STADT HERDECKE
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STADT HERDECKE
STADT HERDECKE Die Bürgermeisterin Beschlussvorlage Drucksache Nr.: Datum: Zeichen: 2013/0071 26.06.2013 FB 2 / ZAG Zu beraten und zu entscheiden im: Beratungsfolge: Sitzungsdatum: Status: Zuständigkeit: Rat 11.07.2013 öffentlich Entscheidung BETREFF: Mittelbare Beteiligung der Stadt Herdecke an der Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH BEGRÜNDUNG: (gemäß Mustervorlage für die kommunalen Aktionäre) Die Stadt Herdecke ist mit 0,17 % an der ENERVIE Südwestfalen Energie und Wasser AG (ENERVIE) beteiligt. Die ENERVIE wiederum hält u.a. 100 % der Gesellschaftsanteile an der Stadtwerke Lüdenscheid GmbH (SWL). Unternehmenszweck der SWL ist u.a. der Bau und Betrieb von Freizeiteinrichtungen (=Bäder, Saunadorf) und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Einrichtungen. Es ist nunmehr beabsichtigt, diese Freizeitbetriebssparte von der SWL auf eine neu zu gründende Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH zu übertragen. Alleinige Gesellschafterin der Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH soll die Stadtwerke Lüdenscheid GmbH werden. Dies begründet sich wie folgt, wobei die steuerrechtliche Darstellung in der Beschlussvorlage auf Angaben der ENERVIE beruht: 1. Hintergrund Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurden die Richtlinienregelungen zum steuerlichen Querverbund in ihren Grundzügen in das Körperschaftsteuergesetz übernommen. Danach führt unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 Körperschaftsteuergesetz (KStG) der Betrieb eines Dauerverlustgeschäftes wie z.B. eines Bäderbetriebs nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dies gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschaften die Verluste tragen. Mit Gründung der ENERVIE zum 21.06.2006 hat die Stadt Lüdenscheid ihren Gesellschaftsanteil an der SWL in die ENERVIE eingebracht und einen Anteil von 24,12 % an den Aktien der ENERVIE erhalten. Im Rahmen der Einbringung ihres Anteils an der SWL wurden bei der Bewertung der Anteile die erwarteten Bäderverluste der SWL in Höhe von 2,5 Mio. € pro Jahr berücksichtigt. Die Stadt Lüdenscheid hat dementsprechend eine geringere Anzahl Aktien der ENERVIE erhalten. Dadurch erfolgt die wirtschaftliche Tragung der Bäderverluste durch die Stadt Lüdenscheid in Form des Erhalts eines geringeren Anteils an der ENERVIE und, dadurch bedingt, eines geringeren Dividendenanteils. 2. Problematik Die Stadt Lüdenscheid hält an der ENERVIE lediglich 24,12 %. Nur diesem Anteil wird der Bäderverlust zugerechnet. Die Beteiligungsquote liegt unterhalb der in § 8 Abs. 7 KStG geforderten Mehrheit. Die aktuelle steuerliche Betriebsprüfung der ENERVIE sieht die Voraussetzungen für den Querverbund nicht gegeben. Somit wären für die Tragung der Bäderverluste durch die ENERVIE insgesamt die Steuerfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung zu ziehen. Durch eine verdeckte Gewinnausschüttung wird Kapitalertragsteuer ausgelöst. Die Höhe der Kapitalertragsteuer richtet sich nach dem Begünstigten der verdeckten Gewinnausschüttung. Dies ist die Stadt Lüdenscheid, da ihr allein der jährliche Vorteil aus der Übernahme der Bäderverluste zugerechnet wird. Eine verdeckte Gewinnausschüttung auf einen Aufwand von 2,5 Mio. € (sh. Ausführungen zu 1.) bewirkt bei dem aktuellen Steuersatz eine Steuerbelastung von rd. 400 T€ bei der ENERVIE. Der Vorstand der ENERVIE ist nach den Grundsätzen des § 93 AktG verpflichtet - da die Besteuerung nicht die betriebliche Sphäre der ENERVIE betrifft – die für einen Aktionär verauslagten Steuern von diesem zurückzufordern. Geschieht dies nicht, liegt wieder eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Im Ergebnis wäre die Steuerbelastung von der Stadt Lüdenscheid zu tragen. 