Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) ab 2009

Transcrição

Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) ab 2009
Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) ab 2009 / 2015
Die vielfältigen, wichtigen und weit in die Gesellschaft hineinwirkenden Aufgaben der Kirche
in Verkündigung, Seelsorge und Diakonie werden von den Kirchenmitgliedern durch ihr ideelles und materielles Engagement getragen. Ein wichtiger Teil dieses Engagement ist die
Entrichtung des Kirchenbeitrages - der Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Lohn- bzw. Einkommensteuer erhoben wird.
Ab 2009 wird die Besteuerung von - im Privatvermögen erzielten - Kapitalerträgen (Zinsen,
Dividenden, Veräußerungsgewinnen etc.) durch Einführung der sog. Abgeltungssteuer neu
geordnet und sowohl für den Steuerbürger als auch für die Finanzverwaltung vereinheitlicht
und vereinfacht. Das Halbeinkünfteverfahren wird ersetzt durch das Teileinkünfteverfahren
und gilt nur noch für nicht im Privatvermögen erzielte Kapitalerträge.
Rechtsgrundlagen sind die Kirchensteuergesetze der Länder und die Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse der steuererhebenden Religionsgemeinschaften
(www.steuer-forum-kirche.de); § 51a EStG dient als Mustervorschrift (s.u.).
Wie bisher sind die Kapitalerträge Einkünfte, die der Einkommensteuer und damit der Kirchensteuer unterliegen. Sie vermitteln dem Kirchenmitglied - wie andere Einkunftsarten Leistungsfähigkeit. Insofern ändert sich nichts, da die Abgeltungssteuer nur eine besondere
Form der Erhebung der Einkommensteuer ist. Wurde bisher Einkommensteuer auf Kapitalerträge durch Angabe in der Einkommensteuererklärung erst im Rahmen der Veranlagung
durch das Finanzamt erhoben, wird sie nunmehr gleich an der Quelle, d.h. der die Kapitalerträge (z.B. Zinsen) auszahlenden Stelle (i.d.R. die Bank) einbehalten und an die Finanzverwaltung abgeführt. Ferner beträgt der Steuersatz nunmehr höchstens 25% (bisher bis 45%).
Die auszahlende Stelle behält von den Kapitalerträgen 25% Kapitalertragsteuer ein. Hierauf
wird - neben dem Solidaritätszuschlag - auch die Kirchensteuer (8% in Bayern und BadenWürttemberg, sonst 9%) erhoben. Die steuermindernde Wirkung des Sonderausgabenabzugs für die Kirchensteuer (s. nachfolgend) ist gleich mit berücksichtigt.
Beispiel (vereinfacht)
ESt allg. Tarif KapErtSt 25%¹
Begrenzung auf 25%
Kapitalerträge
100.000 €
Einkommensteuer
33.828 €
24.450 €
Kirchensteuer 9%
3.044 €
2.200 €
¹24,45% durch Sonderausgabenabzugswirkung
Liegt der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen unter 25%, wird die zuviel einbehaltene Steuer vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung erstattet. Die bisher mögliche Steuerfreistellung von Kapitalerträgen (z.B. beim Sparerpauschbetrag; Nichtveranlagungsbescheinigung) bleibt beibehalten. Bei Ansatz der tariflichen Einkommensteuer ist die Kirchensteuer auf Kapitalerträge als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG abzugsfähig.
Beispiel (vereinfacht)
KapErtSt 25%¹ ESt unter 25%
Günstigerprüfung
Kapitalerträge
25.000 €
Einkommensteuer
6.112 €
4.106 €
Kirchensteuer 9%
550 €
369 €
Erstattung Kirchensteuer
181 €
¹24,45% durch Sonderausgabenabzugswirkung
Beispiel vereinfacht
Sparerpauschbetrag
Kapitalerträge
Sparerpauschbetrag
verbleibt
KapErtSt
Kirchensteuer
KapErtSt 25%
750 €
./. 810 €
0
0
0
Mit dem Einbehalt der Kirchensteuer kann das Kirchenmitglied seiner Bank bzw. seinen
Banken beauftragen. In dem Antrag teilt es seine Religionszugehörigkeit mit und die Bank
behält die Kirchensteuer gleich mit ein. Die Bank hält entsprechende Vordrucke bereit bzw.
sendet sie dem Kunden zu (s. nachstehendes Muster).
