Kältefehler

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Kältefehler
Kriterien für die Auswahl von Desinfektionsmitteln
1. Wirksamkeit: DVG-Listung, in-vitro / in-vivo Prüfungen
DLG Gütezeichen
Zusatzgutachten
Kältefehler
Eiweißfehler
2. Korrosionsuntersuchungen
T+ Sehr Giftig
3. Ökotoxikologie: Biologische Abbaubarkeit
Wassergefährdungsklasse
T-Giftig
4. Toxikologie:
LD50 (akute Toxizität)
Krebserregende Inhaltsstoffe
Gefahr der Leibesfruchtschädigung
Neurotoxisches Gefahrenpotential
C-Ätzend
Xn-Gesundheitsschädlich
Sensibilisierende Eigenschaften
Xi-Reizend
§ 16 (2)
GStVO
Ermittlungspflichten
des Arbeitgebers:
er muss prüfen, ob
Erzeugnisse mit einem
geringeren gesundheitlichen Risiko
erhältlich sind
bei gleicher
Leistung muss das
geringer gefährliche
Erzeugnis
gewählt werden!
Erläuterung der Kriterien für die Auswahl von Desinfektionsmitteln
1. Wirksamkeit:
Die Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft prüft und veröffentlich die nach DVG Richtlinien wirksamen
Produkte in der derzeit gültigen 12. Desinfektionsmittelliste für die Tierhaltung (Stand Mai 2003, zu beziehen unter
www.dvg.net )
Nur ein in der aktuellen DVG Liste „gelistetes Desinfektionsmittel“,
hat die Prüfkriterien erfüllt und darf das nebenstehende Logo führen!
Die Aufwandmenge der Gebrauchslösung beträgt 0,4 l/qm.
Die verschiedenen Anwendungskonzentrationen, sind den jeweiligen Spalten
in der DVG-Liste zu entnehmen.
Die Vergabe des DLG Gütezeichen erfolgt nach Prüfung
zusätzlicher anwendungstechnischer Aspekte wie Korrosionsverhalten,
Benetzungsvermögen sowie Ausbringungseigenschaften.
Zusatzgutachten bestätigen Aussagen zur Wirksamkeiten gegenüber spezifischen Keimen, die besondere
Bedeutung haben (z.B. Circo Virus, Salmonellen, MKS u.a.).
Daneben ist der „Kältefehler“ maßgeblich. Einige Wirkstoffe fallen deutlich in Ihrer Leistung ab, sobald die
Temperaturen unter 20 °C auf der Fläche liegen. Daher müssen Zusatzgutachten die Wirkung bei solchen
praxisüblichen Temperaturen auch schon in kurzen Einwirkzeiten bestätigen.
Gülle, Blut, Harnstoff, Milch sind „Schmutzbelastungen“ die durch Überprüfung des Eiweißfehlers bei
Desinfektionsmitteln in der Prüfung gezielt beantwortet werden müssen.
Die Prüfkonditionen müssen einer späteren Anwendung angepasst sein.
......
Der Kältefehler
Der Kältefehler von Desinfektionsmittel wird durch folgende Richtlinie begründet:
B-1.1 b, 331/332-3602-19/1-Stand Februar 1997
Richtlinie des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über
Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei anzeigenpflichtigen
Tierseuchen
2.2
Chemische Desinfektionsmittel (Grundchemikalien)
2.2.3
Formalin (35-37 % ige wäßrige Formaldehydlösung)
Wirkungsspektrum: Bakterien, Viren
Anwendung: Flächendesinfektion mit 2-10 % igem Formalin
- Flüssigmistdesinfektion 6-20 kg Formalin/m³
je nach Erreger bei 4 Tagen Mindesteinwirkungszeit
- Zur Bakteriensporen-Desinfektion sind erhöhte
Konzentrationen erforderlich
- Bei Temperaturen unter + 10 °C
ungenügend wirksam,
bei Temperaturen zwischen + 10
und 20 °C Temperaturabhängigkeit
beachten (s. Abschnitt VI 1)
Faktor für die Konzentrationserhöhung
bei Temperaturen unter 20 °C
je nach Erreger Mindesteinwirkungszeit 2 Stunden
3
A
2,5
2
A = Aldehyd
B = organische Säuren
als Rohstoffe
B
1,5
1
10
Umgebungstemperatur in°C
20
Weitere wichtige Merkmale von Desinfektionsmitteln
2. Korrosionsuntersuchungen
Durch Zusatzgutachten werden Reaktionen von Metallen und lackierten Flächen beim Einsatz von
Desinfektionsmitteln geprüft und bewertet. Entsprechende Gutachten sind bei den Herstellern abzufordern.