3. Gestaltungsmöglichkeit Die durch das Jahressteuergesetz 2009 aufgetretene Problematik des steuerlichen Querverbunds wurde von der Beteiligungsverwaltung der Stadt Lüdenscheid seit 2008 mehrfach gegenüber der ENERVIE thematisiert. Die ENERVIE hat dem Finanzamt Hagen in 2011 und dem Finanzministerium NRW in 2012 die steuerliche Problematik dargestellt und nach einer Regelung gesucht. Das Finanzministerium NRW hat aufgrund der bestehenden Regelungen auf Bundesebene eine Sonderreglung für die ENERVIE abgelehnt. Im April 2013 wurde von der ENERVIE erneut ein Gespräch mit dem Finanzministerium gesucht. Das Finanzministerium hat aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen in der rechtlichen Beurteilung die grundsätzliche Bereitschaft zur weiteren Anerkennung des steuerlichen Querverbunds signalisiert. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gesellschafter, der die Verluste wirtschaftlich trägt, rechtlich über die Stimmrechtsmehrheit bei der die Verlusttätigkeit ausübenden Gesellschaft verfügt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist eine rechtliche Verselbständigung der Freizeitbetriebssparte zwingend erforderlich. 4. Gründung einer Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH Möglich ist die Gründung einer Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH im Wege der Ausgliederung der Freizeitsparte aus der SWL in die neu zu gründende Gesellschaft als 100 %ige Tochtergesellschaft der SWL nach den Vorgaben des Umwandlungsgesetzes. Das Vermögen und das Personal gehen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue GmbH über. Die Ausgliederung muss bis zum 31.08.2013 beim Handelsregister angemeldet werden, so dass sie rechtlich ihre Wirkung noch rückwirkend zum 01.01.2013 entfalten kann. 5. Wesentliche Verträge Die Verträge Gesellschaftsvertrag 2 Teilbeherrschungsabrede zwischen Stadt Lüdenscheid, ENERVIE und SWL Gewinnabführungsvertrag zwischen SWL und Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH wurden von der ENERVIE in Abstimmung mit der Rechtsanwaltsgesellschaft PWC erarbeitet und sind der Beschlussvorlage beigefügt. 6. Ratsbeschlüsse weiterer kommunaler Aktionäre der ENERVIE; Anzeigeverfahren bei der Kommunalaufsicht Gem. § 108 Abs. 6 GO NRW dürfen die kommunalen Vertreter der Gründung der Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH nur nach vorheriger Entscheidung des Rates zustimmen. Ebenso ist die Entscheidung gem. § 115 Abs. 2 GO NRW unverzüglich bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Stadt Lüdenscheid hat die weiteren kommunalen Aktionäre am 23.05.2013 informiert und aufgrund der Eilbedürftigkeit auf die Notwendigkeit der Beschlussfassungen im Juni/Juli 2013 hingewiesen. Eine entsprechende Mustervorlage hat die Beteiligungsverwaltung der Stadt Lüdenscheid versandt. Das Anzeigeverfahren wird federführend für alle kommunalen Aktionäre von der Stadt Lüdenscheid übernommen. Der Aufsichtsrat der ENERVIE und der Verwaltungsrat der SWL haben der Gründung einer Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH zur Sicherung des steuerlichen Querverbunds mit den Verlusten der Freizeitsparte zum 01.08.2013 zugestimmt. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN: nein BESCHLUSS: Der mittelbaren Beteiligung der Stadt Herdecke an der Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH auf der Grundlage der als Anlage beigefügten Verträge wird - unter dem Vorbehalt, dass die Bezirksregierung Arnsberg als Kommunalaufsichtsbehörde keine Einwände erhebt zugestimmt. Anlagen: Gesellschaftsvertrag Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH Gewinnabführungsvertrag Teilbeherrschungsvertrag 3 ENTWURF (Stand: 20.06.2013) Gesellschaftsvertrag der Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH -1 - §1 Firma und Sitz der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft führt die Firma Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH. 2. Sitz der Gesellschaft ist Lüdenscheid. §2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist der Bau, die Unterhaltung und der Betrieb von öffentlichen Hallenund Freibädern sowie ähnlichen Freizeiteinrichtungen. 2. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe erwerben, errichten oder pachten. 3. Die Gesellschaft ist so zu führen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. §3 Dauer, Geschäftsjahr 1. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. -2 - §4 Stammkapital 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.000,00 (in Worten: Euro Fünfundzwanzigtausend). 