Versorgung von Heimbewohnern
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Versorgung von Heimbewohnern
R EC HT PZ Versorgung von Heimbewohnern Arndt Preuschhof, Lutz Tisch, Berlin / Mit der Änderung des Apothekengesetzes (ApoG) vom 21. August 20021 hat der Gesetzgeber eine am 27. August 20032 in Kraft tretende Regelung für die Arzneimittelversorgung der Bewohner von Alten- und Pflegeheimen vorgesehen. Durch die Verpflichtung zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zwischen Heimträger und Apotheke soll die Qualität der Arzneimittelversorgung für Heimbewohner verbessert werden. Ein entsprechender Mustervertrag steht zum Bezug beim Govi-Verlag zur Verfügung3. Die Bemühungen, den Vertrag mit den Spitzenverbänden der Heimträger abzustimmen, waren nur bedingt erfolgreich. Während einige Verbände nach viel versprechendem Start der Abstimmungsgespräche Vorstellungen über deren zeitlichen Ablauf entwickelten, die mit dem Bedarf in der Praxis nicht vereinbar waren, hat der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V. (VdAB) dem ABDAEntwurf zugestimmt. Soweit sich die übrigen Verbände bisher nicht abschließend erklärt haben, wurden sie seitens der ABDA eingeladen, sich an der Fortentwicklung des (Muster-)Heimversorgungsvertrages zu beteiligen. Die wesentlichen Inhalte des Vertrages und die daraus resultierenden Konsequenzen für die zukünftige Arzneimittelversorgung von Heimbewohnern werden im Folgenden in Anlehnung an den Mustervertrag erörtert. Dieser bietet dem Nutzer eine Vorlage, die erforderlichenfalls im rechtlich zulässigen Rahmen den individuellen Verhältnissen angepasst und so zur Grundlage einer qualitativ hoch stehenden Arzneimittelversorgung werden kann. Der Mustervertrag der ABDA orientiert sich an den Vorgaben,die § 12 a ApoG in Zukunft für die Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 Heimgesetz (HeimG)4 aufstellt. Danach darf der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke Heimbewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten nur versorgen, wenn er einen schriftlichen Versorgungsvertrag mit dem Träger des Heims abgeschlossen hat und dieser von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt wurde. Vertragspartner können nur öffentliche Apotheken sein. Eine Versorgung durch Krankenhausapotheken, wie dies im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Teil gefordert wurde, ist unzulässig. Auf der anderen Seite kann ein Versorgungsvertrag nur mit einem Träger eines Heimes im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG geschlossen werden. Heime im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Ver- 60 672 Pharm. Ztg. · 148. Jahrgang · 20. Februar 2003 pflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Einrichtungen des so genannten »betreuten Wohnens«, bei denen der Träger nicht eine Versorgungsgarantie auch für den Fall übernimmt, dass sich der Gesundheitszustand der Bewohner rapide verschlechtert, fallen nicht unter den Heimbegriff5. Der Vertrag muss der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Vertrag hat gemäß § 12 a ApoG gewisse Mindestregelungen zu treffen. Die Vertragsparteien müssen Vereinbarungen treffen, damit die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist, der Vertrag muss Pflichten des Apothekers zur Information und Beratung der Heimbewohner und des Pflegepersonals festlegen, er darf die freie Wahl der Apotheke nicht einschränken und keine Ausschließlichkeitsbindung zu Gunsten einer Apotheke enthalten. Eine Versorgung ist nur dann zulässig, wenn die Apotheke und das zu versorgende Heim innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder benachbarter Kreise oder kreisfreier Städte liegen. Diese regionale Begrenzung hat der Gesetzgeber in Anlehnung an die Krankenhausversorgung anstelle der ursprünglich vorgesehenen und von der ABDA präferierten Begrenzung auf eine Versorgung durch nahe gelegene Apotheken auf Initiative der Fraktionen der SPD und Bündnis90/Die Grünen verankert. Sie führt dazu, dass insbesondere in Flächenstaaten sehr große Entfernungen zulässig sein werden. Dies ist dem Versorgungsgedanken, den der Gesetzgeber ursprünglich hat verfolgen wollen, abträglich. Offenbar war der Gesetzgeber nicht bereit, die qualitativen Unterschiede zwischen einer Versorgung von Stationen eines Krankenhauses und der individuellen Arzneimittelversorgung der Bewohner von Heimen anzuerkennen. Präambel Bereits die dem Mustervertrag vorangestellte Präambel beinhaltet einige der maßgeblichen Vorgaben, die § 12 a ApoG an den abzuschließenden Mustervertrag 8 / 2003 stellt. Der Vertrag dient einer qualitativ hochwertigen Versorgung von Heimbewohnern mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten. Versorgung umfasst dabei die Belieferung, geht aber auch weit darüber hinaus, da auch etwa Beratungs-, Überprüfungs-, Dokumentations- und sonstige apothekerliche Pflichten im Sinne des Sicherstellungsauftrags gemäß § 1 Abs. 1 ApoG eingeschlossen sind. Freie Apothekerwahl Der Versorgungsvertrag darf gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ApoG die freie Apothekenwahl von Heimbewohnern nicht einschränken. Sofern Heimbewohner geistig und körperlich in der Lage sind, ihre Apotheke frei zu wählen, hat der Heimträger dies zu respektieren. Insofern besteht keine von der bisherigen Situation abweichende Rechtslage. Heimbewohner, die selbst eine Apotheke wählen, werden diese entweder selbst aufsuchen oder