3. Ökotoxikologie:
Die Biologische Abbaubarkeit (OECD-Test) von Desinfektionsmittellösungen ist in jedem Fall wichtig.
Aber besonders beim Betrieb von Biogasanlagen. Daneben ist auch die Bakterienhemmung zu betrachten, die
die Konzentration angibt, ab der das Produkt dem biologischen Abbau zugänglich ist.
Die Wassergefährdungsklassen (WGK 0, 1, 2, 3), bezeichnen die Gefahr durch die Anwendung von
Desinfektionsmittel für das Grundwasser. Je niedriger die WGK, desto geringer die Gefährdung des Wassers.
Demzufolge muss vor der erstmaligen Desinfektion eines Stalles beim Wasserwirtschaftsamt die festgeschriebene WGK ermittelt werden. Nur geeignete Desinfektionsmittel dürfen dann zum Einsatz kommen.
4. Toxikologie:
Desinfektionsmitteln werden durch Gefahrstoffsymbole gekennzeichnet. Auf Etiketten und in Sicherheitsdatenblättern wird durch entsprechende Kennzeichnungen in Form von Gefahrstoffsymbolen, besondere Gefahren
(R-Sätzen ) und Sicherheitsratschläge (S-Sätzen) hingewiesen.
Gefahrstoffsymbole
Kennzeichnung eines Desinfektionsmittels im Hinblick
auf Toxizität. Hierbei werden im Sicherheitsdatenblatt
die einzelnen Inhaltsstoffe als auch die Desinfektionsmittelzubereitung entsprechend gekennzeichnet.
T+ Sehr Giftig
Besonders zu beachten ist:
T-Giftig
§ 16 (2) Gefahrstoffverordnung
C-Ätzend
Ermittlungspflicht
„Der Arbeitgeber muss prüfen, ob .... Erzeugnisse mit
einem geringeren gesundheitlichen Risiko ... erhältlich
sind. Ist ihm die Verwendung dieser ... Erzeugnisse
zumutbar ...so darf er nur diese verwenden.“
Xn-Gesundheitsschädlich
Xi-Reizend
Tierseuchenrichtlinien – Rohstoffe - Haftung
B-1.1 b, 331/332-3602-19/1-Stand Februar 1997
Die Richtlinien zur Behandlung im Tierseuchenfall weisen Rohstoffe wie Ameisensäure, Peressigsäure u.a. zur
Desinfektion aus.
Handelspräparate
DVG gelistet
Flächen-Desinfektionsmittel für die Hygiene im
Veterinärbereich gelten als Biozid-Produkte und
unterliegen der Richtlinie 98/8/EG, Produktart 3 des
Biozidgesetzes vom 20.06.2002.
Nur die Auslobung als Desinfektionsmittel löst auch
in
eine
Produkthaftpflichtversicherung
Zusammenhang mit dem Einsatz hinsichtlich Korrosion,
Umweltschutz u.ä. aus. Die Hersteller haften für die
Anwendungsbereiche, die durch die Auslobung abgedeckt
bzw. durch schriftliche Stellungnahmen ausdrücklich
empfohlen werden.
