AdVoice 03/2007 FORUM Junge Anwaltschaft

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AdVoice 03/2007 FORUM Junge Anwaltschaft
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Anwalt der Anwälte
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AdVoice
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FORUM Junge Anwaltschaft im DeutschenAnwaltverein
Thema: Büro
Aus dem Inhalt:
• Kunst in Kanzleien
• Vom Referendariat in die Küchenkanzlei
• Was Angestellte von ihren Chefs erwarten
www.davforum.de
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www.davforum.de
Die Stimme
junger Anwälte
Das FORUM bietet allen m/w
Referendaren, Assessoren und
Anwälten bis 40 Jahren
• Interessenvertretung
• Erfahrungsaustausch
D | International
• Mailingliste: Eine Antwort
auf fast jede Fachfrage
• Anwaltsdiscounts
• Stammtische
Mitgliedsbeiträge € 50,– / 25,– p.a.
Informationen zur Mitgliedschaft: www.davforum.de
Kontakt: [email protected] | 030 / 72 6152-0
Starthilfe | Fortbildungen | Netzwerk
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Editorial
EDITORIAL
Büro, Erfahrungsberichte, Neue Redaktion
Schwerpunkt Büro? Zugegeben, das klingt stinklangweilig. Aber es ist wichtig. Ein gut
organisiertes Büro kann wertvolle Zeit sparen, Ressourcen freisetzen und so den Gewinn maximieren. Wer im Referendariat mal einen Tag mit Kanzleimitarbeitern verbracht hat, weiß, worauf er sich einlässt. Denn die Herausforderungen im Anwaltsbüro sind nicht von Pappe: vom Posteingang über die Führung des Fristenkalenders,
die Aktensuche im Archiv oder die Zwangsvollstreckung bis hin zum Abstempeln der
Weihnachtspost. Wer bisher nicht hinter die Kulissen des ganz normalen Kanzleialltags geschaut hat, blättert ganz schnell zum Interview mit einer Bürovorsteherin (Seite
5). Doch nicht nur das. Wir wollten wissen, wie Kunst an Kanzleiwände kommt (Seite
8) und ob es etwas Neues zum Dauerthema Qualitätsmanagement gibt. Was bringt
das eigentlich, ist es sinnvoll oder nur ein Bürotrend (Seite 16)? Spannend ist auch das
Thema Anwaltssoftware (Seiten 12 und 18). Es gibt große Anbieter und kleine. Vergleichbar sind die Leistungen aber kaum. Deshalb kommt hier der Hinweis auf eine
der besten Ressourcen zu diesem Thema: die Mailingliste des Forums.
Immer wieder erreichen uns dankbare Kommentare zu unseren Erfahrungsberichten.
Sie machen Mut und das Anwaltsleben leichter. Aus erster Hand gibt es die Berichte zweimal im Jahr beim Existenzgründerforum (Seite 30). In diesem Heft bieten wir
zum ersten Mal die ganze Palette: Der Start in der Wohnzimmerkanzlei (Seite 21)
kommt genauso zum Zug wie die erfolgreiche Gründung in Ostdeutschland (Seite
31) oder der Rückblick auf die Aufbaujahre. Beim diesjährigen Anwaltstag hat Forumsmitglied Rechtsanwältin Katja Keul zu dem vorgegebenen Thema „Schlosserei
und Kanzlei – Neue Form der beruflichen Zusammenarbeit“ ihre eigene Unternehmensgründung geschildert (Seite 34). Es ist die Geschichte von einem kleinen Familienunternehmen, das in den letzten Jahren kräftig expandiert ist und dessen Hauptgesellschafter eine Anwältin und ein Schlosser sind. Richtig gelesen: Schlosser und
Anwältin, Schlosserei und Kanzlei. Das hat gepasst wie die Faust aufs Auge. Und
zwar so gut, dass die Juroren – wie sich später herausstellte – die Geschichte wohl
nicht für bare Münze genommen haben. Doch die Geschichte ist wahr, wie unsere
Fotos belegen.
Wir haben die Redaktion verstärkt, damit die AdVoice noch besser wird. Das Heft,
das Ihr gerade in der Hand haltet, hat Rechtsanwalt und Autor Reik Kirchhof mitgestaltet. Rechtsanwalt Percy Ehlert, der auch ein Volontariat absolviert hat, arbeitet
schon an der nächsten Ausgabe. In das neue Jahr wird die AdVoice mit dem Thema
Internationales starten. Genau wie in der Vergangenheit sollen auch hier wieder fachliche Themen mit dem Konzept eines informativen und unterhaltsamen „Anwaltsmagazins“ verknüpft werden. Auch weiterhin gilt: Mitarbeit ist erwünscht. Interessante Themen und Informationen, genauso wie das Feedback zum neuen Titel bitte
per Mail an [email protected].
Viel Spaß mit der Weihnachtsausgabe und einen besinnlichen Jahresausklang wünscht
RA Tobias Sommer
PS: Wer noch ein Weihnachtsgeschenk für Kollegen braucht, schaut auf Seite 64
nach.
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Inhalt
INHALT
Thema: Büro
Magazin
• Wer nicht arbeitet, wird erschossen“ –
Interview mit einer Bürovorsteherin
5-6
• Was Angestellte von ihren Chefs erwarten
6-8
• Von sprechender Kunst und
schweigenden Akten
• Word-Schreibprogramm –
das unbekannte Wesen (Teil I)
• Der Rechtsanwalt als User –
Anwaltsprogramme im Praxistest
• Wider dem Fehlerteufel, Erfahrungsbericht
„Duden Korrektor Jura“
• Qualitätsmanagement für Anwälte –
sinnvoll oder nur ein Trend?
• Es geht auch ohne! Braucht man als
Junganwalt spezielle Anwaltssoftware?
8-11
11-12
12-15
16
• Eindrücke vom XXVII. Existenzgründerforum
in Würzburg
30-31
• Erfahrungsbericht:
Mein Weg in die Selbständigkeit
31
• Von Xing bis zur persönlichen
Bewerbungshomepage
32
• Werbung? Marketing? Muss das sein? –
Erfahrungsbericht des Bayerischen Anwaltsvereins
• DAV-Rednerwettstreit:
DAV lobt Georg-Prasser-Preis aus
32-34
34
• Rednerwettstreit auf dem DAT 2007:
Die Rede „Schlosserei und Kanzlei“ von
FORUMS-Mitglied Katja Keul
34-36
• Gute Nachricht für schlechte Examensnoten:
Förderchancen bei Fachanwaltskursen steigen
36-37
16-18
18-19
• Mediation – die große Unbekannte
37-38
• Telefonservice für Kanzleien – „Piep! Der Teilnehmer
ist im Moment leider nicht erreichbar“
19-21
• Die deutsche Streitsucht – Ein Vorurteil?
38-40
• Vom Referendariat in die Küchenkanzlei –
Erste Schritte eines angehenden Junganwalts
21-22
• Urteil: Sportwagen ohne orthopädischen
Sitz kein Mangel
• Die private Nutzung des Internets und von
Firmen-E-Mail-Adressen am Arbeitsplatz (Teil II)
22-24
• Die Praxis der Gebührenfindung: Abmahnungen
und die außergerichtliche Geschäftsgebühr
41-42
• Von der Begrüßung bis zum Vorschuss –
das erfolgreiche Mandantengespräch
• BAG: Reisekosten bei ausländischem Mandanten
42-43
24-28
• Buchführung als Übel? (Teil II)
44-45
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Inhalt
Bücherforum
• Soft Skills, International Legal English
Euer FORUM
46
• Simplify your RVG – Prozesstaktik und RVG
46-48
• Verfahrensrecht für RA-Fachangestellte
48-49
• Chancen im Ehrenamt: Regionalbeauftrager im
FORUM Junge Anwaltschaft
56
• Regionalbeauftragter für den LG-Bezirk Itzehoe
56
• Regionalbeauftragter für den LG-Bezirk Hechingen
• juris PraxisKommentar Internetrecht
• Anwaltsstrategien im Erbrecht
• Handkommentar zum Kündigungsschutzrecht
• Personalbuch 2007
49-50
• Bericht der Regionalbeauftragten aus Berlin
57
• Informationen von unserer Webseite
www.davforum.de: Neue Fachanwaltschaft für
Bank- und Kapitalmarktrecht
57
50
50
51-52
• Betriebsverfassungsrecht
52
• Kostenübersichtstabellen
53-54
• Anwaltshandbuch Mietrecht
56-57
54
Service
• Links: Basics der Kanzleiorganisation
59
• Stellenbörse
60
• Autorenverzeichnis
62
Das Letzte Wort
64
Impressum
64
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PROGRAMM
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XXVIII.
FORUM
Erfolgreicher
Einstieg in den
Anwaltsberuf
Freitag, 29. Februar 2008 von 9:00-19:00 Uhr
Tagungstermin:
Begrüßung und Erfahrungsberichte erfolgreicher Kanzleigründungen
Freitag, 29. Februar 2008
Samstag, 1. März 2008
Themenvorträge:
Tagungsgebühr:
Kanzleimanagement/Finanzierungsplanung
55,00 EUR
Arbeitsvertrag, Versorgungswerk, Scheinselbständigkeit
Tagungsort:
Der Anwalt und die Medien – Neue Mandate über gute Öffentlichkeitsarbeit
MARITIM Seehotel Timmendorfer Strand
Strandallee 73 b
23669 Timmendorfer Strand
Akquisition und Mandatsentwicklung – Erfolgreiches Marketing im
umkämpften Anwaltsmarkt
Übernachtung:
Workshops zu verschiedenen Einsteigerthemen
Im MARITIM-Hotel sind Zimmer reserviert und
können bis zum 01.02.2008 unter dem Stichwort
„FORUM Junge Anwälte“ abgerufen werden.
Samstag, 1. März 2008 von 9:00-15:30 Uhr
Anwaltliches Berufsrecht / Zusammenarbeitsformen
EZ 70,00 EUR, DZ 100,00 EUR
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N e u : r b e t re u u
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Kind
Honorar und Haftung
Kinderbetreuung:
Im Hotel bieten wir eine Kinderbetreuung über die
gesamte Tagungszeit an.
Kostenbeitrag 10,00 EUR pro Kind
Weitere Auskünfte erhalten Sie von
Herrn Ritter:
DeutscheAnwaltAkademie,
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Telefon: 030/72 61 53-181
Telefax: 030/72 61 53-188
Schlüsselqualifikationen
Methodik / Strategie der Gründungsplanung
Schlussbetrachtung
(Änderungen des Programmes sind vorbehalten)
Das aktualisierte Programm finden Sie unter
www.davforum.de/existenzgruenderforum.
Sponsoren:
Anmeldung (auch online unter www.davforum.de/existenzgruenderforum)
Name:
Vorname:
Kanzlei:
Straße:
PLZ/Ort:
Tel.:
Berufsbezeichnung:
Kinderbetreuung für:
Unterschrift
Name
Alter
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Thema
THEMA
Büro
„Wer nicht arbeitet wird erschossen“ – Interview mit
einer Bürovorsteherin
Im Interview erklärt Frau Katharina
Scharfenberg, Steuerfachangestellte
und Bürovorsteherin der Anwaltskanzlei Tetzeli von Rosador, ihre Tricks
zur perfekten Büroorganisation.
müssen gleich die Karten auf den Tisch.
Es muss klar sein, ob sich der Mandant
das leisten kann. Der Mandant ist also
gleich über die Kosten aufzuklären, Punkte wie Honorarvereinbarung, Ratenzahlungen etc. sind anzusprechen. Man muss
kostenoptimiert arbeiten. Ansonsten hat
man später das böse Erwachen bei den
Kosten.
Apropos Zeitlimit bei Mandantengesprächen: Wie halten Sie denn „Vielredner“ im Zaum?
Katharina
Scharfenberg
Frau Scharfenberg, was ist Ihr Geheimtipp für ein perfekt organisiertes Anwaltsbüro?
„Dienen und leisten“, viele verstehen das
Wort Dienstleistung falsch. Was beinhaltet das nämlich? Also, der Kunde droht
mit Auftrag. Was ist dann das A & O? Erstmal die Aufgabe, den Kunden zu binden.
Für den Kunden muss sofort vermittelt
werden: Bei uns sind Sie richtig. Dafür
heißt es, kurz und knapp dem Mandanten zu entlocken, was er will. Welche
Infos brauche ich, um sofort reagieren zu
können? Wichtig ist es, sofort loszulegen.
Also die Akte anlegen, noch am gleichen
Tag erste Ergebnisse bringen, und wenn
nur ein kurzes erstes Schreiben rausgeht:
„Schmiede das Eisen, solange es heiß
ist.“
Warum halten Sie das für so wichtig?
Der Mandant hat sofort das Gefühl, die
kümmern sich um mich. Hier bin ich keine Nummer.
Was sind absolute „no goes“ im Büroalltag?
Falsches Zeitmanagement. Zum Beispiel
beim ersten Anbahnungsgespräch, das
sollte maximal 15 Minuten dauern. Man
muss sich dabei ein Zeitlimit setzen, sonst
„quatschen einen die Mandanten tot“.
Die wichtigsten Fragen müssen schnell
geklärt und herausgefiltert werden. Es
Wenn der Mandant ein Schwafler ist,
muss man das unterbinden. Zwar muss
man sich das in gewissem Rahmen gefallen lassen, aber man muss auch Grenzen setzen. Unterbrechen kann ich den
Mandanten nicht, aber sinngemäß sagen: Das Thema hatten wir schon. Oder:
Befindlichkeiten werden an der Lösung
des Problems nichts ändern. Man muss
ja dann deeskalierend wirken.
Wie verhindern junge Anwälte Aktenchaos im Büro?
können auch Fristen und Termine kontrolliert werden – es geht also wieder um
Zeitoptimierung. Ich muss nicht erst in
der Akte wühlen und habe alles auf einen
Blick.
Buchhaltung und Steuern – gerade
Berufsanfängern graut es oft bei den
Begriffen. Wie können sie sich dem
Thema nähern?
Es geht nicht um die Frage, ob ich mich
dem gewachsen fühle, sondern darum,
wie viel Zeit ich binde mit meiner eigenen Buchhaltung. Dafür muss ich mich
auch mit der Frage beschäftigen: Mache
ich das selbst oder beauftrage ich einen
Steuerberater? Welche Software benutze ich? Dahinter steht: Binde ich eigene
Zeit, kann ich kein Geld verdienen. Es gibt
zwei Seiten der Medaille, oft wird nur die
eine Seite betrachtet: Wie kann ich Kosten sparen? Es gibt aber auch die andere Seite der Medaille: Wie viel Arbeitszeit
binde ich mit der Verwaltungszeit? Deshalb müssen wir Abläufe optimieren. Die
externe Vergabe an einen Steuerberater
entbindet nicht von dem Überblick über
die offenen Posten für das Mahnwesen.
Es kann einem niemand die Verantwortung abnehmen, dass man selbst weiß,
wie es im eigenen Laden läuft.
Was entlastet den Büroalltag?
Am besten ist eine numerische Aktenanlage. Das verhindert Fehlanlagen. Und
das Wiederauffinden ist eindeutig. Die
alphabetische Anlage führt zum Verwechseln zwischen Vor- und Nachnamen
und Firmennamen. Die aktenbezogene
Wiedervorlage und Fristenanlage sind
sehr wichtig. Jede Akte kriegt über die
Wiedervorlage ein Datum, wann sie wieder auftaucht.
Entlastend ist eine gute Organisation. Zuviel darf es aber auch nicht sein. Die Technikverliebtheit darf nicht dazu führen,
dass ich nur noch damit beschäftigt bin,
Daten einzupflegen. Dabei ist die Größe
der Kanzlei entscheidend.
Das A & O ist die Aktenpflege, die Aktenanlage. Akten dürfen nicht irgendwo
verschwinden. Alles muss einfach und
nicht zu kompliziert sein: klare Strukturen und Abläufe.
Was empfehlen Sie sonst noch bei der
Aktenanlage?
Sie können sich einen Kanzleimitarbeiter backen. Wie ist Ihr Rezept?
Wie man die Akte anlegt, hängt davon
ab, ob man Software benutzt und Daten
damit einpflegt, oder ob man die Akten
ohne Software anlegt. Dann muss man
unbedingt ein Aktenvorblatt schaffen
oder einen Vordruck verwenden. Damit
Er scheut sich nicht, sowohl am Telefon
als auch persönlich mit Mandanten in
Kontakt zu treten, oder auch mal solche
Arbeiten durchzuführen, die unter seiner
Qualifikation sind. Ein Mitarbeiter kann
und muss nicht alles können oder für
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alles qualifiziert sein, aber er muss willig
sein. Es gibt nichts Schlimmeres, als wenn
jemand sagt, ich mache nur das, was
meine Arbeit ist und einem bei einem
personellen Engpass hängen lässt. Das
Alter spielt keine große Rolle. Das ist nebensächlich, weil ältere Mitarbeiter das
gegenüber jüngeren Leuten durch Berufserfahrung und Coolness wettmachen.
Was macht den Wert von Mitarbeitern aus?
Der Mitarbeiter muss flexibel sein und
darf kein Passivposten sein. Er muss Leistung bringen. Der Mitarbeiter muss im
Durchschnitt das 2,5- bis 3-fache seines
Bruttolohns erwirtschaften. Der Arbeitgeber hat die Lohnnebenkosten zu tragen, das wird bei der Rechnung oft vergessen. Also ich will das mal an einem
Beispiel erklären. Wenn die ReNo am Anfang 1.400 EUR brutto verdient, sind die
Nebenkosten des Arbeitgebers etwa 300
EUR. Die ReNo kostet dann 1.700 EUR im
Monat. Der Arbeitnehmer hat im Durchschnitt sechs Wochen Urlaub im Jahr und
ist durchschnittlich zwei Wochen krank.
Er fällt dann insgesamt zwei Monate im
Jahr aus.
1.700 EUR im Monat ergeben 20.400
EUR Jahreskosten. Da der Arbeitnehmer
ja nur zehn Monate tatsächlich arbeitet,
kostet er im Monat 2.040 EUR. Er muss
also 2.040 EUR Umsatz für die Nullrechnung bringen.
1.400 EUR mal 2,5 ergeben 3.500 EUR,
mal 3 dann 4.200 EUR. Die ReNo muss
damit zwischen 3.500 EUR und 4.200
EUR monatlich an Umsatz erwirtschaften. Es bleiben dann zwischen 1.460 EUR
und 2.160 EUR übrig, wobei in dieser
Rechnung noch nicht die Aufwendungen für den Arbeitsplatz, die Luft zum
Atmen etc. enthalten sind.
Wie motivieren Sie Mitarbeiter?
Zuckerbrot und Peitsche hilft da nicht.
Motivation ist total wichtig. Es reicht ein
schlechter Mitarbeiter, der Sand ins Getriebe streut, dann funktioniert der ganze
Betrieb nicht. Wo gearbeitet wird, wer-
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den auch Fehler macht, und wer nicht arbeitet, wird erschossen.
Wenn man jemanden langfristig an die
Kanzlei binden will, kommt man nicht
umhin, auch an dem persönlichen Umfeld des Mitarbeiters teilzunehmen. Da
der Großteil des Lebens bei der Arbeit
stattfindet, muss dafür auch Raum sein.
Wenn der Mitarbeiter entsprechende
Überstunden leistet, muss auch Raum für
Termine wie Arztbesuche, Behördengänge oder persönliche Angelegenheiten
sein, die in der Arbeitszeit liegen. Der Mitarbeiter hat einen Dienstleistungsvertrag
mit dem Arbeitgeber. Da kann es nicht
sein, dass der Mitarbeiter nur Dienste leistet und der Arbeitgeber nur Dienste zieht.
Das führt dazu, dass die Arbeitsmoral der
Mitarbeiter leidet. Nur wenn sich Geben
und Nehmen die Waage halten, bleibt der
Mitarbeiter motiviert. Das kann in der
Form aussehen, das man flexible Arbeitszeiten einführt, also auf die persönlichen
Bedürfnisse der Mitarbeiter eingeht.
Der Mitarbeiter wird heutzutage oft entmündigt, weil zuviel reglementiert wird.
Das Mitdenken wird abgeschafft, frei
nach dem Motto „Das haben wir schon
immer so gemacht.“ Das bremst Innovationen aus. Man muss dem Mitarbeiter
auch etwas zutrauen. Eine Kanzlei kann
nur so gut sein, wie die Mitarbeiter im
Hintergrund sind.
Das Interview führte Rechtsanwältin
......................... Amrei Viola Wienen, Berlin
„So, liebe Anwälte!“ –
Was Angestellte von ihren
Chefs erwarten
Die Erwartungen der Anwälte an ihre
Mitarbeiter sind bekanntlich hoch.
Selbstständigkeit, Teamgeist, Flexibilität und hohe Motivation sind immer
währende Parolen. Aber auch Angestellte stellen Ansprüche an ihre Chefs,
wie die Rechtsfachwirtin Alexandra
Denzer zu berichten weiß – denn Zusammenarbeit setzt Gegenseitigkeit
voraus:
Motivation statt Demotivation
Es gibt Chefs, die möchten ihre Angestellten möglichst klein halten, weil die
Angst, eine Gehaltserhöhung zahlen zu
müssen, wesentlich höher ist als der
Wunsch, einen selbständig denkenden
Mitarbeiter zu haben. Daher werden
Ideen und Verbesserungsvorschläge der
Angestellten oft kritisiert oder schlechtgeredet. Besser wäre es aber, gemeinsam
mit den Angestellten zu überlegen, inwieweit die Vorschläge sinnvoll und wie
sie eventuell einsetzbar sind. Gerade die
Angestellten können am besten beurteilen, ob im Büro etwas umorganisiert werden kann. Die Angestellten sind diejenigen, die mindestens acht Stunden täglich im Büro sitzen. Stattdessen berichten
Kollegen immer wieder, dass gute Ideen
als unqualifiziert abgetan werden, um sie
nur kurze Zeit später als eigene Idee doch
in den Kanzleiablauf einfließen zu lassen.
Alexandra
Denzer
Die beschriebene Situation führt zur klassischen Demotivation in der Kanzlei. Hier
erreicht der Chef nur, dass die Angestellten sich ärgern und irgendwann keine
guten Ideen mehr einbringen. Fazit ist:
Die Kanzlei läuft immer schlechter, der
Chef muss an alles selbst denken und verschenkt wertvolle Zeit, in der er Geld verdienen könnte. Bei einer solchen Demotivation ist die Kanzlei den Angestellten
irgendwann egal. Die Angestellten sehen
Fehler oder Fehlorganisationen nicht und
somit tritt die Kanzlei nach außen unorganisiert und inkompetent auf.
Fairness und Überstundenabgeltung
Jeder gute Arbeitnehmer ist auch stets
bereit, wegen Fristen oder vergleichbar
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wichtigen Dingen Überstunden zu leisten. Wenn es allerdings an der Tagesordnung ist, dass der Chef grundsätzlich
nachmittags ins Büro kommt, weil er vorher keine Lust hatte oder erst kurz vor
Feierabend die Fristen diktiert, dann
kann er nicht täglich Mehrarbeit von den
Angestellten erwarten. Jeder Chef sollte
so viel Disziplin besitzen, zu erkennen,
dass es auch für das Arbeitsklima am besten ist, rechtzeitig die Fristen und wichtige Akten zu bearbeiten. Somit können
alle wesentlich entspannter arbeiten und
sind auch konzentrierter.
möchte. Entsprechend werden diese
Störfaktoren behandelt. Ein Ex-Chef von
mir hat tatsächlich einmal auf meinen
kurzfristigen Urlaubsantrag entgegnet,
dass er nicht einsehe, weshalb ich Urlaub
benötige, und hinzugesetzt: „Ja, ja,
meine Oma ist auch gestorben.“ Was
wollte er mir mit dieser Aussage klarmachen? Dass ihm die Menschheit außer
ihm selbst nicht wichtig ist und er das
auch von mir erwartet?
Wie oft, liebe Anwälte, haben Sie schon
Ihren Angestellten einfach mal einen
Kaffee gebracht? Würde es Ihre Autorität untergraben? Sicher nicht, denn
genau das Gegenteil würden Sie erreichen. Sie würden menschlich und nett
wirken! Und der Respekt Ihrer Angestellten würde dadurch nur größer.
„Rücksichtslosigkeit und Ego-
Jeder Chef möchte doch eigentlich maximal entlastet werden. Dies kann er natürlich nur von den Angestellten erwarten, die über das nötige Wissen verfügen
oder denen er ermöglicht, sich das Wissen anzueignen. Ich bin der Meinung,
dass – soweit es der Kanzlei finanziell
möglich ist – die Angestellten regelmäßig
auf sinnvolle Fortbildungsveranstaltungen geschickt werden sollten. Jede gute
Angestellte möchte diese Chance gerne
nutzen. Die Kanzlei profitiert von guten
Angestellten, warum also nicht in sie investieren? Viele Chefs setzen das Wissen
einfach voraus, ohne zu bedenken, dass
in der Berufsschule und in den Ausbildungsbetrieben nicht alles und schon gar
nicht bis ins kleinste Detail vermittelt
wird. Die guten Angestellten wissen solche Unterstützung zu schätzen und wünschen sie sich auch. Entsprechend motivierter gehen sie nach einem solchen Seminar an die Arbeit. Gute Angestellte
können es nämlich kaum erwarten, ihr
neu erlerntes Wissen Gewinn bringend
in die Kanzlei einfließen zu lassen. Besitzen sie Fachwissen, können sie ihren
Chef angemessen unterstützen und bekommen natürlich auch Anerkennung
und Lob dafür von ihrem Chef. Das motiviert doch beide Seiten.
ismus. Leider findet man diese
Würde der Chef die Fristen angemessen
bearbeiten und nicht jeden Tag Überstunden erwarten, kämen die guten Angestellten nicht auf die Idee, eine Abgeltung zu verlangen. Das machen sie auch
nur aus dem täglichen Ärger darüber.
Grundsätzlich sollte es doch möglich
sein, ein für alle akzeptables und leicht
durchführbares Zeitfenster zu pflegen,
und grundsätzlich sollte es doch jedem
Chef möglich sein, wenn die Angestellten Überstunden leisten, diese in Freizeit
auszugleichen. Die guten Angestellten
sind gerne bereit, auch einen Teil ihrer
Freizeit ab und zu dem Büro zu opfern,
aber sie möchten dafür auch auf Verständnis stoßen, wenn sie mal früher
gehen oder später kommen müssen, weil
irgendetwas für sie Wichtiges ansteht.
Keine Angestellte verlangt, jede Überstunden korrekt über die Lohnabrechnung erstattet zu erhalten. Was wir erwarten, ist nur die entsprechende Anerkennung für unsere Leistung und ein gelegentlicher Freizeitausgleich für die vielen
Überstunden. Sie, liebe Chefs, werden
sehen, dass, wenn Sie auch diesen Punkt
ändern, Ihre Angestellten wesentlich motivierter sind und sich gerne für Ihre Kanzlei einsetzen. Denn jeder Angestellte wird
auch sein Herzblut in die Kanzlei stecken,
sofern das Arbeiten dort Freude macht.
Wesenszüge in den meisten
Kanzleien Deutschlands.“
Warum kann der Rechtsanwalt nicht einfach nur freundlich sein und Respekt vor
seinem Gegenüber haben? Vor dem
Richter duckt er sich doch auch. Ach so,
daher kommt es. Der Chef war bei Gericht und ist eventuell vom Richter vor
den Kopf gestoßen worden. Ja klar, was
liegt da näher, als in die Kanzlei zurückzugehen und den Ärger an den Angestellten auszulassen! Es liegt einiges
näher! Warum kommt er nicht in die
Kanzlei zurück, holt sich einen Kaffee,
bringt seinen Angestellten auch einen
mit und setzt sich zu ihnen ins Büro und
erzählt was bei Gericht war? Warum lässt
er sich nicht wieder von ihnen aufbauen?
Jeder gute Angestellte interessiert sich
für sein Büro und den täglichen Ablauf.
Zum täglichen Ablauf gehören auch die
Gerichtstermine. Jede gute Angestellte
freut sich darüber, dass der Chef sie
daran teilhaben lässt.
Ehrlichkeit und Klarheit schaffen
Respekt und Freundlichkeit
Auch hier erst das negative Beispiel: Die
Mehrheit der Rechtsanwälte sehen ihre
Angestellten als eigentlichen Störfaktor,
der nichts kann, ständig krank ist und am
Ende des Monats auch noch Geld haben
Kenntnis und Förderung der
Fähigkeiten ihrer Mitarbeiter
Abbildung aus: Olaf Schumacher, Das illustrierte Strafgesetzbuch, 2005
Erwarten das die Angestellten von ihren
Chefs?
Überall wo Menschen arbeiten, können
Fehler passieren. Das ist völlig normal!
Aber nicht nur Chefs machen mal Fehler,
schlimmstenfalls Haftungsfälle, sondern
auch Angestellte machen Fehler. Aber ein
verständnisvoller Chef spricht nicht mit
anderen, sondern mit der betreffenden
Angestellten über deren Fehler und klärt
ruhig und sachlich, wie es dazu kommen
konnte und wie der Fehler aus der Welt
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Thema
geschafft werden kann. Gemeinsam an
einem Strang ziehen ist menschlicher, als
sich gegenseitig die Schuld zuzuweisen
oder die Angestellten für deren Fehler unangemessen zu behandeln. Dies erfordert
aber, dass die Chefs ihren Angestellten
aufmerksam zuhören. Leider haben viele
Chefs dazu keine Zeit.
Ich habe bewusst immer von den „guten“
Angestellten gesprochen, da mir durchaus bewusst ist, dass es auch die „anderen“ Angestellten gibt. Aber dieses Problem fängt schon bei dem Vorstellungsgespräch an.
Nehmen Sie sich Zeit für das Vorstellungsgespräch, nehmen Sie Ihre Bürovorsteherin bzw. die Hauptkraft mit zum
Gespräch, lernen Sie Ihren potenziellen
neuen Arbeitnehmer persönlich kennen
in dem Gespräch. Das geht natürlich
nicht, wenn Sie stichwortartig „runterdonnern“, was Sie von der neuen Arbeitskraft erwarten, sondern wenn Sie
die wesentlichen Dinge über Ihre Person,
die Kanzlei und damit auch über die anderen Mitarbeiter erzählen. Führen Sie
ein Bewerbungsgespräch! Hören Sie sich
im Nachhinein die Meinung Ihrer im Gespräch anwesenden Mitarbeiter an.
Dann investieren Sie bzw. Ihre anderen
Angestellten Zeit in eine Probearbeit mit
der neuen Kraft. In einer solchen Probearbeit können Sie sich ein weiteres wichtiges Bild machen und die Angestellten
können sich „beschnuppern“. Immerhin
müssen sie miteinander arbeiten und sich
mögen. Es ist wie Gift, wenn sich Angestellte untereinander nicht mögen. Wer
arbeitet bei einem solchen Arbeitsklima
gerne und somit gut? Auch dafür ist der
Chef verantwortlich!
Machen Sie sich das bewusst und Sie werden sehen, innerhalb kurzer Zeit haben
Sie ein perfekt eingespieltes und miteinander vertrautes und somit gut funktionierendes Team hinter sich stehen.
Ich hoffe, ich konnte ein paar Chefs und
auch demotivierte Angestellte wachrütteln. Wenn noch nicht alles verloren ist,
gehen Sie einfach morgen aufeinander
zu und versuchen Sie miteinander zu
reden, eventuelle Missverständnisse aus
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„Es ist wie Gift, wenn sich Angestellte untereinander nicht
mögen. Wer arbeitet bei einem
solchen
Arbeitsklima
gerne und somit gut? Auch
dafür ist der Chef verantwortlich!“
dem Weg zu räumen und ab morgen
wieder gerne zu arbeiten. Denn bedenken Sie, dass Sie unter Umständen mehr
Zeit mit Ihrem Chef und Ihren Kollegen
verbringen als mit Ihrem Partner!
Rechtsfachwirtin Alexandra Denzer,
............................................. Kaiserslautern
Von sprechender Kunst und
schweigenden Akten
Von der Kunst im Büro zum menschengerechten Arbeitsplatz
beitsrechtsprozesses sicherlich schon einmal unbewusst in einen Schriftsatz geschmiert hat.
Gemeint sind hier jedoch nicht der richtige Schreibtischstuhl, das Stehpult, der
Nichtraucherschutz oder das Sicherungsseil. Auch nicht Feng Shui, energetische
Steine, Pilates oder NLP. Auch wenn Letzteres unter Anwälten in neuerer Zeit
einen regelrechten Hype erfahren soll,
wie mir eine Mitarbeiterin verrät. So
konnte sie in ihrer alten Kanzlei beobachten, wie eine Psychologin, die vom
Personal nur kurz Hexe genannt wurde,
fast täglich die Anwälte aufsuchte, um
sie anscheinend durch zauberhafte Gespräche glücklich zu machen.
Sicher ein Umstand, den man darauf zurückführen kann, dass der Anwaltsberuf
neben dem der Schriftstellerei bisher
ohne Zweifel die größten Loner und Eremiten hervorgebracht hat: Den ganzen
Tag nur Wände, ein klingelndes schwarzes Telefon, deprimierte Mandanten und
hin und wieder mal eine Tür, durch die
eine neue Akte gereicht wird.
Kunst als Heilmittel
Wer kennt das nicht. Da sitzt man Tag ein
Tag aus in einem 10 qm großen Büro, die
Aktenberge türmen sich zu Vorahnungen
zukünftiger Lawinenkatastrophen, man
gibt sein Bestes, um den Menschen da
draußen zu Recht und Freiheit und den
Delinquenten zur inneren Befriedigung
zu verhelfen und vergisst dabei, dass es
schon wieder Frühling geworden ist. Da
kann einem der Blick aus dem Fenster
ganz schnell die Laune verderben.
Reik
Kirchhof
Das muss aber nicht sein! Denn es gibt
tausend Möglichkeiten sein Wohlbefinden durch künstliche Methoden zu steigern. Das Zauberwort heißt menschengerechter Arbeitsplatz, welches der ein
oder andere Anwalt im Rahmen eines Ar-
Aber der Ausweg und eine der besten
und bewährtesten Methoden, das
Schicksal milde zu stimmen, ist wohl die
Kunst: Die Vorstellung einer blühenden
Landschaft oder auch dem Bild einer solchen Landschaft über dem Schreibtisch
oder die scheinbar alles wissende schwere Skulptur in der Bibliothek, die einen
still herausfordernd wieder zum Menschen werden lässt.
Mit einem Bild an der Wand ist man also
gut beraten – zumindest jedoch nicht
mehr alleine. Das wussten auch schon
die einsamen Herrscher zurückliegender
Jahrhunderte, die sich ihre weitläufigen
Paläste mit Kunst ausschmücken ließen.
Denn Kunst hat im Gegenteil zu einer
Akte die Eigenschaft, dass sie von sich
heraus kommuniziert, man sie also nicht
erst ansprechen und befragen muss. Sie
ist und bleibt selbst Vollzug von Gesellschaft, wie Niklas Luhmann behauptete.
Sie ist und bleibt immer selbst Kommunikation und realisiert sich im Betrachten.
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Thema
Fotos: Freiraum-Agentur, www.f-raum.de
Mietkunst der „Freiraum-Agentur“
Vor und nach dem Schönheitseingriff: Der Patient strahlt!
