Versorgung von Heimbewohnern

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Versorgung von Heimbewohnern
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Versorgung von Heimbewohnern
Arndt Preuschhof, Lutz Tisch, Berlin / Mit der Änderung des Apothekengesetzes (ApoG) vom 21. August 20021 hat der Gesetzgeber eine am 27. August
20032 in Kraft tretende Regelung für die Arzneimittelversorgung der Bewohner von Alten- und Pflegeheimen vorgesehen. Durch die Verpflichtung
zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zwischen Heimträger und Apotheke soll die Qualität der Arzneimittelversorgung für Heimbewohner verbessert werden. Ein entsprechender Mustervertrag steht zum Bezug beim
Govi-Verlag zur Verfügung3.
Die Bemühungen, den Vertrag mit den
Spitzenverbänden der Heimträger abzustimmen, waren nur bedingt erfolgreich.
Während einige Verbände nach viel versprechendem Start der Abstimmungsgespräche Vorstellungen über deren zeitlichen Ablauf entwickelten, die mit dem
Bedarf in der Praxis nicht vereinbar waren, hat der Verband Deutscher Alten- und
Behindertenhilfe e. V. (VdAB) dem ABDAEntwurf zugestimmt. Soweit sich die übrigen Verbände bisher nicht abschließend
erklärt haben, wurden sie seitens der
ABDA eingeladen, sich an der Fortentwicklung des (Muster-)Heimversorgungsvertrages zu beteiligen.
Die wesentlichen Inhalte des Vertrages und die daraus resultierenden Konsequenzen für die zukünftige Arzneimittelversorgung von Heimbewohnern werden
im Folgenden in Anlehnung an den Mustervertrag erörtert. Dieser bietet dem
Nutzer eine Vorlage, die erforderlichenfalls im rechtlich zulässigen Rahmen den
individuellen Verhältnissen angepasst
und so zur Grundlage einer qualitativ
hoch stehenden Arzneimittelversorgung
werden kann.
Der Mustervertrag der ABDA orientiert
sich an den Vorgaben,die § 12 a ApoG in Zukunft für die Versorgung von Bewohnern
von Heimen im Sinne des § 1 Heimgesetz
(HeimG)4 aufstellt. Danach darf der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke Heimbewohner mit
Arzneimitteln und apothekenpflichtigen
Medizinprodukten nur versorgen, wenn er
einen schriftlichen Versorgungsvertrag
mit dem Träger des Heims abgeschlossen
hat und dieser von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt wurde.
Vertragspartner können nur öffentliche Apotheken sein. Eine Versorgung
durch Krankenhausapotheken, wie dies
im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens
zum Teil gefordert wurde, ist unzulässig.
Auf der anderen Seite kann ein Versorgungsvertrag nur mit einem Träger eines
Heimes im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG geschlossen werden. Heime im Sinne dieser
Vorschrift sind Einrichtungen, die dem
Zweck dienen, ältere oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum
zu überlassen sowie Betreuung und Ver-
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pflegung zur Verfügung zu stellen oder
vorzuhalten und die in ihrem Bestand von
Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben
werden. Einrichtungen des so genannten
»betreuten Wohnens«, bei denen der Träger nicht eine Versorgungsgarantie auch
für den Fall übernimmt, dass sich der Gesundheitszustand der Bewohner rapide
verschlechtert, fallen nicht unter den
Heimbegriff5.
Der Vertrag muss der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Vertrag hat gemäß § 12 a ApoG gewisse Mindestregelungen zu treffen. Die
Vertragsparteien müssen Vereinbarungen
treffen, damit die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist, der
Vertrag muss Pflichten des Apothekers zur
Information und Beratung der Heimbewohner und des Pflegepersonals festlegen, er darf die freie Wahl der Apotheke
nicht einschränken und keine Ausschließlichkeitsbindung zu Gunsten einer Apotheke enthalten. Eine Versorgung ist nur
dann zulässig, wenn die Apotheke und das
zu versorgende Heim innerhalb desselben
Kreises oder derselben kreisfreien Stadt
oder benachbarter Kreise oder kreisfreier
Städte liegen. Diese regionale Begrenzung
hat der Gesetzgeber in Anlehnung an die
Krankenhausversorgung anstelle der ursprünglich vorgesehenen und von der ABDA präferierten Begrenzung auf eine Versorgung durch nahe gelegene Apotheken
auf Initiative der Fraktionen der SPD und
Bündnis90/Die Grünen verankert. Sie
führt dazu, dass insbesondere in Flächenstaaten sehr große Entfernungen zulässig
sein werden. Dies ist dem Versorgungsgedanken, den der Gesetzgeber ursprünglich
hat verfolgen wollen, abträglich. Offenbar
war der Gesetzgeber nicht bereit, die qualitativen Unterschiede zwischen einer Versorgung von Stationen eines Krankenhauses und der individuellen Arzneimittelversorgung der Bewohner von Heimen anzuerkennen.
Präambel
Bereits die dem Mustervertrag vorangestellte Präambel beinhaltet einige der
maßgeblichen Vorgaben, die § 12 a ApoG
an den abzuschließenden Mustervertrag
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stellt. Der Vertrag dient einer qualitativ
hochwertigen Versorgung von Heimbewohnern mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten. Versorgung umfasst dabei die Belieferung, geht
aber auch weit darüber hinaus, da auch
etwa Beratungs-, Überprüfungs-, Dokumentations- und sonstige apothekerliche
Pflichten im Sinne des Sicherstellungsauftrags gemäß § 1 Abs. 1 ApoG eingeschlossen sind.
Freie Apothekerwahl
Der Versorgungsvertrag darf gemäß § 12 a
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ApoG die freie Apothekenwahl von Heimbewohnern nicht einschränken. Sofern Heimbewohner geistig
und körperlich in der Lage sind, ihre Apotheke frei zu wählen, hat der Heimträger
dies zu respektieren. Insofern besteht keine von der bisherigen Situation abweichende Rechtslage.
