Arbeitshilfe zu Domains

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Arbeitshilfe zu Domains
Professor Dr. Peter Krebs
Arbeitshilfe für die Prüfung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Internetdomains
Für das Recht der Internetdomains gibt es keine einheitliche Kodifikation. Vielmehr sind
für das Domainrechts die bestehenden Gesetze und Rechtsinstitute aus dem allgemeinen Zivilrecht sowie dem Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz heranzuziehen. Die Domains sind technisch gesehen nur Adressen. Das diese Adressen jedoch
einen erheblichen wirtschaftlichen Wert haben, rechtsgeschäftlich übertragbar und vererbbar sind, nähern sie sich langsam den Kennzeichenrechten wie dem Markenrecht an,
auch wenn die ganz h.M. ihre Einordnung als IP-Recht ablehnt.
Im Zusammenhang mit Internetdomains können verschiedene Ansprüche von Interesse
sein. Darunter Löschungs-, Freigabe-, Übertragungsansprüche in Bezug auf die Domain
selbst, eventuelle Teilhaberechte an Domains, Löschungsansprüche bezüglich bestehender Dispute-Einträge.
Im Zusammenhang mit Domains sind verschiedene Instanzen involviert (Domaininhaber, Serviceprovider, Admins, Denic, Icann oder andere Registrare), woraus sich die
Frage ergibt, gegen wen entsprechende Ansprüche gerichtet werden können.
Die folgende Übersicht gibt die zu beachtenden Besonderheiten für die Prüfung in wettbewerbsrechtlichen Gutachten bei Anwendbarkeit deutschen Rechts wieder. Sie versteht sich daher nicht als Arbeitsgliederung wie sonst, sondern als Arbeitshilfe.
1. Teil: Allgemeines
A.
Gegenstand der Beurteilung
Bei der Beurteilung ob eine rechtsverletzende oder wettbewerbswidrige Domain
vorliegt, ist in der Regel nur auf die Second-Level-Domain abzustellen, da der Verkehr der TLD (z.B. „.de“) zumeist nur eine funktionale Bedeutung beimisst1, ebenso
wie dem Zusatz „www“ als Abkürzung für „world wide web“2. Aber auch die Verwendung bestimmter Begriffe als Subdomain kann (vor allem kennzeichenrechtlich) relevant sein, insbesondere wenn als Second-Level-Domain ein generischer
Begriff verwendet wird (z.B. apple.computer.com).
In Ausnahmefällen kann aber auch die TLD wichtiger Bestandteil der Beurteilung
sein3 (z.B. audi.tt, buecherer.de, tipp.ag, sat1.tv).
1
Vgl. BGH GRUR 2005, 262, 263 – soco.de.
OLG Hamburg MMR 2006, 476, 478 – Metrosex; OLG Hamburg MMR 2006, 608, 610 – ahd.de.
3
OLG Hamburg MMR 2004, 680, 681 – tipp.AG/tipp.ag.
2
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B.
Räumliche Wirkung
Das Internet ist ein weltweites Medium. Der Internetauftritt eines Unternehmens allein ist aber noch nicht ausreichend, um auf einen räumlich unbeschränkten Wirkungsbereich zu schließen. So bleiben stationäre Betriebe trotz der weltweiten Erreichbarkeit Ihres Internetangebots auf ihren räumlichen Tätigkeitsbereich beschränkt4.
C.
Anspruchsinhalt bei rechtsverletzender Domainnutzung
I.
Übertragung der Domain
Ein Anspruch auf Übertragung einer Domain gibt es nicht (Ausnahme: vertragliche
Ansprüche). Dieser lässt sich insbesondere nicht herleiten aus5:
1.
einer Analogie zu § 8 S. 2 PatG (patentrechtliche Vindikation), § 894 BGB (Grundbuchberichtigungsanspruch). Es gibt kein absolutes Recht auf Registrierung eines
bestimmten Domain-Namens (problematisch bei international sehr berühmten (notorischen) Marken wie Coca Cola);
2.
einem Anspruch aus angemaßter Eigengeschäftsführung (§§ 687 Abs. 2, 681, 667
BGB). Der Eintrag der Domain ist nicht wie ein absolutes Recht einer bestimmten
Person zugewiesen und es handelt sich nicht zwingend um ein Geschäft des Anspruchstellers (auch hier diskussionswürdig für sehr berühmte Marken;
3.
einem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, denn durch einen Anspruch auf Umschreibung würde der Anspruchsteller unter Umständen besser gestellt als ohne
schädigendes Ereignis, da es andere Anwärter geben könnte. Darüber hinaus besteht aufgrund der Möglichkeit der Eintragung eines Dispute-Eintrages dafür auch
kein Bedürfnis;
4.
Bereicherungsrecht § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB (Nichtleistungskondiktion), da der
notwendige Zuweisungsgehalt (Tatbestandsmerkmal „auf Kosten“) fehlt.
II.
Löschung der Domain
Im Falle einer rechtsverletzenden Domain besteht vielmehr nur ein Anspruch auf
Löschung dieser Domain; dieser erwächst aus dem marken- oder wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch oder aus § 1004 BGB analog.