Aber woher kommt die ganze Kunst an
den Wänden kahler Flure großer Unternehmen und Kanzleien? Was tun, wenn
man selbst nicht malen, zeichnen, fotografieren oder einen Granitstein wie einst
Rodin zum Denker erschaffen kann?
Oder einfach keine Zeit dazu findet.
Natürlich könnte man Bilder kaufen –
klassischerweise in Galerien und auf
Kunstmessen. Jedoch dürften die Wenigsten das nötigste Kapital aufbringen
können, um bei der Ausstattung ihrer
Kanzlei einen fünfstelligen Betrag für ein
paar wenige Bilder auf den Tisch zu
legen. Denn Kunst ist nicht billig. Gleichfalls sollte man sich davor hüten, sich zunächst mit ein paar billigen Reproduktionen von Ikea zufriedenzugeben. Denn
hier verrät man sofort, dass man kein
Geld hat, und viel schlimmer noch, dass
man mit Kultur und den schönen Dingen
im Leben nichts am Hut hat. Dann lieber
eine weiße Wand – sozusagen als Statement der Offenheit.
Ein noch relativ unbekannter Weg ist hingegen die Mietkunst, die von immer mehr
Galerien und Agenturen angeboten wird.
So vermietet die Heidelberger Agentur
„Freiraum“ Arbeiten aus dem Bereich Malerei, Fotografie und Bildhauerei von derzeit 20 Künstlern und kann auf 600 Arbeiten zurückgreifen. Die Miete für ein solches
Bild liegt bei 2,5 % des Verkaufswertes pro
Monat, wobei der Mieter nach Ende der
Mietzeit die Option erhält, das Bild kostengünstig zu kaufen. Für den Fall, dass sich
jemand zu sehr an das Bild gewöhnt hat.
Die Kunden von „Freiraum“ kommen
dabei aus ganz Deutschland. Meist handelt es sich dabei um Unternehmen aus
der Finanzbranche, Versicherungen und
IT-Firmen, so Lisa O'Connor, Kunstberaterin und Inhaberin der Agentur. Aber
auch Kanzleien wissen die Vorteile und
den Service immer mehr zu schätzen.
„Anwälte können sich nicht
über ein Produkt präsentie-
Eine andere Möglichkeit ist die Kooperation mit einer Galerie, mit der man entweder zusammen Ausstellungen organisiert oder deren Lagerbestände man zwischenzeitlich übernimmt.
10
AdVoice 03/07
ren“
Denn das Problem bei der Außenkommunikation für Kanzleien ist es, so O'Connor,
dass sich diese in ihren Räumen nicht über
ein Produkt präsentieren können, sondern
nur über die Individualität der dort arbeitenden Personen. Wohl wahr. Denn welcher Mandant möchte schon auf volle Papierkörbe und Aktenstapel als Ergebnis
der Anwaltsarbeit gucken. Und die Wirkung eines dunklen Anzugs kombiniert
mit bunten Krawatten wird ohnehin weit
überschätzt, weil auch hier meistens an
einer fachkundigen Beratung gespart
wird.
Eine feine Auswahl an Gemälden oder Fotografien, die dazu niemand anderes hat,
hinterlässt sicherlich ein anderes Bild über
die Anwaltstätigkeit. Es muss ja niemand
wissen, dass die Kunstwerke nur gemietet sind. Bei der Auswahl der Kunstwerke werden die Mieter überdies meistens
auch professionell beraten. So jedenfalls
bei „Freiraum“, die nicht nur die Auswahl
der Kunstwerke übernimmt, sondern
auch Transport und Montage und, wenn
es nötig ist, auch gleich die gesamte Innenarchitektur. Von den Farben an den
Wänden bis hin zum passenden Schreibtisch.
Mietkunst ist Kunstförderung und
sinnvolle Investition
Der Vorteil liegt auf der Hand. Anders als
bei Kooperationen mit Galerien, die meist
nur interimsweise Bilder überlassen können, kann man sich bei Mietkunst auf
feste Mietzeiträume verlassen. Darüber
hinaus, und auch das sollte nicht vergessen werden, ist die Kunstmiete auch eine
neue Form der Kunstförderung und des
alten Mäzenatentums. Denn den Künstlern werden bei „Freiraum“ Teile der Mieteinnahmen als direkte Förderung ausgezahlt.
Ein wichtiger Vorteil gegenüber dem
Kauf ist noch, dass sich die Mietgebühren steuerlich absetzen lassen und man
das Kunstwerk nach der Mietzeit günstiger kaufen kann. So kann das Kunstsammeln indirekt zum kleinen Unternehmenszweck werden und muss nicht
nur private Leidenschaft bleiben.
Nicht nur Kunstberater und Agenturen
haben dieses Geschäft erkannt. Auch
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Thema
einzelne Künstler und große Online-Vermieter haben längst ihre Chance wahrgenommen. So kann man heute bei
Erento nicht nur Presslufthämmer und
Segelboote mieten, sondern auch eine
beträchtliche Anzahl an Kunstwerken,
und das via Internet.
Ein Bild an der Wand ist also nicht nur
Imagegewinn und sinnvolle Investition.
Wer über das Kunstwerk und dessen
Künstler noch gut informiert ist, kann gegenüber seinen Mandanten nicht nur mit
gewonnen Prozessen, sondern auch noch
mit seinem Kunstsachverstand prahlen.
Und nicht zuletzt ist das Bild an der Wand
natürlich auch Balsam für einsame Anwaltsseelen und ein verständnisvoller Gesprächspartner, wenn alle Türen mal wieder zu sind – mit Sicherheit jedoch verständnisvoller als ein Aktenstapel.
.............. Rechtsanwalt Reik Kirchhof, Berlin
Word-Schreibprogramm – das
unbekannte Wesen (Teil 1)
Teil 1: Einzug und Tabulatoren
Meistens werden Schreibprogramme
wie Word nur als solche genutzt.
Wobei mit Schreiben auch nur das Drücken der Buchstaben und Leertaste gemeint ist. Doch Word beherrscht mehr
und kann dadurch die Arbeit erleichtern und beschleunigen. Nachstehende Erklärungen beziehen sich auf
Word 2003.
Bero
Borutzky
Es geht dabei zuallererst gar nicht um
tiefgreifende Funktionen a la Makro, Seriendruck oder Autotext. Vielmehr geht
es um Tabulatoren, Einstellungen und
Tastaturbefehle.
Die meisten haben ihre Einstellungen so
gewählt, dass Sie genau das sehen, was
ein späterer Ausdruck zeigt. Hier gehen
aber viele Informationen verloren, die für
die Formatierung des Dokuments wichtig
sind. Deshalb sollten als Erstes alle nicht
sichtbaren Zeichen eingeblendet werden.
Dies geschieht entweder durch Anklicken
des Zeichens „¶“ auf der Absatzleiste.
Oft sollen auch länger Abschnitte ohne
Text überbrückt werden. Dafür sollten
dann keine Leertasten sondern Tabulatoren verwendet werden. Mit diesen lassen
sich dann sogar Tabellen darstellen.
Oder durch „Extras“ „Optionen“ „Ansicht“ „Formatierungszeichen“ und ein
Häkchen bei „Alle“. Dann erscheinen
plötzlich Leerzeichen (Punkte), Absatzmarkierungen (¶), Tabulatoren () usw. Viele
Dokumente sehen dann unübersichtlich
aus, da eine Vielzahl von unsichtbaren Zeichen erscheint, die überflüssiger Weise gesetzt wurden. Dies trifft insbesondere für
Leerzeichen und Tabulatoren zu. Gerade
mit Hilfe von Tabulatoren oder dem Einrücken kann ein sauberes Schriftbild erreicht
werden. Dazu sollten die Lineale eingeblendet werden („Ansicht“, „Lineal“).
Tabstopp kann man einstellen, indem man
in der linken Ecke der Lineale auf das dort
stehende Zeichen klickt. Mit jedem Klick
ändert sich die Tabulatorenart. Interessant
ist der dezimale Tabstopp, mit diesem wird
erreicht, dass bei Zahlen die Kommas
immer untereinander stehen. Der Tabulator wird gesetzt, indem einfach mit der
Maus auf das Lineal geklickt wird. Der gesetzte Tabulator kann mit der gedrückten
linken Maustaste verschoben werden.
Zieht man den Tabulator in den Text, so
entfernt man diesen. Tabulatoren können
ebenfalls über „Format“ „Tabstopp“ gesetzt werden. Dieses Menü wird auch
durch einen Doppelklick auf den Tabulator
geöffnet.
Einrücken benutzt man, um Text innerhalb des Dokuments nach rechts oder
links zu verschieben ohne die Grundformatierung (Zeilenränder) zu verändern.
Ebenso um z.B. die zweite und alle weiteren Zeilen nach rechts zu verschieben.
Es gibt unterschiedliche Arten von Tabulatoren. Tabstopp links, zentriert, rechts,
dezimal oder Leiste. Den entsprechenden
Tabstopps für mehrere Zeilen können erstellt werden, indem die Zeilen markiert
werden und dann der entsprechende
Tabstopp gesetzt wird. Ebenfalls werden
die Tabstopps übernommen, wenn man
die entsprechende Zeile mit der Entertaste abschließt.
Dies erreicht man einfach, indem man
den „Erstzeileneinzug“, den „Linken Einzug“ oder den „Hängenden Einzug“ verändert. Einfach mit der Maus auf das
obere oder das untere Fünfeck oder das
Rechteck gehen und mit der linken gedrückten Maustaste verschieben. Das gilt
natürlich auch für den Einzug auf der
rechten Seite. Mit diesen einfachen Mitteln lassen sich z.B. eingerückte Klageanträge gut formatieren.
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Thema
Hier können dann auch verschiedene
Füllzeichen eingestellt werden. Eine Aufzählung mit Zahlen sieht dann so aus:
Ware
Stück
5,00 EUR
gesamt
500,00 EUR
Versand Lieferung 50,00 EUR insgesamt 2.545,43 EUR
Insgesamt
3.045,43 EUR
gezahlt
500,00 EUR
Unterschrift
Für die ersten zwei Zeilen wurden der
zentrierte, dezimale, rechtsbündige und
dezimale Tabstopp verwandt. In der dritten Zeile wurden bis auf den letzten dezimalen alle Tabstopps weggelöscht. Der
dezimale Tabstopp wurde mit dem Füllzeichen Punkte versehen. Die letzten beiden Zeilen mit dem Füllzeichen Unterstrich.
Viel Spaß beim Umsetzen! Über welche
Funktionen wollt Ihr mehr erfahren?
Schreibt an [email protected]
......... Rechtsanwalt Bero Borutzky, Potsdam
(Der Beitrag wird fortgesetzt)
Der Rechtsanwalt als User –
Anwaltsprogramme
im Praxistest
Eine gute Ressource für alle Fragen zu
Anwaltssoftware ist die Mailingliste
des FORUMs. Dort tauschen sich einige Hundert Anwälte über alle Fragen
zum Anwaltsberuf, aber auch zu
rechtlichen Fragen aus.
Eine Suche im Archiv dieser Liste hilft
gerade bei Fragen, die immer wieder
auftauchen weiter. Einige dieser Antworten sind auch im Mitgliederbereich auf unserer Webseite www.davforum.de/266 zusammengestellt.
Wer eine Kanzlei gründet, muss sich in
der Regel vorher viele Fragen beantwor-
12
AdVoice 03/07
ten: Welcher Standort ist für mich der
beste? Brauche ich Personal und wenn ja,
wie viel? Was brauche ich an Büroausstattung? Spätestens an diesem Punkt
stellt sich die Frage nach der richtigen Anwaltssoftware, die selbst gestandene Juristen schon mal verzweifeln lässt. „Für
viele ein Problem, für viele kein Problem,
was ist das?“ Antwort: Anwaltssoftwaresysteme.
Ein Problem für diejenigen, die ein solches
System wollen, aber auch oft für die, die
schon eins haben. Kein Problem für diejenigen, die kein solches System brauchen.“ Diese Zeilen stammen aus einem
Editorial des Computerreports der NJW
aus dem Jahre 1989. Auch wenn der
Autor Helmut Becker im weiteren Verlauf
die kühne These gleich in Frage stellt, so
zeigen sie doch, wie wichtig und heikel
zugleich die Thematik Anwaltssoftware
für die Anwender seit jeher ist. Im Laufe
der Jahre hat die Softwarefrage immer
mehr an Bedeutung gewonnen. Da die
Wirtschaftlichkeit und die Effizienz der
anwaltlichen Arbeit mehr und mehr in
den Vordergrund rückt, wird eine auf die
Bedürfnisse der Rechtsanwaltskanzlei abgestimmte Anwaltssoftware in Zukunft
eher noch wichtiger für die Arbeit des unabhängigen Organs der Rechtspflege in
einem zunehmend liberalisierten Rechtsberatungsmarkt sein. Man mag die Fokussierung auf Wirtschaftlichkeit und Effizienz gut finden oder nicht; die Augen
vor dieser Entwicklung zu verschließen
wäre jedoch fatal. Eine gute Kanzleisoftware ist quasi die Grundvoraussetzung
für ein effektiv arbeitendes Büro.
Erfahrungsberichte von Kollegen
Infoquelle Nr.1
Leicht gesagt, mag sich da der eine oder
andere denken. Das passende Programm
für die eigene Kanzlei zu finden, ist gar
nicht mal so einfach. Hilfe bei der Auswahl
bieten selbstredend die Anbieter von Anwaltssoftware. Doch kann man diesen
Angaben vertrauen? Gerade, wenn es um
so eine wichtige und auch kostenintensive Investition geht? Für die Einzelplatzversion der gängigen Softwarelösungen
sind Preise zwischen 400,00 und 1.000,00
EUR üblich. Sollen die Programme auf
mehreren Arbeitsplätzen laufen, kommen
weitere Kosten hinzu.
Wer sich auf die Werbung nicht verlassen möchte, kann sich an spezialisierte
Berater und Unternehmen wenden, die
sich auf dem Gebiet der Juristen-IT auskennen und sich gegen Gebühr um die
EDV-Ausstattung der Kanzlei kümmern.
Die erste Anlaufstelle bei der Informationsbeschaffung hinsichtlich der Kanzleisoftware werden aber immer noch befreundete und bekannte Kollegen sein,
bei denen man sich objektiv und aus erster Hand mit Erfahrungsberichten und
Empfehlungen versorgt.
Zahl der Angebote nahezu unüberschaubar
Die Zahl der Softwareprogramme, die
dem Rechtsanwalt Arbeitserleichterung
versprechen, ist schier unüberschaubar
geworden. An die 50 Anwaltsprogramme buhlen derzeit um die Gunst der bundesweit rund 140.000 Rechtsanwälte.
Die ersten Anwaltsprogramme entstanden in den 80er Jahren. Noch heute entspricht die grundlegende Programmstruktur jener der damaligen Pioniere.
Zu diesen zählen die Programme RAMICRO, AnNoText, ReNoFlex und Ziutex,
die von 1980 bis 1985 das Licht der Welt
erblickten. Die Programme Ziutex, das
nur noch ein Nischendasein fristet, und
ReNoFlex, das heute nur noch von der
Firma RenoStar gepflegt wird, haben vom
Pionierstatus dauerhaft nicht profitieren
können. Die beiden Softwarelösungen
RA-MICRO und AnNoText konnten sich
hingegen am Markt nicht nur etablieren,
sondern haben es bis heute zur unumstrittenen Marktführerschaft gebracht.
Das Programm RA-MICRO beispielsweise
läuft auf rund 60.000 Kanzleiarbeitsplätzen und dürfte damit die größte Verbreitung haben. Mit der Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte wuchs auch die Zahl
der Anbieter für Kanzleisoftware. Anfang
der 90er Jahre verzeichnete ein Ausstellerverzeichnis der Computermesse Cebit
bereits über 40 Anbieter von Anwaltssoftware. Nicht zuletzt die stetig steigenden Anforderungen an ein Softwareprogramm für Rechtsanwälte – gerade im
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Hinblick auf den an Bedeutung gewinnenden elektronischen Rechtsverkehr –
lassen auch heute noch immer wieder
neue Angebote entstehen.
Technische Entwicklung verlangt
neue Funktionen
Die Funktionen einer Anwaltssoftware
lassen sich am besten in drei Bereiche untergliedern: Kanzleifunktionen, allgemeine Geschäftsfunktionen und sonstige Funktionen. Diese Klassifizierung
stammt vom EDV-Sachverständigen
Siegfried Streitz, der den bislang größten
und noch immer als Referenz herangezogenen Vergleichstest von Anwaltssoftware für den Computerreport der NJW
im Jahre 1999 durchgeführt hat. In diesem Test wurden 20 Softwareprogramme unter den Gesichtspunkten Aktenverwaltung, Fakturierung, Ergonomieund Hilfesystem, Anbindung Textverarbeitung sowie Import- und Exportmöglichkeiten geprüft. Unter Kanzleifunktionen lassen sich alle administrativen Vorgänge und Funktionen rund um die
Akten- und Mandantenverwaltung zusammenfassen. Unter die allgemeinen
Geschäftsfunktionen fallen nach Streitz
alle kaufmännischen und abrechnungstechnischen Funktionen wie beispielsweise die Buchhaltung, die Kostenrechnung und das Personalwesen. Unter den
sonstigen Funktionen finden sich dann
alle Zugaben, die dem technischen Fortschritt Rechnung tragen. Hierher gehören etwa Schnittstellen zu anderen wichtigen Programmen wie der Textverarbeitung oder zu Kalkulationsprogrammen.
Auch die Interaktion mit nützlicher Hardware wie einem Scanner oder externen
Telekommunikationsmedien (z.B. Fax)
gehört ebenso hierhin wie die Möglichkeit des Im- und Exports von Daten. Bei
den ersten Anwaltsprogrammen lag das
Hauptaugenmerk vor allem auf den
Kanzlei- und allgemeinen Geschäftsfunktionen. Der Leistungsumfang der
Software beschränkte sich auf Mandantenkorrespondenz, Honorar-, Mandatsund Mandantenverwaltung, sowie auf
die Einführung der elektronischen Akte.
Darüber hinaus konzentrierten sich die
Programme auf das Management der
Beziehungen Mandant – Gegner (z.B.
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Thema
Fallbearbeitung, Prozessführung, Mahnverfahren, Masseninkasso, Zwangsvollstreckung, Insolvenz) und Anwalt – Finanzamt (z.B. Finanzbuchhaltung, betriebswirtschaftliche Auswertung, Einnahme-Überschuss-Rechnung).
Mittlerweile muss eine Anwaltssoftware
allerdings mehr können. War früher noch
eine gut ausgestattete Kanzleibibliothek
das Nonplusultra bei der Informationsbeschaffung, wird im Zeitalter der elektronischen Akte immer mehr Wert auf
den digitalen Zugang zu Informationen
gelegt. Die Programme müssen heute
also auch Online-Recherchen in juristischen Datenbanken zulassen und die
Einbindung von Nachschlagwerken auf
CD oder DVD in den Arbeitsablauf ermöglichen. Letztlich müssen die so gewonnenen Erkenntnisse auch aus dem
Programm heraus verarbeitet werden
können. Kompatibilität zu anderen gängigen Softwareprogrammen (etwa Microsoft Office oder anderer Bürosoftware) ist daher zwingend notwendig.
Elektronischer Rechtsverkehr größte Herausforderung
Bereits jetzt ist die „papierlose Akte“ in einigen Kanzleien Wirklichkeit geworden.
Intelligente Anwaltsprogramme machen's möglich. Dies spart nicht nur Zeit
und Nerven beim Suchen im Aktenarchiv,
sondern hat auch den Vorteil, dass man in
der Akte selbst Informationen über integrierte Suchfunktionen schneller auffindet. Darüber hinaus schont diese Arbeitsweise natürlich auch wichtige Ressourcen
und ist umweltfreundlich. Andererseits
liefert sich der Anwalt / die Anwältin damit
der Software auf Gedeih und Verderb aus
und darf bei einem vollständigen Systemausfall schon mal ein paar Tage unbezahlten Urlaub nehmen. Eine regelmäßige Datensicherung ist deshalb das A und
O, wenn man nicht nebenher die gute alte
Knitterakte weiterführen und damit den
Zeit- und Arbeitsaufwand wieder erhöhen
will. Die Vorstellung, dass sich im Gerichtssaal ein Anwalt und eine Anwältin,
beide bewaffnet mit Laptops statt mit
Leitz-Ordnern, gegenübersitzen, könnte
jedenfalls bald Realität werden. Nicht lachen, gibt's schon!
14
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Für die Zukunft wird der sich immer mehr
im Ausbau befindliche elektronische
Rechtsverkehr jedenfalls die größte Herausforderung für die Entwickler von Anwaltssoftware darstellen. Die Einbindung
der digitalen Kommunikation von Anwälten mit Gerichten und Behörden in den Arbeitsfluss der Kanzlei wird ein Qualitätsmerkmal sein, ohne das gute Anwaltsprogramme künftig nicht mehr auskommen
werden. Jedoch setzt der vollständig digitale Behördenkontakt auch die elektronische Aktenführung bei Gerichten und Verwaltung voraus. Den rechtlichen Rahmen
dafür hat das Justizkommunikationsgesetz vor rund zwei Jahren zwar bereits geschaffen, jedoch dürfte ein flächendeckend digitalisierter Justizapparat noch einige Zeit auf sich warten lassen.
Was sollte man vor dem Kauf beachten?
Wichtiger als die Frage „Was will ich?“, ist
wohl die Frage „Was brauche ich?“. Das
setzt zum einen voraus, dass man sich vor
der Kaufentscheidung zunächst noch einmal die Kanzleigröße, die Mitarbeiterzahl,
die Büroinfrastruktur, die eigenen täglichen Arbeitsabläufe und die der Mitarbeiter vor Augen hält. Der Einzelanwalt
braucht die Serverlösung für 10 ReNo-Arbeitsplätze ebenso wenig, wie der Großkanzlei mit einer Einzelplatzversion gedient ist. Eine solche Kanzleianalyse muss
nicht in einen 40-seitigen Businessplan
ausarten, aber es kann nicht schaden,
wenn man sich die Eckdaten notiert und
mit den angebotenen „Features“ der einzelnen Anbieter vergleicht. Andererseits
sollten auch frühzeitig die Möglichkeiten
einer späteren Vergrößerung der Kanzlei,
das Hinzukommen von Partnern und
neuen Mitarbeitern bedacht werden.
Denn hat man sich einmal auf eine bestimmte Software festgelegt, so ist man
an diese oft lange Jahre gebunden. Und
das nicht nur aufgrund irgendwelcher
Knebelverträge, sondern schon allein aufgrund simpler, praktischer Erwägungen.
Denn wer hat schon Lust, Hunderte von
Datensätzen per Hand neu einzupflegen,
weil sich der Datenbestand nicht in ein
gängiges Datenbankformat wie z.B. SQL
exportieren lässt? Der Wechsel zu einem
neuen Anbieter ist daher oft mit großem
Aufwand verbunden. Deshalb sollte man
schon beim Kauf darauf achten, dass einmal eingegebene Mandantendaten per
Datenexport zu einem anderen Anbieter
hinüber gerettet werden können.
Systemvoraussetzungen prüfen
Nicht unwesentlich ist zum anderen die
Frage, ob das gewünschte Programm auf
dem eigenen Betriebssystem überhaupt
läuft. So gibt es Lösungen speziell für
Mac-User (Apple) oder Linux, die auf MS
Windows nicht laufen. Einige Anbieter
wie ReNoStar bieten auch Versionen für
beide Betriebssysteme an. Aber auch Microsoft-Fans, die mit dem Kauf neuer Bürocomputer liebäugeln oder sich gerade
welche angeschafft haben, sollten darauf
achten, dass die Software bereits kompatibel mit dem neuen Windows VistaBetriebssystem ist (so z.B. bei LawFirm
und Kanzlei Manager). Im Handling sollte das Anwaltsprogramm im Idealfall intuitiv bedienbar und die wichtigsten Arbeitsschritte ohne großen Lernaufwand
oder kostenpflichtige Schulungen erlernbar sein. Schließlich soll es den Anwalt/die
Anwältin nicht von der Arbeit abhalten,
sondern darin unterstützen und helfen,
kostbare Zeit einzusparen. Bei den umfangreicheren Programmen für mehrere
Arbeitsplätze wird man indes um eine Einführung bzw. Schulung für die Mitarbeiter nicht herumkommen. Hier gilt es, sich
im Vorfeld zu informieren, ob dieser Service im Kaufpreis inbegriffen ist oder nicht
und ob es gegebenenfalls Vergünstigungen für Neukunden oder Berufseinsteiger
gibt. Da nahezu alle neueren Programme
datenbankbasiert arbeiten, ist darauf zu
achten, dass es genügend Schnittstellen
zwischen den verschiedenen Programmfunktionen gibt und Datensätze nur einmal angelegt werden müssen. Eine solche „Validierung“ hat den Vorteil, dass
man bei späteren Änderungen, etwa der
Adresse oder persönlichen Angaben, nur
einen Datensatz aktualisieren und nicht
mehrere nachpflegen muss.
Mindestanforderungen
Inhaltlich muss das Programm mindestens
eine ordentliche Aktenverwaltung inklusi-
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Thema
ve Mandanten- und Adressenverwaltung,
eine Termin- und Fristenkontrolle sowie
eine ordnungsgemäße Rechnungslegung
und das entsprechende Inkasso ermöglichen. Auch ein kaufmännisches Buchhaltungssystem sollte Programmbestandteil
sein. Einige bieten auch Tools für Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung an.
Darüber hinaus muss die Software
Schnittstellen zu den gängigen Textverarbeitungsprogrammen wie Word besitzen,
welche bereits auf dem Rechner installiert
sind. Schließlich schreiben der Anwalt/ die
ReNo auch manchmal Schriftsätze an das
Gericht.
Alles eine Preisfrage?
Gerade für Berufseinsteiger oder Einzelanwälte wird der Preis eine nicht geringe
Rolle spielen. Er sollte aber nicht das allein
ausschlaggebende Kriterium sein. Denn
einerseits entsteht bei vielen Programmen
ein Großteil der Kosten erst nach dem
Kauf. Diese Folgeaufwendungen für Installation und Einführung in die Software,
Schulungen, Programmupdates oder -upgrades, Lizenzerwerbe, Software-Pflege,
Service und Support etc. sollten vorher abgeschätzt bzw. erfragt werden. Dem bereits erwähnten EDV-Sachverständigen
Siegfried Streitz zufolge machen die Erstinvestitionskosten höchstens 20 Prozent
der während der Lebensdauer der Anwaltssoftware anfallenden Gesamtkosten
aus. Zudem bieten einige Anbieter günstigere Konditionen (z.B. ReNoStar, RAMICRO) oder gar kostenlose Startpakete
(z.B. ADVOLine, a-jur) für Einsteiger und
Berufsanfänger an, bei anderen, ohnehin
schon preisgünstigen Anbietern (z.B.
Haufe Kanzlei Office) darf man erst bis zu
4 Wochen kostenlos testen, bevor man
sich entscheiden und einen Freischaltcode eingeben muss. Wieder andere bieten
Upgrades ohne Zusatzkosten (z.B. LawFirm) oder abgespeckte Einsteigerversionen (z.B. RA-MICRO) an. Advolux fordert
wiederum lediglich Lizenzkosten von drei
Euro pro Akte und verzichtet auf kostenintensive Wartungsverträge. Eine Alternative zum Kauf stellt bei einigen Anbietern
auch die Leasingmöglichkeit dar. Kurzum:
Die Angebote mit Bonusaktionen, Rabatten und Vergünstigungen sind ebenso
vielfältig wie die Auswahl. Letztlich muss
jeder selbst entscheiden, was am besten
zu ihm oder ihr passt.
Fazit
Einen konkreten Kauftipp kann dieser
Beitrag naturgemäß nicht geben; dazu
ist der Markt zu groß und ein ähnlich umfassender Test wie der von 1999 würde
die Kapazitätsgrenzen der Redaktion
sprengen. Uns ist bewusst, dass mit der
von uns gewählten „empirischen Selbsttestmethode“ ein je nach Zufriedenheit
mehr oder weniger subjektiv geprägtes
Bild entsteht, doch hat diese Methode
immerhin den Vorteil, dass das jeweilige
Programm „im Einsatz“ und nicht unter
Laborbedingungen mit künstlichen Fällen und allgemeinen Kriterien getestet
worden ist. Wer sich dennoch lieber
selbst über die einzelnen Anbieter infor-
mieren möchte, findet im Internet unter
ww.jurawiki.de/Anwalts-Software einen
guten Überblick mit weiteren Tipps für
den Software-Kauf oder auf ww.rechtssoftware.de eine Zusammenfassung der
NJW-Tests von 1999 und dem darauf
aufbauenden Marktüberblick aus der
Zeitschrift „MC, Management & Computer in der Anwaltskanzlei“ des Lexxion-Verlages aus dem Jahr 2002. Ansonsten sind alle LeserInnen herzlich aufgerufen, uns ihre eigenen guten oder
schlechten Erfahrungen mit dem von
ihnen benutzten Anwaltsprogramm zu
schildern und einen kurzen Bericht an die
Redaktion zu senden. Ihre Kollegen werden es Ihnen danken.
Rechtsanwälte Eike Böttcher
........................... und Thomas Vetter, Berlin
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Thema
Wider dem Fehlerteufel,
Erfahrungsbericht „Duden
Korrektor Jura“
möglichst kurze Sätze schreiben wollen.
Es ist die Stilprüfungsoption. Eine Einstellung unter 30 Wörtern macht dabei
kaum Sinn. Denn dann wird in der Prüfung jeder Satz als zu lang angesehen.
Es ist amtlich – die
neue deutsche Rechtschreibung gilt. Aber
wie geschrieben wird,
ist mir nicht immer
wirklich klar. Um nicht
zu sehr in einen Stilmix
aus alter und neuer deutscher Rechtschreibung zu geraten, hatte ich mir das
Programm Duden Korrektor Plus gekauft.
Nun gibt es dieses Programm sogar als
Duden Korrektor Jura. Dessen Anschaffung habe ich bisher nur beim Starten
meines Computers bereut. Hier ist es so,
dass sich das Programm automatisch so
einträgt, dass immer beim Starten des
Computers eine kleine Nachschlagemaske und ein Explorerfenster mit der Hilfe
geöffnet werden.
Es kann weiterhin eingestellt werden, mit
welcher Farbe welche Fehler markiert
werden.
Das Programm arbeitet wie die Rechtschreibhilfe unter Word oder anderen
Programmen. Man kann die sofortige automatische Prüfung aktivieren oder/und
den Text im Nachhinein prüfen lassen.
Auch denjenigen, die nicht unbedingt nach
der neuen deutschen Rechtschreibung ihre
Texte verfassen möchten, kann geholfen
werden. Unter Optionen kann der Schreibstil – Dudenempfehlung, konservativ, progressiv, tolerant eingestellt werden.
Eine andere Funktion ist ebenfalls ganz
wichtig für Juristen. Jedenfalls für die, die
Auch ist eine Silbentrennung möglich,
wobei auch hier genauere Einstellungen
möglich sind, wo, wann und wie oft
diese stattfinden soll.
AdVoice 03/07
Wer das Programm testen möchte, kann
sich unter www.duden.de eine kostenlose Testversion bestellen – einfach Duden
Korrektor Jura in die Suchmaske eingeben. Bei einem Test der Computerzeitschrift „c´t“ hat der Duden Korrektor als
bestes Korrekturprogramm abgeschnitten. Der Test kann sich über die Website
von Duden als Pdf heruntergeladen werden.
......... Rechtsanwalt Bero Borutzky, Potsdam
Aber das Programm nimmt nicht nur eine
Rechtschreib-, sondern auch eine Grammatikprüfung vor. Es können auch Wörter
in der Bibliothek gesucht werden. Dazu gehören ein Kompaktwörterbuch DeutschEnglisch und Englisch-Deutsch ebenso wie
ein Synonym- und Fremdwörterbuch.
Bisher habe ich nur einmal noch meinen
gegenständlichen (alten) Duden zur
Hand genommen. Dies war, als das Programm substantiiert nicht finden konnte
bzw. als falsch markierte. Ich wollte es
kaum glauben, aber diese Schreibweise
ist so veraltet, dass sie das Programm
nicht kennt. Es heißt nun substanziiert –
auch wenn ich dies bisher noch in keinem Schriftsatz entdecken konnte.
Ich habe mir angewöhnt, jedes Schreiben
noch einmal vom Korrektor prüfen zu lassen. Es werden immer Fehler gefunden,
seien es auch nur kleine Schreibfehler
oder überlange Sätze.
Ich kann dieses Programm jedem für sich
oder seine Rechtsanwaltsfachangestellte
empfehlen, nur leider kann es letzten
Endes nicht die eigenen Deutschkenntnisse ersetzen.
Wie sagte ein Kollege korrekt, solche Programme sind ja ganz nett, aber die Reno
muss dann wenigstens das richtige Wort
aus den vorgeschlagenen Wörtern he-
16
rausfinden bzw. den Fehlerhinweis richtig deuten können.
Qualitätsmanagement für
Anwälte – sinnvoll oder nur
ein Trend?
Anfangs kannte man QM, wenn überhaupt, nur aus großen Unternehmen, die
darauf bedacht waren, ihre Produkte und
Arbeitsprozesse stets mit der gleichen
Qualität anbieten zu können. Später kam
der Aspekt der ständigen Verbesserung
von Arbeitsprozessen und Produkten
hinzu. Im Lauf der Zeit erhielt das QM Einzug in den Dienstleistungssektor und
kleinere Unternehmen.
Starke Indizien dafür, dass QM sich im Beratungssektor und damit auch für uns
Rechtsanwälte mittelfristig zu mehr als
einem Trend auswachsen wird, sind vor
allem folgende Entwicklungen:
1.Ärzte und Kliniken sind inzwischen gesetzlich verpflichtet, ein QM einzuführen und zu führen.
2.Der Deutsche Steuerberaterverband hat
ein freiwilliges Qualitätssiegel eingeführt, mit dem die Qualität der Steuerberatung gesichert und nach außen erkennbar werden soll. Die Steuerberaterkammer hat eine Verlautbarung zur
Qualitätssicherung herausgegeben.
3.In juristischen Zeitschriften ist immer
wieder davon zu lesen, wie wichtig die
Qualität von Fort- und Weiterbildung
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für die Qualität der anwaltlichen Leistungen ist. Der DAV hat sogar ein entsprechendes Fortbildungszertifikat ins
Leben gerufen, welches regelmäßig
mit „Qualität“ wirbt.
4.Große Kanzleien haben in der Regel bereits ein QM, und recherchiert man im
Internet, findet man erste kleinere Kanzleien, die mit „ihrem“ QM werben.
QM hat nichts mit der Größe eines Unternehmens zu tun. Diese hat lediglich
Auswirkungen auf Zeit, Umfang und
Kosten, die QM in Anspruch nimmt. QM
ist für jeden sinnvoll, der sein Produkt,
seine Dienstleistung ständig verbessern
und einem gewissen Qualitätsanspruch
unterwerfen will. Und – das soll hier nicht
verschwiegen werden – bereit ist, dafür
Zeit und unter Umständen auch Geld in
die Hand zu nehmen.
QM – wie geht das?
Christiane
Henneken
Qualitätsmanagement – was ist
das eigentlich?
Qualitätssicherung, ISO 9000, Zertifizierung, TQM, Qualitätsmanagement, Kaizen und und und. Das alles sind Begriffe, über die man seit einigen Jahren
immer wieder stolpert. Begriffe, die alle
eines gemeinsam haben: Sie drehen sich
rund um die Qualität von Arbeitsprozessen und Produkten. Doch was genau ist
Qualitätsmanagement, das in der Regel
kurz und einfach mit „QM“ bezeichnet
wird?
