Historische Postkarte
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Historische Postkarte
AmtsBlatt der Großen Kreisstadt Delitzsch und des Landkreises Nordsachsen sowie der Gemeinden Neukyhna, Rackwitz, Schönwölkau, Wiedemar, Zwochau und dem Verwaltungsverband Wiedemar Jahrgang 19 Historische Postkarte ■ Freitag den 3. April 2009 Nummer 13 Inhalt Bereitschaftsdienste Seite 2 ■ Stadtverwaltung Delitzsch Amtliche Bekanntmachungen Seite 3 Mitteilungen Seite 4 Vereine und Verbände Seite 8 Kirchennachrichten Seite 13 ■ Landkreis Nordsachsen Mitteilungen Landratsamt Seite 16 Mitteilungen Gemeinden Seite 40 Zweckverbände Seite 48 ste ie näch is: Hinwe sschluss für d 4.2009, on 6.0 Redakti ist Montag, 0 wird um e s b E a r! g h s Au 0U um 10.0 n. s it re e te b e ng geb Beachtu - Anzeigen - Kultur und Schulen Seite 49 Verschiedenes Seite 51 2 Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009 Not- und Bereitschaftsdienste Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst vom 3. bis 13. April 2009 Tel.-Nr. Leitstelle 6 52 60 19:00 bis 7:00 Uhr Montag, Dienstag, Donnerstag 14:00 bis 7:00 Uhr Mittwoch und Freitag 7:00 bis 7:00 Uhr Sonnabend, Sonntag/Feiertag Krostitz/Löbnitz/ Delitzsch/ Rackwitz/ Klitschmar/ Schönwölkau Neukyhna (einschl. amb. Dienst). über Leitstelle 03. - 04.04.2009 05.04.2009 Dr. Franke, Delitzsch, über Leitstelle Breite Str. 19 Tel. 034202 7380 über Leitstelle 06. - 07.04.2009 08.04.2009 Dr. Franke, Delitzsch, über Leitstelle Breite Str. 19 Tel. 034202 7380 über Leitstelle 09.04.2009 10.04.2009 Dr. K. u. C. Kirchhof, Delitzsch, Aug.-Fritzsche-Str. 1 Tel. 034202 62529 über Leitstelle 11. - 12.04.2009 13.04.2009 DM Heß, Delitzsch, Breite Str. 19 über Leitstelle Tel. 034202 7380 Zahnärztlicher Notdienst (von 9.00 bis 11.00 Uhr) 04./05.04.2009 Holger Bähr 034202 53441 Eilenburger Str. 47, 04509 Delitzsch 11./12.04.09 Dr.med.dent. Claudia Richter 034294 76018 Hauptstr. 22, 04519 Rackwitz 13.04.2009 Dr.med.dent. (Ostermo.) Marco Mathys 034202 51949 Eilenburger Str. 54, 04509 Delitzsch Augenärztlicher Notdienst: ist bei der Leitstelle zu erfragen: 034202 19222 Apotheken-Bereitschaftsdienst Stadt Delitzsch 03.04. - 04.04.09 05.04. - 06.04.09 07.04. - 08.04.09 09.04. - 10.04.09 11.04. - 13.04.09 Wappen-Apotheke, Schäfergraben 1 034202 60271 Aurora-Apotheke im PEP-Markt 034202 340675 Sonnenblumen-Apotheke, Str. d. Jugend 8 034202 58945 Rosen-Apotheke, Eilenburger Str. 25 034202 53113 Adler-Apotheke, Markt 5 034202 60150 Tierärzte-Bereitschaftsdienst am Wochenende 04./05.04.2009 Delitzsch: TA. N. Pott, Friedenssiedlung 17, Tel. 034202 61827 Kleintiersprechstunde: Samstags 10-12 Uhr und nach Vereinbarung Dr. Kuhn, Stresemannstr. 8, Tel. 034202 53647 Kleintiersprechstunde: Samstag 10-12 Uhr Krostitz: Dr. Pankrath, Mutzschlenaer Str. 6c, Tel. 034295 72372 bzw. 0172 1410896 Leipzig: Dr. Dutschka, 04158 Leipzig, Am alten Flugfeld 6, Tel. 0341 4619525 bzw. Funk 0177 4619525 Tierschutzverein Delitzsch e. V. Fundtiere in dringenden Fällen Tag und Nacht während der Sprechzeiten der Stadtverwaltung: 034202 67213 (Ordnungsamt) außerhalb der Sprechzeiten der Stadtverwaltung Delitzsch 034202 660 (Polizeirevier) Sorgentelefon des Tierschutzvereins Montag bis Freitag 18 bis 20 Uhr 0162 4040949 Not- und Bereitschaftsdienste für Havariefälle: Störungsdienst der Technische Werke Delitzsch GmbH (24h) (Netzgebiet der Stadt Delitzsch) Elektroenergie 034202 65666 Gas/ Wärme 034202 65777 Störungsdienst der DERAWA Trinkwasserversorgung 0162 2768999 Störungsdienst des Abwasserzweckverbandes Delitzsch Abwasser: 034202 65622 3 03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch Amtliche Bekanntmachung Die nächste Beratung des Vergabeausschusses des Stadtrates Delitzsch findet am Dienstag, dem 7. April 2009 um 17:30 Uhr im Ratszimmer (Zimmer-Nr. 105), Markt 3 statt. Tagesordnung (öffentlich) I. Eröffnung der Beratung, Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden des Vergabeausschusses II. Beschlussfassung DS-Nr. Sanierung Technisches Rathaus 4. Bauabschnitt 1. Innenverschattung Fenster, Los 3 48-09 III. Verschiedenes Dr. Wilde Oberbürgermeister Bekanntmachung von Beschlüssen des Stadtrates Delitzsch In der Sitzung des Stadtrates Delitzsch am 26.03.2009 wurden folgende Beschlüsse gefasst: öffentliche Sitzung 15/09 Zweite Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Delitzsch 16/09 Verordnung der Stadt Delitzsch über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 17/09 Baubeschluss Wallgrabenpromenade zwischen Tennisplatz und Hallescher Straße 18/09 Bebauungsplan Nr. 20 „Wohnanlage Kertitz-Kleinwölkau“, 2. Änderung Nichtöffentliche Sitzung 19/09 Gewährung eines kurzfristigen verzinslichen Darlehns Die Beschlüsse der öffentlichen Stadtratssitzung können in der Stadtverwaltung Delitzsch, Markt 3, Zimmer 2.10 während der Dienstzeiten eingesehen werden. Dr. Wilde Oberbürgermeister Bekanntmachungshinweis nach § 4 Abs. 4 Sächsischer Gemeindeordnung zur Veröffentlichung der 2. Verordnung vom 26. März 2009 zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Delitzsch gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen, zur Bekämpfung von Schädlingen und über das Anbringen von Hausnummern vom 27.03.2008 und der Verordnung der Stadt Delitzsch über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen Satzungen/Verordnungen, die unter Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Das gilt nicht wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist; 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind; 3. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat; 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. 5. Ist eine Verletzung nach Satz 2, 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung/Verordnung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. 2. Verordnung vom 26. März 2009 zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Delitzsch gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen, zur Bekämpfung von Schädlingen und über das Anbringen von Hausnummern vom 27.03.2008 bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt und des Landkreises Delitzsch vom 04.04.2008 Aufgrund von § 9 Absatz 1 i. V. mit § 1 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 45 SächsVwModG vom 5. Mai 2005 (GVBl. S. 148), beschließt der Stadtrat am 26.03.09 folgende Verordnung: Artikel 1 Folgende Paragrafen der Polizeiverordnung der Stadt Delitzsch vom 27.03.2008 werden wie folgt ergänzt: 1. Ergänzung § 10 Verunreinigungsverbot § 10 wird wie folgt ergänzt: Absatz 1) Jede Verunreinigung und Beschädigung der Anlagen oder Verkehrsflächen ist untersagt. Absatz 4) Hat jemand Anlagen oder Verkehrsflächen verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss er unverzüglich für die Säuberung sorgen. 2. Änderung § 29 Ordnungswidrigkeiten In § 29 Absatz 1 Nr. 8 wird nach Anlagen oder Verkehrsflächen eingefügt. In § 29 Abs. 1 Nr. 11 wird nach Anlagen oder Verkehrsflächen eingefügt. 3. Änderung Bußgeldrahmen für die Tatbestände des § 30 der Polizeiverordnung der Stadt Delitzsch TBNr 8. nach Anlagen oder Verkehrsflächen einfügen. TBNr 11.nach Anlagen oder Verkehrsflächen einfügen. 4 Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009 Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ausfertigungsvermerk: Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist zu veröffentlichen. Delitzsch, den 26. März 2009 Dr. Wilde Oberbürgermeister Verordnung der Stadt Delitzsch über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen (am 5. April, 5. Juli, 29. November und 20. Dezember 2009) vom 26.März 2009 Verkehrsraumeinschränkungen im Stadtgebiet Delitzsch vom 04.04.2009 - 10.04.2009 Straße: Maßnahme: Zeitraum: Ursache: Besonderheiten: Zum Amt, OT Selben Vollsperrung 29.09.2008 - 15.05.2009 Erschließung Abwasser Halteverbote in der gesamten Straße. Der Anliegerverkehr wird je nach Baufortschritt möglich sein. Straße: Maßnahme: Zeitraum: Ursache: Lange Straße, OT Selben halbseitige Sperrung Lange Straße 11.02.2009 - 03.04.2009 Verlegung Abwasserkanal und Entwässerungsgräben Verkehrsregelung durch Lichtsignalanlage Aufgrund von § 8 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Sächsisches LadenöffnungsgesetzSächsLadÖffG) vom 16. März 2007 (SächsGVBl. S. 42 erlässt die Stadt nach Beschluss des Stadtrates vom 26. März 2009 folgende Verordnung: Besonderheiten: §1 Gegenstand Zeitraum: Ursache: Besonderheiten: Am 5. April, 5. Juli, 29. November und 20. Dezember 2009 dürfen jeweils in der Zeit von 12 bis 18 Uhr Verkaufsstellen in der Stadt Delitzsch und den dazugehörigen Ortsteilen geöffnet sein. Straße: Maßnahme: §2 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer Verkaufsstellen über die im Rahmen des § 1 dieser Verordnung zugelassenen Geschäftszeiten hinaus offen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 SächsLadÖffG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden. §3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ausfertigungsvermerk: Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist zu veröffentlichen. Delitzsch, den 26. März 2009 Dr. Wilde Oberbürgermeister Ausschreibung Die Stadt Delitzsch schreibt aus zur Miete 1 PKW-Garage Garagenkomplex Delitzsch-Ost, Am Stadtwald, Nr. 1 (ohne Strom) Miete: Die monatliche Miete beträgt jeweils 25,56 Euro Interessenten melden sich bitte bei der Stadtverwaltung Delitzsch, Sachgebiet Liegenschaften, Markt 3 in 04509 Delitzsch, Tel. 03 42 02/67 -1 35. Rieck Sachgebietsleiter Straße: Maßnahme: Objekt: Lage: Zeitraum: Ursache: Besonderheiten: Securiusstraße 3. Bauabschnitt: Vollsperrung Securiusstraße zwischen Kosebruchweg und Nauendorfer Weg/Zufahrt Parkplatz EDEKA ab 02.03.2009 Straßenbau Aus Richtung Sachsenstraße kommend ist die Zufahrt frei bis Gellertstraße. Die Zufahrt zur Erzberger Straße und Naundorfer Weg ist über den Parkplatz EDEKA-Markt möglich. Die Zufahrt zur Adolf-Tauche-Straße in die Securiusstraße (aus Richtung B 184 kommend) wird über eine Lichtsignalanlage geregelt. Aus Richtung Bitterfelder Straße kommend ist die Zufahrt frei bis zu Schulze-DelitzschStraße. Für Anlieger ist die Zufahrt aus Richtung Bitterfelder Straße kommend bis zum Kosebruchweg frei. Die Zufahrt zur Tankstelle und dem Supermarkt in der Securiusstraße ist aus Richtung B 184 kommend gewährleistet und die Gärtnerei ist rückseitig aus beiden Richtungen über die Erzberger Straße erreichbar. Eine Umleitung für die gesperrte Securiusstraße ist für beide Richtungen über Bitterfelder Straße - Nordplatz - Bitterfelder Straße (B 183a) - Sachsenstraße (B 184/B 183a) ausgewiesen. Beachtung der geänderten Verkehrsführung sowie der Halteverbote! Eine Ersatzhaltestelle für den Bus wird in der Erzberger Straße/Am Stadtpark eingerichtet. Naundorfer Weg Vollsperrung Naundorf Weg zwischen Securiusstraße und Fuststraße und punktuell halbseitige Sperrungen zwischen Fuststraße und Zur Wassermühle 30.03.2008 - 30.04.2009 im Zusammenhang mit Baumaßnahme Securiusstraße (Verlegung und Sanierung von Ver- und Entsorgungsleitungen) Beachtung der Halteverbote sowie der geänderten Verkehrsführung. Umleitung/Zufahrt für Anlieger über den Parkplatz EDEKA 5 03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch Zeitraum: Ursache: Besonderheiten: Straße: Maßnahme: Zeitraum: Ursache: Besonderheiten: Straße: Maßnahme: Zeitraum: Ursache: Besonderheiten: Straße: Maßnahme: Zeitraum: Ursache: Besonderheiten: Straße: Maßnahme: Zeitraum: Ursache: Besonderheiten: Straße: Maßnahme: Zeitraum: Ursache: Besonderheiten: Straße: Maßnahme: Zeitraum: E.-Thälmann-Straße/Feldsiedlung Vollsperrung E.-Thälmann-Str. zwischen Bahnweg und Zum Kartoffelhof und der Feldsiedlung. 17.11.2008 - 31.05.2009 Sanierung Ortsentwässerung Beachtung der Halteverbote sowie der geänderten Verkehrsführung. Die Zufahrt für Anwohner wird soweit wie möglich im Rahmen des Baufortschritts gewährleistet. Bahnweg abschnittsweise halbseitige Sperrung zwischen Kleine Gasse und Bahnunterführung. voraussichtlich ab 06.04.2009 Sanierung Ortsentwässerung Beachtung der Halteverbote sowie der geänderten Verkehrsführung. Die Zufahrt für Anwohner wird soweit wie möglich im Rahmen des Baufortschritts gewährleistet. Die Bushaltestelle im Bahnweg entfällt für diese Zeit. Bitte die Bushaltestelle im Mühlenweg benutzen! Stauffenbergstraße abschnittsweise halbseitige Sperrung der Fahrbahn und Sperrungen im Gehwegbereich 23.02.2009 - 09.04.2009 Kabelverlegearbeiten Evt. werden je nach Baufortschritt Halteverbote eingerichtet. Alter Eschenweg Vollsperrung Alter Eschenweg (von HausNr. 1 - 13) und zeitweise halbseitige Sperrung im Einmündungsbereich zur Schenkenberger Straße mit Ampelregelung 10.03.2009 - 09.04.2009 Verlegung Trinkwasserleitung Beachtung der geänderten Verkehrsführung. Die Zufahrt für Anwohner wird soweit wie möglich im Rahmen des Baufortschritts gewährleistet. Schenkenberger Straße halbseitige Sperrung der Schenkenberger Straße im Einmündungsbereich des Alten Eschenweges 30.03.2009 - 09.04.2009 Verlegung Trinkwasserleitung Verkehrsregelung in der Schenkenberger Straße durch Ampelanlage. Einbahnstraßenregelung Alter Eschenweg (Wohngebiet) mit Sperrung der Ausfahrt auf die Schenkenberger Straße Dübener Straße (B 183a) abschnittsweise halbseitige Sperrung der Fahrbahn und Sperrungen im Gehwegbereich 16.03.2009 - 15.05.2009 Kabelverlegearbeiten Evt. werden je nach Baufortschritt Halteverbote eingerichtet. Dübener Straße (B 183a) halbseitige Sperrung der Dübener Straße im Bereich der Bahnunterführung 16.03.2009 - 15.05.2009 Ursache: Besonderheiten: Sanierung Pumpstation Verkehrsregelung in der Dübener Straße durch Ampelanlage. Straße: Maßnahme: Grabenweg halbseitige Sperrung Grabenweg/Gartenstraße 16.03.2009 - 09.04.2009 Verlegung Telekom-Leitungen Evt. werden je nach Baufortschritt Halteverbote eingerichtet. Einbahnstraßenregelung im Grabenweg Nr. 38 - 26 Zeitraum: Ursache: Besonderheiten: Straße: Maßnahme: Zeitraum: Ursache: Besonderheiten: Straße: Maßnahme: Zeitraum: Ursache: Besonderheiten: Oskar-Reime-Straße/Am Wallgraben 3 - 5 (entlang Tennisplatz) teilweise Sperrung der Fahrbahn 06.04.2009 - 30.04.2009 Kabelverlegung Evt. werden je nach Baufortschritt Halteverbote eingerichtet. Wittenberger Straße halbseitige Sperrung der Wittenberger Straße im Einmündungsbereich zur Laueschen Straße 17.03.2009 - 15.05.2009 Sanierung Pumpstation Beachtung der geänderten Verkehrsführung - Einbahnstraßenregelung! zeitweise auch Vollsperrungen (am 03.04.2009). Schiedsstelle der Stadt Delitzsch Die nächsten Sprechstunden der Schiedsstelle finden an folgenden Tagen von 16:00 - 17:00 Uhr im Rathaus statt: Dienstag, 28. April 2009 Telefonisch können Anfragen zur Schiedsstelle über das Sachgebiet Widersprüche/ Ortsrecht/Versicherungen/Wahlen, Tel. 03 42 02/67 -2 12 gestellt werden. Andreas Walther Friedensrichter Amtsblatt der Stadt Delitzsch und des Landkreises Nordsachsen IMPRESSUM Straße: Maßnahme: Das Amtsblatt erscheint wöchentlich jeweils freitags für alle Haushalte kostenlos. - Herausgeber, Druck und Verlag: VERLAG + DRUCK LINUS WITTICH KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: (0 35 35) 4 89-0, Telefax: (0 35 35) 4 89-1 15, Telefax-Redaktion: (0 35 35) 4 89-1 55 - Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: Der Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Delitzsch, Herr Dr. Manfred Wilde, Der Landrat des Kreises Nordsachsen, Herr Czupalla oder der jeweilige Vertreter im Amt - Verantwortlich für den Anzeigenteil: VERLAG + DRUCK LINUS WITTICH KG, vertreten durch den Geschäftsführer Marco Müller - Anzeigenannahme/Beilagen: Frau Zehrt, Funk: 01 71 / 4 84 47 16, Telefon (03 42 02) 3 67 21, Telefax: (03 42 02) 3 67 22 Einzelexemplare sind gegen Kostenerstattung über den Verlag zu beziehen. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. 6 Anzeige Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009 7 03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch Frühjahrsputz im Stadtpark Tanzveranstaltung am Tag der Senioren mit Sicherheit nicht nur für Senioren Am Montag trafen sich Oberbürgermeister Dr. Manfred Wilde, Bürgermeister Thorsten Schöne sowie die Herren Lehmann, Adam, Eichler und Letzel von der Delitzscher Werbegemeinschaft, um im Stadtpark den Auftakt für die Frühjahrsputz-Aktionswoche zu geben. Auch in der Eilenburger und in der Breiten Straße sammelten sie Weggeworfenes und gingen damit mit gutem Beispiel für alle Delitzscher voran. Die Eltern, Kinder und Erzieher der Kita »Sonnenschein« zogen am Donnerstag nach, pflanzten Primeln, harkten den Rasen und brachten Spielgeräte auf Vordermann. Nun sind Sie gefordert: Vertreiben Sie die letzten Zeichen des Winters, läuten Sie den Frühling ein, bepflanzen Sie Ihre Blumenkübel und Blumenampeln und beseitigen Sie Unrat, um Delitzsch für alle noch ein bisschen schöner zu machen! Öffnungszeiten der Tourist-Information und des Museums im Barockschloss Delitzsch Ostern 2009 Karfreitag Ostersamstag/ Ostersonntag Ostermontag 10. April 2009 geschlossen 11./12. April 2009 13. April 2009 10 - 17 Uhr geschlossen Der Tag der Senioren am 28. Mai 2009 - unter der Schirmherrschaft des Oberbürgermeisters Dr. Manfred Wilde - findet seinen Höhepunkt in einer geselligen Tanzveranstaltung im Bürgerhaus in Delitzsch, Securiusstr. 34. Beginn: 16.00 Uhr mit dem tschechischen Unterhaltungsduo: „TOPAS“ Dieses Duo ist vielen Bürgern der Stadt Delitzsch aus anderen Veranstaltungen in guter Erinnerung und wird diesen Nachmittag und Abend von 16.00 bis 20.00 Uhr abwechslungsreich gestalten. Der Tag der Senioren selbst findet auf dem Gelände der Volkssolidarität in Delitzsch Am Wallgraben 7 statt. Er wird mit interessanten Fachvorträgen, Kulturdarbietungen und Informationsständen vorbereitet, um Ein- und Ausblicke in das Leben im und mit dem Alter zu geben. Um interessierten Bürgern die Möglichkeit zu geben, direkt von der Volkssolidarität Am Wallgraben 7 zum Bürgerhaus in die Securiusstr. 34 zu gelangen, organisiert die Firma Webel einen kostenlosen Bustransfer um 15.30 Uhr. Eintrittskarten gibt es im Vorverkauf im Bürgerhaus Delitzsch, Securiusstr. 34, in der Volkssolidarität Am Wallgraben 7 und in der Touristinformation der Stadt Delitzsch, Schloßstraße 31, ab Sonntag, den 8. März 2009, zum Preis von 5,- EUR. Ferienaufenthalt in Holland vom 6.bis 24.Juli 2009 In Zusammenarbeit mit der Stiftung „Europa-Kinderhilfe“ (Amsterdam), hat die Stadt Delitzsch auch in diesem Jahr wieder die Möglichkeit, Kindern aus sozial schwachen Familien einen Ferienaufenthalt in den Regionen Gelderland, Utrecht und Zuid in Holland zu ermöglichen. Die Unterbringung erfolgt bei Gastfamilien. Den Kindern im Alter von 6 bis 11 Jahren werden hierbei ein paar erlebnisreiche Tage geboten. Die Anmeldung ist bei der Stadt Delitzsch, Sachgebiet 50 Soziales/Jugendfragen, Schloßstraße 30 bei Frau Heinrichs bis zum 29. April 2009 möglich. in Sachen Kultur Tel. 03 42 02/67 -2 37 oder Fax 67 -4 08 Die Tourist-Information verkauft auch für verschiedene, hier aufgeführte Veranstaltungen Eintrittskarten. Eine längerfristige Vorschau erhalten Sie unter www.delitzsch.de Soweit nicht anders angegeben, finden die Veranstaltungen in Delitzsch statt. Stand 31.03.2009 Dienstag - Sonntag Freitag Samstag Samstag Samstag Sonntag 26.03. - 28.06.09 10.00 - 17.00 Uhr Sonderausstellung: „Das Vermächtnis von Otto Scherell“ 03.04.2009 20.00 Uhr Zauber der Travestie 04.04.2009 9.00 - 11.30 Uhr Frühstückstreffen für Frauen 04.04.2009 20.00 Uhr Mein Freund Bunbury - Theater 04.04.2009 Osterfeuer 05.04.2009 10.00 - 12.00 Uhr kleiner Feldbahntag Samstag Samstag Sonntag Samstag 11.04.2009 11.04.2009 12.04.2009 18.04.2009 22.00 Uhr 10.00 Uhr 19.00 Uhr Gottesdienst in der Osternacht Osterfeuer Gottesdienst „Liebesliedwalzer“ - Konzert Freitag 24.04.2009 19.30 Uhr Martina Mai - Gesang-Kabarett Samstag 25.04.2009 20.30 Uhr Rambles, Irish Folk Samstag 25.04.2009 09.00 Uhr Brechtworkshop Barockschloss Bürgerhaus Bürgerhaus Oberer Bahnhof Ortsteil Beerendorf Kartoffelhof Lienig, OT Döbernitz Marienkirche Ortsteil Selben Marienkirche Gemeindehaus, Schloßstraße 6 BlumenKunst Café Pawlowski Pfarrscheune Schenkenberg Oberer Bahnhof 8 Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009 Samstag Sonntag Dienstag 25.04.2009 26.04.2009 28.04.2009 20.00 Uhr 16.00 Uhr 18.30 Uhr Emma rockt Brecht Ronja Räubertochter Literaturstammtisch Freitag Samstag Sonntag Mittwoch Montag Freitag Freitag Samstag 01.05.2009 02.05.2009 03.05.2009 06.05.2009 11.05.2009 15.05.2009 15.05.2009 16.05.2009 17.00 Uhr 20.00 Uhr 12.00 Uhr 14.00 Uhr 14.00 Uhr 19.00 Uhr 20.00 Uhr 19.00 Uhr traditionelles Maiboxen Duo Eigenarten Mittagessen/Wir singen Küchenlieder Vortrag zum Hausnotruf Der Oberbürgermeister Dr. Wilde zu Gast Filmabend Heinz Florian Oertel - LesungRockfestival Live und Open Air Samstag 16.05.2009 20.00 Uhr Mein Freund Bunbury - Theater Samstag/Sonntag Mittwoch 16./17.05.2009 20.05.2009 10.00 Uhr 19.00 Uhr Schlossfest Philatelisten-Treffen Donnerstag Donnerstag Sonntag 21.05.2009 21.05.2009 24.05.2009 11.00 Uhr 18.00 Uhr 16.00 Uhr Gottesdienst Frauentag am Männertag, mit Liveband Zwei aus dem Knast - Kindertheater Sonntag 24.05.2009 10.00 Uhr Konfirmation Dienstag 26.05.2009 18.30 Uhr Literaturstammtisch Donnerstag Donnerstag Freitag 28.05.2009 28.05.2009 29.05.2009 10.00 Uhr 15.30 Uhr 15.00 Uhr Samstag 30.05.2009 Tag der Senioren Topas Duo Treffen zum 40-jährigen Bestehen der Gartenklause der Kleingartensparte Delitzsch Ost e. V. Hoffest Agrargenossenschaft Oberer Bahnhof Oberer Bahnhof Bibliothek „Alte Lateinschule“ Bürgerhaus Oberer Bahnhof Volkssolidarität Volkssolidarität Volkssolidarität Kirche Döbernitz Oberer Bahnhof BAS, Werkstättenweg 36 Oberer Bahnhof Delitzsch Barockschloss Gaststätte „Elberitzmühle“ Paupitzscher Kreuz URLAUB meehr Bar Oberer Bahnhof Delitzsch Stadtkirche St. Peter & Paul Bibliothek „Alte Lateinschule“ Volkssolidarität Bürgerhaus Kleingartensparte Delitzsch Ost Ortsteil Beerendorf Bitte beachten! An die Vereine, Verbände, Parteien, Institutionen und Kirchen Nicht vergessen - Redaktionsschluss für die 14. Ausgabe unseres Amtsblattes ist Montag, der 6. April 2009 bis spätestens 10.00 Uhr! Spätere Eingänge können aus technischen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden. Stadtverwaltung Delitzsch Ref. Öffentlichkeitsarbeit E-Mail-Kontakt: [email protected] ■ Vereine und Verbände 1. SV Concordia Delitzsch Vereinsspiele vom 04.04. bis 05.04.09 Spieltag Sonnabend Sonnabend Sonnabend Sonnabend Sonnabend Sonntag Datum 04.04.09 04.04.09 04.04.09 04.04.09 04.04.09 05.04.09 Uhrzeit 09.00 Uhr 12.30 Uhr 11.15 Uhr 13.00 Uhr 18.30 Uhr 15.00 Uhr Ort ABH ABH SH Hoyerswerda SH Hoyerswerda SH Rosental ABH Spielklasse Bezirksliga wJC Bezirksliga Frauen Oberliga wJD Oberliga wJD Oberliga Männer Oberliga mJC Heimmannschaft SV Concordia Delitzsch SV Concordia Delitzsch SV Voweg Görlitz SC Hoyerswerda LRC Mittelsachsen SV Concordia Delitzsch Gastmannschaft TSG Schkeuditz SG Motor Leipzig SV Concordia Delitzsch SV Concordia Delitzsch SV Concordia Delitzsch II HSG Freiberg Der Tierschutzverein Delitzsch e. V. informiert Osterfest im Tierheim Laue am 13. April 2009, 14:00 bis 16:00 Uh im Tierheim Laue Alle Tierfreunde sind eingeladen, einen gemütlichen Nachmittag bei Kaffee und Kuchen in unserem Tierheim zu verbringen. Für die Kinder hat der Osterhase bestimmt auch was vorbei gebracht. Futterspenden werden an diesem Tag ebenfalls gern entgegen genommen. Es laden ein der Vorstand des Tierschutzvereins Delitzsch e. V. und die Tierheimleitung. 9 03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch Für: auch speziell für Väter und Söhne Termin: mittwochs 18.00 - 20.00 Uhr Infos: Frau Gatzsche Nähen und Entwerfen Unter fachlicher Anleitung werden Grundtechniken des Nähens und Entwerfens von Kleidungsstücken erlernt und selbst ausgeführt. Auch Änderungen können ausgeführt werden. K 13 • „Kleiner Schneidermeister” Für: Kinder ab 10 Jahren Termin: dienstags ab 13.30 - 15.00 Uhr donnerstags 14.00 - 15.00 Uhr Für: E 10 • Erwachsene Termin: dienstags 18.30 - 20.00 Uhr freitags 09.30 - 11.00 Uhr Infos: Frau Gatzsche Neue Angebote Besuchen Sie unsere Osterwerkstatt - Wir bieten Bastelangebote bis 09.04.2009 Hier wird allen die Möglichkeit geboten, kleine persönliche Geschenke oder Dekoratives für innen und außen herzustellen. Osterschmuck und vieles mehr zum Thema Ostern wird unter fachlicher Anleitung selbst hergestellt - die umgesetzten Ideen sind sehr individuell, jedes Teil ist ein Unikat. Für: alle Altersgruppen Termine: vom 30.03. - 09.04.2009, montags bis donnerstags von 15.00 - 17.30 Uhr und 18.30 - 20.30 Uhr [Gruppen bitte mit Voranmeldung, auch vormittags möglich] Infos: Frau Bachner Kinder-Filmclub 07 - Das Clubkino für Kids Hier können Kinder im Alter von 8 bis 12 Jahren mitmachen. Die Clubmitglieder treffen sich regelmäßig 2-mal im Monat - jeweils dienstags 16.00 Uhr - zu einem gemütlichen und spannenden Kinonachmittag. Die Filme werden rechtzeitig vorher im Team von den Kindern ausgewählt. Sie können also aktiv mitmachen und Vorschläge einbringen. Das Clubkino steht nur Mitgliedern zur Verfügung. Eine Mitgliedschaft ist jederzeit möglich. Mehr Infos unter www.soziokulturelles-zentrum.de/filmclub oder per Telefon. E 08 • Frauengymnastik Beweglichkeit, Kräftigung und Kondition lassen sich durch abwechslungsreiche gymnastische Übungen steigern. Die Übungen sind bis ins hohe Alter geeignet und unterstützen ihr Wohlbefinden. Für: Frauen Termine: dienstags 17.00 - 18.00 Uhr mittwochs 09.30 - 10.30 Uhr mittwochs 10.45 - 11.30 Uhr donnerstags 08.30 - 09.30 Uhr Infos: Frau Gatzsche E 09 • Bauch-Beine-Po Mit gezielten Übungen werden Beweglichkeit, Kraft Ausdauer und Muskelaufbau besonders für die Problemzonen Bauch, Beine und Po deutlich verbessert. Durch ein abwechslungsreiches Programm mit Aerobic, Steppaerobic, Stretching, Wirbelsäulengymnastik werden alle Zonen trainiert und machen sie fit für den Alltag. Für: Frauen Termine: montags 16.00 - 17.00 Uhr dienstags 18.00 - 19.00 Uhr mittwochs 16.30 - 17.30 Uhr mittwochs 19.00 - 20.00 Uhr Infos: Frau A. Dautz A 07 • Holzwerkstatt „Flinke Feile” Mitwirken, wie aus einem Stück Holz verschiedene Figuren, Modelle oder Deko- und Gebrauchsgegenstände entstehen. Sägen, Bohren, Hämmern, Schleifen ... wie die Profis. Für: Kinder ab 10 Jahre Termin: mittwochs 14.00 - 16.00 Uhr Kreisverband Delitzsch e. V. Eilenburger Straße 65 04509 Delitzsch Tel.: 03 42 02/30 94 -0 www.drk-delitzsch.de Jugendhaus Nord/YOZ Sachsenstraße 6 04509 Delitzsch Öffnungszeiten für das Jugendhaus Nord/YOZ Öffnungszeiten Montag 14.00 - 21.00 Dienstag 14.00 - 21.00 Mittwoch 14.00 - 21.00 Donnerstag 14.00 - 21.00 Freitag 14.00 - 23.00 Sonnabend 14.00 - 23.00 Montag bis Samstag täglich von 14 - 18 Uhr - Internet-Café und - KIDS-Club Montag bis Samstag täglich von 14 - 21 Uhr - offener Treff Zusätzlich finden am 04.04.2009 folgende Angebote statt: 11.00 - 13.30 Uhr Selbstverteidigung 14.00 - 15.00 Uhr Jump Style 15.30 - 17.15 Uhr Fußball Bundesliga Termine Erste Hilfe Schulungen - für den Erwerb des Führerschein 7. und 8. Mai 2009 Beginn jeweils 19.15 Uhr Anmeldung unter 03 42 02/30 94 -0 Frau Ludwig Es sind noch Plätze frei!!! Sozialstation/häusliche Krankenpflege Tel.: 03 42 02/30 94 13 oder 01 60/4 71 12 42 Schwester Birgit Körber Fahrdienst/Mietwagenverkehr Tel.: 03 42 02/30 94 20 oder 01 60/4 71 12 34 Jan Schweiger Kleiderkammer Öffnungszeiten Montag 07.00 - 11.15 Uhr und 11.45 - 13.00 Uhr Dienstag 07.00 - 11.15 Uhr und 11.45 - 13.00 Uhr Mittwoch 07.00 - 11.15 Uhr und 11.45 - 13.00 Uhr Donnerstag geschlossen Freitag 07.00 - 11.15 Uhr Gern nehmen wir Ihre Kleiderspenden (Sachen, Schuhe) von Kind bis Erwachsenen sowie Bettwäsche, Gardinen, Handtücher, Spielsachen entgegen. Für Fragen und Informationen steht Ihnen Frau Schneider unter Tel.: 03 42 02/30 94 16 zur Verfügung. 10 DRK-Möbelbörse Wir vermitteln (keine Abholung und Anlieferung) kostenlos gebrauchte und nutzbare Möbel an hilfsbedürftige und einkommensschwache Familien oder alleinstehende Frauen und Männer. Für Möbelspender: Frühzeitige Anmeldung der abzugebenden Möbelstücke, unter Angabe der Art, Anzahl und spätesten Abgabetermin, an Frau Schneider unter Tel.: 03 42 02/30 94 16. Für Möbelsuchende: Suchanfragen, unter Angabe von Art, Anzahl und Dringlichkeit, an Frau Schneider unter Tel.: 03 42 02/30 94 16. Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009 terwand, wir helfen Ihnen dabei, dass der Geburtstag Ihres Kindes ein cooles Erlebnis wird. Anmeldung und Anfragen bitte mind. 14 Tage vorher unter Tel. 03 42 02/32 93 30 Kontaktcafé „Via á vis“ Freitag, 23.04.2009, 16.00 Uhr Treffpunkt für Einelternfamilien zwecks Erfahrungsaustausch, hilfreicher Informationen und knüpfen neuer Kontakte (immer am letzten Freitag im Monat) Mauergasse 19a, 04509 Delitzsch Tel.: 03 42 02/3 08 92 www.efg-delitzsch.de Jugendcafé[email protected] „Family“ - das Familienzentrum Mauergasse 19a 04509 Delitzsch Tel. 03 42 02/32 93 30 E-Mail: [email protected] Internet: www.efg-delitzsch.de Unsere Veranstaltungen im April 09 Sprechzeit: montags bis freitags jeweils von 10.00 bis 16.00 Uhr Schülercafé: montags - samstags von 14.00 bis 18.00 Uhr, Hier kannst du spielen, basteln, einfach mir mit anderen quatschen und Hilfe bei deinen Hausaufgaben bekommen. für alle Kids ab 7 Jahren Töpfergruppe 14-täglich dienstags, ab 19.00 Uhr Wenn Sie schon immer mal töpfern wollten, Ihnen aber die Möglichkeit oder Anregungen gefehlt haben, bietet sich hier die Gelegenheit. Egal ob Sie schon Erfahrungen haben oder absoluter Neueinsteiger sind, hier können Sie sich ausprobieren, die unterschiedlichsten Gegenstände selbst herstellen, sich Tipps und Anregungen geben lassen und nebenbei noch nette Leute kennen lernen, (kein fester Kurs, Einstieg jederzeit möglich). Telefonische Anmeldung wird erbeten. Strick-Café mittwochs von 14.00 bis 17.00 Uhr - Vielleicht wollten Sie schon längst mal wieder mit dem Stricken anfangen? Oder aber Sie haben die Technik noch nicht gelernt, würden es aber gerne können? Dann sind Sie bei uns an der richtigen Adresse! Wir geben Ihnen gerne Hilfestellung und Tipps. Frauenfrühstück donnerstags von 9.00 bis 11.00 Uhr Für Frauen mit und ohne Kinder gibt es ein gemeinsames Frühstück. Für die Kinder ist eine Spielecke eingerichtet. Wir freuen uns auf Sie! Ü-50-Treff Donnerstag, 23.04.2009, 15.00 Uhr Ü-50 Seniorentreff Familiensport freitags von 18.00 bis 19.30 Uhr sich gemeinsam als Familie mit anderen sportlich zu betätigen, d. h. auch die Eltern dürfen mitmachen! Treffpunkt ist die Turnhalle der Diestenwegrundschule (August-Bebel-Straße) Bitte Sportbekleidung mitbringen! Beitrag: 0,50 € Ehe- und Lebensberatung Bei allen Fragen und Problemen rund um die Themen Partnerschaft, Familie und Lebensbewältigung finden Sie bei uns kompetente Hilfe. Eine wesentliche Aufgabe unserer Lebensberatung ist es, jederzeit ein verlässlicher und kompetenter Ansprechpartner Ihres Vertrauens zu sein und Sie oder Ihre Angehörigen darin zu unterstützen, wieder Motivation, Lebensmut und Freude im Alltag zu finden. Informieren Sie sich bitte unverbindlich im Familienzentrum, ob diese Beratung für Sie infrage kommt. Ein Informationsgespräch ist kostenlos und steht wie die Beratung selbst unter absoluter Schweigepflicht. Telefonische Anmeldung ist erforderlich unter Tel 42 02/ 32 93 30 oder 5 64 53 Kindergeburtstagsfeier Wir unterstützen Sie bei der Planung und Durchführung Ihrer Kindergeburtstagsfeier (für Kinder im Grundschulalter, max. 10 Kinder). Ob super Spielideen, interessante Bastelangebote. Eigenkreation einer leckeren Pizza und jetzt auch Klettern an der Klet- Coffeetime (offener Treff) Mittwoch 15.00 - 20.00 Uhr Donnerstag 15.00 - 20.00 Uhr 15.00 - 21.00 Uhr Freitag Samstag 15.00 - 21.00 Uhr Möglichkeiten im offenen Treff: - Internetcafé, Playstation, Darts, Billard, Tischtennis etc. - Hausaufgabenhilfe - Bewerbungshilfe Medieninfopoint • Mittwoch 15.00 - 20.00 Uhr • Donnerstag 15.00 - 20.00 Uhr • Freitag 15.00 - 21.00 Uhr • Samstag 15.00 - 21.00 Uhr Hier bekommt ihr die ultimative Hilfe zum Thema - Computer und Internet - Erstellung von Bewerbungsunterlagen - Hilfe bei Lehrstellensuche Schülercafé • Montag + Dienstag 14.00 - 18.00 Uhr • Mittwoch - Freitag 12.30 - 18.00 Uhr • Sonnabend 14.00 - 18.00 Uhr mit Hausaufgabenhilfe Oberer Bahnhof Delitzsch Theater - Konzert - Kabarett, Anna-Zammert-Straße 1, 04509 Delitzsch Freitag, 27.03.2009 20:00 Uhr „Schattenreich“ Sonntag, 29.03.2009 16:00 Uhr „Die kleine Hexe“ Samstag, 04.04.2009 20:00 Uhr „Mein Freund Bunbury - oder: Die Bedeutung ERNST zu sein.