Kältefehler
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Kältefehler
Kriterien für die Auswahl von Desinfektionsmitteln 1. Wirksamkeit: DVG-Listung, in-vitro / in-vivo Prüfungen DLG Gütezeichen Zusatzgutachten Kältefehler Eiweißfehler 2. Korrosionsuntersuchungen T+ Sehr Giftig 3. Ökotoxikologie: Biologische Abbaubarkeit Wassergefährdungsklasse T-Giftig 4. Toxikologie: LD50 (akute Toxizität) Krebserregende Inhaltsstoffe Gefahr der Leibesfruchtschädigung Neurotoxisches Gefahrenpotential C-Ätzend Xn-Gesundheitsschädlich Sensibilisierende Eigenschaften Xi-Reizend § 16 (2) GStVO Ermittlungspflichten des Arbeitgebers: er muss prüfen, ob Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko erhältlich sind bei gleicher Leistung muss das geringer gefährliche Erzeugnis gewählt werden! Erläuterung der Kriterien für die Auswahl von Desinfektionsmitteln 1. Wirksamkeit: Die Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft prüft und veröffentlich die nach DVG Richtlinien wirksamen Produkte in der derzeit gültigen 12. Desinfektionsmittelliste für die Tierhaltung (Stand Mai 2003, zu beziehen unter www.dvg.net ) Nur ein in der aktuellen DVG Liste „gelistetes Desinfektionsmittel“, hat die Prüfkriterien erfüllt und darf das nebenstehende Logo führen! Die Aufwandmenge der Gebrauchslösung beträgt 0,4 l/qm. Die verschiedenen Anwendungskonzentrationen, sind den jeweiligen Spalten in der DVG-Liste zu entnehmen. Die Vergabe des DLG Gütezeichen erfolgt nach Prüfung zusätzlicher anwendungstechnischer Aspekte wie Korrosionsverhalten, Benetzungsvermögen sowie Ausbringungseigenschaften. Zusatzgutachten bestätigen Aussagen zur Wirksamkeiten gegenüber spezifischen Keimen, die besondere Bedeutung haben (z.B. Circo Virus, Salmonellen, MKS u.a.). Daneben ist der „Kältefehler“ maßgeblich. Einige Wirkstoffe fallen deutlich in Ihrer Leistung ab, sobald die Temperaturen unter 20 °C auf der Fläche liegen. Daher müssen Zusatzgutachten die Wirkung bei solchen praxisüblichen Temperaturen auch schon in kurzen Einwirkzeiten bestätigen. Gülle, Blut, Harnstoff, Milch sind „Schmutzbelastungen“ die durch Überprüfung des Eiweißfehlers bei Desinfektionsmitteln in der Prüfung gezielt beantwortet werden müssen. Die Prüfkonditionen müssen einer späteren Anwendung angepasst sein. ...... Der Kältefehler Der Kältefehler von Desinfektionsmittel wird durch folgende Richtlinie begründet: B-1.1 b, 331/332-3602-19/1-Stand Februar 1997 Richtlinie des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei anzeigenpflichtigen Tierseuchen 2.2 Chemische Desinfektionsmittel (Grundchemikalien) 2.2.3 Formalin (35-37 % ige wäßrige Formaldehydlösung) Wirkungsspektrum: Bakterien, Viren Anwendung: Flächendesinfektion mit 2-10 % igem Formalin - Flüssigmistdesinfektion 6-20 kg Formalin/m³ je nach Erreger bei 4 Tagen Mindesteinwirkungszeit - Zur Bakteriensporen-Desinfektion sind erhöhte Konzentrationen erforderlich - Bei Temperaturen unter + 10 °C ungenügend wirksam, bei Temperaturen zwischen + 10 und 20 °C Temperaturabhängigkeit beachten (s. Abschnitt VI 1) Faktor für die Konzentrationserhöhung bei Temperaturen unter 20 °C je nach Erreger Mindesteinwirkungszeit 2 Stunden 3 A 2,5 2 A = Aldehyd B = organische Säuren als Rohstoffe B 1,5 1 10 Umgebungstemperatur in°C 20 Weitere wichtige Merkmale von Desinfektionsmitteln 2. Korrosionsuntersuchungen Durch Zusatzgutachten werden Reaktionen von Metallen und lackierten Flächen beim Einsatz von Desinfektionsmitteln geprüft und bewertet. Entsprechende Gutachten sind bei den Herstellern abzufordern. 3. Ökotoxikologie: Die Biologische Abbaubarkeit (OECD-Test) von Desinfektionsmittellösungen ist in jedem Fall wichtig. Aber besonders beim Betrieb von Biogasanlagen. Daneben ist auch die Bakterienhemmung zu betrachten, die die Konzentration angibt, ab der das Produkt dem biologischen Abbau zugänglich ist. Die Wassergefährdungsklassen (WGK 0, 1, 2, 3), bezeichnen die Gefahr durch die Anwendung von Desinfektionsmittel für das Grundwasser. Je niedriger die WGK, desto geringer die Gefährdung des Wassers. Demzufolge muss vor der erstmaligen Desinfektion eines Stalles beim Wasserwirtschaftsamt die festgeschriebene WGK ermittelt werden. Nur geeignete Desinfektionsmittel dürfen dann zum Einsatz kommen. 