STADT HERDECKE

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STADT HERDECKE
STADT HERDECKE
Die Bürgermeisterin
Beschlussvorlage
Drucksache Nr.:
Datum:
Zeichen:
2013/0071
26.06.2013
FB 2 / ZAG
Zu beraten und zu entscheiden im:
Beratungsfolge:
Sitzungsdatum:
Status:
Zuständigkeit:
Rat
11.07.2013
öffentlich
Entscheidung
BETREFF:
Mittelbare Beteiligung der Stadt Herdecke an der Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH
BEGRÜNDUNG:
(gemäß Mustervorlage für die kommunalen Aktionäre)
Die Stadt Herdecke ist mit 0,17 % an der ENERVIE Südwestfalen Energie und Wasser AG
(ENERVIE) beteiligt. Die ENERVIE wiederum hält u.a. 100 % der Gesellschaftsanteile an der
Stadtwerke Lüdenscheid GmbH (SWL). Unternehmenszweck der SWL ist u.a. der Bau und
Betrieb von Freizeiteinrichtungen (=Bäder, Saunadorf) und Erbringung von Dienstleistungen im
Zusammenhang mit solchen Einrichtungen.
Es ist nunmehr beabsichtigt, diese Freizeitbetriebssparte von der SWL auf eine neu zu
gründende Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH zu übertragen. Alleinige Gesellschafterin der
Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH soll die Stadtwerke Lüdenscheid GmbH werden.
Dies begründet sich wie folgt, wobei die steuerrechtliche Darstellung in der Beschlussvorlage
auf Angaben der ENERVIE beruht:
1.
Hintergrund
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurden die Richtlinienregelungen zum steuerlichen
Querverbund in ihren Grundzügen in das Körperschaftsteuergesetz übernommen. Danach führt
unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 Körperschaftsteuergesetz (KStG) der Betrieb eines
Dauerverlustgeschäftes wie z.B. eines Bäderbetriebs nicht zu einer verdeckten
Gewinnausschüttung. Dies gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der
Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt
und nachweislich ausschließlich diese Gesellschaften die Verluste tragen.
Mit Gründung der ENERVIE zum 21.06.2006 hat die Stadt Lüdenscheid ihren
Gesellschaftsanteil an der SWL in die ENERVIE eingebracht und einen Anteil von 24,12 % an
den Aktien der ENERVIE erhalten. Im Rahmen der Einbringung ihres Anteils an der SWL
wurden bei der Bewertung der Anteile die erwarteten Bäderverluste der SWL in Höhe von 2,5
Mio. € pro Jahr berücksichtigt. Die Stadt Lüdenscheid hat dementsprechend eine geringere
Anzahl Aktien der ENERVIE erhalten. Dadurch erfolgt die wirtschaftliche Tragung der
Bäderverluste durch die Stadt Lüdenscheid in Form des Erhalts eines geringeren Anteils an der
ENERVIE und, dadurch bedingt, eines geringeren Dividendenanteils.
2.
Problematik
Die Stadt Lüdenscheid hält an der ENERVIE lediglich 24,12 %. Nur diesem Anteil wird der
Bäderverlust zugerechnet. Die Beteiligungsquote liegt unterhalb der in § 8 Abs. 7 KStG
geforderten Mehrheit. Die aktuelle steuerliche Betriebsprüfung der ENERVIE sieht die
Voraussetzungen für den Querverbund nicht gegeben. Somit wären für die Tragung der
Bäderverluste durch die ENERVIE insgesamt die Steuerfolgen einer verdeckten
Gewinnausschüttung zu ziehen. Durch eine verdeckte Gewinnausschüttung wird
Kapitalertragsteuer ausgelöst. Die Höhe der Kapitalertragsteuer richtet sich nach dem
Begünstigten der verdeckten Gewinnausschüttung. Dies ist die Stadt Lüdenscheid, da ihr allein
der jährliche Vorteil aus der Übernahme der Bäderverluste zugerechnet wird. Eine verdeckte
Gewinnausschüttung auf einen Aufwand von 2,5 Mio. € (sh. Ausführungen zu 1.) bewirkt bei
dem aktuellen Steuersatz eine Steuerbelastung von rd. 400 T€ bei der ENERVIE. Der Vorstand
der ENERVIE ist nach den Grundsätzen des § 93 AktG verpflichtet - da die Besteuerung nicht
die betriebliche Sphäre der ENERVIE betrifft – die für einen Aktionär verauslagten Steuern von
diesem zurückzufordern. Geschieht dies nicht, liegt wieder eine verdeckte Gewinnausschüttung
vor. Im Ergebnis wäre die Steuerbelastung von der Stadt Lüdenscheid zu tragen.
3.