aber Angehörige oder das Heimpersonal beauftragen, Arzneimittel dort abzuholen. Obgleich möglicherweise mit der benannten Apotheke kein Versorgungsvertrag besteht, muss ein derartiger Wunsch in der Regel beachtet werden, sofern nicht Zumutbarkeitsgrenzen überschritten werden. Denkbar ist in diesen Fällen auch eine Belieferung per Boten unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)6. Mit dem Versorgungsvertrag wird die Verbesserung der Versorgungsqualität für Heimbewohnern angestrebt. Dass der Vertrag daneben auch Folgen für den Wettbewerb unter Apotheken hat, kann nicht geleugnet werden, ist aber nur eine Nebenfolge. Um dennoch weitgehende Wettbewerbsneutralität zu gewährleisten sieht § 12 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ApoG ausdrücklich vor, dass der Vertrag keine Ausschließlichkeitsbindung zu Gunsten einer Apotheke enthalten darf. Der Heimträger ist deshalb nicht gehindert, mit mehreren Apotheken Verträge abzuschließen, so1) BGBl I, S. 3352 vom 27. August 2002 (PZ 2002, S. 3516), 2) In-Kraft-Treten des § 12 a ApoG ein Jahr nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, Art. 5 des Änderungsgesetzes i.V.m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB. 3) Zum Preis von 6,80 Euro zu beziehen unter der Bestell-Nr. 00012578 beim Govi-Verlag, Postfach 53 60, 65728 Eschborn/Ts., Fax (0 61 96) 9 28-2 59, E-Mail: [email protected]. 4) In der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 5. November 2001 (BGBl I, S. 2970), geändert durch Gesetz vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850)«. 5) vgl. BT-Drucksache 14/5399 vom 23. Februar 2001. 6) In der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. September 1995 (BGBl. I, S. 1195), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I, S. 2059). 8 / 2003 fern er dies für opportun hält. Insbesondere bereits in der Vergangenheit praktizierte Versorgungsmodelle, an denen nach unterschiedlichen Modalitäten mehrere Apotheken beteiligt waren, können auch weiterhin beibehalten werden. Dies bedeutet umgekehrt jedoch nicht, dass ein Teilnahmeanspruch an der Versorgung für alle öffentlichen Apotheken bestünde, die innerhalb der regionalen Grenzen des § 12 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ApoG gelegen sind. § 1 – Sicherstellung der Versorgung der Heimbewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten (1) Der Apotheker verpflichtet sich, die Bewohner des Heimes auf Anforderung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten zu versorgen, die – soweit es sich um Fertigarzneimittel handelt – vom Hersteller zur Abgabe an Endverbraucher aus der öffentlichen Apotheke bestimmt sind. (2) Die Sicherstellung der Versorgung der Heimbewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten umfasst neben der Belieferung, Beratung und Herstellung die Überwachung der Vorräte im Heim nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, behördlicher Anforderungen und der nachfolgenden Vereinbarungen. Die Präambel stellt darüber hinaus klar, dass die vertraglich vereinbarten Aufgaben nicht höchstpersönlich vom Apothekenleiter erbracht werden müssen, sondern unter seiner Verantwortung auch vom pharmazeutischen Personal der Apotheke wahrgenommen werden können. Zentraler Vertragsgegenstand ist die Verpflichtung des Apothekers, die Heimbewohner auf Anforderung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten zu versorgen. Dabei beschränkt sich die Lieferverpflichtung des Apothekers, die vertraglich den allgemeinen Kontrahierungszwang flankiert, auf Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte. Dies schließt eine darüber hinausgehende Belieferung auch mit sonstigen Waren des apothekenüblichen Sortiments im Sinne des § 25 ApBetrO nicht aus, postuliert diesbezüglich aber keine Vertragspflicht. Da es sich bei der Arzneimittelversorgung für Heimbewohner um eine individuelle ambulante Versorgung handelt, weist der Mustervertrag klarstellend auf die rechtliche Konsequenz hin, dass nur Fertigarzneimittel geliefert und bean- R EC HT sprucht werden dürfen, die vom Hersteller zur Abgabe an Endverbraucher aus der öffentlichen Apotheke bestimmt sind. Weder Krankenhaus- noch Bulkware darf zur Versorgung der Heimbewohner eingesetzt werden. Dies sollte insbesondere auch in den Fällen strengstens beachtet werden, in denen von der Apotheke das Stellen von Arzneimitteln übernommen wird. § 1 Abs. 2 des Mustervertrages beschreibt weitere mit dem Versorgungsauftrag übernommenen Verpflichtungen wie die Beratung nach Maßgabe des § 20 ApBetrO, die Rezepturherstellung sowie die Überwachung der Vorräte, die – wie der Mustervertrag hier klarstellend festlegt – sich im Heim befinden. Die dynamische Bezugnahme auf die maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben und behördlichen Anforderungen gestaltet den Vertrag in seinen Anknüpfungspunkten zum sonstigen Apotheken- und Arzneimittelrecht sowie zu anderen einschlägigen Rechtsgebieten flexibel, hat darüber hinaus aber nur deklaratorische Wirkung. Vertragsanpassungen bei Änderungen der Rechtslage können so aber weitgehend vermieden werden. Zudem bewirkt die Klausel, dass Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften vertragsrechtliche Konsequenzen auslösen können, bis hin zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht. § 2 – Persönliche und sächliche Voraussetzungen (1) Der Apotheker versichert, dass er die ordnungsgemäße Versorgung der Heimbewohner