2. Auf das Stammkapital übernimmt die Stadtwerke Lüdenscheid GmbH eine Stammeinlage von EUR 25.000,00 (in Worten: Euro Fünfundzwanzigtausend). §5 Gesellschaftsorgane Die Organe der Gesellschaft sind: a) die Gesellschafterversammlung b) der Verwaltungsrat c) die Geschäftsführung. §6 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft hat mindestens eine/n Geschäftsführer/in. Der/Die Geschäftsführer/in/innen wird/werden durch die Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Wenn mehr als zwei Geschäftsführer/innen bestellt sind, ernennt der Verwaltungsrat eine/n Geschäftsführer/in zum Sprecher der Geschäftsführung. 2. Der Geschäftsführung obliegt die Führung der Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, dieses Gesellschaftsvertrags, der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsordnung sowie eventuellen Weisungen der Gesellschafter. -3 - 3. Ist nur ein/e Geschäftsführer/in bestellt, so vertritt er/sie die Gesellschaft allein. Ansonsten wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer/innen oder durch eine/n Geschäftsführer/in gemeinsam mit einem/einer Prokuristen/Prokuristin vertreten. Der/Die Geschäftsführer/in/innen ist/sind allgemein von den Beschränkungen des § 181 Alternative 2 BGB (Mehrfachvertretung) befreit, sofern der Verwaltungsrat nicht eine Einschränkung dieser Befreiung beschließt. §7 Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Verwaltungsrates 1. Die Gesellschaft hat einen Verwaltungsrat, auf den die Bestimmungen des Aktiengesetzes keine Anwendung finden. Es handelt sich nicht um einen Aufsichtsrat i. S. d. § 52 GmbHG. 2. Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern: - dem/der Bürgermeister/in der Stadt Lüdenscheid oder einem/einer von ihm/ihr vorgeschlagenen Beamten/Beamtin oder Angestellten der Stadt Lüdenscheid , - dem/der Vorsitzenden Lüdenscheid GmbH und - einem/einer Arbeitnehmervertreter/in, der/die von den Beschäftigten der Gesellschaft bestellt und abberufen wird. Bis zur Bestellung eines/einer Arbeitnehmervertreters/Arbeitnehmervertreterin ist drittes Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft der/die stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates der Stadtwerke Lüdenscheid GmbH. des Verwaltungsrates der Stadtwerke 1. Die Amtsdauer des Verwaltungsrates endet mit Ablauf der Wahlperiode des Rates der Stadt Lüdenscheid. Der alte Verwaltungsrat führt seine Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Verwaltungsrates weiter. Die Möglichkeit der Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern innerhalb einer Wahlperiode bleibt unberührt. -4 - 2. Sollte der/die Arbeitnehmervertreter/Arbeitnehmervertreterin vor Ablauf seiner/ihrer Amtsperiode als Mitglied des Verwaltungsrates aus seinem/ihrem aktiven Arbeitsverhältnis ausscheiden, so scheidet er/sie zum gleichen Zeitpunkt aus dem Verwaltungsrat aus. 4. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung niederlegen. 5. Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats werden ihnen die entstandenen Aufwendungen ersetzt. Der Aufwendungsersatz kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung pauschaliert werden. Die Höhe der Pauschale hat sich an der Höhe der wahrscheinlich tatsächlich entstehenden Aufwendungen zu orientieren. §8 Vorsitz, Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates/Stimmrechte 1. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzenden/Vorsitzende und einen/eine Stellvertreter/in für die in § 7 Ziffer 3 festgelegte Amtsdauer. Der/Die Stellvertreter/in handelt bei Verhinderung des/der Vorsitzenden. Scheidet der/die Vorsitzende oder sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in aus dem Verwaltungsrat aus oder tritt er/sie von seinem/ihrem Amt als stellvertretender/stellvertretende Vorsitzender/Vorsitzende zurück, so hat der Verwaltungsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. 2. Der Verwaltungsrat wird von dem/der Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es von der Geschäftsführung oder von mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats beantragt wird. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, soweit nicht der Verwaltungsrat im Einzelfall etwas anderes bestimmt. 