Jagdeinladung ins Ausland: Was bei der Mitnahme von

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Jagdeinladung ins Ausland: Was bei der Mitnahme von
Jagd & Recht
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Vorarlberger Jagd
IM RECHT GEPIRSCHT
Jagdeinladung ins Ausland: Was bei der
Mitnahme von Schusswaffen zu beachten ist
MMag. Dr. Tobias Gisinger
Die europäische Richtlinie
(19/477/EWG) über die
Kontrolle des Erwerbs und
des Besitzes von Waffen (sogenannte EU-Waffenrichtlinie) enthält einerseits die
einheitliche SchusswaffenKategorisierung andererseits
aber auch klare Regelungen
für Jäger und Sportschützen
betreffend den erleichterten
Verkehr von Schusswaffen
innerhalb der Europäischen
Union. Mit dem Beitritt Österreichs zur EU wurde im
österreichischen Waffengesetz die EU-Waffenrichtlinie
umgesetzt.
„Mitbringen“ von Schuss­
waffen im Sinne des Waf­
fengesetzes
Im Unterschied zum Begriff
„Verbringen einer Schusswaffe“ bei dem das Ziel
im Vordergrund steht, die
Schusswaffe und/oder deren Munition im EU-Zielland
zu belassen bzw dort ein Besitzwechsel durchzuführen
(zB Verkauf einer Waffe)
ist unter „Mitbringen einer
Schusswaffe“ der persönliche Transport von Waffen
und/oder Munition über
eine Staatsgrenze (innerhalb
der EU) im Rahmen einer
Reise zu verstehen. Ziel ist
es nicht, die Schusswaffe im
Zielland zu veräußern, sondern den Besitz an ihr zu behalten und wieder nach Österreich mitzubringen (z.B.
im Rahmen einer Jagdreise
oder einer Sportschießveranstaltung).
Grundregel – behördliche
Bewilligung erforderlich
Das Mitnehmen von Schusswaffen und Munition aus
Österreich in einen anderen
Mitgliedsstaat der Europä-
ischen Union (oder einen
Schengenstaat z.B. Schweiz
oder Liechtenstein) bedarf
der Ausstellung eines sogenannten Europäischen Feuerwaffenpasses und einer
Bewilligung der zuständigen
Behörde des beabsichtigten Aufenthaltes (bzw. bei
Durchreise von der Behörde der Grenzübertrittstelle).
Die Bewilligung kann auf
die Dauer von bis zu einem
Jahr erteilt werden, wenn
das Mitbringen der Waffen
durch den Feuerwaffenpassinhaber nicht die öffentliche
Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet.
Erleichterung für Jäger und
Sportschützen
Jäger und Sportschützen benötigen für das Mitnehmen
von Schusswaffen und Munition im Rahmen einer Reise
in der Regel keine behördliche Bewilligung. Voraussetzung für diese Erleichterung
ist jedoch, dass die Schusswaffen in einem Europäischen Feuerwaffenpass des
Wohnsitzstaates eingetragen
sind und der Anlass der Reise auf Anfrage nachgewiesen
werden kann (etwa durch
eine schriftliche Jagdeinladung oder durch Papiere des
Veranstalters über eine gebuchte Jagdreise).
Der Vorteil für Jäger und
Sportschützen besteht darin,
dass an der „Grenze“ kein
Halt mehr erforderlich ist
und nur über Verlangen eines Kontrollorgans Schusswaffen, Europäischer Feuerwaffenpass und schriftlicher
Nachweis der Reise vorzulegen ist. Für Jäger gilt diese
Ausnahmeregelung für bis
zu drei Schusswaffen der
Kategorien C und D und die
dafür bestimmte Munition.
Der Weg zum Europäischen
Feuerwaffenpass
Der Europäische Feuerwaffenpass wird in Österreich
von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Bundespolizeidirektion für die Dauer
von fünf Jahren ausgestellt
und kann einmal um fünf
Jahre verlängert werden. Das
Antragsformular für Vorarlberg ist unter www.vorarberg.at unter der Rubrik
„Anträge & Formulare: Europäischer Feuerwaffenpass
- Antrag oder Erweiterung“
downloadbar. Für den Antrag ist die Vorlage von zwei
Lichtbildern, einem Reisepass/Personalausweis und
der Bestätigung gemäß § 30
WaffenG für Waffen der Kategorie C erforderlich.
Wesentlich ist, dass der Europäische Feuerwaffenpass
weder die Jagdkarte noch
den Waffenpass und/oder
die Waffenbesitzkarte ersetzt. Der europäische Waffenpass ist ein Dokument
„für die Reise mit und den
Transport von Schusswaffen“ und berechtigt daher
nicht zum Führen der eingetragenen Schusswaffen.
Erkundigung über weitere
Erfordernisse für die Ein­
reise
Bevor einer Jagdeinladung
gefolgt wird, ist es ratsam,
sich bei den entsprechenden
Behörden zu erkundigen, ob
darüber hinaus noch weitere
Erfordernisse für die Einreise mit Schusswaffen erforderlich sind. Besteht nämlich ein EU-Mitgliedsstaat
auf weitergehende Waffen-
dokumente für die Einreise
(etwa in Großbritannien:
„visitors firearms permit“),
so ist dies nach der EU-Waffenrichtlinie zulässig. Jäger
haben sich diese Papiere
rechtzeitig zu beschaffen,
wenn sie mit ihren Schusswaffen problemlos zur Jagd
einreisen wollen.
Mitnahme von Schuss­
waffen in einen „Drittstaat“
Die Mitnahme von Schusswaffen in einen Drittstaat
(außerhalb der EU oder des
Schengenraums) ist nach Österreichischem Waffenrecht
jedenfalls möglich. Zu beachten sind jedoch die waffenrechtlichen Vorschriften
des Gastlandes, die entweder
vom Reiseveranstalter wahrgenommen werden oder bei
privat organisierten Reisen
beim jeweiligen Konsulat
zu erfragen sind. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass selbst einige
Nicht-EU-Staaten bei der
Einreise den Europäischen
Feuerwaffenpass verlangen
(zB Südafrika).
Fazit
Der Europäische Feuerwaffenpass ist nicht für jenen
Jäger gedacht, der seinem
Weidwerk ausschließlich im
Inland nachkommt. Für die
legale Reise in einen Mitgliedstaat der EU oder einen
Schengenstaat ist der Europäische Feuerwaffenpass jedoch unverzichtbar. Mit dem
Europäischen Feuerwaffenpass und einer schriftlichen
Jagdeinladung können bis
zu drei Flinten oder Büchsen
(Kategorie C und D) ohne
weitere behördliche Bewilligung im Rahmen einer Reise
mitgenommen werden.