ALLGEMEINE STELLENAUSSCHREIBUNG PE/109/S (2007/C 202
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ALLGEMEINE STELLENAUSSCHREIBUNG PE/109/S (2007/C 202
30.8.2007 Amtsblatt der Europäischen Union DE ALLGEMEINE STELLENAUSSCHREIBUNG PE/109/S (2007/C 202 A/03) Das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments führt ein Ausleseverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durch für die Einstellung von BEDIENSTETEN AUF ZEIT — WEBADMINISTRATOREN (AD 5) (männlich oder weiblich) INHALTSVERZEICHNIS A. ART DER TÄTIGKEITEN, ZULASSUNGSBEDINGUNGEN (ANFORDERUNGSPROFIL) B. ABLAUF DES AUSLESEVERFAHRENS C. EINREICHEN DER BEWERBUNGEN D. ALLGEMEINE HINWEISE ANHÄNGE I. Unverbindliche Übersicht über die zur Teilnahme am Ausleseverfahren berechtigenden Abschlüsse II. Ersuchen um Überprüfung — Rechtsmittel — Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten Anmerkung: Das Europäische Parlament verfolgt eine Politik der Chancengleichheit und akzeptiert Bewerbungen ohne jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung, des Familienstandes oder der familiären Situation. C 202 A/5 C 202 A/6 Amtsblatt der Europäischen Union DE A. 1. ART DER TÄTIGKEITEN, ZULASSUNGSBEDINGUNGEN (ANFORDERUNGSPROFIL) Allgemeines Das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments stellt zwei (2) Bedienstete auf Zeit als Webadministratoren für seine Generaldirektion Übersetzung und allgemeine Dienste — Direktion A Veröffentlichungen und Auslieferung — Referat Intranetdienste ein. Der Vertrag wird auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geschlossen, wonach das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten auf Zeit auf bestimmte oder unbestimmte Dauer begründet werden kann. Der Vertrag des auf bestimmte Dauer eingestellten Bediensteten kann höchstens einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden. Jede weitere Verlängerung dieses Beschäftigungsverhältnisses gilt auf unbestimmte Dauer. Die Einstellung erfolgt in der Besoldungsgruppe AD 5 erste Dienstaltersstufe, das monatliche Grundgehalt beträgt 4 012,00 EUR. Dieses Gehalt unterliegt der Gemeinschaftssteuer sowie den anderen, in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB) aufgeführten Abzügen; es ist von der nationalen Besteuerung befreit. Bei Vorliegen entsprechender Berufserfahrung kann der erfolgreiche Bewerber bei seiner Einstellung auch in eine andere Dienstaltersstufe eingegliedert werden. Ferner ist unter bestimmten Bedingungen eine Zahlung von Aufwandsentschädigungen zusätzlich zum Grundgehalt möglich. Die Ausübung der Tätigkeit ist mit Reisen zwischen den Dienstorten und außerhalb der Dienstorte sowie zahlreichen internen und externen Kontakten verbunden und verlangt ein beiderseitiges Zusammenarbeiten mit den Mitgliedern des Europäischen Parlaments. Die eingestellten Bediensteten auf Zeit durchlaufen eine Probezeit von höchstens sechs Monaten. 2. Dienstort Brüssel (1). 3. Art der Tätigkeiten Bedienstete auf Zeit, Webadministratoren, die unter der Verantwortung des Referatsleiters unter anderem mit nachstehend aufgeführten Aufgaben betraut werden: — Leitung editorieller und redaktioneller Projekte in Zusammenarbeit mit den für den Inhalt verantwortlichen Dienststellen, der Direktion Informationstechnologien und den externen Dienstleistern; — Konzipierung, Umsetzung und Pflege der Rubriken der Intranetseiten in Zusammenarbeit mit den für den Inhalt verantwortlichen Dienststellen; — Organisation der Tätigkeit und Anleitung des interdisziplinären