Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

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Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Masterarbeit
im Studiengang Agrarwissenschaften,
Fachrichtung Agribusiness
Aktualisierung von Reinerträgen zur Bemessung der
Zuschläge zum Hofeswert gemäß § 12 Abs. 1+2 Höfeordnung
vorgelegt von
Hendrik Empen
Erstgutachter: Prof. Dr. Uwe Latacz-Lohmann
Zweitgutachter: Dr. Andreas Piltz
Institut für Agrarökonomie
Agrar- und Ernährungswissenschaftlichen Fakultät
der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis .............................................................................................................. III
Tabellenverzeichnis ................................................................................................................... IV
Abbildungsverzeichnis ............................................................................................................... VI
Einleitung .................................................................................................................................... 1
1. Die Höfeordnung .................................................................................................................... 3
1.1 Erbrechtliche Regelungen der Höfeordnung .................................................................... 3
2. Die Einheitswertermittlung .................................................................................................... 6
3. Die Aktualisierung des Einheitswertes ................................................................................. 13
3.1 Der gesetzliche Hintergrund der Zu- bzw. Abschlagsermittlung .................................... 14
3.2 Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.11.2000 – V ZR 334/99 ............................ 15
4. Die Grundlagen der Berechnung .......................................................................................... 16
4.1 Die Datengrundlage ........................................................................................................ 16
4.2 Die vier Betriebstypen .................................................................................................... 19
4.3 Die Kennzahlen für die Erbabfindung der weichenden Erben ....................................... 48
4.4 Die Vorgaben bei der Berechnung des Zu- bzw. Abschlages zum Hofeswert ................ 55
4.5 Die Erbschaftssteuer ....................................................................................................... 57
5. Die Berechnung des Zu- bzw. Abschlages zum Hofeswert .................................................. 60
5.1. Die Differenz zwischen dem aktualisierten und derzeitigen EAW ................................ 60
5.2. Das Verhältnis von dem aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW im Basisjahr ......... 65
5.3 Geeignete Kennzahlen für die Berechnung des Zu- und Abschlages zum Hofeswert ... 74
5.3.1 Das Verhältnis der Kennzahlen zum aktualisierten EAW ........................................ 79
5.3.2 Das Verhältnis der Kennzahlen zum derzeitigen EAW ............................................ 87
6. Zusammenfassung ................................................................................................................ 97
Literaturverzeichnis ................................................................................................................ 104
Anhang.................................................................................................................................... 106
II
Abkürzungsverzeichnis
a.F.
alte Form
Af.
Ackerfutter
Akt.
aktualisiert
BewG
Bewertungsgesetz
BGH
Bundesgerichtshof
der.
derzeitige
dur.
durchschnittlich
EAW
Erbabfindungswert
GV
Großvieheinheit
HöfeO
Höfeordnung
i. d. R.
in der Regel
ink.
inklusive
k. A.
keine Angabe
KF
Kraftfutter
LBV
Landwirtschaftlicher Buchführungsverband
luf
land- und forstwirtschaftlich
lw.
landwirtschaftlich
mod.
modifiziert
RiGV
Rindergroßvieheinheit
Vglw.
Vergleichswert
III
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Umfang der Tierhaltung des schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebes .... 25
Tabelle 2: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Spezielle Kennzahlen der
Rinderhaltung ........................................................................................................................... 26
Tabelle 3: Kennzahlen des schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebes zum
angedachten Zeitpunkt der Einheitswertfeststellung.............................................................. 27
Tabelle 4: Kennzahlen der Marktfruchtbetriebe zum angedachten Zeitpunkt der
Einheitswertfeststellung........................................................................................................... 33
Tabelle 5: Milchviehbetriebe: Spezielle Kennzahlen der Rinderhaltung ................................. 38
Tabelle 6: Kennzahlen der Milchviehbetriebe zum angedachten Zeitpunkt der
Einheitswertfeststellung ......................................................................................................... 40
Tabelle 7: Veredlungsbetriebe: Spezielle Kennzahlen der Schweinemast .............................. 45
Tabelle 8: Veredlungsbetriebe: Spezielle Kennzahlen der Sauenhaltung ............................... 46
Tabelle 9: Kennzahlen der Veredlungsbetriebe zum angedachten Zeitpunkt der
Einheitswertfeststellung........................................................................................................... 47
Tabelle 10: Auszug aus Anlage 14 BewG .................................................................................. 59
Tabelle 11: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlagsberechnung
auf Grundlage der Differenz zwischen dem aktualisierten und derzeitigem EAW.................. 61
Tabelle 12: Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage der Differenz
zwischen dem aktualisierten und derzeitigem EAW ................................................................ 62
Tabelle 13: Milchviehbetriebe: Zu bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage der Differenz
zwischen dem aktualisierten und derzeitigem EAW ................................................................ 64
Tabelle 14: Veredlungsbetriebe: Zuschlagsberechnung auf Grundlage der Differenz zwischen
dem aktualisierten und derzeitigem EAW ............................................................................... 64
Tabelle 15: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlagsberechnung
auf Grundlage des Verhältnisses vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW .................. 68
Tabelle 16: Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des
Verhältnisses vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW ................................................. 69
Tabelle 17: Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des
Verhältnisses vom aktualisierten EAW zur derzeitigen EAW................................................... 70
Tabelle 18: Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des
Verhältnisses vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW ................................................. 71
Tabelle 19: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.1 und 5.2 für den schleswig-holsteinischen
Durchschnittsbetrieb ................................................................................................................ 72
Tabelle 20: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.1 und 5.2 für die spezialisierten
Betriebstypen ........................................................................................................................... 73
Tabelle 21: Korrelationskoeffizienten vom aktualisiertem EAW und wirtschaftlichen
Kenngrößen des schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebes ........................................ 76
Tabelle 22: Korrelationskoeffizienten vom aktualisiertem EAW und wirtschaftlichen
Kenngrößen der Marktfruchtbetriebe ..................................................................................... 77
IV
Tabelle 23: Korrelationskoeffizienten vom aktualisiertem EAW und wirtschaftlichen
Kenngrößen der Milchviehbetriebe ......................................................................................... 78
Tabelle 24: Korrelationskoeffizienten vom aktualisiertem EAW und wirtschaftlichen
Kenngrößen der Veredlungsbetriebe....................................................................................... 79
Tabelle 25: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlag zum
derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis der Milcherlöse je Kuh zum aktualisierten
EAW .......................................................................................................................................... 81
Tabelle 26: Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom
Verhältnis der Erlöse aus der Fruchtfolge zum aktualisierten EAW ........................................ 82
Tabelle 27: Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom
Verhältnis des Milchpreises zum aktualisierten EAW .............................................................. 83
Tabelle 28: Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom
Verhältnis des Ferkelpreises zum aktualisierten EAW ............................................................. 84
Tabelle 29: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.1 und Kapitel 5.3.1 für den schleswigholsteinischen Durchschnittsbetrieb ....................................................................................... 86
Tabelle 30: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.1 und Kapitel 5.3.1 für die spezialisierten
Betriebstypen ........................................................................................................................... 87
Tabelle 31: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlag zum
derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis der Milcherlöse je Kuh zum derzeitigen EAW
.................................................................................................................................................. 88
Tabelle 32: Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom
Verhältnis der Erlöse aus der Fruchtfolge zum derzeitigen EAW ............................................ 90
Tabelle 33: Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom
Verhältnis des Milchpreises zum derzeitigen EAW .................................................................. 91
Tabelle 34: Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom
Verhältnis des Ferkelpreises zum derzeitigen EAW ................................................................. 92
Tabelle 35: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.2 und Kapitel 5.3.2 für den schleswigholsteinischen Durchschnittsbetrieb ....................................................................................... 94
Tabelle 36: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.2 und Kapitel 5.3.2 für die spezialisierten
Betriebstypen ........................................................................................................................... 95
V
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Bestandteile des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der
Einheitsbewertung ..................................................................................................................... 7
Abbildung 2: Verfahren zur Bewertung der Bestandteile eines luf Betriebes ........................... 8
Abbildung 3: Berechnung des Reinertrages a. F. ....................................................................... 9
Abbildung 4: Berechnung des modifizierten Reinertrages ........................................................ 9
Abbildung 5: Berechnung des Einheitswertes ......................................................................... 11
Abbildung 6: Mitglieder des LBV und Betriebe in der Kurzauswertung seit dem
Wirtschaftsjahr 1954/55 .......................................................................................................... 18
Abbildung 7: Flächenausstattung des schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebs ........ 20
Abbildung 8: Flächennutzung des schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebes ............ 21
Abbildung 9: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Erträge und Preise von
Marktfrüchten .......................................................................................................................... 22
Abbildung 10: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Erlöse aus dem Verkauf von
Marktfrüchten .......................................................................................................................... 23
Abbildung 11: Schleswig-holsteinische Durchschnittsbetrieb: Spezialaufwand sowie Kaufund Pachtpreise für landwirtschaftliche Flächen ..................................................................... 24
Abbildung 12: Flächenausstattung der Marktfruchtbetriebe .................................................. 28
Abbildung 13: Flächennutzung der Marktfruchtbetriebe ........................................................ 29
Abbildung 14: Marktfruchtbetriebe: Erträge und Preise von Marktfrüchten ......................... 30
Abbildung 15: Erlöse der Marktfruchtbetriebe aus dem Verkauf von Marktfrüchten ............ 31
Abbildung 16: Spezialaufwand der Marktfruchtbetriebe ........................................................ 32
Abbildung 17: Flächenausstattung der Milchviehbetriebe ...................................................... 34
Abbildung 18: Flächennutzung der Milchviehbetriebe ............................................................ 35
Abbildung 19: Milchviehbetriebe: Erträge und Preise von Marktfrüchten ............................. 36
Abbildung 20: Erlöse der Milchviehbetriebe aus dem Verkauf von Marktfrüchten................ 37
Abbildung 21: Spezialaufwand der Milchviehbetriebe ............................................................ 38
Abbildung 22: Flächenausstattung der Veredlungsbetriebe ................................................... 41
Abbildung 23: Flächennutzung der Veredlungsbetriebe ......................................................... 42
Abbildung 24: Veredlungsbetriebe: Erträge und Preise von Marktfrüchten ........................... 43
Abbildung 25: Erlöse der Veredlungsbetriebe aus dem Verkauf von Marktfrüchten ............. 44
Abbildung 26: Spezialaufwand der Veredlungsbetriebe.......................................................... 45
Abbildung 27: Berechnung der tatsächlich erfolgten Kompensation der weichenden Erben 49
Abbildung 28: Berechnung des aktualisierten EAW ................................................................ 50
Abbildung 29: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Derzeitiger und aktualisierter
EAW .......................................................................................................................................... 52
Abbildung 30: Marktfruchtbetriebe: Derzeitiger und aktualisierter EAW ............................... 53
Abbildung 31: Milchviehbetriebe: Derzeitiger und aktualisierter EAW................................... 54
Abbildung 32: Veredlungsbetriebe: Derzeitiger und aktualisierter EAW ................................ 55
VI
Einleitung
Dass Erbschaften, unabhängig von allen gesetzlichen Regelungen, zu Streitigkeiten führen
können, ist lange bekannt. Grund ist in den häufigsten Fällen, dass eine Person entweder
sich nicht genügend gewürdigt sieht oder glaubt, dass andere Personen unverhältnismäßig
viel geerbt haben. Bei landwirtschaftlichen Betrieben in den Bundesländern SchleswigHolstein, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gibt es in der Regel immer
einen Erben, der sehr viel mehr erbt, als die übrigen Erben. Denn sofern diese Betriebe unter
die Höfeordnung (HöfeO), dem geltenden Erbrecht für die Landwirtschaft in diesen
Bundesländern fallen, kann immer nur ein Erbe den landwirtschaftlichen Betrieb erben. Die
verbleibenden Erben müssen „weichen“. Ihnen steht jedoch eine Abfindung zu, welche sich
nach dem Einheitswert berechnet. Dieser wird nach § 21 Bewertungsgesetz (BewG) alle
sechs Jahre neu festgestellt und damit an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.
Genau an diesem Punkt der Gesetzgebung setzt diese Arbeit an, denn eine Anpassung des
Einheitswertes hat es seit 1964 nicht gegeben. Im Jahre 1976 wurde lediglich die Abfindung
der weichenden Erben dahingehend geändert, dass alle Erben sich nun den eineinhalbfachen
statt den einfachen Einheitswert untereinander „aufteilen“ können. In den letzten 35 Jahren
wurde die Abfindung der weichenden Erben also nicht an die tatsächlichen wirtschaftlichen
Entwicklungen angepasst, obwohl dies durch die Regelungen des § 21 BewG vorgeschrieben
ist. Wird in Betracht gezogen, wie sich die Ertragsfähigkeit, Preise für Agrarprodukte, Kaufund Pachtpreise für landwirtschaftliche Flächen oder die Agrarpolitik in diesen Jahren
entwickelt haben, ist dies kritisch zu betrachten. Im Jahre 2000 klagte eine weichende Erbin
vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen diesen Umstand. Der Bundesgerichtshof gab der
Klägerin Recht und verkündete im Urteil, „dass die an die Einheitsbewertung geknüpfte
Abfindungsregelung des § 12 HöfeO lückenhaft geworden ist“ (BGH 2000).
Sofern der Einheitswert nicht aktualisiert wird, müsste die HöfeO also geändert werden, um
eine gerechte Kompensation der weichenden Erben zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat
jedoch auf das Urteil des Bundesgerichtshofes weder mit einer Änderung der HöfeO noch
mit der Anordnung einer Einheitswertfeststellung reagiert. Statt Vorschläge für die
Neuberechnung der Abfindung weichender Erben zu machen, wird eine Art „Ausharrtaktik“
1
verfolgt. Praxisnahe Vorschläge hat es hierfür auch aus der Wissenschaft bisher kaum
gegeben1 und sollen in dieser Arbeit entwickelt werden. Dazu wird gezeigt, wie sich die
wirtschaftliche Situation von Durchschnittsbetrieben seit der letzten Einheitswertfeststellung
im Jahre 1964 geändert hat und wie die Abfindung der weichenden Erben sich daher bei
gesetzmäßiger Anpassung des Einheitswertes hätte entwickeln müssen. Weiterhin wird
aufgezeigt, wie der aufwendig festzustellende Einheitswert durch einzelne, einfach zu
ermittelnde betriebswirtschaftliche Kennzahlen bei der Berechnung der Abfindung der
weichenden Erben ersetzt werden könnte.
In Kapitel eins wird zunächst ein Überblick über die HöfeO und deren Regelungen gegeben.
Wie der Einheitswert sich laut Gesetzgebung berechnet ist im zweiten Kapitel beschrieben.
Das dritte Kapitel geht auf die ausgebliebene Neufeststellung des Einheitswertes und das
Urteil vom Bundesgerichtshof ein, bevor in Kapitel vier die Grundlagen der angestellten
Berechnungen erläutert werden. Dabei wird die Datengrundlage vorgestellt und die
Entwicklung der vier gebildeten Betriebstypen über den Betrachtungszeitraum beschrieben.
Des Weiteren werden die berechneten Kennzahlen der Erbabfindung sowie die Vorgaben bei
der Zu- und Abschlagsberechnungen erörtert, bevor im fünften Kapitel die Berechnungen
durchgeführt werden. Diskutiert werden die Ergebnisse in der Schlussbetrachtung.
1
Eine Ausnahme stellt KÖHNE (2007) dar
2
1. Die Höfeordnung
Die HöfeO stellt das gültige Erbrecht für landwirtschaftliche Betriebe in den Bundesländern
Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein dar. Die erste
Fassung stammt vom 24.4.1947 und war damals „Besatzungsrecht“ in der Britischen Zone
(WÖHRMANN und STÖCKER 1999, S. 33). Die Voraussetzungen, die ein landwirtschaftlicher
Betrieb erfüllen muss, um unter die HöfeO zu fallen, sind in § 1 der HöfeO aufgeführt.
Beispielsweise muss ein Wirtschaftswert nach § 46 BewG von mindestens 10.000 €
vorhanden sein bzw. 5.000 € wenn der Eigentümer erklärt, sein Betrieb soll ein Hof im Sinne
der HöfeO sein. Erklärt der Eigentümer, dass sein landwirtschaftlicher Betrieb kein Hof im
Sinne der HöfeO mehr sein soll, verliert dieser seine Eigenschaft nach der Löschung des
Hofvermerkes im Grundbuch.
Während es im allgemeinen Erbrecht üblich ist, dass Erben gleicher Ordnung gleich
behandelt werden, wird nach der HöfeO ein Erbe als alleiniger Hoferbe bevorzugt. Dabei
wird der Wert des Hofes, nach welchen sich die Abfindung der weichenden Erben berechnet,
nicht mit dem Verkehrswert bewertet. Wegen der Unvermehrbarkeit des Bodens und der
spekulativen Erwartung an künftige Nutzungsänderungen liegt der Verkehrswert meist über
dem aufgrund von rein landwirtschaftlicher Tätigkeit realisierbaren Wert des Bodens (vgl.
KROESCHELL 1983, S. 51). Durch dieses Sondererbrecht soll die Betriebsstruktur beim
Übergang auf eine neue Generation erhalten und eine Zersplitterung des Betriebes durch
Erbteilung und Erbauseinandersetzungen vermieden werden (vgl. LANGE, WULFF, und
LÜDTKE-HANDJERY 1991).
1.1 Erbrechtliche Regelungen der Höfeordnung
Bei jedem Erbfall entsteht ein Interessenskonflikt zwischen dem Hoferben und den
weichenden Erben. Im Interesse des Hoferben steht die wirtschaftliche Fortführung des
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Würde sich die zu zahlende Abfindung an die
weichenden Erben an dem tatsächlichen Verkehrswert des Hofes orientieren, wäre die
3
Fortführung oftmals nicht möglich. Die weichenden Erben streben dagegen tendenziell eine
Bewertung des Hofes zum Verkehrswert an, um selber eine „gerechte“ Abfindung zu
erhalten. Können sich alle Beteiligten von sich aus einigen, wird aufgrund der bestehenden
Vertragsfreiheit bei Übergabe- und Erbverträgen keine gesetzliche Regelung gebraucht. Ist
dies jedoch nicht der Fall, wird die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens (§§ 33-67
BewG) des Erblassers und damit die Abfindung der weichenden Erben durch die HöfeO
festgelegt. Für das Grundvermögen (§§ 68-94 BewG), das Betriebsvermögen (§§ 95-109a
BewG) sowie das sonstige Vermögen (§§ 100 und 111 BewG) gibt es keine
Sonderregelungen, ihre Bewertung erfolgt i. d. R. nach dem Verkehrswert.
In der aktuellen Gesetzgebung nach der HöfeO richtet sich die zu zahlende Abfindung an die
weichenden Erben nach dem sogenannten Hofeswert zum Zeitpunkt der Erbfalls (§ 12 Abs. 2
HöfeO). Dieser Hofeswert ist derzeit das Eineinhalbfache des zuletzt festgestellten
Einheitswertes. Der Einheitswert
ist ein steuerlicher Wert, der ursprünglich u.a. als
Bemessungsgrundlage der Vermögens-, Gewerbekapital-, Grunderwerbs-, Erbschafts- und
Schenkungssteuer diente. Als Besteuerungsgrundlage wird der Einheitswert heutzutage
allerdings nur noch für die Grundsteuer verwendet. Laut § 21 BewG wird der Einheitswert
für die angesprochenen steuerlichen Zwecke alle sechs Jahre neu festgestellt. Die HöfeO hat
sich für die Abfindung der weichenden Erben gewissermaßen an den Einheitswert
angehängt. Für landwirtschaftliche Betriebe setzt sich der Einheitswert aus Wirtschaftswert
(§ 46 BewG) und dem Wohnwert (§ 47 BewG) zusammen. Durch die Aktualisierung dieser
Werte im sechsjährigen Abstand wird eine Abfindung der weichenden Erben gewährleistet,
die sich ähnlich entwickelt wie die wirtschaftliche Situation der Betriebe.
Abgezogen werden vom Hofeswert Nachlassverbindlichkeiten, die der Hoferbe allein zu
tragen hat. Das können beispielsweise der auf dem Hof lastende Altenteil, die Grundsteuer
oder ein Nießbrauch sein. Keine abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten sind persönliche
Verbindlichkeiten des Hoferben, auch wenn diese im Zusammenhang mit dem Hoferwerb
stehen. Auch die zu zahlende Erbschaftssteuer darf nicht vom Hofeswert abgezogen werden
(vgl. LANGE, WULFF, und LÜDTKE-HANDJERY, 1991 S. 216).
„Kommen besondere Umstände des Einzelfalls, die für den Wert des Hofes von erheblicher
Bedeutung sind, in dem Hofeswert nicht oder ungenügend zum Ausdruck, so können auf
Verlangen Zuschläge oder Abschläge nach billigem Ermessen gemacht werden.“ (§ 12 Abs. 2
4
Sätze 2 und 3 HöfeO). Dies ist insbesondere in Anspruch zu nehmen, wenn seit der letzten
Einheitswertfeststellung Grundstücke, Maschinen oder sonstige Einrichtungen und Anlagen
angeschafft bzw. veräußert wurden. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen entscheidet
das Landgericht darüber, ob gewisse Zu- oder Abschläge angemessen sind.
Nach allen Abzügen muss jedoch 1/3 des Hofeswertes als Grundlage für die Erbabfindung
übrig bleiben. Dieser Wert wird dann unter allen Erben „aufgeteilt“. Weniger, nämlich den
Pflichtteil, bekommen die Erben, wenn der Erblasser sie durch Verfügung von Todes wegen
von der Erbfolge ausgeschlossen hat (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB). Dieser Pflichtteil beträgt die
Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB).
Hat ein landwirtschaftlicher Betrieb also einen Einheitswert von 80.000 €, beträgt der
Hofeswert 120.000 €. Nach allen Abzügen müssen davon mindestens 40.000 € als Grundlage
für die Berechnung der Kompensation der weichenden Erben verbleiben. Sind zwei Erben
vorhanden, von denen einer der Hoferbe ist, hat der weichende Erbe einen Anspruch von
20.000 € gegen den Hoferben. In diesem Beispiel macht der Betrag von 20.000 € den
gesetzlichen Erbteil aus. Wird der weichende Erbe vom Erblasser auf den Pflichtteil gesetzt,
besteht also nur noch ein Anspruch von 10.000 € gegen den Hoferben.
5
2. Die Einheitswertermittlung
Stichtag der letzten Feststellung des Einheitswertes war der 1.1.1964. Damals wurde für
jeden landwirtschaftlichen Betrieb der Einheitswert ermittelt. Seitdem wurde der
Einheitswert eines Betriebes nur geändert, wenn sich die sachlichen Verhältnisse geändert
haben. Hat ein Landwirt beispielsweise Land gekauft, wird der Einheitswerte des
Gesamtbetriebes zwar erhöht, ausgegangen wird bei dieser Erhöhung aber von den
Wertverhältnissen vom 1.1.1964. Da der Einheitswert des Betriebes also nur aufgrund einer
Vergrößerung des Betriebes und nicht aufgrund einer Änderung der wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen geändert wurde, wird in diesem Fall von einer „Fortschreibung“ des
Einheitswertes gesprochen. Häufige Gründe für eine Fortschreibung des Einheitswertes sind
neben Flächenveränderungen Veränderungen im Tierbestand (vgl. KÖHNE 1995, S. 106) sowie
Zurechnungsfortschreibungen bei dem Wechsel des Betriebseigentümers.
Der Einheitswert setzt sich aus verschiedenen Ertragswerten zusammen. Die Berechnung
dieser wird in diesem Kapitel grundsätzlich beschrieben. Da die Ertragswerte allerdings für
alle Bestandteile des landwirtschaftlichen Vermögens festgestellt werden müssen, kann
keine ausführliche Erläuterung erfolgen. Der Fokus der Beschreibungen liegt daher im
Folgenden auf der Beschreibung der Ertragswertermittlung für die landwirtschaftliche
Nutzung.
Einheitswert und Ertragswert
Die Berechnung des Einheitswertes erfolgt als Ertragswert nach § 36 BewG. Laut § 36 BewG
ist bei der Ermittlung des Ertragswertes von der Ertragsfähigkeit auszugehen.
Ertragsfähigkeit ist in § 36 Abs. 2 S. 2 definiert als „der bei ordnungsgemäßer und
schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und
nachhaltig erzielbare Reinertrag“. Der Ertragswert ist dann das Achtzehnfache des
Reinertrages.
6
Dieser Ertragswert muss zunächst für alle Bestandteile des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes (siehe Abb. 1) berechnet werden, dann werden alle einzelnen Ertragswerte
zusammengerechnet. Das Ergebnis der Addition ist dann der Einheitswert des Hofes.
Abbildung 1: Bestandteile des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Einheitsbewertung
Bestandteile des luf Vermögens
Imkerei
Fischzucht für
Binnenfischerei und
Teichzucht
weinbauliche
Nutzung
(§ 56 BewG)
gärtnerische
Nutzung
(§ 59 BewG)
Abbauland (§ 43 BewG)
Geringstland (§ 44 BewG)
Unland (§ 45 BewG)
Saatzucht
Weihnachtsbaumkulturen
Binnenfischerei
Teichwirtschaft
Pilzanbau
sonstige luf
fortswirtschaftliche landwirtschaftliche
Nutzungen (§ 62
Nutzung
Nutzung
BewG, Abschn. 1.12
(§ 53 BewG)
(§ 50 BewG)
luf Nutzung
(§ 34 Abs.2 Nr.1 BewG)
der Land- und Forstwirtschaft
dienende Nebenbetriebe (§ 42 BewG)
Wirtschaftsteil (§ 34 Abs. 1 Nr.1 BewG)
Wohnteil (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 BewG)
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 BewG)
Quelle: Eigene Darstellung
Je nachdem, für welchen Bestandteil des luf Vermögens der Ertragswert berechnet wird,
finden verschiedene Verfahren Anwendung (siehe Abbildung 2). Nach § 37 Abs. 1 BewG wird
der Ertragswert der Nutzung durch ein vergleichendes Verfahren ermittelt. Bei dem
Vergleichswert-Verfahren
werden
unmittelbare
Vergleichswerte
ermittelt,
deren
Bezugsgröße nicht zwingend ein ha ist. Dagegen wird der Vergleichswert (bzw. Ertragswert)
beim Vergleichszahlen-Verfahren immer in der Einheit ein ha ausgedrückt. Dieses Verfahren
wird auch für den in der vorliegenden Arbeit insbesondere wichtigen Vergleichswert der
landwirtschaftlichen Nutzung genutzt. Ist die Durchführung von vergleichenden Verfahren
nicht möglich, werden Einzelertragswerte festgestellt (§ 37 Abs. 2 BewG). Dieses Verfahren,
welches beispielsweise für den Wohnungswert genutzt wird, findet aufgrund des hohen
Aufwandes möglichst selten Anwendung.
7
Abbildung 2: Verfahren zur Bewertung der Bestandteile eines luf Betriebes
Verfahren
Vergleichende Verfahren
Vergleichszahlen
x
Faktor je 100
Vergleichszahlen
=
Vergleichswerte
Einzelertragsverfahren
Vergleichswerte
Anwendung bei…
landwirtschaftlicher
weinbaulicher
gärtnerischer
Nutzung
forstwirtschaftlicher
und sonstiger luf
Nutzung,
Geringstland
Abbauland
Nebenbetriebe
Wohnhäuser
Quelle: Eigene Darstellung
Berechnung des Reinertrages
Während der Gewinn die Entlohnung der eingesetzten Arbeit und des eingesetzten Kapitals
darstellt, stellt der Reinertrag die Entlohnung des Bodens und des Besatzkapitals ohne
Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse dar. Das bedeutet, dass vom Gewinn der
Lohnansatz für den Unternehmensleiter und Familienarbeitskräfte abgezogen werden muss.
Die in der Gewinn- und Verlustrechnung abgezogenen Zahlungen für Pacht und Fremdzinsen
werden für die Ermittlung des Reinertrages alte Form (a. F.) wieder hinzu addiert (siehe
Abbildung 3). Dividiert durch die landwirtschaftlich genutzte Fläche ergibt sich der
Reinertrag je Flächeneinheit.
8
Abbildung 3: Berechnung des Reinertrages a. F.
+ Gewinn/Unternehmen
- Lohnansatz für den Unternehmer
und noch nicht entlohnte FAK
+ Pachten und Leasingraten
+ Fremdzinsen
= Reinertrag a. F. des Gesamtbetriebes
÷ Landwirtschaftlich genutzte Fläche
=
Reinertrag a. F. je Hektar
Quelle: Eigene Darstellung
Bei der Berechnung des Reinertrages a. F. wird also von einem pacht- und schuldenfreien
Betrieb ausgegangen. Dies ist in der Praxis jedoch selten der Fall, allerdings kann in
Vererbungsfällen nur das familieneigene Vermögen maßgeblich sein. Für Erbrechtsfragen
wird daher der modifizierte (mod.) Reinertrag verwendet, dessen Berechnung in Abbildung 4
dargestellt wird. Hier werden Pachtzahlungen und Leasingraten nur in der Gewinn- und
Verlustrechnung gewinnmindernd angesetzt, sie senken also den Reinertrag (vgl. KÖHNE
2007, S. 795). Letztendlich unterscheiden sich der Reinertrag a. F. und der modifizierte
Reinertrag also um die Ausgaben für Pachten und Leasingraten.
Abbildung 4: Berechnung des modifizierten Reinertrages
+ Gewinn/Unternehmen
- Lohnansatz für den Unternehmer
und noch nicht entlohnte FAK
+ Fremdzinsen
= Mod. Reinertrag des Gesamtbetriebes
÷ Landwirtschaftlich genutzte Fläche
=
Mod. Reinertrag je Hektar
Quelle: Eigene Darstellung
9
Berechnung des Ertragswertes aus dem Reinertrag
Der Reinertrag ist jedoch eine Jahresgröße, um den Ertrags- bzw. Vergleichswert zu erhalten
muss dieser über mehrere Jahre kapitalisiert werden. In einigen Bundesländern sind diese
Kapitalisatoren durch Art. 137 EGBGB festgelegt. In den Bundesländern, in denen die HöfeO
gilt, ist das nicht der Fall. Hier wird ein Kapitalisator von 18 empfohlen (vgl. PABSCH, 1994).
Dabei ist zu beachten, dass der Reinertrag nicht langfristig konstant bleibt bzw. einzelne
Komponenten des
Reinertrages nicht nachhaltig erwirtschaftet werden können.
Beispielsweise kann eine gepachtete Fläche nur zeitlich begrenzt zur Verfügung stehen oder
es ist absehbar, dass bestimmte Agrarsubventionen in naher Zukunft abgebaut werden.
Daher erfolgt die Berechnung des Reinertrages meistens aufgrund von Daten aus den
vergangenen drei bis fünf Jahren. Voraussehbare Veränderungen werden dabei mit in die
Berechnung einbezogen, um einen nachhaltig erzielbaren Reinertrag zu erhalten (vgl. PABSCH
94, S.8).
Bestandteile des Einheitswertes
Durch Addition aller Ertragswerte wird der Einheitswert ermittelt. In den Wirtschaftswert
fließen neben dem Vergleichswert für die landwirtschaftlich Nutzung auch die
Vergleichswerte für forstwirtschaftliche, weinbauliche, gärtnerische und sonstige luf
Nutzungen mit ein (siehe Abbildung 5). Mit den Vergleichswerten ist dann auch ein üblicher
Bestand an Besatzkapital abgegolten. Zum Besatzkapital gehören das Wirtschaftsgebäude,
Werkswohnungen, Maschinen, Vieh, Vorräte und das Feldinventar. Bei einem übernormalen
Tierbestand, einem erhöhten Gebäudebestand aufgrund von umfangreicher Flächenzupacht
sowie bei einem Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln können jedoch Zuschläge
nach § 41 BewG angesetzt werden. In der vorliegenden Arbeit sind nur Zuschläge aufgrund
von intensiver Tierhaltung von Bedeutung, daher wird die Berechnung dieser im Anhang
erläutert. Dazu zählen zum Wirtschaftswert des Hofes noch die Einzelertragswerte der
Nebenbetriebe sowie der Wert des Abbaulandes und des Geringstlandes. Wohnungswert
und Wirtschaftswert ergeben dann gemeinsam den Einheitswert des Betriebes.
10
Abbildung 5: Berechnung des Einheitswertes
Vergleichswert der...
- landwirtschaftlichen Nutzung
- forstwirtschaftlichen Nutzung
- weinbaulichen Nutzung
- gärtnerischen Nutzung
- sonstigen luf Nuzungen
Zu- oder Abschläge nach § 41 BewG
Einzelertragswert
- Nebenbetriebe
Wert des Abbaulandes
und des Geringstlandes
Wirtschaftswert
Wohnungswert
Einheitswert
Quelle: Eigene Darstellung
Der Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung
Die Kurzauswertungen des Landwirtschaftlichen Buchführungsverbandes dienen in dieser
Arbeit als Datengrundlage. Da diese sich auf die landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von §
50 BewG beziehen, wird nicht der gesamte Einheitswert, sondern nur der Vergleichswert der
landwirtschaftlichen Nutzung ausgewiesen. Die Berechnung des Vergleichswertes der
landwirtschaftlichen Nutzung soll daher kurz Erläutert werden.