gewährleisten kann, dass er insbesondere über die nach der Apothekenbetriebsordnung erforderlichen Räume und Einrichtungen, das notwendige Personal und die erforderlichen sächlichen Voraussetzungen verfügt. Soweit die Lieferung von Hilfsmitteln Vertragsgegenstand ist, versichert der Apotheker, dass er zur Lieferung zu Lasten gesetzlicher Krankenkassen zugelassen ist. (2) Der Apotheker erklärt, dass er die ihm nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten der Information, Kontrolle, Dokumentation und Beratung ausschließlich persönlich bzw. durch pharmazeutisches Personal seiner Apotheke erfüllt. Es ist zwingend erforderlich, dass der Apotheker, der die Versorgung von Heimbewohnern mit Arzneimitteln übernimmt, über die dazu erforderlichen Ressourcen verfügt. Der Apotheker muss also insbesondere über die erforderlichen räumlichen Kapazitäten (§ 4 ApBetrO) und das PZ notwendige Personal (§ 3 Abs. 2 ApBetrO) verfügen. Die Vorratshaltung, die einem durchschnittlichen Wochenbedarf entsprechen muss (§ 15 ApBetrO), ist an die geänderten Erfordernisse anzupassen, die sich aus der Übernahme der Versorgung der Heimbewohner ergeben. Zuletzt versichert der Apotheker im Falle der Lieferung von Hilfsmitteln, zur Lieferung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen zu sein7. § 2 Abs. 2 des Mustervertrages stellt zweierlei klar. Zum einen ist der Apotheker nicht berechtigt, Dritte als Subunternehmer mit der Erfüllung der ihm nach dem Versorgungsvertrag obliegenden Aufgaben zu beauftragen. Allerdings darf er das pharmazeutische Personal seiner Apotheke einsetzen, wenn gewährleistet ist, dass alle Betriebsvorgänge maßgeblich von ihm bestimmt und überwacht sind. Dies ist apothekenrechtlich eine Selbstverständlichkeit, die sich aus § 2 Abs. 2 ApBetrO ergibt und die durch den Mustervertrag lediglich noch einmal in Erinnerung gerufen wird. Dass es sich ausschließlich um pharmazeutisches Personal handeln darf, ergibt sich zum einen aus § 2 Abs. 4 und 5 ApBetrO, wonach pharmazeutische Tätigkeiten nur von pharmazeutischem Personal im Sinne des § 3 Abs. 3 ApBetrO ausgeübt werden dürfen, und unterstreicht zum anderen den Willen des Gesetzgebers, der eine qualitative Verbesserung der Versorgung von Heimbewohnern angestrebt hat. Soweit dieses Erfordernis unter den Voraussetzunen des § 17 Abs. 2 ApBetrO auch den Boten der Apotheke betrifft, steht die Regelung im Einklang mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung der ABDA, dem Verordnungsgeber zu dieser Norm vorzuschlagen, Botendienste, denen ein persönlicher Kontakt des Patienten in der Apotheke mit der Möglichkeit zur erforderlichen Beratung nach § 20 ApBetrO nicht vorangegangen ist, obligatorisch durch pharmazeutisches Personal durchführen zu lassen. Da es sich um eine individuelle Versorgung der Heimbewohner und nicht – wie bei der Krankenhausversorgung – um eine Stationsversorgung handelt, ist auf den einzelnen Heimbewohner beziehungsweise diejenige Person des Heimpersonals abzustellen, die im Rahmen der Fürsorgepflicht des Heimträgers autorisiert ist, die Beratung entgegenzunehmen. Zur Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen sowie seiner vertraglichen Pflichten muss es dem Apotheker möglich sein, das Heim zu betreten. Dies ist ein zentrales Erfordernis, das vertraglich geregelt werden muss, da es das Hausrecht des Heimträgers tangiert. § 3 Abs. 1 des 7) vgl. § 126 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V). Pharm. Ztg. · 148. Jahrgang · 20. Februar 2003 675 63 R EC HT PZ § 3 – Pflichten des Heimträgers (1) Der Heimträger stellt sicher, dass dem Apotheker das Recht gewährt wird, das Heim zur Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Pflichten in Absprache mit der Heimleitung betreten zu können. Er erklärt, mit dem Apotheker zusammenzuarbeiten und ihn bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen. (2) Der Heimträger benennt dem Apotheker für die Durchführung dieses Vertrages einen qualifizierten Ansprechpartner. (3) Der Heimträger unterstützt den Apotheker beim Einzug von Zuzahlungsbeträgen, Mehrkosten und Selbstmedikationsbeiträgen. Mustervertrages verpflichtet deshalb den Heimträger, mit dem Apotheker die Modalitäten dieses Zugangsrechts zu regeln. Darüber hinaus sieht die Klausel eine generelle Verpflichtung für die Heimträger vor, mit dem Apotheker zusammen zu arbeiten und ihn zu unterstützen. Diese ansonsten vertraglichen Nebenpflichten, die sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts ableiten lassen, sind der Klarstellung halber explizit vertraglich beschrieben. Während auf der einen Seite der Apothekenleiter der verantwortliche Ansprechpartner für den Heimträger ist, kann auf Seiten des Heimes weniger klar sein, wer verantwortlicher Ansprechpartner für den Apotheker ist. Um dem Apotheker unnötigen Aufwand bei der Suche nach einem kompetenten Ansprechpartner zu ersparen, hat der Heimträger von vornherein einen solchen zu benennen. Dabei muss es sich nicht um den Heimleiter selbst handeln, jedoch ist es erforderlich, dass die benannte Person in den maßgeblichen Sachfragen, die die Vertragsabwicklung betreffen, die notwendige Sach- oder Entscheidungskompetenz besitzt. Zuletzt obliegt dem Heimträger die Verpflichtung, den Apotheker beim Einzug von Zuzahlungsbeträgen, Mehrkosten oder Selbstmedikationsbeiträgen zu unterstützen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Zahlungsverpflichtungen im Einzelfall