Die Einführung eines QM in der eigenen
Kanzlei kann im Prinzip ohne Einbindung
von entsprechenden Beratungsunternehmen und ohne den Kauf vorgefertigter Qualitätshandbücher erfolgen. Vom
Kauf vorgefertigter QM-Handbücher ist
sogar eher abzuraten. Diese Handbücher
enthalten in der Regel Muster und Vorlagen für die Erstellung eines eigenen
QM-Handbuches und können theore-
tisch eins zu eins übernommen werden.
Damit verführen sie dazu, die eigenen
Abläufe nicht ernsthaft zu durchdenken,
und verringern die Chance auf ein individuelles QM. Die Kosten eines solchen
Musterhandbuches sind in der Regel besser in ein Seminar oder einen Berater investiert, der einen individuellen Handlungsleitfaden für die Erstellung an die
Hand gibt.
Die Einführung eines QM folgt – vereinfacht und stark verkürzt dargestellt – im
Wesentlichen in folgenden Schritten:
1.Vertrautmachen mit den einschlägigen ISO-Normen
(ISO 9000 ff., insbesondere 9001,
9004, 9004-2)
2.Kanzleiziele festlegen
Hier empfiehlt sich, sofern noch nicht
vorhanden, die Erstellung eines schriftlichen Businessplanes. Dieser erleichtert
QM bezeichnet letztlich nicht mehr als
eine Konzeption, die zur Planung, Sicherung, Steuerung und Verbesserung der
Qualität von Produkten, Arbeitsabläufen
und Dienstleistungen führt. QM ist nicht
gleichzusetzen mit Zertifizierung. Die
Zertifizierung dient letztlich „nur“ dazu,
das Vorhandensein eines QM nach
außen nachvollziehbar und geprüft darstellen zu können und ist nicht zwingend. Die Zertifizierung erfolgt durch
einen externen Dritten wie z.B. den TÜV
oder die DEKRA.
QM – für wen?
Qualitätsmanagement in seiner Endform
mit Zertifizierung kennt man im Wesentlichen von großen Unternehmen, vor
allem aus der Industrie. Doch ist es auch
etwas für den Beratungssektor, vor allem
eine kleine Anwaltskanzlei? Das kann
klar mit „Ja“ beantwortet werden. Denn
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es erheblich, die eigenen Ziele festzulegen, und zeigt an manch einer Stelle
sehr deutlich Schwächen und Stärken.
4.Ist-Zustand, vor allem der Arbeitsabläufe und Organisationsstrukturen, ermitteln
hen. Ob diese Kosten entstehen, hängt
letztlich davon ab, mit welchem Einsatz
man das QM betreibt und ob man Wert
auf eine Zertifizierung legt. Legt man zunächst keinen Wert auf eine Zertifizierung, kann QM mit relativ geringen Kosten – vor allem eben dem Gegenwert der
eigenen Zeit und der Zeit der Mitarbeiter
– eingeführt werden.
5.Verbesserungspotentiale feststellen
QM – auch sinnvoll?
6.Abläufe optimieren und Optimierungsplan für die Zukunft erstellen,
wenn sich nicht alles zeitgleich optimieren lässt oder optimiert werden soll.
Ob man als Einzelanwalt oder kleine Kanzlei QM als sinnvoll erachtet, muss jeder für
sich entscheiden. Jedoch sollte man dabei
nicht außer Acht lassen, dass ein ernsthaft
eingeführtes und gelebtes QM mittel- und
langfristig vielfache positive Auswirkungen haben kann.
3.Mandantenerwartungen feststellen
7.QM-Handbuch erstellen
Es empfiehlt sich ein ablauforientiertes
Handbuch. Das heißt, das Handbuch
folgt in seiner Gliederung den tatsächlichen Arbeitsabläufen und Organisationsstrukturen. Dies hat gegenüber dem
normenorientierten Handbuch, welches den einschlägigen ISO-Normen
folgt, den Vorteil, dass es den natürlichen Ablauf der Vorgänge widerspiegelt und damit praxisnah und leicht
nachvollziehbar ist. In dem Handbuch
sind vor allem Arbeitsabläufe, Ziele und
Organisationsstrukturen darzustellen
und zu dokumentieren.
8.Gegebenenfalls Zertifizierung durch
externen Zertifizierer
9.Ständiges „Leben“ und Verbessern
des QM
Gerade bei der Feststellung von Ist-Zustand und Verbesserungspotentialen
sowie der Ablaufoptimierung ist es ratsam, die Mitarbeiter einzubeziehen, da
diese in der Regel gerade für „ihren“ Bereich viel Sinnvolles beisteuern können
und auch sollten, damit sie sich später
mit dem QM-System identifizieren.
QM – was kostet das?
Die Einführung von QM kostet vor allem
eines: Zeit. Daneben können im Einzelfall Kosten für einen beauftragten Berater, den Kauf eines Muster-QM-Handbuches - diese kosten bis zu 400,00 EUR –
und Kosten für die Zertifizierung entste-
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Es steigert
- die Qualität der Beratung
- die Zufriedenheit der Mandanten
- die Motivation und Innovationsbereitschaft von Mitarbeitern
- den Kanzleiumsatz
erleichtert
- die eigene Positions- und Zielbestimmung, die wiederum immanent wichtig für die Positionierung am Markt ist
- die tägliche Arbeit, insbesondere der
administrativen Kräfte, da das QMHandbuch klare Angaben zu einzelnen
Arbeitsabläufen enthält
- das Einarbeiten von neuen Mitarbeitern, da diese auf das QM-Handbuch
zurückgreifen können
- Risiken zu erkennen und zu beheben
dient
- dem eigenen Marketing
- der Mandantenorientierung, -zufriedenheit und -bindung
- der Positionierung im Markt, insbesondere dazu, sich positiv von anderen
Kanzleien abzusetzen
senkt
- die Fehlerquote und Fehleranfälligkeit
- das Haftungsrisiko, da Abläufe klar definiert sind
- die Kosten, da Abläufe optimiert und Zeit
damit sinnvoller genutzt werden kann
.. Rechtsanwältin Christiane Henneken, Köln
Es geht auch ohne! Braucht
man als Junganwalt spezielle
Anwaltssoftware?
Diese Frage muss und wird jeder für
sich bzw. für sein Büro selbst beantworten müssen. Ich arbeite seit vier
Jahren erfolgreich und zufrieden
ohne eine spezielle Anwaltssoftware, sondern im Wesentlichen nur
mit Programmen zur Textverarbeitung und Tabellenkalkulation.
Claudia
Fund
Das Prozessregister führe ich in Buchform. Parallel dazu werden die Daten der
Mandanten im PC in Tabellenform erfasst, so dass über die Suchfunktion ein
schnelles Auffinden einzelner Datensätze
möglich ist. Gleiches gilt für die Kontaktdaten der Rechtsschutzversicherungen.
Die wenigsten Mandanten können außer
Versicherungsunternehmen und Versicherungsnummer noch Anschrift und –
viel wichtiger – Faxnummer der Versicherung angeben. Und auf den meisten Dokumenten der Mandanten stehen nur die
Angaben der betreuenden Agentur, nicht
jedoch der Zentrale, mit der meistens zu
kommunizieren ist. Der Handaktenbogen, auf dem neben den Angaben zu
Mandanten, ggf. Rechtsschutzversicherung, Gegner und ggf. Rechtsanwalt die
(Gerichts-)Termine und Wiedervorlagen
notiert werden, ist selbst gebastelt. Dieses gilt auch für das Kostenblatt und die
Blätter zur Erfassung der Kopien und Auslagen. Für die Fertigung und Bearbeitung
der Schriftsätze ist das Textverarbeitungsprogramm vollkommen ausreichend. Da
es für die wenigsten anwaltlichen Tätigkeiten einen Formularzwang gibt, benutze ich auch hier das Textverarbeitungsprogramm.
Zugegeben erfordert dieses am Beginn
Selbstdisziplin und etwas Arbeitsauf-
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wand, weil für die einzelnen Tätigkeiten
Muster zu entwerfen und als Vorlagen zu
speichern sind, aber nach kurzer Zeit
hatte ich auf dem PC Muster für die in
meinem Büro benötigten verschiedenen
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und
für die Abrechnung der entstandenen
Anwaltsgebühren, einschließlich PKH.
Dieses Entwickeln und Verwenden eigener „Formulare“ hat den Vorteil, dass ich
mir zuvor über das „Formular“ Gedanken
machen muss und mich nicht auf bloßes
Anklicken in einer Eingabemaske am PC
beschränke. Meinen Kenntnissen im
Zwangsvollstreckungs- und Gebührenrecht hat diese Arbeitsweise keineswegs
geschadet.
Die Anträge auf PKH und Beratungshilfe
habe ich mir als pdf-Dateien aus dem Internet heruntergeladen und kann diese
am PC ausfüllen und ausdrucken. Vielfach fordere ich hier aber auch die Mitarbeit der Mandanten ein, welche diese
Vordrucke, insbesondere bei der PKH,
selbst ausfüllen. Und für die Berechnung
zur Überprüfung der wirtschaftlichen Situation der Mandanten für den PKH-Antrag habe ich mir ebenfalls ein freies Programm aus dem Netz heruntergeladen.
Ähnliches gilt für ein Programm zum
Ausfüllen der automatisierten Mahnbescheidsanträge, wobei ich die auch
schon mal per Hand ausfülle.
Weniger angenehm ist das Erstellen der
Forderungskonten „zu Fuß“. Nach dem
ersten erstellten Forderungskonto steht
das Grundgerüst für die folgenden. Aber
die Zinsberechnung muss noch mit dem
Taschenrechner gemacht werden. Die
Buchhaltung habe ich, bevor ich diese an
einen Steuerberater abgab, mittels einer
Buchhaltungssoftware gemacht.
Telefonservice für Kanzleien –
„Piep! Der Teilnehmer ist
im Moment leider nicht
erreichbar“
Von wegen! Eine Vielzahl von Dienstleistern nehmen ihre Anrufe entgegen und machen dabei eine gute Arbeit. Ein Erfahrungsbericht von Noreen Loepke.
Noreen
Loepke
Der überwiegende Teil neuer Mandate
kommt nach einem ersten Anruf des
Neumandanten zustande. Der potentielle Mandant meldet sich zunächst telefonisch in meiner Kanzlei, um sein Anliegen kurz vorzubringen und schließlich
einen Termin zu vereinbaren. Schon dieser erste Anruf ist oft entscheidend für
die spätere Mandatierung. Dies entspricht nicht nur meiner eigenen, sondern auch der Erfahrung zahlreicher Kollegen:
Laut einer repräsentativen Umfrage von
forsa, Berlin, und dem Soldan Institut für
Anwaltsmanagement (siehe dazu AdVoice 2/2007, S. 33) ist die Freundlichkeit des
Personals einer Kanzlei bei 71 % der Mandanten mitentscheidend für die Mandatierung einer bestimmten Kanzlei, während die schnelle Reaktion auf eine Anfrage gar als ausschlaggebend für die endgültige Mandatierung bezeichnet wird.
.. Rechtsanwältin Claudia Fund, Magdeburg
„Rechtliche Probleme werden
einfach ungern einem Anrufbeantworter anvertraut.“
Erreicht ein Mandant beim Anruf in der
favorisierten Kanzlei – wie leider häufig,
vor allem in den frühen Abendstunden
oder freitagnachmittags üblich – nur den
Anrufbeantworter, wirkt dies weder besonders freundlich, noch lässt dies auf
eine umgehende Bearbeitung seines Anliegens schließen. Rechtliche Probleme
werden einfach ungern einem Anrufbeantworter anvertraut.
Eine schnelle Reaktion ist nicht gewährleistet. Der an sich interessierte Mandant
wird einen zweiten Anruf in den seltensten Fällen versuchen – das Mandat ist
weg.
Was also tun, wenn man z.B. wegen Gerichts- oder Mandantenterminen selbst
nicht in der Kanzlei oder auch nur am Telefon sein kann und auch keine oder nicht
genügend Mitarbeiter, sei es aus Kostengründen, wegen Urlaub oder Krankheit, zur Verfügung stehen?
Einen Ausweg versprechen auf die Entgegennahme derartiger Anrufe spezialisierte Dienstleister mit Angeboten, die
unter Titeln wie „Telefonservice“, „Büroservice“, „Sekretariatsdienst“ oder „Anwaltssekretariat“ angeboten werden.
Die Nutzung solcher Dienste ist einfach
und erfordert lediglich minimale telekommunikationstechnische Fähigkeiten, die
selbst auf diesem Gebiet in weiten Teilen
unbedarfte Juristen problemlos meistern.
Voraussetzung ist ein Telefonanschluss,
der es erlaubt, Gespräche auf einen anderen Anschluss weiterzuleiten. Vom Anbieter bekommt der Nutzer, also die Kanzlei oder bei Sozietäten auch jeder einzelne Rechtsanwalt, eine individuelle Rufnummer zugewiesen, auf welche die auf
dem Kanzleianschluss eingehenden Gespräche umgeleitet werden. Anhand der
individuell vergebenen Rufnummer weiß
der Anbieter, welche Kanzlei bzw. welchen Rechtsanwalt der Anrufer erreichen
möchte. Die Anrufer werden mit einem
von der jeweiligen Kanzlei vorgegebenen
Begrüßungstext begrüßt. Von der Anrufweiterleitung bemerkt der Mandant
daher nichts.
Der Dienstleister erstellt dann eine Notiz
mit Namen, Kontaktdaten und Anliegen
des Anrufers, die umgehend per E-Mail
oder aber auch per SMS zugesandt wird.
Möglich ist es auch, sich die Gespräche
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aufs Mobiltelefon oder einen anderen
Anschluss durchstellen zu lassen. In diesem Fall erhält der Rechtsanwalt zunächst einen Anruf des Dienstleisters, der
nachfragt, ob er das Gespräch entgegennehmen möchte. Es obliegt der eigenen Entscheidung, ob man sich sofort
mit dem Anruf beschäftigen will oder nur
die Daten des Anrufers aufnehmen lässt
und später zurückruft. Bei etablierten
Anbietern funktioniert dies sehr zuverlässig und kann daher in vielen Situationen eine echte Hilfe sein. Natürlich haben derartige Services auch Grenzen.
weilige Anbieter den speziellen Anforderungen gerecht wird. Hervorzuheben
sind vor allem die Verschwiegenheitspflichten des Anwalts und derjenigen
Personen, derer er sich zu seiner Berufsausübung bedient. Auf Seiten des Anbieters ist daher eine umfassende Verschwiegenheitsverpflichtung aller mit
der Bearbeitung von Anrufen des Anwalts betrauten Mitarbeiter zwingend
notwendig. Eine angemessene Absicherung der IT-Infrastruktur ist ebenfalls unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme solcher Dienste.
Den vollen Umfang an schnellen und umfassenden Auskünften und den ganz persönlichen Touch der Mandantenbetreuung, wie es einer unmittelbar in der Kanzlei arbeitenden Kraft möglich ist, können
Telefonservices nicht bieten. Insoweit gibt
es durchaus auch Unterschiede zwischen
den Anbietern. So erlauben es einige beispielsweise, eine Liste besonders wichtiger Mandanten zu hinterlegen, die soweit möglich, immer durchgestellt werden, während bei unbekannten Anrufern
lediglich eine Notiz aufgenommen wird,
die einen späteren Rückruf ermöglicht.
„Für die Durchschnittskanzlei
„Natürlich haben derartige
Services auch Grenzen.“
Die Kosten für einen solchen Telefonservice sind abhängig davon, in welchem
Umfang der Dienst in Anspruch genommen wird. Allgemeine Aussagen zu den
Kosten sind daher schwer. Insoweit sollte jeder seine eigene Kostenstruktur
überprüfen. Was kostet der Telefonservice? Was kostet es, wenn ein potentieller Mandant verloren geht? Wann brauche ich den Dienst wirklich?
Für die Durchschnittskanzlei eines Rechtsanwalts mit durchschnittlichem Telefonaufkommen können als Richtgröße um
die 100,00 EUR angesetzt werden.
Wichtig ist der Hinweis, dass bei dem Einsatz solcher Dienste die berufsrechtlichen Regelungen zu beachten sind. Vor
der Beauftragung eines Telefonservices
sollte daher geprüft werden, ob der je-
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den Funktionsumfang und die Qualität,
die sich zum Beispiel in der Beschäftigung von ausgebildeten Reno's wiederfinden lässt, geachtet werden. Größter
Wert ist neben der Seriosität des Anbieters schließlich auf die Beachtung der
standesrechtlichen Regelungen zu legen.
„Ein
Telefonservice
kann
eine interessante Alternative
oder Ergänzung zur Büroorganisation im Kanzleialltag
sein.“
eines
Rechtsanwalts
mit
durchschnittlichem Telefon-
Rechtsanwältin, Mediatorin (DAA)
................................ Noreen Loepke, Plauen
aufkommen können als Richtgröße um die 100,00 EUR angesetzt werden.“
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Vorschrift des § 33 BORA zur Regelung der
beruflichen Zusammenarbeit: Mitarbeiter
eines Dienstleisters, die anwaltliche Gespräche bearbeiten, dürfen nicht gleichzeitig Anrufe anderer – nicht-anwaltlicher
– Kunden bearbeiten und sollten daher in
jedem Fall räumlich getrennt von Mitarbeitern, die mit der Anrufannahme gewerblicher Kunden betraut sind, arbeiten.
Fazit: Ein Telefonservice kann eine interessante Alternative oder Ergänzung zur
Büroorganisation im Kanzleialltag sein.
Fachpersonal vor Ort kann er jedoch
schon wegen der fehlenden Möglichkeit
zur Einsichtnahme in die Anwaltsakten
nicht gleichwertig ersetzen. Schon aus
diesem Grund ist der Telefonservice in
unserer Kanzlei nur eine Ergänzung des
täglichen Kanzleibetriebes, um Krankheits- oder Urlaubszeiten bzw. die Servicezeiten bis 19:00 Uhr zu gewährleisten. Die Qualität des Telefonservices
kann jedoch auch nur dann gut sein,
wenn Sie dem Anbieter zuarbeiten sowie
Terminabsprachen und Abwesenheitszeiten mitteilen. Neben den Kosten sollte bei der Auswahl eines Anbieters auf
Vom Referendariat in die
Küchenkanzlei – Erste Schritte
eines angehenden Junganwalts
Während des Referendariats diskutierte
und überlegte ich viel mit meinen Kollegen, wie es beruflich nach dem 2.
Examen weitergehen soll. Unter dem
Strich ergab sich immer eine dicke
Summe zahlreicher Unsicherheitsfaktoren. Anstellung in einer Topkanzlei? Lieber nicht, abgesehen von den schwer zu
erreichenden Notenanforderungen ist es
auch keine Lebensqualität, bis 22.00 Uhr
und länger zu arbeiten, ganz zu schweigen von den gesundheitlichen Auswirkungen. Anstellung in einer mittelständischen Kleinkanzlei? Das Gehalt, das
hier oftmals nur den Bruchteil desjenigen
in einer Großkanzlei ausmacht, steht
auch hier in keinem Verhältnis zur Arbeitszeit. Denn 1.500,00 EUR brutto für
Arbeitszeiten bis ca. 19.00 oder 20.00
Uhr sind auch nicht das Optimum.
Infolgedessen kann man sich auch gleich
selbständig machen, dachte ich. Auch
wenn man zunächst mit dieser Variante
noch weniger verdient, so rackert man
sich wenigstens nur für sich selbst ab und
nicht für andere und ist von vornherein
sein eigener Chef, der alles selbst be-
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stimmen kann. Schwierigkeiten bei der
Mandantenakquise? Sicherlich, doch
wer hat keinen Verwandten- und Bekanntenkreis, der nicht erste Aufträge
bereithält? Rechtsratsuchende findet
man überall. Keine oder nur geringe Honorare? Das ist natürlich ein wesentlicher
Punkt. Aber auch hier kann man bei genauerer Planung über die Runden kommen. Ausgangspunkt ist zunächst, dass
man es als Referendar auch geschafft
hat, von knapp 800,00 EUR Nettogehalt
zu leben. Der erste Schritt muss es also
sein, auch diese Summe künftig als Anwalt zu erreichen.
Euro-Basis findet sich immer was. Ist dies
der Fall, kann man im Ergebnis als selbständiger Anwalt existieren, ohne auch
nur ein Mandat erlangen zu müssen.
Während der Förderung bleibt ausreichend Zeit, in Verbänden, Vereinen und
der gesamtem Gesellschaft Werbung für
sich zu machen und Aufträge zu finden.
Daneben gibt es auch Freizeit und keinen
Druck von irgendeinem Chef.
Später gibt es sowieso keinen Anwalt
mehr, der nicht selbständig ist. Denn entweder war man von vornherein selbständig oder man war zunächst angestellt,
um später sein eigener Chef zu sein.
„Daneben gibt es auch FreiDietrich
Rudorff
zeit und keinen Druck von irgendeinem Chef.“
Professioneller
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Ihre Kanzlei!
Mit dem Telefonservice von TopBüro ist
Ihre Kanzlei täglich von 7.00 bis 19.00
Uhr telefonisch optimal präsentiert.
Leiten Sie Ihre Anrufe, immer wenn Sie
selbst nicht erreichbar sind, einfach per
Anrufweiterschaltung zu TopBüro um.
Eine wichtige Möglichkeit stellt hier die
staatliche Selbständigenförderung dar,
früher Ich-AG genannt. Deren Umfang
besteht im Wesentlichen aus 60 % des
Nettoreferendargehalts plus eine Pauschale in Höhe von 300,00 EUR für die Sozialbeiträge. Wer diese, z. B. durch eine günstige Krankenkasse, gering hält, kann von
der Pauschale immer noch ca. 100,00 EUR
übrig haben. Diese Summe reicht aus, um
die monatlichen Beiträge für die Kammer
und das Versorgungswerk abzudecken.
Da man zunächst eine Küchenkanzlei in
der eigenen, sowieso vorhandenen Wohnung betreibt, fallen keine nennenswerten
Kanzleikosten an.
Ob man klein in einer Küchenkanzlei selbständig anfängt und dafür sämtliche oben
genannten Freiheiten hat, oder zunächst
in einer Anstellung richtig ackern muss
und dafür mehr Geld erhält – das hält sich
die Waage und ist eine Frage der Einstellung. Ich habe die erste Möglichkeit bevorzugt und bin stolz auf meine Selbständigkeit, in der ich organisch wachse. Und
wer wagt, der gewinnt! Ich nehme gerne
alles selbst in die Hand und verfahre nach
dem Prinzip: learning by doing. Der Antrag auf die Anwaltszulassung, die Aushändigung der Urkunde, das erste Rechtsberatungsgespräch, in dem man mal konkret gebraucht wird – alles Erfahrungen,
die ich nicht missen möchte.
„Denn 1.500,00 EUR brutto
„Eine wichtige Möglichkeit
Weitere Informationen unter
für Arbeitszeiten bis ca. 19.00
stellt hier die staatliche Selb-
oder telefonisch unter
oder 20.00 Uhr sind auch nicht
ständigenförderung dar, frü-
das Optimum.“
her Ich-AG genannt.“
Das bedeutet, nur noch 40 % des Referendarnettogehalts, also knapp 400,00
EUR im Monat, sind wirklich reinzubringen. Wenn das nicht zu schaffen ist! Das
Gute hierbei: Neben der Selbständigenförderung darf man auch in einem Nebenjob angestellt sein, und auf 400-
Wichtig ist für mich die Perspektive, als
Kanzleiinhaber wachsen zu können. Übrigens: Viele Chefs mittelständischer
Kanzleien mit angestellten Anwälten
haben ebenfalls mit einer „Küchenkanzlei“ angefangen, und ihr Optimismus und
Mut sind belohnt worden. Ich rate jedem
Alle Anrufe werden im Namen Ihrer
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Absolventen, sich nicht von Horrormeldungen über den „überlaufenen Markt“
usw. beirren zu lassen. Kreativität, Selbstbewusstsein und eine lebensbejahende
Einstellung sind die Maxime! Schließlich
kochen andere auch nur mit Wasser!
.......... Rechtsanwalt Dietrich Rudorff, Berlin
Die private Nutzung des Internets und von Firmen-E-MailAdressen am Arbeitsplatz
(Teil II)
Die private Nutzung von Internet und
E-Mail am Arbeitsplatz führt oft zu
Konflikten. Wie häufiger im Arbeitsrecht, ist das Thema von den in der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen geprägt. Der nachfolgende
Überblick zeigt Rechtsprechung und
Tendenzen auf, ohne den Anspruch
auf Vollständigkeit zu erheben. Es
schließen sich Entwürfe zu einem umfassenden und einem eingeschränkten Nutzungsverbot an.
I. Rechtsprechungsüberblick zur
privaten Nutzung von OnlineMedien
1) LAG Hessen, Urteil vom 13.12.2001
- 5 Sa 987/01; Nicht eindeutig formuliertes Nutzungsverbot und fehlende
Abmahnung
Das Hessische LAG1 entschied einen Fall,
in dem die Arbeitnehmer informiert worden waren, dass E-Mails hauptsächlich der
geschäftlichen Informationsübermittlung
dienen sollten. Ferner hieß es, dass private E-Mails nicht verschickt werden sollten,
weil dadurch Viren ins System gelangen
könnten und dass die fristlose Kündigung
die Folge sei. Die betroffene Mitarbeiterin
hatte einen privaten Kettenbrief im Intranet und auch außerhalb des Datennetzes
des Betriebes weitergeleitet. Aufgrund der
zunehmenden Regelungsdichte in Arbeitsverträgen und da Arbeitnehmer nicht
alle Pflichten ernst genug nehmen, war es
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AdVoice 03/07
aus Sicht des Gerichts unerlässlich, dass
der Arbeitgeber „die Bedeutung und
Ernsthaftigkeit des betreffenden Verbots
unmissverständlich hervorhebt“. Nur das
erlaubt ihm bei einem bewussten Regelverstoß die Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Hier fehlte diese Eindeutigkeit
und die Kündigung ohne Abmahnung war
unwirksam. Weder bestand ein striktes
Verbot jeglicher privaten Nutzung der Betriebs-E-Mail-Adresse, noch war die Kündigungsfolge ausdrücklich daran geknüpft
worden. Das Gericht bemängelte eine ausreichend deutliche Wortwahl in dem Nutzungsverbot. Auch die Konsequenz einer
fristlosen Kündigung wurde nicht klar
genug an die private Nutzung geknüpft.
Sie bezog sich aus Sicht der Richter auf das
Eindringen von Viren ins System.
Jens
Jenau
2) ArbG Düsseldorf, Urteil vom 1.8.
2001 - 4 Ca 3437/01; Verbotswidrige
private Internetnutzung - entbehrliche Abmahnung
Im Arbeitsverhältnis war vereinbart, dass
der Internetzugang nur zu geschäftlichen
Zwecken verwendet werden durfte. Ferner war das Herunterladen von Daten mit
gesetzwidrigem, rechtsradikalem oder
pornografischem Inhalt verboten. Gemäß
der Rechtsprechung zum Führen von privaten Gesprächen mit dem Diensttelefon1
ging das Arbeitsgericht Düsseldorf davon
aus, dass es sich um eine wirksame Kündigung handelte, da ein Verstoß gegen ein
klares Verbot vorlag. Unabhängig davon,
ob private E-Mail-Kommunikation in begrenztem Rahmen entgegen der vereinbarten Regeln geduldet wurde, ging das
Nutzungsverhalten des gekündigten Arbeitnehmers massiv über das übliche Maß
hinaus. Negativ fiel ins Gewicht, dass ein
erheblicher Anteil der privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit erfolgte. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn
die Nutzung (Aufruf pornografischer Seiten) und der Umfang (über 3 Monate mit
jeweils 10 Stunden) erkennen lassen, dass
der Arbeitgeber damit nicht einverstanden sein würde.
3) ArbG Duisburg, Urteil vom 8.1.
2004 - 2 Ca 2824/03; Warninformation ersetzt keine Abmahnung
Das Arbeitsgericht Duisburg verneinte ein
Kündigungsrecht mangels vorheriger Abmahnung, als ein Arbeitnehmer ca. 10
private E-Mails in 21 Monaten versendete. Die Abmahnung war nötig unabhängig davon, ob ein Warnhinweis auf
die ausschließlich dienstliche Nutzung
des Internets bei jedem Hochfahren des
PC auf dem Bildschirm erschien. Trotz des
Warnhinweises sah das Gericht Art und
Umfang des Pflichtverstoßes der gekündigten Mitarbeiterin als nicht so gravierend an, dass eine Abmahnung entbehrlich gewesen wäre. Im Gegenteil hätte sie
mit der Abmahnung erfolgreich zu einem
veränderten Verhalten bewegt werden
können. Eine Vorwegnahme der Abmahnung schied mangels eines Hinweises
aus, dass bei Zuwiderhandlung das Arbeitsverhältnis beendet werden würde.
4) LAG Hannover, Beschluss vom
26.4.2002 - 3 Sa 726/01 B; Fristlose
Kündigung bei Herunterladen pornographischer Daten
Für wirksam erachtete das LAG Hannover
eine fristlose Kündigung als Reaktion auf
das mit dem Firmencomputer erfolgte
Herunterladen einer erheblichen Menge
pornografischen Bildmaterials. Die Abmahnung war wegen des Verstoßes im
Vertrauensbereich entbehrlich. Der Arbeitnehmer musste damit rechnen, dass
das Verhalten nicht geduldet werde. Dies
insbesondere deswegen, da er durch eine
von ihm unterzeichnete schriftliche
Dienstanweisung zum Einsatz der Informationstechnologie im Betrieb darüber
informiert wurde, dass das Unternehmen
eine solche Nutzung nie dulden werde.
5) BAG, Urteil vom 31.5.2007 - 2 AZR
200/06, Kündigung ohne Abmahnung
bei erheblicher Pflichtverletzung
Die private Nutzung des Internets mit
einem Dienst-PC kann auch ohne vorheri-
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Thema
ge Abmahnung eine verhaltensbedingte
Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG rechtfertigen, selbst wenn der Arbeitgeber die
private Nutzung nicht untersagt hat. Hier
surfte der Arbeitnehmer ständig im Internet, u. a. auf Seiten pornografischen Inhalts, musste abends länger bleiben, um
die Arbeit nachzuholen und ließ sich dies
mit bezahlten Überstunden vergüten. Als
der Arbeitgeber dies bemerkte, kündigte
er fristgerecht. Der Gekündigte wand ein,
dass die private Internetnutzung nicht ausdrücklich verboten gewesen sei und dass
er keine Abmahnung erhalten habe. Dies
sah das BAG anders. Wer ständig im Internet surfe, u. a. auf pornografischen Seiten, die verpasste Arbeitszeit mit bezahlten Überstunden nachholen müsse, begehe eine erhebliche Pflichtverletzung und
müsse mit der Kündigung rechnen. Ob die
„Kündigungsschwelle“ überschritten ist,
hängt vom Einzelfall ab. Anhaltspunkte
können der Umfang der versäumten Arbeitszeit oder die Gefahr einer Rufschädigung des Arbeitgebers sein.
II. Fazit
Zwar sorgt das BAG mit dem Urteil vom
31.5.2007 für ein wenig mehr Klarheit.
Auch bei Fehlen eines Nutzungsverbots
sind dem Arbeitnehmer erhebliche
Pflichtverletzungen durch privates Sur-
StGB § 317 Störung von Telekommunikationsanlagen
Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden
Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder gefährdet, dass er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört,
beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht
oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
Abbildung aus: Olaf Schumacher, Das illustrierte Strafgesetzbuch, 2005
fen verboten. Wann aber ein extremes
Fehlverhalten im Sinne einer erheblichen
Pflichtverletzung vorliegt, ist im Einzelfall
zu prüfen.
Insgesamt weist die Rechtsprechung Kriterien aus, auf deren Basis zu prüfen ist,
ob ein Arbeitnehmer durch die private
Nutzung elektronischer Medien am Arbeitsplatz eine Pflichtverletzung begangen hat. Zunächst ist zu klären, ob ein
Nutzungsverbot existiert, ob es deutlich
ausformuliert ist und ob der Mitarbeiter
davon nachweislich Kenntnis erlangt hat.
Mangelt es an einem Verbot, liegt eine
Pflichtverletzung nur vor, wenn die private Nutzung das Sozialtypische überschreitet, also nach Art oder Umfang unangemessen oder ausschweifend ist.
Liegt eine Pflichtverletzung vor, ist zu
prüfen, ob ausnahmsweise eine Abmahnung entbehrlich ist bzw. ob unter Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die Kündigung trotz der Pflichtverletzung unverhältnismäßig ist. Ge-
Liebe Rechtsanwälte,
die entscheidenden Prozesse gewinnen Sie in Ihrer Kanzlei.
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Thema
naue Anhaltspunkte, wann etwa ein extremes Fehlverhalten vorliegt und das Sozialtypische überschritten ist, lässt die
Rechtsprechung aber offen.
Ansatzpunkte für die Arbeitnehmerverteidigung bietet die tatsächliche Kenntniserlangung des Nutzungsverbots. Es
wird oft Fälle geben, gerade wenn kein
Betriebsrat und keine Betriebsvereinbarung zum Thema existieren, in denen es
für den Arbeitgeber schwer wird, zu beweisen, dass der konkrete Mitarbeiter
tatsächlich Kenntnis vom Verbot erlangt
hat. Arbeitgeber sind hier oft nachlässig
und verzichten auf die nachweisbare Bestätigung der Kenntnisnahme. Ferner
kann man bei fehlender Regelung argumentieren, dass eine geringfügige Nutzung nicht überschritten wurde.
„Mit entsprechender Vorsor-
dennoch eine nach Umfang und Inhalt
missbräuchliche Nutzung vorliegt, die
eine Kündigung ausnahmsweise rechtfertigen kann, sowie, ob die Abmahnung
ausnahmsweise entbehrlich ist.
Mit entsprechender Vorsorge sind die Risiken zu minimieren. Ein komplettes oder
teilweises privates Nutzungsverbot muss
unmissverständlich formuliert sein. Bei
einer eingeschränkt zulässigen privaten
Nutzung ist exakt zu fixieren, welcher
Nutzungsumfang und welche Nutzungsart erlaubt sind. Ferner ist die Dringlichkeit der Verhaltensregel herauszustellen.
Soll auch die Abmahnung entbehrlich
sein, muss die Verbotsregel selbst dem
Arbeitnehmer zeigen, dass das Unternehmen keine Verstöße dulden wird und
dass mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist.
nografischen Inhalten anzusteuern,
herunterzuladen oder anderweitig zu
verwenden.
Rechtsanwalt Jens Jenau,
.......................... Schloss Holte-Stukenbrock
1 LAG Hessen, Urt. v. 13.12.2001 - 5 Sa
987/01, DB 2002, 901.
2 Z.B. LAG Köln, Urt. v. 2.7.1998 - 6 Sa
42/98, NZA-RR 1999, 192.