Die derzeit gültigen Vergleichs- bzw. Ertragswerte für die landwirtschaftliche Nutzung
wurden bei der letzten Einheitswertfeststellung zum 1.1.1964 berechnet. Nach dem
Vergleichszahlen-Verfahren
wurde
für
die
Fläche
mit
der
höchstmöglichen
„landwirtschaftlichen Vergleichszahl“, für welche der Wert 100 festgesetzt wurde, hierbei
ein Reinertrag
von 207 DM/ha
festgelegt. Dies entsprach allerdings nicht dem vom
Bewertungsbeirat tatsächlich festgestelltem optimalen Reinertrag. Dieser betrug 420
DM/ha, war aber nach Ansicht des Ernährungsausschusses nicht nachhaltig zu erreichen.
11
Aufgrund der damals nicht vollständig absehbaren Auswirkungen der Eingliederung der
Landwirtschaft in die EWG, der nicht absehbaren Ertragsentwicklung sowie des als zu gering
angesehene Lohnanspruches der familieneigenen Arbeitskräfte wurde der im Optimalfall zu
erzielende Reinertrag auf 207 DM/ha gesenkt (vgl. GÜRSCHING und Stenge sowie RÖSSLER und
TROLL). Multipliziert mit dem Kapitalisator von 18 ergab sich somit ein Ertragswert von 3.726
DM/ha bei der landwirtschaftlichen Vergleichszahl 100 bzw. ein „Hektarwert“ von 32,76 DM
je landwirtschaftlicher Vergleichszahl. Bei der Einheitswertfeststellung 1964 wurde für alle
Flächen bzw. jeden Hektar eines Betriebes nun die landwirtschaftliche Vergleichszahl
ermittelt und diese mit dem Faktor von 32,76 DM multipliziert, um den Vergleichswert der
landwirtschaftlichen Nutzung zu erhalten.
Wie diese landwirtschaftliche Vergleichszahl für einen Betrieb ermittelt wird, ist in den
durchgeführten Berechnungen nicht von Bedeutung. Um einen vollständigen Einblick in die
Ermittlung des Vergleichswertes der landwirtschaftlichen Nutzung zu geben, wird diese
Berechnung neben weiteren Einzelheiten der Einheitswertermittlung im Anhang erläutert.
Festzuhalten ist, dass die derzeitigen Vergleichswerte der landwirtschaftlichen Nutzung noch
auf einem höchstmöglichen Ertragswert von 3.726 DM/ha beruhen.
12
3. Die Aktualisierung des Einheitswertes
Laut § 21 des BewG muss der Einheitswert und damit auch der Vergleichswert der
landwirtschaftlichen Nutzung alle sechs Jahre an die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse
angepasst werden. Dies ist jedoch zum einen seit dem 1.1.1964 nicht geschehen, zum
anderen war dieser Einheitswert bereits im Jahre 1964 sehr niedrig im Verhältnis zum
Verkehrswert und zur wirtschaftlichen Situation der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(vgl. KÖHNE 2007 S. 867). Daher wurde die Bemessungsgrundlage der Abfindung weichender
Erben vom Gesetzgeber auf Vorschlag einer Expertenkommission am 26.7.1976 geändert.
Bei dieser Novellierung der HöfeO wurde festgelegt, dass nicht wie bisher der einfache
Einheitswert
den
Hofeswert
ergibt,
sondern
der
eineinhalbfache
Einheitswert.
Vorausgegangen waren mehrere Sitzungen einer Kommission bestehend u.a. aus Vertretern
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bundestages, eines
Rechtsausschusses und der Bundesregierung. Vertreter der Bundesregierung plädierten für
eine Verdopplung des Einheitswertes als Grundlage für die Abfindungsbemessung. Sie
konnten die übrigen Mitglieder der Kommission davon jedoch nicht überzeugen, da diese
eine zu hohe Belastung des Hoferben befürchteten (vgl. LÜNEN 2002). Die sich nach den
Ertragswerten aus dem Jahre 1964 berechnete Abfindung wurde also pauschal um 50
Prozent erhöht. Damit hat der Gesetzgeber die Abfindung erhöht, eine Anpassung an die
aktuellen Ertragswerte in der Landwirtschaft aber umgangen.
Durch die nicht erfolgte Aktualisierung des Einheitswertes ist das Ziel der HöfeO, die
Abfindung der weichenden Erben an die Entwicklung des Ertragswertes zu koppeln, nicht
erreicht worden. Die Abfindungsregelung der HöfeO ist in diesem Punkt lückenhaft, denn
„sie berücksichtigt nicht die Situation, die eingetreten ist, dass die – entgegen den
Vorstellungen des Gesetzgebers – regelmäßig vorzunehmende Hauptfeststellung des
Einheitswertes (§ 21 Abs. 1 BewG) seit dem In-Kraft-Treten der Neufassung der Höfeordnung
im Jahre 1976 ausgeblieben ist“ (BGH, Urteil vom 17.11.2000). Die Abfindungen werden
immer noch nach den wirtschaftlichen Bedingungen aus dem Jahre 1964 berechnet,
wodurch es im Laufe der Zeit zu nicht hinnehmbaren Werteverzerrungen aufgrund der
Entwicklung der Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe gekommen ist (vgl. BTDrs. 6/3418, S. 49 und 50). So betrug der durchschnittliche Einheitswert eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes im Jahre 1988 gerade einmal 8.864 DM, ein nach Ansicht von
13
JAKOB (1993, S. 30 und 31) viel zu niedriger Wert. Gerade bei einer Aufstockung der
Viehhaltung
oder
Flächenpacht,
produktionstechnischen
Verbesserungen
oder
kostensenkenden Rationalisierungen in der Arbeitswirtschaft kann der Ertragswert des Hofes
in den letzten Jahrzehnten deutlich gestiegen sein. Bei gegenläufigen Entwicklungen kann
der Ertragswert eines landwirtschaftlichen Betriebes natürlich auch genauso stark gesunken
sein (vgl. KÖHNE 2007, S. 870).
3.1 Der gesetzliche Hintergrund der Zu- bzw. Abschlagsermittlung
„Der Gesetzgeber hat darauf vertraut, dass die Hauptfeststellung der Einheitswerte – wie in
§ 21 Abs. 1 BewG vorgesehen – in Zeitabständen von je sechs Jahren vorgenommen wird. So
finden sich in den Gesetzesmaterialien auch keine Erörterungen dazu, wie bei ausbleibenden
Anpassungen der Einheitswerte zu verfahren sei“ (BGH, Urteil vom 17.11.2000). Das führte
langfristig natürlich zu Konflikten zwischen Hoferben und weichenden Erben. So klagte eine
weichende Erbin gegen den Hoferben, dem mit Hofübergabevertrag vom 6.8/7.10 1987 der
landwirtschaftliche Betrieb vererbt worden ist. Vor dem Landesgericht in Bonn klagte die
weichende Erbin auf einen Zuschlag zum Einheitswert, der bei dem zu vererbenden Betrieb
73.000 DM betrug, weil der tatsächliche Wert des Hofes über eine Millionen DM lag. Die
Klägerin, der als Pflichtteil 1/16 des Hofeswertes zustanden, forderte eine Zahlung von
90.000 DM. Sowohl das Landesgericht in Bonn wie auch die nächst höhere Instanz, das
Oberlandesgericht in Köln, sprachen der Klägerin auf Grundlage des Einheitswerte vom
1.1.1988 aber nur eine Zahlung von 2.300 DM zu. Einen Zuschlag nach § 12 Abs.2 Satz 3
HöfeO (siehe auch Kapitel 1.1) wurde nicht für berechtigt gehalten, da es sich bei der
eingetretenen allgemeinen Änderung der Werteverhältnisse seit 1964 nicht um nur den
Einzelfall betreffende Umstände handelt. Dieses Urteil wurde vom Bundesgerichtshof wieder
aufgehoben.
14
3.2 Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.11.2000 – V ZR 334/99
In der Revision der Verhandlung ließ der Bundesgerichtshof folgendes Urteil verlauten: „Der
Umstand, dass die nach § 21 Abs. 1 BewG in regelmäßigen Zeitabständen von sechs Jahren
vorzunehmende Hauptfeststellung des Einheitswertes seit dem In-Kraft-Treten der
Neufassung der HöfeO im Jahre 1976 unterblieben ist, hat zur Folge, dass die an die
Einheitswertfestsetzung geknüpfte Abfindungsregelung des § 12 Höfeordnung lückenhaft
geworden ist, soweit sich die seinerzeit zugrunde gelegte Wertrelation zwischen
Einheitswert und Ertragswert des Hofes infolge der Entwicklung der allgemeinen
wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verschoben hat. Diese Lücke ist durch eine
entsprechende Änderung des § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO zu schließen.“
Durch dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof der Klägerin Recht gegeben, jedoch keine
konkreten Vorgaben zur Berechnung des Zuschlages gemacht. Trotzdem muss es natürlich
das Ziel sein, „wieder eine klare und eindeutige Regelung zur Streitvermeidung zwischen
Hoferben und weichenden Erben zu finden“ (HOLL 2002, S.15). Da dies jedoch seit der
Urteilsverkündung im Jahre 2000 nicht geschehen ist, werden in Kapitel fünf verschiedene
Ansätze für die Berechnung von Zu- und Abschlägen vom Hofeswert entwickelt.
15
4. Die Grundlagen der Berechnung
In diesem Kapitel werden alle für die Berechnungen in Kapitel fünf wichtigen Grundlagen
beschrieben.
Zunächst
werden
die
Kurzauswertungen
des
Landwirtschaftlichen
Buchführungsverbandes, welche dieser Arbeit als Datengrundlage dienen, vorgestellt sowie
die
Entwicklung
der
daraus
ermittelten
vier
Betriebstypen
seit
der
letzten
Einheitswertfeststellung veranschaulicht. Einer genaueren Erläuterung bedürfen auch die in
den Kalkulationen verwendeten Kennzahlen der Erbabfindung. Dazu werden die sich aus
dem in Kapitel 3.2 angesprochenen Urteil ergebenen Vorstellungen des BGH für die Zu- bzw.
Abschlagsberechnung präsentiert. Da einer dieser Vorschläge auf eine Anlehnung der Zubzw. Abschlagberechnung an die Erbschaftsteuer abzielt, werden auch die Reformen der
früher einheitswertabhängigen Erbschaftssteuer aufgezeigt
4.1 Die Datengrundlage
Als Datengrundlage für alle betrieblichen Kennzahlen2 dienen die „Kurzauswertungen der
Wirtschaftsergebnisse“ des Landwirtschaftlichen Buchführungsverbandes (LBV) aus den
Wirtschaftsjahren 1961/62 bis 2010/11. Der LBV bietet Unternehmens- und Steuerberatung
für landwirtschaftliche Betriebe an und übernimmt für seine Kunden auch die Buchführung
und die Erstellung von Jahresabschlüssen. Seit der Wiedervereinigung hat der LBV neben
den
Niederlassungen
im
Stammgebiet
Schleswig-Holstein
auch
Bezirksstellen
in
Mecklenburg-Vorpommern und in Brandenburg. Da die HöfeO in diesen Gebieten jedoch
nicht greift, wurden in dieser Arbeit ausschließlich die Daten aus Schleswig-Holstein genutzt.
Seit dem Wirtschaftsjahr 1954/55 wird aus den anfallenden Informationen jährlich die
„Kurzauswertung der Wirtschaftsergebnisse“ angefertigt. Diese Auswertungen ermöglichen
es den Mitgliedsbetrieben, ihren Betriebserfolg und die Betriebsentwicklung Jahr für Jahr im
2
Ausnahmen stellen folgende Kennzahlen dar: Pacht und Kaufpreise für landwirtschaftliche Flächen
(entnommen dem Agrarbericht Schleswig-Holstein des Statistikamtes Nord) sowie die Rapspreise aus den
Wirtschaftsjahren 1960/61 bis 1962/63 und 1976/76 bis 1986/87 (entnommen dem Statistischen Jahrbuch
über Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Bundesrepublik Deutschland)
16
Vergleich mit anderen Mitgliedsbetrieben zu beurteilen. Durch den Fokus auf die
betriebswirtschaftliche
Information
der
Mitgliedsbetriebe
unterscheidet
sich
die
„Kurzauswertung der Wirtschaftsergebnisse“ vom Agrarbericht des Bundesministeriums für
Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Ernährung, der vor allem für agrarpolitische
Fragestellungen geschaffen worden ist. In den Kurzauswertungen finden sich Kennzahlen
bezüglich der Flächenausstattung, Erträgen, Erlösen, Arbeitskräften, Viehbesatz- und
Viehleistung sowie dem wirtschaftlichen und finanziellen Ergebnis. Im Laufe der Jahre wurde
die Kurzauswertung aus verschiedenen Gründen modifiziert, deswegen lassen sich
mittlerweile auch Kennzahlen aus der Geld- und Erfolgsrechnung hier finden.
Um eine Vergleichbarkeit der Betriebe zu gewährleisten, werden in den Kurzauswertungen
Vergleichsgruppen erstellt. In den Anfangsjahren der Kurzauswertungen waren die
landwirtschaftlichen Betriebe noch sehr vielfältig organisiert, daher wurde eine Gliederung
der Betriebe nach Betriebstypen bzw. betriebswirtschaftlicher Ausrichtung bis zum
Wirtschaftsjahr 1973/74 nicht vorgenommen. Stattdessen wurden alle Betriebe eines
bestimmten
Raumes
im
Geschäftsgebiet
des
LBV
zusammengefasst,
wobei
je
Vergleichsgebiet zunächst mindestens 20 Betriebe und später mindestens 44 Betriebe
vorhanden sein mussten. Alle Kennzahlen wurden dann in Bezug auf eine Flächeneinheit
präsentiert. Neben den „durchschnittlichen“ Betrieben werden auch so genannte „gute“ und
„abfallende“ Betriebe ausgewählt, um die Streuung der Wirtschaftsergebnisse darstellen zu
können. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde aus den vorhandenen Daten von durchschnittlich
2.208 Betrieben der „schleswig-holsteinische Durchschnittsbetrieb“ errechnet.
Aus dem Wirtschaftsjahr 1974/75 wurde keine Kurzauswertung veröffentlicht. Seit dem
Wirtschaftsjahr 1975/76 werden die Betriebe auch nach ihrer betriebswirtschaftlichen
Ausrichtung eingeteilt. Die Aufteilung erfolgt nach dem Standard-Deckungsbeitrag, der für
Schleswig-Holstein vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft
ermittelt wird. Maßgebend ist der prozentuale Anteil am Gesamtstandard-Deckungsbeitrag,
der von einem bestimmten Betriebszweig erwirtschaftet wird. Im Verlauf der Jahre haben
sich die Bezeichnungen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung der Betriebe durch neue
Richtlinien des BMVEL, welche teilweise aufgrund von EU-weiten Vereinheitlichungen nötig
waren, geändert. Im Anhang wird erläutert, welche Betriebstypen in den einzelnen Jahren
als Referenz für den durchschnittlichen Marktfrucht-, Milchvieh- und Veredlungsbetrieb in
17
Schleswig-Holstein heran gezogen worden sind. Im Durchschnitt sind pro Wirtschaftsjahr 423
Marktfruchtbetriebe, 2.112 Milchviehbetriebe und 190 Veredlungsbetriebe ausgewertet
worden. Aus dem gewichteten Mittelwert dieser drei Betriebstypen ist dann ab 1976 in
jedem Jahr der schleswig-holsteinische Durchschnittsbetrieb ermittelt worden. Abbildung 6
zeigt, wie viele Betriebe insgesamt in jedem Jahr in die Kurzauswertungen des LBV
eingegangen sind.
Abbildung 6: Mitglieder des LBV und Betriebe in der Kurzauswertung seit dem Wirtschaftsjahr 1954/55
Quelle: LBV 2003
Aus den Kurzauswertungen wurden alle Daten entnommen, die für die Darstellung der
wirtschaftlichen Situation und die Abfindung der weichenden Erben in den Wirtschaftsjahren
1961/62 bis 2010/11 von Bedeutung sind. Abbildung A 2 im Anhang bietet eine Übersicht
über alle Kennzahlen, die neben dem Reinertrag3und dem Vergleichswert der
landwirtschaftlichen Nutzung für die vier verschiedenen Betriebstypen erhoben worden
sind. Aus den vorhandenen Daten wurden weitere Kennzahlen, beispielsweise der
modifizierte Reinertrag oder der Anteil der Pachtfläche an der gesamten bewirtschafteten
Fläche des Betriebes, berechnet. Da sich die „Kurzauswertung der Wirtschaftsergebnisse“
des LBV über die Jahre verändert hat, mussten einige wenige Kennzahlen aus den
3
Es ist zu beachten, dass vom LBV bei der Berechnung des Reinertrages der jährlich veröffentlichte
Lohnanspruch in der Landwirtschaft des BMVEL angesetzt wird. Dieser berechnet sich unter anderem aus dem
bei der Einheitsbewertung festgestelltem Wirtschaftswert des Betriebes. Die Genauigkeit dieses Wertes ist also
zu bezweifeln und könnte zu leichten Verzerrungen in den Ergebnissen führen.
18
vorhandenen Daten geschätzt werden. Alle vorgenommenen Berechnungen sind ebenfalls
im Anhang erläutert.
4.2 Die vier Betriebstypen
In diesem Kapitel wird der schleswig-holsteinische Durchschnittsbetrieb sowie der
durchschnittliche Marktfrucht-, Milchvieh- und Veredlungsbetriebe vorgestellt. Da der
Einheitswert und damit die zu zahlende Entschädigung an die weichenden Erben seit 1964
alle sechs Jahre hätte neu festgestellt werden sollen, wird auch die Entwicklung der
Durchschnittsbetriebe in Zeitabständen von jeweils sechs Jahren aufgezeigt. Dabei wurden
soweit vorhanden jeweils Mittelwerte aus den Daten der vorigen drei und folgenden drei
Wirtschaftsjahren gebildet. Diese Berechnungsweise wurde gewählt, weil zur Berechnung
des Ertragswertes der „nachhaltig erzielbare Reinertrag“ ermittelt werden muss.
Das
bedeutet, dass neben den Daten der vorigen Jahre auch zukünftige Trends berücksichtigt
werden müssen. Der durchschnittliche Marktfruchtbetrieb aus dem Jahre 1964 wurde also
aus den Daten der Wirtschaftsjahre 1961/1962 bis 1965/1966 ermittelt. Aus dem
Wirtschaftsjahr 1974/75 wurde keine Kurzauswertung veröffentlicht, daher besteht der
Durchschnittsbetrieb aus dem Jahre 1976 aus den Daten von fünf Wirtschaftsjahren. Der
Durchschnittsbetrieb 2010 besteht aus den Daten der vorhandenen Wirtschaftsjahre
2009/10 und 2010/11. In diesem Kapitel werden Grafiken genutzt werden, um die
Betriebstypen und deren Entwicklung darzustellen. Zu jedem Betriebstyp wird aber auch
eine Tabelle, die den Durchschnittsbetrieb im sechsjährigen Durchschnitt über den
Betrachtungszeitraum darstellt, präsentiert.
Der schleswig-holsteinische Durchschnittsbetrieb
Der durchschnittliche landwirtschaftliche Betrieb in Schleswig-Holstein bewirtschaftete zum
Betrachtungszeitpunkt im Jahr 1964 eine Landfläche von 64 ha, wovon 17 ha gepachtet
19
waren. Wie in Abbildung 7 zu sehen ist, nahm die bewirtschaftete Fläche bis auf 55 ha in den
Jahre 1976 und 1982 ab und stieg dann kontinuierlich bis auf 102 ha im Jahre 2010.
Während auch der Bestand an Eigentumsflächen bis zum Jahre 1982 stetig ab und ab dann
wieder zunahm, hat der Umfang der Flächenzupacht von Jahr zu Jahr zugenommen. Ab dem
Jahre 2000 bewirtschaftete der durchschnittliche Betrieb in Schleswig-Holstein erstmals
mehr gepachtete als eigene Fläche. Im Jahre 2010 wurden durchschnittlich 56 ha
zugepachtet, mehr als dreimal so viel wie zu Beginn der Betrachtung.
Abbildung 7: Flächenausstattung des schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebs
120
100
80
60
40
20
0
1964
1970
1976
Land. genutze. Fläche (ha)
1982
1988
1994
Eigentumsflächen (ha)
2000
2006
2010
Pachtfläche (ha)
Quelle: Eigene Darstellung
Genutzt wurde die Fläche in den ersten Jahren vor allem für den Getreideanbau und in Form
von Dauergrünland. Der Getreideanbau nahm dann von 26 ha im Jahre 1964 bis auf 13 ha
im Jahre 1988 ab, um bis 2010 wieder auf 28 ha zuzunehmen. Der Umfang des
Dauergrünlandes war im Jahre 1970 mit 18 ha am niedrigsten. Ab dem Jahre 1988
bewirtschaftete der durchschnittliche Betrieb in Schleswig-Holstein jeweils mehr als 30 ha in
dieser Form. Die stärkste Zunahme verzeichnete der Anbau von „sonstigen“ Ackerfrüchten.
Hinter dieser Kennzahl versteckt sich der Anbau von Kartoffeln und Zuckerrüben,
nachwachsenden Rohstoffen und Silomais sowie sonstigem Ackerfutter. Gerade der
zunehmende Anbau von Silomais hat zu einer Steigerung des Anbaus von „sonstigen
20
Ackerfrüchten“ auf bis zu 32 ha im Jahre 2010 geführt (siehe Abbildung 8). Ölsaaten wurden
bis zum Jahre 2000 auf bis zu 5 Hektar angebaut. In den folgenden Jahren stieg die
Anbaufläche auf bis zu 10 Hektar im Jahre 2010.
Abbildung 8: Flächennutzung des schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebes
35
30
25
20
15
10
5
0
1964
1970
1976
Getreidanbau (ha)
1982
1988
Ölfrüchte (ha)
1994
2000
Dauergrünlland (ha)
2006
2010
Sonstige (ha)
Quelle: Eigene Darstellung
Die
Erträge
des
Getreideanbaus
haben
im
Betrachtungszeitraum
kontinuierlich
zugenommen. Zwar unterliegen die Erträge erheblichen jährlichen Schwankungen, diese
werden aber in dieser Betrachtung durch das Bilden von sechsjährigen Mittelwerten stark
geglättet. So nahm der Ertrag des Getreideanbaus von 33,10 dt/ha im Jahre 1964 auf 77,48
dt/ha zum Ende der Betrachtung zu. Der Ertrag aus dem Rapsanbau konnte in diesem
Zeitraum nicht so stark erhöht werden. Eine Steigerung von 23,96 dt/ha auf 44,112 dt/ha
bedeutete aber beinahe eine Verdoppelung der Erträge. Wie die Erträge der Kulturen
unterlagen auch die Erzeugerpreise starken jährlichen Schwankungen. Die erzielten
Getreidepreise waren im Jahre1982 am höchsten und fanden ihr Minimum bei 11,24 €/dt im
Jahre 2000. Wie Abbildung 9 zeigt lag der Rapspreis zwischen 51,19 €/dt im Jahre 1982 und
22,88 €/dt im Jahre 1994.
21
Abbildung 9: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Erträge und Preise von Marktfrüchten
90
80
70
60
50
40
30
20
10
0
1964
1970
Getreide (dt/ha)
1976
1982
1988
Ölfrüchteu (dt/ha)
1994
2000
Getreide (€/dt)
2006
2010
Raps (€/dt)
Quelle: Eigene Darstellung
Der starke Rapspreis aus dem Jahre 1988 führte zu den höchsten Erlösen je Hektar im
Betrachtungszeitraum. In diesem Jahr wurden 1.473 €/ha eingenommen, nur im Jahre 2010
wurde mit 1.463 €/ha ein ähnlich hoher Erlös verzeichnet. Die Einnahmen aus dem
Getreideanbau waren mit 1.224 €/ha im Jahre 2010 am höchsten. Wie Abbildung 10 zeigt,
ergaben sich die geringsten Erlöse in den Jahre 1964 und 1970 mit 697 €/ha bzw. 701 €/ha.
Die Kennzahl „Erlöse aus Getreide/Ölsaaten Fruchtfolge“ errechnet sich aus den
tatsächlichen Ölsaaten- und Getreidepreisen multipliziert mit den Erträgen einer fiktiven
Ölsaaten/Getreide Fruchtfolge. Um diese zu erhalten wurde der jeweilige Flächenanteil von
Ölsaaten und Getreide an der gesamten mit Raps und Getreide bestellten Fläche berechnet.
Zur Ermittlung dieser Kennzahl wird also davon ausgegangen, dass in der Fruchtfolge des
Betriebes nur Ölsaaten und Getreide stehen. Im nächsten Schritt wurde mit den
tatsächlichen Erträgen aus dem betreffenden Wirtschaftsjahr nun errechnet, wie viel
Getreide und Ölsaaten bei Anbau eines Hektars dieser Fruchtfolge im Durchschnitt geerntet
werden würden. Multipliziert mit den jeweiligen Preisen ergibt sich der Erlös je Hektar,
welcher zwischen 699 €/ha im Jahre 1964 und 1224 €/ha im Jahre 2010 lag. Da der Anbau
von Ölsaaten erst mit der Umstellung auf die 0- und 00-Sorten 1974 bzw. 1985 an
22
Bedeutung gewann, war der Anbauumfang der Ölsaaten und damit deren Auswirkung auf
die Erlöse der Getreide/Ölsaaten-Fruchtfolge in den ersten Jahren vergleichsweise gering.
Abbildung 10: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Erlöse aus dem Verkauf von Marktfrüchten
1.600
1.400
1.200
1.000
800
600
400
200
0
1964
1970
1976
Getreide (€/ha)
1982
1988
Raps (€/ha)
1994
2000
2006
2010
Getreide/Raps FF (€/ha)
Quelle: Eigene Darstellung
Neben den Erträgen und Erlösen werden natürlich auch Kosten betrachtet, die bei der
landwirtschaftlichen Produktion von Marktfruchtbetrieben anfallen. Dazu gehören sowohl
die Spezialausgaben, die sich vor allem aus Aufwendungen für Saatgut, Dünger und
Pflanzenschutz zusammensetzen, wie auch die Pachtpreise in Schleswig-Holstein. Der
Spezialaufwand wird in den Kurzauswertungen das LBV erstmals zum Betrachtungszeitpunkt
im Jahre 1976 gesondert ausgewiesen. Damals betrug dieser Posten 349 €/ha. Die höchsten
Aufwendungen entstanden zum nächsten Betrachtungszeitpunkt im Jahre 1982 mit 437
€/ha, die niedrigsten in den Jahren 1994 und 2000 mit 310 €/ha bzw. 309 €/ha.
Beim Pachtpreis je Hektar war in dieser Durchschnittsbetrachtung mit Ausnahme des Jahres
1994 eine stetige Steigerung zu beobachten. Betrug dieser im Durchschnitt über alle
gepachteten Flächen eines Landwirts im Jahre 1964 noch 117 €/ha, waren es 1982 schon
23
263 €/ha. In den Jahren 1982 und 2006 lag der Pachtpreis zwischen 253 €/ha und 270 €/ha,
im Jahre 2010 erfolgte dann eine Zunahme auf 292€/ha.
Da der Wert der Eigentumsflächen einen Großteil des Betriebsvermögens ausmacht, werden
auch die Kaufpreise für landwirtschaftliche Flächen in Schleswig-Holstein mit in die
Betrachtung einbezogen. Abbildung 11 zeigt, dass auch die Kaufpreise für landwirtschaftliche
Flächen von 1964 bis 1982 stark angezogen haben. Der Preis stieg in dieser Zeit von 4.603
€/ha auf 12.564 €/ha. In den Jahren bis einschließlich 2006 lag der durchschnittliche
Kaufpreis unter diesem Niveau, 2010 musste dann aber mit 16.511 €/ha wieder ein höherer
Betrag für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen bezahlt werden. Tabelle 3
präsentiert noch einmal alle Kennzahlen des durchschnittlichen Betriebes in SchleswigHolstein von 1964 bis 2010 auf einen Blick.
Abbildung 11: Schleswig-holsteinische Durchschnittsbetrieb: Spezialaufwand sowie Kauf- und Pachtpreise für
landwirtschaftliche Flächen
500
18.000
450
16.000
400
14.000
350
12.000
300
10.000
250
8.000
200
6.000
150
100
4.000
50
2.000
0
0
1964
1970
1976
Spezialaufwand (€/ha)
1982
1988
1994
Pachtpreise SH (€/ha)
2000
2006
2010
Kaufpreise SH (€/ha)
Quelle: Eigene Darstellung
Einen Überblick über die Anzahl der gehaltenen Tiere bietet Tabelle 1. Wie in SchleswigHolstein nicht anders zu erwarten, zeichnet sich der Durchschnittsbetrieb durch eine
intensive Milchviehhaltung aus. Dabei hat die Anzahl der gehaltenen Kühe stetig
24
zugenommen und sich von 26 Kühen im Jahre 1964 auf 53 Kühe im Jahre 2010 mehr als
verdoppelt.
Tabelle 1: Umfang der Tierhaltung des schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebes
Jahr
Milchkühe (St.)
Verkauf Mastschweine
(St./Jahr)
Sauen (St.)
1964
26
1970
28
1976
33
1982
42
1988
40
1994
43
2000
46
2006
44
2010
53
k.A.
k.A.
106
110
89
113
139
170
208
k.A.
k.A.
4
5
4
5
6
7
5
Quelle: Eigene Berechnung
Der
schleswig-holsteinische
Durchschnittsbetrieb
errechnet
sich
ab
dem
Jahre
Wirtschaftsjahr 1975/76 aus dem Durchschnitt der drei spezialisierten Betriebstypen. Da
sowohl für die Marktfruchtbetriebe
wie auch für die Veredlungsbetriebe in den
Auswertungen des LBV lediglich der Bestand an Milchkühen ausgewiesen wird, entsprechen
die in Tabelle 2 aufgeführten speziellen Kennzahlen der Rindviehhaltung ab dem Jahre 1982
den Werten des durchschnittlichen Milchviehbetriebes.
Die Milchleistung der Kühe konnte von den Landwirten kontinuierlich von 4.061 Kg/Jahr auf
7.937 Kg/Jahr gesteigert werden. Tabelle 2 zeigt weiterhin, dass der Milchpreis von 0,20
€/Kg auf 0,37 €/Kg im Jahre 1988 anstieg. In den folgenden Durchschnittsjahren lag der
Milchpreis zwischen 0,32 €/Kg und 0,34 €/Kg. Die steigende Milchleistung der Kühe führte
auch zu steigenden Milcherlöse je Kuh. Diese stiegen von 806 €/Kuh auf 1.964 €/Kuh im
Jahre 1988. 1994 wurde ein leicht geringerer Erlös von 1.945 €/Kuh erzielt, dieser stieg dann
aber auf bis zu 2.606 €/Kuh im Jahre 2010. Der erst ab dem Jahre 1976 ausgewiesene
Aufwand für Kraftfutter (KF) lag zwischen 227 €/Rindergroßvieheinheit (RiGV) im Jahre 2000
und 411 €/RiGV im Jahre 1982.
25
Tabelle 2: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Spezielle Kennzahlen der Rinderhaltung
Milchleistung (Kg/Kuh)
Milcherlös (€/Kg)
Milcherlös (€/Kuh)
KF-Verbrauch (€/RiGV)
1964
4.061
0,20
806
k.A.
1970
4.270
0,22
924
k.A.
1976
4.743
0,23
1.407
402
1982
4.987
0,34
1.702
411
1988
5.326
0,37
1.964
304
1994
5.879
0,33
1.945
242
2000
6.721
0,34
2.284
227
2006
7.540
0,32
2.447
283
2010
7.937
0,33
2.606
327
Quelle: Eigene Berechnung
Im Vergleich zur Milchviehhaltung hat die Schweinhaltung eine relativ geringe Bedeutung.
Kennzahlen zur Schweinehaltung werden in den dieser Arbeit zu Grunde liegenden
Kurzauswertungen erst seit dem Jahr 1976 veröffentlicht. Damals wurde im Durchschnitt pro
Jahr 106 Mastschweine verkauft und vier Sauen gehalten. Die Anzahl der verkauften
Mastschweine nahm bis zum Betrachtungszeitpunkt im Jahre 2010 auf 208 Stück zu, die
Anzahl der gehaltenen Sau stieg nie über sieben Sauen im Jahre 2006. Für die weiteren
Kennzahlen der Schweinehaltung wie der Schweinepreis oder die Anzahl der abgesetzten
Ferkel wird auf die Vorstellung des durchschnittlichen Veredlungsbetriebes verwiesen. Da
für die Marktfrucht- und Milchviehbetriebe in den Kurzauswertungen des LBV nur der
Bestand an Schweinen und nicht diese spezielleren Kennzahlen veröffentlicht werden,
entsprechen die speziellen Kennzahlen der Schweinehaltung des Durchschnittsbetriebes
denen der Veredlungsbetriebe.
