Historische Postkarte

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Historische Postkarte
AmtsBlatt
der Großen Kreisstadt Delitzsch und des Landkreises Nordsachsen
sowie der Gemeinden Neukyhna, Rackwitz, Schönwölkau, Wiedemar,
Zwochau und dem Verwaltungsverband Wiedemar
Jahrgang 19
Historische
Postkarte
■ Freitag
den 3. April 2009
Nummer 13
Inhalt
Bereitschaftsdienste
Seite 2
■ Stadtverwaltung
Delitzsch
Amtliche
Bekanntmachungen
Seite 3
Mitteilungen
Seite 4
Vereine und Verbände
Seite 8
Kirchennachrichten
Seite 13
■ Landkreis Nordsachsen
Mitteilungen Landratsamt
Seite 16
Mitteilungen Gemeinden
Seite 40
Zweckverbände
Seite 48
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- Anzeigen -
Kultur und Schulen
Seite 49
Verschiedenes
Seite 51
2
Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009
Not- und Bereitschaftsdienste
Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst vom 3. bis
13. April 2009
Tel.-Nr. Leitstelle 6 52 60
19:00 bis 7:00 Uhr
Montag, Dienstag, Donnerstag
14:00 bis 7:00 Uhr
Mittwoch und Freitag
7:00 bis 7:00 Uhr
Sonnabend, Sonntag/Feiertag
Krostitz/Löbnitz/
Delitzsch/
Rackwitz/
Klitschmar/
Schönwölkau
Neukyhna
(einschl. amb. Dienst).
über Leitstelle
03. - 04.04.2009
05.04.2009 Dr. Franke, Delitzsch,
über Leitstelle
Breite Str. 19
Tel. 034202 7380
über Leitstelle
06. - 07.04.2009
08.04.2009 Dr. Franke, Delitzsch,
über Leitstelle
Breite Str. 19
Tel. 034202 7380
über Leitstelle
09.04.2009
10.04.2009 Dr. K. u. C. Kirchhof, Delitzsch,
Aug.-Fritzsche-Str. 1
Tel. 034202 62529
über Leitstelle
11. - 12.04.2009
13.04.2009 DM Heß, Delitzsch,
Breite Str. 19
über Leitstelle
Tel. 034202 7380
Zahnärztlicher Notdienst
(von 9.00 bis 11.00 Uhr)
04./05.04.2009 Holger Bähr
034202 53441
Eilenburger Str. 47, 04509 Delitzsch
11./12.04.09
Dr.med.dent.
Claudia Richter
034294 76018
Hauptstr. 22, 04519 Rackwitz
13.04.2009
Dr.med.dent.
(Ostermo.)
Marco Mathys
034202 51949
Eilenburger Str. 54, 04509 Delitzsch
Augenärztlicher Notdienst:
ist bei der Leitstelle zu erfragen:
034202 19222
Apotheken-Bereitschaftsdienst Stadt Delitzsch
03.04. - 04.04.09
05.04. - 06.04.09
07.04. - 08.04.09
09.04. - 10.04.09
11.04. - 13.04.09
Wappen-Apotheke,
Schäfergraben 1
034202 60271
Aurora-Apotheke
im PEP-Markt
034202 340675
Sonnenblumen-Apotheke,
Str. d. Jugend 8
034202 58945
Rosen-Apotheke,
Eilenburger Str. 25
034202 53113
Adler-Apotheke, Markt 5
034202 60150
Tierärzte-Bereitschaftsdienst am Wochenende
04./05.04.2009
Delitzsch: TA. N. Pott, Friedenssiedlung 17, Tel. 034202 61827
Kleintiersprechstunde: Samstags 10-12 Uhr und
nach Vereinbarung
Dr. Kuhn, Stresemannstr. 8, Tel. 034202 53647
Kleintiersprechstunde: Samstag 10-12 Uhr
Krostitz: Dr. Pankrath, Mutzschlenaer Str. 6c, Tel. 034295
72372 bzw. 0172 1410896
Leipzig:
Dr. Dutschka, 04158 Leipzig, Am alten Flugfeld 6,
Tel. 0341 4619525 bzw. Funk 0177 4619525
Tierschutzverein Delitzsch e. V.
Fundtiere in dringenden Fällen Tag und Nacht
während der Sprechzeiten
der Stadtverwaltung:
034202 67213 (Ordnungsamt)
außerhalb der Sprechzeiten der
Stadtverwaltung Delitzsch
034202 660 (Polizeirevier)
Sorgentelefon des Tierschutzvereins
Montag bis Freitag 18 bis 20 Uhr
0162 4040949
Not- und Bereitschaftsdienste für Havariefälle:
Störungsdienst der Technische Werke Delitzsch GmbH (24h)
(Netzgebiet der Stadt Delitzsch)
Elektroenergie
034202 65666
Gas/ Wärme
034202 65777
Störungsdienst der DERAWA
Trinkwasserversorgung
0162 2768999
Störungsdienst des Abwasserzweckverbandes Delitzsch
Abwasser:
034202 65622
3
03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch
Amtliche Bekanntmachung
Die nächste Beratung des Vergabeausschusses des Stadtrates
Delitzsch findet am
Dienstag, dem 7. April 2009 um 17:30 Uhr
im Ratszimmer (Zimmer-Nr. 105), Markt 3 statt.
Tagesordnung (öffentlich)
I. Eröffnung der Beratung, Begrüßung, Feststellung der
Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden des Vergabeausschusses
II. Beschlussfassung
DS-Nr.
Sanierung Technisches Rathaus 4. Bauabschnitt
1. Innenverschattung Fenster, Los 3
48-09
III. Verschiedenes
Dr. Wilde
Oberbürgermeister
Bekanntmachung von Beschlüssen des Stadtrates
Delitzsch
In der Sitzung des Stadtrates Delitzsch am 26.03.2009 wurden
folgende Beschlüsse gefasst:
öffentliche Sitzung
15/09
Zweite Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung
der Stadt Delitzsch
16/09
Verordnung der Stadt Delitzsch über das Offenhalten
von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
17/09
Baubeschluss Wallgrabenpromenade zwischen Tennisplatz und Hallescher Straße
18/09
Bebauungsplan Nr. 20 „Wohnanlage Kertitz-Kleinwölkau“, 2. Änderung
Nichtöffentliche Sitzung
19/09
Gewährung eines kurzfristigen verzinslichen Darlehns
Die Beschlüsse der öffentlichen Stadtratssitzung können in der
Stadtverwaltung Delitzsch, Markt 3, Zimmer 2.10 während der
Dienstzeiten eingesehen werden.
Dr. Wilde
Oberbürgermeister
Bekanntmachungshinweis nach § 4 Abs. 4 Sächsischer Gemeindeordnung zur Veröffentlichung der
2. Verordnung vom 26. März 2009 zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Delitzsch gegen umweltschädliches
Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz der Grün- und
Erholungsanlagen, zur Bekämpfung von Schädlingen und
über das Anbringen von Hausnummern vom 27.03.2008
und der Verordnung der Stadt Delitzsch über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
Satzungen/Verordnungen, die unter Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr
nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande
gekommen. Das gilt nicht wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
3. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat;
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes,
der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht worden ist.
5. Ist eine Verletzung nach Satz 2, 3 oder 4 geltend gemacht
worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten
Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis
3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der
Satzung/Verordnung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
2. Verordnung vom 26. März 2009 zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Delitzsch gegen umweltschädliches
Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz der Grün- und
Erholungsanlagen, zur Bekämpfung von Schädlingen und
über das Anbringen von Hausnummern vom 27.03.2008
bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt und des Landkreises
Delitzsch vom 04.04.2008
Aufgrund von § 9 Absatz 1 i. V. mit § 1 Absatz 1 des Polizeigesetzes
des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch
Artikel 45 SächsVwModG vom 5. Mai 2005 (GVBl. S. 148), beschließt
der Stadtrat am 26.03.09 folgende Verordnung:
Artikel 1
Folgende Paragrafen der Polizeiverordnung der Stadt Delitzsch
vom 27.03.2008 werden wie folgt ergänzt:
1.
Ergänzung § 10
Verunreinigungsverbot
§ 10 wird wie folgt ergänzt:
Absatz 1)
Jede Verunreinigung und Beschädigung der
Anlagen oder Verkehrsflächen ist untersagt.
Absatz 4)
Hat jemand Anlagen oder Verkehrsflächen verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss
er unverzüglich für die Säuberung sorgen.
2.
Änderung § 29
Ordnungswidrigkeiten
In § 29 Absatz 1 Nr. 8 wird nach Anlagen oder Verkehrsflächen
eingefügt.
In § 29 Abs. 1 Nr. 11 wird nach Anlagen oder Verkehrsflächen eingefügt.
3.
Änderung
Bußgeldrahmen für die Tatbestände des § 30 der
Polizeiverordnung der Stadt Delitzsch
TBNr 8. nach Anlagen oder Verkehrsflächen einfügen.
TBNr 11.nach Anlagen oder Verkehrsflächen einfügen.
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Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist zu veröffentlichen.
Delitzsch, den 26. März 2009
Dr. Wilde
Oberbürgermeister
Verordnung der Stadt Delitzsch
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und
Feiertagen (am 5. April, 5. Juli, 29. November und
20. Dezember 2009) vom 26.März 2009
Verkehrsraumeinschränkungen im Stadtgebiet
Delitzsch vom 04.04.2009 - 10.04.2009
Straße:
Maßnahme:
Zeitraum:
Ursache:
Besonderheiten:
Zum Amt, OT Selben
Vollsperrung
29.09.2008 - 15.05.2009
Erschließung Abwasser
Halteverbote in der gesamten Straße. Der
Anliegerverkehr wird je nach Baufortschritt
möglich sein.
Straße:
Maßnahme:
Zeitraum:
Ursache:
Lange Straße, OT Selben
halbseitige Sperrung Lange Straße
11.02.2009 - 03.04.2009
Verlegung Abwasserkanal und Entwässerungsgräben
Verkehrsregelung durch Lichtsignalanlage
Aufgrund von § 8 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über
die Ladenöffnungszeiten (Sächsisches LadenöffnungsgesetzSächsLadÖffG) vom 16. März 2007 (SächsGVBl. S. 42 erlässt die
Stadt nach Beschluss des Stadtrates vom 26. März 2009 folgende
Verordnung:
Besonderheiten:
§1
Gegenstand
Zeitraum:
Ursache:
Besonderheiten:
Am 5. April, 5. Juli, 29. November und 20. Dezember 2009 dürfen jeweils in der Zeit von 12 bis 18 Uhr Verkaufsstellen in der
Stadt Delitzsch und den dazugehörigen Ortsteilen geöffnet sein.
Straße:
Maßnahme:
§2
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer Verkaufsstellen über die im Rahmen des § 1 dieser Verordnung zugelassenen Geschäftszeiten
hinaus offen lässt.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 SächsLadÖffG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
§3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist zu veröffentlichen.
Delitzsch, den 26. März 2009
Dr. Wilde
Oberbürgermeister
Ausschreibung
Die Stadt Delitzsch schreibt aus zur Miete
1 PKW-Garage
Garagenkomplex Delitzsch-Ost, Am Stadtwald, Nr. 1
(ohne Strom)
Miete:
Die monatliche Miete beträgt jeweils 25,56 Euro
Interessenten melden sich bitte bei der Stadtverwaltung Delitzsch,
Sachgebiet Liegenschaften, Markt 3 in 04509 Delitzsch, Tel.
03 42 02/67 -1 35.
Rieck
Sachgebietsleiter
Straße:
Maßnahme:
Objekt:
Lage:
Zeitraum:
Ursache:
Besonderheiten:
Securiusstraße
3. Bauabschnitt: Vollsperrung Securiusstraße zwischen Kosebruchweg und Nauendorfer Weg/Zufahrt Parkplatz EDEKA
ab 02.03.2009
Straßenbau
Aus Richtung Sachsenstraße kommend ist die
Zufahrt frei bis Gellertstraße. Die Zufahrt zur
Erzberger Straße und Naundorfer Weg ist über
den Parkplatz EDEKA-Markt möglich.
Die Zufahrt zur Adolf-Tauche-Straße in die
Securiusstraße (aus Richtung B 184 kommend) wird über eine Lichtsignalanlage
geregelt.
Aus Richtung Bitterfelder Straße kommend
ist die Zufahrt frei bis zu Schulze-DelitzschStraße. Für Anlieger ist die Zufahrt aus Richtung Bitterfelder Straße kommend bis zum
Kosebruchweg frei.
Die Zufahrt zur Tankstelle und dem Supermarkt in der Securiusstraße ist aus Richtung B 184 kommend gewährleistet und die
Gärtnerei ist rückseitig aus beiden Richtungen über die Erzberger Straße erreichbar.
Eine Umleitung für die gesperrte Securiusstraße ist für beide Richtungen über Bitterfelder Straße - Nordplatz - Bitterfelder Straße (B 183a) - Sachsenstraße (B 184/B 183a)
ausgewiesen. Beachtung der geänderten
Verkehrsführung sowie der Halteverbote!
Eine Ersatzhaltestelle für den Bus wird in
der Erzberger Straße/Am Stadtpark eingerichtet.
Naundorfer Weg
Vollsperrung Naundorf Weg zwischen Securiusstraße und Fuststraße und punktuell
halbseitige Sperrungen zwischen Fuststraße und Zur Wassermühle
30.03.2008 - 30.04.2009
im Zusammenhang mit Baumaßnahme
Securiusstraße (Verlegung und Sanierung
von Ver- und Entsorgungsleitungen)
Beachtung der Halteverbote sowie der geänderten Verkehrsführung. Umleitung/Zufahrt für
Anlieger über den Parkplatz EDEKA
5
03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch
Zeitraum:
Ursache:
Besonderheiten:
Straße:
Maßnahme:
Zeitraum:
Ursache:
Besonderheiten:
Straße:
Maßnahme:
Zeitraum:
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Besonderheiten:
Straße:
Maßnahme:
Zeitraum:
Ursache:
Besonderheiten:
Straße:
Maßnahme:
Zeitraum:
Ursache:
Besonderheiten:
Straße:
Maßnahme:
Zeitraum:
Ursache:
Besonderheiten:
Straße:
Maßnahme:
Zeitraum:
E.-Thälmann-Straße/Feldsiedlung
Vollsperrung E.-Thälmann-Str. zwischen
Bahnweg und Zum Kartoffelhof und der
Feldsiedlung.
17.11.2008 - 31.05.2009
Sanierung Ortsentwässerung
Beachtung der Halteverbote sowie der
geänderten Verkehrsführung. Die Zufahrt für
Anwohner wird soweit wie möglich im Rahmen des Baufortschritts gewährleistet.
Bahnweg
abschnittsweise halbseitige Sperrung zwischen Kleine Gasse und Bahnunterführung.
voraussichtlich ab 06.04.2009
Sanierung Ortsentwässerung
Beachtung der Halteverbote sowie der
geänderten Verkehrsführung. Die Zufahrt für
Anwohner wird soweit wie möglich im Rahmen des Baufortschritts gewährleistet. Die
Bushaltestelle im Bahnweg entfällt für diese
Zeit. Bitte die Bushaltestelle im Mühlenweg
benutzen!
Stauffenbergstraße
abschnittsweise halbseitige Sperrung der
Fahrbahn und Sperrungen im Gehwegbereich
23.02.2009 - 09.04.2009
Kabelverlegearbeiten
Evt. werden je nach Baufortschritt Halteverbote eingerichtet.
Alter Eschenweg
Vollsperrung Alter Eschenweg (von HausNr. 1 - 13) und zeitweise halbseitige Sperrung im Einmündungsbereich zur Schenkenberger Straße mit Ampelregelung 10.03.2009 - 09.04.2009
Verlegung Trinkwasserleitung
Beachtung der geänderten Verkehrsführung.
Die Zufahrt für Anwohner wird soweit wie
möglich im Rahmen des Baufortschritts
gewährleistet.
Schenkenberger Straße
halbseitige Sperrung der Schenkenberger
Straße im Einmündungsbereich des Alten
Eschenweges
30.03.2009 - 09.04.2009
Verlegung Trinkwasserleitung
Verkehrsregelung in der Schenkenberger
Straße durch Ampelanlage. Einbahnstraßenregelung Alter Eschenweg (Wohngebiet)
mit Sperrung der Ausfahrt auf die Schenkenberger Straße
Dübener Straße (B 183a)
abschnittsweise halbseitige Sperrung der
Fahrbahn und Sperrungen im Gehwegbereich
16.03.2009 - 15.05.2009
Kabelverlegearbeiten
Evt. werden je nach Baufortschritt Halteverbote eingerichtet.
Dübener Straße (B 183a)
halbseitige Sperrung der Dübener Straße im
Bereich der Bahnunterführung
16.03.2009 - 15.05.2009
Ursache:
Besonderheiten:
Sanierung Pumpstation
Verkehrsregelung in der Dübener Straße
durch Ampelanlage.
Straße:
Maßnahme:
Grabenweg
halbseitige Sperrung Grabenweg/Gartenstraße
16.03.2009 - 09.04.2009
Verlegung Telekom-Leitungen
Evt. werden je nach Baufortschritt Halteverbote eingerichtet.
Einbahnstraßenregelung im Grabenweg Nr.
38 - 26
Zeitraum:
Ursache:
Besonderheiten:
Straße:
Maßnahme:
Zeitraum:
Ursache:
Besonderheiten:
Straße:
Maßnahme:
Zeitraum:
Ursache:
Besonderheiten:
Oskar-Reime-Straße/Am Wallgraben 3 - 5
(entlang Tennisplatz)
teilweise Sperrung der Fahrbahn
06.04.2009 - 30.04.2009
Kabelverlegung
Evt. werden je nach Baufortschritt Halteverbote eingerichtet.
Wittenberger Straße
halbseitige Sperrung der Wittenberger Straße im Einmündungsbereich zur Laueschen
Straße
17.03.2009 - 15.05.2009
Sanierung Pumpstation
Beachtung der geänderten Verkehrsführung
- Einbahnstraßenregelung! zeitweise auch
Vollsperrungen (am 03.04.2009).
Schiedsstelle der Stadt Delitzsch
Die nächsten Sprechstunden der Schiedsstelle finden an folgenden Tagen von 16:00 - 17:00 Uhr im Rathaus statt:
Dienstag, 28. April 2009
Telefonisch können Anfragen zur Schiedsstelle über das Sachgebiet Widersprüche/ Ortsrecht/Versicherungen/Wahlen, Tel.
03 42 02/67 -2 12 gestellt werden.
Andreas Walther
Friedensrichter
Amtsblatt
der Stadt Delitzsch und des Landkreises Nordsachsen
IMPRESSUM
Straße:
Maßnahme:
Das Amtsblatt erscheint wöchentlich jeweils freitags für alle Haushalte kostenlos.
- Herausgeber, Druck und Verlag:
VERLAG + DRUCK LINUS WITTICH KG, 04916 Herzberg,
An den Steinenden 10,
Telefon: (0 35 35) 4 89-0, Telefax: (0 35 35) 4 89-1 15,
Telefax-Redaktion: (0 35 35) 4 89-1 55
- Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:
Der Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Delitzsch,
Herr Dr. Manfred Wilde,
Der Landrat des Kreises Nordsachsen, Herr Czupalla
oder der jeweilige Vertreter im Amt
- Verantwortlich für den Anzeigenteil:
VERLAG + DRUCK LINUS WITTICH KG,
vertreten durch den Geschäftsführer Marco Müller
- Anzeigenannahme/Beilagen:
Frau Zehrt, Funk: 01 71 / 4 84 47 16,
Telefon (03 42 02) 3 67 21, Telefax: (03 42 02) 3 67 22
Einzelexemplare sind gegen Kostenerstattung über den Verlag zu beziehen.
Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für
nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann
nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrücklich
ausgeschlossen.
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Anzeige
Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009
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03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch
Frühjahrsputz im Stadtpark
Tanzveranstaltung am Tag der Senioren mit Sicherheit nicht nur für Senioren
Am Montag trafen sich Oberbürgermeister Dr. Manfred Wilde,
Bürgermeister Thorsten Schöne sowie die Herren Lehmann, Adam,
Eichler und Letzel von der Delitzscher Werbegemeinschaft, um
im Stadtpark den Auftakt für die Frühjahrsputz-Aktionswoche zu
geben. Auch in der Eilenburger und in der Breiten Straße sammelten sie Weggeworfenes und gingen damit mit gutem Beispiel
für alle Delitzscher voran.
Die Eltern, Kinder und Erzieher der Kita »Sonnenschein« zogen
am Donnerstag nach, pflanzten Primeln, harkten den Rasen und
brachten Spielgeräte auf Vordermann.
Nun sind Sie gefordert: Vertreiben Sie die letzten Zeichen des
Winters, läuten Sie den Frühling ein, bepflanzen Sie Ihre Blumenkübel und Blumenampeln und beseitigen Sie Unrat, um
Delitzsch für alle noch ein bisschen schöner zu machen!
Öffnungszeiten der Tourist-Information und
des Museums im Barockschloss Delitzsch
Ostern 2009
Karfreitag
Ostersamstag/
Ostersonntag
Ostermontag
10. April 2009
geschlossen
11./12. April 2009
13. April 2009
10 - 17 Uhr
geschlossen
Der Tag der Senioren am 28. Mai 2009 - unter der Schirmherrschaft des Oberbürgermeisters Dr. Manfred Wilde - findet seinen
Höhepunkt in einer geselligen Tanzveranstaltung
im Bürgerhaus in Delitzsch, Securiusstr. 34.
Beginn: 16.00 Uhr
mit dem tschechischen Unterhaltungsduo: „TOPAS“
Dieses Duo ist vielen Bürgern der Stadt Delitzsch aus anderen
Veranstaltungen in guter Erinnerung und wird diesen Nachmittag
und Abend von 16.00 bis 20.00 Uhr abwechslungsreich gestalten.
Der Tag der Senioren selbst findet auf dem Gelände der Volkssolidarität in Delitzsch Am Wallgraben 7 statt. Er wird mit interessanten Fachvorträgen, Kulturdarbietungen und Informationsständen vorbereitet, um Ein- und Ausblicke in das Leben im und
mit dem Alter zu geben.
Um interessierten Bürgern die Möglichkeit zu geben, direkt von
der Volkssolidarität Am Wallgraben 7 zum Bürgerhaus in die Securiusstr. 34 zu gelangen, organisiert die Firma Webel einen kostenlosen Bustransfer um 15.30 Uhr.
Eintrittskarten gibt es im Vorverkauf im Bürgerhaus Delitzsch,
Securiusstr. 34, in der Volkssolidarität Am Wallgraben 7 und in
der Touristinformation der Stadt Delitzsch, Schloßstraße 31, ab
Sonntag, den 8. März 2009, zum Preis von 5,- EUR.
Ferienaufenthalt in Holland vom 6.bis 24.Juli 2009
In Zusammenarbeit mit der Stiftung „Europa-Kinderhilfe“ (Amsterdam), hat die Stadt Delitzsch auch in diesem Jahr wieder die
Möglichkeit, Kindern aus sozial schwachen Familien einen Ferienaufenthalt in den Regionen Gelderland, Utrecht und Zuid in
Holland zu ermöglichen.
Die Unterbringung erfolgt bei Gastfamilien. Den Kindern im Alter
von 6 bis 11 Jahren werden hierbei ein paar erlebnisreiche Tage
geboten.
Die Anmeldung ist bei der Stadt Delitzsch, Sachgebiet 50 Soziales/Jugendfragen, Schloßstraße 30 bei Frau Heinrichs bis zum
29. April 2009 möglich.
in Sachen Kultur
Tel. 03 42 02/67 -2 37 oder Fax 67 -4 08
Die Tourist-Information verkauft auch für verschiedene, hier aufgeführte Veranstaltungen Eintrittskarten.
Eine längerfristige Vorschau erhalten Sie unter www.delitzsch.de
Soweit nicht anders angegeben, finden die Veranstaltungen in Delitzsch statt.
Stand 31.03.2009
Dienstag - Sonntag
Freitag
Samstag
Samstag
Samstag
Sonntag
26.03. - 28.06.09 10.00 - 17.00 Uhr Sonderausstellung: „Das Vermächtnis
von Otto Scherell“
03.04.2009
20.00 Uhr
Zauber der Travestie
04.04.2009
9.00 - 11.30 Uhr Frühstückstreffen für Frauen
04.04.2009
20.00 Uhr
Mein Freund Bunbury - Theater
04.04.2009
Osterfeuer
05.04.2009
10.00 - 12.00 Uhr kleiner Feldbahntag
Samstag
Samstag
Sonntag
Samstag
11.04.2009
11.04.2009
12.04.2009
18.04.2009
22.00 Uhr
10.00 Uhr
19.00 Uhr
Gottesdienst in der Osternacht
Osterfeuer
Gottesdienst
„Liebesliedwalzer“ - Konzert
Freitag
24.04.2009
19.30 Uhr
Martina Mai - Gesang-Kabarett
Samstag
25.04.2009
20.30 Uhr
Rambles, Irish Folk
Samstag
25.04.2009
09.00 Uhr
Brechtworkshop
Barockschloss
Bürgerhaus
Bürgerhaus
Oberer Bahnhof
Ortsteil Beerendorf
Kartoffelhof Lienig,
OT Döbernitz
Marienkirche
Ortsteil Selben
Marienkirche
Gemeindehaus,
Schloßstraße 6
BlumenKunst Café
Pawlowski
Pfarrscheune
Schenkenberg
Oberer Bahnhof
8
Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009
Samstag
Sonntag
Dienstag
25.04.2009
26.04.2009
28.04.2009
20.00 Uhr
16.00 Uhr
18.30 Uhr
Emma rockt Brecht
Ronja Räubertochter
Literaturstammtisch
Freitag
Samstag
Sonntag
Mittwoch
Montag
Freitag
Freitag
Samstag
01.05.2009
02.05.2009
03.05.2009
06.05.2009
11.05.2009
15.05.2009
15.05.2009
16.05.2009
17.00 Uhr
20.00 Uhr
12.00 Uhr
14.00 Uhr
14.00 Uhr
19.00 Uhr
20.00 Uhr
19.00 Uhr
traditionelles Maiboxen
Duo Eigenarten
Mittagessen/Wir singen Küchenlieder
Vortrag zum Hausnotruf
Der Oberbürgermeister Dr. Wilde zu Gast
Filmabend
Heinz Florian Oertel - LesungRockfestival Live und Open Air
Samstag
16.05.2009
20.00 Uhr
Mein Freund Bunbury - Theater
Samstag/Sonntag
Mittwoch
16./17.05.2009
20.05.2009
10.00 Uhr
19.00 Uhr
Schlossfest
Philatelisten-Treffen
Donnerstag
Donnerstag
Sonntag
21.05.2009
21.05.2009
24.05.2009
11.00 Uhr
18.00 Uhr
16.00 Uhr
Gottesdienst
Frauentag am Männertag, mit Liveband
Zwei aus dem Knast - Kindertheater
Sonntag
24.05.2009
10.00 Uhr
Konfirmation
Dienstag
26.05.2009
18.30 Uhr
Literaturstammtisch
Donnerstag
Donnerstag
Freitag
28.05.2009
28.05.2009
29.05.2009
10.00 Uhr
15.30 Uhr
15.00 Uhr
Samstag
30.05.2009
Tag der Senioren
Topas Duo
Treffen zum 40-jährigen Bestehen der
Gartenklause der
Kleingartensparte
Delitzsch Ost e. V.
Hoffest Agrargenossenschaft
Oberer Bahnhof
Oberer Bahnhof
Bibliothek „Alte
Lateinschule“
Bürgerhaus
Oberer Bahnhof
Volkssolidarität
Volkssolidarität
Volkssolidarität
Kirche Döbernitz
Oberer Bahnhof
BAS,
Werkstättenweg 36
Oberer Bahnhof
Delitzsch
Barockschloss
Gaststätte
„Elberitzmühle“
Paupitzscher Kreuz
URLAUB meehr Bar
Oberer Bahnhof
Delitzsch
Stadtkirche St. Peter
& Paul
Bibliothek „Alte
Lateinschule“
Volkssolidarität
Bürgerhaus
Kleingartensparte
Delitzsch Ost
Ortsteil Beerendorf
Bitte beachten!
An die Vereine, Verbände, Parteien, Institutionen und Kirchen
Nicht vergessen - Redaktionsschluss für die 14. Ausgabe unseres Amtsblattes ist Montag, der 6. April 2009 bis spätestens
10.00 Uhr! Spätere Eingänge können aus technischen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden.
Stadtverwaltung Delitzsch
Ref. Öffentlichkeitsarbeit
E-Mail-Kontakt: [email protected]
■
Vereine und Verbände
1. SV Concordia Delitzsch
Vereinsspiele vom 04.04. bis 05.04.09
Spieltag
Sonnabend
Sonnabend
Sonnabend
Sonnabend
Sonnabend
Sonntag
Datum
04.04.09
04.04.09
04.04.09
04.04.09
04.04.09
05.04.09
Uhrzeit
09.00 Uhr
12.30 Uhr
11.15 Uhr
13.00 Uhr
18.30 Uhr
15.00 Uhr
Ort
ABH
ABH
SH Hoyerswerda
SH Hoyerswerda
SH Rosental
ABH
Spielklasse
Bezirksliga wJC
Bezirksliga Frauen
Oberliga wJD
Oberliga wJD
Oberliga Männer
Oberliga mJC
Heimmannschaft
SV Concordia Delitzsch
SV Concordia Delitzsch
SV Voweg Görlitz
SC Hoyerswerda
LRC Mittelsachsen
SV Concordia Delitzsch
Gastmannschaft
TSG Schkeuditz
SG Motor Leipzig
SV Concordia Delitzsch
SV Concordia Delitzsch
SV Concordia Delitzsch II
HSG Freiberg
Der Tierschutzverein Delitzsch e. V. informiert
Osterfest im Tierheim Laue
am 13. April 2009, 14:00 bis 16:00 Uh im Tierheim Laue
Alle Tierfreunde sind eingeladen, einen gemütlichen Nachmittag bei Kaffee und Kuchen in unserem Tierheim zu verbringen.
Für die Kinder hat der Osterhase bestimmt auch was vorbei
gebracht. Futterspenden werden an diesem Tag ebenfalls gern
entgegen genommen.
Es laden ein der Vorstand des Tierschutzvereins Delitzsch e. V.
und die Tierheimleitung.
9
03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch
Für:
auch speziell für Väter und Söhne
Termin:
mittwochs
18.00 - 20.00 Uhr
Infos:
Frau Gatzsche
Nähen und Entwerfen
Unter fachlicher Anleitung werden Grundtechniken des Nähens
und Entwerfens von Kleidungsstücken erlernt und selbst ausgeführt. Auch Änderungen können ausgeführt werden.
K 13 • „Kleiner Schneidermeister”
Für:
Kinder ab 10 Jahren
Termin:
dienstags
ab 13.30 - 15.00 Uhr
donnerstags
14.00 - 15.00 Uhr
Für:
E 10 • Erwachsene
Termin:
dienstags
18.30 - 20.00 Uhr
freitags
09.30 - 11.00 Uhr
Infos:
Frau Gatzsche
Neue Angebote
Besuchen Sie unsere Osterwerkstatt - Wir bieten Bastelangebote bis 09.04.2009
Hier wird allen die Möglichkeit geboten, kleine persönliche
Geschenke oder Dekoratives für innen und außen herzustellen.
Osterschmuck und vieles mehr zum Thema Ostern wird unter
fachlicher Anleitung selbst hergestellt - die umgesetzten Ideen
sind sehr individuell, jedes Teil ist ein Unikat.
Für:
alle Altersgruppen
Termine:
vom 30.03. - 09.04.2009,
montags bis donnerstags
von 15.00 - 17.30 Uhr und 18.30 - 20.30 Uhr
[Gruppen bitte mit Voranmeldung, auch vormittags
möglich]
Infos:
Frau Bachner
Kinder-Filmclub 07 - Das Clubkino für Kids
Hier können Kinder im Alter von 8 bis 12 Jahren mitmachen. Die
Clubmitglieder treffen sich regelmäßig 2-mal im Monat - jeweils
dienstags 16.00 Uhr - zu einem gemütlichen und spannenden
Kinonachmittag. Die Filme werden rechtzeitig vorher im Team von
den Kindern ausgewählt. Sie können also aktiv mitmachen und
Vorschläge einbringen. Das Clubkino steht nur Mitgliedern zur
Verfügung. Eine Mitgliedschaft ist jederzeit möglich. Mehr Infos
unter www.soziokulturelles-zentrum.de/filmclub oder per Telefon.
E 08 • Frauengymnastik
Beweglichkeit, Kräftigung und Kondition lassen sich durch
abwechslungsreiche gymnastische Übungen steigern. Die Übungen sind bis ins hohe Alter geeignet und unterstützen ihr Wohlbefinden.
Für:
Frauen
Termine:
dienstags
17.00 - 18.00 Uhr
mittwochs
09.30 - 10.30 Uhr
mittwochs
10.45 - 11.30 Uhr
donnerstags
08.30 - 09.30 Uhr
Infos:
Frau Gatzsche
E 09 • Bauch-Beine-Po
Mit gezielten Übungen werden Beweglichkeit, Kraft Ausdauer und
Muskelaufbau besonders für die Problemzonen Bauch, Beine und
Po deutlich verbessert. Durch ein abwechslungsreiches Programm
mit Aerobic, Steppaerobic, Stretching, Wirbelsäulengymnastik
werden alle Zonen trainiert und machen sie fit für den Alltag.
Für:
Frauen
Termine:
montags
16.00 - 17.00 Uhr
dienstags
18.00 - 19.00 Uhr
mittwochs
16.30 - 17.30 Uhr
mittwochs
19.00 - 20.00 Uhr
Infos:
Frau A. Dautz
A 07 • Holzwerkstatt „Flinke Feile”
Mitwirken, wie aus einem Stück Holz verschiedene Figuren, Modelle oder Deko- und Gebrauchsgegenstände entstehen. Sägen,
Bohren, Hämmern, Schleifen ... wie die Profis.
Für:
Kinder ab 10 Jahre
Termin:
mittwochs
14.00 - 16.00 Uhr
Kreisverband
Delitzsch e. V.
Eilenburger Straße 65
04509 Delitzsch
Tel.: 03 42 02/30 94 -0
www.drk-delitzsch.de
Jugendhaus Nord/YOZ
Sachsenstraße 6
04509 Delitzsch
Öffnungszeiten für das Jugendhaus Nord/YOZ
Öffnungszeiten
Montag
14.00 - 21.00
Dienstag
14.00 - 21.00
Mittwoch
14.00 - 21.00
Donnerstag
14.00 - 21.00
Freitag
14.00 - 23.00
Sonnabend
14.00 - 23.00
Montag bis Samstag täglich von 14 - 18 Uhr
- Internet-Café und
- KIDS-Club
Montag bis Samstag täglich von 14 - 21 Uhr
- offener Treff
Zusätzlich finden am 04.04.2009 folgende Angebote statt:
11.00 - 13.30 Uhr Selbstverteidigung
14.00 - 15.00 Uhr Jump Style
15.30 - 17.15 Uhr Fußball Bundesliga
Termine Erste Hilfe Schulungen
- für den Erwerb des Führerschein
7. und 8. Mai 2009 Beginn jeweils 19.15 Uhr
Anmeldung unter 03 42 02/30 94 -0 Frau Ludwig
Es sind noch Plätze frei!!!
Sozialstation/häusliche Krankenpflege
Tel.:
03 42 02/30 94 13 oder 01 60/4 71 12 42
Schwester Birgit Körber
Fahrdienst/Mietwagenverkehr
Tel.: 03 42 02/30 94 20 oder 01 60/4 71 12 34
Jan Schweiger
Kleiderkammer
Öffnungszeiten
Montag
07.00 - 11.15 Uhr und 11.45 - 13.00 Uhr
Dienstag
07.00 - 11.15 Uhr und 11.45 - 13.00 Uhr
Mittwoch
07.00 - 11.15 Uhr und 11.45 - 13.00 Uhr
Donnerstag geschlossen
Freitag
07.00 - 11.15 Uhr
Gern nehmen wir Ihre Kleiderspenden (Sachen, Schuhe) von Kind
bis Erwachsenen sowie Bettwäsche, Gardinen, Handtücher, Spielsachen entgegen.
Für Fragen und Informationen steht Ihnen Frau Schneider
unter
Tel.:
03 42 02/30 94 16 zur Verfügung.
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DRK-Möbelbörse
Wir vermitteln (keine Abholung und Anlieferung) kostenlos
gebrauchte und nutzbare Möbel an hilfsbedürftige und einkommensschwache Familien oder alleinstehende Frauen und Männer.
Für Möbelspender:
Frühzeitige Anmeldung der abzugebenden Möbelstücke, unter
Angabe der Art, Anzahl und spätesten Abgabetermin, an Frau
Schneider unter Tel.: 03 42 02/30 94 16.