bei den Heimbewohnern liegen und ein Erfolg seitens des Heimträgers daher nicht geschuldet werden kann. Gleichwohl hat der Heimträger in geeigneter Weise auf die Bewohner beziehungsweise deren Angehörige einzuwirken, dass entsprechenden Verpflichtungen gegenüber dem Apotheker nachgekommen wird. Verletzungen dieser Mitwirkungspflicht können Haftungsansprü- 64 676 Pharm. Ztg. · 148. Jahrgang · 20. Februar 2003 che des Apothekers gegen den Heimträger auslösen. § 4 des Mustervertrages stellt klar, dass im Rahmen der vertraglichen Inanspruchnahme eine unverzügliche Belieferung durch den Apotheker zu erfolgen hat. Die Klausel verankert den apothekenrechtlich anerkannten Grundsatz des Kontrahierungszwanges und der Pflicht zur unverzüglichen Ausführung von ärztlichen Verschreibungen gemäß § 17 Abs. 4 ApBetrO auch vertraglich. Um die freie Wahl der Apotheke durch den Heimbewohner zu gewährleisten, hat der Heimträger sicherzustellen, dass er nur dann Verschreibungen an den Apotheker weiterleitet, wenn dem nicht der Wille des Heimbewohners entgegensteht. Pauschale Einwilligungen von Heimbewohnern in die Versorgung aus der Apotheke des Vertragspartners dürften in diesem Zusammenhang nur zu beanstanden sein, wenn sie nicht auf der freien Entscheidung des Heimbewohners beruhen oder unwiderruflich ausgestaltet werden. Unabhängig von einer Einwilligung ist der Heimträger auch dann zur Zuleitung der Verschreibung berechtigt, wenn ein entgegenstehender Wunsch des Heimbewohners nach der Versorgung aus einer von ihm benannten Apotheke mit einem dem Heimträger unzumutbaren Aufwand verbunden wäre. Wann diese Zumutbarkeitsgrenze erreicht ist, wird nur im konkreten Einzelfall entschieden werden können. § 4 – Belieferung (1) Der Apotheker ist verpflichtet, sämtliche ihm vom Heim zugeleiteten Verordnungen und Bestellungen im Sinne des § 1 Abs. 1 unverzüglich zu beliefern. Der Heimträger ist verpflichtet sicherzustellen, dass dem Apotheker nur Verordnungen für Heimbewohner zugeleitet werden, die diese nicht selbst einlösen wollen oder die keine andere öffentliche Apotheke benannt haben, in der die Verordnung eingelöst werden soll. (2) Die vom Apotheker zu liefernden Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte sind in der Apotheke für jeden Bewohner mit dessen Namen und dem Lieferdatum zu versehen. Sie sind dem Empfänger in zuverlässiger Weise auszuliefern. (3) Wird das Heim von mehr als einer öffentlichen Apotheke versorgt, gelten für die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der beteiligten Apotheken die in einer Anlage zu diesem Vertrag vereinbarten Bestimmungen. 8 / 2003 Zuständigkeitsabgrenzung Soweit mehr als eine Apotheke im Rahmen der Heimversorgung beteiligt wird, ist gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ApoG eine Vereinbarung zu treffen, die die Zuständigkeitsbereiche der beteiligten Apotheken klar voneinander abgrenzt. Der Mustervertrag sieht keinen Formulierungsvorschlag vor, da sich dieser stets an den konkreten Vorgaben des Einzelfalles zu orientieren hat. In Betracht kommen insbesondere partielle Zuständigkeiten bei sehr großen Heimen oder die turnusmäßige Versorgung durch verschiedene Apotheken. Die Zuständigkeitsabgrenzung ist Gegenstand der jeweiligen Versorgungsverträge und unterliegt damit der Genehmigungspflicht. Werden Apotheken aus unterschiedlichen aufsichtsbehördlichen Zuständigkeitsbereichen an der Versorgung der Bewohner eines Heimes beteiligt, bedarf es für die Genehmigung der Zuständigkeitsabgrenzung einer Abstimmung zwischen den betreffenden Behörden. § 5 – Sicherstellung der Versorgungsbereitschaft Die Vertragsparteien haben gemeinsam sicherzustellen, dass auch außerhalb der Öffnungszeiten im Bedarfsfall die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist. Die Einzelheiten bleiben einer Absprache zwischen den Vertragsparteien vorbehalten. § 12 a ApoG schreibt im Interesse der Heimbewohner vor, dass durch den Versorgungsvertrag die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung jederzeit gewährleistet werden muss. Allerdings fehlt es für die Versorgung von Heimbewohnern derzeit noch an einer dem § 23 Abs. 6 ApBetrO vergleichbaren Regelung, wonach krankenhausversorgende öffentliche Apotheken bei der Krankenhausversorgung mit dem Träger des Krankenhauses eine Dienstbereitschaftsregelung zu treffen haben, die die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Krankenhäuser gewährleistet. Ein entsprechender Dispens wäre im Bereich der Heimversorgung, in dem die Akutversorgung eine größere Rolle spielt als im Bereich der Krankenhausversorgung, ebenfalls sinnvoll. Vor einer entsprechenden Ergänzung der ApBetrO kann die versorgende Apotheke ihrer Pflicht nur dadurch nachkommen, dass sie den Heimträger über die jeweils dienstbereiten Apotheken informiert. Es ist empfehlenswert, dass die Vertragsparteien die Einzelheiten, wie etwa die Dokumentation der von dienstberei- 8 / 2003 ten Apotheken angelieferten Arzneimittel erfolgen soll, schriftlich fixieren und zum Gegenstand des Versorgungsvertrages machen. Ein zentrales Element des Versorgungsvertrages betrifft die Überwachung der im Heim befindlichen Arzneimittelvorräte der Heimbewohner. Die Pflicht zur Überprüfung beschränkt sich dem Wortlaut des § 12 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ApoG nach auf die von dem Apotheker gelieferten Vorräte der Heimbewohner. Diese Formulierung sollte indes nicht bewirken, dass jede