Satzung für den Förderverein - SV Sparta Lichtenberg 1911 eV

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Satzung für den Förderverein - SV Sparta Lichtenberg 1911 eV
SV Sparta Lichtenberg 1911 e.V.
Satzung Förderverein Abteilung Fußball
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein fuhrt den Namen, ,,Förderverein zur Unterstützung der Abteilung
Fußball des SV Sparta Lichtenberg 1911 Berlin" und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck- Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports im Kinder-, Jugend- sowie Breiten­ und
Leistungssport des SV Sparta Lichtenberg 1911 e.V. durch die Bereitstellung von Sach­ und
Geldspenden der Mitglieder und Sponsoren.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der AO.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürlich Personen, juristische Personen und Personengesell­
schaften werden.
Die Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Sie gilt mit der Aushändigung einer Mitgliedskarte als vollzogen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum 31.12. eines Jahres möglich. Er hat durch schriftliche Mitteilungen
an den Vorstand zu erfolgen, die spätestens bis zum 30.09. eines Jahres eingegangen sein muss.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf schriftlichen Antrag vom Vorstand ausgesprochen
werden.
Ausschließungsgründe sind:
• Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.
• Vorsätzliche Verstöße gegen die Interessen des Vereins sowie unehrenhaftes Verhalten.
Der Betroffene kann gegen diese Entscheidung binnen eines Monats die Mitgliederversammlung
anrufen, deren Entscheidung unanfechtbar ist.
Der ordentliche Rechtsweg bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Beiträge
Beiträge sind Jahresbeiträge. Sie werden bis zum 31.01. des Kalenderjahres fällig.
Die Höhe des Mindestbeitrages wird auf der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Darüber hinaus kann jedes Mitglied selbst entscheiden, welchen Beitrag es über den
Mindestbeitrag hinaus leisten will.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres statt.
Die Versammlung wird vom Vorstand spätestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der
Tagesordnung durch schriftliche Benachrichtigung einberufen.
Die Tagesordnung soll mindestens folgende Punkte enthalten:
*Bericht des Vorstandes
*Bericht des Kassenprüfers
•Entlastung des Vorstandes
•Neuwahlen
•Genehmigung des Haushaltsplanes
•Anträge
•Verschiedenes
Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens drei Wochen vorher dem Vorstand
schriftlich einzureichen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
Tagesordnungspunkte können nur solche sein, die zu einer Einberufung geführt haben.
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassenwart und
dem Schriftführer, welche gleichzeitig Vorstand im Sinne des §26 BGB sind.
Rechtsverbindlich zeichnen für den Verein drei von Ihnen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Vom Registergericht für erforderlich gehaltene Änderungen der Satzung darf der Vorstand
vornehmen, soweit sie nicht den Zweck des Vereins ändern oder in Rechte der Mitglieder
eingreifen.
§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege nach
Abschluss des Geschäftsjahres zu prüfen und das Ergebnis dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit diesem Tagesordnungspunkt
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung kann den Verein durch Beschluss mit der Mehrheit von dreiviertel
der anwesenden Mitglieder auflösen.
Bei der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an den SV Sparta Lichtenberg 1911 e. V.
Abteilung Fußball.
§ 11 lnkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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