Gestaltungsmöglichkeit
Die durch das Jahressteuergesetz 2009 aufgetretene Problematik des steuerlichen
Querverbunds wurde von der Beteiligungsverwaltung der Stadt Lüdenscheid seit 2008
mehrfach gegenüber der ENERVIE thematisiert. Die ENERVIE hat dem Finanzamt Hagen in
2011 und dem Finanzministerium NRW in 2012 die steuerliche Problematik dargestellt und
nach einer Regelung gesucht. Das Finanzministerium NRW hat aufgrund der bestehenden
Regelungen auf Bundesebene eine Sonderreglung für die ENERVIE abgelehnt. Im April 2013
wurde von der ENERVIE erneut ein Gespräch mit dem Finanzministerium gesucht. Das
Finanzministerium hat aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen in der
rechtlichen Beurteilung die grundsätzliche Bereitschaft zur weiteren Anerkennung des
steuerlichen Querverbunds signalisiert. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gesellschafter, der
die Verluste wirtschaftlich trägt, rechtlich über die Stimmrechtsmehrheit bei der die
Verlusttätigkeit ausübenden Gesellschaft verfügt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist
eine rechtliche Verselbständigung der Freizeitbetriebssparte zwingend erforderlich.
4.
Gründung einer Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH
Möglich ist die Gründung einer Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH im Wege der Ausgliederung
der Freizeitsparte aus der SWL in die neu zu gründende Gesellschaft als 100 %ige
Tochtergesellschaft der SWL nach den Vorgaben des Umwandlungsgesetzes. Das Vermögen
und das Personal gehen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue GmbH über. Die
Ausgliederung muss bis zum 31.08.2013 beim Handelsregister angemeldet werden, so dass sie
rechtlich ihre Wirkung noch rückwirkend zum 01.01.2013 entfalten kann.
5.
Wesentliche Verträge
Die Verträge

Gesellschaftsvertrag
2

Teilbeherrschungsabrede zwischen Stadt Lüdenscheid, ENERVIE und SWL

Gewinnabführungsvertrag zwischen SWL und Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH
wurden von der ENERVIE in Abstimmung mit der Rechtsanwaltsgesellschaft PWC erarbeitet
und sind der Beschlussvorlage beigefügt.
6.
Ratsbeschlüsse weiterer kommunaler Aktionäre der ENERVIE; Anzeigeverfahren bei
der Kommunalaufsicht
Gem. § 108 Abs. 6 GO NRW dürfen die kommunalen Vertreter der Gründung der Bäderbetrieb
Lüdenscheid GmbH nur nach vorheriger Entscheidung des Rates zustimmen. Ebenso ist die
Entscheidung gem. § 115 Abs. 2 GO NRW unverzüglich bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Die Stadt Lüdenscheid hat die weiteren kommunalen Aktionäre am 23.05.2013 informiert und
aufgrund der Eilbedürftigkeit auf die Notwendigkeit der Beschlussfassungen im Juni/Juli 2013
hingewiesen. Eine entsprechende Mustervorlage hat die Beteiligungsverwaltung der Stadt
Lüdenscheid versandt.
Das Anzeigeverfahren wird federführend für alle kommunalen Aktionäre von der Stadt
Lüdenscheid übernommen.
Der Aufsichtsrat der ENERVIE und der Verwaltungsrat der SWL haben der Gründung einer
Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH zur Sicherung des steuerlichen Querverbunds mit den
Verlusten der Freizeitsparte zum 01.08.2013 zugestimmt.
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN: nein
BESCHLUSS:
Der mittelbaren Beteiligung der Stadt Herdecke an der Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH auf
der Grundlage der als Anlage beigefügten Verträge wird - unter dem Vorbehalt, dass die
Bezirksregierung Arnsberg als Kommunalaufsichtsbehörde keine Einwände erhebt zugestimmt.
Anlagen:
Gesellschaftsvertrag Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH
Gewinnabführungsvertrag
Teilbeherrschungsvertrag
3
ENTWURF
(Stand: 20.06.2013)
Gesellschaftsvertrag
der
Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH
-1 -
§1
Firma und Sitz der Gesellschaft
1.
Die Gesellschaft führt die Firma
Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH.
2.
Sitz der Gesellschaft ist Lüdenscheid.
§2
Gegenstand des Unternehmens
1.
Gegenstand des Unternehmens ist der Bau, die Unterhaltung und der Betrieb
von
öffentlichen
Hallenund
Freibädern
sowie
ähnlichen
Freizeiteinrichtungen.
2.
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch
die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich zur
Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen
beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe
erwerben, errichten oder pachten.
3.
Die Gesellschaft ist so zu führen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt
wird.
§3
Dauer, Geschäftsjahr
1.
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
-2 -
§4
Stammkapital
1.
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.000,00 (in Worten: Euro
Fünfundzwanzigtausend).