Teams, das mit dem Betreiben der Seiten betraut ist; — Gewährleistung gleichwertiger Sprachfassungen von Dokumenten und Navigationsseiten; — Sicherung und Koordinierung der Beziehungen zu externen Leistungserbringern; — Sicherung der Vor- und Nachbereitung von Sitzungen unterschiedlicher Gremien und organisatorische Unterstützung der Sitzungen, die mit der Tätigkeit des Dienstes zusammenhängen; — Unterbreitung von Vorschlägen für editorielle und technische Strategien der Intranetauftritte; (1) Diese Stelle kann für einen der beiden Dienstorte des Europäischen Parlaments vorgesehen werden. 30.8.2007 30.8.2007 Amtsblatt der Europäischen Union DE — Zusammenstellen technischer Pflichtenhefte für Auftragsvergaben nach Art der Ausführung: Regiearbeiten, Flatrate, Pauschale; — Teilnahme an der Auswahl von Leistungserbringern; — Unterrichtung der vorgesetzten Ebene über den Fortgang des Projekts. Im Rahmen dieses Ausleseverfahrens werden ferner Organisations- und Planungsfähigkeiten, vorausschauendes Denken, Innovationsgeist, Teamfähigkeit, die Fähigkeit zur Leitung von Projekten und Durchsetzungskraft verlangt. 4. Zulassungsbedingungen (Anforderungsprofil) Teilnahmeberechtigt an diesem Ausleseverfahren sind Bewerber, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist folgende Bedingungen erfüllen: a) Allgemeine Bedingungen Entsprechend Artikel 12 Absatz 2 der „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten“ b) — müssen die Bewerber Staatsbürger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein und dessen bürgerliche Ehrenrechte besitzen; — dürfen die Bewerber sich ihren Verpflichtungen aus den für sie geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen haben; — müssen die Bewerber den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügen. Besondere Bedingungen i) Erforderliche Diplome, Befähigungsnachweise und Kenntnisse Die Bewerber müssen Folgendes nachweisen: ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium von mindestens drei Jahren entspricht und durch ein offiziell anerkanntes und auf die Art der Tätigkeiten bezogenes Diplom bescheinigt wird, siehe Anhang I. Ferner müssen die Bewerber folgende Kenntnisse aufweisen: — Kenntnis der Tools der eingesetzten Computertechnik und des Web; — Kenntnisse in der Verwaltung von Internet/Intranet-Sites; — Kenntnis der Standards der Dokumentenverwaltung; — Kenntnis der Struktur des Generalsekretariats und seines Organisationsaufbaus; — Kenntnis der verwaltungstechnischen und/oder juristischen und Haushaltsverfahren, die für die Erteilung öffentlicher Aufträge gelten; — Redaktionelles Know-how; — Kenntnis von Managementtechniken; — Kenntnis der Bürosoftware: MS Word, elektronische Post, Internet/Intranet, Excel, Powerpoint, MS Access. C 202 A/7 C 202 A/8 Amtsblatt der Europäischen Union DE ii) Erforderliche Berufserfahrungen Es wird keine Berufserfahrung verlangt. iii) Sprachkenntnisse Von den Bewerbern werden gründliche Kenntnisse in einer der Amtssprachen der Europäischen Union (Sprache 1): Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch oder Ungarisch und gute Kenntnisse der deutschen, englischen und/oder französischen Sprache (Sprache 2) verlangt. 