Für Möbelsuchende:
Suchanfragen, unter Angabe von Art, Anzahl und Dringlichkeit,
an Frau Schneider unter Tel.: 03 42 02/30 94 16.
Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009
terwand, wir helfen Ihnen dabei, dass der Geburtstag Ihres Kindes ein cooles Erlebnis wird. Anmeldung und Anfragen bitte
mind. 14 Tage vorher unter Tel. 03 42 02/32 93 30
Kontaktcafé „Via á vis“ Freitag, 23.04.2009, 16.00 Uhr
Treffpunkt für Einelternfamilien zwecks Erfahrungsaustausch, hilfreicher Informationen und knüpfen neuer Kontakte (immer am
letzten Freitag im Monat)
Mauergasse 19a, 04509 Delitzsch
Tel.: 03 42 02/3 08 92
www.efg-delitzsch.de
Jugendcafé[email protected]
„Family“ - das Familienzentrum
Mauergasse 19a
04509 Delitzsch
Tel. 03 42 02/32 93 30
E-Mail: [email protected]
Internet: www.efg-delitzsch.de
Unsere Veranstaltungen im April 09
Sprechzeit: montags bis freitags jeweils von 10.00 bis 16.00 Uhr
Schülercafé: montags - samstags von 14.00 bis 18.00 Uhr,
Hier kannst du spielen, basteln, einfach mir mit anderen quatschen und Hilfe bei deinen Hausaufgaben bekommen.
für alle Kids ab 7 Jahren
Töpfergruppe 14-täglich dienstags, ab 19.00 Uhr
Wenn Sie schon immer mal töpfern wollten, Ihnen aber die Möglichkeit oder Anregungen gefehlt haben, bietet sich hier die Gelegenheit. Egal ob Sie schon Erfahrungen haben oder absoluter
Neueinsteiger sind, hier können Sie sich ausprobieren, die unterschiedlichsten Gegenstände selbst herstellen, sich Tipps und
Anregungen geben lassen und nebenbei noch nette Leute kennen lernen, (kein fester Kurs, Einstieg jederzeit möglich). Telefonische Anmeldung wird erbeten.
Strick-Café mittwochs von 14.00 bis 17.00 Uhr - Vielleicht wollten Sie schon längst mal wieder mit dem Stricken anfangen? Oder
aber Sie haben die Technik noch nicht gelernt, würden es aber
gerne können? Dann sind Sie bei uns an der richtigen Adresse!
Wir geben Ihnen gerne Hilfestellung und Tipps.
Frauenfrühstück donnerstags von 9.00 bis 11.00 Uhr
Für Frauen mit und ohne Kinder gibt es ein gemeinsames Frühstück. Für die Kinder ist eine Spielecke eingerichtet. Wir freuen
uns auf Sie!
Ü-50-Treff
Donnerstag, 23.04.2009, 15.00 Uhr Ü-50 Seniorentreff
Familiensport freitags von 18.00 bis 19.30 Uhr
sich gemeinsam als Familie mit anderen sportlich zu betätigen,
d. h. auch die Eltern dürfen mitmachen! Treffpunkt ist die Turnhalle der Diestenwegrundschule (August-Bebel-Straße)
Bitte Sportbekleidung mitbringen! Beitrag: 0,50 €
Ehe- und Lebensberatung
Bei allen Fragen und Problemen rund um die Themen Partnerschaft, Familie und Lebensbewältigung finden Sie bei uns kompetente Hilfe. Eine wesentliche Aufgabe unserer Lebensberatung
ist es, jederzeit ein verlässlicher und kompetenter Ansprechpartner Ihres Vertrauens zu sein und Sie oder Ihre Angehörigen darin
zu unterstützen, wieder Motivation, Lebensmut und Freude im
Alltag zu finden. Informieren Sie sich bitte unverbindlich im Familienzentrum, ob diese Beratung für Sie infrage kommt. Ein Informationsgespräch ist kostenlos und steht wie die Beratung selbst
unter absoluter Schweigepflicht.
Telefonische Anmeldung ist erforderlich unter Tel 42 02/
32 93 30 oder 5 64 53
Kindergeburtstagsfeier
Wir unterstützen Sie bei der Planung und Durchführung Ihrer Kindergeburtstagsfeier (für Kinder im Grundschulalter, max. 10 Kinder). Ob super Spielideen, interessante Bastelangebote. Eigenkreation einer leckeren Pizza und jetzt auch Klettern an der Klet-
Coffeetime (offener Treff)
Mittwoch
15.00 - 20.00 Uhr
Donnerstag
15.00 - 20.00 Uhr
15.00 - 21.00 Uhr
Freitag
Samstag
15.00 - 21.00 Uhr
Möglichkeiten im offenen Treff:
- Internetcafé, Playstation, Darts, Billard, Tischtennis etc.
- Hausaufgabenhilfe
- Bewerbungshilfe
Medieninfopoint
• Mittwoch
15.00 - 20.00 Uhr
• Donnerstag
15.00 - 20.00 Uhr
• Freitag
15.00 - 21.00 Uhr
• Samstag
15.00 - 21.00 Uhr
Hier bekommt ihr die ultimative Hilfe zum Thema
- Computer und Internet
- Erstellung von Bewerbungsunterlagen
- Hilfe bei Lehrstellensuche
Schülercafé
• Montag + Dienstag
14.00 - 18.00 Uhr
• Mittwoch - Freitag
12.30 - 18.00 Uhr
• Sonnabend
14.00 - 18.00 Uhr
mit Hausaufgabenhilfe
Oberer Bahnhof Delitzsch
Theater - Konzert - Kabarett, Anna-Zammert-Straße 1, 04509 Delitzsch
Freitag, 27.03.2009
20:00 Uhr
„Schattenreich“
Sonntag, 29.03.2009
16:00 Uhr
„Die kleine Hexe“
Samstag, 04.04.2009
20:00 Uhr
„Mein Freund Bunbury - oder: Die Bedeutung
ERNST zu sein.“
Sonntag, 26.04.2009
16:00 Uhr
„Ronja Räubertochter“
Samstag, 02.05.2009
20:00 Uhr
„Duo Eigenarten“ mit Barbara Dunkel, Kabarett und
Chansons
Samstag, 16.05.2009
20:00 Uhr
„Mein Freund Bunbury - oder: Die Bedeutung
ERNST zu sein.“
Sonntag, 24.05.2009
16:00 Uhr
„Zwei aus dem Knast“
Samstag, 06.06.2009
20:00 Uhr
„8 Frauen“
Samstag, 20.06.2009
20:00 Uhr
„Eine Bahnhofsrevue - Teil 1: In dieser Stadt“
Sonntag, 21.06.2009
16:00 Uhr
„Die Zwei aus dem Knast“
Freitag, 04.09.2009
20:00 Uhr
„Dorit Gäbler - Hommage an Marlene Dietrich“
Donnerstag, 25.06.2009
20:00 Uhr
„Schattenreich“
11
03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch
Selbsthilfegruppe
für chronische Darmerkrankungen
Wir wünschen allen Patienten, die zu uns kommen und den Ärzten, die uns unterstützen, ein schönes Osterfest.
Diakonisches Werk Delitzsch/Eilenburg e. V.
Geschäftsstelle Delitzsch
Schlossstr. 4, 04509 Delitzsch
Tel.: 034202/50600, Fax: 034202/63839
Hompage: www.diakonie-delitzsch.de
Unsere Kindereinrichtungen in Delitzsch
Diakonie Kindertagesstätte „Regenbogenhaus“
Gellertstr. 26a, Tel.: 034202/51376
Diakonie Kindertagesstätte „Morgenland“
Karl-Marx-Str. 2, Tel.: 034202/58255
Krabbelgruppe der Diakonie-Kitas
Immer am Montag in der Zeit von 9.30 bis 10.30 Uhr im Gemeindehaus „Zu den fünf Kirchen“, Schlossstraße 6; weitere Informationen dazu gibt es in der Kita „Regenbogenhaus“ und in der Kita
„Morgenland“
Kleiderkammer
im Delitzscher „Kinderhaus zum Regenbogen“,
Gellertstr. 26a, Tel.: 034202/58538
Die Ausgabe von Sachen erfolgt immer am Donnerstag von 10 bis
12 Uhr.
Die Annahme erfolgt Montag bis Freitag im Bereich der Tagespflege.
Begegnungsstätte für Senioren
Gellertstr. 26a, Delitzsch, Tel.: 034202/58538
(Mit Hol- und Bringedienst nach Voranmeldung!)
Regelmäßige Treffen: Dienstag und Donnerstag von 14.00 bis 16.00
Uhr - gemütliches Beisammensein bei Kaffee und Kuchen.
Rolli-Club
Jeder Rollstuhlfahrer ist herzlich eingeladen. Wollen sie mehr über
den Rolli-Treff erfahren, dann rufen Sie uns einfach an. Ihre
Ansprechpartner sind: Frau Möritz (Tel.: 034202/61755) und Frau
Müller (Tel.: 034202/55775).
Sozialstation (ambulanter Pflegedienst)
Gellertstr. 26a, 04509 Delitzsch, Tel.: 034202/58538
Pflegedienstleiterin: Frau Katja Thomas
Die Leistungen unserer Sozialstation im Überblick:
- Häusliche Kranken- und Altenpflege
- Haushaltshilfe, Wäschereinigung
- Bereitstellung von Hilfsmitteln
- preiswerter Hilfsmittelverleih
- Essenversorgung (Essen auf Rädern)
- medizinische Fußpflege
- Bademöglichkeit mit Wannenlift im Haus
- Unterstützung und Beratung bei der Finanzierung der Pflege,
allgemeine und spezielle Kranken- und Behandlungspflege
- Nachtpflege (3-5 Pflegeeinsätze pro Nacht)
- Nachtwache für Wochenendvertretung
- Begleitservice für Einkauf, Spaziergänge, kulturelle Veranstaltungen usw.
Unser Fachpersonal verfügt über langjährige Berufserfahrung und
betreut Sie individuell, mit Herz und mit Freundlichkeit.
Tagespflege für Senioren
Ganztagsbetreuung wochentags von 7.00 bis 17.00 Uhr. Neben
Pflege und med. Betreuung bieten wir abwechslungsreiche kreative und kulturelle Angebote für Senioren. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer: 034202/58543.
Hospizdienst
Nikolaiplatz 3, 04838 Eilenburg, Ansprechpartner: Petra Berendt,
Sprechzeiten: Di. 15-17 Uhr, Do. 10-12 Uhr, Tel.: 03423/7002998
oder 0151/22788089; Termine außerhalb der Sprechzeiten bitte
telefonisch abstimmen.
Spendenkonto des Diakonischen Werkes Delitzsch/Eilenburg
e. V.: Sparkasse Leipzig; Kto: 228 000 1899; BLZ: 860 555 92
Am 8. Juni 2009, 10.00 Uhr fahren wir ins Klinikum nach Oschatz.
Bei Interesse wird um Anmeldung gebeten. Chefarzt Dr. Peter
Martin wird uns durch die Klinik führen und für Fragen zur Verfügung stehen. Anschließend steht ein Stadtrundgang und ein
gemütliches Beisammensein auf dem Programm.
Heimattreffen „Rawiczer Bürger“
Werte Vereinsmitglieder der HKG „Rawicz“!
Unser diesjähriges Heimattreffen findet am Sonntag, dem 10. Mai
2009, um 10.00 Uhr im Bürgerhaus Delitzsch, Securiusstr. 34 statt.
Anfrage bei Interesse bitte unter 034202 55239 bei Gabriele Handke
VDSF Ortsgruppe »Petri - Heil« Eilenburg
Dozent für Fischereischeinlehrgang
Lothar Richter, Lossastraße 15, 04838 Eilenburg
Tel.: 03423 / 75 76 09 • Funk: 0173 / 80 10 437
Schulung zur Fischereischeinprüfung
Entsprechend dem Fischereigesetz des Freistaates Sachsen kann
nur eine Angelberechtigung erwerben, wer im Besitz eines gültigen Fischereischeines ist. (Dies trifft für alle Bundesländer zu).
Wie kommt man in Sachsen in den Besitz eines Fischereischeines?
1. Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang (3 Schulungstage à 10 Stunden)
2. Erfolgreiche Teilnahme an der Fischereischeinprüfung. Bedingung:
Zum Prüfungstermin muss der Teilnehmer das 14. Lebensjahr
vollendet haben.
3. Danach Erwerb des Fischereischeines, je nach Bedarf für
1 bis 29 Jahre oder auf Lebenszeit.
4. Der Lehrgang findet am 16.05./17.05. und 23.05.2009 jeweils
8.00 Uhr in Eilenburg, Puschkinstraße 7, ehemals Gaststätte
Osteck, statt.
5. Die Fischereischeinprüfung ist am 13.06.2009.
Ohne Lehrmaterial ist eine Teilnahme nicht möglich, man kann es
sich aber bei Freunden oder Bekannten ausleihen oder bei mir
bestellen.
Die Voranmeldung sollte schon jetzt mit nachstehendem Formular, spätestens jedoch bis zum Meldeschlusstermin 10.05.2009
an obige Adresse erfolgen.
✄ ---------------------------------------------------------------------Anmeldung zum Vorbereitungslehrgang zur Fischereischeinprüfung
Name:
.......................................................
Vorname:
.......................................................
Straße/Haus-Nr.:
.......................................................
Telefon:
.......................................................
PLZ/Ort:
.......................................................
Geburtsdatum:
.......................................................
Wird Lehrmaterial benötigt? (bitte ankreuzen)
O ja
O nein
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Anzeige
Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009
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03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch
Sudetendeutsche Landsmannschaft
Kreisgruppe Delitzsch
Den Geburtstagskindern im April, alles Gute und viel Gesundheit.
Allen Mitgliedern und Freunden unserer Volksgruppe ein frohes
Osterfest im Kreise der Familie, wünscht der Vorstand.
Der Anmeldung bitte ein Passbild beifügen!
Förderverein Kirche Brodau e. V.
Einladung
Der Vorstand des Fördervereins Kirche Brodau e. V. lädt am
Sonnabend, den 11. April 2009, um 20 Uhr
in die Brodauer Kirche zu einem Gottesdienst mit Taufe und
anschließendem Osterfeuer ein.
Außerdem sind alle freiwilligen Helfer für
Sonnabend, den 4. April 2009, ab 10 Uhr
aufgerufen, die Kirche vom Schmutz zu befreien und das Kirchengelände in Ordnung zu bringen.
Wie immer bitte entsprechende Geräte, Hilfs- und Putzmittel mitbringen!
Wir freuen uns auf zahlreiches Erscheinen!
Förderverein Kirche Brodau e. V.
Vorstand
Information auch unter www.kirche-brodau.de.
Katholischer Gemeindeverbund Delitzsch
Lindenstraße 4, 04509 Delitzsch
Tel.: (034202) 52159, Fax: (034202) 52175
Gottesdienste im Gemeindeverbund und Zusammenkünfte der
katholischen Gemeinde „St. Marien“ Delitzsch
vom 03.04. bis zum 10.04.2009.
Telefon: - Pfarrbüro 034202 52159
Fax:
034202 52175
Pfarrer M. Poschlod: 034202 329706
Gottesdienstzeiten im Gemeindeverbund
Samstag, 4. April
18.00 Uhr
Hl. Messe in Lehelitz
18.00 Uhr
Hl. Messe in Löbnitz
Sonntag, 5. April, (Palmsonntag mit Palmweihe und Prozession)
08.00 Uhr
Hl. Messe in Delitzsch
08.30 Uhr
Hl. Messe in Bad Düben
09.00 Uhr
Hl. Messe in Zwochau
10.00 Uhr
Hl. Messe in Schkeuditz
10.30 Uhr
Hl. Messe in Delitzsch und Eilenburg
16.00 Uhr
Passionsandacht in Löbnitz
Montag, 6. April
08.00 Uhr
Hl. Messe in Delitzsch
18.30 Uhr
Hl. Messe in Zwochau
Dienstag, 7. April
08.30 Uhr
Morgenlob in Bad Düben
18.30 Uhr
Hl. Messe in Zwochau
Mittwoch, 8. April
08.00 Uhr
Hl. Messe in Eilenburg
17.00 Uhr
Eucharistische Anbetung in Delitzsch und Beichtgelegenheit bis 19 Uhr
18.00 Uhr
Hl. Messe in Delitzsch
18.30 Uhr
Hl. Messe in Zwochau
Donnerstag, 9. April (Gründonnerstag)
19.00 Uhr
Messe vom Letzten Abendmahl (mit Opfergang der
Liebe) in Delitzsch und Eilenburg, anschl. Agape
und Ölbergstunde
Freitag, 10. April (Karfreitag)
10.00 Uhr
Kreuzweg in Lehelitz und Löbnitz
15.00 Uhr
Liturgie vom Leiden und Sterben des Herrn in Bad
Düben, Delitzsch und Eilenburg
Karsamstag, 11. April
Trauermette in Delitzsch
09.00 Uhr
22.00 Uhr
Feier der Osternacht in Delitzsch
Ostersonntag, 12. April
05.00 Uhr
Feier der Osternacht in Bad Düben
09.00 Uhr
Osterhochamt in Lehelitz, Löbnitz und Zwochau
10.30 Uhr
Osterhochamt in Delitzsch und Eilenburg
17.00 Uhr
Ostervesper in Delitzsch
Ostermontag, 13. April
09.00 Uhr
Hl. Messe in Bad Düben, Delitzsch und Zwochau
10.30 Uhr
Hl. Messe in Eilenburg und Löbnitz
Beichtgelegenheit
Bad Düben
Mo., 06.04.
18.00 Uhr
Bußgottesdienst mit
Beichtgelegenheit (Pfr. Schade )
Delitzsch
Mi., 08.04.
17 - 19 Uhr auswärtiger Pfarrer / Pfr. Poschlod
Sa., 11.04.
16 - 17 Uhr Pfarrer Poschlod
Eilenburg
Mo., 06.04.
18 - 20 Uhr Pfr. Bernhard
Löbnitz
Sa., 04.04.
17.00 Uhr
Pfr. Schade / Pfr. Poschlod
So., 05.04. nach der Andacht Pfr. Christian
Zusammenkünfte in Delitzsch
Sa., 4. April
12 - 14 Uhr Erstkommunionkurs in Delitzsch
19.00 Uhr Johannespassion (Kurrende) in Bad
Düben
Mi., 8. April
19.00 Uhr
Chor
Do., 9. April nach der Abendmesse Agape-Feier im Pfarrsaal
22.00 Uhr
Ölbergstunde
Vorankündigung
14. - 17. April
Erstkommunionvorbereitung im Verbund
So., 19. April
Erstkommunion in Delitzsch
Mo., 20. April
14.30 Uhr Großer Seniorennachmittag
Evangelische Kirchengemeinde
Gottesdienste und Veranstaltungen
vom 4. bis 13. April 2009
Sonnabend, den 4. April 2009
17.00 Uhr
Passionsandacht in der Marienkirche
Sonntag, den 5. April 2009
10.00 Uhr
Familiengottesdienst zum Palmsonntag in der Marienkirche
Montag, den 6. April 2009
09.30 Uhr
Krabbelgruppe im Gemeindehaus
16.00 Uhr
Posaunenchor-Anfänger im Gemeindehaus
17.00 Uhr
Kleiner Posaunenchor im Gemeindehaus
17.30 Uhr
Großer Posaunenchor im Gemeindehaus
19.30 Uhr
Kantorei im Gemeindehaus
14
Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009
Dienstag, den 7. April 2009
14.00 Uhr
Seniorenkreis im Gemeindehaus
16.00 Uhr
Kinderchor im Gemeindehaus
Mittwoch, den 8. April 2009
18.00 Uhr
Junge Gemeinde im Gemeindehaus
19.00 Uhr
Gestaltungskreis im Gemeindehaus
Donnerstag, den 9. April 2009 - Gründonnerstag
18.30 Uhr
Passahfest in der Hospitalkirche und anschl. im
Gemeindehaus
Freitag, den 10. April 2009 - Karfreitag
10.00 Uhr
Gottesdienst in der Marienkirche
Sonnabend, den 11. April 2009
22.00 Uhr
Osternachtsgottesdienst in der Marienkirche
Sonntag, den 12. April 2009 - Ostersonntag
ab Sonnenaufgang - Osterfeuer im Pfarrgarten
08.30 Uhr
Osterfrühstück im Gemeindehaus
10.00 Uhr
Familiengottesdienst in der Marienkirche
Montag, den 13. April 2009 - Ostermontag
10.00 Uhr
Ostergottesdienst in der Marienkirche
Anschriften:
Pfarrer St. Pecusa
Superintendent
Dr. Chr. Stawenow
Kantorin
Chr. Heimrich
Gemeindebüro
Schloßstr. 6, Tel. 98 96 37
Schloßstr. 26, Tel. 5 12 19 oder
Tel. 5 12 81
Zschortau, Tel. 9 22 00
Schloßstr. 6, Tel. 5 31 79,
Fax 5 31 98
Öffnungszeiten:
Montag bis
Donnerstag
10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag
14.00 - 18.00 Uhr
Spendenkonto bei der Sparkasse Leipzig: 2 280 006 670,
BLZ 860 555 92
[email protected]
www.delitzsch-online.de/ev.kirche/
Evangelischer Kirchenkreis
Torgau-Delitzsch
Der Superintendent
Delitzsch, den 27.03.2009
Evangelische Gottesdienste
Sonntag, den 5. April 2009
9.00 Uhr
Brinnis, Klitzschmar
9.30 Uhr
Schkeuditz (Altscherbitz), Glesien
10.00 Uhr
Kölsa, Delitzsch
10.15 Uhr
Zschortau
10.30 Uhr
Sausedlitz
11.00 Uhr
Radefeld
14.00 Uhr
Krostitz (Begrüßungsgottesdienst Pfr. Krumbiege)
Zwochau
Gründonnerstag, den 9. April 2009
16.30 Uhr
Spröda
18.00 Uhr
Hayna, Kreuma, Krensitz
18.30 Uhr
Delitzsch (Hospitalkirche)
19.00 Uhr
Wiedemar, Schkeuditz (Altscherbitz) mit Kirchenchor
19.30 Uhr
Glesien
20.00 Uhr
Weltewitz
Karfreitag, den 10. April 2009
9.00 Uhr
Laue, Zschernitz, Wöllmen, Priester
9.30 Uhr
Schkeuditz (Altscherbitz) mit Chor
10.00 Uhr
Lissa, Delitzsch
10.15 Uhr
Behlitz, Wölpern, Zschortau
10.30 Uhr
Löbnitz
11.00 Uhr
Kyhna, Schkeuditz (Wehlitz)
13.00 Uhr
Benndorf, Glesien
14.00 Uhr
Hohenroda, Zwochau, Schenkenberg
15.00 Uhr
Krostitz, Radefeld
16.00 Uhr
Schkeuditz (Kleinliebenau)
18.00 Uhr
Grebehna
Ostersonnabend, den 11. April 2009
18.00 Uhr
Selben (Osterfeuer), Zaasch
19.30 Uhr
Krostitz, Gerbisdorf
20.00 Uhr
Brodau (Taufe und Osterfeuer)
21.00 Uhr
Schkeuditz (Albanus) mit Posaunenchor
22.00 Uhr
Schenkenberg, Gostemitz, Delitzsch
Ostersonntag, den 12. April 2009
9.00 Uhr
Brinnis (mit Taufe), Zschernitz, Liemehna, Wolteritz
9.30 Uhr
Schkeuditz (Altscherbitz) mit Posaunenchor
Glesien
10.00 Uhr
Lissa, Delitzsch
Zschortau
10.15 Uhr
10.30 Uhr
Löbnitz, Weltewitz, Krostitz, Pehritzsch
11.00 Uhr
Kyhna, Radefeld
13.00 Uhr
Kölsa
14.00 Uhr
Laue (mit Taufe), Wiedemar, Zwochau, Kletzen
Ostermontag, den 13. April 2009
9.00 Uhr
Hohenroda, Klitzschmar, Mocherwitz, Döbernitz
9.30 Uhr
Schkeuditz (Wehlitz)
10.00 Uhr
Schenkenberg, Delitzsch, Hayna
10.15 Uhr
Beerendorf
10.30 Uhr
Sausedlitz, Behlitz
11.00 Uhr
Benndorf, Kursdorf, Freiroda
14.00 Uhr
Zschepen
Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde (Baptisten)
Mauergasse 19a
04509 Delitzsch
Tel. 03 42 02/5 64 53
www.efg-delitzsch.de
Gottesdienste
Sonntag, 05.04.2009
9.30 Uhr
Gottesdienst
Sonntag, 12.04.2009
10.00 Uhr
Ostergottesdienst
Sonntag, 19.04.2009
9.30 Uhr
Gottesdienst
Sonntag, 26.04.2009
10.00 Uhr
Gottesdienst in Bitterfeld, Mittelstraße 32
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03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch
Jehovas Zeugen - Delitzsch
Königreichssaal Petersroda
Hauptstraße 10a, Petersroda
Sonntag, 5. April 2009
17.00 Uhr
Öffentlicher Vortrag
Thema „Teilen wir Gottes Ansicht über das Leben?“
17.30 Uhr
Wachtturm-Studium
Thema: „Jehovas Knecht - für unsere Übertretung
durchstochen“
Donnerstag, 9. April 2009
Bürgerhaus Delitzsch
Securiusstraße 34
19.30 Uhr
Gedenkansprache zum Todestag Jesu
Freitag, 10. April 2009
19.00 Uhr
Versammlungsbibelstudium
Betrachtung des Buches „Bewahrt euch in Gottes
Liebe“
19.30 Uhr
Theokratische Predigtdienstschule mit einer Betrachtung des Bibelbuches 2. Mose 7 - 10
Lehrkurs für Verkündiger des Wortes Gottes
Thema: „Jesus und seine ersten Jünger“
20.00 Uhr
Zusammenkunft für den Predigtdienst
Ansprache und Demonstrationen über die praktische Anwendung biblischer Erkenntnisse
Ein Abend des Gedenkens - Delitzscher Jehovas Zeugen laden
ein
An dem Abend, bevor Jesus Christus starb, führte er die Feier zum
Gedenken an seinen Tod ein und verwendete dabei Wein und ungesäuertes Brot als Symbole für seinen Leib und sein Blut. Er gebot:
Tut dies immer wieder zur Erinnerung an mich (Lukas Kapitel 22,
Vers 19). Jehovas Zeugen laden Sie herzlich ein, Jesu Gebot zu
befolgen und mit ihnen diese jährliche Gedenkfeier zu begehen.
Ein Einladungs-Faltblatt wird an jeden Haushalt verteilt. Auch die
Frage, „Warum ist es so wichtig, sich an Jesu Opfer zu erinnern?“,
wird bei dieser Feier beantwortet. Sie findet am Donnerstag, dem
9. April 2009 um 19.30 Uhr im Delitzscher Bürgerhaus, Securiusstr.
34, statt. Ein weiterer spezieller biblischer Vortrag wird am Sonntag, dem 26. April 2009 um 17.00 Uhr im Petersrodaer Gemeindezentrum, Hauptstr. 10a gehalten. Er hat das Thema „Gibt es vom
Standpunkt Gottes aus eine wahre Religion?“ Auch hierzu sind Sie
als unsere Gäste herzlich eingeladen.
Eintritt frei
Keine Kollekte
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Kerstin Zehrt
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Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009
Satzung zur Ersten Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Nordsachsen
Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat
Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBI. S. 577)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2008 (SächsGVBI.
S. 102) hat der Kreistag des Landkreises Nordsachsen am
25.03.2009 folgende
Änderung der Hauptsatzung
beschlossen:
1. § 2 der Hauptsatzung wird wie folgt gefasst:
§2
Wappen, Dienstsiegel und Flagge
(1) Der Landkreis Nordsachsen führt das nachfolgend beschriebene Wappen:
„In Gold zwischen zwei blauen Wellenpfählen ein aufgerichteter
und rot bewehrter und gezungter schwarzer Löwe“
(2) Das Dienstsiegel des Landkreises Nordsachsen enthält das in
Absatz 1 beschriebene Wappen.
(3) Die Flagge des Landkreises Nordsachsen zeigt drei gleich breite Querstreifen in den Farben Gelb-Blau-Gelb mit in der Mitte aufgelegtem Landkreiswappen, welches gleichmäßig in die beiden
gelben Streifen hineinreicht. Die Flagge des Landkreises Nordsachsen als Banner besteht aus drei gleich breiten Längsstreifen
in den Farben Gelb-Blau-Gelb und trägt in der oberen Hälfte das
senkrechte Landkreiswappen, das gleichmäßig in die beiden gelben Streifen hinein reicht.
3. In-Kraft-Treten
Die Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Nordsachsen
tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Torgau, den 25. März 2009
Czupalla
Landrat
Neufassung der Hauptsatzung
des Landkreises Nordsachsen
Die Neufassung der Hauptsatzung des Landkreises Nordsachsen berücksichtigt die am 25.03.2009 vom Kreistag des Landkreises Nordsachsen beschlossene Erste Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Nordsachsen.
Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat
Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBI. S. 577)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.04.1994 (SächsGVBI.
S. 773), vom 14.12.1995 (SächsGVBI. S. 414), vom 20.02.1997
(SächsGVBI. S. 105), vom 28.06.2001 (SächsGVBI. S. 426), vom
14.02.2002 (SächsGVBI. S. 86), vom 06.06.2002 (SächsGVBI.
S. 168), vom 04.03.2003 (SächsGVBI. S. 49) und vom 29.01.2008
(SächsGVBI. S. 102) hat der Kreistag des Landkreises Nordsachsen am 27.08.2008 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§1
Name und Sitz
(1) Der Landkreis führt den Namen „Landkreis Nordsachsen“.
(2) Der Sitz des Landratsamtes Nordsachsen befindet sich in Torgau.
(3) Zur bürgernahen Aufgabenwahrnehmung und effizienten
Arbeitsweise hat das Landratsamt weitere Verwaltungsstandorte in Delitzsch, Eilenburg und Oschatz
§2
Wappen, Dienstsiegel und Flagge
(1) Der Landkreis Nordsachsen führt das nachfolgend
beschriebene Wappen:
„In Gold zwischen zwei blauen Wellenpfählen ein aufgerichteter und rot bewehrter und gezungter schwarzer Löwe“
(2) Das Dienstsiegel des Landkreises Nordsachsen enthält
das in Absatz 1 beschriebene Wappen.
(3) Die Flagge des Landkreises Nordsachsen zeigt drei gleich
breite Querstreifen in den Farben Gelb-Blau-Gelb mit in der
Mitte aufgelegtem Landkreiswappen, welches gleichmäßig
in die beiden gelben Streifen hinein reicht. Die Flagge des
Landkreises Nordsachsen als Banner besteht aus drei gleich
breiten Längsstreifen in den Farben Gelb-Blau-Gelb und trägt
in der oberen Hälfte das senkrechte Landkreiswappen, das
gleichmäßig in die beiden gelben Streifen hinein reicht.
§3
Organe des Landkreises
Die Verwaltung des Landkreises Nordsachsen erfolgt für alle freiwilligen Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 1 der SächsLKrO und für
alle Pflichtaufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 der SächsLKrO
gemeinsam durch:
1. den Kreistag (§ 23 SächsLKrO) und
2. den Landrat (§ 47 SächsLKrO).
§4
Rechtsstellung und Zusammensetzung des Kreistages
(1) Der Kreistag ist die durch Wahlen berufene Vertretung der
Kreisbürger und der nach § 14 Absatz 1 Satz 2 SächsLKrO Wahlberechtigten. Er ist Hauptorgan des Landkreises.
(2) Der Kreistag besteht aus dem Landrat als Vorsitzenden und
den Kreisräten.
(3) Zum 30.06.2007 beträgt die Einwohnerzahl des Landkreises Nordsachsen 215.575 Einwohner. Die Zahl der Kreisräte wird daher gemäß
§ 25 Absatz 2 Nr. 2 SächsLKrO auf 80 Kreisräte festgelegt.
§5
Aufgaben des Kreistages
(1) Der Kreistag legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit die Entscheidung nach dieser Satzung oder durch
Beschluss nicht einem beschließenden Ausschuss oder dem
Landrat übertragen ist oder letzterem kraft Gesetzes zukommt.
Der Kreistag überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und
sorgt beim Auftreten von Missständen in der Kreisverwaltung für
deren Beseitigung durch den Landrat.
(2) Dem Kreistag obliegt insbesondere:
1.
die Wahl einer Wahlkommission zur Zählung der Stimmen
bei geheimen Abstimmungen und geheimen Wahlen innerhalb der Sitzungen des Kreistages;
2.
die Wahl des Ersten hauptamtlichen Beigeordneten als
Stellvertreter des Landrates sowie die Wahl des Zweiten
hauptamtlichen Beigeordneten als weiteren Stellvertreter
des Landrates;
3.
die Wahl weiterer Verhinderungsvertreter des Landrates
und die Festlegung der Reihenfolge, in der sie den Landrat und die Beigeordneten vertreten (§ 51 Abs. 1 SächsLKrO);
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03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch
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15.
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20.
21.
22.
23.
24.
die Beschlussfassung über die Anzahl und die Abgrenzung der Wahlkreise sowie die Bildung des Kreiswahlausschusses für die Wahl zum Kreistag und zum Landrat;
die Bildung von beschließenden Ausschüssen;
die Bildung von beratenden Ausschüssen;
die Bildung sonstiger Beiräte;
die Bestellung der Mitglieder und der Stellvertreter von
beschließenden und beratenden Ausschüssen;
die Wahl der Verbandsräte für die Verbandsversammlung
des Regionalen Planungsverbandes;
die Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung des
Kommunalen Sozialverbandes;
die Entsendung von Vertretern in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Vereinigte Verbundsparkasse
Leipzig;
die Entsendung von weiteren Vertretern des Landkreises
in Organe von juristischen Personen, denen der Landkreis
als Mitglied angehört (Zweckverbände, Kulturraum usw.);
die Entsendung von Vertretern in die Gesellschafterversammlung, den Aufsichtsrat oder die entsprechenden
Organe eines Beteiligungsunternehmens im Sinne von
§ 63 SächsLKrO i. V. m.
§ 98 Abs. 1 und 2 SächsGemO, soweit nicht der Landrat
den Landkreis gesetzlich vertritt;
die Übertragung von Aufgaben auf beschließende und
beratende Ausschüsse sowie auf den Landrat;
Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Tätigkeit in
widerruflicher Weise;
die Berufung sachkundiger Kreiseinwohner als beratende
Mitglieder in beratende und beschließende Ausschüsse
sowie in sonstige Beiräte;
die Entscheidung über die Führung eines Wappens sowie
einer Flagge durch den Landkreis;
die Entscheidung über die Änderung des Namens des
Landkreises;
die Entscheidung über die Einrichtung und Aufhebung von
Verwaltungsstandorten des Landratsamtes;
die Entscheidung über die Einführung und Verleihung von
Ehrungen des Landkreises;
die Entscheidung über Petitionen
die Entscheidung über die Ernennung und Einstellung von
Bediensteten des Landkreises und leitenden Kreisbediensteten im Rahmen des Stellenplanes im Einvernehmen mit dem Landrat ab Entgeltgruppe E 13 bis Entgeltgruppe E 15 bzw. ab Besoldungsgruppe A 13 bis Besoldungsgruppe A 16 sowie für die Besetzung der Dienstposten von Dezernenten und Amtsleitern. Ebenso ist der
Kreistag zuständig für den Entzug der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe durch den Leiter des Rechnungsprüfungsamtes nicht gewährleistet ist, wobei die diesbezügliche Beschlussfassung mit einer Mehrheit von 2/3 erfolgen muss;
die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der
Bediensteten des Landkreises;
die Übernahme freiwilliger Aufgaben durch den Landkreis;
die Aufstellung des Entwicklungsprogrammes des Landkreises;
die Stellungnahme zur Änderung der Grenzen des Landkreises;
der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Beschlüssen des Kreistages und Satzungen des Landkreises sowie
der Geschäftsordnung des Kreistages;
die Verfügung über Kreisvermögen des Landkreises, das
für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist;
die Errichtung, Übernahme, wesentliche Veränderung, vollständige oder teilweise Veräußerung und die Auflösung
von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unter-
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29.
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34.
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40.