Heimbewohner, die selbst eine Apotheke wählen, werden diese entweder
selbst aufsuchen oder aber Angehörige
oder das Heimpersonal beauftragen, Arzneimittel dort abzuholen. Obgleich möglicherweise mit der benannten Apotheke
kein Versorgungsvertrag besteht, muss
ein derartiger Wunsch in der Regel beachtet werden, sofern nicht Zumutbarkeitsgrenzen überschritten werden. Denkbar
ist in diesen Fällen auch eine Belieferung
per Boten unter den Voraussetzungen des
§ 17 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung
(ApBetrO)6.
Mit dem Versorgungsvertrag wird die
Verbesserung der Versorgungsqualität
für Heimbewohnern angestrebt. Dass der
Vertrag daneben auch Folgen für den
Wettbewerb unter Apotheken hat, kann
nicht geleugnet werden, ist aber nur eine
Nebenfolge. Um dennoch weitgehende
Wettbewerbsneutralität zu gewährleisten sieht § 12 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ApoG ausdrücklich vor, dass der Vertrag keine Ausschließlichkeitsbindung zu Gunsten einer
Apotheke enthalten darf. Der Heimträger
ist deshalb nicht gehindert, mit mehreren
Apotheken Verträge abzuschließen, so1) BGBl I, S. 3352 vom 27. August 2002 (PZ 2002, S.
3516),
2) In-Kraft-Treten des § 12 a ApoG ein Jahr nach der
Verkündung im Bundesgesetzblatt, Art. 5 des Änderungsgesetzes i.V.m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB.
3) Zum Preis von 6,80 Euro zu beziehen unter der
Bestell-Nr. 00012578 beim Govi-Verlag, Postfach
53 60, 65728 Eschborn/Ts., Fax (0 61 96) 9 28-2 59,
E-Mail: [email protected].
4) In der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 5. November 2001 (BGBl I, S. 2970), geändert durch Gesetz vom 23.07.2002 (BGBl. I
S. 2850)«.
5) vgl. BT-Drucksache 14/5399 vom 23. Februar
2001.
6) In der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. September 1995 (BGBl. I, S. 1195),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I, S. 2059).
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fern er dies für opportun hält. Insbesondere bereits in der Vergangenheit praktizierte Versorgungsmodelle, an denen
nach unterschiedlichen Modalitäten
mehrere Apotheken beteiligt waren, können auch weiterhin beibehalten werden.
Dies bedeutet umgekehrt jedoch nicht,
dass ein Teilnahmeanspruch an der Versorgung für alle öffentlichen Apotheken
bestünde, die innerhalb der regionalen
Grenzen des § 12 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ApoG
gelegen sind.
§ 1 – Sicherstellung der
Versorgung der Heimbewohner
mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten
(1) Der Apotheker verpflichtet sich,
die Bewohner des Heimes auf Anforderung mit Arzneimitteln und
apothekenpflichtigen Medizinprodukten zu versorgen, die – soweit es
sich um Fertigarzneimittel handelt
– vom Hersteller zur Abgabe an Endverbraucher aus der öffentlichen
Apotheke bestimmt sind.
(2) Die Sicherstellung der Versorgung der Heimbewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten umfasst neben der Belieferung, Beratung und
Herstellung die Überwachung der
Vorräte im Heim nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften, behördlicher Anforderungen und der nachfolgenden Vereinbarungen.
Die Präambel stellt darüber hinaus klar,
dass die vertraglich vereinbarten Aufgaben nicht höchstpersönlich vom Apothekenleiter erbracht werden müssen, sondern unter seiner Verantwortung auch
vom pharmazeutischen Personal der Apotheke wahrgenommen werden können.
Zentraler Vertragsgegenstand ist die
Verpflichtung des Apothekers, die Heimbewohner auf Anforderung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten zu versorgen. Dabei beschränkt sich die Lieferverpflichtung des
Apothekers, die vertraglich den allgemeinen Kontrahierungszwang flankiert, auf
Arzneimittel und apothekenpflichtige
Medizinprodukte. Dies schließt eine darüber hinausgehende Belieferung auch
mit sonstigen Waren des apothekenüblichen Sortiments im Sinne des § 25 ApBetrO nicht aus, postuliert diesbezüglich
aber keine Vertragspflicht.
Da es sich bei der Arzneimittelversorgung für Heimbewohner um eine individuelle ambulante Versorgung handelt,
weist der Mustervertrag klarstellend auf
die rechtliche Konsequenz hin, dass nur
Fertigarzneimittel geliefert und bean-
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sprucht werden dürfen, die vom Hersteller zur Abgabe an Endverbraucher aus der
öffentlichen Apotheke bestimmt sind.
Weder Krankenhaus- noch Bulkware darf
zur Versorgung der Heimbewohner eingesetzt werden. Dies sollte insbesondere
auch in den Fällen strengstens beachtet
werden, in denen von der Apotheke das
Stellen von Arzneimitteln übernommen
wird.
§ 1 Abs. 2 des Mustervertrages beschreibt weitere mit dem Versorgungsauftrag übernommenen Verpflichtungen
wie die Beratung nach Maßgabe des § 20
ApBetrO, die Rezepturherstellung sowie
die Überwachung der Vorräte, die – wie
der Mustervertrag hier klarstellend festlegt – sich im Heim befinden. Die dynamische Bezugnahme auf die maßgeblichen
gesetzlichen Vorgaben und behördlichen
Anforderungen gestaltet den Vertrag in
seinen Anknüpfungspunkten zum sonstigen Apotheken- und Arzneimittelrecht
sowie zu anderen einschlägigen Rechtsgebieten flexibel, hat darüber hinaus aber
nur deklaratorische Wirkung. Vertragsanpassungen bei Änderungen der Rechtslage können so aber weitgehend vermieden
werden. Zudem bewirkt die Klausel, dass
Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften
vertragsrechtliche Konsequenzen auslösen können, bis hin zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht.
§ 2 – Persönliche und sächliche
Voraussetzungen
(1) Der Apotheker versichert, dass er
die ordnungsgemäße Versorgung
der Heimbewohner gewährleisten
kann, dass er insbesondere über die
nach der Apothekenbetriebsordnung erforderlichen Räume und
Einrichtungen, das notwendige Personal und die erforderlichen sächlichen Voraussetzungen verfügt. Soweit die Lieferung von Hilfsmitteln
Vertragsgegenstand ist, versichert
der Apotheker, dass er zur Lieferung
zu Lasten gesetzlicher Krankenkassen zugelassen ist.