3. Die Einberufung kann schriftlich, fernmündlich, per Telefax, per Email oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmedien, insbesondere über ein elektronisches Datenportal, unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer -5 - Frist von mindestens einer Woche erfolgen. In dringenden Fallen ist eine Frist von drei Tagen ausreichend. 4. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Ist der Verwaltungsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. In der neuen Sitzung ist der Verwaltungsrat auf jeden Fall beschlussfähig; darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrates ist auch ermächtigt, zu der neuen Sitzung entsprechend vorstehender Ziffer 4 Satz 2 gleichzeitig mit der Sitzung einzuladen, für deren Beschlussfähigkeit Ziffer 4 Satz 1 maßgeblich ist. 5. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder diesem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Verwaltungsratsmitglied hat eine Stimme. 6. In eiligen oder einfachen Angelegenheiten können nach dem Ermessen des/der Vorsitzenden Beschlüsse auch durch Einholung schriftlicher, telegrafischer oder fernmündlicher Erklärung gefasst werden, wenn kein Verwaltungsratsmitglied unverzüglich widerspricht. 7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Verwaltungsratsmitgliedern bekannt zu geben ist. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Erhalt des Protokolls bei der Gesellschaft geltend gemacht werden. Hierüber entscheidet der Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung. -6 - 8. Erklärungen des Verwaltungsrates werden von dem/der Vorsitzenden unter der Bezeichnung „Verwaltungsrat der Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH" abgegeben. 9. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. §9 Aufgaben des Verwaltungsrates 1. Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung. 2. Die Geschäftsführung bedarf in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung des Verwaltungsrates: a) Festsetzung und Änderung der Eintrittspreise der Freizeiteinrichtungen; b) Aufstellung des Wirtschaftsplanes; c) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates festzulegende Wertgrenze überschritten wird; d) Aufnahme und Gewährung von Darlehen außerhalb des genehmigten Wirtschaftsplans, soweit im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates festzulegende Wertgrenze überschritten wird; e) Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährleistungsverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten, soweit im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates festzulegende Wertgrenze überschritten wird; f) Führung eines Rechtsstreites, soweit der Streitwert einen in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates festzulegenden Betrag übersteigt; g) Abschluss von Vergleichen über Ansprüche und Verzicht auf Ansprüche, soweit im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates festzulegende Wertgrenze überschritten wird; -7 - h) Bestellung und Abberufung von Prokuristen/Prokuristinnen. 3. Wenn zustimmungsbedürftige Geschäfte nach Ziffer 2 keinen Aufschub dulden und die Einberufung des Verwaltungsrates keine unverzügliche Beschlussfassung ermöglicht, darf die Geschäftsführung mit Zustimmung des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates selbständig handeln. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung bekannt zu geben. 4. Der Verwaltungsrat wählt den Abschlussprüfer und erteilt den Auftrag zur Prüfung. Er nimmt dessen Bericht entgegen und macht der Gesellschafterversammlung Vorschläge über eine etwaige Ergebnisverwendung. § 10 Einberufung und Durchführung der Gesellschafterversammlung 1. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet jährlich spätestens im August statt. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung kann zu jeder Zeit einberufen werden. 2. Die Gesellschafterversammlung wird durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende des Verwaltungsrates einberufen und geleitet. Im Verhinderungsfall gilt § 8 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages entsprechend. 