26
Tabelle 3: Kennzahlen des schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebes zum angedachten Zeitpunkt der Einheitswertfeststellung (Quelle: Eigene Berechnungen)
Jahr
Anzahl Betriebe
1964
2.137
1970
2.231
1976
1.874
1982
2.775
1988
3.360
1994
3.032
2000
2.866
2006
2.238
2010
2.498
Flächenausstattung
Bewirtschaftete Fläche (ha)
Eigentumsflächen (ha)
Pachtfläche (ha)
61
43
17
58
39
19
55
35
20
55
34
21
59
33
26
68
36
32
81
39
42
93
42
51
102
46
56
Flächennutzung
Getreide (ha)
Ölfrüchte (ha)
Dauergrünland (ha)
Sonstige (ha)
26
2
20
13
27
3
18
10
22
4
22
8
16
4
27
7
13
4
33
8
13
5
33
17
19
5
32
25
27
8
30
27
28
10
32
32
Kennzahlen Ackerbau
Ertrag Getreide (dt/ha)
Ertrag Ölfrüchte (dt/ha)
Preis Getreide (€/dt)
Preis Ölsaaten (€/dt)
Erlös Getreide (€/ha)
Erlös Ölsaaten (€/ha)
Erlös Getreide/Ölsaaten-Fruchtfolge (€/ha)
Spezialaufwand (€/ha)
33,10
23,96
21,07
30,03
697
716
696
k.A.
37,53
23,33
18,68
37,05
701
864
716
k.A.
41,10
19,44
22,37
45,38
921
890
920
349
46,75
23,92
24,07
51,19
1.132
1.231
1.150
437
52,10
31,53
20,77
46,54
1.083
1.473
1.147
399
60,12
30,93
14,86
22,88
888
711
840
310
70,89
36,50
11,24
23,16
801
846
806
309
73,94
40,27
13,76
29,53
1.004
1.187
1.041
336
77,38
44,12
15,00
33,27
1.153
1.463
1.224
345
Kauf- und Pachtpreise für lw. Flächen
Pachtpreise SH (€/ha)
Kaufpreise SH (€/ha)
117
4.603
133
4.220
200
8.323
263
12.564
265
10.092
253
8.362
266
11.419
270
12.081
292
16.511
27
Der durchschnittliche Marktfruchtbetrieb
Abbildung 12 zeigt die Entwicklung der Flächenausstattung des durchschnittlichen
Marktfruchtbetriebes. Die durchschnittlich bewirtschaftete Fläche dieses Betriebstyps hat
von 91 ha zu Beginn des betrachteten Zeitraumes auf 127 ha im Jahr 2010 zugenommen.
Dies resultierte aus einer Zunahme der Pachtflächen. Diese haben sich von 34 ha im Jahre
1975/76 bis auf 70 ha im Wirtschaftsjahr 2010/11 mehr als verdoppelt.
Abbildung 12: Flächenausstattung der Marktfruchtbetriebe
140
120
100
80
60
40
20
0
1976
1982
1988
Bewirtschaftete Fläche (ha)
1994
2000
Eigentumsflächen (ha)
2006
2010
Pachtfläche (ha)
Quelle: Eigene Darstellung
Mit der Zunahme an landwirtschaftlich bewirtschafteter Fläche hat natürlich auch der Anbau
von Getreide und Ölsaaten zugenommen. Abbildung 13 zeigt, dass der Umfang des
Getreideanbaus im Betrachtungszeitraum von 62 ha auf 75 ha stieg während sich der Anbau
von Ölsaaten von 16 auf 31 ha fast verdoppelte. Der Anbau von „sonstigen“ Früchten, zu
denen vor allem andere Markfrüchte wie Kartoffeln und Zuckerrüben oder in späteren
Jahren auch nachwachsende Rohstoffe wie Mais für die Erzeugung von Bioenergie gehören,
nahm ab dem Jahre 1994 stark zu und liegt seitdem über 14 ha.
28
Abbildung 13: Flächennutzung der Marktfruchtbetriebe
80
70
60
50
40
30
20
10
0
1976
1982
Getreide (ha)
1988
1994
Ölfrüchte (ha)
2000
2006
Dauergrünland (ha)
2010
Sonstige (ha)
Quelle: Eigene Darstellung
Die Erntemengen haben im Durchschnitt des Betrachtungszeitraumes kontinuierlich
zugenommen. Jedoch unterliegen sie wie auch die erzielten Preise für die Marktfrüchte
erheblichen jährlichen Schwankungen, welche aufgrund des Glättungseffektes in den
sechsjährigen
Mittelwerten
in
Abbildung
14
nicht
ersichtlich
sind.
In
der
Durchschnittsbetrachtung stieg der Getreideertrag von 56 dt/ha auf 86 dt/ha, der Ertrag des
Anbaus von Ölfrüchten kletterte von 28 dt/ha auf 45 dt/ha. Die Erzeugerpreise für Weizen
sind dagegen tendenziell gefallen, von 24,40 €/dt im Jahre 1976 auf 15,33 €/dt im Jahre
2011. Der erzielte Preis für Ölfruchte fiel von einem Durchschnittswert von 48,93 €/dt auf
ein Zwischentief von 24,77 €/dt im Jahre 2000. Zum letzten Betrachtungszeitpunkt im Jahre
2010 stieg der Preis für Ölsaaten wieder auf 33,44 €/dt.
29
Abbildung 14: Marktfruchtbetriebe: Erträge und Preise von Marktfrüchten
100
90
80
70
60
50
40
30
20
10
0
1976
1982
1988
1994
2000
2006
Ertrag Getreide (dt/ha)
Ertrag Ölfrüchteu (dt/ha)
Preis Getreide (€/dt)
2010
Preis Ölsaaten (€/dt)
Quelle: Eigene Darstellung
Aus den Erträgen und Preisen für die Marktfrüchte lassen sich durch Multiplikation die Erlöse
je Hektar ermitteln. Diese sind in Abbildung 15 dargestellt und lagen im Getreideanbau
zwischen 996 €/ha im Jahre 2000 und 1.491 €/ha im Jahre 1988, bei dem Anbau von
Ölfrüchten zwischen 843 €/ha im Jahre 1994 und 1.582 €/ha im Jahre 1988. Aus der
Berechnungsweise der Getreide/Raps-Fruchtfolge ergibt sich, dass die Erlöse in jedem
Betrachtungsjahr zwischen den Erlösen des Getreide- und Ölsaatenanbaus liegen. Der
höchste Erlös aus dieser fiktiven Fruchtfolge wurde im Jahre 1988 mit 1.503 €/ha
verzeichnet, der niedrigste im Jahre 2000 mit 974 €/ha.
30
Abbildung 15: Erlöse der Marktfruchtbetriebe aus dem Verkauf von Marktfrüchten
1.800
1.600
1.400
1.200
1.000
800
600
1976
1982
Erlös Getreide (€/ha)
1988
1994
Erlös Ölsaaten (€/ha)
2000
2006
2010
Erlös Getreide/Ölsaaten-Fruchtfolge (€/ha)
Quelle: Eigene Darstellung
Die Pacht- und Kaufpreise für landwirtschaftliche Flächen stammen aus dem Agrarbericht
des Statistikamtes Nord. Eine Unterscheidung nach Betriebstypen wird also nicht
vorgenommen und daher werden diese für den Durchschnittsbetrieb bereits vorgestellten
Zahlen weder für die Marktfruchtbetriebe noch für die anderen zwei spezialisierten
Betriebstypen erneut präsentiert. Der Spezialaufwand wurde dagegen aus den
Kurzauswertungen des LBV entnommen und kann daher für alle 4 Betriebstypen gesondert
präsentiert werden. Wie Abbildung 16 zeigt wurde von den Marktfruchtbetrieben in den
Jahre 1994 und 2000 für diesen Posten mit 374 €/ha bzw. 392 €/ha im Vergleich mit den
anderen Jahren wenig ausgegeben. Die höchsten Ausgaben wurden in den Jahren 1982 mit
515 €/ha und 2010 mit 495 €/ha verzeichnet.
31
Abbildung 16: Spezialaufwand der Marktfruchtbetriebe
550
500
450
400
350
300
250
1976
1982
1988
1994
2000
2006
2010
Spezialaufwand (€/ha)
Quelle: Eigene Darstellung
32
Tabelle 4: Kennzahlen der Marktfruchtbetriebe zum angedachten Zeitpunkt der Einheitswertfeststellung
Jahr
Anzahl Betriebe
1976
328
1982
437
1988
597
1994
323
2000
338
2006
471
2010
487
Flächenausstattung
Bewirtschaftete Fläche (ha)
Eigentumsflächen (ha)
Pachtfläche (ha)
91
57
34
89
54
35
82
47
35
97
49
48
91
42
49
116
53
63
127
57
70
Flächennutzung
Getreide (ha)
Ölfrüchte (ha)
Dauergrünland (ha)
Sonstige (ha)
62
16
5
8
61
16
4
8
53
21
4
7
54
22
5
16
55
17
5
14
71
22
6
17
75
31
7
13
Kennzahlen Ackerbau
Ertrag Getreide (dt/ha)
Ertrag Ölfrüchte (dt/ha)
Preis Getreide (€/dt)
Preis Ölsaaten (€/dt)
Erlös Getreide (€/ha)
Erlös Ölsaaten (€/ha)
Erlös Getreide/Ölsaaten-Fruchtfolge (€/ha)
Spezialaufwand (€/ha)
56,00
28,05
24,40
48,93
1.365
1.376
1.367
409
59,41
27,22
25,03
50,67
1.491
1.381
1.469
515
67,36
33,61
21,93
46,82
1.473
1.582
1.503
484
73,27
33,61
16,00
24,99
1.169
843
1.077
374
81,63
37,13
12,16
24,77
996
908
974
392
81,73
40,56
13,93
28,11
1.124
1.142
1.127
454
85,95
45,36
15,33
33,44
1.307
1.510
1.365
495
Kauf- und Pachtpreise für lw. Flächen
Pachtpreise SH (€/ha)
Kaufpreise SH (€/ha)
213
8.300
262
12.636
265
10.093
253
8.349
263
10.981
269
12.063
292
16.504
Quelle: Eigene Berechnungen
33
Der durchschnittliche Milchviehbetrieb
Wie die Marktfruchtbetriebe zeichneten sich auch die Milchviehbetriebe im Zeitraum von
1976 bis zum Jahre 2010 durch ein starkes Flächenwachstum aus. Wurden im Jahre 1976
noch 46 ha selbst bewirtschaftet, waren es im Jahre 2010 schon 96 ha. Abbildung 17
verdeutlicht diese Entwicklung. Damit hat sich die Flächenausstattung dieser Betriebe mehr
als verdoppelt. Dies resultierte vor allem aus einer Verdreifachung der gepachteten Fläche,
während der Umfang der Eigentumsflächen von 29 ha im Jahre 1976 auf 43 ha im Jahre 2010
vergleichsweise wenig angestiegen ist.
Abbildung 17: Flächenausstattung der Milchviehbetriebe
110
100
90
80
70
60
50
40
30
20
10
0
1976
1982
1988
Bewirtschaftete Fläche (ha)
1994
2000
Eigentumsflächen (ha)
2006
2010
Pachtfläche (ha)
Quelle: Eigene Darstellung
Der Großteil der Fläche wurde als Dauergrünland genutzt. Wurden 1976 im Durchschnitt
noch 29 ha in dieser Form bewirtschaftet, waren es 2010 schon 43 ha. Einen starken
Zuwachs verzeichnete auch der Anbau von Silomais und sonstigen Ackerfrüchten. Da der
Anbauumfang dieser Kulturen in den früheren Kurzauswertungen vom LBV nicht erfasst
wurde, kann dieser erst ab dem Durchschnittsjahr 1988 präsentiert werden. Damals baute
der durchschnittliche Milchviehbetrieb 8 ha Silomais und sonstige Ackerfrüchte an, im Jahre
34
2010 waren es 34 ha. Wie in Abbildung 18 zu sehen hat die mit Ölfrüchten bestellte Fläche
dagegen nur wenig zugenommen und liegt in keinem Betrachtungsjahr über 3 ha, die mit
„sonstigen“
Kulturen bestellte
Fläche
hat
tendenziell
sogar abgenommen. Der
Getreideanbau hat von 9 ha im Jahre 1976 auf 11 ha im Jahre 2010 nur leicht zugenommen.
Abbildung 18: Flächennutzung der Milchviehbetriebe
45
40
35
30
25
20
15
10
5
0
1976
1982
1988
1994
2000
2006
Dauergrünland (ha)
Silomais und sonstige Af. (ha)
Getreide (ha)
Ölfrüchte (ha)
2010
Sonstige (ha)
Quelle: Eigene Darstellung
Die Naturalerträge des Getreide- und Ölsaatenanbaus der Milchviehbetriebe haben sich
ähnlich entwickelt wie bei den Marktfruchtbetrieben, auch wenn das Ertragsniveau der
Milchviehbetriebe unter dem der Marktfruchtbetriebe lag. Die Erträge des Ölsaatenanbaus
sind von 17 dt/ha auf 44 dt/ha gestiegen, die Getreideerträge haben sich von 37 dt/ha auf
74 dt/ha verdoppelt. Für Dauergrünland und Silomais werden in den Kurzauswertungen des
LBVs keine Ertragskennzahlen veröffentlich. Auch die erzielten Preise liegen unter denen, die
von Marktfruchtbetrieben realisiert werden konnten. Abbildung 19 zeigt den Verlauf der
Kennzahlen von 1976 bis 2010.
35
Abbildung 19: Milchviehbetriebe: Erträge und Preise von Marktfrüchten
80
70
60
50
40
30
20
10
0
1976
1982
1988
1994
2000
2006
Ertrag Getreide (dt/ha)
Ertrag Ölfrüchte (dt/ha)
Preis Getreide (€/dt)
Preis Ölsaaten (€/dt)
2010
Quelle: Eigene Darstellung
Aus dem im Vergleich zu den Marktfruchtbetrieben geringeren Ertrags- und Preisniveau
ergibt sich zwangsläufig ein niedrigerer Erlös je Hektar. Wie Abbildung 20 zeigt, lag dieser im
Getreideanbau zwischen 742 €/ha im Jahre 2000 und 1.088 €/ha im Jahre 2010 und im
Ölsaatenanbau zwischen einem Höchstwert von 1.445 €/ha im Jahre 1988 und 694 €/ha im
Jahre 1994. Aus einer Fruchtfolge bestehend aus Raps und Getreide ließen sich im
Betrachtungszeitraum Erlöse zwischen 747 €/ha und 1.165 €/ha erzielen.
36
Abbildung 20: Erlöse der Milchviehbetriebe aus dem Verkauf von Marktfrüchten
1.600
1.400
1.200
1.000
800
600
400
1976
1982
Erlös Getreide (€/ha)
1988
1994
Erlös Ölsaaten (€/ha)
2000
2006
2010
Erlös Getreide/Raps Fruchtfolge (€/ha)
Quelle: Eigene Darstellung
Während die durchschnittlichen Kauf- und Pachtpreise aus Schleswig-Holstein für die
Milchviehbetriebe genauso galten wie für alle anderen Betriebstypen, lag der
durchschnittliche
Spezialaufwand
je
Hektar
deutlich
unter
dem
Niveau
der
Marktfruchtbetriebe. Die Gründe waren zum einen der geringere Anteil an Ackerland sowie
Einsparungen durch die im Betrieb anfallenden Wirtschaftsdünger. Der geringste
Spezialaufwand fiel im Jahre 2000 mit 278 €/ha an, der höchste im Jahre 1982 mit 420 €/ha
(siehe Abbildung 21).
37
Abbildung 21: Spezialaufwand der Milchviehbetriebe
450
400
350
300
250
200
1976
1982
1988
1994
2000
2006
2010
Spezialaufwand (€/ha)
Quelle: Eigene Darstellung
Die wichtigsten Kennzahlen zur Rinderhaltung werden in Tabelle 5 präsentiert. Die Anzahl
der gehaltenen Kühe hat im Zeitverlauf stark zugenommen. Wurden 1976 noch 40 Kühe vom
durchschnittlichen Milchviehbetrieb gemolken, waren es im Jahre 2010 bereits 69
Milchkühe. Die Milchleistung ist in diesem Zeitraum kontinuierlich von 4.821 Kg/Kuh auf
7.937 Kg/Kuh gestiegen.
Tabelle 5: Milchviehbetriebe: Spezielle Kennzahlen der Rinderhaltung
Milchkühe (St.)
Milchleistung (Kg/Kuh)
Milcherlös (€/Kg)
Milcherlös (€/Kuh)
KF-Verbrauch (€/RiGV)
1976
40
4.821
0,31
1.508
402
1982
48
4.987
0,34
1.702
411
1988
47
5.326
0,37
1.964
304
1994
50
5.879
0,33
1.945
242
2000
58
6.721
0,34
2.284
227
2006
59
7.540
0,32
2.447
283
2010
69
7.937
0,33
2.606
327
Quelle: Eigene Berechnungen
38
Der Milchpreis in €
je Kilogramm schwankte zwar in dieser Durchschnittsbetrachtung
zwischen höchstens 0,37 €/kg im Jahre 1988 und mindestens 0,31 €/Kg im Jahre 1976, durch
die steigende Milchleistung der Kühe stieg der Milcherlös je Kuh aber von 1.508 €/Kuh zu
Beginn der Zeitreihe auf 2.606 €/Kuh im Jahre 2010. Die Aufwendungen für Kraftfutter je
RiGV variierten dagegen stark von Jahr zu Jahr. Die höchsten Ausgaben fielen im Jahr 1982
mit 411 €/RiGV an, die niedrigsten mit 277 €/RiGV im Jahre 2000. In Tabelle 6 sind mit
Ausnahme speziellen Kennzahlen der Rinderhaltung noch einmal alle die Entwicklung der
Milchviehbetriebe beschreibenden Kenngrößen im sechsjährigen Durchschnitt aufgeführt
39
Tabelle 6: Kennzahlen der Milchviehbetriebe zum angedachten Zeitpunkt der Einheitswertfeststellung (Quelle: Eigene Berechnungen)
1976
1.267
1982
2.154
1988
2.728
1994
2.481
2000
2.266
2006
1.790
2010
1.791
Flächenausstattung
Bewirtschaftete Fläche (ha)
Eigentumsflächen (ha)
Pachtfläche (ha)
46
29
16
49
31
19
54
30
24
64
34
30
76
38
38
88
40
48
96
43
52
Flächennutzung
Getreide (ha)
Ölfrüchte (ha)
Dauergrünland (ha)
Silomais und sonstige Af. (ha)
Sonstige (ha)
9
1
29
k.A.
7
6
1
34
k.A.
8
5
1
40
8
9
5
2
40
15
18
7
1
41
22
27
12
3
41
27
32
11
3
43
34
39
Kennzahlen Ackerbau
Ertrag Getreide (dt/ha)
Ertrag Ölfrüchte (dt/ha)
Preis Getreide (€/dt)
Preis Ölsaaten (€/dt)
Erlös Getreide (€/ha)
Erlös Ölsaaten (€/ha)
Erlös Getreide/Raps Fruchtfolge (€/ha)
Spezialaufwand (€/ha)
37,19
16,80
23,15
48,87
858
828
855
336
43,48
23,04
23,82
51,26
1.040
1.189
1.067
420
48,63
30,95
20,53
46,49
996
1.445
1.066
381
57,15
30,38
14,72
22,71
834
694
795
300
66,11
35,10
11,22
22,46
742
788
747
278
70,68
40,01
13,68
30,05
953
1.200
1.002
293
73,78
43,66
14,85
33,14
1.088
1.442
1.165
291
Kauf- und Pachtpreise für lw. Flächen
Pachtpreise SH (€/ha)
Kaufpreise SH (€/ha)
213
8.300
262
12.636
265
10.093
253
8.349
263
10.981
269
12.063
292
16.504
Jahr
Anzahl Betriebe
40
Der durchschnittliche Veredlungsbetrieb
Auch
der
durchschnittliche
Veredlungsbetrieb
konnte
den
Umfang
der
selbst
bewirtschafteten Fläche vergrößern. Gehörten zu diesem Betriebstyp 1976 noch 38 ha,
waren es 2010 mehr als 98 ha. Davon waren zu Beginn der Betrachtung noch 24 ha
Eigenland, 2010 waren es 50 ha. Wie Abbildung 22 verdeutlicht, hat der Anteil von
Pachtflächen an der insgesamt bewirtschafteten Fläche in diesem Zeitraum zugenommen.
Im Jahre 1976 hatte der durchschnittliche Veredlungsbetrieb 13 ha zugepachtet, im Jahre
2010 war es mit 55 ha mehr als viermal so viel. Ab dem Jahre 1994 bewirtschafteten diese
Betriebe im Durchschnitt mehr gepachtete als eigene Flächen.
Abbildung 22: Flächenausstattung der Veredlungsbetriebe
110
100
90
80
70
60
50
40
30
20
10
0
1976
1982
1988
Bewirtschaftete Fläche (ha)
1994
2000
Eigentumsflächen (ha)
2006
2010
Pachtfläche (ha)
Quelle: Eigene Darstellung
Zu jedem Betrachtungszeitpunkt wurde auf mehr als 50 % der ingesamt bewirtschafteten
Fläche Getreide angebaut. Im Jahre 1976 wurde auf 27 ha mit Getreide geerntet, im Jahre
1988 waren es 22 ha. Von da an stieg der Umfang des Getreidanbaus kontinuierlich auf bis
zu 56 ha im Jahre 2010. Der Anbau von Ölsaaten hat sich im Betrachtungszeitraum beinahe
verdreifacht. So wurden 1976 vom durchschnittlichen Veredlungsbetrieb nur 8 ha mit
41
Ölsaaten bestellt, im Jahre 2010 waren es mehr als 23 ha (siehe Abbildung 23). Stark
zugenommen hat auch der Anbau von sonstigen Kulturen. Wurden bis 1988 weniger als 2 ha
mit Mais, Kartoffeln oder Zuckerrüben bestellt, waren es im Jahre 2000 bereits 11 ha und
2010 16 ha.
Abbildung 23: Flächennutzung der Veredlungsbetriebe
60
50
40
30
20
10
0
1976
1982
Getreide (ha)
1988
Ölfrüchte (ha)
1994
2000
Dauergrünland (ha)
2006
2010
Sonstige (ha)
Quelle: Eigene Darstellung
Das Ertragsniveau von Ölsaaten und Getreide war vergleichbar mit dem der
Marktfruchtbetriebe. Der durchschnittliche Getreidertrag stieg im beobachteten Zeitraum
von 49 dt/ha auf 88 dt/ha, der Rapsertrag nahm von 28 auf 45 dt/ha zu. Abildung 24 und
Tabelle 9 zeigen, dass auch die realisierten Preise für die erzeugten pflanzlichen Produkte
denen der Marktfruchtbetriebe entsprachen und über den Verkaufspreisen der
Milchviehbetriebe lagen.
42
Abbildung 24: Veredlungsbetriebe: Erträge und Preise von Marktfrüchten
100
90
80
70
60
50
40
30
20
10
0
1976
1982
1988
1994
2000
2006
Ertrag Getreide (dt/ha)
Ertrag Ölfrüchte (dt/ha)
Preis Getreide (€/dt)
Preis Ölsaaten (€/dt)
2010
Quelle: Eigene Darstellung
Der aus dem Verkauf des Weizen erzielte Erlös je Hektar war im Jahr 2010 mit 1.345 €/ha am
höchsten, der niedrigste Erlös wurde im Jahre 2000 mit 957 €/ha erlangt. Mit dem
Rapsanbau ließ sich im Jahre 1988 sogar ein Erlös von 1.631 €/ha erzielen. Vergleichsweise
niedrig waren die Erlöse mit 722 €/ha 1994 und mit 901 €/ha im Jahre 2000. Die höchsten
Erlöse aus der Getreide-Raps Fruchtfolge ließen sich im Jahre 2010 mit 1.398 €/ha
realisieren. Ein ähnlich hoher Erlös konnte 1982 mit 1.359 €/ha erzielt werden. Mit 944 €/ha
wurden dagegen im Jahr 2000 die niedrigsten Erlöse verbucht.
43
Abbildung 25: Erlöse der Veredlungsbetriebe aus dem Verkauf von Marktfrüchten
1.800
1.600
1.400
1.200
1.000
800
600
1976
1982
1988
Erlös Getreide (€/ha)
1994
2000
2006
2010
Erlös Ölsaaten (€/ha)
Erlös Getreide/Raps Fruchtfolge (€/ha)
Quelle: Eigene Darstellung
Die Spezialaufwendungen waren in den Jahren 1982 und 2010, in denen auch die höchsten
Erlöse aus der Fruchtfolge realisiert wurden, am höchsten. In diesen Jahr gab der
durchschnittliche Veredlungsbetrieb 451 €/ha bzw. 450 €/ha für diesen Posten aus (siehe
Abbildung 26). Dagegen hat der durchschnttliche Veredlungsbetrieb im Jahr 1994 nur 331
€/ha für Dünger, Pflanzenschutz und Saatgut aufgewendet. Im Vergleich mit den anderen
Betriebstypen gaben Veredlungsbetriebe also für diesen Posten mehr aus als
Milchviehbetriebe, aber weniger als die spezialisierten Marktfruchtbetriebe.
44
Abbildung 26: Spezialaufwand der Veredlungsbetriebe
500,00
450,00
400,00
350,00
300,00
250,00
200,00
1976
1982
1988
1994
2000
2006
2010
Spezialaufwand (€/ha)
Quelle: Eigene Darstellung
In untenstehender Tabelle 7 sind die wichtigsten Kennzahlen der Schweinmast aufgeführt.
Verkaufte der durchschnittliche Veredlungsbetrieb 1976 noch 758 Mastschwine pro Jahr,
stieg diese Zahl bis ins Jahr 2010 kontinuierlich auf 2.058 Mastschweine pro Jahr. Die
erzielten Preise im Verkauf schwankten dabei zwischen 154 €/Mastschwein im Jahre 1976
und 121 €/Mastschwein im Jahre 2000.
Tabelle 7: Veredlungsbetriebe: Spezielle Kennzahlen der Schweinemast
Verkauf Mastschweine
(St./Jahr)
Schweinepreis (€/St)
1976
1982
1988
1994
2000
2006
2010
758
984
640
1.039
1.311
1.511
2.058
153,72
162,31
121,12 134,25
138,43
139,15 143,72
Quelle: Eigene Berechnungen
Daneben hielten Veredlungsbetriebe im Durchschnitt noch zwischen 39 Sauen zu Beginn der
Betrachtung und 73 Sauen im Jahre 2006 (siehe Tabelle 8). Die Leistung dieser Sauen,
gemessen in der Anzahl der aufgezogenen Ferkel je Sau, nahm von 16 Ferkel je Sau im Jahre
45
1976 auf 21 Ferkel je Sau in den Jahren 2006 und 20010 zu. Die erzielten Preise im
Ferkelverkauf schwankten zwischen einem Bestwert von 55 €/Ferkel im Jahre 1982 und 49
€/Ferkel zum Betrachtungszeitpunkt 1976. Die Erlöse je Sau waren 1976 mit 770 €/Sau am
niedrigsten und stiegen dann bis in Jahr 2010 vor allem durch die steigende biologische
Leistung der Sauen auf einen höchstwert von 1.142 €/Sau.
Tabelle 8: Veredlungsbetriebe: Spezielle Kennzahlen der Sauenhaltung
Sauenhaltung
(St ink. gedeckte Jungsauen)
Aufgezogene Ferkel (St/Sau)
Ferkelpreis (€/St)
Erlöse je Sau und Jahr (€)
1976
1982
1988
1994
2000
2006
2010
39
46
64
48
61
73
52
15,68
49,41
770
15,96
54,83
874
16,30
51,70
840
18,60
57,90
1.079
20,02
50,42
1.008
21,12
53,63
1.128
21,08
54,09
1.142
Quelle: Eigene Berechnungen
46
Tabelle 9: Kennzahlen der Veredlungsbetriebe zum angedachten Zeitpunkt der Einheitswertfeststellung (Quelle: Eigene Berechnungen)
Jahr
Anzahl Betriebe
1976
121
1982
183
1988
91
1994
237
2000
240
2006
226
2010
221
Flächenausstattung
Bewirtschaftete Fläche (ha)
Eigentumsflächen (ha)
Pachtfläche (ha)
38
24
13
40
25
15
34
20
14
63
31
32
70
35
35
87
40
47
99
44
55
Flächennutzung
Getreide (ha)
Ölfrüchte (ha)
Dauergrünland (ha)
Sonstige (ha)
27
8
3
0
29
8
3
1
22
7
3
2
36
13
2
11
42
13
3
11
53
17
3
14
56
23
4
16
Kennzahlen Ackerbau
Ertrag Getreide (dt/ha)
Ertrag Ölfrüchte (dt/ha)
Preis Getreide (€/dt)
Preis Ölsaaten (€/dt)
Erlös Getreide (€/ha)
Erlös Ölsaaten (€/ha)
Erlös Getreide/Raps Fruchtfolge (€/ha)
Spezialaufwand (€/ha)
49,64
28,21
23,92
49,33
1.183
1.394
1.231
360
54,95
26,34
24,67
51,64
1.359
1.361
1.359
451
58,38
35,49
20,25
46,18
1.184
1.631
1.288
400
74,00
33,14
14,88
21,88
1.095
722
995
331
81,71
37,93
11,69
23,80
957
901
944
367
82,59
41,65
14,07
28,43
1.146
1.186
1.156
422
87,75
45,17
15,49
33,91
1.345
1.527
1.398
450
Kauf- und Pachtpreise für lw. Flächen
Kaufpreise SH (€/ha)
Pachtpreise SH (€/ha)
8.300
213
12.636
262
10.093
265
8.349
253
10.981
263
12.063
269
16.504
292
47
4.3 Die Kennzahlen für die Erbabfindung der weichenden Erben
Als Maß für die Abfindung weichender Erben wird im Folgenden nicht der Hofeswert
genutzt. Dieser berechnet sich wie aufgezeigt aus dem Einheitswert und setzt sich damit aus
verschiedenen Ertragswerten zusammen. In den Auswertungen des LBV ist ausschließlich
der Vergleichswert der Landwirtschaftlichen Nutzung laut Einheitswertfeststellung vermerkt,
da in Schleswig-Holstein weder eine weinbauliche noch eine gärtnerische Nutzung den
durchschnittlichen landwirtschaftlichen Betrieb betrifft. Auch die anderen Komponenten des
Wirtschaftswertes sowie der Wohnungswert sind für eine betriebswirtschaftliche
Auswertung der Wirtschaftsergebnisse eines landwirtschaftlichen Betriebes irrelevant. In
den Kurzauswertungen des LBV wird Ihnen daher keine Beachtung geschenkt. Da diese
Bestandteile des Erbvermögens auf der einen Seite schwer festzustellen und andererseits in
keinem festen Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entwicklung der landwirtschaftlichen
Betriebe stehen, werden sie auch in dieser Arbeit nicht mit in die Betrachtung gezogen.
Aussagen, die in dieser Arbeit zur Abfindung der weichenden Erben nach der HöfeO
getroffen werden, beziehen sich daher nicht auf die gesamte Erbabfindung. Es werden
ausschließlich Aussagen zu dem Erbanteil, den die weichenden Erben laut HöfeO als
Abfindung für den rein landwirtschaftlichen Teil des Betriebes im Sinne von § 50 BewG
zugesprochen wird, gemacht.
Der Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung ersetzt also in der vorliegenden Arbeit
die Summe aller Ertragswerte bei der Berechnung der tatsächlichen Kompensation der
weichenden Erben (siehe Abbildung 27). Bevor aus dem Vergleichswert die Erbabfindungen
berechnet werden kann, sind noch Zuschläge nach § 41 BewG zu berücksichtigen. In Kapitel
zwei wurde beschrieben, das mit dem Einheitswert ein gewisser Bestand an Besatzkapital
abgegolten ist. Darüber hinaus können Zu- bzw. Abschläge für einen übernormalen Bestand
an Gebäuden, umlaufenden Betriebsmitteln und Tieren angesetzt werden. Da über den
Bestand an Gebäuden, der vor allem bei einem hohen Umfang an Pachtflächen oft zu einem
Zuschlag führt, und den Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln keine Informationen
vorliegen, werden diese in der vorliegenden Arbeit nicht weiter betrachtet. Bekannt ist
dagegen der Tierbestand und daher werden Zu- bzw. Abschläge zum Einheitswert aufgrund
eines übernormalen Tierbestandes berücksichtigt. Diese können entweder im normalen
Verfahrensgang (siehe Abbildung A 4) oder nach Ermittlung des Vergleichswertes als
48
besonderer Zu- oder Abschlag laut § 41 BewG erfasst werden. Da die vom LBV in den
Kurzauswertungen ausgewiesenen Vergleichswerte keinen Zu- bzw. Abschlag enthalten,
werden diese nach Ermittlung des Vergleichswertes berechnet. Diese Berechnungen sind im
Anhang
erläutert.