Von der Begrüßung bis zum
Vorschuss – das erfolgreiche
Mandantengespräch
III. Musterentwürfe
ge sind die Risiken zu minimieren.“
Bei der Arbeitgeberverteidigung ist es
wichtig, dass dieser die Kenntnisnahme
des Nutzungsverbots durch den Arbeitnehmer beweisen kann. Um Schutzbehauptungen der fehlenden Kenntnisnahme zu entkräften, ist eine nachweisbare
Übermittlung geboten, entweder durch
die Aufnahme der Verhaltensregeln in
den Arbeitsvertrag oder durch schriftliche
Bestätigung des Erhalts und der Kenntnisnahme der Regelung. In diesem Zusammenhang ist es dem Arbeitgeber zu
empfehlen mit dem Betriebsrat zu verhandeln, um Nutzungsregelungen und
Verbotsnormen aufzustellen. Während
ein totales Surfverbot allein vom Arbeitgeber verhängt werden kann, ist eine Regelung über eine eingeschränkte private
Nutzung des Internets nach § 87 Abs. 1
Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Verhaltensregeln, die von Unternehmensführung und Betriebsrat vereinbart
wurden, finden in der Belegschaft oft die
nötige Akzeptanz. Ferner trägt der Arbeitgeber dann kein Risiko, um zu beweisen, dass der Arbeitnehmer von einer
Verbotsregelung tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Fehlen Verbotsregeln, ist vor
einer übereilten Kündigung zu prüfen, ob
24
AdVoice 03/07
1) Totales Nutzungsverbot
Ziel dieses Artikels
Die Kommunikationsmittel und elektronischen Medien im Betrieb sind ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zu
nutzen. Eine Nutzung durch den Mitarbeiter zu privaten Zwecken ist ausdrücklich untersagt und zieht arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich.
Der Zugriff, die Speicherung sowie das
Herunterladen von rechtswidrigen,
rassistischen oder pornografischen Inhalten kann die fristlose Kündigung
nach sich ziehen.
Dieser Artikel hat zum Ziel, Ihnen wichtige Informationen, Tipps und Hinweise für
Ihre Mandantenerstgespräche zu geben.
Sie lesen gleich eine Besonderheit, die fast
nie veröffentlicht wird: Bewährte Formulierungen aus der Welt der Beratungslinguistik, die an die Gesprächssituation des
Mandantengespräches angepasst wurden.
2) Eingeschränkte Privatnutzung
Die Kommunikationsmittel und elektronischen Medien im Betrieb sind
grundsätzlich nur zu dienstlichen Zwecken zu nutzen. Eine Nutzung durch
den Mitarbeiter zu privaten Zwecken ist
nur in angemessenem Umfang und –
es sei denn, es liegt ein Notfall vor – nur
außerhalb der Arbeitszeiten gestattet.
Ein angemessener Umfang ist nicht
mehr gegeben, wenn die private Nutzung 15 Minuten pro Tag überschreitet
oder ungewöhnlich hohe bzw. besondere Kosten verursacht. Jedenfalls ist es
verboten, Daten mit gesetzwidrigen,
rechtsradikalen, rassistischen oder por-
Erst das Gespräch – dann der Plan
Viele Trainer und Berater würden erst einmal von Ihnen verlangen, dass Sie sich
mit Ihren Stärken und persönlichen Eigenschaften beschäftigen, bevor sie das
Mandantengespräch trainieren. Sie bekämen eine Menge Fragen zu hören.
Warum sollte ein Mandant ausgerechnet
zu Ihnen kommen? Worin sind Sie besser als andere? Welche speziellen Probleme können nur Sie lösen? Was ist Ihre
Positionierung? Ihre Einzigartigkeit?
Der Nachteil ist, dass sich kaum jemand
zu Beginn seiner anwaltlichen Tätigkeit so
intensiv mit diesen Themen beschäftigt.
Einige Dinge weiß man einfach zu Beginn
noch nicht. Aber Mandantengespräche
müssen dennoch geführt werden.
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Seite 25
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Thema
Deshalb wird hier der umgekehrte Weg
gegangen: Von der Form zum Inhalt.
Selbst, wenn Sie nur einige der hier vorgestellten Details beachten, die Sie in Ihrer
Ausbildung nicht gelernt haben, wird sich
das positiv auf Ihr Einkommen und Ihren
Mandantenstamm auswirken.
Rainer
Hempker
Einleitung
Stellen Sie sich einmal einen Sportler vor,
der jahrelang 100-Meter-Läufe trainiert,
um an den olympischen Spielen teilzunehmen. Eines Tages ist es dann soweit.
Der große Tag ist da. Doch am Wettkampftag stellt er fest, dass er auf der
100-Meter-Strecke im Schwimmen antreten muss. Da gäbe es einige Probleme,
nicht wahr?
Wir haben in unserer Ausbildung überwiegend gelernt, Fälle zu lösen. Doch
plötzlich haben Sie es mit realen Menschen zu tun. Plötzlich sollen Sie unternehmerisch denken und handeln und
sich gleichzeitig innerhalb standesrechtlicher Grenzen bewegen.
Dabei entscheidet bereits das Erstgespräch über die Art und Weise der Mandatsabwicklung. Es entscheidet darüber,
ob sich der Mandant bei Ihnen gut aufgehoben fühlt, Ihren Rat annimmt, Ihren
Kompetenzen traut und ob er bei seiner
nächsten Party für Sie Werbung macht!
1. Phase: Beziehungsphase
Ziel: Vertrauen aufbauen.
Man kann sagen, dass man nur wenige
Sekunden Zeit hat, um Vertrauen aufzubauen. Nach dieser Zeit steht der erste
Eindruck fest und lässt sich danach nur
noch schwer korrigieren. Ein wichtiger
Tipp ist, sich bereits vor dem Gespräch
vorzunehmen, vertrauensvoll zu sein und
zu wirken.
26
AdVoice 03/07
Findet ein neuer Mandant den Weg in
Ihre Kanzlei, beschäftigen diesen Mandanten in der Regel drei Fragenkomplexe:
1.Ist er für mein Problem der Richtige und
kann mir helfen?
2.Fühle ich mich bei ihm gut aufgehoben
und vor allem verstanden?
3.Wird er sich für mich einsetzen?
Deshalb ist es bereits zu Beginn der Beziehungsphase – und während des gesamten Gespräches und bis zum Mandatsende (!) – sehr wichtig, Ihren Mandanten das Gefühl zu vermitteln, dass Sie
Verständnis für deren Situation haben,
dass Sie ihnen helfen können und helfen
wollen und sich für sie einsetzen werden.
Ein angenehmer Nebeneffekt ist, dass Sie
dadurch im gleichen Atemzug Ihre anwaltliche Kompetenz vermitteln.
2. Phase: Anliegen feststellen
Ziel: Ergründung der Anliegen. Testfrage zur Übertragung des Mandates stellen.
Nach der Begrüßung geht es nun darum,
sämtliche (!) Anliegen des Mandanten
festzustellen. Man nennt dies in der Beratungslinguistik „Ergründung“. Es gilt, die
gesamten Motivationen des Mandanten
festzustellen. Dies ist spätestens dann
wichtig, wenn es ums Geld und die Zahlungsmoral des Mandanten geht. Je mehr
Sie wissen, desto besser.
Nicht wenige Kolleginnen und Kollegen
beginnen ihre Ergründung mit den Worten: Was kann ich für Sie tun? Der Mandant ist in dieser Gesprächssituation jedoch oftmals überfordert. Er hat so viel
im Kopf. Es gibt so viel zu erzählen. Wo
soll er anfangen? Was ist wichtig? Was
ist unwichtig? Infolgedessen glaubt er,
aus Sicherheitsgründen, erst einmal alles
erzählen zu müssen.
Und nicht wenige Anwälte glauben, sie
müssten alles anhören, um nicht direkt
das Vertrauen des Mandanten zu verspielen, beziehungsweise, um es überhaupt erst einmal zu gewinnen.
Im Gegensatz zum Mandanten wollen Anwälte zu Beginn erst einmal die Quintessenz hören. Was ist das wichtigste Anliegen des Mandanten? Sie wollen ein konkretes „wer will was und warum?“ hören.
Wenn Sie das wollen, warum nicht danach fragen? Eine der wichtigsten Regeln der Gesprächsführung lautet nämlich: Wer fragt, der führt!
Eine mögliche Formulierung könnte so
lauten:
Herr Müller, wenn ich Sie nun gleich
zu Beginn fragen würde: „Was möchten Sie genau und warum?“, was würden Sie mir da antworten?
Für die weitere Zusammenarbeit ist es äußerst wichtig zu wissen, ob der Mandant
z.B. lediglich sein Geld für eine erbrachte Leistung haben will, ob es ihm auch
ums Prinzip geht oder ob er zusätzlich
den Gegner ärgern will. Folglich stellen
Sie weitere Fragen:
Was möchten Sie noch? Was außerdem? Was wäre noch wichtig für Sie?
Von all diesen Punkten, was ist der
wichtigste Punkt für Sie?
Nachdem Sie alles wissen, sollten Sie
(spätestens jetzt) feststellen, ob es dem
Mandanten um eine Erstberatung geht
oder ob Sie für ihn tätig werden sollen.
Wichtig für die Beziehungsebene: Sie
haben den Mandanten seine Anliegen
vorbringen lassen. Er hat viel erzählt. Und
wer erzählen kann, was er auf dem Herzen hat, der fühlt sich wohl. Sie selbst
haben bis jetzt Fragen gestellt und fragen nun beispielsweise weiter:
Herr Müller, dann habe ich noch eine
Frage. Wenn ich Ihnen jetzt eine erste
Einschätzung gebe, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie die 6.000
EUR, die Sie Ihrem Nachbarn geliehen
haben, wiederbekommen, möchten
Sie dann nur eine reine Beratung oder
soll ich auch für Sie tätig werden?
Diese Art von Fragen bzw. Testfragen ist
sehr wichtig. Sie koppeln dabei Ihre ei-
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Thema
gentliche Frage an eine Bedingung. Bereits in diesem frühen Stadium des Gespräches wissen Sie, wohin die Reise
geht. Natürlich hätten Sie das bereits direkt zu Beginn des Gespräches fragen
können. Es ist jedoch geschickter, zunächst die Anliegen zu ergründen. Indem
der Mandant erzählt, fühlt er sich wohl.
Sein Vertrauen wächst. Sie führen das
Gespräch durch geschicktes Fragen. Wie
gesagt: Wer fragt, der führt.
4. Phase: Die Art der Vergütung
3. Phase: Geschehen feststellen &
vorläufige rechtliche Würdigung
Damit wird bereits schnell klar: Geld ist
nicht nur ein Tauschmittel. Geld ist eine
emotionale Größe.
Ziel: „Zwischenergebnis“
formulieren & Überleitung
zur Vergütungsfrage
Im Weiteren gehen wir davon aus, dass Sie
(zunächst mündlich) das Mandat erhalten
haben. Die schriftliche Beauftragung sollten Sie vorlegen, wenn Sie über Vergütung
und Vorschuss gesprochen haben.
Preis und die möglichen Gesamtkosten
dem Mandanten zu nennen.
Ziel: Zustimmung erhalten
Jetzt geht es ums Geld! Vielleicht ist es
bei Ihnen so, wie bei den meisten Menschen. Wenn genügend Geld oder sogar
sehr viel Geld vorhanden ist, dann geht
es einem richtig gut. Ist das Geld knapp,
fühlt man sich eher schlecht. Sorgen stellen sich ein. Ängste tauchen auf.
Sie sollten wie jemand sein, der an der
Tankstelle Gummibärchen verkauft.
Fragen Sie, „Was kosten die Gummibärchen?“, erhalten Sie vollkommen
emotionslos die Antwort: Einen Euro
fünfzig. Und das, obwohl Sie wissen,
dass Sie im Discounter die doppelte
Menge für die Hälfte bekommen!
Wenn Sie also über Geld reden, sollten
Sie wie ein Kassierer an der Tankstelle
sein!
Ein wichtiger Tipp lautet: Wenn Sie über
Ihre Vergütung reden, sollten Sie emotionslos sein.
Das Thema Vergütung gehört unbedingt
in das Erstgespräch und zeigt Ihre Professionalität im Umgang mit Ihrer eigenen Leistung. Wie können Sie nun genau
über den Zahlungsmodus reden? Wie
können Sie das Gespräch geschickt auf
das Thema Geld bringen?
Sie dürfen dabei keine Gefühle haben!
Es geht darum, emotionslos den eigenen
Ganz einfach. Durch die Technik der Koppelung. Sie verbinden zwei Gedanken-
Und das ganz besonders, wenn es um
das Geld geht, das wir selbst verdienen.
Nunmehr erfolgt eine erste juristische
Würdigung.
Zum Abschluss Ihrer Würdigung verwenden Sie am besten viele Bilder und
Beispiele. Beraten Sie z.B. einen Vermieter, von dem Sie wissen, dass er seinen
englischen Rasen über alles liebt und
dessen Mieter seit drei Monaten die
Miete säumig ist, könnten Sie Ihre Würdigung beenden, indem Sie beispielsweise sagen:
Herr Meier, was Sie mir geschildert
haben ist wirklich ärgerlich. Das ist,
wie wenn man einen Maulwurf im
Garten hat, der einem den schönen
Rasen zerstört und den man leider
jagen muss, um ihn loszuwerden.
Diese Formulierung kann als Überleitung
zu Phase 4 dienen:
Herr Meier, ich kann Ihnen zwar nicht
versprechen, dass wir tatsächlich und
sofort alles bekommen werden, was
Ihr Mieter Ihnen schuldet.
Aber, was ich Ihnen versprechen kann,
ist, dass ich mein Bestes geben werde,
um für Sie das Bestmögliche herauszuholen ...(Überleitung zur Phase 4)
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Thema
gänge miteinander. Im Folgenden durch
das Wörtchen „und“.
Sie leiteten bereits Phase 3 aus mit der
Formulierung:
..aber, was ich Ihnen versprechen kann,
ist, dass ich mein Bestes geben werde,
um für Sie das Bestmögliche herauszuholen...
.... und deshalb möchte ich Sie nun
gern über die Kosten informieren, die
auf Sie zukommen können.
Am Ende von Phase 4 sollten Sie unbedingt die Zustimmung des Mandanten für
Ihr Vergütungsmodell erhalten. Die meisten Probleme mit Mandanten, die widerwillig, unvollständig, zu spät oder gar
nicht zahlen, haben eine eindeutige Ursache: Sie sind zu Beginn des Mandatsverhältnisses widerwillig, unvollständig,
zu spät oder gar nicht über genaue Zahlungsmodalitäten aufgeklärt worden!
Frau Schmidt, ich habe Sie jetzt über
die möglichen Kosten informiert. Bevor wir nun zu dem Thema Vorschuss
kommen und ich für Sie die Klageschrift entwerfe,… ist bis hierhin alles
klar oder habe ich noch irgendetwas
Wichtiges vergessen?
5. Phase: Vorschussfrage
Ziel: Zustimmung und unverzügliche Zahlung
Nach einem Vorschuss zu fragen, stellt für
viele eine richtig hohe Hürde dar. Manche
fürchten dieses Thema wie der Teufel das
Weihwasser. Man will ja nicht gierig wirken. Was ist, wenn man den Mandanten
vergrault, wenn er in Vorleistung treten
soll? Nun ist das Modell der Vorleistung
in unserem Wirtschaftsraum etwas ganz
Natürliches. Haben Sie schon mal eine
Konzertkarte gekauft? Da zahlen Sie
manchmal bis zu einem Jahr im Voraus,
bis Sie das Konzert besuchen können.
Besonders beim Vorschuss gilt es, keine
Gefühle zu haben. Reden Sie darüber wie
ein Kassierer an einer Tankstelle: Zielgerichtet und freundlich! Bewährt hat sich,
eine kleine Begründung für den Vor-
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AdVoice 03/07
schuss nebenbei einfließen zu lassen, um
die Selbstverständlichkeit des Vorschusses zu vermitteln.
Sie sollten nun den Mandanten mit einbeziehen. Das signalisiert, dass der Erfolg
auch von seiner Mitarbeit abhängt.
Bis jetzt haben Sie bereits zweimal in
Phase 4 auf einen Vorschuss hingewiesen. Der Mandant weiß also, dass das
Thema Vorschuss kommen wird.
Herr Wichtig, damit wir richtig starten
können, bräuchte ich noch folgendes
von Ihnen...
Bis wann können Sie es mir zukommen lassen?
Frau Schmidt, kommen wir nun zum
Vorschuss. Denn zur Deckung der laufenden Kosten hat sich auch in unserer Kanzlei (bei mir) die in der Praxis
übliche Vorschusszahlung bewährt.
Die ist abhängig von Zeit, Bedeutung
und wahrscheinlichem Aufwand. Bei
dem, was Sie mir geschildert haben,
wäre eine Summe zwischen 500 und
600 EUR angemessen. (Pause)
Sollen wir 500 oder 600 EUR als Vorschuss ansetzen? Was wäre Ihnen
Recht, Frau Schmidt?
Nun ist es angebracht, die entsprechenden Formulare vom Mandanten abzeichnen zu lassen: Beauftragung, Vollmacht,
ggfls. Vergütungsvereinbarung (Stundensatz, Pauschale).
Dann fragen Sie den Mandanten:
Frau Schmidt, dann noch eine Frage.
Wie möchten Sie uns (mir) den Vorschuss zukommen lassen? Bar gegen
Quittung? Überweisung?
Wir haben hier auch die Möglichkeit
des einmaligen Bankeinzuges, der Zahlung mir EC- oder Kreditkarte. Das ist
einfacher für Sie und einfacher für uns.
Falls überwiesen oder bar gezahlt wird,
fragen Sie unbedingt noch nach dem
Zeitpunkt:
Gut, Frau Schmidt. Bis wann wird der
Vorschuss bei uns eingegangen sein?
Sobald der Vorschuss da ist, fange ich
sofort mit der Bearbeitung an.
Falls Ratenzahlung vereinbart wird, unbedingt die Termine für die Zahlung festlegen!
6. Phase: „Hausaufgabe“ geben
Ziel: Miteinbeziehung und
Mitarbeit
7. Phase: Verabschiedung
Ziel: Zuversicht geben
Nun geht es nur noch darum, den Mandanten zur Tür zu begleiten und ihm auf
dem Weg (noch einmal!) das Gefühl zu
geben, bei Ihnen gut aufgehoben zu sein
und dass Sie Ihr bestmöglichstes tun werden.
Also, Herr Wichtig, wie gesagt, ich
kann Ihnen zwar nicht garantieren,
dass Sie eine Abfindung in der maximalen Höhe erhalten werden und so
Ihrem Arbeitgeber zeigen können,
dass er mit Ihnen so nicht umgehen
kann. Was ich Ihnen aber garantieren
kann, ist, dass ich mein Bestes geben
werde und dass Sie mit Ihrem Anliegen
bei uns (mir) in guten Händen sind.
Bis nächsten Montag. Auf Wiedersehen.
Rhetoriktrainer Rainer Hempker, Köln
Zeichnungen von Sabine Eschweiler,
................................... www.ichmaldich.de.
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Sie wollen doch ein
guter Anwalt werden.
Wie gut ein Anwalt wirklich ist,
zeigt sich immer erst, wenn er die
Ansprüche seiner Mandanten auch
durchzusetzen versteht. Dafür
muss er sich im Prozessrecht auskennen und viel Erfahrung mitbringen.
Aber wo lernt man eigentlich
erfolgreiche Prozessführung? In der
Ausbildung kann Ihnen das keiner
richtig beibringen. Wie man Zivilprozesse führt, lernen Sie am besten
aus dem Buch Ihres Kollegen Egon
Schneider, der einer der erfahrens–
ten Prozessrechtspraktiker ist.
In gutem Deutsch, in kurzen, klaren Sätzen erklärt er Ihnen ganz
genau, worauf es aus der Sicht des
Anwalts in jedem Verfahrensabschnitt ankommt. Vom ersten Kon-
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Magazin
MAGAZIN
Eindrücke vom XXVII. Existenzgründerforum in Würzburg
Kanzleigründer Jun berichtet auch in der
Pause noch von seinem Weg in die Selbständigkeit.
Wiedersehen oder Begrüßung als neues
Mitglied beim FORUM Junge Anwaltschaft? Gründe für einen Handschlag, hier
durch RA Hartmut Leo, Regionalbeauftragter in Würzburg, gibt es viele.
Gut besucht: Das Fachprogramm im Hotel
Maritim. Hier: Der Vortrag von RA Horst
Leis zum Kanzleimanagement.
„Immer mehr Deutsche in der Schuldenfalle“ titelte die Bild-Zeitung. Nicht mit uns,
sagt das FORUM Junge Anwaltschaft. Eingebettet in den Vortrag „Der Anwalt und
die Medien“ von RA Micha Guttmann,
WDR Köln.
30
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Pausengespräche. Das Engagement der
Teilnehmer ist an den Handbewegungen
abzulesen.
Gleich zwei Dozentinnen gab es mit RAin
Katja Keul aus Marklohe und RAin Anne
Riethmüller aus Diedorf beim Workshop
Familienrecht für Einsteiger.
Umlagert von jungen Anwälten: Der Stand
des FORUM Junge Anwaltschaft.
In der Pause wird am Netzwerk gestrickt.
Mit Ansprechpartnern für viele Industrieländer ist das FORUM auch international
vernetzt.
In Workshops wurden fachliche Themen
gezielt für junge Anwälte vertieft. RAin
Kerstin Rueber dozierte zum Strafrecht für
Einsteiger.
Auf dem Berufseinsteigerforum kommen
viele Anwälte von morgen zusammen –
manchmal sogar auch von übermorgen.
Auf dem nächsten Berufseinsteigerforum
im Februar 08 in Timmendorfer Strand soll
es auch eine Kinderbetreuung geben.
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Magazin
Bürogemeinschaft hatten wir eine Angestellte, deren Personalkosten im ersten
Jahr zu 50% mit Mitteln des ESF und des
Landes Sachsen-Anhalt gefördert wurden.
Auf dem Podium: Der Vorsitzende der
DeutscheAnwaltAkademie (DAA) RA Jürgen Widder, die Vorsitzende des FORUM
Junge Anwaltschaft Silke Waterschek.
Chan-jo Jun aus Würzburg und Claudia
Fund aus Magdeburg berichteten von
ihren Erfahrungen als Kanzleigründer.
Erfahrungsbericht: Mein Weg
in die Selbständigkeit
Bevor ich mich im Herbst 2003 als Rechtsanwältin selbständig machte, war ich
zuvor knapp zwei Jahre im öffentlichen
Dienst einer Krankenkasse und der Bundesfinanzverwaltung tätig gewesen.
Meine Tätigkeit begann ich in einer Bürogemeinschaft mit einem älteren Kollegen.
Später wollten wir eine Sozietät eingehen
und in ca. 10 Jahren sollte ich die Kanzlei
allein übernehmen. Die Fachgebiete hatten wir aufeinander abgestimmt, damit
beide Büros sich ergänzten, ohne dass es
Überschneidungen gab und die Mandanten optimal betreut werden konnten. Aufgrund meiner „Vergangenheit“ lag die
Ausrichtung meines Büros auf das Sozialund Verwaltungsrecht nahe. Strafrecht
war für mich nie ein Thema und das Familien- und Erbrecht überließ ich gern
dem Kollegen. Durch die Zusammenarbeit mit einem „alten Hasen“ fiel der Start
in das Rechtsanwaltsdasein leichter. Bei
Fragen der anwaltlichen Praxis und fachlichen Problemen konnte ich von den Erfahrungen des Kollegen profitieren.
Der Anfang meiner Selbständigkeit wurde
durch das Überbrückungsgeld erleichtert
und die Startfinanzierung erfolgte über
einen Kredit, der durch die Landesbürgschaftsbank besichert wurde. In unserer
Aus gesundheitlichen Gründen übertrug
mir der Kollege seine Kanzlei bereits im
Sommer 2004 und seitdem arbeitete ich
als Einzelkämpferin mit einer Angestellten. Durch die Übernahme der Mandanten meines Kollegen änderte sich die fachliche Ausrichtung meines Büros und ich
war wieder bei meinem Wahlfach Arbeitsund Sozialrecht und nahm das Miet- und
Baurecht mit hinzu. Die familien- und erbrechtlichen Akten bearbeitete ich zu Ende.
Seitdem gebe ich „Fremdfächer“ konsequent an befreundete Kollegen ab, meistens vom Stammtisch des FORUMs und
bekomme hierzu von den Mandanten
ausschließlich positive Rückmeldungen.
Vor dem Beginn meiner Tätigkeit hatte
ich auch schon mal Zweifel, denn die
Freude am selbständigen Arbeiten ist
nicht das alleinige Berufsmerkmal. Aber
aus familiärer Anschauung konnte ich
sehen, was die Selbständigkeit als Freiberufler bedeutet und meine Familie und
meine Freunde stärkten mir stets den Rücken. Und schon nach kurzer Zeit bestätigte sich meine Begeisterung für den Anwaltsberuf, die ich schon im Studium entdeckt hatte – die Freude an der beratenden und auch gestaltenden, in jedem Fall
lösungsorientierten Tätigkeit als Rechtsanwalt im Interesse des Mandanten.
Als Einzelkämpferin zu arbeiten, hat Lichtund Schattenseiten: Ich weiß immer, was
im Büro wie gelaufen ist und bin nebenbei auch fit im Gebührenrecht und der
Zwangsvollstreckung. Der Erfahrungsaustausch findet per Telefon, Mail und auf
den regelmäßigen Stammtischen statt.
Seit Sommer 2007 bin ich zusammen mit
anderen Kollegen wieder in einer Bürogemeinschaft tätig. Und auch wenn die Selbständigkeit ohne Netz und doppelten
Boden nicht immer sorgenfrei ist, macht
die Tätigkeit als Rechtsanwältin immer
wieder Freude. Ich möchte keinesfalls tauschen und würde diesen Schritt jederzeit
wieder tun.
.. Rechtsanwältin Claudia Fund, Magdeburg
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Von Xing bis zur persönlichen
Bewerbungshomepage
Markus Warmholz berichtet von seinen Erfahrungen mit Bewerbungen,
in denen er einzig auf seine Bewerbungshomepage hinweist. Denn so
einfach und unaufdringlich kann ein
Bewerbungsschreiben sein:
Sollte ich dennoch Ihr Interesse geweckt
haben, so lade ich Sie herzlich ein, sich
ausführliche Informationen zu meiner Person auf meiner Internetseite www.markuswarmholz.com anzusehen. Unter dem
Link www.markuswarmholz.com/... finden Sie zudem unter Verwendung des Benutzernamens yx12345 und des Passwortes 12345yx meine vollständigen
Qualifikationsnachweise und Zeugnisse.
Bewerbungshomepage von
Markus Warmholz.
Der Effekt: Die Neugier ist geweckt. Die
Reaktion: Der erste Anruf einer Großkanzlei schon 15 Minuten nach Versenden der Nachricht. „... vielleicht wäre ja
unsere IT-Law Practice Group interessant
für Sie?“, wurde ich gefragt.
Die eigene Bewerberhomepage ist ein
noch nicht allzu weit verbreitetes Phänomen. Gerade darin liegt derzeit aber vielleicht auch noch ihr Vorteil. Denn Bewerber mit einer eigenen Homepage können
sich so einfach von der Masse absetzen
und die Gelegenheit nutzen, sich schon
vor dem persönlichen Vorstellungsgespräch individuell zu präsentieren, eigene
Initiative und Kreativität unter Beweis zu
stellen und Stärken hervorzuheben. Ein
weiterer Vorteil ist darüber hinaus, dass
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man als Bewerber im Bewerbungsprozess
Zeit und Geld spart. Denn es besteht
immer das Risiko, dass die Unterlagen gerade im Fall von Initiativbewerbungen oftmals tatsächlich als unerwünscht nach
langer Zeit zurückgesandt und dann als
veraltet nicht mehr verwendbar sind.
Um eine eigene Bewerberhomepage zu
betreiben, muss man weder reich sein,
noch über spezifische Computerfachkenntnisse verfügen. Die einschlägigen
großen Telekommunikationsdienstleister
bieten schon Pakete ab 5 EUR pro Monat
an, welche auch die Bereitstellung von
sehr einfach zu bedienender Software beinhalten. Erfahrungsgemäß ist eine solche Homepage wirklich einfach umsetzbar und daher in jedem Falle empfehlenswert.
Inhaltlich sollte diese an die Struktur einer
herkömmlichen Bewerbungsmappe angelehnt sein. Hinzukommen sollte ein
passwortgeschützter Bereich mit Kopien
oder Abschriften der Zeugnisse und sonstiger Qualifikationsnachweise. Auch ein
privater Bereich auf dieser Seite ist keineswegs schädlich. So habe ich selbst die
Erfahrung gemacht, dass mich Vorgesetzte und Kollegen nach dem Studium meiner Homepage interessiert auf meine Freizeitaktivitäten hin ansprachen. Von interaktiven Elementen wie einem Gästebuch
oder einem Forum sowie einem News Bereich ist abzuraten, da diese Angebote
einer sehr intensiven Pflege bedürfen.
Mangelt es nämlich an dieser, so kann
schnell ein negativer Eindruck entstehen
und die Homepage ihr Ziel verfehlen.
Zusätzlich empfiehlt es sich, auf Internetportalen wie zum Beispiel www.xing.com
ein Profil zu erstellen, da gerade diese Portale für das heutzutage für die eigene Karriere überaus wichtige sogenannte „Networking“ unverzichtbar sind. Gleichzeitig bietet sich dort die Möglichkeit, den
eigenen Internetauftritt zu verlinken und
so auch die Zugriffe auf diesen zu erhöhen und auf diesem Wege „im Gespräch“ zu bleiben.
Zur Namenswahl bleibt zu bemerken, dass
bei der Variante „Vor- und Zuname.de
(oder com) der Wiedererkennungswert in
den meisten Fällen sehr hoch und die
Wahrscheinlichkeit, dass die Domain bereits vergeben ist, dementsprechend gering ist. Es ist unbedingt zu empfehlen, die
eigene Homepage bereits zu Studienzeiten zu eröffnen, da im Falle des Bestehens
des zweiten Staatsexamens eine gut etablierte Internetseite ein durchaus hochwertiges „Startkapital“ für den Weg in die
Selbständigkeit sein kann.
Man sollte aber stets bedenken, dass eine
eigene Homepage nicht für jede Art der
Bewerbung der beste Weg ist. Insbesondere für Bewerbungen auf Ausschreibungen empfiehlt es sich, zunächst den herkömmlichen „Papierweg“ zu beschreiten.
Aber auch bei dieser Art der Bewerbung
sollte man es sich nicht nehmen lassen, offensiv auf die eigene Internetseite und die
damit verbundenen Aktivitäten hinzuweisen.
...... Rechtsanwalt Markus Warmholz, Dubai
Werbung? Marketing?
Muss das sein? – Erfahrungsbericht des Bayerischen
Anwaltvereins
In Deutschland gibt es etwa 143.500
Rechtsanwälte. Aber wie soll ein Rechtsuchender auf einen Anwalt aufmerksam werden? Soweit ein Anwalt sich
noch keinen Namen machen konnte, geschieht dies wohl zunächst aus Zufall, es
sei denn, er wird selbst aktiv. Beispielsweise mit der Werbekampagne des
Deutschen Anwaltvereins (DAV) oder
den Angeboten der Landesverbände und
Ortsvereine.
Kampagne des DAV
Unter dem Slogan „Vertrauen ist gut.
Anwalt ist besser“ hat bekanntermaßen
der DAV Anfang 2006 eine bundesweite Anzeigen-Werbekampagne für die
deutsche Anwaltschaft gestartet. Die
Anzeigenmotive stehen auch den Lan-
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des- und Ortsverbänden sowie den Mitgliedern für ihre Kanzleiwerbung zur Verfügung. Mit Verbands- oder Kanzleilogo
versehen, können die Mitglieder die
Werbemotive auch für eigene Anzeigen
in den lokalen Medien nutzen.
werden. Hier bietet der BAV Unterstützung auf verschiedene Weisen: Sie können z.B. Ihre Artikel beim BAV auf Pressetauglichkeit prüfen lassen, sich Tipps
und Tricks holen oder sich persönlich beraten lassen.
Petra
Rottmann
Diese Motive bietet der DAV neben dem
Anzeigenformat jetzt auch als Postkartenformat an. Damit können die örtlichen Anwaltvereine und die Anwälte vor
Ort auf sich aufmerksam machen und
neue Mandate generieren. Für die individuelle Gestaltung der DAV-Anzeigen
und Postkarten steht den Mitgliedern die
Werbeagentur des DAV mit vergünstigten Tarifen zur Seite. Infos dazu gibt es
auf der Homepage des DAV oder beim
Pressesprecher des DAV, Swen Walentowski.
Hilfe des Bayerischen Anwaltvereins
Ein breit gefächertes Angebot in Sachen
Marketing und Öffentlichkeitsarbeit bietet derzeit der Bayerische Anwaltverband
(BAV) seinen Mitgliedern an. Rat und
Hilfe finden die Mitglieder auf der neuen
Homepage des Bayerischen Anwaltverbandes. Neben der allgemeinen Bewertung des Kanzleiauftrittes und der Auswertung der Kanzlei Corporate Identity
erstellt der BAV für seine Mitglieder auch
maßgeschneiderte Marketingkonzepte
und unterstützt bei deren Umsetzung
und vermittelt kostengünstige Dienstleister.
Auch in Sachen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit hat der BAV verschiedene Optionen für engagierte Anwälte. Engagement ist überhaupt das Zauberwort erfolgreichen Marketings. Unabhängig
vom finanziellen Budget. In der Pressearbeit ist Zeit die entscheidende Ressource,
nicht der finanzielle Rahmen. Denn Beiträge wollen erst einmal geschrieben
Werbemaßnahme des AV Rosenheim
Neben einer eigenen Rubrik in einer Publikumszeitschrift, in der wöchentlich ein
Anwalt Fragen beantwortet, können Artikel im Mitgliederbrief des Bayerischen
Anwaltverbandes veröffentlicht werden
oder Pressemitteilungen für die allgemeine Pressearbeit des Verbandes eingesandt
werden. Diese werden, nach Prüfung auf
Relevanz und Pressetauglichkeit, über den
Verteiler des BAV an entsprechende Medien (Publikumszeitschriften, Tageszeitungen, Funk & TV) verschickt. Selbstverständlich wird der Autor der Redaktion namentlich und mit Kanzlei sowie Foto vorgestellt. Interview- und Presseanfragen,
die an den Verband gerichtet werden,
werden je nach Fachgebiet unter den interessierten Mitgliedern verteilt, soweit sie
in den Autorenpool des Bayerischen Anwaltverbandes aufgenommen sind.
Daneben organisiert der Verband auch
Messestände zu günstigen Konditionen,
hilft beim Erstellen von Plakaten und Flyern mit eigenen Slogans oder unterstützt
bei Veranstaltungen, Messeauftritten
oder Events z.B. in Fußgängerzonen.
Vorbild Anwaltverein Rosenheim
Ein besonders gelungenes Beispiel für ein
Marketingkonzept eines örtlichen Anwaltvereins zeigt der AV Rosenheim. Hier
wurde die Kampagne des DAV aufgegriffen und auf verschiedene Art und
Weise in verschiedenen Ideen umgesetzt.
Einige haben funktioniert, andere nicht.