4. Toxikologie: Desinfektionsmitteln werden durch Gefahrstoffsymbole gekennzeichnet. Auf Etiketten und in Sicherheitsdatenblättern wird durch entsprechende Kennzeichnungen in Form von Gefahrstoffsymbolen, besondere Gefahren (R-Sätzen ) und Sicherheitsratschläge (S-Sätzen) hingewiesen. Gefahrstoffsymbole Kennzeichnung eines Desinfektionsmittels im Hinblick auf Toxizität. Hierbei werden im Sicherheitsdatenblatt die einzelnen Inhaltsstoffe als auch die Desinfektionsmittelzubereitung entsprechend gekennzeichnet. T+ Sehr Giftig Besonders zu beachten ist: T-Giftig § 16 (2) Gefahrstoffverordnung C-Ätzend Ermittlungspflicht „Der Arbeitgeber muss prüfen, ob .... Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko ... erhältlich sind. Ist ihm die Verwendung dieser ... Erzeugnisse zumutbar ...so darf er nur diese verwenden.“ Xn-Gesundheitsschädlich Xi-Reizend Tierseuchenrichtlinien – Rohstoffe - Haftung B-1.1 b, 331/332-3602-19/1-Stand Februar 1997 Die Richtlinien zur Behandlung im Tierseuchenfall weisen Rohstoffe wie Ameisensäure, Peressigsäure u.a. zur Desinfektion aus. Handelspräparate DVG gelistet Flächen-Desinfektionsmittel für die Hygiene im Veterinärbereich gelten als Biozid-Produkte und unterliegen der Richtlinie 98/8/EG, Produktart 3 des Biozidgesetzes vom 20.06.2002. Nur die Auslobung als Desinfektionsmittel löst auch in eine Produkthaftpflichtversicherung Zusammenhang mit dem Einsatz hinsichtlich Korrosion, Umweltschutz u.ä. aus. Die Hersteller haften für die Anwendungsbereiche, die durch die Auslobung abgedeckt bzw. durch schriftliche Stellungnahmen ausdrücklich empfohlen werden. Hersteller haften für das Handelspräparat innerhalb deren Indikationen. Rohstoffe Rohstoffe werden von dem Hersteller nicht mit der Indikation als Desinfektionsmittel, also mit einer Wirksamkeit gegen Krankheitserreger im Umfeld von Menschen oder Tieren ausgelobt. Demzufolge übernimmt der Hersteller auch keinerlei Produkthaftung. Von Rohstoffen wie z. B. Ameisensäure, Peressigsäure, Natronlauge, u.a. sind die korrosive Eigenschaft hinlänglich bekannt. Im Falle des Einsatzes von Rohstoffen gibt es keine Produkthaftung durch die Hersteller. Tierseuchenrichtlinien –DVG gelistete Handelspräparate B-1.1 b, 331/332-3602-19/1-Stand Februar 1997 Die Richtlinien zur Behandlung im Tierseuchenfall weisen neben dem Einsatz von Rohstoffen auch Handelspräparate aus, sofern deren Wirksamkeit in der DVG Liste (unter dem jeweiligen Einsatzgebiet: Bakterien bzw. Viren behüllt/unbehüllt) eingetragen ist. DVG-gelistet im Bereich Tierhaltung nicht DVG-gelistet im Bereich Tierhaltung DVG Listung muss auch für die Anwendung bestehen, so z.B.: • Bei Maul- und Klauenseuche Eintragung in Spalte 7a (gegen unbehüllte Viren) • Bei Schweinepest Eintragung in Spalte 7b (gegen behüllte Viren). • Bei tuberkuloziden Behandlungsmaßnahmen muss ein DVG gelistetes Präparat eingesetzt werden das in Spalte 5 eingetragen ist. Ein DVG Gutachten oder eine Begutachtung nach DVG Richtlinien oder eine Begutachtung in Anlehnung an die DVG Richtlinien erfüllt noch nicht die Forderung nach der DVG-Eintragung. Der Wirksamkeitsnachweis ist zwingend durch die Eintragung in der derzeit gültigen DVG Liste gefordert. Grunddesinfektion und Spezialdesinfektion Grunddesinfektion: Die Grunddesinfektion gegen Bakterien, Pilze und Viren erfolgt auf allen Flächen: Stallböden, -wänden, -decken, -einbauten, Lüftungssystemen, Futtersilos, Trögen, Stiefeln, Geräten, Fahrzeugen, usw. danach !!! Spezialdesinfektion: Desinfektion gegen ausgeschiedene Endoparasiten: Wurmeiern, Kokzidien , Cryptosporidien und Clostridien erfolgt auf allen Flächen, die mit Kot belastet waren: Stallböden, -wände, -einbauten (bis zu einer Höhe von 1 m), Stiefel, Tröge, Ladeflächen, usw. Die Desinfektionsmittellösungen werden aufgebracht. Die Flächen müssen anschließend nicht feucht gehalten werden, um die Einwirkungszeiten zu gewährleisten. ! Verschiedene Desinfektionsmittel dürfen nicht miteinander gemischt werden. Auch der Zusatz von Reinigungsmittel ist nach den DVG Statuten nicht zulässig. Dadurch kann die Wirksamkeit herabgesetzt werden! Gesetzliche Rahmenbedingungen – Zulassung Erst desinfizieren, STOP dann produzieren! Bekämpfung von tierpathogenen Bakterien, Pilzen, Viren und Endoparasiten, usw. Bedarf der Regulierung nach Biozid Gesetz 98/8/EG, Produktart 3 Hygiene im Veterinärbereich Produkte die nicht DVG gelistet sind, dürfen nicht zur Flächendesinfektion gegen Tierseuchenerreger eingesetzt werden!