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42.
nehmen, die unmittelbare und mittelbare Beteiligung sowie
die Umwandlung der Rechtsform von wirtschaftlichen
Unternehmen des Landkreises und von solchen, an denen
der Landkreis beteiligt ist;
die Entscheidung über die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme
gleichkommt, die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften, die Übernahme von Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie über Rechtsgeschäfte im Sinne von § 83 SächsGemO, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind;
die Beschlussfassung über ein Haushaltssicherungskonzept, insbesondere der Erlass der Haushaltssatzung und
der Nachtragssatzung sowie die Feststellung der Jahresrechnung;
die allgemeine Festsetzung von öffentlichen Abgaben und
von privatrechtlichen Entgelten (Tarifen);
die Entscheidung über den Verzicht auf Ansprüche des
Landkreises und die Niederschlagung solcher Ansprüche,
ab einer Wertgrenze von 75.000,- Euro im Einzelfall, die
Führung von Rechtstreitigkeiten, wenn der Streitwert
150.000,- Euro übersteigt und der Abschluss von Vergleichen, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind und das Zugeständnis des
Landkreises 75.000 Euro übersteigt;
die Entscheidung über den Beitritt zu Zweckverbänden,
sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts und der Austritt aus diesen;
die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt;
die Feststellung über das Vorliegen von Hinderungsgründen für den Eintritt in den Kreistag und von Gründen für
das Ausscheiden von Mitgliedern des Kreistages vor Ablauf
der Wahlzeit;
die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 16 Abs. 1 SächsLKrO, soweit es sich nicht
um Tätigkeiten im Kreistag, in einem Ausschuss oder einem
Beirat des Landkreises handelt;
die Entscheidung, über Maßnahmen gegen Kreiseinwohner wegen Ablehnung oder Aufgabe einer ehrenamtlichen
Tätigkeit gemäß § 16 Abs. 3 SächsLKrO;
die Entscheidung gegenüber Kreisräten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Verbots, Ansprüche und
Interessen eines anderen gegen den Landkreis geltend zu
machen;
die Entscheidung über Maßnahmen gegen ehrenamtlich
Tätige wegen der Verletzung der Pflichten gemäß § 17
Abs. 4 sowie § 34 Abs. 3 und 4 SächsLKrO;
die Entscheidung über einen Ausschließungsgrund bei
Kreisräten wegen Befangenheit;
die Entscheidung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten, die in einer Satzung über die Entschädigung der Kreisräte, sonstigen ehrenamtlich tätigen Kreisbürgern und Wahlberechtigten nach § 14 Abs. 1 Satz 2
SächsLKrO näher bestimmt werden;
die Beschlussfassung über die Gewährung von angemessenen Mitteln aus dem Haushalt des Landkreises an
die Fraktionen zur Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben;
die Entscheidung über die Bestellung von Beauftragten
und Beiräten gemäß § 41 bis 43 SächsLKrO;
die Behandlung von Einwohneranträgen;
die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens und über die Durchführung eines Bürgerentscheides;
Entgegennahme von Berichterstattungen des Landrates
oder seiner Beigeordneten und Dezernenten über die Erfüllung der dem Landkreis mit dem Sächsischen Verwaltungsneuordnungsgesetz (Sächs VwNG) zum 01.08.2008
übertragenen Pflichtaufgaben nach Weisung; darüber
18
hinaus kann ein Viertel der Kreisräte in allen Angelegenheiten des Landkreises verlangen, dass der Landrat den
Kreistag unterrichtet und diesem oder einem von ihm
bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt (§ 24 Abs. 4
SächsLKrO);
43. Jugendhilfeplanung (SGB VIII);
44. Wahl der Betriebsleiter und der weiteren Mitglieder der
Betriebsleitung für die kommunalen Eigenbetriebe des Landkreises Nordsachsen.
(3) Der Kreistag ist ferner zur Entscheidung in allen Angelegenheiten zuständig, soweit die in § 7 dieser Satzung genannten
Obergrenzen überschritten werden.
(4) Der Kreistag ist zuständig für die Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, die im Einzelfall einen Betrag von 75.000
Euro übersteigen sowie für Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verbindlichkeiten entstehen können.
§6
Bildung und Zusammensetzung
der beschließenden Ausschüsse
(1) Aufgrund von § 37 Abs. 1 SächsLKrO werden folgende
beschließende Ausschüsse gebildet:
der Kreisausschuss
der Vergabeausschuss
der Gesundheits- und Sozialausschuss
der Jugendhilfeausschuss
(2) Den beschließenden Ausschüssen gehören außer dem Landrat als Vorsitzenden an:
dem Kreisausschuss
15 Kreisräte
dem Vergabeausschuss
15 Kreisräte
dem Gesundheits- und Sozialausschuss
15 Kreisräte
(3) Der Kreistag bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in
gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte.
(4) Der Kreistag bestellt gemäß § 71 SGB VIII und §§ 1 - 3 Sächsisches Landesjugendhilfegesetz einen Jugendhilfeausschuss als
ständigen beschließenden Ausschuss. Dem Jugendhilfeausschuss
gehören neben dem Vorsitzenden noch weitere 14 stimmberechtigte Mitglieder an, die sich wie folgt zusammensetzen:
- 8 Mitglieder des Kreistages oder 8 in der Jugendhilfe erfahrene Männer und Frauen
- 6 Vertreter auf Vorschlag der im Bereich des örtlichen Trägers
der Jugendhilfe wirkenden und anerkannten Träger der
Jugendhilfe
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gehören dem
Jugendhilfeausschuss weitere beratende Mitglieder an, deren
Zusammensetzung vorgegeben und im Einzelnen in der Satzung
des Jugendamtes des Landkreises Nordsachsen geregelt ist.
(5) Die Zusammensetzung der Ausschüsse soll der Mandatsverteilung im Kreistag entsprechen. Für die Sitzverteilung findet das
d’Hondtsche Höchstzahlverfahren Anwendung. Im Streitfall ist
nach § 38 Abs. 2 SächsLKrO zu verfahren.
(6) Der Vorsitzende kann einen Beigeordneten oder, wenn dieser
Beigeordnete verhindert ist, ein Mitglied des Ausschusses, der
Kreisrat ist, mit seiner Vertretung im Vorsitz des beschließenden
Ausschusses beauftragen.
§7
Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse
(1) Alle Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten ist, sind in den zuständigen beschließenden Ausschüssen vorzuberaten. Im Kreistag gestellte Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des Vorsitzenden oder
eines Fünftels aller Mitglieder des Kreistages den zuständigen
beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden. Die Vorberatung der Verhandlungen des Kreistages dient der
Willensbildung, nicht der Willensführung des Kreistages (§ 37 Abs. 4
SächsLKrO).
(2) Der Kreisausschuss ist zuständig für alle Verwaltungsaufgaben, die nicht dem Kreistag, weiteren beschließenden Aus-
Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009
schüssen oder dem Landrat vorbehalten sind. Seine Zuständigkeit endet, außer bei Vergabeangelegenheiten, bei einer Wertgrenze von 75.000 Euro, bei der Vergabe von Aufträgen und Leistungen endet seine Zuständigkeit bei einer Wertgrenze von 5 Millionen Euro.
(3) Auf der Grundlage der Regelungen der Betriebssatzungen für
die kommunalen Eigenbetriebe des Landkreises Nordsachsen
nimmt der Kreisausschuss gleichzeitig die Funktion des Betriebsausschusses für die Eigenbetriebe wahr.
(4) Der Jugendhilfeausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Kreistag erlassenen
Satzung des Jugendamtes (§ 2 Sächs. Landesjugendhilfegesetz).
(5) Der Gesundheits- und Sozialausschuss ist, soweit es nicht
gesetzlich vorgegebenes Verwaltungshandeln betrifft, für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabenbereichen zuständig: alle
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch in Vollzug der dem Landkreis aufgrund landes- und bundesgesetzlicher Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, mit Ausnahme der Leistungen nach dem
SGB VIII und dem Landesjugendhilfegesetz, Hilfe für Menschen
mit einer psychischen Erkrankung, kommunale Sozialplanung und
Förderung der freien Wohlfahrtspflege. Seine Zuständigkeit endet
bei einer Wertgrenze von 50.000 Euro. Der Gesundheits- und Sozialausschuss kann auch Gesundheitsziele für den Landkreis Nordsachsen beschließen.
(6) Auf den Vergabeausschuss wird die Vergabe von Aufträgen
und Leistungen ab einer Summe von 250.000 Euro bis zur Höchstsumme von 1 Million Euro übertragen.
(7) Die vorgenannten Wertgrenzen beziehen sich jeweils auf einen
einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen
Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.
§8
Verhältnis zwischen Kreistag und beschließenden
Ausschüssen
(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse unter Beachtung der Wertgrenze an Stelle des
Kreistages (§ 37 Abs. 3 Satz 1 SächsLKrO).
(2) Der Kreistag kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit
an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben
(§ 37 Abs. 3 Satz 5 und 6 SächsLKrO).
(3) Die beschließenden Ausschüsse können Angelegenheiten, die
für den Landkreis von besonderer Bedeutung sind, dem Kreistag
zur Beschlussfassung unterbreiten (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SächsLKrO).
(4) Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses
kann verlangen, dass eine Angelegenheit dem Kreistag zur
Beschlussfassung unterbreitet wird, wenn sie für die Landkreise
von besonderer Bedeutung ist (§ 37 Abs. 3 Satz 4 SächsLKrO).
Lehnt der Kreistag eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss (§ 37 Abs. 3 Satz 4 SächsLKrO).
(5) Ist ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit von
Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet der Kreistag an seiner Stelle (§ 37 Abs. 5 SächsLKrO).
(6) Bestehen Zweifel, ob für die Behandlung einer Angelegenheit
der Kreistag oder ein Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Kreistages gegeben. Widersprechen sich die Beschlüsse zweier Ausschüsse, so führt der Landrat die Entscheidung des
Kreistages herbei.
§9
Bildung und Zusammensetzung der beratenden Ausschüsse
(1) Aufgrund von § 39 Abs. 1 SächsLKrO werden folgende beratende Ausschüsse gebildet:
03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch
1. der Schul- und Kulturausschuss
er ist zuständig für die Angelegenheiten aus den Aufgabengebieten Landkreisschulen, Kulturpflege und Sport, Schülerverkehr;
2. der Finanzausschuss
er ist für die Angelegenheiten des Finanz- und Haushaltswesens zuständig;
3. der Ausschuss für Umwelt und Technik
er ist zuständig für alle Angelegenheiten
- des Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Denkmalschutz
- der Wasserwirtschaft sowie Deponie- und Abfallwirtschaft,
- der Kreis-, Regional- und Landesplanung,
- des Straßen- und Verkehrswesens,
- des Bau- und Wohnungswesens
- des Bergbaus.
(2) Den beratenden Ausschüssen gehören jeweils 14 Kreisräte an.
Für die Zusammensetzung der Ausschüsse gilt § 4 Abs. 5 dieser
Satzung entsprechend.
(3) Die beratenden Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der Landrat und die Beigeordneten haben das Recht,
an den Sitzungen der beratenden Ausschüsse teilzunehmen
(§ 39 Abs. 3 SächsLKrO). Dieses Teilnahmerecht beinhaltet
zugleich Rederecht.
§ 10
Ältestenrat
(1) Aufgrund des § 41 SächsLKrO wird ein Ältestenrat gebildet,
der den Landrat in Fragen der Tagesordnung und des Ganges
der Verhandlung berät.
(2) Vorsitzender des Ältestenrates ist der Landrat, ihm gehören
außerdem die Vorsitzenden der Fraktionen des Kreistages an.
§ 11
Mitwirkung sachkundiger Einwohner in Ausschüssen
(1) Der Kreistag kann sachkundige Einwohner widerruflich als
beratende Mitglieder in beratende und beschließende Ausschüsse
auf Vorschlag der Fraktionen des Kreistages berufen.
(2) Ihre Zahl wird in den einzelnen Ausschüssen grundsätzlich auf
7 begrenzt. Sie darf in keinem Fall die Zahl der Kreisräte in den
Ausschüssen erreichen.
§ 12
Beauftragte
(1) Der Landkreis kann für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Beauftragte bestellen.
(2) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung
von Mann und Frau bestellt der Kreistag eine hauptamtliche
Gleichstellungsbeauftragte (§ 60 Abs. 2 SächsLKrO), die dem
Landrat direkt unterstellt ist.
(3) Zur Wahrung der Belange der im Landkreis lebenden Menschen mit Behinderung bestellt der Kreistag einen Behindertenbeauftragten.
(4) Zur Wahrung der Belange der im Landkreis lebenden Ausländer bestellt der Kreistag einen Ausländerbeauftragten.
(5) Die Beauftragten sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und können an den Sitzungen des Kreistages und der für
ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender
Stimme teilnehmen (§ 60 Abs. 4 SächsLKrO).
§ 13
Aufgaben des Landrates
(1) Der Landrat ist Vorsitzender des Kreistages und seiner beschließenden Ausschüsse. Er leitet die Landkreisverwaltung und vertritt den Landkreis (§ 47 Abs. 1 SächsLKrO).
(2) Ein vom Kreistag gewähltes Mitglied vereidigt und verpflichtet den Landrat in öffentlicher Sitzung.
(3) Der Landrat ist stimmberechtigtes Mitglied des Kreistages
(§ 48 Abs. 1 SächsLKrO). Er bereitet die Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse vor, vollzieht ihre Beschlüsse und muss
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Beschlüssen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass
sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der
Auffassung ist, dass sie für den Landkreis nachteilig sind.
(4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht
bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Kreistagssitzung
aufgeschoben werden kann, entscheidet der Landrat anstelle des
Kreistages. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der
Erledigung sind dem Kreistag unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Landrat hat den Kreistag über alle wichtigen, den Landkreis und seine Verwaltung betreffenden Angelegenheiten, zu
unterrichten. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben ist der Kreistag möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der
Kreisverwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der
Planungsarbeiten zu unterrichten (§ 48 Abs. 3 SächsLKrO).
(6) Der Landrat ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben
und den ordnungsgemäßen Gang der Kreisverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Kreisverwaltung
(z. B. Dienstanweisungen und Hausordnungen, Geschäftsverteilungspläne, Zeichnungsbefugnis, Personal- und Materialeinsatz.
Arbeitszeitregelungen im Rahmen der geltenden Arbeitszeitordnungen, Zahlungsanordnungen und deren Übertragung (§ 49 Abs.
1 SächsLKrO).
Er legt den Geschäftskreis der Beigeordneten bzw. der Dezernenten im Einvernehmen mit dem Kreistag fest (§ 50 Abs. 2
SächsLKrO).
(7) Der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte
der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Kreistag übertragenen Aufgaben.
(8) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbesondere:
1. die Entscheidung über die Ernennung und Einstellung von
Beamten und Angestellten ab Besoldungsgruppe A 1 bis
Besoldungsgruppe A 12 bzw. ab Entgeltgruppe E 1 bis Entgeltgruppe E 12 und von Arbeitern;
2. die Genehmigung von Bauunterlagen und die Anerkennung
der Schlussrechnung. Der Landrat ist ferner für die Entscheidung über den Abschluss von Nachtragsvereinbarungen
zuständig, wenn die Gesamtplanung des Vorhabens nicht oder
nur unwesentlich verändert wird und eine Überschreitung der
Vergabesumme des Gesamtvorhabens nicht erfolgt oder wenn
die ursprüngliche Vergabesumme um nicht mehr als 20 %,
höchstens aber um 15.500 Euro, überschritten wird;
3. der Vollzug des Haushaltsplanes einschließlich der Vergabe
von Aufträgen bis zu einer Vergabesumme bis zu 250.000 Euro
im Einzelfall. Der Kreisausschuss ist ab einer Wertgrenze von
10.500 Euro von den getätigten Vergaben zu informieren;
4. die Bewilligung von nicht einzeln im Haushaltsplan ausgewiesenen freiwilligen Leistungen bis zur Höhe von 15.500 Euro;
5. die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben
im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt bis zu 25.000 Euro
im Einzelfall;
6. der Verzicht auf Ansprüche des Landkreises, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen bis zur Höhe von
25.000 Euro im Einzelfall;
7. Stundungen von Forderungen des Landkreises im Einzelfall, betragsmäßig unbegrenzt bis 6 Monate, im Übrigen bis
25.000 Euro;
8. die Aufnahme von Kassenkrediten;
9. Erwerb, Veräußerung und Belastung des Vermögens bis zu
einem Wert von 10.500 Euro im Einzelfall, die Wertgrenze gilt
nicht für den sachlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwand;
10. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen bis zu einer jährlichen Miet- und Pachtsumme von 41.000 Euro pro Mietverhältnis;
11. Abschluss von Vergleichen, wenn im Einzelfall der Streitwert
154.000 Euro oder bei Vergleichen das Zugeständnis des
Landkreises 10.500 Euro nicht übersteigt;
12. die Entscheidung über die Bewilligung von Sondernutzungen
nach § 18 SächsStrG.
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(9) Dem Landrat werden folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen (§ 49 Abs. 2 Satz 2 SächsLKrO):
2. die Entscheidung über die Ernennung und Einstellung von Beamten ab Besoldungsgruppe A 1 bis Besoldungsgruppe A 12 im
Rahmen des Stellenplanes;
3. die Entscheidung über die Ernennung und Einstellung Kreisbediensteter ab Entgeltgruppe E 1 bis zur Entgeltgruppe E 12, für
die nicht der Kreistag zuständig ist, im Rahmen des Stellenplanes;
4. die Aufnahme von Krediten bis zu dem im Haushaltsplan festgelegten Höchstbetrag einschließlich Umschuldungen, wobei
der Landrat den Finanzausschuss halbjährlich über vollzogene Kreditaufnahmen zu informieren hat;
5. der Abschluss von Zinssicherungsinstrumenten zur Risikominderung, maximal bis zur Höhe des Nominalbetrages des
vorhandenen konkreten Kreditgeschäftes, wobei der Landrat
den Finanzausschuss halbjährlich über den Abschluss dieses
Zinssicherungsinstrumentes zu informieren hat.
§ 14
Beigeordnete
(1) Durch den Kreistag sind zwei hauptamtliche Beigeordnete als
Stellvertreter des Landrates zu bestellen.
(2) Die Beigeordneten werden vom Kreistag für die Dauer von
7 Jahren gewählt und sind zu hauptamtlichen Beamten auf Zeit
zu ernennen.
(3) Die Beigeordneten vertreten den Landrat ständig in ihrem zugewiesenen Geschäftskreis. Die Geschäftskreise werden vom Landrat im Einvernehmen mit dem Kreistag festgelegt.
(4) Die Stellen der Beigeordneten sind spätestens zwei Monate
vor Besetzung öffentlich auszuschreiben. Die Beigeordneten werden vom Kreistag in je einem besonderen Wahlgang gewählt.
(5) Der Kreistag bestimmt im Einvernehmen mit dem Landrat, in
welcher Reihenfolge die Beigeordneten den Landrat im Falle seiner Verhinderung vertreten.
(6) Wird in den Fällen des Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 kein Einvernehmen erzielt, so gilt § 24 Abs. 3 Satz 2 der Sächsischen Landkreisordnung.
(7) Die Beigeordneten können auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder des Kreistages abberufen werden. Der Beschluss über
die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Kreistages. Über die Abberufung ist zweimal zu beraten und zu beschließen. Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen nach der ersten erfolgen. Der Beigeordnete scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abberufung
zum zweitenmal beschlossen wird, aus seinem Amt aus.
(8) Gemäß Artikel 4 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der
Landkreise im Freistaat Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze
(SächsKrGebNG) vom 29.01.2008 (SächsGVBI. S. 102) ist ab dem
01.10.2015 durch den Kreistag ein hauptamtlicher Beigeordneter als
Vertreter des Landrates zu bestellen. Die Bestellung eines weiteren Beigeordneten kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, soweit
der Landkreis mehr als 100.000 Einwohner hat.
§ 15
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt mit ihren Änderungen vom 25.03.2009
am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung des Landkreises Nordsachsen vom
27.08.2008 außer Kraft.
(2) Die Anwendung der Vorschriften dieser Hauptsatzung soll nach
Ablauf eines Jahres evaluiert werden.
Torgau, den 25. März 2009
Czupalla
Landrat
Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009
Satzung
über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten des Landkreises Nordsachsen
(Schülerbeförderungssatzung)
Präambel
Auf der Grundlage der jeweils gültigen Fassung folgender Gesetze:
- Landkreisordnung des Freistaates Sachsen (SächsLKrO) vom
19. Juli 1993 (GVBl. S. 577), letzte Änderung 29. Januar 2008
(GVBl. S. 102)
- Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (GVBl. S. 298),
vom 29. Januar 2008 (GVBl. S. 138)
hat der Kreistag des Landkreises Nordsachsen in seiner Sitzung
am 25. März 2009, Beschluss des Kreistages Nr. 104/09KT, die
Satzung zur Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten beschlossen.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst den gesamten Landkreis Nordsachsen. Aufgrund der o. g. Gesetze organisiert der Landkreis
die erforderliche Schülerbeförderung mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln, Schulbussen oder auf privater Basis und erstattet
die daraus entstehenden notwendigen Beförderungskosten abzüglich der Eigenanteile der Eltern.
Dies betrifft folgende Einrichtungen
- Grundschulen
gemäß § 5 SchulG
- Mittelschulen
gemäß § 6 SchulG
- Gymnasien
gemäß § 7 SchulG
- Berufsvorbereitungsjahr (BVJ)/
Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) gemäß § 8 Abs. 3 SchulG
- Berufliches Gymnasium
gemäß § 12 SchulG
- Förderschulen
gemäß § 13 SchulG.
Eine Kostenerstattung erfolgt grundsätzlich nur, wenn die vorgenannten Einrichtungen im Rahmen der gesetzlich festgeschriebenen Schulpflicht besucht werden und soweit keine anderweitige Förderung, insbesondere nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz, Arbeitsförderungsgesetz oder anderen Ausbildungshilfen, erfolgt.
A.
Erstattungsvoraussetzungen
§1
Kostenerstattung
(1) Aufgabenträger für die Schülerbeförderung ist der Landkreis,
er erstattet die notwendigen Beförderungskosten für den Besuch
der im Geltungsbereich genannten Einrichtungen, sofern sie auf
seinem Territorium liegen. Einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Beförderungskosten haben nur Schüler soweit sie im
Freistaat Sachsen ihren ständigen Wohnsitz haben.
(2) Die notwendigen Beförderungskosten sind die Fahrkosten, die
infolge nachgewiesener Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
oder des eigenen Fahrzeugs je Schüler für die kürzeste, einfache
öffentliche Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule anfallen.
Als Wohnung im Sinne dieser Satzung gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes im Verlaufe eines Schuljahres.
(3) Verkehre im inneren Schulbetrieb (Unterrichtswege) verbleiben in der ausschließlichen Verantwortung des jeweiligen Schulträgers.
(4) Der Aufgabenträger organisiert den Schülerverkehr grundsätzlich im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs - ÖPNV -,
eine funktionelle und kosteneffiziente Schülerbeförderung setzt
eine enge Zusammenarbeit zwischen Aufgabenträger, Schulträger, Schulen und den bedienenden Verkehrsunternehmen voraus.
(5) Bei Festlegung der Schulbezirke gem. § 25 SchulG durch die
Schulträger hat die Zumutbarkeit der Schulwege sowie die kos-
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03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch
tengünstigste Beförderung für den Landkreis die Grundlage zu
bilden. Bei Nichteinhaltung dieses Grundsatzes kann der Schulträger an den Mehrkosten beteiligt werden.
(6) Einen Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Beförderungsangebot für den Schüler begründet diese Satzung nicht. Der Landkreis hält ein Beförderungsangebot zur jeweils nächstgelegenen
Schule eines Schultyps vor.
(7) Es werden nur die Kosten für den Besuch der nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule des entsprechenden Schultyps und
des gewählten Profils erstattet. Dies gilt nicht bei Ausnahmen,
die durch die Schulaufsichtsbehörde zugelassen sind (§ 25 Absatz
3 SchulG).
(8) Werden durch Schulträger Ganztags- bzw. Gemeinschaftsschulen eingerichtet, so kann bei Vorliegen eines bestandskräftigen Genehmigungsbescheides der Sächsischen Bildungsagentur,
Regionalstelle Leipzig, eine Kostenerstattung vorgenommen werden. Der Umfang sowie die Art und Weise sind durch die Schulträger mit dem Träger der Schülerbeförderung abzustimmen.
§2
Stundenplanmäßiger Unterricht
(1) Beförderungskosten werden nur dann erstattet, sofern sie
durch Teilnahme am stundenplanmäßigen Unterricht entstehen.
(2) Stundenplanmäßiger Unterricht nach Abs. (1) ist der Unterricht, der an den Schulen nach einem festen, für Lehrer und Schüler verbindlichen, Stundenplan stattfindet.
(3) Nicht zum stundenplanmäßigen Unterricht gehören alle sonstigen Veranstaltungen, insbesondere Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Exkursionen, Jahresausflügen, Schulfeiern, Sportfesten, Schullandheimaufenthalten, Studien- oder Theaterfahrten, Ferienhortbetreuung, Hortbetreuung sowie Projekttagen und
Praktika.
(4) Unterrichtswegekosten (Beförderungskosten, die während des
Unterrichts anfallen, z. B. Kosten zum obligatorischen Schwimmoder Sportunterricht sowie Kosten, die bei der Kooperation zweier oder mehrerer Schulen oder durch die Unterrichtsgestaltung
in räumlich getrennten Schulgebäuden entstehen) werden nicht
erstattet.
§3
Notwendige Beförderungskosten/Mindestentfernungen
(1) Als notwendige Beförderungskosten werden die Fahrtkosten
bei nachgewiesener Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder
mit eigenem Fahrzeug nach Maßgabe §§ 6, 8 und 13 dieser Satzung erstattet:
a) für Schüler von Grundschulen sowie Klassenstufen eins bis
vier der Schule zur Lernförderung und der Förderschule für
Erziehungshilfe ab einer Mindestentfernung von 2 km,
b) für Schüler von Mittelschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen sowie für Schüler ab der Klasse 5 der Schule zur
Lernförderung sowie der Förderschule für Erziehungshilfe ab
einer Mindestentfernung von 3 km,
c) für Schüler der Förderschulen für geistig Behinderte ohne Entfernungsbegrenzung.
(2) Die Mindestentfernung nach Abs. (1) bemisst sich nach der
kürzesten öffentlichen Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule.
(3) Für Schüler nach Abs. (1) Buchstabe a), b), die in einem räumlich getrennten Wohnbezirk einer Gemeinde wohnen und außerhalb desselben eine Schule besuchen, sind die Beförderungskosten auch dann zu erstatten, wenn die kürzeste öffentliche Wegstrecke zwischen dem Mittelpunkt des Wohnbezirks und der Schule weniger als 2 km (Buchstabe a) bzw. 3 km (Buchstabe b)
beträgt. Ein räumlich getrennter Wohnbezirk ist ein Ortsteil, der
sich in deutlich erkennbarem Abstand zur nächstgelegenen
Bebauung befindet.
(4) Beförderungskosten für Schüler nach Abs. (1) Buchstabe a)
werden auf jährlich neu zu stellenden Antrag unabhängig von der
Mindestentfernung auch dann erstattet, wenn die Zurücklegung der
Wegstrecke zu Fuß eine besondere Gefahr für die Sicherheit oder die
Gesundheit der Schüler bedeutet. Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretende Gefahr gilt nicht als besondere Gefahr in diesem
Sinne. Die Entscheidung darüber, ob eine besondere Gefahr vorliegt,
trifft das Straßenverkehrsamt des Landratsamtes.
§4
Auswärtige Unterbringung, Wochenendheimfahrten
(1) Die notwendigen Beförderungskosten für Fahrten zwischen
Wohnung und einem auswärtigen Unterbringungsort werden nur
für Schüler der Hauptschulklasse der Schule zur Lernförderung
und der Förderschule für Erziehungshilfe erstattet.
(2) Notwendige Beförderungskosten i. S. des Abs. (1) sind die
Beförderungskosten für Fahrten zwischen der Wohnung und dem
auswärtigen Unterbringungsort zu Beginn und zum Ende des
Schuljahres bzw. der Ferien sowie die Kosten für Wochenendheimfahrten.
(3) Auf die Erstattung der Kosten für die Fahrten zwischen dem
auswärtigen Unterbringungsort und der Schule ist § 3 entsprechend anzuwenden.
§5
Begleitpersonen
(1) Personensorgeberechtigte können Kosten für die Begleitung
ihrer Kinder auf dem Schulweg geltend machen, wenn die Begleitung wegen körperlicher oder geistiger Behinderung eines Schülers erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer Begleitung ist auf
Verlangen durch amtsärztliches Zeugnis bzw. den Schwerbehindertenausweis mit dem entsprechenden Vermerk nachzuweisen.
(2) Beförderungskosten für Begleitpersonen nach Absatz (1) werden nach den für den zu begleitenden Schüler geltenden Grundsätzen erstattet (§§ 3, 6).
(3) Bei der Beförderung von Schülern mit vom Aufgabenträger
eingesetzten Fahrzeugen im Rahmen des Schülerspezialverkehrs,
die eine Schule für geistig Behinderte oder eine andere Förderschule besuchen, ist eine Begleitperson zusätzlich zum Fahrer
dann einzusetzen, wenn deren Einsatz zur Hilfe der Schüler und
Unterstützung des Fahrers erforderlich ist. Die Entscheidung darüber trifft der Aufgabenträger in Verbindung mit dem Schulträger.
Der Einsatz ist Bestandteil des Vergabeverfahrens und der Vertragsgestaltung mit dem bedienenden Verkehrsunternehmen.
B.
Eigenanteil
§6
Eigenanteilspflicht der Eltern oder der Schüler
(1) Zu den notwendigen Beförderungskosten ist pro Schuljahr je
Beförderungsmonat von den Eltern oder Schülern ein Eigenanteil von 15,00 Euro für alle Schüler der Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, Förderschulen und berufsbildenden Schulen zu entrichten.
(2) Nehmen Schüler nach Abs. (1) ein Schuljahresabonnement in
Form einer SchülerRegionalKarte, einer SchülerZeitkarte, eines
Schülerzeitfahrausweises oder eines Berechtigtenausweises für
den Schülerspezialverkehr für das gesamte Schuljahr in Anspruch
(vereinfachtes Abrechnungsverfahren), beträgt der Eigenanteil
bezogen auf zehn Monate
- für Grundschüler, für Schüler der Schule zur Lernförderung
und der Förderschule für Erziehungshilfe bis zur Klassenstufe vier sowie für Schüler der Förderschule für geistig Behinderte
8,70 Euro pro Monat,
- für Gymnasiasten ab der Klassenstufe elf sowie Schüler des
Berufsvorbereitungsjahres, des Berufsgrundjahres und des
Beruflichen Gymnasiums
14,00 Euro pro Monat,
- für alle übrigen Schüler
12,00 Euro pro Monat.
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(3) Der Eigenanteil wird in einem Betrag vor Ausreichung der Fahrkarte bzw. des Berechtigungsausweises fällig.
(4) Für Schüler, die lediglich einen Teil des Schuljahres die Schülerbeförderung nutzen möchten, kommen die Eigenanteile nach
Absatz 1 zur Anwendung.
(5) Entrichtet eine Familie bereits für zwei Kinder Eigenanteile,
sind alle weiteren jüngeren Geschwister von der Zahlung des
Eigenanteils befreit.
§7
Nichterhebung von Eigenanteilen
(1) In besonders gelagerten Einzelfällen, insbesondere wenn die
Erhebung von Eigenanteilen aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse der Personensorgeberechtigten und des Schülers eine unbillige Härte darstellen würde, kann der Landkreis auf Antrag den
Eigenanteil ganz oder teilweise erlassen.
(2) Erhalten Eltern oder Schüler Leistungen nach dem Dritten und
Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches (SGB) XII (Bezieher von
Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsempfänger) oder
nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld), so werden die Eigenanteile an den notwendigen Beförderungskosten
auf Antrag erlassen.
(3) Der Antragsteller hat grundsätzlich den Nachweis über die
Bedürftigkeit zu erbringen. Hierzu sind die entsprechenden Bestätigungen der jeweils zuständigen Leistungsträger mit dem Antrag
zur Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten vorzulegen.
(4) Schüler, die neben dem Schwerbehindertenausweis das
Zusatzblatt zur unentgeltlichen Nutzung des ÖPNV mit hinreichender Geltungsdauer vorlegen, können auf Antrag von der Zahlung des Eigenanteils auch bei Beförderung mit dem Schülerspezialverkehr ausgenommen werden.
(5) Der Erlass des Eigenanteils erfolgt grundsätzlich schulhalbjährlich, der Antragsteller hat die Mitwirkungspflicht beim Nachweis des Andauerns der Erlassgründe. Sollten die Gründe, die
zum Erlass des Eigenanteils führten, entfallen, so ist dies umgehend anzuzeigen, der Eigenanteil wird dann anteilig erhoben.
C.
Umfang der Kostenerstattung
§8
Rangfolge der Verkehrsmittel
(1) Beförderungskosten werden grundsätzlich nur erstattet, wenn
öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden.
(2) Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich
oder nicht zumutbar, und kommt auch die Beförderung mit einem
Schülerfahrzeug nicht in Betracht, können ausnahmsweise Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge nach Maßgabe von
§ 13 auf Antrag erstattet werden.
(3) Die Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten für
die Nutzung privater Kraftfahrzeuge schließt Leistungen jeglicher
Versicherungsart im Schadensfall aus.
(4) Der Aufgabenträger kann auf Antrag Abweichungen von dieser Rangfolge zulassen, wenn dadurch eine wesentlich wirtschaftlichere Beförderung erreicht wird.
§9
Zumutbare Wegstrecke zur Haltestelle
(1) Sofern durch die Benutzung mehrerer Verkehrsmittel am Wohnoder Schulort zusätzliche Kosten entstehen, werden Schülern
i. S. v. § 3 Abs. (1) Buchstabe b) diese zusätzlichen Beförderungskosten nur erstattet, wenn die Wegstrecke zwischen Wohnung und Haltestelle bzw. zwischen Haltestelle und Schule mehr
als 2 km beträgt.
(2) Bei der Benutzung von Schülerfahrzeugen gilt Abs. (1) entsprechend.
(3) Liegt eine besondere Gefahr vor, gilt § 3 Abs. (4) entsprechend.
Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009
§ 10
Zumutbare Wartezeit
(1) Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schülerfahrzeugen ist zumutbar, wenn die Zeit zwischen Ankunft am
Schulort zur ersten Unterrichtsstunde in der Regel 45 Minuten
nicht überschreitet; die Zeit zwischen Unterrichtsende und Abfahrt
60 Minuten nicht überschreitet.
Bei Fahrten nach § 4 Abs. (1) und bei Schülern berufsbildender
Schulen ist eine längere Wartezeit zumutbar.
(2) Schulanfangs- und Schulschlusszeiten sind durch Schulträger und Verkehrsunternehmen mit den Fahrzeiten der öffentlichen
Verkehrsmittel abzustimmen, zur Vermeidung von Verkehrsspitzen soll eine Staffelung erfolgen.
§ 11
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung,
werden nur die Kosten für das zumutbare, preisgünstigste Verkehrsmittel erstattet.
§ 12
Einsatz von Schülerfahrzeugen
Ist weder die Benutzung zumutbarer öffentlicher Verkehrsmittel
noch des bereits vorhandenen Schülerspezialverkehrs möglich,
werden die Kosten des Einsatzes angemieteter oder eigener Schülerfahrzeuge erstattet, wenn der Aufgabenträger den Einsatz
genehmigt hat.
§ 13
Benutzung privater Kraftfahrzeuge
(1) Die durch die Benutzung privater Kraftfahrzeuge entstehenden Kosten werden nach Maßgabe des Abs. (2) bis zur im § 14
festgelegten Höhe erstattet, wenn der Aufgabenträger dem Antrag
entsprochen hat. Einzelheiten sind in einem Bescheid festzulegen.
(2) Die Kostenerstattung erfolgt nach dem Reisekostengesetz in
der jeweils gültigen Fassung, je Kilometer notwendiger Fahrstrecke werden gegenwärtig bei Personenkraftwagen 0,25 Euro und
bei Krafträdern 0,16 Euro erstattet.
§ 14
Höchstbeträge
(1) Die notwendigen Beförderungskosten werden bis zu folgenden Höchstbeträgen je Schüler und Schuljahr erstattet:
• 2300,00 Euro für Schüler der Förderschulen
• 700,00 Euro für alle übrigen Schüler.
(3) Davon kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden.
Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Schüler eine nähergelegene Schule besuchen können oder ob durch eine gemeinsame Beförderung mehrerer Schüler eine kostengünstigere Regelung erreicht werden kann.
§ 15
Kostenerstattung
(1) Schüler im Geltungsbereich dieser Satzung bzw. deren gesetzliche Vertreter, die eine Kostenerstattung beantragen, haben dazu
grundsätzlich vor Beginn des Schuljahres beim Aufgabenträger
einen entsprechenden Antrag zu stellen. Eine Kostenerstattung
ist grundsätzlich erst nach Antragstellung und nicht rückwirkend
möglich.
(2) Schüler, die regelmäßig ein öffentliches Verkehrsmittel oder
ein Schülerfahrzeug benutzen und am vereinfachten Abrechnungsverfahren teilnehmen, erhalten gegen Zahlung des erforderlichen Eigenanteils
- einen Berechtigungsausweis oder
- eine Jahresfahrkarte,
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03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch
die zur Nutzung des Schülerspezialverkehrs oder des öffentlichen
Verkehrsmittels berechtigen. Soweit die Voraussetzungen, die zur
Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten geführt
haben, entfallen, sind der Berechtigungsausweis oder die Jahresfahrkarte der ausgebenden Stelle zurückzugeben. Der bereits
gezahlte Eigenanteil kann nur für volle Monate und frühestens ab
dem Folgemonat rückerstattet werden, eine Bearbeitungsgebühr
von 5,00 Euro wird dabei erhoben.