2. Teil: Ansprüche bei unberechtigter Domainnutzung gegen die Denic
Die Denic ist eine eingetragene Genossenschaft und Registrar der de-Adressen. Sie
wird privatrechtlich tätig.
A.
Markenrechtlicher Anspruch
I.
Unmittelbare Haftung
Ansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG unmittelbar gegen die Denic auf Löschung von
Domains bestehen nicht. Das Registrieren und Verwalten von Domainnamen durch
die Denic für einen Dritten ist nicht als Benutzen im geschäftlichen Verkehr anzu-
4
5
BGH GRUR 2005, 262, 263 – soco.de.
BGH GRUR 2002, 622, 626 – shell.de.
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sehen; die Denic ist in dieser Funktion vielmehr z.B. dem DPMA hinsichtlich der
Eintragung von Marken vergleichbar6.
II.
Störerhaftung
Die Haftung als Störer setzt die Verletzung von eigenen Prüfungspflichten voraus.
Um die Leichtigkeit des Registrierungsprozesses zu gewährleisten unterliegt die
Denic grundsätzlich nur eingeschränkten Prüfungspflichten.
1.
Ursprüngliche Registrierung
Für die ursprüngliche Registrierung einer Domain sind der Denic keine Prüfungspflichten zuzumuten, da nur auf diese Weise die Registrierung einer großen Zahl
von Domains in einem automatisierten Verfahren, dass im öffentlichen Interesse effektiv und preiswert ausgestaltet ist, gewährleistet werden kann7.
2.
Nach erfolgter Registrierung
Erst in einer zweiten Phase kann die Denic verpflichtet sein, die Registrierung zu
löschen, sofern sie von einem Dritten auf eine angebliche Rechtsverletzung hingewiesen wird und diese Rechtsverletzung offenkundig und ohne weiteres feststellbar
ist8. Die Denic ist als rein technische Registrierungsstelle ansonsten regelmäßig
nicht zu einer Beurteilung in der Lage, ob ein angezeigter Rechtsverstoß tatsächlich vorliegt. Zum Vorliegen von Offenkundigkeit9:
a)
Vorliegen eines Titels: Unschwer erkennbar ist ein Rechtsverstoß jedenfalls dann,
wenn der Denic von dem Dritten ein rechtskräftiger Titel (Urteil, gerichtlicher Vergleich, vollstreckbare Urkunde) gegen den Domaininhaber vorgelegt wird, der den
Rechtsverstoß feststellt.
b)
Identität gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG: Offensichtlichkeit ist ansonsten i.d.R. nur
in Fällen der Zeichenidentität (unter außerachtlassen der TLD und des „www“) gegeben und wenn es sich bei dem geschützten Zeichen um eine berühmte Marke
mit überragender Verkehrsgeltung handelt. Diese Umstände müssen sich für die
Denic ohne weiteres erschließen.
c)
Verwechslungsgefahr gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG: Das Bestehen einer Verwechslungsgefahr kann von der Denic i.d.R. nicht zuverlässig beurteilt werden.
Hierzu sind oft schwierige Einzelfragen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu beantworten.
d)
Rufausnutzung oder -beeinträchtigung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG: Ebenso
wenig kann die Denic zuverlässig die Fälle einer Rufausnutzung oder Rufbeeinträchtigung beurteilen.
B.
Kartellrechtlicher Anspruch
Auch kartellrechtliche Schadensersatzansprüche, begründet mit einer überragenden Stellung der Denic (§§ 33, 20 GWB), bestehen nicht. In der Weigerung einer
Entziehung der Domain liegt keine unbillige Behinderung; das Interesse der Denic
an einer effektiven Vergabepraxis ist grundsätzlich höher zu bewerten, diese Be-
6
BGH GRUR 2001, 1038, 1039 – ambiente.de.
BGH GRUR 2001, 1038, 1040 – ambiente.de.
8
BGH GRUR 2001, 1038, 1040 – ambiente.de.
9
BGH GRUR 2001, 1038, 1040 f. – ambiente.de.
7
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wertung ändert sich wiederum allenfalls, wenn die Domain eindeutig und offenkundig Rechte Dritter verletzt10.
C.
Namensrechtlicher Anspruch
Das Registrieren und Verwalten eines Domain-Namens durch die Denic ist nicht
als Gebrauch des Namens i.S.d. § 12 BGB anzusehen, vielmehr werden lediglich
die technischen Voraussetzungen für eine namensmäßige Verwendung hergestellt11.
3. Teil: Anspruch bei unberechtigter Domainnutzung gegen den Domaininhaber
A.
Anspruch aus § 12 BGB (analog)
I.
Anwendbarkeit
Der namensrechtliche Schutz nach § 12 BGB ist dem kennzeichenrechtlichen
Schutz nach dem Markengesetz (§§ 5, 15 MarkenG) grundsätzlich nachrangig12.
Die Anwendbarkeit des Namensrechts auch auf Unternehmenskennzeichen im privaten Bereich außerhalb des Anwendungsbereiches des Kennzeichenrechts ist jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen13. Hierher gehören insbesondere die Fälle, in denen eine Domain erst registriert und noch nicht genutzt wird, da eine Nutzung für geschäftliche Zwecke hier noch nicht vorliegt14.