(2) Der Apotheker erklärt, dass er die
ihm nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten der Information, Kontrolle, Dokumentation und Beratung ausschließlich persönlich bzw.
durch pharmazeutisches Personal
seiner Apotheke erfüllt.
Es ist zwingend erforderlich, dass der Apotheker, der die Versorgung von Heimbewohnern mit Arzneimitteln übernimmt,
über die dazu erforderlichen Ressourcen
verfügt. Der Apotheker muss also insbesondere über die erforderlichen räumlichen Kapazitäten (§ 4 ApBetrO) und das
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notwendige Personal (§ 3 Abs. 2 ApBetrO)
verfügen. Die Vorratshaltung, die einem
durchschnittlichen Wochenbedarf entsprechen muss (§ 15 ApBetrO), ist an die
geänderten Erfordernisse anzupassen,
die sich aus der Übernahme der Versorgung der Heimbewohner ergeben. Zuletzt
versichert der Apotheker im Falle der Lieferung von Hilfsmitteln, zur Lieferung zu
Lasten der gesetzlichen Krankenkassen
zugelassen zu sein7.
§ 2 Abs. 2 des Mustervertrages stellt
zweierlei klar. Zum einen ist der Apotheker nicht berechtigt, Dritte als Subunternehmer mit der Erfüllung der ihm nach
dem Versorgungsvertrag obliegenden
Aufgaben zu beauftragen. Allerdings darf
er das pharmazeutische Personal seiner
Apotheke einsetzen, wenn gewährleistet
ist, dass alle Betriebsvorgänge maßgeblich von ihm bestimmt und überwacht
sind. Dies ist apothekenrechtlich eine
Selbstverständlichkeit, die sich aus § 2
Abs. 2 ApBetrO ergibt und die durch den
Mustervertrag lediglich noch einmal in
Erinnerung gerufen wird.
Dass es sich ausschließlich um pharmazeutisches Personal handeln darf, ergibt sich zum einen aus § 2 Abs. 4 und 5
ApBetrO, wonach pharmazeutische Tätigkeiten nur von pharmazeutischem Personal im Sinne des § 3 Abs. 3 ApBetrO ausgeübt werden dürfen, und unterstreicht
zum anderen den Willen des Gesetzgebers, der eine qualitative Verbesserung
der Versorgung von Heimbewohnern angestrebt hat. Soweit dieses Erfordernis
unter den Voraussetzunen des § 17 Abs. 2
ApBetrO auch den Boten der Apotheke
betrifft, steht die Regelung im Einklang
mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung der ABDA, dem Verordnungsgeber zu dieser Norm vorzuschlagen, Botendienste, denen ein persönlicher Kontakt des Patienten in der Apotheke mit der
Möglichkeit zur erforderlichen Beratung
nach § 20 ApBetrO nicht vorangegangen
ist, obligatorisch durch pharmazeutisches
Personal durchführen zu lassen. Da es sich
um eine individuelle Versorgung der
Heimbewohner und nicht – wie bei der
Krankenhausversorgung – um eine Stationsversorgung handelt, ist auf den einzelnen Heimbewohner beziehungsweise
diejenige Person des Heimpersonals abzustellen, die im Rahmen der Fürsorgepflicht des Heimträgers autorisiert ist, die
Beratung entgegenzunehmen.
Zur Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen sowie seiner vertraglichen
Pflichten muss es dem Apotheker möglich
sein, das Heim zu betreten. Dies ist ein
zentrales Erfordernis, das vertraglich geregelt werden muss, da es das Hausrecht
des Heimträgers tangiert. § 3 Abs. 1 des
7) vgl. § 126 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V).
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§ 3 – Pflichten des Heimträgers
(1) Der Heimträger stellt sicher, dass
dem Apotheker das Recht gewährt
wird, das Heim zur Erfüllung der
ihm obliegenden gesetzlichen und
vertraglichen Pflichten in Absprache mit der Heimleitung betreten
zu können. Er erklärt, mit dem Apotheker zusammenzuarbeiten und
ihn bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen.
(2) Der Heimträger benennt dem
Apotheker für die Durchführung
dieses Vertrages einen qualifizierten Ansprechpartner.
(3) Der Heimträger unterstützt den
Apotheker beim Einzug von Zuzahlungsbeträgen, Mehrkosten und
Selbstmedikationsbeiträgen.
Mustervertrages verpflichtet deshalb den
Heimträger, mit dem Apotheker die Modalitäten dieses Zugangsrechts zu regeln.
Darüber hinaus sieht die Klausel eine generelle Verpflichtung für die Heimträger
vor, mit dem Apotheker zusammen zu arbeiten und ihn zu unterstützen. Diese ansonsten vertraglichen Nebenpflichten,
die sich bereits aus den allgemeinen
Grundsätzen des Zivilrechts ableiten lassen, sind der Klarstellung halber explizit
vertraglich beschrieben.
Während auf der einen Seite der Apothekenleiter der verantwortliche Ansprechpartner für den Heimträger ist,
kann auf Seiten des Heimes weniger klar
sein, wer verantwortlicher Ansprechpartner für den Apotheker ist. Um dem Apotheker unnötigen Aufwand bei der Suche
nach einem kompetenten Ansprechpartner zu ersparen, hat der Heimträger von
vornherein einen solchen zu benennen.
Dabei muss es sich nicht um den Heimleiter selbst handeln, jedoch ist es erforderlich, dass die benannte Person in den
maßgeblichen Sachfragen, die die Vertragsabwicklung betreffen, die notwendige Sach- oder Entscheidungskompetenz
besitzt.
Zuletzt obliegt dem Heimträger die
Verpflichtung, den Apotheker beim Einzug von Zuzahlungsbeträgen, Mehrkosten oder Selbstmedikationsbeiträgen zu
unterstützen. Hierbei ist zu beachten,
dass diese Zahlungsverpflichtungen im
Einzelfall bei den Heimbewohnern liegen
und ein Erfolg seitens des Heimträgers
daher nicht geschuldet werden kann.