(4) Schülerfahrkarten und Berechtigungsausweise sind pfleglich
zu behandeln und vor Verlust zu schützen. Wird die Ausstellung
einer Ersatzfahrkarte notwendig, ist dies dem Aufgabenträger
anzuzeigen, für die erstmalige Ausstellung einer Ersatzkarte in
einem Schuljahr ist eine Verwaltungsgebühr von 10,00 Euro zu
entrichten, für jede weitere Ausstellung einer Ersatzkarte in einem
Schuljahr sind 15,00 Euro zu zahlen.
(4) Schüler, die nicht am vereinfachten Abrechnungsverfahren teilnehmen oder denen die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges
genehmigt wird, erhalten die Kostenerstattung nach Einreichung
ihrer Einzelabrechnung abzüglich des Elternanteils.
(5) Die Erstattung der Schülerbeförderungskosten erfolgt vierteljährlich, jedoch spätestens bis zum 31. Oktober des Jahres, in
dem das Schuljahr endet.
§ 16
Genehmigungsverfahren bei Beförderungsverträgen
(1) Beim Einsatz von Schülerfahrzeugen nach § 8 Abs. (2) ist grundsätzlich ein schriftlicher Vertrag zwischen Aufgabenträger und
Beförderungsträger abzuschließen.
(2) Zur Ermittlung des günstigsten Angebotes sind die Verkehrsleistungen auszuschreiben.
§ 17
Genehmigungsverfahren bei Benutzung privater
Kraftfahrzeuge
Der Schüler hat vor Beginn der Beförderung beim Aufgabenträger die Genehmigung zur Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges zu beantragen. Wird der Antrag später als zwei Wochen nach
Beförderungsbeginn gestellt, so ist eine Kostenerstattung für die
Zeit vor der Antragstellung ausgeschlossen.
§ 18
Ergänzende Richtlinien
Der Landrat kann zur Ausführung dieser Satzung ergänzende
Richtlinien erlassen.
§ 19
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. April 2009 in Kraft und ist erstmals
für das Schuljahr 2009/2010 anzuwenden.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung des Landkreises Torgau-Oschatz
über die Erstattung der Schülerbeförderungskosten vom 08. Juni
2004 in der Fassung vom 15.Mai 2007 sowie die Satzung des
Landkreises Delitzsch über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 19.September 2001 zuletzt geändert
durch Beschluss des Kreistages Delitzsch am 16.März 2005 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 08.April 2005 außer Kraft.
Torgau, den 25. März 2009
Czupalla
Landrat
Satzung über die öffentliche Abfallentsorgung
im Landkreis Nordsachsen (Abfallwirtschaftssatzung AWS) für das Teilgebiet des ehemaligen Landkreises
Delitzsch vom 25.03.2009
Der Kreistag des Landkreises Nordsachsen hat in seiner Sitzung
am 25.03.2009 aufgrund
• des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)
• des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und
die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG
vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)
• § 3 Abs. 1 und § 3a des Sächsischen Abfallwirtschafts- und
Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBI. S. 261),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Januar 2008
(SächsGVBI. S. 138),
• § 3 Abs. 1, §§ 12 und 66 Landkreisordnung für den Freistaat
Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBI. S. 577),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Januar 2008
(SächsGVBI. S. 138),
• Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 19. Juni 2002
(BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) und
folgende Abfallsatzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§1
Anwendungsbereich
§2
Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft
§3
Aufgaben der Abfallwirtschaft
§4
Öffentliche Abfallentsorgungsanlagen
§5
Anschluss- und Benutzungspflicht
§ 5 a Wegfall der Anschluss- und Benutzungspflicht
§6
Mitwirkung der Städte und Gemeinden des Landkreises,
Veröffentlichungen
§7
Ausschluss von der Entsorgung
- Abschnitt 2 Inhalt und Umfang der Entsorgungsleistungen
§8
Getrenntsammlung
§ 9 Sperrmüll
§ 10 Elektro- und Elektronikaltgeräte
§ 11 Entsorgung kompostierfähiger Bioabfälle
§ 12 Papier und Pappe
§ 13 Schadstoffe
§ 14 Metallschrott
§ 15 Restabfälle
§ 15 a Restabfallbehältergemeinschaften bei privaten Haushaltungen sowie bei gemischt genutzten Grundstücken
§ 16 Bereitstellung der Restabfallbehälter
§ 17 Standplatz und Transportwege für Restabfallbehälter
§ 18 Leerungshäufigkeit und -termine der Restabfallbehälter
- Abschnitt 3 Schlussbestimmungen
§ 19 Anfallzeitpunkt und Eigentumsübergang
§ 20 Haftung
§ 21 Auskunfts- und Nachweispflichten, Duldungspflichten und
Betretungsrechte
§ 22 Modellversuche
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§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009
Gebühren
Unterbrechung der Entsorgung
Bekanntmachungen, Öffentlichkeitsarbeit
Ordnungswidrigkeiten
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
- Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Abfallsatzung gilt für das Entsorgungsgebiet Altlandkreis Delitzsch (Gebietsstand 31.07.2008) des Landkreises Nordsachsen (nachfolgend Landkreis genannt). Das vorgenannte Entsorgungsgebiet umfasst die Städte und Gemeinden Bad Düben,
Delitzsch, Doberschütz, Eilenburg, Jesewitz, Krostitz, Laußig,
Löbnitz, Neukyhna, Rackwitz, Schkeuditz, Schönwölkau, Taucha,
Wiedemar, Zschepplin, Zwochau. Sämtliche nachfolgenden Regelungen dieser Satzung sind auf die Entsorgung von Abfällen aus
diesem Gebiet bezogen, auch wenn dies im Folgenden nicht
gesondert hervorgehoben wird.
(2) Abfälle im Sinne dieser Satzung sind solche im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
(3) Mit der Stadt Eilenburg wurde eine Vereinbarung gem. § 3 Abs.
3 SächsABG über das Einsammeln und Befördern abgeschlossen, weswegen die Vorschriften der § 5, 5a und §§ 8 bis 18 (dort
wiederum mit Ausnahme der Vorschriften in § 8 Abs. 2 Nr. 2 und
§ 10, die auch im dortigen Stadtgebiet gelten) sowie der §§ 20
und 22 dieser Satzung dort nicht gelten. Die Stadt Eilenburg erlässt
eigene Satzungen, in denen die Erfassung von Abfällen und die
Gebührenerhebung geregelt werden.
§2
Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft
(1) Ziele der Abfallwirtschaft sind nach Maßgabe der hierfür geltenden, rechtlichen Grundlagen (insbesondere des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW/-AbfG):
das Entstehen von Abfällen zu vermeiden, die Menge der Abfälle zu vermindern, Schadstoffe in Abfällen zu vermeiden, zu verringern und nicht vermeidbare Abfälle schadlos und möglichst
hochwertig zu verwerten, die Behandlung nicht verwertbarer Abfälle zur Verringerung ihrer Menge und Schädlichkeit sowie die Schaffung bzw. Förderung hochwertiger Verwertungskapazitäten für
die im Einzugsgebiet des Landkreises anfallenden Abfälle.
(2) Das Gebot der Abfallvermeidung, -verminderung und -verwertung umfasst insbesondere:
1. Bei Veranstaltungen des Landkreises in öffentlichen Einrichtungen wirkt der Landkreis darauf hin, dass Speisen und
Getränke nur in wieder verwendbaren Verpackungen und
Behältnissen abgegeben werden. Ist dies nicht möglich oder
nicht zumutbar, sollen die Verpackungen verwertbar sein und
einer Verwertung zugeführt werden. Den Kommunen wird empfohlen, dies im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechend zu
gewährleisten.
2. Der Landkreis wirkt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei Planung und Ausführung von Baumaßnahmen
und im Vergabe- und Beschaffungswesen darauf hin, dass
die in Abs. 1 genannten Ziele erreicht werden.
3. Der Landkreis wirkt im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf
hin, dass Gesellschaften und Körperschaften sowie weitere
juristische Personen des Privatrechts, an denen er beteiligt
ist, entsprechend verfahren. Gleiches gilt für den Abschluss
von Verträgen mit Dritten.
(3) Der Landkreis informiert und berät die Abfallerzeuger mit dem
Ziel einer möglichst weitgehenden Abfallvermeidung und -verwertung (Abfallberatung). Er wirkt hierbei eng mit den Kommunen zusammen.
(4) Den Anschluss- und Benutzungspflichtigen obliegen nach
Maßgabe dieser Satzung Mitwirkungspflichten, insbesondere
haben sie Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung und des KrW/AbfG so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil stofflich
verwertet werden kann. Soweit Abfallarten nach Maßgabe dieser
Satzung getrennt erfasst werden, wird dem vorgenannten Gebot
durch Inanspruchnahme dieser Erfassungssysteme regelmäßig
Rechnung getragen. Anschluss- und Benutzungspflichtige, die
Grundstücke im Sinne von § 35 Baugesetzbuch (BauGB) im
Außenbereich bewohnen, unterliegen hinsichtlich der Bereitstellung der zu überlassenden Abfälle einer erhöhten Mitwirkungspflicht. Für Anschlusspflichtige gilt dies auch dann, wenn sie solche Grundstücke nicht selbst bewohnen.
§3
Aufgaben der Abfallwirtschaft
(1) Der Landkreis betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung. Zweck dieser öffentlichen Einrichtung ist es, eine den
Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechende Abfallentsorgung im Entsorgungsgebiet zu gewährleisten. Dabei ist Maßnahmen der Abfallvermeidung und Abfallverwertung, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, der Vorrang einzuräumen.
(2) Die Abfallentsorgung des Landkreises umfasst das Einsammeln, Befördern, Lagern, Umladen, Transportieren, Verwerten,
Behandeln und Ablagern von Abfällen aus privaten Haushaltungen und von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen nach Maßgabe dieser Satzung sowie unter Beachtung von § 1 Abs. 3. Der Entsorgungspflicht des Landkreises unterliegen auch Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die dem Landkreis
als Abfälle zur Beseitigung überlassen werden. Sollen von den
anderen Herkunftsbereichen Abfälle überlassen werden, für die
regelmäßig eine Eigenverwertung oder eine Verwertung durch
Dritte veranlasst wird, kann der Landkreis Darlegungen zur fehlenden wirtschaftlichen Zumutbarkeit bzw. technischen Durchführbarkeit einer solchen Verwertung verlangen.
(3) Der Landkreis wird bei der Entsorgung der ihm überlassenen
Abfälle nach Maßgabe des KrW/-AbfG eigene Verwertungsmöglichkeiten ausschöpfen.
(4) Der Landkreis kann Dritte mit der Erfüllung einzelner Aufgaben und Pflichten beauftragen. Dies gilt auch für die Gebührenerhebung namens und im Auftrag des Landkreises durch den
beauftragten Dritten, die Abfallgebührenstelle des Landkreises
bei der Kreiswerke Delitzsch GmbH.
§4
Öffentliche Abfallentsorgungsanlagen
(1) Der Landkreis gewährleistet den Betrieb von Anlagen, an denen
Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung direkt angeliefert werden
können, als Eigenleistung oder durch beauftragte Dritte. Dabei
handelt es sich insbesondere um folgende Anlagen:
a) Kleinanlieferungsbereich Entsorgungsanlage Spröda der Kreiswerke Delitzsch GmbH als Wertstoffhof und kommunale Sammel- bzw. Annahmestelle für
- Elektro- und Elektronikaltgeräte,
- Schadstoffe aus privaten Haushalten,
- Sperrmüll in haushaltsüblichen Mengen,
- Metallschrott;
- Grünabfälle;
b) Kleinanlieferungsbereich Verwertungsanlage Lissa der Kreiswerke Delitzsch GmbH als Wertstoffhof und kommunale Sammel- bzw. Annahmestelle für
- Elektro- und Elektronikaltgeräte,
- Schadstoffe aus privaten Haushalten,
- Sperrmüll in haushaltsüblichen Mengen,
- Metallschrott;
- Grünabfälle;
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c) Betriebshof Taucha der UWE GmbH als Wertstoffhof und kommunale Sammel- bzw. Annahmestelle für
- Elektro- und Elektronikaltgeräte,
- Schadstoffe aus privaten Haushalten,
- Sperrmüll in haushaltsüblichen Mengen,
- Metallschrott;
- Grünabfälle;
d) Betriebshof Schkeuditz der Schannewitzki Städtereinigung
GmbH als Wertstoffhof und kommunale Sammel- bzw. Annahmestelle für
- Elektro- und Elektronikaltgeräte,
- Schadstoffe aus privaten Haushalten,
- Sperrmüll in haushaltsüblichen Mengen,
- Metallschrott;
- Grünabfälle;
e) Betriebshof Eilenburg der REMONDIS Eilenburg GmbH als
Wertstoffhof und kommunale Sammel- bzw. Annahmestelle
für
- Elektro- und Elektronikaltgeräte,
- Schadstoffe aus privaten Haushalten,
- Sperrmüll in haushaltsüblichen Mengen,
- Metallschrott;
- Grünabfälle;
f) Umladestation Spröda für die Direktanlieferung von Sperrmüll
und gemischten Siedlungsabfällen;
(2) Der Umfang der für die Anlieferung genehmigten Abfallarten
ist in der Betriebsordnung der jeweiligen Anlage geregelt. Die
Betriebsordnung regelt weiterhin alle mit der Benutzung der Anlagen in Zusammenhang stehenden Sachverhalte. Sie ist bei der
Anlieferung von Abfällen von den Benutzern der Anlage einzuhalten. Insbesondere unterliegt der Anlagennutzer den Weisungen des Anlagenpersonals. Die Öffnungszeiten der in § 4 Abs. 1
benannten Annahmestellen und der Umladestation werden gem.
§ 25 dieser Satzung öffentlich bekannt gemacht.
(3) An den vorgenannten Anlagen werden keine von der Entsorgung ausgeschlossenen Stoffe angenommen. Der Anlieferer haftet unbeschadet der Haftung Dritter für alle Folgen, die sich aus
der schuldhaften Nichtbeachtung dieser Bestimmungen ergeben.
Er ist insbesondere verpflichtet, rechtswidrig angelieferte Abfälle nach Weisung des Landkreises in dafür genehmigte Abfallentsorgungsanlagen zu verbringen.
(4) Wer als Anlieferer oder Auftraggeber für Anlieferungen auf den
in Abs. 1 genannten Anlagen gegen die Bestimmungen dieser
Satzung oder der jeweiligen Betriebs- oder Benutzungsordnung
verstößt, kann durch das Personal der Anlage abgewiesen werden. Bei Anlieferung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften,
insbesondere des KrW-/AbfG und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsvorschriften zu beachten und die erforderlichen
Nachweise gemäß Nachweisverordnung - NachwV - zu erbringen.
(5) Die Benutzer der öffentlichen Abfallentsorgungsanlagen haben
auf Verlangen des Landkreises und des Anlagenpersonals Angaben über die Herkunft, Beschaffenheit, Art sowie über den Erzeuger und Besitzer der angelieferten Abfälle zu machen. Der Landkreis und das Anlagenpersonal können zur Feststellung des Wohnsitzes des Abfallerzeugers insbesondere die Vorlage eines gültigen Dokumentes verlangen.
(6) Für die Entsorgung der an den vorgenannten Betriebshöfen
als Wertstoffhöfe und kommunale Sammel- bzw. Annahmestellen direkt angelieferten Abfälle wird ein Entgelt nach Maßgabe
einer Entgeltordnung des Landkreises erhoben. Die Entgeltordnungen liegen an den Anlagen aus. Neufassungen oder Änderungsfassungen werden gem. § 25 dieser Satzung bekannt gegeben. Soweit vom Landkreis beauftragte Dritte die Anlage betreiben, sind sie befugt, gegenüber den Anlieferern entsprechende
Entgelte in Rechnung zu stellen.
(7) Für die Entsorgung der durch die Stadt Eilenburg an der Umladestation Spröda direkt angelieferten gemischten Siedlungsabfälle und Sperrmüll wird eine Verwertungsgebühr nach Maßgabe
der Gebührensatzung erhoben.
(8) Der Landkreis ist berechtigt, auf Kosten des Benutzungspflichtigen bzw. des Anlieferers in Zweifelsfällen zur Vermeidung
von Gefahren und/oder der Annahme ausgeschlossener Abfälle
Proben zu nehmen und untersuchen zu lassen.
§5
Anschluss- und Benutzungspflicht
(1) Jeder Eigentümer eines im Entsorgungsgebiet liegenden
Grundstückes, auf dem Abfälle aus privaten Haushaltungen oder
Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach
Maßgabe dieser Satzung anfallen können, die dem Landkreis
gemäß § 13 KrW-/AbfG zu überlassen sind, ist verpflichtet, sein
Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen
(Anschlusszwang). Die vorgenannten Anschlusspflichtigen sind
berechtigt, den Anschluss des Grundstückes an die Abfallentsorgung zu verlangen (Anschlussrecht). Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher
und sonstige zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte wie z.B. Wohnungseigentümer stehen den Grundstückseigentümern als Anschlusspflichtige im Sinne von Satz 1 gleich.
Die Anschlusspflichtigen zeigen dem Landkreis den erstmaligen
Anschluss zwei Wochen vor dem möglichen Abfallanfall vom
Grundstück i.S. von Satz 1 an. Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Beseitigung sind, soweit sie nicht
selbst der Anschlusspflicht i.S. der vorgenannten Sätze unterfallen, verpflichtet, gegenüber dem Anschlusspflichtigen auf einen
Anschluss des von ihnen genutzten Grundstücks im Hinblick auf
die bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung hinzuwirken.
(2) Die Anschlusspflichtigen gemäß Abs. 1 und alle anderen Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen und
Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, für die eine Überlassungspflicht gemäß
§ 13 KrW-/AbfG besteht, sind verpflichtet, die Abfallentsorgung
nach Maßgabe dieser Satzung zu benutzen (Benutzungszwang).
In diesem Rahmen sind sie zur Nutzung der Einrichtung der Abfallentsorgung berechtigt (Benutzungsrecht). Benutzungspflichtige
sind verpflichtet, dem Landkreis auf Anforderung Auskunft über
Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über dessen
Herkunfts- bzw. Anfallort zu geben.
(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf
die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenliegende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere falls dafür eine Hausnummer vergeben wurde.
(4) Private Haushaltungen i. S. dieser Satzung sind Personengemeinschaften sowie Einzelpersonen, die eine selbständig bewirtschaftete oder in sich abgeschlossene Wohnungseinheit mit eingerichteter Küche bzw. Kochnische innehaben, auch wenn sie
ganz oder teilweise von anderen Haushaltungen versorgt werden.
(5) Als Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen gelten solche, bei denen Abfälle im Sinne von § 2 Nr.1 der
Gewerbeabfallverordnung anfallen. Zu den gewerblichen Siedlungsabfällen zählen insbesondere Abfälle aus gewerblichen und
öffentlichen Büros oder Praxen, Verwaltungsgebäuden, Schulen
und Kindergärten, gewerblichen Beherbergungen (wie Hotel- und
Gaststättengewerbe, Feriensiedlungen und Campingplätzen), privaten und öffentlichen Einrichtungen (wie Krankenhäusern, Kliniken, Pflegeheime, Kasernen, Strafvollzugsanstalten) sowie Abfälle, die bei der Tätigkeit von Freiberuflern anfallen.
(6) Werden Abfälle durch gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt, prüft der
Landkreis in seiner Eigenschaft als Abfallbehörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (Vgl. § 5 a Abs. 4 c). Eine
etwaige, daneben bestehende Genehmigungspflicht gemäß § 50
Abs. 2 KrW-/AbfG bleibt unberührt. Sofern überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Sammlung im Rahmen der Gesetze durch die zuständige Behörde untersagt werden. Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn durch die gewerbliche Sammlung die öffentlich-rechtliche Entsorgung durch den Landkreis in ihrer Funktionsfähigkeit gefährdet ist.
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(7) Die Stadt Eilenburg, die gem. § 3 Abs. 3 SächsABG das Einsammeln und Befördern von Abfällen übernommen hat, nimmt
eine Anlieferung der in ihrem Stadtgebiet erfassten gemischten
Siedlungsabfälle sowie des dortigen Sperrmülls an der Umladestation Spröda zwecks Entsorgung durch den Landkreis oder in
dessen Auftrag vor bzw. veranlasst diese und gewährleistet eine
Übergabe nach Maßgabe der dort gültigen Benutzungsordnung.
§ 5a
Wegfall der Anschluss- und Benutzungspflicht
(1) Die Anschluss- und Benutzungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 bis
2 entfällt, sofern auf dem Grundstück Abfälle, die gemäß § 13
Abs. 1 KrW-/AbfG dem Landkreis zu überlassen sind, nicht anfallen oder nicht mehr anfallen. Der Anschluss- oder Benutzungspflichtige hat dies gegenüber dem Landkreis schriftlich unter
Angabe der entsprechenden Tatsachen wahrheitsgemäß nachzuweisen.
(2) Beim Wegfall der Anschluss- und Benutzungspflicht aufgrund
der Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen in eigenen Anlagen gemäß § 13 Abs. 1
Satz 2 KrW-/AbfG ist, falls ein Genehmigungserfordernis besteht,
zusammen mit dem Nachweis i.S. von Abs. 1 die Genehmigung
der jeweiligen Anlage einzureichen.
(3) Der Landkreis kann einen Anschluss i.S. der Behältergestellung verweigern, falls sich dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen als nicht dem Landkreis möglich bzw. ihm oder
seinem beauftragten Dritten nicht zumutbar erweist. Der Landkreis kann zudem eine Befreiung vom Anschlusszwang i. S. der
Behälternutzung erteilen, wenn es begründete Anhaltspunkte
dafür gibt, dass die Durchsetzung des Anschlusszwangs für den
Anschlusspflichtigen unzumutbare Folgen hätte. Im letzteren Fall
ist die Befreiung von der Anschlusspflicht im vorgenannten Sinne
vom Anschlusspflichtigen spätestens 8 Wochen vor dem geplanten Wegfall schriftlich und mit ausführlicher Begründung zu beantragen. Der Anschluss kann vom eigentlich Anschlusspflichtigen
i.S. von § 5 Abs. 1 dieser Satzung ungeachtet des Vorliegens von
Gründen für die Verweigerung i.S. von Satz 1 verlangt werden,
wenn er sich schriftlich bereit erklärt, die für den Betrieb der öffentlichen Abfallentsorgung nachweislich entstehenden Mehraufwendungen zu übernehmen und wenn eine ordnungs- und gesetzmäßige Entsorgung gewährleistet werden kann.
(4) Der Benutzungszwang gem. § 5 Abs. 2 dieser Satzung i. S.
der Überlassungspflicht gern, § 13 KrW/-AbfG entfällt nach Maßgabe des KrW/-AbfG insbesondere,
a) soweit Abfälle nach § 7 dieser Satzung von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind,
b) soweit Abfälle, die nicht als gefährliche Abfälle einzustufen
sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen
und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§ 13 Abs. 3 Nr. 2
KrW-/AbfG)
c) soweit Abfälle, die nicht als gefährliche Abfälle einzustufen sind,
durch gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und
schadlosen Verwertung zugeführt werden, dies dem Landkreis
nachgewiesen worden ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/ AbfG).
§6
Mitwirkung der Städte und Gemeinden
des Landkreises, Veröffentlichungen
(1) Die Städte und Gemeinden unterstützen den Landkreis bei der
Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Satzung. Im Bedarfsfall
schließt der Landkreis mit den Gemeinden Vereinbarungen über
die gemeindliche Unterstützung des Kreises beim Verkauf von
Abfallsäcken und der Zurverfügungsstellung von Standplätzen.
(2) Die Meldebehörden der Städte und Gemeinden sind gemäß
§ 3 a Abs. 4 SächsABG verpflichtet, dem Landkreis Daten bereitzustellen bzw. eine Zusammenstellung der Daten zu übergeben,
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die zur Veranlagung der Gebührenschuldner und der Erstellung
der Gebührenbescheide notwendig sind.
(3) Informationen über die Verkaufsstellen von Abfallsäcken bzw.
deren Öffnungszeiten und über Standplätze für Abfallbehälter im
Bringsystem werden nach Maßgabe von § 25 veröffentlicht.
§7
Ausschluss von der Entsorgung
(1) Von der Entsorgung durch den Landkreis ausgeschlossen sind:
1. Stoffe, die Gefahren oder erhebliche Belästigungen für das
Betriebspersonal hervorrufen können, insbesondere
a) Abfälle aus der Massentierhaltung, Stalldung,
b) Stoffe, von denen beim Einbau toxische, ätzende oder
anderweitig schädliche Wirkungen zu erwarten sind,
c) leicht entzündliche, zerplatzende Stoffe,
d) Abfälle aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung
und Forschung.
2. Stoffe, bei denen durch die Entsorgung wegen ihres signifikanten Gehaltes an toxischen, langlebigen oder bioakkumulativen organischen Substanzen eine Beeinträchtigung des
Wohles der Allgemeinheit zu besorgen ist.
3. Stoffe, die Gefahren für die Entsorgungsanlagen oder ihre
Umgebung hervorrufen oder schädlich auf sie einwirken können oder die in sonstiger Weise den Ablauf des Entsorgungsvorganges nachhaltig stören oder mit dem vorhandenen Gerät nicht entsorgt werden können, insbesondere
a) Eis, Schnee, Flüssigkeiten
b) Autowracks, Wrackteile, Altöle, Altreifen
c) schlammförmige Stoffe mit mehr als 65 % Wassergehalt.
4. Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft,
die nicht vom Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
(TierNebG) erfasst werden, aber in Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt werden können.
5. Stoffe, für die eine Rücknahmepflicht aufgrund einer Verordnung nach § 24 KrW-/AbfG besteht. Dazu zählen insbesondere Stoffe, die unter die Verordnung über die Vermeidung
und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) fallen, soweit diese dem Systembetreiber überlassen werden.
6. Der Landkreis kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Einzelfall Abfälle, die wegen ihrer Art oder Menge nicht
mit den in Haushalten anfallenden Abfällen beseitigt werden
können, von der Beseitigung allgemein oder im Einzelfall ganz
oder teilweise ausschließen.
(2) Schadstofffreier Bodenaushub sowie Bauschutt, Abbruchmaterial und gleichwertige rein mineralische Abfälle sind vorrangig der Verwertung (für den vorgenannten Aushub möglichst durch
Wiedereinbau am Anfallort, für die vorgenannten Bauabfälle vorrangig durch Anlieferung an Bauschutt-Recyclinganlagen) zuzuführen.
Ist eine Verwertung dieser Stoffe im Ausnahmefall, z.B. aufgrund
einer begründeten Nichtannahme an anderen Anlagen nicht möglich, sind diese an der Umladestation Spröda anzuliefern. Auf
Anforderung ist die fehlende Verwertungsmöglichkeit nachzuweisen. Im Falle der Anlieferung der in Satz 1 genannten Bauabfälle bedarf es für den vorgenannten Nachweis einer Bestätigung
des Landkreises.
(3) Bei Zweifeln darüber, ob und wie ein bestimmter Stoff zu entsorgen ist, entscheidet der Landkreis bzw. in Abstimmung mit
dem Landkreis der von ihm beauftragte Dritte im Einvernehmen
mit der zuständigen Behörde.
(4) Soweit Abfälle nach Art, Menge oder Beschaffenheit von der
Entsorgung durch den Landkreis ausgeschlossen worden sind,
ist der Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle selbst für die ordnungsgemäße und schadlose Behandlung, Verwertung oder
Beseitigung nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Der Landkreis berät hierzu die Erzeuger und Besitzer von Abfällen.
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Abschnitt 2
Inhalt und Umfang der Entsorgungsleistungen
§8
Getrenntsammlung
(1) Der Landkreis sammelt Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung
im Hol- und Bringsystem. Das Einsammeln der Abfälle durch die
Sammelfahrzeuge erfolgt im Entsorgungsgebiet hierbei unter Nutzung der öffentlichen Straßen im Sinne von § 2 des Sächsischen
Straßengesetzes, die dem öffentlichen Verkehr gemäß § 6 Sächsisches Straßengesetz gewidmet sind.
(2) Um die Möglichkeiten zur Abfallverwertung nutzen zu können,
werden Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung im Entsorgungsgebiet getrennt erfasst. Die anderen Herkunftsbereiche als Haushaltungen können die hierfür vorgesehenen Erfassungssysteme
des Landkreises im Entsorgungsgebiet für gewerbliche Siedlungsabfälle i.S. von § 2 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
nur nutzen, soweit diese nach Art und Menge mit den in Haushalten anfallenden Abfallmengen vergleichbar sind. Für die vom
Landkreis nach Maßgabe dieser Satzung entweder getrennt im
Bringsystem (betr. Ziff. 2, 4 und 5) oder getrennt zur Entsorgung
im Holsystem (betr. Nr. 1,3 und 6) erfassten Abfallarten werden
folgende Entsorgungssysteme vorgehalten, die von den
Anschluss- und Benutzungspflichtigen zu nutzen sind:
1. Sperrmüll wird nach Maßgabe des § 9 im Holsystem erfasst.
2. Elektro- und Elektronikaltgeräte werden nach Maßgabe des
§ 10 an den Annahmestellen des Landkreises (Vgl. § 4 dieser
Satzung) im Bringsystem erfasst. Dazu zählen nach Maßgabe des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) insbesondere Haushaltsgroßgeräte und automatische Ausgabegeräte, Kühlgeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Unterhaltungselektronik, Bildschirmgeräte, Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, Werkzeuge, Spielzeuge, Gasentladungslampen sowie weitere in Anlage 2 zu dieser Satzung genannte Geräte.
3. Papier und Pappe werden nach Maßgabe des § 12 im Holsystem erfasst (blaue Papierbehälter).
4. Besonders überwachungsbedürftige Abfälle - nachfolgend
Schadstoffe genannt - welche im Kapitel 20 der Abfallverzeichnisverordnung aufgeführt sind, werden nach Maßgabe
des § 13 am Schadstoffmobil und an den kommunalen Annahmestellen gem. § 4 dieser Satzung im Bringsystem erfasst.
5. Metallschrott wird nach Maßgabe der §§ 9 im Holsystem und
14 im Bringsystem erfasst.
6. Bioabfälle i.S. von organisch abbaubaren und kompostierbaren Abfällen natürlichen Ursprungs, z.B. Obst- und Gemüsereste, Küchen- und Grünabfälle wie Rasenschnitt, Hecken-,
Baum- und Strauchschnitt und andere Pflanzenrückstände
soweit diese nach zumutbarer Zerkleinerung in den jeweiligen
Behälter passen, werden im Holsystem erfasst (Bioabfallbehälter).
Gemischte Siedlungsabfälle, die der Überlassungspflicht unterfallen, vom Landkreis entsorgt werden und nicht unter die Ziff. 1
bis 6 zu fassen sind, (=Restabfall aus privaten Haushaltungen
und zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen) werden
nach Maßgabe der §§ 15 - 18 im Holsystem erfasst.
(3) Abfuhrtage, -zeiten, -orte, ständige Annahmestellen, Annahmezeiten, Abgabezeiträume sowie Sammelplätze werden gemäß
§ 25 bekannt gemacht.
§9
Sperrmüll
(1) Gem. § 13 Abs. 1 KrW/-AbfG Überlassungspflichtige Abfälle,
die auch nach zumutbarer Zerkleinerung wegen ihres Gewichtes,
ihrer Sperrigkeit oder Materialbeschaffenheit nicht in die zugelassenen 80 Liter-Restabfallbehälter passen, diese beschädigen
oder die Entleerung erschweren könnten, sind als Sperrmüll zu
überlassen, soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen
trifft.
Zum Sperrmüll, der durch den Landkreis oder in seinem Auftrag
im Rahmen der Sperrmüllstraßensammlung entsorgt wird, gehören Möbelstücke (z. B. Schränke, Bettroste, Sessel usw.), Matratzen, Kinderwagen, Federbetten, Teppiche, Auslegware, Koffer, Taschen und Leuchten, Gartenmöbel und -geräte (einschl.
Gartenschläuche) sowie Kunststoffwasserfässer, leere Obst- und
Gemüsestiegen), Getränkekästen, Kühltaschen, Sportgeräte (z. B. Schlitten, Ski), Glasscheiben von Möbelstücken, Waschund Toilettenbecken (einschl. Toilettendeckel), Spülkasten (einschließlich Verbindungsrohr), Türen und Fenster ohne schädliche
Verunreinigungen, restentleerte bzw. ausgehärtete Kunststofffarbeimer und -kanister ohne grünen Punkt, FE- und NE- Schrott,
vom Landkreis zugelassene und gekennzeichnete Restabfallsäcke. FE- und NE- Schrott ist getrennt vom übrigen Sperrmüll
bereitzustellen.
Zum Sperrmüll, der durch den Landkreis im Rahmen der Sperrmüllstraßensammlung entsorgt wird, gehören nicht:
Bau- und Abbruchabfälle (z. B. Fliesen, Baustoffe auf Gipsbasis,
Isoliermaterial), Kfz-Teile, Altreifen, Schadstoffe, mit Kleinabfällen befüllte Behälter sowie Kleinabfälle (z. B. Tapeten, Lumpen,
Schuhe) sowie Sperrmüll aus anderen Gebieten als dem Entsorgungsgebiet
Kleinabfälle werden nur dann im Rahmen der Sperrmüllsammlung entsorgt, insofern sie in den vom Landkreis zugelassenen
und gekennzeichneten Restabfallsäcken verpackt sind.
(2) Die Sammlung und Abfuhr von Sperrmüll im Gebiet des Landkreises erfolgt durch Straßensammlung, die in allen Kommunen
des Entsorgungsgebiets mindestens zweimal jährlich durchgeführt wird. Die Tourenpläne werden vom Landkreis nach Maßgabe von § 25 öffentlich bekannt gemacht. Die Bereitstellung des
Sperrmülls ist nur zulässig
- auf dem jeweiligen Gehweg bzw. Straßenrand, der sich in
unmittelbarer Nähe des vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen bewohnten Grundstückes befindet,
- in den bekannt gemachten Gebieten an Sammelplätzen
- frühestens ab 12:00 Uhr des der Sammlung vorhergehenden
Tages und
- bis spätestens 06:00 Uhr des Abfuhrtages.
(3) Als Sperrmüll bereitgestellte Abfälle, die nach Abs. 1 und 2
nicht von der Sperrmüllstraßensammlung erfasst werden, können von dem Landkreis auf Kosten des Abfallbesitzers einer
gesonderten Entsorgung zugeführt werden. Anderenfalls ist der
Abfallbesitzer verpflichtet, diese Abfälle unverzüglich zu entfernen und einer geordneten Entsorgung zuzuführen. Wird Sperrmüll zu einem späteren Zeitpunkt als in Abs. 2 genannt bereitgestellt, besteht kein Anspruch auf Abfuhr. In diesem Fall ist der
Sperrmüll von dem Abfallbesitzer zurückzunehmen. Dies gilt auch,
wenn Abfälle bereitgestellt werden, die nicht zum Sperrmüll gehören.
(4) Sperrmüll soll möglichst so sortiert oder gebündelt bereit
gestellt werden, dass er problemlos von Hand verladen werden
kann, niemand gefährdet wird und öffentliche Flächen nicht verschmutzt werden. Der Landkreis bzw. die von ihm beauftragten
Dritten sind nicht verpflichtet, Einzelstücke, die nicht von Hand
verladen werden können oder unzugänglichen Sperrmüll (falls
z.B. zwischen anderen Abfällen verschüttet) aufzunehmen.
(5) § 16 Abs. 3 gilt entsprechend für die Bereitstellung von Sperrmüll.
§ 10
Elektro- und Elektronikaltgeräte
(1) Elektro- und Elektronikaltgeräte i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 dieser Satzung und gemäß Anlage 2 zu dieser Satzung können an
den im Auftrag des Landkreises betriebenen Annahmestellen
(§ 4 dieser Satzung) nach Maßgabe der dortigen Benutzungsbedingungen angeliefert werden. Die Abgabe der Geräte ist kostenfrei.
(2) Bei Anlieferung von mehr als 20 Geräten der Gerätegruppen
1 bis 3 (siehe Anlage 1, z.B. vom Handel) sind der Anlieferungs-
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ort (Annahmestelle i.S. von § 4 dieser Satzung) sowie der Anlieferungszeitpunkt rechtzeitig vorher mit dem der Landkreis bzw.
dem beauftragten Betreiber der Sammelstelle abzustimmen. Einzelheiten ergeben sich aus der Benutzungsordnung für die Annahmestelle.