Ein
solcher
Zuschlag
ist
für
den
schleswig-holsteinischen
Durchschnittsbetrieb sowie für die Milchviehbetriebe in den Jahren 1976 bis 1988
anzusetzen. Für die Veredlungsbetriebe muss in jedem Jahr, für die Marktfruchtbetriebe in
keinem Jahr der Betrachtung solch ein Zuschlag berücksichtigt werden. Ein Abschlag wird nur
dann gewährt, wenn der Landwirt beweisen kann, dass ein geringerer als der gegendübliche
Tierbestand zu einer Reinertragsminderung führt. „Da der entsprechende Beweis häufig
nicht erbracht werden kann, kommen Abschläge in der Praxis selten vor“ (KÖHNE 1995,
S.106) und werden darum in den folgenden Berechnungen auch nicht angesetzt.
Abbildung 27: Berechnung der tatsächlich erfolgten Kompensation der weichenden Erben
Grundlage der
Erbabfindung
Kennzahl der
Erbabfindung
Berechnungsschritte
Summe aller
Ertragswerte
Zuschläge
Einheitswert
(Hofeswert bis 1976)
Multiplikator
1,5
Hofeswert
(ab 1976)
Vergleichswert der
landwirtschaftlichen
Nutzung
Zuschläge
aufgrund
intensiver
Tierhaltung
Derzeitiger
Erbabfindungswert
bis 1976
Multiplikator
1,5
Derzeitiger
Erbabfindungswert
ab 1976
Quelle: Eigene Darstellung
Aus Addition der Vergleichswerte und der Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung ergibt
sich der derzeitigen Erbabfindungswert (EAW) bis zum Jahre 1976. Diese Kennzahl bildet in
den Berechnungen das Gegenstück zum Einheitswert aus der HöfeO. Der derzeitige EAW bis
1976 repräsentiert also die Berechnungsgrundlage für die Abfindung, die den weichenden
Erben bis zur Änderung der HöfeO 1976 zugeteilt wurde. Durch die Änderung der HöfeO
1976 beträgt der Hofeswert nun allerdings das Eineinhalbfache des Einheitswertes. Daher
muss der Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung zuzüglich den Zuschlägen
49
aufgrund der intensiven Tierhaltung mit dem Faktor 1,5 multipliziert werden, um die
tatsächliche Kompensation der weichenden Erben ab dem Jahre 1976 zu ermitteln. Diese
Kennzahl wird als derzeitiger EAW ab dem Jahre 1976 bezeichnet. Die Kenntnis des
Unterschiedes zwischen diesen beiden Kennzahlen wird in den folgenden Berechnungen
vorausgesetzt und aus praktischen Gründen nur vom derzeitigen EAW gesprochen.
Wie Abbildung 28 zeigt, ist der Ausgangspunkt für die Ermittlung der Kompensation, die bei
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung in der Landwirtschaft bzw. erfolgter
Einheitswertfeststellung im sechsjährigen Abstand hätte geleistet werden sollen, der in den
Kurzauswertungen des LBV vermerkten Reinertrag je Hektar. Dieser muss, da es sich nicht
um pachtfreie Betriebe handelt, um die durchschnittlichen Pachtausgaben je Hektar
vermindert werden. Das Ergebnis der Subtraktion ist der in Kapitel 2 beschriebene
modifizierte Reinertrag. Dieser wird dann mit dem Kapitalisator 18 multipliziert, um den
aktualisierten EAW zu erhalten. Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung müssen nicht
beachtet werden, da der Reinertrag aus den Kurzauswerten Erträge aus der Tierhaltung
schon beinhaltet. Auch muss ab dem Jahre 1976 keine Multiplikation mit dem Faktor 1,5
durchgeführt werden. Diese Erhöhung des Hofeswertes bzw. der Abfindung der weichenden
wurde nur aufgrund der ausgebliebenen Einheitswertfeststellungen angesetzt und ist nur
solange gültig, bis es zu einer erneuten Einheitswertfeststellung kommt. Da diese durch die
Berechnungen des aktualisierten EAW simuliert wird, ist keine pauschale Erhöhung des
Hofeswertes vorzunehmen.
Abbildung 28: Berechnung des aktualisierten EAW
Kurzauswertungen
des LBV
Reinertrag
Kennzahl der
Erbabfindung
Berechnungsschritte
abzüglich
Pachtausgaben
Modifizierter
Reinertrag
Kapitalisator
18
Aktualisierter
Erbabfindungswert
Quelle: Eigene Darstellung
50
Grundsätzlich entspricht der aktualisierte EAW dem Vergleichswert der landwirtschaftlichen
Nutzung, der bei Anpassung der Erbabfindung an die wirtschaftliche Situation alle sechs
Jahre hätte festgestellt werden müssen. Es wird aber in den folgenden Berechnungen vom
aktualisierten EAW gesprochen, um eine einheitliche Namensgebung zu gewährleisten.
Dabei ist der aktualisierte EAW nicht zwangsläufig mit der nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten angemessen Abfindung der weichenden Erben gleichzusetzen. Je nach
Interpretation der Rechtsprechung dient dieser nur als Grundlage für die Berechnung der
Erbabfindung bzw. des Zuschlages zum derzeitigen EAW. Für alle vier Betriebstypen werden
die tatsächlichen Werte dieser beiden Kennzahlen nun vorgestellt. Die Berechnung für alle
Betriebstypen und jedes Durchschnittsjahr wird im Anhang präsentiert.
Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Kennzahlen der Erbabfindung
Der niedrigste derzeitige EAW des Durchschnittsbetriebes in Schleswig-Holstein wurde in
den Jahren 1964 und 1970 verzeichnet. Dieser Betrug mit 619 €/ha nur etwas mehr als die
Hälfte des derzeitigen EAW aus dem Jahre 1976. Das resultiert zum einen aus der Änderung
der HöfeO aus dem Jahre 1976. Ab diesem Jahr machte der eineinhalbfache Einheitswert
den Hofeswert aus. Es wird in den Berechnungen also der derzeitige EAW ab dem Jahre 1976
als Grundlage für die Berechnung der Kompensation der weichenden Erben genutzt.
Weiterhin ist es möglich, dass in diesen Jahren Betriebe mit einem höheren Vergleichswert
der landwirtschaftlichen Nutzung in die Kurzauswertungen des LBV eingegangen sind. Dazu
musste in den Jahren 1976 bis 1988 im Gegensatz zu den anderen Durchschnittsjahren ein
Zuschlag zum derzeitigen EAW aufgrund von intensiver Tierhaltung berücksichtigt werden
(siehe Berechnungen im Anhang). Dadurch war der derzeitige EAW mit bis zu 1.271 €/ha in
diesen Jahren am höchsten. Zu den anderen Betrachtungszeitpunkten schwankte der
derzeitige EAW zwischen 906 €/ha und 974 E/ha €/ha. Der aktualisierte EAW lag im
Betrachtungszeitraum immer über dem derzeitigen EAW. Abbildung 29 zeigt, dass schon im
Jahre 1964 der aktualisierte EAW mit 1.659 €/ha mehr als 1.000 €/ha über dem derzeitigen
EAW lag. In den folgenden Jahren stieg der aktualisierte EAW auf bis zu 5.572 €/ha im Jahre
1988. In den Jahren 1994 bis 2006 lag der aktualisierte EAW mit Werten zwischen 3.875 €/ha
und 4.170 €/ha unter diesem Niveau, aber immer noch weit über dem derzeitigen EAW. Im
51
Jahre 2010 betrug der derzeitige EAW mit 7.353 €/ha gar mehr als das Siebenfache des
derzeitigen EAW.
Abbildung 29: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Derzeitiger und aktualisierter EAW
8.000
7.000
6.000
5.000
4.000
3.000
2.000
1.000
0
1964
1970
1976
1982
Derzeitiger Erbabfindungswert (€/ha)
1988
1994
2000
2006
2010
Aktualisierter Erbabfindungswert (€/ha)
Quelle: Eigene Darstellung
Marktfruchtbetriebe: Kennzahlen der Erbabfindung
Der derzeitige EAW als Maß für die tatsächliche Kompensation der weichenden Erben der
Marktfruchtbetriebe verblieb im Betrachtungszeitraum von 1976 bis 2010 nahezu konstant
auf einem Niveau. Zuschläge zum Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung mussten
in keinem Jahr angesetzt werden. Mit Ausnahme des Jahres 1982 führte das
Berechnungsverfahren zur Ermittlung des Vergleichswertes der landwirtschaftlichen
Nutzung (siehe Anhang) aufgrund der besseren Ertragsbedingungen des Bodens im Vergleich
zum Durchschnittsbetrieb dennoch zu höheren derzeitigen EAW. So schwankte der
derzeitige EAW zwischen 1.208 €/ha im Jahre 1976 und 1.381 €/ha im Jahre 2006. Der die
aktuelle wirtschaftliche Situation der Betriebe berücksichtigende aktualisierte EAW der
Marktfruchtbetriebe nahm dagegen Werte zwischen -921€/ha im Jahre 2000 und 3.379 €/ha
zehn Jahre später an und zeigte somit eine erheblich größere Schwankungsbreite auf. In den
52
Jahren 1982 bis 2006 lag der derzeitige EAW über dem aktualisierten EAW, in den Jahren
1976 und 2010 unter dem aktualisierten EAW. Was das für den Zu- bzw. Abschlag zum
Hofeswert bedeutet, wird in den Kapiteln 5 erläutert.
Abbildung 30: Marktfruchtbetriebe: Derzeitiger und aktualisierter EAW
4.000
3.500
3.000
2.500
2.000
1.500
1.000
500
0
-500
1976
1982
1988
1994
2000
2006
2010
-1.000
-1.500
Derzeitiger Erbabfindungswert (€/ha)
Aktualisierter Erbabfindungswert (€/ha)
Quelle: Eigene Darstellung
Milchviehbetriebe: Kennzahlen der Erbabfindung
Der Verlauf des derzeitigen EAW der Milchviehbetriebe wird in Abbildung 31 dargestellt. Zu
den ersten drei Betrachtungszeitpunkten lag der derzeitige EAW zwischen 1.120 €/ha und
1.214 €/ha. Ab dem Jahre 1994 mussten keine Zuschläge zum Ertragswert aufgrund
intensiver Tierhaltung berücksichtigt werden, daher lag der derzeitige EAW in den folgenden
Jahren jeweils unterm dem Niveau der Jahre 1976 bis 1988. Zu jedem Betrachtungszeitpunkt
lag der aktualisierte EAW Milchviehbetriebe über dem derzeitigen EAW. Besonders große
waren die Differenz in Jahren 1988 und 2010, in denen aktualisierte EAW von 6.811€/ha
bzw. 8.549€/ha erreicht wurden.
53
Abbildung 31: Milchviehbetriebe: Derzeitiger und aktualisierter EAW
9.000
8.000
7.000
6.000
5.000
4.000
3.000
2.000
1.000
0
1976
1982
1988
1994
Derzeitiger Erbabfindungswert (€/ha)
2000
2006
2010
Aktualisierter Erbabfindungswert (€/ha)
Quelle: Eigene Darstellung
Veredlungsbetriebe: Kennzahlen der Erbabfindung
Aufgrund der hohen Viehbesatzdichte ist bei den Veredlungsbetrieben ein höherer Zuschlag
auf den Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung als bei den anderen Betriebstypen
aufzuschlagen, was zu einem im Vergleich erhöhten derzeitigem EAW führt. Da der Zuschlag
aufgrund der intensiven Tierhaltung ab dem Jahre 1989 halbiert wurde (siehe Erläuterung im
Anhang), sinkt der derzeitige EAW in den späteren Durchschnittsjahren. Dies bedeutete
einen derzeitigen EAW von mindestens 2.675 €/ha bis zum Jahr 1988 und von höchstens
1.884 €/ha in den späteren Jahren. Es fällt auf, dass der derzeitige und der aktualisierte EAW
in verschiedenen Jahre ihren höchsten bzw. niedrigsten Wert annahmen. So fand der
aktulisierte EAW im Jahre 2000 mit 3.027 €/ha sein Minimum und im Jahre 2010 mit 6.880
€/ha sein Maximum, während der derzeitige EAW zwischen 1.763 €/ha im Jahre 1994 und
3.068 €/ha im Jahre 1982 schwankte.
54
Abbildung 32: Veredlungsbetriebe: Derzeitiger und aktualisierter EAW
7.000
6.000
5.000
4.000
3.000
2.000
1.000
0
1976
1982
1988
Derzeitiger Erbabfindungswert (€/ha)
1994
2000
2006
2010
Aktualisierter Erbabfindungswert (€/ha)
Quelle: Eigene Darstellung
4.4 Die Vorgaben bei der Berechnung des Zu- bzw. Abschlages zum
Hofeswert
In diesem Kapitel sollen zunächst grundsätzliche Vorgaben für die Berechnung des Zu- oder
Abschlages zum Hofeswert beschrieben werden. Darauf folgend werden die aus dem Urteil
vom 17.11.2000 stammende Vorschläge für die Zu- bzw. Abschlagsberechnung des
Bundesgerichtshofes vorgestellt.
Um eine praktische Anwendung zu ermöglichen, muss die Ermittlung möglicher Zu- und
Abschläge vom Hofeswert zunächst einmal mit angemessenem Aufwand durchführbar sein.
„Eine stets notwendige fallspezifische Ertragswertermittlung widerspricht dem Sinn und
Zweck der Abfindungsberechnung nach den Vorgaben der HöfeO. Auch hatte der
Gesetzgeber bei Erlass der HöfeO bewusst auf die generelle Notwendigkeit zur Einholung
von Gutachten verzichtet und eine pauschale Lösung präferiert“ (HOLL 2002, S.14). Durch
eine fall- und damit hofbezogene Berechnung des Zuschlages zum Hofeswert hätten die
weichenden Erben des Weiteren einen Anspruch auf Auskunft über die Ertragsverhältnisse.
Dieser besteht jedoch nicht (vgl. HOLL 2002).
55
Der Zu- bzw. Abschlag zum Hofeswert nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes
Als die Abfindung der weichenden Erben an den steuerlichen Einheitswert geknüpft wurde,
ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Hauptfeststellungen des Einheitswertes alle sechs
Jahre durchgeführt werden. In der HöfeO sind daher keine Vorkehrungen für den Fall von
ausbleibenden Einheitswertfeststellungen getroffen worden und auch in dem in Kapitel 3.2
vorgestellten Urteil des BGH vom 17.11.200 (V ZR 334/99) wird keine konkrete
Berechnungsweise für den Zu- bzw. Abschlag zum Hofeswert vorgeschlagen.
Die unmittelbare Anwendung von § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO ist explizit für besondere Umstände
des Einzelfalls vorgesehen und soll nicht dazu dienen, „die vom Gesetzgeber festgelegte
Bewertungsgrundlage – den eineinhalbfachen Einheitswert – außer Kraft zu setzen“ (LANGE,
WULFF, LÜDTKE - HANDJERY, 1991). Daher wird diese Lösung in Rechtsprechung und Literatur
vorwiegend abgelehnt (vgl. auch BGH 2000, BECKER 1976, RINCK 1997). Allerdings ist der
Grundgedanke des § 12 Abs. 3 HöfeO, nämlich die Annäherung der Erbabfindung an den
tatsächlichen Ertragswert, verallgemeinerungsfähig. „§ 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO liefert
allerdings noch nicht den erforderlichen Bewertungsmaßstab, um festlegen zu können,
inwieweit der eineinhalbfache Einheitswert durch Zu-oder Abschläge zu korrigieren ist. Das
billige Ermessen, das die Norm eröffnet, bedarf der Konkretisierung“ (BGH, 2000). Der BGH
schlägt dazu vor, sich an die für den Bereich der Erbschafts- und Grundsteuer eingeführten
Bewertungsmaßstäbe (§§ 138 ff. BewG) anzulehnen. Es ist nicht Ziel dieser Arbeit, einen
Vorschlag für die Anpassung der Abfindung weichender Erben an die Regelungen der
Erbschaftsteuer zu entwickeln. Dennoch wird in Kapitel 4.5 ein Überblick über die
erbschaftsteuerlichen Regelungen in der Landwirtschaft und deren Reformen seit dem Jahre
1964 gegeben, weil diese Reformen zeigen, dass der Gesetzgeber steuerrechtlich sehr viel
stärker auf die ausgebliebenen Einheitswertfeststellungen reagiert hat. Weiterhin werden
einzelne
Aspekte
der
Reformen
wie
die
Unterscheidung
von
verschiedenen
betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen der landwirtschaftlichen Betriebe aufgegriffen und
deren Eignung für eine parallele Anwendung in der HöfeO diskutiert.
Der BGH regt in dem angesprochenen Urteil an, die 1976 „als gerecht bewertete Relation
von eineinhalbfachen Einheitswert und tatsächlichen Ertragswert auch bei einer Anpassung
des Einheitswertes an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung beizubehalten, und zwar
56
auch unter Fortschreibung einer möglicherweise damals bestehenden Wertdifferenz“ (BGH,
2000). Auf diesen Vorschlag wird speziell durch die in Kapitel 5.2 vorgestellte
Berechnungsweise eingegangen. Ein weiterer Berechnungsvorschlag, bei dem die
tatsächlichen Ertragswerte der Landwirtschaft als Grundlage für die Berechnung der
Erbabfindung dienen, wird in Kapitel 5.1 gemacht
Weiterhin sollte ein Zu- bzw. Abschlag nur dann gewährt werden, wenn ein bestimmter
Mindestwert überschritten wird. Der Bundesgerichtshof fordert im Urteil vom 17.11.2000 (V
ZR 334/99) einen Zuschlag bei „gravierenden“ Abweichungen eines aktuell ermittelten und
dem auf den Werten von 1964 beruhenden Einheitswert des Hofes. Eine Quantifizierung ist
dem Urteil allerdings nicht zu entnehmen. In der Regel werden Zu- oder Abschläge vom
Hofeswert nach § 12 Abs. 2 S. 3 angesetzt, wenn diese mindestens ein Zehntel des
Hofeswertes ausmachen (vgl. LANGE, WULFF, LÜDTKE - HANDJERY 1991). KÖHNE (2007)
schlägt dagegen vor, ab einer Differenz von 20 Prozent zwischen den Ertragswerten aus dem
Jahre 1976 und den aktualisierten Ertragswerten einen Zu- oder Abschlag zum Hofeswert
auch tatsächlich anzusetzen. Da es keinen gesetzlich festgeschriebenen Mindestwert gibt,
wird in den folgenden Berechnungen darauf verzichtet, bei geringen Zu- oder Abschlag auf
die Notwendigkeit eines Mindestmaßes hinzuweisen.
4.5 Die Erbschaftssteuer
In Kapitel 1.1 wurde erläutert, dass der Einheitswert ursprünglich unter anderem für die
Berechnung der Erbschaftssteuer eingesetzt wurde (§ 12 Abs. 2 ErbStG). Bis 1996 wurde der
Grundbesitz für die Ermittlung der Erbschaftssteuer mit dem Einheitswert angesetzt (§ 12
Abs. 1 ErbStG). Dies änderte sich durch das Jahressteuergesetz von 1997. Statt eine
Bewertung mit dem Einheitswert vorzunehmen, wurde das landwirtschaftliche Vermögen
(genauer: der Betriebswert nach § 142 BewG) außer in Sonderfällen durch das
Pauschalertragswertverfahren bewertet (vgl. MOENCH und HÖLL 1997). Nach § 142 BewG
errechnete sich der Ertragswert für die landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und
Spargel auf Grundlage der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz aus dem Jahre
57
1935. Je Ar und Ertragsmesszahl wurde ein Wert von 0,35 Cent angesetzt. Multipliziert mit
dem Faktor 100 (da 100 Ar ein ha ausmachen) und der Eigentumsfläche des Betriebes in ha
ergab sich der Grundbesitzwert des Betriebes. So hat der Gesetzgeber steuerrechtlich auf
die ausgebliebenen Hauptfeststellungen des Einheitswertes bzw. die Diskrepanz zwischen
dem Einheitswert und tatsächlichen Ertragswerten reagiert (vgl. LÜNEN 2000, S.170). Zwar ist
eine einheitliche Aussage über die Höhe der neu berechneten Betriebswerte im Vergleich zu
den Wirtschaftswerten der Einheitsbewertung nicht möglich, es wird aber im allgemeinen
davon ausgegangen, dass das Wertniveau der Betriebswerte um etwa 50 bis 100 Prozent.
höher liegt (vgl. MOENCH und HÖLL 1997, S. 164).
Das zum 1.1.2009 gültige Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
bedeute einen erneuten Kurswechsel. Der Grundbesitzwert wird seitdem auf Grundlage der
nachhaltigen Ertragsfähigkeit berechnet. Diese ergibt sich aus einem kapitalisierten
Reingewinn, der aus den Daten des Testbetriebsnetzes errechnet wurde. Die Berechnung
des Reingewinns wird durch § 163 Abs. 1 und 2 BewG beschrieben. Dazu wird der Gewinn
des Betriebes von zeitraumfremden und außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen
sowie Investitionszulagen bereinigt, bevor der Lohnansatz für nicht entlohnte Arbeitskräfte
und den Betriebsleiter abgezogen wird. Der Reingewinn der landwirtschaftlichen Nutzung
wird laut § 160 Abs. 3 Satz1 BewG je nach Region, Nutzungsart bzw. Betriebsform und
Betriebsgröße ausgewiesen. Die Betriebsgröße richtet sich nach der Europäischen
Größeneinheit
(EGE).
Diese
Größeneinheit
wird
auf
Grundlage
von
Standarddeckungsbeiträgen berechnet. Unterschieden wird zwischen kleinen Betrieben (bis
40 EGE), mittleren Betrieben (40 bis 100 EGE) und größeren Betrieben (über 100 EGE). In
Spalte 4 der Anlage 14 des BewG lässt sich der vom Gesetzgeber angenommene Reingewinn
der landwirtschaftlichen Betriebe ablesen. Tabelle 10 zeigt einen Auszug dieser Anlage mit
den Werten für Schleswig-Holstein.
58
Tabelle 10: Auszug aus Anlage 14 BewG
1
Region
SchleswigHolstein
2
3
Nutzungsart Betriebsgröße
Ackerbau
Milchvieh
Veredlung
Kleinbetriebe
Mittelbetriebe
Großbetriebe
Kleinbetriebe
Mittelbetriebe
Großbetriebe
Kleinbetriebe
Mittelbetriebe
Großbetriebe
4
5
6
Reingewinn
EUR/ha LF
Pachtpreis
EUR/ha LF
Wert für das
Besatzkapital
EUR/ha LF
-428
-19
124
-572
-98
143
-917
-124
224
240
286
338
161
201
235
338
338
389
129
90
78
241
238
203
343
358
313
Quelle: BewG
„Der Reingewinn ist anschließend – auch bei negativen Beträgen – zu kapitalisieren, wobei
ein Basiszinssatz von 4,5 Prozent und ein Risikozuschlag von 1 Prozent zu einem
Kapitalisierungszinssatz von 5,5 Prozent führen, aus dem als Kehrwert (1 : 5,5 x 100) der
Faktor 18,6 abgeleitet ist“ (MOENCH und ALBRECHT 2009, S. 175). Da bei sämtlichen kleinen
und mittleren Betrieben negative Reingewinne festgestellt worden sind, wurde für die
Erbschaftssteuer eine Untergrenze des Grundbesitzwertes festgelegt. Diese Mindestgrenze
berechnet sich nach der Einzelertragsfähigkeit der Wirtschaftsgüter. Für Grund und Boden
wird dabei der regionale Pachtpreis (Spalte 5 der Anlage 14 des BewG) kapitalisiert bzw. mit
dem Faktor 18,6 multipliziert und danach mit den Eigentumsflächen vervielfältigt. Auch der
Wert des Besatzkapitals (Spalte 6 der Anlage 14 des BewG) wird mit diesem Faktor
multipliziert. Allerdings ist der kapitalisierte Wert des Besatzkapitals für jeden ha der
bewirtschafteten Fläche, also auch für gepachtete Flächen, zu berücksichtigen. Abgezogen
werden dürfen die Verbindlichkeiten, die mit diesen Wirtschaftsgütern in einem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
59
5. Die Berechnung des Zu- bzw. Abschlages zum Hofeswert
Nachdem die Grundlagen der Ermittlung der angemessenen Abfindung der weichenden
Erben in den vorigen Kapiteln erläutert wurden, werden in diesem Kapitel die Berechnungen
durchgeführt. Dabei wird zunächst zwischen zwei grundsätzlich verschiedenen Ansätzen der
Zuschlagsberechnung unterschieden, die jeweils auf einer anderen Interpretation der
Zielsetzung der HöfeO basieren. Je nachdem welche Interpretationsweise gewählt wird, ist
eine andere Abfindung der weichenden Erben als „gerecht“ anzusehen. Darauf folgend
werden für alle vier Betriebstypen Kennzahlen ermittelt, die dafür geeignet sind, denn
aktualisierten EAW bei der Berechnung der gerechten Kompensation der weichenden Erben
zu ersetzen. Angelehnt an die in den Kapiteln 5.1 und 5.2 vorgestellten Berechnungsweisen
werden die Zu- oder Abschläge zum Hofeswert bzw. derzeitigen EAW dann mit Hilfe der
gefundenen Kenngrößen ermittelt.
5.1. Die Differenz zwischen dem aktualisierten und derzeitigen EAW
Die erste Herangehensweise der Zu- bzw. Abschlagsberechnung beruht auf der Annahme,
dass der Gesetzgeber durch die Abfindung der weichenden Erben mit dem Hofeswert
versucht hat, die Erbabfindung an die tatsächlich in der Landwirtschaft erzielbaren
Ertragswerte anzupassen. Diese Berechnungsform wurde gewählt, weil die Kompensation
der weichenden Erben durch die regelmäßigen Hauptfeststellungen des Einheitswertes im
sechsjährigen Rhythmus laut § 21 BewG den tatsächlichen Ertragswerten in der
Landwirtschaft bzw. dem aktualisierten EAW entsprechen sollten. Es wird weiterhin
unterstellt, dass durch die pauschale, sich nicht auf aktuelle Ertragswerte stützende
Erhöhung der Erbabfindung im Jahre 1976 versucht wurde, die Kompensation der
weichenden Erben trotz ausbleibender Einheitswertfeststellung an die gestiegenen
tatsächlichen Ertragswerte anzupassen.
Die Differenz aus dem tatsächlichen Ertragswert und dem Hofeswert (bzw. dem
aktualisierten EAW und dem derzeitigen EAW) zeigt folglich, in wie weit die Kompensation
60
der weichenden Erben zum tatsächlichen Ertragswert gelungen ist. Sie muss gleichzeitig als
Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW angesetzt werden. Da der Einheitswert laut Gesetz
alle sechs Jahre aktualisiert werden müsste, werden diese Berechnungen mit den in Kapitel
4.3 vorgestellten Daten aus den sechsjährigen Durchschnitten zu den Zeitpunkten der
angedachten Einheitswertfeststellungen durchgeführt.
Der Schleswig-holsteinische Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf
Grundlage der Differenz zwischen dem aktualisierten und derzeitigen EAW
Die Entwicklung des derzeitigen und des aktualisierten EAW wurde bereits in Kapitel 4.3 für
alle 4 Betriebstypen aufgezeigt. Wird der aktualisierte EAW als gerechte Grundlage für die
Berechnung der Kompensation der weichenden Erben angesehen, hätte bereits zum
Zeitpunkt der Einheitswertfeststellung im Jahre 1964 ein Zuschlag zum derzeitigen EAW von
1.039 €/ha oder dem 1,68-fachen des damaligen derzeitigen EAW angesetzt werden müssen
(siehe Tabelle 11).
Tabelle 11: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage der
Differenz zwischen dem aktualisierten und derzeitigem EAW
Durchschnitt
619 619 1.121 1.271 1.103 906 939 962 974
946
Derzeitiger EAW (€/ha)
Aktualisierter EAW (€/ha) 1.659 2.531 2.730 2.805 5.572 4.033 3.875 4.170 7.353 3.859
Zu/Abschlag zum der.
1.039 1.911 1.609 1.534 4.469 3.127 2.936 3.209 6.379 2.913
EAW (€/ha)
Zu/Abschlag im
1,68 3,09 1,44 1,21 4,05 3,45 3,13 3,34 6,55 3,08
Verhältnis zum der. EAW
1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010
Quelle: Eigene Berechnungen
Da in den folgenden Jahren der aktualisierte EAW immer weit über dem Niveau aus dem
Jahre 1964 lag, hätte der Zuschlag zum derzeitigen EAW des schleswig-holsteinischen
Durchschnittsbetriebes jeweils noch höher ausfallen müssen. In den Jahren 1988 und 2010
hätten Zuschläge von 4.469 €/ha bzw. 6.379 €/ha auf den derzeitigen EAW aufgeschlagen
werden müssen. Das ist gleichbedeutend mit einer Erhöhung des Zuschlages um den 4,0561
bzw. 6,55-fachen des derzeitigen EAW. Bei einer Berechnung des Zu- bzw. Abschlages zum
derzeitigen EAW auf diese Weise hätten die weichenden Erben im Durchschnitt über alle
Jahre mit einem Zuschlag von 2.913 €/ha oder dem 3,08-fachen des derzeitigen EAW
bedacht werden müssen.
Die Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage der Differenz
zwischen dem aktualisierten und derzeitigen EAW
Die Zu bzw. Abschlagsberechnung für die Marktfruchtbetriebe wird in Tabelle 12 aufgezeigt.
Die Auswertungen der Buchführungsergebnisse des LBV haben gezeigt, dass im Jahre der
Anpassung der HöfeO ein Zuschlag zum derzeitigen EAW von 338 €/ha bzw. dem 0,24 fachen
des
derzeitigen
EAW
gerechtfertigt
gewesen
wäre.
Zu
den
folgenden
Betrachtungszeitpunkten bis zum Jahre 2006 lag der aktualisierte EAW immer unter dem
derzeitigen EAW. Das bedeutet, dass ein Abschlag vom derzeitigen EAW hätte abgezogen
werden müssen bzw. der Hoferbe die weichenden Erben in dieser Zeit überkompensiert hat.
Im Jahre 2000 war der aktualisierte EAW sogar negativ. Auch wenn die HöfeO für diesen Fall
keine genaue Regelung beinhaltet, würde dies höchstwahrscheinlich nicht dazu führen, dass
der Hoferbe einen Anspruch auf eine Erbabfindung gegenüber den weichenden Erben
gehabt hätte. Eine naheliegende Regelung wäre es, ähnlich wie bei der Erbschaftsteuer,
einen minimalen Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung in Form
einer
kapitalisierten Pacht einzuführen.
Tabelle 12: Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage der Differenz zwischen dem
aktualisierten und derzeitigem EAW
Derzeitiger EAW (€/ha)
Aktualisierter EAW (€/ha)
Zu/Abschlag zum der.
EAW (€/ha)
Zu/Abschlag im
Verhältnis zum der. EAW
1976
1982
1988
1994
2000
2006
2010
1.381
1.719
1.317
451
1.232
1.050
1.247
521
1.225
-921
1.208
209
1.252
3.479
Durchschnitt
1.266
930
338
-866
-182
-726
-2.146
-999
2.227
-336
0,24
-0,66
-0,15
-0,58
-1,75
-0,83
1,78
-0,27
Quelle: Eigene Berechnungen
62
Im Jahre 2010 hatte sich die Ertragslage für die Marktfruchtbetriebe dann wieder stark
verbessert, was zu einem Zuschlag von 2.227 €/ha bzw. des 1,78-fachen des derzeitigen EAW
hätte führen müssen. Über den gesamten Betrachtungszeitpunkt sind die weichenden Erben
der Marktfruchtbetriebe bei Zugrundelegung des aktualisierten EAW für die Berechnung der
Abfindung allerdings überkompensiert worden. Der derzeitige EAW war im Durchschnitt 336
€/ha zu hoch. Damit wäre ein Abschlag des 0,27-fachen des derzeitigen EAW gerechtfertigt
gewesen.
Die Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage der Differenz
zwischen dem aktualisierten und derzeitigen EAW
Tabelle 13 zeigt eindeutig, dass die weichenden Erben der Milchviehbetriebe bei Berechnung
des Zu- bzw. Abschlages zum derzeitige EAW aus der Differenz zwischen dem aktualisierten
und
derzeitigem
EAW
in
den
Jahren
seit
1976
durch
die
ausgebliebene
Einheitswertfeststellung stark benachteiligt worden sind. Waren die anzusetzende Zuschläge
in den Jahren 1976 und 1982 mit 1.652 €/ha und 1.953 €/ha noch vergleichsweise moderat,
wären in den folgenden Jahren Zuschläge von mindestens 3.482 €/ha bzw. dem 4,16-fachen
des derzeitigen EAW gerechtfertigt gewesen. Im Jahre 2010 wäre sogar ein Zuschlag von
7.647 €/ha bzw. dem 8,75-fachen des derzeitigen EAW anzusetzen gewesen. Der
angemessene Zuschlag beträgt bei dieser Berechnungsweise im Durchschnitt des
Betrachtungszeitraumes 4.156 €/ha bzw. das 4,23-fache des derzeitigen EAW.
