HÄUFIGE FRAGEN IM BEREICH PFLEGEVERANTWORTUNG

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HÄUFIGE FRAGEN IM BEREICH PFLEGEVERANTWORTUNG
Häufige Fragen im Bereich Pflegeverantwortung
HÄUFIGE FRAGEN IM BEREICH
PFLEGEVERANTWORTUNG
EINE ZUSAMMENARBEIT
DER SERVICESTELLE „FAMILIE UND BERUF“ UND DEM
SOZIALDIENST DER SHG-KLINIKEN VÖLKLINGEN IM
THEMA VEREINBARKEIT „PFLEGE UND BERUF“
Martina Koch - Version 2.0/ Stand 2013
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Häufige Fragen im Bereich Pflegeverantwortung
1. Wer ist pflegebedürftig? Was heißt Pflegebedürftigkeit?
2.
Welche Pflegestufen gibt es?
3.
Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt?
4.
Wer leistet Hilfe?
5.
Was heißt Pflegegeld?
6.
Was sind Pflegesachleistungen?
7.
Was sind Kombinationsleistungen?
8.
Was sind Pflegehilfsmittel /
was heißt Verbesserung des Wohnumfeldes?
9.
Wie kann ich lernen, jemanden richtig zu pflegen?
10. Wer kann mir bei der Organisation helfen?
11. Gibt es Leistungen zur sozialen Absicherung der Pflegepersonen?
12. Was ist die Verhinderungspflege?
13. Was ist Kurzzeitpflege?
14. Was versteht man unter Tages- und Nachtpflege?
15. Neu: ambulante Wohngemeinschaft
16. Was ist vollstationäre Pflege?
17. Ich bin berufstätig und ein naher Angehöriger ist plötzlich
pflegebedürftig geworden.
Welche Möglichkeiten habe ich nun in Bezug auf meine Arbeitszeit?
In allen weiteren Fragen im Punkt 17 wenden Sie sich bitte an Ihre
Personalabteilung, oder an den Personalleiter Herrn Hartmann.
Tel: 06898/12-2249 oder [email protected]
17.a Was versteht man unter „naher Angehöriger“?
17.b Wer hat Anspruch auf Pflegezeit?
Martina Koch - Version 2.0/ Stand 2013
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Häufige Fragen im Bereich Pflegeverantwortung
17.c Welche Leistungen erhalte ich im Pflegeurlaub von meinem
Arbeitgeber?
17.d Was ist, wenn ich eine längerfristige Arbeitsbefreiung zur Pflege eines
nahen Angehörigen benötige? Welche Möglichkeiten habe ich?
17.e Wie und wann muss ich die Pflegezeit beantragen?
17.f Eigentlich wollte ich nur drei Monate pflegen, aber nun benötige ich
sechs Monate. Kann ich verlängern?
17.g Kann ich die Pflegezeit auch vorzeitig beenden?
17.h Habe ich einen Kündigungsschutz während der Pflegezeit?
17.i Was geschieht mit der Kranken- und Pflegeversicherung während der
Pflegezeit?
17.j Was geschieht mit der Arbeitslosen - und Rentenversicherung
während der Pflegezeit?
17.k Mein Angehöriger ist nun dauerhaft auf Hilfe angewiesen. Deshalb
möchte ich meine Arbeitszeit reduzieren. Was ist zu beachten?
17.l Gibt es die Möglichkeit nach der Pflegezeit eine weitere Freistellung
zu erhalten? (Sonderurlaub)
18. Erläuterungen zum Kooperationsvertrag zwischen den SHG-Kliniken
Völklingen und der AWO Landesverband Saar
19. Und wenn es ernst wird….?
(basierend auf einem Dokument unseres
Unternehmensnetzwerkpartners UKV)
20. Kontaktdaten und Linkliste
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Häufige Fragen im Bereich Pflegeverantwortung
1. Wer ist pflegebedürftig? Was heißt Pflegebedürftigkeit?
Pflegebedürftig sind Menschen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens mindestens sechs
Monate (in erheblichem oder höherem Maße) Hilfe bedürfen.
Die Pflegebedürftigkeit kann bei der Pflegeversicherung geltend gemacht werden.
Dadurch hat man Anspruch auf unterschiedliche Leistungen, die bei der Pflege
unterstützen.
Privat Versicherte wenden sich an ihr privates Krankenversicherungsunternehmen.
2. Welche Pflegestufen gibt es?
Je nach dem Umfang der Pflegebedürftigkeit werden pflegebedürftige Menschen
durch Gutachter (z. B. des MDK) in eine von vier Pflegestufen eingestuft:
a) Die erhebliche eingeschränkte Alltagskompetenz: Pflegestufe 0
Menschen, die aufgrund einer Demenz, einer geistigen Behinderung oder einer
psychischen Störung Hilfebedarf
im Bereich der Grundpflege
in der hauswirtschaftlichen Versorgung
in der Bewältigung des Alltags
haben, jedoch nicht die Pflegestufe I erreichen, können zusätzliche
Betreuungsleistungen beantragen. Diese belaufen sich auf einen Betrag von 100,-€
bis maximal 200,-€ monatlich, der jedoch gekoppelt ist an die Inanspruchnahme
teilstationärer Pflege, Kurzzeitpflege oder niedrigschwelliger Angebote (z.B. der
Teilnahme an einem Pflegekurs für Angehörige). Fragen Sie Ihre Pflegekasse!