Apotheke, die einen Versorgungsvertrag mit dem Heimträger abgeschlossen hat, jeweils nur die selbst gelieferten Produkte überprüft. Dies wäre dem Sinn und Zweck der Vorschrift abträglich und könnte dazu führen, dass bestimmte Arzneimittelvorräte überhaupt keiner Überprüfung unterzogen werden, etwa wenn sie von Apotheken geliefert worden sind, deren Versorgungsvertrag zwischenzeitlich gekündigt worden ist. Gleiches würde für Arzneimittel gelten, die im Rahmen der Dienstbereitschaft von Apotheken geliefert worden sind, mit denen der Heimträger keinen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch die missverständliche Verwendung der Formulierung eine Abgrenzung zu den Arzneimittelvorräten ziehen wollen, die Heimbewohner in Eigenregie erwerben und aufbewahren, die also außerhalb der Fürsorgepflicht des Heimträgers und dessen Beschaffung in das Heim gelangt sind und nicht der den Heimbewohnern individuell zugeordneten Aufbewahrung seiner Arzneimittel durch das Heim zugeführt worden sind. Den Apotheker kann keine Verpflichtung treffen, diese Arzneimittelvorräte zu überprüfen, von deren Existenz er möglicherweise nicht einmal Kenntnis besitzt. Insbesondere kann er nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des betreffendenden Heimbewohners dessen privat verwahrte Arzneimittel kontrollieren. Bei turnusmäßiger Beteiligung mehrerer Apotheken an der Versorgung der Heimbewohner sollte im Rahmen der Abgrenzung der Zuständigkeiten der beteiligten Apotheken eine Regelung getroffen werden, die jederzeit die Überwachung aller vom Heimträger für die Bewohner beschaffter Arzneimittel gewährleistet. Der Apotheker hat die Überprüfung in zweifacher Ausfertigung zu protokollieren. Eine Ausfertigung ist dem Heimträger zuzuleiten, die zweite für drei Jahre in der Apotheke zu verwahren. Im Bedarfsfall kann die Hinterlegung einer weiteren Ausfertigung des Protokolls beim zuständigen Pflegepersonal vereinbart werden. Hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an das Protokoll orientiert sich der R EC HT PZ § 6 – Überwachung der Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte im Heim (1) Der Apotheker überprüft die ordnungsgemäße bewohnerbezogene Aufbewahrung der von ihm gelieferten Vorräte der Heimbewohner an Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten. Der Heimträger stellt sicher, dass der Apotheker dieser Pflicht nachkommen kann. (2) Der Apotheker hat über jede Überprüfung ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung anzufertigen. Das Protokoll muss mindestens enthalten: 1. das Datum der Überprüfung, 2. die Bezeichnung des Heimes, 3. den Namen des Apothekers und anderer an der Überprüfung beteiligter Personen, 4. die Art und den Umfang der Überprüfung, insbesondere bezüglich a) der allgemeinen Lagerungsund Aufbewahrungsbedingungen, b) der Lagerung und Aufbewahrung der Arzneimittel und apothekenpflichtigen Arzneimittel nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln, c) der Beschaffenheit einschließlich der Kennzeichnung der Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte, d) der Verfallsdaten, 5. die festgestellten Mängel, 6. die zur Beseitigung der Mängel veranlassten Maßnahmen, 7. Angaben über die Beseitigung früher festgestellter Mängel, 8. das Datum und die Unterschrift des für die Überprüfung verantwortlichen Apothekers. Eine Ausfertigung des Protokolls ist dem Heimträger zuzuleiten, die andere in der Apotheke für drei Jahre aufzubewahren. (3) Der Apotheker ist verpflichtet darauf hinzuwirken, dass verfallene, für den Empfänger nicht mehr benötigte oder nicht einwandfreie Arzneimittel ordnungsgemäß entsorgt werden. (4) Die Kontrolle der Vorräte der Heimbewohner an Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten muss mindestens halbjährlich erfolgen. Wird das Heim von mehr als einer Apotheke versorgt, gelten für die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der beteiligten Apotheken die in einer Anlage zu diesem Vertrag vereinbarten Bestimmungen. 66 678 Pharm. Ztg. · 148. Jahrgang · 20. Februar 2003 Mustervertrag an den Vorgaben, die § 32 ApBetrO für das Protokoll des Leiters der Krankenhausapotheke bei der Überprüfung der Arzneimittelvorräte auf den Stationen des Krankenhauses normiert. Gemäß § 6 Abs. 3 des Mustervertrages ist der Apotheker verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass verfallene, nicht mehr benötigte oder nicht mehr einwandfreie Arzneimittel ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Arzneimittel, deren Lagerung der Apotheker im Heim überprüft, stehen nicht zu seiner Disposition. Zivilrechtlich bestehen an ihnen Eigentumsrechte der jeweiligen Heimbewohner. Der Versorgungsvertrag kann insofern in diese bestehenden Rechte nicht eingreifen. Aus diesem Grund schuldet der Apotheker nicht die Entsorgung selbst. Vielmehr ist der Apotheker verpflichtet, die Berechtigten darauf hinzuweisen, dass verfallene Arzneimittel und nicht mehr benötigte Übermengen vernichtet werden müssen. Übernimmt der Apotheker die Entsorgung, sollte er sich eines der eigens installierten Rücknahmesysteme bedienen, bei denen Missbrauchsgefahren, wie sie bei einer Entsorgung über den Hausmüll nicht ausgeschlossen werden können, weitgehend vermieden werden. Die Kontrolle der Vorräte der Heimbewohner durch den Apotheker muss nach § 6 Abs. 4 des Mustervertrages mindestens halbjährlich erfolgen. Zwar regelt § 12 a ApoG nicht ausdrücklich die Frage, wie oft