3. Die Gesellschafterversammlung wird schriftlich unter Mitteilung Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einem Monat einberufen. 4. Je EUR 50,00 ergeben eine Stimme. 5. Über die Gesellschafterversammlungen sind - soweit nicht zwingend notarielle Beurkundung erforderlich ist - Protokolle anzufertigen, die von dem/der Leiter/in in der Gesellschafterversammlung zu unterschreiben und allen Gesellschaftern innerhalb eines Monats bekannt zu geben sind. 6. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Empfang bei der Gesellschaft geltend gemacht werden. -8 - der Über diese Einwendungen entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können nur innerhalb einer Frist von einem Monat seit der Beschlussfassung durch Klageerhebung angefochten werden. 7. Eine Beschlussfassung ist auch außerhalb von Gesellschafterversammlungen, insbesondere auch fernmündlich, per Fax oder per sonstigen Kommunikationsmöglichkeiten mittels elektronischer Medien zulässig, sofern eine entsprechende Authentifikation des Gesellschafters sichergestellt ist. Ziffer 5 gilt entsprechend. 8. Die Geschäftsführung nimmt an der Gesellschafterversammlung teil, soweit die Gesellschafterversammlung im einzelnen nichts anderes beschließt. § 11 Aufgaben der Gesellschafterversammlung Gesellschafterbeschlüsse können in allen Angelegenheiten der Gesellschaft gefasst werden. Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen insbesondere: a) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer/innen; b) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Wirtschaftsplanes; c) die Verwendung des Ergebnisses und der Vortrag oder die Abdeckung eines Verlustes; d) die Entlastung der Geschäftsführung und des Verwaltungsrates; e) Änderungen des Gesellschaftsvertrages Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen; f) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, Entscheidungen über das Beteiligungsportfolio, auch bei Erwerb und Veräußerung von wesentlichen Grundlagen des Betriebs der Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH, insbesondere bei der Veräußerung von wesentlichem Sachanlagevermögen sowie Abschluss und -9 - einschließlich Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 AktG; g) die Auflösung der Gesellschaft; h) Rechtsgeschäfte und Maßnahmen von außergewöhnlicher Bedeutung, es sei denn, diese sind im Wirtschaftsplan bereits ausreichend konkretisiert oder die geplanten Rechtsgeschäfte und Maßnahmen sind bereits durch die vorstehenden konkreten Regelungen abgedeckt; i) Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile oder über Teile von Geschäftsanteilen der Gesellschaft, j) Ausschluss vorhandener und Aufnahme neuer Gesellschafter, k) Wahrnehmung von Rechten bei verbundenen Unternehmen i. S. d. § 15 AktG. Insofern ist die Geschäftsführung verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Geschäftsführung des verbundenen Unternehmens die vorherige Zustimmung zu den vorstehenden Maßnahmen einholt. Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung ist insbesondere für Maßnahmen des verbundenen Unternehmens entsprechend vorstehender lit. a) - j) erforderlich, ferner für eine Befreiung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer/innen von den Beschränkungen des § 181 BGB. § 12 Wirtschaftsplan, mittelfristige Finanzplanung 1. Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig den Wirtschaftsplan sowie die mittelfristige Finanzplanung auf, dass der Verwaltungsrat und die Gesellschafterversammlung rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres dem Wirtschaftsplan seine Zustimmung erteilen sowie die mittelfristige Finanzplanung zur Kenntnis nehmen kann. Der Wirtschaftsplan umfasst den Erfolgsplan, den Vermögensplan, den Investitionsplan und die Stellenübersicht. Die mittelfristige Finanzplanung ist eine auf der Grundlage - 10 - des abgeschlossenen Geschäftsjahres entwickelte Vorausschau im Bereich des Erfolgs- und Vermögensplans für das laufende Geschäftsjahr und die darauf folgenden vier Geschäftsjahre. 2. Die Geschäftsführung unterrichtet den Verwaltungsrat und die Gesellschafter laufend über die Entwicklung des Geschäftsjahres und die Umsetzung des Wirtschaftsplans. Die Geschäftsführung ist insbesondere verpflichtet, Abweichungen von dem genehmigten Wirtschaftsplan umgehend den Gesellschaftern anzuzeigen. 