Teilt das Kirchenmitglied gegenüber seiner Bank die Religionszugehörigkeit nicht mit, dann
müssen die Kapitalerträge zur Festsetzung der Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung angeben werden. Die auszahlenden Stellen übersende dem Kirchensteuerpflichtigen auf Verlangen eine Kapitalertragsteuerbescheinigung / Erträgnisaufstellung. Der
besondere Steuersatz (25%) gilt auch in diesen Fällen.
Ehegatten erklären gemeinschaftlich ihre Religionszugehörigkeit gegenüber der auszahlenden Stelle (s. nachstehendes Beispiel des Erklärungsvordrucks).
Bei Personenmehrheiten (außer Ehegatten) wird die Kirchensteuer durch die auszahlende
Stelle nur einbehalten, wenn alle Personen derselben Religionsgemeinschaft angehören; i.ü.
ist die Veranlagung durchzuführen.
Bei Kapitalerträgen aus inländischen thesaurierenden Fonds ist ein Kirchensteuereinbehalt
durch die auszahlende Stelle zwischenzeitlich möglich.
Für im Ausland erzielte Kapitalerträge ist stets eine Veranlagung durchzuführen.
Die Regelungen der Mindestbetrags-Kirchensteuer und der Zwölftelung finden beim Kirchensteuerabzug durch die auszahlenden Stellen keine Anwendung. Sie werden - soweit zulässig
- berücksichtigt, sofern die Kapitaleinkünfte veranlagt werden (§ 51a Abs. 2d S. 1 i.V.m. §
32d Abs. 3 ff. EStG).
Die beiden Erklärungsvarianten (ggü. auszahlender Stelle oder im Rahmen der Steuerveranlagung) gelten für die Jahre ab 2009. Ab dem Jahr 2015 erhält die auszahlende Stelle auf
elektronischem Weg die Religionszugehörigkeit unter strikter Beachtung der Datenschutzerfordernisse verschlüsselt mitgeteilt. Dies ist vergleichbar mit dem Verfahren beim Lohnsteuerabzug, bei dem der Arbeitgeber die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers mitgeteilt
bekommt. Damit wird die Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer in die Philosophie des Verfahrens vollständig eingebunden; ein Antrag zum Einbehalt der Kirchensteuer ist
nicht mehr notwendig. § 51a Abs. 2c und e EStG i.d.F. Art. 2 Nr. 33 BeitreibungsRLUmsetzungsgesetz, ergänzt um das AmtshilfeRL-Umsetzungsgesetz.
Sonderausgabenabzug
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 kann der Steuerpflichtige die im Kalenderjahr tatsächlich gezahlte
Kirchensteuer im Rahmen der Veranlagung als Sonderausgabe geltend machen. Die Kapitalertragsteuer wird grundsätzlich (Veranlagungswahlrecht in § 32 d Abs. 4, 6) abgeltend an
der Quelle mit einem Steuersatz von 25% erhoben (§ 32d Abs. 1). Nach § 32d Abs. 1 S. 3, 4
wird der Sonderausgabenabzug in die Kapitalertragsteuer "eingepreist", d.h. der steuermindernde Effekt bei der Einkommensteuer und Kirchensteuer wird - durch die nachstehende
Formel - rechnerisch ermittelt und berücksichtigt. Die Kapitalertragsteuer ermäßigt sich dabei
um 25% der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. Beispiel: bei im Inland erzielten Kapitaleinkünften in Höhe von 4.000 € und einem Kirchensteuersatz von 9% ergibt sich
für den Kirchenangehörigen folgende Kirchensteuer:
e - 4q = 4000 - 4 * 0 = 4000 = 978 € Einkommensteuer und (978 * 9%) 88,02 € Kirchensteuer
4+k
4 + 0,09
4,09
e = die nach den Vorschriften des § 20 ermittelten Einkünfte; q = die nach Maßgabe des § 32d Abs. 5
anrechenbare ausländische Steuer; k = der für die Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft
geltende Kirchensteuersatz [Bayern, Baden-Württemberg 8%; übrige Bundesländer 9%]
Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer nach § 51a Abs. 2c EStG
Antragstellung Einzelperson:
Name Konto-/Depotinhaber/in (Anschrift, Geburtsdatum)
Gemeinschaftliche Antragstellung von Ehegatten:
Name Ehegatte 1 (Anschrift, Geburtsdatum)
Name Ehegatte 2 (Anschrift, Geburtsdatum)
Bei gemeinschaftlichen Konten/Depots von Ehegatten sollen die Kapitalerträge in
folgendem Verhältnis aufgeteilt werden:
Hälftige Aufteilung oder Ehegatte 1 …..%, Ehegatte 2…… %.