2.
Auf das Stammkapital übernimmt die Stadtwerke Lüdenscheid GmbH eine
Stammeinlage
von
EUR
25.000,00
(in
Worten:
Euro
Fünfundzwanzigtausend).
§5
Gesellschaftsorgane
Die Organe der Gesellschaft sind:
a) die Gesellschafterversammlung
b) der Verwaltungsrat
c) die Geschäftsführung.
§6
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
1.
Die Gesellschaft hat mindestens eine/n Geschäftsführer/in. Der/Die
Geschäftsführer/in/innen wird/werden durch die Gesellschafterversammlung
bestellt und abberufen. Wenn mehr als zwei Geschäftsführer/innen bestellt
sind, ernennt der Verwaltungsrat eine/n Geschäftsführer/in zum Sprecher der
Geschäftsführung.
2.
Der Geschäftsführung obliegt die Führung der Geschäfte nach Maßgabe der
Gesetze, dieses Gesellschaftsvertrags, der vom Verwaltungsrat zu
erlassenden Geschäftsordnung sowie eventuellen Weisungen der
Gesellschafter.
-3 -
3.
Ist nur ein/e Geschäftsführer/in bestellt, so vertritt er/sie die Gesellschaft
allein. Ansonsten wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei
Geschäftsführer/innen oder durch eine/n Geschäftsführer/in gemeinsam mit
einem/einer Prokuristen/Prokuristin vertreten.
Der/Die Geschäftsführer/in/innen ist/sind allgemein von den Beschränkungen
des § 181 Alternative 2 BGB (Mehrfachvertretung) befreit, sofern der
Verwaltungsrat nicht eine Einschränkung dieser Befreiung beschließt.
§7
Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Verwaltungsrates
1.
Die Gesellschaft hat einen Verwaltungsrat, auf den die Bestimmungen des
Aktiengesetzes keine Anwendung finden. Es handelt sich nicht um einen
Aufsichtsrat i. S. d. § 52 GmbHG.
2.
Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern:
-
dem/der Bürgermeister/in der Stadt Lüdenscheid oder einem/einer von
ihm/ihr vorgeschlagenen Beamten/Beamtin oder Angestellten der Stadt
Lüdenscheid ,
-
dem/der Vorsitzenden
Lüdenscheid GmbH und
-
einem/einer Arbeitnehmervertreter/in, der/die von den Beschäftigten der
Gesellschaft bestellt und abberufen wird. Bis zur Bestellung eines/einer
Arbeitnehmervertreters/Arbeitnehmervertreterin ist drittes Mitglied des
Verwaltungsrates der Gesellschaft der/die stellvertretende Vorsitzende
des Verwaltungsrates der Stadtwerke Lüdenscheid GmbH.
des
Verwaltungsrates
der
Stadtwerke
1. Die Amtsdauer des Verwaltungsrates endet mit Ablauf der Wahlperiode des
Rates der Stadt Lüdenscheid. Der alte Verwaltungsrat führt seine Geschäfte bis
zur Bildung eines neuen Verwaltungsrates weiter. Die Möglichkeit der
Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern innerhalb einer Wahlperiode bleibt
unberührt.
-4 -
2.
Sollte der/die Arbeitnehmervertreter/Arbeitnehmervertreterin vor Ablauf
seiner/ihrer Amtsperiode als Mitglied des Verwaltungsrates aus seinem/ihrem
aktiven Arbeitsverhältnis ausscheiden, so scheidet er/sie zum gleichen
Zeitpunkt aus dem Verwaltungsrat aus.
4.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sein Amt jederzeit durch
schriftliche Erklärung niederlegen.
5.
Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Für die Teilnahme
an den Sitzungen des Verwaltungsrats werden ihnen die entstandenen
Aufwendungen ersetzt. Der Aufwendungsersatz kann durch Beschluss der
Gesellschafterversammlung pauschaliert werden. Die Höhe der Pauschale
hat sich an der Höhe der wahrscheinlich tatsächlich entstehenden
Aufwendungen zu orientieren.
§8
Vorsitz, Einberufung und Beschlussfassung des
Verwaltungsrates/Stimmrechte
1.
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzenden/Vorsitzende
und einen/eine Stellvertreter/in für die in § 7 Ziffer 3 festgelegte Amtsdauer.
Der/Die Stellvertreter/in handelt bei Verhinderung des/der Vorsitzenden.
Scheidet der/die Vorsitzende oder sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in aus dem
Verwaltungsrat aus oder tritt er/sie von seinem/ihrem Amt als
stellvertretender/stellvertretende Vorsitzender/Vorsitzende zurück, so hat der
Verwaltungsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.
2.