(3) Elektro- und Elektronikgeräte und Altgeräte, deren Annahme
auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit
und Sicherheit von Menschen darstellt sowie Gerätebauteile,
Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien aus bereits zerlegten (ausgeschlachteten) Elektro- und Elektronikgeräten oder Altgeräten und Bauteile ohne eigenständige Funktion sind von der
kostenlosen Annahme ausgeschlossen. Für deren ordnungsgemäße Entsorgung erhebt der jeweilige Entsorgungsbetrieb ein
entsprechendes Entgelt nach Maßgabe der hierfür geltenden Entgeltordnung.
§ 11
Entsorgung kompostierfähiger Bioabfälle
(1) Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen, insbesondere von
Baum-, Hecken- und Blumenschnitt, Laub und Rasen können
diese Abfälle in Form der Eigenkompostierung verwerten. Der
ordnungsmäßigen und gesetzeskonformen Eigenkompostierung
kommt ein Vorrang gegenüber der Verwertung durch den Landkreis zu. Dabei sind die Erzeuger oder Besitzer verpflichtet, die
Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft gemäß § 5 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) - insbesondere die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung - einzuhalten. Eine
Pflicht der Erzeuger oder Besitzer zur Eigenkompostierung besteht
nicht.
(2) Werden Bioabfälle nicht einer Eigenkompostierung unterzogen, sind sie getrennt zu halten und zur Überlassung an den Landkreis in den dafür vorgesehenen, Bioabfallbehältern bereitzustellen. Die Anschlusspflichtigen stellen in diesen Fällen sicher, dass
ihre Mieter die gesonderte Bioabfallsammlung nach Maßgabe
dieser Satzung nutzen können.
(3) Für die Bereitstellung der für die Erfassung der Bioabfälle vorgesehenen Behälter (Bioabfallbehälter) gelten die Regelungen der
§§ 15 Abs. 2 bis 4, 5 Satz 2 bis letzter Satz und Abs. 6, Abs. 7
erster und letzter Satz und Abs. 8 sowie der §§ 16 und 17 entsprechend.
(4) Die Bioabfallbehälter werden alle vierzehn Tage geleert. Die
Tourenpläne für die Entleerung der Bioabfallbehälter werden vom
Landkreis nach Maßgabe von § 25 öffentlich bekannt gemacht.
(5) Die Verbrennung pflanzlicher Abfälle ist nach Maßgabe der
hierfür geltenden Vorschriften unzulässig.
§ 12
Papier und Pappe
(1) Gem. § 13 Abs. 1 KrW/-AbfG überlassungspflichtige Abfälle
aus Papier, Pappe oder Kartonagen einschl. Druckerzeugnissen
und graphischen Papieren sind dem Landkreis in den dafür vorgesehenen 240-Liter bzw. 1.100-Liter-Papier-/Pappebehältern zu
überlassen (Holsystem). Sie werden im Entsorgungsgebiet gemeinsam mit den der Verpackungsverordnung unterfallenden Verpackungspapieren erfasst.
(2) Die Ablagerung von sonstigen außer in Abs. 1 genannten Abfällen neben den in Abs. 1 genannten Behältern ist unzulässig.
(3) Für die Bereitstellung der für die Erfassung der in Abs. 1
genannten Abfälle vorgesehenen Behälter (Papierbehälter) gelten die Regelungen der §§ 15 Abs. 2 bis 4, 5 Satz 2 bis letzter
Satz und Abs. 6, Abs. 7 erster und letzter Satz und Abs. 8 sowie
der §§ 16 und 17 entsprechend, wobei die jeweiligen Ausführungen zum Behälteridentifikationssystem für die Papierbehälter
nicht gelten.
(4) Die Papier-/Pappebehälter werden in Abständen von 4 Wochen
geleert. Die Tourenpläne werden vom Landkreis nach Maßgabe
von § 25 öffentlich bekannt gemacht.
Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009
§ 13
Schadstoffe
(1) Schadstoffe, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung
aufgeführt sind (siehe Anlage 4 zu dieser Satzung) und deren Gefährlichkeit derjenigen gefährlicher Abfälle im Sinne von § 41 Abs. 1 KrW/AbfG entspricht, sind getrennt von anderen Abfällen dem Landkreis
oder dessen beauftragten Dritten zu überlassen.
(2) Die Erfassung der Schadstoffe im Sinne von Abs. 1 erfolgt
durch ein Schadstoffmobil (Bringsystem). Die Schadstoffe sind
am Schadstoffmobil den Bediensteten des Landkreises oder des
beauftragten Dritten zu übergeben. Das Ablagern von Schadstoffen am Standort des Schadstoffmobils oder im sonstigen Straßenraum außerhalb der Annahmezeiten ist unzulässig.
(3) Schadstoffe können auch an den Anlagen gem. § 4 angeliefert werden.
(4) Am Schadstoffmobil können je Anschlusspflichtige und Sammlung maximal die in Anlage 2 zu dieser Satzung genannten Mengen angeliefert werden. Darüber hinausgehende Mengen sind an
den stationären Annahmestellen gem. § 4 dieser Satzung anzuliefern. Kfz-Batterien und Altöl sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften dem Handel bzw. Werkstätten zu übergeben.
(5) Die Sammlung über das Schadstoffmobil erfolgt mindestens
einmal jährlich. Die Haltepunkte des Schadstoffmobils und die
Annahmezeiten werden gemäß § 25 dieser Satzung bekannt
gemacht.
§ 14
Metallschrott
(1) Auf den ständigen Annahmestellen i. S. von § 4 dieser Satzung wird Metallschrott aus privaten Haushaltungen nach Maßgabe der hierfür gültigen Benutzungsordnung erfasst.
(2) Der zur Anlieferung zugelassene Metallschrott umfasst Buntmetalle, Eisen, Guss, Stahl, Kohleöfen ohne Ausmauerung, kleinere Karosserieteile, Felgen (ohne Reifen und Schläuche), Gebinde (Fässer, völlig entleert).
(3) Metallschrott ist vor seiner Anlieferung von nichtmetallischen
Bestandteilen (Plastik, Glas, Kunststoffe, Holz, Gummi, Schamottesteine, Polsterungen etc.) zu trennen.
(4) Die Öffnungszeiten für die Annahme dieser Abfälle werden
gemäß § 25 öffentlich bekannt gemacht.
(5) Die Ablagerung dieser Abfälle außerhalb der öffentlich bekannt
gemachten Annahmezeiten und Abgabezeiträume auf bzw. an
ständigen Annahmestellen bzw. zeitweiligen Sammelplätzen ist
unzulässig.
(6) Die Bereitstellung von Metallschrott im Rahmen der Sperrmüllsammlung nach § 9 ist zulässig.
§ 15
Restabfälle
(1) Soweit Abfälle gemäß §§ 9 - 14 nicht getrennt erfasst bzw. bereitgestellt und entsorgt werden, sind sie, falls sie als gemischte Siedlungsabfälle der Überlassungspflicht unterfallen und nicht von der Entsorgung durch den Landkreis ausgeschlossen sind, als Restabfall i. S.
von § 8 Abs. 2 letzter Satz (im folgenden: Restabfälle) in den zugelassenen Restabfallbehältern nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bereitzustellen. Restabfälle sind grundsätzlich nur in den auf
dem jeweiligen Grundstück vorzuhaltenden Restabfallbehältern zu
überlassen, nur beim vorübergehenden, zusätzlichen Restabfallanfall
(s. Abs. 2 letzter Satz) dürfen daneben noch Abfallsäcke bzw. nur im
Falle des § 15 a Abs. 1 dürfen für benachbarte Grundstücke gemeinsame Behälter eingesetzt werden.
(2) Für das Einsammeln von Abfällen sind nur Restabfallbehälter
gemäß DIN EN 840, welche mit einem elektronischen Transponder (Chip) ausgerüstet sind, mit einem Fassungsvermögen von:
80-Liter
120-Liter
240-Liter
1.100-Liter
zugelassen.
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03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch
Für gelegentlich anfallende und das Fassungsvermögen der vorhandenen Restabfallbehälter übersteigende Mengen können die
vom Landkreis zugelassenen und gekennzeichneten 80-LiterRestabfallsäcke benutzt werden.
(3) Die in Abs. 2 aufgeführten Restabfallbehälter einschließlich
der elektronischen Transponder befinden sich im Eigentum des
vom Landkreis beauftragten Dritten und werden von diesem dem
Anschluss- und Benutzungspflichtigen zur Nutzung bereitgestellt.
Durch den beauftragten Dritten erfolgt der Behälterservice, welcher die Erstgestellung, Einziehung und die erforderlichen Reparaturen und Wartungen der Restabfallbehälter umfasst. Weiterhin führt der beauftragte Dritte auf Antrag des Anschluss- und
Benutzungspflichtigen den Restabfallbehältertausch sowie den
Restabfallbehältertransport durch. Die Registrierung der vom
beauftragten Dritten bereitgestellten Restabfallbehälter erfolgt
grundstückbezogen. Eine Nutzung der Restabfallbehälter bzw.
eine Bereitstellung der Restabfallbehälter zur Leerung durch den
Anschluss- und Benutzungspflichtigen auf/an anderen als den
registrierten Grundstücken ist daher unzulässig, es sei denn, die
gemeinsame Behälternutzung wurde zugelassen. Veränderungen
an den Restabfallbehältern durch den Anschluss- und Benutzungspflichtigen, wie z. B. das Anbringen von Bohrungen oder
die farbliche Kennzeichnung der Restabfallbehälter, sind unzulässig. Auf Antrag des Anschluss- und Benutzungspflichtigen werden Restabfallbehälter durch den beauftragten Dritten mit einer
Verschlussvorrichtung ausgerüstet. Die dabei entstehenden Kosten trägt der Antragsteller.
(4) Der Anschluss- und Benutzungspflichtige hat dafür zu sorgen,
dass die Restabfallbehälter allen Nutzern zugänglich sind und
ordnungsgemäß benutzt werden können. Die zur Verfügung
gestellten Restabfallbehälter sind schonend und sachgemäß zu
behandeln.
(5) Die Restabfallbehälter und die Anzahl der erfolgten Entleerungen werden mittels eines elektronischen Behälteridentifikationssystems erfasst. Die Restabfallbehälter dürfen nur zur Aufnahme dafür bestimmter Abfälle verwendet und nur soweit gefüllt
werden, dass sie noch geschlossen werden können. Einschlämmen, Einstampfen bzw. übermäßiges Verdichten des Inhaltes sind
nicht zulässig, ebenso das Einbringen heißer bzw. glühender Abfälle (z. B. Asche). Die Deckel sind stets geschlossen zu halten. Die
Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben in geeigneter Weise
sicherzustellen, dass ein Festfrieren der Abfälle am Behälterrand
bzw. -boden ausgeschlossen ist.
Der Entleerungsvorgang beinhaltet das Einhängen der Behälter
an die Kippvorrichtung, das Betätigen der automatischen Kippvorrichtung und das Abstellen des Behälters an der Fahrbahnkante. Befinden sich auch nach zweimaliger Betätigung der Kippvorrichtung des Abfallsammelfahrzeuges weiterhin Abfälle im
Behälter, insbesondere deshalb, weil sie am Behälterrand bzw. boden anhaften, eingestampft, eingeschlämmt, verdichtet bzw.
angefroren sind oder aufgrund ihrer Sperrigkeit den Kippvorgang
erschweren, besteht seitens des Anschluss- und Benutzungspflichtigen kein Anspruch auf vollständige Leerung des Behälters.
(6) Restabfallbehälter dürfen nicht mit massiven bzw. schweren
Gegenständen (z. B. Maschinenteile, Betonstücke, Steine, Sperrmüll), die zu Beschädigungen der Abfallsammelfahrzeuge führen
können, befüllt werden.
Aus abfallwirtschaftlichen und gebührenrechtlichen Gründen ist
das Füllgewicht der Restabfallbehälter bzw. der Restabfallsäcke
zu begrenzen. Folgende zulässige Füllgewichte pro Restabfallbehälter bzw. Restabfallsack dürfen nicht überschritten werden.
zulässiges zulässiges
Füllgewicht Gesamtgewicht
(Füllgewicht+Behältereigengewicht)
- 80-LiterRestabfallbehälter
28 kg
35 kg
- 80-LiterRestabfallsack
18 kg
- 120-LiterRestabfallbehälter
- 240-LiterRestabfallbehälter
- 1.100-LiterRestabfallbehälter
36 kg
47 kg
72 kg
86 kg
275 kg
340 kg (Kunststoffbeh.)
402 kg (Metallbeh.)
Ist das zulässige Füllgewicht bei Restabfallbehältern oder Restabfallsäcken überschritten, erfolgt keine Entleerung/Abholung. Überfüllte Restabfallbehälter oder Restabfallsäcke werden durch den
beauftragten Dritten mit einem Aufkleber versehen.
(7) Anzahl und Fassungsvermögen der Restabfallbehälter haben
der Menge der auf dem Grundstück regelmäßig anfallenden Abfälle unter Beachtung des jeweiligen Entleerungsrhythmus und hygienischen Erfordernissen zu entsprechen. Grundsätzlich hat jeder
Anschlusspflichtige im Sinne von § 5 Abs. 1 dieser Satzung pro
auf dem Grundstück gemeldeter Person ein bereitgestelltes
Restabfallvolumen von 15 Litern pro Person und Woche bei
14-täglichem Abfuhrrhythmus, mindestens aber einen gestellten
80-Liter-Restabfallbehälter zu nutzen. Bei Überlassung von Bioabfällen in gesonderten Behältern reduziert sich das vorzuhaltende Restabfallvolumen auf 10 Liter pro Person und Woche,
gleichzeitig wird ein Bioabfallbehältervolumen von 10 Litern pro
Person und Woche, mindestens aber ein 80 Liter-Bioabfallbehälter zur Nutzung bereitgestellt.
(8) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen im
Sinne von § 5 Abs. 5 dieser Satzung haben mindestens einen
80-Liter-Restabfallbehälter auf dem Grundstück, auf dem sie ihre
Tätigkeit ausüben, zu nutzen. Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Vorhaltung eines
jeweils für den Abfallanfall ausreichenden Volumens (mind.
80 Liter gem. Satz 1 ) ermöglicht wird.
(9) Der Landkreis kann den Anschluss- und Benutzungspflichtigen Anzahl und Fassungsvermögen der Restabfallbehälter zuordnen, falls anderenfalls eine ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle nicht gewährleistet ist.
§ 15 a
Restabfallbehältergemeinschaften bei
privaten Haushaltungen sowie bei gemischt
genutzten Grundstücken
(1) Auf schriftlichen Antrag gegenüber dem Landkreis können
Anschlusspflichtige benachbarter Grundstücke für die gemeinsame Überlassung von Restabfällen aus privaten Haushaltungen
Restabfallbehälter widerruflich gemeinschaftlich nutzen. Die jeweiligen Anschlusspflichtigen haben im Antrag einen Verantwortlichen, der auch Empfänger des Gebührenbescheides sein soll, zu
benennen.
(2) Auf schriftlichen Antrag des Anschlusspflichtigen i.S. von § 5
Abs. 1 für ein Grundstück, welches von einer privaten Haushaltung im Sinne von § 5 Abs. 5 dieser Satzung und einem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen im Sinne
von § 5 Abs. 5 dieser Satzung gleichzeitig genutzt wird (gemischt
genutzte Grundstücke), können Restabfallbehälter gemeinschaftlich genutzt werden. Restabfallbehältergemeinschaften im
Sinne von Satz 1 sind nur zulässig, falls die Anschlusspflichtigen
für die auf dem Grundstück anfallenden Haushaltsabfälle das
Grundstück selbst bewohnen und gleichzeitig Erzeuger und Besitzer der dort anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle sind.
(3) Würde durch die Bildung oder Aufrechterhaltung einer Restabfallbehältergemeinschaft i. S. von Abs. 1 oder 2 ein Missverhältnis zwischen bereitstehendem Restabfallbehältervolumen und
Anzahl der angeschlossenen Mitglieder bzw. der Menge der anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle entstehen bzw. ist ein solches bei einer bestehenden Restabfallbehältergemeinschaft entstanden, kann der Landkreis die Bildung der Restabfallbehältergemeinschaft verweigern, eine Veränderung verlangen, diese
selbst vornehmen bzw. eine bestehende Restabfallbehältergemeinschaft auflösen.
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§ 16
Bereitstellung der Restabfallbehälter
(1) Restabfall wird im Holsystem entsorgt. Restabfallbehälter und
zugelassene Restabfallsäcke sind am Entleerungs-/Abholtag bis
6.00 Uhr vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen oder deren
Beauftragtem an der Begrenzung zur Fahrbahnkante zur Entleerung/Abholung bereitzustellen. Die vorgenannten Restabfallbehälter bzw. zugelassenen Restabfallsäcke sind am Entleerungs/Abholtag so bereitzustellen, dass die Entleerungsabsicht eindeutig erkennbar ist und sie durch die Abfallsammelfahrzeuge
ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert bzw. abgeholt werden können. Nach erfolgter Entleerung der Restabfallbehälter sind
diese durch den Anschluss- und Benutzungspflichtigen am Entleerungstag zum Standplatz auf das Grundstück zurückzubringen. Ist der Anschluss- und Benutzungspflichtige selbst nicht in
der Lage, seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 2 bis 4 nachzukommen, kann er die Wahrnehmung seiner Verpflichtungen
dem vom Landkreis beauftragten Dritten durch Abschluss eines
zivilrechtlichen Vertrages übertragen.
(2) Restabfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von
1.100-Liter, die vom beauftragten Dritten am Entleerungstag vom
Standplatz auf dem Grundstück abgeholt und entleert werden,
werden anschließend auf den Standplatz zurückgebracht. Die
Entleerung der Restabfallbehälter bzw. die Abholung der Restabfallsäcke erfolgt an Werktagen in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr.
Die Bereitstellung vom Landkreis zugelassener und gekennzeichneter Restabfallsäcke erfolgt gemeinsam mit den Restabfallbehältern oder zur Sperrmüllstraßensammlung. Abfälle dürfen
nicht neben den Restabfallbehältern abgelagert werden.
(3) Die Bereitstellung der Restabfallbehälter hat mit geschlossenem Deckel an der Begrenzung zur Fahrbahnkante zu erfolgen,
ohne dass der Verkehr über das notwendige Maß hinaus behindert oder gefährdet wird. Im Zweifel bestimmt der Landkreis den
Bereitstellungsort. Soweit es technisch erforderlich ist, sind die
Restabfallbehälter am Bereitstellungsort entsprechend den Vorgaben des Landkreises aufzustellen. In den Entsorgungsteilgebieten, in denen die Leerung der Restabfallbehälter oder sonstiger Abfallbehälter (Bioabfallbehälter, Papierbehälter) durch Abfallsammelfahrzeuge mit Seitenladertechnik erfolgt, sind die Behälter am Leerungstag vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen
mit der Deckelöffnung zum Straßenrand bereitzustellen. Die Bereitstellung hat weiterhin dergestalt zu erfolgen, dass die Entleerung
nicht durch Hindernisse (Masten, Bäume, Zäune, abgelagerte
gelbe Säcke etc.) ausgeschlossen wird. Die Entsorgungsgebiete, in denen Sammelfahrzeuge mit Seitenladertechnik zum Einsatz kommen, werden durch den Landkreis gemäß § 25 bekannt
gemacht.
(4) Ist die Befahrbarkeit einer öffentlichen Verkehrsanlage mit den
Abfallsammelfahrzeugen aus tatsächlichen Gründen ständig oder
vorübergehend nicht oder nur unter Gefährdung der mit der
Sammlung und dem Transport beauftragten Bediensteten möglich, sind die jeweiligen Restabfallbehälter bzw. Restabfallsäcke
an einer mit den Abfallsammelfahrzeugen gefahrlos befahrbaren
öffentlichen Verkehrsanlage zur Entleerung/Abfuhr bereitzustellen. Im Zweifel entscheidet der Landkreis über den Bereitstellungsort.
(5) Insofern die Restabfallbehälter nicht zu dem festgelegten Zeitpunkt entleert bzw. die Restabfallsäcke nicht abgeholt wurden,
ist der Anschluss- und Benutzungspflichtige verpflichtet, die
Restabfallbehälter/Restabfallsäcke von der öffentlichen Verkehrsfläche an den Standort auf dem Grundstück zurückzubringen.
(6) Der Landkreis behält sich vor, je nach dem Einzelfall widerrechtliche Nebenablagerungen an den Bereitstellungsplätzen oder
den Abholplätzen für 1.100 Liter-Behälter oder Abfallmengen, die
über den oberen Behälterrand herausragen, als Restabfälle gebührenpflichtig einzusammeln bzw. einsammeln zu lassen. Der
Anschlusspflichtige hat dafür Sorge zu tragen, dass die Behälter
nach der Leerung schnellstmöglich wieder vom Bereitstellungsplatz auf das Grundstück zurückgestellt werden.
Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009
(7) Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen können bei zeitweilig erhöhtem Abfallanfall gegen Gebühr speziell gekennzeichnete 80-l-Müllsäcke erwerben. Gefüllte Müllsäcke sind zur
Abfuhr verschlossen neben den Abfallbehältern auf den Aufstellplätzen bereitzustellen. Solche amtlich gekennzeichneten Abfallsäcke können auch zur Sperrmüllsammlung bereitgestellt werden.
§ 17
Standplatz und Transportwege für Restabfallbehälter
(1) Standplätze und Transportwege für Restabfallbehälter sind so
anzulegen, dass eine Entsorgung ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Standplätze für Restabfallbehälter sind vom
Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück herzustellen und
zu unterhalten. Die gemeinschaftliche Nutzung von Standplätzen
für mehrere Grundstücke ist möglich.
(2) Werden Restabfallbehälter vom beauftragten Dritten vom
Standplatz abgeholt, entleert und danach zu ihrem Standplatz
zurückgebracht, gilt hierfür:
1. Der Standplatz ist in kürzester Entfernung zur Fahrbahnkante oder zum nächstmöglichen Halteplatz des Abfallsammelfahrzeuges einzurichten; die Entfernung sollte maximal 15 m
betragen. Längere Transportwege müssen vom Landkreis
genehmigt werden.
2. Die Transportwege müssen frei von Stufen, Absätzen, Unebenheiten und Treppen sein. Restabfallbehälter ab 1.100 Liter
Fassungsvermögen werden nicht über Rampen transportiert.
Sind die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht erfüllt, sind
die Restabfallbehälter durch den Anschluss- und Benutzungspflichtigen selbst am Entleerungstag an der Begrenzung
zur Fahrbahnkante bereitzustellen und nach der Entleerung
an den Standplatz auf dem Grundstück zurückzubringen.
3. Die Standplätze und Transportwege müssen ausreichend befestigt und beleuchtet sein.
4. Die Standplätze und Transportwege sind durch die Anschlusspflichtigen oder einen von ihm Beauftragten sauber sowie
schnee- und eisfrei zu halten, bei Glätte ist abzustumpfen. In
den jeweiligen Ortssatzungen enthaltene Regelungen bleiben
hiervon unberührt.
(3) Soweit Grundstücke nicht an öffentlichen Verkehrsanlagen liegen,
wird der Bereitstellungsort für Restabfallbehälter vom Landkreis
benannt und dem Betroffenen mitgeteilt. Der Bereitstellungsort ist
durch den Landkreis in Abstimmung mit der jeweiligen Kommune
und gegebenenfalls dem beauftragten Dritten festzulegen.
§ 18
Leerungshäufigkeit und -termine der Restabfallbehälter
(1) Die Entleerung bzw. Abholung erfolgt entsprechend den folgenden Maßgaben:
1. Restabfallbehälter mit Ausnahme der 1.100-Liter-Restabfallbehälter und die vom Landkreis zugelassenen und gekennzeichneten Restabfallsäcke werden in der Regel 14-tägig,
mindestens jedoch zweimal im Monat entleert bzw. abgeholt.
Sind durch den Inhalt der Restabfallbehälter hygienisch nicht
zu vertretende Umstände zu besorgen (z. B. Geruchsbelästigungen) kann der Landkreis die unverzügliche Leerung der
Restabfallbehälter unabhängig vom erreichten Füllgrad anordnen.
2. Die Leerung der 1.100-Liter-Restabfallbehälter erfolgt entsprechend schriftlicher Erklärung der Anschluss- und Benutzungspflichtigen wahlweise zweimal wöchentlich, wöchentlich, 14tägig, monatlich oder aller zwei Monate. Die Erklärung ist an den
vom Landkreis beauftragten Dritten zu richten.
Der Entleerungsrhythmus kann für den nächsten Monat durch
den Anschluss- und Benutzungspflichtigen geändert werden.
Änderungen sind bis zum 10. Kalendertag des Vormonats dem
vom Landkreis beauftragten Dritten schriftlich anzuzeigen;
dies gilt auch für die Neu- bzw. Abbestellung von 1.100-LiterRestabfallbehältern.
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03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch
3. Bei außerplanmäßig anfallenden Mengen von Restabfall aus
privaten Haushaltungen bzw. hausmüllähnlichen Abfällen aus
anderen Herkunftsbereichen oder wenn sonst eine Eingliederung in den Tourenplan nach festen Rhythmen nicht möglich ist, kann eine Abrufentleerung mittels 1.100-LiterRestabfallbehälter nach schriftlichem Auftrag des Anschlussund Benutzungspflichtigen gegenüber dem vom Landkreis
beauftragten Dritten durchgeführt werden.
4. Muss der Zeitpunkt der regelmäßigen Entleerung aus besonderen Gründen verlegt werden, ist dies durch den Landkreis
öffentlich bekannt zu geben.
5. Fallen Abfälle nur unregelmäßig oder saisonbedingt auf Grundstücken an, die dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen, so ist dies dem Landkreis oder dem von ihm beauftragten Dritten spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich
und unter Angabe der Art und Menge der Abfälle anzuzeigen.
(2) Können Restabfallbehälter/Restabfallsäcke aus einem von
dem Anschluss- und Benutzungspflichtigen zu vertretenden Grund
nicht entleert oder abgeholt werden, erfolgt die Entleerung oder
Abholung am nächsten regelmäßigen Entleerungs- bzw. Abholtag.
(3) Die Tourenpläne für die Entleerungshäufigkeit und -termine
der Restabfallbehälter werden gemäß § 25 bekannt gemacht.
- Abschnitt 3 Schlussbestimmungen
§ 19
Anfallzeitpunkt und Eigentumsübergang
(1) Erzeugern oder Besitzern von Abfällen ist es nicht gestattet,
Abfälle neben Abfallbehältern sowie auf öffentlichen Straßen im
Sinne des § 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen
(Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG) sowie sonstigen Flächen bereitzustellen, es sei denn, dies ist nach dieser Satzung
zulässig.
(2) Die Abfälle gehen in das Eigentum des Landkreises über, wenn
sie auf das Fahrzeug aufgeladen werden bzw. auf den Abfallentsorgungsanlagen des Landkreises angeliefert wurden. Unbefugten ist es nicht gestattet, zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu
durchsuchen oder mitzunehmen.
(3) Der Landkreis ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen
Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
§ 20
Haftung
(1) Der Landkreis haftet den Benutzern der Abfallbeseitigung
gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner
Bediensteten oder Beauftragten für Schäden an den Abfallgefäßen oder an Bauwerken und Anlagen des Grundstückes.
(2) Die Benutzer der öffentlichen Abfallentsorgung haften für Schäden, die infolge von schuldhaften Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Satzung entstehen.
§ 21
Auskunfts- und Nachweispflichten, Duldungspflichten und Betretungsrechte
(1) Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen im Sinne von § 5
dieser Satzung haben dem Landkreis oder dessen Beauftragten
Dritten nach Maßgabe dieser Satzung alle für die Durchführung
der öffentlichen Abfallentsorgung und Festsetzung der Gebühren erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen können, sind verpflichtet, das
Aufstellen der zur Erfassung der Abfälle notwendigen Behältnisse sowie das Betreten des Grundstückes zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden (§ 14 KrW/-AbfG).
Den Beauftragten des Landkreises und den beauftragten Dritten
ist zu diesem Zweck ungehinderter Zutritt zu allen Grundstücken
und Anlagen zu gewährleisten, auf denen sich Abfälle oder Einrichtungen von abfallwirtschaftlicher Bedeutung befinden.
§ 22
Modellversuche
Zur Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft und Abfallentsorgung und insbesondere der Förderung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen kann der Landkreis Modellversuche - insbesondere zur Erprobung neuer Sammel- und
Gebührensysteme - mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung
durchführen.
§ 23
Gebühren
Der Landkreis erhebt für das Vorhalten und Benutzen der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren nach Maßgabe einer gesonderten Gebührensatzung.
§ 24
Unterbrechung der Entsorgung
Wird die Entsorgung von Abfällen gemäß vorstehenden Vorschriften infolge betrieblicher Belange des Landkreises oder der
von ihm beauftragten Dritten durch Streik oder höhere Gewalt
vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so haben die Anschluss- und Benutzungspflichtigen und
Abfallbesitzer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. Die Abfuhr wird so bald wie möglich nachgeholt,
ohne dass den Anschluss- und Benutzungspflichtigen hierfür
gesonderte Kosten entstehen.
§ 25
Bekanntmachungen, Öffentlichkeitsarbeit
Die in dieser Satzung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen nach Maßgabe der Bekanntmachungsvorschriften (Satzung)
des Landkreises in der jeweils gültigen Fassung. Sie können außerdem in ortsüblicher Weise in den kreisangehörigen Städten und
Gemeinden und in Publikationen der Öffentlichkeitsarbeit des
Landkreises (Abfallkalender) veröffentlicht werden.
§ 26
Ordnungswidrigkelten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 66 Sächsische Landkreisordnung in
Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 SächsABG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. Abs. 2 Satz 3 bei der Anlieferung von Abfällen die Bestimmungen der jeweiligen Betriebs- bzw. Benutzungsordnung nicht einhält,
2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 dieser Satzung als Eigentümer eines im Entsorgungsgebiet liegenden Grundstückes
oder als sonstiger Anschlusspflichtiger im Hinblick auf ein derartiges Grundstück gem. Satz 3, auf dem Abfälle aus privaten Haushaltungen oder Abfälle zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen nach Maßgabe dieser Satzung anfallen
können, die dem Landkreis gemäß § 13 KrW-/AbfG zu überlassen sind, sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfallentsorgung anschließt oder keine rechtzeitige Meldung i. S.
von § 5 Abs. 1 (Anschlusszwang),
3. entgegen § 5 Abs. 1 vorletzter Satz dieser Satzung als
Anschlusspflichtiger dem Landkreis den erstmaligen Anschluss
nicht rechtzeitig zwei Wochen vor dem möglichen Abfallanfall vom Grundstück i. S. von Satz 1 anzeigt,
4. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung als Anschlussoder Benutzungspflichtiger auf seinem Grundstück oder sonst
bei ihm anfallende Abfälle, die der Überlassungspflicht nach
Maßgabe von § 13 Abs. 1 KrW/-AbfG unterfallen, der Abfallentsorgung der Landkreises nicht überlässt,
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5. entgegen § 5 a Abs. 1 letzter Satz als Anschluss- oder Benutzungspflichtiger gegenüber dem Landkreis falsche Tatsachen
vorträgt, um einen Wegfall der Anschluss- und/oder Benutzungspflicht zu erwirken,
6. entgegen § 7 Abs. 1 dieser Satzung nach dieser Vorschrift
ausgeschlossene Abfälle dem Landkreis zur Entsorgung überlässt,
7. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 dieser Satzung nach dieser
Vorschrift ausgeschlossene Abfälle dem Landkreis zum Einsammeln und Befördern überlässt,
8. entgegen § 7 Abs. 3 dieser Satzung Abfälle zur Entsorgung
an den hierfür im Auftrag des Landkreises betriebenen Anlagen (§ 4 dieser Satzung) anliefert oder zu übergeben versucht,
die nach Maßgabe der dortigen Nr. 1 bis 6 von der Annahme
zur Entsorgung ausgeschlossen sind,
9. entgegen § 8 Abs. 2 dieser Satzung als Anschluss- oder
Benutzungspflichtiger für die getrennt vom Landkreis entweder im Holsystem oder im Bringsystem erfassten, in § 8 Abs.
2 genannten Abfallarten die dort aufgeführten Entsorgungssysteme nicht nutzt,
10. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 bis 5 dieser Satzung Abfälle, die
kein Sperrmüll sind und auch nicht als Kleinabfälle in Restabfallsäcken gem. letzter Satz von § 9 Abs. 1 zur Sperrmüllabfuhr bereitgestellt werden können, im Rahmen der Sperrmüllabfuhr zur Abfuhr bereitstellt,
11. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 dieser Satzung Sperrmüll nicht in
unmittelbarer Nähe des von ihm bewohnten Grundstückes
nach Maßgabe dieser Vorschrift oder außerhalb der dort festgelegten Zeiten bereitstellt,
12. entgegen § 11 Abs. 2 dieser Satzung als Anschlusspflichtiger
nicht sicher stellt, dass die Mieter im Falle einer fehlenden
Eigenkompostierung die vom Landkreis vorgesehenen Bioabfallbehälter nutzen können,
13. entgegen § 13 Abs. 2 dieser Satzung Schadstoffe am Standort des Schadstoffmobils oder im sonstigen öffentlichen Raum
außerhalb der Annahmezeiten des Schadstoffmobils ablagert,
14. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung Restabfälle nicht
in den in den hierfür zugelassenen Restabfallbehältern nach
Maßgabe der nachfolgenden Regelungen des § 15 bereitstellt,
15. entgegen § 15 Abs. 5 dieser Satzung Restabfallbehälter überfüllt, den Inhalt übermäßig verdichtet oder heiße bzw. glühende Abfälle in die Restabfallbehälter verbringt,
16. entgegen § 15 Abs. 6 Satz 3 und 4 dieser Satzung Restabfallbehälter so befüllt, dass sie die dort genannten zulässigen
Füllgewichte für die jeweiligen Restabfallbehälter (einschließlich Restabfallsack) überschreiten,
17. entgegen § 16 Abs. 5 Satz 2 als Anschlusspflichtiger nicht
dafür Sorge zu trägt, dass die Behälter nach der Leerung
schnellstmöglich wieder vom Bereitstellungsplatz auf das
Grundstück zurückgestellt werden,
18. als Anschlusspflichtiger oder ein von ihm Beauftragter entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 4 dieser Satzung Standplätze und Transportwege nicht sauber sowie schnee- und eisfrei hält bzw. bei
Glätte die Wege abstumpft,
19. entgegen § 19 Abs. 1 dieser Satzung Abfälle neben Abfallbehältern sowie auf öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 des
Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) sowie sonstigen
öffentlichen Flächen bereitstellt, obwohl es nach dieser Satzung nicht gesondert zugelassen ist,
20. entgegen § 19 Abs. 2 dieser Satzung als Unbefugter bereitgestellte Abfälle durchsucht oder mitnimmt,
21. entgegen § 21 Abs. 2 dieser Satzung als Eigentümer und Besitzer eines Grundstücks, auf dem überlassungspflichtige Abfälle
anfallen können, das Aufstellen der zur Erfassung der Abfälle
notwendigen Behältnisse sowie das Betreten des Grundstückes
zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der
Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen nicht duldet,
22. entgegen § 21 Abs. 2 letzter Satz dieser Satzung den Beauftragten des Landkreises und den beauftragten Dritten keinen
ungehinderten Zutritt zu allen Grundstücken und Anlagen zum
Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009
Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen gewährleistet, auf denen
sich Abfälle oder Einrichtungen von abfallwirtschaftlicher
Bedeutung befinden.
(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 17 Abs. 2 SächsABG
mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
§ 27
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung über die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis
Delitzsch vom 10. Dezember 2003 in der Fassung vom 7. Dezember 2005 außer Kraft.