Kontrollen erfolgen müssen. Eine halbjährliche Kontrolle erscheint aber in Anlehnung an § 32 Abs. 1 ApBetrO angemessen. § 7 – Bevorratung und Eigenherstellung von Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten Der Apotheker verpflichtet sich, für eine ausreichende Bevorratung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sowie für deren Herstellung entsprechend der Erfordernisse der Versorgung der Heimbewohner Sorge zu tragen. § 7 des Mustervertrages konkretisiert zum einen die Verpflichtung aus § 2, wonach der Apotheker sowohl persönlich als auch sächlich zur Versorgung der Heimbewohner in der Lage sein muss. Zu den sächlichen Erfordernissen gehört selbstverständlich auch, dass eine ausreichende Bevorratung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten gewährleistet sein muss. Die Verpflichtung, Arzneimittel gegebenenfalls herzustellen, ergibt sich aus § 17 Abs. 4 ApBetrO. Hinsichtlich dieser Verpflichtungen hat 8 / 2003 der Heimträger einen vertraglichen Leistungsanspruch. Um diesen vertraglichen Anspruch nicht ausufern zu lassen, beschränkt der Vertrag die Bevorratungsund Herstellungspflicht auf das zur Versorgung der Heimbewohner Erforderliche. Sofern Arzneimittel oder apothekenpflichtige Medizinprodukte in nicht vorhersehbaren Ausnahmefällen nicht vorrätig sind, bedingt dies keine Haftungsansprüche des Heimträgers. Die vertragliche Lieferpflicht bleibt hiervon jedoch selbstverständlich unberührt. Bei der sich aus § 12 a ApoG ergebenden Beratungspflicht handelt es sich um die Abgabeberatung im Sinne von § 20 ApBetrO. Nicht erfasst ist die den Heimträgern in § 11 Abs. 1 Nr. 10 HeimG auferlegte Pflicht, für jährliche Schulungen ihres Pflegepersonals über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln Sorge zu tragen. Sofern Heimträger die Durchführungen von Schulungen durch den Apotheker wünschen, muss dies zwischen den Vertragsparteien gesondert vereinbart und gegebenenfalls vergütet werden. Vergleichbares gilt hinsichtlich der Beratung über Waren des apothekenüblichen Nebensortiments, sofern der Apotheker sich zu einer entsprechenden Belieferung vertraglich verpflichtet hat. Die weiteren Verpflichtungen, die § 8 des Mustervertrages an den Apotheker richtet, konkretisieren den allgemeinen Beratungsauftrag aus § 20 Abs. 1 ApBetrO beziehungsweise dienen der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Versorgung. Um Beratungsbedarf für den Apotheker erkennbar zu machen, sieht der Vertrag die Verpflichtung des Heimträgers vor, diesen anzuzeigen. Die Verpflichtung betrifft dabei nicht nur den Fall, dass das Heimpersonal Beratungsbedarf anmeldet und dies dem Apotheker zur Kenntnis gebracht werden muss, sondern insbesondere auch den Fall, dass das Heimpersonal Beratungsbedarf bei einzelnen Heimbewohnern feststellt. Das Verbot sachwidriger Beeinflussung soll vermeiden, dass die nunmehr gesetzlich vorgeschriebene Pflicht, einen Versorgungsvertrag abschließen zu müssen, als Freibrief verstanden wird, um ausnahmslos alle ärztlichen Verschreibungen für Heimbewohner einer bestimmten Apotheke zuzuweisen. Verträge, die entsprechende ausnahmslose Verpflichtungen des Heimträgers oder seiner Mitarbeiter vorsehen, sind rechtlich bedenklich, da sie dem in § 12 a ApoG zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers widersprechen, dem Heimbewohner die freie Wahl der Apotheke im Grundsatz zu erhalten. Entsprechende Klauseln sind daher ein Indiz für eine unerlaubte Rezeptsammlung, die neben der zulässigen Ver- 8 / 2003 § 8 – Beratungsaufgaben (1) Im Rahmen des Versorgungsauftrages nimmt der Apotheker insbesondere folgende Beratungsaufgaben wahr: 1. Information und Beratung von Heimbewohnern und des für die Verabreichung oder Anwendung der gelieferten Produkte Verantwortlichen, soweit eine Information und Beratung zur Sicherheit der Heimbewohner oder der Beschäftigten des Heimes erforderlich sind, 2. Hinweise zur sachgerechten Lagerung von Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten, 3. Informationen über Risiken im Umgang mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten, 4. Einweisung des Heimpersonals in den Gebrauch von Applikations- und Dosierhilfen. (2) Wird das Heim von mehr als einer Apotheke versorgt, gelten für die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der beteiligten Apotheken die in einer Anlage zu diesem Vertrag vereinbarten Bestimmungen. (3) Der Heimträger stellt sicher, dass Beratungsbedarf hinsichtlich der sachgerechten Lagerung der Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte, der Arzneimittelsicherheit oder des ordnungsgemäßen Umgangs mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten dem Apotheker mitgeteilt wird. sorgung auf der Grundlage des Versorgungsvertrages erfolgt. Um unlauteren Machenschaften beiderseits von vornherein vorzubeugen, werden Zuwendungen, die diesen förderlich sein könnten, ausgeschlossen. Dies gibt dem Apotheker die Möglichkeit, sich gegen entsprechende Forderungen zu verwahren und dem Heimträger eine gewisse Gewähr, dass ohne seine konkrete Kenntnis in seiner Einrichtung geltendes Recht bei der Zusammenarbeit mit der Apotheke nicht umgangen wird. Als vertragliche Nebenpflichten bestehen zwischen den Vertragsparteien gegenseitige Informationspflichten. § 10 des Mustervertrages nennt zwei maßgebliche Informationspflichten, die von besonderer Bedeutung sind. So kann der gesetzgeberische Wille, eine Verbesserung der