In jedem Fall können in dieser Pflegestufe Geldleistungen im Wert von 120,-€ und
Sachleistungen im Wert von 225,-€ geltend gemacht.
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Häufige Fragen im Bereich Pflegeverantwortung
b) Pflegestufe I
Voraussetzung ist ein Pflegebedarf von insgesamt mindestens 90 Minuten. Davon
müssen für die Grundpflege (Körperpflege, Mobilisation, Ernährung) mindestens
45 Min./tägl. anfallen. Das heißt: aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung und
Mobilität müssen mind. 1x/täglich 2 Verrichtungen anfallen, plus mehrfach in der
Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Es werden 305,- € Pflegegeld bzw. 665,-€ Euro als Sachleistung ausgezahlt.
Mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhält der Pflegebedürftige zusätzlich 215,-€
Sachleistungen.
c) Pflegestufe II
Voraussetzung ist ein Pflegebedarf von mindestens drei Stunden, wovon auf die
Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen müssen.
Der Betroffene muss mindestens drei Mal täglich zu unterschiedlichen Zeiten Hilfe
bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität benötigen. Dazu kommt der mehrfach in
der Woche bestehende Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Es werden 525,-€ Pflegegeld bzw. 1250,-€ als Sachleistung (mit eingeschränkter
Alltagskompetenz zusätzlich 150,-€ Sachleistung) ausgezahlt.
d) Pflegestufe III
Diese besteht, wenn der Betroffene rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe in den
o. g. Bereichen bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung.
Es muss insgesamt mindestens fünf Stunden täglich ein Hilfebedarf bestehen,
wovon mindestens vier Stunden für die Grundpflege anfallen sollten.
Das Pflegegeld in dieser Stufe beträgt 700,-€/monatlich, Sachleistungen können in
Höhe von 1.550,-€ in Anspruch genommen werden.
e) Härtefallregelung
Geht der Hilfebedarf in besonderem Maße über den der Pflegestufe III hinaus,
können zusätzliche Leistungen für den „Härtefall“ beantragt werden.
Ein Beispiel für einen außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand ist die Tatsache, dass
auch nachts regelmäßig zwei Pflegepersonen gleichzeitig benötigt werden (z.B. zur
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Lagerung eines sehr übergewichtigen Menschen) .
Die Regelung setzt auch dann ein, wenn die Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung
und Mobilität täglich mindestens sieben Stunden erfordert, wobei mindestens
zwei Stunden auf die Nacht entfallen müssen.
3. Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt?
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch einen Gutachter, zum Beispiel
des Medizinischen Dienst Ihrer Krankenversicherung (kurz: MDK). Sie können den
Gutachter frei wählen. Lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse Vorschläge machen!
Der Gutachter besucht den Pflegebedürftigen in seinem häuslichen Umfeld. Dort wird
auch gleichzeitig die Wohnung auf die Möglichkeit häuslicher Pflege begutachtet.
Aufgrund der Beurteilung des MDK wird eine entsprechende Pflegestufe vergeben.
Sind Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden, legen Sie umgehend nach Erhalt
der Ablehnung, spätestens jedoch nach 4 Wochen, schriftlich Widerspruch ein. Ein
formloser Widerspruch genügt.
Bei privat Versicherten erfolgt die Begutachtung durch den MEDICPROOF.
Es ist ratsam, vor dem Besuch des Gutachters ein Pflegetagebuch zu führen, aus
dem Ihr täglicher Pflegeaufwand hervorgeht.
Bitte halten Sie am Tag der Begutachtung auch alle einzunehmenden
Medikamente des Pflegebedürftigen parat, ebenso die bereits vorhanden
Hilfsmittel. Sprechen Sie an, wo Sie noch weitere Hilfsmittel brauchen!
4. Wer leistet Hilfe?
Versuchen Sie mit Ihren Angehörigen heraus zu finden,
ob Sie die Pflege längerfristig selbst durchführen können (mit der
Inanspruchnahme des Pflegegeldes)
ob Sie professionelle Pflegedienste und Sozialstationen nutzen
möchten (durch die Inanspruchnahme der Sachleistungen)
Sprechen Sie uns (Sozialdienst/Servicestelle) an, wir helfen Ihnen weiter:
Vermitteln Informationen oder nennen Ihnen Beratungsstellen.
Kontaktdaten siehe Anhang
Gerne vereinbaren wir für Sie nach Ihrer Arbeitszeit ein Gespräch in der Servicestelle
z.B. mit einem Mitarbeiter des Pflegestützpunktes
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5. Was heißt Pflegegeld?
Anstelle der häuslichen Pflegehilfe durch eine Sozialstation können Pflegebedürftige
auch Pflegegeld beantragen. Diese Geldleistung soll den Pflegebedürftigen helfen,
seinen Angehörigen oder anderen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für
die im häuslichen Bereich geleistete Pflege zukommen zu lassen. Pflegegeld gilt
nicht als Einkommen und muss daher nicht versteuert werden.
Jeder Pflegebedürftige, der Geldleistung erhält, muss bei der Pflegestufe I und II
mindestens einmal halbjährlich (bei Pflegestufe III mindestens einmal vierteljährlich)
einen Beratungseinsatz eines anerkannten Pflegedienstes durchführen lassen. Ziel
davon ist zum einen, die Qualität der Hilfe sicher zu stellen, und zum anderen, der
Pflegeperson Hilfestellungen zukommen zu lassen.
Dieser Einsatz wird durch die Pflegekasse bezahlt und muss durchgeführt werden.
Andernfalls drohen Ihnen Kürzungen des Pflegegeldes!