Antragstellung von sonstigen Personenmehrheiten (außer Ehegatten):
Namen der Beteiligten (ggf. Name eines Bevollmächtigten)
Ich/wir beantrage/n, folgende Kirchensteuer für sämtliche bei dem Kreditinstitut geführten
(und ggf. zukünftig eröffneten) privaten Konten und Depots ab dem 01.01._____/ ab Beginn
der Geschäftsbeziehung einzubehalten.
Kirchensteuersatz
Kirchensteuersatz
Kirchensteuersatz
Kirchensteuersatz
8%
9%
8%
9%
(Steuerlicher
Wohnsitz in
Bayern,
BadenWürttemberg)
(Steuerlicher
Wohnsitz in
anderen
Bundesländern)
(Steuerlicher
Wohnsitz in
Bayern,
BadenWürttemberg)
(Steuerlicher
Wohnsitz in
anderen
Bundesländern)
Konto-/ Depotinhaber(in)
bzw. Ehegatte 1
Evangelische Kirchensteuer
[]
[]
[]
[]
Römisch-Katholische
Kirchensteuer
Ehegatte 2
Evangelische Kirchensteuer
[]
[]
[]
[]
Römisch-katholische
Kirchensteuer
Altkatholische Kirchensteuer
[]
[]
Israelitische Religionsge-
Altkatholische Kirchensteuer
[]
Israelitische Religionsge[]
[]
meinschaft Baden
meinschaft Baden
Israelitische Religionsge-
Israelitische Religionsge[]
[]
meinschaft Württemberg
meinschaft Württemberg
Israelitische Bekenntnis-
Israelitische Bekenntnis[]
[]
steuer (Bayern)
steuer (Bayern)
Jüdische Kultussteuer
Jüdische Kultussteuer
[]
(Hamburg)
[]
(Hamburg)
Israelitische Kultussteuer
Israelitische Kultussteuer
[]
[]
Frankfurt
Frankfurt
Israelitische Kultussteuer der
Israelitische Kultussteuer der
kultussteuerberechtigten
[]
Gemeinden (Hessen)
kultussteuerberechtigten
[]
Gemeinden (Hessen)
Jüdische Kultussteuer (Nord-
Jüdische Kultussteuer (Nord[]
rhein-Westfalen)
[]
rhein-Westfalen)
Jüdische Kultusgemeinden –
Jüdische Kultusgemeinden
[]
Koblenz und Bad Kreuznach
[]
Koblenz und Bad Kreuznach
Synagogengemeinde Saar
[]
Freireligiöse Landesgemein-
Synagogengemeinde Saar
[]
de Baden
de Baden
Freireligiöse Gemeinde
Freireligiöse Gemeinde
[]
Offenbach/M.
[]
Offenbach/M.
Freie Religionsgemeinschaft
Freie Religionsgemeinschaft
[]
Alzey
[]
Alzey
Freireligiöse Gemeinde
Freireligiöse Gemeinde
[]
Mainz
[]
Mainz
Freireligiöse Landesgemein-
Freireligiöse Landesgemein[]
Ort, Datum, Unterschrift(en)
[]
Freireligiöse Landesgemein[]
de Pfalz
[]
[]
de Pfalz
Hinweise zum Antragsformular Kirchensteuerabzug:
1. Allgemeine Hinweise
1.1 Antragstellung
Ab 2009 behält das Kreditinstitut auf schriftlichen Antrag Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer auf Rechnung des oder der Gläubiger der Kapitalerträge (Antragsteller) ein.