Dominik
Mertl
Die Anzeigenkampagne wurde aufgegriffen und regelmäßig in einer örtlichen
Wochenzeitung alle zwei Wochen mit
Hinweis auf die Homepage des Rosenheimer Anwaltvereins platziert. Dazu
wurde mit der Redaktion ein Abkommen
geschlossen, das den Mitgliedern ermöglicht, auf der Sonderseite Recht &
Steuern einen Artikel zu platzieren. Die
Kampagne soll auch im kommenden Jahr
fortgesetzt werden. Dazu kommen unter
anderem Themenanzeigen Arbeitsrecht
im Stellenmarkt und Verkehrsrecht im
Automarkt. Sowohl die Zugriffszahlen
auf die Homepage des AV Rosenheim als
auch eine Bevölkerungsumfrage haben
ergeben, dass dadurch das Bewusstsein
für die anwaltliche Dienstleistung erhöht
wurde und eine Mandatszunahme für
die Mitglieder des örtlichen Anwaltvereins geschaffen wurde.
Als großen Erfolg hat sich die Idee des AV
Rosenheim, Parkscheiben mit verkehrsrechtlichen Motiven und Slogans zu bedrucken, entpuppt. Diese Parkscheiben
werden in kooperierenden Autohäusern
im Landkreis in Neu- und Reparaturwagen verteilt und an Kunden ausgegeben.
Sinn und Zweck ist es, dem Autofahrer
in Notsituationen wie einem Verkehrsunfall den Weg zum Rechtsbeistand zu
erleichtern und auf die Notwendigkeit
einer fachkundigen Beratung hinzuweisen. Auch diese Aktion wird von potentiellen Mandanten sehr gut angenommen.
Als nicht relevant hat sich jedoch die Umsetzung der Werbekampagne auf lokalen Taxis herausgestellt. Es wurden Taxis,
die hauptsächlich am Rosenheimer
Bahnhof stehen bzw. diesen anfahren,
mit einer Werbefolie des AV Rosenheim
mit Motiven des DAV bedruckt. Wie die
Bevölkerungsumfrage ergeben hat, wurden diese von den Einwohnern kaum
wahrgenommen.
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Unbeirrt von diesem kleinen Misserfolg
wird im AV Rosenheim weiter an guten
Ideen für die Umsetzung gearbeitet. Dies
ist vielleicht eine der wichtigsten Eigenschaften für erfolgreiches Marketing,
falls nicht jede Maßnahme sofort und
messbar fruchtet. Erfolgreiches Marketing steht und fällt mit Mut und insbesondere einem Nicht-Entmutigen-Lassen. Denn das zeitliche Ziel bei Werbung
im Anwaltsmarkt sollte besonders auf
Langzeitwirkung ausgelegt sein.
In diesem Sinne druckt die AdVoice an dieser Stelle einen Beitrag des letzten Rednerwettstreits ab. Zum Thema „Neue Formen der beruflichen Zusammenarbeit –
Schlosserei und Kanzlei“ hielt die Rechtsanwältin Katja Keul aus Marklohe eine
Rede, die leider chancenlos blieb. Sie passte derart wie die Faust aufs Auge, dass die
Jury einfach nicht realisieren konnte, dass
die junge Kollegin tatsächlich von ihrer gelebten Wirklichkeit erzählte.
........................ (Anmerkung der Redaktion)
Marketingreferentin Petra Rottmann,
... Rechtsanwalt Dominik Mertl, Rosenheim
DAV-Rednerwettstreit:
DAV lobt Georg-Prasser-Preis
aus
Nach dem Tod von Georg Prasser bekommt der Preis zu Ehren und in Gedenken den Namen seines Initiators.
Der plötzliche Tod von Georg Prasser am
2.6.2007 kam für alle völlig unerwartet.
Georg Prasser war als Vizepräsident des
DAV auch Jury-Vorsitzender des jährlich
stattfindenden Rednerwettstreites auf
dem DAT, der auf seine Initiative gegründet wurde. Als engagierter Vertreter
der Anwaltschaft und Mitglied des Stuttgarter Juristenkabaretts wollte er damit
nicht nur einen Beitrag zur Unterhaltung
leisten. Vielmehr war es sein Anliegen,
jungen Kollegen ein Forum zu geben, um
auf dem Deutschen Anwaltstag ihre Lebenswirklichkeit zu vermitteln.
Zu Ehren und in Gedenken an sein großes Engagement für den Rednerwettstreit stiftet der DAV nun ab 2008 den
Georg-Prasser-Preis, wie Swen Walentowski vom DAV gegenüber der AdVoice
mitteilt, auch wenn ein Nachfolger für
sein Juryamt noch nicht feststeht. Aber
eines ist klar: Mit dem Georg-Prasser-Preis
möchte man diese Tradition auch nach
seinem Tod am Leben erhalten und zum
Engagement aufrufen, die vorzügliche
Veranstaltung fortzuführen.
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Rednerwettstreit auf dem DAT
2007: Die Rede „Schlosserei
und Kanzlei“ von FORUMsMitglied Katja Keul
In diesem Zusammenhang möchte ich
Ihnen heute von einer erfolgreichen Unternehmensgründung berichten – von
einem kleinen Familienunternehmen, das
in den letzten Jahren kräftig expandiert
ist und dessen Hauptgesellschafter ein
Schlosser und eine Rechtsanwältin sind.
Die Zusammenarbeit der Gesellschafter,
von denen hier die Rede ist, begann bereits während des Referendariats der angehenden Rechtsanwältin. Es hat noch
keiner Übungsklausur geschadet, wenn
der Sachverhalt zunächst einmal aus der
Sicht des Schlossers auf Praxisrelevanz im
wirklichen Leben überprüft wird. Oder
wollten Sie nicht auch immer schon mal
wissen, was eine Kurbelwelle wirklich ist
und was diese von einer Nockenwelle unterscheidet? Wer heutzutage allen Ernstes
in einer Ölwanne badet und wie man einen
Kolbenfresser füttert? Nur in Teamarbeit
lässt sich die Bedeutung der zahlreichen
Simmerringe im Sachverhalt ergründen.
Das anschließende Rechtsgespräch verlief
in der Regel weniger einvernehmlich.
Schon beim Gutachtenaufbau begannen
die Differenzen. Wo die Juristin sich fragt,
ob ein Tatbestand erfüllt ist, fragt der
Schlosser bereits schon in der Stufe vorher
nach der Beweisbarkeit. Beim Aufbau
eines Gutachtens stehen sich die Ansich-
ten von Alpmann-Schmidts denen der
Schrauberszene unversöhnlich gegenüber: Warum soll etwas, das nicht beweisbar ist, darauf untersucht werden, ob
es einen Tatbestand erfüllt? Man beginnt
an dieser Stelle zu ahnen, warum sich
nach Durchsicht der Akten oft ergibt: Der
Täter ist wieder der Schlosser! Das junge
Unternehmen überstand diese erste
Phase mit Bravour, indem die Gesellschafter sich zu einer klaren Arbeitsteilung entschieden. Der Schlosser hielt den Fuhrpark
instand, erweiterte und erneuerte beständig Räumlichkeiten des Unternehmens und versorgte die nachwachsenden
Gesellschafter während die Anwältin sich
der Rechtsberatung widmete. Eine Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht
sprach einst zur Referendarin:
„Mein Gott – Ihr Partner ist Schlosser –
was ein Glück! Stellen Sie sich vor: Mein
Mann ist Philosoph! Wir können selbst
gemeinsam nicht einmal ein Bild an die
Wand nageln!“
Die Fruchtbarkeit dieser interdisziplinären
Zusammenarbeit zeigte sich ganz besonders in dem Moment, als die erste Firmenfiliale zwecks Auslagerung der Rechtsberatung gebaut werden musste. Der Schlosser ging 14 Tage lang intensiv ans Werk:
riss Wände ein, baute neue Wände auf, installierte Heizkörper, Sanitäranlagen, verlegte Fliesen, Stromanschlüsse und Teppiche, während die Rechtsanwältin trotz des
Störfeuers zweier plärrender und kreischender Mitgesellschafter tagelang versuchte, die Hotline der Telekom zu überlisten und die rätselhaften Wege zu einem
ISDN-Anschluss und einer Telefonanlage
zu ergründen. Die im § 230 HGB erwähnten Stillen Gesellschafter wären in diesem
Moment deutlich konstruktiver gewesen.
Wofür Jurabücher gut sind
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Das Aktenchaos?
Wenn es dann in der beruflichen Praxis um
Mandantenakquise geht, ist ein Schlosser
besonders für angehende Verkehrsrechtler oder Strafverteidiger geradezu unersetzlich. Er kennt sie alle: den schlauen
Schrauber, den kleinkriminellen Bastler,
den Schrotthändler mit der Hosentasche
voll Bargeld und natürlich auch den örtlichen Abschleppunternehmer, der stets als
erster am Ort des Geschehens eintrifft. Sie
kennen sich, sie vertrauen sich, sie verkaufen sich untereinander Fahrzeuge und
sie sprechen die gleiche Sprache, wenn sie
stundenlange Benzingespräche führen.
Halt! – denken jetzt vielleicht einige von
Ihnen. Wie ist das denn mit der Schweigepflicht gegenüber dem Partner? Die
Antwort darauf führt gleich zu der weiteren Frage, wie der Schlosser nun Kanzleimitarbeiter wird und welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen
Konsequenzen es nach sich zieht, wenn
er es nicht wird.
Für die schweren Fälle
In den klassischen Rechtsanwalt-Hausfrau-Fällen übernimmt i.d.R. Letztere die
Buchführung der Kanzlei oder arbeitet
als Sekretärin mit und der Nachwuchs ist
auf diese Art und Weise zum Minibeitrag
gesetzlich krankenversichert. Natürlich
nur, solange der Existenzgründer nicht
über der Beitragsbemessungsgrenze verdient. Nun ist es aber tatsächlich wenig
praktikabel, einen Schlosser als Bürokraft
einzustellen und auch gegenüber dem Finanzamt nur schwer plausibel zu machen, es sei denn, die Kanzleiräume
rechtfertigen von Anfang an einen Hausmeister. Schmiedet der Schlosser daher
überwiegend an Plänen für die Zukunft,
bleibt von Anfang an nur die freiwillige
gesetzliche Versicherung, um alle Mitgesellschafter gesundheitlich abzusichern.
Jeder noch so motivierte Vertreter der privaten Versicherungswirtschaft beendet
fluchtartig das Gespräch, wenn er damit
konfrontiert wird, eine fünfköpfige Gesellschaft unter Vertrag zu nehmen!
Das Unternehmen mit seinen Nachwuchsgesellschaftern
Der Besprechungsraum
Die fehlende Anstellung des Schlossers in
der Kanzlei führt als nächstes auch zu
steuerlichen Nachteilen:
Denn wäre der Schlosser Arbeitnehmer
der Kanzlei, könnte nicht nur sein eigenes Einkommen als Betriebsausgabe,
sondern auch die Fremdbetreuung des
Nachwuchses steuerlich abgesetzt werden. Da Buchführung nun nicht gerade
die Stärke des Schlossers ausmacht und
er die Gesellschaft lieber durch handwerkliche Arbeiten unterstützt, ist weder
seine eigene Betreuungsleistung steuerlich relevant, noch können Kindergartenkosten in Abzug gebracht werden.
Im Vergleich zur klassischen Variante
bleibt sowohl das Gesamteinkommen des
Familienunternehmens als auch der Betreuungsaufwand insgesamt identisch.
Nur die Kindergartenkosten sind einmal
steuerlich absetzbar und einmal nicht. An
dieser Stelle muss der Ruf nach dem Gesetzgeber laut werden: Nur wo Kinderbetreuungskosten uneingeschränkt geltend
gemacht werden können – oder besser
noch: gar nicht mehr anfallen –, besteht
tatsächlich Wahlfreiheit zwischen Fremdund Eigenbetreuung!
Als seines Glückes Schmied ist der Schlosser nicht einmal riesterfähig … das macht
bei einer fünfköpfigen Gesellschaft einen
jährlichen Zulagenverlust von knapp
1000 EUR. Bleibt am Ende noch die
scheinbar einfache Übertragung der Kindererziehungszeiten von der Rechtsanwältin auf den erziehenden Schlosser.
Wer schon einmal ein Familienunternehmen gegründet hat, kennt vielleicht noch
das freundliche Begrüßungsschreiben der
BfA, in dem mitgeteilt wird, dass Kindererziehungszeiten von Gesetzes wegen
erst einmal bei der Mutter berücksichtigt
werden – eine Umschreibung auf den
Vater allerdings jederzeit möglich sei und
der entsprechende Antrag bei der Gemeinde gestellt werden könne. Eine erste
Anfrage ergab jedoch, dass dort weder
Antragsformulare vorhanden seien, noch
wüsste man überhaupt von einem solchen Verfahren. Die für den Schlosser seinerzeit noch zuständige LVA reagierte am
Telefon ähnlich. So etwas habe es doch
noch nie gegeben – da müsste erst einmal ein gemeinsames Gespräch geführt
und der Sachverhalt überprüft werden.
Gesagt, getan: Es erfolgte ein ernsthaftes
Prüfungsgespräch durch zwei Sachbearbeiter der LVA, in dem geklärt werden
sollte, ob die Rechtsanwältin nicht viel-
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leicht doch zwischendurch einmal Mittagessen kocht oder Wäsche wäscht!
Auf Nachfrage, ob eine solche Inquisition in vergleichbaren Fällen üblich sei, erfolgte die Mitteilung, dass es noch nie
vergleichbare Fälle gegeben habe.
Mein Damen und Herren, man mag es
kaum glauben, dass eine solche Zusammenarbeit von Schlosser und Rechtsanwältin derart neu und ungewöhnlich sein
soll – so ungewöhnlich, dass sie zum Thema des Rednerwettstreits auf dem diesjährigen Anwaltstag geworden ist. Heute
besteht das Unternehmen, neben den beiden Hauptgesellschaftern, aus insgesamt
drei Nachwuchsgesellschaftern und zwei
Kanzleimitarbeiterinnen. Die Zusammenarbeit zwischen den Büromitarbeiterinnen
und dem Schlosser funktioniert reibungslos. Mal teilen die einen ihr Büromaterial
mit den Nachwuchsgesellschaftern – mal
löst der andere technische oder handwerkliche Probleme im Büroalltag.
nehmen sollen, fragt sich manch ein Berufseinsteiger, der noch auf jeden Cent
schauen muss, wo das Geld für die Kurse
herkommen soll. Angestellte Anwälte
können mit ihrem Arbeitgeber verhandeln, ob er die Weiterbildung zahlt oder
einen Teil der Kosten übernimmt. Absolventen fragen ihre Eltern oder sie gehen
zur Arbeitsagentur. Sonst bleibt nur Griff
in die eigene Tasche.
Moment mal, Arbeitsagentur? Fachanwaltskurs heraussuchen, den Vermittler
der Arbeitsagentur informieren, Bildungsgutschein beantragen – so einfach kann
es für frisch gebackene und arbeitslose Assessoren sein, eine kostenlose Weiterbildung zum Fachanwalt zu ergattern. Sie
müssen lediglich arbeitslos und bei der Arbeitsagentur gemeldet sein. Wird gefördert, stellt sogar die Hürde eines Fachanwaltskurses in einer anderen Stadt keine
Hürde mehr dar, dann werden sogar Reisekosten erstattet.
Gigantische Zuwachsraten
Ob dieses Modell ein Ausreißer oder ein
Trendsetter ist: Die Zukunft wird es zeigen. Ich wünsche allen Existenzgründern
in diesem Bereich viel Kraft, starke Nerven und Kreativität – denn die werden sie
brauchen! Meine Damen und Herren, ich
danke für Ihre Aufmerksamkeit.
.......... Rechtsanwältin Katja Keul, Marklohe
Gute Nachricht für schlechte
Examensnoten: Förderchancen
bei Fachanwaltskursen steigen
Fachanwaltstitel liegen im Trend. Anfang
2007 hat die Bundesrechtsanwaltskammer knapp 28.000 Fachanwälte gezählt,
was einer Quote von fast 20 % und
einem Zuwachs gegenüber dem Vorjahr
von 3,03 % entspricht. Ihre Anzahl hat
sich in den letzten Jahren von 6 auf 19
mehr als verdreifacht.
Die neuen Fachanwaltschaften schlagen
derzeit mit gigantischen Zuwachsraten
zwischen 191% (Medizinrecht) bis zu
600% (Transport- und Speditionsrecht) im
Vergleich zum Vorjahr zu Buche. Aber
auch die altgedienten Titel erfreuen sich
zunehmender Beliebtheit. Im Sozialrecht
stieg die Zahl von Anfang 2006 bis Anfang
2007 um 10,03% auf nun 930 Anwälte,
im Arbeitsrecht um 9,14% auf 7047 und
im Familienrecht um 9,16% auf 6935.
Gründe, die für einen Fachanwaltstitel
sprechen, gibt es viele. Vor allem die
Mandanten-Werbung und die Vertrauensbildung stehen im Vordergrund. Die
zu erwartende Einkommenssteigerung
macht den Titel zusätzlich noch lukrativ.
Nach einer Umfrage aus dem Jahr 2001
liegt der Stundensatz von Fachanwälten
im Schnitt 20 EUR über dem durchschnittlichen Anwaltssatz.
Mehr verdienen als Fachanwalt
Doch ein Fachanwalt ist nicht nur gut
für Portemonnaie und Renommee. Ein
absolvierter Fachanwaltskurs erhöht
auch die Chancen auf den Berufseinsteig. Das zusätzliche Wissen bringt
mehr Sicherheit und ist damit für das
Auftreten gut. So wie ein LL.M.-Titel
Sprachkenntnisse in aller Kürze manifestiert, weist der absolvierte Kurs das
anwaltliche Engagement nach, ohne
dass bei einer Bewerbung noch weiter
darüber gesprochen werden müsste.
Auch der Kurs selbst dürfte leichter fallen, je näher das harte Examens- und
Klausurentraining liegt.
§ 77 Grundsatz
(1) Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
Zwischenruf zu Fachanwaltschaften
– Kosten können auch von der Arbeitsagentur übernommen werden –
Wer nicht die besten Noten hat, ist
dabei im Vorteil!
Alle Welt redet über Fachanwaltskurse.
Ohne die nachgewiesene Spezialisierung
scheint ein Anwaltsdasein künftig fast
schon unmöglich zu sein. Und während
sich Anwälte, die mit beiden Beinen im
Beruf stehen, fragen, wo Sie die Zeit her-
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1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine
ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
...
(3) Dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional
und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der vom Arbeitnehmer ausgewählte
Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen.
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Doch zurück zum Thema Finanzierung.
Schon seit ein paar Jahren sind Einzelfälle bekannt, in denen die Arbeitsagentur
die Kosten für den Lehrgang übernommen hat. Durch Zertifizierungen der Seminaranbieter kann das Anwaltsleben
jetzt noch leichter werden. Sie erhöhen
die Förderchancen enorm, ist damit doch
eine Voraussetzung des § 77 SGB III, um
den sich in Sachen Bildungsgutschein
alles dreht, schon erfüllt. „Das Antragsverfahren ist damit für unsere Teilnehmer
einfacher geworden, die Einzelfallprüfung hat sich beschleunigt“, sagt DAAGeschäftführer Philipp Wendt. Die DAA
(Deutsche Anwaltakademie) war der
erste zertifizierte Anbieter am Markt.
Wer dann noch mit einer Maßnahmenummer bei seinem Vermittler auftaucht, habe wirklich gute Karten. Auf
die Vergünstigungen vom DAA für Forums- bzw. DAV-Mitglieder sei der Vollständigkeit halber auch hingewiesen.
werden soll. Endgültig geklärt wird der
Anspruch letztendlich für jeden Einzelfall
von den Ansprechpartnern vor Ort. Dabei
kommt es auf Faktoren wie die regionale
Arbeitsmarktlage und die individuellen
Voraussetzungen an. Egal ob Juristen oder
Heizer, es gelten die gleichen Regeln.
Ein Kurs kostet im Schnitt 13 EUR
pro Stunde
Besonders interessant ist bei einer solchen Förderung die Logik der Arbeitsverwaltung. Schlechte Noten können sich in
dem Prozedere durchaus positiv auswirken. Denn mit besseren Noten sind die
Bewerbungschancen höher. Eine Förderung sei dann nicht immer nötig, heißt es
bei der Arbeitsagentur.
„Für die Förderung eines solchen Kurses
müssen sich die Eingliederungschancen
signifikant erhöhen. Einen Rechtsanspruch auf eine Förderung gibt es nicht“,
sagt Ulrich Waschki, Sprecher der Arbeitsagentur. Gleichzeitig betont er, dass
die reine Mitnahmeförderung verhindert
Bei der DAA ist ein Fall bekannt, in dem die
Förderung über ein Widerspruchverfahren
durchgesetzt werden konnte. Weil die
Kosten zu hoch wären, sollte ein Teilnehmer nicht gefördert werden. Bei den Fachanwaltskursen liegt der durchschnittliche
Stundenpreis etwa bei 13 EUR. Weil nur
eine Förderung bis zu 6,50 EUR pro Stunde in Frage komme, hatte die Arbeitsagentur die Förderung zunächst komplett
abgelehnt. Doch damit hatten sich die Vermittler bei den Juristen verrechnet. Letztendlich konnte noch im Verwaltungsverfahren eine Förderung durchgesetzt werden.
............ Rechtsanwalt Tobias Sommer, Berlin
Mediation – die große
Unbekannte
Seit Jahren in aller Munde. Trotzdem
konnte sich die Mediation als alternative Konfliktlösung bis heute noch
nicht endgültig durchsetzen.
Warum soll man sich monate- oder gar
Jahre lang vor Gericht streiten, mit hohen
Kosten und ungewissem Ausgang, wenn
es auch anders geht? Alternative Streitbearbeitungsverfahren, insbesondere Schlichtung und Mediation, können in vielen Fällen sehr viel schneller und sehr viel kostengünstiger ein Ergebnis herbeiführen.
So zumindest der Werbetext. Der Haken
an der Sache ist: Eine Entlastung der Justiz auf breiter Front durch Schlichtung und
Mediation ist nicht in Sicht. Eine sehr große
Zahl von Streitbetroffenen entscheidet sich
weiterhin für das bekannte gerichtliche
Streitverfahren. Mediation und Schlichtung sind einer Vielzahl derer, die davon
profitieren könnten, offenbar entweder
nicht bekannt oder nicht ganz geheuer.
Der Anwalt als Mediator
Berlin, 21. September 2007, Ludwig-Erhard-Haus der IHK Berlin: Das Europäi-
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Magazin
sche Institut für Conflict Management
eucon und die IHK haben eingeladen, um
Berliner Unternehmern die Sinnhaftigkeit und die Möglichkeiten außergerichtlicher Streitbeilegung darzustellen.
Unter dem Titel „Die Streitzeit ist vorbei
– prozessieren können wir immer noch“
referieren erfahrene Anwälte und das
Businesstheater Varia Vineta setzt einen
Konflikt und seine mediative Bearbeitung in Szene.
Percy
Ehlert
Zu der Veranstaltung erschienen sind:
Mediatoren, Rechtsanwälte, Berater, Verbändevertreter und Sachverständige.
Nicht gesehen hat der Autor dagegen
Unternehmensvertreter, die sich über alternative Möglichkeiten der Konfliktbewältigung informieren wollten. Damit
verfestigt sich die Einschätzung des Autors, dass nur wenige Stars der Szene regelmäßig Mediationsverfahren durchführen und damit ernstzunehmende
Umsätze erzielen können. Dazu der sarkastische Kommentar eines Ingenieurs:
„Mediation – das ist die Ich-AG für
Rechtsanwälte!“
Es vergeht kein Treffen von Anwaltsmediatoren, ohne dass nicht unweigerlich
die Frage auftaucht: Wie können wir eine
Nachfrage schaffen für ein Angebot, das
wir für großartig halten? Im Arbeitskreis
Mediation beim Berliner Anwaltsverein
hat sich Anfang Oktober ein Team Öffentlichkeitsarbeit konstituiert, um geeignete Maßnahmen zu entwickeln.
Der Anwalt als Begleiter in der
Mediation
Es ist an der Zeit, dass die mediationsgeschulten und -begeisterten Anwälte ihre
Rolle neu definieren. Vielleicht sollte es
weniger das Ziel sein, selber als Mediator
Konflikte zu bearbeiten, sondern vielmehr den eigenen Mandanten diese
Möglichkeit aufzuzeigen und in einem
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solchen Verfahren zu begleiten. Eine
Vielzahl von Mandanten kennt das Mediationsverfahren nicht oder hat Vorbehalte. Empfiehlt der Anwalt das Verfahren und verspricht fachkundige Begleitung, fällt dem Mandanten die Entscheidung für die Mediation sehr viel leichter.
Wenn jemand einen Anwalt sucht, möchte er, dass die eigenen Interessen wirksam
vertreten werden. Ein mediationserfahrener Anwalt kann dem Mandanten erläutern, dass seine Interessen in einer Mediation sehr viel umfassender verhandelt
werden können als in einer Gerichtsverhandlung. Die Chancen für ein erfolgreiches Mediationsverfahren steigen erheblich, wenn auch die Gegenseite von
einem Anwalt mit Mediationserfahrung
vertreten wird.
In diesem Zusammenhang sind ein paar
Vergleichszahlen zur Gerichtsmediation
an den Landgerichten Berlin und Rostock
sehr aufschlussreich, die RA Bräutigam in
der Veranstaltung am 21.9. nannte. Während im Vergleichszeitraum in Berlin weniger als ein Prozent aller neu beim Gericht eingegangenen Verfahren in einem
Vergleich per Gerichtsmediation abgeschlossen wurden, konnten in Rostock
mehr als zehn Prozent der neuen Verfahren so beendet werden! Dabei waren die
Mediationsverfahren in gleichem Maß erfolgreich: In Rostock wie in Berlin endeten 61 Prozent mit einem Vergleich. Der
Unterschied besteht darin, dass in Rostock in einer prozentual sehr viel höheren
Zahl der Fälle eine Gerichtsmediation eingeleitet wurde. Der Grund dafür dürfte
sein, dass alle Richterinnen und Richter
des LG Rostock von Mediatoren geschult
worden sind.
Daraus ergibt sich, dass offenbar die
Anwendungshäufigkeit der Mediation
sprunghaft steigt, wenn die für die Streitbearbeitung verantwortlichen Personen
mit diesem Verfahren vertraut sind. Warum soll, was für Richter gilt, sich nicht
unter Anwälten bestätigen?
Ein größerer Markt für außergerichtliche
Mediation wird dann entstehen, wenn das
Verfahren nicht mehr nur das Steckenpferd einiger weniger Erleuchteter ist.
Der mediationsbegleitende Anwalt ist
nicht nur für die Akzeptanz des Verfahrens von entscheidender Bedeutung,
sondern auch für die Nachhaltigkeit einer
mediierten Vereinbarung. Eine Partei, die
nach der Mediation erfährt, dass sie eine
offenkundige Rechtsposition aus Unwissenheit aufgegeben hat, wird – bei aller
Selbstbestimmtheit – mit einem solchen
Ergebnis nicht glücklich sein. Die Mediation braucht Anwälte, die den Parteien
ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen, ohne dabei das Mediationsverfahren zu sabotieren.
Ein gutes Geschäft ist die Sache auch: Der
Anwalt, der seinen Mandanten in der Mediation begleitet, kann selbstverständlich
die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG in
Rechnung stellen. Und kommt es am
Ende zu einer Vereinbarung, wird die Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG fällig.
Je mehr Anwälte in Mediation geschult
sind, desto besser sind die Aussichten,
dass Mediation tatsächlich zu einem
selbstverständlichen und verbreiteten Instrument der Konfliktbearbeitung auch in
Deutschland wird – und für die interessierten Vertreter in der Anwaltschaft zu
einem einträglichen Betätigungsfeld.
................. Rechtsanwalt Percy Ehlert, Berlin
Die deutsche Streitsucht –
ein Vorurteil?
Deutsche sind bei der Lösung von
Rechtsproblemen im internationalen
Vergleich deutlich aktiver als zum Beispiel Bürger in den USA oder in Großbritannien. Trotzdem: Um Streit zu
vermeiden, sehen 22% der Deutschen
von der Konsultation eines Rechtsanwalts ab.
Wir erinnern uns: Die Shell-Studie förderte Anfang der 90er Jahre das erschreckende Ergebnis zu Tage, dass gerade die
Niederländer die größten Vorurteile gegen
die Deutschen haben. Von allen EU-Län-
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dern genießt Deutschland dort die geringste Wertschätzung. Hauptgrund ist die
deutsche Streitsucht. Wer hätte das gedacht? Tatsächlich belegen Studien, dass
die Bevölkerung in Deutschland im internationalen Vergleich häufiger prozessiert
als in vielen anderen Ländern. So nennen
dann auch 48% der Bevölkerung als primäre Problemlösungsstrategie bei Auftreten eines Rechtsproblems die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Dieser Wert ist
doppelt so hoch wie z.B. in England.
Rechtsschutzversicherungen haben
große Bedeutung in Deutschland
Ein Grund ist sicherlich, dass lediglich weniger als die Hälfte der Bürger den Rechtsanwalt aus der eigenen Tasche bezahlen
muss. Denn anders als im Ausland haben
in Deutschland Rechtsschutzversicherungen eine erhebliche Bedeutung bei der
Zahlung von Anwaltshonoraren, was eine
Studie des Soldan Instituts für für Anwaltmanagement im Rahmen einer Befragung von mehreren Tausend Deutschen zu Tage brachte.
47% der Mandanten von Rechtsanwälten
sind Selbstfinanzierer, zahlen also die Anwaltsgebühren aus eigenen Ressourcen.
35% finanzieren die Kosten mit Hilfe einer
Rechtsschutzversicherung (rund 6% dieser Teilgruppe mussten allerdings ihrem
Anwalt aus eigener Tasche ein Zusatzhonorar zahlen). Für 8% sprang Vater Staat
bei der Kostenfinanzierung ein und gewährte Prozesskosten- oder Beratungshilfe. 6% der Rechtssuchenden wurden die
anfallenden Kosten von einem Dritten gezahlt. In 2% der Fälle war der Rechtsanwalt kostenlos tätig. Nur eine äußerst geringe Rolle spielen bislang die gegen eine
Erlösbeteiligung tätig werdenden gewerblichen Prozessfinanzierer: Sie finanzierten lediglich 0,2% der in die Stichprobe des Essener Forschungsinstituts fallenden Mandate.
Staatliche Hilfe jedoch seltener als in
anderen Ländern
„Unsere Zahlen belegen anschaulich,
dass Deutschland ein ungewöhnlicher
Rechtsdienstleistungsmarkt ist: Deutsche
finanzieren ihren Anwalt neunmal häufi-
12:14 Uhr
Seite 39
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Magazin
ger über eine Rechtsschutzversicherung
als z.B. Engländer. Gleichzeitig gewährt
aber der deutsche Fiskus, der aktuell laut
über die Kostenlast in der Prozesskostenhilfe stöhnt, seltener staatliche Kostenhilfe als Steuerzahler in anderen Industrienationen“, so Dr. Matthias Kilian, Vorstand des Soldan Insituts.
Ob dieses Ergebnis auf die angeblich den
Deutschen innewohnende Streitsucht
zurückzuführen ist, muss jedoch bezweifelt werden.
Streitvermeidung ist Hauptgrund von
Anwaltsabstinenz
Denn eine Studie des Soldan Instituts befragte kürzlich 1.000 Deutsche, was das
Hauptmotiv wäre, von einer Konsultation eines Rechtsanwaltes abzusehen. Danach war der Wunsch, die Streitigkeit
nicht weiter zuzuspitzen, für Bürger mit
einem Rechtsproblem der wichtigste
Grund, keinen Rechtsanwalt in Anspruch
zu nehmen.
Viele fragen Freunde oder Bekannte
Nach der Studie des Instituts ist die Zahl
der Deutschen, die bei einem Rechtsproblem vollständig auf anwaltlichen Rat verzichten, niedrig: Von den Befragten, die
nach eigenen Angaben zwischen 2002
und 2006 ein Rechtsproblem hatten,
haben nur 22% davon abgesehen, einen
Rechtsanwalt zu konsultieren. Für 48%
von ihnen war der wichtigste Grund für
diese Entscheidung, eine Streiteskalation
zu vermeiden. 35% gaben an, andere
Ratgeber zu bevorzugen. Besonders häufig genannt wurden hierbei Freunde und
Verwandte mit Rechtskenntnissen (52%)
sowie Beratungseinrichtungen (31%).
Die Kosten des Rechtsanwalts waren für
32% der Befragten ein Grund, keinen
Rechtsanwalt zu beauftragen.
Ein weiteres Ergebnis der Studie: Wer keinen Rechtsanwalt beauftragt, lässt das
Rechtsproblem gleichwohl nur selten auf
sich beruhen. 67% der Befragten haben
sich in einer solchen Situation zunächst
selbst geholfen, 27% Dritte zu Rate gezogen. Nur 6% haben überhaupt nichts
unternommen – der Anteil der Frauen in
40
AdVoice 03/07
dieser Teilgruppe ist doppelt so hoch wie
der der Männer.
Und so ist für Dr. Matthias Kilian klar:
„Weder Schwierigkeiten bei der Anwaltssuche noch die Frage der Kosten sind für
die Deutschen der wichtigste Grund, von
der Mandatierung eines Rechtsanwalts
abzusehen. Größere Bedeutung hat der
Wunsch nach Vermeidung einer Verschärfung der Auseinandersetzung. Allerdings bedeutet dies nur für wenige Deutsche, dass sie bereit sind, die Streitigkeit
nicht weiter zu verfolgen und auf sich beruhen lassen.“
Ob das nun auf eine auffallende Streitsucht oder etwa auf einen ausgeprägten
Gerechtigkeitssinn schließen lässt, werden die Niederländer hoffentlich an anderer Stelle beantworten.
(Advoice/Soldan)
Die Studie ist in Buchform als Band 4 der
Forschungsberichte des Soldan Instituts
für Anwaltmanagement im Deutschen
Anwaltverlag erschienen (Hommerich/
Kilian, Mandanten und ihre Anwälte: Ergebnisse einer Bevölkerungsumfrage zur
Inanspruchnahme und Bewertung von
Rechtsdienstleistungen, 2007, ISBN 9783-8240-5404-6, 15,- EUR).
Urteil: Sportwagen ohne orthopädischen Sitz kein Mangel
LG Koblenz 10 O 136/97:
Der Kläger erklärte den Rücktritt vom
Kaufvertrag über einen Sportwagen mit
der Begründung, dass das Fahrzeug
mangelhaft sei. Denn der Fahrersitz befinde sich nicht mittig hinter dem längenund axialverstellbaren Lenkrad, sondern
um einige Zentimeter nach rechts verschoben. Hierdurch müsse er beim Bedienen des Lenkrades dauerhaft länger
mit dem linken Arm greifen als mit dem
rechten Arm, was zu einer Erkrankung im
Bereich der fahrerseitigen Gelenke und
Unterarme geführt habe. Die unbewussten Bemühungen, das seitlich nach links
versetzte Lenkrad symmetrische zu greifen, bewirkten zusätzliche Verlagerungen des Körpers in Richtung der linken
Außenfläche des Fahrersitzes, dessen
weiche Sitzauflage für die asymmetrische Belastung ungeeignet sei. Hierdurch würde er noch stärker verkrampfen und seine Unterarme würden durch
die Krampfhaltung noch stärker belastet.
Der Kläger begehrte die Wandelung des
Kaufvertrages.
Kerstin
Rueber
Das Landgericht wies die Klage ab. Ein
Mangel liege nicht vor. Der Kläger habe
ein Auto erworben um sich hiermit fortzubewegen. Hierfür sei das Fahrzeug
auch geeignet. Die behaupteten Asymmetrien stellten auch keinen Mangel dar.