6. Was sind Pflegesachleistungen?
Wenn Pflegekräfte eines zugelassenen Pflegedienstes den Pflegebedürftigen
versorgen, zahlt die Krankenkasse die Kosten für die Grundpflege und für die
hauswirtschaftliche Versorgung (siehe Einteilung der Pflegestufen unter Punkt 2).
Oftmals reichen die Pflegesachleistungen jedoch nicht aus, um den tatsächlichen
Bedarf abzudecken, so dass Sie evt. zuzahlen müssen. Fragen Sie nach den
Preisliste Ihres Pflegedienstes!
7. Was sind Kombinationsleistungen?
Um den individuellen Bedürfnissen des Pflegebedürftigen gerecht zu werden, können
die Pflegesachleistung und die Geldleistung jeweils nur zum Teil in Anspruch
genommen werden. Beispiel: der Pflegedienst kommt zweimal/Woche zum Baden,
alles andere macht der Angehörige selbst. Was dabei an Geld übrig bleibt, wird dem
Pflegebedürftigen zu 50% ausgezahlt.
Kleiner Nachteil: Die Kombinationsleistung muss zunächst sechs Monate beibehalten
werden. Erst dann kann bei Bedarf in die Geld- oder Sachleistung gewechselt
werden.
Lebt eine Person in einer stationären Pflegeeinrichtung und hält sich mehrere Tage
am Stück nicht dort auf, so bekommt sie für diese Zeit entsprechend Pflegegeld
bezahlt.
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Häufige Fragen im Bereich Pflegeverantwortung
8.
Was sind Pflegehilfsmittel / was heißt Verbesserung des
Wohnumfeldes?
Die Pflegekasse trägt die Kosten für Pflegehilfsmittel und „technische Hilfen“, die zur
Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen
beitragen. Bei Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Windeln
usw.), übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zu einem monatlichen
Höchstbetrag von 31,- €.
Bei allen Pflegehilfsmitteln, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, sowie den
„technischen Hilfen“ haben Pflegebedürftige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
10 % der Kosten, höchstens jedoch 25 Euro je Verordnung, selbst zu tragen.
Mitarbeiter der SHG-Kliniken können bei der Firma APOLOG aus dem
Krankenhausbedarf zu Sonderpreisen verschiedene Waren beziehen. Informationen
dazu im Intranet, oder über die Servicestelle.
Zuschüsse für Verbesserungsmaßnahmen im Wohnumfeld – z. B. für einen
behindertengerechten Wohnungsumbau – gehören ebenfalls zu den Leistungen der
Pflegekasse. Die Zuschüsse sind auf 2.557 Euro je Maßnahme begrenzt.
Achtung: Beachten Sie die Voraussetzungen und vorgeschriebene Vorgehensweise,
ansonsten besteht das Risiko Unterstützungsleistungen abgelehnt zu bekommen.
Leben mehrere pflegebedürftige Personen (z. B. in einer Wohngemeinschaft)
zusammen, darf der Betrag von 10.228,-€ insgesamt nicht überschritten werden.
9.
Wie kann ich lernen jemanden richtig zu pflegen?
Zur Schulung von Angehörigen und anderen Personen, die ehrenamtlich
pflegerische Aufgaben übernehmen möchten, bieten die Pflegekassen kostenlose
Pflegekurse an. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach!
Auch das Programm der örtlichen Volkshochschule (VHS) enthält regelmäßig
informative Veranstaltungen zu diesem Thema.
Die Interne/Externe Fortbildung in den SHG-Kliniken Völklingen geben allen
Mitarbeitern die Möglichkeit an Seminaren teilzunehmen, die im weitesten Sinne in
Zusammenhang mit der Belastung als privat Pflegender zu tun haben.
Die Seminare werden in Absprache mit der Servicestelle aus dem Angebot ausgewählt
und mit dem Logo des Projektes versehen.
So steht z.B. das ursprünglich nur für Mitarbeitern aus der Pflege gedachte Seminar:
„Heben, Schieben, Tragen in der Pflege“ auch pflegenden Mitarbeitern z.B. der
Verwaltung zur Gesunderhaltung offen.
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Häufige Fragen im Bereich Pflegeverantwortung
10. Wer kann mir bei der Organisation helfen?
Wenn Sie Hilfe benötigen, können Sie sich als Mitarbeiter in unserem Haus an die
Servicestelle wenden, diese koordiniert dann mit Unterstützung des Sozialdienstes
die Hilfestellungen.
Es gibt aber auch wohnortnahe Pflegestützpunkte, wo Angehörige oder
Pflegebedürftige Hilfe bei der Suche nach einem Pflegeheim, einer Tagesbetreuung
oder Angebote der Altenhilfe finden. Die Beratung ist kostenlos.
Hier finden Sie weitere Informationen: http://www.psp-saar.net/
Gerne vermittelt die Servicestelle ein Gespräch nach der Arbeitszeit im Büro der
Servicestelle (natürlich im geschützten Rahmen) z.B. mit dem Pflegestützpunkt.
Persönlich, telefonisch oder per Mail können solche Termine für die Mitarbeiter
organisiert werden.
Seit 2009 gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Diese erfolgt in
der Regel durch geschulte Mitarbeiter der Pflegekasse. Die Inanspruchnahme
der Pflegeberatung, die in den Pflegestützpunkten oder zu Hause stattfinden kann,
ist freiwillig. Sollte Ihre Pflegekasse aktuell keinen Ansprechpartner für Sie zur
Verfügung stellen können, stellt man Ihnen Beratungsgutscheine aus, die Sie in
professionellen Beratungsstellen einlösen können.