II.
Nutzung eines Namens
Der fraglichen Domain muss eine Namensfunktion zukommen; das ist nicht gegeben, wenn diese lediglich eine bestimmte Funktionsbezeichnung wiedergibt15.
Der Bezeichnung von Gebietskörperschaften soll Namensfunktion zukommen, so
dass diese auch nach § 12 BGB Schutz genießen16. Überzeugend ist dies allenfalls
in den Fällen in denen die Domain nur aus dem Namen der Gebietskörperschaft
und einer TLD wie „info“ oder „de“ besteht. Selbst dann sollten ältere Domains Privater, die über ihre Kommune informieren, Bestandsschutz genießen.
III.
Namensleugnung
In der Nutzung einer Domain liegt keine Namensleugnung, da diese voraussetzt,
dass dem Namensträger das Recht zur Namensführung streitig gemacht wird.
Auch wenn jeder Domain-Name nur einmal vergeben werden kann, ist darin kein
derartiges Bestreiten zu erblicken17.
10
BGH GRUR 2001, 1038, 1041 – ambiente.de.
BGH GRUR 2004, 619, 620 – kurt-biedenkopf.de.
12
BGH GRUR 2002, 622, 623 – shell.de.
13
BGH GRUR 2002, 622, 624 – shell.de; BGH GRUR 2005, 430, 431 – mho.de.
14
OLG Hamburg MMR 2006, 476, 477 – Metrosex; OLG Hamburg MMR 2006, 608, 609f. – ahd.de.
15
OLG Köln MMR 2006, 31, 32 – mahngericht.de.
16
BGH MMR 2007, 38, 39 – solingen.info.
17
BGH GRUR 2002, 622, 624 – shell.de.
11
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IV.
Namensanmaßung
Im Falle einer Namensanmaßung besteht ein Anspruch bereits dann, wenn der
Nichtberechtigte die Domain bislang nur registrieren ließ ohne ihn zu verwenden,
denn damit setzt bereits die den Berechtigten ausschließende Wirkung ein18. Eine
Namensanmaßung setzt voraus:
1.
unbefugte Verwendung des gleichen Namens:
a)
Der Domaininhaber hat keine eigenen Rechte an dem genutzten Namen.
b)
Auch die Nutzung als Aliasname führt nicht zu einer eigenständigen namensrechtlichen Berechtigung, es sei denn, dieser Aliasname hat Verkehrsgeltung erlangt
(z.B. im Falle eines den bürgerlichen Namen verdrängenden Pseudonyms)19.
c)
Keine unbefugte Verwendung liegt vor, wenn die Registrierung unmittelbar einer
Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen vorausgeht20.
d)
Ebenfalls keine unbefugte Verwendung liegt vor, wenn die Domain im Auftrag eines Namensträgers für diesen (Treuhandverhältnis) registriert wurde. Dabei muss
für andere Namensträger aber einfach und zuverlässig erkennbar sein, dass eine
derartige Auftragsregistrierung vorlag, z.B. durch Verwendung für die Homepage
des beauftragenden Namensträgers21.
2.
Zuordnungsverwirrung:
a)
Jeder private Gebrauch des fremden Namens durch einen Nichtberechtigten führt
zu einer Zuordnungsverwirrung, sofern der Verkehr die Domain als Nutzung eines
Namens erkennt22.
b)
Diese liegt auch dann vor, wenn der Internetnutzer beim Betrachten der Seite
merkt, dass er nicht auf der Seite des Namensträgers gelandet ist23.
c)
Eine Zuordnungsverwirrung kann auch dadurch entstehen, dass die Domain den
Eindruck erweckt, es handle sich um die Internetseite einer staatlichen Institution,
wobei ein Anspruch in diesem Fall nur dann gegeben ist, wenn die Zuordnungsverwirrung aus einer Namensnutzung resultieren soll und nicht bloß aus einer
Funktionsbezeichnung24.
d)
Eine Zuordnungsverwirrung besteht nicht nur bei Kombination des Namens mit
länderspezifischen TLD’s (ccTLD: „.de“), sondern auch für die TLD „info“, denn bei
dieser geht der Internetnutzer nicht davon aus, dass es sich um das Informationsangebot eines Dritten und nicht des Namensträgers handelt25. Anders ist dies hingegen, wenn der Begriff „info“ als beschreibende Angabe der SLD hinzugefügt
wird26.
3.
Verletzung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers.
18
BGH GRUR 2002, 622, 624 – shell.de.
BGH GRUR 2003, 897, 898 – maxem.de.
20
BGH GRUR 2005, 430, 431 – mho.de.
21
BGH Urteil GRUR 2007, 811, 812 - grundke.de.
22
BGH GRUR 2003, 897, 898 – maxem.de.
23
BGH GRUR 2002, 622, 624 – shell.de; BGH MMR 2007, 38, 39 – solingen.info.
24
OLG Köln MMR 2006, 31, 32 – mahngericht.de.
25
BGH MMR 2007, 38, 39 – solingen.info.
26
OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 25, 26 – duisburg-info.
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V.