Der Verwaltungsrat wird von dem/der Vorsitzenden einberufen, so oft es die
Geschäfte erfordern oder wenn es von der Geschäftsführung oder von
mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats beantragt wird.
Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil,
soweit nicht der Verwaltungsrat im Einzelfall etwas anderes bestimmt.
3.
Die Einberufung kann schriftlich, fernmündlich, per Telefax, per Email oder
mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmedien, insbesondere über
ein elektronisches Datenportal, unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer
-5 -
Frist von mindestens einer Woche erfolgen. In dringenden Fallen ist eine
Frist von drei Tagen ausreichend.
4.
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung
ordnungsgemäß geladen und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
Ist der Verwaltungsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht
beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher
Tagesordnung einberufen werden. In der neuen Sitzung ist der
Verwaltungsrat auf jeden Fall beschlussfähig; darauf ist bei der Einberufung
hinzuweisen.
Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrates ist auch ermächtigt, zu der neuen
Sitzung entsprechend vorstehender Ziffer 4 Satz 2 gleichzeitig mit der Sitzung
einzuladen, für deren Beschlussfähigkeit Ziffer 4 Satz 1 maßgeblich ist.
5.
Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder, soweit sich nicht aus dem
Gesetz oder diesem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. Bei
Stimmengleichheit
gilt
ein
Antrag
als
abgelehnt.
Jedes
Verwaltungsratsmitglied hat eine Stimme.
6.
In eiligen oder einfachen Angelegenheiten können nach dem Ermessen
des/der Vorsitzenden Beschlüsse auch durch Einholung schriftlicher,
telegrafischer oder fernmündlicher Erklärung gefasst werden, wenn kein
Verwaltungsratsmitglied unverzüglich widerspricht.
7.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates ist eine
Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen
und allen Verwaltungsratsmitgliedern bekannt zu geben ist.
Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls müssen innerhalb einer
Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Erhalt des Protokolls bei der
Gesellschaft geltend gemacht werden.
Hierüber entscheidet der Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung.
-6 -
8.
Erklärungen des Verwaltungsrates werden von dem/der Vorsitzenden unter
der Bezeichnung „Verwaltungsrat der Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH"
abgegeben.
9.
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§9
Aufgaben des Verwaltungsrates
1.
Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung.
2.
Die Geschäftsführung bedarf in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung
des Verwaltungsrates:
a)
Festsetzung und Änderung der Eintrittspreise der Freizeiteinrichtungen;
b)
Aufstellung des Wirtschaftsplanes;
c)
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, soweit im Einzelfall eine in der
Geschäftsordnung des Verwaltungsrates festzulegende Wertgrenze
überschritten wird;
d)
Aufnahme und Gewährung von Darlehen außerhalb des genehmigten
Wirtschaftsplans, soweit im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des
Verwaltungsrates festzulegende Wertgrenze überschritten wird;
e)
Übernahme
von
Bürgschaften,
Abschluss
von
Gewährleistungsverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten,
soweit im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates
festzulegende Wertgrenze überschritten wird;
f)
Führung eines Rechtsstreites, soweit der Streitwert einen in der
Geschäftsordnung des Verwaltungsrates festzulegenden Betrag
übersteigt;
g)
Abschluss von Vergleichen über Ansprüche und Verzicht auf
Ansprüche, soweit im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des
Verwaltungsrates festzulegende Wertgrenze überschritten wird;
-7 -
h)
Bestellung und Abberufung von Prokuristen/Prokuristinnen.
3.
Wenn zustimmungsbedürftige Geschäfte nach Ziffer 2 keinen Aufschub
dulden und die Einberufung des Verwaltungsrates keine unverzügliche
Beschlussfassung ermöglicht, darf die Geschäftsführung mit Zustimmung
des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates selbständig handeln. Die Gründe
für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Verwaltungsrat in
seiner nächsten Sitzung bekannt zu geben.
4.
Der Verwaltungsrat wählt den Abschlussprüfer und erteilt den Auftrag zur
Prüfung. Er nimmt dessen Bericht entgegen und macht der
Gesellschafterversammlung
Vorschläge
über
eine
etwaige
Ergebnisverwendung.
§ 10
Einberufung und Durchführung der Gesellschafterversammlung
1.
Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet jährlich spätestens im
August statt. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung kann zu
jeder Zeit einberufen werden.
2.
Die Gesellschafterversammlung wird durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende
des Verwaltungsrates einberufen und geleitet. Im Verhinderungsfall gilt § 8
Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages entsprechend.
3.
Die Gesellschafterversammlung wird schriftlich unter Mitteilung
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einem Monat einberufen.
4.
Je EUR 50,00 ergeben eine Stimme.
5.