30.8.2007 30.8.2007 Amtsblatt der Europäischen Union DE B. 1. ABLAUF DES AUSLESEVERFAHRENS Zulassung zum Ausleseverfahren Die Besetzung dieser Stelle erfolgt auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. a) Die Anstellungsbehörde schließt das Verzeichnis der Bewerber, die ihre Unterlagen form- und fristgerecht (siehe Titel C) eingereicht haben, und übergibt es zusammen mit den Unterlagen dem Ausleseausschuss. b) Grundsätzlich ausgeschlossen werden daher Bewerber, die: — ihre Bewerbung nicht fristgerecht eingesandt haben, wobei das Datum des Poststempels maßgebend ist; — ihre Bewerbung nicht per Einschreiben oder mit privatem Kurierdienst eingesandt haben (siehe Titel C.5); — den Bewerbungsbogen nicht unterzeichnet haben; — nicht den vorgeschriebenen Bewerbungsbogen (1), der diesem Amtsblatt beigefügt ist, verwendet und ordnungsgemäß ausgefüllt haben, und/oder — die allgemeinen Zulassungsbedingungen nicht erfüllen. Die Bewerber werden nach Ablauf der Bewerbungsfrist von dieser Ablehnung in Kenntnis gesetzt. c) Der Ausleseausschuss prüft die Unterlagen und schließt das Verzeichnis der Bewerber, die den in Titel A.4.b aufgeführten besonderen Bedingungen entsprechen. Dazu geht er ausschließlich von den Angaben im Bewerbungsbogen aus, die durch Nachweise belegt sind. In dieser Phase werden Bewerber ausgeschlossen, die den in Titel A.4.b geforderten Bedingungen nicht entsprechen oder die ihre Erklärungen nicht in den bewilligten Fristen durch aussagekräftige Unterlagen belegen können. 2. Bewertung aufgrund von Befähigungsnachweisen und Zulassung zu den obligatorischen Prüfungen Auf der Grundlage der oben festgeschriebenen Kriterien bewertet der Ausschuss die Befähigungsnachweise der zum Ausleseverfahren zugelassenen Bewerber und stellt das Verzeichnis der 10 besten Bewerber zusammen, die zu den Prüfungen zugelassen werden. Bewertung: 0 bis 20 Punkte. Die Bewerber werden auf schriftlichem Wege einzeln davon in Kenntnis gesetzt, wie der Ausschuss über ihre Zulassung zu den Prüfungen entschieden hat. 3. Obligatorische Prüfungen Der Auswahlausschuss überprüft die Kenntnisse der Bewerber in folgenden obligatorischen Prüfungen: Schriftliche Prüfung a) Verfassen eines Textes in deutscher, englischer oder französischer Sprache (Sprache 2 — die Bewerber können diese Prüfung nicht in ihrer Mutter- oder Hauptsprache ablegen) anhand eines höchstens 20 Seiten umfassenden Themas; überprüft wird die Fähigkeit der Bewerber ein Thema zu bearbeiten. (1) Nur der Bewerbungsbogen, der dem vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften gedruckten Amtsblatt beigefügt ist, gilt als Originalexemplar. Fotokopien oder sonstige (beispielsweise elektronisch abgerufene) Kopien dieses Dokuments sind daher nicht zulässig. C 202 A/9 C 202 A/10 DE Amtsblatt der Europäischen Union Dauer der Prüfung: 1 Stunde Bewertung: 0 bis 40 Punkte Mündliche Prüfungen b) Gespräch mit dem Ausleseausschuss, in dessen Verlauf unter Berücksichtigung aller in den Bewerbungsunterlagen enthaltenen Elemente die Kenntnisse des Bewerbers, insbesondere auf den in Titel A.4.b ii genannten Gebieten, und seine Eignung für die Ausübung der in Titel A.3 beschriebenen „Art der Tätigkeiten“ in einer europäischen Institution eingeschätzt und die im Bewerbungsbogen angegebenen Sprachkenntnisse des Bewerbers getestet werden. Dauer der Prüfung maximal: 45 Minuten Bewertung: 0 bis 40 Punkte. c) Gruppendiskussion in deutscher, englischer oder französischer Sprache (Sprache 2 — die Bewerber können diese Prüfung nicht in ihrer Mutter- oder Hauptsprache ablegen), die dem Ausleseausschuss eine Einschätzung der Anpassungsfähigkeit, des Verhandlungsgeschicks, der Entschlussfreudigkeit und des Verhaltens der Bewerber in einer Gruppe ermöglicht. Die Dauer dieser Prüfung wird vom Ausleseausschuss je nach der endgültigen Zusammensetzung der Gruppen festgelegt. Bewertung: 0 bis 20 Punkte. Die Bewerber werden darauf hingewiesen, dass alle Prüfungen an einem Tag oder zwei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. 