Der ICD-Träger am Arbeitsplatz - Aus Sicht des Reha

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Der ICD-Träger am Arbeitsplatz - Aus Sicht des Reha
Der ICD-Träger am Arbeitsplatz
- Aus Sicht des Reha-Beraters –
Jahrestagung des Bundesverbandes
Defibrillator (ICD) Deutschland e. V.
9. März 2014 | Vortrag von Sebastian Bönisch
Zu meiner Person
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Examinierter Gesundheits- und
Krankenpfleger
Sozialarbeiter/ Sozialpädagoge (B. A.)
Angehender Gesundheitsökonom (MBA)
Projektleiter
Bundesarbeitsarbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation (BAR), Frankfurt
Bundesvorstandsmitglied in der Deutschen
Vereinigung für Soziale Arbeit im
Gesundheitswesen (DVSG), Berlin
 Leitung Fachbereich Öffentlichkeitsarbeit
 Redaktionsteam der Fachzeitschrift
FORUM sozialarbeit + gesundheit
Was bedeutet Rehabilitation
für einen ICD-Patienten?
Ist ein Defibrillator eine „Behinderung!?
ICD = Behinderung?
 „Menschen sind behindert, wenn ihre
körperliche Funktion, geistige Fähigkeit
oder seelische Gesundheit mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs
Monate von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abweichen und
daher ihre Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind
von Behinderung bedroht, wenn die
Beeinträchtigung zu erwarten ist.“
(§ 2 SGB IX)
ICD = Behinderung?
 „Menschen sind behindert, wenn ihre
körperliche Funktion, geistige Fähigkeit
oder seelische Gesundheit mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs
Monate von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abweichen und
daher ihre Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind
von Behinderung bedroht, wenn die
Beeinträchtigung zu erwarten ist.“
(§ 2 SGB IX)
Wichtige Bezugssysteme zur Teilhabe
UNBehindertenrechtskonvention
9. Sozialgesetzbuch
Internationale
Klassifikation der
Funktionsfähigkeit,
Behinderung und
Gesundheit (ICF)
Rehabilitation bei
eingeschränkter
TEILHABE!
Was ist Aufgabe von Teilhabe-Leistungen?
Was ist Aufgabe von TEILHABE-Leistungen?
1. „Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu
mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten
oder ihre Folgen zu mildern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu
überwinden, zu mindern oder ihre
Verschlimmerung zu verhüten sowie den
vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu
vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu
mindern,
Was ist Aufgabe von TEILHABE-Leistungen?
3. Die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den
Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sicher
oder
4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu
fördern und die Teilhabe am Leben der
Gesellschaft sowie eine möglichst selbstständige
und selbstbestimmte Lebensführung zu
ermöglichen oder zu erleichtern.“ (§ 4 SGB IX)
Welche Teilhabeleistungen gibt es?
Leistungen
zur
medizinischen
Rehabilitation
Leistungen
zur Teilhabe
am
Arbeitsleben
Unterhaltssichernde und
ergänzende
Leistungen
Leistungen
zur Teilhabe
am Leben in
der
Gemeinschaft
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
 Behandlung durch Ärzte und andere
Heilberufe
 Früherkennung und Frühförderung
 Arznei- und Verbandmittel
 Heilmittel einschließlich physikalischer,
Sprach- und Beschäftigungstherapie
 Psychotherapie als ärztliche und
psychotherapeutische Behandlung
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
 Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücke,
orthopädische und andere Hilfsmittel
 Belastungserprobung und Arbeitstherapie
 Medizinische, psychologische und
pädagogische Hilfen
 Stufenweise Wiedereingliederung
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
 Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücke,
orthopädische und andere Hilfsmittel
 Belastungserprobung und Arbeitstherapie
 Medizinische, psychologische und
pädagogische Hilfen
 Stufenweise Wiedereingliederung
Stufenweise Wiedereingliederung
 Ziel: Schrittweise Heranführung an volle
Arbeitsbelastung
 Individuelle Durchführung:
stundenweise/ tageweise (Dauer
zwischen 6 Wochen und 6 Monaten)
 Im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit
 AG muss zustimmen
Freiwilliger
Arbeitsversuch!
Stufenweise Wiedereingliederung
Arbeitsunfähiger Versicherter
Erstellung eines Stufenplans (RehaArzt/ Hausarzt)
Prüfung ind. Stufenplan (AG/
Betriebsarzt)
Genehmigung Maßnahme (RV /KV)
Stufenweise Wiedereingliederung
Arbeitsunfähiger Versicherter
Erstellung eines Stufenplans (RehaArzt/ Hausarzt)
Prüfung ind. Stufenplan (AG/
Betriebsarzt)
Genehmigung Maßnahme (RV /KV)
Stufenweise Wiedereingliederung
Arbeitsunfähiger Versicherter
Erstellung eines Stufenplans (RehaArzt/ Hausarzt)
Prüfung ind. Stufenplan (AG/
Betriebsarzt)
Genehmigung Maßnahme (RV /KV)
Stufenweise Wiedereingliederung
Arbeitsunfähiger Versicherter
Erstellung eines Stufenplans (RehaArzt/ Hausarzt)
Prüfung ind. Stufenplan (AG/
Betriebsarzt)
Genehmigung Maßnahme (RV /KV)
Leistungen
zur
medizinischen
Rehabilitation
Leistungen
zur Teilhabe
am
Arbeitsleben
Unterhaltssichernde und
ergänzende
Leistungen
Leistungen
zur Teilhabe
am Leben in
der
Gemeinschaft
Voraussetzungen (RV-Träger)
 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen:
 15 Vorversicherungsjahre ODER (drohende) Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ODER
unmittelbar nach Leistungen zur med. Reha
indiziert
 Persönliche Voraussetzungen:
 Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder
gemindert
 Positive Erwerbsprognose (Abwendung
oder
Bezugsberuf!