Über die Gesellschafterversammlungen sind - soweit nicht zwingend
notarielle Beurkundung erforderlich ist - Protokolle anzufertigen, die von
dem/der Leiter/in in der Gesellschafterversammlung zu unterschreiben und
allen Gesellschaftern innerhalb eines Monats bekannt zu geben sind.
6.
Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls müssen innerhalb einer
Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Empfang bei der Gesellschaft geltend
gemacht werden.
-8 -
der
Über
diese
Einwendungen
entscheidet
die
nächste
Gesellschafterversammlung. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
können nur innerhalb einer Frist von einem Monat seit der Beschlussfassung
durch Klageerhebung angefochten werden.
7.
Eine
Beschlussfassung
ist
auch
außerhalb
von
Gesellschafterversammlungen, insbesondere auch fernmündlich, per Fax
oder per sonstigen Kommunikationsmöglichkeiten mittels elektronischer
Medien zulässig, sofern eine entsprechende Authentifikation des
Gesellschafters sichergestellt ist. Ziffer 5 gilt entsprechend.
8.
Die Geschäftsführung nimmt an der Gesellschafterversammlung teil, soweit
die Gesellschafterversammlung im einzelnen nichts anderes beschließt.
§ 11
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterbeschlüsse können in allen Angelegenheiten der Gesellschaft
gefasst werden. Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen
insbesondere:
a)
Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer/innen;
b)
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des
Wirtschaftsplanes;
c)
die Verwendung des Ergebnisses und der Vortrag oder die Abdeckung
eines Verlustes;
d)
die Entlastung der Geschäftsführung und des Verwaltungsrates;
e)
Änderungen
des
Gesellschaftsvertrages
Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen;
f)
Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
Entscheidungen über das Beteiligungsportfolio, auch bei Erwerb und
Veräußerung von wesentlichen Grundlagen des Betriebs der
Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH, insbesondere bei der Veräußerung
von wesentlichem Sachanlagevermögen sowie Abschluss und
-9 -
einschließlich
Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292
Abs. 1 AktG;
g)
die Auflösung der Gesellschaft;
h)
Rechtsgeschäfte und Maßnahmen von außergewöhnlicher Bedeutung,
es sei denn, diese sind im Wirtschaftsplan bereits ausreichend
konkretisiert oder die geplanten Rechtsgeschäfte und Maßnahmen sind
bereits durch die vorstehenden konkreten Regelungen abgedeckt;
i)
Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile oder über Teile von
Geschäftsanteilen der Gesellschaft,
j)
Ausschluss vorhandener und Aufnahme neuer Gesellschafter,
k)
Wahrnehmung von Rechten bei verbundenen Unternehmen i. S. d. § 15
AktG. Insofern ist die Geschäftsführung verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass die Geschäftsführung des verbundenen Unternehmens die
vorherige Zustimmung zu den vorstehenden Maßnahmen einholt. Die
Zustimmung der Gesellschafterversammlung ist insbesondere für
Maßnahmen
des
verbundenen
Unternehmens
entsprechend
vorstehender lit. a) - j) erforderlich, ferner für eine Befreiung des/der
Geschäftsführers/Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer/innen von
den Beschränkungen des § 181 BGB.
§ 12
Wirtschaftsplan, mittelfristige Finanzplanung
1.
Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig den Wirtschaftsplan sowie die
mittelfristige
Finanzplanung
auf,
dass
der
Verwaltungsrat
und
die
Gesellschafterversammlung rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres dem
Wirtschaftsplan
seine
Zustimmung
erteilen
sowie
die
mittelfristige
Finanzplanung zur Kenntnis nehmen kann. Der Wirtschaftsplan umfasst den
Erfolgsplan,
den
Vermögensplan,
den
Investitionsplan
und
die
Stellenübersicht. Die mittelfristige Finanzplanung ist eine auf der Grundlage
- 10 -
des abgeschlossenen Geschäftsjahres entwickelte Vorausschau im Bereich
des Erfolgs- und Vermögensplans für das laufende Geschäftsjahr und die
darauf folgenden vier Geschäftsjahre.
2.
Die Geschäftsführung unterrichtet den Verwaltungsrat und die Gesellschafter
laufend über die Entwicklung des Geschäftsjahres und die Umsetzung des
Wirtschaftsplans.
Die
Geschäftsführung
ist
insbesondere
verpflichtet,
Abweichungen von dem genehmigten Wirtschaftsplan umgehend den
Gesellschaftern anzuzeigen.
3.
Die Gesellschafter sind verpflichtet, unter Beachtung von § 108 Abs. 3 GO
NRW
die
Stadt
Lüdenscheid
über
den
wesentlichen
Inhalt
der
Wirtschaftsplanung der Gesellschaft zu informieren.
§ 13
Jahresabschluss, Lagebericht
1.
Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang)
sowie der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb der ersten
drei Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres entsprechend den für
große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung in
entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften
vorzulegen. Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Angaben gemäß § 108
Abs. 1 Satz 1 Ziffer 9 der Gemeindeordnung NW auszuweisen.
2.
Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit dem
Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich
nach Eingang des Prüfungsberichtes den Gesellschaftern zur Feststellung
des Jahresabschlusses und gleichzeitig dem Verwaltungsrat zur Prüfung
vorzulegen. Der Bericht des Verwaltungsrates über das Ergebnis seiner
Prüfung ist der Gesellschafterversammlung ebenfalls unverzüglich
vorzulegen.
- 11 -
3.
Die Gesellschafter haben bis spätestens zum Ablauf der ersten acht Monate
des Geschäftsjahres über die Feststellungen des Jahresabschlusses und die
Ergebnisverwendung für das vorangegangene Geschäftsjahr zu beschließen.
Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung
geltenden Vorschriften anzuwenden.
4.
Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes richtet sich
nach den für die Größenordnung der Gesellschaft (§ 267 HGB)
maßgeblichen Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches.
Darüber hinaus gilt die Offenlegungspflicht nach § 108 Abs. 3 Nr. 1 c der
Gemeindeordnung NW.
5.
Der Stadt Lüdenscheid stehen die in § 112 Abs. 1 der Gemeindeordnung NW
genannten
Rechte
nach
§ 53
Abs. 1
und
§ 54
des
Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) zu. Die Geschäftsführung hat die in
§ 53 Abs. 1 Nr. 1 - 3 HGrG genannte Prüfung, Berichterstattung und
Übersendung
des
Prüfungsberichtes
alljährlich
zu
veranlassen.
Im
Lagebericht oder im Zusammenhang mit dem Lagebericht soll zur Einhaltung
der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung genommen
werden.
6.
Die Wirtschaftsgrundsätze gemäß § 109 Gemeindeordnung NW sollen
beachtet werden.
7.
Für die Ergebnisverwendung gilt § 29 GmbHG in der Fassung des
Bilanzrichtliniengesetzes.
§ 14
Offenlegung der Bezüge von Organmitgliedern
1.
Im Anhang zum Jahresabschluss sind die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr
gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 des Handelsgesetzbuchs
der Mitglieder der Geschäftsführung und des Verwaltungsrates jeweils für
jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge
jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach
- 12 -
Komponenten im Sinne des § 285 Nr. 9 a) des Handelsgesetzbuches
anzugeben. Die individualisierte Ausweisungspflicht gemäß vorstehendem
Satz gilt auch für:
2.
a)
Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen
Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
b)
Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären
Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert
sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür
aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
c)
während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen
und
d)
Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe
des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt
und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.
Bei Neuverträgen und Vertragsänderungen bzw. -ergänzungen mit
Mitgliedern der Geschäftsführung muss der entsprechende Vertrag eine
Bestimmung enthalten, dass sich das Mitglied der Geschäftsführung mit der
Offenlegung der Bezüge gemäß Abs. 1 dieses Paragraphen einverstanden
erklärt.
§15
Bekanntmachungen, Veröffentlichungen
Die Veröffentlichungen gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 1 c der GO sind gemäß den
Bekanntmachungsvorschriften der Hauptsatzung der Stadt Lüdenscheid
vorzunehmen.
Im
übrigen
werden
die
Bundesanzeiger veröffentlicht.
Bekanntmachungen
im
§ 16
Anwendung des Landesgleichstellungsgesetzes
- 13 -
elektronischen
Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von
Frauen und Männern NRW Landesgleichstellungsgesetz (LGG) zu beachten.
§ 17
Rechtsgültigkeitsklausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder
werden, so kann daraus nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Vertrages
hergeleitet werden. Die Parteien verpflichten sich, die rechtsunwirksame
Bestimmung durch eine dem beabsichtigten, wirtschaftlichen und technischen
Erfolg möglichst gleichkommende gültige Regelung zu ersetzen.
§ 18
Schlussbestimmungen
Die
Gesellschaft
trägt
die
mit
der
Gründung
verbundenen
Notar-
und
Gerichtskosten, die Kosten der Eintragung und Bekanntmachung sowie die
anlässlich der Gründung der Gesellschaft angefallenen sonstigen Beratungskosten.
Der Gründungsaufwand wird mit Euro 2.000,00 festgesetzt.
- 14 -
\*
Enervie Querverbund
Gewinnabführungsvertrag
16. 05.20 13
Seite 1 von 4
Gewinnabführungsvertrag
zwischen
der Stadtwerke Lüdenscheid GmbH
Lennestraße 2, 58507 Lüdensche
vertreten durch
-
im Folgenden “Orgal
genannt
-.