Rücksichtnahme in besonderen Fällen
Trotz einer berechtigten Namensführung kann eine Interessenabwägung dazu führen, dass die Interessen des Domaininhabers zurücktreten müssen.
1.
Grundvoraussetzung ist das Hervorrufen von Verwechslungsgefahr mit einem anderen Namensträger.
2.
Interessenabwägung:
a)
Grundsätzlich muss auch der Inhaber eines relativ stärkeren Rechts das Bestehen
einer vorhergehenden Registrierung hinnehmen (Grundsatz der Priorität)27.
b)
Das Rücksichtnahmegebot kann dazu führen, dass der Domaininhaber auf der ersten sich öffnenden Seite deutlich machen muss, dass es sich nicht um das Angebot des anderen Namensträgers handelt, evtl. verbunden mit einem Hinweis, wo
der Internetauftritt des anderen Namensträgers zu finden ist28.
c)
Diese Bewertungen ändern sich nur, wenn das Interesse des Anspruchgegners an
der Namensverwendung gegenüber dem Interesse des Gleichnamigen klar zurücktritt. Dies kann gegenüber Namensträgern mit überragender Bekanntheit
der Fall sein; der Internetnutzer kann im Allgemeinen davon ausgehen, dass er bei
der Eingabe eines berühmten Namens auch relativ einfach sein Ziel erreicht29.
3.
Rechtsfolge im Falle überragender Interessen des Anspruchstellers:
a)
Die Rücksichtnahmepflicht gebietet in derartigen Fällen, dass der Namensträger für
seine Domain einen Zusatz wählt, der die Gefahr von Verwechslungen nach Möglichkeit ausschließt.
b)
Im Übrigen ergibt sich ein Löschungsanspruch hinsichtlich der gleichnamigen Domain.
VI.
Anspruch auf Sperrung
Einem Namensinhaber steht kein Anspruch zu, dass eine Domain auch in Zukunft
nicht registriert wird30.
B.
Kennzeichenrechtliche Ansprüche (§§ 14, 15 MarkenG)
I.
Kennzeichenschutz gegen Auslandsdomains
Nicht jede Kennzeichenbenutzung im Internet ist dem nationalen Kennzeichenrecht
unterworfen; die weltweite Verbreitung des Internets würde ansonsten zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte führen. Die Nutzung von Kennzeichen im Internet würde erheblich beschränkt, da Kennzeichenrechtsinhaber in verschiedenen Ländern wechselseitig Unterlassungsansprüche
geltend machen würden. Daher ist ein hinreichend relevanter Inlandsbezug erforderlich. Die Interessen nationaler Kennzeicheninhaber müssen im Rahmen einer
Gesamtabwägung zurücktreten, wenn die Beeinträchtigung nur unwesentlich ist
27
BGH GRUR 2002, 622, 625 – shell.de; BGH GRUR 2002, 706, 709 – vossius.de.
BGH GRUR 2002, 706, 708 – vossius.de.
29
BGH GRUR 2002, 622, 625 – shell.de.
30
BGH GRUR 2004, 619, 621f – kurt-biedenkopf.de.
28
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und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Schutz der Kennzeichenrechte nicht zu
erwarten sind31.
II.
Kennzeichenrechtsverletzende Benutzungshandlung
1.
Grundsatz
Die Registrierung einer Domain stellt im Regelfall keine rechtsverletzende Benutzungshandlung dar, da noch nicht festgestellt werden kann, für welche Waren/Dienstleistungen die Domain genutzt werden soll oder ob diese für geschäftliche Zwecke genutzt werden soll. Eine Erstbegehungsgefahr wird durch die Registrierung also zunächst nicht begründet32.
2.
Handelsrechtliche Vermutung
Gem. § 344 Abs. 1 HGB erfolgt ein Rechtsgeschäft (somit auch eine Domainregistrierung) eines Kaufmanns im Zweifel zu Zwecken des geschäftlichen Verkehrs33.
3.
Andere tatsächliche Umstände
Eine Erstbegehungsgefahr durch die Registrierung kann dann begründet sein,
wenn sich aus anderen Umständen ergibt, zu welchen Zwecken der Domaininhaber die Domain zu nutzen beabsichtigt. Dies kann beispielsweise bei einer parallelen Markenanmeldung des entsprechenden Begriffs der Fall sein, auch wenn die
Marke später (auf eigenen Antrag) wieder gelöscht wird34.
III.
Kennzeichenmäßige Benutzung
1.
Für die Beurteilung des Vorliegens kennzeichenmäßigen Gebrauchs sind Art und
Inhalt einer Domain in Ihrer Gesamtheit und die hervorgerufene Verkehrsauffassung maßgeblich, dabei darf nicht zergliedernd nur auf einen Bestandteil einer
Domain abgestellt werden35.
2.
Bei beschreibenden Begriffen steht grundsätzlich die über den Inhalt informierende
Funktion der Domain gegenüber einer herkunftshinweisenden Funktion im Vordergrund36.
3.