Gleichwohl hat der Heimträger in geeigneter Weise auf die Bewohner beziehungsweise deren Angehörige einzuwirken, dass entsprechenden Verpflichtungen gegenüber dem Apotheker nachgekommen wird. Verletzungen dieser Mitwirkungspflicht können Haftungsansprü-
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che des Apothekers gegen den Heimträger auslösen.
§ 4 des Mustervertrages stellt klar, dass
im Rahmen der vertraglichen Inanspruchnahme eine unverzügliche Belieferung
durch den Apotheker zu erfolgen hat. Die
Klausel verankert den apothekenrechtlich
anerkannten Grundsatz des Kontrahierungszwanges und der Pflicht zur unverzüglichen Ausführung von ärztlichen Verschreibungen gemäß § 17 Abs. 4 ApBetrO
auch vertraglich. Um die freie Wahl der
Apotheke durch den Heimbewohner zu gewährleisten, hat der Heimträger sicherzustellen, dass er nur dann Verschreibungen
an den Apotheker weiterleitet, wenn dem
nicht der Wille des Heimbewohners entgegensteht. Pauschale Einwilligungen von
Heimbewohnern in die Versorgung aus der
Apotheke des Vertragspartners dürften in
diesem Zusammenhang nur zu beanstanden sein, wenn sie nicht auf der freien Entscheidung des Heimbewohners beruhen
oder unwiderruflich ausgestaltet werden.
Unabhängig von einer Einwilligung
ist der Heimträger auch dann zur Zuleitung der Verschreibung berechtigt, wenn
ein entgegenstehender Wunsch des
Heimbewohners nach der Versorgung aus
einer von ihm benannten Apotheke mit
einem dem Heimträger unzumutbaren
Aufwand verbunden wäre. Wann diese
Zumutbarkeitsgrenze erreicht ist, wird
nur im konkreten Einzelfall entschieden
werden können.
§ 4 – Belieferung
(1) Der Apotheker ist verpflichtet,
sämtliche ihm vom Heim zugeleiteten Verordnungen und Bestellungen im Sinne des § 1 Abs. 1 unverzüglich zu beliefern. Der Heimträger ist
verpflichtet sicherzustellen, dass
dem Apotheker nur Verordnungen
für Heimbewohner zugeleitet werden, die diese nicht selbst einlösen
wollen oder die keine andere öffentliche Apotheke benannt haben, in
der die Verordnung eingelöst werden soll.
(2) Die vom Apotheker zu liefernden
Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte sind in der
Apotheke für jeden Bewohner mit
dessen Namen und dem Lieferdatum zu versehen. Sie sind dem Empfänger in zuverlässiger Weise auszuliefern.
(3) Wird das Heim von mehr als einer
öffentlichen Apotheke versorgt, gelten für die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der beteiligten
Apotheken die in einer Anlage zu
diesem Vertrag vereinbarten Bestimmungen.
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Zuständigkeitsabgrenzung
Soweit mehr als eine Apotheke im Rahmen der Heimversorgung beteiligt wird,
ist gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ApoG eine Vereinbarung zu treffen, die die Zuständigkeitsbereiche der beteiligten Apotheken klar voneinander abgrenzt. Der
Mustervertrag sieht keinen Formulierungsvorschlag vor, da sich dieser stets an
den konkreten Vorgaben des Einzelfalles
zu orientieren hat. In Betracht kommen
insbesondere partielle Zuständigkeiten
bei sehr großen Heimen oder die turnusmäßige Versorgung durch verschiedene
Apotheken.
Die Zuständigkeitsabgrenzung ist
Gegenstand der jeweiligen Versorgungsverträge und unterliegt damit der Genehmigungspflicht. Werden Apotheken aus
unterschiedlichen aufsichtsbehördlichen
Zuständigkeitsbereichen an der Versorgung der Bewohner eines Heimes beteiligt, bedarf es für die Genehmigung der
Zuständigkeitsabgrenzung einer Abstimmung zwischen den betreffenden Behörden.
§ 5 – Sicherstellung der
Versorgungsbereitschaft
Die Vertragsparteien haben gemeinsam sicherzustellen, dass auch
außerhalb der Öffnungszeiten im
Bedarfsfall die ordnungsgemäße
Arzneimittelversorgung gewährleistet ist. Die Einzelheiten bleiben
einer Absprache zwischen den Vertragsparteien vorbehalten.
§ 12 a ApoG schreibt im Interesse der
Heimbewohner vor, dass durch den Versorgungsvertrag die ordnungsgemäße
Arzneimittelversorgung jederzeit gewährleistet werden muss. Allerdings fehlt
es für die Versorgung von Heimbewohnern derzeit noch an einer dem § 23 Abs. 6
ApBetrO vergleichbaren Regelung, wonach krankenhausversorgende öffentliche Apotheken bei der Krankenhausversorgung mit dem Träger des Krankenhauses eine Dienstbereitschaftsregelung zu
treffen haben, die die ordnungsgemäße
Arzneimittelversorgung der Krankenhäuser gewährleistet. Ein entsprechender
Dispens wäre im Bereich der Heimversorgung, in dem die Akutversorgung eine
größere Rolle spielt als im Bereich der
Krankenhausversorgung, ebenfalls sinnvoll. Vor einer entsprechenden Ergänzung
der ApBetrO kann die versorgende Apotheke ihrer Pflicht nur dadurch nachkommen, dass sie den Heimträger über die jeweils dienstbereiten Apotheken informiert. Es ist empfehlenswert, dass die Vertragsparteien die Einzelheiten, wie etwa
die Dokumentation der von dienstberei-
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ten Apotheken angelieferten Arzneimittel erfolgen soll, schriftlich fixieren und
zum Gegenstand des Versorgungsvertrages machen.