Enervie Querverbund
Gewinnabführungsvertrag
16.05.20 13
Seite 2 von 4
§1
Gewinnabführung und Verlustausgleich
(1) Die Organgeseilschaft verpflichtet sich, ihren ganzen nach den maßge
blichen
handeisrechtlichen Vorschriften ermittelten und sich ohne die Gewinnabführung
ergebenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus
dem
Vorjahr, an den Organträger abzuführen, soweit er nicht zur Rücklagenbildung
i.S.d. Absatzes 2 verwandt wird. Der Organträger verpflichtet sich, jeden
wahrend der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfhlbetrag auszugleichen
,
soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, da?
“‘nnrücklagen
(andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3
mmen werden,
die während der Vertragsdauer in sie ein
302 AktG finden in der jeweils gü
Gewinnabführungs- und Verlustübebm
§
301 und
lung.
Die
erstmals für
das Jahr der Eintragung dieses
ister, frühestens
jedoch für das Jahr 2013.
(2) Die Organgesellsch
des Organträgers Beträge aus dem
Jahresüberschi
n
vernünftiger
einstellen,
als
dies
bei
wirtschaftlich begründet ist.
(3) Die Ai
aus der Auflösung von freien
Rücklagen
2 Nr. 4 HGB, andere Gewinnrücklagen nach §
dieses Vertrages gebildet wurden, sowie von
während
der
Vertragsdauer
gebildet
werden,
ist
§2
Wirksamwerden und Dauer
(1) Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes
der
Organgeseilschaft wirksam und gilt ab dem 01. Januar des Jahres der
Eintragung, frühestens ab dem 01. Januar 2013.
Enervie Querverbund
Gewinnabführungsvertrag
16.052013
Seite 3 von 4
(2) Der Vertrag wird zunächst auf fünf Kalenderjahre fest abgeschossen und
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht sechs Monate vor
seinem Ablauf gekündigt wird.
(3) Den Vertragsschließenden steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu,
wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund ist
insbesondere bei der vollständigen oder teilweisen Veräußerung von Anteilen an
der Organgeselischaft durch den Organträger gegeben.
§3
Dieser Vertrag bedarf der Zustimmut
imlungen der
vertragsschließenden Gesellschaften.
ie Zustimmung der
jeweiligen anderen Gesellsch
Die Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der
riell zu beurkunden. Die
Organgeseilschaft
hat
plich
zur
Eintragung
in
das
Handelsregister anzu
§4
(1)
Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen, sofern keine
•Beurkundn vorgeschrieben ist, der Schriftform. Auch die Aufhebung
inbarung bedarf der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen diese Vertrage rechtsunwirksam sein oder
werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht
berührt. Vielmehr ist in einem solchen Fall die ungültige Bestimmung in der
Weise zu ersetzen, dass nach Möglichkeit derselbe wirtschaftliche Zweck
erreicht wird.
Enervie Querverbund
Gewinnabführungsvertrag
16.05.20 13
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Lüdenscheid, den
für die Stadtwerke Lüdenscheid GmbH
GF SWL
Lüdenscheid, den
für die Bäder GmbH
GF Bäder GmbH
Enervie Querverbund
Teilbeherrschungsabrede
24.052013
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+
Teilbeherrschungsabrede
zwischen
der Stadt Lüdenscheid
Rathausplatz 2, 58507 Lüdenscheid
vertreten durch den Bürgermeister
-
im Folgenden “Stadt genannt
“
—
und
der Stadtwerke Lüdenscheid GmbH
Lennestraße 2, 58507 Lüdenscheid
vertreten durch die Geschäftsführung
-
im Folgenden “SWL“ genannt
—
sowie
der ENERVIE Südwestfalen Energie und Wasser AG
Kärnerstraße 40, 58095 Hagen
-
vertreten durch den Vorstand
im Folgenden “ENERVIE“ genannt
-.
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Teilbeherrschungsabrede
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Vorbemerkung
Die ENERVIE ist die geschäftsieltende Holding für die Mark-E Aktiengesells
chaft,
Hagen, und die SWL. Die größten ENERVIE-Gesellschafter sind die Stadt Hagen
(42,66 %)‚ die Stadt Lüdenscheid (24,12 %) und die RWE Deutschland AG (19,06
%); die verbleibenden 14,16 % werden von neun weiteren Kommunen sowie von
der
Bäderbetrieb Kierspe GmbH gehalten.
Insbesondere um die gestiegenen Anforderungen der Finanzverwaltung an die Ver
lusttragung bei dauerdefizitären Daseinsvorsorgetätigkeiten zu erfüllen, nehme
n die
ENERVIE, deren Gesellschafter sowie die SWL folgende Maßnahmen vor:
Der Geschäftsbereich “Bäder“ der SWL wird auf eine dadurch neu entstehende
100%ige Tochtergesellschaft (nachfolgend: Bäder GmbH) der SWL ausgeg
liedert
und ein Ergebnisabführungsvertrag zwischen der SWL und der Bäder GmbH
abge
schlossen, über den die SWL künftig die zu erwartenden handeisrechtlichen Jahresfehlbeträge der Bäder GmbH ausgleicht.