Dient eine Domain der kritischen Auseinandersetzung mit dem Kennzeicheninhaber oder seinen Leistungen und enthält die Domain neben dem Kennzeichen auch
beschreibende Angaben, die eindeutig nicht auf den Kennzeicheninhaber hinweisen, so kann es sich um eine lediglich inhaltsbeschreibende Funktion handeln und
es liegt keine kennzeichenmäßige Verwendung vor37.
IV.
Rechtserhaltende Benutzung
Ein Kennzeichenrecht kann nicht dadurch aufrechterhalten werden, dass die Bezeichnung allein als Domain sowie als Bestandteil von E-Mail-Adressen fortbesteht,
31
BGH GRUR 2005, 431, 432f. – HOTEL MARITIME.
OLG Hamburg MMR 2006, 476, 477 – Metrosex; OLG Hamburg MMR 2006, 608, 609f. – ahd.de.
33
OLG Hamburg MMR 2006, 476, 478 – Metrosex.
34
OLG Hamburg MMR 2006, 476, 478 – Metrosex.
35
OLG Hamburg MMR 2004, 415, 416 – awd.aussteiger.de.
36
OLG Düsseldorf MMR 2003, 177, 178 – versicherungsrecht.de.
37
OLG Hamburg MMR 2004, 415, 416 – awd.aussteiger.de; LG Hamburg MMR 2003, 53 – stoppesso.de.
32
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wenn unter der Domain nichts anderes zu finden ist als der Hinweis auf eine nun
bestehende Unternehmensbezeichnung38.
V.
Zeichenidentität/-ähnlichkeit
Regelmäßig besteht bei der Verwendung von Kennzeichen als Domains keine Identität, sondern nur eine hohe Ähnlichkeit, da das Kennzeichen i.d.R. den Zusatz
„.de“ nicht enthält (auch wenn diesem vom Verkehr nur funktionale Bedeutung beigemessen wird)39.
VI.
Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit
Bei der Beurteilung der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit kommt es auf die auf der
Internetseite vertriebenen Leistungen an, nicht auf die Leistung „Internetauftritt“
selbst40.
VII. Verwechslungsgefahr
Bei einer Verwechslungsgefahr mit Werktiteln bekannter Presseobjekte ist der Zusatz „-online“ in der Domain (SLD) nicht geeignet, eine Verwechslungsgefahr auszuräumen, sondern erhöht diese vielmehr41.
VIII. Wiederholungsgefahr
Ein Ausweichen auf einen vermeintlich außerhalb des Ähnlichkeitsbereiches der
Waren/Dienstleistungen liegendes Internetangebot beseitigt jedenfalls dann die
Wiederholungsgefahr nicht, wenn andere Umstände darauf hindeuten, dass dieses
nur pro forma geschieht, um nach einem eventuellen Prozessgewinn wieder zum
ehemaligen Inhalt zurückzukehren42.
IX.
Rechtsfolge
Ein Beseitigungsanspruch (Löschung der Domain) kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn dem Anspruchsgegner auch die Verwendung der Domain im privaten
Verkehr untersagt werden kann43.
38
BGH MMR 2005, 761, 762f. – Seicom.
BGH GRUR 2005, 262, 263 – soco.de.
40
KG GRUR-RR 2001, 180f. – CHECK IN/checkin.com; OLG Hamburg MMR 2002, 682, 683 – siehan.de.
41
OLG Hamburg MMR 2004, 174, 176 – eltern-online.de.
42
OLG Hamburg MMR 2003, 280, 281 – dollhouse.de.
43
BGH GRUR 2002, 706, 709 – vossius.de.
39
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C. Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG (Schadensersatz § 9 UWG)
I.
Verwendung von beschreibenden Domains
1.
Generell keine Unlauterkeit
Unlauterkeit nach § 3 UWG kommt bei der Verwendung beschreibender Domains
(generischer Domains, Gattungsbezeichnungen) in Betracht. Grundsätzlich ist aber
auch die Verwendung beschreibender Domains nicht wettbewerbswidrig:
a)
unsachliche Beeinflussung, § 4 Nr. 1 UWG: Gibt der Internetnutzer aus Bequemlichkeitsgründen den Gattungsbegriff direkt als Internetadresse an und verzichtet
auf eine weitere Suche (z. B. mittels Suchmaschinen), so ist er sich der Nachteile
dieser Suchmethode im Klaren und es liegt keine unzulässige Beeinflussung vor44.
b)
unlauteres Abfangen, § 4 Nr. 10 UWG: Die Verwendung von Gattungsbezeichnungen als Domains ist allein auf den eigenen Vorteil ausgerichtet, ohne dass auf einem Wettbewerber zuzurechnende Kunden unzulässig eingewirkt wird; es handelt
sich vielmehr um ein Hinlenken als um ein Ablenken von Kunden45.
c)
Freihaltebedürfnis von Gattungsbezeichnungen, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG analog:
Der markenrechtliche Grundsatz des Freihaltebedürfnisses kann ebenfalls nicht
herangezogen werden. Durch die Registrierung einer Gattungsbezeichnung als
Domain werden keinerlei Rechte begründet, die Dritte von einer sonstigen Nutzung
ausschließen würden46.
2.
Die Registrierung von Domains unterliegt auch in Bezug auf Gattungsbezeichnungen im Grundsatz allein dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität47.