11. Gibt es Leistungen zur sozialen Absicherung der Pflegepersonen?
Pflegepersonen sind bei der Pflegetätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung
versichert. Die Pflegekasse zahlt für die Pflegepersonen auch Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der Pflegebedürftige von dieser Person
mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird und die Pflege nicht
erwerbsmäßig ist. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden auch in der Zeit
eines Urlaubs der Pflegeperson weiter gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen
können sich die Pflegepersonen freiwillig in der Arbeitslosenversicherung
weiterversichern.
12. Was ist die Verhinderungspflege?
Wenn die Pflegeperson ausfällt (z.B. wegen Urlaub oder Krankheit) und die Pflege
für kurze Zeit nicht leisten kann, trägt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten
für eine notwendige Ersatzpflege.
Dies ist bis zu vier Wochen (höchstens 1510 Euro) je Kalenderjahr, unabhängig
davon welche Pflegestufe vorliegt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die
Pflegebedürftigen vorher mindestens sechs Monate zuhause gepflegt wurden. Die
Pflege kann durch Angehörige, Bekannte, Nachbarn oder von einem Pflegedienst
erbracht worden sein. Bei Verwandten oder Verschwägerten bis zum 2. Grad
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Häufige Fragen im Bereich Pflegeverantwortung
(Kinder, Eltern, Enkel, Großeltern, Geschwister, Schwiegereltern, Stiefkinder oder
Schwager/in) oder Personen die mit dem zu Pflegenden in einem Haushalt leben,
dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des jeweiligen Pflegegeldes
nicht überschreiten. Wenn der Pflegeperson jedoch Aufwendungen entstehen z.B.
Fahrtkosten oder Verdienstausfall, so kann die Krankenkasse diese Kosten
zusätzliche übernehmen. Aber insgesamt dürfen diese Aufwendungen 1550,-€ pro
Kalenderjahr nicht übersteigen.
Die Verhinderungspflege ist im Unterschied zur Kurzzeitpflege eine häusliche Pflege
bei krankheits-, urlaubs- oder sonstig bedingter Verhinderung der Pflegeperson.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können kombiniert werden.
Siehe Erläuterung Kooperation SHG-Kliniken Völklingen und AWO Saarland im
Anhang.
13. Was ist Kurzzeitpflege?
In der Kurzzeitpflege wird ein pflegebedürftiger Mensch für einen Zeitraum bis zu
28 Tagen stationär in einem Pflege- oder Seniorenheim aufgenommen. Sie wird
benötigt, z.B. wenn:
ein Alleinstehender nach einem Krankenhausaufenthalt noch
pflegebedürftig ist und sich nicht ausreichend alleine versorgen kann
sich der Zustand eines Pflegebedürftigen plötzlich verschlimmert und
sichergestellt werden soll, dass die notwendig gewordene Pflege
durchgeführt wird. Auf diese Weise kann ein Krankenhausaufenthalt
vermieden werden.
nach schweren Krankheiten eine Nachsorge nötig ist, die nur durch
Pflegefachpersonal durchgeführt werden kann.
die Pflegeperson krank wird.
nach einem Krankenhausaufenthalt alles Notwendige für den
pflegebedürftigen Menschen organisiert werden muss, um die Pflege und
Betreuung zu Hause zu gewährleisten (z.B.: Pflegebett usw.).
Angehörige in Urlaub fahren wollen und ihr Pflegebedürftiger versorgt und
betreut werden soll.
geklärt werden soll, ob eine stationäre Versorgung auf Dauer erforderlich
ist.
man die Zeit überbrücken muss, bis ein geeigneter vollstationärer
Pflegeheimplatz (Dauer-Heimplatz) gefunden ist
Einen Anspruch auf Kurzzeitpflege hat man für bis zu vier Wochen (28 Tage) im
Jahr in Höhe bis 1.550,-€ Sie umfasst Grundpflege, medizinische
Behandlungspflege und soziale Betreuung. Die Unterkunfts- und Verpflegungskosten
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Häufige Fragen im Bereich Pflegeverantwortung
("Hotelkosten") sind nicht inbegriffen. Kann man diese nicht selbst zahlen kann, ist
ein Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialhilfeträger zu stellen.
Der Pflegebedürftige kann nach Kurzzeitpflege oder bei Erschöpfung des
Leistungsanspruchs durch Zeitablauf oder durch das schon vorzeitige Erreichen der
finanziellen Leistungsgrenze in der Kurzzeitpflegeeinrichtung verbleiben. Es werden
dann von der Pflegekasse jedoch nur noch die Kosten für die Grundpflege und die
hauswirtschaftliche Versorgung übernommen, dagegen nicht mehr die Kosten für die
medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung.
Kurzzeitpflege wird in verschiedenen Einrichtungen angeboten:
spezielle Kurzzeitpflegeeinrichtungen mit Hotelcharakter
Krankenwohnungen ist eine von der Sozial/ Diakoniestation eingerichtete
Pflegewohnung, in der für eine begrenzte Zeit kranke und alte Menschen
von Fachkräften aus dem ambulanten Pflegedienst umfassend betreut
werden
Kurzzeitpflege als eingestreute Gästebetten in Seniorenzentren.
NEU: In Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, wenn die
Pflegeperson stationär rehabilitiert werden muss.
