Nur bei aufnahmefähigem Boden düngen

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Nur bei aufnahmefähigem Boden düngen
Pflanze
■ BAUERNBLATT l 17. Januar 2015
Aktuelle Winterveranstaltungen der Landwirtschaftskammer 2015
Die Landwirtschaftskammer lädt aktuell zu den diesjährigen Pflanzenschutz-Winterveranstaltungen ein. Sie werden teils gemeinsam mit
den landwirtschaftlichen Vereinen vor Ort durchgeführt. Wie gewohnt
informieren wir auf diesen Veranstaltungen über rechtliche Neuregelungen und aktuelle Versuchsergebnisse und geben auf Basis dieser
Hinweise und Empfehlungen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
im Ackerbau. Die Veranstaltungen sind kostenfrei.
Weitere Informationen zu den kostenpflichtigen Sachkundeveranstaltungen finden sich auf Kammer kompakt in dieser Ausgabe.
Die Winterberatungsveranstaltungen finden an folgenden Terminen statt:
22.1.
28.1.
3.2.
4.2.
4.2.
5.2.
6.2.
9.2.
10.2.
11.2.
12.2.
12.2.
12.2.
Donnerstag
Mittwoch
Dienstag
Mittwoch
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Donnerstag
Donnerstag
9.00 Uhr
9.30 Uhr
19.30 Uhr
9.30 Uhr
13.30 Uhr
9.30 Uhr
9.30 Uhr
9.30 Uhr
9.30 Uhr
19.30 Uhr
9.30 Uhr
9.30 Uhr
19.30 Uhr
Lütau (RZ), Gasthof Basedau
Rethwischfeld (OD), Gasthaus Mäcki
Stockelsdorf (OH), Zum Schützenhof
Norddeich (HEI), Zur Post
Fredeburg (RZ), Fredenkrug
Südermarsch (NF), Gaststätte Voßkuhle
Barlt (HEI), Zur Harmonie
Husby (SL), Gaststätte Husby
Neukirchen (NF), Hotel Fegetasch
Kaiser-Wilhelm-Koog (HEI), Gasthof Maxqueller
Steinberg (SL), Gaststätte Steinberger Hof
Wöhrden (HEI), Gasthof Oldenwöhrden
Nordstrand (NF), Gasthof Kiefhuck
16.2.
16.2.
18.2.
19.2.
20.2.
23.2.
23.2.
24.2.
25.2.
25.2.
26.2.
26.2.
3.3.
(Teilnahme kostenfrei und ohne Anmeldung)
Montag
Montag
Dienstag
Donnerstag
Freitag
Montag
Montag
Dienstag
Mittwoch
Mittwoch
Donnerstag
Donnerstag
Dienstag
9.30 Uhr
19.30 Uhr
19.30 Uhr
9.30 Uhr
9.30 Uhr
9.30 Uhr
19.30 Uhr
9.30 Uhr
9.00 Uhr
20.00 Uhr
9.00 Uhr
9.30 Uhr
9.30 Uhr
Techelsdorf (RD), An Dörpsdiek
Krummbek (PLÖ), Gasthof Witt
Reinfeld (OD), Forsthaus Bolande
Gammelby (RD), Hotel Gammelby
Elmshorn (PI), Gaststätte Sibirien
Rabenkirchen (SL), Gasthof Boddelhoch
Harmsdorf (OH), Bauernstube
Strübbel (HEI), Gasthof Bestmann
Leezen (SE), Hotel Teegen
Surendorf (RD), Binges Gasthof
Heringsdorf (OH) Lindenkrug
Bredenbek (RD), Kreys Gasthof
Albersdorf (HEI), Casino im Dithmarschenpark
Vorgaben der Düngeverordnung beachten
Nur bei aufnahmefähigem Boden düngen
Die Ausbringung von Gülle, Substratrest und N-/P-Mineraldünger ist nur erlaubt, wenn der Boden aufnahmefähig ist. Dadurch
soll erreicht werden, dass mit
Düngemitteln ausgebrachte lösliche Nährstoffe in den Boden
eindringen und nicht abgeschwemmt werden und in die
Gewässer gelangen.
Die Sperrfrist, welche die Düngung mit Gülle, Hühnertrockenkot,
Biogassubstratrest, Mineral-N-/PDüngern und anderen (Ausnahme
Stallmist) untersagt, ist ab 1. Februar beendet. Im Fall einer einzelbetrieblichen bewilligten Vorverlegung der Sperrfrist ist eine Düngung grundsätzlich ab 15. Januar
wieder möglich. Auf vielen Flächen,
insbesondere dort, wo der Boden
wassergesättigt ist, wird zu dem
Zeitpunkt vermutlich kaum eine
Befahrbarkeit gegeben sein. Die
Ausbringung von organischen und
mineralischen Düngern mit wesentlichem Gehalt an N (über 1,5 %
i.d. TM) oder Phosphor (über 0,5 %
P2O5 i.d. TM ) ist nach der derzeitig
gültigen Düngeverordnung nicht
erlaubt, wenn der Boden wassergesättigt, überschwemmt ist, eine
Schneeschicht von mehr als 5 cm
aufweist oder gefroren ist.