3.
Das Prinzip der Priorität gilt auch dann, wenn an dem Begriff Kennzeichen- oder
Namensrechte bestehen und der Domaininhaber kein eigenes Namens- oder
Kennzeichenrecht besitzt48.
4.
Unlauterkeit besteht nur unter weiteren Voraussetzungen
Eine Wettbewerbswidrigkeit kann sich aber in Bezug auf Gattungsbezeichnungen
aus anderen Gesichtspunkten ergeben.
a)
Irreführung, § 5 UWG: Eine Unlauterkeit aufgrund Irreführung kann sich bei Gattungsbezeichnungen insbesondere dadurch ergeben, dass dies vom Verkehr als
Alleinstellungsbehauptung aufgefasst wird49. Dies kann erst recht gelten bei der
Verbindung eines Gattungsbegriffs mit einem Ortsnamen50. Hinsichtlich der Irreführung ist jedoch zu beachten, dass diese auch auf andere Weise als durch Unterlassung (i. E. Löschung der Domain) entgegengewirkt werden kann, beispielsweise
durch entsprechende Hinweise auf der Homepage51.
b)
unzulässige Behinderung, § 4 Nr. 10 UWG: Die Registrierung von Gattungsbezeichnungen kann missbräuchlich sein, wenn die Bezeichnung in mehreren
Schreibweisen und/oder unter verschiedenen TLD’s registriert wird52.
44
BGH GRUR 2001, 1061, 1063 – Mitwohnzentrale.de.
BGH GRUR 2001, 1061, 1063 – Mitwohnzentrale.de.
46
BGH GRUR 2001, 1061, 1063 – Mitwohnzentrale.de.
47
BGH GRUR 2001, 1061, 1064 – Mitwohnzentrale.de.
48
BGH GRUR 2005, 687, 688 – weltonline.de.
49
BGH GRUR 2001, 1061, 1064 – Mitwohnzentrale.de.
50
OLG Hamm MMR 2003, 471, 472 – tauchschule-dortmund.de.
51
BGH GRUR 2001, 1061, 1063 – Mitwohnzentrale.de.
52
BGH GRUR 2001, 1061, 1064 – Mitwohnzentrale.de.
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5.
Teilhabe Dritter an Gattungsbezeichnungen
Für die Teilhabe Anderer an generischen Domains, z.B. durch die Einrichtung eines Portals, fehlt es an in Deutschland einer rechtlichen Grundlage53. Dieser Lösungsweg kommt damit nicht in Betracht (zumal der BGH eine Fortsetzung der
Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf ein angemessenes Entgelt befürchtet).
II.
Behinderung, §§ 3, 4 Nr. 10 UWG
1.
Grundsätzlich ist es nicht unlauter, Domains zu registrieren, um diese anderen gegen Entgelt anzubieten54.
2.
Ein Löschungsanspruch kann wegen gezielter unlauterer Behinderung dann bestehen, wenn kennzeichenrechtliche Ansprüche wegen nicht ausreichender Verwechslungsgefahr nicht begründet sind, zumindest dann, wenn das einzige Interesse an der Domainnutzung offensichtlich darin besteht, die Adresse für den berechtigt Nutzer zu sperren oder sie diesen gegen ein Entgelt anzubieten55.
3.
Wird eine Mehrzahl von Domains (alle gängigen Schreibweisen, alle nahe liegenden TLD’s) angemeldet, die nur den Zweck haben können, einen Wettbewerber zu
behindern, so ist dies auch dann wettbewerbswidrig, wenn die Begriffe beschreibenden Charakter aufweisen56.
4.
Bestehen zu einer anderen stark frequentierten Domain nur ganz geringfügige Abweichungen, die nicht aus sich heraus sinnvoll scheinen (z.B. nur ein abweichender Buchstabe), so indiziert dies das Spekulieren darauf, dass Internetnutzer sich
vertippen und dadurch (auch bei Nutzung einer Suchmaschine) umgelenkt und
vom Internetangebot des Mitbewerbs abgelenkt werden, woraus sich eine gezielte
Behinderung ergeben kann; zumal wenn mehrere Domains nach diesem Muster
ähnlich der des Mitbewerbers gebildet werden57.
D.
Anspruch aus § 826 BGB
I.
Gattungsbezeichnungen: Es liegt nicht allein darin eine sittenwidrige Schädigung,
dass der Domainregistrierung eine Gattungsbezeichnung zugrunde liegt, auch
dann nicht, wenn an der Bezeichnung Namens- oder Kennzeichenrechte bestehen,
der Domaininhaber jedoch nicht über derartige Rechte verfügt58.
II.
Domaingrabbing
Als Domaingrabbing wird das vorsorgliche Reservieren und Horten vermutlich einmal begehrter Domains bezeichnet, dem meist die Absicht zugrunde liegt, diese
anschließend gewinnbringend zu verkaufen. In derartigen Sachverhaltsgestaltungen kann sich ein Löschungsanspruch aus §§ 826, 226, 1004 BGB ergeben59.
Auch das Domaingrabbing in der Form, dass systematisch versehentlich frei gewordene Domains registriert werden, um sie dem vormaligen Domaininhaber anzubieten, begründet einen derartigen Löschungsanspruch.