Minderung)
Antragstellung (RV-Träger)
 Formelles Antragsformular (G100)
 Zusatzfragebogen (G130)
 Schulischer und beruflicher Werdegang
 Angaben zu der letzten Tätigkeit
 Med. Unterlagen
 Ärztlicher Befundbericht
 Reha-Entlassungsbericht
 Ärtzlicher Entlassungsbericht
 Ärztliches Gutachten der Agentur für Arbeit
 MDK-Gutachten
Antragstellung (RV-Träger)
 Formelles Antragsformular (G100)
 Zusatzfragebogen (G130)
 Schulischer und beruflicher Werdegang
 Angaben zu der letzten Tätigkeit
 Med. Unterlagen
 Ärztlicher Befundbericht
 Reha-Entlassungsbericht
 Ärtzlicher Entlassungsbericht
 Ärztliches Gutachten der Agentur für Arbeit
 MDK-Gutachten
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
 Hilfe zur ERHALTUNG eines Arbeitsplatzes
 Eingliederungszuschüsse (EGZ) an den AG bei
innerbetrieblicher Umsetzung
 Qualifizierung für einen leidensgerechten
Arbeitsplatz
 Technische Arbeitshilfen
 Arbeitsassistenz
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
 Hilfe zur ERLANGUNG eines Arbeitsplatzes
 EGZ an AG bei Bereitstellung und Einarbeitung an
einen leidensgerechten Arbeitsplatz
 Probebeschäftigung
 Unterstützung bei der Suche nach einem
geeigneten Arbeitsplatz
 Ind. Betriebliche Qualifizierung
Leistungen
zur
medizinischen
Rehabilitation
Leistungen
zur Teilhabe
am
Arbeitsleben
Unterhaltssichernde und
ergänzende
Leistungen
Leistungen
zur Teilhabe
am Leben in
der
Gemeinschaft
Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen
 Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld,
Versorgungskrankengeld, Ausbildungsgeld etc.
 Beiträge und Beitragszuschüsse zur
Sozialversicherung
 Ärztliche verordneter Reha-Sport, Funktionstraining
 Fahrt- und andere Reisekosten
 Betriebs- oder Haushaltshilfe,
Kinderbetreuungskosten
 Nachgehende Leistungen zur Sicherung des Erfolges
 Kraftfahrzeughilfe
Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen
 Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld,
Versorgungskrankengeld, Ausbildungsgeld etc.
 Beiträge und Beitragszuschüsse zur
Sozialversicherung
 Ärztliche verordneter Reha-Sport, Funktionstraining
 Fahr- und andere Reisekosten
 Betriebs- oder Haushaltshilfe,
Kinderbetreuungskosten
 Nachgehende Leistungen zur Sicherung des Erfolges
 Kraftfahrzeughilfe
Finanzielle Absicherung bei Krankheit




Entgeltfortzahlung (6 Wochen)
Krankengeld (KV)
Übergangsgeld (RV/ BA)
Max. 78 Wochen (in 3 Jahren bei „gleicher“
Krankheit), danach Aussteuerung
Leistungen
zur
medizinischen
Rehabilitation
Leistungen
zur Teilhabe
am
Arbeitsleben
Unterhaltssichernde und
ergänzende
Leistungen
Leistungen
zur Teilhabe
am Leben in
der
Gemeinschaft
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft
 Hilfsmittel und Hilfen über §§ 31, 33 SGB IX
hinaus
 Heilpädagogische Leistungen für Kinder
 Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse
und Fähigkeiten
 Hilfen zur Verständigung mit der Umwelt
 Hilfen bei der Beschaffung, Umbau,
Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft
 Hilfen zum selbstbestimmten Leben in
betreuten Wohnmöglichkeiten
 Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen
und kulturellen Leben
 Weitere Leistungen der Eingliederungshilfe
(Sozialhilfe)
Leistungen
zur
medizinischen
Rehabilitation
Leistungen
zur Teilhabe
am
Arbeitsleben
Unterhaltssichernde und
ergänzende
Leistungen
Leistungen
zur Teilhabe
am Leben in
der
Gemeinschaft
SGB IX
(1. Teil)
SGB IX
(2. Teil)
Leistungen
zur
medizinische
n
Rehabilitation
Leistungen
zur Teilhabe
am
Arbeitsleben
Unterhaltssichernde und
ergänzende
Leistungen
Leistungen
zur Teilhabe
am Leben in
der
Gemeinschaft
Schwerbehindertenrecht
Behinderung heißt Einschränkung... (Wdh.)