63
Tabelle 13: Milchviehbetriebe: Zu bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage der Differenz zwischen dem
aktualisierten und derzeitigem EAW
Derzeitiger EAW (€/ha)
Aktualisierter EAW (€/ha)
Zu/Abschlag zum der.
EAW (€/ha)
Zu/Abschlag im
Verhältnis zum der. EAW
1976
1982
1988
1994
2000
2006
2010
1.173
2.825
1.214
3.168
1.064
6.612
836
4.319
852
5.395
866
5.130
874
8.521
Durchschnitt
983
5.139
1.652
1.953
5.549
3.482
4.543
4.264
7.647
4.156
1,41
1,61
5,22
4,16
5,33
4,92
8,75
4,23
Quelle: Eigene Berechnungen
Die Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage der Differenz
zwischen dem aktualisierten und derzeitigen EAW
Dass auch den weichenden Erben der Veredlungsbetriebe eine höhere Erbabfindung
zugestanden hätte, zeigt Tabelle 14. Die niedrigsten Zuschläge zum derzeitigen EAW hätten
bei diesem Betriebstyp in den Jahren 1988 und 2000 mit 535 €/ha und 677 €/ha gewährt
werden müssen. In den Jahren 1994, 2006 und 2010 hätte jeweils mehr als das doppelte des
derzeitigen EAW für die Berechnung der Erbabfindung angesetzt werden müssen. In diesen
Jahren wären Zuschläge von dem 1,69-fachen bis zu dem 2,44-fachen des derzeitigen EAW
gerechtfertigt gewesen. Im Durchschnitt ergab sich ein Zuschlag von 2.187 €/ha, dem 0,96fachen des derzeitigen EAW.
Tabelle 14: Veredlungsbetriebe: Zuschlagsberechnung auf Grundlage der Differenz zwischen dem
aktualisierten und derzeitigem EAW
Derzeitiger EAW (€/ha)
Aktualisierter EAW (€/ha)
Zu/Abschlag zum
derzeitigen EAW (€/ha)
Zu/Abschlag im Verhältnis
zum derzeitigen EAW
1976
1982
1988
1994
2000
2006
2010
2.675
4.141
3.068
4.157
2.796
3.330
1.763
5.625
1.884
2.561
1.847
4.972
1.867
6.421
Durchschnitt
2.272
4.458
1.466
1.088
535
3.862
677
3.125
4.553
2.187
0,55
0,35
0,19
2,19
0,36
1,69
2,44
0,96
Quelle: Eigene Berechnungen
64
Zusammenfassung der Ergebnisse
Wird angenommen, dass die Bemessungsgrundlage der Abfindung der weichenden Erben
der aktualisierte Ertragswert bzw. der aktualisierte EAW sein soll, sind die weichenden Erben
des durchschnittlichen schleswig-holsteinischen Betriebes sowie der Milchvieh- und
Veredlungsbetriebe durch die ausgebliebenen Einheitswertfeststellungen stark benachteiligt
worden. Im Mittel der betrachteten Jahre fiel der derzeitige EAW des Durchschnittsbetriebes
um 2.913 €/ha, der derzeitige EAW des Veredlungsbetriebes um 2.187 €/ha zu gering aus.
Dies entsprach dem 3,08- bzw. 0,96-fachen des durchschnittlichen derzeitigen EAW. Noch
größer war der Unterschied zwischen tatsächlicher und unter diesen Annahmen gerechter
Kompensation bei den Milchviehbetrieben. Der derzeitige EAW hätte aufgrund der
gestiegenen Ertragswerte im Durchschnitt um 4.156 €/ha oder das 4,23-fache des
derzeitigen EAW höher ausfallen müssen. Die im Vergleich sehr niedrigen Reinerträge bzw.
aktualisierten EAW der Marktfruchtbetriebe führten bei den weichenden Erben dieser
Betriebe durchschnittlich dagegen zu einer Überkompensation. Nur in den Jahren 1976 und
2010, dass bei allen Betriebstypen das wirtschaftlich erfolgreichste Durchschnittsjahr
repräsentierte, hätten Zuschläge zum derzeitigen EAW angesetzt werden müssen. Im
Durchschnitt ist dieser um 336 €/ha oder dem 0,27-fachen des derzeitigen EAW zu hoch
ausgefallen.
5.2. Das Verhältnis von dem aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW im
Basisjahr
Bei der zweiten Berechnungsweise der Zu- oder Abschläge vom Hofeswert bzw. derzeitigen
EAW wird davon ausgegangen, dass dem Gesetzgeber sowohl 1964 wie auch bei der
Gesetzesänderung 1976 die aktuelle wirtschaftliche Situation der Betriebe bzw. die in der
Landwirtschaft erzielbaren Ertragswerte bekannt waren. Schon in dem Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung der HöfeO der Bundesregierung aus dem Jahre 1962 (BT-Drs. 4/1880)
wird festgestellt, dass der Einheitswert „meist weit unter den Verkehrswerten und auch
65
noch erheblich unter den nach den wirklichen Ertragsverhältnissen bei wirtschaftlichen
Maßstäben zu ermittelnden Ertragswerten landwirtschaftlicher Grundstücke (liegt)“. Die in
Kapitel 4.3 vorgestellten Kennzahlen der Erbabfindung aus dem Jahre 1964 bestätigen diese
Aussage
für
alle
4
Betriebstypen.
Auch
KÖHNE
(1982)
stellte
fest,
dass
Buchführungsergebnisse aus der Zeit der letztmaligen Hauptfeststellung des Einheitswertes
deutlich zeigen, dass die tatsächlich erzielbaren Ertragswerte in der Landwirtschaft bei der
Einheitswertfeststellung erheblich unterschätzt worden sind. „Dieses ist allerdings nicht dem
Verfahrensgang der Bewertung anzulasten, sondern politisch bedingt“ (KÖHNE 1982, S.78).
Danach wurde die in Kapitel 2 angesprochene Minderung des im Jahre 1964 im Optimalfall
erzielbaren Reinertrages von 420 DM/ha auf 207 DM/ha also nicht nur aufgrund von
Zweifeln an der Nachhaltigkeit dieses Reinertrages durchgeführt, sondern um die Landwirte
bei allen an den Einheitswert geknüpften Steuern zu entlasten.
Mit der Kopplung der Erbabfindung der weichenden Erben an den steuerlichen Einheitswert
hat der Gesetzgeber 1964 also nicht primär das Ziel verfolgt, die Abfindung der weichenden
Erben exakt an die tatsächliche wirtschaftliche Situation bzw. die erzielbaren Ertragswerte
der zu vererbenden Betriebe anzupassen. So gibt es auch „in den Materialien zur HöfeO
1976 keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Ertragswert gemäß § 2049 BGB für den
Gesetzgeber eine Rolle gespielt hat“ (LÜNEN 2002, S. 171). Vielmehr wurde das in den Jahren
1964 bekannte Verhältnis vom tatsächlichen aktuellen Ertragswert zum Hofeswert als
gerechte Abfindung der weichenden Erben anerkannt und 1976 aufgrund der
ausgebliebenen Einheitswertfeststellung an die wirtschaftliche Situation der Betriebe
angepasst. Diese Berechnungsweise berücksichtigt also die Anregung des BGH, die ab 1976
als gerecht bewertete Relation von eineinhalbfachen Einheitswert und tatsächlichem
Ertragswert beizubehalten. Ein solches Vorgehen wird auch grundsätzlich von KÖHNE (2007)
vorgeschlagen.
Dieses Verhältnis (bzw. das Verhältnis von dem als gerecht anzusehenden derzeitigen EAW
in den Bezugsjahren und dem aktualisierten EAW als Maß für die tatsächlich realisierbaren
Ertragswerte) wurde für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb in den
Basisjahren 1964 und 1976 und für die drei spezialisierten Betriebstypen in dem Jahre 1976
ermittelt. Durch Multiplikation des aktualisierten EAW mit dem errechneten Faktor ergibt
sich der dieser Interpretation der Zielsetzung der HöfeO nach gerechte Soll-EAW zu jedem
66
weiteren Betrachtungszeitpunkt. Aus der Differenz vom derzeitigen EAW und dem Soll-EAW
kann dann jeweils der Zu- bzw. Abschlag berechnet werden, der bei Berücksichtigung der
aktuellen wirtschaftlichen Situation der Betriebe hätte angesetzt werden müssen.
Der schleswig-holsteinische Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf
Grundlage des Verhältnisses vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW im Basisjahr
Da bei dieser Interpretation der Rechtslage der derzeitige EAW in dem Jahre 1964 als
gerecht angesehen wird, ist in diesem Jahr kein Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW zu
beachten. Das für gerecht befundene Verhältnis von aktualisiertem EAW zum derzeitigen
EAW bzw. Soll-EAW im Jahre 1964 betrug 0,37. Wird dieses Verhältnis auch im Jahre 1970
für die Ermittlung des Soll-EAW genutzt, ergib sich ein Soll-EAW von 945 €/ha und damit aus
der Differenz zum derzeitigen EAW ein Zuschlag in Höhe von 326 €/ha bzw. dem 0,53-fachen
des derzeitigen EAW. Im Jahre 1976 wurde das Verhältnis vom aktualisierten EAW zum SollEAW neu angepasst. Daher entspricht der derzeitige EAW in diesem Basisjahr auch dem SollEAW und es ist erneut kein Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW anzusetzen. Wird das
ermittelte Verhältnis von 0,41 (siehe Tabelle 15) auch in den Jahren bis 2010 angewendet,
ergeben sich die Soll-EAW zu den einzelnen Betrachtungszeitpunkten. Im Jahre 1982 hätte
ein Abschlag 119 €/ha vom derzeitigen EAW abgerechnet werden müssen, in den folgen
Jahren war dagegen ein Zuschlag zu berücksichtigen. Dieser lag zwischen 652 €/ha bzw. dem
0,69-fachen des derzeitigen EAW im Jahre 2000 und 2.045 €/ha bzw. dem 2,10-fachen des
derzeitigen EAW im Jahre 2010. Über den gesamten Betrachtungszeitraum hinweg fiel der
derzeitige EAW im Durchschnitt4 um 621 €/ha oder das 0,66-fache des derzeitigen EAW zu
niedrig aus.
4
Es wird darauf hingewiesen, dass alle ausgewiesenen Durchschnittswerte immer den Mittelwert von allen
Betrachtungszeitpunkten einschließlich der Basisjahre 1964 und 1976 ausweisen. Dies erleichtert insbesondere
den Vergleich der verschiedenen Ansätze der Zuschlagsberechnung wie auch die Beurteilung der Ergebnisse
aus den Kapiteln 5.3.1 und 5.3.2
67
Tabelle 15: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des
Verhältnisses vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW
Durchschnitt
619
619
1.121
1.271
1.103
906
939
962
974
946
Derzeitiger EAW (€/ha)
Aktualisierter EAW (€/ha) 1.659 2.531 2.730 2.805 5.572 4.033 3.875 4.170 7.353 3.859
Verhältnis von akt. EAW
0,37
0,41
zum der. EAW
Soll-EAW (€/ha)
619 945 1.121 1.152 2.288 1.656 1.591 1.712 3.020 1.567
Zu/Abschlag zum der.
0
326
0
-119 1.185 751 652 751 2.045 621
EAW (€/ha)
Zu/Abschlag im
0
0,53
0
-0,09 1,07 0,83 0,69 0,78 2,10 0,66
Verhältnis zum der. EAW
1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010
Quelle: Eigene Berechnungen
Die Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des Verhältnisses
vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW im Basisjahr
Da die drei spezialisierten Betriebstypen erst ab dem Jahre 1976 gebildet worden sind, wird
das Verhältnis vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW nur im Jahre 1976 festgestellt.
Wie Tabelle 16 zeigt, betrug dieses bei den Marktfruchtbetrieben 0,80. Dadurch ergaben sich
Soll-EAW zwischen -740 €/ha im Jahre 2000 und 2.794 €/ha im Jahre 2010. Während sich aus
dieser Berechnungsweise im Jahr 1976 kein Zu- bzw. Abschlag ergibt, hätte in den Jahren
1982 bis 2006 jeweils ein Abschlag vom derzeitigen EAW abgezogen werden müssen. Dieser
lag zwischen 389 €/ha bzw. dem 0,32-fachen des derzeitigen EAW im Jahre 1988 und 1.965
€/ha bzw. dem 1,6-fachen des derzeitigen EAW im Jahre 2000. Auch wenn der Abschlag
größer ist als der derzeitige EAW dürfte der Hoferbe natürlich auch in diesem Fall keine
Kompensation von den weichenden Erben für die Betriebsübernahme erwarten. Aufgrund
der verbesserten Ertragslage wäre 2010 dann wieder ein Zuschlag von 1.543 €/ha bzw. des
1,23-fachen
des
derzeitigen
EAW
anzusetzen
gewesen.
Im
Durchschnitt
der
Betrachtungszeitpunkte fiel der derzeitige EAW um 519 €/ha zu hoch aus, die weichenden
Erben der Marktfruchtbetriebe sind also dieser Interpretation der HöfeO überkompensiert
worden. Es hätte ein Abschlag von durchschnittlich 0,41 des derzeitigen EAW vom selbigen
abgezogen werden müssen.
68
Tabelle 16: Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des Verhältnisses vom
aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW
Derzeitiger EAW (€/ha)
Aktualisierter EAW (€/ha)
Verhältnis von akt. EAW
zum der. EAW
Soll-EAW (€/ha)
Zu/Abschlag zum der.
EAW (€/ha)
Zu/Abschlag im
Verhältnis zum der. EAW
1982
1.317
451
1988
1.232
1.050
1994
1.247
521
2000
1.225
-921
2006
1.208
209
2010
1.252
3.479
Durchschnitt
1.266
930
1.381
362
843
419
-740
168
2.794
747
0
-955
-389
-828
-1.965
-1.040
1.543
-519
0
-0,73
-0,32
-0,66
-1,60
-0,86
1,23
-0,41
1976
1.381
1.719
0,80
Quelle: Eigene Berechnungen
Die Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des Verhältnisses
vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW im Basisjahr
Das für gerecht befundene Verhältnis vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW und
damit dem Soll-EAW im Jahre 1976 betrug 0,42. Das führte in den folgenden Jahren zu SollEAW, die über dem Wert von 1.173 €/ha aus dem Jahr 1976 lagen. Daher wären jeweils
Zuschläge zum derzeitigen EAW zu berücksichtigen gewesen. Wie Tabelle 17 zeigt, hätten
diese in den Jahren 1982 bis 2010 zwischen 101 €/ha oder dem 1,14-fachen des derzeitigen
EAW und 2.664 €/ha oder dem 3,05-fachen des derzeitigen EAW liegen müssen. Daraus
ergab sich ein durchschnittlicher Zuschlag von 1.151 €/ha bzw. dem 1,17-fachen des
derzeitigen EAW.
69
Tabelle 17: Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des Verhältnisses vom
aktualisierten EAW zur derzeitigen EAW
Derzeitiger EAW (€/ha)
Aktualisierter EAW (€/ha)
Verhältnis von akt. EAW
zum der. EAW
Soll-EAW (€/ha)
Zu/Abschlag zum der.
EAW (€/ha)
Zu/Abschlag im
Verhältnis zum der. EAW
1976
1982
1988
1994
2000
2006
2010
1.173
2.825
1.214
3.168
1.064
6.612
836
4.319
852
5.395
866
5.130
874
8.521
Durchschnitt
983
5.139
1.173
1.315
2.745
1.793
2.240
2.130
3.538
2.133
0
101
1.682
957
1.388
1.264
2.664
1.151
0
0,08
1,58
1,14
1,63
1,46
3,05
1,17
0,42
Quelle: Eigene Berechnungen
Die Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des Verhältnisses
vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW im Basisjahr
Aus der in diesem Kapitel angewandten Berechnungsweise ergab sich im Jahre 1976 ein
Verhältnis vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW von 0,65. Die aus Multiplikation des
aktualisierten EAW mit diesem Faktor errechneten Soll-EAW schwankten in den folgenden
Jahren zwischen 1.654 €/ha und 4.148 €/ha (siehe Tabelle 18). In den Jahren 1982, 1988 und
2000 ergaben sich anzusetzende Abschläge vom Einheitswert, die zwischen 230 €/ha und
645 €/ha lagen. Die in den weiteren Jahren zu gewährenden Zuschläge betrugen jeweils
mindestens 1.365 €/ha oder das 0,74-fache des derzeitigen Einheitswertes. Diese hohen
Zuschläge führten im Durchschnitt der Jahre dazu, dass ein Zuschlag von 608 €/ha oder dem
0,27-fachen des durchschnittlichen derzeitigen EAW gerechtfertigt gewesen wären.
70
Tabelle 18: Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des Verhältnisses vom
aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW
Derzeitiger EAW (€/ha)
Aktualisierter EAW (€/ha)
Verhältnis von akt. EAW
zum der. EAW
Soll-EAW (€/ha)
Zu/Abschlag zum der.
EAW (€/ha)
Zu/Abschlag im
Verhältnis zum der. EAW
1976
1982
1988
1994
2000
2006
2010
2.675
4.141
3.068
4.157
2.796
3.330
1.763
5.625
1.884
2.561
1.847
4.972
1.867
6.421
Durchschnitt
2.272
4.458
2.675
2.685
2.151
3.634
1.654
3.212
4.148
2.880
0
-384
-645
1.870
-230
1.365
2.280
608
0
-0,12
-0,23
1,06
0
0,74
1,22
0,27
0,65
Quelle: Eigene Berechnungen
Zusammenfassung der Ergebnisse
Wird das Verhältnis des aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW in den Bezugsjahren 1964
und 1976 und der daraus errechnete Soll-EAW für die Berechnung der anzusetzenden Zuoder Abschläge vom derzeitigen EAW eingesetzt, fallen die Zuschläge im Vergleich zu den in
Kapitel 5.1 durchgeführten Kalkulationen geringer bzw. die Abschläge größer aus. Bei den
Marktfruchtbetrieben hätte diesen Berechnungen zufolge zu jedem Betrachtungszeitpunkt
mit Ausnahme des wirtschaftlich starken Jahres 2010 ein Abschlag vom derzeitigen EAW
abgezogen werden müssen. Dieser Betrug durchschnittlich 519 €/ha oder das 0,41-fache des
derzeitigen EAW. Für die anderen drei Betriebstypen hätten dagegen auch bei dieser
Berechnungsweise im Durchschnitt Zuschläge zum derzeitigen EAW gewährt werden
müssen, die Kompensation der weichenden Erben ist also durch die nicht durchgeführten
Einheitswertfeststellungen zu gering ausgefallen. Der mittlere Zuschlag hätte beim
Durchschnittsbetrieb 621 €/ha oder das 0,66-fache des derzeitigen EAW betragen müssen,
beim Veredlungsbetrieb 608 €/ha oder das 0,27 des derzeitigen EAW. Aufgrund der
stärksten Steigerung des aktualisierten EAW wären auch in dieser Betrachtung die höchsten
Zuschläge bei den Milchviehbetrieben gerechtfertigt gewesen. Diese hätten im Mittel 1.151
€/ha und damit das 1,17-fache des derzeitigen EAW betragen müssen.
71
Einen Vergleich der Ergebnisse aus den Kapiteln 5.1 und 5.2 zeigen die Tabellen 19 und 20.
Unter der (theoretischen) Annahme eines konstanten derzeitigen EAW ergibt sich bei
Anerkennung des aktualisierten EAW als gerechte Bewertungsgrundlage der Erbabfindung
ein Zuschlag immer dann, wenn der aktualisierte EAW größer ist als der derzeitige EAW. Dies
war für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb in jedem Jahr der Fall. In diesem
Kapitel wird allerdings davon ausgegangen, dass nur ein jeweils in den Jahren 1964 und 1976
ermittelter Anteil des aktualisierten EAW als gerechte Berechnungsgrundlage der
Kompensation dient. Diese Interpretation der Zielsetzung der Erbabfindung nach der HöfeO
führt dazu, dass in den Basisjahren kein Zu- oder Abschlag anzusetzen ist. In den weiteren
Jahren ist ein Zuschlag zum derzeitigen EAW nur in den Jahren gerechtfertigt, in denen (bei
einem konstanten derzeitigen EAW) der aktualisierte EAW über dem aktualisierten EAW des
Basisjahres liegt. Ein Abschlag ist (bei konstantem derzeitigen EAW) immer dann vom
derzeitigen EAW abzuziehen, wenn der aktualisierte EAW unter dem des jeweiligen
Basisjahres liegt. Folglich fiel für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb der
Zuschlag im Vergleich mit den Kalkulationen aus Kapitel 5.1 um 2.292 €/ha niedriger aus.
Tabelle 19: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.1 und 5.2 für den schleswig-holsteinischen
Durchschnittsbetrieb
Zu/Abschlag
Berechnung 1
Zu/Abschlag
Berechnung 2
1964
1970
1976
1982
1988
1994
2000
2006
2010
Durchschnitt
1.039
1.911
1.609
1.534
4.469
3.127
2.936
3.209
6.379
2.913
0
326
0
-119
1.185
751
652
751
2.045
621
Legende:
Berechnung 1: akt. EAW als Berechnungsgrundlage der Erbabfindung
Berechnung 2: Verhältnis vom akt. EAW zum der. EAW als Berechnungsgrundlage der Erbabfindung
Quelle: Eigene Berechnungen
Ähnlich stellt sich die Situation bei den ab 1976 gebildeten Milchvieh- und
Veredlungsbetrieben dar. Der Zuschlag zum derzeitigen EAW fiel bei den Milchviehbetrieben
im Vergleich zu den Berechnungen des vorigen Kapitels im Schnitt um 3.005 €/ha niedriger
aus. Bei den Veredlungsbetrieben ist diese Differenz geringer, sie beträgt 1.579 €/ha. In den
72
Jahren 1982, 1988 und 2000 hätten im Gegensatz zu vorigen Berechnungen Abschläge von
230 €/ha bis 645 €/ha abgezogen werden müssen.
Tabelle 20: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.1 und 5.2 für die spezialisierten Betriebstypen
Marktfruchtbetriebe
Zu/Abschlag
Berechnung 1
Zu/Abschlag
Berechnung 2
Milchviehbetriebe
Zu/Abschlag
Berechnung 1
Zu/Abschlag
Berechnung 2
Veredlungsbetriebe
Zu/Abschlag
Berechnung 1
Zu/Abschlag
Berechnung 2
1976
1982
1988
1994
2000
2006
2010
Durchschnitt
338
-866
-182
-726
-2.146
-999
2.227
-336
0
-955
-389
-828
-1.965
-1.040
1.543
-519
1.652
1.953
5.549
3.482
4.543
4.264
7.647
4.156
0
101
1.682
957
1.388
1.264
2.664
1.151
1.466
1.088
535
3.862
677
3.125
4.553
2.187
0
-384
-645
1.870
-230
1.365
2.280
608
Legende:
Berechnung 1: akt. EAW als Berechnungsgrundlage der Erbabfindung
Berechnung 2: Verhältnis vom akt. EAW zum der. EAW als Berechnungsgrundlage der Erbabfindung
Quelle: Eigene Berechnungen
Für die Marktfruchtbetriebe ist in Kapiteln 5.1 ein durchschnittlich anzusetzender Abschlag
von dem derzeitigen EAW von 336 €/ha ermittelt worden. Aus den Kalkulationen dieses
Kapitels ergab sich ein mittlerer Abschlag vom derzeitigen EAW von 519 €/ha. Es fällt auf,
dass der in diesem Kapitel berechnete Abschlag im Jahre 2000 mit 1.965 €/ha niedriger ist
als der Wert von 2.146 €/ha aus Kapitel 5.1. Dies liegt an einem nur bei diesem Betriebstyp
in diesem Jahr auftretenden negativen aktualisierten EAW. Dieser negative aktualisierte
EAW führt in nach beiden Berechnungsweisen zu einem Abschlag. Nur fällt dieser in den
Berechnungen dieses Kapitels nicht so groß aus, weil der Soll-EAW nur aus 80 Prozent des
aktualisierten EAW in diesem Jahr besteht. Der negative aktualisierte EAW wirkt sich also im
Gegensatz zu den Kalkulationen in Kapitel 5.1 nicht voll auf den anzusetzenden Abschlag aus.
73
5.3 Geeignete Kennzahlen für die Berechnung des Zu- und Abschlages zum
Hofeswert
Da die Einheitswertfeststellung sehr aufwendig ist, wurden die nach § 21 BewG im
sechsjährigen
Abstand durchzuführenden
Einheitswertfeststellungen
immer
wieder
abgesagt oder verschoben (vgl. LÜNEN 2002, S. 170). Es wurden also keine aktualisieren
Ertragswerte oder Reinerträge ermittelt. Daher sollen in diesem Kapitel andere Kennzahlen
gefunden werden, die als Grundlage für die Berechnung des Zu- oder Abschlages zum
Hofeswert genutzt werden können. Grundsätzlich kommen nur Größen in Frage, die sich
ähnlich entwickeln wie der aktualisierte EAW. Es kommen also nur Kennzahlen in Betracht,
die den wirtschaftlichen Erfolg eines landwirtschaftlichen Betriebes beeinflussen. Das beste
Maß wäre natürlich ein aktualisierter Einheitswert bzw. der modifizierte Reinertrag selber.
Da der Gesetzgeber aber offensichtlich davon absieht diese neu festzustellen, müssen
andere Größen gefunden werden. Um eine praktische Anwendung zu ermöglichen und das
aufwendige Verfahren der Einheitswertfeststellung zu umgehen, sollten diese leicht
feststellbar sein. Dazu sollten die gefundenen Kennzahlen für alle Betriebe einer
Spezialisierungsgruppe anwendbar sein, um eine fallspezifische Anwendung des Verfahrens
zu vermeiden.
In dieser Arbeit werden die Kennzahlen genutzt, die in Kapitel 4.2 bei der Beschreibung der
Durchschnittsbetriebe vorgestellt wurden. Dabei handelt es sich um die Naturalerträge des
Getreide- und Rapsanbaus sowie die dafür erzielten Erzeugerpreise und die daraus
errechenbaren Erlöse je Hektar. Für die Marktfruchtbetriebe wie auch die beiden anderen
Betriebstypen können dazu auch die Spezialausgaben je Hektar und die Pacht- und
Kaufpreise für landwirtschaftliche Flächen in Schleswig-Holstein mit in die Auswertung
einbezogen werden. Für die auf Milchvieh und Veredlung ausgerichteten Betriebe werden
dazu noch spezielle Kenngrößen der Viehhaltung auf ihre Eignung als Grundlage für die
Berechnung eines Zu- oder Abschlages zum Hofeswert geprüft. Auch diese Kennzahlen wie
die Milchleistung der Kühe, der Milchpreis, der Kraftfutteraufwand, die aufgezogenen Ferkel
je Sau und Jahr, der Ferkelpreis oder der erzielte Preis für Mastschweine wurden schon im
Kapitel im sechsjährigen Durchschnitt vorgestellt. Da für jeden Betriebstyp die Kennzahl
gefunden werden sollte, die den aktualisierten EAW in den Zu- bzw. Abschlagsberechnungen
am besten ersetzen kann, wurden Korrelationskoeffizienten zwischen der jeweiligen
74
Kennzahl und dem aktualisierten EAW berechnet. Um die Korrelation zwischen dem
aktualisierten EAW und der jeweiligen Kenngröße besser beschreiben zu können, wurden in
den durchgeführten Berechnungen statt den sechsjährigen Durchschnittswerten die Werte
jedes einzelnen Wirtschaftsjahres genutzt. Im Folgenden werden alle berechneten
Korrelationskoeffizienten der vier Betriebstypen präsentiert.
Alternative Berechnungsgrundlage für den Zuschlag: Schleswig-holsteinischer
Durchschnittsbetrieb
Die im Betrachtungszeitraum sukzessive gesteigerten Erträge aus dem Anbau von Getreide
und Ölsaaten weisen eine signifikante Korrelation mit dem aktualisierten EAW des
Durchschnittsbetriebes aus. Dasselbe gilt für Erlöse aus dem Verkauf von Getreide,
Ölfrüchten und den Ernteprodukten der fiktiven Getreide/Ölsaaten-Fruchtfolge. Den
höchsten Korrelationskoeffizienten dieser drei Kenngrößen wies dabei der Erlös aus dem
Getreideverkauf mit einem Wert von 0,618 auf. Sowohl den Preisen für Getreide und
Ölsaaten wie auch dem Spezialaufwand konnte dagegen keine statistische gefestigte
Korrelation mit dem aktualisierten EAW nachgewiesen werde. Wie Tabelle 21 zeigt,
korrelierten die Kaufpreise bei einem Korrelationskoeffizienten von 0,601 stärker mit dem
aktualisierten EAW als die Pachtpreise für landwirtschaftliche Flächen.
75
Tabelle 21: Korrelationskoeffizienten vom aktualisiertem EAW und wirtschaftlichen Kenngrößen des
schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebes
Ertrag Getreide (dt/ha)
Ertrag Ölsaaten (dt/ha)
Preis Getreide (€/dt)
Preis Ölsaaten (€/dt)
Erlös Getreide (€/ha)
Erlös Raps (€/ha)
Erlös Fruchtfolge (€/ha)
0,422**
0,422**
-0,79
0,06
0,618**
0,413**
0,550**
Spezialaufwand (€/ha)
Pachtpreise SH (€/ha)
Kaufpreise SH (€/ha)
Milchleistung (Kg/Kuh)
Milchpreis (€/Kg)
Milcherlös (€/Kuh)
KF-Verbrauch (€/RiGV)
-0,291
0,462**
0,601**
0,479**
0,481**
0,642**
-0,249
* Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (zweiseitig) signifikant
** Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (zweiseitig) signifikant
Quelle: Eigene Berechnungen
Da der durchschnittliche Betrieb in Schleswig Holstein pro Jahr nur 128 Mastschweine
verkaufte und 5 Sauen hielt, wurden die Kennzahlen der Schweinehaltung nicht mit in die
Betrachtung einbezogen. Aufgrund der für Schleswig-Holstein typischen intensiven
Milchviehhaltung wurden dagegen alle diesen Betriebszweig betreffenden Kennzahlen auf
eine Korrelation mit dem aktualisierten EAW geprüft. Bis auf den Kraftfutter-Verbrauch
zeigten alle Kennzahlen eine signifikante Korrelation auf. Da der Milcherlös (€/Kuh) den
höchsten Korrelationskoeffizienten mit dem aktualisierten EAW aufwies, wurde der Zu- bzw.
Abschlag zum derzeitigen EAW für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb in den
Kapiteln 5.3.1 und 5.3.2 mit Hilfe dieser Kennzahl ermittelt.
Alternative Berechnungsgrundlage für den Zuschlag: Marktfruchtbetriebe
In Tabelle 22 sind alle betrieblichen Kennzahlen der Marktfruchtbetriebe und deren
Korrelationskoeffizienten mit dem aktualisierten EAW aufgeführt. Im Gegensatz zum
schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb zeigen die Erträge aus dem Ackerbau wie
auch die Pacht- und Kaufpreise für landwirtschaftliche Flächen keine signifikanten
Korrelationskoeffizienten auf.
76
Tabelle 22: Korrelationskoeffizienten vom aktualisiertem EAW und wirtschaftlichen Kenngrößen der
Marktfruchtbetriebe
Ertrag Getreide (dt/ha)
Ertrag Ölsaaten (dt/ha)
Preis Getreide (€/dt)
Preis Ölsaaten (€/dt)
Erlös Getreide (€/ha)
-0,28
0,131
0,420*
0,394*
0,685**
Erlös Raps (€/ha)
Erlös Fruchtfolge (€/ha)
Spezialaufwand (€/ha)
Pachtpreise SH (€/ha)
Kaufpreise SH (€/ha)
0,596**
0,694**
0,413*
0,076
0,097
* Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (zweiseitig) signifikant
** Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (zweiseitig) signifikant
Quelle: Eigene Berechnungen
Der Grund ist, dass dem aktualisierten EAW der Marktfruchtbetriebe im Gegensatz zu diesen
Kenngrößen keine kontinuierliche Steigerung (natürlich mit Ausnahmen in einigen Jahren) zu
unterstellen ist. Alle weiteren Kenngrößen weisen eine statistisch signifikante Korrelation
zum aktualisierten EAW auf. Besonders stark ist diese Korrelation bei den Erlösen aus dem
Verkauf der Ernteprodukte. Dies sind also die Kennzahlen, die als Indikator für die
wirtschaftliche Entwicklung der Marktfruchtbetriebe und damit für eine gerechte Abfindung
der weichenden Erben angesehen werden können. Alle drei Kennzahlen weisen einen auf
einem Niveau von einer Irrtumswahrscheinlichkeit von 0,01 Prozent signifikanten
Korrelationskoeffizienten auf. Da dieser mit 0,694 bei den Erlösen je Hektar aus der
Fruchtfolge am größten ist, wird diese Kennzahl im Folgenden für die alternative Zu- bzw.
