Informationen über den Wägebereich von Waagen im Bereich

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Informationen über den Wägebereich von Waagen im Bereich
Mess- und Eichwesen Niedersachsen
Informationen
-LandesbetriebOffice of Legal Metrology of the State of Niedersachsen
(Germany)
Informationen über den Wägebereich von
Waagen im Bereich Entsorgung
Die schnell fortschreitende Technik zieht eine Fülle von immer umfangreicheren Gesetzen
und Verordnungen nach sich. Dies gilt auch für den Bereich der Abfallentsorgung.
Auf Deponien kann der Bürger seinen Abfall gegen eine Gebühr entsorgen. Diese ist in
den überwiegenden Fällen abhängig vom Gewicht und ergibt sich durch Wägen des Abfalls auf Straßenfahrzeugwaagen.
Bei geeichten oder konformitätsbewerteten Messgeräten können gemäß § 23 Abs. 1
MessEV1) richtige Messergebnisse nur bei Einhaltung der Nenngebrauchsbedingungen
erwartet werden. Hierzu gehört bei Waagen die Beachtung des zulässigen Messbereichs,
der sich von der Mindestlast (Min) bis zur Höchstlast (Max) erstreckt.
Nur innerhalb dieses Messbereichs ist ein Wägen erlaubt. Da Messungen fehlerbehaftet
sind, dürfen Waagen gewisse Messabweichungen (Fehlergrenzen) aufweisen. Im Messbereich muss die Waage die in der Mess- und Eichverordnung (MessEV) vorgeschriebenen Fehlergrenzen einhalten.
Die Größe der Fehlergrenzen (FG) und der Mindestlast (Min) sind durch den Aufbau der
Waage bestimmt und ergeben sich aus dem Eichwert (e) der Waage. Je kleiner dieser ist,
desto kleiner wird auch die Fehlergrenze und umso tiefer liegt die Mindestlast.
Wägungen unter Mindestlast sind deshalb nicht erlaubt, weil der relative Fehler, d.h. der auf
die Abfallmenge bezogene Fehler, durch den digitalen Schritt bedingt sehr groß werden
kann. Dies soll das folgende Beispiel veranschaulichen.
Beispiel Fahrzeugwaage: Genauigkeitsklasse III o. IIII: Höchstlast Max = 50 000 kg,
Eichwert (e) = Digitalschritt (Teilungswert) d = 20 kg
Mindestlast gemäß DIN EN 45501:2014, Tabelle 3 für e = 20 kg:
– bei Handelswaagen der Genauigkeitsklasse III = 400 kg (20 × Eichwert)
– bei Grobwaagen der Genauigkeitsklasse IIII
= 200 kg (10 × Eichwert)
Fehlerbetrachtung:
Belastung der Waage
50.000 kg
400 kg
200 kg
40 kg
09__IXXV_Waegebereich-Entsorgung
ALL_I00A_VorlageInfoblatt
Mess- und Eichwesen Niedersachsen
Goethestraße 44
30169 Hannover
Größte erlaubte Messabweichung
(Verkehrsfehlergrenze)
60 kg
20 kg
20 kg
20 kg
Entspricht Fehler in %
0,12 %
5,00 %
10,00 %
50,00 %
erlaubt
erlaubt
noch erlaubt
nicht erlaubt
Stand: 31.03.2015
E-Mail
[email protected]
Internet
www.men.niedersachsen.de
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Telefon
0511 1266-0
Telefax
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Mess- und Eichwesen Niedersachsen
Informationen
-LandesbetriebOffice of Legal Metrology of the State of Niedersachsen
(Germany)
Das Gewicht des Abfalls wird auf Deponien i.d.R. gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 MessEV durch
zwei Wägungen (Differenzwägung) ermittelt:
1. Wägung = mit Abfall beladenes Fahrzeug oder Hänger (Bruttowägung)
2. Wägung = Entladenes Fahrzeug oder Hänger (Tarawägung)
Differenz ergibt “Entsorgungsgewicht“ (Nettogewicht)
Ein Trugschluss ist es allerdings zu glauben, dass alles in Ordnung ist, wenn die 1. und
die 2. Wägung die Mindestlast überschreiten. Das Gegenteil trifft zu: der relative Fehler
bleibt unzulässig groß.
Beispiel Waage wie oben:
1. Wägung =
2. Wägung =
1000 kg
960 kg
Nettogewicht =
40 kg
Das Nettogewicht von 40 kg ist mit einem Verkehrsfehler von 20 kg ermittelt und kann
daher mit einem relativen Fehler von 50% (40 kg – 20 kg bezogen auf 40 kg) behaftet sein.
Bildhaft dargestellt könnte beim Verkauf von Kartoffeln in einem 40 kg Sack, welcher auf
dieser Waage abgewogen worden ist, nur 20 kg Inhalt sein. Hiermit wäre der Kunde sicherlich nicht einverstanden.
Folgerung für das Wägen im geschäftlichen Bereich:
Auch bei Differenzwägungen muss das Nettogewicht über der Mindestlast der
Waage liegen!
Noch Fragen?
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Eichamt. Die Adressen finden Sie im
Internet unter www.men.niedersachsen.de.
1) Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie
über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung – MessEV) vom 11.12.2014
(BGBI. I 2014 S. 2010)
09__IXXV_Waegebereich-Entsorgung
Stand: 31.03.2015
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