Arzneimittelversorgung von Heimbewohnern zu erreichen, nur dann R EC HT § 9 – Verbot sachwidriger Beeinflussung Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Apotheker keine Zuwendungen an den Heimträger, die Heimleitung oder im Heim tätige Personen gewährt, die geeignet sind, eine unlautere Zuführung von Verordnungen an den Apotheker, insbesondere durch Beeinflussung der freien Wahl der Apotheke durch die Heimbewohner, herbeizuführen. Heimträger, Heimleitung und im Heim tätige Personen dürfen Zuwendungen der vorgenannten Art weder fordern noch annehmen. Arzneimittelpreisverordnung und Lieferverträge mit den Krankenkassen bleiben unberührt. in die Praxis umgesetzt werden, wenn Missstände oder Probleme bei der Erfüllung der apothekerlichen Aufgaben umgehend abgestellt werden. Der Apotheker darf seine Feststellungen daher nicht für sich behalten, sondern hat den Heimträger zu informieren, um ihm die Gelegenheit zu geben, die Missstände abzustellen. Sofern der Heimträger auf mitgeteilte Missstände nicht oder nur unzureichend reagiert, kann es erforderlich werden, dass der Apotheker die zuständige Aufsichtsbehörde verständigt, die im Zusammenwirken mit der für die Heimaufsicht zuständigen Behörde prüfen wird, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Heimbewohner zu gewährleisten. Den Heimträger trifft demgegenüber die Verpflichtung, den Apotheker unverzüglich darüber zu informieren, wenn er Versorgungsverträge mit anderen Apotheken abschließt. Mehrere Apotheker haben nach § 12 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ApoG ihre Zuständigkeiten klar vertraglich abzugrenzen. Diese Verpflichtung kann nur erfüllt werden, sofern überhaupt bekannt ist, dass ein weiterer Apotheker an der Versorgung beteiligt werden soll. Da die Zuständigkeitsabgrenzung Gegenstand § 10 – Informationspflichten (1) Der Apotheker ist verpflichtet, den Heimträger über Umstände zu informieren, die eine sachgerechte Wahrnehmung der aus diesem Vertrag resultierenden Aufgaben beeinträchtigen können. (2) Der Heimträger informiert den Apotheker unverzüglich, wenn er Verträge zum gleichen Gegenstand mit anderen Apotheken abschließt. PZ beider (beziehungsweise aller darüber hinaus abgeschlossener) Versorgungsverträge ist und im Genehmigungsverfahren geprüft wird, ist der Heimträger faktisch verpflichtet, dem Apotheker bereits die Absicht mitzuteilen, dass ein weiterer Apotheker an der Versorgung beteiligt werden soll. Zwar kann der bereits in die Versorgung eingebundene Apotheker nicht gezwungen werden, seinen Versorgungsvertrag um eine Regelung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten gegenüber ein weiteren, vom Heimträger gewünschten Apotheke zu ergänzen. Jedoch riskiert er mit einer entsprechenden Verweigerung die Kündigung seines Vertrages und den vollständigen Verlust der Versorgung, an der ihm kaum gelegen sein wird. § 11 – Zusätzliche Dienstleistungen, Vergütungen Zusätzliche Dienstleistungen sowie Vergütungen bleiben einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten, die gegebenenfalls als Anlage Vertragsinhalt wird. § 11 des Mustervertrages hat lediglich eine Platzhalterfunktion, um eventuell von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Dienstleistungen und Vergütungen im Vertragswerk verankern zu können. Stellen von Arzneimitteln Hinsichtlich zusätzlicher Dienstleistungen und einer zu vereinbarenden Vergütung ist insbesondere auf das so genannte Stellen von Arzneimitteln einzugehen. Grundsätzlich ist es dem Apotheker – wie jedem anderen Dritten – erlaubt, auf Wunsch eines Patienten dessen individuelle Arzneimittelvorräte einnahmegerecht auf Arzneimitteldossiers aufzuteilen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Arzneimittel zuvor der Verschreibung entsprechend abgegeben und in die Verfügungsgewalt des Patienten oder einer für ihn verfügungsberechtigten Person gelangt ist. Eine Aufteilung vor der Abgabe würde demgegenüber gegen § 17 Abs. 5 Satz 1 ApBetrO verstoßen, wonach die abgegebenen Arzneimittel den Verschreibungen entsprechen müssen und würde zugleich die Herstellung eines neuen Arzneimittels darstellen, die einer eigenen Herstellungserlaubnis bedürfte. Auch wäre es unzulässig, Arzneimittel aus Großpackungen oder Bulkware zu verwenden, da diese für die ambulante Versorgung nicht verordnungsfähig sind. Darüber hinaus darf diese Dienstleistung nicht unentgeltlich erfolgen, da sie anderenfalls gegen § 7 HWG8 oder direkt gegen die ArzPharm. Ztg. · 148. Jahrgang · 20. Februar 2003 679 67 R EC HT PZ neimittelpreisverordnung9 verstößt. Sofern der Apotheker sich zur Belieferung der Heimbewohner mit Waren des apothekenüblichen Nebensortiments im Sinne des § 25 ApBetrO bereit erklärt, sollte eine entsprechende vertragliche Vereinbarung ebenfalls an dieser Stelle schriftlich niedergelegt werden. Gemäß Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Apothekengesetzes tritt Art. 1 Nr. 2 (§ 12 a ApoG) ein Jahr nach Verkündung in Kraft. Zwar ist eine Unterzeichnung des Versorgungsvertrages bereits vorher möglich, er kann aber frühestens am 27. August 2003 mit In-Kraft-Treten des § 12 a ApoG wirksam werden. § 12 – Vertragsdauer und Kündigung (1) Der Vertrag wird beginnend ab dem auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Ende des Quartals. (3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Mustervertrag sieht eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende vor. Damit wird den berechtigten