Das Kreditinstitut kann Kirchensteuer nur aufgrund eines vorliegenden Antrags einbehalten.
Bei Änderungen (z.B. der Religionsgemeinschaft, des Kirchensteuersatzes oder des Aufteilungsverhältnisses bei Ehegatten) ist ein neuer Antrag zu erteilen. Der Widerruf des Antrags
kann nur schriftlich erklärt werden. Antragstellungen und Änderungen während des Jahres–
einschließlich Widerruf eines Antrags - können nur mit Wirkung ab dem Folgejahr berücksichtigt werden. Die Kirchensteuer kann in diesen Fällen nur in der Steuerveranlagung durch
das Wohnsitzfinanzamt in der vom Gesetz vorgesehenen Höhe festgesetzt werden; ggf. zuviel erhobene Kirchensteuer wird auf diesem Wege erstattet (§ 51a Abs. 2d EStG).
Liegt dem Kreditinstitut kein Antrag vor, wird die Kirchensteuer nicht durch das Kreditinstitut
einbehalten. In diesem Fall muss der kirchensteuerpflichtige Anleger die vom Kreditinstitut
einbehaltene Kapitalertragsteuer zum Zwecke einer Kirchensteuerveranlagung nach § 51a
Abs. 2d EStG gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt erklären, soweit die Kapitalerträge nicht
im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung (z.B. auf Antrag) berücksichtigt werden.
1.2 Für welche Arten von Konten und Depots gilt der Antrag?
Der Antrag gilt einheitlich für alle auf den Namen des Antragstellers geführten Konten und
Depots. Ausgenommen sind Konten und Depots mit Gläubigervorbehalt (Treuhandkonten,
Mietkautionskonten, Konten von Wohnungseigentümergemeinschaften u.s.w.) sowie betriebliche Konten und Depots, die dem Kreditinstitut als solche angezeigt wurden.
Besonderheiten bestehen bei Ehegatten (siehe Ziffer 2) und bei anderen Konten und Depots,
an denen mehrere Personen beteiligt sind (siehe Ziffer 3).
2. Besonderheiten bei Anträgen von Ehegatten
Der Antrag kann - als Antrag einer Einzelperson - von einem Ehegatten für die auf seinen
Namen geführten Einzelkonten und Einzeldepots gestellt werden. Ein gemeinschaftlicher
Antrag ist nur dann zu stellen, wenn die Ehegatten auch gemeinschaftliche Konten und/oder
Depots haben.
Sofern Ehegatten einen gemeinschaftlichen Antrag stellen, ist dieser von beiden Ehegatten
zu unterschreiben und gilt dann sowohl für die Einzel- als auch für die gemeinschaftlichen
Konten und Depots. Zuvor erteilte Einzelanträge gelten mit Erteilung des gemeinschaftlichen
Antrags als widerrufen.
Für die gemeinschaftlichen Konten oder Depots ist ein Aufteilungsverhältnis für die gutgeschriebenen Kapitalerträge anzugeben. Die Kapitalerträge werden entsprechend dem Aufteilungsverhältnis aufgeteilt und die Kirchensteuer wird einbehalten, soweit ein Anteil an den
gemeinschaftlichen Kapitalerträgen einem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zuzuordnen
ist. Werden zu dem Aufteilungsverhältnis keine Angaben gemacht, wird das Kreditinstitut
eine hälftige Aufteilung vornehmen.
Liegen für einen der Ehegatten keine Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Religionsgemeinschaften vor, wird insoweit keine Kirchensteuer einbehalten.
3. Besonderheiten bei Anträgen für Konten und Depots von Personenmehrheiten
Bei Konten und Depots, die für eine Personenmehrheit – nicht jedoch Ehegatten (hier gilt
Ziffer 2) - geführt werden (z.B. Investmentclub) kann Kirchensteuer nur einbehalten werden,
wenn alle Beteiligten derselben – im Antrag aufgeführten - Religionsgemeinschaft angehören
und derselbe Kirchensteuersatz anzuwenden ist.