Sie benötigen einen Kurzzeitpflegeplatz? Beachten Sie die Erläuterungen zur
Kooperation der SHG-Kliniken Völklingen und der AWO Saarland im Anhang.
14. Was versteht man unter Tages- und Nachpflege?
Wenn ein Pflegebedürftiger in seinem Haushalt „nicht ausreichend“ gepflegt werden
kann, übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für eine teilstationäre Pflege
in einer für Tages- oder Nachtpflege zugelassenen Einrichtung. Das bedeutet, das
der Pflegebedürftige tagsüber oder nachtsüber stationär gepflegt wird. Die übrige
Zeit erhält der Pflegebedürftige Leistungen zur häuslichen Pflege (siehe Punkt 7 und
8). Der Wert beider Leistungen zusammen darf max. 150 % der Höchstbeträge für
Pflege-Sachleistungen bzw. für Pflegegeld betragen. Bsp: werden 50 % der
Leistungen für Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen, besteht daneben
noch ein Anspruch auf 100 % der Pflege-Sachleistungen bzw. des Pflegegeldes.
Dieser Anspruch erhöht sich allerdings nicht, wenn weniger als 50 % der Leistungen
für Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen werden.
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Häufige Fragen im Bereich Pflegeverantwortung
15. Was ist vollstationäre Pflege?
Wenn häusliche bzw. teilstationäre Pflege nicht mehr möglich sind oder wegen der
Besonderheiten des einzelnen Falles nicht in Betracht kommen (z.B. Überforderung
der Pflegeperson, Fehlen einer Pflegeperson, Verwahrlosung des Pflegebedürftigen
oder Eigen- oder Fremdgefährdungstendenz des Pflegebedürftigen), kann
vollstationäre Pflege gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die
Unterbringung in einer durch Versorgungsvertrag zugelassenen Pflegeeinrichtung
erfolgt.
Pflegebedürftige Personen, die in einem Pflegeheim stationär gepflegt werden,
erhalten auch Leistungen aus der Pflegeversicherung. Diese Leistungen enthalten
die pflegebedingten Aufwendungen, die soziale Betreuung und die medizinische
Behandlungspflege bis zu einem Betrag von 1.550,-€ monatlich. In besonderen
Fällen, wenn ein außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand erforderlich
ist, kann die Pflegekasse im Einzelfall bis zu 1.918,-€ übernehmen.
Leistungen der Pflegekasse zu vollstationären Pflege:
Pflegestufe I: bis zu 1.023 EUR
Pflegestufe II: bis zu 1.279 EUR
Pflegestufe III: bis zu 1.550 EUR, im Härtefall: 1.918 Euro
Allerdings ist der Leistungsbetrag auf höchstens 75 % des individuell vereinbarten
Heimentgelts begrenzt. Daraus ergibt sich, dass der Pflegebedürftige mindestens
einen Eigenanteil von 25 % der Heimkosten tragen muss. Sollte er nicht in der Lage
sein, diesen Eigenanteil zu zahlen, kann er sich an die zuständige Behörde
(Sozialamt) wenden. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (die sogenannten
Hotelkosten) sind vom Versicherten selbst zu tragen bzw. bei geringem Einkommen
können diese Kosten von der Sozialhilfe übernommen werden.
16. Ich bin berufstätig und ein naher Angehöriger ist plötzlich
pflegebedürftig geworden. Was für Möglichkeiten habe ich nun?
Wenn jemand unerwartet zum Pflegefall wird, müssen sich die Angehörigen
kurzfristig darauf einstellen.
Da die Klärung einer akuten Pflegesituation zeitaufwändig sein kann, können
Beschäftigte sich in diesem Fall für bis zu zehn Tage unbezahlt von der Arbeit
freistellen lassen, um für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu
organisieren. Während dieser Zeit sind sie sozial versichert.
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Häufige Fragen im Bereich Pflegeverantwortung
Dies wird im Pflegezeitgesetz geregelt, das zum 01.07.2008 in Kraft getreten ist. Das
Gesetz hat das Ziel, die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.
Es wird zwischen zwei Leistungsbereichen unterschieden: der kurzzeitigen
Arbeitsverhinderung (§2) und der Pflegezeit (§3). In beiden Fällen muss es um
die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen des Arbeitnehmers gehen.
Nach § 2 PflegeZG haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit
fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen
Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege
zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der
Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dem
Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die
Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der genannten
Maßnahmen vorzulegen (kurzzeitige Arbeitsverhinderung).
Nach § 3 PflegeZG (Pflegezeit) sind von der Arbeitsleistung vollständig oder
teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in
häuslicher Umgebung pflegen. Dieser Anspruch besteht gegenüber Arbeitgebern mit
mehr als 15 Beschäftigten. Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des
nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des
MDK nachzuweisen. Dies gilt auch für Privat-Pflegeversicherte.
Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn
Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für
welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in
Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch
genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.
Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, haben Arbeitgeber und
Beschäftigte über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche
Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der
Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe
entgegenstehen.
Beide Ansprüche sind nicht an eine Mindestbeschäftigungszeit (wie z.B. beim
Urlaubsanspruch) gebunden. Der Anspruch beginnt ab dem ersten Tag der
Betriebszugehörigkeit und gilt nur einmal je pflegebedürftigem Angehörigen.
Der Sozialversicherungsschutz ist während dieser Zeit sichergestellt. Dies bedeutet,
dass die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung bestehen bleibt. Während dieser Zeit besteht auch ein
Kündigungsschutz.
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Häufige Fragen im Bereich Pflegeverantwortung
17.a Was versteht man unter „naher Angehöriger“?