Der Gesellschaftsvertrag der Bäder GmbH wird bestimmen, dass der Rat der Stadt
Lüdenscheid Vertreter in den Aufsichtsrat der Bäder GmbH entsenden darf; die
Re
gelung wird so gefasst, dass diese Vertreter die Stimmrechtsmehrheit im Aufsichtsrat
der Bäder GmbH innehaben
Die Stadt Lüdenscheid, die ENERVIE sowie die SWL schließen außerdem die nach
folgende Vereinbarung, wonach sich die SWL verpflichtet, Entscheidungen der
Stadt
Lüdenscheid bezüglich sämtlicher Geselischafterentscheidungen der Bäder
GmbH
unmittelbar umzusetzen. Die Stadt Lüdenscheid wird hierdurch so gestellt, als
verfü
ge sie über die Mehrheit der Stimmrechte an der Bäder GmbH.
Die Ausgliederung des Geschäftsbereichs “Bäder“ (“Teilbereich Freizeitbetriebe“)
der
SWL auf die neu gegründete Bäder GmbH und der Abschluss der nachfolgende
n
Teilbeherrschungsabrede berühren nicht die Wertausgleichspflicht der Stadt Lüden
scheid gemäß § 6 Abs. 3 des Aktionärsvertrages vom 21.06.2006, wonach die
Stadt
Lüdenscheid verpflichtet ist, einen Differenzbetrag auszugleichen, der sich ergibt,
wenn der jährliche operative Verlust für den Teilbereich der Freizeitbetriebe der SWL
(zukünftig: Bäder-GmbH) den Betrag von EUR 2,5 Mio. bzw. den aufgrund der Wert
sicherungsklausel angepassten Betrag übersteigt.
§1
Gegenstand der Vereinbarung
(1)
Die SWL wird Weisungen der Stadt, die die Beteiligung der SWL an der Bäder
GmbH betreffen, in der Gesellschafterversammlung der Bäder GmbH unmittel
bar und unverzüglich umsetzen.
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(2)
Ergänzend fasst die Gesellschafterversammlung der SWL den Beschluss, dass
die Geschäftsführung der SWL insofern stets unverzüglich nach den Weisun
gen der Stadt zu handeln hat.
(3)
Absätze 1 und 2 gelten für ENERVIE entsprechend. ENERVIE wird insbeson
dere in der Gesellschafterversammlung der SWL keinen Beschluss fassen, der
einer Weisung der Stadt im Sinne des Abs. 1 entgegensteht.
§2
Weisungsbefugnis
(1) Weisungen können in sämtlichen Angelegenheiten der Bäder GmbH erteilt
werden. Die Weisungsbefugnis der Stadt umfasst neben der Be- und Anstel
lung der Geschäftsführung insbesondere auch die Wirtschafts-, Investitions
und Personaiplanung, die Tarifgestaltung, die Öffnungszeiten und die Badeordnung der Bäder GmbH.
(2) Weisungen sind stets schriftlich zu erteilen. Sie sollen SWL und ENERVIE
grundsätzlich gleichzeitig übermittelt werden.
§3
Zustimmungsvorbehalte, Dauer und Beendigung
(1)
Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptver
sammlung und des Aufsichtsrates der ENERVIE sowie der Geselischafterver
sammlung und des Verwaltungsrates der SWL.
§ 291 AktG if gelten nicht;
Ausgleichszahlungen und Abfindungen sind nicht vereinbart.
(2)
Die Vereinbarung gilt ab Eintragung der Ausgliederung der Bäder GmbH im
Handelsregister der SWL und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann
von jeder Partei nur mit einer Frist von 24 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31.12.2015.
§4
Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen, sofern keine nota
rielle Beurkundung vorgeschrieben ist, der Schriftform. Auch die Aufhebung der
Schriftformvereinbarung bedarf der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein
oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses
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Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestim
mungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen
oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in
rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in
dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflich
ten sich die Parteien, auf eine angemessene Regelung in diesem Vertrag hinzu
wirken, die dem am nächsten kommt, was die Vertragschliessenden nach Sinn
und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen im Vor
hinein bedacht worden wäre.
Lüdenscheid, den
für die Stadt Lüdenscheid
Bürgermeister Dieter Dzewas
Lüdenscheid, den
für die ENERVIE Südwestfalen Energie und Wasser AG
-
Vorstand
Lüdenscheid, den
für die Stadtwerke Lüdenscheid GmbH
Geschäftsführung

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