Der Antrag ist entweder von allen Mitgliedern der Personenmehrheit oder von einem bevollmächtigten Vertreter der Personenmehrheit zu unterzeichnen. Der Antrag erfasst sämtliche
Konten und Depots, die für ein und dieselbe Personenmehrheit geführt werden.
Gehören die an einer Personenmehrheit beteiligten Personen nicht alle derselben Religionsgemeinschaft an bzw. sind unterschiedliche Kirchensteuersätze anzuwenden, ist eine Antragstellung nicht möglich. In diesem Fall muss der kirchensteuerpflichtige Beteiligte die vom
Kreditinstitut einbehaltene Kapitalertragsteuer entsprechend seines jeweiligen Anteils zum
Zwecke einer Kirchensteuerveranlagung nach § 51a Abs. 2d EStG gegenüber seinem
Wohnsitzfinanzamt erklären, soweit die Kapitalerträge nicht im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung (z.B. auf Antrag) berücksichtigt werden.
4. Besonderheiten bei Investmentfonds
Bei thesaurierenden Fonds ist mangels Geldzuflusses beim Anleger - trotz Antragstellung ein Kirchensteuereinbehalt durch das Kreditinstitut gesetzlich nicht vorgesehen. In diesem
Fall können weitere Angaben in der Einkommensteuererklärung erforderlich sein.
5. Höhe des Kirchensteuersatzes bei Wohnsitz in verschiedenen Bundesländern
Bei mehrfachem Wohnsitz ist für den Kirchensteuersatz auf das Bundesland abzustellen, in
dem sich der vorwiegend benutzte Wohnsitz befindet, bei verheirateten nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten ist auf das Bundesland abzustellen, in dem sich der vorwiegend
benutzte Familienwohnsitz befindet. Dies kann von der bei dem Kreditinstitut geführten Anschrift abweichen.
Beispiel: Erklärungsvordruck für Ehegatten
Wohnort in Niedersachsen (9%) mit gemeinschaftlichem Konto und hälftiger Zuordnung
Kirchenzugehörigkeit: evangelisch und römisch-katholisch
Achtung: als evangelisch (ev) gelten auch: ev.-lutherisch (lt), reformiert (rf), französischreformiert (fr)
Gemeinschaftliche Antragstellung von Ehegatten:
Name Herr Klaus Mustermann, Musterstr. 2, 12345 Musterstadt, 15.3.1970
Name Frau Elke Mustermann, Musterstr. 2, 12345 Musterstadt, 15.4.1971
Bei gemeinschaftlichen Konten/Depots von Ehegatten sollen die Kapitalerträge in
folgendem Verhältnis aufgeteilt werden:
Hälftige Aufteilung oder Ehegatte 1 …..%, Ehegatte 2…… %.
Antragstellung von sonstigen Personenmehrheiten (außer Ehegatten):
Namen der Beteiligten (ggf. Name eines Bevollmächtigten)
Ich/wir beantrage/n, folgende Kirchensteuer für sämtliche bei dem Kreditinstitut geführten
(und ggf. zukünftig eröffneten) privaten Konten und Depots ab dem 01.01.2009/ ab Beginn
der Geschäftsbeziehung einzubehalten.
Kirchensteuersatz
Konto-/ Depotinhaber(in)
bzw. Ehegatte 1
Evangelische Kirchensteuer
Römisch-Katholische
Kirchensteuer
Altkatholische Kirchensteuer
Israelitische Religionsgemeinschaft Baden
8%
(Steuerlicher
Wohnsitz
in Bayern,
BadenWürttemberg)
Kirchensteuersatz
Kirchensteuersatz
9%
(Steuerlicher
Wohnsitz
in anderen
Bundesländern)
[]
[x]
[]
[]
[]
[]
[]
Ehegatte 2
Evangelische Kirchensteuer
Römisch-katholische
Kirchensteuer
Altkatholische Kirchensteuer
Israelitische Religionsgemeinschaft Baden
8%
(Steuerlicher
Wohnsitz
in Bayern,
BadenWürttemberg)
Kirchensteuersatz
9%
(Steuerlicher
Wohnsitz
in anderen
Bundesländern)
[]
[]
[]
[x]
[]
[]
[]
Musterstadt, Datum, Klaus und Elke Mustermann
§ 51a EStG – Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern (bis 2014)
(1) Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) 1Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 unter
Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 in allen Fällen des § 32 festzusetzen
wäre. 2Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 ist das zu versteuernde
Einkommen um die nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c
Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge zu mindern. 3§ 35 ist bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden.