Interessen beider Vertragsparteien Rechnung getragen. Obgleich jede Kündigungsfrist eine gewisse Bindungswirkung entfaltet, muss den berechtigten Interessen des Apothekers Rechnung getragen werden. Diesem entstehen mit der Aufnahme der Versorgung in der Regel sächliche und personelle Kosten, so dass eine fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar wäre. Diese Zwangslage stellt sich für den Heimträger nicht in derselben Weise, da es ihm bereits nach der gesetzlichen Grundkonstruktion freisteht, jederzeit mit einer weiteren Apotheke einen Versorgungsvertrag abzuschließen. Daneben bleibt das Recht beider Vertragspartner zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Zuständige Behörde Gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 2 ApoG bedarf der Versorgungsvertrag zu seiner Rechtswirk8) vgl. LG Leipzig, Urteil vom 28. Juni 2000 – 6 HK O 42/2000. 9) vgl. Urteil des Berufsgerichts für die Heilberufe bei dem OLG Nürnberg, Urteil vom 8. Mai 2002 – BG-Ap 2/02. 68 680 Pharm. Ztg. · 148. Jahrgang · 20. Februar 2003 samkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Wie auch beim Krankenhausversorgungsvertrag nach § 14 Abs. 5 ApoG erfolgt die Genehmigung ausschließlich für die für die Apotheke zuständige Behörde. Eine Genehmigung durch die nach dem Heimgesetz zuständige Behörde sieht das Heimgesetz nicht vor; sie ist daher nicht erforderlich. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem jeweiligen Landesrecht. Örtlich zuständig ist die Behörde, die für den Sitz der Apotheke zuständig ist. Bis zur Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam. § 12 a Abs. 2 ApoG bestimmt, dass die Versorgung vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Der Mustervertrag ergänzt diese Vorgabe insoweit, als eine Anzeigepflicht nur für die Versorgung aufgrund des zu genehmigenden Versorgungsvertrages erforderlich ist. Hinsichtlich bestehender Versorgungsverhältnisse, die bis zum wirksam Werden des Vertrages, längstens bis zum In-Kraft-Treten von § 12 a ApoG fortgesetzt werden, § 13 – Sonstige Vereinbarungen (1) Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Versorgung aufgrund dieses Vertrages ist der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. (2) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sie sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (3) Die Vertragsparteien haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen. (4) Soweit Bestimmungen dieses Vertrages auf Grund bestehender oder künftig in Kraft tretender Vorschriften geändert werden müssen, wird dadurch die Geltung des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind ein einem solchen Fall verpflichtet, eine Regelung zu treffen, die sowohl der Rechtslage als auch dem Zweck des Vertrages entspricht. (5) Für den Fall eines Inhaberwechsels erklären die Vertragsparteien, ihren jeweiligen Rechtsnachfolger zum Eintritt in den Vertrag zu verpflichten. (6) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Apotheke. 8 / 2003 besteht keine Anzeigepflicht. § 12 a Abs. 1 Satz 4 ApoG sieht vor, dass nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages der zuständigen Behörde unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, vorzulegen sind. Das Schriftformerfordernis ergibt sich aus § 12 a Abs. 1 Satz 1 ApoG, und korrespondiert mit der Abrede, dass mündliche Abreden zwischen den Parteien nicht getroffen worden sind. Der Mustervertrag sieht darüber hinaus eine beiderseitige Verpflichtung vor, in Nachverhandlungen zu treten, sofern durch Gesetzesänderungen die Modifizierung vertraglicher Vereinbarungen erforderlich werden. Darüber hinaus wird klargestellt, dass der Vertrag als solcher in seiner Geltung grundsätzlich nicht berührt wird. Als wertbildendem Faktor einer Apotheke kommt einem bestehenden Versorgungsvertrag ein Gewicht auch bei einem beabsichtigten Wechsel des Apothekenleiters zu. Aus diesem Grund sieht der Mustervertrag eine Klausel vor, die die Vertragsparteien verpflichtet, ihre jeweiligen Rechtsnachfolger zum Eintritt in den Vertrag zu verpflichten. Damit besteht für beide Vertragsparteien die größtmögliche Vertragssicherheit, da anderenfalls Verhandlungen über einen Neuabschluss obligatorisch wären. Zuletzt sieht der Mustervertrag nach gängiger Praxis eine Gerichtsstandsvereinbarung vor, die allerdings rechtlich nur bindend ist, soweit der Heimträger die Kaufmannseigenschaft im handelsrechtlichen Sinn besitzt. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der Sitz der Apotheke. Dies ist als sinnvoll erachtet worden, um zum einen im Falle rechtlicher Auseinandersetzungen Klarheit über die zuständigen Gerichte zu besitzen, zum anderen ist es vor dem Hintergrund bundesweit tätiger Heimträger sinnvoll, den Rechtsstreit lokal an Ort und Stelle der Apotheke zu führen. Über die Regelung des § 12 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ApoG ist gewährleistet, dass sich auch das Heim in der Regel im selben oder in einem benachbarten Gerichtsbezirk befindet. Anders als Streitigkeiten mit der Genehmigungsbehörden, die vor den Verwaltungsgerichten auszufechten sind, ist für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien grundsätzlich der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben. Dies gilt nach allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen auch dann, wenn der Heimträger als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu qualifizieren ist. /