Denn zwischen den Parteien war auch
nach dem Vortrag des Klägers nicht vereinbart, dass die Beklagte ihm ein Auto
mit orthopädischem Sitz liefert, der auf
die anatomischen Eigenheiten des Klägers abgestimmt ist, so das Gericht. Dem
Kläger musste auch bekannt sein, dass er
ein eher sportliches Fahrzeug erwirbt. Bei
solchen Fahrzeugen ist gerichtsbekannt
die Anordnung der Lenkradsäule nicht
symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse
ausgelegt. Sofern es für den Kläger wichtig gewesen wäre, ein bequemes Fahrzeug mit absolut symmetrischen Fahrzeugabmessungen zu erwerben, hätte es
ihm freigestanden, sich etwa einen Traktor mit absolut symmetrischen Abmessungen zu besorgen. Es steht jedoch zu
befürchten, dass in diesem Fall der Kläger ebenfalls vom Kaufvertrag zurückgetreten wäre, da ein Traktor nur eine unzureichende Sitzpolsterung aufweist und
es hierdurch zu Gesäß- und gegebenenfalls Rückenprobleme des Klägers hätte
kommen können.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin
.............................. Kerstin Rueber, Koblenz
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Anmerkungen zum und Zitate aus
dem Hinweisbeschluss des OLG Hamburg vom 29.3.2007, Az.: 3 U 254/06
Das Rechtsinstitut der vorgerichtlichen
Abmahnung ist im gewerblichen Rechtsschutz, aber auch im Urheberrecht äußerst beliebt und wird im Anwaltsleben
immer wichtiger. Genau wie im Verzugsfall muss der Gegner meist die Kosten
zahlen. Für die Anwaltspraxis wichtig ist
aber, wie im Abmahnfall die Gebühren
konkret zu berechnen sind. Soll nur der
Faktor 0,8 angesetzt werden oder die typische gedeckelte Mittelgebühr von 1,3
oder können gar höhere Gebühren von
beispielsweise 2,0 anfallen? In einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg,
29. März 2007, Az.: 3 U 254/06, finden
sich nun einige Ausführungen, die für die
Praxis der Gebührenfindung in Abmahnfällen, aber auch darüber hinaus, künftig
von Bedeutung sein werden.
Für die Gebührenfindung gilt grundsätzlich: „Gemäß Nr. 2400 VV RVG besteht
für die durch die außergerichtliche Vertretung anfallende Geschäftsgebühr ein
Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5. Gemäß
der für alle Rahmengebühren geltenden
Regelung des § 14 RVG bestimmt der
Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall
unter Berücksichtigung aller Umstände,
vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Gemäß der Anmerkung zu Nr.
2400 VV RVG kann für die dort geregelte Geschäftsgebühr ein Satz von mehr als
1,3 Gebühren jedoch nur dann gefordert
werden, wenn die Tätigkeit umfangreich
oder schwierig war. Daran fehlt es hier.
Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit die Klägerin (Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. Aufl. 2006, § 14 Rn 34).“
Tobias
Sommer
Der Rechtsvertreter erhält bei Abmahnungen seine Gebühren entweder auf
der Grundlage des Rechtsinstituts der
Geschäftsführung ohne Auftrag (Palandt, 66. Aufl. 2007, § 683 Rn 7a), über
§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, wo seit der letzten UWG-Novelle bekanntlich ein eigener Erstattungsanspruch normiert ist
oder über § 12 UWG analog.
Viele Abmahnfälle werden außergerichtlich geklärt. „Damit die Gegenseite über-
haupt oder auch schnell zahlt, verzichtet
manch ein Anwalt gern auf ein paar Zähler oder lässt sich auf einen niedrigeren
Streitwert ein.“ Die Folge: Die Motivation
eine Gebühr eher zu hoch anzusetzen,
liegt dann nahe. Verhandlungen über die
Gebühren wiederum scheinen vor diesem Szenario erfolgversprechend.
Verlagert sich der Streit bei einer Abmahnung jedoch auf einen Prozess um
die Gebühren, was typischerweise bei
einem Unterlassungsbegehren, das
unter Verwahrung gegen die Kostenlast
anerkannt wird, geschieht, birgt das zusätzliche Risken. So ist die Streitwertfindung in diesen Fällen ein heikles Thema,
ist doch immer damit zu rechnen, dass
der Prozess trotz berechtigtem Anspruch
dem Grunde nach teilweise verloren
geht, weil der Streitwert zu hoch angesetzt wurde. Auf der anderen Seite gibt
es natürlich keinen Grund, Gebühren zu
verschenken, nur um einen Prozess voll
zu gewinnen. Hier muss der abmahnende Anwalt nun eine sorgfältige Bestimmung des Streitwerts anhand bereits entschiedener Fälle der jeweiligen Kammer
vornehmen. Genauso wichtig ist es dann
aber auch, den Faktor richtig zu bestimmen. Bei einer Gebühr über 1,3 sollten
Orientierungssatz und einige Passagen
des OLG-Urteils bekannt sein. In dem Fall
hatten LG und OLG die Anwaltsrechnung mit einem Gebührenfaktor von 2,0
auf den Faktor 1,3 korrigiert.
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Orientierungssätze zu UWG § 12
Abs. 1; RVG § 14, Nr. 2400 VV
1. Die Überschreitung der 1,3 Gebühr
(Geschäftsgebühr nach § 14 RVG, Nr.
2400 RVG VV) erfordert nicht, dass ein
„besonderer“ Umfang oder eine „besondere“ Schwierigkeit der Rechtssache bestehen muss, d.h. dass ein gesteigerter Umfang oder ein gesteigerter Schwierigkeitsgrad der Sache
nicht erforderlich ist, um die 1,3 Gebühr zu übersteigen.
2. Aus dem Gesetz (RVG) ergibt sich
kein Rechtssatz, wonach eine Sache
stets dann als schwierig anzusehen
wäre, wenn es sich um eine Wettbewerbssache bzw. eine Sache aus einem
Rechtsgebiet handelt, für welches
eine Fachanwaltschaft besteht.
3. Dass RVG gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass Fälle, in denen der
Anspruch unter Zeitdruck in einem
einstweiligen Verfügungsverfahren
geltend gemacht, oder in denen außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt, oder in denen mehrere Unterlassungsanträge gestellt
werden – unabhängig von der damit
verbundenen konkret erforderlichen
anwaltlichen Tätigkeit – regelmäßig
als schwierig oder umfangreich im
Sinne von Nr. 2400 VV RVG anzusehen
wären.“
In dem Urteil finden sich dann eine ganze
Reihe interessanter Zitate:
„Die Schwierigkeit der Sache ergibt sich
auch nicht daraus, dass die Sache unter
hohem zeitlichem Druck bearbeitet worden wäre.“ Beauftragt ein Mandant
einen Anwalt mit einer Abmahnung, ist
vor dem engen zeitlichen Horizont der
Dringlichkeit einer eventuell erforderlichen einstweiligen Verfügung Eile geboten. Eile ist nach Ansicht des OLG jedoch
kein Grund, die Gebühren hochzusetzen. Das heißt aber auch, dass für den
überschießenden Gebührenwunsch des
Anwalts der Mandant mit seinem Unterlassungsbegehren belehrt werden sollte,
dass er gegebenenfalls die Differenz zahlen muss. Lässt der Anwalt für den Fall
42
AdVoice 03/07
alles „stehen und liegen“ wäre das quasi
eine Gebühr für die bevorzugte Fallbearbeitung.
Auch viel Papier lässt die Gebühr nicht steigen. Weder 6 noch 19 Seiten verhalfen der
klagenden Kanzlei zu höheren Gebühren:
„Auch der Umfang der rund 6-seitigen
Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils belegt nicht die überdurchschnittliche Schwierigkeit der zu entscheidenden Rechtsfragen.“ Später heißt es
noch: „Der Umfang des landgerichtlichen
Verletzungsurteils von insgesamt 19 Seiten
belegt nicht, dass die Sache besonders umfangreich gewesen wäre.“
„Aus dem Umstand, dass sich die Abmahnung auf die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche aus dem Bereich der Telekommunikation, d.h. Telefontarife, bezog, ergibt sich
nicht per se, dass es sich um eine schwierige Sache handelt. Sowohl im Wettbewerbsrecht, als auch im Telekommunikationsrecht kommt – auch im Vergleich zu
sonstigen Rechtsangelegenheiten – die
gesamte Bandbreite von einfachen, über
durchschnittliche, bis hin zu schwierigen
Rechtssachen vor.“
Auch dem Versuch, aus der Existenz von
Fachanwaltschaften, also besonders
schwierigen Rechtsgebieten, eine Gebührenerhöhung zu schlussfolgern, haben die
OLG-Richter einen Riegel vorgeschoben,
vgl. auch den Orientierungssatz Nr. 2.
............ Rechtsanwalt Tobias Sommer, Berlin
BAG: Reisekosten bei ausländischem Mandanten
Als Rechtsanwalt mit exotischen
Fremdsprachenkenntnissen kommt
es öfters vor, dass ausländische Mandanten einen allein deshalb aufsuchen, weil sie der deutschen Sprache
nicht mächtig sind und der ausgesuchte Rechtsanwalt ihre Muttersprache spricht. In diesem Rahmen stellt
sich bei Zivil- und insbesondere bei Arbeitsgerichtsprozessen die Problema-
tik, dass sich das örtlich zuständige
Gericht nicht am Kanzleisitz befindet.
Im Rahmen von Beiordnungen bei Prozesskostenhilfe war es bisher weit verbreitete Praxis der Gerichte, den Prozessbevollmächtigten eines Ausländers
nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beizuordnen.
Der Rechtsanwalt konnte dann seine Reisekosten nicht von der Staatskasse erstattet verlangen und musste sich an den
Mandanten wenden, der aber wiederum
eine Erstattung der Reisekosten wegen
der bewilligten Prozesskostenhilfe ablehnte. Ein Teufelskreis, in dem der
Rechtsanwalt auf seinen Reisekosten sitzen blieb. Gerade bei exotischen Fremdsprachen ein Problem, weil ein Hindi
sprechender Anwalt nicht an jedem Gerichtsstand zu finden sein wird.
Ijaz
Chaudhry
I. Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17.9.2007 – 3 AZB
23/06
Das Bundesarbeitgericht hatte nun in
einem solchen Fall aufgrund zugelassener Rechtsbeschwerde erstmalig hierzu
Stellung bezogen. Zu dieser Rechtsbeschwerde kam es dadurch, dass das Arbeitsgericht Ludwigshafen den Frankfurter Rechtsanwalt lediglich unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von
Tage- und Abwesenheitsgeld sowie etwaiger Reisekosten dem ebenfalls aus
Frankfurt a.M. stammenden ausländischen Kläger beiordnete. Die tatsächlich
entstandenen Reisekosten des Frankfurter Rechtsanwaltes beliefen sich auf
97,44 EUR.
Der gegen den Ausschluss der Reisekosten gerichteten sofortigen Beschwerde
half das Arbeitsgericht Ludwigshafen
nicht ab. Das Landesarbeitsgericht Mainz
wies die sofortige Beschwerde sodann
mit Beschluss vom 30.3.2006 unter an-
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derem mit der Begründung zurück, dass
keine besonderen Umstände im Sinne
des § 121 Abs. 4 ZPO vorgelegen haben,
da der Kläger solche nicht dargetan und
auch nicht die Beiordnung des Frankfurter Rechtsanwaltes als Verkehrsanwalt
beantragt habe.
Mit Beschluss vom 17.9.2007 hat das
Bundesarbeitsgericht sodann auf die
Rechtsbeschwerde des Klägers den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Mainz
aufgehoben und die Erstattung der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten
des Klägers aus der Landeskasse bis zu
dem Betrag angeordnet, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwalts
angefallen wäre. Zur Begründung hat
das Bundesarbeitsgericht darauf verwiesen, dass im Rahmen einer bewilligten
Prozesskostenhilfe bei der Beiordnung
eines nicht bei dem Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu
prüfen ist, ob besondere Umstände für
die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwaltes im Sinne von § 121 Abs.
4 ZPO vorliegen. Das Bundesarbeitsgericht bejahte sodann die besonderen
Umstände im Hinblick darauf, dass zum
einem sowohl der Kläger als auch sein
Prozessbevollmächtigter aus Frankfurt
am Main rund 140 km einfache Fahrt
zum Terminsort zurücklegen mussten.
Zum anderen berücksichtigte das Bundesarbeitsgericht, dass bei der eingereichten Überstundenvergütungsklage
eine umfassende Aufarbeitung des hierfür notwendigen Tatsachenmaterials erforderlich war und der Kläger sich mit seinem Frankfurter Rechtsanwalt unproblematisch auch in seiner Muttersprache
verständigen konnte.
kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
§ 121 Abs. 3 ZPO (Altfassung)
(3) Ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
Denn auch unter Geltung der Neufassung
wäre im entschiedenen Fall eine vergleichbare Problematik entstanden. Ein
Arbeitsgericht, das über 100 km von
Frankfurt a.M. entfernt liegt, würde unter
Geltung des § 121 Abs. 3 ZPO n.F. den
Rechtsanwalt aus Frankfurt a.M. zu den
Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes beiordnen. Auch dann ist der betroffene Rechtsanwalt gut beraten, anhand
der besprochenen Begründung des BAG
zu prüfen, ob dieser Ausschluss der Reisekosten rechtens ist, insbesondere wenn
der Rechtsanwalt die Muttersprache des
Mandanten spricht.
Rechtsanwalt Ijaz Chaudhry,
...................................... Frankfurt am Main
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II. Ausblick
Die Entscheidung des BAG ist aber auch
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das Prozessgericht ab.
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§ 121 Abs. 3 ZPO (Neufassung)
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt
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Buchführung als Übel? (Teil II)
folglich zu Rückerstattungen des Finanzamtes und einer geringeren Festsetzung
für das nächste Jahr usw.
(Fortsetzung von AdVoice 2/07, Seite 37 f.)
2. Die Umsatzsteuer
Würde ich die Beantwortung dieser Frage
meinen Studenten im zweiten Semester
Wirtschaftsrecht überlassen, müsste sie als
suggestiv angesehen werden: Etwas Anderes als ein Übel wird in der Buchführung
zumeist nicht gesehen. Ich möchte aber
nun zeigen, dass es bei weitem nicht an
dem ist; vielmehr kann sich ein Rechtsanwalt durch ein gut angelegtes Rechnungswesen beträchtliche Synergieeffekte zu
Nutze machen, für eine größere Kanzlei ist
eine gut durchorganisierte Buchführung
ohnehin ein absolutes Muss.
Diese Steuerart ist für die Unternehmen
eine so genannte durchlaufende Steuer.
Sie wird vom Endkunden, also von den
Mandanten erhoben und muss auf der
Rechnung ausgewiesen werden, um dann
an das Finanzamt weitergeleitet zu werden. Ist der Mandant ein Gewerbetreibender oder aus anderem Grunde vorsteuerabzugsberechtigt, kann er sich über
seine eigene Umsatzsteueranmeldung
den gezahlten Steuerbetrag vom Fiskus
zurückholen. Nur nicht gewerbliche Endverbraucher können dies nicht geltend
machen und zahlen dem Staat letztlich
das Umsatzsteueraufkommen.
Die Verpflichtung, dass auch Rechtsanwälte Umsatzsteuer zu berechnen
haben, ergibt sich zunächst aus § 1
Abs.1 Nr. 1 UStG: Danach sind auch
Dienstleistungen der USt unterworfen,
vergleichbar mit den Leistungen eines
Handwerkers. Ferner nennt das UStG die
Rechtsanwälte explizit in § 3a Abs. 4 Nr.
3: Der Steuerpflicht unterliegen „die
sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit
als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, …“. Dringt der Betrachter hier
tiefer in die Materie ein und beschäftigt
sich weiter mit dem Umsatzsteuerrecht,
so wird er feststellen, dass grundsätzlich
alle berufstypischen Tätigkeiten eines
Rechtsanwaltes, also z.B. auch die Prozessführung, unter diese Vorschrift fallen.
Ohne an dieser Stelle in die leidige politische und volkswirtschaftliche Diskussion um Sinn oder Unsinn der Umsatzsteuererhöhung von 16% auf 19% zum
01.01.2007 eingreifen zu wollen, möchte ich die rein zahlentechnische Feststellung treffen, dass sich für viele (private!)
Mandanten eine anwaltliche Leistung
verteuert, was den ohnehin schon mit
einer Berührungsbarriere erschwerten
Gang zum Rechtsanwalt keineswegs erleichtert. Es lässt sich mathematisch
leicht zeigen, dass durch die USt-Erhöhung jede umsatzsteuerpflichtige Leistung um 2,59% für den nicht abzugsfähigen Mandanten teurer wird, wenn vom
Lothar
Karwatt
c) Die Höhe der veranschlagten Steuervorauszahlungen
Um nämlich den Staat kontinuierlich mit liquiden Mitteln zu versorgen und gleichzeitig dem Steuerpflichtigen nicht einmalig im Jahr eine sehr hohe Steuerzahlung
aufzubürden, werden von Selbstständigen
Steuervorauszahlungen verlangt, die vierteljährlich zu entrichten sind, und zwar
zum 10. März, zum 10. Juni, zum 10. September und zum 10. Dezember. Zu diesen
Terminen sollte der Vorauszahlungsbetrag
sehr pünktlich entrichtet werden, schon
bei minimalen Zeitüberschreitungen reagieren die Finanzbehörden mit Mahngebühren und ggf. Säumniszuschlägen.
Diese Steuervorauszahlungen werden
auf Basis der letztjährigen Steuerschuld
festgesetzt. Da die Zahlungen vierteljährlich erfolgen, und nicht, wie es bei einem
abhängig Beschäftigten geschieht, monatlich vom bereits verdienten Lohn abgezogen werden, sollte auf dem Geschäftskonto eine hinreichende Summe
vorgehalten werden.
Allerdings führen erhöhte Vorauszahlungen nach schlechten Geschäftsjahren
44
AdVoice 03/07
„alten Preis“ von 16% Umsatzsteuer ausgegangen wird.
Spätestens hier muss sich ein Anwalt,
gleich, ob er dazu große Lust verspürt
oder nicht, mit den Grundlagen des Begriffspaares „Umsatzsteuer und Vorsteuer“ befassen und Verfahrensfragen kennen lernen.
Die Umsatzsteuer ist also der Betrag, der
dem Mandanten zusätzlich zur Nettoleistung durch Aufschlagen von 19% in
Rechnung zu stellen ist. In der Buchführung ist dieser Betrag auf ein gesondertes
Konto „Umsatzsteuer“ zu buchen.
Demgegenüber stellt die Vorsteuer eine
Forderung gegenüber dem Finanzamt dar.
Sie ist der Betrag, der in einer empfangenen Leistung als Umsatzsteueranteil steckt.
Sie muss per Dreisatz (Bruttobetrag dividiert durch 116; Ergebnis multipliziert mit
19) unbedingt herausgerechnet werden,
denn diese Summe erstattet das Finanzamt
ja! Würde man dies nicht vornehmen, betröge sich der Gewerbetreibende um sein
eigenes Geld, die Finanzbehörden machen
ihn bestimmt nicht auf ein eventuelles Unterlassen aufmerksam! Und bei größeren
Anschaffungen kann es sich durchaus um
erhebliche Beträge handeln.
Danach wird auch die abzugsfähige Vorsteuer auf dem separaten Konto „Vorsteuer“ gebucht.
Am Ende des so genannten Voranmeldezeitraumes werden die beiden Konten gegeneinander abgeschlossen, wobei das
betragshöhere Konto dem betragsniedrigeren Konto als Abschlusskonto dient. In
der Regel ist das Umsatzsteuerkonto betragshöher, was dann zu einer Zahlungsverpflichtung führt, es kann aber auch
manchmal andersherum sein, wenn z.B.
die Vorsteuer auf getätigte Investitionen
den Umsatzsteuerbetrag, der in den Rechnungen ausgewiesen ist, übersteigt. In
diesem Falle entsteht eine Forderung gegenüber dem Finanzamt.
Auch verfahrenstechnisch weist die Umsatzsteuer einige Besonderheiten auf: So
ist sie die einzige Steuerart, die der Steuerpflichtige selbst berechnen darf, eben
über den obig skizzierten Abschluss der
beiden Konten „Vorsteuer“ und „Umsatzsteuer“. Diese Steueranmeldung gegenüber dem Finanzamt geschieht monatlich zum 10. eines jeden Monats für
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den Vormonat auf speziellen Umsatzsteuervoranmeldeformularen, die beim
Finanzamt erhältlich sind (§ 18 Abs. 1
UStG). Sollte die Umsatzsteuerschuld im
Vorjahr unter 6.136 EUR gelegen haben,
was bei manchem Berufsanfänger vorkommen kann, genügt eine vierteljährliche USt-Voranmeldung.
Das gesamte Voranmeldeverfahren hat
ebenfalls Vorauszahlungscharakter. Auch
hier wird einmal jährlich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung angefertigt, die
zusammen mit den anderen Steuererklärungen spätestens zum 31.05. des folgenden Kalenderjahres einzureichen ist.
Auch für die Umsatzsteuer wird eine spezielle Identifikationsnummer benötigt,
und zwar sofort nach Existenzgründung,
denn sie wird ja für das obige Verfahren
alsbald benötigt. Die Rechtsnorm hierfür
ist § 27a Abs. 1 Satz 1 UStG: „ Das Bundesamt für Finanzen erteilt Unternehmen
[…] auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.“ Diese Identifikationsnummern sind mittlerweile innerhalb der
EU normiert. Deutsche UmsatzsteuerIdentifikationsnummern beginnen mit
den Buchstaben „DE“, wonach sich eine
elfstellige Ziffernfolge anschließt. Das ist
daher interessant, weil der so genannte
„innergemeinschaftliche Erwerb“, also
der Kauf von Gütern und Dienstleistungen aus EU-Mitgliedsstaaten, der deutschen Umsatzsteuer unterliegt, eine Information, die für Kollegen aus grenznahen Gebieten nicht unwichtig sein dürfte.
Darüber hinaus beinhaltet das Umsatzsteuerrecht zahllose Feinheiten und
Details. Hier kann allerdings nur ein spezielles Fachbuch (der BECK-Verlag hält ein
umfangreiches Angebot vor) weiterhelfen, vielleicht ist an dieser Stelle noch ein
Hinweis auf die Regelungen des § 4 UStG
(umsatzsteuerfreie Umsätze) geboten,
alles Weitere würde aber den Rahmen dieses Artikels sprengen, bei späteren Betrachtungen wird uns die Umsatzsteuer
aber in vielen Detailfragen erneut beschäftigen.
Bevor ich nun auf Besonderheiten der
Buchführung und Buchungspraktiken
eingehe, die für einen Rechtsanwalt von
Belang sein können, gestatte ich mir einige Vorüberlegungen:
und Wirtschaftsberatung verfügen darüber zumeist ohnehin.
Aber leider ist dieses sehr leistungsfähige Instrument für kleine Sozietäten
nahezu unerschwinglich und bedarf
zur Bedienung einer ebenfalls teuren
Fachkraft, mindestens eines Steuerfachangestellten, besser noch eines Bilanzbuchhalters. Es ist natürlich jedem
Anwalt möglich, sich selbst einzuarbeiten, was aber ein erneut kostspieliges DATEV-Seminar erforderlich macht
und nicht unerheblichen Arbeitsaufwand einfordert.
Welche Software aber auch immer angeschafft wird: Sie ist nur dann leistungsfähig, wenn es seitens des Lieferanten eine umfangreiche und pädagogisch sinnvolle Einweisung am Arbeitsplatz gab, jederzeit Hilfestellung per
Telefon (Achtung: Warnung vor teuren
Service-Hotlines!) oder E-Mail erfolgt
und der Service-Techniker bei größeren
Pannen schnell verfügbar ist, am besten
noch am selben Tag. Von allen EDV-Buchungsunterlagen sind regelmäßige Backups zu erstellen und sorgfältig (feuerfester Tresor o.Ä.) zu verwahren.
- Wie bisher gezeigt, bestehen zahlreiche Detailvorschriften, mit denen sich
ein Anwalt gründlich auseinandersetzen sollte.
- Die Buchführung ist in ihrer Technik über
mehr als 100 Jahre gewachsen. Manche
Techniken müssen einem Juristen unverständlich, ja sogar widersprüchlich
erscheinen. Es reicht vollkommen, wenn
Geschäftsvorfälle rechtlich einwandfrei
in Buchungen umgesetzt werden. Kompliziertes Hinterfragen kostet nur immens viel Zeit, wem allerdings ein mathematisch-tabellarisch arbeitender Verstand gegeben ist, der wird diesen Umstand sicherlich nicht als Nachteil
empfinden.
- Buchführung muss gut organisiert sein.
So nützt es z.B. nichts, wenn die Endabrechnung mit allen steuerlich relevanten Tatbeständen in der Mandantenakte abgeheftet wird, um bei der
Steuererklärung dann „vergessen“ zu
werden. Das kann sogar unangenehme
Steuerstraftatbestände auslösen.
- Es ist also eine umfangreiche, auf Papier
basierende Belegbuchführung zu installieren. Nur so können die Geschäftsvorfälle später lückenlos und zeitzuordnungsgerecht nachvollzogen werden.
- Es ist dafür Sorge zu tragen, dass von
den Mitarbeitern – im Notfall vom Anwalt selbst – alle buchungsrelevanten
Tatbestände sofort in die Buchungsunterlagen eingetragen werden.
- Je größer die Kanzlei wird, desto eher
stellt sich die Frage nach einer leistungsfähigen EDV-Buchführung. Der
Markt an Buchführungsprogrammen ist
riesig und unübersichtlich, die Preisspanne reicht von Freeware bis hin zu
Programmen, die mehrere Tausend Euro
kosten. Der Verfasser will an dieser Stelle keine Empfehlung aussprechen, sicherlich aber ist das Non-Plus-Ultra das
Programm DATEV, das auch von allen
Steuerberatern und kleineren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften benutzt
wird. Somit ist die Schnittstelle zum
Steuerberater jederzeit gegeben, große
Kanzleien mit angeschlossener Steuer-
Zum Schluss meines kurzen Aufsatzes
stellt sich noch die Frage, mit welchen
buchhalterischen Problemen ein Rechtsanwalt typisch konfrontiert wird. Es sind
dies die Themenkreise:
-
Dienstfahrzeug(e)
Abschreibungen aller Art
Personal- und Lohnbuchhaltung
Sonstige branchentypische Geschäftsfälle.
.... Steuerberater Lothar Karwatt, Göttingen
StGB § 283b Verletzung der Buchführungspflicht
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläss oder so führt
oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird …
Abbildung aus: Olaf Schumacher, Das illustrierte Strafgesetzbuch, 2005
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Bücherforum
BÜCHERFORUM
Soft Skills
International Legal English:
A Course for Classroom or
Self-study Use
Amy Krois-Lindner und Translegal
2006, 320 Seiten, 39 EUR,
Cambridge University Press/in
Deutschland: Ernst Klett Sprachen
Wer juristische Stellenanzeigen studiert,
kommt zu dem Ergebnis, dass ohne englische Sprachkenntnisse deutsches Recht
kaum noch zu praktizieren ist. Auslandsaufenthalte, Kurse mit Rechtsenglisch,
wie sie an vielen Universitäten angeboten werden, oder ein LL.M.-Titel sind die
beliebtesten Methoden. Doch was tun,
wenn dafür keine Zeit ist? Genau: Selbststudium.
Schon im Untertitel wird der große Anspruch des Buches formuliert: A course for
classroom or self study use. Es gibt nicht
viele Bücher, die den Anspruch haben,
gleichzeitig Jurastudenten und Anwälte
zu informieren. Diesem Buch gelingt dieser Spagat. Dabei nimmt es die ganze
Bandbreite juristischer Texte, von Vermerk
über Gesetzestexte bis hin zu E-Mails, aber
auch Presseartikel und Mandantengespräche in den Blick. Das Ziel ist der abschließende ILEC-Sprachtest, der eigens
dafür entwickelt wurde, die sprachlichen
Anforderungen der juristischen Praxis zu
meistern (siehe unter www.legalenglishtest.org).
Der Schwerpunkt liegt im Wirtschaftsrecht, nach einem einführenden Kapitel
werden in 14 weiteren Kapiteln so verschiedene Rechtsgebiete wie Real Property Law, Company Law (3 Kapitel), Intellectual Property Law, Empolyment Law,
Sale of Goods, Negotiable Instruments,
Secured Transactions, Debtor-Creditor,
Competition Law und Contract Law (3
Kapitel) vertieft. Warum als Lesebeispiel,
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AdVoice 03/07
z.B. im Kapitel Intellectual Property, ausgerechnet eine europäische Verordnung,
die per Gesetz in allen europäischen Sprachen vorliegen muss, gewählt wird, bleibt
unklar. Gerade die europäischen Gesetze
beschäftigen ohnehin einen riesigen Verwaltungs- und Übersetzungsapparat, so
dass hier getrost die jeweilige Landessprache zum Einsatz kommen kann.
Didaktisch ziehen die Autoren alle Register. Die Kapitel sind jeweils mit Aufgaben
zum Lesen, Hören, Schreiben und Sprechen bestückt. 3 Fallstudien, 3 Audio-CDs
samt Transkription, eine davon eine als
Praxistest ausgestaltet, ein 8-seitiges speziell juristisches Glossar, Schlüsselworte
aus den jeweiligen Bereichen, Textanalysen und allgemeine Sprachübungen
komplettieren das Buch. Besonders zu erwähnen sind die Hinweise zur praxisrelevanten E-Mail-Kommunikation und der
Verweis auf weitere Übungen, die im Internet unter www.cambridge.org/elt/legalenglish zur Verfügung stehen. Ein weiteres Schmankerl: Ganz nebenbei werden noch hilfreiche Tipps, z.B. wie Rechtstexte vereinfacht werden können (S.
156), gegeben.
Fazit: Das Buch kann zwar keinen LL.M.
ersetzen, ist aber für den schnellen sprachlichen Einstieg in das Wirtschafts- und Vertragsrecht im Selbststudium oder auch zur
Auffrischung der juristischen Englischkenntnisse hervorragend geeignet. Indem
es auf Internationalität setzt, umschifft es
sogar die Klippe englischer oder amerikanischer Rechtssprache.
............ Rechtsanwalt Tobias Sommer, Berlin
Simplify your RVG –
Prozesstaktik und RVG
Jungbauer
2007, 91 Seiten + 2 Hörbücher,
29,80 EUR, Deutscher Anwaltverlag
Im Doppelpack mit: Kostentafeln und
andere Tabellen für die juristische Praxis
30. Auflage, 2007, 49,00 EUR (dieses
Buch einzeln 32,00 EUR)
80 bedruckte Seiten für knapp 30 EUR?
Das ist selbst für Anwälte, die bei Bücherpreisen einiges gewohnt sind, recht
ordentlich. Selbst ein Anwaltshandbuch
auf Dünndruckpapier ist im Seitenpreis
günstiger. Und dann soll das Geld noch
für ein Thema wie Prozesstaktik und RVG
gezahlt werden – ein Thema also, dass in
jeder Referendars-AG vertieft behandelt
worden sein sollte?
Doch die Investition kann sich lohnen.
Man muss sich nur die Situation vor Gericht vergegenwärtigen: Berufsanfänger
stolpert in eine Vergleichsverhandlung
und muss dem Mandanten in der Verhandlungspause nicht nur die Vor- und
Nachteile eines Vergleichs, sondern vielleicht auch noch die Kostenfolgen im
Vergleich zu einem Anerkenntnis erläutern und beziffern.
„Eine wertvolle Hilfe, zur richtigen Zeit
das Richtige zu tun“ – so lautet die Eigenwerbung auf dem Buchrücken. Soweit dies bei einem Anliegen, das zwei eigenständige Themen verknüpft, die für
sich genommen auch in eigenen Kommentaren behandelt werden, auf nur 80
Seiten gelingen kann, ist es gelungen.
Hervorzuheben sind die knappen, aber
einprägsamen Ratschläge und die Reduktion auf die wichtigsten und praxisrelevanten Themen. „Niemals ohne Taschenrechner“ ist so ein Rat, der sich bereits im
Inhaltsverzeichnis findet und den jeder angehende Anwalt beherzigen sollte. Ein anderes ist die „Flucht“ als prozesstaktisches
Mittel – sofort kommt das Stichwort
Flucht in die Säumnis. Doch die Autorin
benennt mit der Flucht in die Widerklage
und der Flucht in den widerruflichen Vergleich noch weitere Möglichkeiten. Für
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Tun Sie doch mal
was für sich.
Steuern schlagen in jeder Kanzlei
als erheblicher Kostenfaktor zu
Buche und können Ihren Gewinn
empfindlich schmälern. Selbst ein
Steuerberater kann Sie nur dann
optimal beraten, wenn er alle steuerrelevanten Sachverhalte kennt.
Am besten, Sie nehmen die
Sache selbst in die Hand. Informieren Sie sich rasch und zuverlässig
über die steuerlichen Pflichten
Ihrer Kanzlei und beginnen Sie
dann, die dafür bedeutsamen
Sachverhalte möglichst günstig zu
gestalten. Mit dem bewährten
Buch von Holger Meyer: Die Besteuerung der Anwaltskanzlei.
Der Autor ist als Volljurist, erfahrener Steuerberater und ehemaliger Betriebsprüfer gerade mit
Mit Unternehmensteuerreform 2008
Meyer, H. Die Besteuerung der Anwaltskanzlei
Von StB Prof. Holger Meyer. 3., vollständig überarbeitete Auflage 2007, 377 Seiten Lexikonformat,
gbd. 49,80 €. ISBN 978-3-504-18963-1
den speziellen Problemen der Anwaltschaft bestens vertraut. In seinem Handbuch behandelt er alles,
was Sie betriebswirtschaftlich und
steuerlich für eine vorteilhafte Führung Ihrer Kanzlei wissen müssen.
Das praxisbezogene Handbuch –
mit vielen Hinweisen, Beispielen
und Tabellen bestückt – ist Anleitung und Nachschlagewerk zugleich.
Die aktuelle Auflage ist selbstverständlich rundum auf dem neuesten Stand. Sogar die Unternehmensteuerreform 2008 wurde bereits berücksichtigt.
Tun Sie also mal was für sich.
Bestellen Sie das Buch von Holger
Meyer. Das wird Sie steuerlich entlasten. Leseprobe?
www.otto-schmidt.de
Bestellschein ausfüllen und faxen (02 21) 9 37 38-9 43
씲
Ja, ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht Meyer, H. Die Besteuerung der Anwaltskanzlei
3. Auflage, gbd. 49,80 € plus Versandkosten. ISBN 978-3-504-18963-1
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Name
Straße
PLZ
Ort
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Telefon
Fax
Datum
Unterschrift
9/07
B e s t e l l e n S i e b e i I h r e r B u c h h a n d l u n g o d e r b e i m V e r l a g D r. O t t o S c h m i d t · P o s t f a c h 5 1 1 0 2 6 · 5 0 9 4 6 K ö l n
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Bücherforum
Letzteres hat sie sogar noch ein paar ungünstige Vergleichsformulierungen parat
und verhilft so, Anfängerfehler wie unklare Zahlungstermine oder fehlende Zinsen zu vermeiden. Und wer denkt schon
an die 0,8 Verfahrensgebühr für den
Mehrvergleich, zusätzlich zu den 1,5 Vergleichsgebühr?