(2a) 1 Vorbehaltlich des § 40a Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4621) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die
Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 5 zu versteuernde
Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibetrag von 4.368 Euro sowie
den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.640 Euro
und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von 2.184 Euro sowie den Freibetrag für
den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.320 Euro für jedes Kind
vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4
nicht in Betracht kommt. 2 Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.
3
Bei Anwendung des § 39f ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer
maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f Abs. 1 ermittelten Faktors auf den nach
den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt.
(2b) Wird die Einkommensteuer nach § 43 Abs. 1 durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz
der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben.
(2c) 1Der zur Vornahme des Steuerabzugs verpflichtete Schuldner der Kapitalerträge oder
die auszahlende Stelle im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3 oder in den Fällen des Satzes 2 die
Person oder Stelle, die die Auszahlung an den Gläubiger vornimmt, hat die auf Kapitalertragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchensteuer auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen hin einzubehalten (Kirchensteuerabzugsverpflichteter). 2Zahlt der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht unmittelbar an den Gläubiger aus, ist Kirchensteuerabzugsverpflichteter die Person oder Stelle, die die Auszahlung für die Rechnung des Schuldners an den Gläubiger vornimmt; in diesem Fall hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete
zunächst die vom Schuldner der Kapitalerträge erhobene Kapitalertragsteuer gemäß § 43a
Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 zu ermäßigen und im Rahmen
seiner Steueranmeldung nach § 45a Abs. 1 die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend zu kürzen. 3Der Antrag nach Satz 1 kann nicht auf Teilbeträge des Kapitalertrags eingeschränkt werden; er kann nicht rückwirkend widerrufen werden. 4Der Antrag hat die Religionsangehörigkeit des Steuerpflichtigen zu benennen. 5Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete
hat den Kirchensteuerabzug getrennt nach Religionsangehörigkeiten an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. 6Der abgeführte Steuerabzug ist an die Religionsgemeinschaft
weiterzuleiten. 7§ 44 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Haftungsbescheid
von dem für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständigen Finanzamt erlassen wird.
8
Satz 6 gilt entsprechend. 9§ 45a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die
Religionsgemeinschaft angegeben wird. 10Sind an den Kapitalerträgen mehrere Personen
beteiligt, kann der Antrag nach Satz 1 nur gestellt werden, wenn es sich um Ehegatten handelt oder alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft angehören. 11Sind an den Kapitalerträgen Ehegatten beteiligt, haben diese für den Antrag nach Satz 1 übereinstimmend zu
erklären, in welchem Verhältnis der auf jeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge
zu diesen Erträgen steht. 12Die Kapitalerträge sind entsprechend diesem Verhältnis aufzuteilen und die Kirchensteuer ist einzubehalten, soweit ein Anteil einem kirchensteuerpflichtigen
Ehegatten zuzuordnen ist. 13Wird das Verhältnis nicht erklärt, wird der Anteil nach dem auf
ihn entfallenden Kopfteil ermittelt. 14Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die durch den
Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Kirchensteuerabzug verwenden; für andere
Zwecke darf er sie nur verwenden, soweit der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies
gesetzlich zugelassen ist.
(2d) 1Wird die nach Absatz 2b zu erhebende Kirchensteuer nicht nach Absatz 2c als Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, wird sie nach Ablauf
des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der sich ergibt, wenn die
Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 errechnet wird; wenn Kirchensteuer als Kirchensteuerabzug nach Absatz 2c erhoben wurde, wird eine Veranlagung auf Antrag
des Steuerpflichtigen durchgeführt. 2Der Abzugsverpflichtete hat dem Kirchensteuerpflichtigen auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer
zu erteilen. 3Der Kirchensteuerpflichtige hat die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären und
die Bescheinigung nach Satz 2 oder nach § 45a Abs. 2 oder 3 vorzulegen.