4. Aufnahme in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber Anhand der erzielten Ergebnisse bestimmt der Ausleseausschuss die 4 Bewerber, die er für am besten geeignet hält, die in Titel A der vorliegenden Ausschreibung aufgeführten Tätigkeiten auszuführen, und trägt sie in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber ein. Dieses umfasst in der Rangfolge der erzielten Ergebnisse die Namen der 4 besten Bewerber, die im Gesamtverfahren (aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen) die höchste Punktzahl erreicht haben, sofern diese mindestens 50 % der Punktzahl des Gesamtverfahrens beträgt. Die Bewerber werden einzeln über ihre Ergebnisse informiert, das Verzeichnis der geeigneten Bewerber wird an den Informationstafeln der Gebäude des Europäischen Parlaments ausgehängt. 30.8.2007 30.8.2007 Amtsblatt der Europäischen Union DE C. EINREICHEN DER BEWERBUNGEN Die Bewerber werden gebeten, vor dem Ausfüllen des Bewerbungsbogens aufmerksam den im vorliegenden Amtsblatt enthaltenen Bewerbungsleitfaden sowie dessen Anhang zu lesen. 1. Vor Einreichen einer Bewerbung haben die Bewerber sorgfältig zu prüfen, ob sie sämtliche Zulassungsbedingungen erfüllen (siehe Titel A, namentlich die Art des Bildungsabschlusses und die Berufserfahrung). 2. Die Bewerber, die ihre Unterlagen einreichen, haben den Bewerbungsbogen auszufüllen und zu unterschreiben und Fotokopien der Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass sie die Zulassungsbedingungen zum Ausleseverfahren (siehe Titel A.4.a und b) erfüllen, damit der Ausleseausschuss überprüfen kann, ob die im Bewerbungsbogen gemachten Angaben zutreffen, andernfalls werden sie ausgeschlossen. 3. Staatsangehörigkeit, Studium, Ausbildung, Berufserfahrung und Sprachkenntnisse sind im Bewerbungsbogen detailliert anzugeben. Diesem Bewerbungsbogen haben die Bewerber folgende Nachweise obligatorisch beizufügen: Kopie eines die Staatsangehörigkeit belegenden Dokuments (gültiger Pass, Personalausweis usw.); Kopie des Diploms/der Diplome, die den erfolgreichen Studienabschluss bescheinigen, und Kopie der Nachweise über die Berufserfahrung, aus denen eindeutig Anfang und Ende sowie die genaue Art der ausgeführten Tätigkeiten hervorgehen. Bewerber, die Studien, Artikel, Berichte oder andere Texte veröffentlicht haben, die mit der Art der Tätigkeiten (siehe Titel A) zusammenhängen, fügen dem Bewerbungsbogen eine Aufzählung dieser Texte bei. Jede fotokopierte Seite eines eingesandten Nachweises ist obligatorisch zu nummerieren und obligatorisch in ein Inhaltsverzeichnis aufzunehmen, das die Bezeichnung jedes Dokuments sowie die dazugehörige/n Seitenzahl/en enthält. Bei der Zusammenstellung ihrer Bewerbungsunterlagen können sich die Bewerber nicht auf Unterlagen, Bewerbungsbögen oder andere Dokumente berufen, die im Zusammenhang mit einer früheren Bewerbung eingereicht wurden. Die Bewerbungsunterlagen werden den Bewerbern nicht zurückgesandt! Die oben genannten Punkte 2 und 3 gelten für alle Bewerber einschließlich der Beamten und anderen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften. 4. Bewerber mit einer Behinderung müssen ihrer Bewerbung eine von zuständiger Stelle ausgestellte Bescheinigung beifügen, aus der ihr Behindertenstatus hervorgeht, und auf einem gesonderten Blatt angeben, welche Vorkehrungen ihres Erachtens notwendig sind, um ihnen die Teilnahme an den Prüfungen zu erleichtern. 