Nahe Angehörige sind:
1. Großeltern, Eltern und Schwiegereltern
2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft,
Geschwister
3. leibliche Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder
des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkel
17.b Wer hat Anspruch auf Pflegezeit?
Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen (z. B. Heimarbeiter),
die einen nahen Angehörigen pflegen möchten. Beamte haben keinen Anspruch auf
Pflegezeit.
17.c Welche Leistungen erhalte ich im Pflegeurlaub von meinem
Arbeitgeber?
Der Pflegeurlaub ist ein unbezahlter Urlaub.
Auch wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, bleibt die Versicherungspflicht während
dieses Zeitraums erhalten; jedoch ohne Beitragszahlung. Die Zeiten der unbezahlten
Freistellung zählen also als Sozialversicherungstage. Durch die Freistellung wird
auch keine Pflicht zur Abgabe besonderer Meldungen begründet. Freiwillig
Versicherte müssen jedoch weiter ihren vollen Beitrag zahlen.
17.d Was ist, wenn ich eine längerfristige Arbeitsbefreiung zur Pflege eines
nahen Angehörigen benötige? Welche Möglichkeiten habe ich?
Wenn man einen Angehörigen selbst pflegen möchte und dessen Pflegebedürftigkeit
durch eine Bescheinigung der Pflegekasse (ab Pflegestufe I)nachgewiesen ist,
besteht ein Anspruch auf Pflegezeit von bis zu sechs Monaten.
Man kann sich ganz oder teilweise von der Arbeit unbezahlt freistellen lassen. Wenn
man sich nur teilweise befreien lassen will, muss man mit dem Arbeitgeber über die
Reduzierung bzw. Verteilung der Arbeitszeit eine Vereinbarung abschließen.
Achtung: wichtige betriebliche Gründe können dagegen sprechen.
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Häufige Fragen im Bereich Pflegeverantwortung
17.e Wie und wann muss ich die Pflegezeit beantragen?
Man muss den Antrag mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Freistellung bei der
Personalabteilung stellen. Sie kann höchstens sechs Monate umfassen.
17.f Eigentlich wollte ich nur drei Monate pflegen, aber nun benötige ich
sechs Monate. Kann ich verlängern?
Eine Verlängerung der Pflegezeit auf maximal sechs Monate ist möglich, erfordert
jedoch die Zustimmung des Arbeitgebers. Während der Arbeitgeber hier seine
Zustimmung zur Verlängerung der ursprünglich beantragten Pflegezeit verweigern
kann, muss er zustimmen, wenn ein vorgesehener Wechsel der Pflegenden aus
einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann (§ 4 PflegeZG).
17.g Kann ich die Pflegezeit auch vorzeitig beenden?
Beschäftigte sind an den gewünschten Zeitraum der Pflegezeit gebunden und
können diese nicht grundsätzlich vorzeitig beenden. Eine vorzeitige Beendigung ist
nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Ausnahmsweise endet die Pflegezeit
kraft Gesetzes vorzeitig, wenn der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder
dem Beschäftigten die häusliche Pflege unmöglich (z.B. bei Tod, Pflegeheim) oder
unzumutbar (z. B. unvorhergesehene finanzielle Schwierigkeiten bei der
Finanzierung der Pflegezeit) ist. Dann endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt
dieses unvorhergesehenen Ereignisses. Der Arbeitgeber ist hiervon unverzüglich zu
unterrichten, so dass die Rückkehr an den Arbeitsplatz vorbereitet werden kann.
17.h Habe ich einen Kündigungsschutz während der Pflegezeit?
Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur
Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit nicht kündigen.
(Auch hier bestätigen Ausnahmen die Regel!)
17.i Was geschieht mit der Kranken- und Pflegeversicherung während der
Pflegezeit?
Während der Pflegezeit bleibt der Arbeitnehmer sozial versichert – doch er bezieht
kein Gehalt, sein Arbeitsverhältnis „ruht“. Daher muss er sich für diese Zeit selbst
krankenversichern. Für die Zeit der vollständigen Freistellung wurde er vom
Arbeitgeber von der Krankenkasse abgemeldet.
Ist sein Ehepartner Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, kann der
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Häufige Fragen im Bereich Pflegeverantwortung
Arbeitnehmer ab dem Tag der Freistellung von der Beschäftigung bzw. ab dem damit
verbundenen Ruhen des Anspruchs auf Arbeitsentgelt, beitragsfrei in der
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung familienversichert werden.
Vorraussetzung ist aber, dass man keine anderen Einkünfte über 360 Euro im Monat
hat.
Ist eine Familienversicherung nicht möglich, kann sich der Arbeitnehmer freiwillig in
seiner bisherigen gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse weiterversichern. Er muss
dann die Mindestbeiträge entrichten. Falls der freigestellte Arbeitnehmer über ein
anderweitiges, die Mindest - Beitragsbemessungsgrundlage überschreitendes
Einkommen verfügt, fallen evtl. höhere Beiträge an. Auf Antrag zahlt die Pflegekasse
Beitragszuschüsse in Höhe der Mindestbeiträge der Kranken- und
Pflegeversicherung. Die Pflegekasse übernimmt außerdem die Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge zur Rentenversicherung übernimmt sie, wenn
die Pflegeperson ihren Angehörigen – nicht erwerbsmäßig – mindestens 14 Stunden
pro Woche pflegt.