(2e) 1Die Auswirkungen der Absätze 2c bis 2d werden unter Beteiligung von Vertretern von
Kirchensteuern erhebenden Religionsgemeinschaften und weiteren Sachverständigen durch
die Bundesregierung mit dem Ziel überprüft, einen umfassenden verpflichtenden Quellensteuerabzug auf der Grundlage eines elektronischen Informationssystems, das den Abzugsverpflichteten Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft gibt, einzuführen. 2Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag bis spätestens zum 30. Juni 2010 über das Ergebnis.
(3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den
Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht erfasst, gilt dies für die Zuschlagsteuer entsprechend.
(4) 1Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vo-
rauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.
2
Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden
ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden Vorschriften zu entrichten. 3§ 240 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß.
(5) 1Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden. 2Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die Zuschlagsteuer entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kirchensteuern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.
§ 51a EStG – Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern (ab 2015)
(1) Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) 1Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 unter
Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 in allen Fällen des § 32 festzusetzen
wäre. 2Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 ist das zu versteuernde
Einkommen um die nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3 c
Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge zu mindern. § 35 ist bei der Ermittlung der festzusetzenden
Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden.
(2 a) 1Vorbehaltlich des § 40 a Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember
2002 (BGBl. I S. 4621) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die
Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die
Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39 b Abs. 2 Satz 5 zu versteuernde
Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibetrag von 3864 Euro sowie
den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2160 Euro
und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von 1932 Euro sowie den Freibetrag für
den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1080 Euro für jedes Kind
vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4
nicht in Betracht kommt. 2Bei der Anwendung des § 39 b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.
3 Bei der Anwendung des § 39 f ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39 f Abs. 1 ermittelten Faktors auf
den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt.
(2 b) Wird die Einkommensteuer nach § 43 Abs. 1 durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur
Kapitalertragsteuer erhoben.
(2 c) 1Der zur Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichtete (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) hat die auf die Kapitalertragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchensteuer nach folgenden Maßgaben einzubehalten:
1. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert unabhängig von und zusätzlich zu den in §
139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten und nach § 39e gespeicherten Daten des
Steuerpflichtigen den Kirchensteuersatz der steuererhebenden Religionsgemeinschaft des
Kirchensteuerpflichtigen sowie die ortsbezogenen Daten, mit deren Hilfe der Kirchensteuerpflichtige seiner Religionsgemeinschaft zugeordnet werden kann. Die Daten werden als au-
tomatisiert abrufbares Merkmal für den Kirchensteuerabzug bereitgestellt;
2. sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer des Schuldners
der Kapitalertragsteuer nicht bereits bekannt ist, kann er sie beim Bundeszentralamt für
Steuern anfragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung
genannten Daten des Schuldners der Kapitalertragsteuer angegeben werden, soweit sie
dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten bekannt sind. Die Anfrage hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. Im Übrigen ist die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung entsprechend anzuwenden. Das Bundeszentralamt für
Steuern teilt dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer mit, sofern
die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen;
3. der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat unter Angabe der Identifikationsnummer des
Schuldners der Kapitalertragsteuer einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31.
Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage). Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Nummer 4 aus Versicherungsverträgen hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine auf den Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge bezogene Abfrage (Anlassabfrage) an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. Auf
die Anfrage hin teilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den
für die Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz zum Zeitpunkt der Anfrage als
automatisiert abrufbares Merkmal nach Nummer 1 mit. Rechtzeitig vor Regel- oder Anlassabfrage ist der Schuldner der Kapitalertragsteuer vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf
die bevorstehende Datenabfrage sowie das gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern
bestehende Widerspruchsrecht, das sich auf die Übermittlung von Daten zur Religionszugehörigkeit bezieht (Absatz 2e Satz 1), schriftlich oder in anderer geeigneter Form hinzuweisen. Der Hinweis hat individuell zu erfolgen. Gehört der Schuldner der Kapitalertragsteuer
keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an oder hat er dem Abruf von Daten zur
Religionszugehörigkeit widersprochen (Sperrvermerk), so teilt das Bundeszentralamt für
Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten zur Religionszugehörigkeit einen neutralen
Wert (Nullwert) mit. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die vorhandenen Daten zur
Religionszugehörigkeit unverzüglich zu löschen, wenn ein Nullwert übermittelt wurde;
4. im Falle einer am Stichtag oder im Zuflusszeitpunkt bestehenden Kirchensteuerpflicht hat
der Kirchensteuerabzugsverpflichtete den Kirchensteuerabzug für die steuererhebende Religionsgemeinschaft durchzuführen und den Kirchensteuerbetrag an das für ihn zuständige
Finanzamt abzuführen. § 45a Absatz 1 gilt entsprechend; in der Steueranmeldung sind die
nach Satz 1 einbehaltenen Kirchensteuerbeträge für jede steuererhebende Religionsgemeinschaft jeweils als Summe anzumelden. Die auf Grund der Regelabfrage vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigte Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete dem Kirchensteuerabzug des auf den Stichtag folgenden Kalenderjahres zu Grunde zu
legen. Das Ergebnis einer Anlassabfrage wirkt anlassbezogen.