3. Die Gesellschafter sind verpflichtet, unter Beachtung von § 108 Abs. 3 GO NRW die Stadt Lüdenscheid über den wesentlichen Inhalt der Wirtschaftsplanung der Gesellschaft zu informieren. § 13 Jahresabschluss, Lagebericht 1. Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften vorzulegen. Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Angaben gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 9 der Gemeindeordnung NW auszuweisen. 2. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes den Gesellschaftern zur Feststellung des Jahresabschlusses und gleichzeitig dem Verwaltungsrat zur Prüfung vorzulegen. Der Bericht des Verwaltungsrates über das Ergebnis seiner Prüfung ist der Gesellschafterversammlung ebenfalls unverzüglich vorzulegen. - 11 - 3. Die Gesellschafter haben bis spätestens zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellungen des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung für das vorangegangene Geschäftsjahr zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. 4. Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes richtet sich nach den für die Größenordnung der Gesellschaft (§ 267 HGB) maßgeblichen Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches. Darüber hinaus gilt die Offenlegungspflicht nach § 108 Abs. 3 Nr. 1 c der Gemeindeordnung NW. 5. Der Stadt Lüdenscheid stehen die in § 112 Abs. 1 der Gemeindeordnung NW genannten Rechte nach § 53 Abs. 1 und § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) zu. Die Geschäftsführung hat die in § 53 Abs. 1 Nr. 1 - 3 HGrG genannte Prüfung, Berichterstattung und Übersendung des Prüfungsberichtes alljährlich zu veranlassen. Im Lagebericht oder im Zusammenhang mit dem Lagebericht soll zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung genommen werden. 6. Die Wirtschaftsgrundsätze gemäß § 109 Gemeindeordnung NW sollen beachtet werden. 7. Für die Ergebnisverwendung gilt § 29 GmbHG in der Fassung des Bilanzrichtliniengesetzes. § 14 Offenlegung der Bezüge von Organmitgliedern 1. Im Anhang zum Jahresabschluss sind die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 des Handelsgesetzbuchs der Mitglieder der Geschäftsführung und des Verwaltungsrates jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach - 12 - Komponenten im Sinne des § 285 Nr. 9 a) des Handelsgesetzbuches anzugeben. Die individualisierte Ausweisungspflicht gemäß vorstehendem Satz gilt auch für: 2. a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. Bei Neuverträgen und Vertragsänderungen bzw. -ergänzungen mit Mitgliedern der Geschäftsführung muss der entsprechende Vertrag eine Bestimmung enthalten, dass sich das Mitglied der Geschäftsführung mit der Offenlegung der Bezüge gemäß Abs. 1 dieses Paragraphen einverstanden erklärt. §15 Bekanntmachungen, Veröffentlichungen Die Veröffentlichungen gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 1 c der GO sind gemäß den Bekanntmachungsvorschriften der Hauptsatzung der Stadt Lüdenscheid vorzunehmen. Im übrigen werden die Bundesanzeiger veröffentlicht. Bekanntmachungen im § 16 Anwendung des Landesgleichstellungsgesetzes - 13 - elektronischen Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern NRW Landesgleichstellungsgesetz (LGG) zu beachten. § 17 Rechtsgültigkeitsklausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so kann daraus nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Vertrages hergeleitet werden. Die Parteien verpflichten sich, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine dem beabsichtigten, wirtschaftlichen und technischen Erfolg möglichst gleichkommende gültige Regelung zu ersetzen. § 18 Schlussbestimmungen Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Notar- und Gerichtskosten, die Kosten der Eintragung und Bekanntmachung sowie die anlässlich der Gründung der Gesellschaft angefallenen sonstigen Beratungskosten. Der Gründungsaufwand wird mit Euro 2.000,00 festgesetzt. - 14 - \* Enervie Querverbund Gewinnabführungsvertrag 16. 