“ Sonntag, 26.04.2009 16:00 Uhr „Ronja Räubertochter“ Samstag, 02.05.2009 20:00 Uhr „Duo Eigenarten“ mit Barbara Dunkel, Kabarett und Chansons Samstag, 16.05.2009 20:00 Uhr „Mein Freund Bunbury - oder: Die Bedeutung ERNST zu sein.“ Sonntag, 24.05.2009 16:00 Uhr „Zwei aus dem Knast“ Samstag, 06.06.2009 20:00 Uhr „8 Frauen“ Samstag, 20.06.2009 20:00 Uhr „Eine Bahnhofsrevue - Teil 1: In dieser Stadt“ Sonntag, 21.06.2009 16:00 Uhr „Die Zwei aus dem Knast“ Freitag, 04.09.2009 20:00 Uhr „Dorit Gäbler - Hommage an Marlene Dietrich“ Donnerstag, 25.06.2009 20:00 Uhr „Schattenreich“ 11 03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch Selbsthilfegruppe für chronische Darmerkrankungen Wir wünschen allen Patienten, die zu uns kommen und den Ärzten, die uns unterstützen, ein schönes Osterfest. Diakonisches Werk Delitzsch/Eilenburg e. V. Geschäftsstelle Delitzsch Schlossstr. 4, 04509 Delitzsch Tel.: 034202/50600, Fax: 034202/63839 Hompage: www.diakonie-delitzsch.de Unsere Kindereinrichtungen in Delitzsch Diakonie Kindertagesstätte „Regenbogenhaus“ Gellertstr. 26a, Tel.: 034202/51376 Diakonie Kindertagesstätte „Morgenland“ Karl-Marx-Str. 2, Tel.: 034202/58255 Krabbelgruppe der Diakonie-Kitas Immer am Montag in der Zeit von 9.30 bis 10.30 Uhr im Gemeindehaus „Zu den fünf Kirchen“, Schlossstraße 6; weitere Informationen dazu gibt es in der Kita „Regenbogenhaus“ und in der Kita „Morgenland“ Kleiderkammer im Delitzscher „Kinderhaus zum Regenbogen“, Gellertstr. 26a, Tel.: 034202/58538 Die Ausgabe von Sachen erfolgt immer am Donnerstag von 10 bis 12 Uhr. Die Annahme erfolgt Montag bis Freitag im Bereich der Tagespflege. Begegnungsstätte für Senioren Gellertstr. 26a, Delitzsch, Tel.: 034202/58538 (Mit Hol- und Bringedienst nach Voranmeldung!) Regelmäßige Treffen: Dienstag und Donnerstag von 14.00 bis 16.00 Uhr - gemütliches Beisammensein bei Kaffee und Kuchen. Rolli-Club Jeder Rollstuhlfahrer ist herzlich eingeladen. Wollen sie mehr über den Rolli-Treff erfahren, dann rufen Sie uns einfach an. Ihre Ansprechpartner sind: Frau Möritz (Tel.: 034202/61755) und Frau Müller (Tel.: 034202/55775). Sozialstation (ambulanter Pflegedienst) Gellertstr. 26a, 04509 Delitzsch, Tel.: 034202/58538 Pflegedienstleiterin: Frau Katja Thomas Die Leistungen unserer Sozialstation im Überblick: - Häusliche Kranken- und Altenpflege - Haushaltshilfe, Wäschereinigung - Bereitstellung von Hilfsmitteln - preiswerter Hilfsmittelverleih - Essenversorgung (Essen auf Rädern) - medizinische Fußpflege - Bademöglichkeit mit Wannenlift im Haus - Unterstützung und Beratung bei der Finanzierung der Pflege, allgemeine und spezielle Kranken- und Behandlungspflege - Nachtpflege (3-5 Pflegeeinsätze pro Nacht) - Nachtwache für Wochenendvertretung - Begleitservice für Einkauf, Spaziergänge, kulturelle Veranstaltungen usw. Unser Fachpersonal verfügt über langjährige Berufserfahrung und betreut Sie individuell, mit Herz und mit Freundlichkeit. Tagespflege für Senioren Ganztagsbetreuung wochentags von 7.00 bis 17.00 Uhr. Neben Pflege und med. Betreuung bieten wir abwechslungsreiche kreative und kulturelle Angebote für Senioren. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer: 034202/58543. Hospizdienst Nikolaiplatz 3, 04838 Eilenburg, Ansprechpartner: Petra Berendt, Sprechzeiten: Di. 15-17 Uhr, Do. 10-12 Uhr, Tel.: 03423/7002998 oder 0151/22788089; Termine außerhalb der Sprechzeiten bitte telefonisch abstimmen. Spendenkonto des Diakonischen Werkes Delitzsch/Eilenburg e. V.: Sparkasse Leipzig; Kto: 228 000 1899; BLZ: 860 555 92 Am 8. Juni 2009, 10.00 Uhr fahren wir ins Klinikum nach Oschatz. Bei Interesse wird um Anmeldung gebeten. Chefarzt Dr. Peter Martin wird uns durch die Klinik führen und für Fragen zur Verfügung stehen. Anschließend steht ein Stadtrundgang und ein gemütliches Beisammensein auf dem Programm. Heimattreffen „Rawiczer Bürger“ Werte Vereinsmitglieder der HKG „Rawicz“! Unser diesjähriges Heimattreffen findet am Sonntag, dem 10. Mai 2009, um 10.00 Uhr im Bürgerhaus Delitzsch, Securiusstr. 34 statt. Anfrage bei Interesse bitte unter 034202 55239 bei Gabriele Handke VDSF Ortsgruppe »Petri - Heil« Eilenburg Dozent für Fischereischeinlehrgang Lothar Richter, Lossastraße 15, 04838 Eilenburg Tel.: 03423 / 75 76 09 • Funk: 0173 / 80 10 437 Schulung zur Fischereischeinprüfung Entsprechend dem Fischereigesetz des Freistaates Sachsen kann nur eine Angelberechtigung erwerben, wer im Besitz eines gültigen Fischereischeines ist. (Dies trifft für alle Bundesländer zu). Wie kommt man in Sachsen in den Besitz eines Fischereischeines? 1. Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang (3 Schulungstage à 10 Stunden) 2. Erfolgreiche Teilnahme an der Fischereischeinprüfung. Bedingung: Zum Prüfungstermin muss der Teilnehmer das 14. Lebensjahr vollendet haben. 3. Danach Erwerb des Fischereischeines, je nach Bedarf für 1 bis 29 Jahre oder auf Lebenszeit. 4. Der Lehrgang findet am 16.05./17.05. und 23.05.2009 jeweils 8.00 Uhr in Eilenburg, Puschkinstraße 7, ehemals Gaststätte Osteck, statt. 5. Die Fischereischeinprüfung ist am 13.06.2009. Ohne Lehrmaterial ist eine Teilnahme nicht möglich, man kann es sich aber bei Freunden oder Bekannten ausleihen oder bei mir bestellen. Die Voranmeldung sollte schon jetzt mit nachstehendem Formular, spätestens jedoch bis zum Meldeschlusstermin 10.05.2009 an obige Adresse erfolgen. ✄ ---------------------------------------------------------------------Anmeldung zum Vorbereitungslehrgang zur Fischereischeinprüfung Name: ....................................................... Vorname: ....................................................... Straße/Haus-Nr.: ....................................................... Telefon: ....................................................... PLZ/Ort: ....................................................... Geburtsdatum: ....................................................... Wird Lehrmaterial benötigt? (bitte ankreuzen) O ja O nein 12 Anzeige Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009 13 03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch Sudetendeutsche Landsmannschaft Kreisgruppe Delitzsch Den Geburtstagskindern im April, alles Gute und viel Gesundheit. Allen Mitgliedern und Freunden unserer Volksgruppe ein frohes Osterfest im Kreise der Familie, wünscht der Vorstand. Der Anmeldung bitte ein Passbild beifügen! Förderverein Kirche Brodau e. V. Einladung Der Vorstand des Fördervereins Kirche Brodau e. V. lädt am Sonnabend, den 11. April 2009, um 20 Uhr in die Brodauer Kirche zu einem Gottesdienst mit Taufe und anschließendem Osterfeuer ein. Außerdem sind alle freiwilligen Helfer für Sonnabend, den 4. April 2009, ab 10 Uhr aufgerufen, die Kirche vom Schmutz zu befreien und das Kirchengelände in Ordnung zu bringen. Wie immer bitte entsprechende Geräte, Hilfs- und Putzmittel mitbringen! Wir freuen uns auf zahlreiches Erscheinen! Förderverein Kirche Brodau e. V. Vorstand Information auch unter www.kirche-brodau.de. Katholischer Gemeindeverbund Delitzsch Lindenstraße 4, 04509 Delitzsch Tel.: (034202) 52159, Fax: (034202) 52175 Gottesdienste im Gemeindeverbund und Zusammenkünfte der katholischen Gemeinde „St. Marien“ Delitzsch vom 03.04. bis zum 10.04.2009. Telefon: - Pfarrbüro 034202 52159 Fax: 034202 52175 Pfarrer M. Poschlod: 034202 329706 Gottesdienstzeiten im Gemeindeverbund Samstag, 4. April 18.00 Uhr Hl. Messe in Lehelitz 18.00 Uhr Hl. Messe in Löbnitz Sonntag, 5. April, (Palmsonntag mit Palmweihe und Prozession) 08.00 Uhr Hl. Messe in Delitzsch 08.30 Uhr Hl. Messe in Bad Düben 09.00 Uhr Hl. Messe in Zwochau 10.00 Uhr Hl. Messe in Schkeuditz 10.30 Uhr Hl. Messe in Delitzsch und Eilenburg 16.00 Uhr Passionsandacht in Löbnitz Montag, 6. April 08.00 Uhr Hl. Messe in Delitzsch 18.30 Uhr Hl. Messe in Zwochau Dienstag, 7. April 08.30 Uhr Morgenlob in Bad Düben 18.30 Uhr Hl. Messe in Zwochau Mittwoch, 8. April 08.00 Uhr Hl. Messe in Eilenburg 17.00 Uhr Eucharistische Anbetung in Delitzsch und Beichtgelegenheit bis 19 Uhr 18.00 Uhr Hl. Messe in Delitzsch 18.30 Uhr Hl. Messe in Zwochau Donnerstag, 9. April (Gründonnerstag) 19.00 Uhr Messe vom Letzten Abendmahl (mit Opfergang der Liebe) in Delitzsch und Eilenburg, anschl. Agape und Ölbergstunde Freitag, 10. April (Karfreitag) 10.00 Uhr Kreuzweg in Lehelitz und Löbnitz 15.00 Uhr Liturgie vom Leiden und Sterben des Herrn in Bad Düben, Delitzsch und Eilenburg Karsamstag, 11. April Trauermette in Delitzsch 09.00 Uhr 22.00 Uhr Feier der Osternacht in Delitzsch Ostersonntag, 12. April 05.00 Uhr Feier der Osternacht in Bad Düben 09.00 Uhr Osterhochamt in Lehelitz, Löbnitz und Zwochau 10.30 Uhr Osterhochamt in Delitzsch und Eilenburg 17.00 Uhr Ostervesper in Delitzsch Ostermontag, 13. April 09.00 Uhr Hl. Messe in Bad Düben, Delitzsch und Zwochau 10.30 Uhr Hl. Messe in Eilenburg und Löbnitz Beichtgelegenheit Bad Düben Mo., 06.04. 18.00 Uhr Bußgottesdienst mit Beichtgelegenheit (Pfr. Schade ) Delitzsch Mi., 08.04. 17 - 19 Uhr auswärtiger Pfarrer / Pfr. Poschlod Sa., 11.04. 16 - 17 Uhr Pfarrer Poschlod Eilenburg Mo., 06.04. 18 - 20 Uhr Pfr. Bernhard Löbnitz Sa., 04.04. 17.00 Uhr Pfr. Schade / Pfr. Poschlod So., 05.04. nach der Andacht Pfr. Christian Zusammenkünfte in Delitzsch Sa., 4. April 12 - 14 Uhr Erstkommunionkurs in Delitzsch 19.00 Uhr Johannespassion (Kurrende) in Bad Düben Mi., 8. April 19.00 Uhr Chor Do., 9. April nach der Abendmesse Agape-Feier im Pfarrsaal 22.00 Uhr Ölbergstunde Vorankündigung 14. - 17. April Erstkommunionvorbereitung im Verbund So., 19. April Erstkommunion in Delitzsch Mo., 20. April 14.30 Uhr Großer Seniorennachmittag Evangelische Kirchengemeinde Gottesdienste und Veranstaltungen vom 4. bis 13. April 2009 Sonnabend, den 4. April 2009 17.00 Uhr Passionsandacht in der Marienkirche Sonntag, den 5. April 2009 10.00 Uhr Familiengottesdienst zum Palmsonntag in der Marienkirche Montag, den 6. April 2009 09.30 Uhr Krabbelgruppe im Gemeindehaus 16.00 Uhr Posaunenchor-Anfänger im Gemeindehaus 17.00 Uhr Kleiner Posaunenchor im Gemeindehaus 17.30 Uhr Großer Posaunenchor im Gemeindehaus 19.30 Uhr Kantorei im Gemeindehaus 14 Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009 Dienstag, den 7. April 2009 14.00 Uhr Seniorenkreis im Gemeindehaus 16.00 Uhr Kinderchor im Gemeindehaus Mittwoch, den 8. April 2009 18.00 Uhr Junge Gemeinde im Gemeindehaus 19.00 Uhr Gestaltungskreis im Gemeindehaus Donnerstag, den 9. April 2009 - Gründonnerstag 18.30 Uhr Passahfest in der Hospitalkirche und anschl. im Gemeindehaus Freitag, den 10. April 2009 - Karfreitag 10.00 Uhr Gottesdienst in der Marienkirche Sonnabend, den 11. April 2009 22.00 Uhr Osternachtsgottesdienst in der Marienkirche Sonntag, den 12. April 2009 - Ostersonntag ab Sonnenaufgang - Osterfeuer im Pfarrgarten 08.30 Uhr Osterfrühstück im Gemeindehaus 10.00 Uhr Familiengottesdienst in der Marienkirche Montag, den 13. April 2009 - Ostermontag 10.00 Uhr Ostergottesdienst in der Marienkirche Anschriften: Pfarrer St. Pecusa Superintendent Dr. Chr. Stawenow Kantorin Chr. Heimrich Gemeindebüro Schloßstr. 6, Tel. 98 96 37 Schloßstr. 26, Tel. 5 12 19 oder Tel. 5 12 81 Zschortau, Tel. 9 22 00 Schloßstr. 6, Tel. 5 31 79, Fax 5 31 98 Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 10.00 - 12.00 Uhr Dienstag 14.00 - 18.00 Uhr Spendenkonto bei der Sparkasse Leipzig: 2 280 006 670, BLZ 860 555 92 [email protected] www.delitzsch-online.de/ev.kirche/ Evangelischer Kirchenkreis Torgau-Delitzsch Der Superintendent Delitzsch, den 27.03.2009 Evangelische Gottesdienste Sonntag, den 5. April 2009 9.00 Uhr Brinnis, Klitzschmar 9.30 Uhr Schkeuditz (Altscherbitz), Glesien 10.00 Uhr Kölsa, Delitzsch 10.15 Uhr Zschortau 10.30 Uhr Sausedlitz 11.00 Uhr Radefeld 14.00 Uhr Krostitz (Begrüßungsgottesdienst Pfr. Krumbiege) Zwochau Gründonnerstag, den 9. April 2009 16.30 Uhr Spröda 18.00 Uhr Hayna, Kreuma, Krensitz 18.30 Uhr Delitzsch (Hospitalkirche) 19.00 Uhr Wiedemar, Schkeuditz (Altscherbitz) mit Kirchenchor 19.30 Uhr Glesien 20.00 Uhr Weltewitz Karfreitag, den 10. April 2009 9.00 Uhr Laue, Zschernitz, Wöllmen, Priester 9.30 Uhr Schkeuditz (Altscherbitz) mit Chor 10.00 Uhr Lissa, Delitzsch 10.15 Uhr Behlitz, Wölpern, Zschortau 10.30 Uhr Löbnitz 11.00 Uhr Kyhna, Schkeuditz (Wehlitz) 13.00 Uhr Benndorf, Glesien 14.00 Uhr Hohenroda, Zwochau, Schenkenberg 15.00 Uhr Krostitz, Radefeld 16.00 Uhr Schkeuditz (Kleinliebenau) 18.00 Uhr Grebehna Ostersonnabend, den 11. April 2009 18.00 Uhr Selben (Osterfeuer), Zaasch 19.30 Uhr Krostitz, Gerbisdorf 20.00 Uhr Brodau (Taufe und Osterfeuer) 21.00 Uhr Schkeuditz (Albanus) mit Posaunenchor 22.00 Uhr Schenkenberg, Gostemitz, Delitzsch Ostersonntag, den 12. April 2009 9.00 Uhr Brinnis (mit Taufe), Zschernitz, Liemehna, Wolteritz 9.30 Uhr Schkeuditz (Altscherbitz) mit Posaunenchor Glesien 10.00 Uhr Lissa, Delitzsch Zschortau 10.15 Uhr 10.30 Uhr Löbnitz, Weltewitz, Krostitz, Pehritzsch 11.00 Uhr Kyhna, Radefeld 13.00 Uhr Kölsa 14.00 Uhr Laue (mit Taufe), Wiedemar, Zwochau, Kletzen Ostermontag, den 13. April 2009 9.00 Uhr Hohenroda, Klitzschmar, Mocherwitz, Döbernitz 9.30 Uhr Schkeuditz (Wehlitz) 10.00 Uhr Schenkenberg, Delitzsch, Hayna 10.15 Uhr Beerendorf 10.30 Uhr Sausedlitz, Behlitz 11.00 Uhr Benndorf, Kursdorf, Freiroda 14.00 Uhr Zschepen Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde (Baptisten) Mauergasse 19a 04509 Delitzsch Tel. 03 42 02/5 64 53 www.efg-delitzsch.de Gottesdienste Sonntag, 05.04.2009 9.30 Uhr Gottesdienst Sonntag, 12.04.2009 10.00 Uhr Ostergottesdienst Sonntag, 19.04.2009 9.30 Uhr Gottesdienst Sonntag, 26.04.2009 10.00 Uhr Gottesdienst in Bitterfeld, Mittelstraße 32 15 03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch Jehovas Zeugen - Delitzsch Königreichssaal Petersroda Hauptstraße 10a, Petersroda Sonntag, 5. April 2009 17.00 Uhr Öffentlicher Vortrag Thema „Teilen wir Gottes Ansicht über das Leben?“ 17.30 Uhr Wachtturm-Studium Thema: „Jehovas Knecht - für unsere Übertretung durchstochen“ Donnerstag, 9. April 2009 Bürgerhaus Delitzsch Securiusstraße 34 19.30 Uhr Gedenkansprache zum Todestag Jesu Freitag, 10. April 2009 19.00 Uhr Versammlungsbibelstudium Betrachtung des Buches „Bewahrt euch in Gottes Liebe“ 19.30 Uhr Theokratische Predigtdienstschule mit einer Betrachtung des Bibelbuches 2. Mose 7 - 10 Lehrkurs für Verkündiger des Wortes Gottes Thema: „Jesus und seine ersten Jünger“ 20.00 Uhr Zusammenkunft für den Predigtdienst Ansprache und Demonstrationen über die praktische Anwendung biblischer Erkenntnisse Ein Abend des Gedenkens - Delitzscher Jehovas Zeugen laden ein An dem Abend, bevor Jesus Christus starb, führte er die Feier zum Gedenken an seinen Tod ein und verwendete dabei Wein und ungesäuertes Brot als Symbole für seinen Leib und sein Blut. Er gebot: Tut dies immer wieder zur Erinnerung an mich (Lukas Kapitel 22, Vers 19). Jehovas Zeugen laden Sie herzlich ein, Jesu Gebot zu befolgen und mit ihnen diese jährliche Gedenkfeier zu begehen. Ein Einladungs-Faltblatt wird an jeden Haushalt verteilt. Auch die Frage, „Warum ist es so wichtig, sich an Jesu Opfer zu erinnern?“, wird bei dieser Feier beantwortet. Sie findet am Donnerstag, dem 9. April 2009 um 19.30 Uhr im Delitzscher Bürgerhaus, Securiusstr. 34, statt. Ein weiterer spezieller biblischer Vortrag wird am Sonntag, dem 26. April 2009 um 17.00 Uhr im Petersrodaer Gemeindezentrum, Hauptstr. 10a gehalten. Er hat das Thema „Gibt es vom Standpunkt Gottes aus eine wahre Religion?“ Auch hierzu sind Sie als unsere Gäste herzlich eingeladen. Eintritt frei Keine Kollekte AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHUREN PROSPEKTE ZEITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHUREN PROSPEKTE ZEITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHUREN PROSPEKTE ZEITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHUREN PROSPEKTE ZEITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHUREN PROSPEKTE Fragen zur Werbung? Ihre Anzeigenfachberaterin berät Sie gern. Telefon: 03 42 02/3 67 21 Telefax: 03 42 02/3 67 22 Funk: 01 71/4 84 47 16 [email protected] www.wittich.de Kerstin Zehrt 16 Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009 Satzung zur Ersten Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Nordsachsen Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBI. S. 577) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2008 (SächsGVBI. S. 102) hat der Kreistag des Landkreises Nordsachsen am 25.03.2009 folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen: 1. § 2 der Hauptsatzung wird wie folgt gefasst: §2 Wappen, Dienstsiegel und Flagge (1) Der Landkreis Nordsachsen führt das nachfolgend beschriebene Wappen: „In Gold zwischen zwei blauen Wellenpfählen ein aufgerichteter und rot bewehrter und gezungter schwarzer Löwe“ (2) Das Dienstsiegel des Landkreises Nordsachsen enthält das in Absatz 1 beschriebene Wappen. (3) Die Flagge des Landkreises Nordsachsen zeigt drei gleich breite Querstreifen in den Farben Gelb-Blau-Gelb mit in der Mitte aufgelegtem Landkreiswappen, welches gleichmäßig in die beiden gelben Streifen hineinreicht. Die Flagge des Landkreises Nordsachsen als Banner besteht aus drei gleich breiten Längsstreifen in den Farben Gelb-Blau-Gelb und trägt in der oberen Hälfte das senkrechte Landkreiswappen, das gleichmäßig in die beiden gelben Streifen hinein reicht. 3. In-Kraft-Treten Die Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Nordsachsen tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Torgau, den 25. März 2009 Czupalla Landrat Neufassung der Hauptsatzung des Landkreises Nordsachsen Die Neufassung der Hauptsatzung des Landkreises Nordsachsen berücksichtigt die am 25.03.2009 vom Kreistag des Landkreises Nordsachsen beschlossene Erste Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Nordsachsen. Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBI. S. 577) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.04.1994 (SächsGVBI. S. 773), vom 14.12.1995 (SächsGVBI. S. 414), vom 20.02.1997 (SächsGVBI. S. 105), vom 28.06.2001 (SächsGVBI. S. 426), vom 14.02.2002 (SächsGVBI. S. 86), vom 06.06.2002 (SächsGVBI. S. 168), vom 04.03.2003 (SächsGVBI. S. 49) und vom 29.01.2008 (SächsGVBI. S. 102) hat der Kreistag des Landkreises Nordsachsen am 27.08.2008 folgende Hauptsatzung beschlossen: §1 Name und Sitz (1) Der Landkreis führt den Namen „Landkreis Nordsachsen“. (2) Der Sitz des Landratsamtes Nordsachsen befindet sich in Torgau. (3) Zur bürgernahen Aufgabenwahrnehmung und effizienten Arbeitsweise hat das Landratsamt weitere Verwaltungsstandorte in Delitzsch, Eilenburg und Oschatz §2 Wappen, Dienstsiegel und Flagge (1) Der Landkreis Nordsachsen führt das nachfolgend beschriebene Wappen: „In Gold zwischen zwei blauen Wellenpfählen ein aufgerichteter und rot bewehrter und gezungter schwarzer Löwe“ (2) Das Dienstsiegel des Landkreises Nordsachsen enthält das in Absatz 1 beschriebene Wappen. (3) Die Flagge des Landkreises Nordsachsen zeigt drei gleich breite Querstreifen in den Farben Gelb-Blau-Gelb mit in der Mitte aufgelegtem Landkreiswappen, welches gleichmäßig in die beiden gelben Streifen hinein reicht. Die Flagge des Landkreises Nordsachsen als Banner besteht aus drei gleich breiten Längsstreifen in den Farben Gelb-Blau-Gelb und trägt in der oberen Hälfte das senkrechte Landkreiswappen, das gleichmäßig in die beiden gelben Streifen hinein reicht. §3 Organe des Landkreises Die Verwaltung des Landkreises Nordsachsen erfolgt für alle freiwilligen Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 1 der SächsLKrO und für alle Pflichtaufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 der SächsLKrO gemeinsam durch: 1. den Kreistag (§ 23 SächsLKrO) und 2. den Landrat (§ 47 SächsLKrO). §4 Rechtsstellung und Zusammensetzung des Kreistages (1) Der Kreistag ist die durch Wahlen berufene Vertretung der Kreisbürger und der nach § 14 Absatz 1 Satz 2 SächsLKrO Wahlberechtigten. Er ist Hauptorgan des Landkreises. (2) Der Kreistag besteht aus dem Landrat als Vorsitzenden und den Kreisräten. (3) Zum 30.06.2007 beträgt die Einwohnerzahl des Landkreises Nordsachsen 215.575 Einwohner. Die Zahl der Kreisräte wird daher gemäß § 25 Absatz 2 Nr. 2 SächsLKrO auf 80 Kreisräte festgelegt. §5 Aufgaben des Kreistages (1) Der Kreistag legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit die Entscheidung nach dieser Satzung oder durch Beschluss nicht einem beschließenden Ausschuss oder dem Landrat übertragen ist oder letzterem kraft Gesetzes zukommt. Der Kreistag überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Kreisverwaltung für deren Beseitigung durch den Landrat. (2) Dem Kreistag obliegt insbesondere: 1. die Wahl einer Wahlkommission zur Zählung der Stimmen bei geheimen Abstimmungen und geheimen Wahlen innerhalb der Sitzungen des Kreistages; 2. die Wahl des Ersten hauptamtlichen Beigeordneten als Stellvertreter des Landrates sowie die Wahl des Zweiten hauptamtlichen Beigeordneten als weiteren Stellvertreter des Landrates; 3. die Wahl weiterer Verhinderungsvertreter des Landrates und die Festlegung der Reihenfolge, in der sie den Landrat und die Beigeordneten vertreten (§ 51 Abs. 1 SächsLKrO); 17 03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch 4. 5. 6. 7. 8. a. b. c. d. e. f. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. die Beschlussfassung über die Anzahl und die Abgrenzung der Wahlkreise sowie die Bildung des Kreiswahlausschusses für die Wahl zum Kreistag und zum Landrat; die Bildung von beschließenden Ausschüssen; die Bildung von beratenden Ausschüssen; die Bildung sonstiger Beiräte; die Bestellung der Mitglieder und der Stellvertreter von beschließenden und beratenden Ausschüssen; die Wahl der Verbandsräte für die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes; die Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung des Kommunalen Sozialverbandes; die Entsendung von Vertretern in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Vereinigte Verbundsparkasse Leipzig; die Entsendung von weiteren Vertretern des Landkreises in Organe von juristischen Personen, denen der Landkreis als Mitglied angehört (Zweckverbände, Kulturraum usw.); die Entsendung von Vertretern in die Gesellschafterversammlung, den Aufsichtsrat oder die entsprechenden Organe eines Beteiligungsunternehmens im Sinne von § 63 SächsLKrO i. V. m. § 98 Abs. 1 und 2 SächsGemO, soweit nicht der Landrat den Landkreis gesetzlich vertritt; die Übertragung von Aufgaben auf beschließende und beratende Ausschüsse sowie auf den Landrat; Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Tätigkeit in widerruflicher Weise; die Berufung sachkundiger Kreiseinwohner als beratende Mitglieder in beratende und beschließende Ausschüsse sowie in sonstige Beiräte; die Entscheidung über die Führung eines Wappens sowie einer Flagge durch den Landkreis; die Entscheidung über die Änderung des Namens des Landkreises; die Entscheidung über die Einrichtung und Aufhebung von Verwaltungsstandorten des Landratsamtes; die Entscheidung über die Einführung und Verleihung von Ehrungen des Landkreises; die Entscheidung über Petitionen die Entscheidung über die Ernennung und Einstellung von Bediensteten des Landkreises und leitenden Kreisbediensteten im Rahmen des Stellenplanes im Einvernehmen mit dem Landrat ab Entgeltgruppe E 13 bis Entgeltgruppe E 15 bzw. ab Besoldungsgruppe A 13 bis Besoldungsgruppe A 16 sowie für die Besetzung der Dienstposten von Dezernenten und Amtsleitern. Ebenso ist der Kreistag zuständig für den Entzug der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe durch den Leiter des Rechnungsprüfungsamtes nicht gewährleistet ist, wobei die diesbezügliche Beschlussfassung mit einer Mehrheit von 2/3 erfolgen muss; die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Landkreises; die Übernahme freiwilliger Aufgaben durch den Landkreis; die Aufstellung des Entwicklungsprogrammes des Landkreises; die Stellungnahme zur Änderung der Grenzen des Landkreises; der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Beschlüssen des Kreistages und Satzungen des Landkreises sowie der Geschäftsordnung des Kreistages; die Verfügung über Kreisvermögen des Landkreises, das für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist; die Errichtung, Übernahme, wesentliche Veränderung, vollständige oder teilweise Veräußerung und die Auflösung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unter- 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 41. 42. nehmen, die unmittelbare und mittelbare Beteiligung sowie die Umwandlung der Rechtsform von wirtschaftlichen Unternehmen des Landkreises und von solchen, an denen der Landkreis beteiligt ist; die Entscheidung über die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften, die Übernahme von Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie über Rechtsgeschäfte im Sinne von § 83 SächsGemO, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind; die Beschlussfassung über ein Haushaltssicherungskonzept, insbesondere der Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzung sowie die Feststellung der Jahresrechnung; die allgemeine Festsetzung von öffentlichen Abgaben und von privatrechtlichen Entgelten (Tarifen); die Entscheidung über den Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und die Niederschlagung solcher Ansprüche, ab einer Wertgrenze von 75.000,- Euro im Einzelfall, die Führung von Rechtstreitigkeiten, wenn der Streitwert 150.000,- Euro übersteigt und der Abschluss von Vergleichen, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind und das Zugeständnis des Landkreises 75.000 Euro übersteigt; die Entscheidung über den Beitritt zu Zweckverbänden, sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts und der Austritt aus diesen; die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt; die Feststellung über das Vorliegen von Hinderungsgründen für den Eintritt in den Kreistag und von Gründen für das Ausscheiden von Mitgliedern des Kreistages vor Ablauf der Wahlzeit; die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 16 Abs. 1 SächsLKrO, soweit es sich nicht um Tätigkeiten im Kreistag, in einem Ausschuss oder einem Beirat des Landkreises handelt; die Entscheidung, über Maßnahmen gegen Kreiseinwohner wegen Ablehnung oder Aufgabe einer ehrenamtlichen Tätigkeit gemäß § 16 Abs. 3 SächsLKrO; die Entscheidung gegenüber Kreisräten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Verbots, Ansprüche und Interessen eines anderen gegen den Landkreis geltend zu machen; die Entscheidung über Maßnahmen gegen ehrenamtlich Tätige wegen der Verletzung der Pflichten gemäß § 17 Abs. 4 sowie § 34 Abs. 3 und 4 SächsLKrO; die Entscheidung über einen Ausschließungsgrund bei Kreisräten wegen Befangenheit; die Entscheidung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten, die in einer Satzung über die Entschädigung der Kreisräte, sonstigen ehrenamtlich tätigen Kreisbürgern und Wahlberechtigten nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SächsLKrO näher bestimmt werden; die Beschlussfassung über die Gewährung von angemessenen Mitteln aus dem Haushalt des Landkreises an die Fraktionen zur Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben; die Entscheidung über die Bestellung von Beauftragten und Beiräten gemäß § 41 bis 43 SächsLKrO; die Behandlung von Einwohneranträgen; die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens und über die Durchführung eines Bürgerentscheides; Entgegennahme von Berichterstattungen des Landrates oder seiner Beigeordneten und Dezernenten über die Erfüllung der dem Landkreis mit dem Sächsischen Verwaltungsneuordnungsgesetz (Sächs VwNG) zum 01.08.2008 übertragenen Pflichtaufgaben nach Weisung; darüber 18 hinaus kann ein Viertel der Kreisräte in allen Angelegenheiten des Landkreises verlangen, dass der Landrat den Kreistag unterrichtet und diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt (§ 24 Abs. 4 SächsLKrO); 43. Jugendhilfeplanung (SGB VIII); 44. Wahl der Betriebsleiter und der weiteren Mitglieder der Betriebsleitung für die kommunalen Eigenbetriebe des Landkreises Nordsachsen. (3) Der Kreistag ist ferner zur Entscheidung in allen Angelegenheiten zuständig, soweit die in § 7 dieser Satzung genannten Obergrenzen überschritten werden. (4) Der Kreistag ist zuständig für die Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, die im Einzelfall einen Betrag von 75.000 Euro übersteigen sowie für Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verbindlichkeiten entstehen können. §6 Bildung und Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse (1) Aufgrund von § 37 Abs. 1 SächsLKrO werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: der Kreisausschuss der Vergabeausschuss der Gesundheits- und Sozialausschuss der Jugendhilfeausschuss (2) Den beschließenden Ausschüssen gehören außer dem Landrat als Vorsitzenden an: dem Kreisausschuss 15 Kreisräte dem Vergabeausschuss 15 Kreisräte dem Gesundheits- und Sozialausschuss 15 Kreisräte (3) Der Kreistag bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. (4) Der Kreistag bestellt gemäß § 71 SGB VIII und §§ 1 - 3 Sächsisches Landesjugendhilfegesetz einen Jugendhilfeausschuss als ständigen beschließenden Ausschuss. Dem Jugendhilfeausschuss gehören neben dem Vorsitzenden noch weitere 14 stimmberechtigte Mitglieder an, die sich wie folgt zusammensetzen: - 8 Mitglieder des Kreistages oder 8 in der Jugendhilfe erfahrene Männer und Frauen - 6 Vertreter auf Vorschlag der im Bereich des örtlichen Trägers der Jugendhilfe wirkenden und anerkannten Träger der Jugendhilfe Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gehören dem Jugendhilfeausschuss weitere beratende Mitglieder an, deren Zusammensetzung vorgegeben und im Einzelnen in der Satzung des Jugendamtes des Landkreises Nordsachsen geregelt ist. (5) Die Zusammensetzung der Ausschüsse soll der Mandatsverteilung im Kreistag entsprechen. Für die Sitzverteilung findet das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren Anwendung. Im Streitfall ist nach § 38 Abs. 2 SächsLKrO zu verfahren. (6) Der Vorsitzende kann einen Beigeordneten oder, wenn dieser Beigeordnete verhindert ist, ein Mitglied des Ausschusses, der Kreisrat ist, mit seiner Vertretung im Vorsitz des beschließenden Ausschusses beauftragen. §7 Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse (1) Alle Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten ist, sind in den zuständigen beschließenden Ausschüssen vorzuberaten. Im Kreistag gestellte Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Kreistages den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden. Die Vorberatung der Verhandlungen des Kreistages dient der Willensbildung, nicht der Willensführung des Kreistages (§ 37 Abs. 4 SächsLKrO). (2) Der Kreisausschuss ist zuständig für alle Verwaltungsaufgaben, die nicht dem Kreistag, weiteren beschließenden Aus- Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009 schüssen oder dem Landrat vorbehalten sind. Seine Zuständigkeit endet, außer bei Vergabeangelegenheiten, bei einer Wertgrenze von 75.000 Euro, bei der Vergabe von Aufträgen und Leistungen endet seine Zuständigkeit bei einer Wertgrenze von 5 Millionen Euro. (3) Auf der Grundlage der Regelungen der Betriebssatzungen für die kommunalen Eigenbetriebe des Landkreises Nordsachsen nimmt der Kreisausschuss gleichzeitig