Torgau, den 25.03.2009
Czupalla
Landrat
Hinweis:
Nach § 3 Abs. 5 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen
sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt
worden sind,
3. der Landkreis den Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO
wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der Jahresfrist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts,
der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage 1
(§§ 8 Abs. 2 Nr. 2,10 Abs. 1)
Umfang der an den kommunalen Sammelstellen auf den
Betriebshöfen/Kleinanlieferbereichen nach § 4 zur entgeltfreien Abgabe zugelassenen Elektro- und Elektronikaltgeräten
1. Haushaltsgroßgeräte
Große Kühlgeräte
Kühlschränke
Gefriergeräte
Sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung
von Lebensmitteln
Waschmaschinen
Wäschetrockner
Geschirrspüler
Herde und Backöfen
Elektrische Kochplatten
Elektrische Heizplatten
Mikrowellengeräte
Sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln
Elektrische Heizgeräte
Elektrische Heizkörper
Sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln
33
03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch
Elektrische Ventilatoren
Klimageräte
Sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte
2. Haushaltskleingeräte
Staubsauger
Teppichkehrmaschinen
Sonstige Reinigungsgeräte
Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von Textilien
Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur
sonstigen Pflege von Kleidung
Toaster
Friteusen
Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen oder Verschließen von Behältnissen oder Verpackungen
Elektrische Messer
Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten,
Rasierapparate, Massagegeräte
und sonstige Geräte für die Körperpflege
Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder
Aufzeichnen der Zeit Waagen
3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
Zentrale Datenverarbeitung:
Großrechner
Minicomputer
Drucker
PC-Bereich:
PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)
Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur)
Notebooks
Elektronische Notizbücher
Drucker
Kopiergeräte
Elektrische und elektronische Schreibmaschinen
Taschen- und Tischrechner
Sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung
oder
Übermittlung von Informationen mit elektronischen Mitteln
Benutzerendgeräte und -systeme
Faxgeräte
Telexgeräte
Telefone
Münz- und Kartentelefone
Schnurlose Telefone
Mobiltelefone
Anrufbeantworter
Sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit Telekommunikationsmitteln
4. Geräte der Unterhaltungselektronik
Radiogeräte
Fernsehgeräte
Videokameras
Videorekorde
Hi-Fi-Anlagen
Audio-Verstärker Musikinstrumente
Sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe
von Tönen oder Bildern, einschließlich Signalen, oder andere
Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln
5. Beleuchtungskörper
Leuchten für Leuchtstofflampen mit Ausnahme von Leuchten in
Haushalten
Stabförmige Leuchtstofflampen
Kompaktleuchtstofflampen
Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen
Niederdruck-Natriumdampflampen
Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung
oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen und
Leuchten in Haushalten
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme
ortsfester industrieller Großwerkzeuge)
Bohrmaschinen
Sägen
Nähmaschinen
Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren,
Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und
sonstigen Werkstoffen
Niet-, Nagel- oder Schraubwerkszeuge oder Werkzeuge zum
Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche Verwendungszwecke Schweiß- und Lötwerkzeuge oder
Werkzeuge für ähnliche Verwendungszwecke Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung
von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln
Rasenmäher und sonstige Gartengeräte
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
Elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen
Videospielskonsolen
Videospiele
Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.
Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen
Geldspielautomaten
8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme implantierter und
infektiöser Produkte)
Geräte für Strahlentherapie
Kardiologiegeräte
Dialysegeräte
Beatmungsgeräte
Nuklearmedizinische Geräte
Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik
Analysegeräte
Gefriergeräte
Fertilisations-Testgeräte
Sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung,
Behandlung und Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder
Behinderungen
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
Rauchmelder
Heizregler
Thermostate
Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor
Sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen (z. B. in Bedienpulten)
10. Automatische Ausgaberäte
Heißgetränkautomaten
Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen
Automaten für feste Produkte
Geldautomaten
Jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten
Anlage 2
(zu § 13 Abs. 4)
Maximale Abgabemengen am Schadstoffmobil je
Anschluss- und Benutzungspflichtigen
Abfallschlüssel
20 01 13*
20 01 14*
20 01 15*
20 01 17*
20 01 19*
20 01 21*
Abfallbezeichnung
Lösemittel
Säuren
Laugen
Fotochemikalien
Pestizide
Leuchtstoffröhren und andere
quecksilberhaltige Abfälle
maximale
Abgabemenge
5,0 I
1,0 I
1,0 I
5,0 I
10,0 kg
34
Abfallschlüssel
20 01 26*
20 01 27*
20 01 29*
20 01 31*
20 01 33*
Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009
Abfallbezeichnung
Öle und Fette mit Ausnahme
derjenigen, die unter 20 01 25
fallen
Farben, Druckfarben, Klebstoffe
und Kunstharze, die gefährliche
Stoffe enthalten
Reinigungsmittel, die gefährliche
Stoffe enthalten
zytotoxische und zytostatische
Arzneimittel
Batterien und Akkumulatoren, die
unter 16 06 01, 16 06 02 oder
16 06 03 fallen sowie gemischte
Batterien und Akkumulatoren,
die solche Batterien enthalten
Kfz-Batterien
maximale
Abgabemenge
10,0 l
5,0 l
5,0 I
0,5 kg
30 Stück
2 Stück
Gebührensatzung des Landkreises Nordsachsen
für die öffentliche Abfallentsorgung im Teilgebiet
des ehemaligen Landkreises Delitzsch (AGS DZ)
vom 25.03.2009
Der Kreistag des Landkreises Nordsachsen hat in seiner Sitzung
am 25.03.2009 aufgrund von
•
§ 3 Abs. 1 und § 3a des Sächsischen Abfallwirtschafts- und
Bodenschutzgesetzes (SächsAGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBI. S. 261),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2008 (SächsGVBI.
S. 138),
• §§ 1, 2, 6 und 9 - 16 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. August 2004 (SächsGVBI. S. 419), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 07.11.2007 (SächsGVBI. S. 478),
• § 3 Abs. 1, §§ 12 und 66 Landkreisordnung für den Freistaat
Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBI. S. 577),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2008 (SächsGVBI.
S. 102),
• Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 19. Juni 2002
(BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) und
• der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Nordsachsen
für das Gebiet des Altlandkreises Delitzsch in Fassung der
Bekanntmachung vom 25.03.2009.
folgende Abfallgebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Nordsachsen im Teilgebiet des Altlandkreises Delitzsch (Abfallgebührensatzung Delitzsch - AGS DZ)
beschlossen:
§1
Gebührentatbestände
(1) Der Landkreis erhebt als Gegenleistung für das Benutzen und
Vorhalten der öffentlichen Abfallentsorgung im Gebiet des Altlandkreises Delitzsch Abfallgebühren. Das vorgenannte Entsorgungsgebiet umfasst die Städte und Gemeinden Bad Düben,
Delitzsch, Doberschütz, Eilenburg, Jesewitz, Krostitz, Laußig,
Löbnitz, Neukyhna, Rackwitz, Schkeuditz, Schönwölkau, Taucha,
Wiedemar, Zschepplin, Zwochau. Sämtliche nachfolgenden Regelungen dieser Satzung sind auf die Abfallwirtschaft im vorgenannten Gebiet bezogen, auch wenn dies im Folgenden nicht
gesondert hervorgehoben wird.
Die Erhebung der Abfallgebühren dient der Deckung der dafür
anfallenden Kosten und Aufwendungen der Abfallwirtschaft des
Landkreises. Der Landkreis betreibt die dortige Abfallentsorgung
als öffentliche Einrichtung. Er beauftragt Dritte nach Maßgabe
von § 16 Abs. 1 KrW/-AbfG mit der Erbringung abfallwirtschaftlicher Dienstleistungen. Sämtliche nachfolgenden Regelungen
dieser Satzung sind auf die Erhebung von Gebühren im Gebiet
des Altlandkreises Delitzsch bezogen, ohne dass dies im Folgenden jeweils gesondert hervorgehoben wird.
(2) Für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen
erhebt der Landkreis Gebühren, die sich
• aus einer einwohnerbezogenen Festgebühr und
• aus einer Entleerungsgebühr für privat genutzte Restabfallbehälter sowie
• Gebühren für die Entsorgung von Restabfällen über einen amtlich gekennzeichneten Restabfallsack für zeitweilig zusätzliches Abfallaufkommen und
• einer Entleerungsgebühr für die Entsorgung von in gesonderten Behältern erfassten Bioabfällen im Holsystem
zusammensetzen.
Private Haushaltungen im Sinne dieser Satzung sind Personengemeinschaften sowie Einzelpersonen, die eine selbstständig
bewirtschaftete oder in sich abgeschlossene Wohnungseinheit
mit eingerichteter Küche bzw. Kochnische inne haben, auch wenn
sie ganz oder teilweise von anderen Haushaltungen versorgt werden.
(3) Für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (nachfolgend gewerbliche Siedlungsabfälle genannt) erhebt der Landkreis
• behälterbezogene Festgebühren und
• Entleerungsgebühren für durch andere Herkunftsbereiche
(= gewerblich i. S. dieser Satzung) genutzte Restabfallbehälter sowie
• Gebühren für die Entsorgung von gewerblichen Restabfällen
über einen amtlich gekennzeichneten Restabfallsack für zeitweilig zusätzliches Abfallaufkommen und
• einer Entleerungsgebühr für die Entsorgung von in gesonderten Behältern erfassten Bioabfällen im Holsystem
Als Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen
gelten Personen, bei denen Abfälle im Sinne von § 2 Nr.1 der
Gewerbeabfallverordnung anfallen, weil sie dahingehende Anfallstellen betreiben. Zu den Anfallstellen für gewerbliche Siedlungsabfällen zählen insbesondere gewerbliche und öffentliche
Büros oder Praxen, Verwaltungsgebäuden, Schulen und Kindergärten, gewerblichen Beherbergungen (wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Feriensiedlungen und Campingplätzen), privaten und
öffentlichen Einrichtungen (wie Krankenhäusern, Kliniken, Pflegeheime, Kasernen, Strafvollzugsanstalten) sowie Abfälle, die bei
der Tätigkeit von Freiberuflern anfallen.
(4) Die einwohnerbezogene Abfallfestgebühr gemäß § 1 Abs. 2
wird für die Kosten und Aufwendungen insbesondere für das Vorhalten und Benutzen folgender abfallwirtschaftlicher Leistungen
erhoben:
a. zweimal jährlich im Holsystem (Straßensammlung) stattfindende Entsorgung von Sperrmüll aus privaten Haushaltungen,
b. Entsorgung von Papier und Pappe einschließlich Druckerzeugnissen und graphischen Papieren aus privaten Haushaltungen außerhalb Dualer Systeme im Holsystem und auf den
im Auftrag des Landkreises betriebenen Annahmestellen,
c. mindestens einmal jährlich im Bringsystem stattfindende Entsorgung von gefährlichen Abfällen (Schadstoffe) über das
Schadstoffmobil,
d. Abgabe von Elektro- und Elektronikaltgeräten aus privaten
Haushaltungen an den im Auftrag des Landkreises betriebenen Annahmestellen,
e. Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung gegenüber privaten
Haushaltungen
f. Innere Verrechnungen und Kosten für die Gebührenerhebung
g. Kosten der Behälterverwaltung über Identsystem und des
Behältertauschs
35
03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch
(5) Die behälterbezogene Abfallfestgebühr gemäß § 1 Abs. 3 wird
für die Kosten und Aufwendungen insbesondere für das Vorhalten und Benutzen folgender abfallwirtschaftlicher Leistungen für
die anderen Herkunftsbereiche erhoben:
h. zweimal jährlich im Holsystem (Straßensammlung) stattfindende Entsorgung von Sperrmüll,
i. Entsorgung von Papier und Pappe einschließlich Druckerzeugnissen und graphischen Papieren außerhalb Dualer Systeme im Holsystem und auf den im Auftrag des Landkreises
betriebenen Annahmestellen,
j. mindestens einmal jährlich im Bringsystem stattfindende Entsorgung von gefährlichen Abfällen (Schadstoffe) über das
Schadstoffmobil,
k. Abgabe von Elektro- und Elektronikaltgeräten an den im Auftrag des Landkreises betriebenen Annahmestellen,
l. Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung
m. Innere Verrechnungen und Kosten für die Gebührenerhebung
n. Kosten der Behälterverwaltung über Identsystem und des
Behältertauschs
(6) Bei Selbstanlieferungen von Abfällen an den dafür vorgehaltenen Abfallannahmestellen wird durch den jeweiligen Betreiber
ein Entgelt nach Maßgabe einer gesonderten Entgeltordnung
erhoben.
(7) Für die Entsorgung von gemischten Siedlungsabfällen und
Sperrmüll insbesondere aus dem Gebiet der Stadt Eilenburg, die
an der im Auftrag des Landkreises betriebenen Umladestation
Spröda direkt angeliefert werden, erhebt der Landkreis Verwertungsgebühren.
(8) Der Landkreis erhebt von der Stadt Eilenburg eine Kostenbeteiligung für den Betrieb der von ihm oder in seinem Auftrag im
Stadtgebiet betriebenen Annahmestelle.
§2
Gebührenmaßstab
(1) Die einwohnerbezogene Abfallfestgebühr gemäß § 1 Abs. 4
bestimmt sich nach der Anzahl der Einwohner, die beim zuständigen Einwohnermeldeamt mit Hauptwohnsitz auf dem Grundstück gemeldet sind. Bei Einwohnern mit Nebenwohnsitz in diesem Gebiet erfolgt die Veranlagung zur Abfallgrundgebühr nach
Maßgabe dieser Satzung ausschließlich, wenn sie sich die überwiegende Zeit des Jahres am Nebenwohnsitz aufhalten.
Die behälterbezogene Festgebühr für die Entsorgung von gewerblichen Abfällen i. S. von § 1 Abs. 5 bemisst sich nach Anzahl und
Volumen der pro Anfallstelle und Jahr für die Nutzung der öffentlichen Abfallentsorgung des Landkreises vorgehaltenen Restabfallbehälter.
(2) Die Entleerungsgebühren für privat oder gewerblich genutzte
Restabfallbehälter einerseits sowie für privat oder gewerblich
genutzte Bioabfallbehälter andererseits berechnen sich nach der
Anzahl der durch das elektronische Behälteridentifikationssystem registrierten Entleerungen bezüglich der auf den Gebührenschuldner registrierten Restabfallbehälter und dessen Größe (Volumen).
(3) Für den Fall der ordnungsgemäßen Nutzung amtlich zugelassener Restabfallsäcke für die Entsorgung von Haushaltsabfällen
oder gewerblichen Restabfällen mit einem Volumen von 80 I für
zeitweilig zusätzlichen Abfallanfall wird eine gesonderte Benutzungsgebühr pro Sack erhoben.
(4) Die Verwertungsgebühren gem. § 1 Abs. 7 werden pro
Tonne/Megagramm erhoben.
(5) Der Betrag für die Kostenbeteiligung der Stadt Eilenburg am
Betrieb von Annahmestellen im Stadtgebiet i.S. von § 1 Abs. 8
wird als Pauschalbetrag pro Monat erhoben.
§3
Gebührensätze
(1) Die einwohnerbezogene Abfallfestgebühr gemäß § 1 Abs. 4
beträgt 30,36 EUR je Kalenderjahr für jeden mit Hauptwohnsitz
auf dem Grundstück oder in dem jeweiligen Haushalt gemelde-
ten Einwohner. Halten sich Einwohner in der überwiegenden Zeit
des Jahres auf einem Grundstück auf, an dem sie mit Nebenwohnsitz gemeldet sind, wird auch hierfür eine einwohnerbezogene Festgebühr gem. Satz 1 erhoben.
(2) Die behälterbezogene Festgebühr für die Entsorgung gewerblicher Abfälle gemäß § 1 Abs. 5 beträgt je Restabfallbehälter und
Jahr:
Gebührensätze
80-Liter-Restabfallbehälter
42,40 EUR/ Jahr
120-Liter-Restabfallbehälter
63,60 EUR/Jahr
240-Liter-Restabfallbehälter
127,20 EUR/Jahr
583,00 EUR/Jahr
1.100-Liter-Restabfallbehälter
(2) Die Entleerungsgebühr für privat oder gewerblich genutzte
Restabfallbehälter gem. § 1 Abs. 2 und 3 beträgt:
Gebührensätze
80-Liter-Restabfallbehälter
6,73 EUR/ je Leerung
120-Liter-Restabfallbehälter
10,10 EUR/je Leerung
240-Liter-Restabfallbehälter
20,20 EUR/je Leerung
92,57 EUR/je Leerung
1.100-Liter-Restabfallbehälter
Die Entleerungsgebühr für privat oder gewerblich genutzte Bioabfallbehälter gemäß § 1 Abs. 2 und 3 beträgt:
Gebührensätze
80-Liter-Bioabfallbehälter
6,07 EUR/ je Leerung
120-Liter-Bioabfallbehälter
9,10 EUR/je Leerung
240-Liter-Bioabfallbehälter
18,20 EUR/je Leerung
1.100-Liter-Bioabfallbehälter
83,40 EUR/je Leerung
(3) Die Gebühr für die Erfassung und Entsorgung der in einem
amtlich zugelassenen Restabfallsack überlassenen Restabfälle
beträgt je 80 I-Sack 7,60 €.
(4) Die Verwertungsgebühr für die Direktanlieferung von gemischten Siedlungsabfällen und Sperrmüll insbesondere aus der Stadt
Eilenburg an der im Auftrag des Landkreises betriebenen Umladestation i.S. von § 1 Abs. 7 beträgt 172,45 €/Mg bzw. 172,45 €/t.
(5) Der Kostenbeitrag der Stadt Eilenburg für den Betrieb von Annahmestellen im Stadtgebiet i.S. von § 1 Abs. 8 beträgt 769,28 € pro
Monat.
§4
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der einwohner- und behälterbezogenen
Abfallfestgebühr einerseits und der Entleerungsgebühr für privat
sowie gewerblich genutzte Restabfall- und Bioabfallbehälter i. S.
von § 1 Abs. 2 und 3 andererseits ist der anschlusspflichtige Grundstückseigentümer. Besteht an dem Grundstück ein Erbbaurecht,
Teil- oder Wohnungseigentum, ein Dauernutzungs- oder Dauerwohnrecht oder ein sonstiges, dingliches Nutzungsrecht, ist der
Berechtigte abweichend von Satz 1 Gebührenschuldner. Wird von
den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Verwalter benannt, wird der Gebührenbescheid an diesen gerichtet.
Auf Antrag der Wohnungseigentümer können im Einzelfall abweichende Regelungen für die Grundgebühren einerseits und die übrigen Gebührenarten andererseits getroffen werden.
(2) Der Gebührenbescheid kann abweichend von Abs. 1 auf Antrag
an den Mieter oder Pächter bzw. an den Erzeuger oder Besitzer
von gewerblichen Abfällen gerichtet werden, wenn der Gebührenschuldner dessen Antrag zustimmt. Bei nicht fristgerechter
Entrichtung der Gebühren wird stattdessen wieder der Gebührenschuldner i.S. von Abs. 1 herangezogen.
(3) Gebührenschuldner für den ordnungs- und satzungsgemäßen
Einsatz von 80-Liter-Restabfallsäcken ist der Erwerber.
(4) Gebührenschuldner der Verwertungsgebühr i. S. von § 1 Abs. 7
ist der Anlieferer bzw. derjenige, in dessen Auftrag die Anlieferung erfolgt (z.B. Stadt Eilenburg).
(5) Schuldner der Kostenbeteiligung i. S. von § 1 Abs. 8 für den
Betrieb von Annahmestellen durch oder im Auftrag des Landkreises im Gebiet der Stadt Eilenburg ist die Stadt.
(6) Wird ein Gebührentatbestand von mehreren Gebührenschuldnern gemeinsam verwirklicht, haften diese als Gesamtschuldner (z.B. Wohnungseigentümergemeinschaft).
36
§5
Entstehung und Beendigung der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld für die einwohnerbezogene Festgebührgebühr i.S. von § 1 Abs. 4 und die behälterbezogene Festgebühr
i.S. von § 1 Abs. 5 dieser Satzung entsteht jeweils zu Beginn eines
jeden Kalenderhalbjahres, erstmals spätestens jedoch am 1. Kalendertag des auf den Anschluss an die Abfallentsorgung folgenden
Monats.
(2) Die Gebührenschuld für die Entleerungsgebühren der gewerblich oder privat genutzten Restabfall- und Bioabfallbehälter entsteht zum Zeitpunkt der Entleerung der Behälter, die mittels eines
elektronischen Behälteridentifikationssystems registriert wird. Die
Gebührenschuld für den Restabfallsack entsteht mit dem Erwerb.
(3) Die Verwertungsgebühr für die Direktanlieferung von gemischten Siedlungsabfällen und Sperrmüll i.S. von § 1 Abs. 7 entsteht
mit der Übergabe der Abfälle an den Landkreis bzw. den von ihm
beauftragten Dritten an der Umladestation.
(4) Der Kostenbeitrag der Stadt Eilenburg für den Betrieb von
Annahmestellen im Stadtgebiet i.S. von § 1 Abs. 8 entsteht monatlich mit Ablauf des Kalendermonats.
(5) Die Gebührenschuld für die einwohnerbezogene und für die
behälterbezogene Abfallfestgebühr sowie für die Entleerungsgebühr sowohl für privat als auch für gewerblich genutzte Rest- und
Bioabfallbehälter endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen der Anschluss- und Benutzungspflicht nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere derjenigen in der Abfallwirtschaftssatzung entfallen.
(6) Treten im Laufe des Kalenderjahres Änderungen bei den
Bemessungsgrundlagen für die einwohner- oder die behälterbezogenen Festgebühren (z.B. Änderungen der gemeldeten Personenzahl oder der Anzahl oder des Volumens der vorgehaltenen
Restabfallbehälter) ein, erhöht oder ermäßigt sich die Abfallgrundgebühr ab Beginn des nächsten Halbjahres, das auf die Mitteilung der Änderung folgt. Wird im Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung nachgewiesen und begründet, dass diese erst
rückwirkend erfolgen konnte, kann der Landkreis in Ausnahmefällen die Änderung rückwirkend berücksichtigen.
§6
Ermäßigung und Erstattung von Gebühren
(1) Endet die Anschlusspflicht noch vor dem Ablauf der Zeit, für
die einwohner- oder behälterbezogene Festgebühren entrichtet
worden sind, wird die Gebühr gerechnet bis zum Ende dieser
Pflicht auf Antrag zurückerstattet. Der Antrag soll in der Regel
spätestens sechs Monate nach Erlöschen der Anschlusspflicht
gestellt werden. Später gestellte Anträge sind besonders zu
begründen.
(2) Für Personen, die von ihrem Wohnsitz aus Gründen des Berufes, der Ausbildung, wegen Ableistung des Grundwehrdienstes
oder aus sonstigen triftigen Gründen dauernd oder zum überwiegenden Teil abwesend sind, kann die einwohnerbezogene
Festgebühr um 75 vom Hundert erstattet werden. Als zum überwiegenden Teil abwesend nach Satz 1 wird ein Zeitraum von mindestens 150 Kalendertagen während 6 aufeinanderfolgender
Monate bestimmt.
(3) Für Personen, die aufgrund eines Auslandsaufenthaltes ununterbrochen von ihrem Wohnsitz abwesend sind, kann die einwohnerbezogene Festgebühr um 100 vom Hundert erstattet werden. Als ununterbrochen abwesend nach Satz 1 wird ein Zeitraum von mindestens 12 aufeinanderfolgender Monate bestimmt.
(4) Anträge auf Erstattung sind rückwirkend in schriftlicher Form
durch den Gebührenschuldner beim Landkreis zu stellen, frühestens nach Ablauf von 6 Monaten vom Beginn der Abwesenheit gerechnet für längstens 12 Monate. Die Antragsstellung ist
grundsätzlich längstens bis zum Ablauf von einem Monat nach
Wegfall der Gründe möglich. In Ausnahmefällen kann von den in
Satz 1 und 2 genannten Fristen abgewichen werden. Dazu bedarf
es einer gesonderten Begründung.
Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009
(5) Über die Erstattung von Gebühren nach Maßgabe der vorangehenden Absätze entscheidet der Landkreis jeweils im Einzelfall durch Bescheid.
(6) Der Landkreis kann Beträge, die erstattet werden sollen, mit
anderen geschuldeten und fälligen Gebühren des Schuldners
nach dieser Satzung verrechnen. Der Gebührenschuldner darf
nach dieser Satzung zu zahlende Gebühren nur mit anderen Forderungen gegen den Landkreis verrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§7
Erhebung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die einwohnerbezogenen Festgebühren werden jeweils durch
Bescheid festgesetzt und sind in zwei gleich hohen Teilbeträgen
zum 31.3. und zum 30.09. eines jeden Jahres fällig. Die Entleerungsgebühren für privat genutzte Rest- und Bioabfallbehälter
werden jeweils nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres auf der
Grundlage der dann vorliegenden Leerungszahlen im nächsten
Halbjahr mit dem Bescheid für den jeweiligen Teilbetrag der einwohnerbezogenen Festgebühr festgesetzt und sind für das erste
Halbjahr jeweils zum 30.09., für das zweite Halbjahr jeweils zum
31.3. des Folgejahres fällig.
(2) Die behälterbezogenen Festgebühren werden vierteljährlich in
Bescheiden festgesetzt, die jeweils zum Ende des Quartalmonats (Januar, April, Juli, Oktober) ergehen und sind für das erste
Halbjahr am 10.2. und 10.5, für das zweite Halbjahr am 10.8. und
10.11. fällig. Die Entleerungsgebühren für gewerblich genutzte
Rest- und Bioabfallbehälter werden jeweils nach Ablauf eines
Quartals auf der Grundlage der dann vorliegenden Leerungszahlen spätestens zum Ende des Folgemonats mittels Bescheid
festgesetzt und sind jeweils zum 10. des zweiten Folgemonats
(also zum 10.5., 10.8., 10.11. und 10.2 des Folgejahres) fällig.
(3) Die Gebühr für den Restabfallsack wird bei dessen Erwerb fällig.
(4) Die Verwertungsgebühr für an der Umladestation direkt angelieferte, gemischte Siedlungsabfälle und Sperrmüll gem. § 1 Abs.
7 wird monatlich durch Bescheid auf der Grundlage der Mengen
des Vormonats festgesetzt und spätestens zum 25. des Folgemonats fällig.
(5) Die Kostenbeteiligung der Stadt Eilenburg für den Betrieb von
Annahmestellen im Stadtgebiet durch oder im Auftrag des Landkreises i. S. von § 1 Abs. 8 wird jeweils für den abgelaufenen
Monat im Folgemonat festgesetzt und gemeinsam mit der Gebühr
gem. Abs. 4 zum 25. dieses Folgemonats fällig.
(6) Eine Leistung gilt auch dann als in Anspruch genommen und
begründet die Erhebung einer Gebühr, wenn bei einer bestellten
bzw. beantragten Leistung das betreffende Grundstück angefahren wurde und der zu leerende Restabfallbehälter bzw. der
umzutauschende bzw. zu transportierende Restabfallbehälter
ohne Verschulden des Landkreises nicht bereitgestellt war, es sei
denn, der Antragssteller kann sich für fehlendes Verschulden
durch entsprechenden Nachweis entlasten.
(7) Der Gebührenschuldner kann bei den durch Gebührenbescheid
erhobenen Gebühren zwischen den Zahlungsweisen Lastschriftverfahren oder Überweisungsverfahren wählen. Für die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist durch den Gebührenschuldner
gegenüber dem Landkreis Nordsachsen oder dessen beauftragten Dritten eine schriftliche Einzugsermächtigung zu erteilen. Diese
gilt auf unbestimmte Zeit und wird zur nächsten Fälligkeit wirksam, sofern sie mindestens eine Woche zuvor erteilt wurde.
§8
Restabfallbehältergemeinschaften
Bei von Grundstücksnachbarn gemeinschaftlich privat genutzten Restabfallbehältern ist der jeweils als Bescheidempfänger
Benannte, bei den sowohl für private Zwecke als auch für die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle gemeinsam genutzten
Restabfallbehältern auf einem Grundstück ist der Grundstückseigentümer Schuldner der Entleerungsgebühren für die Restabfallbehälter.
37
03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch
§9
Benutzungsgebühr bei Unterbrechung der Abfuhr
(1) Wird die Abfallentsorgung durch Bauarbeiten, Streiks, höhere Gewalt, Betriebsstörungen, betriebsnotwendige Arbeiten,
behördliche Verfügungen oder Verlegung des Zeitpunktes der
Abfallentsorgung eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet
durchgeführt, wird sie nach Maßgabe der Abfallsatzung nachgeholt. Die Gebührenschuldner haben keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Erlass der Gebühren.
(2) Wird die Abfallentsorgung länger als einen Monat unterbrochen, so vermindert sich die Gebühr entsprechend.
§ 10
Melde- und Auskunftspflichten, Schätzungen
(1) Änderungen, durch die sich ein Wechsel in der Person des
Gebührenschuldners ergibt, sind vom bisherigen Gebührenschuldner dem Landkreis unverzüglich anzuzeigen. Der bisherige Gebührenschuldner haftet gesamtschuldnerisch neben dem
neuen Gebührenschuldner für die Zahlung der Gebühren, die bis
zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Landkreis Kenntnis von der Änderung erhält.
(2) Soweit der Landkreis die für die Festsetzung der Gebühren
erforderlichen Grundlagen nicht ermitteln kann, kann er diese
schätzen. Der Landkreis berücksichtigt dabei alle Umstände, die
für die Schätzung von Bedeutung sein können.
§ 11
Gebührenerlass aus Gründen der Billigkeit
Der Landkreis kann auf schriftlichen und begründeten Antrag
Gebühren auch in anderen als den in § 6 dieser Satzung genannten Gründen ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Erhebung
nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Der Antrag auf Gebührenreduzierung oder Gebührenerlass soll vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden, wenn der Gebührenschuldner gegen
den Ausgangsbescheid Widerspruch eingelegt hat.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 6 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig zwecks Erlangung von Gebührenreduzierungen gemäß § 11 dieser Satzung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder den Landkreis über diesbezüglich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder entgegen § 10 dieser
Satzung unrichtige oder unvollständige Auskünfte erteilt, die zur
Festsetzung der Gebühren erforderlich sind oder Rechtsänderungen, durch die sich ein Wechsel des Gebührenschuldners
ergibt, nicht anzeigt und dadurch die Erhebung von Abfallgebühren nach Maßgabe dieser Satzung i. S. von § 6 Abs. 2 SächsKAG gefährdet.
(2) Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
§ 13
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Abfallgebührensatzung des Altlandkreises Delitzsch vom
07.12.2005, zuletzt geändert am 06.12.2006 für die Zeit ab
01.01.2009 außer Kraft.
Torgau, den 25.03.2009
Hinweis:
Nach § 3 Abs. 5 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen
sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt
worden sind,
3. der Landkreis den Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO
wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der Jahresfrist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts,
der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“
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Pressestelle
Am 23. April 2009 startet der Girls’Day 2009!
Berufe in Technik und Naturwissenschaften bieten Chancen für
Mädchen. Am Girls’Day haben Mädchen die Möglichkeit, anhand
von praktischen Erfahrungen die Tätigkeitsbereiche in Werkstätten und Labors, in Büros und Fertigungshallen selbst kennen zu
lernen.
Im Landkreis Nordsachsen beteiligen sich zahlreiche Unternehmen an diesem Tag und laden Mädchen zum Schnuppern ein.
Dabei haben die Mädchen auch die Möglichkeit, mit Ausbildern
oder Auszubildenden zu sprechen, mehr über einzelne Berufe zu
erfahren und natürlich selbst aktiv zu werden. Es lohnt sich, mehr
über Berufe wie Elektronikerin für Automatisierungstechnik zu
erfahren oder einen handwerklichen Beruf kennen zu lernen, denn
gerade solche Berufsfelder bieten für die Zukunft gute Perspektiven und Entwicklungsmöglichkeiten.
Informationen zu den Plätzen zum Girls’Day im Landkreis Nordsachsen gibt es bei der Gleichstellungsbeauftragten des Landkreises, Frau Oesterreich-Benz (Tel. 0 34 21/75 81 99). Anmelden
können sich Mädchen auch unter www.girls-day.de.
Unternehmen, die noch Plätze anbieten möchten, können sich
ebenfalls an die Gleichstellungsbeauftragte wenden oder ihr Angebot direkt unter www.girls-day.de einstellen. Der Girls’Day ist
Deutschlands größte und vielfältigste Berufsorientierungsinitiative für Mädchen. Noch wählen Schülerinnen auch im Landkreis
Nordsachsen nur aus einem kleinen Spektrum von Ausbildungsberufen und Studiengängen. Dadurch bleiben - gerade in
Zukunftsberufen - Innovationschancen ungenutzt.
Mädchen stärker für diese Berufe zu interessieren kann auch dazu
beitragen, den zu erwartenden Fachkräftemangel abzumildern
und die Unternehmen in der Region zukunftssicherer zu machen.
Erfahrungen aus 8 Jahren Girls’Day zeigen, dass Mädchen mit
konkreten und praktischen Aufgaben für die ihnen unbekannten
Berufsfelder interessiert und gewonnen werden können.
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Dezernat I
Landratsamt Nordsachsen
Dezernat I - Hauptverwaltung
2009-03-30
Stellenausschreibung
Czupalla
Landrat
Im Eigenbetrieb Rettungsdienst des Landkreises Nordsachsen
ist zum schnellstmöglichen Zeitpunkt am Verwaltungsstandort
Delitzsch, Schäfergraben 6, die Stelle als
38
Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009
Leitstellendisponent/in
zu besetzen.
Die Stelle ist unbefristet. Die durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit beträgt 40 Stunden im Wechselschichtsystem. Die
Bezahlung erfolgt nach TVöD in der VG 6
Zu den Aufgabenschwerpunkten gehören:
• Entgegennahme von Notrufen und Hilfeersuchen zu Bränden,
technischen Hilfeleistungen, medizinischen Notfällen und
betreuungspflichtigen Krankentransporten;
• eigenverantwortliche und sachkundige Entscheidung über die
Alarmierung der Kräfte und Mittel im Dispositionsbereich auf
der Grundlage der Einsatzdokumente bzw. des Einsatzmittelvorschlags des Einsatzleitrechners oder entsprechend der
operativen Lage;
• Koordinierung des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes
sowie dessen Nachweisführung
• telefonische Beratung zu Sofortmaßnahmen bei medizinischen
und sonstigen Notfällen;
• Mitwirkung bei der Organisation des Zusammenwirkens mit
anderen Behörden, Hilfsorganisationen, Dispatchereinrichtungen sowie bei der Erfüllung von Amtshilfeersuchen;
• Zusammenwirken mit dem Führungs- und Lagezentrum der
Polizei, Verwaltungsstab, der Technischen Einsatzleitung, dem
Kreisbrandmeister, Leitenden Notärzten und Organisatorischem Leiter Rettungsdienst und den Städte- und Gemeindeverwaltungen bei öffentlichen Notständen, Unglücksfällen
und anderen Ereignissen
Fachliche Anforderungen:
• eine abgeschlossene Ausbildung als Rettungsassistent und
praktische Erfahrungen im Rettungsdienst;
• eine abgeschlossene Ausbildung als Gruppenführer der Feuerwehr
• grundlegende PC-Kenntnisse sowie Kenntnisse MS-Word und
MS-Excel
Sonstige Anforderungen:
Wir erwarten von Ihnen Verantwortungsbewusstsein, Eigeninitiative, Teamfähigkeit, ausgeprägte kommunikative Fähigkeiten sowie
ein sicheres und ruhiges Auftreten.
Die Stelle ist unbefristet. Die durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit beträgt 40 Stunden im Wechselschichtsystem. Die
Bezahlung erfolgt nach TVöD. Der Arbeitsort ist Delitzsch.
Schwerbehinderte/gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber
werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 14.04.2009 an das Personalamt, Schlossstraße 27 in 04860 Torgau.
gez. Winkler
Dezernent
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Dezernat I
Landratsamt Nordsachsen
Dezernat I - Hauptverwaltung
2009-03-30
Stellenausschreibung
Im Sozialdezernat/Gesundheitsamt ist zum 01.07.2009 die Stelle eines/einer
Amtsleiters/-in/Amtsarzt/-ärztin
zu besetzen. Der Sitz des Gesundheitsamtes ist am Verwaltungsstandort Torgau.
Der Aufgabenbereich umfasst die Leitung des Gesundheitsamtes mit den Sachgebieten:
1. Amtsärztlicher Dienst
• Ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen von Personen entsprechend VwV Gutachten und Zeugnisse des SMS
und im Auftrag von Behörden, i. R. der Eingliederungshilfe
• Begutachtung nach SGB II, § 8 Abs. 1 - Erwerbsfähigkeit
• Medizinalaufsicht/Medizinalstatistik
• Gesundheitsberichterstattungs/-planung
• Gesundheitsförderung
•
•
2.
•
Koordination der Tumorberatung
Tuberkulosefürsorge
Jugendärztlicher und -zahnärztlicher Dienst
Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung im Rahmen von
Einschulungs- und Schuluntersuchungen, Untersuchungen in
Kindertagesstätten
• Begutachtungen
• Sporttauglichkeitsuntersuchungen
3. Hygiene und umweltbezogener Gesundheitsschutz
• Sicherung und Überwachung der Aufgaben und deren Durchführung auf gesetzlicher Grundlage
• Vollzug des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen, Infektionsschutzgesetz und Trinkwasserverordnung
• Gewährleistung der Fortschreibung des Bereitschafts- und
Reaktionsplanes hochkontaglöser Erkrankungen
4. Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes
• ärztliche Tätigkeit für den Sozialpsychiatrischen Dienst
• Aufgabenkoordinierung innerhalb des Sachgebietes und auf
den Einzelfall bezogen
• Begutachtung von psychisch Kranken im Rahmen des Vollzuges des SächsPsychKG
• Wiederholungsbegutachtung für Eingliederungshilfe Erwachsener
• Durchführung von Hilfeplan- und Fallkonferenzen
• Durchführung von Hausbesuchen
• Psychiatriekoordination
• Koordinierung der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft im
Landkreis Nordsachsen
• Begutachtung nach SGB IX im Klageverfahren
Voraussetzungen sind:
- erfolgreich bestandene Prüfung über die Qualifikation zum
Amtsarzt sowie eine abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt Öffentliches Gesundheitswesen oder eine abgeschlossene Facharztweiterbildung und umfangreiche Kenntnisse im
Bereich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
- Erfahrung in Mitarbeiterführung
- Erfahrungen im Gutachterwesen sowie sozialmedizinische
Kenntnisse
- selbstständiges Arbeiten mit hoher Flexibilität
- Teamfähigkeit und Innovationsfähigkeit
- gute EDV-Kenntnisse
- Organisation und Teilnahme an der amtsärztlichen Rufbereitschaft
- Bereitschaft zur Nutzung des eigenen Pkw für den Außendienst
Die Vergütung und die weiteren Arbeitsbedingungen regelt der
TVöD.