Ein zentrales Element des Versorgungsvertrages betrifft die Überwachung
der im Heim befindlichen Arzneimittelvorräte der Heimbewohner. Die Pflicht zur
Überprüfung beschränkt sich dem Wortlaut des § 12 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ApoG nach
auf die von dem Apotheker gelieferten
Vorräte der Heimbewohner. Diese Formulierung sollte indes nicht bewirken, dass
jede Apotheke, die einen Versorgungsvertrag mit dem Heimträger abgeschlossen
hat, jeweils nur die selbst gelieferten Produkte überprüft. Dies wäre dem Sinn und
Zweck der Vorschrift abträglich und könnte dazu führen, dass bestimmte Arzneimittelvorräte überhaupt keiner Überprüfung unterzogen werden, etwa wenn sie
von Apotheken geliefert worden sind, deren Versorgungsvertrag zwischenzeitlich
gekündigt worden ist.
Gleiches würde für Arzneimittel gelten, die im Rahmen der Dienstbereitschaft von Apotheken geliefert worden
sind, mit denen der Heimträger keinen
Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.
Vielmehr hat der Gesetzgeber durch die
missverständliche Verwendung der Formulierung eine Abgrenzung zu den Arzneimittelvorräten ziehen wollen, die
Heimbewohner in Eigenregie erwerben
und aufbewahren, die also außerhalb der
Fürsorgepflicht des Heimträgers und dessen Beschaffung in das Heim gelangt sind
und nicht der den Heimbewohnern individuell zugeordneten Aufbewahrung seiner
Arzneimittel durch das Heim zugeführt
worden sind.
Den Apotheker kann keine Verpflichtung treffen, diese Arzneimittelvorräte zu
überprüfen, von deren Existenz er möglicherweise nicht einmal Kenntnis besitzt.
Insbesondere kann er nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des betreffendenden Heimbewohners dessen privat verwahrte Arzneimittel kontrollieren. Bei turnusmäßiger Beteiligung mehrerer Apotheken an der Versorgung der Heimbewohner sollte im Rahmen der Abgrenzung der Zuständigkeiten der beteiligten
Apotheken eine Regelung getroffen werden, die jederzeit die Überwachung aller
vom Heimträger für die Bewohner beschaffter Arzneimittel gewährleistet.
Der Apotheker hat die Überprüfung in
zweifacher Ausfertigung zu protokollieren. Eine Ausfertigung ist dem Heimträger zuzuleiten, die zweite für drei Jahre in
der Apotheke zu verwahren. Im Bedarfsfall kann die Hinterlegung einer weiteren
Ausfertigung des Protokolls beim zuständigen Pflegepersonal vereinbart werden.
Hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an das Protokoll orientiert sich der
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§ 6 – Überwachung der Arzneimittel und apothekenpflichtigen
Medizinprodukte im Heim
(1) Der Apotheker überprüft die ordnungsgemäße bewohnerbezogene
Aufbewahrung der von ihm gelieferten Vorräte der Heimbewohner an
Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten. Der Heimträger stellt sicher, dass der Apotheker dieser Pflicht nachkommen kann.
(2) Der Apotheker hat über jede
Überprüfung ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung anzufertigen.
Das Protokoll muss mindestens enthalten:
1. das Datum der Überprüfung,
2. die Bezeichnung des Heimes,
3. den Namen des Apothekers
und anderer an der Überprüfung beteiligter Personen,
4. die Art und den Umfang der
Überprüfung, insbesondere
bezüglich
a) der allgemeinen Lagerungsund Aufbewahrungsbedingungen,
b) der Lagerung und Aufbewahrung der Arzneimittel und
apothekenpflichtigen Arzneimittel nach den anerkannten
pharmazeutischen Regeln,
c) der Beschaffenheit einschließlich der Kennzeichnung der
Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte,
d) der Verfallsdaten,
5. die festgestellten Mängel,
6. die zur Beseitigung der Mängel veranlassten Maßnahmen,
7. Angaben über die Beseitigung
früher festgestellter Mängel,
8. das Datum und die Unterschrift des für die Überprüfung
verantwortlichen Apothekers.
Eine Ausfertigung des Protokolls ist
dem Heimträger zuzuleiten, die andere in der Apotheke für drei Jahre
aufzubewahren.
(3) Der Apotheker ist verpflichtet
darauf hinzuwirken, dass verfallene,
für den Empfänger nicht mehr benötigte oder nicht einwandfreie
Arzneimittel ordnungsgemäß entsorgt werden.
(4) Die Kontrolle der Vorräte der Heimbewohner an Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten
muss mindestens halbjährlich erfolgen. Wird das Heim von mehr als einer Apotheke versorgt, gelten für die
Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der beteiligten Apotheken die in
einer Anlage zu diesem Vertrag vereinbarten Bestimmungen.
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Mustervertrag an den Vorgaben, die § 32
ApBetrO für das Protokoll des Leiters der
Krankenhausapotheke bei der Überprüfung der Arzneimittelvorräte auf den Stationen des Krankenhauses normiert. Gemäß § 6 Abs. 3 des Mustervertrages ist der
Apotheker verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass verfallene, nicht mehr benötigte
oder nicht mehr einwandfreie Arzneimittel ordnungsgemäß entsorgt werden. Die
Arzneimittel, deren Lagerung der Apotheker im Heim überprüft, stehen nicht zu
seiner Disposition. Zivilrechtlich bestehen
an ihnen Eigentumsrechte der jeweiligen
Heimbewohner. Der Versorgungsvertrag
kann insofern in diese bestehenden Rechte nicht eingreifen. Aus diesem Grund
schuldet der Apotheker nicht die Entsorgung selbst. Vielmehr ist der Apotheker
verpflichtet, die Berechtigten darauf hinzuweisen, dass verfallene Arzneimittel
und nicht mehr benötigte Übermengen
vernichtet werden müssen.
Übernimmt der Apotheker die Entsorgung, sollte er sich eines der eigens installierten Rücknahmesysteme bedienen, bei
denen Missbrauchsgefahren, wie sie bei
einer Entsorgung über den Hausmüll
nicht ausgeschlossen werden können,
weitgehend vermieden werden.
Die Kontrolle der Vorräte der Heimbewohner durch den Apotheker muss nach
§ 6 Abs. 4 des Mustervertrages mindestens halbjährlich erfolgen. Zwar regelt
§ 12 a ApoG nicht ausdrücklich die Frage,
wie oft Kontrollen erfolgen müssen. Eine
halbjährliche Kontrolle erscheint aber in
Anlehnung an § 32 Abs. 1 ApBetrO angemessen.