2
Die Daten gemäß Nummer 3 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Die Verbindung der Anfrage nach Nummer 2 mit der Anfrage nach Nummer 3 zu einer Anfrage ist zulässig. 4Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für
Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 5§
44 Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Haftungsbescheid von dem für den
Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständigen Finanzamt erlassen wird. 6§ 45a Absatz 2 ist
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die steuererhebende Religionsgemeinschaft angegeben wird. 7Sind an den Kapitalerträgen ausschließlich Ehegatten beteiligt, wird der Anteil an
der Kapitalertragsteuer hälftig ermittelt. 8Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die von
ihm für die Durchführung des Kirchensteuerabzugs erhobenen Daten ausschließlich für diesen Zweck verwenden. 9Er hat organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass ein Zugriff auf
diese Daten für andere Zwecke gesperrt ist. 10Für andere Zwecke dürfen der Kirchensteuerabzugsverpflichtete und die beteiligte Finanzbehörde die Daten nur verwenden, soweit der
Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist.
(2 d) 1Wird die nach Abs. 2 b zu erhebende Kirchensteuer nicht nach Abs. 2 c als Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, wird sie nach Ablauf des
Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der sich ergibt, wenn die
Steuer auf Kapitalerträge nach § 32 d Abs. 1 Satz 4 und 5 errechnet wird; wenn Kirchensteuer als Kirchensteuerabzug nach Abs. 2 c erhoben wurde, wird eine Veranlagung auf
Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt. 2Der Abzugsverpflichtete hat dem Kirchensteuerpflichtigen auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen. 3Der Kirchensteuerpflichtige hat die erhobene Kapitalertragsteuer zu
erklären und die Bescheinigung nach Satz 2 oder nach § 45 a Abs. 2 oder 3 vorzulegen.
(2 e) 1Der Schuldner der Kapitalertragsteuer kann unter Angabe seiner Identifikationsnummer schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen, dass der automatisierte Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft
bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt (Sperrvermerk). 2Das Bundeszentralamt für Steuern
kann für die Abgabe der Erklärungen nach Satz 1 ein anderes sicheres Verfahren zur Verfügung stellen. 3Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer
Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d Satz 1. 4Den Sperrvermerk
übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern dem für den Kirchensteuerpflichtigen zuständigen Wohnsitz-Finanzamt, das diesen zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert (§ 149
Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung).
(3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den
Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht erfasst, gilt dies für die Zuschlagsteuer entsprechend.
(4) 1Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.
2
Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden
ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden Vorschriften zu entrichten. 3§ 240 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß.
(5) 1Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden. 2Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die Zuschlagsteuer entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kirchensteuern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.
Literaturhinweis
Petersen, Die Einbindung der Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer in die Philosophie der Abgeltungsteuer – § 51a Abs. 2c und e EStG i.d.F. des
BeitreibungsRL-Umsetzungsgesetzes, npor 2012, S. 108
Ausführlich zur Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer und zur Kirchensteuer allgemein:
Petersen, Jens
Kirchensteuer kompakt
Strukturierte Darstellung mit Berechnungsbeispielen
2010. 220 S. Br.
ISBN: 978-3-8349-2120-8