53
BGH GRUR 2001, 1061, 1064 – Mitwohnzentrale.de.
OLG Hamburg MMR 2006, 608, 613 – ahd.de.
55
OLG Hamburg MMR 2006, 608, 612f. – ahd.de.
56
OLG Hamburg MMR 2006, 328 f. – Advanced Microwave Systems.
57
OLG Jena MMR 2005, 776, 777f. – deutsche-anwalthotline.de.
58
BGH GRUR 2005, 687, 688 – weltonline.de.
59
OLG Klön MMR 2006, 31, 31 – mahngericht.de.
54
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III.
Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrecht
Wird unter einer Domain, die aus dem Firmenkürzel oder der Geschäftsbezeichnung abgeleitet ist, eine kritische Berichterstattung betrieben, so ist diese grundsätzlich hinzunehmen60. Anders ist dies hingegen, wenn diese mithilfe mehrerer,
auf gleiche Weise gebildeter Domains zu Lasten des Unternehmensinhabers erfolgt; hierfür besteht kein schützenswertes Interesse61.
E.
Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB (c.i.c.)
Ein auf Löschung gerichteter Anspruch kann auch aus c.i.c. erwachsen, wenn der
Anspruchsteller mit einer entsprechenden eigenen Idee bezüglich der Planung und
Umsetzung eines Internetauftritts an den Anspruchsgegner herangetreten ist und
dieser erst in der Folge die fragliche Domain für sich selbst registrieren ließ62. Erst
Recht ergibt sich ein Löschungsanspruch, wenn der Beauftragte nach Vertragschluss abredewidrig eine Domain im eigenen Namen eintragen lässt63.
4. Teil:
Anspruch auf Löschung eines unberechtigten DisputeEintrages
Der Domaininhaber hat ein Recht auf Löschung eines Dispute-Eintrages, sofern dieser
unberechtigt ist, d.h. ein besseres Recht an der Domain nicht besteht. Das Recht auf
Nutzung einer Domain stellt ein gem. § 823 Abs. 1 BGB geschütztes „sonstiges Recht“
dar (str.)64. Die Nutzung der Domain umfasst auch die Veräußerung und Übertragung; in
dieses Recht wird durch einen unberechtigten Dispute-Eintrag eingegriffen65. Andere
Konstruktionen wären die Annahme einer Sonderverbindung, die mit dem DisputeEintrag entsteht und der daraus erwachsenden Pflicht i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB desjenigen, der den Dispute-Eintrag veranlasst hat, entweder gegen den Domaininhaber zu
klagen oder auf den Dispute-Eintrag zu verzichten, sowie u.U. ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Schließlich wird auch vorgeschlagen, den unberechtigten
Dispute-Eintrag als Verletzung des § 12 BGB oder eines Markenrechts des Inhabers der
Domain einzuordnen.
Ob auch Ansprüche gegen die Denic bestehen können ist nicht geklärt. Es liegt nahe,
dass die Grundsätze für Ansprüche gegen die Denic bei rechtswidrigen Domains
(2. Teil) hier zu übertragen sind. Zu befürworten sind aber Auskunftsansprüche und wohl
auch Aufklärungsanspruch (aus § 242 BGB bzw. § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Registrierungsvertrag) des Domaininhabers über die Existenz eines Dispute-Eintrages und die
Person des Eintragenden. Die Verletzung dieser Pflicht müsste zu Schadensersatzansprüchen aus § 280 Abs. 1 BGB führen. Die Eintragung von Dispute-Einträgen bzw. Aufrechterhaltung solcher Einträge für als solche zu erkennende Briefkastenfirmen aus
60
OLG Hamburg MMR 2004, 415, 416 – awd.aussteiger.de; LG Hamburg MMR 2003, 53 – stoppesso.de.
OLG Hamburg MMR 2005, 117, 118 – awd-aussteiger.us.
62
BGH GRUR 2005, 517, 518 – Literaturhaus.
63
OLG Hamburg MMR 2003, 280, 281 – dollhouse.de.
64
OLG Köln MMR 2006, 469, 470 – investment.de mit Bezugnahme auf BVerfG GRUR 2005, 261f., die
Zitierung des BVerfG ist jedoch falsch, da das Gericht in seiner Entscheidung das genaue Gegenteil
zum Ausdruck gebracht hat. Gegen die Einordnung als sonstiges Recht spricht auch BGH GRUR 2005,
969ff. (die Domain ist kein „anderes Vermögensrecht“ nach § 857 Abs. 1 ZPO, der Pfändung unterliegt
vielmehr nur die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche).
65
OLG Köln MMR 2006, 469, 470 – investment.de.
61
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Staaten außerhalb des EWR bzw. von Rechtspersonen aus praktisch kaum zugänglichen Jurisdiktionen sollte ebenfalls eine Schadensersatzpflicht der Denic auslösen.
5. Teil: Metatags als Kennzeichenverletzung66
Nicht unmittelbar die Domain betreffend aber sehr eng verwandt ist der Sachverhalt der
Nutzung fremder Kennzeichen als Metatag (nicht offen sichtbares, im Quelltext einer
Seite verborgenes Schlagwort).