Wenn man privat versichert ist, müssen die bisherigen Beiträge zur
Krankenversicherung selbst weitergezahlt werden. Auch hier zahlt die Pflegekasse
des Pflegebedürftigen auf Antrag einen Zuschuss.
Die teilweise Freistellung: Beschäftigte, die sich nur teilweise von der Arbeit
freistellen lassen, erhalten keine Zuschüsse, da sie weiterhin als Arbeitnehmer
versichert sind.
Ausnahme: Wenn die Beschäftigten aufgrund der Reduzierung der Arbeitszeit nur
noch wie ein geringfügig Beschäftigter verdienen und sie deshalb nicht mehr sozial
versichert sind. Liegen dann die Voraussetzungen für eine Familienversicherung
nicht vor, müssen sie sich ebenfalls freiwillig weiterversichern und erhalten auf
Antrag Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
17.j Was geschieht mit der Arbeitslosen - und Rentenversicherung während
der Pflegezeit?
Da man in der Pflegezeit kein Entgelt erhält, führt der Arbeitgeber auch keine
Beiträge an die Arbeitslosen- und Rentenversicherung ab. Man kann jedoch bei der
Pflegekasse des Pflegebedürftigen einen Antrag auf Übernahme der Beiträge stellen.
Die Beiträge zur Rentenversicherung übernimmt die Pflegekasse des
Pflegebedürftigen, wenn die Pflegeperson ihren Angehörigen – nicht erwerbsmäßig –
mindestens 14 Stunden pro Woche pflegt.
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Häufige Fragen im Bereich Pflegeverantwortung
17.k Mein Angehöriger ist nun dauerhaft auf Hilfe angewiesen. Deshalb
möchte ich meine Arbeitszeit reduzieren. Was ist zu beachten?
Sie können einen Antrag auf Arbeitszeitreduzierung stellen. Erforderlich hierfür ist ein
ärztliches Gutachten, indem bestätigt wird, dass sie den pflegebedürftigen
Angehörigen selbst betreuen oder pflegen. Dem Antrag sollte stattgegeben werden,
wenn keine dringenden betrieblichen Belange einer Reduzierung der Arbeitszeit im
Wege stehen (§ 11 Abs. 1 TVöD).
Die Teilzeitarbeit kann auf Antrag bis zu 5 Jahren befristet werden, wobei eine
Verlängerung möglich ist. Diese muss aber spätestens sechs Monate vor Ablauf der
bisher vereinbarten Teilzeitbeschäftigung beantragt werden (§ 11 Abs. 1 TVöD).
17.l Gibt es die Möglichkeit nach der Pflegezeit eine weitere Freistellung zu
erhalten? (Sonderurlaub)
Nach § 28 TVöD können Beschäftigte bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter
Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
Der FAQ, „Häufige Fragen im Bereich Pflegeverantwortung“ ist mit großer
Hilfe aus dem Netzwerk „Lokale Bündnisse für Familie“ insbesondere,
Familienbündnis im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, unter
Federführung von Annette Herlt entstanden.
Vielen Dank dafür.
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Häufige Fragen im Bereich Pflegeverantwortung
18. Kontaktdaten:
Servicestelle Familie und Beruf:
Martina Koch
Mo-Fr von 9.00-12.30 Uhr
Telefon: 0689812-1560
[email protected]
Sozialdienst:
Angela Schmitt
0689812-1209
[email protected]
Gabi Müller-Hubig
06898/12-2445
[email protected]
Lisa Schmitt
06898- 12 11 35
[email protected]
Linkliste:
Wegweiser Demenz
www.wegweiser-demenz.de
AWO Pflegeberatung
www.awo-pflegeberatung-online.de
www.awo-saarland.de
Bitte nutzen Sie die Informationsliste im Intra- und Internet
(www.shg-kliniken.famberu.de)
Dort finden Sie auch Informationen zum Thema „Elternunterhalt“
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Häufige Fragen im Bereich Pflegeverantwortung
19. Erläuterung zur Kooperation
Aus dem Neuigkeiten- Rundbrief Nr.40
Qualitätsmanagement und Organisationsberatung
SHG-Kliniken Völklingen und Arbeiterwohlfahrt beschließen
Kooperation zur Unterstützung von Mitarbeitern mit zu betreuenden
und zu pflegenden Angehörigen
2010 wurde in den SHG-Kliniken das Projekt Familie und Beruf gestartet. Ziel: die
Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf fest in den Unternehmensalltag zu
integrieren. Nach der Etablierung der Servicestelle für Mitarbeiter, der flexiblen,
bedarfsorientierten Kinderbetreuung im Familienhaus Sterntaler steht nun ein
weiteres Unterstützungsangebot für Mitarbeiter mit Pflegeaufgaben zur Verfügung.
Von Oliver Steffen
Völklingen.
Ein kurzer Blick zurück: im September 2010 unterzeichnen die
Krankenhausleitung und der Betriebsrat in einer gemeinsamen Veranstaltung im
Kongresszentrum die Zielvereinbarung zum Projekt Familie und Beruf. Inhalt der
Zielvereinbarung: insgesamt neun Themenfelder mit der Selbstverpflichtung, diese
verbindlich bis 2013 mit den Mitarbeitern zu bearbeiten und somit die Möglichkeiten der
Vereinbarkeit von Familie und Beruf für die Beschäftigten zu verbessern.