Körperlich
Geistig
Seelisch
Mind. 6
Monate
Untypisch für
Lebensalter
Festgestellte
Behinderung
Abgrenzung:
Einschränkung
Erwerbsfähigkeit!
Feststellung einer (Schwer-)Behinderung
 Schwere der Behinderung =
Grad der Behinderung (GdB)/ Grad der
Schädigungsfolgen (GdS)
 GdS zwischen 20 und 100 in Zehnerschritten
(nicht Prozent!)
 Schwerbehinderung ab GdS 50
 Eine Erkrankung: Einzel-GdS
 Alle Funktionseinschränkungen: Gesamt-GdB
Versorgungsamt
zuständig
Feststellung einer (Schwer-)Behinderung
 „Für die Bemessung des GdS ist weniger die
Art einer Herz- oder Kreislaufkrankheit
maßgeblich als die Leistungseinbuße.“
(Versorgungsmed. Grundsätze, 2010)
 „nach Implantation eines KardioverterDefibrillators (wenigstens 50)“
Merkzeichen
G
aG
Lohn- u. Einkommensteuer, Freifahrt oder
KFZ-Steuer-Ermäßigung
Parkerleichterung, Freifahrt und KFZ-SteuerBefreiung
Gleichstellung
 Gleichstellung mit einem schwerbehinderten
Menschen bei Gefährdung des Arbeitsplatzes
 wenn
 ...GdB weniger als 50 und mindestens 30
 ...infolge der Behinderung ohne ein Gleichstellung
ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder
behalten werden kann
 Gilt lediglich für berufliche
Agentur für Arbeit
Nachteilsausgleiche, außer auf Anspruch
zuständig von
Zusatzurlaub (§ 125 SGB IX)
Berufliche Nachteilsausgleiche
 Kündigungsschutz
 Kü bedarf der Zustimmung der Integrationsämter
(nach Ende der 6-monatigen Probezeit)
 Zusatzurlaub
 Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub von
einer Arbeitswoche im Urlaubsjahr (5 Tage)
 Mehrarbeit
 Auf Verlangen Freistellung von Mehrarbeit
(werktägliche Überschreitung der gesetzlichen
Arbeitszeit von 8 Std.)
Allgemeine Nachteilsausgleiche
 Altersrente wegen Schwerbehinderung
 Vorzeitige Inanspruchnahme (abschlagsfreier) gesetzlicher
Rente sowie maximaler Rentenabschlag von 10,8 %
 Steuerliche Erleichterungen
 pauschaler Freibetrag 310 € (ab GdB 30 für Einschränkung
d. körperl. Beweglichkeit (auch Herzerkrankung!))
 pauschaler Freibetrag 570 € (ab GdB 50)
 KFZ-Steuererleichterung
 ab GdB 70: Fahrten zur Arbeit
 ab GdB 80/ GdB 50+G: Privatfahrten
Begleitende Hilfen im Arbeitsleben
 Arbeitnehmer:
 Beratung und Betreuung in Fragen d.
Arbeitslebens
 Finanzielle Hilfen: Arbeitsassistenz, Technische
Arbeitshilfen, Weiterbildungsmaßnahmen
 Arbeitgeber:
 Beratung im Zusammenhang mit der
Beschäftigung schwerbehinderterzuständig:
Menschen
Integrationsamt/
 Finanzielle Hilfen: behinderungsgerechter
örtl. Fürsorgestelle
Einrichtung und Gestaltung von Arbeitsplätzen
Offenbarung der Schwerbehinderung
 tätigkeitsneutrale“ Frage nach einer
Schwerbehinderung unzulässig (§ 81 Abs. 2
Satz 2 SGB IX)
 Bei Nachfrage besteht Verleugnungsrecht
 Zulässige Fragen sind
 konkrete arbeitsplatzbezogene Fragen
 gesundheitliche Eignung eines Bewerbers für
spezifischen Arbeitsplatz
Wer kann mich beraten und unterstützen!?
Beratungs- und Anlaufstellen





Sozialdienste
Gemeinsame Servicestellen
Integrationsfachdienste
Weitere Sozialverbände
Bürgertelefone der
Bundesministerien
 SchwB-Vertretung/
Betriebsrat/ Personalrat/
Betriebsarzt
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
Literaturempfehlungen
 Wegweiser – Rehabilitaiton und
Teilhabe behinderter Menschen, 15.
Auflage 2013
 Wegweiser für Ärzte und weitere
Fachkräfte der Rehabilitation, 3.
Auflage 2005 (Deutscher ÄrzteVerlag)
 Handbuch für Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Gemeinsamen
Servicestellen für Rehabilitation, 2.
Auflage 2009
Literaturempfehlungen
 Gemeinsame Empfehlung zur
Einheitlichkeit/ Nahtlosigkeit (aktuell
in Überarbeitung)
 ICF-Praxisleitfaden 1-3 (Zugang zur
Rehabilitation/ Einrichtungen der
med. Reha/ Krankenhausteam)