05.20 13 Seite 1 von 4 Gewinnabführungsvertrag zwischen der Stadtwerke Lüdenscheid GmbH Lennestraße 2, 58507 Lüdensche vertreten durch - im Folgenden “Orgal genannt -. Enervie Querverbund Gewinnabführungsvertrag 16.05.20 13 Seite 2 von 4 §1 Gewinnabführung und Verlustausgleich (1) Die Organgeseilschaft verpflichtet sich, ihren ganzen nach den maßge blichen handeisrechtlichen Vorschriften ermittelten und sich ohne die Gewinnabführung ergebenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, an den Organträger abzuführen, soweit er nicht zur Rücklagenbildung i.S.d. Absatzes 2 verwandt wird. Der Organträger verpflichtet sich, jeden wahrend der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfhlbetrag auszugleichen , soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, da? “‘nnrücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 mmen werden, die während der Vertragsdauer in sie ein 302 AktG finden in der jeweils gü Gewinnabführungs- und Verlustübebm § 301 und lung. Die erstmals für das Jahr der Eintragung dieses ister, frühestens jedoch für das Jahr 2013. (2) Die Organgesellsch des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschi n vernünftiger einstellen, als dies bei wirtschaftlich begründet ist. (3) Die Ai aus der Auflösung von freien Rücklagen 2 Nr. 4 HGB, andere Gewinnrücklagen nach § dieses Vertrages gebildet wurden, sowie von während der Vertragsdauer gebildet werden, ist §2 Wirksamwerden und Dauer (1) Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgeseilschaft wirksam und gilt ab dem 01. Januar des Jahres der Eintragung, frühestens ab dem 01. Januar 2013. Enervie Querverbund Gewinnabführungsvertrag 16.052013 Seite 3 von 4 (2) Der Vertrag wird zunächst auf fünf Kalenderjahre fest abgeschossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht sechs Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird. (3) Den Vertragsschließenden steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere bei der vollständigen oder teilweisen Veräußerung von Anteilen an der Organgeselischaft durch den Organträger gegeben. §3 Dieser Vertrag bedarf der Zustimmut imlungen der vertragsschließenden Gesellschaften. ie Zustimmung der jeweiligen anderen Gesellsch Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der riell zu beurkunden. Die Organgeseilschaft hat plich zur Eintragung in das Handelsregister anzu §4 (1) Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen, sofern keine •Beurkundn vorgeschrieben ist, der Schriftform. Auch die Aufhebung inbarung bedarf der Schriftform. (2) Sollten einzelne Bestimmungen diese Vertrage rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt. Vielmehr ist in einem solchen Fall die ungültige Bestimmung in der Weise zu ersetzen, dass nach Möglichkeit derselbe wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Enervie Querverbund Gewinnabführungsvertrag 16.05.20 13 Seite 4 von 4 Lüdenscheid, den für die Stadtwerke Lüdenscheid GmbH GF SWL Lüdenscheid, den für die Bäder GmbH GF Bäder GmbH Enervie Querverbund Teilbeherrschungsabrede 24.052013 Seite 1 von 4 + Teilbeherrschungsabrede zwischen der Stadt Lüdenscheid Rathausplatz 2, 58507 Lüdenscheid vertreten durch den Bürgermeister - im Folgenden “Stadt genannt “ — und der Stadtwerke Lüdenscheid GmbH Lennestraße 2, 58507 Lüdenscheid vertreten durch die Geschäftsführung - im Folgenden “SWL“ genannt — sowie der ENERVIE Südwestfalen Energie und Wasser AG Kärnerstraße 40, 58095 Hagen - vertreten durch den Vorstand im Folgenden “ENERVIE“ genannt -. Enervie Querverbund Teilbeherrschungsabrede 24.05.2013 Seite 2 von 4 Vorbemerkung Die ENERVIE ist die geschäftsieltende Holding für die Mark-E Aktiengesells chaft, Hagen, und die SWL. Die größten ENERVIE-Gesellschafter sind die Stadt Hagen (42,66 %)‚ die Stadt Lüdenscheid (24,12 %) und die RWE Deutschland AG (19,06 %); die verbleibenden 14,16 % werden von neun weiteren Kommunen sowie von der Bäderbetrieb Kierspe GmbH gehalten. Insbesondere um die gestiegenen Anforderungen der Finanzverwaltung an die Ver lusttragung bei dauerdefizitären Daseinsvorsorgetätigkeiten zu erfüllen, nehme n die ENERVIE, deren Gesellschafter sowie die SWL folgende Maßnahmen vor: Der Geschäftsbereich “Bäder“ der SWL wird auf eine dadurch neu entstehende 100%ige