Abschlagsberechnung eingesetzt.
Berechnungsgrundlage für den Zuschlag: Milchviehbetriebe
Auch für schleswig-holsteinische Milchviehbetriebe wurden im Betrachtungszeitraum
wirtschaftliche Größen gefunden, die mit dem aktualisierten EAW statistisch signifikant
positiv korreliert sind. Bei einer Irrtumswahrscheinlichkeit von 5 Prozent sind das der Erlös
der Getreide-Raps Fruchtfolge und die Milchleistung der Kühe. In der Übersicht in Tabelle 23
ist abzulesen, dass die Erlöse aus dem Getreideverkauf und der Fruchtfolge, der Milchpreis
77
sowie der Milcherlös je Kuh ein noch höheres Signifikanzniveau aufzeigen. Den höchsten
Korrelationskoeffizienten von 0,667 weist der Milchpreis auf. Daher wird diese Kennzahl in
den Zu- bzw. Abschlagsberechnungen in den Kapitel 5.3.1 und 5.3.2 als den aktualisierten
EAW ersetzende Berechnungsgrundlage eingesetzt.
Tabelle 23: Korrelationskoeffizienten vom aktualisiertem EAW und wirtschaftlichen Kenngrößen der
Milchviehbetriebe
Ertrag Getreide (dt/ha)
Ertrag Ölfrüchte (dt/ha)
Preis Getreide (€/dt)
Preis Ölsaaten (€/dt)
Erlös Getreide (€/ha)
Erlös Raps (€/ha)
Erlös Fruchtfolge (€/ha)
0,257
0,323
-0,19
-0,85
0,458**
0,283
0,399*
Spezialaufwand (€/ha)
Pachtpreise SH (€/ha)
Kaufpreise SH (€/ha)
Milchleistung (Kg/Kuh)
Milchpreis (€/Kg)
Milcherlös (€/Kuh)
KF-Verbrauch (€/RiGV)
-0,63
0,316
0,161
0,336*
0,667**
0,640**
-0,116
* Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (zweiseitig) signifikant
** Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (zweiseitig) signifikant
Quelle: Eigene Berechnungen
Berechnungsgrundlage für den Zuschlag: Veredlungsbetriebe
Die ermittelten Korrelationskoeffizienten der Kennzahlen der Veredlungsbetriebe mit dem
aktualisierten EAW werden in Tabelle 24 präsentiert. Es ist ersichtlich, dass alle Kennzahlen
des Ackerbaus sowie die Anzahl der aufgezogenen Ferkel je Sau und die Erlöse je Sau und
Jahr keine signifikante Korrelation mit dem aktualisierten EAW aufweisen. Diese Kennzahlen
konnten den aktualisierten EAW bzw. den modifizierten Reinertrag im betrachteten
Zeitraum nicht so gut beschreiben wie der Schweine- und der Ferkelpreis. Diese beiden
Kenngrößen wiesen eine signifikante Korrelation mit dem aktualisierten EAW auf und
könnten daher als Berechnungsgrundlage für die alternative Zu- bzw. Abschlagsberechnung
herangezogen werden. Da der Ferkelpreis, bei dem es sich um den Verkaufspreis für
aufgezogene Ferkel handelt, die mit einem Korrelationskoeffizienten von 0,796 die höchste
78
Korrelation aufweist, wird diese Kenngröße bei den Veredlungsbetrieben in den folgenden
Berechnungen als Ersatz für den aktualisierten EAW genutzt.
Tabelle 24: Korrelationskoeffizienten vom aktualisiertem EAW und wirtschaftlichen Kenngrößen der
Veredlungsbetriebe
Ertrag Getreide (dt/ha)
Ertrag Ölsaaten (dt/ha)
Preis Getreide (€/dt)
Preis Ölsaaten (€/dt)
Erlös Getreide (€/ha)
Erlös Raps (€/ha)
Erlös Fruchtfolge (€/ha)
0,118
-0,01
0,066
0,068
0,275
0,069
0,229
0,199
Spezialaufwand (€/ha)
-0,91
Pachtpreise SH (€/ha)
-0,112
Kaufpreise SH (€/ha)
0,642**
Schweinepreis (€/St.)
Aufgezogene Ferkel (St/Sau*Jahr) -0,25
0,796**
Ferkelpreis (€/St.)
0,54
Erlöse je Sau (€/Jahr)
* Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (zweiseitig) signifikant
** Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (zweiseitig) signifikant
Quelle: Eigene Berechnungen
5.3.1 Das Verhältnis der Kennzahlen zum aktualisierten EAW
Mit Hilfe der in Kapitel 5.3 gefunden Größen, die für den jeweiligen Betriebstyp die größten
Korrelationskoeffizienten und damit den größten statistischen Zusammenhang mit dem
aktualisierten EAW aufweisen, wird in diesem Teil der Arbeit nun der angemessene Zu- oder
Abschlag zum Hofeswert bzw. in dieser Betrachtung der Zuschlag zum derzeitigen EAW
ermittelt. Das Vorgehen in diesem Kapitel ist dabei vergleichbar mit den Berechnungen aus
Kapitel 5.1, die alternative Zu- bzw. Abschlagsermittlung in Kapitel 5.3.2 orientiert sich
dagegen an der in Kapitel 5.2 angewandten Methode.
Die ermittelten Kennzahlen werden eingesetzt, um zu jedem Betrachtungszeitpunkt den
Soll-EAW zu berechnen. In dem ersten Jahr der Betrachtung wird dazu jeweils der
aktualisierte EAW als gerechte Abfindung und damit als Soll-EAW angesehen. Da der SollEAW in den folgenden Jahren mit Hilfe der betriebsindividuellen Kennzahlen aus Kapitel 5.3
errechnet werden soll, wird im ersten Durchschnittsjahr das in dieser Berechnung für
gerecht befundene Verhältnis vom aktualisierten EAW zu dieser Kennzahl berechnet. In den
79
nächsten Jahren wird der Soll-EAW dann durch Multiplikation des Wertes der jeweiligen
Kennzahl mit dem errechneten Faktor ermittelt. Aus der Differenz des Soll-EAW und des
derzeitigen EAW errechnet sich dann der zu gewährende Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen
EAW.
Alternative Berechnung für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw.
Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis der Milcherlöse je Kuh zum
aktualisierten EAW
Der aktualisierte EAW des durchschnittlichen schleswig-holsteinischen Betriebes betrug im
Jahre 1964 1.659 €/ha. Synonym zu den Berechnungen in Kapitel 5.1 wird diese Zahl als
gerechte Grundlage der Kompensation der weichenden Erben angesehen. Da der
aktualisierte EAW in diesen Berechnungen allerdings durch die Milcherlöse je Kuh und Jahr
ersetzt werden soll, wird in dem Jahre 1964 das Verhältnis zwischen diesen beiden
Kennzahlen ermittelt. Tabelle 25 zeigt, dass dieses bei Milcherlösen von 806 € je Kuh in
diesem Jahr 2,06 betrug. In den folgenden Durchschnittsjahren wird der Soll-EAW nun nicht
mehr aus dem aktualisierten EAW, sondern durch Multiplikation des Milcherlöses je Kuh mit
diesem
Faktor
errechnet.
Da
die
Milcherlöse
je
Kuh
in
den
folgenden
Betrachtungszeitpunkten (mit Ausnahme des Jahres 1994) stetig auf bis zu 2.601 € im Jahre
2010 gestiegen sind, ergaben sich auch steigenden Soll-EAW. Die zu gewährenden Zuschläge
zum derzeitigen EAW stiegen durch den steigenden Soll-EAW kontinuierlich von 1.039 €/ha
im Jahre 1964 auf 4.381 €/ha im Jahre 2010. Da der derzeitige EAW aufgrund der in den
Jahren 1976 bis 1988 zu berücksichtigenden Zuschläge aufgrund der intensiven Tierhaltung
in diesen Jahren besonders hoch war, ist der Zuschlag im Verhältnis zum derzeitigen EAW
dagegen nicht kontinuierlich angestiegen. Im Durchschnitt der Betrachtungsjahre ist der
derzeitige EAW um 2.739 €/ha zu niedrig ausgefallen. Das entsprach dem 2,89-fachen des
durchschnittlichen derzeitigen EAW.
80
Tabelle 25: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf
Grundlage vom Verhältnis der Milcherlöse je Kuh zum aktualisierten EAW
1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010
Aktualisierter EAW (€/ha) 1.659
806 924 1.407 1.700 1.964
Milcherlös (€/Kuh)
Verhältnis Milcherlös
2,06
zum akt. EAW
1.659 1.903 2.896 3.499 4.044
Soll-EAW (€/ha)
619 619 1.121 1.271 1.103
Derzeitiger EAW (€/ha)
Zu/Abschlag zum der.
1.039 1.284 1.775 2.228 2.941
EAW (€/ha)
Zu/Abschlag im
1,68 2,07 1,58 1,75 2,67
Verhältnis zum der. EAW
Durchschnitt
1.946 2.315 2.444 2.601 1.790
4.006 4.768 5.033 5.355 3.685
906 939 962 974
946
3.101 3.828 4.071 4.381 2.739
3,42
4,08
4,23
4,50
2,89
Quelle: Eigene Berechnungen
Alternative Berechnung für die Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen
EAW auf Grundlage vom Verhältnis der Erlöse aus der Fruchtfolge zum aktualisierten EAW
Für die Marktfruchtbetriebe wie auch die anderen zwei spezialisierten Betriebstypen werden
die Berechnungen aufgrund der vorhandenen Daten ab dem Jahre 1976 durchgeführt. Bei
einem aktualisierten EAW von 1.719 €/ha und Erlösen aus der Fruchtfolge von 1.367 €/ha
betrug das für die Berechnung des Soll-EAW in den folgenden Jahren ermittelte Verhältnis
dieser beiden Kennzahlen zueinander 1,26. Aufgrund steigender Erlöse aus dem Verkauf der
Ernteprodukte und damit steigenden Soll-EAW hätte in den folgenden beiden
Durchschnittsjahren ein Zuschlag zum derzeitigen EAW von 532 €/ha bzw. 658 €/ha
berücksichtigt werden müssen. Wie Tabelle 26 zeigt, waren auch zu den weiteren
Betrachtungszeitpunkten Zuschläge anzusetzen, diese lagen aber in den Jahre 1994 und
2000 mit 108 €/ha bzw. 1 €/ha unter 10 Prozent des derzeitigen EAW. Im Durchschnitt fiel
der derzeitige EAW um 330 €/ha oder das 0,26-fache des durchschnittlichen EAW zu gering
aus.
81
Tabelle 26: Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis der
Erlöse aus der Fruchtfolge zum aktualisierten EAW
Aktualisierter EAW (€/ha)
Erlöse Fruchtfolge (€/ha)
Verhältnis Erlöse
Fruchtfolge zum akt.
EAW
Soll-EAW (€/ha)
Derzeitiger EAW (€/ha)
Zu/Abschlag zum der.
EAW (€/ha)
Zu/Abschlag im
Verhältnis zum der. EAW
1976
1982
1988
1994
2000
2006
2010
Durchschnitt
1.719
1.367
1.469
1.503
1.077
974
1.127
1.365
1.269
1.719
1.381
1.848
1.317
1.890
1.232
1.355
1.247
1.225
1.225
1.418
1.208
1.717
1.252
1.596
1.266
338
531
658
108
1
210
465
330
0,24
0,40
0,53
0,09
0,00
0,17
0,37
0,26
1,26
Quelle: Eigene Berechnungen
Alternative Berechnung für die Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW
auf Grundlage vom Verhältnis des Milchpreises zum aktualisierten EAW
Die den aktualisierten EAW ersetzende Kennzahl der Milchviehbetriebe ist der Milchpreis,
welcher im Jahre 1976 0,31 €/Kg betrug (siehe Tabelle 27). Bei einem aktualisierten EAW von
2.825 €/ha ergab sich ein Verhältnis von Milchpreis zum Soll-EAW von 9.033. In dem Jahre
1976 hätte ein Zuschlag von 1.652 €/ha zum derzeitigen EAW erfolgen müssen. Da der
Milchpreis in den folgenden Jahren nur zwischen 0,34 €/Kg und 0,37 €/Kg schwankte, war
auch der Soll-EAW keinen großen Schwankungen unterworfen. Dieser lag zwischen 2.927
€/ha und 3.331 €/ha und diese Werte hätten zu Zuschlägen zum derzeitigen EAW von 1.868
€/ha bis 2.268 €/ha führen müssen. Im Durchschnitt aller Jahre hätte der derzeitige EAW um
das 2,08-fache des derzeitigen EAW oder 2.044 €/ha höher ausfallen müssen.
82
Tabelle 27: Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis des
Milchpreises zum aktualisierten EAW
Aktualisierter EAW (€/ha)
Milchpreis (€/Kg)
Verhältnis von Milchpreis
zum akt. EAW
Soll-EAW (€/ha)
Derzeitiger EAW (€/ha)
Zu/Abschlag zum der.
EAW (€/ha)
Zu/Abschlag im
Verhältnis zum der. EAW
1976
1982
1988
1994
2000
2006
2010
Durchschnitt
2.825
0,31
0,34
0,37
0,33
0,34
0,32
0,33
0,34
2.825
1.173
3.083
1.214
3.331
1.064
2.991
836
3.069
852
2.927
866
2.963
874
3.027
983
1.652
1.868
2.268
2.155
2.217
2.061
2.089
2.044
1,41
1,54
2,13
2,58
2,60
2,38
2,39
2,08
9.033
Quelle: Eigene Berechnungen
Alternative Berechnung für die Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen
EAW auf Grundlage vom Verhältnis des Ferkelpreises zum aktualisierten EAW
Bei den Veredlungsbetrieben konnte dem Ferkelpreis der größte statistische Zusammenhang
mit dem aktualisierten EAW nachgewiesen werden. Tabelle 28 zeigt, dass ein Ferkelpreis von
46 € je verkauften Ferkel und ein aktualisierter EAW von 4.141 €/ha im Jahr 1975 ein
Verhältnis von 90 zueinander bedeutete. Wird dieses Verhältnis für die Berechnung des SollEAW in den Folgejahren zu Grunde gelegt, ergibt sich aufgrund höherer Ferkelpreise auch
immer ein höherer Soll-EAW und damit in jedem Betrachtungsjahr ein Zuschlag zum
derzeitigen EAW. Dieser fiel mit 1.466 €/ha oder dem 0,55-fachen des derzeitigen EAW im
Jahr 1976 noch vergleichsweise niedrig aus. In den Jahren 2006 und 2010 hätte der
derzeitige EAW dagegen um 2.966 €/ha und 2.987 €/ha höher ausfallen müssen. Der höchste
Zuschlag hätte mit 3.434 €/ha und damit dem 1,95-fachen des derzeitigen EAW im Jahr 1994
berücksichtigt werden müssen. Im Durchschnitt ergab sich bei einem Soll-EAW von 4.727
€/ha ein Zuschlag zum derzeitigen EAW von 2.456 €/ha. Das entspricht dem 1,08-fachen des
derzeitigen EAW.
83
Tabelle 28: Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis des
Ferkelpreises zum aktualisierten EAW
Aktualisierter EAW (€/ha)
Ferkelpreis (€/Sr.)
Verhältnis Ferkelpreis
zum akt. EAW
Soll-EAW (€/ha)
Derzeitiger EAW (€/ha)
Zu/Abschlag zum der.
EAW (€/ha)
Zu/Abschlag im
Verhältnis zum der. EAW
1976
1982
1988
1994
2000
2006
2010
Durchschnitt
4.141
46
55
52
58
50
54
54
53
4.141
2.675
4.921
3.068
4.640
2.796
5.197
1.763
4.525
1.884
4.813
1.847
4.855
1.867
4.727
2.272
1.466
1.852
1.845
3.434
2.641
2.966
2.987
2.456
0,55
0,60
0,66
1,95
1,40
1,61
1,60
1,08
90
Quelle: Eigene Berechnungen
Zusammenfassung der Ergebnisse
In den Berechnungen dieses Kapitels entscheiden über den Ansatz eines Zu- oder Abschlages
zum derzeitigen EAW neben dem derzeitigen EAW das Verhältnis der in Kapitel 5.3
ermittelten
betriebsindividuellen
Kennzahl
zum
aktualisierten
EAW
im
ersten
Betrachtungsjahr sowie die Entwicklung der jeweilig gewählten Kennzahl in den weiteren
Jahren. Eine Steigerung des Wertes der Kennzahl im Vergleich zum Basisjahr führt dabei zu
einem steigenden Soll-EAW. Dies war in jedem Durchschnittsjahr bei den Kennzahlen
Milcherlös je Kuh, Milchpreis und dem Ferkelpreis der Fall. Im Ergebnis führte das beim
Durchschnittsbetrieb zu einem mittleren anzusetzenden Zuschlag von 2.739 €/ha oder dem
2,89-fachen des derzeitigen EAW. Die durchschnittlich zu gewährenden Zuschläge fielen
beim Milchviehbetrieb mit 2.044 €/ha bzw. dem 2,08-fachen des derzeitigen EAW und beim
Veredlungsbetrieb mit 2.456 €/ha bzw. dem 1,08-fachen des derzeitigen EAW niedriger,
aber immer noch sehr hoch aus. Die Erlöse aus der Fruchtfolge, die den aktualisierten EAW
der Marktfruchtbetriebe ersetzende Kennzahl, lagen im betrachteten Zeitraum nicht immer
über dem Wert aus dem Jahre 1976. Da aber dieser Berechnungsweise nach bereits in dem
Basisjahr 1976 ein Zuschlag gerechtfertigt gewesen wäre, führte das in keinem Jahr zu einem
anzusetzenden Abschlag vom derzeitigen EAW. Im Durchschnitt führt also die Kopplung der
Bemessungsgrundlage der Erbabfindung der Marktfruchtbetriebe an die Erlöse aus der
84
Fruchtfolge im Gegensatz zu den anderen Berechnungen für diesen Betriebstyp dazu, dass
ein Zuschlag zum derzeitigen EAW hätte berücksichtigt werden müssen. Dieser betrug 330
€/ha und damit das 0,26-fache des derzeitigen EAW.
Die Kopplung der Kompensation der weichenden Erben an eine Kennzahl wie dem Schweineoder dem Milchpreis birgt das Problem, dass sich der wirtschaftliche Erfolg eines
landwirtschaftlichen Betriebes, nach dem sich die Erbabfindung berechnen sollte, nicht nur
aufgrund einer Kennzahl beschreiben lässt. Die in den Kalkulationen dieses Kapitels
genutzten Größen stehen beispielsweise in keinem direkten Zusammenhang mit den Kosten,
die bei der Produktion der Betriebe entstehen. Diese Größen können den aktualisierten EAW
also nicht ohne einen gewissen Verlust an „Abfindungsgerechtigkeit“ ersetzen.
Dies
entspricht auch nicht dem Gedanken, der diesen Berechnungen zu Grunde liegt. Es soll
vielmehr geprüft werden, ob die ausgewählten Kennzahlen eine „gerechtere“ Abfindung der
weichenden Erben ermöglichen als der auf den allgemeinen Werteverhältnissen im Jahre
1964 beruhende derzeitige EAW.
Um für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb eine Aussage treffen zu können,
sind in Tabelle 29 der aktualisierte EAW als Berechnungsmaß für die angestrebte und der
derzeitige EAW als Berechnungsmaß für die tatsächliche Kompensation der weichenden
Erben aufgeführt. Der Soll-EAW wurde in den Kalkulationen dieses Kapitels als gerechte
Abfindungsgrundlage errechnet, wenn sich die Erbabfindung statt auf den aktualisierten
EAW auf die Milcherlöse je Kuh bezieht. Die Ergebnisse zeigen deutlich, dass der Soll-EAW in
jedem Jahr der Betrachtung sehr viel näher am aktualisierten EAW lag als der derzeitige
EAW. Während der Soll-EAW im Durchschnitt alle Jahre um 174 €/ha von dem dieser
Interpretation nach gerechten aktualisierten EAW abwich, trennten den aktualisierten und
derzeitigen EAW im Durchschnitt 2.913 €/ha. Wie in Kapitel 5.1 aufgezeigt betrugt der
Unterschied zwischen diesen beiden Kennzahlen bis zu 6.379 €/ha. Dagegen wichen der SollEAW und der aktualisierte EAW um nie mehr als 1.998 €/ha voneinander ab. Damit zeigt sich
eindeutig, dass für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb bei dieser
Interpretation der Zielsetzung der HöfeO eine sich nach den aktuellen Milcherlösen je Kuh
berechnete Erbabfindung sehr viel gerechter gewesen wäre als die tatsächlich erfolgte, nach
den Werteverhältnissen von 1964 ermittelte Kompensation.
85
Tabelle 29: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.1 und Kapitel 5.3.1 für den schleswig-holsteinischen
Durchschnittsbetrieb
1964
1.659
Akt. EAW
Soll-EAW 1.659
Der. EAW 619
1970
2.531
1.903
619
1976
2.730
2.896
1.121
1982
2.805
3.499
1.271
1988
5.572
4.044
1.103
1994
4.033
4.006
906
2000
3.875
4.768
939
2006
4.170
5.033
962
2010 Durchschnitt
7.353
3.859
5.355
3.685
974
946
Quelle: Eigene Berechnungen
Ähnlich stellt sich die Situation für die Milchvieh- und Veredlungsbetriebe dar. Der
aktualisierte, derzeitige und Soll-EAW aus den Berechnungen dieses Kapitels wird in Tabelle
30. präsentiert. Bei den Milchviehbetrieben lagen der aktualisierte und der Soll-EAW im
Durchschnitt um 2.112 €/ha auseinander, der derzeitige und der aktualisierte EAW um 4.
156 €/ha. Der aktualisierte EAW und der Soll-EAW der Veredlungsbetriebe unterschieden
sich dagegen durchschnittlich nur um 269 €/ha, allerdings wäre die Abfindung der
weichenden Erben bei der Kalkulation aufgrund des Ferkelpreises anders als beim
Durchschnitts- und beim Milchviehbetrieb zu hoch ausgefallen. Der derzeitige EAW der
Veredlungsbetriebe lag dagegen im Durchschnitt 2.186 €/ha unter dem aktualisierten EAW.
Anders stellt sich die Situation bei den Marktfruchtbetrieben dar. Sowohl der derzeitige wie
auch der Soll-EAW lagen im Durchschnitt aller Jahre über den aktualisierten EAW. Dabei hat
der derzeitige EAW mit einem Wert von 1.266 €/ha aber zu einer unter diesen Annahmen
gerechteren Kompensation geführt als es der Soll-EAW mit einem durchschnittlichen Wert
von 1.596 €/ha getan hätte.
86
Tabelle 30: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.1 und Kapitel 5.3.1 für die spezialisierten Betriebstypen
1976
1982
1988
1994
2000
2006
2010
Durchschnitt
Marktfruchtbetriebe
Akt. EAW
Soll-EAW
Der. EAW
1.719
1.719
1.381
451
1.848
1.317
1.050
1.890
1.232
521
1.355
1.247
-921
1.225
1.225
209
1.418
1.208
3.479
1.717
1.252
930
1.596
1.266
Milchviehbetriebe
Akt. EAW
Soll-EAW
Der. EAW
2.825
2.825
1.173
3.168
3.083
1.214
6.612
3.331
1.064
4.319
2.991
836
5.395
3.069
852
5.130
2.927
866
8.521
2.963
874
5.139
3.027
983
Veredlungsbetriebe
Akt. EAW
Soll-EAW
Der. EAW
4.141
4.141
2.675
4.157
4.921
3.068
3.330
4.640
2.796
5.625
5.197
1.763
2.561
4.525
1.884
4.972
4.813
1.847
6.421
4.855
1.867
4.458
4.727
2.272
Quelle: Eigene Berechnungen
5.3.2 Das Verhältnis der Kennzahlen zum derzeitigen EAW
In diesem Kapitel wird, angelehnt an die Berechnung des Zu- bzw. Abschlages auf Grundlage
des Verhältnisses vom aktualisierten zum derzeitigen EAW, davon ausgegangen, dass der
Gesetzgeber als Bemessungsgrundlage für die Abfindung der Erben ein bestimmtes
Verhältnis vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW akzeptiert hat. Da der aktualisierte
EAW bzw. die tatsächlich in der Landwirtschaft erzielbaren Ertragswerte jedoch nie
festgestellt wurde, ersetzen die in Kapitel 5.3 ermittelten Kennzahlen den aktualisierten
EAW in der Zu bzw. Abschlagskalkulation. Der derzeitige EAW entspricht in den Jahren 1964
und 1976 der gerechten Berechnungsgrundlage für die Erbabfindung, also dem Soll-EAW.
Daher ist in den Basisjahren kein Zu- oder Abschlag zum derzeitigen EAW gerechtfertigt. In
diesen Jahren wurde das Verhältnis der den aktualisierten EAW ersetzenden Kennzahlen
zum derzeitigen EAW berechnet. Dieses Verhältnis wird dann wie in den in Kapitel 5.2
durchgeführten Berechnungen zu den folgenden Betrachtungszeitpunkten wiederum als
gerecht angesehen und für die Berechnung des Soll-EAW eingesetzt. Aus der Differenz des
87
Soll-EAW zum derzeitigen EAW kann dann der anzusetzende Zu- oder Abschlag errechnet
werden.
Alternative Berechnung für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw.
Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis der Milcherlöse je Kuh zum
derzeitigen EAW
Die den Berechnungen zugrunde liegende Kennzahl des durchschnittlichen Betriebes aus
Schleswig-Holstein ist der Milcherlös je Kuh und Jahr. Dieser beträgt im Jahre 1964 806
€/Kuh. Bei einem derzeitigen EAW von 619 liegt das Verhältnis vom Milcherlös zum
derzeitigen EAW bzw. Soll-EAW in diesem Jahr bei 0,77. Soll dieses Verhältnis auch im Jahre
1970 erreicht werden, beträgt der Soll-EAW in diesem Jahr 711 €/ha (siehe Tabelle 31).
Damit hätte in diesem Jahr ein Zuschlag von dem 0,15-fachen des derzeitigen EAW angesetzt
werden müssen. Im Jahre 1976 hat der Gesetzgeber dann auf die Verbesserung der
Ertragssituation und die ausgebliebenen Einheitswertfeststellungen reagiert und den
Hofeswert bzw. derzeitigen EAW angehoben. Damit wurde implizit ein neues, als gerecht
angesehenes Verhältnis von Milcherlös zum derzeitigen EAW bzw. Soll-EAW in diesem Jahr
festgelegt. Der Multiplikationsfaktor betrug nun 0,80, eine Erhöhung des Milcherlöses würde
damit zu einem noch höheren Soll-EAW führen.
Tabelle 31: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf
Grundlage vom Verhältnis der Milcherlöse je Kuh zum derzeitigen EAW
Durchschnitt
1.121 1.271 1.103 906 939 962 974
946
1.407 1.700 1.964 1.946 2.315 2.444 2.601 1.790
1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010
Derzeitiger EAW (€/ha)
Milcherlös (€/Kuh)
Verhältnis Milcherlös
zum der. EAW
Soll-EAW (€/ha)
Zu/Abschlag zum der.
EAW (€/ha)
Zu/Abschlag im
Verhältnis zum der. EAW
619
806
619
924
0,77
0,80
619
711
1.121 1.355 1.565 1.551 1.846 1.948 2.073
1.421
0
91
0
84
462
645
906
987
1.099
475
0
0,15
0
0,07
0,42
0,71
0,96
1,03
1,13
0,50
Quelle: Eigene Berechnungen
88
Tatsächlich stieg der Milcherlös und damit der Soll-EAW in den Jahren bis 2010
kontinuierlich auf bis zu 2.073 €/ha. Im Jahre 1982 war der zu gewährende Zuschlag zum
derzeitigen EAW mit 84 €/ha bzw. dem 0,07-fachen des derzeitigen EAW 1982 noch
vergleichsweise niedrig. Schon 1988 hätte dann aber ein Zuschlag von 462 €/ha angesetzt
werden müssen. Dieser stieg bis 2010 auf 1.099 €/ha bzw. dem 1,13-fachen des derzeitigen
EAW. Im Durchschnitt hätte der derzeitige EAW somit um 475 €/ha oder das 0,50-fache des
derzeitigen EAW höher ausfallen müssen.
Alternative Berechnung für die Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen
EAW auf Grundlage vom Verhältnis der Erlöse aus der Fruchtfolge zum derzeitigen EAW
Da die Erlöse aus dem Verkauf der Ernteprodukte der Getreide-Ölsaaten Fruchtfolge bei den
Marktfruchtbetrieben den höchsten Korrelationskoeffizienten aufweisen, werden diese nun
als alternative Bemessungsgrundlage für den Zu- bzw. Abschlag zum Hofeswert verwendet.
Die Entwicklung der Erlöse aus der Getreide/Raps-Fruchtfolge sowie die daraus berechnete
Soll-Abfindung und die zu berücksichtigenden Zu- bzw. Abschläge zum derzeitigen EAW
präsentiert Tabelle 32. Im Jahre 1976 lagen die Erlöse aus der Fruchtfolge bei 1367 €/ha,
woraus sich ein Verhältnis zum derzeitigem EAW, der in diesem Jahr auch die Soll-Abfindung
repräsentiert, von 1,01 ergab.
89
Tabelle 32: Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis der
Erlöse aus der Fruchtfolge zum derzeitigen EAW
Derzeitiger EAW (€/ha)
Erlöse aus Fruchtfolge
(€/ha)
Verhältnis Erlöse
Fruchtfolge zum der.
EAW
Soll-EAW (€/ha)
Zu/Abschlag zum der.
EAW (€/ha)
Zu/Abschlag im
Verhältnis zum der. EAW
1976
1982
1988
1994
2000
2006
2010
1.381
1.317
1.232
1.247
1.225
1.208
1.252
Durchschnitt
1.266
1.367
1.469
1.503
1.077
974
1.127
1.365
1.269
1.381
1.485
1.518
1.088
984
1.139
1.379
1.282
0
168
287
-159
-240
-69
127
16
0
0,13
0,23
-0,13
-0,20
-0,06
0,10
0,01
1,01
Quelle: Eigene Berechnungen
Wird vorausgesetzt, dass dieses Verhältnis eine nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
gerechte Abfindung ermöglicht, musste an die weichenden Erben in den Jahren 1982 und
1988 ein Zuschlag zum derzeitigen EAW gezahlt werden. Dieser hatte einen Wert von 168
€/ha bzw. 287 €/ha, was in diesen Jahren das 0,13 bzw. 0,23-fache des derzeitigen EAW
ausmachte. Danach sanken die Erlöse aus der Fruchtfolge, im Jahr 1994 hätte daher ein
Abschlag in Höhe von 158 €/ha vom derzeitigen EAW abgezogen werden müssen. Auch 2000
und 2006 hätte ein Abschlag berücksichtigt werden müssen, dieser machte 240 €/ha bzw. 69
€/ha aus. Im Jahre 2010 lagen die Erlöse aus der Fruchtfolge allerdings wieder über dem
derzeitigen EAW und daher hätte der derzeitige EAW um 127 €/ha höher ausfallen müssen.
Der durchschnittliche derzeitige EAW betrug im Betrachtungszeitraum 1.266 €/ha. Dagegen
lag die durchschnittliche Soll-Abfindung bei 1.282 €/ha, woraus ein mittlerer Zuschlag zum
derzeitigen EAW von 16 €/ha resultiert. Dies ist das 0,01-fache des derzeitigen EAW.
Alternative Berechnung für die Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW
auf Grundlage vom Verhältnis des Milchpreises zum derzeitigen EAW
Als Kennzahle, die den aktualisierten EAW des durchschnittlichen Milchviehbetriebes aus
Schleswig-Holstein am besten ersetzen kann, wurde in dieser Arbeit der Milchpreis je Kg
90
Milch gewählt. Das Verhältnis von Milchpreis in €/kg zum Soll-EAW, das unter der
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der landwirtschaftlichen Betrieben in
dieser Betrachtung zu einer gerechten Kompensation der weichenden Erben führt, lag im
Jahre 1976 bei 3.750. Da der Milchpreis in den folgenden Jahren immer über dem Preis zu
diesem Referenzzeitpunkt lag und der derzeitige EAW tendenziell gesunken ist, hätte an die
weichenden Erben zu allen Betrachtungszeitpunkten ein Zuschlag entrichtet werden
müssen. Dieser machte zwischen 65 €/ha bzw. dem 0,05-fachen des derzeitigen EAW im
Jahre 1982 und 422 €/ha bzw. dem 0,50-fachen des derzeitigen EAW im Jahre 2000 aus
(siehe Tabelle 33). Insgesamt führten ein durchschnittlicher derzeitiger EAW von 983 €/ha
und ein durchschnittlichen Soll-EAW von 1.257 €/ha zu einem Zuschlag zum derzeitigen EAW
von 274 €/ha, gleichbedeutend mit dem 0,28-fachen des derzeitigen EAW.