5. Aufgrund der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht haben die Bewerber darauf zu achten, dass der Bewerbungsbogen ordnungsgemäß ausgefüllt, unterzeichnet und mit allen Nachweisen versehen fristgerecht per Einschreiben (1) abgesandt wird. Maßgebend ist das Datum des Poststempels. Beamte und andere Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften, die in den Informationsbüros des Europäischen Parlaments, in den Vertretungen der Europäischen Union, in den Organen der EU gleichgestellten europäischen Gremien außerhalb der gewöhnlichen Dienstorte und den Delegationen der Europäischen Union tätig sind, können jedoch ihre Bewerbung per Telefax im Referat Auswahl- und Ausleseverfahren ((352) 4300-27740) ankündigen, und zwar spätestens am 2. Oktober 2007 um 12 Uhr mittags (Luxemburger Zeit), wobei Sendedatum und -uhrzeit des Telefax maßgebend sind. Damit jedoch ihre Bewerbung angenommen werden kann, muss der tatsächliche Versand der erforderlichen Unterlagen per Einschreiben (1) (s. o. Punkt 2 und 3) innerhalb von 10 Werktagen nach Ablauf der Bewerbungsfrist erfolgen (maßgebend ist das Datum des Poststempels). 6. Einsendeschluss für das Einreichen der Bewerbung ist der 2. Oktober 2007. (1) Der Versand mit einem privaten Kurierdienst gilt als eingeschriebene Sendung. In diesem Fall ist das Datum auf dem Übergabenachweis maßgebend. C 202 A/11 C 202 A/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union 7. Die Einladung zu den Prüfungen erfolgt auf dem Postweg. Der Bewerber ist gehalten, das Sekretariat des Ausleseausschusses von einer etwaigen Änderung seiner Anschrift (1) in Kenntnis zu setzen. Hat der Bewerber kein Einladungsschreiben oder keinen Bescheid über die Nichtzulassung erhalten, obliegt es ihm aufgrund seiner Sorgfaltspflicht, sich unter Berücksichtigung der Zustellungsdauer für Postsendungen per Telefax (2) oder Brief an das Europäische Parlament zu wenden. 8. Sämtlicher das Auswahlverfahren betreffende Schriftverkehr einschließlich der Einladungen zu den Prüfungen erfolgt an die vom Bewerber in seinem Bewerbungsbogen angegebene Anschrift. Diese Anschrift gilt als der Ausgangspunkt, von dem aus der Bewerber den nächstgelegenen Prüfungsort aufsuchen kann. Aus zwingenden organisatorischen Gründen kann eine Veränderung dieser Anschrift nach Versand der Einladungen zu den Prüfungen nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn die Verwaltung des Europäischen Parlaments erkennt außergewöhnliche Umstände in Form höherer Gewalt oder unvorhergesehener Ereignisse an, die der Bewerber ordnungsgemäß schriftlich zu belegen hat. 14 Tage vor dem Prüfungsdatum ist in keinem Fall eine Veränderung mehr möglich. 9. Wird zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens festgestellt, dass die im Bewerbungsbogen gemachten Angaben nicht zutreffen, nicht durch die verlangten Nachweise bestätigt werden oder nicht allen Bedingungen in der vorliegenden Bekanntmachung des Ausleseverfahrens entsprechen, wird die Zulassung des Bewerbers für nichtig erklärt. 10. Hinweis für Bewerber, die diesen Text auf elektronischem Weg abrufen können: Nur der Bewerbungsbogen, der dem vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften gedruckten Amtsblatt beigefügt ist, gilt als Originalexemplar. Fotokopien oder sonstige (beispielsweise elektronisch abgerufene) Kopien dieses Dokuments sind daher nicht zulässig. 