Tochtergesellschaft (nachfolgend: Bäder GmbH) der SWL ausgeg liedert und ein Ergebnisabführungsvertrag zwischen der SWL und der Bäder GmbH abge schlossen, über den die SWL künftig die zu erwartenden handeisrechtlichen Jahresfehlbeträge der Bäder GmbH ausgleicht. Der Gesellschaftsvertrag der Bäder GmbH wird bestimmen, dass der Rat der Stadt Lüdenscheid Vertreter in den Aufsichtsrat der Bäder GmbH entsenden darf; die Re gelung wird so gefasst, dass diese Vertreter die Stimmrechtsmehrheit im Aufsichtsrat der Bäder GmbH innehaben Die Stadt Lüdenscheid, die ENERVIE sowie die SWL schließen außerdem die nach folgende Vereinbarung, wonach sich die SWL verpflichtet, Entscheidungen der Stadt Lüdenscheid bezüglich sämtlicher Geselischafterentscheidungen der Bäder GmbH unmittelbar umzusetzen. Die Stadt Lüdenscheid wird hierdurch so gestellt, als verfü ge sie über die Mehrheit der Stimmrechte an der Bäder GmbH. Die Ausgliederung des Geschäftsbereichs “Bäder“ (“Teilbereich Freizeitbetriebe“) der SWL auf die neu gegründete Bäder GmbH und der Abschluss der nachfolgende n Teilbeherrschungsabrede berühren nicht die Wertausgleichspflicht der Stadt Lüden scheid gemäß § 6 Abs. 3 des Aktionärsvertrages vom 21.06.2006, wonach die Stadt Lüdenscheid verpflichtet ist, einen Differenzbetrag auszugleichen, der sich ergibt, wenn der jährliche operative Verlust für den Teilbereich der Freizeitbetriebe der SWL (zukünftig: Bäder-GmbH) den Betrag von EUR 2,5 Mio. bzw. den aufgrund der Wert sicherungsklausel angepassten Betrag übersteigt. §1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Die SWL wird Weisungen der Stadt, die die Beteiligung der SWL an der Bäder GmbH betreffen, in der Gesellschafterversammlung der Bäder GmbH unmittel bar und unverzüglich umsetzen. Enervie Querverbund TeHbeherrschungsabrede 24.05.2013 Seite 3 von 4 (2) Ergänzend fasst die Gesellschafterversammlung der SWL den Beschluss, dass die Geschäftsführung der SWL insofern stets unverzüglich nach den Weisun gen der Stadt zu handeln hat. (3) Absätze 1 und 2 gelten für ENERVIE entsprechend. ENERVIE wird insbeson dere in der Gesellschafterversammlung der SWL keinen Beschluss fassen, der einer Weisung der Stadt im Sinne des Abs. 1 entgegensteht. §2 Weisungsbefugnis (1) Weisungen können in sämtlichen Angelegenheiten der Bäder GmbH erteilt werden. Die Weisungsbefugnis der Stadt umfasst neben der Be- und Anstel lung der Geschäftsführung insbesondere auch die Wirtschafts-, Investitions und Personaiplanung, die Tarifgestaltung, die Öffnungszeiten und die Badeordnung der Bäder GmbH. (2) Weisungen sind stets schriftlich zu erteilen. Sie sollen SWL und ENERVIE grundsätzlich gleichzeitig übermittelt werden. §3 Zustimmungsvorbehalte, Dauer und Beendigung (1) Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptver sammlung und des Aufsichtsrates der ENERVIE sowie der Geselischafterver sammlung und des Verwaltungsrates der SWL. § 291 AktG if gelten nicht; Ausgleichszahlungen und Abfindungen sind nicht vereinbart. (2) Die Vereinbarung gilt ab Eintragung der Ausgliederung der Bäder GmbH im Handelsregister der SWL und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jeder Partei nur mit einer Frist von 24 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31.12.2015. §4 Schlussbestimmungen (1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen, sofern keine nota rielle Beurkundung vorgeschrieben ist, der Schriftform. Auch die Aufhebung der Schriftformvereinbarung bedarf der Schriftform. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Enervie Querverbund Teilbeherrschungsabrede 24.05.2013 Seite 4 von 4 Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestim mungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflich ten sich die Parteien, auf eine angemessene Regelung in diesem Vertrag hinzu wirken, die dem am nächsten kommt, was die Vertragschliessenden nach Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen im Vor hinein bedacht worden wäre. Lüdenscheid, den für die Stadt Lüdenscheid Bürgermeister Dieter Dzewas Lüdenscheid, den für die ENERVIE Südwestfalen Energie und Wasser AG - Vorstand Lüdenscheid, den für die Stadtwerke Lüdenscheid GmbH Geschäftsführung