§ 7 – Bevorratung und Eigenherstellung von Arzneimitteln und
apothekenpflichtigen Medizinprodukten
Der Apotheker verpflichtet sich, für
eine ausreichende Bevorratung mit
Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sowie für
deren Herstellung entsprechend der
Erfordernisse der Versorgung der
Heimbewohner Sorge zu tragen.
§ 7 des Mustervertrages konkretisiert zum
einen die Verpflichtung aus § 2, wonach
der Apotheker sowohl persönlich als auch
sächlich zur Versorgung der Heimbewohner in der Lage sein muss. Zu den sächlichen Erfordernissen gehört selbstverständlich auch, dass eine ausreichende
Bevorratung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten gewährleistet sein muss. Die Verpflichtung,
Arzneimittel gegebenenfalls herzustellen, ergibt sich aus § 17 Abs. 4 ApBetrO.
Hinsichtlich dieser Verpflichtungen hat
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der Heimträger einen vertraglichen Leistungsanspruch. Um diesen vertraglichen
Anspruch nicht ausufern zu lassen, beschränkt der Vertrag die Bevorratungsund Herstellungspflicht auf das zur Versorgung der Heimbewohner Erforderliche. Sofern Arzneimittel oder apothekenpflichtige Medizinprodukte in nicht vorhersehbaren Ausnahmefällen nicht vorrätig sind, bedingt dies keine Haftungsansprüche des Heimträgers. Die vertragliche
Lieferpflicht bleibt hiervon jedoch selbstverständlich unberührt.
Bei der sich aus § 12 a ApoG ergebenden Beratungspflicht handelt es sich um
die Abgabeberatung im Sinne von § 20
ApBetrO. Nicht erfasst ist die den Heimträgern in § 11 Abs. 1 Nr. 10 HeimG auferlegte Pflicht, für jährliche Schulungen ihres Pflegepersonals über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln Sorge zu
tragen. Sofern Heimträger die Durchführungen von Schulungen durch den Apotheker wünschen, muss dies zwischen
den Vertragsparteien gesondert vereinbart und gegebenenfalls vergütet werden. Vergleichbares gilt hinsichtlich der
Beratung über Waren des apothekenüblichen Nebensortiments, sofern der Apotheker sich zu einer entsprechenden Belieferung vertraglich verpflichtet hat.
Die weiteren Verpflichtungen, die § 8
des Mustervertrages an den Apotheker
richtet, konkretisieren den allgemeinen
Beratungsauftrag aus § 20 Abs. 1 ApBetrO
beziehungsweise dienen der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Versorgung.
Um Beratungsbedarf für den Apotheker erkennbar zu machen, sieht der Vertrag die Verpflichtung des Heimträgers
vor, diesen anzuzeigen. Die Verpflichtung
betrifft dabei nicht nur den Fall, dass das
Heimpersonal Beratungsbedarf anmeldet und dies dem Apotheker zur Kenntnis
gebracht werden muss, sondern insbesondere auch den Fall, dass das Heimpersonal Beratungsbedarf bei einzelnen
Heimbewohnern feststellt.
Das Verbot sachwidriger Beeinflussung soll vermeiden, dass die nunmehr
gesetzlich vorgeschriebene Pflicht, einen
Versorgungsvertrag abschließen zu müssen, als Freibrief verstanden wird, um ausnahmslos alle ärztlichen Verschreibungen
für Heimbewohner einer bestimmten
Apotheke zuzuweisen. Verträge, die entsprechende ausnahmslose Verpflichtungen des Heimträgers oder seiner Mitarbeiter vorsehen, sind rechtlich bedenklich,
da sie dem in § 12 a ApoG zum Ausdruck
gebrachten Willen des Gesetzgebers
widersprechen, dem Heimbewohner die
freie Wahl der Apotheke im Grundsatz zu
erhalten. Entsprechende Klauseln sind daher ein Indiz für eine unerlaubte Rezeptsammlung, die neben der zulässigen Ver-
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§ 8 – Beratungsaufgaben
(1) Im Rahmen des Versorgungsauftrages nimmt der Apotheker insbesondere folgende Beratungsaufgaben wahr:
1. Information und Beratung
von Heimbewohnern und des
für die Verabreichung oder
Anwendung der gelieferten
Produkte Verantwortlichen,
soweit eine Information und
Beratung zur Sicherheit der
Heimbewohner oder der Beschäftigten des Heimes erforderlich sind,
2. Hinweise zur sachgerechten
Lagerung von Arzneimitteln
und
apothekenpflichtigen
Medizinprodukten,
3. Informationen über Risiken
im Umgang mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten,
4. Einweisung des Heimpersonals in den Gebrauch von Applikations- und Dosierhilfen.
(2) Wird das Heim von mehr als einer
Apotheke versorgt, gelten für die
Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der beteiligten Apotheken
die in einer Anlage zu diesem Vertrag vereinbarten Bestimmungen.
(3) Der Heimträger stellt sicher, dass
Beratungsbedarf hinsichtlich der
sachgerechten Lagerung der Arzneimittel und apothekenpflichtigen
Medizinprodukte, der Arzneimittelsicherheit oder des ordnungsgemäßen Umgangs mit Arzneimitteln
und apothekenpflichtigen Medizinprodukten dem Apotheker mitgeteilt wird.
sorgung auf der Grundlage des Versorgungsvertrages erfolgt.
Um unlauteren Machenschaften beiderseits von vornherein vorzubeugen,
werden Zuwendungen, die diesen förderlich sein könnten, ausgeschlossen. Dies
gibt dem Apotheker die Möglichkeit, sich
gegen entsprechende Forderungen zu
verwahren und dem Heimträger eine gewisse Gewähr, dass ohne seine konkrete
Kenntnis in seiner Einrichtung geltendes
Recht bei der Zusammenarbeit mit der
Apotheke nicht umgangen wird.