Tabelle 33: Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis des
Milchpreises zum derzeitigen EAW
Derzeitiger EAW (€/ha)
Milchpreis (€/Kg)
Verhältnis Milchpreis
zum der. EAW
Soll-EAW (€/ha)
Zu/Abschlag zum der.
EAW (€/ha)
Zu/Abschlag im
Verhältnis zum der. EAW
1976
1982
1988
1994
2000
2006
2010
1.173
0,31
1.214
0,34
1.064
0,37
836
0,33
852
0,34
866
0,32
874
0,33
Durchschnitt
983
0,34
1.173
1.280
1.383
1.242
1.274
1.215
1.230
1.257
0
65
320
406
422
349
356
274
0
0,05
0,30
0,48
0,50
0,40
0,41
0,28
3.750
Quelle: Eigene Berechnungen
Alternative Berechnung für die Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf
Grundlage vom Verhältnis des Ferkelpreises zum derzeitigen EAW
Der erzielte Preis für den Verkauf von Ferkeln ist die Kenngröße, die bei den
Veredlungsbetrieben neben dem aktualisierten EAW als Grundlage für die Berechnung des
Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW dient. Der durchschnittliche Ferkelpreis betrug 1976
46 €/Ferkel, was einem für gerecht befundenen derzeitigem EAW von 2.675 €/ha zu einem
Faktor von 58 führte. Wie Tabelle 34 zeigt, lagen der Ferkelpreis und damit die Soll91
Abfindung zu allen weiteren Betrachtungszeitpunkten über den entsprechenden Werten aus
dem
Jahre
1976.
Da
der
derzeitige
EAW
aufgrund
der
voll
anzusetzenden
Tierhaltungszuschläge in den Jahren 1982 und 1988 mit 3.068 €/ha bzw. 2.796 €/ha noch
sehr hoch war, waren die zu berücksichtigenden Zuschläge in diesem Jahr mit 110 €/ha und
202 €/ha noch sehr gering. In den folgenden Betrachtungsjahren wären dann aufgrund des
niedrigeren derzeitigen EAW Zuschläge von 1.039 bzw. dem 0,55-fachen des derzeitigen
EAW und 1.594 €/ha bzw. dem 0,90-fachen des derzeitigen EAW anzusetzen gewesen. Bei
einem durchschnittlichen Ferkelpreis von 53 €/Ferkel und einem mittleren Soll-EAW von
3.054 €/ha ergab sich ein durchschnittlicher Zuschlag von 782 €/ha oder dem 0,34-fachen
des derzeitigen EAW.
Tabelle 34: Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis des
Ferkelpreises zum derzeitigen EAW
Derzeitiger EAW (€/ha)
Ferkelpreis (€/St.)
Verhältnis Ferkelpreis
zum der. EAW
Soll-EAW (€/ha)
Zu/Abschlag zum der.
EAW (€/ha)
Zu/Abschlag im
Verhältnis zum der. EAW
1976
1982
1988
1994
2000
2006
2010
2.675
46
3.068
55
2.796
52
1.763
58
1.884
50
1.847
54
1.867
54
Durchschnitt
2.272
53
2.675
3.178
2.997
3.357
2.923
3.109
3.136
3.054
0
110
202
1.594
1.039
1.262
1.269
782
0
0,04
0,07
0,90
0,55
0,68
0,68
0,34
58
Quelle: Eigene Berechnungen
Zusammenfassung der Ergebnisse
Als Bewertungsgrundlage für die Abfindung der weichenden Erben dient in diesem Kapitel
das Verhältnis der in Kapitel 5.3 gewählten Kennzahlen zum derzeitigen EAW in den
Basisjahren. Durch Multiplikation des Wertes der jeweiligen Kennzahl mit dem errechneten
Faktor ergibt sich der Soll-EAW, aus der Differenz vom Soll-EAW zum derzeitigen EAW der
anzusetzende Zu- bzw. Abschlag. Ein Zuschlag ergibt sich immer, wenn (bei konstantem
derzeitigen EAW) der Wert der Kennzahl, beispielsweise der Milchpreis, im Vergleich zum
Basisjahr steigt. Dies war sowohl bei den Milcherlösen je Kuh und Jahr, dem Milchpreis und
92
dem Ferkelpreis der Fall. Dadurch war (trotz tatsächlich variierendem derzeitigen EAW) beim
schleswig-holsteinischen
Durchschnittsbetrieb
sowie
bei
den
Milchvieh-
und
Veredlungsbetrieben in jedem Betrachtungsjahr ein Zuschlag anzusetzen. Dieser war absolut
im Durchschnitt beim Veredlungsbetrieb mit 782 €/ha bzw. dem 0,34-fachen des derzeitigen
EAW am höchsten, beim Milchviehbetrieb mit 274 €/ha bzw. dem 0,28-fachen des
derzeitigen EAW am niedrigsten. Im Gegensatz zu den Berechnungen im Kapitel 5.2 ist im
Durchschnitt der Jahre auch für den durchschnittlichen Marktfruchtbetrieb ein Zuschlag
anzusetzen. Dieser beträgt allerdings lediglich 16 €/ha bzw. das 0,01-fachen des derzeitigen
EAW. Wird die Kompensation der weichenden Erben der Marktfruchtbetriebe auf Grundlage
vom Verhältnis der Fruchtfolge zum derzeitigen EAW berechnet, war die durchschnittliche
Erbabfindung in den Jahren 1976 bis 2010 also als gerecht anzusehen. Dabei ist natürlich zu
beachten, dass in einzelnen Jahren Zuschläge von bis zu 287 €/ha oder dem 0,23-fachen der
derzeitigen EAW und Abschläge von bis zu 240 €/ha oder dem 0,20-fachen der derzeitigen
EAW gerechtfertigt gewesen wären.
Um ein Aussage über die Nützlichkeit der in diesem Kapitel erlangten Ergebnisse treffen zu
können, sollen diese mit dem derzeitigen EAW als Maß für die tatsächlich erfolgte
Kompensation verglichen werden. Da die Ergebnisse aus Kapitel 5.2 auf der selbigen
Interpretation der Zielsetzung der Erbabfindung nach der HöfeO beruhen, dienen diese als
Referenz für die angemessen Berechnungsgrundlage der Erbabfindung.
Die durchschnittlich angemessene Bewertungsgrundlage für die weichenden Erben, also der
Soll-EAW ermittelt aus dem Verhältnis vom aktualisierten EAW zum Soll-EAW, betrug bei
dem schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb 1.567 €/ha. Aufgrund des Verhältnisses
von den Milcherlösen je Kuh zum derzeitigen EAW wurde ein durchschnittlicher Soll EAW
von 1.421€/ha ermittelt. Die Differenz zwischen diesen beiden Kennzahlen beträgt also 146
€/ha. Damit wäre die Erbabfindung der weichenden Erben des durchschnittlichen schleswigholsteinischen Betriebes auch bei einer Berechnung der Kompensation auf Grundlage der
Milcherlöse je Kuh zu gering ausgefallen. Allerdings wäre diese Kompensation sehr viel
gerechter gewesen als die tatsächlich berechnete Abfindung, denn der durchschnittliche
derzeitige EAW betrug lediglich 946 €/ha und damit 621 €/ha weniger als der aus den
Berechnungen des Kapitels 5.2 folgende Soll-EAW.
93
Tabelle 35: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.2 und Kapitel 5.3.2 für den schleswig-holsteinischen
Durchschnittsbetrieb
Soll-EAW
Berechnung 2
Soll-EAW
Berechnung 4
Der. EAW
1964
1970
1976
1982
1988
1994
2000
2006
2010
Durchschnitt
619
945
1.121
1.152
2.288
1.656
1.591
1.712
3.020
1.567
619
711
1.121
1.355
1.565
1.551
1.846
1.948
2.073
1.421
619
619
1.121
1.271
1.103
906
939
962
974
946
Berechnung 2: Verhältnis vom akt. EAW zum derzeitigen EAW als Berechnungsgrundlage
der Erbabfindung
Berechnung 4: Verhältnis von den jeweiligen Kennzahlen zum derzeitigen EAW als
Berechnungsgrundlage der Erbabfindung
Quelle: Eigene Berechnungen
Entgegengensetzt
stellt
sich
die
Situation
bei
den
weichenden
Erben
der
Marktfruchtbetriebe dar. Bei einem aus dem Verhältnis vom aktualisierten EAW zum
derzeitigen EAW ermittelten durchschnittlichen Soll-EAW von 747 €/ha sind diese bei einem
durchschnittlichen
derzeitigem
EAW
von
1.266
€/ha
im
Betrachtungszeitraum
überkompensiert worden. Lediglich im Jahre 2010 war die tatsächliche Erbabfindung
geringer als die nach diesem Maßstab angemessene Kompensation. Wäre der in diesem
Kapitel aus dem Verhältnis vom Milchpreis zum derzeitigen EAW errechnete Soll-EAW als
Berechnungsgrundlage der Abfindung genutzt worden, wäre die Grundlage der
Erbabfindungsberechnung um 16 €/ha höher ausgefallen als der durchschnittliche derzeitige
EAW. Damit wären die weichenden Erben noch weiter überkompensiert worden.
94
Tabelle 36: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.2 und Kapitel 5.3.2 für die spezialisierten Betriebstypen
Marktfruchtbetriebe
Soll-EAW (€/ha)
Berechnung 2
Soll-EAW
Berechnung 4
Der. EAW
Milchviehbetriebe
Soll-EAW
Berechnung 2
Soll-EAW
Berechnung 4
Der. EAW
Veredlungsbetriebe
Soll-EAW
Berechnung 2
Soll-EAW
Berechnung 4
Der. EAW
1976
1982
1988
1994
2000
2006
2010
Durchschnitt
1.381
362
843
419
-740
168
2.794
747
1.381
1.485
1.518
1.088
984
1.139
1.379
1.282
1.381
1.317
1.232
1.247
1.225
1.208
1.252
1.266
1.173
1.315
2.745
1.793
2.240
2.130
3.538
2.133
1.173
1.280
1.383
1.242
1.274
1.215
1.230
1.257
1.173
1.214
1.064
836
852
866
874
983
2.675
2.685
2.151
3.634
1.654
3.212
4.148
2.880
2.675
3.178
2.997
3.357
2.923
3.109
3.136
3.054
2.675
3.068
2.796
1.763
1.884
1.847
1.867
2.272
Berechnung 2: Verhältnis vom akt. EAW zum derzeitigen EAW als Berechnungsgrundlage
der Erbabfindung
Berechnung 4: Verhältnis von den jeweiligen Kennzahlen zum derzeitigen EAW als
Berechnungsgrundlage der Erbabfindung
Quelle: Eigene Berechnungen
Bei den Milchvieh- und Veredlungsbetrieben hätte die Berechnung der
Abfindungsrundlage aus dem Verhältnis der jeweiligen den aktualisierten EAW
ersetzenden Größen zum derzeitigen EAW dagegen zu einer gerechteren
Kompensation
geführt
als
der
derzeitige
EAW.
So
betrug
bei
den
Milchviehbetrieben die durchschnittliche Differenz zwischen dem in diesem Kapitel
ermittelten Soll-EAW und dem Soll-EAW aus Kapitel 5.2 876 €/ha im Vergleich zu
einem Unterschied von 1.150 €/ha zwischen dem durchschnittlichen derzeitigen
EAW und dem mittleren Soll-EAW aus Kapitel 5.2. Der durchschnittliche derzeitige
EAW der Veredlungsbetriebe betrug 2.272 €/ha und damit 608 €/ha weniger als
der Soll-EAW aus Kapitel 5.2. Der in diesem Kapitel errechnete Soll-EAW lag
dagegen mit einem durchschnittlichen Wert von 3.054 €/ha um 174 €/ha über dem
95
Soll-EAW
aus
Kapitel
5.2.
Damit
wären
die
weichenden
Erben
der
Veredlungsbetriebe bei Ermittlung der Kompensation aufgrund des Verhältnisses
des Ferkelpreises zum derzeitigen EAW überkompensiert worden. Die auf diesem
Wege ermittelte Abfindungsgrundlage hätte aber immer noch näher an dem in
diesen Berechnungen als gerecht befundenen Wert von 2.880 €/ha gelegen als der
mittlere derzeitige EAW.
96
6. Zusammenfassung
Die Abfindung weichender Erben nach der HöfeO richtet sich nach dem Hofeswert, welcher
wiederum aus dem Einheitswert der landwirtschaftlichen Betriebe errechnet wird. Da der
Einheitswert für steuerliche Zwecke laut § 21 BewG alle sechs Jahre neu festgestellt wird,
ermöglicht dies eine kontinuierlich an die wirtschaftliche Lage der Betriebe angepasste
Kompensation der weichenden Erben. Trotz der gesetzlichen Regelungen sind diese
sogenannten Hauptfeststellungen aber seit dem Jahre 1964 nicht durchgeführt worden. Der
BGH hat in dem Urteil vom 17.11.2000 (V ZR 334/99) verkündet, dass durch die
unterlassenen Einheitswertfeststellungen die Abfindungsregelung des § 12 HöfeO lückenhaft
geworden ist, sofern sich die damalige Wertrelation zwischen Einheitswert und Ertragswert
des Hofes durch die Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Betriebe
verändert hat. Ist dies der Fall, muss die Erbabfindung der weichenden Erben durch einen
Zu- bzw. Abschlag zum Hofeswert erhöht bzw. verringert werden. Wie diese Zu- oder
Abschläge berechnet werden, ist dem Urteil des Bundesgerichtshofes allerdings nicht zu
entnehmen. Auch von der gesetzgebenden Seite sind seit der Urteilsverkündung keine
Vorschläge hervorgebracht worden.
In dieser Arbeit wurde geprüft, ob bei schleswig-holsteinischen Betrieben in den Jahren nach
der letzten Hauptfeststellung im Jahre 1964 Zu- bzw. Abschläge vom Hofeswert hätten
angesetzt werden müssen. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der seit 1964
geleisteten Kompensation der weichenden Erben wurde aufgrund der Datenlage nicht der
Einheitswert, sondern der auf den Werteverhältnissen aus dem Jahre 1964 beruhende
Vergleichswert
der
landwirtschaftlichen
Nutzung
verwendet.
Dieser
ist
den
Kurzauswertungen der Wirtschaftsergebnisse des LBV zu entnehmen, die der vorliegenden
Arbeit als Datengrundlage dienen. Aus dem Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung
wurde der derzeitige EAW berechnet, welcher die Berechnungsgrundlage für die tatsächlich
erfolgte Kompensation der weichenden Erben repräsentiert. Dazu wurde aus den
tatsächlichen Reinerträgen der schleswig-holsteinischen Betriebe der aktualisierte EAW
ermittelt.
Diese
Kennzahl
entspricht
einem
aktualisierten
Vergleichswert
der
landwirtschaftlichen Nutzung, der bei durchgeführter Einheitswertfeststellung alle sechs
Jahre hätte festgestellt werden müssen. Da die HöfeO nicht nach betriebswirtschaftlichen
Ausrichtungen der landwirtschaftlichen Betriebe differenziert, wurden alle Berechnungen
97
zunächst für den durchschnittlichen Betrieb aus Schleswig-Holstein durchgeführt. Seit der
letzten Einheitswertfeststellung hat die Spezialisierung in der Landwirtschaft allerdings stark
zugenommen. So wird seit dem Jahre 2009 auch bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer
zwischen verschiedenen Betriebstypen unterschieden. Daher wurden die Berechnungen ab
dem Jahre 1976 auch für spezialisierte Marktfrucht-, Milchvieh- und Veredlungsbetriebe
durchgeführt.
Den Berechnungen des Zu- bzw. Abschlages liegen zwei unterschiedliche Interpretationen
der Ziele der HöfeO zu Grunde. Bei der ersten Interpretationsweise wird davon
ausgegangen, dass es bei der Kopplung der Erbabfindung an den steuerlichen Einheitswert
das
Ziel
des
Gesetzgebers
war,
die
tatsächlich
erzielbaren
Ertragswerte
als
Bemessungsgrundlage für die Erbabfindung zu nutzen. Sofern der aktualisierte EAW eines
Betriebes zu einem der Betrachtungszeitpunkte über dem derzeitigen EAW lag, wäre also ein
Zuschlag zum Hofeswert berechtigt gewesen. Dies war für den schleswig-holsteinischen
Durchschnittsbetrieb zu jedem Betrachtungszeitpunkt seit dem Jahre 1964 der Fall. Die
weichenden Erben sind also bei dieser Interpretation der Zielsetzung der HöfeO durch die
ausgebliebenen Einheitswertfeststellungen zu jedem Betrachtungszeitpunkt benachteiligt
worden. Im Durchschnitt aller Jahre fiel der derzeitige EAW um 2.913 €/ha bzw. dem 3,08fachen des derzeitigen EAW zu niedrig aus. Im Jahre 2010 hätte der derzeitige EAW sogar
6.379 €/ha oder um das 6,55-fache des derzeitigen EAW höher liegen müssen. Die
weichenden Erben des durchschnittlichen Milchviehbetriebes sind noch stärker benachteiligt
worden, es wäre aufgrund der stark verbesserten Ertragswerte im Mittel aller
Durchschnittsjahre ein Zuschlag von 4.156 €/ha, gleichbedeutend mit dem 4,23-fachen das
derzeitigen
EAW,
berechtigt
gewesen.
Lediglich
die
weichenden
Erben
der
Marktfruchtbetriebe haben von den ausgebliebenen Hauptfeststellungen des Einheitswertes
profitiert. Ein Abschlag von durchschnittlich 336 €/ha oder dem 0,27-fachen des derzeitigen
EAW hätte zu einer aus dieser Sichtweise gerechten Abfindung geführt.
Es ist jedoch zu bezweifeln, ob es das Ziel des Gesetzgebers war, die weichenden Erben nach
den tatsächlich erzielbaren Ertragswerten zu kompensieren. Die Verminderung des im
Optimalfall erzielbaren Reinertrages um mehr als die Hälfte von 420 DM/ha auf 207 DM/ha
bei der Einheitswertfeststellung im Jahre 1964 lassen auf eine politisch bedingte Minderung
des Einheitswertes zur Entlastung der Landwirte schließen (vgl. KÖHNE 1982, S.78). Durch die
98
Kopplung der Abfindung der weichenden Erben an den Einheitswert hat der Gesetzgeber
diese
Entlastung
also
bewusst
für
den
Hoferben
übernommen.
Die
dieser
Interpretationsweise nach als gerecht anzusehende Erbabfindung der weichenden Erben
berechnet sich daher nicht aus dem tatsächlichen Ertragswert. Sie wird aus einem bei der
Hauptfeststellung im Jahre 1964 für gerecht befundenem und 1976 an die wirtschaftliche
Entwicklung angepassten Verhältnis zwischen dem tatsächlich Ertragswert (bzw.
aktualisiertem EAW) und Hofeswert (bzw. derzeitigem EAW) ermittelt. Dieses Verhältnis
wurde in den Basisjahren für alle vier Betriebstypen festgestellt und daraus der Soll-EAW zu
jedem Betrachtungszeitpunkt berechnet. Aus der Differenz dieses Wertes zum derzeitigen
EAW ergibt sich folgerichtig der anzusetzende Zu- bzw. Abschlag. Auch bei dieser
Betrachtungsweise sind die weichenden Erben des durchschnittlichen schleswigholsteinischen Betriebes durch die unterlassenen Einheitswertfeststellungen benachteiligt
worden. Der Soll-EAW war im Durchschnitt um 621 €/ha oder das 0,66-fache des derzeitigen
EAW höher als der derzeitige EAW. Bei den Milchviehbetrieben wäre sogar ein
durchschnittlicher Zuschlag von 1.151 €/ha oder dem 1,17-fachen des derzeitigen EAW
anzusetzen gewesen. Auch bei dieser Berechnungsweise sind die Hofereben der
Marktfruchtbetriebe durch die ausgebliebenen Einheitswertfeststellungen benachteiligt
worden, durchschnittlich hätte ein Abschlag von 519 €/ha bzw. dem 0,41-fachen des
derzeitigen EAW abgezogen werden müssen.
Es wurde also in dieser Arbeit bewiesen, dass die Ziele der HöfeO seit dem Jahre 1964 bzw.
1976 verfehlt worden sind. Die weichenden Erben des durchschnittlichen schleswigholsteinischen Betriebes sowie der durchschnittlichen Milchvieh- und Veredlungsbetriebe
konnten durch die unterlassenen Einheitswertfeststellungen nicht von den gestiegenen
Ertragswerten in der Landwirtschaft profitieren und sind so bei der Vererbung der Betriebe
stark benachteiligt worden. In Bezug auf die Marktfruchtbetriebe zeigen die Ergebnisse, dass
die weichenden Erben aufgrund von niedrigen Ertragswerten zunächst von den
ausgebliebenen Hauptfeststellungen profitiert haben. In dem Jahre 2010, in dem sehr hohe
Ertragswerte vorlagen, wurden sie dann aber folgerichtig stark benachteiligt.
Die Ergebnisse machen deutlich, dass regelmäßige Einheitswertfeststellungen nötig sind, um
eine nach der HöfeO gerechte Abfindung der Erben zu ermöglich. Dies ist aber auch
zukünftig nicht abzusehen, weil der Einheitswert für die meisten steuerlichen Zwecke seine
99
ursprüngliche Bedeutung verloren hat. Daher wurde in dieser Arbeit der Vorschlag
erarbeitet, anstelle des dem Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung zu Grunde
liegenden modifizierten Reinertrags andere wirtschaftliche Kennzahlen für die Bemessung
der Erbabfindung zu nutzen. Da die verwendeten Kennzahlen wie der Milch- oder Ferkelpreis
jeweils nur einen Bestandteil des Reinertrages ausmachen, ist deren Anwendung natürlich
nicht der Nutzung des Reinertrages vorzuziehen. Sie haben jedoch im Gegensatz zum
modifizierten Reinertrag, dessen Ermittlung nach dem BewG dem Gesetzgeber offensichtlich
zu aufwendig ist, den großen Vorteil, dass sie vergleichsweise einfach festzustellen sind.
Als Kennzahlen, die die höchste signifikante Korrelation mit dem aktualisierten EAW
aufweisen und diesen in den Berechnungen daher am besten ersetzen können, wurden für
den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb die Milcherlöse je Kuh, für die
Marktfurchtbetriebe die Erlöse aus der Fruchtfolge, für die Milchviehbetriebe der Milchpreis
und für die Veredlungsbetriebe der Ferkelpreis ermittelt. Diese Kennzahlen wurden nun
verwendet, um den Soll-EAW zu berechnen. Der anzusetzende Zu- bzw. Abschlag zum
derzeitigen EAW errechnet sich aus der Differenz dieser beiden Werte. Wird davon
ausgegangen, dass die weichenden Erben nach den tatsächlich vorliegenden Ertragswerten
abgefunden werden sollen, muss in dem ersten Jahr der Betrachtung das Verhältnis der
Kennzahlen zum aktualisierten EAW berechnet werden, um in den folgenden Jahren den
Soll-EAW zu bestimmen. Bei der Kopplung der Kompensation der weichenden Erben des
schleswig-holsteinischen
Durchschnittbetriebes
an
den
Milcherlös
hätte
der
durchschnittliche Zuschlag zum derzeitigen EAW 2.739 €/ha bzw. das 2,89-fache des
derzeitigen EAW betragen müssen. In dieser Betrachtung wären sowohl für die
spezialisierten Viehhaltungsbetriebe wie auch, im Gegensatz zu den vorigen Berechnungen,
für den durchschnittlichen Marktfruchtbetrieb Zuschläge zum derzeitigen EAW berechtigt
gewesen.
Wird dagegen angenommen, dass nicht der aktualisierte EAW sondern nur ein für gerecht
befundenes Verhältnis vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW in den Basisjahren zum
gerechten Soll-EAW führt, muss in den Basisjahren 1964 und 1976 das Verhältnis der
verwendeten Kennzahlen zum derzeitigen EAW berechnet werden, um den Soll-EAW zu
berechnen. Für alle vier Betriebstypen wären im Durchschnitt der Jahre Zuschläge zum
derzeitigen EAW gerechtfertigt gewesen, diese hätten zwischen 782 €/ha bzw. dem 0,34100
fachen des derzeitigen EAW bei den Veredlungsbetrieben und 16 €/ha bzw. dem 0,01-fachen
des derzeitigen EAW bei den Marktfruchtbetrieben liegen müssen.
Wird der aktualisierte EAW durch die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen ersetzt, ergibt
sich bei beiden Berechnungsweisen für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb
sowie die spezialisierten Viehhaltungsbetriebe eine jeweils sehr viel gerechtere
Erbabfindung
als
bei
der
Nutzung
des
derzeitigen
EAW.
Lediglich
bei
den
Marktfruchtbetrieben hätte die Verwendung der Erlöse aus der Fruchtfolge bei beiden
Berechnungsarten zu einer Überkompensation der weichenden Erben geführt, die durch die
Verwendung des derzeitigen EAW tatsächlich nicht so stark ausgefallen ist. Auch bei den
Marktfruchtbetrieben führt die Nutzung dieser Kennzahlen aber gerade bei hohen
Ertragswerten in der Landwirtschaft zu einer sehr viel gerechteren Erbabfindung als der auf
den allgemeinen Wertverhältnissen im Jahre 1964 basierende derzeitige EAW.
Fazit
In
Schleswig-Holstein
sind
Einheitswertfeststellungen
die
stark
weichenden
benachteiligt
Erben
worden.
durch
die
Durch
unterlassenen
die
auf
den
Werteverhältnissen von 1964 beruhende Abfindung konnten sie nicht von der Steigerung
der Ertragswerte in der Landwirtschaft profitieren und mussten, sofern der Erblasser im
Testament keine gegenteiligen Entscheidungen getroffen hat, gerade in wirtschaftlich
starken Jahren eine viel zu niedrige Erbabfindung hinnehmen. Dieses Ergebnis bestätigt sich
unabhängig von der Interpretation der Zielsetzung der Abfindungsreglung nach der HöfeO
und der daraufhin gewählten Berechnungsweise des Zu- bzw. Abschlages zum Hofeswert.
Eine der wenigen aus dem Urteil des BGH vom 17.11.2000 hervorgehenden Vorgaben für die
Zuschlagsberechnung ist der Ansatz, dass im Jahre 1976 für gerecht bewertete Verhältnis
von tatsächlichem Ertragswert zum Hofeswert auch in den folgenden Jahren beizubehalten.
Dies wird in der in Kapitel 5.2 vorgestellten Berechnungsweise des Zu- bzw. Abschlages zum
Hofeswert berücksichtigt. Weiterhin lag der Einheitswert bereits 1964 politisch bedingt
(KÖHNE 1982, S.78) unter den tatsächlich in der Landwirtschaft erzielbaren Ertragswerten
(vgl. BT-Drs. 4/1880). Daher erscheint es auch sehr unwahrscheinlich, dass es bei der
101
Kopplung der Erbabfindung der weichenden Erben an den steuerlichen Einheitswert das Ziel
des Gesetzgebers war, die tatsächlich erzielbaren Ertragswerte als Bemessungsgrundlage für
die Erbabfindung zu verwenden. Dies führt dazu, dass die Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf
Grundlage des Verhältnisses vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW der Berechnung
auf Grundlage der Differenz zwischen dem aktualisierten und derzeitigen EAW vorzuziehen
ist.
Eine Differenzierung nach Betriebstypen wird in der HöfeO nicht vorgenommen. Durch die
enormen
Spezialisierungsprozesse,
die
seit
der
letzten
Einheitswertfeststellung
stattgefunden haben, ist dies nicht mehr zeitgemäß. Die Ergebnisse dieser Arbeit zeigen,
dass sich die Ertragswerte der viehhaltenden Betriebe sehr viel besser entwickelt haben als
die Ertragswerte der Marktfruchtbetriebe. Statt einer pauschalen Regelung sollte daher,
ähnlich wie bei der Erbschaftssteuer, auf die betriebswirtschaftliche Ausrichtung der
Betriebe geachtet werden. Eine Einteilung nach Standard-Deckungsbeiträgen hat sich hierbei
bewährt. Weiterhin sollten in der HöfeO für die Berechnung des Vergleichswertes der
landwirtschaftlichen Nutzung ein Mindestwert eingeführt werden, da den weichenden Erben
auch bei einem negativen Reinertrag eine Abfindung zustehen sollte. Ähnlich wie bei der
Erbschaftssteuer wäre hier eine kapitalisierte Pacht zu empfehlen.
Da der Einheitswert für die meisten Steuern seine ursprüngliche Bedeutung verloren hat, ist
auch in Zukunft eine aufwendige Aktualisierung des Einheitswertes nicht absehbar. Die
Ergebnisse dieser Arbeit zeigen, dass eine Kopplung der Kompensation der weichenden
Erben an einfach festzustellende Kennzahlen gerade in Zeiten von hohen Ertragswerten in
der Landwirtschaft die Gerechtigkeit der Erbabfindung stark erhöhen würde. Je weiter sich
die wirtschaftliche Situation der Betriebe von der in dem Jahre 1964 entfernt, umso mehr
führen alternative Bemessungsgrundlagen zu einer gerechteren Erbabfindung. Da die
Bemessung der den weichenden Erben gewährten Abfindung an die in dieser Arbeit
verwendeten Kennzahlen jedoch das Risiko birgt, dass sich diese Kennzahl anders entwickelt
als der Reinertrag des Betriebes, wäre zukünftig auch beispielsweise die Nutzung der in dem
Testbetriebsnetz des BMEVL festgestellten Reinerträge denkbar. Zur Nutzung dieser
Kennzahl ist es allerdings unerlässlich, dass der Lohnanspruch der familieneigenen
Arbeitskräfte sachgerechter ermittelt wird. Sollte der Einheitswert auch weiterhin nicht
aktualisiert
werden,
muss
im
Sinne
der
Abfindungsgerechtigkeit
hier
weitere
102
Forschungsarbeit geleistet werden. Es muss auch geprüft werden, ob die Ergebnisse dieser
Arbeit auf die weiteren Bundesländer, in denen die HöfeO gilt, übertragen werden können.
Weiterhin soll darauf hingewiesen werden, dass sich die Ergebnisse dieser Arbeit nicht auf
die gesamte Erbabfindung der weichenden Erben beziehen, sondern nur auf die gewährte
Abfindung für den landwirtschaftlichen Teil des Betriebes laut § 50 BewG.