Aber auch im Vorfeld von Prozessen liefert
Jungbauer wertvolle Hinweise in Kurzform. Die Aussage: „So weit fahr ich nicht
bei diesem Streitwert“ leitet zu Fragen
nach der Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten und der Gebührenteilung über.
Vorwärts in die zweite Instanz heißt es wiederum nach einem Prozess. Besprochen
wird hier u.a. das Thema der nur fristwahrend eingelegten Berufung und der Stillhalte-Bitte. Etwas merkwürdig mutet hingegen die Präsenz von zwei Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen zu Vergütungsfragen wie Streitwertdeckelung
und Erfolgshonorar an, nehmen sie doch
dem Buch die Aktualität und rauben den
Platz für weit wichtigere Themen wie Abmahnungen.
Fazit: Ein kompakter Überblick zu Prozesstaktik und RVG mit ausgewählten Rechenbeispielen. Ein Buch, dessen Inhalt
jedem Berufseinsteiger besser früher als
später geläufig sein sollte. Es kann neben
der Robe deponiert werden, dann ist es in
der Verhandlungspause und auf dem
Weg zum Gerichtstermin schnell noch mal
zur Hand. Die vergleichsweise hohen Kosten werden durch 2 Hörbücher relativiert.
Wer noch keine aktuellen Kostentafeln
besitzt, spart beim Kauf im Doppelpack.
............ Rechtsanwalt Tobias Sommer, Berlin
Verfahrensrecht für
RA-Fachangestellte /
Prüfungsvorbereitung
Jungbauer/Okon/Stähle
2007, 251 Seiten, 18 EUR,
C.F. Müller Verlag
Das Buch ist in 3 große Hauptbereiche
aufgeteilt, 1) ZPO und GVG, 2) Zwangsvollstreckung sowie 3) das Verfahrensrecht – StPO. Diese sind wiederum in viele
Unterbereiche aufgeteilt.
Bereits das Inhaltsverzeichnis ist sehr
übersichtlich, strukturiert aufgebaut und
führt schnell zu den gesuchten Themen.
Somit werden bei der Prüfungsvorbereitung besondere Schwerpunkte zum Lernen schnell gefunden, es müssen keine
seitenlangen Kapitel durchsucht werden.
Der Azubi kann mit diesem Buch effizienter lernen.
Für Azubis auch hilfreich ist das dann aufgeführte Abkürzungsverzeichnis. Hierin
sind alle gängigen Abkürzungen gelistet.
Der Teil ZPO und GVG beginnt mit den
sachlichen Zuständigkeiten verschiedener
Gerichte. Daneben ist die örtliche Zuständigkeit detailliert wie z. B. der ausschließliche oder auch funktionelle Gerichtsstand
thematisiert. Das Kapitel endet mit einem
Aufgabenteil zum Thema Zuständigkeit.
Das nächste Kapitel dreht sich um das Verfahren im 1. Rechtszug bis zum Urteil. Es
werden Themen wie die Parteifähigkeit,
die Vollmacht, die verschiedenen Klagearten, die Besonderheit der Zustellung
sowie das schriftliche Vorverfahren und
der Gang der mündlichen Verhandlung
behandelt.
Im 3. Kapitel werden alle gängigen und
für die Azubis relevanten Fristen erörtert.
Auch Besonderheiten wie der Unterschied zwischen der Ereignis- und der Kalenderfrist oder der Gehörsrüge und der
Frist beim Kostenfestsetzungsbeschluss
werden beschrieben. Am Ende des Kapitels befindet sich eine mehrseitige und
übersichtliche Fristentabelle.
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AdVoice 03/07
In Kapitel 4 sind alle üblichen Aktenzeichen der Gerichte aufgelistet.
In Kapitel 5, 6 und 7 wird zum einen der
Unterschied zwischen Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess dargelegt sowie
der komplette Verfahrensablauf des
Mahnverfahrens erläutert. Zum anderen
wird das selbständige Beweisverfahren
behandelt. Wertvolle Tipps wie z. B., dass
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens die Verjährung hemmt, werden
von den Autorinnen ebenfalls vermittelt.
In Kapitel 8 und 9 werden die PKH und
Beratungshilfe sowie das Familienrecht
sehr umfangreich thematisiert. Beim Familienecht wird auch die Unterscheidung
von ZPO und FGG-Sachen sehr gut erklärt. In der Berufsschule wird der Unterschied leider manchmal nicht hinreichend genug erklärt, in der Praxis allerdings ist es sehr wichtig den Unterschied
zu kennen. Zum einen um den RA entsprechend bei der Aktenführung richtig
zu unterstützen, zum anderen aber auch
um die Endabrechnung später richtig zu
machen und somit dem RA zustehende
Gelder nicht zu verschenken.
Das letzte Kapitel des ersten Buchteils behandelt das Arbeitsgerichtsverfahren. Hier
wird insbesondere der Unterschied zwischen Urteils- und Beschlussverfahren erläutert.
Am Ende von jedem Kapitel gibt es mehrere Seiten mit Übungsfällen zu den jeweiligen Themen sowie ggf. Berechnungsbeispiele. Auch in den Kapiteln selbst sind
schon einige Beispiele genannt. Das macht
die jeweiligen Themen verständlicher.
Das Buch greift über die Schulthemen hinaus. Daher ist es auch als „ständiger Begleiter“ im Büro bzw. als Nachschlagewerk
in der täglichen Praxis zu empfehlen. Alle
berufsschulrelevanten Themen werden erörtert, aber auch weitere Themen wie z.B.
die detaillierte Erläuterung der Zwangsversteigerung oder das Adhäsionsverfahren.
Diese Themen werden in der Berufsschule
üblicherweise nur „angerissen“. Die Autorinnen aber erläutern die Themen weiter
und somit verständlicher.
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Bücherforum
Der 2. Buchteil beschreibt die Zwangsvollstreckung. In den ersten 5 Kapiteln werden z. B. die unterschiedlichen Arten und
Organe sowie die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erläutert.
Kapitel 6, 7 und 8 handeln von der
Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, der Pfändung an sich sowie der
Verwertung der gepfändeten Güter. Auch
hier werden auf Besonderheiten wie z. B.
Verbot der Über- oder Unterpfändung
bzw. Pfändung von Eigentumsvorbehalt
Bezug genommen.
Kapitel 9 handelt von der Durchsuchungsordnung sowie der Vollstreckung
zu sog. Unzeiten.
In Kapitel 10 und 11 wird das Verfahren
der eidesstattlichen Versicherung sowie
der Pfändung von Forderungen umfangreich erörtert.
Kapitel 12, 13 und 14 behandeln die Themen Sicherungsvollstreckung gem. § 720a
ZPO, Zwangsvollstreckung aus Duldungsoder Unterlassungstiteln sowie die
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung vertretbarer oder unvertretbarer Handlungen.
Der 3. Buchabschnitt beschreibt das Verfahrensrecht gem. der StPO sowie gem.
FGG.
Im Teil Verfahrensrecht gem. StPO werden die sachliche, funktionelle und örtliche Zuständigkeit der Gerichte sowie die
Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren
erörtert. Weiterhin werden die Funktionen der Staatsanwaltschaft und Polizei
sowie der Ablauf der jeweiligen Ermittlungsverfahren erklärt. Daneben werden
die Rechte und Pflichten des Verteidigers,
die Anklageschrift, das Hauptverfahren,
die Nebenklage sowie das Strafbefehlsverfahren erläutert. Abschließende Kapitel behandeln die Rechtmittel im Strafprozess, das Adhäsionsverfahren sowie
die Kostenerstattung im Strafprozess.
Im Buchteil Verfahrensrecht gem. FGG
werden die Anwendungsbereiche sowie
die PKH und Kostenerstattung der FGGAngelegenheiten erklärt.
Das Buch schließt mit einer 90-minütigen
Übungsklausur mit allen im Buch behandelter Themen nebst Lösungsvorschlägen
sowie mit dem üblichen Schlagwortverzeichnis.
Zusammenfassend kann das Buch jedem
Azubi zur Prüfungsvorbereitung empfohlen werden. Die durch die langjährige Berufserfahrung der Autorinnen gesammelten Erfahrungen werden einfach formuliert an Azubis weitergegeben. Praxisnahe
Tipps werden erteilt sowie lehrreiche Beispiele. Als tägliches Nachschlagewerk ist
dieses Buch mit Sicherheit nicht nur Azubis sondern auch jungen Rechtsanwälten
zu empfehlen.
Rechtsfachwirtin Alexandra Denzer,
............................................. Kaiserslautern
juris PraxisKommentar
Internetrecht
Heckmann (Hrsg.)
2007, 771 Seiten, juris GmbH
Kombination aus Buch und Datenbank,
Preisvarianten: Einmalbezug für 139 EUR
inkl. 7 % USt. (12 Monate Onlinezugang)
oder Abonnement für 11 EUR monatlich
zzgl. 19 % USt.
Beim juris PraxisKommentar Internetrecht
handelt es sich um eine Kombination aus
einem gedruckten Kommentar, dessen aktualisierter elektronischen Fassung sowie
einem Datenbankzugang, durch den die
im Text zitierten Fundstellen eingesehen
werden können. Aufgrund der Kombination von Buch und Datenbank ist der Lieferumfang ungewöhnlich: man erhält Zugangsrechte für drei Arbeitsplätze, einen
gedruckten Kommentar – der auch bei
Netzausfall verwendet werden kann –
sowie eine Maus mit Installations-CDROM.
Diese Maus hat als besondere Eigenschaft
die so genannte „Wiziway“-Funktion.
Auf den ersten Blick ist mir meine schnurlose Maus lieber, aber die Zusatzfunktion
hat praktische Vorteile. Man geht mit
dem in der Maus integrierten Sichtfens-
ter auf ein spezielles Feld im Text und
drückt die „Wiziway“-Taste. Dadurch gelangt man in die Online-Fassung des
Kommentars und findet, neben der aktuellsten Textversion, kurze Zusammenfassungen zitierter Aufsätze, Gesetzestexte oder Urteile (teilweise im Langtext).
Auf diese Weise wurden die in der elektronischen Fassung enthaltenen Links in
die Druckversion integriert. Womit man
lieber arbeitet, ist Geschmackssache.
Die einzelnen Kapitel widmen sich verschiedenen Bereichen des Internetrechts.
Das erste Kapitel ist als Kommentar zum
Telemediengesetz gestaltet. Es folgen die
Kapitel Domainrecht und Urheberrecht.
Praktisch ebenfalls sehr wichtig ist das Kapitel E-Commerce, das in die Themen
„Vertragsschluss im Internet“, „Der
rechtskonforme Webshop“ und „OnlineAuktionen“ gegliedert ist. Hilfreich ist die
darin enthaltene Übersicht zu den Informationspflichten der Anbieter, auch das
Thema „Abmahnung“ ist als Exkurs enthalten. Im Kapitel zum E-Government
geht es um den Einsatz von Informationsund Kommunikationstechnologien in der
öffentlichen Verwaltung, von Grundrechtsfragen (IT-Abwehr, barrierefreier Zugang) über elektronische Signaturen bis
zu Fragen der elektronischen Bekanntgabe/Zustellung. Der Justizkommunikation
ist ein eigenes Kapitel gewidmet. Die
Buchfassung endet mit dem Kapitel zum
Arbeitsrecht, während in der Online-Fassung bereits das Kapitel zum Strafrecht
enthalten ist.
Fazit: Der Kommentar beleuchtet das
Thema Internet von verschiedenen Seiten
her. Dabei werden alle wichtigen Themen
angesprochen. Der Ansatz, ein gedrucktes Buch mit einem Online-Produkt zu
verbinden, ist grundsätzlich sinnvoll. Einerseits läßt es sich mit einem „richtigen“
Buch wie gewohnt arbeiten, andererseits
kann durch diese Kombination eine größere Aktualität erreicht werden. Wünschenswert wären schnurlose Mäuse
oder andere Geräte, damit neue Literatur
nicht zu Kabelsalat auf dem Schreibtisch
führt. Entscheidend ist, ob der Kommentar regelmäßig aktualisiert wird und so
mit der Entwicklung des Internetrechts
mithalten kann. Zum Vergleich: das Hoe-
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Bücherforum
ren-Skript auf http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript
/skript_September2007.pdf wird zweimal jährlich aktualisiert.
............... Rechtsanwalt Malte Dedden, Kehl
Anwaltsstrategien im
Erbrecht
Blum
2007, 107 Seiten, 19,80 EUR,
Boorberg Verlag
Der Autor ist Fachanwalt für Erbrecht in
einer großen Kanzlei. Das Buch ist vorrangig für Berufseinsteiger gedacht.
Daher ist das Buch auch vom Umfang her
kurz und kompakt gehalten – zu einem
kleinen Preis. Für diejenigen, die schon
länger im Erbrecht tätig sind, beinhaltet
das Buch jedoch auch noch den ein oder
anderen guten Tipp.
Die beiden sowohl in der Praxis als auch
in dem Buch vorkommenden Hauptbereiche sind die Beratung bei der Erstellung
eines Testamentes und die Beratung nach
dem Erbfall. Sonderbereiche wie die Annahme des erbrechtlichen Mandats,
Nachfolgeplanung durch lebzeitige Vermögensübertragung, Gesellschaftsbeteiligungen im Erbrecht, Erbfall mit Auslandsbezug und das Schenkung- und Erbschaftssteuerrecht runden den Gesamtumriss ausgewogen ab.
Das Buch ist wirklich aktuell, denn sowohl der Gesetzesstand 1.1.2007 als
auch z.B. eine Entscheidung des BverfG
vom 31.1.2007 sind noch berücksichtigt.
Besonders hervorheben möchte ich die
immer wieder ausdrücklich benannten
Praxis-Tipps. In diesen sind die wichtigsten Aussagen immer noch einmal als
Merkposten ausdrücklich benannt.
Für den Anfänger hilfreich sind sicherlich
auch die vereinzelten Musterformulierungen. Diese sind bewusst auf einzelne
Punkte beschränkt, denn es handelt sich
bei dem Buch nicht um ein Formularbuch.
50
AdVoice 03/07
Schön sind auch klare, kurze Aufstellungen über wesentliche Punkte wie beispielsweise die drei Anfechtungsgründe
einer letztwilligen Verfügung (Inhalts- und
Erklärungsirrtum gem. § 2078 I BGB; Motivirrtum und Drohung gem. § 2078 II BGB
oder Übergehung des Pflichtteilsberechtigten gem. § 2079 BGB) oder auch die
möglichen Haftungsbeschränkungsmaßnahmen des Erben durch die 3-MonatsEinrede gem. 2014 BGB, Inventarerrichtung gem. § 1993 BGB, Gläubigeraufgebot gem. 2015 BGB, Nachlassverwaltung
gem. § 1981 BGB oder die Nachlassinsolvenz gem. § 1980 BGB.
Der Handkommentar beginnt mit einer
umfassenden Einleitung zu den Grundlagen des Kündigungsrechts. Hier kann
das Grundlagenwissen zur Kündigung
(wie z.B. Zugang, Vertretung, Rücknahme usw.) komprimiert nachgelesen werden. Die Kommentierung zu § 1 KSchG
ist umfangreich gegliedert und stellt zahlreiche Einzelfälle dar, die bereits übersichtlich im Inhaltsverzeichnis aufgefunden werden können. Sehr umfangreich
ist auch die Kommentierung zu § 613a
BGB – Betriebsübergang – und zu § 626
BGB – fristlose Kündigung aus wichtigem
Grund –.
Insgesamt kann ich das kleine Buch insbesondere für Neueinsteiger oder gelegentlich tätige Anwälte im Erbrecht guten
Gewissens empfehlen.
Für den Praktiker sehr hilfreich ist auch
die Kommentierung der kündigungsrelevanten Vorschriften der Nebengesetze,
ohne dass er zu deren Bearbeitung auf
andere Literatur zurückgreifen muss.
Dies betrifft insbesondere den Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen.
Rechtsanwalt Mag. rer. publ.
............................. Johannes Hakes, Krefeld
Handkommentar zum
Kündigungsschutzrecht
Fiebig/Gallner/Nägele (Hrsg.)
3. Auflage 2007,
1705 Seiten, 69,00 EUR,
Nomos Verlag
Der Kommentar von Fiebig, Gallner, Nägele befasst sich mit dem gesamten
Spektrum des Kündigungsschutzrechts.
Er ist aus der Gerichtspraxis von Richtern
und Rechtsanwälten geschrieben, legt
den Schwerpunkt auf praxisrelevante
Probleme und zeichnet sich durch eine
klare Systematisierung aus. Besondere
Berücksichtigung finden auch Beweislastfragen im arbeitsgerichtlichen Prozess.
Kommentiert werden neben dem gesamten KSchG die §§ des BGB zu Kündigung
und Betriebsübergang, § 102 BetrVG,
§§ 72, 79, 108 BPersVG, § 9 MuSchG,
§ 18 BEEG, §§ 85 – 92 SGB IX, § 2
ArbPlSchG sowie §§ 14 – 23 TzBfG. Daneben gibt es für den Praktiker noch Ausführungen zur ZV und Arrest/ einstw. Verfügung.
Das Kündigungsrecht war und ist, wie das
gesamte Arbeitsrecht, Schauplatz interessengeprägter Auseinandersetzungen
und manchmal interessengeprägt dargestellt. Dem Handkommentar gelingt es
dieses Manko, dass sich teilweise in der
Kommentarliteratur widerspiegelt, durch
eine interessenneutrale Darstellung auf
dem neuesten Stand der Gesetzgebung
und Rechtssprechung zu vermeiden. Mit
dem Handkommentar Kündigungsschutzrecht werden zu einem erschwinglichen Preis sämtliche kündigungsrelevanten Probleme in kompakter, praxisorientierter Weise abgedeckt, so dass er sich
besonders gut für die tägliche Arbeit
eines Rechtsanwalts mit arbeitrechtlichen
Mandaten auszeichnet und das schnelle
Auffinden von Grundlagen und rechtlichen Entscheidungen ermöglicht. Aufgrund seiner Größe kann der Kommentar sogar mit zu Gericht genommen werden. Insgesamt ein sehr praxistaugliches,
empfehlenswertes Werk.
Rechtsanwältin Kathleen Dostmann,
.................................................... Chemnitz
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Bücherforum
„Personalbuch 2007“
mit CD-ROM
Arbeitsrecht – Lohnsteuerrecht
– Sozialversicherungsrecht
Familienrecht
14. vollständig neu bearbeitete
Auflage 2007, 2.791 Seiten,
119,00 EUR, C. H. Beck
1994 trat das Autorenteam um Wolfdieter Küttner an, um ein Jahrbuch zu entwickeln, in dem das Arbeitsrecht, Lohnsteuerrecht und Sozialversicherungsrecht
in einem Werk vernetzt dargestellt wird.
Die Vorteile liegen auf der Hand. Der Nutzer kann schnell die Probleme aufspüren
und durch die Verknüpfungen und Querverweise seinem Auftraggeber eine umfassende Rechtsberatung bieten. Auch in
der 14. Auflage 2007 ist dieses erfolgreiche Konzept der interdisziplinären Vernetzung der Stichworte beibehalten worden. Wie in einem Lexikon findet der
Leser über die mehr als 470 Stichwörter
alle notwendigen Informationen.
Auf vielfachen Wunsch ist „der Küttner“
nun mit einer CD-ROM versehen. Je nach
Arbeitsstil bietet sich die separate Nutzung eines der beiden Medien oder die
Kombination beider Medien an. Die größten Synergieeffekte werden sich in der
Kombination der beiden Medien einstellen. Neben dem Wortlaut des „Personalbuchs 2007“ enthält die CD die zitierten
Gesetze mit Rechtsstand vom 1.3.2007,
die zitierten Gerichtsentscheidungen der
obersten Bundesgerichte, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht und des
Bundesfinanzhofs sowie Verordnungen
und Verwaltungsanweisungen im Volltext. Erfreulicherweise lassen sich Textpassagen und Dokumente in die eigene
Textverarbeitung übernehmen.
Inhaltlich wird höchste Aktualität geboten. Überzeugend ist das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz erläutert und
bietet mehr als eine Einführung in dieses
Gesetz. Die Ausführungen sind übersichtlich gegliedert und mit optisch hervorgehobenen Prüfungs- und Praxishinweisen
durchzogen. Es werden der zeitliche,
sachliche und personelle Anwendungsbe-
Unterhaltsrechtsreform zum 1.1.2008
Das neue
Unterhaltsrecht 2008
Von RA und FA für
Familienrecht Michael Klein
1. Auflage 2008, 240 Seiten,
broschiert, 42,00 €
ISBN 978-3-8240-0918-3
Erscheint Mitte Dezember 2007
Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts tritt zum
1. Januar 2008 in Kraft. Um die Fülle an Regelungen
übersichtlich und verständlich zu gestalten, erläutert der
erfahrene Fachanwalt für Familienrecht und Referent
Michael Klein in seinem Buch zum neuen Unterhaltsrecht
die für die tägliche Anwaltspraxis wichtigsten Änderungen
unter Einbeziehung der aktuellen BGH-Rechtsprechung
der letzten beiden Jahre.
Die wichtigsten Themen:
• Die Förderung des Kindeswohls durch geänderte
Rangfolge
• Gleichbehandlung kinderbetreuender Eltern –
unabhängig, ob verheiratet oder nicht – bei der Dauer
des Betreuungsunterhaltes
• Die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung
• Die Vereinfachung des Unterhaltsrechts und
Justizentlastung
• Die Reichweite der Reform
Im Buchhandel oder
direkt beim Verlag:
Tel. 02 28 919 11 -0
Fax 02 28 919 11 -23
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reich mit den Bereichsausnahmen erläutert, bevor die unzulässigen Differenzierungsmerkmale folgen. Den Schwerpunkt
bilden die unzulässigen Benachteiligungsformen sowie die zulässigen Ungleichbehandlungen. Kurz gehalten sind die Organisationspflichten des Arbeitgebers,
bevor auf die Rechtsfolgen des AGG eingegangen wird. Neu sind die Stichworte
„Ehrenamtliche Tätigkeit“, „Elterngeld“
und „Gründungszuschuss“. Die ehrenamtliche Tätigkeit ist durch den Regierungsentwurf des „Gesetzes zur weiteren
Stärkung des bürgerlichen Engagements“
in den Fokus gerückt. Nach dem Wegfall
des Existenzgründungszuschusses zur
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
ersetzt der „Gründungszuschuss“ das
Stichwort „Ich-AG“. Ferner ist das neue
Elterngeld erklärt. Unter den Stichworten
„Altersrente“, „Betriebliche Altersversorgung“ und „Sonderausgaben“ sind praktische Ausführungen zur nachgelagerten
Besteuerung der Alterseinkünfte zu finden. Weiter sind die Auswirkungen des
Gesetzgebungsvorhabens über die Erhöhung des Renteneintrittsalters auf das 67.
Lebensjahr dargestellt. Die sozialversicherungsrechtlichen Ausführungen konzentrieren sich auf die Aspekte eines aktiven
Arbeitsverhältnisses und seiner Beendigung. Die steuerrechtlichen Ausführungen beschränken sich auf das vom Arbeitgeber zu beachtende Lohnsteuerrecht.
Randnummern, optische Hervorhebungen und das umfassende Sachregister
ermöglichen die schnelle Orientierung.
Zahlreiche Musterverträge und Formulierungshilfen zu allen wichtigen arbeitsrechtlichen Sachverhalten runden
das umfassende Werk zum Arbeitsrecht
ab.
Fazit: Mit seinem besonders praxistauglichen Konzept der vernetzten Darstellung der betroffenen Rechtsgebiete
sorgt „der Küttner“ für die umfassende
und rasche Problemlösung in allen Fragen des Personalrechts. Daher ist er zu
Recht eines der am häufigsten genutzten
Standardwerke im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. Man muß ihn einfach besitzen! Die kurzen Auflagenintervalle sorgen für höchste Aktualität und
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Sicherheit in der Beratung. Er stellt in seiner Qualität und der klar gegliederten
Lesbarkeit ein Jahrbuch dar, an dem kein
Anwalt vorbeikommt.
Rechtsanwalt Jens Jenau,
.......................... Schloss Holte-Stukenbrock
Betriebsverfassungsrecht
Besgen
2007, 689 Seiten, 59,00 EUR,
Deutscher Anwaltverlag
Von einem Handbuch des Betriebsverfassungsrechts verspricht sich der
Rechtsanwalt in seiner täglichen Beratungspraxis einen umfassenden, an der
aktuellsten Rechtsprechung orientierten
Überblick über die breit gefächerte Materie des Betriebsverfassungsrechts, der
sich nicht auf rein materielles Recht beschränkt, sondern dem Praktiker in
jedem Verfahrensstadium Handlungsalternativen aufzeigt. Um das Ergebnis
gleich vorwegzunehmen: Diesen Erwartungen des arbeitsrechtlich tätigen Anwalts wird das Buch mehr als gerecht. Nicolai Besgen deckt alle Bereiche des Betriebsverfassungsrechts ab; angefangen
von der Wahl des Betriebsrats über allgemeine Grundsätze des Betriebsratstätigkeit, Mitwirkungs- und Beschwerderechte der betrieblichen Arbeitnehmer,
Mitbestimmung in sozialen, personellen
und wirtschaftlichen Angelegenheiten
über Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan. Auch der Bereich
der Tendenzbetriebe sowie der Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten und das AGG finden ausreichende
Beachtung. Besonders gelungen ist die
Darstellung der Standardprobleme, die
sich in allen Bereichen des Betriebsverfassungsrechts immer wieder stellen.
Jedem Kapitel ist eine prägnante Darstellung der Standardprobleme vorangestellt.
In der anwaltlichen Praxis sind insbesondere auch die Streitwertfestsetzungen
von Bedeutung. Über die Jahre ändert
sich der Maßstab für die Festsetzung von
Streitwerten in der Rechtsprechung. Es ist
umso wichtiger, dass der Arbeitsrechtsanwalt auf eine aktuelle Darstellung der
einschlägigen Streitwerthöhe zurückgreifen kann. Häufig findet sich in den einschlägigen Streitwerttabellen jedoch eine
veraltete Darstellung, die auf der Rechtsprechung der 80er und 90er Jahre basiert. Erfreulicherweise wird in den meisten Abschnitten über die Streitwerthöhe
die neueste Rechtsprechung zugrunde
gelegt.
Am Ende eines jeden Kapitels finden sich
neben der Darstellung zur Streitwerthöhe auch kurze prozessuale Hinweise, die
auf die richtige Vorgehens- und Verfahrensweise aufmerksam machen. An den
entscheidenden Stellen werden zusätzliche Praxishinweise gegeben. Beispielsweise wird darauf hingewiesen, dass
auch bei einer behördlichen Entscheidung über die Anerkennung einer Veranstaltung im Sinne von § 37 Abs. 7
BetrVG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, nicht der Verwaltungsgerichte gegeben ist. Dort wo in der Gerichtspraxis
die Begründung von Ansprüchen, wie
etwa dem Anspruch aus § 37 Abs. 4
BetrVG mit erheblichen Schwierigkeiten
verbunden ist, wird auf eine abweichende Literaturmeinung hingewiesen, mit
der sich eine Beweiserleichterung für das
betreffende Betriebsratsmitglied begründen lässt.
Die Darstellung ist umfassend, aktuell,
praxisorientiert und bietet überdies auch
eine Analyse der einschlägigen Literaturansichten, dort wo ein reiner Rechtsprechungsüberblick nicht ausreicht. Mit geschultem Blick fürs Wesentliche werden
die vielschichtigen Probleme des Betriebsverfassungsrechts von einem ausgewiesenen Berater praxisrelevant aufbereitet. Der Autor verschont seine Leserschaft mit langatmigen, lehrbuchartigen
Ausführungen zu diversen Theorien und
setzt den Fokus stets auf praxisrelevante
Problemkreise. Für jeden Anwalt, der auf
dem Gebiet des Betriebsverfassungsrechts tätig ist, stellt das Handbuch von
Nicolai Besgen eine echte und wertvolle
Arbeitshilfe dar.
............ Rechtsanwältin Dr. Dorothea Bieszk
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Bücherforum
Kostenübersichtstabellen
Gebühren und Kosten bei
Anwalt und Gericht
Zwangsvollstreckung
Schmeckenbecher
22. überarbeitete Auflage 2007,
82 Seiten, 15,80 EUR,
Boorberg Verlag
Das Buch ist in drei Teile untergliedert; 1.
Einführung zum neuen RVG, 2. Anwendungsbeispiele und 3. verschiedene Tabellen. Die Einführung erklärt, wo welche Gebühren im RVG stehen und wie
sie angewendet werden. Die verschiedenen Abschnitte des RVG sowie auch die
jeweiligen Gebührenmöglichkeiten werden kurz erläutert.
Es folgen Anwendungsbeispiele, die Kostenrisikoberechnung bezüglich der einzelnen Instanzen und Verfahrensmöglichkeiten. Weiterhin werden die PKHGebühren, die Gerichtskosten und auch
die Arbeitsgerichtskosten behandelt. In
manchen anderen Kostenübersichtstabellen werden diese Arbeitsgerichtskostenübersichten oft außer Acht gelassen.
Das Buch geht dann über in die Anwaltsgebührentabelle, die nach Gegenstandswerten und jeder möglichen Gebührenhöhe gegliedert ist. Positiv ist hier die jeweilige Kostenrisikoberechnung zu den
jeweiligen Streitwerten. Die Tabelle der
Risikoberechnung ist in einer eigenen Tabelle am jeweiligen Seitenende gehalten.
Die nächsten Tabellen sind die Kostenordnungstabelle sowie die PKH-Gebührentabelle. Es werden des Weiteren kurze
Erläuterungen zu der Abrechnung von
Beratungshilfegebühren gemacht. Sodann kommt als nächste Tabelle die ausführliche Gerichtskostentabelle.
Hervorzuheben ist eine weitere Besonderheit des Buches, ein Auszug aus der
Gerichtsvollzieherkostentabelle, die in
vielen Kostenübersichtstabellen leider
fehlt. Ein solcher Tabellenauszug ist aber
für die Anwaltskanzleien von Bedeutung,
da es empfehlenswert ist, die Gerichtsvollzieherrechnungen zu prüfen. Auch
Profitieren Sie vom
Know-how der Experten!
AnwaltFormulare
Zwangsvollstreckung
Hrsg. von RiOLG Frank-Michael Goebel
3. Auflage 2008,
1.492 Seiten,
gebunden, mit CD-ROM,
108,00 €
ISBN 978-3-8240-0878-0
Erscheint Dezember 2007
Die 3. Auflage des bewährten Formularbuchs wurde
komplett überarbeitet und auf den aktuellen Stand von
Rechtsprechung und Literatur gebracht. Selbstverständlich
hat das versierte Autorenteam aus Anwälten, Richtern und
Rechtspflegern die zahlreichen Gesetzesvorhaben und
-änderungen, die seit der Vorauflage in Kraft getreten bzw.
geplant sind, in das Werk eingearbeitet.
Darüber hinaus finden Sie in den rund 1.500 Seiten starken
AnwaltFormularen Zwangsvollstreckung auch Ausführungen
zur Verjährung titulierter Forderungen und zur Ratenzahlungsvereinbarung.
Besonders praktisch: Die Hinweise zur Informationsermittlung sowie zahlreiche Tipps und Tricks, die weitere Vollstreckungsmöglichkeiten für den Gläubiger aufzeigen,
wurden in der Neuauflage erweitert. Die beiliegende CD-ROM,
auf der Sie über 350 Muster zur schnellen Übernahme in
Ihre Textverarbeitung finden, rundet das Buch ab.
Im Buchhandel oder
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Bücherforum
Das Buch ist für jeden geeignet, der selbständig Kostennoten fertigen kann und
nur kurze Hilfestellungen und die jeweilige Tabelle dazu benötigt.
Rechtsfachwirtin Alexandra Denzer,
............................................. Kaiserslautern
Anwaltshandbuch Mietrecht
Lützenkirchen (Hrsg.),
3. neubearbeitete Auflage 2007,
2584 Seiten, 129,00 EUR,
Verlag Dr. Otto Schmidt
Bereits in der 3. Auflage erschienen, entwickelt sich das Anwaltshandbuch Mietrecht mehr und mehr zu einem Standardwerk und Klassiker unter den immer
zahlreicher werdenden mietrechtlichen
Titeln. Wie der Autor selbst in seinem
Vorwort feststellt, hat allein die Vielzahl
der mietrechtlichen Entscheidungen des
BGH in den letzten Jahren die Neuauflage notwendig gemacht. Ebenso wie in
den Vorauflagen ist es auch diesmal gelungen, renommierte Autoren aus dem
Bereich des Mietrechts zu gewinnen.
Das Buch ist konsequent aus der Sicht
des Mandanten geschrieben, wobei jeweils die einzelnen Problemkreise sowohl aus Sicht des Mieters als auch des
Vermieters behandelt werden, was den
Weg zur optimalen Mandatsbetreuung
erheblich erleichtert. Der Bearbeiter Lützenkirchen versäumt es dabei auch nicht,
das Augenmerk auf den rechtsschutzversicherten Mandanten zu richten und
die Abwicklung mit dem Versicherer zu
erläutern.
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Hervorzuheben ist, dass das Buch auch
Problemkreise berücksichtigt, die (leider)
oft in anderer mietrechtlicher Literatur
fehlen, beispielsweise Probleme der Erlaubniserteilung, Kautionsleistung, Vermieterpfandrecht und Zutrittsrechtsrecht.
Erfreulich ist, dass bereits ein eigener Abschnitt die möglichen Probleme rund um
das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
beinhaltet. Schließlich finden sich zudem
noch Kapitel zur Zwangsverwaltung und
zum Mietverhältnis in der Insolvenz, also
zu Bereichen, die bedauerlicherweise zunehmend an praktischer Bedeutung gewinnen.
Darüber hinaus enthält das Buch auch
noch große und umfangreiche Kapitel
zum Mietprozess inklusive Zwangsvollstreckung und zur Rechtsanwaltsvergütung mit Gerichtskosten und Streitwert.
Insbesondere Letzteres lässt kaum eine
Frage offen, behandelt alle Eventualitäten und wird ergänzt durch ein erschöpfendes Streitwert-ABC.
Abgerundet wird das Buch durch zahlreiche Checklisten, die es dem Leser ermöglichen, auch versteckte Haftungsfallen erfolgreich zu umgehen. Hilfreich
sind auch die zahlreichen Musterformulierungen und Beispielsfälle, sei es im Bereich der Vertragsgestaltung oder der
Korrespondenz mit Gegnern und Gericht, Prüfungsschemata und Berechnungsbeispiele. Darüber hinaus beinhaltet das Buch auch noch Tabellen, zum
Beispiel zu den Bereichen der Mietmän-
gel und Minderungsquoten, ebenso wie
zu der Wirksamkeit von Individualvereinbarungen. Zuletzt findet sich eine Vielzahl an Hinweisen und Anregungen zum
taktischen Vorgehen, sei es außergerichtlich, im Prozess oder im Bereich der
Zwangsverwaltung und Insolvenz, bei
denen auch der erfahrene Anwalt fündig
werden wird.
Insgesamt handelt es sich um ein rundum
gelungenes Buch, Schwachstellen fehlen
gänzlich. Der Kauf lohnt sich in jedem Fall
für mietrechtlich befasste Kollegen und
Kolleginnen, obwohl das Buch nicht gerade günstig ist. Es wird sich aber innerhalb kürzester Zeit zu einem wertvollen
Hilfs- und Arbeitsmittel entwickeln. Mit
Hilfe dieses Buches ist es möglich, jedes
mietrechtliche Mandat effizient, ökonomisch und erfolgreich zu bearbeiten.