Entscheidend ist nach der DÜV
nicht, ob der Boden tiefgefroren
ist, sondern ob dieser am Tag der
Ausbringung mindestens in 1 cm
Tiefe angetaut ist. Für die Information, ob der Boden nach der
Ausbringung antauen wird, kann
eine Prognose des Deutschen
Wetterdienstes
herangezogen
werden. Die Prognose ist je-weils
auf der Seite „www.dwd.de“ unter „spezielle Nutzer – Landwirtschaft – Agrarwetter – Frosttiefe
und Auftauschicht“ zu finden.
Dabei helfen die bundesweiten
Schaukarten zur Frosteindringtiefe, die kommenden fünf Tage
schnell zu überblicken. Zurzeit
Die Ausbringung von Wirtschaftsdünger ist nur erlaubt, wenn der Boden bloß ist es ungewöhnlich mild. Wie
dünn (maximal 5 cm) mit Schnee bedeckt ist.
auf den Farbkarten zu sehen
(siehe Seite 30), sind derzeit nur
in den Bergen Bereiche mit Bodenfrost auszumachen. Um die
Prognose zur Frosteindringtiefe
und zur Auftautiefe für den individuellen Standort zu erhalten,
sind unter der Rubrik „aktuelle
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Werte“ die Messstationen aufgeführt. Beim Abfassen des Artikels waren keine Angaben vorhanden, da in Schleswig-Holstein
zu dieser Zeit kein Bodenfrost zu
erwarten war. Wenn sich die
Situation ändert, werden hier
Werte für bewachsene und unbewachsene Böden für den Aus-
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BAUERNBLATT l 17. Januar 2015 ■
gabetag und vier Tage im Voraus
erscheinen.
Wenn dabei in einer Bodenfrostsituation für den nächsten
Tag eine Auftautiefe von mindestens 1 cm prognostiziert wird,
darf eine Ausbringung von organischen oder mineralischen Düngern erfolgen. Da die Prognose
täglich fortgeschrieben wird, sollte bei gegebener Auftauprognose unbedingt ein Ausdruck für
den Tag der Ausbringung angefertigt und zur Dokumentation
aufbewahrt werden. Im Nachhinein lässt es sich viel schwerer beweisen, dass die Ausbringung
DÜV-konform erfolgte. Der Beweis des oberflächlichen Antauens kann auch durch ein Foto erfolgen, auf dem das Reifenprofil
des Ausbringfahrzeugs wegen bereits einsetzenden Auftauens des
Bodens erkennbar wird.
Zurzeit befindet sich die Düngeverordnung in der Novellierung.
Daher gilt derzeit noch die oben
beschriebene Regelung. Zum Entwurf der Bundesregierung nehmen derzeit die Verbände und behördliche Einrichtungen Stellung.
Dabei zeichnen sich auch Verschärfungen der Ausbringbedingungen im Zusammenhang mit
der Nährstoffaufnahmefähigkeit
Eine Wirtschaftsdüngerausbringung auf bereits antauendem Boden hinterlässt Spuren. Mit derartigen Bildern kann der Nachweis der Aufnahmefähigkeit
geführt werden.
Fotos: Peter Lausen
AKTUELL
Frosteindringtiefe
12.1.2015
ab. So wird dem Abschwemmpotenzial einer Schneeschicht große
Bedeutung beigemessen. Dies
wird dem Entwurf zufolge nur
durch eine Ausbringung auf
schneefreien Flächen ausreichend
vermieden. Die Regelungen zum
gefrorenen Boden sind noch nicht
abschließend zu beurteilen, da
hierzu noch ergänzende Regelungen fehlen. Aus pflanzenbaulicher Sicht wäre es sehr bedauerlich, wenn dieser boden- und
straßenschonende Ausbringzeitpunkt mit hoher N-Ausnutzung
zu Vegetationsbeginn nur noch
stark eingeschränkt zur Verfügung stünde. Ziel muss es jedoch
in jedem Fall sein, die Düngung
so vorzunehmen, dass ein Abschwemmen in Oberflächengewässer vermieden wird.
Peter Lausen
Landwirtschaftskammer
Tel.: 0 43 31-94 53-341
[email protected]
FOLGETAGE
Frosteindringtiefe
13.1.2015
Frosteindringtiefe
14.1.2015
Frosteindringtiefe
15.1.2015
Frosteindringtiefe
16.1.2015