A.
Zeichenrechtlich relevante Benutzungshandlung
Für eine kennzeichenrechtliche Verletzungshandlung ist es nicht von Bedeutung,
dass ein Metatag für einen durchschnittlichen Internetnutzer nicht unmittelbar wahrnehmbar ist. Durch zu Hilfenahme von Suchmaschinen wird auch der nicht sichtbare Quelltext durchsucht. Mit Hilfe des Metatags wird das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer so zu der entsprechenden Internetseite geführt.
Auf diese Weise dienen Metatags dazu, den Internetnutzer auf die Internetseite
des werbenden Unternehmens hinzuweisen. (Dies setzt voraus, dass die sich stetig ändernden Suchalgorithmen der Suchmaschinen auch weiterhin Metatags berücksichtigen.)
B.
Verwechslungsgefahr
Sofern auf der Internetseite gleiche Leistungen wie die des Kennzeicheninhabers
angeboten werden, besteht die Gefahr, dass der Internetnutzer dieses Angebot mit
dem des Kennzeicheninhabers verwechselt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob
dieser Irrtum bei Befassung mit der Internetseite ausgeräumt werde kann.
C.
Erlaubte Nennung fremder Zeichen
Die Benutzung als Metatag kann im Rahmen von § 23 MarkenG zulässig sein. Dies
ist z.B. bei zulässiger vergleichender Werbung gegeben. (Im Übrigen wäre dann
auch eine offene Nennung des fremden Kennzeichens zulässig).
6. Teil: Sonstiges
A.
Entstehung von Rechten durch die Nutzung von Domains
Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen/Marke erworben werden, wenn die Domain nicht lediglich beschreibend ist und einen entsprechenden Herkunftshinweis enthält; anderes gilt
nur, sofern die Domain ausschließlich als Adressbezeichnung verwendet wird67.
Allein die Registrierung einer Domain kann aber noch nicht zur Entstehung von
Kennzeichenrechten führen. Dies kann sich erst in der Verbindung mit konkreten
Inhalten ergeben, weil erst dann ein Herkunftshinweis auf bestimmte Waren/Dienstleistungen damit verbunden werden kann68. Auch Namensrechte können
durch die Registrierung allein nicht begründet werden69.
66
Dazu BGH GRUR 2007, 65ff. – Impuls.
BGH GRUR 2005, 262, 263 – soco.de.
68
OLG Hamburg MMR 2006, 608, 609 – ahd.de.
69
OLG Hamm MMR 2005, 381, 382.
67
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B.
Übertragung von Domains
Die Übertragung einer Domain erfolgt durch Abtretung (§ 398 BGB). Der bisherige
Domaininhaber muss dann (gem. § 6 Abs. 2 Denic-Domainbedingungen) den Domainvertrag mit der Denic kündigen, der neue Inhaber einen entsprechenden Domainauftrag erteilen. Diese Rechtslage, die derjenigen entspricht, die vor 50 Jahren bei Beteiligungen an Personengesellschaften bestand, sollte mittelfristig durch
eine unmittelbare Übertragung der Domain ersetzt werden. Bei bestehenden Dispute-Einträgen ist eine Übertragung nicht möglich.
C.
E-Mail-Adressen als Annex zu Domains
Wird dem Domaininhaber die Verwendung einer Domain im geschäftlichen Verkehr
untersagt, so eine von der Domain abgeleitete E-Mail-Adresse ebenfalls erfasst70.
Eine Untersagung der Nutzung einer E-Mail-Adresse unabhängig von der Domain
aufgrund eigenständiger Verwechslungsgefahr kommt hingegen i. d. R. nicht in Betracht71.
D.
Haftung des Admin-C
Der Admin-C (administrativer Ansprechpartner) ist erste Kontaktperson und Bevollmächtigter des Domaininhabers in allen die Domain betreffenden Angelegenheiten. Aufgrund der rechtlichen Möglichkeit, auf den Registrierungsinhalt einzuwirken, haftet der Admin-C bei Rechtsverletzungen, zumindest sofern er nicht lediglich
abhängige Hilfsperson mit untergeordneter Stellung in einem fremden Unternehmen ist, als Störer72.
E.
Haftung eines gesetzlichen Vertreters einer Gesellschaft
Auch ein gesetzlicher Vertreter einer GmbH oder AG kann Anspruchsgegner sein;
dieser ist in der Lage und rechtlich verpflichtet, für die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu sorgen. Sofern der gesetzliche Vertreter Kenntnis von der Rechtsverletzung hatte und die Möglichkeit diese zu unterbinden, haftet er als Störer73. Dies
entspricht auch der allgemeinen Sporthosen-Doktrin74.
70
BGH GRUR 2002, 706, 708 – vossius.de.
BGH GRUR 2002, 706, 708 – vossius.de.
72
OLG Stuttgart MMR 2004, 38; anders dagegen OLG Koblenz MMR 2002, 466 – vallendar.de.
73
OLG Hamburg MMR 2006, 608, 614 – ahd.de.
74
BGH GRUR 1986, 248, 250f - Sporthosen.
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