Als vertragliche Nebenpflichten bestehen zwischen den Vertragsparteien
gegenseitige Informationspflichten. § 10
des Mustervertrages nennt zwei maßgebliche Informationspflichten, die von
besonderer Bedeutung sind. So kann der
gesetzgeberische Wille, eine Verbesserung der Arzneimittelversorgung von
Heimbewohnern zu erreichen, nur dann
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§ 9 – Verbot sachwidriger
Beeinflussung
Die Vertragsparteien sind sich einig,
dass der Apotheker keine Zuwendungen an den Heimträger, die
Heimleitung oder im Heim tätige
Personen gewährt, die geeignet
sind, eine unlautere Zuführung von
Verordnungen an den Apotheker,
insbesondere durch Beeinflussung
der freien Wahl der Apotheke durch
die Heimbewohner, herbeizuführen. Heimträger, Heimleitung und
im Heim tätige Personen dürfen Zuwendungen der vorgenannten Art
weder fordern noch annehmen. Arzneimittelpreisverordnung und Lieferverträge mit den Krankenkassen
bleiben unberührt.
in die Praxis umgesetzt werden, wenn
Missstände oder Probleme bei der Erfüllung der apothekerlichen Aufgaben umgehend abgestellt werden. Der Apotheker
darf seine Feststellungen daher nicht für
sich behalten, sondern hat den Heimträger zu informieren, um ihm die Gelegenheit zu geben, die Missstände abzustellen. Sofern der Heimträger auf mitgeteilte
Missstände nicht oder nur unzureichend
reagiert, kann es erforderlich werden,
dass der Apotheker die zuständige Aufsichtsbehörde verständigt, die im Zusammenwirken mit der für die Heimaufsicht zuständigen Behörde prüfen wird,
ob und welche Maßnahmen erforderlich
sind, um die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Heimbewohner zu
gewährleisten.
Den Heimträger trifft demgegenüber
die Verpflichtung, den Apotheker unverzüglich darüber zu informieren, wenn er
Versorgungsverträge mit anderen Apotheken abschließt. Mehrere Apotheker
haben nach § 12 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ApoG
ihre Zuständigkeiten klar vertraglich abzugrenzen. Diese Verpflichtung kann nur
erfüllt werden, sofern überhaupt bekannt
ist, dass ein weiterer Apotheker an der
Versorgung beteiligt werden soll. Da die
Zuständigkeitsabgrenzung Gegenstand
§ 10 – Informationspflichten
(1) Der Apotheker ist verpflichtet,
den Heimträger über Umstände zu
informieren, die eine sachgerechte
Wahrnehmung der aus diesem Vertrag resultierenden Aufgaben beeinträchtigen können.
(2) Der Heimträger informiert den
Apotheker unverzüglich, wenn er
Verträge zum gleichen Gegenstand
mit anderen Apotheken abschließt.
PZ
beider (beziehungsweise aller darüber
hinaus abgeschlossener) Versorgungsverträge ist und im Genehmigungsverfahren
geprüft wird, ist der Heimträger faktisch
verpflichtet, dem Apotheker bereits die
Absicht mitzuteilen, dass ein weiterer
Apotheker an der Versorgung beteiligt
werden soll.
Zwar kann der bereits in die Versorgung eingebundene Apotheker nicht gezwungen werden, seinen Versorgungsvertrag um eine Regelung zur Abgrenzung
der Zuständigkeiten gegenüber ein weiteren, vom Heimträger gewünschten
Apotheke zu ergänzen. Jedoch riskiert er
mit einer entsprechenden Verweigerung
die Kündigung seines Vertrages und den
vollständigen Verlust der Versorgung, an
der ihm kaum gelegen sein wird.
§ 11 – Zusätzliche Dienstleistungen, Vergütungen
Zusätzliche Dienstleistungen sowie
Vergütungen bleiben einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten, die gegebenenfalls als Anlage
Vertragsinhalt wird.
§ 11 des Mustervertrages hat lediglich eine
Platzhalterfunktion, um eventuell von
den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Dienstleistungen und Vergütungen
im Vertragswerk verankern zu können.
Stellen von Arzneimitteln
Hinsichtlich zusätzlicher Dienstleistungen und einer zu vereinbarenden Vergütung ist insbesondere auf das so genannte Stellen von Arzneimitteln einzugehen.
Grundsätzlich ist es dem Apotheker – wie
jedem anderen Dritten – erlaubt, auf
Wunsch eines Patienten dessen individuelle Arzneimittelvorräte einnahmegerecht auf Arzneimitteldossiers aufzuteilen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Arzneimittel zuvor der Verschreibung entsprechend abgegeben und in die Verfügungsgewalt des Patienten oder einer für
ihn verfügungsberechtigten Person gelangt ist.
Eine Aufteilung vor der Abgabe würde
demgegenüber gegen § 17 Abs. 5 Satz 1 ApBetrO verstoßen, wonach die abgegebenen Arzneimittel den Verschreibungen
entsprechen müssen und würde zugleich
die Herstellung eines neuen Arzneimittels darstellen, die einer eigenen Herstellungserlaubnis bedürfte. Auch wäre es
unzulässig, Arzneimittel aus Großpackungen oder Bulkware zu verwenden, da diese für die ambulante Versorgung nicht
verordnungsfähig sind. Darüber hinaus
darf diese Dienstleistung nicht unentgeltlich erfolgen, da sie anderenfalls gegen § 7 HWG8 oder direkt gegen die ArzPharm. Ztg. · 148. Jahrgang · 20. Februar 2003
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neimittelpreisverordnung9 verstößt. Sofern der Apotheker sich zur Belieferung
der Heimbewohner mit Waren des apothekenüblichen Nebensortiments im Sinne des § 25 ApBetrO bereit erklärt, sollte
eine entsprechende vertragliche Vereinbarung ebenfalls an dieser Stelle schriftlich niedergelegt werden.
Gemäß Art. 5 des Gesetzes zur Änderung
des Apothekengesetzes tritt Art. 1 Nr. 2
(§ 12 a ApoG) ein Jahr nach Verkündung in
Kraft. Zwar ist eine Unterzeichnung des
Versorgungsvertrages bereits vorher
möglich, er kann aber frühestens am 27.
August 2003 mit In-Kraft-Treten des § 12 a
ApoG wirksam werden.