Hersteller haften für das
Handelspräparat
innerhalb deren Indikationen.
Rohstoffe
Rohstoffe werden von dem Hersteller nicht mit der
Indikation als Desinfektionsmittel, also mit einer
Wirksamkeit gegen Krankheitserreger im Umfeld von
Menschen oder Tieren ausgelobt.
Demzufolge übernimmt der Hersteller auch keinerlei
Produkthaftung. Von Rohstoffen wie z. B. Ameisensäure,
Peressigsäure, Natronlauge, u.a. sind die korrosive
Eigenschaft hinlänglich bekannt.
Im Falle des Einsatzes von Rohstoffen gibt es keine
Produkthaftung durch die Hersteller.
Tierseuchenrichtlinien –DVG gelistete Handelspräparate
B-1.1 b, 331/332-3602-19/1-Stand Februar 1997
Die Richtlinien zur Behandlung im Tierseuchenfall weisen neben dem Einsatz von Rohstoffen auch
Handelspräparate aus, sofern deren Wirksamkeit in der DVG Liste (unter dem jeweiligen Einsatzgebiet:
Bakterien bzw. Viren behüllt/unbehüllt) eingetragen ist.
DVG-gelistet im
Bereich Tierhaltung
nicht DVG-gelistet im
Bereich Tierhaltung
DVG Listung muss auch für die Anwendung
bestehen, so z.B.:
• Bei Maul- und Klauenseuche Eintragung in
Spalte 7a (gegen unbehüllte Viren)
• Bei Schweinepest Eintragung in Spalte 7b
(gegen behüllte Viren).
• Bei tuberkuloziden Behandlungsmaßnahmen
muss ein DVG gelistetes Präparat eingesetzt
werden das in Spalte 5 eingetragen ist.
Ein DVG Gutachten oder eine Begutachtung nach
DVG Richtlinien oder eine Begutachtung in
Anlehnung an die DVG Richtlinien erfüllt noch nicht
die Forderung nach der DVG-Eintragung.
Der Wirksamkeitsnachweis ist
zwingend durch die Eintragung in
der derzeit gültigen DVG Liste
gefordert.
Grunddesinfektion und Spezialdesinfektion
Grunddesinfektion:
Die Grunddesinfektion gegen Bakterien, Pilze und Viren erfolgt auf
allen Flächen: Stallböden, -wänden, -decken, -einbauten,
Lüftungssystemen, Futtersilos, Trögen, Stiefeln, Geräten,
Fahrzeugen, usw.
danach !!!
Spezialdesinfektion: Desinfektion gegen ausgeschiedene Endoparasiten: Wurmeiern,
Kokzidien , Cryptosporidien und Clostridien erfolgt auf allen Flächen,
die mit Kot belastet waren: Stallböden, -wände, -einbauten (bis zu
einer Höhe von 1 m), Stiefel, Tröge, Ladeflächen, usw.
Die Desinfektionsmittellösungen werden aufgebracht. Die Flächen müssen anschließend nicht feucht gehalten werden, um die Einwirkungszeiten zu gewährleisten.
!
Verschiedene Desinfektionsmittel dürfen nicht miteinander gemischt werden. Auch der
Zusatz von Reinigungsmittel ist nach den DVG Statuten nicht zulässig. Dadurch kann
die Wirksamkeit herabgesetzt werden!
Gesetzliche Rahmenbedingungen – Zulassung
Erst desinfizieren,
STOP
dann produzieren!
Bekämpfung von tierpathogenen
Bakterien, Pilzen, Viren
und Endoparasiten, usw.
Bedarf der Regulierung nach Biozid
Gesetz 98/8/EG, Produktart 3
Hygiene im Veterinärbereich
Produkte die nicht DVG gelistet sind, dürfen nicht zur
Flächendesinfektion gegen Tierseuchenerreger
eingesetzt werden!