...... Rechtsanwalt Hubertus Mattern, Mainz
tschland.de
www.plan-deu
Öffne deine
Augen für
meine Welt.
Kinderhilfswerk
Abgerundet wird das Buch durch die Arbeitsgerichtskosten-, die Mahnbescheidskosten- und -Gebührentabellen sowie die
Vollstreckungsbescheidskosten- und -Gebührentabelle und die Tabelle für die Hebegebühr.
Behandelt werden sämtliche Felder des
Wohn- und Gewerberaummietrechts;
trotzdem gehen Übersicht und Struktur
des Buches zu keinem Zeitpunkt verloren. Inhaltlich orientiert sich das Buch am
Gang eines Mietverhältnisses, angefangen bei der Gestaltungsberatung von
Mietverträgen, über die allgemeine Abwicklung von Mietverhältnissen, Änderungen des Mietvertrages, Probleme der
Mieterhöhung und der Gewährleistung
bis hin zur Erhaltung der Mietsache und
schließlich der Beendigung des Mietverhältnisses. Selbstverständlich beinhaltet
das Buch ebenso ausführliche Erläuterungen zum Betriebs- und Heizkostenrecht.
Werde
Pate!
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Zwangsvollstreckungsmandanten kann
so schneller vor Einleitung der Zwangsvollstreckung das Kostenrisiko beziffert
werden.
Nähere Infos:
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FORUM Junge Anwaltschaft im DAV
Das Forum ist: Die Stimme der jungen Juristen. Eine der größten Arbeitsgemeinschaften
im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Das Forum bietet: Ein Netzwerk. Eine Lobby. Antworten und Hilfe für den Berufsstart.
Eine Mitgliedschaft zahlt sich aus:
1.
Kostenlos: Mitgliederzeitschrift AdVoice.
2.
Kostenlos: Eine Antwort auf fast jede Fachfrage – Teilnahme an der Mailingliste.
3.
Kostenlos: 11x jährlich das Anwaltsblatt.
4.
Günstige Konditionen bei der Krankenversicherung und Altersversorgung.
5.
Z.B. bei der Gerling Versicherung AG besteht ein Abkommen exklusiv nur für
FORUMs-Mitglieder, das unseren Mitgliedern sehr günstige Konditionen für die
Berufshaftpflichtversicherung einräumt.
6.
Fortbildung: eigene Seminare und günstigere Konditionen bei anderen Anbietern.
7.
Z.B. Mitglieder-Rabatt teilweise bis zu 50% bei der Deutschen Anwaltakademie.
8.
Rahmenabkommen: Kostenlose Kreditkarten AnwaltCard EUROCARD, VISA.
9.
Rahmenabkommen: ANWALT-Card – leider nicht für Referendare.
10. Rahmenabkommen: Mobilfunk-Rabatte T-Mobile D1, D2 Vodafone und Telego.
11. NJW-Abo-Ermäßigung um 22 EUR jährlich (Referendare erhalten vom Verlag
weitere Ermäßigungen).
12. Netzwerk und Erfahrungsaustausch: regelmäßige Stammtische in fast allen LG-Bezirken.
13. Internationale Einbindung in ein Netzwerk und Länderbeauftragte.
14. Viele örtliche Anwaltvereine bieten FORUMs-Mitgliedern weitere Vergünstigungen an.
15. Und nicht zuletzt engagieren wir uns in der Berufspolitik, der anwaltlichen Selbstverwaltung.
Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft:
Junge Anwältinnen oder junge Anwälte unter 40 Jahren, Referendare und Assessoren
Jährlicher Mitgliedsbeitrag 50 EUR, bei Eintritt ab Juli eines Jahres 25 EUR.
Ermäßigung für Mitglieder eines dem DAV angeschlossenen Anwaltvereins auf 25 EUR.
Weitere Informationen und Beitritt online: www.davforum.de
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Euer FORUM
EUER FORUM
Chancen im Ehrenamt:
Regionalbeauftragte im
FORUM Junge Anwaltschaft
Der Regionalbeauftragte ist der Ansprechpartner des FORUM Junge Anwaltschaft
vor Ort. Er wirkt sozusagen als Schnittstelle zwischen dem Geschäftsführenden
Ausschuss und den Mitgliedern in den jeweiligen Regionen und ist der Informant
innerhalb der Institutionen. Er nimmt teil
an einer Regionalbeauftragten-Mailingliste – zusammen mit den übrigen Regionalbeauftragten aus ganz Deutschland. Außerdem nimmt er Kontakt zu dem örtlichen Anwaltverein auf, wodurch sich oft
weitere Kooperationen und Veranstaltungen ergeben. Mitglieder können so gezielt
auf wichtige Veranstaltungen und Seminare hingewiesen werden.
Der Regionalbeauftragte organisiert daneben den monatlichen Stammtisch und
lädt hierzu die Mitglieder, Neuzugänge
und Interessenten ein. Er begrüßt die
neuen Mitglieder und kann gelegentlich
auch zu Rate gezogen werden, wenn es
um Zulassungsfragen, die Anwaltschaft
oder das FORUM geht.
Es ist ein spannender und interessanter
Job, wobei jedem Regionalbeauftragten
die Ausübung der Tätigkeiten in eigener
Regie überlassen wird. Viele Regionalbeauftragte organisieren zusätzlich noch
Seminare und Vorträge, die durch das
FORUM unterstützt werden können. Die
eigentliche Arbeit hängt aber oftmals
sehr von der Resonanz vor Ort ab und
auch von dem Engagement der Mitglieder.
Der Kontaktaufbau vor Ort ist ein wichtiger Punkt in der Tätigkeit des Regionalbeauftragten, durch die Stammtische bilden sich Netzwerke junger Kollegen, die
sich auch gegenseitig helfen und ergänzen können.
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Warum also Regionalbeauftragter werden? Weil das FORUM von der Vernetzung aller Mitglieder lebt, weil der Regionalbeauftragte ein wichtiges Bindeglied vor Ort ist und vor allem weil der
Job Spaß macht und jede Menge Kontakte mit sich bringt.
In den folgenden Bezirken sucht das
FORUM Regionalbeauftragte:
Arnsberg, Aurich, Baden-Baden,
Bautzen, Bückeburg, Cottbus,
Hanau, Hildesheim, Hof, Kleve,
Mainz, Mühlhausen, Rottweil,
Zweibrücken.
Regionalbeauftragte für den
LG-Bezirk Itzehoe
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
seit März dieses Jahres versuche ich die
Schäflein aus dem Landgerichtbezirk Itzehoe zusammenzubringen. Einen Stammtisch gab es vorher nicht. Bis heute habe
ich auch noch niemanden gesprochen,
der mir etwas zu der Vergangenheit der
Aktivitäten des Forums hier bei uns etwas
sagen konnte. Es ist ein wenig schwierig,
einen Ort für den Stammtisch festzulegen.
Der Bezirk ist groß und Itzehoe ist wenig
vertreten. Wir legen hier schon tagsüber
größere Entfernungen zurück. Die Mitglieder des Forums leben in Schenefeld bei
Hamburg und Schenefeld bei Itzehoe.
Heide gehört dazu, viele Mitglieder kommen aus Elmshorn, Tornesch und Wedel.
Auch die Grüne Küstenstraße geht zum
Teil durch unseren Bezirk.
Anja
Hasse
Ich selbst fühle mich hier in der Gegend
so richtig zu Hause. Zwar habe ich mehr
als 10 Jahre woanders verbracht. Irgendwann setzt sich dann die Einsicht durch,
hier geht es mir am besten. Vielleicht muss
jemand lange genug weg sein, um den
ständigen Gegenwind beim Fahrradfahren zu vermissen.
Ich bin in Tornesch/Uetersen aufgewachsen und habe in Hamburg beide Examen
gemacht. Mein Schwerpunkt ist das Zivilrecht, insbesondere Versicherungs- und
Haftungsrecht. Die letzten Jahre habe ich
mich mit gewerblichem Rechtsschutz
und Urheberrecht beschäftigt. Bislang
war ich im Angestelltenverhältnis tätig.
Zurück in der Heimat arbeite ich jetzt in
eigener Kanzlei. Zu Anwältinnen und Anwälten hier habe ich noch wenig Kontakt.
Ich wünsche mir, dass sich das über das
Forum bald ändert.
Privat liebe ich es zu lesen und mich in der
Natur aufzuhalten. Wenn der Schreibtisch es erlaubt, besuche ich Freunde.
Dazu muss ich in aller Regel weit fahren.
Mein Interesse an Yoga habe ich zum Nebenberuf gemacht. Wer mag, kann sich
die Seite www.anja-hasse.de anschauen.
Ich stelle mir vor, dass ich irgendwann mal
die Mitglieder des Forums einlade, um
Yoga zu schnuppern. Wer von uns bracht
keine Entspannung vom Alltag?
Rechtsanwältin Dr. Anja Hasse, L.L. M.,
................... E-Mail: [email protected]
Regionalbeauftragter für den
LG-Bezirk Hechingen
Liebe RB-Kollegen/Kolleginnen,
ich stelle mich hier kurz als neuer RB für
den Bezirk Hechingen vor. Hechingen
liegt übrigens südlich von Tübingen und
ist der wichtigste aller RB-Bezirke – für uns
hier wenigstens. Zuerst möchte ich Jutta
danken, die erst Aufbauarbeit und dann
jahrelang vorbildliche „Betreuung“ der
Mitglieder hier geleistet hat. Danke.
Ich selbst bin 33, seit Anfang 2004 als Anwalt in Balingen umtriebig und hatte zuvor
schon das Referendariat hier im Bezirk erledigt. Demnächst werde ich wohl Fachanwalt für Verkehrsrecht und bin ansonsten mit einigen zivilrechtlichen Schwer-
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Euer FORUM
punkten fast als „Allrounder“ tätig. Die
DAV- und FORUM-Themen haben mich
bisher auch schon beschäftigt, allerdings
eben von der Seitenlinie. Wer mein Bild
sehen will, kann dies auf der Homepage
tun.
Derzeit arbeite ich noch an meiner Erreichbarkeit und meiner (Wieder-) Teilnahme an allen Listen, nachdem hier einige PC-/Netzwerk-/E-Mail-Umstellungen
zu verkraften waren. Im Moment scheint
es gelegentlich noch ein Problem mit
E-Mails zu geben, welche mittels „AW:“
an mich beantwortet werden. Die kommen dann bei jemand anders im Hause
an. Versuchen könnt ihr es theoretisch absolut zuverlässig unter:
[email protected]
[email protected]
ohne auf „Antworten“ zu klicken und natürlich auch auf „konventionellem“ Wege
(s.u.).
Ich werde versuchen, auf der Mitgliederversammlung in Mannheim zu erscheinen, da muss ich nur meinen VormittagsTermin vorher erledigen und komme wohl
etwas später...
Das war's in Kürze,
............. Euer Frank Röthemeyer, Hechingen
Bericht der Regionalbeauftragten aus Berlin
Das FORUM Junge Anwaltschaft, eine
Arbeitsgemeinschaft im DAV, trifft sich
jeden dritten Montag im Montag im
Cum Laude, Universitätsstraße 4, 10117
Berlin zum Stammtisch.
Zu jeder Veranstaltung ist ein Referent
geladen, der einen Vortrag zu interessanten Themen für neu zugelassene Anwälte sowie Referendare hält und im Anschluss Fragen beantwortet. Im Mai hat
z.B. Herr Gerichtsvollzieher Fajerski einen
Vortrag zur Praxis der Zwangsvollstreckung gehalten. Im Juli war Frau Richterin Kohrs bei uns und referierte über die
Praxis des Zivilverfahrens und auf welche
Dinge besonderes junge Anwälte achten
sollten. An den Vortrag schließt sich ein
sehr geselliger Abend zum allgemeinen
Austausch und Plaudern an.
Im Juni 2007 fand ein besonderer
Stammtisch im Restaurant Amrit auf der
Oranienburger Straße statt. Dort trafen
Mitglieder des FORUM Junge Anwaltschaft eine Gruppe holländischer Junganwälte, die in Berlin zu Besuch waren,
zum allgemeinen Gedanken- und Erfahrungsaustausch. Die Unterschiede des juristischen Studiums und der anwaltlichen
Praxis wurden ebenso ausgetauscht wie
die Begeisterung für die Berliner Hauptstadt. Ein Austausch mit Berliner Anwälten nach Amsterdam wurde ins Auge gefasst.
Im August 2007 wurde der Stammtisch
als Sommer-Stammtisch nach draußen,
auf das Restaurant-Schiff Captain Schillow, verlegt. Das FORUM konnte den
Gerling Konzern als Sponsor für den
Abend gewinnen, so dass die Teilnehmer
einen schönen lauen, feuchtfröhlichen
Sommerabend genossen und sich die
neuesten Berufsanekdoten erzählten. Im
September hat Herr Hauck vom Gerling
Konzern einen sehr interessanten Vortrag über die Anwaltshaftung und die
Berufshaftpflichtversicherung gehalten
und Hinweise zu den Voraussetzungen
und dem Inhalt einer berufsrechtlichen
Schadensmeldung gegeben.
Der Stammtisch im Oktober wird sich voraussichtlich dem Thema der Anwaltswerbung widmen. Im November werden
ein Justizangestellter sowie ein Rechtspfleger des Amtsgericht Wedding einen
Vortrag über das ab Januar 2008 geltende elektronische Mahnverfahren halten.
Im Dezember wird ein WeihnachtsStammtisch ohne Referat durchgeführt.
Ich würde mich freuen, den einen oder
anderen von Ihnen auf unseren Stammtischen begrüßen zu dürfen.
Informationen von unserer
Website www.davforum.de:
Neue Fachanwaltschaft für
Bank- und Kapitalmarktrecht
Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat in ihrer Sitzung beschlossen, dass es künftig auch
einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht geben wird.
Damit ist nunmehr die 19. Fachanwaltschaft beschlossen. Der Trend zur Spezialisierung hält unter den Rechtsanwälten unvermindert an. Fast jeder sechste
Anwalt in der Bundesrepublik hat bereits
einen Fachanwaltstitel erworben.
Gerade im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts habe sich der Bedarf an
spezialisierter Rechtsberatung in den vergangenen Jahren deutlich erhöht. Zahlungs- und Kapitalanlageprozesse gewinnen immer mehr an Komplexität und
spielen dabei im alltäglichen Leben der
Bürger eine wichtige Rolle. Das gehe von
Fragen der Haftung bei Fehlbuchungen
über Probleme beim Internetbanking bis
hin zu Auseinandersetzungen um fehlerhafte Anlageberatungen. Mit der neuen
Fachanwaltschaft werde den Kollegen
die Möglichkeit gegeben, auch hier auf
ihre besonderen vertieften Fachkenntnisse hinzuweisen.
Die Beschlüsse der Satzungsversammlung bedürfen noch der Zustimmung des
Bundesjustizministeriums. Mit den ersten Fachanwälten im Banken- und Kapitalmarktrecht ist etwa ab Ende 2007 zu
rechnen.
Pressemitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer vom 11. Juni 2007
Rechtsanwältin Claudia Kattermann,
............................................... LL.M., Berlin
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Euer FORUM
Deutscher Anwaltverein
FORUM Junge Anwaltschaft
Littenstr. 11
10179 Berlin
(Telefax: 0 30 / 72 61 52 190)
Beitrittserklärung
Hiermit erkläre ich meinen Beitritt zum FORUM Junge Anwaltschaft.
(Name)
(Vorname)
(Geburtsdatum)
(PLZ)
(Ort)
(Straße)
(Telefon)
(Telefax)
(E-Mail-Adresse)
Ich bin
O
Referendar (Datum 2. Staatsexamen
(M/J)
O
Anwalt (zugelassen seit
)
O
Landgerichtsbezirk
O
Mitglied im örtlichen Anwaltverein
Mit meiner Unterschrift erkenne ich die Geschäftsordnung des FORUM Junge Anwaltschaft im Deutschen
Anwaltverein an.
Ich ermächtige hiermit den Deutschen Anwalt Verein e.V. widerruflich, den zu entrichtenden Jahresbeitrag
der Arbeitsgemeinschaft FORUM Junge Anwaltschaft
bei Fälligkeit zu Lasten des Kontos
Konto-Nummer:
BLZ:
Bank:
(abweichender Kontoinhaber:
)
mittels Lastschrift einzuziehen.
Ort
58
Datum
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Unterschrift
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Service
SERVICE
Links: Basics der
Kanzleiorganisation
http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/prozesskostenhilfe/index.php?P
HPSESSID=37c1712e292d47a2e772d
07b0e5d9233
Hier finden sich Formulare zur Prozesskostenhilfe. Der Link eignet sich hervorragend zur E-Mail-Korrespondenz mit
dem Mandanten, der im PKH-Fall die Formulare bitte herunterladen und ausgefüllt und unterschrieben mitbringen soll.
http://www.basiszinssatz.de
Die Berechnung des Basiszinssatzes ist
unverzichtbar für die Forderungsbearbeitung. Im Internet findet sich eine Fülle von
Zinsrechnern, die sich bewährt haben.
www.webakte.de
Mehrere Hundert Nutzer sprechen für
sich, aber es gibt auch Nachteile: In Ausgabe II/2007 haben wir die Webakte aus
heutiger Sicht vorgestellt. Jedenfalls sollten internetaffine Juristen über die Webakte mal nachdenken.
www.brak.de
Die Bundesrechtsanwaltskammer. Für
das richtige Impressum auf den Anwaltswebseiten der wichtige Link.
www.gesetze-im-internet.de
Viele Gesetze, alle wichtigen. Kostenlos
und gut zu recherchieren.
http://www.dav-mm.de
Für alle DAV-Mitglieder sollte die erste
Anlaufstelle bei Fragen zur Kanzleiorganisation die Website der AG Anwaltsmanagement sein. Wie Kanzlei und Mandant das richtige Preismodell finden.
Oder auch: Checkliste zum Kostenvergleich bzw. Outsourcing kanzleiinterner
Aufgaben sind nur einige Themen, die
man als Seminarskriptum oder Aufsatz
von der Website herunterladen kann.
Der Mitgliedsbeitrag der Arbeitsgemein-
schaft beträgt für Mitglieder des Forums
übrigens nur 30 EUR.
Mandatserteilung durch mehrere Personen!
http://www.marktplatz-recht.de/
kanzleiorganisation/?MP=23-75
„Die allgemein in Kanzleien vorzufindende Organisationsstruktur basiert ausschließlich auf Übung und ist für gewöhnlich nur im Kopf des ausführenden Mitarbeiters oder Berufsträgers abgebildet. Dies
erschwert die Einarbeitung neuer Berufsträger und Mitarbeiter und bietet keinerlei
Basis für Optimierungsprozesse, da damit
keine überprüfbare schriftliche Ist-Erfassung z.B. in Form einer Arbeitsplatzbeschreibung vorliegt.“ (Informationsportal
Soldan Dienste für Anwälte)
http://www.rechtspflegerforum.de
„Das Fachforum von und für Rechtspfleger“. Der Name trügt. Auch Rechtsanwälte dürfen mitdiskutieren. Das Diskussionsforum ist in die typischen Aufgabengebiete von Rechtspflegern unterteilt, also von
A wie Auslandssachen über K wie Kosten
bis hin zu Z wie Zwangsvollstreckung.
Junganwälte finden dort Wissen, das man
weder im Referendariat gelernt hat, noch
in Fachbüchern nachlesen kann.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/
SGBBRD/msgb/LSG_RPF_1897_1.pdf
Was hilft die beste Kanzleiorganisation,
wenn die Kasse nicht klingelt. Das gilt vor
allem für (scheinbar) unlukrative Sozialrechtsmandate. Der auf der gemeinsamen
Website aller Sozialgerichte veröffentlichte Streitwertkatalog ist auf dem Stand
April 2007 und damit wesentlich jünger als
die allermeisten Sozialrechtsverfahren.
Man kann es nur mit Humor nehmen, dass
Untätigkeitsklagen nur mit 10%–25% des
Hauptsachestreitwerts eingestuft werden.
Sonst würden schlafmützige Behörden
dem Staat viel zu teuer werden.
http://www.rvgo.de/gerichtlichesmahnverfahren.html
Der Betreiber des Portals RV Go!, der Bürovorsteher Andreas Freichel aus Merzkirchen, hat sich zum Ziel gesetzt, das RVG
„gründlich“ zu erklären. Das Werbeversprechen kann man als eingelöst betrachten. Eine so ausführliche RVG-Seite findet
sich sonst nirgends im Netz. Wenn trotzdem noch Fragen offen sind, kann man in
einem Fachforum http://www.foreno.de
weiterdiskutieren.
http://www.kanzleirechner.de/down
loads/LawFirmDownloads/RVG_Diktatvorlage.pdf
RVG-Diktatvorlage für Standardfälle. Hinter diesem Link verbirgt sich eine Übersicht
der wichtigsten Gebührentatbestände im
Zivil- und Arbeitsrecht sowie Verwaltungsund Sozialrecht. Wie schnell vergisst man
z.B. die Mehrvertretungsgebühr bei einer
http://www.mahnverfahren.nrw.de
Auf der Website der beiden nordrheinwestfälischen Mahngerichte finden Sie Informationen zum Online-Mahnverfahren,
den Änderungen wegen einer Anrechnung der Geschäftsgebühr, ein „Zuständigkeitsverzeichnis“. Wussten Sie schon,
dass man unter www.online-mahnantrag.de <http://www.online-mahnantrag.de/?info=nein&bld=NRW&home
=www.mahnverfahren.nrw.de> Antragsdaten gleichzeitig als Formulardaten
und als Barcode ausdrucken kann? Der
Vorteil dieser Variante besteht auch darin,
dass man so bis zu 12 Hauptforderungen
und bis zu 15 Zinsforderungen in einem
einzigen Mahnbescheid unterbringen
kann, ohne Anlagenblätter verwenden zu
müssen.
http://www.fernunihagen.de/REWI/STJZ/Weiterbildung/DAV-Zeitmanagement.pdf
Und wie soll man das alles an einem Arbeitstag schaffen? Hilfreiche Tipps der Kollegin Ulrike Gantert aus Markt Schwaben
finden sich in dem Skriptum der DAV-Anwaltausbildung (Fernuniversität Hagen)
zum Thema Zeitmanagement. Unter
http://www.fernuni-hagen.de/REWI/
STJZ/Weiterbildung findet man übrigens
weitere Skripten für DAV-Referendare zu
den Themen: Grundlagen des Anwaltsberufs, Buchführung und Steuern sowie
Gründung und Kauf einer Anwaltskanzlei.
Das Wichtigste zuletzt:
www.davforum.de
zusammengestellt und kommentiert von
Martin Lang, München,
.......................... und Tobias Sommer, Berlin
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Stellenbörse
Stellenbörse
Stellengesuche
Motivierter Junganwalt
(8,82/8,57) mit zivil- bzw. wirtschaftsrechtlicher Ausrichtung sucht Rechtsanwaltsstelle in Hamburg und Umgebung, einjährige praktische Erfahrung (eigenes Dezernat) mit allgemeinzivilrechtlichem Schwerpunkt in mittelständischer Anwaltskanzlei,
Ergänzungsstudiengang Wirtschaftsrecht und FA-Kurs Steuerrecht absolviert. Ich biete sicheres Auftreten, Durchsetzungsfähigkeit, Flexibilität, Belastbarkeit, hohe Arbeitsbereitschaft, effektive und ergebnisorientierte Arbeitsweise, unternehmerisches
Denken, kommunikative Fähigkeiten, gute Englischkenntnisse. << Kontakt unter: 0160 / 4 41 28 81 >>
Rechtsanwalt (30)
1. und 2.StEx. befr. (7,1 und 7,95 Punkte), mit Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht und dreimonatiger wirtschaftsrechtlicher
Fortbildung sucht ab Januar 2008 Tätigkeit in arbeitsrechtlich ausgerichteter Kanzlei im Raum München. Mehrjährige Führungserfahrung, mitunter im internationalen Rahmen, gute Englischkenntnisse, Erfahrung als Ausbilder und soziale Kompetenz, insbesondere Teamfähigkeit sowie adäquates Auftreten werden mitgebracht. << Kontakt unter: [email protected], oder
01 77 / 8 08 07 59 >>
Jagdlich passionierter Assessor (29 J.)
sucht Anstellung in einer Rechtsanwaltskanzlei oder in einem Unternehmen, bevorzugt in Nord- bzw. Ostdeutschland. Interessenschwerpunkte sind das Agrar-, Forst- und Jagdrecht, Erbrecht sowie das Straf- und Betäubungsmittelrecht. Fundierte
EDV-Kenntnisse sind ebenso vorhanden wie Leistungsbereitschaft, Belastbarkeit und ein hohes Maß an Motivation. Stationsnotendurchschnitt: 11,7 Pkte., EJS: 7,70 Pkte. (Nds., Schwerpunkt: Kriminologie und Strafvollzug), ZJS: 6,18 Pkte. (Hess.,
Schwerpunkt: Staat und Verwaltung). Wenn ich Ihr Interesse geweckt haben sollte, kontaktieren Sie mich bitte unter folgender E-Mail-Adresse: << [email protected] >>
Junger motivierter Rechtsanwalt (30 J.)
sucht eine Anstellung in Rechtsanwaltskanzlei. 6-monatiger Fachanwaltslehrgang Wirtschaftsrecht mit den Fachanwaltslehrgängen Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Arbeitsrecht; Noten: Gut – Sehr Gut. Begleitende Kurse: InsO,
Lohnst, Sozialversicherungsrecht, Finanzbuchhaltung und Bilanzsteuerrecht ebenfalls mit Noten Gut – Sehr Gut. Examensnoten 6,2 und 6,35. Stationsnoten: Durchschnitt 12,0. Sie suchen einen Mitarbeiter mit sicherem Auftreten sowie kaufmännischem und mandantenorientiertem Denken, dann melden Sie sich bei mir unter: << [email protected], Mobil:
0176 / 63 1 >>
Korrespondenzgemeinschaft
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nur die großen Kanzleien von der Mandatsvergabe von Kollegen profitieren. << Infos + Anmeldung unter www.korrespondenzgemeinschaft.de >>
Stellenangebot
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt gesucht!
Für unsere überregional und ausschließlich auf den Rechtsgebieten Familienrecht, Erbrecht und Mietrecht tätigen Kanzlei suchen wir ab Dezember 2007 eine Rechtsanwältin/Rechtsanwalt mit fundierten Kenntnissen auf dem Gebiet des Familienrechts
als Teilzeitvertretung für zunächst 1 bis 1 1/2 Jahre. Wünschenswert wäre eine Fachanwaltsausbildung im Familienrecht. Bewerbungen sind zu richten an: << Kanzlei Dr. D`Angelo & Kollegen, Frau Dr. Uta D`Angelo, Münsterplatz 7, 78462 Konstanz, Tel.
0 75 31 / 13 26-0, Fax 0 75 31 / 13 26-26, [email protected] >>
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Autorenverzeichnis
Autorenverzeichnis
Ijaz Chaudhry
Jahrgang 74. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Mainz und Referendariat in Hessen seit 2004 in
Frankfurt a.M. als selbständiger Rechtsanwalt niedergelassen. Während meines Studiums und Referendariats
habe ich mehrere Auslandsaufenthalte absolviert, u.a. in
Atlanta/USA, Manchester/England und Sydney/Australien.
Aufgrund meiner pakistanischen Herkunft war ich ebenfalls während des
Studiums als Dolmetscher für die Sprachen Hindi, Urdu und Punjabi tätig.
Meine Kanzlei ist schwerpunktmäßig auf den Gebieten des Ausländer- und
Asylrechts, Strafrechts und Arbeitsrechts tätig. www.ra-chaudhry.de
Jens Jenau
geboren in Groß-Gerau, absolvierte er vor seinem Studium in
Bielefeld zunächst eine Ausbildung zum Industriekaufmann.
Nach dem Referendariat am LG Essen und Brüssel war er zunächst für ein Logistikunternehmen in Essen tätig, seit 2004
Mitglied in einer Sozietät und nun seit 2006 als Einzelanwalt
in Schloß Holte-Stukenbrock tätig: Arbeitsrecht, allgemeines
Zivilrecht und Betreuungsrecht. Da er sich örtlich verändern möchte, sucht er
zurzeit eine/n Bürogemeinschaftspartner/in. [email protected]
Katja Keul
Alexandra Denzer
seit 2003 bin ich als Rechtsfachwirtin und bereits seit 9
Jahren als Bürovorsteherin tätig. Seit vier Jahren nun in der
Kanzlei Kreienberg & Kuntz in Kaiserslautern – beim für
mich perfekten Arbeitgeber, wo ich endlich glücklich im
Job bin. Hier wurde ich von Anfang an als Bürovorsteherin eingestellt und habe auch direkt von Anfang an – auch
dafür haben meine Chefs mich von meinem Ex-Chef abgeworben – den
„Laden komplett umgekrempelt“, alles umorganisiert und einfacher gestaltet. Meine Chefs lassen mir in allen Dingen völlig freie Hand, da sie wissen,
dass viel Herzblut von mir in dieser Kanzlei steckt.
geboren in Berlin, habe ich in Heidelberg studiert, dann aber
zurück in Potsdam 1997 mein 2. Examen abgelegt. Seitdem
bin ich Rechtsanwältin im Bezirk Verden und Mitglied im
Forum als auch im Anwaltsverein Nienburg, dessen Vorsitz
ich seit 2005 übernommen habe. Seit 2003 bin ich Regionalbeauftragte des Forums im Bezirk Verden und seit 2007
Abgeordnete der 4. Satzungsversammlung der deutschen Rechtsanwaltschaft.
Meine Kanzlei in Marklohe wurde am 1.3.2000 eröffnet. Seitdem bin ich auch
Fachanwältin für Familienrecht. Ich bin mit einem Schlosser verheiratet und
Mutter von drei Kindern sowie Mitglied er Rockband „Sometimes Seven“.
[email protected]
Noreen Loepke
Claudia Fund
seit Herbst 2003 in Magdeburg als Rechtsanwältin tätig; nach
kurzer Bürogemeinschaft als Einzelanwältin und seit Sommer
2007 in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt Ulrich Koehler,
Staatssekretär a.D., sowie RAin Hahnel und RAin Hobohm in
der Magdeburger Altstadt. www.koehlerpluskollegen.eu
Rainer Hempker
Studium der Rechtswissenschaft in Köln, Volljurist, Associate in Unternehmensberatung, Konzeption und Durchführung von Mitarbeiter-Trainings. Mehrjährige selbständige Beratung für klein- und mittelständische Unternehmen.
Honorardozent in der Erwachsenenbildung. Seit 2005 als
Anwalttrainer tätig. Gründung des Service www.anwalttraining.de (Kommunikation für Rechtsanwälte).
Christiane Henneken
studierte an der Universität Hannover Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Im Jahre 2002 absolvierte sie das
Zweite Juristische Staatsexamen in Düsseldorf. Unmittelbar danach trat sie eine Stelle in der Rechtsabteilung in
einem Unternehmen eines großen deutschen Konzerns
an. Neben dieser Tätigkeit ist sie seit 2002 als selbständige Rechtsanwältin in Köln niedergelassen und erfolgreich tätig. Ende 2005
gründet Christiane Henneken ein Beratungsunternehmen, wo sie vornehmlich Unternehmer im wirtschaftlichen Sektor berät. Daneben berät sie Rechtsanwälte im Bereich Marketing, Positionierung im Markt und Qualitätsmanagement und gibt entsprechende Seminare. Fragen und anderes gerne per
Mail an: [email protected]
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seit 2002 Rechtsanwältin & Mediatorin im sächsischen Plauen mit den Schwerpunkten Handels- und Gesellschaftsrecht,
Arbeitsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, insb. Internetrecht
und Kommunalabgabenrecht. Außerdem ist sie Dozentin an
der Fachhochschule Nordhessen, Diploma, Standort Plauen
und hält Vorträge und Seminare zum Wirtschaftsrecht bei
verschiedenen Veranstaltern im gesamten Bundesgebiet und weiter noch Mitglied in: ARGE Mediation Sachsen e. V., Wirtschaftsjunioren Plauen–Vogtland
e. V., Deutscher AnwaltVerein, AnwaltVerein Vogtland e.V. und nicht zuletzt Regionalbeauftragte des FORUM Junge Anwaltschaft für den Landgerichtsbezirk
Zwickau. www.kanzlei-loepke.de
Dietrich Rudorff
als Urberliner und Pfadfinder studierte er natürlich in Berlin, wo er auch heute als Rechtsanwalt tätig ist. Kooperationen mit den Kanzleien Zimmer Rechtsanwälte und
Rechtsanwältin Marie-Luise Riebl, Notarin a. D. Während
des Studiums Mitarbeiter bei beim MdB Prof. Rupert Scholz
(Senator und Verteidigungsminister a. D., Staatsrechtslehrer in München), später wiss. Mitarbeiter bei Peter Rzepka, ebenfalls MdB
aber Steuerjurist. Als Verehrer von Johann Sebastian Bach spielt er Querflöte und Klavier und war Preisträger beim Kammermusikwettbewerb Jugend
Musiziert. [email protected]
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Schwerpunkt in Heft 2/2008: FORUM + 3
Das Heft für junge Anwältinnen und Anwälte mit erster Berufserfahrung.
Redaktionsschluss
Heft 1/2008 (März-Ausgabe): 30.01.2008
Impressum
AdVoice – Mitteilungsblatt des FORUM Junge Anwaltschaft im Deutschen Anwaltverein e. V.
Herausgeber: Geschäftsführender Ausschuss des FORUMS Junge Anwaltschaft im Deutschen Anwaltverein e. V.
Kontakt: Deutscher Anwaltverein • Littenstraße 11 • 10179 Berlin • Frau Brünner • Tel.: (0 30) 72 61 52-132
Redaktion: Tobias Sommer (leitender Redakteur), Reik Kirchhof, Percy Ehlert
Einsendung von Beiträgen bitte an folgende Adresse: [email protected]
Redaktionsanschrift: Redaktion AdVoice • Deutscher Anwaltverlag • Beate Eschbach • Wachsbleiche 7, 53111 Bonn • Tel.: (02 28) 9 19 11 18
Anzeigenverwaltung: sales friendly Verlagsdienstleistungen, Bettina Roos, Siegburger Str. 123, 53229 Bonn, Tel.: (02 28) 9 78 98-10, Fax: (02 28) 9 78 98-20,
E-Mail: [email protected]
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Bezugspreis: 34 EUR (inkl. MwSt.) zzgl. Versandkosten für 3 Ausgaben.
Für Mitglieder des FORUM Junge Anwaltschaft im Deutschen Anwaltverein ist der Bezug der Zeitschrift im Mitgliedsbeitrag enthalten.
ISSN 1437-3084
Druck: Hans Soldan Druck GmbH, Essen • Auflage: 15.000
Artikel und Beiträge sind Meinungsäußerungen der Autoren und geben nicht immer die Meinung der Redaktion bzw. des Deutschen Anwaltvereins und seiner Gremien wieder.
Der Beitrag: Böttcher/Vetter, Der Rechtsanwalt als User – Anwaltsprogramme im Praxistest, wird abgedruckt mit freundlicher Genehmigung des Berliner Anwaltsblatts.
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