Bewerbungen richten Sie bitte bis zum 15.04.2009 an das Dezernat I, Personalamt, Schlossstr. 27 in 04855 Torgau.
gez. Winkler
Dezernent
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Dezernat I
Parkplätze Verwaltungsstandort Torgau,
Südring 17
Im Zuge der Baumaßnahmen am und um das Verwaltungsobjekt
Südring 17 in Torgau erfolgen beginnend ab dem 3. April 2009 die
Baumaßnahmen zum Umbau und zur Gestaltung des Parkplatzes.
Für den Zeitraum der Baumaßnahmen in diesem Bereich (voraussichtlich bis 22. Mai 2009) kann der Parkplatz weder durch
Beschäftigte unseres Hauses noch durch Besucher/Kunden
genutzt werden.
Für Besucher/Kunden stehen ab dem 3. April 2009 die neu
geschaffenen Parkplätze an der Giebelseite (Behindertenrampe)
für kurzzeitiges Parken zur Verfügung.
39
03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch
Zur Gewährleistung einer gefahrlosen Zubringung bzw. Abholung
von Schülern für die Schule durch Fahrdienste, wird darauf aufmerksam gemacht, dass an der Giebelseite Richtung Containerschule nur noch eine Parkreihe (an der Gebäudewand) zulässig
ist. Abgestellte Fahrzeuge am Zaun zur Containerschule befinden sich bereits auf dem Grundstück der Stadt Torgau und könnten durch die Stadt Torgau im Extremfall abgeschleppt werden.
Dezernat I
Umstellung der Rufnummer für dasVerwaltungsgebäude Eilenburg des Landratsamtes Nordsachsen
Im Zuge der Vereinfachung der Verwaltungsstrukturen im Landratsamt Nordsachsen wird die Rufnummer für das Verwaltungsgebäude Eilenburg wie folgt geändert:
0 34 23/70 97 - 0
Ab dem 04. April 2009 sind die Verwaltungsgebäude des Landratsamtes Nordsachsen am Standort Dr.-Belian-Straße 4 - 5,
04838 Eilenburg, unter dieser Haupteinwahl erreichbar.
Dezernat IV
Das Umweltamt informiert
Das Landratsamt Nordsachsen/Umweltamt/untere Wasserbehörde führt auf der Grundlage des § 98 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) eine Gewässerschau durch.
Folgende Gewässer erster Ordnung werden betrachtet: Mulde, Mühlgraben in der Stadt Eilenburg, Lossa, Schwarzbach, Lober, Leine,
Lober-Leine-Kanal, Weiße Elster, Luppe und Parthe.
Zum Schautermin werden die oberirdischen Gewässer und die Hochwasserschutzanlagen erfasst. Zudem wird der Zustand der Überschwemmungsgebiete, Gewässerrandstreifen und Deichschutzstreifen sowie der ordnungsgemäße Zustand von Benutzungsanlagen und Anlagen im Sinne des § 91 Sächsisches Wassergesetz kontrolliert.
Die Schaukommission setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der unteren Wasserbehörde, der unteren Naturschutzbehörde,
der oberen Landwirtschaftsbehörde, der unteren Forstbehörde, der Fischereibehörde und der Gewässerunterhaltungspflichtigen.
Den Eigentümern und Anliegern des Gewässers, den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten, den Fischereiausübungsberechtigten, der Katastrophenschutzbehörde und den nach § 56 SächsNatSchG anerkannten Verbänden wird über die Veröffentlichung in
den Amtsblättern des Landkreises Gelegenheit zur Teilnahme an der Gewässerschau gegeben.
Die Termine und Treffpunkte sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Datum
Gewässer
Treffpunkt
Zeit
Route
______________________________________________________________________________________________________________________
04.05.09
Mulde
Kollauer Wehr,
9.00
Kollauer Wehr - Eilenburg - Mörtitz Groitzscher Seite
Gruna - Laußig - Schnaditz - Tiefensee Roitzschjora - Löbnitz
Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt
05.05.09
Mulde
Wellaune, Spielplatz an der B 2
9.00
Bad Düben - Glaucha - Hohenprießnitz Zschepplin - Eilenburg
06.05.09
Lossa/Mühlgraben
Landratsamt, Dr.-Belian-Str. 4,
9.00
Lossa - Hochwassermauern
Eilenburg
Innenstadtbereich - Schlossaue
12.05.09
Schwarzbach
Straßenbrücke nördlich Sprotta
9.00
Straßenbrücke nördlich Sprotta Battaune - Winkelmühle - Görschlitz Pressel - Bad Düben
13.05.09
Lober/
Straßenbrücke Mühlweg in
9.00
Rackwitz - Zschortau - Brodau Lober-Leine-Kanal
Rackwitz
Döbernitz - Stadtgebiet Delitzsch
Schenkenberg - Benndorf Überlaufschulter Seelhausener See Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt
14.05.09
Leine
Straßenbrücke (S4)
9.00
Straßenbrücke nördlich Krostitz - Lehelitz
nördlich Krostitz
Niederossig - Kleinwölkau - Lindenhayn
Badrina - Reibitz - Sausedlitz
26.05.09
Weiße Elster
Altscherbitzer Str.
9.00
Mühle Altscherbitz - Mühle Wehlitz Einmündung Neue Luppe - Landesgrenze
zu Sachsen-Anhalt
27.05.09
Luppe/Luppe Wildbett
Parkplatz Am Pfingstanger
9.00
Parkplatz Am Pfingstanger - Papitz Einmündung in die Weiße Elster - Luppe
Verschlussbauwerk
28.05.09
Parthe
Taucha, OT Dewitz,
9.00
Einmündung Dewitzer Bach - Taucha Brücke An den Höfen
Umfluter - Brücke Leipziger Str. - Brücke
B87 - Eisenbahnbrücke - Brücke
Graßdorfer Str. - Seegeritz
Diese öffentliche Bekanntgabe gilt gleichzeitig als Benachrichtigung der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten im Sinne
des § 95 Abs. 2 SächsWG. Die Bediensteten und die Beauftragten der Wasserbehörden sind nach § 95 Abs. 1 SächsWG befugt,
zur Durchführung ihrer Aufgaben Gewässer zu befahren und Grundstücke zu betreten. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben die nach diesem Gesetz erlaubnis- und bewilligungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Anlagen und die
damit zusammenhängenden Einrichtungen zugänglich zu machen.
Bei Rückfragen steht die Untere Wasserbehörde, Frau Brumm unter 0 34 23/6 63 41 24 zur Verfügung.
40
Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009
Kommunale Bildungsstätten
Schullandheim Reibitz
Sommerferien im Schullandheim Reibitz
v. l. n. r. Klaus-Eckhardt Körner, Jutta Pfennig, Christel Demmler,
Carola Koch, Günter Sirrenberg
Landesseniorenbeauftragte zu Gast im Landratsamt Nordsachsen
Am 23. März 2009 informierte sich die Vorsitzende der LandesSeniorenVertretung für Sachsen e. V., Frau Christel Demmler, im
Landratsamt Nordsachsen über die Situation der Seniorinnen und
Senioren im Landkreis.
Besonderes Augenmerk legte Christel Demmler auf die aktive
Mitarbeit der älteren Menschen im Lebensumfeld ihrer Gemeinden, um auch unter dem Aspekt des demografischen Wandels
die Belange der Seniorinnen und Senioren besser vertreten zu
können.
Sozialdezernent Günter Sirrenberg versicherte, dass die Seniorenpolitik im Landkreis einen hohen Stellenwert hat, die nicht
zuletzt durch die Berufung von zwei Seniorenbeauftragten durch
den Kreistag ihren Ausdruck findet.
Frau Carola Koch und Herr Klaus-Eckhardt Körner, die ebenfalls
an der Beratung teilnahmen, werden in ihrer Funktion als Seniorenbeauftragte aktiv mit der LandesSeniorenVertetung zusammenarbeiten und Impulse und Anregungen für die Arbeit vor Ort
einbringen.
Wir laden Schüler zwischen 8 und 12 Jahren zu einem Ferienaufenthalt in den Sommerferien 2009 in unser Schullandheim in
der Zeit
vom 29.06. bis 03.07.2009
vom 06.07. bis 10.07.2009
vom 13.07. bis 17.07.2009
vom 20.07. bis 24.07.2009 und
vom 03.08. bis 07.08.2009
recht herzlich ein.
Baden, Neptunfest Boot fahren, Wandern, Reiten, Windmühle, Kinderbauernhof, Lagerfeuer, Disco, Backen, Basteln, Spiele u. v. a. m.
erwarten euch. Die Teilnehmerkosten sind zu erfragen.
Eine Anmeldung kann per Fax, per E-Mail, telefonisch oder persönlich von Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr erfolgen.
Aus der Anmeldung entsteht kein Vertrag. Alle weiteren Informationen zum Verlauf und die Bestätigung erhalten dann die Eltern.
Unsere Anschrift lautet:
Schullandheim
Badrinaer Straße, 04509 Reibitz
Tel.: 03 42 08/7 21 91, Fax: 03 42 08/7 86 63
E-Mail: [email protected]
Stadt Bad Düben
Bad Düben
__________________________________________________________
Ausschreibung
Dezernat VI
Die Stadt Bad Düben schreibt das Grundstück
Torgauer Straße 12b in 04849 Bad Düben
Flurstück 23/1 der Flur 8 der Gemarkung Bad Düben
Grundstücksgröße: 1.272 m2
zum Verkauf aus.
Objektbeschreibung:
Das Grundstück ist unbebaut und liegt unmittelbar neben der
Wohnanlage „Am Heidegraben“. Im Norden des Grundstückes
grenzt der Heidegraben an.
Eine Teilfläche von ca. 255 ist als Gartenland verpachtet. Der
Pachtvertrag kann zum 31.12.2009 gekündigt werden.
Nutzungsmöglichkeit:
Bebauung mit einem Wohn- und/oder Geschäftshaus
(im Flächennutzungsplan als Mischgebietsfläche dargestellt)
Mindestgebot: 57.400,00 EUR
Weitere Informationen zum Ausschreibungsverfahren/Grundstückserwerb erhalten Sie im Bauamt/Liegenschaften, Frau Martin, Tel.: 03 42 43/7 22 46 und zur Bebauung des Grundstückes
im Bauamt/Bauplanung, Frau Neuber, Tel.: 03 42 43/7 22 65.
Angebotsabgabe:
Gebote sind - gemeinsam mit einer verbindlichen Finanzierungsbestätigung für den Grundstückserwerb - in einem verschlossenem Umschlag mit der Kennzeichnung „Ausschreibung
Torgauer Straße 12b“ einzureichen an die Stadtverwaltung Bad
Düben, Markt 11 in 04849 Bad Düben bis 30.04.2009, 16.00 Uhr.
Hierbei handelt es sich um eine Aufforderung zur Abgabe von
Angeboten. Eine Verpflichtung irgendeinem Gebot den Zuschlag
zu erteilen, besteht für die Stadt Bad Düben nicht. Für Inhalt und
Richtigkeit der obigen Angaben wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
Astrid Münster, Bürgermeisterin
Krebs im Mund-, Kiefer- und Gesichtsbereich
Betroffene und Angehörige
zum Erfahrungsaustausch gesucht
Bösartige Tumoren im Mund-, Kiefer- und Gesichtsbereich sind
eher selten, stellen aber die Betroffenen vor spezifische Probleme. Daher möchten Erkrankte und deren Angehörige des Bereiches Delitzsch/Eilenburg Gleichbetroffene erreichen, mit ihnen in
Erfahrungsaustausch treten und ggf. eine neue Selbsthilfegruppe gründen.
Sollten Sie Interesse haben, melden Sie sich bitte in der Tumorberatungsstelle des Landratsamtes Nordsachsen - Standort
Delitzsch. Ansprechpartnerin ist Conny Dietze, Tel.: 03 42 02/
98 8- 63 33.
Im Landkreis Nordsachsen gibt es bereits acht Selbsthilfegruppen, in denen Menschen mit den unterschiedlichsten Krebserkrankungen Unterstützung, Rat und soziale Kontakte finden. Die
Ausgestaltung der Gruppenarbeit ist dabei vielfältig. Erfahrungsaustausch, Gespräche und Diskussionen mit anderen Betroffenen helfen, wieder neuen Lebensmut und Selbstvertrauen zu
gewinnen sowie mit der Krankheit und den damit verbundenen
Problemen besser umgehen zu können. Zahlreiche Gruppen organisieren Vorträge oder Veranstaltungen, welche zu aktuellen Fragen informieren; aber auch beim gemütlichen Beisammensein
und zu gemeinsamen Unternehmungen verbringen die Mitglieder schöne Stunden. Manchmal werden die Probleme nicht kleiner, aber mit einer Gemeinschaft können sie leichter getragen
werden.
41
03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch
Gemeinde Doberschütz
Feststellung der Jahresrechnung 2007 der Gemeinde Doberschütz
Der Gemeinderat der Gemeinde Doberschütz hat in der öffentlichen Sitzung am 19.03.2009 folgendes Ergebnis der Jahresrechnung
für das Haushaltsjahr 2007 festgestellt:
VerwaltungsVermögensSachbuch für haushalts- Gesamt
haushalt
haushalt
fremde Vorgänge ShV
VwH
VmH
VerwahrVorschusskonten
konten
Einnahmen Kassenreste aus VJ
105.750,76
56.494,69
864.172,24
0,00
- Abgänge KER a. VJ
50,00
0,04
0,00
0,00
105.700,76
56.494,65
864.172,24
0,00
1.026.367,65
Bereinigter KER a. VJ
Haushalts-E-Reste aus VJ
0,00
362.930,41
0,00
0,00
- AO-Soll HER a. VJ
0,00
362.930,41
0,00
0,00
- Abgang HER a. VJ
0,00
0,00
0,00
0,00
= Bereinigter HER A. VJ
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
AO-Soll lfd. HJ
3.598.288,21
1.693.205,08 6.170.200,57
- Abgänge KER a. VJ
50,00
0,04
0,00
0,00
- Abgang HER a. VJ
0,00
0,00
0,00
0,00
+ neuer HER
0,00
0,00
0,00
0,00
= Bereinigte Solleinnahmen
3.598.238,21
1.693.205,04 6.170.200,57
0,00 11.461.643,82
Ausgaben Kassenreste aus VJ
3.086,54
0,00
550.850,23
0,00
- Abgänge KAR a. VJ
48,00
0,00
0,00
0,00
= Bereinigter KAR a. VJ
3.038,54
0,00
550.850,23
0,00
553.888,77
Haushalts-A-Reste aus VJ
23.701,73
811.709,60
0,00
0,00
- AO-Soll HAR a. VJ
17.741,29
637.968,53
0,00
0,00
- Abgang HAR a. VJ
5.960,44
173.741,07
0,00
0,00
= Bereinigter HAR A. VJ
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
AO-Soll lfd. HJ
3.552.831,49
1.397.479,51 6.170.200,57
- Abgänge KAR a. VJ
48,00
0,00
0,00
0,00
- Abgang HAR a. VJ
5.960,44
173.741,07
0,00
0,00
+ neuer HAR
51.415,16
469.466,60
0,00
0,00
= Bereinigte Sollausgaben
3.598.238,21
1.693.205,04 6.170.200,57
0,00 11.461.643,82
Kasse
Ist-Einnahmen
3.626.835,09
2.235.822,93 6.280.814,21
0,00 12.143.472,23
Ist-Ausgaben
3.550.371,53
1.830.300,40 6.727.765,22
0,00 12.108.437,15
Buchmäßiger Bestand
76.463,56
405.522,53 - 446.951,01
0,00
35.035,08
Kasseneinnahmereste (KER)
186.763,66
106.593,39
973.886,16
Haushaltseinnahmereste (HER)
0,00
0,00
Kassenausgabereste (KAR)
16.458,67
13.316,96
550.850,23
Haushaltsausgabereste (HAR)
51.415,16
469.466,60
Nachrichtlich:
Kassenbestand:
Zuführung vom VwH zum VmH:
Zuführung zur allg. Rücklage:
Stand der allgemeinen Rücklage
Ende des Hj. 2007:
Schuldenstand Ende des Hj. 2007:
16.879,98 EUR
345.017,04 EUR
93.651,56 EUR
362.300,97 EUR
2.963.519,59 EUR
Die vom Gemeinderat Doberschütz in der öffentlichen Sitzung am 19.03.2009 festgestellte Jahresrechnung für das Haushaltsjahr
2007 mit dem Rechenschaftsbericht liegt gemäß § 88b Abs. 3 SächsGemO in der Zeit vom
06.04.2009 bis 16.04.2009
im Zimmer 24 der Gemeindeverwaltung Doberschütz, Breite Straße 17, zu den Dienstzeiten öffentlich aus und kann von den Bürgern
und Abgabepflichtigen eingesehen werden.
Märtz
Bürgermeister
Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung
Montag
9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr
Dienstag
9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch
9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag
9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr
Freitag
9.00 - 11.00 Uhr
42
Bekanntmachung
der Landesdirektion Leipzig über Anträge auf Erteilung
von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen
Gemarkungen Krippehna, Battaune und Mörtitz
vom 23. März 2009
Die Landesdirektion Leipzig gibt bekannt, dass der Abwasserzweckverband „Mittlere Mulde“, Maxim-Gorki-Platz 1, 04838
Eilenburg, Anträge auf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen gemäß § 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182,
2192), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2706) geändert worden ist, gestellt hat.
Die Anträge (14-0531.73-342, 358 und 359) betreffen die vorhandene Regenwasserleitung Krippehna, die vorhandene Regenwasserleitung Battaune und die vorhandene Regenwasserleitung
Mörtitz einschließlich Sonder- und Nebenanlagen, Zubehör und
Schutzstreifen. Die betroffenen Grundstückseigentümer der
• Gemeinde Doberschütz (Gemarkungen Mörtitz und Battaune)
können die eingereichten Anträge sowie die beigefügten Unterlagen in der Zeit
vom 11. Mai 2009 bis einschließlich 8. Juni 2009
in der Landesdirektion Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Zimmer 164, während der Dienststunden (montags bis donnerstags
von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr, freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr)
einsehen.
Die Landesdirektion Leipzig erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß
§ 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und 5 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes
und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts
(Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom
20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900).
Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine
beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 3. Oktober 1990
bestehenden Energiefortleitungen und Anlagen der Wasserversorgung und -entsorgung entstanden. Die durch Gesetz entstandene Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand vom 3. Oktober 1990. Da die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden
ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass
kein Einverständnis mit der Belastung des Grundstückes erteilt
wird.
Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass
die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch
sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht
von der Leitung oder in anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt, betroffen ist. Wir möchten Sie daher bitten, nur
in begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch
zu machen.
Der Widerspruch kann bei der Landesdirektion Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, bis zum Ende der Auslegungsfrist erhoben werden.
Leipzig, den 23.03.2009
gez.
Landesdirektion Leipzig
Dr. Johannes Kimme
Vizepräsident
Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009
Landratsamt Nordsachsen
Dezernat Umwelt
Vermessungsamt
Sonderungsbehörde
Torgau, 16.03.2009
Sonderungsbescheid
in dem Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz
Sonderungsplan Nr. 1/2007
Aufgrund der Ergebnisse des oben angeführten Sonderungsverfahrens nach § 1 Nr. 1 des Bodensonderungsgesetzes (BoSoG)
wird Folgendes angeordnet:
1. Der ausliegende Sonderungsplan, der Teil dieses Bescheides
ist, wird verbindlich festgestellt.
2. Die Grundstücke im Plangebiet haben den aus dem ausliegenden Sonderungsplan ersichtlichen Umfang.
Begründung
In der Gemeinde Doberschütz, Flurstücke:
Gemarkung Battaune
Flur 1, Flurstücke 79/1, 123/26,
123/57, 517/55
Gemarkung Mölbitz
Flur 1, Flurstücke 29/1, 36/3,
44/1, 55/1
Gemarkung Wöllnau
Flur 2, Flurstücke 249/3, 249/18
Flur 3, Flurstück 16/3, 170/17
ist ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S.
2182, 2215), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August
2002 (BGBl. I S. 3332) durchgeführt worden. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen stellen sich die Grenzen der Grundstücke im
Plangebiet wie aus dem ausliegenden Sonderungsplan ersichtlich dar. Gegen den Sonderungsplan wurden folgende Einwände erhoben. Der Eigentümer des Anteils 5034 erhob gegen die
Bestimmung der Umringsgrenze beim Flurstück 125/1, Gemarkung Battaune, Flur 1 Einwände und begründete diese. Dem Einwand konnte nicht stattgegeben werden. Die Entscheidung wurde
dem Betroffenen in einem gesonderten Schreiben erläutert.
Hinweis zum Erlass dieses Bescheids
Dieser Bescheid wird gemäß § 9 Abs. 2 BoSoG durch Auslegung
in den Diensträumen der Sonderungsbehörde bekannt gegeben.
Er gilt nach Ablauf der Auslegungsfrist als zugestellt (§ 9 Abs. 2
Satz 5 BoSoG).
Der Sonderungsbescheid liegt in der Zeit vom 14.04.2009 bis
14.05.2009 in den Diensträumen des Vermessungsamtes (Husarenpark 19, 04860 Torgau) während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.
Dienstag:
08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 19:00 Uhr
Donnerstag: 08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag:
08:30 - 12:00 Uhr
Eine Übersichtskarte des betroffenen Gebietes liegt in der
Gemeindeverwaltung Doberschütz in der Zeit vom 14.04.2009
bis 14.05.2009 aus.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid des Landratsamtes Nordsachsen kann
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben
werden. Der Widerspruch ist schriftlich zu erheben beim Landratsamt Nordsachsen, Schlossstraße 27, 04860 Torgau.
Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift beim Landratsamt Nordsachsen, Schlossstraße 27, 04860 Torgau oder den Außenstellen
Südring 17, 04860 Torgau;
Richard-Wagner-Straße 7a, 04509 Delitzsch;
Dr.-Belian-Straße 4, 04838 Eilenburg;
Friedrich-Naumann-Promenade 9, 04758 Oschatz;
Striesaer Weg 4, 04758 Oschatz;
Lüptitzer Straße 39, 04808 Wurzen;
Husarenpark 19, 04860 Torgau
erhoben werden.
Pahlitzsch, Amtsleiterin
43
03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch
Ländliche Neuordnung:
Gemeinde:
Lfd. Nr.:
Presseler Heidewald- und
Moorgebiet
Doberschütz
TO/LN26-15
Aufforderung zur Anmeldung
unbekannter Rechte
In der Gemeinde Doberschütz wurde aufgrund der §§ 103a, 103c
Abs. 2 und 86 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes
(FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976
(BGBl. I S. 546), in der geltenden Fassung i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz
1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AGFlurbG) vom 15. Juli 1994
(SächsGVBI. S. 1429) in der geltenden Fassung die Durchführung
eines Verfahrens des freiwilligen Landtausches angeordnet.
Zum Verfahrensgebiet gehören:
von der Gemarkung Wöllnau, Flur 1 die Flurstücke 75/1 und
102; Flur 2 die Flurstücke 17/1; 42/1 und 754/18; Flur 4 das Flurstück 15/2
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur
Beteiligung am Verfahren berechtigen, sind nach § 102b Abs. 1
Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb von drei Monaten nach
der Bekanntgabe dieses Beschlusses schriftlich beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, 04855 Torgau
oder zur Niederschrift beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für
Ländliche Neuordnung, Lüptitzer Straße 39, 04808 Wurzen als
zuständiger Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Die Frist
beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Auf Verlangen des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung hat der Anzumeldende sein Recht innerhalb
einer vom Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosen
Ablauf der Frist wird der Anmeldende nicht mehr beteiligt.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§ 14 Abs. 2 FlurbG).
Der Inhaber eines nicht aus dem Grundbuch ersichtlichen Rechts
muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem
gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 3 FlurbG).
Wurzen, den 10. März 2009
Hindemith
Sachgebietsleiter
750 Jahre Mörtitz
Liebe Mörtitzer,
am Montag, dem 06.04.2009 findet um 19.30 Uhr in der Gaststätte Barth eine öffentliche Informationsveranstaltung, zum Vorbereitungsstand der 750-Jahr-Feier statt.
Alle Bürgerinnen und Bürger sind herzlich dazu eingeladen. Um
eine rege Teilnahme wird gebeten, da wichtige Informationen
bekannt gegeben werden.
Ideen und Vorschläge werden gern entgegengenommen. Auch
wer sich persönlich einbringen will, ist herzlich willkommen.
Denkmalförderverein Mörtitz/Mensdorf e. V.
Gemeinde Jesewitz
Ausfall Sprechstunde Bürgermeister der
Gemeinde Jesewitz
Am Dienstag, dem 14.04.2009 fällt die Bürgermeister-Sprechstunde von 15.00 bis 18.00 Uhr im Gemeindeamt Jesewitz, Alte
Dorfstraße 1, aufgrund von Urlaub aus.
Tauchnitz
Bürgermeister
________________________________________________________
Ortschaftsrat Pehritzsch
Einladung
Die nächste öffentliche Ortschaftsratssitzung der Ortschaft Pehritzsch findet am
Mittwoch, dem 08.04.2009, 19.30 Uhr
im Rentnerclub Pehritzsch statt. Alle interessierten Bürgerinnen
und Bürger sind herzlich eingeladen.
Tagesordnung:
1. Begrüßung, Bestätigung der Tagesordnung
2. Bestätigung der Niederschrift vom 27.08.2008
3. Vorbereitung Ortsbegehung
4. Vorbereitung Ortschaftsratswahlen (Kandidaten)
5. Vorbereitung Osterfeuer und Dorffest
6. Verschiedenes
Herold
Ortsvorsteher
________________________________________________________
Ortschaftsrat Gotha
Sprechzeiten des Bürgermeisters
Einladung
Montag, den 06.04.2009
Sitzung des Ortschaftsrates Gotha, Kossen,
Groitzsch, Gostemitz
Mittwoch, den 08.04.2009
Donnerstag, den 16.04.2009
Donnerstag, den 23.04.2009
Märtz
Bürgermeister
in der Ortschaft Battaune,
Dorfplatz 9, Bibliothek
von 17.00 bis 18.00 Uhr
in der Ortschaft Mörtitz,
Schulgasse 6
(Kita „Sonnenkäfer“)
von 15.30 bis 17.30 Uhr
in der Ortschaft Paschwitz,
Eilenburger Str. 9 (FFW)
von 16.00 bis 18.00 Uhr
in der Ortschaft Sprotta,
Lindenallee 3
(Kita „Storchennest“)
von 16.00 bis 18.00 Uhr
Am Donnerstag, dem 16.04.2009, findet um 19.30 Uhr in der Gaststätte „Zur Wildsau“ in Gotha die öffentliche Sitzung Ihres Ortschaftsrates statt. Wir möchten Sie hierzu recht herzlich einladen.
Tagesordnung:
1. Begrüßung und Bestätigung der Tagesordnung
2. Bestätigung der Niederschrift der Ortschaftsratssitzung vom
13.11.2008
3. Aktuelle Informationen zu unseren Orten
4. Diskussion zur Gemeinde- und Ortschaftsratswahl 2009
5. Fragestunde der Bürgerinnen und Bürger
Ralf Kulitzscher
Ortsvorsteher
44
Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009
Osterfeuer in Pehritzsch
Die SG Pehritzsch und der Ortschaftsrat Pehritzsch laden recht
herzlich zum
traditionellen Osterfeuer am Schafstall im Mühlweg am Ostersamstag, dem 11. April 2009, ab 19.30 Uhr ein.
Holzannahme für das Osterfeuer erfolgt am 11. April zwischen
9 und 11 Uhr.
Wir wünschen allen Pehritzschern und Gästen ein frohes Osterfest!
Andrea Herold
Stefan Bär
Ortsvorsteherin
SG Pehritzsch
Osterfeuer in Jesewitz
Zum traditionellen Osterfeuer
am Donnerstag, dem 9. April 2009
lädt die Sportvereinigung Jesewitz e. V. herzlich ein.
Ab 18.00 Uhr wird wieder das bei den Kindern beliebte Ostereiersuchen und ab ca. 19.00 Uhr ein Lampion- und Fackelumzug
mit einem Fanfarenzug stattfinden. (Fackeln können im Vereinshaus begrenzt käuflich erworben werden.)
Nach diesem Umzug gegen 19.46 Uhr wird mit den Fackeln das
Osterfeuer entfacht.
Reisig kann an diesem Tag ab 12.00 Uhr an die dafür vorgesehene Stelle abgelegt werden (keine Gartenabfälle!).
Für das leibliche Wohl ist wieder gesorgt.
Der Vorstand SV Jesewitz e. V.
Gemeinde Laußig
Landratsamt Nordsachsen
Dezernat Umwelt
Vermessungsamt
Sonderungsbehörde
Torgau, 24.03.2009
Mitteilung
Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz BoSoG- Sonderungsplan 10-2007 (Teil 2: Pressel)
In der Gemeinde Laußig, Gemarkung Pressel, Flur 1
Flurstücke: 101/1, 108/1, 174/8, 177, 185/4, 189/2, 196, 204,
219, 234, 244, 249/1, 256/1, 324/35, 329, 337, 380/2, 411/15
ist ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl I
S. 2182, 2215), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrens-rechtlicher Vorschriften vom 21. August
2002 (BGBL I S. 3332) eingeleitet worden. Hierdurch soll die Reichweite unvermessenen Eigentums bestimmt und somit beleihungsfähige Grundstücke geschaffen werden. Sonderungsbehörde ist das Vermessungsamt Torgau.
Der Entwurf des Sonderungsplanes sowie die zu seiner Aufstellung verwandten Unterlagen Liegen vom 20.04.2009 bis
20.05.2009 in den Diensträumen des Vermessungsamtes (Husarenpark 19, 04860 Torgau) während der folgenden Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.
Dienstag:
08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 19:00 Uhr
Donnerstag: 08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag:
08:30 - 12:00 Uhr
Eine Karte des betreffenden Gebietes kann in der Gemeindeverwaltung Laußig zu den Sprechzeiten eingesehen werden.
Zusätzlich liegt der Sonderungsplanentwurf am 06.05.2009 in
04849 Laußig, OT Pressel, Falkenberger Str. 3 (Schloß Pressel) in der Zeit von 10:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 Uhr zur
Einsichtnahme aus.
Einsichtnahmen außerhalb der Öffnungszeiten sind nach telefonischer Absprache unter 0 34 21/7 79 -0 möglich.
Alle Planbetroffenen können innerhalb des oben genannten Zeitraumes den Entwurf für den Sonderungsplan sowie seine Unterlagen einsehen und Einwände gegen die getroffenen Feststellungen zu den dinglichen Rechtsverhältnissen erheben.
Planbetroffene sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke,
die Inhaber von dinglichen Nutzungsrechten, von Gebäudeeigentum und Anspruchsberechtigte nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.
Das Gleiche gilt für die Anmelder von Rückübertragungsansprüchen
nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitution (§ 11 Abs. 1 Vermögenszuordnungsgesetz) und für die Inhaber beschränkt dinglicher Rechte an den betroffenen Grundstücken oder Rechten an
diesen Grundstücken.
Die Einwände sind bei der oben bezeichneten Sonderungsbehörde unter der oben genannten Anschrift schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Pahlitzsch
Amtsleiterin
Bekanntmachung
Werte Bürger,
am Donnerstag, dem 9. April um 18.00 Uhr, findet an der Mühle
Fiehn in Authausen ein Osterfeuer statt. Aus diesem Anlass kann
zu den nachfolgend genannten Zeiten trockener Baumverschnitt
an der Mühle Fiehn zum Abbrennen angeliefert werden.
Samstag, den 04.04.2009 von 8.00 bis 18.00 Uhr
Montag, den 06.04.2009 von 16.00 bis 19.00 Uhr
Dienstag, den 07.04.2009 von 16.00 bis 19.00 Uhr.
Das Reisig ist ordentlich aufzuschichten.
Das Ablagern von Sperrmüll und anderen Materialien ist untersagt.
Schneider
Bürgermeister der Gemeinde Laußig
________________________________________________________
Gemeinde Laußig
Authausen, Durchwehna, Görschlitz, Gruna, Kossa, Laußig,
Pressel, Pristäblich
Veranstaltungshinweise
09.04.2009
18.00 Uhr
Osterfeuer Mühle
Fiehn
09.04.2009 18.00 Uhr Osterfeuer Mühle
Kräger
09.04.2009 19.00 Uhr Osterfeuer Sportplatz
Pressel
09.04.2009 19.00 Uhr Osterfeuer Sportplatz
Görschlitz
04.04.2009 - 13.00 Uhr - Kleiderbasar Gruna
05.04.2009 17.00 Uhr
Authausen
Laußig
Pressel
Görschlitz
Gruna
Gemeinde Löbnitz
Gemeine Löbnitz
Öffentliche Ankündigung eines Grenztermins
Die Grenzen der Flurstücke 32/1 und 32/2 der Gemeinde Löbnitz
Gemarkung Roitzschjora Flur 2 sowie der Flurstücke 70/19, 70/24
und 70/31der Gemeinde Löbnitz Gemarkung Löbnitz Flur 2 sollen durch eine Katastervermessung nach § 15 des Sächsischen
Vermessungsgesetzes (siehe unten) bestimmt werden. Die Grenzbestimmung ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwal-
45
03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch
tungsverfahrensgesetzes. Die Eigentümer und Erbbauberechtigte (gegebenenfalls Erwerber) der oben aufgeführten Flurstücke
sind Beteiligte am Verwaltungsverfahren. Der Grenztermin ist die
im § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehene Anhörung Beteiligter zu den entscheidungserheblichen Tatsachen.
Dabei wird Ihnen der ermittelte Grenzverlauf an Ort und Stelle
erläutert und vorgewiesen. Im Anschluss erhalten Sie im Rahmen
des § 15 Abs. 3 des Sächsischen Vermessungsgesetzes Gelegenheit, sich zum Grenzverlauf zu äußern.
Anlass der Grenzbestimmung ist eine beantragte Katastervermessung zur Zerlegung des Flurstücks 32/1.
Mit der Katastervermessung sollen Flurstücksgrenzen erstmalig
im Liegenschaftskataster festgelegt und bestehende Flurstücksgrenzen aus dem Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit übertragen werden.
Der Grenztermin findet am Dienstag, dem 14.04.2009 um 16.00 Uhr
statt.
Treffpunkt: Roitzschjora, An der Muldeaue 13
Ich bitte Sie, zum Grenztermin Ihren Personalausweis mitzubringen. Sie können sich auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser muss seinen Personalausweis und eine von
Ihnen unterschriebene schriftliche Vollmacht vorlegen.
Ich weise Sie vorsorglich darauf hin, dass auch ohne Ihre Anwesenheit oder der Anwesenheit eines von Ihnen Bevollmächtigten
Ihre Flurstücksgrenzen bestimmt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Delitzsch, den 03.04.2009
gez. Dipl.- Ing.(FH) Frank Knobbe
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Eilenburger Str. 65
04509 Delitzsch
Tel. 03 42 02/3 46 26
Auszug aus dem
Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie die Bereitstellung von amtlichen Geobasisinformationen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Vermessungs - und Geobasisinformationsgesetz SächsVermGeoG) = Artikel 9 des Gesetzes zur Neuordnung der
Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz - SächsVwNG)
§ 16
Grenzbestimmung
(1) Flurstücksgrenzen werden bestimmt durch Katastervermessungen zur erstmaligen Festlegung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster (Grenzfeststellung) oder durch Katastervermessungen zur Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten
Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit (Grenzwiederherstellung) oder
durch Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Katastervermessungen auf Antrag vorgenommen. Antragsberechtigt sind Flurstückseigentümer sowie Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben.
(3) Zur Anhörung der Beteiligten bei einer Grenzbestimmung ist
ein Grenztermin durchzuführen. Zeitpunkt und Ort sind den Beteiligten rechtzeitig anzukündigen sowie die für die Grenzbestimmung maßgebenden Tatsachen mitzuteilen. Dabei sind sie darauf
hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Grenzen bestimmt
werden können. Über den Grenztermin ist eine Niederschrift zu
fertigen. Beteiligter ist auch derjenige, dessen Flurstück vom
Ergebnis der Grenzbestimmung berührt ist. Ein Grenztermin ist
nicht erforderlich, wenn eine Grenzfeststellung durch Zerlegung
eines Flurstückes auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters ohne Vermessung erfolgt.