11. Der Bewerbungsbogen und die Fotokopien der Unterlagen sind obligatorisch per Einschreiben (3) bis spätestens 2. Oktober 2007 (maßgebend ist das Datum des Poststempels) an folgende Postanschrift zu senden: Europäisches Parlament Referat Auswahl- und Ausleseverfahren — KAD 03 E 008 Ausleseverfahren PE/109/S (die Nummer des Ausleseverfahrens muss angegeben werden) L-2929 Luxemburg 12. Um die Bearbeitung zu erleichtern, sind im gesamten die Bewerbung betreffenden Schriftverkehr der Name, unter dem die Bewerbung läuft, sowie die Nummer des Ausleseverfahrens anzugeben. 13. Im Interesse der allgemeinen Klarheit und Verständlichkeit der Texte sowie der Mitteilungen an die Bewerber oder von den Bewerbern werden die Einladungen zu den verschiedenen Prüfungen und sämtlicher Schriftverkehr mit den Bewerbern ausschließlich in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst. (1) Verlangt ein Bewerber aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die Zustellung sämtlichen das Ausleseverfahren betreffenden Schriftverkehrs an eine andere Anschrift als die seines tatsächlichen Aufenthaltsortes, so hat er die Gründe für dieses Verlangen auf einem gesonderten Blatt ausführlich und vollständig darzulegen. Sämtliche Erläuterungen dieser Art werden mit aller Vertraulichkeit behandelt (2) Telefaxnummer des Referats Auswahlverfahren: (352) 4300 27740. (3) Der Versand mit einem privaten Kurierdienst gilt als eingeschriebene Sendung. In diesem Fall ist das Datum auf dem Übergabenachweis maßgebend. 30.8.2007 30.8.2007 Amtsblatt der Europäischen Union DE D. 1. ALLGEMEINE HINWEISE Chancengleichheit Das Europäische Parlament achtet darauf, dass jegliche Diskriminierung während des Ausleseverfahrens vermieden wird. Es verfolgt eine Politik der Chancengleichheit und nimmt die Bewerbungen ohne jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung, des Familienstandes oder der familiären Situation entgegen. 2. Ausleseausschuss Für jedes Ausleseverfahren wird ein Ausleseausschuss benannt. Den Bewerbern ist es förmlich untersagt, sich direkt oder indirekt an den Ausleseausschuss zu wenden. Die Anstellungsbehörde behält sich das Recht auf Ausschluss der Bewerber vor, die gegen diese Regel verstoßen. 3. Unverbindlicher Zeitplan für den Ablauf des Ausleseverfahrens Die Ausleseverfahren erstrecken sich in Abhängigkeit von der Zahl der registrierten Bewerber über einen Zeitraum von ungefähr sechs bis neun Monaten. Die Bewerber werden gebeten, keine telefonischen Auskünfte zum Stand der Bearbeitung einzuholen. Haben die Bewerber bis zum 31. Januar 2008 (1) kein sich auf ihre Bewerbung beziehendes Schreiben erhalten, werden sie aufgrund der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht aufgefordert, das Referat Auswahl- und Ausleseverfahren per Telefax ((352) 4300-27740) oder Brief davon in Kenntnis zu setzen. 4. Ersuchen um Überprüfung — Rechtsmittel — Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten Bitte beachten Sie Anhang II. 5. Einstellungsbedingungen Mit der Aufnahme in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber können die erfolgreichen Bewerber in Abhängigkeit vom Bedarf der Dienste des Europäischen Parlaments als Bedienstete auf Zeit für eine Stelle vorgesehen werden, deren Profil dem in Titel A der vorliegenden Stellenausschreibung beschriebenen Profil entspricht. Die in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommenen erfolgreichen Bewerber, denen eine Stelle angeboten wird, haben zu gegebener Zeit zur Feststellung der Übereinstimmung die Originale aller verlangten Dokumente, insbesondere ihrer Diplome und Arbeitszeugnisse vorzulegen. Die Einstellung erfolgt nach Maßgabe des Beamtenstatuts und der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Gültigkeit des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber endet mit dem 31. Dezember 2011; sie kann verlängert werden. In diesem Fall werden die im Verzeichnis aufgeführten erfolgreichen Bewerber rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. 