„Ein Jahr nach dem wir diesen Weg gemeinsam beschritten haben können wir auf das bisher
erreichte mehr als stolz sein“ freut sich Oliver Steffen als Projektleiter über die bisherige
erfolgreiche Umsetzung. So wurde unter anderem eine Servicestelle für Mitarbeiter zum
Thema Familie und Beruf eingerichtet, eine alte Villa zum Familienhaus mit einem
integrierten Kinderzimmer umgebaut, eine Ferienfreizeit durchgeführt und seit September
das generelle Angebot einer bedarfsorientierten, flexiblen Kinderbetreuung unter
pädagogischer Leitung im Familienhaus Sterntaler etabliert.
Nicht zu sprechen von den Arbeitsgruppen, welche die Themen der Zielvereinbarung
systematisch bearbeiten und erste konkrete Verbesserungsideen für die Mitarbeiter
entwickelt haben.
Nun ist ein neuer Baustein dazugekommen – die Unterstützung von Mitarbeitern, deren
Angehörige Unterstützung und Pflege benötigen. „Wir haben hierzu mit dem Landesverband
Saar der Arbeiterwohlfahrt einen Kooperationsvertrag geschlossen“ erläutert
Verwaltungsdirektorin Gabriele Haser, die federführend dieses neue Angebot in die Wege
geleitet hat.
(Fortsetzung: Seite 20)
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Häufige Fragen im Bereich Pflegeverantwortung
Die Vereinbarung sieht vor, dass in den Einrichtungen für Kurzzeit- und Tagespflege von
Seiten der AWO immer freie Plätze für Angehörige von Mitarbeitern der SHG-Kliniken
Völklingen vorgehalten werden. Auch eine flexible, stundenweise Unterbringung der
Angehörigen ist hierbei möglich.
Sollte für die Angehörigen der Bedarf einer vollstationären Unterbringung bestehen, so
werden Angehörige der Mitarbeiter bevorzugt aufgenommen.
Das Angebot garantiert hierdurch eine hohe Verfügbarkeit und schnelle unbürokratische
Hilfe. Im Gegenzug haben Mitarbeitern der AWO die Möglichkeit, die Kinderbetreuung im
Familienhaus Sterntaler der SHG-Kliniken Völklingen zu nutzen.
Wir gehen mit dieser Kooperation einen ersten Schritt in die aktive Unterstützung unserer
Mitarbeiter bei der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege“ betont der stellv. Verwaltungsdirektor
Peter Zwirner. Diesem Schritt sollen weitere folgen.
Die Servicestelle wird in den nächsten Monaten in Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst
weitere Informations- und Unterstützungsangebote zum Thema Pflege und Beruf zur
Verfügung stellen. Über diese wird separat informiert werden.
Für das oben genannte Betreuungsangebot in der Kurzzeit und Tagespflege steht den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Martina Koch von der Servicestelle als zentrale
Ansprechpartnerin zur Verfügung. Sie wird für die Interessenten die organisatorische
Umsetzung mit der AWO koordinieren (Tel. 06898/12-1560; [email protected]).
Nähere Information zum Projekt Familie und Beruf und aktuelle Unterstützungsangebote sind
im Intranet im Bereich Familie sowie im Internet unter www.shg-kliniken.famberu.de zu
finden.
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Häufige Fragen im Bereich Pflegeverantwortung
Und wenn es ernst wird …?
(basierend auf einem Dokument unseres Unternehmensnetzwerkpartners UKV Saarbrücken)
Sprechen Sie mit Ihrer Führungskraft und Ihrem Ansprechpartner für das Thema
Pflege im Unternehmen
Thematisieren Sie Ihre Situation am Arbeitsplatz mit Kolleginnen und Kollegen
Sandwich-Position?
Sie haben Betreuungsverantwortung für Kinder und zu pflegende Angehörige?
Nutzen Sie unsere Angebote im Familienhaus und durch die Servicestelle
Mal eben schnell „gekocht“- Essen zum Mitnehmen und zum Mitarbeiterpreis für die
Familie kann Entlastung bieten
Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Pflegekasse oder dem örtlichen
Pflegestützpunkt in Verbindung – Die Servicestelle hilft Ihnen bei der Suche nach
dem externen Ansprechpartner sowie den Kontaktdaten und schließt gerne direkt den
Kontakt für Sie
Führen Sie vorbereitend ein Pflegetagebuch (Muster finden Sie im Intranet,
Servicestelle und Sozialdienst sind gerne behilflich)
Informieren Sie sich über das Krankheitsbild und die zu erwartenden Veränderungen
im Laufe der Zeit
Denken Sie an die Pflege Ihrer eigenen Person:
Suchen Sie sich selbst Entlastung z.B. durch „niedrigschwellige Angebote“
(Informationen über die Servicestelle z.B. Wäscheservice)
Haben Sie kein schlechtes Gewissen dabei, auch Mal eine Auszeit für sich zu
nehmen, denn nur wer für sich selbst sorgt, kann auch für andere gut sorgen
Falls Sie nur schwer außer Haus gehen können, nutzen Sie die Möglichkeiten, die
Selbsthilfegruppen im Internet bieten
Körperliche Aktivitäten können entspannen helfen.
Nutzen Sie auch entsprechende Seminare des Fortbildungskataloges der SHGKliniken Völklingen. Zu Informationen über entsprechende Angebote am Standort des
Unternehmens oder am Wohnort ist Ihnen die Servicestelle behilflich
(unsern Dank der UKV, Saarbrücken, die beim Netzwerktreffen der ALS- Arbeiten
und Leben im Saarland, dieses selbsterstellte Dokument vorgestellt haben.
Voneinander lernend, konnten wir darauf aufbauen.)
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