§ 12 – Vertragsdauer und
Kündigung
(1) Der Vertrag wird beginnend ab
dem auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt sechs
Monate zum Ende des Quartals.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
unberührt.
Der Mustervertrag sieht eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende vor. Damit wird den berechtigten
Interessen beider Vertragsparteien Rechnung getragen. Obgleich jede Kündigungsfrist eine gewisse Bindungswirkung entfaltet, muss den berechtigten
Interessen des Apothekers Rechnung getragen werden.
Diesem entstehen mit der Aufnahme
der Versorgung in der Regel sächliche und
personelle Kosten, so dass eine fristlose
Beendigung des Vertragsverhältnisses
nicht zumutbar wäre. Diese Zwangslage
stellt sich für den Heimträger nicht in derselben Weise, da es ihm bereits nach der
gesetzlichen Grundkonstruktion freisteht, jederzeit mit einer weiteren Apotheke einen Versorgungsvertrag abzuschließen. Daneben bleibt das Recht beider Vertragspartner zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.
Zuständige Behörde
Gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 2 ApoG bedarf der
Versorgungsvertrag zu seiner Rechtswirk8) vgl. LG Leipzig, Urteil vom 28. Juni 2000 – 6 HK O
42/2000.
9) vgl. Urteil des Berufsgerichts für die Heilberufe
bei dem OLG Nürnberg, Urteil vom 8. Mai 2002 –
BG-Ap 2/02.
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samkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Wie auch beim Krankenhausversorgungsvertrag nach § 14 Abs. 5
ApoG erfolgt die Genehmigung ausschließlich für die für die Apotheke zuständige Behörde. Eine Genehmigung
durch die nach dem Heimgesetz zuständige Behörde sieht das Heimgesetz nicht
vor; sie ist daher nicht erforderlich. Die
sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus
dem jeweiligen Landesrecht. Örtlich zuständig ist die Behörde, die für den Sitz
der Apotheke zuständig ist.
Bis zur Genehmigung ist der Vertrag
schwebend unwirksam. § 12 a Abs. 2 ApoG
bestimmt, dass die Versorgung vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Der Mustervertrag
ergänzt diese Vorgabe insoweit, als eine
Anzeigepflicht nur für die Versorgung
aufgrund des zu genehmigenden Versorgungsvertrages erforderlich ist. Hinsichtlich bestehender Versorgungsverhältnisse, die bis zum wirksam Werden des
Vertrages, längstens bis zum In-Kraft-Treten von § 12 a ApoG fortgesetzt werden,
§ 13 – Sonstige Vereinbarungen
(1) Der Vertrag bedarf zu seiner
Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die
Versorgung aufgrund dieses Vertrages ist der zuständigen Behörde vor
Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
(2) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sie sind der
zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen.
(3) Die Vertragsparteien haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen.
(4) Soweit Bestimmungen dieses
Vertrages auf Grund bestehender
oder künftig in Kraft tretender Vorschriften geändert werden müssen,
wird dadurch die Geltung des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die
Vertragspartner sind ein einem solchen Fall verpflichtet, eine Regelung
zu treffen, die sowohl der Rechtslage als auch dem Zweck des Vertrages entspricht.
(5) Für den Fall eines Inhaberwechsels erklären die Vertragsparteien,
ihren jeweiligen Rechtsnachfolger
zum Eintritt in den Vertrag zu verpflichten.
(6) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz
der Apotheke.
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besteht keine Anzeigepflicht. § 12 a Abs. 1
Satz 4 ApoG sieht vor, dass nachträgliche
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages der zuständigen Behörde unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern,
vorzulegen sind. Das Schriftformerfordernis ergibt sich aus § 12 a Abs. 1 Satz 1 ApoG,
und korrespondiert mit der Abrede, dass
mündliche Abreden zwischen den Parteien nicht getroffen worden sind.
Der Mustervertrag sieht darüber hinaus eine beiderseitige Verpflichtung vor,
in Nachverhandlungen zu treten, sofern
durch Gesetzesänderungen die Modifizierung vertraglicher Vereinbarungen erforderlich werden. Darüber hinaus wird
klargestellt, dass der Vertrag als solcher in
seiner Geltung grundsätzlich nicht berührt wird.
Als wertbildendem Faktor einer Apotheke kommt einem bestehenden Versorgungsvertrag ein Gewicht auch bei einem
beabsichtigten Wechsel des Apothekenleiters zu. Aus diesem Grund sieht der
Mustervertrag eine Klausel vor, die die
Vertragsparteien verpflichtet, ihre jeweiligen Rechtsnachfolger zum Eintritt in den
Vertrag zu verpflichten. Damit besteht für
beide Vertragsparteien die größtmögliche Vertragssicherheit, da anderenfalls
Verhandlungen über einen Neuabschluss
obligatorisch wären.
Zuletzt sieht der Mustervertrag nach
gängiger Praxis eine Gerichtsstandsvereinbarung vor, die allerdings rechtlich nur
bindend ist, soweit der Heimträger die
Kaufmannseigenschaft im handelsrechtlichen Sinn besitzt. Gerichtsstand ist in
diesen Fällen der Sitz der Apotheke. Dies
ist als sinnvoll erachtet worden, um zum
einen im Falle rechtlicher Auseinandersetzungen Klarheit über die zuständigen
Gerichte zu besitzen, zum anderen ist es
vor dem Hintergrund bundesweit tätiger
Heimträger sinnvoll, den Rechtsstreit lokal an Ort und Stelle der Apotheke zu führen.
Über die Regelung des § 12 a Abs. 1 Satz
3 Nr. 1 ApoG ist gewährleistet, dass sich
auch das Heim in der Regel im selben oder
in einem benachbarten Gerichtsbezirk
befindet. Anders als Streitigkeiten mit der
Genehmigungsbehörden, die vor den Verwaltungsgerichten auszufechten sind, ist
für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien grundsätzlich der Rechtsweg zu
den Zivilgerichten gegeben. Dies gilt nach
allgemeinen verwaltungsprozessualen
Grundsätzen auch dann, wenn der Heimträger als Körperschaft des öffentlichen
Rechts zu qualifizieren ist. /