die Funktion des Betriebsausschusses für die Eigenbetriebe wahr. (4) Der Jugendhilfeausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Kreistag erlassenen Satzung des Jugendamtes (§ 2 Sächs. Landesjugendhilfegesetz). (5) Der Gesundheits- und Sozialausschuss ist, soweit es nicht gesetzlich vorgegebenes Verwaltungshandeln betrifft, für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabenbereichen zuständig: alle Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch in Vollzug der dem Landkreis aufgrund landes- und bundesgesetzlicher Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB VIII und dem Landesjugendhilfegesetz, Hilfe für Menschen mit einer psychischen Erkrankung, kommunale Sozialplanung und Förderung der freien Wohlfahrtspflege. Seine Zuständigkeit endet bei einer Wertgrenze von 50.000 Euro. Der Gesundheits- und Sozialausschuss kann auch Gesundheitsziele für den Landkreis Nordsachsen beschließen. (6) Auf den Vergabeausschuss wird die Vergabe von Aufträgen und Leistungen ab einer Summe von 250.000 Euro bis zur Höchstsumme von 1 Million Euro übertragen. (7) Die vorgenannten Wertgrenzen beziehen sich jeweils auf einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag. §8 Verhältnis zwischen Kreistag und beschließenden Ausschüssen (1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse unter Beachtung der Wertgrenze an Stelle des Kreistages (§ 37 Abs. 3 Satz 1 SächsLKrO). (2) Der Kreistag kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben (§ 37 Abs. 3 Satz 5 und 6 SächsLKrO). (3) Die beschließenden Ausschüsse können Angelegenheiten, die für den Landkreis von besonderer Bedeutung sind, dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreiten (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SächsLKrO). (4) Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann verlangen, dass eine Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreitet wird, wenn sie für die Landkreise von besonderer Bedeutung ist (§ 37 Abs. 3 Satz 4 SächsLKrO). Lehnt der Kreistag eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss (§ 37 Abs. 3 Satz 4 SächsLKrO). (5) Ist ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet der Kreistag an seiner Stelle (§ 37 Abs. 5 SächsLKrO). (6) Bestehen Zweifel, ob für die Behandlung einer Angelegenheit der Kreistag oder ein Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Kreistages gegeben. Widersprechen sich die Beschlüsse zweier Ausschüsse, so führt der Landrat die Entscheidung des Kreistages herbei. §9 Bildung und Zusammensetzung der beratenden Ausschüsse (1) Aufgrund von § 39 Abs. 1 SächsLKrO werden folgende beratende Ausschüsse gebildet: 03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch 1. der Schul- und Kulturausschuss er ist zuständig für die Angelegenheiten aus den Aufgabengebieten Landkreisschulen, Kulturpflege und Sport, Schülerverkehr; 2. der Finanzausschuss er ist für die Angelegenheiten des Finanz- und Haushaltswesens zuständig; 3. der Ausschuss für Umwelt und Technik er ist zuständig für alle Angelegenheiten - des Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Denkmalschutz - der Wasserwirtschaft sowie Deponie- und Abfallwirtschaft, - der Kreis-, Regional- und Landesplanung, - des Straßen- und Verkehrswesens, - des Bau- und Wohnungswesens - des Bergbaus. (2) Den beratenden Ausschüssen gehören jeweils 14 Kreisräte an. Für die Zusammensetzung der Ausschüsse gilt § 4 Abs. 5 dieser Satzung entsprechend. (3) Die beratenden Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der Landrat und die Beigeordneten haben das Recht, an den Sitzungen der beratenden Ausschüsse teilzunehmen (§ 39 Abs. 3 SächsLKrO). Dieses Teilnahmerecht beinhaltet zugleich Rederecht. § 10 Ältestenrat (1) Aufgrund des § 41 SächsLKrO wird ein Ältestenrat gebildet, der den Landrat in Fragen der Tagesordnung und des Ganges der Verhandlung berät. (2) Vorsitzender des Ältestenrates ist der Landrat, ihm gehören außerdem die Vorsitzenden der Fraktionen des Kreistages an. § 11 Mitwirkung sachkundiger Einwohner in Ausschüssen (1) Der Kreistag kann sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder in beratende und beschließende Ausschüsse auf Vorschlag der Fraktionen des Kreistages berufen. (2) Ihre Zahl wird in den einzelnen Ausschüssen grundsätzlich auf 7 begrenzt. Sie darf in keinem Fall die Zahl der Kreisräte in den Ausschüssen erreichen. § 12 Beauftragte (1) Der Landkreis kann für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Beauftragte bestellen. (2) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau bestellt der Kreistag eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte (§ 60 Abs. 2 SächsLKrO), die dem Landrat direkt unterstellt ist. (3) Zur Wahrung der Belange der im Landkreis lebenden Menschen mit Behinderung bestellt der Kreistag einen Behindertenbeauftragten. (4) Zur Wahrung der Belange der im Landkreis lebenden Ausländer bestellt der Kreistag einen Ausländerbeauftragten. (5) Die Beauftragten sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und können an den Sitzungen des Kreistages und der für ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen (§ 60 Abs. 4 SächsLKrO). § 13 Aufgaben des Landrates (1) Der Landrat ist Vorsitzender des Kreistages und seiner beschließenden Ausschüsse. Er leitet die Landkreisverwaltung und vertritt den Landkreis (§ 47 Abs. 1 SächsLKrO). (2) Ein vom Kreistag gewähltes Mitglied vereidigt und verpflichtet den Landrat in öffentlicher Sitzung. (3) Der Landrat ist stimmberechtigtes Mitglied des Kreistages (§ 48 Abs. 1 SächsLKrO). Er bereitet die Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse vor, vollzieht ihre Beschlüsse und muss 19 Beschlüssen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für den Landkreis nachteilig sind. (4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Kreistagssitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Landrat anstelle des Kreistages. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Kreistag unverzüglich mitzuteilen. (5) Der Landrat hat den Kreistag über alle wichtigen, den Landkreis und seine Verwaltung betreffenden Angelegenheiten, zu unterrichten. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben ist der Kreistag möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Kreisverwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu unterrichten (§ 48 Abs. 3 SächsLKrO). (6) Der Landrat ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Kreisverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Kreisverwaltung (z. B. Dienstanweisungen und Hausordnungen, Geschäftsverteilungspläne, Zeichnungsbefugnis, Personal- und Materialeinsatz. Arbeitszeitregelungen im Rahmen der geltenden Arbeitszeitordnungen, Zahlungsanordnungen und deren Übertragung (§ 49 Abs. 1 SächsLKrO). Er legt den Geschäftskreis der Beigeordneten bzw. der Dezernenten im Einvernehmen mit dem Kreistag fest (§ 50 Abs. 2 SächsLKrO). (7) Der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Kreistag übertragenen Aufgaben. (8) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbesondere: 1. die Entscheidung über die Ernennung und Einstellung von Beamten und Angestellten ab Besoldungsgruppe A 1 bis Besoldungsgruppe A 12 bzw. ab Entgeltgruppe E 1 bis Entgeltgruppe E 12 und von Arbeitern; 2. die Genehmigung von Bauunterlagen und die Anerkennung der Schlussrechnung. Der Landrat ist ferner für die Entscheidung über den Abschluss von Nachtragsvereinbarungen zuständig, wenn die Gesamtplanung des Vorhabens nicht oder nur unwesentlich verändert wird und eine Überschreitung der Vergabesumme des Gesamtvorhabens nicht erfolgt oder wenn die ursprüngliche Vergabesumme um nicht mehr als 20 %, höchstens aber um 15.500 Euro, überschritten wird; 3. der Vollzug des Haushaltsplanes einschließlich der Vergabe von Aufträgen bis zu einer Vergabesumme bis zu 250.000 Euro im Einzelfall. Der Kreisausschuss ist ab einer Wertgrenze von 10.500 Euro von den getätigten Vergaben zu informieren; 4. die Bewilligung von nicht einzeln im Haushaltsplan ausgewiesenen freiwilligen Leistungen bis zur Höhe von 15.500 Euro; 5. die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt bis zu 25.000 Euro im Einzelfall; 6. der Verzicht auf Ansprüche des Landkreises, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen bis zur Höhe von 25.000 Euro im Einzelfall; 7. Stundungen von Forderungen des Landkreises im Einzelfall, betragsmäßig unbegrenzt bis 6 Monate, im Übrigen bis 25.000 Euro; 8. die Aufnahme von Kassenkrediten; 9. Erwerb, Veräußerung und Belastung des Vermögens bis zu einem Wert von 10.500 Euro im Einzelfall, die Wertgrenze gilt nicht für den sachlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwand; 10. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen bis zu einer jährlichen Miet- und Pachtsumme von 41.000 Euro pro Mietverhältnis; 11. Abschluss von Vergleichen, wenn im Einzelfall der Streitwert 154.000 Euro oder bei Vergleichen das Zugeständnis des Landkreises 10.500 Euro nicht übersteigt; 12. die Entscheidung über die Bewilligung von Sondernutzungen nach § 18 SächsStrG. 20 (9) Dem Landrat werden folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen (§ 49 Abs. 2 Satz 2 SächsLKrO): 2. die Entscheidung über die Ernennung und Einstellung von Beamten ab Besoldungsgruppe A 1 bis Besoldungsgruppe A 12 im Rahmen des Stellenplanes; 3. die Entscheidung über die Ernennung und Einstellung Kreisbediensteter ab Entgeltgruppe E 1 bis zur Entgeltgruppe E 12, für die nicht der Kreistag zuständig ist, im Rahmen des Stellenplanes; 4. die Aufnahme von Krediten bis zu dem im Haushaltsplan festgelegten Höchstbetrag einschließlich Umschuldungen, wobei der Landrat den Finanzausschuss halbjährlich über vollzogene Kreditaufnahmen zu informieren hat; 5. der Abschluss von Zinssicherungsinstrumenten zur Risikominderung, maximal bis zur Höhe des Nominalbetrages des vorhandenen konkreten Kreditgeschäftes, wobei der Landrat den Finanzausschuss halbjährlich über den Abschluss dieses Zinssicherungsinstrumentes zu informieren hat. § 14 Beigeordnete (1) Durch den Kreistag sind zwei hauptamtliche Beigeordnete als Stellvertreter des Landrates zu bestellen. (2) Die Beigeordneten werden vom Kreistag für die Dauer von 7 Jahren gewählt und sind zu hauptamtlichen Beamten auf Zeit zu ernennen. (3) Die Beigeordneten vertreten den Landrat ständig in ihrem zugewiesenen Geschäftskreis. Die Geschäftskreise werden vom Landrat im Einvernehmen mit dem Kreistag festgelegt. (4) Die Stellen der Beigeordneten sind spätestens zwei Monate vor Besetzung öffentlich auszuschreiben. Die Beigeordneten werden vom Kreistag in je einem besonderen Wahlgang gewählt. (5) Der Kreistag bestimmt im Einvernehmen mit dem Landrat, in welcher Reihenfolge die Beigeordneten den Landrat im Falle seiner Verhinderung vertreten. (6) Wird in den Fällen des Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 kein Einvernehmen erzielt, so gilt § 24 Abs. 3 Satz 2 der Sächsischen Landkreisordnung. (7) Die Beigeordneten können auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder des Kreistages abberufen werden. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Kreistages. Über die Abberufung ist zweimal zu beraten und zu beschließen. Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen nach der ersten erfolgen. Der Beigeordnete scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweitenmal beschlossen wird, aus seinem Amt aus. (8) Gemäß Artikel 4 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise im Freistaat Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze (SächsKrGebNG) vom 29.01.2008 (SächsGVBI. S. 102) ist ab dem 01.10.2015 durch den Kreistag ein hauptamtlicher Beigeordneter als Vertreter des Landrates zu bestellen. Die Bestellung eines weiteren Beigeordneten kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, soweit der Landkreis mehr als 100.000 Einwohner hat. § 15 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt mit ihren Änderungen vom 25.03.2009 am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung des Landkreises Nordsachsen vom 27.08.2008 außer Kraft. (2) Die Anwendung der Vorschriften dieser Hauptsatzung soll nach Ablauf eines Jahres evaluiert werden. Torgau, den 25. März 2009 Czupalla Landrat Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009 Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten des Landkreises Nordsachsen (Schülerbeförderungssatzung) Präambel Auf der Grundlage der jeweils gültigen Fassung folgender Gesetze: - Landkreisordnung des Freistaates Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (GVBl. S. 577), letzte Änderung 29. Januar 2008 (GVBl. S. 102) - Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (GVBl. S. 298), vom 29. Januar 2008 (GVBl. S. 138) hat der Kreistag des Landkreises Nordsachsen in seiner Sitzung am 25. März 2009, Beschluss des Kreistages Nr. 104/09KT, die Satzung zur Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten beschlossen. Geltungsbereich Der Geltungsbereich umfasst den gesamten Landkreis Nordsachsen. Aufgrund der o. g. Gesetze organisiert der Landkreis die erforderliche Schülerbeförderung mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln, Schulbussen oder auf privater Basis und erstattet die daraus entstehenden notwendigen Beförderungskosten abzüglich der Eigenanteile der Eltern. Dies betrifft folgende Einrichtungen - Grundschulen gemäß § 5 SchulG - Mittelschulen gemäß § 6 SchulG - Gymnasien gemäß § 7 SchulG - Berufsvorbereitungsjahr (BVJ)/ Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) gemäß § 8 Abs. 3 SchulG - Berufliches Gymnasium gemäß § 12 SchulG - Förderschulen gemäß § 13 SchulG. Eine Kostenerstattung erfolgt grundsätzlich nur, wenn die vorgenannten Einrichtungen im Rahmen der gesetzlich festgeschriebenen Schulpflicht besucht werden und soweit keine anderweitige Förderung, insbesondere nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz, Arbeitsförderungsgesetz oder anderen Ausbildungshilfen, erfolgt. A. Erstattungsvoraussetzungen §1 Kostenerstattung (1) Aufgabenträger für die Schülerbeförderung ist der Landkreis, er erstattet die notwendigen Beförderungskosten für den Besuch der im Geltungsbereich genannten Einrichtungen, sofern sie auf seinem Territorium liegen. Einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Beförderungskosten haben nur Schüler soweit sie im Freistaat Sachsen ihren ständigen Wohnsitz haben. (2) Die notwendigen Beförderungskosten sind die Fahrkosten, die infolge nachgewiesener Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder des eigenen Fahrzeugs je Schüler für die kürzeste, einfache öffentliche Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule anfallen. Als Wohnung im Sinne dieser Satzung gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes im Verlaufe eines Schuljahres. (3) Verkehre im inneren Schulbetrieb (Unterrichtswege) verbleiben in der ausschließlichen Verantwortung des jeweiligen Schulträgers. (4) Der Aufgabenträger organisiert den Schülerverkehr grundsätzlich im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs - ÖPNV -, eine funktionelle und kosteneffiziente Schülerbeförderung setzt eine enge Zusammenarbeit zwischen Aufgabenträger, Schulträger, Schulen und den bedienenden Verkehrsunternehmen voraus. (5) Bei Festlegung der Schulbezirke gem. § 25 SchulG durch die Schulträger hat die Zumutbarkeit der Schulwege sowie die kos- 21 03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch tengünstigste Beförderung für den Landkreis die Grundlage zu bilden. Bei Nichteinhaltung dieses Grundsatzes kann der Schulträger an den Mehrkosten beteiligt werden. (6) Einen Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Beförderungsangebot für den Schüler begründet diese Satzung nicht. Der Landkreis hält ein Beförderungsangebot zur jeweils nächstgelegenen Schule eines Schultyps vor. (7) Es werden nur die Kosten für den Besuch der nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule des entsprechenden Schultyps und des gewählten Profils erstattet. Dies gilt nicht bei Ausnahmen, die durch die Schulaufsichtsbehörde zugelassen sind (§ 25 Absatz 3 SchulG). (8) Werden durch Schulträger Ganztags- bzw. Gemeinschaftsschulen eingerichtet, so kann bei Vorliegen eines bestandskräftigen Genehmigungsbescheides der Sächsischen Bildungsagentur, Regionalstelle Leipzig, eine Kostenerstattung vorgenommen werden. Der Umfang sowie die Art und Weise sind durch die Schulträger mit dem Träger der Schülerbeförderung abzustimmen. §2 Stundenplanmäßiger Unterricht (1) Beförderungskosten werden nur dann erstattet, sofern sie durch Teilnahme am stundenplanmäßigen Unterricht entstehen. (2) Stundenplanmäßiger Unterricht nach Abs. (1) ist der Unterricht, der an den Schulen nach einem festen, für Lehrer und Schüler verbindlichen, Stundenplan stattfindet. (3) Nicht zum stundenplanmäßigen Unterricht gehören alle sonstigen Veranstaltungen, insbesondere Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Exkursionen, Jahresausflügen, Schulfeiern, Sportfesten, Schullandheimaufenthalten, Studien- oder Theaterfahrten, Ferienhortbetreuung, Hortbetreuung sowie Projekttagen und Praktika. (4) Unterrichtswegekosten (Beförderungskosten, die während des Unterrichts anfallen, z. B. Kosten zum obligatorischen Schwimmoder Sportunterricht sowie Kosten, die bei der Kooperation zweier oder mehrerer Schulen oder durch die Unterrichtsgestaltung in räumlich getrennten Schulgebäuden entstehen) werden nicht erstattet. §3 Notwendige Beförderungskosten/Mindestentfernungen (1) Als notwendige Beförderungskosten werden die Fahrtkosten bei nachgewiesener Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder mit eigenem Fahrzeug nach Maßgabe §§ 6, 8 und 13 dieser Satzung erstattet: a) für Schüler von Grundschulen sowie Klassenstufen eins bis vier der Schule zur Lernförderung und der Förderschule für Erziehungshilfe ab einer Mindestentfernung von 2 km, b) für Schüler von Mittelschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen sowie für Schüler ab der Klasse 5 der Schule zur Lernförderung sowie der Förderschule für Erziehungshilfe ab einer Mindestentfernung von 3 km, c) für Schüler der Förderschulen für geistig Behinderte ohne Entfernungsbegrenzung. (2) Die Mindestentfernung nach Abs. (1) bemisst sich nach der kürzesten öffentlichen Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule. (3) Für Schüler nach Abs. (1) Buchstabe a), b), die in einem räumlich getrennten Wohnbezirk einer Gemeinde wohnen und außerhalb desselben eine Schule besuchen, sind die Beförderungskosten auch dann zu erstatten, wenn die kürzeste öffentliche Wegstrecke zwischen dem Mittelpunkt des Wohnbezirks und der Schule weniger als 2 km (Buchstabe a) bzw. 3 km (Buchstabe b) beträgt. Ein räumlich getrennter Wohnbezirk ist ein Ortsteil, der sich in deutlich erkennbarem Abstand zur nächstgelegenen Bebauung befindet. (4) Beförderungskosten für Schüler nach Abs. (1) Buchstabe a) werden auf jährlich neu zu stellenden Antrag unabhängig von der Mindestentfernung auch dann erstattet, wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß eine besondere Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Schüler bedeutet. Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretende Gefahr gilt nicht als besondere Gefahr in diesem Sinne. Die Entscheidung darüber, ob eine besondere Gefahr vorliegt, trifft das Straßenverkehrsamt des Landratsamtes. §4 Auswärtige Unterbringung, Wochenendheimfahrten (1) Die notwendigen Beförderungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und einem auswärtigen Unterbringungsort werden nur für Schüler der Hauptschulklasse der Schule zur Lernförderung und der Förderschule für Erziehungshilfe erstattet. (2) Notwendige Beförderungskosten i. S. des Abs. (1) sind die Beförderungskosten für Fahrten zwischen der Wohnung und dem auswärtigen Unterbringungsort zu Beginn und zum Ende des Schuljahres bzw. der Ferien sowie die Kosten für Wochenendheimfahrten. (3) Auf die Erstattung der Kosten für die Fahrten zwischen dem auswärtigen Unterbringungsort und der Schule ist § 3 entsprechend anzuwenden. §5 Begleitpersonen (1) Personensorgeberechtigte können Kosten für die Begleitung ihrer Kinder auf dem Schulweg geltend machen, wenn die Begleitung wegen körperlicher oder geistiger Behinderung eines Schülers erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer Begleitung ist auf Verlangen durch amtsärztliches Zeugnis bzw. den Schwerbehindertenausweis mit dem entsprechenden Vermerk nachzuweisen. (2) Beförderungskosten für Begleitpersonen nach Absatz (1) werden nach den für den zu begleitenden Schüler geltenden Grundsätzen erstattet (§§ 3, 6). (3) Bei der Beförderung von Schülern mit vom Aufgabenträger eingesetzten Fahrzeugen im Rahmen des Schülerspezialverkehrs, die eine Schule für geistig Behinderte oder eine andere Förderschule besuchen, ist eine Begleitperson zusätzlich zum Fahrer dann einzusetzen, wenn deren Einsatz zur Hilfe der Schüler und Unterstützung des Fahrers erforderlich ist. Die Entscheidung darüber trifft der Aufgabenträger in Verbindung mit dem Schulträger. Der Einsatz ist Bestandteil des Vergabeverfahrens und der Vertragsgestaltung mit dem bedienenden Verkehrsunternehmen. B. Eigenanteil §6 Eigenanteilspflicht der Eltern oder der Schüler (1) Zu den notwendigen Beförderungskosten ist pro Schuljahr je Beförderungsmonat von den Eltern oder Schülern ein Eigenanteil von 15,00 Euro für alle Schüler der Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, Förderschulen und berufsbildenden Schulen zu entrichten. (2) Nehmen Schüler nach Abs. (1) ein Schuljahresabonnement in Form einer SchülerRegionalKarte, einer SchülerZeitkarte, eines Schülerzeitfahrausweises oder eines Berechtigtenausweises für den Schülerspezialverkehr für das gesamte Schuljahr in Anspruch (vereinfachtes Abrechnungsverfahren), beträgt der Eigenanteil bezogen auf zehn Monate - für Grundschüler, für Schüler der Schule zur Lernförderung und der Förderschule für Erziehungshilfe bis zur Klassenstufe vier sowie für Schüler der Förderschule für geistig Behinderte 8,70 Euro pro Monat, - für Gymnasiasten ab der Klassenstufe elf sowie Schüler des Berufsvorbereitungsjahres, des Berufsgrundjahres und des Beruflichen Gymnasiums 14,00 Euro pro Monat, - für alle übrigen Schüler 12,00 Euro pro Monat. 22 (3) Der Eigenanteil wird in einem Betrag vor Ausreichung der Fahrkarte bzw. des Berechtigungsausweises fällig. (4) Für Schüler, die lediglich einen Teil des Schuljahres die Schülerbeförderung nutzen möchten, kommen die Eigenanteile nach Absatz 1 zur Anwendung. (5) Entrichtet eine Familie bereits für zwei Kinder Eigenanteile, sind alle weiteren jüngeren Geschwister von der Zahlung des Eigenanteils befreit. §7 Nichterhebung von Eigenanteilen (1) In besonders gelagerten Einzelfällen, insbesondere wenn die Erhebung von Eigenanteilen aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse der Personensorgeberechtigten und des Schülers eine unbillige Härte darstellen würde, kann der Landkreis auf Antrag den Eigenanteil ganz oder teilweise erlassen. (2) Erhalten Eltern oder Schüler Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches (SGB) XII (Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsempfänger) oder nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld), so werden die Eigenanteile an den notwendigen Beförderungskosten auf Antrag erlassen. (3) Der Antragsteller hat grundsätzlich den Nachweis über die Bedürftigkeit zu erbringen. Hierzu sind die entsprechenden Bestätigungen der jeweils zuständigen Leistungsträger mit dem Antrag zur Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten vorzulegen. (4) Schüler, die neben dem Schwerbehindertenausweis das Zusatzblatt zur unentgeltlichen Nutzung des ÖPNV mit hinreichender Geltungsdauer vorlegen, können auf Antrag von der Zahlung des Eigenanteils auch bei Beförderung mit dem Schülerspezialverkehr ausgenommen werden. (5) Der Erlass des Eigenanteils erfolgt grundsätzlich schulhalbjährlich, der Antragsteller hat die Mitwirkungspflicht beim Nachweis des Andauerns der Erlassgründe. Sollten die Gründe, die zum Erlass des Eigenanteils führten, entfallen, so ist dies umgehend anzuzeigen, der Eigenanteil wird dann anteilig erhoben. C. Umfang der Kostenerstattung §8 Rangfolge der Verkehrsmittel (1) Beförderungskosten werden grundsätzlich nur erstattet, wenn öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden. (2) Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar, und kommt auch die Beförderung mit einem Schülerfahrzeug nicht in Betracht, können ausnahmsweise Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge nach Maßgabe von § 13 auf Antrag erstattet werden. (3) Die Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten für die Nutzung privater Kraftfahrzeuge schließt Leistungen jeglicher Versicherungsart im Schadensfall aus. (4) Der Aufgabenträger kann auf Antrag Abweichungen von dieser Rangfolge zulassen, wenn dadurch eine wesentlich wirtschaftlichere Beförderung erreicht wird. §9 Zumutbare Wegstrecke zur Haltestelle (1) Sofern durch die Benutzung mehrerer Verkehrsmittel am Wohnoder Schulort zusätzliche Kosten entstehen, werden Schülern i. S. v. § 3 Abs. (1) Buchstabe b) diese zusätzlichen Beförderungskosten nur erstattet, wenn die Wegstrecke zwischen Wohnung und Haltestelle bzw. zwischen Haltestelle und Schule mehr als 2 km beträgt. (2) Bei der Benutzung von Schülerfahrzeugen gilt Abs. (1) entsprechend. (3) Liegt eine besondere Gefahr vor, gilt § 3 Abs. (4) entsprechend. Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009 § 10 Zumutbare Wartezeit (1) Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schülerfahrzeugen ist zumutbar, wenn die Zeit zwischen Ankunft am Schulort zur ersten Unterrichtsstunde in der Regel 45 Minuten nicht überschreitet; die Zeit zwischen Unterrichtsende und Abfahrt 60 Minuten nicht überschreitet. Bei Fahrten nach § 4 Abs. (1) und bei Schülern berufsbildender Schulen ist eine längere Wartezeit zumutbar. (2) Schulanfangs- und Schulschlusszeiten sind durch Schulträger und Verkehrsunternehmen mit den Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel abzustimmen, zur Vermeidung von Verkehrsspitzen soll eine Staffelung erfolgen. § 11 Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, werden nur die Kosten für das zumutbare, preisgünstigste Verkehrsmittel erstattet. § 12 Einsatz von Schülerfahrzeugen Ist weder die Benutzung zumutbarer öffentlicher Verkehrsmittel noch des bereits vorhandenen Schülerspezialverkehrs möglich, werden die Kosten des Einsatzes angemieteter oder eigener Schülerfahrzeuge erstattet, wenn der Aufgabenträger den Einsatz genehmigt hat. § 13 Benutzung privater Kraftfahrzeuge (1) Die durch die Benutzung privater Kraftfahrzeuge entstehenden Kosten werden nach Maßgabe des Abs. (2) bis zur im § 14 festgelegten Höhe erstattet, wenn der Aufgabenträger dem Antrag entsprochen hat. Einzelheiten sind in einem Bescheid festzulegen. (2) Die Kostenerstattung erfolgt nach dem Reisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung, je Kilometer notwendiger Fahrstrecke werden gegenwärtig bei Personenkraftwagen 0,25 Euro und bei Krafträdern 0,16 Euro erstattet. § 14 Höchstbeträge (1) Die notwendigen Beförderungskosten werden bis zu folgenden Höchstbeträgen je Schüler und Schuljahr erstattet: • 2300,00 Euro für Schüler der Förderschulen • 700,00 Euro für alle übrigen Schüler. (3) Davon kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Schüler eine nähergelegene Schule besuchen können oder ob durch eine gemeinsame Beförderung mehrerer Schüler eine kostengünstigere Regelung erreicht werden kann. § 15 Kostenerstattung (1) Schüler im Geltungsbereich dieser Satzung bzw. deren gesetzliche Vertreter, die eine Kostenerstattung beantragen, haben dazu grundsätzlich vor Beginn des Schuljahres beim Aufgabenträger einen entsprechenden Antrag zu stellen. Eine Kostenerstattung ist grundsätzlich erst nach Antragstellung und nicht rückwirkend möglich. (2) Schüler, die regelmäßig ein öffentliches Verkehrsmittel oder ein Schülerfahrzeug benutzen und am vereinfachten Abrechnungsverfahren teilnehmen, erhalten gegen Zahlung des erforderlichen Eigenanteils - einen Berechtigungsausweis oder - eine Jahresfahrkarte, 23 03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch die zur Nutzung des Schülerspezialverkehrs oder des öffentlichen Verkehrsmittels berechtigen. Soweit die Voraussetzungen, die zur Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten geführt haben, entfallen, sind der Berechtigungsausweis oder die Jahresfahrkarte der ausgebenden Stelle zurückzugeben. Der bereits gezahlte Eigenanteil kann nur für volle Monate und frühestens ab dem Folgemonat rückerstattet werden, eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 Euro wird dabei erhoben. (4) Schülerfahrkarten und Berechtigungsausweise sind pfleglich zu behandeln und vor Verlust zu schützen. Wird die Ausstellung einer Ersatzfahrkarte notwendig, ist dies dem Aufgabenträger anzuzeigen, für die erstmalige Ausstellung einer Ersatzkarte in einem Schuljahr ist eine Verwaltungsgebühr von 10,00 Euro zu entrichten, für jede weitere Ausstellung einer Ersatzkarte in einem Schuljahr sind 15,00 Euro zu zahlen. (4) Schüler, die nicht am vereinfachten Abrechnungsverfahren teilnehmen oder denen die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges genehmigt wird, erhalten die Kostenerstattung nach Einreichung ihrer Einzelabrechnung abzüglich des Elternanteils. (5) Die Erstattung der Schülerbeförderungskosten erfolgt vierteljährlich, jedoch spätestens bis zum 31. Oktober des Jahres, in dem das Schuljahr endet. § 16 Genehmigungsverfahren bei Beförderungsverträgen (1) Beim Einsatz von Schülerfahrzeugen nach § 8 Abs. (2) ist grundsätzlich ein schriftlicher Vertrag zwischen Aufgabenträger und Beförderungsträger abzuschließen. (2) Zur Ermittlung des günstigsten Angebotes sind die Verkehrsleistungen auszuschreiben. § 17 Genehmigungsverfahren bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge Der Schüler hat vor Beginn der Beförderung beim Aufgabenträger die Genehmigung zur Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges zu beantragen. Wird der Antrag später als zwei Wochen nach Beförderungsbeginn gestellt, so ist eine Kostenerstattung für die Zeit vor der Antragstellung ausgeschlossen. § 18 Ergänzende Richtlinien Der Landrat kann zur Ausführung dieser Satzung ergänzende Richtlinien erlassen. § 19 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01. April 2009 in Kraft und ist erstmals für das Schuljahr 2009/2010 anzuwenden. (2) Gleichzeitig treten die Satzung des Landkreises Torgau-Oschatz über die Erstattung der Schülerbeförderungskosten vom 08. Juni 2004 in der Fassung vom 15.Mai 2007 sowie die Satzung des Landkreises Delitzsch über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 19.September 2001 zuletzt geändert durch Beschluss des Kreistages Delitzsch am 16.März 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.April 2005 außer Kraft. Torgau, den 25. März 2009 Czupalla Landrat Satzung über die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Nordsachsen (Abfallwirtschaftssatzung AWS) für das Teilgebiet des ehemaligen Landkreises Delitzsch vom 25.03.2009 Der Kreistag des Landkreises Nordsachsen hat in seiner Sitzung am 25.03.2009 aufgrund • des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) • des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) • § 3 Abs. 1 und § 3a des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBI. S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBI. S. 138), • § 3 Abs. 1, §§ 12 und 66 Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBI. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBI. S. 138), • Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) und folgende Abfallsatzung beschlossen: Inhaltsübersicht - Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Anwendungsbereich §2 Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft §3 Aufgaben der Abfallwirtschaft §4 Öffentliche Abfallentsorgungsanlagen §5 Anschluss- und Benutzungspflicht § 5 a Wegfall der Anschluss- und Benutzungspflicht §6 Mitwirkung der Städte und Gemeinden des Landkreises, Veröffentlichungen §7 Ausschluss von der Entsorgung - Abschnitt 2 Inhalt und Umfang der Entsorgungsleistungen §8 Getrenntsammlung § 9 Sperrmüll § 10 Elektro- und Elektronikaltgeräte § 11 Entsorgung kompostierfähiger Bioabfälle § 12 Papier und Pappe § 13 Schadstoffe § 14 Metallschrott § 15 Restabfälle § 15 a Restabfallbehältergemeinschaften bei privaten Haushaltungen sowie bei gemischt genutzten Grundstücken § 16 Bereitstellung der Restabfallbehälter § 17 Standplatz und Transportwege für Restabfallbehälter § 18 Leerungshäufigkeit und -termine der Restabfallbehälter - Abschnitt 3 Schlussbestimmungen § 19 Anfallzeitpunkt und Eigentumsübergang § 20 Haftung § 21 Auskunfts- und Nachweispflichten, Duldungspflichten und Betretungsrechte § 22 Modellversuche 24 § 23 § 24 § 25 § 26 § 27 Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009 Gebühren Unterbrechung der Entsorgung Bekanntmachungen, Öffentlichkeitsarbeit Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten und Außerkrafttreten - Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Anwendungsbereich (1) Diese Abfallsatzung gilt für das Entsorgungsgebiet Altlandkreis Delitzsch (Gebietsstand 31.07.2008) des Landkreises Nordsachsen (nachfolgend Landkreis genannt). Das vorgenannte Entsorgungsgebiet umfasst die Städte und Gemeinden Bad Düben, Delitzsch, Doberschütz, Eilenburg, Jesewitz, Krostitz, Laußig, Löbnitz, Neukyhna, Rackwitz, Schkeuditz, Schönwölkau, Taucha, Wiedemar, Zschepplin, Zwochau. Sämtliche nachfolgenden Regelungen dieser Satzung sind auf die Entsorgung von Abfällen aus diesem Gebiet bezogen, auch wenn dies im Folgenden nicht gesondert hervorgehoben wird. (2) Abfälle im Sinne dieser Satzung sind solche im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. (3) Mit der Stadt Eilenburg wurde eine Vereinbarung gem. § 3 Abs. 3 SächsABG über das Einsammeln und Befördern abgeschlossen, weswegen die Vorschriften der § 5, 5a und §§ 8 bis 18 (dort wiederum mit Ausnahme der Vorschriften in § 8 Abs. 2 Nr. 2 und § 10, die auch im dortigen Stadtgebiet gelten) sowie der §§ 20 und 22 dieser Satzung dort nicht gelten. Die Stadt Eilenburg erlässt eigene Satzungen, in denen die Erfassung von Abfällen und die Gebührenerhebung geregelt werden. §2 Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (1) Ziele der Abfallwirtschaft sind nach Maßgabe der hierfür geltenden, rechtlichen Grundlagen (insbesondere des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW/-AbfG): das Entstehen von Abfällen zu vermeiden, die Menge der Abfälle zu vermindern, Schadstoffe in Abfällen zu vermeiden, zu verringern und nicht vermeidbare Abfälle schadlos und möglichst hochwertig zu verwerten, die Behandlung nicht verwertbarer Abfälle zur Verringerung ihrer Menge und Schädlichkeit sowie die Schaffung bzw. Förderung hochwertiger Verwertungskapazitäten für die im Einzugsgebiet des Landkreises anfallenden Abfälle. (2) Das Gebot der Abfallvermeidung, -verminderung und -verwertung umfasst insbesondere: 1. Bei Veranstaltungen des Landkreises in öffentlichen Einrichtungen wirkt der Landkreis darauf hin, dass Speisen und Getränke nur in wieder verwendbaren Verpackungen und Behältnissen abgegeben werden. Ist dies nicht möglich oder nicht zumutbar, sollen die Verpackungen verwertbar sein und einer Verwertung zugeführt werden. Den Kommunen wird empfohlen, dies im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechend zu gewährleisten. 2. Der Landkreis wirkt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei Planung und Ausführung von Baumaßnahmen und im Vergabe- und Beschaffungswesen darauf hin, dass die in Abs. 1 genannten Ziele erreicht werden. 3. Der Landkreis wirkt im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hin, dass Gesellschaften und Körperschaften sowie weitere juristische Personen des Privatrechts, an denen er beteiligt ist, entsprechend verfahren. Gleiches gilt für den Abschluss von Verträgen mit Dritten. (3) Der Landkreis informiert und berät die Abfallerzeuger mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Abfallvermeidung und -verwertung (Abfallberatung). Er wirkt hierbei eng mit den Kommunen zusammen. (4) Den Anschluss- und Benutzungspflichtigen obliegen nach Maßgabe dieser Satzung Mitwirkungspflichten, insbesondere haben sie Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung und des KrW/AbfG so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil stofflich verwertet werden kann. Soweit Abfallarten nach Maßgabe dieser Satzung getrennt erfasst werden, wird dem vorgenannten Gebot durch Inanspruchnahme dieser Erfassungssysteme regelmäßig Rechnung getragen. Anschluss- und Benutzungspflichtige, die Grundstücke im Sinne von § 35 Baugesetzbuch (BauGB) im Außenbereich bewohnen, unterliegen hinsichtlich der Bereitstellung der zu überlassenden Abfälle einer erhöhten Mitwirkungspflicht. Für Anschlusspflichtige gilt dies auch dann, wenn sie solche Grundstücke nicht selbst bewohnen. §3 Aufgaben der Abfallwirtschaft (1) Der Landkreis betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung. Zweck dieser öffentlichen Einrichtung ist es, eine den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechende Abfallentsorgung im Entsorgungsgebiet zu gewährleisten. Dabei ist Maßnahmen der Abfallvermeidung und Abfallverwertung, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, der Vorrang einzuräumen. (2) Die Abfallentsorgung des Landkreises umfasst das Einsammeln, Befördern, Lagern, Umladen, Transportieren, Verwerten, Behandeln und Ablagern von Abfällen aus privaten Haushaltungen und von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen nach Maßgabe dieser Satzung sowie unter Beachtung von § 1 Abs. 3. Der Entsorgungspflicht des Landkreises unterliegen auch Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die dem Landkreis als Abfälle zur Beseitigung überlassen werden. Sollen von den anderen Herkunftsbereichen Abfälle überlassen werden, für die regelmäßig eine Eigenverwertung oder eine Verwertung durch Dritte veranlasst wird, kann der Landkreis Darlegungen zur fehlenden wirtschaftlichen Zumutbarkeit bzw. technischen Durchführbarkeit einer solchen Verwertung verlangen. (3) Der Landkreis wird bei der Entsorgung der ihm überlassenen Abfälle nach Maßgabe des KrW/-AbfG eigene Verwertungsmöglichkeiten ausschöpfen. (4) Der Landkreis kann Dritte mit der Erfüllung einzelner Aufgaben und Pflichten beauftragen. Dies gilt auch für die Gebührenerhebung namens und im Auftrag des Landkreises durch den beauftragten Dritten, die Abfallgebührenstelle des Landkreises bei der Kreiswerke Delitzsch GmbH. §4 Öffentliche Abfallentsorgungsanlagen (1) Der Landkreis gewährleistet den Betrieb von Anlagen, an denen Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung direkt angeliefert werden können, als Eigenleistung oder durch beauftragte Dritte. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Anlagen: a) Kleinanlieferungsbereich Entsorgungsanlage Spröda der Kreiswerke Delitzsch GmbH als Wertstoffhof und kommunale Sammel- bzw. Annahmestelle für - Elektro- und Elektronikaltgeräte, - Schadstoffe aus privaten Haushalten, - Sperrmüll in haushaltsüblichen Mengen, - Metallschrott; - Grünabfälle; b) Kleinanlieferungsbereich Verwertungsanlage Lissa der Kreiswerke Delitzsch GmbH als Wertstoffhof und kommunale Sammel- bzw. Annahmestelle für - Elektro- und Elektronikaltgeräte, - Schadstoffe aus privaten Haushalten, - Sperrmüll in haushaltsüblichen Mengen, - Metallschrott; - Grünabfälle; 25 03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch c) Betriebshof Taucha der UWE GmbH als Wertstoffhof und kommunale Sammel- bzw. Annahmestelle für - Elektro- und Elektronikaltgeräte, - Schadstoffe aus privaten Haushalten, - Sperrmüll in haushaltsüblichen Mengen, - Metallschrott; - Grünabfälle; d) Betriebshof Schkeuditz der Schannewitzki Städtereinigung GmbH als Wertstoffhof und kommunale Sammel- bzw. Annahmestelle für - Elektro- und Elektronikaltgeräte, - Schadstoffe aus privaten Haushalten, - Sperrmüll in haushaltsüblichen Mengen, - Metallschrott; - Grünabfälle; e) Betriebshof Eilenburg der REMONDIS Eilenburg GmbH als Wertstoffhof und kommunale Sammel- bzw. Annahmestelle für - Elektro- und Elektronikaltgeräte, - Schadstoffe aus privaten Haushalten, - Sperrmüll in haushaltsüblichen Mengen, - Metallschrott; - Grünabfälle; f) Umladestation Spröda für die Direktanlieferung von Sperrmüll und gemischten Siedlungsabfällen; (2) Der Umfang der für die Anlieferung genehmigten Abfallarten ist in der Betriebsordnung der jeweiligen Anlage geregelt. Die Betriebsordnung regelt weiterhin alle mit der Benutzung der Anlagen in Zusammenhang stehenden Sachverhalte. Sie ist bei der Anlieferung von Abfällen von den Benutzern der Anlage einzuhalten. Insbesondere unterliegt der Anlagennutzer den Weisungen des Anlagenpersonals. Die Öffnungszeiten der in § 4 Abs. 1 benannten Annahmestellen und der Umladestation werden gem. § 25 dieser Satzung öffentlich bekannt gemacht. (3) An den vorgenannten Anlagen werden keine von der Entsorgung ausgeschlossenen Stoffe angenommen. Der Anlieferer haftet unbeschadet der Haftung Dritter für alle Folgen, die sich aus der schuldhaften Nichtbeachtung dieser Bestimmungen ergeben. Er ist insbesondere verpflichtet, rechtswidrig angelieferte Abfälle nach Weisung des Landkreises in dafür genehmigte Abfallentsorgungsanlagen zu verbringen. (4) Wer als Anlieferer oder Auftraggeber für Anlieferungen auf den in Abs. 1 genannten Anlagen gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder der jeweiligen Betriebs- oder Benutzungsordnung verstößt, kann durch das Personal der Anlage abgewiesen werden. Bei Anlieferung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des KrW-/AbfG und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsvorschriften zu beachten und die erforderlichen Nachweise gemäß Nachweisverordnung - NachwV - zu erbringen. (5) Die Benutzer der öffentlichen Abfallentsorgungsanlagen haben auf Verlangen des Landkreises und des Anlagenpersonals Angaben über die Herkunft, Beschaffenheit, Art sowie über den Erzeuger und Besitzer der angelieferten Abfälle zu machen. Der Landkreis und das Anlagenpersonal können zur Feststellung des Wohnsitzes des Abfallerzeugers insbesondere die Vorlage eines gültigen Dokumentes verlangen. (6) Für die Entsorgung der an den vorgenannten Betriebshöfen als Wertstoffhöfe und kommunale Sammel- bzw. Annahmestellen direkt angelieferten Abfälle wird ein Entgelt nach Maßgabe einer Entgeltordnung des Landkreises erhoben. Die Entgeltordnungen liegen an den Anlagen aus. Neufassungen oder Änderungsfassungen werden gem. § 25 dieser Satzung bekannt gegeben. Soweit vom Landkreis beauftragte Dritte die Anlage betreiben, sind sie befugt, gegenüber den Anlieferern entsprechende Entgelte in Rechnung zu stellen. (7) Für die Entsorgung der durch die Stadt Eilenburg an der Umladestation Spröda direkt angelieferten gemischten Siedlungsabfälle und Sperrmüll wird eine Verwertungsgebühr nach Maßgabe der Gebührensatzung erhoben. (8) Der Landkreis ist berechtigt, auf Kosten des Benutzungspflichtigen bzw. des Anlieferers in Zweifelsfällen zur Vermeidung von Gefahren und/oder der Annahme ausgeschlossener Abfälle Proben zu nehmen und untersuchen zu lassen. §5 Anschluss- und Benutzungspflicht (1) Jeder Eigentümer eines im Entsorgungsgebiet liegenden Grundstückes, auf dem Abfälle aus privaten Haushaltungen oder Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe dieser Satzung anfallen können, die dem Landkreis gemäß § 13 KrW-/AbfG zu überlassen sind, ist verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). Die vorgenannten Anschlusspflichtigen sind berechtigt, den Anschluss des Grundstückes an die Abfallentsorgung zu verlangen (Anschlussrecht). Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte wie z.B. Wohnungseigentümer stehen den Grundstückseigentümern als Anschlusspflichtige im Sinne von Satz 1 gleich. Die Anschlusspflichtigen zeigen dem Landkreis den erstmaligen Anschluss zwei Wochen vor dem möglichen Abfallanfall vom Grundstück i.S. von Satz 1 an. Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Beseitigung sind, soweit sie nicht selbst der Anschlusspflicht i.S. der vorgenannten Sätze unterfallen, verpflichtet, gegenüber dem Anschlusspflichtigen auf einen Anschluss des von ihnen genutzten Grundstücks im Hinblick auf die bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung hinzuwirken. (2) Die Anschlusspflichtigen gemäß Abs. 1 und alle anderen Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen und Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, für die eine Überlassungspflicht gemäß § 13 KrW-/AbfG besteht, sind verpflichtet, die Abfallentsorgung nach Maßgabe dieser Satzung zu benutzen (Benutzungszwang). In diesem Rahmen sind sie zur Nutzung der Einrichtung der Abfallentsorgung berechtigt (Benutzungsrecht). Benutzungspflichtige sind verpflichtet, dem Landkreis auf Anforderung Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über dessen Herkunfts- bzw. Anfallort zu geben. (3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenliegende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere falls dafür eine Hausnummer vergeben wurde. (4) Private Haushaltungen i. S. dieser Satzung sind Personengemeinschaften sowie Einzelpersonen, die eine selbständig bewirtschaftete oder in sich abgeschlossene Wohnungseinheit mit eingerichteter Küche bzw. Kochnische innehaben, auch wenn sie ganz oder teilweise von anderen Haushaltungen versorgt werden. (5) Als Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen gelten solche, bei denen Abfälle im Sinne von § 2 Nr.1 der Gewerbeabfallverordnung anfallen. Zu den gewerblichen Siedlungsabfällen zählen insbesondere Abfälle aus gewerblichen und öffentlichen Büros oder Praxen, Verwaltungsgebäuden, Schulen und Kindergärten, gewerblichen Beherbergungen (wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Feriensiedlungen und Campingplätzen), privaten und öffentlichen Einrichtungen (wie Krankenhäusern, Kliniken, Pflegeheime, Kasernen, Strafvollzugsanstalten) sowie Abfälle, die bei der Tätigkeit von Freiberuflern anfallen. (6) Werden Abfälle durch gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt, prüft der Landkreis in seiner Eigenschaft als Abfallbehörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (Vgl. § 5 a Abs. 4 c). Eine etwaige, daneben bestehende Genehmigungspflicht gemäß § 50 Abs. 2 KrW-/AbfG bleibt unberührt. Sofern überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Sammlung im Rahmen der Gesetze durch die zuständige Behörde untersagt werden. Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn durch die gewerbliche Sammlung die öffentlich-rechtliche Entsorgung durch den Landkreis in ihrer Funktionsfähigkeit gefährdet ist. 26 (7) Die Stadt Eilenburg, die gem. § 3 Abs. 3 SächsABG das Einsammeln und Befördern von Abfällen übernommen hat, nimmt eine Anlieferung der in ihrem Stadtgebiet erfassten gemischten Siedlungsabfälle sowie des dortigen Sperrmülls an der Umladestation Spröda zwecks Entsorgung durch den Landkreis oder in dessen Auftrag vor bzw. veranlasst diese und gewährleistet eine Übergabe nach Maßgabe der dort gültigen Benutzungsordnung. § 5a Wegfall der Anschluss- und Benutzungspflicht (1) Die Anschluss- und Benutzungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 bis 2 entfällt, sofern auf dem Grundstück Abfälle, die gemäß § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG dem Landkreis zu überlassen sind, nicht anfallen oder nicht mehr anfallen. Der Anschluss- oder Benutzungspflichtige hat dies gegenüber dem Landkreis schriftlich unter Angabe der entsprechenden Tatsachen wahrheitsgemäß nachzuweisen. (2) Beim Wegfall der Anschluss- und Benutzungspflicht aufgrund der Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen in eigenen Anlagen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG ist, falls ein Genehmigungserfordernis besteht, zusammen mit dem Nachweis i.S. von Abs. 1 die Genehmigung der jeweiligen Anlage einzureichen. (3) Der Landkreis kann einen Anschluss i.S. der Behältergestellung verweigern, falls sich dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen als nicht dem Landkreis möglich bzw. ihm oder seinem beauftragten Dritten nicht zumutbar erweist. Der Landkreis kann zudem eine Befreiung vom Anschlusszwang i. S. der Behälternutzung erteilen, wenn es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Durchsetzung des Anschlusszwangs für den Anschlusspflichtigen unzumutbare Folgen hätte. Im letzteren Fall ist die Befreiung von der Anschlusspflicht im vorgenannten Sinne vom Anschlusspflichtigen spätestens 8 Wochen vor dem geplanten Wegfall schriftlich und mit ausführlicher Begründung zu beantragen. Der Anschluss kann vom eigentlich Anschlusspflichtigen i.S. von § 5 Abs. 1 dieser Satzung ungeachtet des Vorliegens von Gründen für die Verweigerung i.S. von Satz 1 verlangt werden, wenn er sich schriftlich bereit erklärt, die für den Betrieb der öffentlichen Abfallentsorgung nachweislich entstehenden Mehraufwendungen zu übernehmen und wenn eine ordnungs- und gesetzmäßige Entsorgung gewährleistet werden kann. (4) Der Benutzungszwang gem. § 5 Abs. 2 dieser Satzung i. S. der Überlassungspflicht gern, § 13 KrW/-AbfG entfällt nach Maßgabe des KrW/-AbfG insbesondere, a) soweit Abfälle nach § 7 dieser Satzung von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind, b) soweit Abfälle, die nicht als gefährliche Abfälle einzustufen sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG) c) soweit Abfälle, die nicht als gefährliche Abfälle einzustufen sind, durch gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, dies dem Landkreis nachgewiesen worden ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/ AbfG). §6 Mitwirkung der Städte und Gemeinden des Landkreises, Veröffentlichungen (1) Die Städte und Gemeinden unterstützen den Landkreis bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Satzung. Im Bedarfsfall schließt der Landkreis mit den Gemeinden Vereinbarungen über die gemeindliche Unterstützung des Kreises beim Verkauf von Abfallsäcken und der Zurverfügungsstellung von Standplätzen. (2) Die Meldebehörden der Städte und Gemeinden sind gemäß § 3 a Abs. 4 SächsABG verpflichtet, dem Landkreis Daten bereitzustellen bzw. eine Zusammenstellung der Daten zu übergeben, Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009 die zur Veranlagung der Gebührenschuldner und der Erstellung der Gebührenbescheide notwendig sind. (3) Informationen über die Verkaufsstellen von Abfallsäcken bzw. deren Öffnungszeiten und über Standplätze für Abfallbehälter im Bringsystem werden nach Maßgabe von § 25 veröffentlicht. §7 Ausschluss von der Entsorgung (1) Von der Entsorgung durch den Landkreis ausgeschlossen sind: 1. Stoffe, die Gefahren oder erhebliche Belästigungen für das Betriebspersonal hervorrufen können, insbesondere a) Abfälle aus der Massentierhaltung, Stalldung, b) Stoffe, von denen beim Einbau toxische, ätzende oder anderweitig schädliche Wirkungen zu erwarten sind, c) leicht entzündliche, zerplatzende Stoffe, d) Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung. 2. Stoffe, bei denen durch die Entsorgung wegen ihres signifikanten Gehaltes an toxischen, langlebigen oder bioakkumulativen organischen Substanzen eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu besorgen ist. 3. Stoffe, die Gefahren für die Entsorgungsanlagen oder ihre Umgebung hervorrufen oder schädlich auf sie einwirken können oder die in sonstiger Weise den Ablauf des Entsorgungsvorganges nachhaltig stören oder mit dem vorhandenen Gerät nicht entsorgt werden können, insbesondere a) Eis, Schnee, Flüssigkeiten b) Autowracks, Wrackteile, Altöle, Altreifen c) schlammförmige Stoffe mit mehr als 65 % Wassergehalt. 4. Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, die nicht vom Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) erfasst werden, aber in Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt werden können. 5. Stoffe, für die eine Rücknahmepflicht aufgrund einer Verordnung nach § 24 KrW-/AbfG besteht. Dazu zählen insbesondere Stoffe, die unter die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) fallen, soweit diese dem Systembetreiber überlassen werden. 6. Der Landkreis kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Einzelfall Abfälle, die wegen ihrer Art oder Menge nicht mit den in Haushalten anfallenden Abfällen beseitigt werden können, von der Beseitigung allgemein oder im Einzelfall ganz oder teilweise ausschließen. (2) Schadstofffreier Bodenaushub sowie Bauschutt, Abbruchmaterial und gleichwertige rein mineralische Abfälle sind vorrangig der Verwertung (für den vorgenannten Aushub möglichst durch Wiedereinbau am Anfallort, für die vorgenannten Bauabfälle vorrangig durch Anlieferung an Bauschutt-Recyclinganlagen) zuzuführen. Ist eine Verwertung dieser Stoffe im Ausnahmefall, z.B. aufgrund einer begründeten Nichtannahme an anderen Anlagen nicht möglich, sind diese an der Umladestation Spröda anzuliefern. Auf Anforderung ist die fehlende Verwertungsmöglichkeit nachzuweisen. Im Falle der Anlieferung der in Satz 1 genannten Bauabfälle bedarf es für den vorgenannten Nachweis einer Bestätigung des Landkreises. (3) Bei Zweifeln darüber, ob und wie ein bestimmter Stoff zu entsorgen ist, entscheidet der Landkreis bzw. in Abstimmung mit dem Landkreis der von ihm beauftragte Dritte im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde. (4) Soweit Abfälle nach Art, Menge oder Beschaffenheit von der Entsorgung durch den Landkreis ausgeschlossen worden sind, ist der Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle selbst für die ordnungsgemäße und schadlose Behandlung, Verwertung oder Beseitigung nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Der Landkreis berät hierzu die Erzeuger und Besitzer von Abfällen. 27 03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch Abschnitt 2 Inhalt und Umfang der Entsorgungsleistungen §8 Getrenntsammlung (1) Der Landkreis sammelt Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung im Hol- und Bringsystem. Das Einsammeln der Abfälle durch die Sammelfahrzeuge erfolgt im Entsorgungsgebiet hierbei unter Nutzung der öffentlichen Straßen im Sinne von § 2 des Sächsischen Straßengesetzes, die dem öffentlichen Verkehr gemäß § 6 Sächsisches Straßengesetz gewidmet sind. (2) Um die Möglichkeiten zur Abfallverwertung nutzen zu können, werden Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung im Entsorgungsgebiet getrennt erfasst. Die anderen Herkunftsbereiche als Haushaltungen können die hierfür vorgesehenen Erfassungssysteme des Landkreises im Entsorgungsgebiet für gewerbliche Siedlungsabfälle i.S. von § 2 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) nur nutzen, soweit diese nach Art und Menge mit den in Haushalten anfallenden Abfallmengen vergleichbar sind. Für die vom Landkreis nach Maßgabe dieser Satzung entweder getrennt im Bringsystem (betr. Ziff. 2, 4 und 5) oder getrennt zur Entsorgung im Holsystem (betr. Nr. 1,3 und 6) erfassten Abfallarten werden folgende Entsorgungssysteme vorgehalten, die von den Anschluss- und Benutzungspflichtigen zu nutzen sind: 1. Sperrmüll wird nach Maßgabe des § 9 im Holsystem erfasst. 2. Elektro- und Elektronikaltgeräte werden nach Maßgabe des § 10 an den Annahmestellen des Landkreises (Vgl. § 4 dieser Satzung) im Bringsystem erfasst. Dazu zählen nach Maßgabe des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) insbesondere Haushaltsgroßgeräte und automatische Ausgabegeräte, Kühlgeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Unterhaltungselektronik, Bildschirmgeräte, Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, Werkzeuge, Spielzeuge, Gasentladungslampen sowie weitere in Anlage 2 zu dieser Satzung genannte Geräte. 3. Papier und Pappe werden nach Maßgabe des § 12 im Holsystem erfasst (blaue Papierbehälter). 4. Besonders überwachungsbedürftige Abfälle - nachfolgend Schadstoffe genannt - welche im Kapitel 20 der Abfallverzeichnisverordnung aufgeführt sind, werden nach Maßgabe des § 13 am Schadstoffmobil und an den kommunalen Annahmestellen gem. § 4 dieser Satzung im Bringsystem erfasst. 5. Metallschrott wird nach Maßgabe der §§ 9 im Holsystem und 14 im Bringsystem erfasst. 6. Bioabfälle i.S. von organisch abbaubaren und kompostierbaren Abfällen natürlichen Ursprungs, z.B. Obst- und Gemüsereste, Küchen- und Grünabfälle wie Rasenschnitt, Hecken-, Baum- und Strauchschnitt und andere Pflanzenrückstände soweit diese nach zumutbarer Zerkleinerung in den jeweiligen Behälter passen, werden im Holsystem erfasst (Bioabfallbehälter). Gemischte Siedlungsabfälle, die der Überlassungspflicht unterfallen, vom Landkreis entsorgt werden und nicht unter die Ziff. 1 bis 6 zu fassen sind, (=Restabfall aus privaten Haushaltungen und zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen) werden nach Maßgabe der §§ 15 - 18 im Holsystem erfasst. (3) Abfuhrtage, -zeiten, -orte, ständige Annahmestellen, Annahmezeiten, Abgabezeiträume sowie Sammelplätze werden gemäß § 25 bekannt gemacht. §9 Sperrmüll (1) Gem. § 13 Abs. 1 KrW/-AbfG Überlassungspflichtige Abfälle, die auch nach zumutbarer Zerkleinerung wegen ihres Gewichtes, ihrer Sperrigkeit oder Materialbeschaffenheit nicht in die zugelassenen 80 Liter-Restabfallbehälter passen, diese beschädigen oder die Entleerung erschweren könnten, sind als Sperrmüll zu überlassen, soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen trifft. Zum Sperrmüll, der durch den Landkreis oder in seinem Auftrag im Rahmen der Sperrmüllstraßensammlung entsorgt wird, gehören Möbelstücke (z. B. Schränke, Bettroste, Sessel usw.), Matratzen, Kinderwagen, Federbetten, Teppiche, Auslegware, Koffer, Taschen und Leuchten, Gartenmöbel und -geräte (einschl. Gartenschläuche) sowie Kunststoffwasserfässer, leere Obst- und Gemüsestiegen), Getränkekästen, Kühltaschen, Sportgeräte (z. B. Schlitten, Ski), Glasscheiben von Möbelstücken, Waschund Toilettenbecken (einschl. Toilettendeckel), Spülkasten (einschließlich Verbindungsrohr), Türen und Fenster ohne schädliche Verunreinigungen, restentleerte bzw. ausgehärtete Kunststofffarbeimer und -kanister ohne grünen Punkt, FE- und NE- Schrott, vom Landkreis zugelassene und gekennzeichnete Restabfallsäcke. FE- und NE- Schrott ist getrennt vom übrigen Sperrmüll bereitzustellen. Zum Sperrmüll, der durch den Landkreis im Rahmen der Sperrmüllstraßensammlung entsorgt wird, gehören nicht: Bau- und Abbruchabfälle (z. B. Fliesen, Baustoffe auf Gipsbasis, Isoliermaterial), Kfz-Teile, Altreifen, Schadstoffe, mit Kleinabfällen befüllte Behälter sowie Kleinabfälle (z. B. Tapeten, Lumpen, Schuhe) sowie Sperrmüll aus anderen Gebieten als dem Entsorgungsgebiet Kleinabfälle werden nur dann im Rahmen der Sperrmüllsammlung entsorgt, insofern sie in den vom Landkreis zugelassenen und gekennzeichneten Restabfallsäcken verpackt sind. (2) Die Sammlung und Abfuhr von Sperrmüll im Gebiet des Landkreises erfolgt durch Straßensammlung, die in allen Kommunen des Entsorgungsgebiets mindestens zweimal jährlich durchgeführt wird. Die Tourenpläne werden vom Landkreis nach Maßgabe von § 25 öffentlich bekannt gemacht. Die Bereitstellung des Sperrmülls ist nur zulässig - auf dem jeweiligen Gehweg bzw. Straßenrand, der sich in unmittelbarer Nähe des vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen bewohnten Grundstückes befindet, - in den bekannt gemachten Gebieten an Sammelplätzen - frühestens ab 12:00 Uhr des der Sammlung vorhergehenden Tages und - bis spätestens 06:00 Uhr des Abfuhrtages. (3) Als Sperrmüll bereitgestellte Abfälle, die nach Abs. 1 und 2 nicht von der Sperrmüllstraßensammlung erfasst werden, können von dem Landkreis auf Kosten des Abfallbesitzers einer gesonderten Entsorgung zugeführt werden. Anderenfalls ist der Abfallbesitzer verpflichtet, diese Abfälle unverzüglich zu entfernen und einer geordneten Entsorgung zuzuführen. Wird Sperrmüll zu einem späteren Zeitpunkt als in Abs. 2 genannt bereitgestellt, besteht kein Anspruch auf Abfuhr. In diesem Fall ist der Sperrmüll von dem Abfallbesitzer zurückzunehmen. Dies gilt auch, wenn Abfälle bereitgestellt werden, die nicht zum Sperrmüll gehören. (4) Sperrmüll soll möglichst so sortiert oder gebündelt bereit gestellt werden, dass er problemlos von Hand verladen werden kann, niemand gefährdet wird und öffentliche Flächen nicht verschmutzt werden. Der Landkreis bzw. die von ihm beauftragten Dritten sind nicht verpflichtet, Einzelstücke, die nicht von Hand verladen werden können oder unzugänglichen Sperrmüll (falls z.B. zwischen anderen Abfällen verschüttet) aufzunehmen. (5) § 16 Abs. 3 gilt entsprechend für die Bereitstellung von Sperrmüll. § 10 Elektro- und Elektronikaltgeräte (1) Elektro- und Elektronikaltgeräte i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 dieser Satzung und gemäß Anlage 2 zu dieser Satzung können an den im Auftrag des Landkreises betriebenen Annahmestellen (§ 4 dieser Satzung) nach Maßgabe der dortigen Benutzungsbedingungen angeliefert werden. Die Abgabe der Geräte ist kostenfrei. (2) Bei Anlieferung von mehr als 20 Geräten der Gerätegruppen 1 bis 3 (siehe Anlage 1, z.B. vom Handel) sind der Anlieferungs- 28 ort (Annahmestelle i.S. von § 4 dieser Satzung) sowie der Anlieferungszeitpunkt rechtzeitig vorher mit dem der Landkreis bzw. dem beauftragten Betreiber der Sammelstelle abzustimmen. Einzelheiten ergeben sich aus der Benutzungsordnung für die Annahmestelle. (3) Elektro- und Elektronikgeräte und Altgeräte, deren Annahme auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellt sowie Gerätebauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien aus bereits zerlegten (ausgeschlachteten) Elektro- und Elektronikgeräten oder Altgeräten und Bauteile ohne eigenständige Funktion sind von der kostenlosen Annahme ausgeschlossen. Für deren ordnungsgemäße Entsorgung erhebt der jeweilige Entsorgungsbetrieb ein entsprechendes Entgelt nach Maßgabe der hierfür geltenden Entgeltordnung. § 11 Entsorgung kompostierfähiger Bioabfälle (1) Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen, insbesondere von Baum-, Hecken- und Blumenschnitt, Laub und Rasen können diese Abfälle in Form der Eigenkompostierung verwerten. Der ordnungsmäßigen und gesetzeskonformen Eigenkompostierung kommt ein Vorrang gegenüber der Verwertung durch den Landkreis zu. Dabei sind die Erzeuger oder Besitzer verpflichtet, die Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft gemäß § 5 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) - insbesondere die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung - einzuhalten. Eine Pflicht der Erzeuger oder Besitzer zur Eigenkompostierung besteht nicht. (2) Werden Bioabfälle nicht einer Eigenkompostierung unterzogen, sind sie getrennt zu halten und zur Überlassung an den Landkreis in den dafür vorgesehenen, Bioabfallbehältern bereitzustellen. Die Anschlusspflichtigen stellen in diesen Fällen sicher, dass ihre Mieter die gesonderte Bioabfallsammlung nach Maßgabe dieser Satzung nutzen können. (3) Für die Bereitstellung der für die Erfassung der Bioabfälle vorgesehenen Behälter (Bioabfallbehälter) gelten die Regelungen der §§ 15 Abs. 2 bis 4, 5 Satz 2 bis letzter Satz und Abs. 6, Abs. 7 erster und letzter Satz und Abs. 8 sowie der §§ 16 und 17 entsprechend. (4) Die Bioabfallbehälter werden alle vierzehn Tage geleert. Die Tourenpläne für die Entleerung der Bioabfallbehälter werden vom Landkreis nach Maßgabe von § 25 öffentlich bekannt gemacht. (5) Die Verbrennung pflanzlicher Abfälle ist nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften unzulässig. § 12 Papier und Pappe (1) Gem. § 13 Abs. 1 KrW/-AbfG überlassungspflichtige Abfälle aus Papier, Pappe oder Kartonagen einschl. Druckerzeugnissen und graphischen Papieren sind dem Landkreis in den dafür vorgesehenen 240-Liter bzw. 1.100-Liter-Papier-/Pappebehältern zu überlassen (Holsystem). Sie werden im Entsorgungsgebiet gemeinsam mit den der Verpackungsverordnung unterfallenden Verpackungspapieren erfasst. (2) Die Ablagerung von sonstigen außer in Abs. 1 genannten Abfällen neben den in Abs. 1 genannten Behältern ist unzulässig. (3) Für die Bereitstellung der für die Erfassung der in Abs. 1 genannten Abfälle vorgesehenen Behälter (Papierbehälter) gelten die Regelungen der §§ 15 Abs. 2 bis 4, 5 Satz 2 bis letzter Satz und Abs. 6, Abs. 7 erster und letzter Satz und Abs. 8 sowie der §§ 16 und 17 entsprechend, wobei die jeweiligen Ausführungen zum Behälteridentifikationssystem für die Papierbehälter nicht gelten. (4) Die Papier-/Pappebehälter werden in Abständen von 4 Wochen geleert. Die Tourenpläne werden vom Landkreis nach Maßgabe von § 25 öffentlich bekannt gemacht. Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009 § 13 Schadstoffe (1) Schadstoffe, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind (siehe Anlage 4 zu dieser Satzung) und deren Gefährlichkeit derjenigen gefährlicher Abfälle im Sinne von § 41 Abs. 1 KrW/AbfG entspricht, sind getrennt von anderen Abfällen dem Landkreis oder dessen beauftragten Dritten zu überlassen. (2) Die Erfassung der Schadstoffe im Sinne von Abs. 1 erfolgt durch ein Schadstoffmobil (Bringsystem). Die Schadstoffe sind am Schadstoffmobil den Bediensteten des Landkreises oder des beauftragten Dritten zu übergeben. Das Ablagern von Schadstoffen am Standort des Schadstoffmobils oder im sonstigen Straßenraum außerhalb der Annahmezeiten ist unzulässig. (3) Schadstoffe können auch an den Anlagen gem. § 4 angeliefert werden. (4) Am Schadstoffmobil können je Anschlusspflichtige und Sammlung maximal die in Anlage 2 zu dieser Satzung genannten Mengen angeliefert werden. Darüber hinausgehende Mengen sind an den stationären Annahmestellen gem. § 4 dieser Satzung anzuliefern. Kfz-Batterien und Altöl sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften dem Handel bzw. Werkstätten zu übergeben. (5) Die Sammlung über das Schadstoffmobil erfolgt mindestens einmal jährlich. Die Haltepunkte des Schadstoffmobils und die Annahmezeiten werden gemäß § 25 dieser Satzung bekannt gemacht. § 14 Metallschrott (1) Auf den ständigen Annahmestellen i. S. von § 4 dieser Satzung wird Metallschrott aus privaten Haushaltungen nach Maßgabe der hierfür gültigen Benutzungsordnung erfasst. (2) Der zur Anlieferung zugelassene Metallschrott umfasst Buntmetalle, Eisen, Guss, Stahl, Kohleöfen ohne Ausmauerung, kleinere Karosserieteile, Felgen (ohne Reifen und Schläuche), Gebinde (Fässer, völlig entleert). (3) Metallschrott ist vor seiner Anlieferung von nichtmetallischen Bestandteilen (Plastik, Glas, Kunststoffe, Holz, Gummi, Schamottesteine, Polsterungen etc.) zu trennen. (4) Die Öffnungszeiten für die Annahme dieser Abfälle werden gemäß § 25 öffentlich bekannt gemacht. (5) Die Ablagerung dieser Abfälle außerhalb der öffentlich bekannt gemachten Annahmezeiten und Abgabezeiträume auf bzw. an ständigen Annahmestellen bzw. zeitweiligen Sammelplätzen ist unzulässig. (6) Die Bereitstellung von Metallschrott im Rahmen der Sperrmüllsammlung nach § 9 ist zulässig. § 15 Restabfälle (1) Soweit Abfälle gemäß §§ 9 - 14 nicht getrennt erfasst bzw. bereitgestellt und entsorgt werden, sind sie, falls sie als gemischte Siedlungsabfälle der Überlassungspflicht unterfallen und nicht von der Entsorgung durch den Landkreis ausgeschlossen sind, als Restabfall i. S. von § 8 Abs. 2 letzter Satz (im folgenden: Restabfälle) in den zugelassenen Restabfallbehältern nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bereitzustellen. Restabfälle sind grundsätzlich nur in den auf dem jeweiligen Grundstück vorzuhaltenden Restabfallbehältern zu überlassen, nur beim vorübergehenden, zusätzlichen Restabfallanfall (s. Abs. 2 letzter Satz) dürfen daneben noch Abfallsäcke bzw. nur im Falle des § 15 a Abs. 1 dürfen für benachbarte Grundstücke gemeinsame Behälter eingesetzt werden. (2) Für das Einsammeln von Abfällen sind nur Restabfallbehälter gemäß DIN EN 840, welche mit einem elektronischen Transponder (Chip) ausgerüstet sind, mit einem Fassungsvermögen von: 80-Liter 120-Liter 240-Liter 1.100-Liter zugelassen. 29 03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch Für gelegentlich anfallende und das Fassungsvermögen der vorhandenen Restabfallbehälter übersteigende Mengen können die vom Landkreis zugelassenen und gekennzeichneten 80-LiterRestabfallsäcke benutzt werden. (3) Die in Abs. 2 aufgeführten Restabfallbehälter einschließlich der elektronischen Transponder befinden sich im Eigentum des vom Landkreis beauftragten Dritten und werden von diesem dem Anschluss- und Benutzungspflichtigen zur Nutzung bereitgestellt. Durch den beauftragten Dritten erfolgt der Behälterservice, welcher die Erstgestellung, Einziehung und die erforderlichen Reparaturen und Wartungen der Restabfallbehälter umfasst. Weiterhin führt der beauftragte Dritte auf Antrag des Anschluss- und Benutzungspflichtigen den Restabfallbehältertausch sowie den Restabfallbehältertransport durch. Die Registrierung der vom beauftragten Dritten bereitgestellten Restabfallbehälter erfolgt grundstückbezogen. Eine Nutzung der Restabfallbehälter bzw. eine Bereitstellung der Restabfallbehälter zur Leerung durch den Anschluss- und Benutzungspflichtigen auf/an anderen als den registrierten Grundstücken ist daher unzulässig, es sei denn, die gemeinsame Behälternutzung wurde zugelassen. Veränderungen an den Restabfallbehältern durch den Anschluss- und Benutzungspflichtigen, wie z. B. das Anbringen von Bohrungen oder die farbliche Kennzeichnung der Restabfallbehälter, sind unzulässig. Auf Antrag des Anschluss- und Benutzungspflichtigen werden Restabfallbehälter durch den beauftragten Dritten mit einer Verschlussvorrichtung ausgerüstet. Die dabei entstehenden Kosten trägt der Antragsteller. (4) Der Anschluss- und Benutzungspflichtige hat dafür zu sorgen, dass die Restabfallbehälter allen Nutzern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. Die zur Verfügung gestellten Restabfallbehälter sind schonend und sachgemäß zu behandeln. (5) Die Restabfallbehälter und die Anzahl der erfolgten Entleerungen werden mittels eines elektronischen Behälteridentifikationssystems erfasst. Die Restabfallbehälter dürfen nur zur Aufnahme dafür bestimmter Abfälle verwendet und nur soweit gefüllt werden, dass sie noch geschlossen werden können. Einschlämmen, Einstampfen bzw. übermäßiges Verdichten des Inhaltes sind nicht zulässig, ebenso das Einbringen heißer bzw. glühender Abfälle (z. B. Asche). Die Deckel sind stets geschlossen zu halten. Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben in geeigneter Weise sicherzustellen, dass ein Festfrieren der Abfälle am Behälterrand bzw. -boden ausgeschlossen ist. Der Entleerungsvorgang beinhaltet das Einhängen der Behälter an die Kippvorrichtung, das Betätigen der automatischen Kippvorrichtung und das Abstellen des Behälters an der Fahrbahnkante. Befinden sich auch nach zweimaliger Betätigung der Kippvorrichtung des Abfallsammelfahrzeuges weiterhin Abfälle im Behälter, insbesondere deshalb, weil sie am Behälterrand bzw. boden anhaften, eingestampft, eingeschlämmt, verdichtet bzw. angefroren sind oder aufgrund ihrer Sperrigkeit den Kippvorgang erschweren, besteht seitens des Anschluss- und Benutzungspflichtigen kein Anspruch auf vollständige Leerung des Behälters. (6) Restabfallbehälter dürfen nicht mit massiven bzw. schweren Gegenständen (z. B. Maschinenteile, Betonstücke, Steine, Sperrmüll), die zu Beschädigungen der Abfallsammelfahrzeuge führen können, befüllt werden. Aus abfallwirtschaftlichen und gebührenrechtlichen Gründen ist das Füllgewicht der Restabfallbehälter bzw. der Restabfallsäcke zu begrenzen. Folgende zulässige Füllgewichte pro Restabfallbehälter bzw. Restabfallsack dürfen nicht überschritten werden. zulässiges zulässiges Füllgewicht Gesamtgewicht (Füllgewicht+Behältereigengewicht) - 80-LiterRestabfallbehälter 28 kg 35 kg - 80-LiterRestabfallsack 18 kg - 120-LiterRestabfallbehälter - 240-LiterRestabfallbehälter - 1.100-LiterRestabfallbehälter 36 kg 47 kg 72 kg 86 kg 275 kg 340 kg (Kunststoffbeh.) 402 kg (Metallbeh.) Ist das zulässige Füllgewicht bei Restabfallbehältern oder Restabfallsäcken überschritten, erfolgt keine Entleerung/Abholung. Überfüllte Restabfallbehälter oder Restabfallsäcke werden durch den beauftragten Dritten mit einem Aufkleber versehen. (7) Anzahl und Fassungsvermögen der Restabfallbehälter haben der Menge der auf dem Grundstück regelmäßig anfallenden Abfälle unter Beachtung des jeweiligen Entleerungsrhythmus und hygienischen Erfordernissen zu entsprechen. Grundsätzlich hat jeder Anschlusspflichtige im Sinne von § 5 Abs. 1 dieser Satzung pro auf dem Grundstück gemeldeter Person ein bereitgestelltes Restabfallvolumen von 15 Litern pro Person und Woche bei 14-täglichem Abfuhrrhythmus, mindestens aber einen gestellten 80-Liter-Restabfallbehälter zu nutzen. Bei Überlassung von Bioabfällen in gesonderten Behältern reduziert sich das vorzuhaltende Restabfallvolumen auf 10 Liter pro Person und Woche, gleichzeitig wird ein Bioabfallbehältervolumen von 10 Litern pro Person und Woche, mindestens aber ein 80 Liter-Bioabfallbehälter zur Nutzung bereitgestellt. (8) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen im Sinne von § 5 Abs. 5 dieser Satzung haben mindestens einen 80-Liter-Restabfallbehälter auf dem Grundstück, auf dem sie ihre Tätigkeit ausüben, zu nutzen. Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Vorhaltung eines jeweils für den Abfallanfall ausreichenden Volumens (mind. 80 Liter gem. Satz 1 ) ermöglicht wird. (9) Der Landkreis kann den Anschluss- und Benutzungspflichtigen Anzahl und Fassungsvermögen der Restabfallbehälter zuordnen, falls anderenfalls eine ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle nicht gewährleistet ist. § 15 a Restabfallbehältergemeinschaften bei privaten Haushaltungen sowie bei gemischt genutzten Grundstücken (1) Auf schriftlichen Antrag gegenüber dem Landkreis können Anschlusspflichtige benachbarter Grundstücke für die gemeinsame Überlassung von Restabfällen aus privaten Haushaltungen Restabfallbehälter widerruflich gemeinschaftlich nutzen. Die jeweiligen Anschlusspflichtigen haben im Antrag einen Verantwortlichen, der auch Empfänger des Gebührenbescheides sein soll, zu benennen. (2) Auf schriftlichen Antrag des Anschlusspflichtigen i.S. von § 5 Abs. 1 für ein Grundstück, welches von einer privaten Haushaltung im Sinne von § 5 Abs. 5 dieser Satzung und einem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen im Sinne von § 5 Abs. 5 dieser Satzung gleichzeitig genutzt wird (gemischt genutzte Grundstücke), können Restabfallbehälter gemeinschaftlich genutzt werden. Restabfallbehältergemeinschaften im Sinne von Satz 1 sind nur zulässig, falls die Anschlusspflichtigen für die auf dem Grundstück anfallenden Haushaltsabfälle das Grundstück selbst bewohnen und gleichzeitig Erzeuger und Besitzer der dort anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle sind. (3) Würde durch die Bildung oder Aufrechterhaltung einer Restabfallbehältergemeinschaft i. S. von Abs. 1 oder 2 ein Missverhältnis zwischen bereitstehendem Restabfallbehältervolumen und Anzahl der angeschlossenen Mitglieder bzw. der Menge der anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle entstehen bzw. ist ein solches bei einer bestehenden Restabfallbehältergemeinschaft entstanden, kann der Landkreis die Bildung der Restabfallbehältergemeinschaft verweigern, eine Veränderung verlangen, diese selbst vornehmen bzw. eine bestehende Restabfallbehältergemeinschaft auflösen. 30 § 16 Bereitstellung der Restabfallbehälter (1) Restabfall wird im Holsystem entsorgt. Restabfallbehälter und zugelassene Restabfallsäcke sind am Entleerungs-/Abholtag bis 6.00 Uhr vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen oder deren Beauftragtem an der Begrenzung zur Fahrbahnkante zur Entleerung/Abholung bereitzustellen. Die vorgenannten Restabfallbehälter bzw. zugelassenen Restabfallsäcke sind am Entleerungs/Abholtag so bereitzustellen, dass die Entleerungsabsicht eindeutig erkennbar ist und sie durch die Abfallsammelfahrzeuge ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert bzw. abgeholt werden können. Nach erfolgter Entleerung der Restabfallbehälter sind diese durch den Anschluss- und Benutzungspflichtigen am Entleerungstag zum Standplatz auf das Grundstück zurückzubringen. Ist der Anschluss- und Benutzungspflichtige selbst nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 2 bis 4 nachzukommen, kann er die Wahrnehmung seiner Verpflichtungen dem vom Landkreis beauftragten Dritten durch Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages übertragen. (2) Restabfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 1.100-Liter, die vom beauftragten Dritten am Entleerungstag vom Standplatz auf dem Grundstück abgeholt und entleert werden, werden anschließend auf den Standplatz zurückgebracht. Die Entleerung der Restabfallbehälter bzw. die Abholung der Restabfallsäcke erfolgt an Werktagen in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr. Die Bereitstellung vom Landkreis zugelassener und gekennzeichneter Restabfallsäcke erfolgt gemeinsam mit den Restabfallbehältern oder zur Sperrmüllstraßensammlung. Abfälle dürfen nicht neben den Restabfallbehältern abgelagert werden. (3) Die Bereitstellung der Restabfallbehälter hat mit geschlossenem Deckel an der Begrenzung zur Fahrbahnkante zu erfolgen, ohne dass der Verkehr über das notwendige Maß hinaus behindert oder gefährdet wird. Im Zweifel bestimmt der Landkreis den Bereitstellungsort. Soweit es technisch erforderlich ist, sind die Restabfallbehälter am Bereitstellungsort entsprechend den Vorgaben des Landkreises aufzustellen. In den Entsorgungsteilgebieten, in denen die Leerung der Restabfallbehälter oder sonstiger Abfallbehälter (Bioabfallbehälter, Papierbehälter) durch Abfallsammelfahrzeuge mit Seitenladertechnik erfolgt, sind die Behälter am Leerungstag vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen mit der Deckelöffnung zum Straßenrand bereitzustellen. Die Bereitstellung hat weiterhin dergestalt zu erfolgen, dass die Entleerung nicht durch Hindernisse (Masten, Bäume, Zäune, abgelagerte gelbe Säcke etc.) ausgeschlossen wird. Die Entsorgungsgebiete, in denen Sammelfahrzeuge mit Seitenladertechnik zum Einsatz kommen, werden durch den Landkreis gemäß § 25 bekannt gemacht. (4) Ist die Befahrbarkeit einer öffentlichen Verkehrsanlage mit den Abfallsammelfahrzeugen aus tatsächlichen Gründen ständig oder vorübergehend nicht oder nur unter Gefährdung der mit der Sammlung und dem Transport beauftragten Bediensteten möglich, sind die jeweiligen Restabfallbehälter bzw. Restabfallsäcke an einer mit den Abfallsammelfahrzeugen gefahrlos befahrbaren öffentlichen Verkehrsanlage zur Entleerung/Abfuhr bereitzustellen. Im Zweifel entscheidet der Landkreis über den Bereitstellungsort. (5) Insofern die Restabfallbehälter nicht zu dem festgelegten Zeitpunkt entleert bzw. die Restabfallsäcke nicht abgeholt wurden, ist der Anschluss- und Benutzungspflichtige verpflichtet, die Restabfallbehälter/Restabfallsäcke von der öffentlichen Verkehrsfläche an den Standort auf dem Grundstück zurückzubringen. (6) Der Landkreis behält sich vor, je nach dem Einzelfall widerrechtliche Nebenablagerungen an den Bereitstellungsplätzen oder den Abholplätzen für 1.100 Liter-Behälter oder Abfallmengen, die über den oberen Behälterrand herausragen, als Restabfälle gebührenpflichtig einzusammeln bzw. einsammeln zu lassen. Der Anschlusspflichtige hat dafür Sorge zu tragen, dass die Behälter nach der Leerung schnellstmöglich wieder vom Bereitstellungsplatz auf das Grundstück zurückgestellt werden. Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009 (7) Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen können bei zeitweilig erhöhtem Abfallanfall gegen Gebühr speziell gekennzeichnete 80-l-Müllsäcke erwerben. Gefüllte Müllsäcke sind zur Abfuhr verschlossen neben den Abfallbehältern auf den Aufstellplätzen bereitzustellen. Solche amtlich gekennzeichneten Abfallsäcke können auch zur Sperrmüllsammlung bereitgestellt werden. § 17 Standplatz und Transportwege für Restabfallbehälter (1) Standplätze und Transportwege für Restabfallbehälter sind so anzulegen, dass eine Entsorgung ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Standplätze für Restabfallbehälter sind vom Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück herzustellen und zu unterhalten. Die gemeinschaftliche Nutzung von Standplätzen für mehrere Grundstücke ist möglich. (2) Werden Restabfallbehälter vom beauftragten Dritten vom Standplatz abgeholt, entleert und danach zu ihrem Standplatz zurückgebracht, gilt hierfür: 1. Der Standplatz ist in kürzester Entfernung zur Fahrbahnkante oder zum nächstmöglichen Halteplatz des Abfallsammelfahrzeuges einzurichten; die Entfernung sollte maximal 15 m betragen. Längere Transportwege müssen vom Landkreis genehmigt werden. 2. Die Transportwege müssen frei von Stufen, Absätzen, Unebenheiten und Treppen sein. Restabfallbehälter ab 1.100 Liter Fassungsvermögen werden nicht über Rampen transportiert. Sind die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht erfüllt, sind die Restabfallbehälter durch den Anschluss- und Benutzungspflichtigen selbst am Entleerungstag an der Begrenzung zur Fahrbahnkante bereitzustellen und nach der Entleerung an den Standplatz auf dem Grundstück zurückzubringen. 3. Die Standplätze und Transportwege müssen ausreichend befestigt und beleuchtet sein. 4. Die Standplätze und Transportwege sind durch die Anschlusspflichtigen oder einen von ihm Beauftragten sauber sowie schnee- und eisfrei zu halten, bei Glätte ist abzustumpfen. In den jeweiligen Ortssatzungen enthaltene Regelungen bleiben hiervon unberührt. (3) Soweit Grundstücke nicht an öffentlichen Verkehrsanlagen liegen, wird der Bereitstellungsort für Restabfallbehälter vom Landkreis benannt und dem Betroffenen mitgeteilt. Der Bereitstellungsort ist durch den Landkreis in Abstimmung mit der jeweiligen Kommune und gegebenenfalls dem beauftragten Dritten festzulegen. § 18 Leerungshäufigkeit und -termine der Restabfallbehälter (1) Die Entleerung bzw. Abholung erfolgt entsprechend den folgenden Maßgaben: 1. Restabfallbehälter mit Ausnahme der 1.100-Liter-Restabfallbehälter und die vom Landkreis zugelassenen und gekennzeichneten Restabfallsäcke werden in der Regel 14-tägig, mindestens jedoch zweimal im Monat entleert bzw. abgeholt. Sind durch den Inhalt der Restabfallbehälter hygienisch nicht zu vertretende Umstände zu besorgen (z. B. Geruchsbelästigungen) kann der Landkreis die unverzügliche Leerung der Restabfallbehälter unabhängig vom erreichten Füllgrad anordnen. 2. Die Leerung der 1.100-Liter-Restabfallbehälter erfolgt entsprechend schriftlicher Erklärung der Anschluss- und Benutzungspflichtigen wahlweise zweimal wöchentlich, wöchentlich, 14tägig, monatlich oder aller zwei Monate. Die Erklärung ist an den vom Landkreis beauftragten Dritten zu richten. Der Entleerungsrhythmus kann für den nächsten Monat durch den Anschluss- und Benutzungspflichtigen geändert werden. Änderungen sind bis zum 10. Kalendertag des Vormonats dem vom Landkreis beauftragten Dritten schriftlich anzuzeigen; dies gilt auch für die Neu- bzw. Abbestellung von 1.100-LiterRestabfallbehältern. 31 03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch 3. Bei außerplanmäßig anfallenden Mengen von Restabfall aus privaten Haushaltungen bzw. hausmüllähnlichen Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen oder wenn sonst eine Eingliederung in den Tourenplan nach festen Rhythmen nicht möglich ist, kann eine Abrufentleerung mittels 1.100-LiterRestabfallbehälter nach schriftlichem Auftrag des Anschlussund Benutzungspflichtigen gegenüber dem vom Landkreis beauftragten Dritten durchgeführt werden. 4. Muss der Zeitpunkt der regelmäßigen Entleerung aus besonderen Gründen verlegt werden, ist dies durch den Landkreis öffentlich bekannt zu geben. 5. Fallen Abfälle nur unregelmäßig oder saisonbedingt auf Grundstücken an, die dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen, so ist dies dem Landkreis oder dem von ihm beauftragten Dritten spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich und unter Angabe der Art und Menge der Abfälle anzuzeigen. (2) Können Restabfallbehälter/Restabfallsäcke aus einem von dem Anschluss- und Benutzungspflichtigen zu vertretenden Grund nicht entleert oder abgeholt werden, erfolgt die Entleerung oder Abholung am nächsten regelmäßigen Entleerungs- bzw. Abholtag. (3) Die Tourenpläne für die Entleerungshäufigkeit und -termine der Restabfallbehälter werden gemäß § 25 bekannt gemacht. - Abschnitt 3 Schlussbestimmungen § 19 Anfallzeitpunkt und Eigentumsübergang (1) Erzeugern oder Besitzern von Abfällen ist es nicht gestattet, Abfälle neben Abfallbehältern sowie auf öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG) sowie sonstigen Flächen bereitzustellen, es sei denn, dies ist nach dieser Satzung zulässig. (2) Die Abfälle gehen in das Eigentum des Landkreises über, wenn sie auf das Fahrzeug aufgeladen werden bzw. auf den Abfallentsorgungsanlagen des Landkreises angeliefert wurden. Unbefugten ist es nicht gestattet, zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder mitzunehmen. (3) Der Landkreis ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. § 20 Haftung (1) Der Landkreis haftet den Benutzern der Abfallbeseitigung gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Bediensteten oder Beauftragten für Schäden an den Abfallgefäßen oder an Bauwerken und Anlagen des Grundstückes. (2) Die Benutzer der öffentlichen Abfallentsorgung haften für Schäden, die infolge von schuldhaften Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Satzung entstehen. § 21 Auskunfts- und Nachweispflichten, Duldungspflichten und Betretungsrechte (1) Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen im Sinne von § 5 dieser Satzung haben dem Landkreis oder dessen Beauftragten Dritten nach Maßgabe dieser Satzung alle für die Durchführung der öffentlichen Abfallentsorgung und Festsetzung der Gebühren erforderlichen Angaben zu machen. (2) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen können, sind verpflichtet, das Aufstellen der zur Erfassung der Abfälle notwendigen Behältnisse sowie das Betreten des Grundstückes zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden (§ 14 KrW/-AbfG). Den Beauftragten des Landkreises und den beauftragten Dritten ist zu diesem Zweck ungehinderter Zutritt zu allen Grundstücken und Anlagen zu gewährleisten, auf denen sich Abfälle oder Einrichtungen von abfallwirtschaftlicher Bedeutung befinden. § 22 Modellversuche Zur Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft und Abfallentsorgung und insbesondere der Förderung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen kann der Landkreis Modellversuche - insbesondere zur Erprobung neuer Sammel- und Gebührensysteme - mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen. § 23 Gebühren Der Landkreis erhebt für das Vorhalten und Benutzen der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren nach Maßgabe einer gesonderten Gebührensatzung. § 24 Unterbrechung der Entsorgung Wird die Entsorgung von Abfällen gemäß vorstehenden Vorschriften infolge betrieblicher Belange des Landkreises oder der von ihm beauftragten Dritten durch Streik oder höhere Gewalt vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so haben die Anschluss- und Benutzungspflichtigen und Abfallbesitzer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. Die Abfuhr wird so bald wie möglich nachgeholt, ohne dass den Anschluss- und Benutzungspflichtigen hierfür gesonderte Kosten entstehen. § 25 Bekanntmachungen, Öffentlichkeitsarbeit Die in dieser Satzung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen nach Maßgabe der Bekanntmachungsvorschriften (Satzung) des Landkreises in der jeweils gültigen Fassung. Sie können außerdem in ortsüblicher Weise in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden und in Publikationen der Öffentlichkeitsarbeit des Landkreises (Abfallkalender) veröffentlicht werden. § 26 Ordnungswidrigkelten (1) Ordnungswidrig gemäß § 66 Sächsische Landkreisordnung in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 SächsABG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. Abs. 2 Satz 3 bei der Anlieferung von Abfällen die Bestimmungen der jeweiligen Betriebs- bzw. Benutzungsordnung nicht einhält, 2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 dieser Satzung als Eigentümer eines im Entsorgungsgebiet liegenden Grundstückes oder als sonstiger Anschlusspflichtiger im Hinblick auf ein derartiges Grundstück gem. Satz 3, auf dem Abfälle aus privaten Haushaltungen oder Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe dieser Satzung anfallen können, die dem Landkreis gemäß § 13 KrW-/AbfG zu überlassen sind, sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfallentsorgung anschließt oder keine rechtzeitige Meldung i. S. von § 5 Abs. 1 (Anschlusszwang), 3. entgegen § 5 Abs. 1 vorletzter Satz dieser Satzung als Anschlusspflichtiger dem Landkreis den erstmaligen Anschluss nicht rechtzeitig zwei Wochen vor dem möglichen Abfallanfall vom Grundstück i. S. von Satz 1 anzeigt, 4. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung als Anschlussoder Benutzungspflichtiger auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallende Abfälle, die der Überlassungspflicht nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 KrW/-AbfG unterfallen, der Abfallentsorgung der Landkreises nicht überlässt, 32 5. entgegen § 5 a Abs. 1 letzter Satz als Anschluss- oder Benutzungspflichtiger gegenüber dem Landkreis falsche Tatsachen vorträgt, um einen Wegfall der Anschluss- und/oder Benutzungspflicht zu erwirken, 6. entgegen § 7 Abs. 1 dieser Satzung nach dieser Vorschrift ausgeschlossene Abfälle dem Landkreis zur Entsorgung überlässt, 7. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 dieser Satzung nach dieser Vorschrift ausgeschlossene Abfälle dem Landkreis zum Einsammeln und Befördern überlässt, 8. entgegen § 7 Abs. 3 dieser Satzung Abfälle zur Entsorgung an den hierfür im Auftrag des Landkreises betriebenen Anlagen (§ 4 dieser Satzung) anliefert oder zu übergeben versucht, die nach Maßgabe der dortigen Nr. 1 bis 6 von der Annahme zur Entsorgung ausgeschlossen sind, 9. entgegen § 8 Abs. 2 dieser Satzung als Anschluss- oder Benutzungspflichtiger für die getrennt vom Landkreis entweder im Holsystem oder im Bringsystem erfassten, in § 8 Abs. 2 genannten Abfallarten die dort aufgeführten Entsorgungssysteme nicht nutzt, 10. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 bis 5 dieser Satzung Abfälle, die kein Sperrmüll sind und auch nicht als Kleinabfälle in Restabfallsäcken gem. letzter Satz von § 9 Abs. 1 zur Sperrmüllabfuhr bereitgestellt werden können, im Rahmen der Sperrmüllabfuhr zur Abfuhr bereitstellt, 11. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 dieser Satzung Sperrmüll nicht in unmittelbarer Nähe des von ihm bewohnten Grundstückes nach Maßgabe dieser Vorschrift oder außerhalb der dort festgelegten Zeiten bereitstellt, 12. entgegen § 11 Abs. 2 dieser Satzung als Anschlusspflichtiger nicht sicher stellt, dass die Mieter im Falle einer fehlenden Eigenkompostierung die vom Landkreis vorgesehenen Bioabfallbehälter nutzen können, 13. entgegen § 13 Abs. 2 dieser Satzung Schadstoffe am Standort des Schadstoffmobils oder im sonstigen öffentlichen Raum außerhalb der Annahmezeiten des Schadstoffmobils ablagert, 14. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung Restabfälle nicht in den in den hierfür zugelassenen Restabfallbehältern nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen des § 15 bereitstellt, 15. entgegen § 15 Abs. 5 dieser Satzung Restabfallbehälter überfüllt, den Inhalt übermäßig verdichtet oder heiße bzw. glühende Abfälle in die Restabfallbehälter verbringt, 16. entgegen § 15 Abs. 6 Satz 3 und 4 dieser Satzung Restabfallbehälter so befüllt, dass sie die dort genannten zulässigen Füllgewichte für die jeweiligen Restabfallbehälter (einschließlich Restabfallsack) überschreiten, 17. entgegen § 16 Abs. 5 Satz 2 als Anschlusspflichtiger nicht dafür Sorge zu trägt, dass die Behälter nach der Leerung schnellstmöglich wieder vom Bereitstellungsplatz auf das Grundstück zurückgestellt werden, 18. als Anschlusspflichtiger oder ein von ihm Beauftragter entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 4 dieser Satzung Standplätze und Transportwege nicht sauber sowie schnee- und eisfrei hält bzw. bei Glätte die Wege abstumpft, 19. entgegen § 19 Abs. 1 dieser Satzung Abfälle neben Abfallbehältern sowie auf öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) sowie sonstigen öffentlichen Flächen bereitstellt, obwohl es nach dieser Satzung nicht gesondert zugelassen ist, 20. entgegen § 19 Abs. 2 dieser Satzung als Unbefugter bereitgestellte Abfälle durchsucht oder mitnimmt, 21. entgegen § 21 Abs. 2 dieser Satzung als Eigentümer und Besitzer eines Grundstücks, auf dem überlassungspflichtige Abfälle anfallen können, das Aufstellen der zur Erfassung der Abfälle notwendigen Behältnisse sowie das Betreten des Grundstückes zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen nicht duldet, 22. entgegen § 21 Abs. 2 letzter Satz dieser Satzung den Beauftragten des Landkreises und den beauftragten Dritten keinen ungehinderten Zutritt zu allen Grundstücken und Anlagen zum Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009 Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen gewährleistet, auf denen sich Abfälle oder Einrichtungen von abfallwirtschaftlicher Bedeutung befinden. (2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 17 Abs. 2 SächsABG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. § 27 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Delitzsch vom 10. Dezember 2003 in der Fassung vom 7. Dezember 2005 außer Kraft. Torgau, den 25.03.2009 Czupalla Landrat Hinweis: Nach § 3 Abs. 5 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind, 3. der Landkreis den Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der Jahresfrist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Anlage 1 (§§ 8 Abs. 2 Nr. 2,10 Abs. 1) Umfang der an den kommunalen Sammelstellen auf den Betriebshöfen/Kleinanlieferbereichen nach § 4 zur entgeltfreien Abgabe zugelassenen Elektro- und Elektronikaltgeräten 1. Haushaltsgroßgeräte Große Kühlgeräte Kühlschränke Gefriergeräte Sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln Waschmaschinen Wäschetrockner Geschirrspüler Herde und Backöfen Elektrische Kochplatten Elektrische Heizplatten Mikrowellengeräte Sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln Elektrische Heizgeräte Elektrische Heizkörper Sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln 33 03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch Elektrische Ventilatoren Klimageräte Sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte 2. Haushaltskleingeräte Staubsauger Teppichkehrmaschinen Sonstige Reinigungsgeräte Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von Textilien Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung Toaster Friteusen Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen oder Verschließen von Behältnissen oder Verpackungen Elektrische Messer Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit Waagen 3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik Zentrale Datenverarbeitung: Großrechner Minicomputer Drucker PC-Bereich: PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur) Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur) Notebooks Elektronische Notizbücher Drucker Kopiergeräte Elektrische und elektronische Schreibmaschinen Taschen- und Tischrechner Sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung von Informationen mit elektronischen Mitteln Benutzerendgeräte und -systeme Faxgeräte Telexgeräte Telefone Münz- und Kartentelefone Schnurlose Telefone Mobiltelefone Anrufbeantworter Sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit Telekommunikationsmitteln 4. Geräte der Unterhaltungselektronik Radiogeräte Fernsehgeräte Videokameras Videorekorde Hi-Fi-Anlagen Audio-Verstärker Musikinstrumente Sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließlich Signalen, oder andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln 5. Beleuchtungskörper Leuchten für Leuchtstofflampen mit Ausnahme von Leuchten in Haushalten Stabförmige Leuchtstofflampen Kompaktleuchtstofflampen Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen Niederdruck-Natriumdampflampen Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in Haushalten 6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge) Bohrmaschinen Sägen Nähmaschinen Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen Niet-, Nagel- oder Schraubwerkszeuge oder Werkzeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche Verwendungszwecke Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche Verwendungszwecke Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln Rasenmäher und sonstige Gartengeräte 7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte Elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen Videospielskonsolen Videospiele Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw. Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen Geldspielautomaten 8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte) Geräte für Strahlentherapie Kardiologiegeräte Dialysegeräte Beatmungsgeräte Nuklearmedizinische Geräte Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik Analysegeräte Gefriergeräte Fertilisations-Testgeräte Sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung und Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente Rauchmelder Heizregler Thermostate Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor Sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen (z. B. in Bedienpulten) 10. Automatische Ausgaberäte Heißgetränkautomaten Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen Automaten für feste Produkte Geldautomaten Jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten Anlage 2 (zu § 13 Abs. 4) Maximale Abgabemengen am Schadstoffmobil je Anschluss- und Benutzungspflichtigen Abfallschlüssel 20 01 13* 20 01 14* 20 01 15* 20 01 17* 20 01 19* 20 01 21* Abfallbezeichnung Lösemittel Säuren Laugen Fotochemikalien Pestizide Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle maximale Abgabemenge 5,0 I 1,0 I 1,0 I 5,0 I 10,0 kg 34 Abfallschlüssel 20 01 26* 20 01 27* 20 01 29* 20 01 31* 20 01 33* Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009 Abfallbezeichnung Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten zytotoxische und zytostatische Arzneimittel Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten Kfz-Batterien maximale Abgabemenge 10,0 l 5,0 l 5,0 I 0,5 kg 30 Stück 2 Stück Gebührensatzung des Landkreises Nordsachsen für die öffentliche Abfallentsorgung im Teilgebiet des ehemaligen Landkreises Delitzsch (AGS DZ) vom 25.03.2009 Der Kreistag des Landkreises Nordsachsen hat in seiner Sitzung am 25.03.2009 aufgrund von • § 3 Abs. 1 und § 3a des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsAGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBI. S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2008 (SächsGVBI. S. 138), • §§ 1, 2, 6 und 9 - 16 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBI. S. 419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.11.2007 (SächsGVBI. S. 478), • § 3 Abs. 1, §§ 12 und 66 Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBI. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2008 (SächsGVBI. S. 102), • Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) und • der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Nordsachsen für das Gebiet des Altlandkreises Delitzsch in Fassung der Bekanntmachung vom 25.03.2009. folgende Abfallgebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Nordsachsen im Teilgebiet des Altlandkreises Delitzsch (Abfallgebührensatzung Delitzsch - AGS DZ) beschlossen: §1 Gebührentatbestände (1) Der Landkreis erhebt als Gegenleistung für das Benutzen und Vorhalten der öffentlichen Abfallentsorgung im Gebiet des Altlandkreises Delitzsch Abfallgebühren. Das vorgenannte Entsorgungsgebiet umfasst die Städte und Gemeinden Bad Düben, Delitzsch, Doberschütz, Eilenburg, Jesewitz, Krostitz, Laußig, Löbnitz, Neukyhna, Rackwitz, Schkeuditz, Schönwölkau, Taucha, Wiedemar, Zschepplin, Zwochau. Sämtliche nachfolgenden Regelungen dieser Satzung sind auf die Abfallwirtschaft im vorgenannten Gebiet bezogen, auch wenn dies im Folgenden nicht gesondert hervorgehoben wird. Die Erhebung der Abfallgebühren dient der Deckung der dafür anfallenden Kosten und Aufwendungen der Abfallwirtschaft des Landkreises. Der Landkreis betreibt die dortige Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung. Er beauftragt Dritte nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 KrW/-AbfG mit der Erbringung abfallwirtschaftlicher Dienstleistungen. Sämtliche nachfolgenden Regelungen dieser Satzung sind auf die Erhebung von Gebühren im Gebiet des Altlandkreises Delitzsch bezogen, ohne dass dies im Folgenden jeweils gesondert hervorgehoben wird. (2) Für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen erhebt der Landkreis Gebühren, die sich • aus einer einwohnerbezogenen Festgebühr und • aus einer Entleerungsgebühr für privat genutzte Restabfallbehälter sowie • Gebühren für die Entsorgung von Restabfällen über einen amtlich gekennzeichneten Restabfallsack für zeitweilig zusätzliches Abfallaufkommen und • einer Entleerungsgebühr für die Entsorgung von in gesonderten Behältern erfassten Bioabfällen im Holsystem zusammensetzen. Private Haushaltungen im Sinne dieser Satzung sind Personengemeinschaften sowie Einzelpersonen, die eine selbstständig bewirtschaftete oder in sich abgeschlossene Wohnungseinheit mit eingerichteter Küche bzw. Kochnische inne haben, auch wenn sie ganz oder teilweise von anderen Haushaltungen versorgt werden. (3) Für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (nachfolgend gewerbliche Siedlungsabfälle genannt) erhebt der Landkreis • behälterbezogene Festgebühren und • Entleerungsgebühren für durch andere Herkunftsbereiche (= gewerblich i. S. dieser Satzung) genutzte Restabfallbehälter sowie • Gebühren für die Entsorgung von gewerblichen Restabfällen über einen amtlich gekennzeichneten Restabfallsack für zeitweilig zusätzliches Abfallaufkommen und • einer Entleerungsgebühr für die Entsorgung von in gesonderten Behältern erfassten Bioabfällen im Holsystem Als Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen gelten Personen, bei denen Abfälle im Sinne von § 2 Nr.1 der Gewerbeabfallverordnung anfallen, weil sie dahingehende Anfallstellen betreiben. Zu den Anfallstellen für gewerbliche Siedlungsabfällen zählen insbesondere gewerbliche und öffentliche Büros oder Praxen, Verwaltungsgebäuden, Schulen und Kindergärten, gewerblichen Beherbergungen (wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Feriensiedlungen und Campingplätzen), privaten und öffentlichen Einrichtungen (wie Krankenhäusern, Kliniken, Pflegeheime, Kasernen, Strafvollzugsanstalten) sowie Abfälle, die bei der Tätigkeit von Freiberuflern anfallen. (4) Die einwohnerbezogene Abfallfestgebühr gemäß § 1 Abs. 2 wird für die Kosten und Aufwendungen insbesondere für das Vorhalten und Benutzen folgender abfallwirtschaftlicher Leistungen erhoben: a. zweimal jährlich im Holsystem (Straßensammlung) stattfindende Entsorgung von Sperrmüll aus privaten Haushaltungen, b. Entsorgung von Papier und Pappe einschließlich Druckerzeugnissen und graphischen Papieren aus privaten Haushaltungen außerhalb Dualer Systeme im Holsystem und auf den im Auftrag des Landkreises betriebenen Annahmestellen, c. mindestens einmal jährlich im Bringsystem stattfindende Entsorgung von gefährlichen Abfällen (Schadstoffe) über das Schadstoffmobil, d. Abgabe von Elektro- und Elektronikaltgeräten aus privaten Haushaltungen an den im Auftrag des Landkreises betriebenen Annahmestellen, e. Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung gegenüber privaten Haushaltungen f. Innere Verrechnungen und Kosten für die Gebührenerhebung g. Kosten der Behälterverwaltung über Identsystem und des Behältertauschs 35 03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch (5) Die behälterbezogene Abfallfestgebühr gemäß § 1 Abs. 3 wird für die Kosten und Aufwendungen insbesondere für das Vorhalten und Benutzen folgender abfallwirtschaftlicher Leistungen für die anderen Herkunftsbereiche erhoben: h. zweimal jährlich im Holsystem (Straßensammlung) stattfindende Entsorgung von Sperrmüll, i. Entsorgung von Papier und Pappe einschließlich Druckerzeugnissen und graphischen Papieren außerhalb Dualer Systeme im Holsystem und auf den im Auftrag des Landkreises betriebenen Annahmestellen, j. mindestens einmal jährlich im Bringsystem stattfindende Entsorgung von gefährlichen Abfällen (Schadstoffe) über das Schadstoffmobil, k. Abgabe von Elektro- und Elektronikaltgeräten an den im Auftrag des Landkreises betriebenen Annahmestellen, l. Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung m. Innere Verrechnungen und Kosten für die Gebührenerhebung n. Kosten der Behälterverwaltung über Identsystem und des Behältertauschs (6) Bei Selbstanlieferungen von Abfällen an den dafür vorgehaltenen Abfallannahmestellen wird durch den jeweiligen Betreiber ein Entgelt nach Maßgabe einer gesonderten Entgeltordnung erhoben. (7) Für die Entsorgung von gemischten Siedlungsabfällen und Sperrmüll insbesondere aus dem Gebiet der Stadt Eilenburg, die an der im Auftrag des Landkreises betriebenen Umladestation Spröda direkt angeliefert werden, erhebt der Landkreis Verwertungsgebühren. (8) Der Landkreis erhebt von der Stadt Eilenburg eine Kostenbeteiligung für den Betrieb der von ihm oder in seinem Auftrag im Stadtgebiet betriebenen Annahmestelle. §2 Gebührenmaßstab (1) Die einwohnerbezogene Abfallfestgebühr gemäß § 1 Abs. 4 bestimmt sich nach der Anzahl der Einwohner, die beim zuständigen Einwohnermeldeamt mit Hauptwohnsitz auf dem Grundstück gemeldet sind. Bei Einwohnern mit Nebenwohnsitz in diesem Gebiet erfolgt die Veranlagung zur Abfallgrundgebühr nach Maßgabe dieser Satzung ausschließlich, wenn sie sich die überwiegende Zeit des Jahres am Nebenwohnsitz aufhalten. Die behälterbezogene Festgebühr für die Entsorgung von gewerblichen Abfällen i. S. von § 1 Abs. 5 bemisst sich nach Anzahl und Volumen der pro Anfallstelle und Jahr für die Nutzung der öffentlichen Abfallentsorgung des Landkreises vorgehaltenen Restabfallbehälter. (2) Die Entleerungsgebühren für privat oder gewerblich genutzte Restabfallbehälter einerseits sowie für privat oder gewerblich genutzte Bioabfallbehälter andererseits berechnen sich nach der Anzahl der durch das elektronische Behälteridentifikationssystem registrierten Entleerungen bezüglich der auf den Gebührenschuldner registrierten Restabfallbehälter und dessen Größe (Volumen). (3) Für den Fall der ordnungsgemäßen Nutzung amtlich zugelassener Restabfallsäcke für die Entsorgung von Haushaltsabfällen oder gewerblichen Restabfällen mit einem Volumen von 80 I für zeitweilig zusätzlichen Abfallanfall wird eine gesonderte Benutzungsgebühr pro Sack erhoben. (4) Die Verwertungsgebühren gem. § 1 Abs. 7 werden pro Tonne/Megagramm erhoben. (5) Der Betrag für die Kostenbeteiligung der Stadt Eilenburg am Betrieb von Annahmestellen im Stadtgebiet i.S. von § 1 Abs. 8 wird als Pauschalbetrag pro Monat erhoben. §3 Gebührensätze (1) Die einwohnerbezogene Abfallfestgebühr gemäß § 1 Abs. 4 beträgt 30,36 EUR je Kalenderjahr für jeden mit Hauptwohnsitz auf dem Grundstück oder in dem jeweiligen Haushalt gemelde- ten Einwohner. Halten sich Einwohner in der überwiegenden Zeit des Jahres auf einem Grundstück auf, an dem sie mit Nebenwohnsitz gemeldet sind, wird auch hierfür eine einwohnerbezogene Festgebühr gem. Satz 1 erhoben. (2) Die behälterbezogene Festgebühr für die Entsorgung gewerblicher Abfälle gemäß § 1 Abs. 5 beträgt je Restabfallbehälter und Jahr: Gebührensätze 80-Liter-Restabfallbehälter 42,40 EUR/ Jahr 120-Liter-Restabfallbehälter 63,60 EUR/Jahr 240-Liter-Restabfallbehälter 127,20 EUR/Jahr 583,00 EUR/Jahr 1.100-Liter-Restabfallbehälter (2) Die Entleerungsgebühr für privat oder gewerblich genutzte Restabfallbehälter gem. § 1 Abs. 2 und 3 beträgt: Gebührensätze 80-Liter-Restabfallbehälter 6,73 EUR/ je Leerung 120-Liter-Restabfallbehälter 10,10 EUR/je Leerung 240-Liter-Restabfallbehälter 20,20 EUR/je Leerung 92,57 EUR/je Leerung 1.100-Liter-Restabfallbehälter Die Entleerungsgebühr für privat oder gewerblich genutzte Bioabfallbehälter gemäß § 1 Abs. 2 und 3 beträgt: Gebührensätze 80-Liter-Bioabfallbehälter 6,07 EUR/ je Leerung 120-Liter-Bioabfallbehälter 9,10 EUR/je Leerung 240-Liter-Bioabfallbehälter 18,20 EUR/je Leerung 1.100-Liter-Bioabfallbehälter 83,40 EUR/je Leerung (3) Die Gebühr für die Erfassung und Entsorgung der in einem amtlich zugelassenen Restabfallsack überlassenen Restabfälle beträgt je 80 I-Sack 7,60 €. (4) Die Verwertungsgebühr für die Direktanlieferung von gemischten Siedlungsabfällen und Sperrmüll insbesondere aus der Stadt Eilenburg an der im Auftrag des Landkreises betriebenen Umladestation i.S. von § 1 Abs. 7 beträgt 172,45 €/Mg bzw. 172,45 €/t. (5) Der Kostenbeitrag der Stadt Eilenburg für den Betrieb von Annahmestellen im Stadtgebiet i.S. von § 1 Abs. 8 beträgt 769,28 € pro Monat. §4 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner der einwohner- und behälterbezogenen Abfallfestgebühr einerseits und der Entleerungsgebühr für privat sowie gewerblich genutzte Restabfall- und Bioabfallbehälter i. S. von § 1 Abs. 2 und 3 andererseits ist der anschlusspflichtige Grundstückseigentümer. Besteht an dem Grundstück ein Erbbaurecht, Teil- oder Wohnungseigentum, ein Dauernutzungs- oder Dauerwohnrecht oder ein sonstiges, dingliches Nutzungsrecht, ist der Berechtigte abweichend von Satz 1 Gebührenschuldner. Wird von den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Verwalter benannt, wird der Gebührenbescheid an diesen gerichtet. Auf Antrag der Wohnungseigentümer können im Einzelfall abweichende Regelungen für die Grundgebühren einerseits und die übrigen Gebührenarten andererseits getroffen werden. (2) Der Gebührenbescheid kann abweichend von Abs. 1 auf Antrag an den Mieter oder Pächter bzw. an den Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Abfällen gerichtet werden, wenn der Gebührenschuldner dessen Antrag zustimmt. Bei nicht fristgerechter Entrichtung der Gebühren wird stattdessen wieder der Gebührenschuldner i.S. von Abs. 1 herangezogen. (3) Gebührenschuldner für den ordnungs- und satzungsgemäßen Einsatz von 80-Liter-Restabfallsäcken ist der Erwerber. (4) Gebührenschuldner der Verwertungsgebühr i. S. von § 1 Abs. 7 ist der Anlieferer bzw. derjenige, in dessen Auftrag die Anlieferung erfolgt (z.B. Stadt Eilenburg). (5) Schuldner der Kostenbeteiligung i. S. von § 1 Abs. 8 für den Betrieb von Annahmestellen durch oder im Auftrag des Landkreises im Gebiet der Stadt Eilenburg ist die Stadt. (6) Wird ein Gebührentatbestand von mehreren Gebührenschuldnern gemeinsam verwirklicht, haften diese als Gesamtschuldner (z.B. Wohnungseigentümergemeinschaft). 36 §5 Entstehung und Beendigung der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld für die einwohnerbezogene Festgebührgebühr i.S. von § 1 Abs. 4 und die behälterbezogene Festgebühr i.S. von § 1 Abs. 5 dieser Satzung entsteht jeweils zu Beginn eines jeden Kalenderhalbjahres, erstmals spätestens jedoch am 1. Kalendertag des auf den Anschluss an die Abfallentsorgung folgenden Monats. (2) Die Gebührenschuld für die Entleerungsgebühren der gewerblich oder privat genutzten Restabfall- und Bioabfallbehälter entsteht zum Zeitpunkt der Entleerung der Behälter, die mittels eines elektronischen Behälteridentifikationssystems registriert wird. Die Gebührenschuld für den Restabfallsack entsteht mit dem Erwerb. (3) Die Verwertungsgebühr für die Direktanlieferung von gemischten Siedlungsabfällen und Sperrmüll i.S. von § 1 Abs. 7 entsteht mit der Übergabe der Abfälle an den Landkreis bzw. den von ihm beauftragten Dritten an der Umladestation. (4) Der Kostenbeitrag der Stadt Eilenburg für den Betrieb von Annahmestellen im Stadtgebiet i.S. von § 1 Abs. 8 entsteht monatlich mit Ablauf des Kalendermonats. (5) Die Gebührenschuld für die einwohnerbezogene und für die behälterbezogene Abfallfestgebühr sowie für die Entleerungsgebühr sowohl für privat als auch für gewerblich genutzte Rest- und Bioabfallbehälter endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen der Anschluss- und Benutzungspflicht nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere derjenigen in der Abfallwirtschaftssatzung entfallen. (6) Treten im Laufe des Kalenderjahres Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen für die einwohner- oder die behälterbezogenen Festgebühren (z.B. Änderungen der gemeldeten Personenzahl oder der Anzahl oder des Volumens der vorgehaltenen Restabfallbehälter) ein, erhöht oder ermäßigt sich die Abfallgrundgebühr ab Beginn des nächsten Halbjahres, das auf die Mitteilung der Änderung folgt. Wird im Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung nachgewiesen und begründet, dass diese erst rückwirkend erfolgen konnte, kann der Landkreis in Ausnahmefällen die Änderung rückwirkend berücksichtigen. §6 Ermäßigung und Erstattung von Gebühren (1) Endet die Anschlusspflicht noch vor dem Ablauf der Zeit, für die einwohner- oder behälterbezogene Festgebühren entrichtet worden sind, wird die Gebühr gerechnet bis zum Ende dieser Pflicht auf Antrag zurückerstattet. Der Antrag soll in der Regel spätestens sechs Monate nach Erlöschen der Anschlusspflicht gestellt werden. Später gestellte Anträge sind besonders zu begründen. (2) Für Personen, die von ihrem Wohnsitz aus Gründen des Berufes, der Ausbildung, wegen Ableistung des Grundwehrdienstes oder aus sonstigen triftigen Gründen dauernd oder zum überwiegenden Teil abwesend sind, kann die einwohnerbezogene Festgebühr um 75 vom Hundert erstattet werden. Als zum überwiegenden Teil abwesend nach Satz 1 wird ein Zeitraum von mindestens 150 Kalendertagen während 6 aufeinanderfolgender Monate bestimmt. (3) Für Personen, die aufgrund eines Auslandsaufenthaltes ununterbrochen von ihrem Wohnsitz abwesend sind, kann die einwohnerbezogene Festgebühr um 100 vom Hundert erstattet werden. Als ununterbrochen abwesend nach Satz 1 wird ein Zeitraum von mindestens 12 aufeinanderfolgender Monate bestimmt. (4) Anträge auf Erstattung sind rückwirkend in schriftlicher Form durch den Gebührenschuldner beim Landkreis zu stellen, frühestens nach Ablauf von 6 Monaten vom Beginn der Abwesenheit gerechnet für längstens 12 Monate. Die Antragsstellung ist grundsätzlich längstens bis zum Ablauf von einem Monat nach Wegfall der Gründe möglich. In Ausnahmefällen kann von den in Satz 1 und 2 genannten Fristen abgewichen werden. Dazu bedarf es einer gesonderten Begründung. Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009 (5) Über die Erstattung von Gebühren nach Maßgabe der vorangehenden Absätze entscheidet der Landkreis jeweils im Einzelfall durch Bescheid. (6) Der Landkreis kann Beträge, die erstattet werden sollen, mit anderen geschuldeten und fälligen Gebühren des Schuldners nach dieser Satzung verrechnen. Der Gebührenschuldner darf nach dieser Satzung zu zahlende Gebühren nur mit anderen Forderungen gegen den Landkreis verrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. §7 Erhebung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die einwohnerbezogenen Festgebühren werden jeweils durch Bescheid festgesetzt und sind in zwei gleich hohen Teilbeträgen zum 31.3. und zum 30.09. eines jeden Jahres fällig. Die Entleerungsgebühren für privat genutzte Rest- und Bioabfallbehälter werden jeweils nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres auf der Grundlage der dann vorliegenden Leerungszahlen im nächsten Halbjahr mit dem Bescheid für den jeweiligen Teilbetrag der einwohnerbezogenen Festgebühr festgesetzt und sind für das erste Halbjahr jeweils zum 30.09., für das zweite Halbjahr jeweils zum 31.3. des Folgejahres fällig. (2) Die behälterbezogenen Festgebühren werden vierteljährlich in Bescheiden festgesetzt, die jeweils zum Ende des Quartalmonats (Januar, April, Juli, Oktober) ergehen und sind für das erste Halbjahr am 10.2. und 10.5, für das zweite Halbjahr am 10.8. und 10.11. fällig. Die Entleerungsgebühren für gewerblich genutzte Rest- und Bioabfallbehälter werden jeweils nach Ablauf eines Quartals auf der Grundlage der dann vorliegenden Leerungszahlen spätestens zum Ende des Folgemonats mittels Bescheid festgesetzt und sind jeweils zum 10. des zweiten Folgemonats (also zum 10.5., 10.8., 10.11. und 10.2 des Folgejahres) fällig. (3) Die Gebühr für den Restabfallsack wird bei dessen Erwerb fällig. (4) Die Verwertungsgebühr für an der Umladestation direkt angelieferte, gemischte Siedlungsabfälle und Sperrmüll gem. § 1 Abs. 7 wird monatlich durch Bescheid auf der Grundlage der Mengen des Vormonats festgesetzt und spätestens zum 25. des Folgemonats fällig. (5) Die Kostenbeteiligung der Stadt Eilenburg für den Betrieb von Annahmestellen im Stadtgebiet durch oder im Auftrag des Landkreises i. S. von § 1 Abs. 8 wird jeweils für den abgelaufenen Monat im Folgemonat festgesetzt und gemeinsam mit der Gebühr gem. Abs. 4 zum 25. dieses Folgemonats fällig. (6) Eine Leistung gilt auch dann als in Anspruch genommen und begründet die Erhebung einer Gebühr, wenn bei einer bestellten bzw. beantragten Leistung das betreffende Grundstück angefahren wurde und der zu leerende Restabfallbehälter bzw. der umzutauschende bzw. zu transportierende Restabfallbehälter ohne Verschulden des Landkreises nicht bereitgestellt war, es sei denn, der Antragssteller kann sich für fehlendes Verschulden durch entsprechenden Nachweis entlasten. (7) Der Gebührenschuldner kann bei den durch Gebührenbescheid erhobenen Gebühren zwischen den Zahlungsweisen Lastschriftverfahren oder Überweisungsverfahren wählen. Für die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist durch den Gebührenschuldner gegenüber dem Landkreis Nordsachsen oder dessen beauftragten Dritten eine schriftliche Einzugsermächtigung zu erteilen. Diese gilt auf unbestimmte Zeit und wird zur nächsten Fälligkeit wirksam, sofern sie mindestens eine Woche zuvor erteilt wurde. §8 Restabfallbehältergemeinschaften Bei von Grundstücksnachbarn gemeinschaftlich privat genutzten Restabfallbehältern ist der jeweils als Bescheidempfänger Benannte, bei den sowohl für private Zwecke als auch für die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle gemeinsam genutzten Restabfallbehältern auf einem Grundstück ist der Grundstückseigentümer Schuldner der Entleerungsgebühren für die Restabfallbehälter. 37 03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch §9 Benutzungsgebühr bei Unterbrechung der Abfuhr (1) Wird die Abfallentsorgung durch Bauarbeiten, Streiks, höhere Gewalt, Betriebsstörungen, betriebsnotwendige Arbeiten, behördliche Verfügungen oder Verlegung des Zeitpunktes der Abfallentsorgung eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, wird sie nach Maßgabe der Abfallsatzung nachgeholt. Die Gebührenschuldner haben keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Erlass der Gebühren. (2) Wird die Abfallentsorgung länger als einen Monat unterbrochen, so vermindert sich die Gebühr entsprechend. § 10 Melde- und Auskunftspflichten, Schätzungen (1) Änderungen, durch die sich ein Wechsel in der Person des Gebührenschuldners ergibt, sind vom bisherigen Gebührenschuldner dem Landkreis unverzüglich anzuzeigen. Der bisherige Gebührenschuldner haftet gesamtschuldnerisch neben dem neuen Gebührenschuldner für die Zahlung der Gebühren, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Landkreis Kenntnis von der Änderung erhält. (2) Soweit der Landkreis die für die Festsetzung der Gebühren erforderlichen Grundlagen nicht ermitteln kann, kann er diese schätzen. Der Landkreis berücksichtigt dabei alle Umstände, die für die Schätzung von Bedeutung sein können. § 11 Gebührenerlass aus Gründen der Billigkeit Der Landkreis kann auf schriftlichen und begründeten Antrag Gebühren auch in anderen als den in § 6 dieser Satzung genannten Gründen ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Erhebung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Der Antrag auf Gebührenreduzierung oder Gebührenerlass soll vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden, wenn der Gebührenschuldner gegen den Ausgangsbescheid Widerspruch eingelegt hat. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig gemäß § 6 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig zwecks Erlangung von Gebührenreduzierungen gemäß § 11 dieser Satzung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder den Landkreis über diesbezüglich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder entgegen § 10 dieser Satzung unrichtige oder unvollständige Auskünfte erteilt, die zur Festsetzung der Gebühren erforderlich sind oder Rechtsänderungen, durch die sich ein Wechsel des Gebührenschuldners ergibt, nicht anzeigt und dadurch die Erhebung von Abfallgebühren nach Maßgabe dieser Satzung i. S. von § 6 Abs. 2 SächsKAG gefährdet. (2) Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden. § 13 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallgebührensatzung des Altlandkreises Delitzsch vom 07.12.2005, zuletzt geändert am 06.12.2006 für die Zeit ab 01.01.2009 außer Kraft. Torgau, den 25.03.2009 Hinweis: Nach § 3 Abs. 5 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind, 3. der Landkreis den Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der Jahresfrist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“ __________________________________________________________ Pressestelle Am 23. April 2009 startet der Girls’Day 2009! Berufe in Technik und Naturwissenschaften bieten Chancen für Mädchen. Am Girls’Day haben Mädchen die Möglichkeit, anhand von praktischen Erfahrungen die Tätigkeitsbereiche in Werkstätten und Labors, in Büros und Fertigungshallen selbst kennen zu lernen. Im Landkreis Nordsachsen beteiligen sich zahlreiche Unternehmen an diesem Tag und laden Mädchen zum Schnuppern ein. Dabei haben die Mädchen auch die Möglichkeit, mit Ausbildern oder Auszubildenden zu sprechen, mehr über einzelne Berufe zu erfahren und natürlich selbst aktiv zu werden. Es lohnt sich, mehr über Berufe wie Elektronikerin für Automatisierungstechnik zu erfahren oder einen handwerklichen Beruf kennen zu lernen, denn gerade solche Berufsfelder bieten für die Zukunft gute Perspektiven und Entwicklungsmöglichkeiten. Informationen zu den Plätzen zum Girls’Day im Landkreis Nordsachsen gibt es bei der Gleichstellungsbeauftragten des Landkreises, Frau Oesterreich-Benz (Tel. 0 34 21/75 81 99). Anmelden können sich Mädchen auch unter www.girls-day.de. Unternehmen, die noch Plätze anbieten möchten, können sich ebenfalls an die Gleichstellungsbeauftragte wenden oder ihr Angebot direkt unter www.girls-day.de einstellen. Der Girls’Day ist Deutschlands größte und vielfältigste Berufsorientierungsinitiative für Mädchen. Noch wählen Schülerinnen auch im Landkreis Nordsachsen nur aus einem kleinen Spektrum von Ausbildungsberufen und Studiengängen. Dadurch bleiben - gerade in Zukunftsberufen - Innovationschancen ungenutzt. Mädchen stärker für diese Berufe zu interessieren kann auch dazu beitragen, den zu erwartenden Fachkräftemangel abzumildern und die Unternehmen in der Region zukunftssicherer zu machen. Erfahrungen aus 8 Jahren Girls’Day zeigen, dass Mädchen mit konkreten und praktischen Aufgaben für die ihnen unbekannten Berufsfelder interessiert und gewonnen werden können. __________________________________________________________ Dezernat I Landratsamt Nordsachsen Dezernat I - Hauptverwaltung 2009-03-30 Stellenausschreibung Czupalla Landrat Im Eigenbetrieb Rettungsdienst des Landkreises Nordsachsen ist zum schnellstmöglichen Zeitpunkt am Verwaltungsstandort Delitzsch, Schäfergraben 6, die Stelle als 38 Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009 Leitstellendisponent/in zu besetzen. Die Stelle ist unbefristet. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden im Wechselschichtsystem. Die Bezahlung erfolgt nach TVöD in der VG 6 Zu den Aufgabenschwerpunkten gehören: • Entgegennahme von Notrufen und Hilfeersuchen zu Bränden, technischen Hilfeleistungen, medizinischen Notfällen und betreuungspflichtigen Krankentransporten; • eigenverantwortliche und sachkundige Entscheidung über die Alarmierung der Kräfte und Mittel im Dispositionsbereich auf der Grundlage der Einsatzdokumente bzw. des Einsatzmittelvorschlags des Einsatzleitrechners oder entsprechend der operativen Lage; • Koordinierung des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes sowie dessen Nachweisführung • telefonische Beratung zu Sofortmaßnahmen bei medizinischen und sonstigen Notfällen; • Mitwirkung bei der Organisation des Zusammenwirkens mit anderen Behörden, Hilfsorganisationen, Dispatchereinrichtungen sowie bei der Erfüllung von Amtshilfeersuchen; • Zusammenwirken mit dem Führungs- und Lagezentrum der Polizei, Verwaltungsstab, der Technischen Einsatzleitung, dem Kreisbrandmeister, Leitenden Notärzten und Organisatorischem Leiter Rettungsdienst und den Städte- und Gemeindeverwaltungen bei öffentlichen Notständen, Unglücksfällen und anderen Ereignissen Fachliche Anforderungen: • eine abgeschlossene Ausbildung als Rettungsassistent und praktische Erfahrungen im Rettungsdienst; • eine abgeschlossene Ausbildung als Gruppenführer der Feuerwehr • grundlegende PC-Kenntnisse sowie Kenntnisse MS-Word und MS-Excel Sonstige Anforderungen: Wir erwarten von Ihnen Verantwortungsbewusstsein, Eigeninitiative, Teamfähigkeit, ausgeprägte kommunikative Fähigkeiten sowie ein sicheres und ruhiges Auftreten. Die Stelle ist unbefristet. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden im Wechselschichtsystem. Die Bezahlung erfolgt nach TVöD. Der Arbeitsort ist Delitzsch. Schwerbehinderte/gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 14.04.2009 an das Personalamt, Schlossstraße 27 in 04860 Torgau. gez. Winkler Dezernent __________________________________________________________ Dezernat I Landratsamt Nordsachsen Dezernat I - Hauptverwaltung 2009-03-30 Stellenausschreibung Im Sozialdezernat/Gesundheitsamt ist zum 01.07.2009 die Stelle eines/einer Amtsleiters/-in/Amtsarzt/-ärztin zu besetzen. Der Sitz des Gesundheitsamtes ist am Verwaltungsstandort Torgau. Der Aufgabenbereich umfasst die Leitung des Gesundheitsamtes mit den Sachgebieten: 1. Amtsärztlicher Dienst • Ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen von Personen entsprechend VwV Gutachten und Zeugnisse des SMS und im Auftrag von Behörden, i. R. der Eingliederungshilfe • Begutachtung nach SGB II, § 8 Abs. 1 - Erwerbsfähigkeit • Medizinalaufsicht/Medizinalstatistik • Gesundheitsberichterstattungs/-planung • Gesundheitsförderung • • 2. • Koordination der Tumorberatung Tuberkulosefürsorge Jugendärztlicher und -zahnärztlicher Dienst Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung im Rahmen von Einschulungs- und Schuluntersuchungen, Untersuchungen in Kindertagesstätten • Begutachtungen • Sporttauglichkeitsuntersuchungen 3. Hygiene und umweltbezogener Gesundheitsschutz • Sicherung und Überwachung der Aufgaben und deren Durchführung auf gesetzlicher Grundlage • Vollzug des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen, Infektionsschutzgesetz und Trinkwasserverordnung • Gewährleistung der Fortschreibung des Bereitschafts- und Reaktionsplanes hochkontaglöser Erkrankungen 4. Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes • ärztliche Tätigkeit für den Sozialpsychiatrischen Dienst • Aufgabenkoordinierung innerhalb des Sachgebietes und auf den Einzelfall bezogen • Begutachtung von psychisch Kranken im Rahmen des Vollzuges des SächsPsychKG • Wiederholungsbegutachtung für Eingliederungshilfe Erwachsener • Durchführung von Hilfeplan- und Fallkonferenzen • Durchführung von Hausbesuchen • Psychiatriekoordination • Koordinierung der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft im Landkreis Nordsachsen • Begutachtung nach SGB IX im Klageverfahren Voraussetzungen sind: - erfolgreich bestandene Prüfung über die Qualifikation zum Amtsarzt sowie eine abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt Öffentliches Gesundheitswesen oder eine abgeschlossene Facharztweiterbildung und umfangreiche Kenntnisse im Bereich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes - Erfahrung in Mitarbeiterführung - Erfahrungen im Gutachterwesen sowie sozialmedizinische Kenntnisse - selbstständiges Arbeiten mit hoher Flexibilität - Teamfähigkeit und Innovationsfähigkeit - gute EDV-Kenntnisse - Organisation und Teilnahme an der amtsärztlichen Rufbereitschaft - Bereitschaft zur Nutzung des eigenen Pkw für den Außendienst Die Vergütung und die weiteren Arbeitsbedingungen regelt der TVöD. Bewerbungen richten Sie bitte bis zum 15.04.2009 an das Dezernat I, Personalamt, Schlossstr. 27 in 04855 Torgau. gez. Winkler Dezernent __________________________________________________________ Dezernat I Parkplätze Verwaltungsstandort Torgau, Südring 17 Im Zuge der Baumaßnahmen am und um das Verwaltungsobjekt Südring 17 in Torgau erfolgen beginnend ab dem 3. April 2009 die Baumaßnahmen zum Umbau und zur Gestaltung des Parkplatzes. Für den Zeitraum der Baumaßnahmen in diesem Bereich (voraussichtlich bis 22. Mai 2009) kann der Parkplatz weder durch Beschäftigte unseres Hauses noch durch Besucher/Kunden genutzt werden. Für Besucher/Kunden stehen ab dem 3. April 2009 die neu geschaffenen Parkplätze an der Giebelseite (Behindertenrampe) für kurzzeitiges Parken zur Verfügung. 39 03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch Zur Gewährleistung einer gefahrlosen Zubringung bzw. Abholung von Schülern für die Schule durch Fahrdienste, wird darauf aufmerksam gemacht, dass an der Giebelseite Richtung Containerschule nur noch eine Parkreihe (an der Gebäudewand) zulässig ist. Abgestellte Fahrzeuge am Zaun zur Containerschule befinden sich bereits auf dem Grundstück der Stadt Torgau und könnten durch die Stadt Torgau im Extremfall abgeschleppt werden. Dezernat I Umstellung der Rufnummer für dasVerwaltungsgebäude Eilenburg des Landratsamtes Nordsachsen Im Zuge der Vereinfachung der Verwaltungsstrukturen im Landratsamt Nordsachsen wird die Rufnummer für das Verwaltungsgebäude Eilenburg wie folgt geändert: 0 34 23/70 97 - 0 Ab dem 04. April 2009 sind die Verwaltungsgebäude des Landratsamtes Nordsachsen am Standort Dr.-Belian-Straße 4 - 5, 04838 Eilenburg, unter dieser Haupteinwahl erreichbar. Dezernat IV Das Umweltamt informiert Das Landratsamt Nordsachsen/Umweltamt/untere Wasserbehörde führt auf der Grundlage des § 98 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) eine Gewässerschau durch. Folgende Gewässer erster Ordnung werden betrachtet: Mulde, Mühlgraben in der Stadt Eilenburg, Lossa, Schwarzbach, Lober, Leine, Lober-Leine-Kanal, Weiße Elster, Luppe und Parthe. Zum Schautermin werden die oberirdischen Gewässer und die Hochwasserschutzanlagen erfasst. Zudem wird der Zustand der Überschwemmungsgebiete, Gewässerrandstreifen und Deichschutzstreifen sowie der ordnungsgemäße Zustand von Benutzungsanlagen und Anlagen im Sinne des § 91 Sächsisches Wassergesetz kontrolliert. Die Schaukommission setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der unteren Wasserbehörde, der unteren Naturschutzbehörde, der oberen Landwirtschaftsbehörde, der unteren Forstbehörde, der Fischereibehörde und der Gewässerunterhaltungspflichtigen. Den Eigentümern und Anliegern des Gewässers, den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten, den Fischereiausübungsberechtigten, der Katastrophenschutzbehörde und den nach § 56 SächsNatSchG anerkannten Verbänden wird über die Veröffentlichung in den Amtsblättern des Landkreises Gelegenheit zur Teilnahme an der Gewässerschau gegeben. Die Termine und Treffpunkte sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Datum Gewässer Treffpunkt Zeit Route ______________________________________________________________________________________________________________________ 04.05.09 Mulde Kollauer Wehr, 9.00 Kollauer Wehr - Eilenburg - Mörtitz Groitzscher Seite Gruna - Laußig - Schnaditz - Tiefensee Roitzschjora - Löbnitz Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt 05.05.09 Mulde Wellaune, Spielplatz an der B 2 9.00 Bad Düben - Glaucha - Hohenprießnitz Zschepplin - Eilenburg 06.05.09 Lossa/Mühlgraben Landratsamt, Dr.-Belian-Str. 4, 9.00 Lossa - Hochwassermauern Eilenburg Innenstadtbereich - Schlossaue 12.05.09 Schwarzbach Straßenbrücke nördlich Sprotta 9.00 Straßenbrücke nördlich Sprotta Battaune - Winkelmühle - Görschlitz Pressel - Bad Düben 13.05.09 Lober/ Straßenbrücke Mühlweg in 9.00 Rackwitz - Zschortau - Brodau Lober-Leine-Kanal Rackwitz Döbernitz - Stadtgebiet Delitzsch Schenkenberg - Benndorf Überlaufschulter Seelhausener See Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt 14.05.09 Leine Straßenbrücke (S4) 9.00 Straßenbrücke nördlich Krostitz - Lehelitz nördlich Krostitz Niederossig - Kleinwölkau - Lindenhayn Badrina - Reibitz - Sausedlitz 26.05.09 Weiße Elster Altscherbitzer Str. 9.00 Mühle Altscherbitz - Mühle Wehlitz Einmündung Neue Luppe - Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt 27.05.09 Luppe/Luppe Wildbett Parkplatz Am Pfingstanger 9.00 Parkplatz Am Pfingstanger - Papitz Einmündung in die Weiße Elster - Luppe Verschlussbauwerk 28.05.09 Parthe Taucha, OT Dewitz, 9.00 Einmündung Dewitzer Bach - Taucha Brücke An den Höfen Umfluter - Brücke Leipziger Str. - Brücke B87 - Eisenbahnbrücke - Brücke Graßdorfer Str. - Seegeritz Diese öffentliche Bekanntgabe gilt gleichzeitig als Benachrichtigung der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten im Sinne des § 95 Abs. 2 SächsWG. Die Bediensteten und die Beauftragten der Wasserbehörden sind nach § 95 Abs. 1 SächsWG befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben Gewässer zu befahren und Grundstücke zu betreten. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben die nach diesem Gesetz erlaubnis- und bewilligungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Anlagen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen zugänglich zu machen. Bei Rückfragen steht die Untere Wasserbehörde, Frau Brumm unter 0 34 23/6 63 41 24 zur Verfügung. 40 Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009 Kommunale Bildungsstätten Schullandheim Reibitz Sommerferien im Schullandheim Reibitz v. l. n. r. Klaus-Eckhardt Körner, Jutta Pfennig, Christel Demmler, Carola Koch, Günter Sirrenberg Landesseniorenbeauftragte zu Gast im Landratsamt Nordsachsen Am 23. März 2009 informierte sich die Vorsitzende der LandesSeniorenVertretung für Sachsen e. V., Frau Christel Demmler, im Landratsamt Nordsachsen über die Situation der Seniorinnen und Senioren im Landkreis. Besonderes Augenmerk legte Christel Demmler auf die aktive Mitarbeit der älteren Menschen im Lebensumfeld ihrer Gemeinden, um auch unter dem Aspekt des demografischen Wandels die Belange der Seniorinnen und Senioren besser vertreten zu können. Sozialdezernent Günter Sirrenberg versicherte, dass die Seniorenpolitik im Landkreis einen hohen Stellenwert hat, die nicht zuletzt durch die Berufung von zwei Seniorenbeauftragten durch den Kreistag ihren Ausdruck findet. Frau Carola Koch und Herr Klaus-Eckhardt Körner, die ebenfalls an der Beratung teilnahmen, werden in ihrer Funktion als Seniorenbeauftragte aktiv mit der LandesSeniorenVertetung zusammenarbeiten und Impulse und Anregungen für die Arbeit vor Ort einbringen. Wir laden Schüler zwischen 8 und 12 Jahren zu einem Ferienaufenthalt in den Sommerferien 2009 in unser Schullandheim in der Zeit vom 29.06. bis 03.07.2009 vom 06.07. bis 10.07.2009 vom 13.07. bis 17.07.2009 vom 20.07. bis 24.07.2009 und vom 03.08. bis 07.08.2009 recht herzlich ein. Baden, Neptunfest Boot fahren, Wandern, Reiten, Windmühle, Kinderbauernhof, Lagerfeuer, Disco, Backen, Basteln, Spiele u. v. a. m. erwarten euch. Die Teilnehmerkosten sind zu erfragen. Eine Anmeldung kann per Fax, per E-Mail, telefonisch oder persönlich von Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr erfolgen. Aus der Anmeldung entsteht kein Vertrag. Alle weiteren Informationen zum Verlauf und die Bestätigung erhalten dann die Eltern. Unsere Anschrift lautet: Schullandheim Badrinaer Straße, 04509 Reibitz Tel.: 03 42 08/7 21 91, Fax: 03 42 08/7 86 63 E-Mail: [email protected] Stadt Bad Düben Bad Düben __________________________________________________________ Ausschreibung Dezernat VI Die Stadt Bad Düben schreibt das Grundstück Torgauer Straße 12b in 04849 Bad Düben Flurstück 23/1 der Flur 8 der Gemarkung Bad Düben Grundstücksgröße: 1.272 m2 zum Verkauf aus. Objektbeschreibung: Das Grundstück ist unbebaut und liegt unmittelbar neben der Wohnanlage „Am Heidegraben“. Im Norden des Grundstückes grenzt der Heidegraben an. Eine Teilfläche von ca. 255 ist als Gartenland verpachtet. Der Pachtvertrag kann zum 31.12.2009 gekündigt werden. Nutzungsmöglichkeit: Bebauung mit einem Wohn- und/oder Geschäftshaus (im Flächennutzungsplan als Mischgebietsfläche dargestellt) Mindestgebot: 57.400,00 EUR Weitere Informationen zum Ausschreibungsverfahren/Grundstückserwerb erhalten Sie im Bauamt/Liegenschaften, Frau Martin, Tel.: 03 42 43/7 22 46 und zur Bebauung des Grundstückes im Bauamt/Bauplanung, Frau Neuber, Tel.: 03 42 43/7 22 65. Angebotsabgabe: Gebote sind - gemeinsam mit einer verbindlichen Finanzierungsbestätigung für den Grundstückserwerb - in einem verschlossenem Umschlag mit der Kennzeichnung „Ausschreibung Torgauer Straße 12b“ einzureichen an die Stadtverwaltung Bad Düben, Markt 11 in 04849 Bad Düben bis 30.04.2009, 16.00 Uhr. Hierbei handelt es sich um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Eine Verpflichtung irgendeinem Gebot den Zuschlag zu erteilen, besteht für die Stadt Bad Düben nicht. Für Inhalt und Richtigkeit der obigen Angaben wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Astrid Münster, Bürgermeisterin Krebs im Mund-, Kiefer- und Gesichtsbereich Betroffene und Angehörige zum Erfahrungsaustausch gesucht Bösartige Tumoren im Mund-, Kiefer- und Gesichtsbereich sind eher selten, stellen aber die Betroffenen vor spezifische Probleme. Daher möchten Erkrankte und deren Angehörige des Bereiches Delitzsch/Eilenburg Gleichbetroffene erreichen, mit ihnen in Erfahrungsaustausch treten und ggf. eine neue Selbsthilfegruppe gründen. Sollten Sie Interesse haben, melden Sie sich bitte in der Tumorberatungsstelle des Landratsamtes Nordsachsen - Standort Delitzsch. Ansprechpartnerin ist Conny Dietze, Tel.: 03 42 02/ 98 8- 63 33. Im Landkreis Nordsachsen gibt es bereits acht Selbsthilfegruppen, in denen Menschen mit den unterschiedlichsten Krebserkrankungen Unterstützung, Rat und soziale Kontakte finden. Die Ausgestaltung der Gruppenarbeit ist dabei vielfältig. Erfahrungsaustausch, Gespräche und Diskussionen mit anderen Betroffenen helfen, wieder neuen Lebensmut und Selbstvertrauen zu gewinnen sowie mit der Krankheit und den damit verbundenen Problemen besser umgehen zu können. Zahlreiche Gruppen organisieren Vorträge oder Veranstaltungen, welche zu aktuellen Fragen informieren; aber auch beim gemütlichen Beisammensein und zu gemeinsamen Unternehmungen verbringen die Mitglieder schöne Stunden. Manchmal werden die Probleme nicht kleiner, aber mit einer Gemeinschaft können sie leichter getragen werden. 41 03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch Gemeinde Doberschütz Feststellung der Jahresrechnung 2007 der Gemeinde Doberschütz Der Gemeinderat der Gemeinde Doberschütz hat in der öffentlichen Sitzung am 19.03.2009 folgendes Ergebnis der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2007 festgestellt: VerwaltungsVermögensSachbuch für haushalts- Gesamt haushalt haushalt fremde Vorgänge ShV VwH VmH VerwahrVorschusskonten konten Einnahmen Kassenreste aus VJ 105.750,76 56.494,69 864.172,24 0,00 - Abgänge KER a. VJ 50,00 0,04 0,00 0,00 105.700,76 56.494,65 864.172,24 0,00 1.026.367,65 Bereinigter KER a. VJ Haushalts-E-Reste aus VJ 0,00 362.930,41 0,00 0,00 - AO-Soll HER a. VJ 0,00 362.930,41 0,00 0,00 - Abgang HER a. VJ 0,00 0,00 0,00 0,00 = Bereinigter HER A. VJ 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 AO-Soll lfd. HJ 3.598.288,21 1.693.205,08 6.170.200,57 - Abgänge KER a. VJ 50,00 0,04 0,00 0,00 - Abgang HER a. VJ 0,00 0,00 0,00 0,00 + neuer HER 0,00 0,00 0,00 0,00 = Bereinigte Solleinnahmen 3.598.238,21 1.693.205,04 6.170.200,57 0,00 11.461.643,82 Ausgaben Kassenreste aus VJ 3.086,54 0,00 550.850,23 0,00 - Abgänge KAR a. VJ 48,00 0,00 0,00 0,00 = Bereinigter KAR a. VJ 3.038,54 0,00 550.850,23 0,00 553.888,77 Haushalts-A-Reste aus VJ 23.701,73 811.709,60 0,00 0,00 - AO-Soll HAR a. VJ 17.741,29 637.968,53 0,00 0,00 - Abgang HAR a. VJ 5.960,44 173.741,07 0,00 0,00 = Bereinigter HAR A. VJ 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 AO-Soll lfd. HJ 3.552.831,49 1.397.479,51 6.170.200,57 - Abgänge KAR a. VJ 48,00 0,00 0,00 0,00 - Abgang HAR a. VJ 5.960,44 173.741,07 0,00 0,00 + neuer HAR 51.415,16 469.466,60 0,00 0,00 = Bereinigte Sollausgaben 3.598.238,21 1.693.205,04 6.170.200,57 0,00 11.461.643,82 Kasse Ist-Einnahmen 3.626.835,09 2.235.822,93 6.280.814,21 0,00 12.143.472,23 Ist-Ausgaben 3.550.371,53 1.830.300,40 6.727.765,22 0,00 12.108.437,15 Buchmäßiger Bestand 76.463,56 405.522,53 - 446.951,01 0,00 35.035,08 Kasseneinnahmereste (KER) 186.763,66 106.593,39 973.886,16 Haushaltseinnahmereste (HER) 0,00 0,00 Kassenausgabereste (KAR) 16.458,67 13.316,96 550.850,23 Haushaltsausgabereste (HAR) 51.415,16 469.466,60 Nachrichtlich: Kassenbestand: Zuführung vom VwH zum VmH: Zuführung zur allg. Rücklage: Stand der allgemeinen Rücklage Ende des Hj. 2007: Schuldenstand Ende des Hj. 2007: 16.879,98 EUR 345.017,04 EUR 93.651,56 EUR 362.300,97 EUR 2.963.519,59 EUR Die vom Gemeinderat Doberschütz in der öffentlichen Sitzung am 19.03.2009 festgestellte Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2007 mit dem Rechenschaftsbericht liegt gemäß § 88b Abs. 3 SächsGemO in der Zeit vom 06.04.2009 bis 16.04.2009 im Zimmer 24 der Gemeindeverwaltung Doberschütz, Breite Straße 17, zu den Dienstzeiten öffentlich aus und kann von den Bürgern und Abgabepflichtigen eingesehen werden. Märtz Bürgermeister Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung Montag 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr Dienstag 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr Mittwoch 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr Freitag 9.00 - 11.00 Uhr 42 Bekanntmachung der Landesdirektion Leipzig über Anträge auf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen Gemarkungen Krippehna, Battaune und Mörtitz vom 23. März 2009 Die Landesdirektion Leipzig gibt bekannt, dass der Abwasserzweckverband „Mittlere Mulde“, Maxim-Gorki-Platz 1, 04838 Eilenburg, Anträge auf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen gemäß § 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2706) geändert worden ist, gestellt hat. Die Anträge (14-0531.73-342, 358 und 359) betreffen die vorhandene Regenwasserleitung Krippehna, die vorhandene Regenwasserleitung Battaune und die vorhandene Regenwasserleitung Mörtitz einschließlich Sonder- und Nebenanlagen, Zubehör und Schutzstreifen. Die betroffenen Grundstückseigentümer der • Gemeinde Doberschütz (Gemarkungen Mörtitz und Battaune) können die eingereichten Anträge sowie die beigefügten Unterlagen in der Zeit vom 11. Mai 2009 bis einschließlich 8. Juni 2009 in der Landesdirektion Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Zimmer 164, während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr, freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr) einsehen. Die Landesdirektion Leipzig erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und 5 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900). Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 3. Oktober 1990 bestehenden Energiefortleitungen und Anlagen der Wasserversorgung und -entsorgung entstanden. Die durch Gesetz entstandene Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand vom 3. Oktober 1990. Da die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundstückes erteilt wird. Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht von der Leitung oder in anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt, betroffen ist. Wir möchten Sie daher bitten, nur in begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. Der Widerspruch kann bei der Landesdirektion Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, bis zum Ende der Auslegungsfrist erhoben werden. Leipzig, den 23.03.2009 gez. Landesdirektion Leipzig Dr. Johannes Kimme Vizepräsident Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009 Landratsamt Nordsachsen Dezernat Umwelt Vermessungsamt Sonderungsbehörde Torgau, 16.03.2009 Sonderungsbescheid in dem Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz Sonderungsplan Nr. 1/2007 Aufgrund der Ergebnisse des oben angeführten Sonderungsverfahrens nach § 1 Nr. 1 des Bodensonderungsgesetzes (BoSoG) wird Folgendes angeordnet: 1. Der ausliegende Sonderungsplan, der Teil dieses Bescheides ist, wird verbindlich festgestellt. 2. Die Grundstücke im Plangebiet haben den aus dem ausliegenden Sonderungsplan ersichtlichen Umfang. Begründung In der Gemeinde Doberschütz, Flurstücke: Gemarkung Battaune Flur 1, Flurstücke 79/1, 123/26, 123/57, 517/55 Gemarkung Mölbitz Flur 1, Flurstücke 29/1, 36/3, 44/1, 55/1 Gemarkung Wöllnau Flur 2, Flurstücke 249/3, 249/18 Flur 3, Flurstück 16/3, 170/17 ist ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3332) durchgeführt worden. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen stellen sich die Grenzen der Grundstücke im Plangebiet wie aus dem ausliegenden Sonderungsplan ersichtlich dar. Gegen den Sonderungsplan wurden folgende Einwände erhoben. Der Eigentümer des Anteils 5034 erhob gegen die Bestimmung der Umringsgrenze beim Flurstück 125/1, Gemarkung Battaune, Flur 1 Einwände und begründete diese. Dem Einwand konnte nicht stattgegeben werden. Die Entscheidung wurde dem Betroffenen in einem gesonderten Schreiben erläutert. Hinweis zum Erlass dieses Bescheids Dieser Bescheid wird gemäß § 9 Abs. 2 BoSoG durch Auslegung in den Diensträumen der Sonderungsbehörde bekannt gegeben. Er gilt nach Ablauf der Auslegungsfrist als zugestellt (§ 9 Abs. 2 Satz 5 BoSoG). Der Sonderungsbescheid liegt in der Zeit vom 14.04.2009 bis 14.05.2009 in den Diensträumen des Vermessungsamtes (Husarenpark 19, 04860 Torgau) während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus. Dienstag: 08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 19:00 Uhr Donnerstag: 08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:30 - 12:00 Uhr Eine Übersichtskarte des betroffenen Gebietes liegt in der Gemeindeverwaltung Doberschütz in der Zeit vom 14.04.2009 bis 14.05.2009 aus. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid des Landratsamtes Nordsachsen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich zu erheben beim Landratsamt Nordsachsen, Schlossstraße 27, 04860 Torgau. Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift beim Landratsamt Nordsachsen, Schlossstraße 27, 04860 Torgau oder den Außenstellen Südring 17, 04860 Torgau; Richard-Wagner-Straße 7a, 04509 Delitzsch; Dr.-Belian-Straße 4, 04838 Eilenburg; Friedrich-Naumann-Promenade 9, 04758 Oschatz; Striesaer Weg 4, 04758 Oschatz; Lüptitzer Straße 39, 04808 Wurzen; Husarenpark 19, 04860 Torgau erhoben werden. Pahlitzsch, Amtsleiterin 43 03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch Ländliche Neuordnung: Gemeinde: Lfd. Nr.: Presseler Heidewald- und Moorgebiet Doberschütz TO/LN26-15 Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte In der Gemeinde Doberschütz wurde aufgrund der §§ 103a, 103c Abs. 2 und 86 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), in der geltenden Fassung i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AGFlurbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBI. S. 1429) in der geltenden Fassung die Durchführung eines Verfahrens des freiwilligen Landtausches angeordnet. Zum Verfahrensgebiet gehören: von der Gemarkung Wöllnau, Flur 1 die Flurstücke 75/1 und 102; Flur 2 die Flurstücke 17/1; 42/1 und 754/18; Flur 4 das Flurstück 15/2 Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, sind nach § 102b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses schriftlich beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, 04855 Torgau oder zur Niederschrift beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, Lüptitzer Straße 39, 04808 Wurzen als zuständiger Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Auf Verlangen des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung hat der Anzumeldende sein Recht innerhalb einer vom Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosen Ablauf der Frist wird der Anmeldende nicht mehr beteiligt. Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§ 14 Abs. 2 FlurbG). Der Inhaber eines nicht aus dem Grundbuch ersichtlichen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 3 FlurbG). Wurzen, den 10. März 2009 Hindemith Sachgebietsleiter 750 Jahre Mörtitz Liebe Mörtitzer, am Montag, dem 06.04.2009 findet um 19.30 Uhr in der Gaststätte Barth eine öffentliche Informationsveranstaltung, zum Vorbereitungsstand der 750-Jahr-Feier statt. Alle Bürgerinnen und Bürger sind herzlich dazu eingeladen. Um eine rege Teilnahme wird gebeten, da wichtige Informationen bekannt gegeben werden. Ideen und Vorschläge werden gern entgegengenommen. Auch wer sich persönlich einbringen will, ist herzlich willkommen. Denkmalförderverein Mörtitz/Mensdorf e. V. Gemeinde Jesewitz Ausfall Sprechstunde Bürgermeister der Gemeinde Jesewitz Am Dienstag, dem 14.04.2009 fällt die Bürgermeister-Sprechstunde von 15.00 bis 18.00 Uhr im Gemeindeamt Jesewitz, Alte Dorfstraße 1, aufgrund von Urlaub aus. Tauchnitz Bürgermeister ________________________________________________________ Ortschaftsrat Pehritzsch Einladung Die nächste öffentliche Ortschaftsratssitzung der Ortschaft Pehritzsch findet am Mittwoch, dem 08.04.2009, 19.30 Uhr im Rentnerclub Pehritzsch statt. Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen. Tagesordnung: 1. Begrüßung, Bestätigung der Tagesordnung 2. Bestätigung der Niederschrift vom 27.08.2008 3. Vorbereitung Ortsbegehung 4. Vorbereitung Ortschaftsratswahlen (Kandidaten) 5. Vorbereitung Osterfeuer und Dorffest 6. Verschiedenes Herold Ortsvorsteher ________________________________________________________ Ortschaftsrat Gotha Sprechzeiten des Bürgermeisters Einladung Montag, den 06.04.2009 Sitzung des Ortschaftsrates Gotha, Kossen, Groitzsch, Gostemitz Mittwoch, den 08.04.2009 Donnerstag, den 16.04.2009 Donnerstag, den 23.04.2009 Märtz Bürgermeister in der Ortschaft Battaune, Dorfplatz 9, Bibliothek von 17.00 bis 18.00 Uhr in der Ortschaft Mörtitz, Schulgasse 6 (Kita „Sonnenkäfer“) von 15.30 bis 17.30 Uhr in der Ortschaft Paschwitz, Eilenburger Str. 9 (FFW) von 16.00 bis 18.00 Uhr in der Ortschaft Sprotta, Lindenallee 3 (Kita „Storchennest“) von 16.00 bis 18.00 Uhr Am Donnerstag, dem 16.04.2009, findet um 19.30 Uhr in der Gaststätte „Zur Wildsau“ in Gotha die öffentliche Sitzung Ihres Ortschaftsrates statt. Wir möchten Sie hierzu recht herzlich einladen. Tagesordnung: 1. Begrüßung und Bestätigung der Tagesordnung 2. Bestätigung der Niederschrift der Ortschaftsratssitzung vom 13.11.2008 3. Aktuelle Informationen zu unseren Orten 4. Diskussion zur Gemeinde- und Ortschaftsratswahl 2009 5. Fragestunde der Bürgerinnen und Bürger Ralf Kulitzscher Ortsvorsteher 44 Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009 Osterfeuer in Pehritzsch Die SG Pehritzsch und der Ortschaftsrat Pehritzsch laden recht herzlich zum traditionellen Osterfeuer am Schafstall im Mühlweg am Ostersamstag, dem 11. April 2009, ab 19.30 Uhr ein. Holzannahme für das Osterfeuer erfolgt am 11. April zwischen 9 und 11 Uhr. Wir wünschen allen Pehritzschern und Gästen ein frohes Osterfest! Andrea Herold Stefan Bär Ortsvorsteherin SG Pehritzsch Osterfeuer in Jesewitz Zum traditionellen Osterfeuer am Donnerstag, dem 9. April 2009 lädt die Sportvereinigung Jesewitz e. V. herzlich ein. Ab 18.00 Uhr wird wieder das bei den Kindern beliebte Ostereiersuchen und ab ca. 19.00 Uhr ein Lampion- und Fackelumzug mit einem Fanfarenzug stattfinden. (Fackeln können im Vereinshaus begrenzt käuflich erworben werden.) Nach diesem Umzug gegen 19.46 Uhr wird mit den Fackeln das Osterfeuer entfacht. Reisig kann an diesem Tag ab 12.00 Uhr an die dafür vorgesehene Stelle abgelegt werden (keine Gartenabfälle!). Für das leibliche Wohl ist wieder gesorgt. Der Vorstand SV Jesewitz e. V. Gemeinde Laußig Landratsamt Nordsachsen Dezernat Umwelt Vermessungsamt Sonderungsbehörde Torgau, 24.03.2009 Mitteilung Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz BoSoG- Sonderungsplan 10-2007 (Teil 2: Pressel) In der Gemeinde Laußig, Gemarkung Pressel, Flur 1 Flurstücke: 101/1, 108/1, 174/8, 177, 185/4, 189/2, 196, 204, 219, 234, 244, 249/1, 256/1, 324/35, 329, 337, 380/2, 411/15 ist ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182, 2215), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrens-rechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBL I S. 3332) eingeleitet worden. Hierdurch soll die Reichweite unvermessenen Eigentums bestimmt und somit beleihungsfähige Grundstücke geschaffen werden. Sonderungsbehörde ist das Vermessungsamt Torgau. Der Entwurf des Sonderungsplanes sowie die zu seiner Aufstellung verwandten Unterlagen Liegen vom 20.04.2009 bis 20.05.2009 in den Diensträumen des Vermessungsamtes (Husarenpark 19, 04860 Torgau) während der folgenden Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus. Dienstag: 08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 19:00 Uhr Donnerstag: 08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:30 - 12:00 Uhr Eine Karte des betreffenden Gebietes kann in der Gemeindeverwaltung Laußig zu den Sprechzeiten eingesehen werden. Zusätzlich liegt der Sonderungsplanentwurf am 06.05.2009 in 04849 Laußig, OT Pressel, Falkenberger Str. 3 (Schloß Pressel) in der Zeit von 10:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Einsichtnahmen außerhalb der Öffnungszeiten sind nach telefonischer Absprache unter 0 34 21/7 79 -0 möglich. Alle Planbetroffenen können innerhalb des oben genannten Zeitraumes den Entwurf für den Sonderungsplan sowie seine Unterlagen einsehen und Einwände gegen die getroffenen Feststellungen zu den dinglichen Rechtsverhältnissen erheben. Planbetroffene sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die Inhaber von dinglichen Nutzungsrechten, von Gebäudeeigentum und Anspruchsberechtigte nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Das Gleiche gilt für die Anmelder von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitution (§ 11 Abs. 1 Vermögenszuordnungsgesetz) und für die Inhaber beschränkt dinglicher Rechte an den betroffenen Grundstücken oder Rechten an diesen Grundstücken. Die Einwände sind bei der oben bezeichneten Sonderungsbehörde unter der oben genannten Anschrift schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Pahlitzsch Amtsleiterin Bekanntmachung Werte Bürger, am Donnerstag, dem 9. April um 18.00 Uhr, findet an der Mühle Fiehn in Authausen ein Osterfeuer statt. Aus diesem Anlass kann zu den nachfolgend genannten Zeiten trockener Baumverschnitt an der Mühle Fiehn zum Abbrennen angeliefert werden. Samstag, den 04.04.2009 von 8.00 bis 18.00 Uhr Montag, den 06.04.2009 von 16.00 bis 19.00 Uhr Dienstag, den 07.04.2009 von 16.00 bis 19.00 Uhr. Das Reisig ist ordentlich aufzuschichten. Das Ablagern von Sperrmüll und anderen Materialien ist untersagt. Schneider Bürgermeister der Gemeinde Laußig ________________________________________________________ Gemeinde Laußig Authausen, Durchwehna, Görschlitz, Gruna, Kossa, Laußig, Pressel, Pristäblich Veranstaltungshinweise 09.04.2009 18.00 Uhr Osterfeuer Mühle Fiehn 09.04.2009 18.00 Uhr Osterfeuer Mühle Kräger 09.04.2009 19.00 Uhr Osterfeuer Sportplatz Pressel 09.04.2009 19.00 Uhr Osterfeuer Sportplatz Görschlitz 04.04.2009 - 13.00 Uhr - Kleiderbasar Gruna 05.04.2009 17.00 Uhr Authausen Laußig Pressel Görschlitz Gruna Gemeinde Löbnitz Gemeine Löbnitz Öffentliche Ankündigung eines Grenztermins Die Grenzen der Flurstücke 32/1 und 32/2 der Gemeinde Löbnitz Gemarkung Roitzschjora Flur 2 sowie der Flurstücke 70/19, 70/24 und 70/31der Gemeinde Löbnitz Gemarkung Löbnitz Flur 2 sollen durch eine Katastervermessung nach § 15 des Sächsischen Vermessungsgesetzes (siehe unten) bestimmt werden. Die Grenzbestimmung ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwal- 45 03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch tungsverfahrensgesetzes. Die Eigentümer und Erbbauberechtigte (gegebenenfalls Erwerber) der oben aufgeführten Flurstücke sind Beteiligte am Verwaltungsverfahren. Der Grenztermin ist die im § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehene Anhörung Beteiligter zu den entscheidungserheblichen Tatsachen. Dabei wird Ihnen der ermittelte Grenzverlauf an Ort und Stelle erläutert und vorgewiesen. Im Anschluss erhalten Sie im Rahmen des § 15 Abs. 3 des Sächsischen Vermessungsgesetzes Gelegenheit, sich zum Grenzverlauf zu äußern. Anlass der Grenzbestimmung ist eine beantragte Katastervermessung zur Zerlegung des Flurstücks 32/1. Mit der Katastervermessung sollen Flurstücksgrenzen erstmalig im Liegenschaftskataster festgelegt und bestehende Flurstücksgrenzen aus dem Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit übertragen werden. Der Grenztermin findet am Dienstag, dem 14.04.2009 um 16.00 Uhr statt. Treffpunkt: Roitzschjora, An der Muldeaue 13 Ich bitte Sie, zum Grenztermin Ihren Personalausweis mitzubringen. Sie können sich auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser muss seinen Personalausweis und eine von Ihnen unterschriebene schriftliche Vollmacht vorlegen. Ich weise Sie vorsorglich darauf hin, dass auch ohne Ihre Anwesenheit oder der Anwesenheit eines von Ihnen Bevollmächtigten Ihre Flurstücksgrenzen bestimmt werden können. Mit freundlichen Grüßen Delitzsch, den 03.04.2009 gez. Dipl.- Ing.(FH) Frank Knobbe öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Eilenburger Str. 65 04509 Delitzsch Tel. 03 42 02/3 46 26 Auszug aus dem Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie die Bereitstellung von amtlichen Geobasisinformationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs - und Geobasisinformationsgesetz SächsVermGeoG) = Artikel 9 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz - SächsVwNG) § 16 Grenzbestimmung (1) Flurstücksgrenzen werden bestimmt durch Katastervermessungen zur erstmaligen Festlegung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster (Grenzfeststellung) oder durch Katastervermessungen zur Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit (Grenzwiederherstellung) oder durch Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Katastervermessungen auf Antrag vorgenommen. Antragsberechtigt sind Flurstückseigentümer sowie Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben. (3) Zur Anhörung der Beteiligten bei einer Grenzbestimmung ist ein Grenztermin durchzuführen. Zeitpunkt und Ort sind den Beteiligten rechtzeitig anzukündigen sowie die für die Grenzbestimmung maßgebenden Tatsachen mitzuteilen. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Grenzen bestimmt werden können. Über den Grenztermin ist eine Niederschrift zu fertigen. Beteiligter ist auch derjenige, dessen Flurstück vom Ergebnis der Grenzbestimmung berührt ist. Ein Grenztermin ist nicht erforderlich, wenn eine Grenzfeststellung durch Zerlegung eines Flurstückes auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters ohne Vermessung erfolgt. (4) Lässt sich eine Flurstücksgrenze nach dem Liegenschaftskataster nicht wiederherstellen, erfolgt die Grenzbestimmung auf der Grundlage einer Vereinbarung der beteiligten Grundstückseigentümer aufgrund einer Grenzverhandlung. Die Verhandlung über den Grenzverlauf ist von dem die Katastervermessung durchführenden öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu führen, im Übrigen vom Leiter einer katasterführenden Behörde oder von einem von diesem beauftragten Mitarbeiter der Behörde. (5) Erfolgt im Fall des Absatzes 4 keine Einigung über den Grenzverlauf mit den beteiligten Grundstückseigentümern, ist die Grenze im Liegenschaftskataster besonders zu kennzeichnen. (6) Für das Flurstück, für das eine Katastervermessung beantragt wurde, sind von Amts wegen alle im Liegenschaftskataster zu führenden Daten zu erfassen. § 8 bleibt unberührt. Gemeinde Schönwölkau Öffentliche Bekanntmachung Nach Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Schönwölkau am 25. Februar 2009 über die Haushaltssatzung 2009 und der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde vom 19. März 2009 wird diese gemäß § 76 Abs. 3 der Sächsischen Gemeindeordnung öffentlich bekannt gemacht. Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwölkau für das Haushaltsjahr 2009 Aufgrund § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schönwölkau in seiner Sitzung am 25.02.2009 folgende Haushaltssatzung für das Jahr 2009 beschlossen: §1 Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit 1. den Einnahmen und Ausgaben von je 3 745 600 € davon im Verwaltungshaushalt 2 646 700 € im Vermögenshaushalt 1 098 900 € 2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsmaßnahmen (Kreditermächtigung) 0€ 3. dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen 0 € §2 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden kann, wird festgesetzt auf 520 000 € §3 Die Hebesätze werden festgesetzt 1. für die Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 270 v. H. der Steuermessbeträge b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf der Steuermessbeträge; 380 v. H. 2. für die Gewerbesteuer auf der Steuermessbeträge. 375 v. H. §4 Es wird folgender Sperrvermerk verfügt: Alle Investitionsmaßnahmen, die ganz oder teilweise durch Zuweisungen oder Zuschüsse finanziert werden, können erst begonnen werden, wenn die Mittel schriftlich zugewiesen sind und die Bereitstellung der notwendigen Eigenmittel gesichert ist. Ausgenommen sind Planungsleistungen. Wölkau, 03.04.2009 Tiefensee Bürgermeister 46 Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan gemäß § 76 Abs. 5 SächsGemO für die Dauer von mindestens einer Woche zur kostenlosen Einsicht für jedermann niederzulegen. Dies geschieht in der Zeit vom 06.04. bis 15.04.2009 während der Dienststunden Montag 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Dienstag 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr Mittwoch 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr in der Kämmerei der Gemeindeverwaltung Schönwölkau, in der Gemeindeverwaltung Krostitz, Dübener Str. 1, 04509 Krostitz. Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009 Satzung zur 5. Änderung der Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Schönwölkau Auf Grund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBI. S. 55 ber. S. 159) zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBI. S. 138, 158) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schönwölkau am 23. März 2009 folgende Satzung zur 5. Änderung der Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Schönwölkau beschlossen. Artikel 1 Änderungen Tiefensee Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung Hiermit machen wir gemäß § 1 der Satzung über die Formen der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung) der Gemeinde Schönwölkau vom 28.01.1999 zuletzt geändert am 16.06.2008 die Satzung zur 5. Änderung der Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Schönwölkau bekannt. Bekanntmachungshinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) zur Veröffentlichung der oben genannten Satzung der Gemeinde Schönwölkau Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung von Anfang an, als gültig zu Stande gekommen. Das gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss, nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf, der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf, der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzungen auf die Voraussetzungen der für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens - und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Wölkau, den 21. Januar 2009 Tiefensee Bürgermeister Im § 4a (Aufwandsentschädigung für Funktionsträger der Gemeindefeuerwehr) Es wird ein neuer Absatz 4 eingefügt: Der Geräteprüfwart erhält für seine Tätigkeit anstelle einer Entschädigung nach den §§ 1 und 2 eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt je Monat 35,00 EURO. Die Regelungen des Absatzes 3 finden hier keine Anwendung. Artikel 2 Inkrafttreten Die Satzung zur 5. Änderung der Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Wölkau, den 25. März 2009 Tiefensee Bürgermeister Stellenausschreibung Die Gemeinde Schönwölkau schreibt befristet für ein Jahr zum nächst möglichen Zeitpunkt die Stelle einer/eines Erzieherin/Erziehers mit staatlicher Anerkennung in Vollzeit für die Kindertagesstätte Schönwölkau, die Standorte „Brinniser Dorfspatzen“ und „Gänseblümchen Hohenroda“ aus. Voraussetzungen für diese Stellenbewerbung sind: - erfolgreiche Ausbildung als Erzieher/in mit staatlicher Anerkennung - fachliche und soziale Kompetenz - Einsatzfreude und Kreativität - Flexibilität und Bereitschaft zu Teildienst und Mehrarbeit - Engagement und Teamfähigkeit - hohe physische und psychische Belastbarkeit Die Vergütung erfolgt nach TVöD. Bewerber/innen, die ihren Wohnsitz im Gemeindegebiet haben, werden bevorzugt berücksichtigt. Ihre vollständige Bewerbung richten Sie bitte bis spätestens 14. April 2009 an die Gemeindeverwaltung Schönwölkau z. Hd. Bürgermeister - persönlich Parkstraße 11 04509 Schönwölkau Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Tiefensee (03 42 95/ 79 2- 10) oder an die Leiterin der Kindertagesstätte Schönwölkau, Frau Reichert (03 42 95/7 22 86). Schönwölkau, den 23. März 2009 Tiefensee Bürgermeister 47 03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch Gemeinde Zwochau Gemeinde Zschepplin Bekanntmachung Bekanntmachung In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 26.03.2009 wurden durch den Gemeinderat der Gemeinde Zwochau folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss 175/09 Beschluss 176/09 Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 Maßnahmeliste zum Konjunkturpaket II Beschlüsse, welche in der öffentlichen Gemeinderatssitzung gefasst wurden, können zu den jeweiligen Sprechzeiten im Verwaltungsverband Wiedemar, Bauverwaltung, Schulstr. 2 in 04509 Wiedemar eingesehen werden. Zwochau, den 27.03.2009 gez. R. Ryll Bürgermeister _________________________________________________________ Zwochauer Mühlenverein e. V. Herr Günter Lorenz Hallesche Str. 21 04509 Zwochau Zwochau, am 25. März 2009 An alle Zwochauer! Aufruf zur Mithilfe! Die zentrale Eröffnungsveranstaltung des 16. Deutschen Mühlentages für die Mühlenregion Nordsachsen findet, am Pfingstmontag, dem 1. Juni 2009, an unserer Bockwindmühle am Sportplatz statt. Wir sind sehr stolz, dass die Wahl auf unsere Mühle gefallen ist. Das ist eine Herausforderung für den ganzen Ort, nicht nur für den Verein. Wir haben wieder einmal die Gelegenheit zu zeigen, zu was die Bürger unseres Ortes in der Lage sind. Mit Stolz blicken wir auf unsere gelungene 850-Jahr-Feier zurück, daran wollen wir anschließen. Erfahrungen haben gezeigt, dass zwischen 1000 und 2000 Besucher zu erwarten sind. Dies ist die Gelegenheit unseren Ort mit allen seinen Bewohnern in den Mittelpunkt des Geschehens zu rücken. Aber dazu brauchen wir fleißige Helfer, Menschen, die ihre konstruktiven Ideen umsetzen möchten. Wenn Sie dabei sein wollen, dann melden Sie sich bitte bei Herrn Lorenz (Tel.-Nr. 03 42 07/7 13 23). Besonders möchten wir unsere Vereine ansprechen. Bitte helft uns bei dieser Aktion. Für die Vereine ist dies eine Möglichkeit sich überregional vorzustellen und zu präsentieren. Sollten Sie zuhause noch alte Gerätschaften haben, die Sie uns für diesen Tag zur Verfügung stellen könnten - bitte melden Sie sich. Wer möchte für das Fest einen Kuchen backen? - Bitte bei Frau Alexander (Tel.-Nr. 03 42 07/7 39 53) melden. der Landesdirektion Leipzig über Anträge auf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen Gemarkungen Krippehna, Battaune und Mörtitz vom 23. März 2009 Die Landesdirektion Leipzig gibt bekannt, dass der Abwasserzweckverband „Mittlere Mulde“, Maxim-Gorki-Platz 1, 04838 Eilenburg, Anträge auf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen gemäß § 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2706) geändert worden ist, gestellt hat. Die Anträge (14-0531.73-342, 358 und 359) betreffen die vorhandene Regenwasserleitung Krippehna, die vorhandene Regenwasserleitung Battaune und die vorhandene Regenwasserleitung Mörtitz einschließlich Sonder- und Nebenanlagen, Zubehör und Schutzstreifen. Die betroffenen Grundstückseigentümer der • Gemeinde Zschepplin (Gemarkung Krippehna) können die eingereichten Anträge sowie die beigefügten Unterlagen in der Zeit vom 11. Mai 2009 bis einschließlich 8. Juni 2009 in der Landesdirektion Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Zimmer 164, während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr, freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr) einsehen. Die Landesdirektion Leipzig erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und 5 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900). Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 3. Oktober 1990 bestehenden Energiefortleitungen und Anlagen der Wasserversorgung und -entsorgung entstanden. Die durch Gesetz entstandene Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand vom 3. Oktober 1990. Da die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundstückes erteilt wird. Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht von der Leitung oder in anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt, betroffen ist. Wir möchten Sie daher bitten, nur in begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. Der Widerspruch kann bei der Landesdirektion Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, bis zum Ende der Auslegungsfrist erhoben werden. Leipzig, den 23.03.2009 Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie sich angesprochen fühlen und einfach dabei sein wollen, wenn Sie sich einbringen und aktiver Mitgestalter eines weiteren, herausragenden Festes in unserem Ort werden möchten. Der Vorstand des ZMV P. A. gez. Landesdirektion Leipzig Dr. Johannes Kimme Vizepräsident 48 Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009 Wählervereinigung Sport Glaucha Einladung Hiermit möchten wir alle interessierten Bürgerinnen und Bürger zur öffentlichen Sitzung der Wählervereinigung Sport Glaucha am Mittwoch, dem 08.04.2009, um 19.30 Uhr im Sportgebäude, Am Sportplatz 14, OT Glaucha, 04838 Zschepplin in Vorbereitung der Gemeinde- und Ortschaftsratswahlen am 07.06.2009 einladen. An der Sitzung sollte bitte jeder Interessierte teilnehmen, der sich als Kandidat für den Gemeinderat der Gemeinde Zschepplin bzw. Kandidat für den Ortschaftsrat der Ortschaft Glaucha stellen möchte. Teilnehmen kann auch jeder, der die Wählervereinigung als Sympathisant unterstützen möchte. Der Abwasserzweckverband Delitzsch teilt mit die Verbandsversammlung 1/2009 des AZV Delitzsch am 09.04.2009 um 16.00 Uhr findet im Rathaus Delitzsch, Ratszimmer 105 statt. Tagesordnung: Freie Wählervereinigung Zschepplin Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Protokollkontrolle TOP 2: Beratung der Beschlüsse für die Verbandsversammlung am 09.04.2009 2.1/1/09 Abberufung des Kassenverwalters 2.2/1/09 Bestellung des Kassenverwalters 2.3/1/09 Änderung der Kassenordnung 2.4/1/09 Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes 2.5/1/09 Änderung Geschäftsordnung der Verbandsversammlung TOP 3: Sonstiges Es schließt sich eine nichtöffentliche Sitzung an. Mit freundlichen Grüßen Abwasserzweckverband Delitzsch Lösch Verbandsvorsitzende Einladung Öffentliche Bekanntmachung Hiermit möchten wir alle interessierten Bürgerinnen und Bürger zur öffentlichen Sitzung der Freien Wählervereinigung Zschepplin Zweckverband Abwassergruppe Dübener Heide, Bad Düben Landkreis Nordsachsen 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Tagesordnung: 1. Begrüßung und Vorstellung der Ziele der Wählervereinigung 2. Vorstellung der Kandidaten zur Gemeinde- und Ortschaftsratswahl am 07.06.2009 3. Wahl Kandidaten Gemeinderat 4. Wahl Kandidaten Ortschaftsrat 5. Verschiedenes Wählervereinigung Sport Glaucha __________________________________________________________ am Dienstag, dem 14.04.2009, um 19.30 Uhr in der Kindertagesstätte Zschepplin, Krippehnaer Straße 2a, 04838 Zschepplin in Vorbereitung der Gemeinde- und Ortschaftsratswahlen am 07.06.2009 einladen. An der Sitzung sollte bitte jeder Interessierte teilnehmen, der sich als Kandidat für den Gemeinderat der Gemeinde Zschepplin bzw. als Kandidat für den Ortschaftsrat der Ortschaft Zschepplin stellen möchte. Teilnehmen kann auch jeder, der die Wählervereinigung als Sympathisant unterstützen möchte. Tagesordnung 1. Begrüßung und Vorstellung der Ziele der Freien Wählervereinigung 2. Vorstellung der Kandidaten zur Gemeinde- und Ortschaftsratswahl am 07.06.2009 3. Wahl Kandidaten Gemeinderat 4. Wahl Kandidaten Ortschaftsrat 5. Verschiedenes Freie Wählervereinigung Zschepplin Der Schlosschor Hohenprießnitz wird 20 Jahre alt Sein Jubiläum begeht der Schlosschor mit einem großen Konzert am Samstag, dem 25. April 2009. Als Gastchöre sind geladen: Der Männergesangsverein Löbnitz 1860, der Männerchor Roßlau und der Chor „Pro Musica“ aus Herzberg. Die Veranstaltung beginnt um 15.00 Uhr und findet im Festzelt auf dem Gelände der Heimatscheune statt. Der Vorstand des Schlosschores lädt alle Interessenten des Chorgesanges von nah und fern, insbesondere alle ehemaligen Mitglieder des Chores, ein, diesen Höhepunkt gemeinsam zu feiern. TOP 1: Aufgrund von § 25 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBI. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 05. Mai 2008 (SächsGVBI. S 302, 303), § 63 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 18. Oktober 2004 (SächsGVB. S. 482), zuletzt geändert am 29.01.2008 (SächsGVBl. S. 138) hat die Verbandsversammlung am 23. März 2009 folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten beschlossen: §1 Änderungen Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis des Zweckverbandes Abwassergruppe Dübener Heide) wird wie folgt neu gefasst: „Anlage 1 Kostenverzeichnis des Zweckverbandes Abwassergruppe Dübener Heide Lfd.Nr. Amtshandlung 1 Schachtgenehmigungen 2 3 Gebühr in EUR Von 15,00 Bis 300,00 Stellungnahmen bzw. Entscheidung zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang Von 18,50 Bis 400,00 Auskunft zum Leitungsbestand Von 18,50 Bis 400,00 49 03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch Lfd.Nr. Amtshandlung 4 Ausstellung von Anschlussgenehmigungen 5 Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren Gebühr in EUR Von 18,50 Bis 400,00 Von 15,00 Bis 300,00 6 Überwachung der Eigenkontrolle und der Wartung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 2 SächsWG von 20,00 bis 400,00 Bei der Anwendung des festgelegten Kostenrahmens ist bei der Ziffer 1 und 5 je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit je 15,00 € und bei den Ziffern 2 bis 4 und 6 je 20,00 € anzusetzen. Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Geschäftsstelle ist die Zuund Abfahrt mit einzubeziehen. Bei mehreren Dienstverrichtungen innerhalb einer Dienstfahrt, sind die Zu- und Abfahrtszeiten auf die erfolgten Dienstverrichtungen aufzuteilen. §2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer letzten Bekanntmachung in Kraft. Bad Düben, den 23. März 2009 gez.: (Astrid Münster) Verbandsvorsitzende Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung von Anfang an, als gültig zustande gekommen. Das gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss, nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf, der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf, der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen. __________________________________________________________ Zweckverband Industrie- und Gewerbegebiet Delitzsch Südwest Öffentliche Bekanntmachung Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Industrie- und Gewerbegebiet Delitzsch Südwest hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 09.03.2009 folgenden Beschluss gefasst: Beschluss-Nr.: 03/2009 Verkauf von Flächen an die Firma ebrosia GmbH + Co. KG (Teilfläche von ca. 7.510 qm aus der Flur 10, Flst. 5/30 (Gebäudeund Freifläche, Wilhelm-Conrad-Röntgen-Straße)) Der Beschluss der öffentlichen Sitzung des Zweckverbandes Industrie- und Gewerbegebiet Delitzsch Südwest können im Verwaltungsverband Wiedemar, OT Kyhna, Hauptstraße 29, 04509 Neukyhna, während der Dienststunden eingesehen werden. Dr. Wilde Zweckverbandsvorsitzender 50 Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009 51 03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch Theaterabend im Gymnasium Eilenburg Der Wahlgrundkurs 12 „Antikes Theater“ des Martin-RinckartGymnasiums führt am 07.04.09 um 19.00 Uhr in der RinckartAula die Komödie des Aristophanes „Der Frieden“ auf. Anschließend erwartet die Gäste ein kleines griechisches Büfett. Dazu laden wir alle Theaterfreunde sehr herzlich ein. Der Eintritt für Komödie und Imbiss beträgt 3 Euro. (Schüler bezahlen die Hälfte). Kultur- und Heimatverein Mockrehna e. V. 4. „LIVEMUSIK IN PUMPHUTS KNEIPENHOF“ am 16. Mai 2009, ab 19.00 Uhr mit „LAUSITZBLUES“ Blues-Rock, Country- Blues, Oldies Mit „LAUSITZBLUES“ haben wir ein eingespieltes Trio aus Senftenberg eingeladen, welches Rock-Klassiker und den Blues der Dreißiger Jahre bis in die Gegenwart auf ihre spezielle Art interpretieren. Zum Trio gehören der Kopf und Gründer „Sepp-BluesBulldog“, welcher mit seiner kraftvoll rauen Stimme allen Songs das „gewisse Etwas“ gibt, was süchtig macht! Der Wahlberliner Jörg Kula war und ist in mehreren Bands unterwegs und besticht nicht nur mit Stimme, sondern auch seinem ausgefeilten Spiel auf verschiedensten „Arbeitsgeräten“. Und Energiebündel Gabi ist mit ihrer Stimme mehr als die gute Seele der sympatischen Truppe. Diese denkwürdige Nacht wird bei freiem Eintritt und gewohnt rustikaler Versorgung zu erleben sein. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Freistaat fördert Verbesserung der Lebensund Erwerbssituation von Frauen im ländlichen Raum Landesdirektion nimmt bis Ende April Anträge für das 2. Halbjahr 2009 entgegen Um die Lebens- und Erwerbssituation von Frauen im ländlichen Raum zu verbessern und somit die Chancengleichheit von Frau und Mann zu stärken, fordert der Freistaat Sachsen Existenzgründungen und Unternehmenssicherungen von Frauen im ländlichen Raum. Gefördert werden Sachkosten in einer Höhe bis zu 5.000 Euro. Förderfähig sind nach der Sächsischen Richtlinie „Chancengleichheit“ Existenzgründungen und Unternehmenssicherungen von Frauen, deren Gesamtinvestitionsvolumen 25.000 Euro nicht übersteigt. Zum ländlichen Raum im Sinne der Richtlinie gehören Gemeinden mit maximal 10.000 Einwohnern. Die Bandbreite möglicher Förderungen ist außerordentlich groß. So wurden zum Beispiel in den vergangenen Jahren die Existenzgründung bzw. -sicherung von Frauen als Ingenieurin, Tierheilpraktikerin, Multimedia-Gestalterin, als Inhaberin eines Dorfladens, Friseursalons oder Blumenmarktes unterstützt. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für das 2. Halbjahr 2009 können seit 1. Februar bis zum 30. April bei der Landesdirektion Leipzig eingereicht werden. Es stehen 90.000 Euro mehr als im Vorjahr zur Verfügung. Nähere Informationen bzw. Auskünfte erhalten Sie unter www.ldl.sachsen.de/Formulare und Merkblätter/Chancengleichheit oder direkt über die Gleichstellungsbeauftragte des Landesdirektionsbezirkes Leipzig, Frau Gabriela Markwardt, Tel.: 03 41/ 9 77 10 20 oder über Frau Daniela Reschke, Tel.: 03 41/9 77 10 22. Eine rege Inanspruchnahme der Fördermöglichkeit wird empfohlen und ist erwünscht. Stefan Barton Pressesprecher Der Sozialverband VdK Sachsen, Ortsverband Eilenburg auf der Schulbank Einen ungewöhnlichen Schulbesuch hatten die Mitglieder des VdK Ortsverbandes Eilenburg im Eilenburger Stadtmuseum. Der Museumsleiter, Herr Andreas Flegel, hat die Mitglieder im historischen neu renovierten Raum empfangen und die Geschichte dieses Raumes mit der einmaligen Deckenbemalung, welche die Vier Jahreszeiten und hochgestellte Persönlichkeiten aus der Napoleonischen Zeit darstellt, die im „Roten Hirsch“ logierten und übernachteten. Napoleons Generalstab bezog hier ihr Quartier während der Völkerschlacht. Der „Rote Hirsch“ ist einst der ältesten Häuser in Eilenburg und war das „erste Haus“ am Platz. 1562 wurde der Gasthof erbaut und zählt zu den bedeutendsten Renaissance-Bauwerken. Der König Gustav Adolf II. von Schweden, welcher in der Schlacht bei Lützen fiel, wurde im „Roten Hirsch“ aufgebahrt. Anschließend waren wir in einer original eingerichteten Schulklasse der ehemaligen Friedrich-Schiller-Schule. Der Herr „Lehrer Andreas Flegel“ wurde von der „Schulklasse“ nach alter Sitte begrüßt, danach wurde ein Lied gesungen, da jeder Lehrer zwei Musikinstrumte beherrschen musste. Nach der Beschreibung des Klassenzimmers wurde es einst, denn der „Unterricht“ begann mit dem Schreiben eines Diktates in altdeutscher Schrift. Einige Mitglieder hatten diese noch in ihrer Schulzeit gelernt. Dieser „Schulbesuch“ hat bei vielen einige Erinnerungen wach gerüttelt. Der sehr amüsante und lehrreiche Besuch des Eilenburger Stadtmuseum war noch Gesprächsstoff bei der sich anschließenden Kaffee- und Eisbecherrunde im „Rialdo“. Ein Rundgang im Eilenburger Museum ist immer ein Besuch wert. Jürgen Weiße Vorsitzender des Ortsverbandes „Girls-Day“ bei der Bundespolizei Bad Düben Bad Düben (N. K.) Am Donnerstag, dem 23. April 2009 findet der bundesweite Mädchen-Zukunftstag, der so genannte „Girls Day“ statt. Ziel dieses Tages soll sein, jungen Mädchen ab fünfter Klasse Einblicke in Berufsfelder zu bieten, die im Prozess ihrer Berufsorientierung nur selten beachtet werden (so genannte „Männerberufe“). Die Bundespolizeiabteilung Bad Düben beteiligt sich auch dieses Jahr mit einem Besuchsprogramm. Dabei wird gezeigt, wie interessant und spannend das Berufsbild einer Polizeivollzugsbeamtin sein kann. Teilnehmen können ca. 100 Mädchen aus der Region Nordsachsen. Als Schirmherrin nimmt Margot Oesterreich-Benz an der Eröffnung der Veranstaltung seitens des Landratsamtes Nordsachsen teil. Als Vertreterin der Stadtverwaltung Bad Düben begrüßt Andrea Kern die Besucherinnen. Für die Teilnahme an der Veranstaltung erhalten die Mädchen Schulbefreiung, die selbstständig zu beantragen ist. Teilnahmebestätigungen werden in der Bundespolizeiabteilung Bad Düben ausgehändigt. Anspruchsvolles Programm In der Zeit von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr gibt es zum Auftakt einen Vortrag über die Aufgaben und Einstellungsvoraussetzungen bei der Bundespolizei. Dabei besteht die Möglichkeit, Kontakte herzustellen, die für die berufliche Zukunft der Mädchen hilfreich sein können. Auf dem Programm stehen die Besichtigung von Geschäftsbereichen und Unterkünften in einer Einsatzhundertschaft sowie Vorführungen von Selbstverteidigungs- und Einsatztechniken in der Sporthalle. Die Besichtigung und Erläuterung polizeilicher Einsatzmittel im Stationsbetrieb rundet den Nachmittag in der Bundespolizeidienststelle ab. 52 Anmeldungen sind ab sofort möglich ... Anmeldungen werden telefonisch unter der Rufnummer 03 42 43/ 75 11 21 oder - 75 11 22 entgegengenommen. Weitere Infos gibt es im Internet unter www.girlsday.de. Am 23. April sollten sich interessierte Mädchen bis spätestens 12.00 Uhr am Haupteingang der Liegenschaft in der Schmiedeberger Straße 60 in 04849 Bad Düben einfinden. Ansprechpartner sind Polizeihauptkommissar Norbert Kessler und Polizeihauptmeister Michael Marx. Text: Norbert Kessler Sozialverband VdK Sachsen e. V. Ortsvorstand Delitzsch lädt seine Mitglieder und alle Interessenten zu einer Infoveranstaltung mit der Landtagsabgeordneten Frau Dr. Liane Deicke ein Für den 21.04.2009 um 14:00 Uhr lädt der Ortsvorstand des VdK Sachsen zu einer Infoveranstaltung mit der Landtagsabgeordneten, Frau Dr. Liane Deicke, in das Hotel „Zum weißen Ross“ recht herzlich ein. Sie wird uns über ihr Aufgabengebiet „Umwelt- und Verbraucherschutz“ informieren. Gemeinsam mit unseren Mitgliedern und unseren Gästen wollen wir in gemütlicher Runde den Ausführungen von Frau Dr. Deicke folgen. Anschließend wird es noch genügend Zeit zur Beantwortung von Fragen zum Thema geben. Frank Dietrich Ortsvorstandsvorsitzender Auf zum 7. Volleyballturnier Der Verein „FRÖSIS FERIENCAMP E. V.“ lädt ein zum großen Benefiz-Volleyballturnier Wann: Sonnabend, 13.06.2009 Wo: Sportplatz Schenkenberg Zeit: 9.00 - 14.00 Uhr Spielmodus: Gespielt wird auf 2 Volleyballplätzen (Sand und Rasen), in 2 Staffeln nachdem Prinzip: Jeder gegen jeden, Spielzeit: 2 x 4 Minuten, danach Überkreuzspiele der besten zwei Mannschaften pro Staffel, Spielzeit: 2 x 5 Minuten Platz 3 und 4 und danach als Abschluss. Das Finale um Platz 1 Startgeld beträgt pro Spieler 5 € und dient zur Finanzierung von Highlights im Frösi’ Sommercamp 2009. Eure Teilnahme bestätigt ihr mit der Überweisung von 30 € bis zum 31.05.2009 auf das Konto: Frösi’s Feriencamp e. V. Konto-Nr.: 2 280 092 169 BLZ: 860 555 92 Verwendungszweck: Name, Anmeldung VB-Turnier Für Musik, Spaß und für Speisen und Getränke (Würstchen vom Grill, Kaffee und Kuchen in Hülle und Fülle) wird wieder ausreichend gesorgt sein. Deshalb bitte keine eigenen Sachen mitbringen! Wir freuen uns auf eure Teilnahme und erwarten bei hoffentlich strahlendem Sonnenschein und toller Laune spannende Spiele. Ines Mertzsch Bei Anfragen bitte abends ab 20 Uhr unter: Tel. 03 42 02/9 32 24 Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009 Die evangelischen Kirchengemeinden Behlitz, Gostemitz, Krostitz, Liemehna, Mocherwitz, Pehritzsch, Priester, Weltewitz, Wöllmen und Wölpern Evangelisches Pfarramt Krostitz/Weltewitz LRA - Nordsachsen Herr Berger Fax: 0 34 21/75 81 05 Lindenplatz 3 04838 Weltewitz Tel.: 03 42 41/5 05 31 Fax: 03 42 41/5 13 28 Gottesdienste und Veranstaltungen im Kirchspiel Krostitz mit den Kirchgemeinden Behlitz, Gostemitz, Krostitz, Liemehna, Mocherwitz, Pehritzsch, Priester, Weltewitz, Wöllmen, Wölpern Sonntag, den 05.04.2009 14.00 Uhr Einführung Gottesdienst Kirche Krostitz- Pfr Krumbiegel Passionsmusik- gestaltet von den Chören des Kirchspiels Krostitz mit Norbert Britze Gründonnerstag, den 09.04.2009 20.00 Uhr Abendmahlgottesdienst Kirche WeltewitzPfr. Krumbiegel Karfreitag, den 10.04.2009 09.00 Uhr Abendmahlgotlesdienst Kirche PriesterPfrn. Schiller-Bechert 09.00 Uhr Abendmahlgottesdienst Kirche Wöllmen Pfr. Bechert 10.15 Uhr Abendmahlgottesdienst Kirche Behlitz Pfrn. Schiller-Bechert 10.15 Uhr Abendmahlgottesdienst Kirche Wölpern Pfr. Bechert 15.00 Uhr Abendmahlgottesdienst Kirche Krostitz Pfr. Krumbiegel Osternacht, den 11.04.2009 19.30 Uhr Abendmahlgottesdienst Kirche Krostitz Pfr. Krumbiegel/danach Osterfeuer im Pfarrgarten und Bewirtung 22.00 Uhr Abendmahlgottesdienst Kirche Gostemitz Pfr. Krumbiegel Ostersonntag, den 12.04.2009 09.00 Uhr Abendmahlgottesdienst Kirche Liemehna Pfr. Krumbiegel 10.30 Uhr Familiengottesdienst Kirche Krostitz- Gemeindepäd. Brit Sperling Ostereier suchen 10.30 Uhr Abendmahlgottesdienst Kirche Pehritzsch Pfr. Krumbiegel 10.30 Uhr Abendmahlgottesdienst Kirche Weltewitz Pfr. Behr Ostermontag, den 13.04.2009 09.00 Uhr Abendmahlgottesdienst Kirche Mocherwitz Pfr. Krumbiegel 10.30 Uhr Gottesdienst Kirche Behlitz - Pfr. Krumbiegel Gebetskreis Jeden Donnerstag, 19.30 Uhr in der katholischen Kapelle Pehritzsch Seminar „Rauchfrei in fünf Stunden“ im Landkreis Nordsachsen Die „Plattform rauchfreie Gemeinde“ bietet am Samstag, 9. Mai 2009, um 11.00 Uhr, im Hotel Grüne Linde, Eilenburger Str. 58, 04509 Delitzsch ein Seminar „Rauchfrei in 5 Stunden - ohne Entzugserscheinungen oder Gewichtsprobleme“ Seminarleitung: Dr. Bastian Thate. Das Seminar ist für alle Auszubildende sowie für alle Jugendlichen (bis zum 21. Lebensjahr), für werdende und stillende Mütter kostenlos. Anmeldung und Info unter: Telefon 08 00/6 29 49 35 kostenfrei aus dem Festnetz. 53 03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch Arbeiterwohlfahrt KV Delitzsch e. V. Sandstraße 5, 04849 Bad Düben Tel.: 03 42 43/33 5- 20, Fax: 03 42 43/33 5- 28 Seniorenbegegnungsstätte Bad Düben, Neuhofstr. 19A, Tel.: 03 42 43/5 13 08 Veranstaltungen für die Woche vom 06.04. bis 10.04.2009, Frau Seidel Montag, 06.04.2009 14.00 Uhr Diabetiker Selbsthilfegruppe 19.00 Uhr Probe AWO-Chor (Postweg) Dienstag, 07.04.2009 13.30 - 19.00 Uhr Blutspende in der AWO Neuhofstraße 19A, Bad Düben Mittwoch, 08.04.2009 Spielenachmittag 13.00 Uhr Änderungen vorbehalten! Adventsgemeinde Bad Düben 9. April: 12. April: 25. April: 29. April: „Jesusfilm“ (19.00 Uhr) zum Gründonnerstag im Gemeindehaus Hammermühle (Paul-Kaiser-Str. 5), Eintritt frei Osterandacht inkl. Spaziergang & Frühstück (Treffpunkt 5.30 Uhr) im Gemeindehaus Hammermühle (Paul-Kaiser-Str. 5), Volkstanzabend (20.00 Uhr) in Turnhalle am Kirchplatz, Eintritt frei Kochkurs „Ganz wild“ (19.00 Uhr) im Gemeindehaus Hammermühle (Paul-Kaiser-Str. 5), Eintritt frei - ANZEIGE - Holz bringt Lebensqualität (spp) Jede Treppe stellt nicht nur eine notwendige und praktische Verbindung zwischen zwei Stockwerken dar, sondern wirkt auch als wesentliches Einrichtungselement im Haus. Planungsfehler gilt es daher von vornherein zu vermeiden. Am Anfang steht der Grundriss – viele Treppen werden einviertel- oder halbgewendelt geplant, eine platzsparende und zudem optisch überzeugende Variante. In der designorientierten Architektur finden sich aber immer öfter auch gerade Treppen. Zur Vorabinformation empfehlen Treppenhersteller immer den Besuch in einem Treppenstudio. Maßgebend ist, ob die Treppe auch wirklich dem persönlichen Empfinden nach bequem zu begehen ist und die Ausstattung die individuellen Ansprüche erfüllt. In Wohnbereichen wird nach wie vor massives Hartholz bevorzugt, weil es sich jedem Einrichtungsstil anpasst und in punkto Auswahl eine breite Palette an Farbnuancierungen aufweist. Hinzu kommt vor allem bei der Geländerausstattung eine gekonnte Kombination von Stahl und Glas ins Spiel. Was sonst noch alles zum Thema Treppen gehört und sonstige Vorschriften sowie Tipps und Ideen rund um die Treppe sind im Ratgeber „Treppen-ABC“ enthalten, der kostenlos über die Treppenmeister Partnergemeinschaft, Abteilung 7125, Emminger Straße 38, 71131 Jettingen, angefordert werden kann. ZEIT IST GELD! Wir verteilen Ihre Prospekte für Sie. Foto: Treppenmeister Anruf genügt! Tel. 0 35 35.4 89-0