(4) Lässt sich eine Flurstücksgrenze nach dem Liegenschaftskataster nicht wiederherstellen, erfolgt die Grenzbestimmung auf
der Grundlage einer Vereinbarung der beteiligten Grundstückseigentümer aufgrund einer Grenzverhandlung. Die Verhandlung
über den Grenzverlauf ist von dem die Katastervermessung durchführenden öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu führen,
im Übrigen vom Leiter einer katasterführenden Behörde oder von
einem von diesem beauftragten Mitarbeiter der Behörde.
(5) Erfolgt im Fall des Absatzes 4 keine Einigung über den Grenzverlauf mit den beteiligten Grundstückseigentümern, ist die Grenze im Liegenschaftskataster besonders zu kennzeichnen.
(6) Für das Flurstück, für das eine Katastervermessung beantragt
wurde, sind von Amts wegen alle im Liegenschaftskataster zu
führenden Daten zu erfassen. § 8 bleibt unberührt.
Gemeinde Schönwölkau
Öffentliche Bekanntmachung
Nach Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Schönwölkau am
25. Februar 2009 über die Haushaltssatzung 2009 und der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde vom 19. März 2009 wird
diese gemäß § 76 Abs. 3 der Sächsischen Gemeindeordnung
öffentlich bekannt gemacht.
Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwölkau
für das Haushaltsjahr 2009
Aufgrund § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
(SächsGemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schönwölkau
in seiner Sitzung am 25.02.2009 folgende Haushaltssatzung für
das Jahr 2009 beschlossen:
§1
Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit
1. den Einnahmen und Ausgaben von je
3 745 600 €
davon
im Verwaltungshaushalt
2 646 700 €
im Vermögenshaushalt
1 098 900 €
2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für
Investitionen und Investitionsmaßnahmen
(Kreditermächtigung)
0€
3. dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen 0 €
§2
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden kann, wird
festgesetzt auf
520 000 €
§3
Die Hebesätze werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf
270 v. H.
der Steuermessbeträge
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
der Steuermessbeträge;
380 v. H.
2. für die Gewerbesteuer auf
der Steuermessbeträge.
375 v. H.
§4
Es wird folgender Sperrvermerk verfügt:
Alle Investitionsmaßnahmen, die ganz oder teilweise durch Zuweisungen oder Zuschüsse finanziert werden, können erst begonnen werden, wenn die Mittel schriftlich zugewiesen sind und die
Bereitstellung der notwendigen Eigenmittel gesichert ist. Ausgenommen sind Planungsleistungen.
Wölkau, 03.04.2009
Tiefensee
Bürgermeister
46
Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist
der Haushaltsplan gemäß § 76 Abs. 5 SächsGemO für die Dauer
von mindestens einer Woche zur kostenlosen Einsicht für jedermann niederzulegen.
Dies geschieht in der Zeit vom 06.04. bis 15.04.2009 während
der Dienststunden
Montag
08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr
Dienstag
08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch
08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr
Freitag
08.00 bis 12.00 Uhr
in der Kämmerei der Gemeindeverwaltung Schönwölkau, in der
Gemeindeverwaltung Krostitz, Dübener Str. 1, 04509 Krostitz.
Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009
Satzung zur 5. Änderung der Satzung
über die Entschädigung für die ehrenamtliche
Tätigkeit der Gemeinde Schönwölkau
Auf Grund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003
(SächsGVBI. S. 55 ber. S. 159) zuletzt geändert durch Artikel 10
des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBI. S. 138, 158) hat
der Gemeinderat der Gemeinde Schönwölkau am 23. März 2009
folgende Satzung zur 5. Änderung der Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Schönwölkau beschlossen.
Artikel 1
Änderungen
Tiefensee
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Hiermit machen wir gemäß § 1 der Satzung über die Formen der
öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung) der Gemeinde Schönwölkau vom
28.01.1999 zuletzt geändert am 16.06.2008 die
Satzung zur 5. Änderung der Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Schönwölkau
bekannt.
Bekanntmachungshinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) zur Veröffentlichung der
oben genannten Satzung der Gemeinde Schönwölkau
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung von Anfang an, als gültig zu Stande gekommen. Das gilt
nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss, nach § 52 Abs. 2 SächsGemO
wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf, der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten
Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts,
der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht
worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 und 4 geltend gemacht
worden, so kann auch nach Ablauf, der in § 4 Absatz 4 Satz 1
SächsGemO genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der
Bekanntmachung der Satzungen auf die Voraussetzungen der für
die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens - und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Wölkau, den 21. Januar 2009
Tiefensee
Bürgermeister
Im § 4a (Aufwandsentschädigung für Funktionsträger der
Gemeindefeuerwehr)
Es wird ein neuer Absatz 4 eingefügt:
Der Geräteprüfwart erhält für seine Tätigkeit anstelle einer Entschädigung nach den §§ 1 und 2 eine Aufwandsentschädigung.
Diese beträgt je Monat
35,00 EURO.
Die Regelungen des Absatzes 3 finden hier keine Anwendung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Satzung zur 5. Änderung der Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Wölkau, den 25. März 2009
Tiefensee
Bürgermeister
Stellenausschreibung
Die Gemeinde Schönwölkau schreibt befristet für ein Jahr zum
nächst möglichen Zeitpunkt die Stelle einer/eines
Erzieherin/Erziehers
mit staatlicher Anerkennung
in Vollzeit für die Kindertagesstätte Schönwölkau, die Standorte
„Brinniser Dorfspatzen“ und „Gänseblümchen Hohenroda“ aus.
Voraussetzungen für diese Stellenbewerbung sind:
- erfolgreiche Ausbildung als Erzieher/in mit staatlicher Anerkennung
- fachliche und soziale Kompetenz
- Einsatzfreude und Kreativität
- Flexibilität und Bereitschaft zu Teildienst und Mehrarbeit
- Engagement und Teamfähigkeit
- hohe physische und psychische Belastbarkeit
Die Vergütung erfolgt nach TVöD. Bewerber/innen, die ihren Wohnsitz im Gemeindegebiet haben, werden bevorzugt berücksichtigt.
Ihre vollständige Bewerbung richten Sie bitte bis spätestens
14. April 2009 an die
Gemeindeverwaltung Schönwölkau
z. Hd. Bürgermeister
- persönlich Parkstraße 11
04509 Schönwölkau
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Tiefensee (03 42 95/
79 2- 10) oder an die Leiterin der Kindertagesstätte Schönwölkau, Frau Reichert (03 42 95/7 22 86).
Schönwölkau, den 23. März 2009
Tiefensee
Bürgermeister
47
03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch
Gemeinde Zwochau
Gemeinde Zschepplin
Bekanntmachung
Bekanntmachung
In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 26.03.2009 wurden durch den Gemeinderat der Gemeinde Zwochau folgende Beschlüsse gefasst:
Beschluss 175/09
Beschluss 176/09
Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2009
Maßnahmeliste zum Konjunkturpaket II
Beschlüsse, welche in der öffentlichen Gemeinderatssitzung
gefasst wurden, können zu den jeweiligen Sprechzeiten im
Verwaltungsverband Wiedemar, Bauverwaltung, Schulstr. 2
in 04509 Wiedemar eingesehen werden.
Zwochau, den 27.03.2009
gez. R. Ryll
Bürgermeister
_________________________________________________________
Zwochauer Mühlenverein e. V.
Herr Günter Lorenz
Hallesche Str. 21
04509 Zwochau
Zwochau, am 25. März 2009
An alle Zwochauer!
Aufruf zur Mithilfe!
Die zentrale Eröffnungsveranstaltung des 16. Deutschen Mühlentages für die Mühlenregion Nordsachsen findet, am Pfingstmontag, dem 1. Juni 2009, an unserer Bockwindmühle am Sportplatz statt.
Wir sind sehr stolz, dass die Wahl auf unsere Mühle gefallen ist.
Das ist eine Herausforderung für den ganzen Ort, nicht nur für
den Verein. Wir haben wieder einmal die Gelegenheit zu zeigen,
zu was die Bürger unseres Ortes in der Lage sind.
Mit Stolz blicken wir auf unsere gelungene 850-Jahr-Feier zurück,
daran wollen wir anschließen.
Erfahrungen haben gezeigt, dass zwischen 1000 und 2000 Besucher zu erwarten sind.
Dies ist die Gelegenheit unseren Ort mit allen seinen Bewohnern
in den Mittelpunkt des Geschehens zu rücken. Aber dazu brauchen wir fleißige Helfer, Menschen, die ihre konstruktiven Ideen
umsetzen möchten. Wenn Sie dabei sein wollen, dann melden
Sie sich bitte bei Herrn Lorenz (Tel.-Nr. 03 42 07/7 13 23).
Besonders möchten wir unsere Vereine ansprechen. Bitte helft
uns bei dieser Aktion. Für die Vereine ist dies eine Möglichkeit
sich überregional vorzustellen und zu präsentieren.
Sollten Sie zuhause noch alte Gerätschaften haben, die Sie uns
für diesen Tag zur Verfügung stellen könnten - bitte melden Sie
sich.
Wer möchte für das Fest einen Kuchen backen? - Bitte bei Frau
Alexander (Tel.-Nr. 03 42 07/7 39 53) melden.
der Landesdirektion Leipzig über Anträge auf Erteilung
von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen
Gemarkungen Krippehna, Battaune und Mörtitz vom
23. März 2009
Die Landesdirektion Leipzig gibt bekannt, dass der Abwasserzweckverband „Mittlere Mulde“, Maxim-Gorki-Platz 1, 04838
Eilenburg, Anträge auf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen gemäß § 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182,
2192), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2706) geändert worden ist, gestellt hat.
Die Anträge (14-0531.73-342, 358 und 359) betreffen die vorhandene Regenwasserleitung Krippehna, die vorhandene Regenwasserleitung Battaune und die vorhandene Regenwasserleitung
Mörtitz einschließlich Sonder- und Nebenanlagen, Zubehör und
Schutzstreifen. Die betroffenen Grundstückseigentümer der
• Gemeinde Zschepplin (Gemarkung Krippehna)
können die eingereichten Anträge sowie die beigefügten Unterlagen in der Zeit
vom 11. Mai 2009 bis einschließlich 8. Juni 2009
in der Landesdirektion Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Zimmer 164, während der Dienststunden (montags bis donnerstags
von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr, freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr)
einsehen.
Die Landesdirektion Leipzig erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß
§ 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und 5 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes
und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts
(Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom
20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900).
Hinweise zur Einlegung von Widersprüchen
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine
beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 3. Oktober 1990
bestehenden Energiefortleitungen und Anlagen der Wasserversorgung und -entsorgung entstanden. Die durch Gesetz entstandene Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand vom 3. Oktober 1990. Da die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden
ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass
kein Einverständnis mit der Belastung des Grundstückes erteilt
wird.
Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass
die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch
sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht
von der Leitung oder in anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt, betroffen ist. Wir möchten Sie daher bitten, nur
in begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch
zu machen.
Der Widerspruch kann bei der Landesdirektion Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, bis zum Ende der Auslegungsfrist erhoben werden.
Leipzig, den 23.03.2009
Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie sich angesprochen fühlen
und einfach dabei sein wollen, wenn Sie sich einbringen und aktiver Mitgestalter eines weiteren, herausragenden Festes in unserem Ort werden möchten.
Der Vorstand des ZMV
P. A.
gez.
Landesdirektion Leipzig
Dr. Johannes Kimme
Vizepräsident
48
Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009
Wählervereinigung Sport Glaucha
Einladung
Hiermit möchten wir alle interessierten Bürgerinnen und Bürger
zur öffentlichen Sitzung der Wählervereinigung Sport Glaucha
am Mittwoch, dem 08.04.2009, um 19.30 Uhr
im Sportgebäude, Am Sportplatz 14, OT Glaucha, 04838 Zschepplin
in Vorbereitung der Gemeinde- und Ortschaftsratswahlen am
07.06.2009 einladen. An der Sitzung sollte bitte jeder Interessierte
teilnehmen, der sich als Kandidat für den Gemeinderat der
Gemeinde Zschepplin bzw. Kandidat für den Ortschaftsrat der
Ortschaft Glaucha stellen möchte. Teilnehmen kann auch jeder,
der die Wählervereinigung als Sympathisant unterstützen möchte.
Der Abwasserzweckverband Delitzsch teilt mit
die Verbandsversammlung 1/2009 des AZV Delitzsch am
09.04.2009 um 16.00 Uhr findet im Rathaus Delitzsch, Ratszimmer 105 statt.
Tagesordnung:
Freie Wählervereinigung Zschepplin
Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit,
Protokollkontrolle
TOP 2:
Beratung der Beschlüsse für die Verbandsversammlung am 09.04.2009
2.1/1/09
Abberufung des Kassenverwalters
2.2/1/09
Bestellung des Kassenverwalters
2.3/1/09
Änderung der Kassenordnung
2.4/1/09
Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes
2.5/1/09
Änderung Geschäftsordnung der Verbandsversammlung
TOP 3:
Sonstiges
Es schließt sich eine nichtöffentliche Sitzung an.
Mit freundlichen Grüßen
Abwasserzweckverband Delitzsch
Lösch
Verbandsvorsitzende
Einladung
Öffentliche Bekanntmachung
Hiermit möchten wir alle interessierten Bürgerinnen und Bürger
zur öffentlichen Sitzung der Freien Wählervereinigung Zschepplin
Zweckverband Abwassergruppe Dübener Heide,
Bad Düben Landkreis Nordsachsen
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erhebung von Verwaltungskosten für
Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten
Tagesordnung:
1. Begrüßung und Vorstellung der Ziele der Wählervereinigung
2. Vorstellung der Kandidaten zur Gemeinde- und Ortschaftsratswahl am 07.06.2009
3. Wahl Kandidaten Gemeinderat
4. Wahl Kandidaten Ortschaftsrat
5. Verschiedenes
Wählervereinigung Sport Glaucha
__________________________________________________________
am Dienstag, dem 14.04.2009, um 19.30 Uhr
in der Kindertagesstätte Zschepplin, Krippehnaer Straße 2a, 04838
Zschepplin
in Vorbereitung der Gemeinde- und Ortschaftsratswahlen am
07.06.2009 einladen. An der Sitzung sollte bitte jeder Interessierte
teilnehmen, der sich als Kandidat für den Gemeinderat der
Gemeinde Zschepplin bzw. als Kandidat für den Ortschaftsrat der
Ortschaft Zschepplin stellen möchte. Teilnehmen kann auch jeder,
der die Wählervereinigung als Sympathisant unterstützen möchte.
Tagesordnung
1. Begrüßung und Vorstellung der Ziele der Freien Wählervereinigung
2. Vorstellung der Kandidaten zur Gemeinde- und Ortschaftsratswahl am 07.06.2009
3. Wahl Kandidaten Gemeinderat
4. Wahl Kandidaten Ortschaftsrat
5. Verschiedenes
Freie Wählervereinigung Zschepplin
Der Schlosschor Hohenprießnitz wird 20 Jahre alt
Sein Jubiläum begeht der Schlosschor mit einem großen Konzert am Samstag, dem 25. April 2009. Als Gastchöre sind geladen: Der Männergesangsverein Löbnitz 1860, der Männerchor
Roßlau und der Chor „Pro Musica“ aus Herzberg. Die Veranstaltung beginnt um 15.00 Uhr und findet im Festzelt auf dem Gelände der Heimatscheune statt.
Der Vorstand des Schlosschores lädt alle Interessenten des Chorgesanges von nah und fern, insbesondere alle ehemaligen Mitglieder des Chores, ein, diesen Höhepunkt gemeinsam zu feiern.
TOP 1:
Aufgrund von § 25 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBI. S. 698), zuletzt
geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 05. Mai 2008
(SächsGVBI. S 302, 303), § 63 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen
Wassergesetzes (SächsWG) vom 18. Oktober 2004 (SächsGVB.
S. 482), zuletzt geändert am 29.01.2008 (SächsGVBl. S. 138) hat
die Verbandsversammlung am 23. März 2009 folgende
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erhebung von Verwaltungskosten für
Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten
beschlossen:
§1
Änderungen
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis des Zweckverbandes Abwassergruppe Dübener Heide) wird wie folgt neu gefasst:
„Anlage 1
Kostenverzeichnis des Zweckverbandes
Abwassergruppe Dübener Heide
Lfd.Nr. Amtshandlung
1
Schachtgenehmigungen
2
3
Gebühr in EUR
Von 15,00
Bis 300,00
Stellungnahmen bzw. Entscheidung
zur Befreiung vom Anschluss- und
Benutzungszwang
Von 18,50
Bis 400,00
Auskunft zum Leitungsbestand
Von 18,50
Bis 400,00
49
03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch
Lfd.Nr. Amtshandlung
4
Ausstellung von Anschlussgenehmigungen
5
Amtshandlungen im
Vollstreckungsverfahren
Gebühr in EUR
Von 18,50
Bis 400,00
Von 15,00
Bis 300,00
6
Überwachung der Eigenkontrolle
und der Wartung von
Kleinkläranlagen und geschlossenen
Gruben im Sinne von § 63 Abs. 1
Satz 2 SächsWG
von 20,00
bis 400,00
Bei der Anwendung des festgelegten Kostenrahmens ist bei der
Ziffer 1 und 5 je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit je
15,00 € und bei den Ziffern 2 bis 4 und 6 je 20,00 € anzusetzen.
Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Geschäftsstelle ist die Zuund Abfahrt mit einzubeziehen. Bei mehreren Dienstverrichtungen innerhalb einer Dienstfahrt, sind die Zu- und Abfahrtszeiten
auf die erfolgten Dienstverrichtungen aufzuteilen.
§2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer letzten Bekanntmachung
in Kraft.
Bad Düben, den 23. März 2009
gez.:
(Astrid Münster)
Verbandsvorsitzende
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung von
Anfang an, als gültig zustande gekommen. Das gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss, nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf, der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts,
der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 und 4 geltend gemacht
worden, so kann auch nach Ablauf, der in § 4 Absatz 4 Satz 1
SächsGemO genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.
__________________________________________________________
Zweckverband Industrie- und Gewerbegebiet
Delitzsch Südwest
Öffentliche Bekanntmachung
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Industrie- und
Gewerbegebiet Delitzsch Südwest hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 09.03.2009 folgenden Beschluss gefasst:
Beschluss-Nr.: 03/2009
Verkauf von Flächen an die Firma ebrosia GmbH + Co. KG (Teilfläche von ca. 7.510 qm aus der Flur 10, Flst. 5/30 (Gebäudeund Freifläche, Wilhelm-Conrad-Röntgen-Straße))
Der Beschluss der öffentlichen Sitzung des Zweckverbandes
Industrie- und Gewerbegebiet Delitzsch Südwest können im Verwaltungsverband Wiedemar, OT Kyhna, Hauptstraße 29, 04509
Neukyhna, während der Dienststunden eingesehen werden.
Dr. Wilde
Zweckverbandsvorsitzender
50
Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009
51
03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch
Theaterabend im Gymnasium Eilenburg
Der Wahlgrundkurs 12 „Antikes Theater“ des Martin-RinckartGymnasiums führt am 07.04.09 um 19.00 Uhr in der RinckartAula die Komödie des Aristophanes „Der Frieden“ auf. Anschließend erwartet die Gäste ein kleines griechisches Büfett. Dazu laden
wir alle Theaterfreunde sehr herzlich ein. Der Eintritt für Komödie
und Imbiss beträgt 3 Euro. (Schüler bezahlen die Hälfte).
Kultur- und Heimatverein Mockrehna e. V.
4. „LIVEMUSIK IN PUMPHUTS KNEIPENHOF“
am 16. Mai 2009, ab 19.00 Uhr mit
„LAUSITZBLUES“ Blues-Rock, Country- Blues, Oldies
Mit „LAUSITZBLUES“ haben wir ein eingespieltes Trio aus Senftenberg eingeladen, welches Rock-Klassiker und den Blues der
Dreißiger Jahre bis in die Gegenwart auf ihre spezielle Art interpretieren. Zum Trio gehören der Kopf und Gründer „Sepp-BluesBulldog“, welcher mit seiner kraftvoll rauen Stimme allen Songs
das „gewisse Etwas“ gibt, was süchtig macht!
Der Wahlberliner Jörg Kula war und ist in mehreren Bands unterwegs und besticht nicht nur mit Stimme, sondern auch seinem
ausgefeilten Spiel auf verschiedensten „Arbeitsgeräten“.
Und Energiebündel Gabi ist mit ihrer Stimme mehr als die gute
Seele der sympatischen Truppe. Diese denkwürdige Nacht wird
bei freiem Eintritt und gewohnt rustikaler Versorgung zu erleben
sein. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
Freistaat fördert Verbesserung der Lebensund Erwerbssituation von Frauen im
ländlichen Raum
Landesdirektion nimmt bis Ende April Anträge für das
2. Halbjahr 2009 entgegen
Um die Lebens- und Erwerbssituation von Frauen im ländlichen Raum
zu verbessern und somit die Chancengleichheit von Frau und Mann
zu stärken, fordert der Freistaat Sachsen Existenzgründungen und
Unternehmenssicherungen von Frauen im ländlichen Raum. Gefördert werden Sachkosten in einer Höhe bis zu 5.000 Euro.
Förderfähig sind nach der Sächsischen Richtlinie „Chancengleichheit“ Existenzgründungen und Unternehmenssicherungen
von Frauen, deren Gesamtinvestitionsvolumen 25.000 Euro nicht
übersteigt. Zum ländlichen Raum im Sinne der Richtlinie gehören Gemeinden mit maximal 10.000 Einwohnern.
Die Bandbreite möglicher Förderungen ist außerordentlich groß.
So wurden zum Beispiel in den vergangenen Jahren die Existenzgründung bzw. -sicherung von Frauen als Ingenieurin, Tierheilpraktikerin, Multimedia-Gestalterin, als Inhaberin eines Dorfladens, Friseursalons oder Blumenmarktes unterstützt.
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für das 2. Halbjahr 2009
können seit 1. Februar bis zum 30. April bei der Landesdirektion
Leipzig eingereicht werden. Es stehen 90.000 Euro mehr als im
Vorjahr zur Verfügung.
Nähere Informationen bzw. Auskünfte erhalten Sie unter
www.ldl.sachsen.de/Formulare und Merkblätter/Chancengleichheit oder direkt über die Gleichstellungsbeauftragte des Landesdirektionsbezirkes Leipzig, Frau Gabriela Markwardt, Tel.: 03 41/
9 77 10 20 oder über Frau Daniela Reschke, Tel.: 03 41/9 77 10 22.
Eine rege Inanspruchnahme der Fördermöglichkeit wird empfohlen und ist erwünscht.
Stefan Barton
Pressesprecher
Der Sozialverband VdK Sachsen,
Ortsverband Eilenburg auf der Schulbank
Einen ungewöhnlichen Schulbesuch hatten die Mitglieder des
VdK Ortsverbandes Eilenburg im Eilenburger Stadtmuseum. Der
Museumsleiter, Herr Andreas Flegel, hat die Mitglieder im historischen neu renovierten Raum empfangen und die Geschichte
dieses Raumes mit der einmaligen Deckenbemalung, welche die
Vier Jahreszeiten und hochgestellte Persönlichkeiten aus der
Napoleonischen Zeit darstellt, die im „Roten Hirsch“ logierten und
übernachteten.
Napoleons Generalstab bezog hier ihr Quartier während der Völkerschlacht.
Der „Rote Hirsch“ ist einst der ältesten Häuser in Eilenburg und
war das „erste Haus“ am Platz.
1562 wurde der Gasthof erbaut und zählt zu den bedeutendsten
Renaissance-Bauwerken.
Der König Gustav Adolf II. von Schweden, welcher in der Schlacht
bei Lützen fiel, wurde im „Roten Hirsch“ aufgebahrt.
Anschließend waren wir in einer original eingerichteten Schulklasse der ehemaligen Friedrich-Schiller-Schule. Der Herr „Lehrer Andreas Flegel“ wurde von der „Schulklasse“ nach alter Sitte
begrüßt, danach wurde ein Lied gesungen, da jeder Lehrer zwei
Musikinstrumte beherrschen musste. Nach der Beschreibung des
Klassenzimmers wurde es einst, denn der „Unterricht“ begann
mit dem Schreiben eines Diktates in altdeutscher Schrift. Einige
Mitglieder hatten diese noch in ihrer Schulzeit gelernt. Dieser
„Schulbesuch“ hat bei vielen einige Erinnerungen wach gerüttelt.
Der sehr amüsante und lehrreiche Besuch des Eilenburger Stadtmuseum war noch Gesprächsstoff bei der sich anschließenden
Kaffee- und Eisbecherrunde im „Rialdo“.
Ein Rundgang im Eilenburger Museum ist immer ein Besuch wert.
Jürgen Weiße
Vorsitzender des Ortsverbandes
„Girls-Day“ bei der
Bundespolizei Bad Düben
Bad Düben (N. K.) Am Donnerstag, dem
23. April 2009 findet der bundesweite
Mädchen-Zukunftstag, der so genannte „Girls
Day“ statt. Ziel dieses Tages soll sein, jungen Mädchen ab fünfter Klasse Einblicke in Berufsfelder zu bieten, die im Prozess ihrer
Berufsorientierung nur selten beachtet werden (so genannte „Männerberufe“). Die Bundespolizeiabteilung Bad Düben beteiligt sich
auch dieses Jahr mit einem Besuchsprogramm. Dabei wird
gezeigt, wie interessant und spannend das Berufsbild einer Polizeivollzugsbeamtin sein kann. Teilnehmen können ca. 100 Mädchen aus der Region Nordsachsen. Als Schirmherrin nimmt Margot Oesterreich-Benz an der Eröffnung der Veranstaltung seitens
des Landratsamtes Nordsachsen teil. Als Vertreterin der Stadtverwaltung Bad Düben begrüßt Andrea Kern die Besucherinnen.
Für die Teilnahme an der Veranstaltung erhalten die Mädchen
Schulbefreiung, die selbstständig zu beantragen ist. Teilnahmebestätigungen werden in der Bundespolizeiabteilung Bad Düben
ausgehändigt.
Anspruchsvolles Programm
In der Zeit von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr gibt es zum Auftakt einen
Vortrag über die Aufgaben und Einstellungsvoraussetzungen bei
der Bundespolizei. Dabei besteht die Möglichkeit, Kontakte herzustellen, die für die berufliche Zukunft der Mädchen hilfreich sein
können. Auf dem Programm stehen die Besichtigung von
Geschäftsbereichen und Unterkünften in einer Einsatzhundertschaft sowie Vorführungen von Selbstverteidigungs- und Einsatztechniken in der Sporthalle. Die Besichtigung und Erläuterung polizeilicher Einsatzmittel im Stationsbetrieb rundet den
Nachmittag in der Bundespolizeidienststelle ab.
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Anmeldungen sind ab sofort möglich ...
Anmeldungen werden telefonisch unter der Rufnummer 03 42 43/
75 11 21 oder - 75 11 22 entgegengenommen. Weitere Infos gibt
es im Internet unter www.girlsday.de. Am 23. April sollten sich
interessierte Mädchen bis spätestens 12.00 Uhr am Haupteingang der Liegenschaft in der Schmiedeberger Straße 60 in 04849
Bad Düben einfinden. Ansprechpartner sind Polizeihauptkommissar Norbert Kessler und Polizeihauptmeister Michael Marx.
Text: Norbert Kessler
Sozialverband VdK Sachsen e. V. Ortsvorstand Delitzsch
lädt seine Mitglieder und alle Interessenten zu einer
Infoveranstaltung mit der Landtagsabgeordneten
Frau Dr. Liane Deicke ein
Für den 21.04.2009 um 14:00 Uhr lädt der Ortsvorstand des VdK
Sachsen zu einer Infoveranstaltung mit der Landtagsabgeordneten, Frau Dr. Liane Deicke, in das Hotel
„Zum weißen Ross“ recht herzlich ein.
Sie wird uns über ihr Aufgabengebiet „Umwelt- und Verbraucherschutz“ informieren.
Gemeinsam mit unseren Mitgliedern und unseren Gästen wollen
wir in gemütlicher Runde den Ausführungen von Frau Dr. Deicke
folgen. Anschließend wird es noch genügend Zeit zur Beantwortung von Fragen zum Thema geben.
Frank Dietrich
Ortsvorstandsvorsitzender
Auf zum 7. Volleyballturnier
Der Verein „FRÖSIS FERIENCAMP E. V.“ lädt ein zum großen
Benefiz-Volleyballturnier
Wann: Sonnabend, 13.06.2009
Wo:
Sportplatz Schenkenberg
Zeit:
9.00 - 14.00 Uhr
Spielmodus:
Gespielt wird auf 2 Volleyballplätzen (Sand und Rasen), in 2 Staffeln nachdem Prinzip:
Jeder gegen jeden, Spielzeit: 2 x 4 Minuten, danach Überkreuzspiele der besten zwei Mannschaften pro Staffel,
Spielzeit: 2 x 5 Minuten
Platz 3 und 4 und danach als Abschluss.
Das Finale um Platz 1
Startgeld beträgt pro Spieler 5 € und dient zur Finanzierung von
Highlights im Frösi’ Sommercamp 2009.
Eure Teilnahme bestätigt ihr mit der Überweisung von 30 € bis
zum 31.05.2009 auf das
Konto: Frösi’s Feriencamp e. V.
Konto-Nr.: 2 280 092 169
BLZ: 860 555 92
Verwendungszweck: Name, Anmeldung VB-Turnier
Für Musik, Spaß und für Speisen und Getränke (Würstchen vom
Grill, Kaffee und Kuchen in Hülle und Fülle) wird wieder ausreichend gesorgt sein. Deshalb bitte keine eigenen Sachen mitbringen!
Wir freuen uns auf eure Teilnahme und erwarten bei hoffentlich
strahlendem Sonnenschein und toller Laune spannende Spiele.
Ines Mertzsch
Bei Anfragen bitte abends ab 20 Uhr unter:
Tel. 03 42 02/9 32 24
Amtsblatt Delitzsch ■ 03.04.2009
Die evangelischen Kirchengemeinden
Behlitz, Gostemitz, Krostitz, Liemehna, Mocherwitz, Pehritzsch,
Priester, Weltewitz, Wöllmen und Wölpern
Evangelisches Pfarramt Krostitz/Weltewitz
LRA - Nordsachsen
Herr Berger
Fax: 0 34 21/75 81 05
Lindenplatz 3
04838 Weltewitz
Tel.: 03 42 41/5 05 31
Fax: 03 42 41/5 13 28
Gottesdienste und Veranstaltungen im Kirchspiel Krostitz mit den
Kirchgemeinden Behlitz, Gostemitz, Krostitz, Liemehna, Mocherwitz, Pehritzsch, Priester, Weltewitz, Wöllmen, Wölpern
Sonntag, den 05.04.2009
14.00 Uhr
Einführung Gottesdienst Kirche Krostitz- Pfr Krumbiegel
Passionsmusik- gestaltet von den Chören des
Kirchspiels Krostitz mit Norbert Britze
Gründonnerstag, den 09.04.2009
20.00 Uhr
Abendmahlgottesdienst Kirche WeltewitzPfr. Krumbiegel
Karfreitag, den 10.04.2009
09.00 Uhr
Abendmahlgotlesdienst Kirche PriesterPfrn. Schiller-Bechert
09.00 Uhr
Abendmahlgottesdienst Kirche Wöllmen Pfr. Bechert
10.15 Uhr
Abendmahlgottesdienst Kirche Behlitz Pfrn. Schiller-Bechert
10.15 Uhr
Abendmahlgottesdienst Kirche Wölpern Pfr. Bechert
15.00 Uhr
Abendmahlgottesdienst Kirche Krostitz Pfr. Krumbiegel
Osternacht, den 11.04.2009
19.30 Uhr
Abendmahlgottesdienst Kirche Krostitz Pfr. Krumbiegel/danach Osterfeuer im Pfarrgarten
und Bewirtung
22.00 Uhr
Abendmahlgottesdienst Kirche Gostemitz Pfr. Krumbiegel
Ostersonntag, den 12.04.2009
09.00 Uhr
Abendmahlgottesdienst Kirche Liemehna Pfr. Krumbiegel
10.30 Uhr
Familiengottesdienst Kirche Krostitz- Gemeindepäd. Brit Sperling
Ostereier suchen
10.30 Uhr
Abendmahlgottesdienst Kirche Pehritzsch Pfr. Krumbiegel
10.30 Uhr
Abendmahlgottesdienst Kirche Weltewitz Pfr. Behr
Ostermontag, den 13.04.2009
09.00 Uhr
Abendmahlgottesdienst Kirche Mocherwitz Pfr. Krumbiegel
10.30 Uhr
Gottesdienst Kirche Behlitz - Pfr. Krumbiegel
Gebetskreis
Jeden Donnerstag, 19.30 Uhr in der katholischen Kapelle Pehritzsch
Seminar „Rauchfrei in fünf Stunden“ im Landkreis Nordsachsen
Die „Plattform rauchfreie Gemeinde“ bietet am Samstag, 9. Mai
2009, um 11.00 Uhr, im Hotel Grüne Linde, Eilenburger Str. 58,
04509 Delitzsch ein Seminar „Rauchfrei in 5 Stunden - ohne Entzugserscheinungen oder Gewichtsprobleme“ Seminarleitung: Dr.
Bastian Thate. Das Seminar ist für alle Auszubildende sowie für
alle Jugendlichen (bis zum 21. Lebensjahr), für werdende und stillende Mütter kostenlos. Anmeldung und Info unter:
Telefon 08 00/6 29 49 35 kostenfrei aus dem Festnetz.
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03.04.2009 ■ Amtsblatt Delitzsch
Arbeiterwohlfahrt KV Delitzsch e. V.
Sandstraße 5, 04849 Bad Düben
Tel.: 03 42 43/33 5- 20, Fax: 03 42 43/33 5- 28
Seniorenbegegnungsstätte Bad Düben, Neuhofstr. 19A,
Tel.: 03 42 43/5 13 08
Veranstaltungen für die Woche vom 06.04. bis 10.04.2009,
Frau Seidel
Montag, 06.04.2009
14.00 Uhr
Diabetiker Selbsthilfegruppe
19.00 Uhr
Probe AWO-Chor (Postweg)
Dienstag, 07.04.2009
13.30 - 19.00 Uhr
Blutspende in der AWO
Neuhofstraße 19A, Bad Düben
Mittwoch, 08.04.2009
Spielenachmittag
13.00 Uhr
Änderungen vorbehalten!
Adventsgemeinde Bad Düben
9. April:
12. April:
25. April:
29. April:
„Jesusfilm“ (19.00 Uhr) zum Gründonnerstag im
Gemeindehaus Hammermühle (Paul-Kaiser-Str. 5),
Eintritt frei
Osterandacht inkl. Spaziergang & Frühstück (Treffpunkt 5.30 Uhr) im Gemeindehaus Hammermühle
(Paul-Kaiser-Str. 5),
Volkstanzabend (20.00 Uhr) in Turnhalle am Kirchplatz, Eintritt frei
Kochkurs „Ganz wild“ (19.00 Uhr) im Gemeindehaus Hammermühle (Paul-Kaiser-Str. 5), Eintritt frei
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Holz bringt Lebensqualität
(spp) Jede Treppe stellt nicht nur eine notwendige und
praktische Verbindung zwischen zwei Stockwerken dar,
sondern wirkt auch als wesentliches Einrichtungselement
im Haus. Planungsfehler gilt es daher von vornherein zu
vermeiden. Am Anfang steht der Grundriss – viele Treppen werden einviertel- oder halbgewendelt geplant, eine
platzsparende und zudem optisch überzeugende Variante.
In der designorientierten Architektur finden sich aber immer
öfter auch gerade Treppen. Zur Vorabinformation empfehlen Treppenhersteller immer den Besuch in einem Treppenstudio. Maßgebend ist, ob die Treppe auch wirklich
dem persönlichen Empfinden nach bequem zu begehen
ist und die Ausstattung die individuellen Ansprüche erfüllt.
In Wohnbereichen wird nach wie vor massives Hartholz
bevorzugt, weil es sich jedem Einrichtungsstil anpasst und
in punkto Auswahl eine breite Palette an Farbnuancierungen aufweist. Hinzu kommt vor allem bei der Geländerausstattung eine gekonnte Kombination von Stahl und
Glas ins Spiel.
Was sonst noch alles zum Thema Treppen gehört und
sonstige Vorschriften sowie Tipps und Ideen rund um die
Treppe sind im Ratgeber „Treppen-ABC“ enthalten, der
kostenlos über die Treppenmeister Partnergemeinschaft,
Abteilung 7125, Emminger Straße 38, 71131 Jettingen,
angefordert werden kann.
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Foto: Treppenmeister
Anruf genügt! Tel. 0 35 35.4 89-0

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