6. Die Bewerber werden darauf hingewiesen, dass das Alter für die Versetzung der Beamten in den Ruhestand durch das Beamtenstatut geregelt ist: — entweder automatisch mit 65 Jahren, (1) Telefaxnummer des Referats Auswahl- und Ausleseverfahren: (352) 4300 27740. C 202 A/13 C 202 A/14 Amtsblatt der Europäischen Union DE 7. — oder auf Antrag mit 63 Jahren oder, wenn die im Statut für die sofortige Ruhegehaltszahlung erforderlichen Bedingungen erfüllt sind, zwischen 55 und 63 Jahren. — im Ausnahmefall auf Antrag mit 67 Jahren, wenn es dem Interesse der Dienststelle dient. Laufbahn- und Besoldungsgruppe Die erfolgreichen Bewerber des Ausleseverfahrens PE/109/S werden in der Besoldungsgruppe AD 5 eingestellt. 8. Dienstbezüge Monatliches Grundgehalt ab 1. Juli 2006: Besoldungsgruppe AD 5, erste Dienstaltersstufe, 4 012,00 EUR. 30.8.2007 30.8.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 202 A/15 ANHANG I ÜBERSICHT ÜBER DIE ZUR TEILNAHME AN AUSSCHREIBUNGEN DER FUNKTIONSGRUPPE AD (1) BERECHTIGENDEN STUDIENABSCHLÜSSE (IM EINZELFALL ZU PRÜFEN) Land Hochschulniveau — mindestens 3 Jahre Belgique-België Licence — Licentiaat България Česká Republika Danmark Deutschland Eesti Éire/Ireland Hochschulniveau — 4 Jahre oder länger Diploma za visshe obrazovanie (Диплома за висше образование) Bakalavur (Бакалавър)/Magister (Магистър) Diplom o ukončení Bakalářského studia Diplom o ukončení vysokoškolského studia/ Magistr Bachelorgrad Kandidatgrad Fachhochschulabschluss (6-7 Semester)/ Bachelor Hochschulabschluss/Fachhochschulabschluss (8 Semester)/Master Bakalaureusekraad (< 160 ainepunkti) Bakalaureusekraad (160 ainepunkti)/Magistrikraad Bachelor's degree University degree (4 years) Ελλάδα Πτυχιο Α.Ε.Ι. (πανεπιστημίου, πολυτεχνείου, Τ.Ε.Ι. υποχρεωτικής τετραετούς φοίτησης) España Diplomado/Ingeniero técnico Licenciatura France Licence Maîtrise/Master Laurea-L(breve) Laurea specialistica-LS/Laurea Italia Κύπρος/Kibris Πανεπιστημιακό Πτυχιο Latvija Bakalaura diploms (< 160 kredīti) Bakalaura diploms (160 kredīti)/Mağistra diploms Lietuva Bakalauras (< 160 kreditas) Bakalauras (160 kreditas)/Magistras Magyarország Föiskola Oklevél Egyetemi Oklevél Malta Bachelor's degree University degree (4 years) Nederland Bachelor Doctoraal examen/Master Österreich Fachhochschuldiplom (6-7 Semester)/Bakkalaureus(rea) Universitätsdiplom/Fachhochschuldiplom (8 Semester)/Magister (tra) Licencjat/Inżynier Magister/Magister Inżynier Bacharelato Licenciatura Luxembourg Polska Portugal România Diplomă de Licenţa Slovenija Univerzitetna diploma Slovensko (1) Diplom o ukončení Bakalárského štúdia Diplom o ukončení vysokoškolského štúdia/ Magister Für die Einstufung in die Funktionsgruppe AD, Besoldungsgruppen 7 bis 16, ist als zusätzliche Bedingung eine angemessene Berufserfahrung von mindestens einem Jahr Voraussetzung. C 202 A/16 DE Land Amtsblatt der Europäischen Union 30.8.2007 Hochschulniveau — mindestens 3 Jahre Hochschulniveau — 4 Jahre oder länger Suomi/Finland Kandidaatin tutkinto — Kandidatexamen/ Ammattikorkeakoulututkinto — Yrkeshögskoleexamen (min 120 opintoviikkoa — studieveckor) Maisterin tutkinto — Magisterexamen/Ammattikorkeakoulututkinto — Yrkeshögskoleexamen (min 160 opintoviikkoa — studieveckor) Sverige Kandidatexamen (Akademisk examen omfattande minst 120 poäng varav 60 poäng fördjupade studier i ett ämne + uppsats motsvarande 10 poäng) Magisterexamen (Akademisk examen omfattande minst 160 poäng varav 80 fördjupade studier i ett ämme + uppsats motsvarande 20 poäng eller två uppsatser motsvarande 10 poäng vardera) Bachelor's degree University degree (4 years) United Kingdom 30.8.2007 Amtsblatt der Europäischen Union DE ANHANG II ERSUCHEN UM ÜBERPRÜFUNG — RECHTSMITTEL — BESCHWERDE BEIM EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN Bewerber, die eine Entscheidung als beschwerend ansehen, können die Überprüfung dieser Entscheidung verlangen, Rechtsmittel einlegen oder beim Europäischen Bürgerbeauftragen Beschwerde einlegen. Mit Ausnahme des Ersuchens um Überprüfung, das auf die Phase der Zulassung zur Ausschreibung und die Zulassung zu den obligatorischen Prüfungen beschränkt ist, stehen den Bewerbern diese Möglichkeiten in jeder Phase des Ausleseverfahrens offen. — Ersuchen um Überprüfung Ein Ersuchen um Überprüfung ist schriftlich unter Angabe von Gründen an folgende Stelle zu richten: Europäisches Parlament Referat Auswahl- und Ausleseverfahren — KAD 03 F 003 Sekretariat für das Ausleseverfahren PE/109/S L-2929 Luxemburg wobei eine Frist von 20 Kalendertagen nach Absendung des Schreibens, mit dem diese Entscheidung mitgeteilt wurde (das Datum des Poststempels ist maßgebend) zu wahren ist. Der Ausleseausschuss erteilt dem Bewerber umgehend eine Antwort. — Rechtsmittel — Einreichung einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die zu richten ist: An den Generalsekretär Europäisches Parlament Bât. Konrad Adenauer L-2929 Luxemburg — oder Klage gemäß Artikel 236 EG-Vertrag und Artikel 91 des Statuts beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union L-2925 Luxemburg. Ein zwingendes Erfordernis für das Einlegen von Rechtsmitteln beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union ist die Hinzuziehung eines Anwalts, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums aufzutreten. Der zwingende Fristenlauf gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts der Beamten (siehe Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1895/2006 (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 6), der auf diese beiden Verfahrensarten zutrifft, beginnt entweder mit der Mitteilung der beschwerenden Entscheidung oder im Fall eines Ersuchens um Überprüfung mit der Mitteilung der Antwort des Prüfungsausschusses auf dieses Ersuchen. — Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten Wie alle Bürger der Europäischen Union können Bewerber den Bürgerbeauftragen gemäß Artikel 195 Absatz 1 EGVertrag mit einer Beschwerde befassen. Diese ist zu richten an: Europäischer Bürgerbeauftragter 1, avenue du Président Robert Schuman — BP 403 F-67001 Strasbourg Cedex. C 202 A/17 C 202 A/18 DE Amtsblatt der Europäischen Union Hierbei gelten die Voraussetzungen, die im Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15) festgelegt sind. Die Bewerber werden darauf hingewiesen, dass die zwingende Frist, die gemäß Artikel 91 des Statuts für die Einlegung eines Rechtsmittels beim Gericht erster Instanz auf der Grundlage von Artikel 236 gilt, durch die Befassung des Bürgerbeauftragten nicht ausgesetzt wird. 30.8.2007