103
Literaturverzeichnis
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Statistische Jahrbuch über Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Bundesrepublik
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sowie Untersuchung einer befristeten Anwendung von differenzierten Zuschlägen zu den
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Betriebe. In: Agrarrecht 1994
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ländliche Räume Schleswig-Holstein
http://www.umweltdaten.landsh.de/agrar/bericht/ar_tab_zr_zeilen.php?nseite=33&ntabnr
=0&Ref=GSB/
Wöhrmann, H. und Stöcker H. A.(1999): Das Landwirtschaftserbrecht. 7. Auflage, Neuwied:
Hermann Luchterhand Verlag GmbH
105
Anhang
Inhaltsverzeichnis des Anhangs
A 1. Die Auswahl der spezialisierten Betriebstypen ........................................................................ 108
A 2. Aus den Kurzauswertungen des LBV aufgenommene Kennzahlen.......................................... 110
A 3. Die Berechnung des Einheitswertes unter besonderer Berücksichtigung der
landwirtschaftlichen Nutzung für einen Hof ................................................................................... 110
A 3.1 Berechnung der Summe der bereinigten, hektarbezogenen Ertragsmesszahlen ............. 111
A 3.2 Berechnung des Vergleichswertes der landwirtschaftliche Nutzung ................................ 113
A 4. Selbst berechnete Kennzahlen ................................................................................................. 114
A 5. Geschätzten Kennzahlen .......................................................................................................... 115
A 6. Die Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung ....................................................................... 116
A 7. Berechnung des derzeitigen Erbabfindungswertes ................................................................. 120
A 8. Die Berechnung des aktualisierten Erbabfindungswertes ....................................................... 121
106
Tabellenverzeichnis des Anhangs
Tabelle A 1: Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung für den schleswig-holsteinischen
Durchschnittsbetrieb ........................................................................................................................... 119
Tabelle A 2: Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung für die Milchviehbetriebe ........................... 119
Tabelle A 3: Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung für die Veredlungsbetriebe......................... 120
Tabelle A 4: Berechnung des derzeitigen EAW für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb
............................................................................................................................................................. 120
Tabelle A 5: Berechnung des derzeitigen EAW für die Marktfruchtbetriebe ..................................... 121
Tabelle A 6: Berechnung des derzeitigen EAW für die Milchviehbetriebe ......................................... 121
Tabelle A 7: Berechnung des derzeitigen EAW für die Veredlungsbetriebe ....................................... 121
Tabelle A 8: Berechnung des aktualisierten EAW für den schleswig-holsteinischen
Durchschnittsbetrieb ........................................................................................................................... 121
Tabelle A 9: Berechnung des aktualisierten EAW für die Marktfruchtbetriebe ................................. 122
Tabelle A 10: Berechnung des aktualisierten EAW für die Milchviehbetriebe ................................... 122
Tabelle A 11: Berechnung des aktualisierten EAW für die Veredlungsbetriebe ................................. 122
Abbildungsverzeichnis des Anhangs
Abbildung A 1: Einteilung der Betriebstypen nach dem Gesamtstandard-Deckungsbeitrag ............. 108
Abbildung A 2: Aus den Kurzauswertungen des LBV aufgenommene Kennzahlen ............................ 110
Abbildung A 3: Ermittlung der bereinigten, hektarbezogenen Ertragsmesszahl ................................ 113
Abbildung A 4: Berechnung des Vergleichswertes der landwirtschaftlichen Nutzung ....................... 114
Abbildung A 5: Zuschlagsberechnung für intensive Tierhaltung für einen Bespielbetrieb ................. 117
Abbildung A 6: Zuschlagsberechnung für intensive Tierhaltung für einen Bespielbetrieb ab dem
1.1.1989 ............................................................................................................................................... 118
107
A 1. Die Auswahl der spezialisierten Betriebstypen
Abbildung A 1: Einteilung der Betriebstypen nach dem Gesamtstandard-Deckungsbeitrag
Betriebe
Ackerbaubetriebe
Getreidebetriebe
Marktfrucht - Extensiv
Futterbaubetriebe
Milchviehbetriebe
Futterbau - Milch
Veredlungs-Verbundbetriebe
Veredlung Marktfrucht
Anteil am Gesamtstandard-Deckungsbeitrag
> 2/3 Getreide, Raps, Eiweißpflanzen,
Stilllegung oder
> 2/3 Ackerbau mit Hackfrucht oder
> 2/3 Ackerbau einschl. Gemüse , Tabak
Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen > 2/3
Hauptproduktionsrichtung über 75%
Rindvieh > 2/3
Milchkühe > 2/3
Hauptproduktionsrichtung über 75%
Veredlung > 1/3, Veredlung <2/3
Veredlung 50 bis unter 75%
Zweitproduktionsrichtung
Getreide und Raps über 50%*
diverse möglich
Milch über 50%*
Marktfrucht
* Anteil an Hauptproduktionsrichtung
Quelle: LBV, verändert
Der durchschnittliche Marktfruchtbetrieb
Um den durchschnittlichen Marktfruchtbetrieb abzubilden, wurde in den Wirtschaftsjahren
1975/76 bis 2001/02 der Betriebstyp „Marktfruchtbau – Extensiv“ gewählt. Der Zusatz
„Extensiv“ bezieht sich hierbei nicht auf den extensiven Einsatz von Betriebsmitteln wie
Dünger oder Pflanzenschutzmitteln, sondern auf den hohen Anteil von Raps und Getreide
und damit relativ niedrigen Anteil von „intensiven“ Hackfrüchten in der Fruchtfolge. Anhand
der hohen Anzahl der Betriebe mit dieser Ausrichtung in den Auswertungen des LBV in den
Wirtschaftsjahren von 1975/76 bis 2001/02 kann davon ausgegangen werden, dass diese
den typische Marktfruchtbetrieb in dieser Zeit wiederspiegeln. Im Jahre 2002/03 wurde die
Kurzauswertung verändert und daher die Betriebsausrichtung „Getreidebetriebe“ gewählt.
Betriebe mit dieser Ausrichtung kennzeichnen sich dadurch aus, dass Sie zwei Drittel des
Gesamtstandard-Deckungsbeitrags mit Getreide, Ölsaaten und Eiweißpflanzen
erwirtschaften. In den folgenden Wirtschaftsjahren wurde der „Getreidebetrieb“ durch den
ab 2003/03 neu berechneten Betriebstyp „Ackerbaubetrieb“ ersetzt.
108
Der durchschnittliche Milchviehbetrieb
Im Zeitraum von 1975/76 bis 2001/02 wurde der Betriebstyp „Futterbau-Milch“
herangezogen, um den Durchschnittsbetrieb zu berechnen. Dieser erwirtschaftet über 75%
des Gesamtstandard-Deckungsbeitrages mit Rindvieh und davon über 50% mit der Haltung
von Milchkühen. Wie auch bei den Marktfruchtbetrieben wurde nach diesem Zeitraum die
Auswertung modifiziert, sodass ab dem Wirtschaftsjahr 2002/03 die dann ausgewiesenen
„Milchviehbetriebe“ als Referenz genutzt worden sind.
Der durchschnittliche Veredlungsbetrieb
In den Kurzauswertungen des LBV sind stark spezialisierte Veredlungsbetriebe zu finden, die
mehr als 75% des Gesamtstandard-Deckungsbeitrages mit der Schweinehaltung
erwirtschaften. Diese sind jedoch relativ selten (im Durchschnitt unter 40 Betriebe je
Wirtschaftsjahr) und werden daher auch nicht in jeder Kurzauswertung ausgewiesen. Daher
werden in den Jahren 1975/76 bis 2001/02 die Betriebe mit der Hauptausrichtung
Veredlung, mit der 50 bis 75% des Gesamtstandard-Deckungsbeitrages „verdient“ wird, und
der Zweitproduktionsrichtung Marktfruchtanbau ausgewählt. Da diese Betriebe zahlenmäßig
sehr stark vertreten sind, ist davon auszugehen, dass sie den in dieser Zeit typischen
Veredlungsbetrieb in Schleswig-Holstein repräsentieren. Ab dem Wirtschaftsjahr 2002/03
wird dieser Betriebstyp in den Kurzauswertungen nicht mehr ausgewiesen und zum Zwecke
der Abbildung des durchschnittlichen Veredlungsbetriebes durch die
Veredlungsverbundbetriebe ersetzt, die zwischen einem Drittel und zwei Drittel des
Gesamtstandard-Deckungsbeitrages mit der Schweinehaltung erwirtschaften.
109
A 2. Aus den Kurzauswertungen des LBV aufgenommene Kennzahlen
Abbildung A 2: Aus den Kurzauswertungen des LBV aufgenommene Kennzahlen
Durchschnittsbetrieb
Marktfruchtbetrieb
Milchviehbetrieb
Veredelungsbetrieb
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Erträge Ackerbau
Getreide (dt/ha)
Ölfrüchteu (dt/ha)
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Preise Ackerbau
Getreide (€/dt)
Raps (€/dt)

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Aufwendungen
Spezialaufwand (€/ha)

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Rinderhaltung
Rindviehbestand (RiGV/100 ha)
Milchkühe (RiHV/100ha)
Milchleistung (Kg/Kuh)
Milcherlös (€/Kg)
KF-Verbrauch (€/RiGV)
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Betrieb
Flächenausstattung
Bewirtschaftete Fläche (ha)
Eigentumsflächen (ha)
Pachtfläche (ha)
Vergleichswert lt. Einheitswertfeststellung (€/ha)
Reinertrag (€/ha)
Flächennutzung
Getreideanbau (ha)
Ölfrüchte (ha)
Zuckerrüben (ha)
sonstige Marktfrüchte (ha)
Silomais und sonstige Ackerfutter (ha)
Dauergrünland (ha)
Sonstige (ha)
Schweinemast
Mastschweineverkauf (St)
Schweinepreis (€/St)
Sauenhaltung
Sauenhaltung (St inc. Gedeckte Jungsauen)
Aufgezogene Ferkel (St/Sau)
Ferkelpreis (€/St)
Quelle: Eigene Darstellung
A 3. Die Berechnung des Einheitswertes unter besonderer Berücksichtigung
der landwirtschaftlichen Nutzung für einen Hof
In den folgenden Ausführungen soll gezeigt werden, wie nach geltendem Recht in der
Bundesrepublik für einen bestimmten Betrieb der Einheitswert berechnet wird. Da in dieser
Arbeit der Schwerpunkt auf der landwirtschaftlichen Nutzung nach § 50 BewG liegt, wird die
110
Berechnung des Ertrags- bzw. Vergleichswertes der landwirtschaftlichen Nutzung besonders
ausführlich erklärt.
Da sich die Schutzwürdigkeit durch die HöfeO nur auf den Hof bezieht, muss zunächst einmal
der landwirtschaftliche Betrieb von anderen Erwerbstätigkeiten und Einkunftsquellen
abgegrenzt werden. Dies ist bei Energieanlagen oft recht einfach, bei Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung oder Einkünften aus Kapitalvermögen ist das Verfahren
komplizierter. Bei der Tierhaltung gelten hier strengere Grenzen zum Übergang in die
Gewerblichkeit als bei der Einkommenssteuer (§ 51 BewG). Dazu muss das Hofesvermögen
vom sogenannten hofesfreien Vermögen abgegrenzt werden. Das ist größtenteils schon
durch die Abgrenzung des Hofes zu anderen Erwerbstätigkeiten und Einkunftsquellen
geschehen. Zum hofesfreien Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die zu anderen
Einkunftsarten gehören. Das können langfristig verpachtete Wirtschaftsgüter, ausschließlich
kapitalmäßige Beteiligungen an anderen Betrieben, ein Überbestand an Maschinen
oder/und umlaufenden Betriebsmitteln inklusive Finanzvermögen oder befristete staatliche
Zuwendungen, die nicht an die Fortführung des Betriebes oder der Flächenbewirtschaftung
gebunden sind wie Prämien für die Aufgabe der Erzeugung (vgl. KÖHNE 2007, S. 850). Die
Abgrenzung ist nötig, weil das hofesfreie Vermögen meistens mit dem Verkehrswert
bewertet und, wie auch das weitere nicht-landwirtschaftliche Vermögen, nicht nach der
Gesetzgebung der HöfeO vererbt wird.
Vor der eigentlichen Ermittlung des Ertragswertes muss der zu bewertende Betrieb jetzt
noch beschrieben werden. Dazu werden aus Buchführungsdaten Kennziffern in Bezug auf
Produktionskapazitäten,
Eigentumsverhältnissen
und
Erfolg
ermittelt.
Auch
die
Betriebsorganisation, das Umfeld des Betriebes sowie mögliche Wachstumschancen sollten
aufgezeigt werden.
A 3.1 Berechnung der Summe der bereinigten, hektarbezogenen Ertragsmesszahlen
Der erste rechnerische Schritt der Einheitswertbestimmung eines Betriebes ist die
Berechnung der Summe der bereinigten, hektarbezogenen Ertragsmesszahlen. Hierzu
werden zunächst die Acker-und Grünlandflächen des betrachteten Betriebes aufgrund der
111
Ergebnisse der Bodenschätzung von 1935 und der daraus entstanden Acker- und
Grünlandschätzungsrahmen bewertet. Die daraus ableitbaren Ertragsmesszahlen sind für
alle landwirtschaftlichen genutzten Flächen in Deutschland vorhanden und aus Ihnen lässt
sich dann die hektarbezogene Ertragsmesszahl für Acker- bzw. Grünland errechnen (siehe
Abbildung A 3). Auch Hof- und Gebäudeflächen sowie Wirtschaftswege oder Gräben werden
in diese Berechnung mit einbezogen (§ 40 Abs. 3 BewG).
„Diese aus den Ergebnissen der Bodenschätzung stammenden
Ertragsmesszahlen sind sodann zu überprüfen und bei Bedarf zu
korrigieren. Dies soll zu jeder Hauptfeststellung der Einheitswerte
erfolgen, da sich zwischenzeitlich die Reinertragsrelation der Böden
zueinander verschoben haben können. Demgemäß wurden bei der
letzten Hauptfeststellung beim Ackerland Abschläge von der
Ertragsmesszahl sowohl für schwere als auch für extrem leichte
Böden sowie Moorböden vorgenommen. Beim Grünland erfolgte
wegen der relativ verschlechterten Ertragslage generell eine
Abwertung je nach früherer Ertragsmesszahl zwischen 10 v.H. und 30
v.H.“ (KÖHNE 1995, S. 99).
Daraus ergibt sich dann die bereinigte, Hektar-bezogene Ertragsmesszahl für Acker- und
Grünland. Durch Addition dieser beiden Werte wird die Summe der bereinigten,
hektarbezogenen Ertragsmesszahlen errechnet.
112
Abbildung A 3: Ermittlung der bereinigten, hektarbezogenen Ertragsmesszahl
Ermittlung der bereinigten, hektarbezogenen Ertragsmesszahl
Ackerland
Grünland
Bodenart, Entstehung, Zustandstufe
Bodenart, -stufe, Klima, Wasserverhältnisse
Ackerschätzungsrahmen
Grünlandschätzungsrahmen
= Bodenzahl
= Grünlandgrundzahl
Zu- oder Abrechnung für klimatische
Besonderheiten, Geländeneigung u.ä.
= Ackerzahl
x Fläche in ar = EMZ Acker
: 100
Zu- oder Abrechnung für Geländegestaltung
= ha-bezogene EMZ Acker
= ha-bezogene EMZ Grünland
= Grünlandzahl
x Fläche in ar = EMZ Grünland
: 100
Berichtigung der Bodenschätzungsergebnisse
(Abrechnung für Grünland, Fettviehweiden, schwere Böden, extrem leichte Böden, Moorböden,
Bodenwechsel, Neukulturen, pflanzliche und tierische Schädlinge, Sturmschäden,
Überschwemmungen u.a.)
= bereinigte, ha bezogene EMZ Acker
= bereinigte, ha-bezogene EMZ Grünland
Summe der bereinigten, ha-bezogenen Ertragsmesszahlen
Quelle: Eigene Darstellung
A 3.2 Berechnung des Vergleichswertes der landwirtschaftliche Nutzung
Ist die Summe der bereinigten, Hektar-bezogenen Ertragsmesszahlen gebildet, werden Zuund Abschläge für schwankende wirtschaftliche und regionale Bedingungen mit in die
Berechnung einbezogen (siehe Abbildung A 4). Dadurch ergibt sich letztendlich die
landwirtschaftliche Vergleichszahl, die zwischen 1 und 100 liegt.
113
Abbildung A 4: Berechnung des Vergleichswertes der landwirtschaftlichen Nutzung
Berechnung des Vergleichswertes für die landwirtschaftliche Nutzung
Summe der bereinigten, ha bezogenen Ertragsmeßzahlen
+/- Zu- oder Abrechnungen für vom "Durchschnitt" abweichende wirtschaftliche Ertragsbedingungen
(Innere und äüßere Verkehrslage, Betriebsgröße, Bodennutzung, Viehhaltung,
Gebäudeverhältnisse, Schwierigkeiten der Technisierung, Industrieschäden)
+/- Zu- oder Abrechnungen für vom "Durchschnitt" abweichende regionele Lohn- und Preisverhältnisse
: Fläche in ha LN (einschließlich Hof- und Gebäudefläche)
= Betriebszahl
+/- Zu- oder Abrechnungen für vom "Durchschnitt" abweichende Grundsteuerbelastung
und Entwässerungskosten
=
Landwirtschaftliche Vergleichszahl
x 37,26 DM
= Hektarwert
x
Fläche in ha LN (einschließlich Hof- und Gebäudefläche)
= Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung
Quelle: Eigene Darstellung
Durch Multiplikation der landwirtschaftlichen Vergleichszahl mit dem Faktor 37,26 DM wird
der Hektarwert errechnet. Der Faktor ergibt sich aus der aktuellen Berechnung des
Ertragswertes der landwirtschaftlichen Nutzung. Dies ist dann ein Wert mit der Bezugsgröße
ein ha, daher wird der Hektarwert mit der gesamten landwirtschaftlichen Eigentumsfläche
einschließlich der Hof- und Gebäudeflächen multipliziert und das führt dann zum
Vergleichswert für die landwirtschaftliche Nutzung.
A 4. Selbst berechnete Kennzahlen
Die Erlöse je Hektar
Die Erlöse aus dem Ackerbau errechnen sich jeweils aus den durchschnittlichen Erträgen
eines Jahres multipilziert mit den durchschnittlich erzielten Preis für die jeweilige
Ackerfrucht.
114
Die Erlöse je Kuh
Diese Kennzahl wird aus Mulitplikation der Milchleistung der Kühe mit dem Milchpreis
ermittelt.
Die Erlöse je Sau
Aus der Anzahl der abgesetzten Ferkel multipliziert mit dem Verkaufspreis lässt sich diese
Kennzahl berechnen.
Die durchschnittlichen Pachtausgaben
Um den modifizierten Reinertrag zu berechnen ist es nötig, die durchschnittlichen
Pachtausgaben je Hektar zu ermitteln. Dazu wird der Antail der Pachtflächen an der
insgesamt bewirtschafteten Fläche des Betriebes errechnet. Durch Multplikation des
ermittelten Faktors mit dem derzeitigen Pachtpreis ergeben sich die durchschnittlichen
Pachtausgaben je Hektar.
A 5. Geschätzten Kennzahlen
Der Pachtpreis
In den Jahren 2000, 2002, 2004, 2006 sowie 2008 bis 2010 (Jahr 2011 ist vorhanden) wurde
vom Statistikamt Nord keine Pachtpreise für landwirtschaftliche Flächen ausgewiesen. Es
wurde daher jeweils angenommen, dass sich der Preis vom Vorjahr zu dem auf das nicht
ausgewiesene Jahr folgende Jahr linear entwickelt hat.
Der Umfang des Ölsaatenanbaus
Die mit Ölsaaten bestellte Fläche wird in den Kurzauswertungen des LBV zwischen den
Wirtschaftsjahren 1975/76 und 1988/89 nicht ausgewiesen. Da der Anteil des Ölsaatenbaus
an der insgesamt landwirtschaftlich genutzten Fläche Ab dem Jahre 1988/89 nahezu
konstant geblieben ist, wurde in diesen Jahren die mit Ölsaaten bestellte Fläche aus dem
115
Mittelwert des Anteiles der mit Ölsaaten bestellten Fläche
an der landwirtschaftlich
genutzten Fläche multipliziert mit der insgesamt genutzten Fläche berechnet.
A 6. Die Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung
Durch die Flächenbewertung wird mit dem Einheitswert ein üblicher Bestand an
Besatzkapital und damit auch ein üblicher Tierbestand abgegolten. Welcher Tierbestand als
üblich anzusehen ist, lässt sich in Tabelle L 18 der Bewertungs-Richtlinien des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens nachlesen. Weicht der Tierbestand eines Betriebes von den
in dieser Tabelle aufgeführten Werten ab, kann dies bei der Ermittlung des Einheitswertes
im normalen Verfahrensgang oder nach der Berechnung des Vergleichswertes als Zu- oder
Abschlag nach § 41 BewG (siehe Abb. 5, Berechnung des Einheitswertes) berücksichtigt
werden. In den Kalkulationen dieser Arbeit wurde der Zu- bzw. Abschlag jeweils nach der
Ermittlung des Vergleichswertes berechnet. Laut § 41 Abs. 1. BewG ist ein Zu- oder Abschlag
anzurechnen,
- soweit die tatsächlichen Verhältnisse bei einer Nutzung oder einem Nutzungsteil von den
bei der Bewertung unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend um mehr als 20
v.H. abweichen und
- wenn die Abweichung einer Änderung des Vergleichswertes der Nutzung oder des
Nutzungsteils um mehr als 20 v.H., mindestens aber um 500 € oder um mehr als 5.000 €
bewirkt.
Werden die Bedingungen des § 41 Abs. 1 BewG erfüllt, wird ausnahmslos ein Zuschlag zum
Einheitswert angerechnet. Ein Abschlag wird dagegen nur angesetzt, wenn der Landwirt
beweisen kann, dass ein geringerer Tierbestand zu einer Reinertragsminderung von
mindestens 20 Prozent. führt. Dies ist in der Praxis seltenmöglich und daher werden
Abschläge vom Einheitswert aufgrund eines geringen Tierbestandes kaum vorgenommen
(vgl. KÖHNE 1995) und auch in dieser Arbeit nicht berücksichtigt.
Im Folgenden wird die Zuschlagsberechnung für einen Beispielbetrieb durchgeführt, der eine
landwirtschaftliche
Fläche
von
45
ha
bewirtschaftet
und
zum
Zeitpunkt
der
116
Zuschlagsberechnung einen Tierbestand von 80,44 Großvieheinheiten (GV) aufweist. Von
dieser ist der gegendübliche Tierbestand zum Zeitpunkt der Einheitswertfeststellung im
Jahre 1964 abzuziehen. Aus der Datengrundlage wurde errechnet, dass der damalig
gegendübliche Tierbestand in Schleswig-Holstein 0,99 GV je ha landwirtschaftlicher Fläche
betrug. Der als gegendüblich anzusehende Tierbestand eines Betriebes mit 45 ha
landwirtschaftlicher Fläche beträgt daher 44,55 GV (siehe Abbildung A 5), das
Zwischenergebnis für den Zuschlag des Beispielbetriebes 35,89 GV. Dieses Zwischenergebnis
ist nach § 41 Abs. 1 Nr.1 BewG um 20 Prozent zu kürzen, woraus sich die Grundlage für den
Zuschlag ergibt. Aus Tabelle L 30 der Bewertungs-Richtlinie ist zu entnehmen, dass jede GV
mit einem Wertansatz von 332 € zu bewerten ist. Daraus ergibt sich für den Beispielbetrieb
ein Zuschlag zum Einheitswert von 8.968 € bzw. 199 €/ha.
Abbildung A 5: Zuschlagsberechnung für intensive Tierhaltung für einen Bespielbetrieb
Tierbestand des Betriebes
- Gegendüblicher Tierbestand
= Zwischenergebnis für den Zuschlag
- Grenzen von 20 v. H. nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG
= Grundlage für den Zuschlag
x Wertansatz je GV
= Zuschlag
÷ Bewirtschaftete Fläche
= Zuschlag je Hektar
80,44
44,55
35,89
8,91
26,99
332
8.968
45
199
GV
GV
GV
GV
GV
€
€
ha
€/ha
Quelle: Eigene Berechnung
Durch
den
Zuschlag
zum
Einheitswert
erhöhte
sich
die
Belastung
bei
den
einheitswertabhängigen Steuern für alle Betriebe mit intensiver Tierhaltung. Dies traf vor
allem Betriebe mit intensiver Schweine- und Geflügelhaltung. Um diese Betriebe zu
entlasten werden die anzusetzenden Zuschläge seit dem 1.1.1989 laut § 41 Abs. 2a BewG
um 50 Prozent gekürzt. Abbildung A 6 zeigt daher die Zuschlagsberechnung für den selben
Beispielbetrieb ab dem 1.1.1989.
117
Abbildung A 6: Zuschlagsberechnung für intensive Tierhaltung für einen Bespielbetrieb ab dem 1.1.1989
Tierbestand des Betriebes
- Gegendüblicher Tierbestand
= Zwischenergebnis für den Zuschlag
- Grenzen von 20 v. H. nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG
= Grundlage für den Zuschlag
x Wertansatz je GV
= Zuschlag
- 50 v. H. nach § 41 Abs. 2a BewG
= Anzusetzender Zuschlag
÷ Bewirtschaftete Fläche
= Zuschlag je Hektar
80,44
44,55
35,89
8,91
26,99
332
8.968
4.484
4.484
45
100
GV
GV
GV
GV
GV
€
€
€
€
ha
€/ha
Quelle: Eigene Darstellung
Die Tabellen A 1 bis A 3 zeigen die Zuschlagsberechnung aufgrund intensiver Tierhaltung für
den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb, den Milchviehbetrieb und den
Veredlungsbeitrieb. Da für den Marktfruchtbetrieb in keinem Jahr Zuschläge anzusetzen
waren, wird die Berechnung für diesen Betriebstyp nicht dargestellt. Erreicht der Zuschlag in
einem Durchschnittsjahr nicht die minimalen Grenzwerte von 20 Prozent des
Vergleichswertes der landwirtschaftlichen Nutzung und 5.000€ je Betrieb, wird der
Einheitswert nicht um den entsprechenden Betrag erhöht. Die Kürzung des Zuschlages um
50 Prozent ab dem Jahre 1989 führte für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb
und Milchviehbetrieb dazu, das ab dem Jahre 1994 keine Zuschläge mehr anzusetzen waren.
118
Tabelle A 1: Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb
1964
Großvieheinheiten
61
(GV)
gegendüblicher
60
Tierbestand (GV)
Zwischenergebnis für
1
den Zuschlag (GV)
Grenze von 20% nach
12
§ 41 BewG (GV)
Grundlage für den
-11
Zuschlag (GV)
332
x Wertansatz €/GV
vorläufiger Zuschlag
-3.581
(€)
minus 50% nach §41
BewG (€)
Anzusetzender
-3.581
Zuschlag (€)
Anzusetzender
-59
Zuschlag/ha (€/ha)
Mindestzuschlag
-3.581
5000€
In % des
-9
Vergleichswertes
Quelle: Eigene Berechnungen
Jahr
1970
1976
1982
1988
1994
2000
2006
2010
69
86
104
105
116
129
132
147
58
54
54
58
67
80
93
101
11
31
50
47
49
49
39
46
12
11
11
12
13
16
19
20
0
20
39
35
36
33
21
26
332
332
332
332
332
332
332
332
-96
6.794
6.880
8.733
-96
6.794
0
127
-96
6.794
0
20
13.059 11.681 11.830 10.895
1.896
5.915
5.447
3.440
4.367
13.059 9.786
5.915
5.447
3.440
4.367
87
69
37
43
5.915
5.447
3.440
4.367
14
11
6
7
238
168
13.059 9.786
39
28
Tabelle A 2: Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung für die Milchviehbetriebe
Jahr
1976
85
Großvieheinheiten (GV)
gegendüblicher
45
Tierbestand (GV)
Zwischenergebnis für den
40
Zuschlag (GV)
Grenze von 20% nach § 41
9
BewG (GV)
Grundlage für den Zuschlag
31
(GV)
332
x Wertansatz €/GV
10.382
vorläufiger Zuschlag (€)
minus 50% nach §41 BewG
(€)
Anzusetzender Zuschlag (€) 10.382
Anzusetzender
228
Zuschlag/ha (€/ha)
10.382
Mindestzuschlag 5000€
41
In % des Vergleichswertes
Quelle: Eigene Berechnungen
1982
98
1988
103
1994
110
2000
128
2006
127
2010
143
49
54
64
75
87
95
49
49
46
52
39
48
10
11
13
15
17
19
39
39
33
37
22
29
332
13.107
332
12.805
332
11.080
332
12.373
332
7.242
332
9.755
2.108
5.540
6.186
3.621
4.877
13.107
10.698
5.540
6.186
3.621
4.877
266
199
86
81
41
51
13.107
49
10.698
36
5.540
16
6.186
14
3.621
7
4.877
9
119
Tabelle A 3: Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung für die Veredlungsbetriebe
Jahr
Großvieheinheiten (GV)
gegendüblicher
Tierbestand (GV)
Zwischenergebnis für den
Zuschlag (GV)
Grenze von 20% nach § 41
BewG (GV)
Grundlage für den Zuschlag
(GV)
x Wertansatz €/GV
vorläufiger Zuschlag (€)
minus 50% nach §41 BewG
(€)
Anzusetzender Zuschlag (€)
Anzusetzender
Zuschlag/ha (€/ha)
Mindestzuschlag 5000€
In % des Vergleichswertes
Quelle: Eigene Berechnungen
1976
162
1982
204
1988
167
1994
220
2000
279
2006
338
2010
390
37
40
33
63
69
86
98
125
164
134
157
210
252
293
7
8
7
13
14
17
20
118
156
127
145
196
235
273
332
39.116
332
51.922
332
42.240
332
48.027
332
65.175
332
78.032
332
90.726
3.640
24.014
32.588
39.016
45.363
39.116
51.922
38.600
24.014
32.588
39.016
45.363
1.039
1.308
1.169
386
466
446
459
39.116
140
51.922
178
38.600
168
24.014
49
32.588
59
39.016
57
45.363
58
A 7. Berechnung des derzeitigen Erbabfindungswertes
Aus dem Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung und den Zuschlägen aufgrund
intensiver Tierhaltung lässt sich der derzeitige EAW ermitteln (siehe Erläuterung in Kapitel
4.3). Die Tabellen A 4 bis A 7 zeigen die Berechnungen für alle vier Betriebstypen. Es ist zu
beachten, dass der Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung inklusive der
Tierhaltungszuschläge ab dem Jahre 1976 mit dem Faktor 1,5 multipliziert werden muss, um
den derzeitigen EAW ermitteln.
Tabelle A 4: Berechnung des derzeitigen EAW für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb
Jahr
1964 1970 1976 1982 1988
Vergleichswert der lw. Nutzung (€/ha) 619 619 621 609 567
Vglw. ink. Tierhaltungszuschlag (€/ha) 619 619 747 847 735
Der. EAW (€/ha)
619 619 1.121 1.271 1.103
Quelle: Eigene Berechnungen
1994
604
604
906
2000 2006 2010
626 641 650
626 641 650
939 962 974
120
Tabelle A 5: Berechnung des derzeitigen EAW für die Marktfruchtbetriebe
Jahr
Vergleichswert der lw. Nutzung (€/ha)
Vglw. ink. Tierhaltungszuschlag (€/ha)
Der. EAW (€/ha)
Quelle: Eigene Berechnungen
1976
921
921
1.381
1982
878
878
1.317
1988
821
821
1.232
1994
831
831
1.247
2000
817
817
1.225
2006
805
805
1.208
2010
834
834
1.252
1994
558
558
836
2000
568
568
852
2006
578
578
866
2010
583
583
874
1994
789
1.175
1.763
2000
790
1.256
1.884
2006
785
1.231
1.847
2010
786
1.245
1.867
Tabelle A 6: Berechnung des derzeitigen EAW für die Milchviehbetriebe
Jahr
Vergleichswert der lw. Nutzung (€/ha)
Vglw. ink. Tierhaltungszuschlag (€/ha)
Der. EAW (€/ha)
Quelle: Eigene Berechnungen
1976
554
782
1.173
1982
543
810
1.214
1988
510
709
1.064
Tabelle A 7: Berechnung des derzeitigen EAW für die Veredlungsbetriebe
1976
Vergleichswert der lw. Nutzung (€/ha) 745
Vglw. ink. Tierhaltungszuschlag (€/ha) 1.783
Der. EAW (€/ha)
2.675
Quelle: Eigene Berechnungen
Jahr
1982
737
2.046
3.068
1988
695
1.864
2.796
A 8. Die Berechnung des aktualisierten Erbabfindungswertes
Das Vorgehen zur Ermittlung des aktualisierten EAW wurde bereits in Kapitel 4.3 erläutert. In
den Tabellen A 8 bis A 11 wird die beschriebene Berechnung des aktualisierten EAW für
jedes Durchschnittsjahr aufgezeigt.
Tabelle A 8: Berechnung des aktualisierten EAW für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb
Jahr
Reinertrag (€/ha)
Dur. Pachtausgaben (€/ha)
Mod. Reinertrag (€/ha)
Akt. EAW (€/ha)
Quelle: Eigene Berechnungen
1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010
126
184
223
258
425
343
352
379
569
34
43
71
102
116
119
137
146
160
92
141
152
156
310
224
215
232
409
1.659 2.531 2.730 2.805 5.572 4.033 3.875 4.170 7.353
121
Tabelle A 9: Berechnung des aktualisierten EAW für die Marktfruchtbetriebe
Jahr
Reinertrag (€/ha)
Dur. Pachtausgaben (€/ha)
Mod. Reinertrag (€/ha)
Akt. EAW (€/ha)
Quelle: Eigene Berechnungen
1976
178
82
96
1.719
1982
128
103
25
451
1988
171
113
58
1.050
1994
154
125
29
521
2000
90
141
-51
-921
2006
159
147
12
209
2010
355
162
193
3.479
2000
431
132
300
5.395
2006
433
148
285
5.130
2010
633
160
473
8.521
2000
276
133
142
2.561
2006
420
141
276
4.972
2010
518
161
357
6.421
Tabelle A 10: Berechnung des aktualisierten EAW für die Milchviehbetriebe
Jahr
Reinertrag (€/ha)
Dur. Pachtausgaben (€/ha)
Mod. Reinertrag (€/ha)
Akt. EAW (€/ha)
Quelle: Eigene Berechnungen
1976
235
79
157
2.825
1982
278
102
176
3.168
1988
484
116
367
6.612
1994
358
118
240
4.319
Tabelle A 11: Berechnung des aktualisierten EAW für die Veredlungsbetriebe
Jahr
Reinertrag (€/ha)
Dur. Pachtausgaben (€/ha)
Mod. Reinertrag (€/ha)
Akt. EAW (€/ha)
Quelle: Eigene Berechnungen
1976
311
81
230
4.141
1982
328
97
231
4.157
1988
294
109
185
3.330
1994
442
130
313
5.625
122
Erklärung
Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne fremde Hilfe
angefertigt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel
verwendet habe.
Die eingereichte schriftliche Fassung der Arbeit entspricht der auf dem
elektronischen Speichermedium.
Weiterhin versichere ich, dass diese Arbeit noch nicht als Abschlussarbeit an anderer
Stelle vorgelegen hat.
123

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