Entgelt- und Zahlungsbedingungen der Erdgas Kempten

Transcrição

Entgelt- und Zahlungsbedingungen der Erdgas Kempten
Entgelt‐ und Zahlungsbedingungen der Erdgas Kempten‐Oberallgäu Netz GmbH (Stand 01.01.2010) 1.
2.
3.
Maßgeblich für die Struktur bzw. Höhe der Entgelte ist das vom Netzbetreiber auf seiner Internetseite veröffentlichte Preisblatt in der zum jeweiligen Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Version. Die Bedingungen zur Rechnungsstellung und Zahlung richten sich grundsätzlich nach den Regelungen des § 48 Anlage 3 zur KoV III vom 29.07.2008. Entgeltbestandteile Folgende Entgeltbestandteile werden durch den Netzbetreiber abgerechnet: Ausspeisestellen ohne Leistungsmessung (SLP) ‐ Grundpreis ‐ Arbeitspreis ‐ Messstellenbetrieb ‐ Messdienstleistung ‐ Abrechnungsentgelt Ausspeisestellen mit Leistungsmessung (RLM) ‐ Grundpreis ‐ Arbeitspreis ‐ Leistungspreis ‐ Messstellenbetrieb ‐ Messdienstleistung ‐ Zusatzausstattung ‐ Abrechnungsentgelt 4.
Die Berechnung der Entgelte erfolgt zzgl. Steuern und sonstiger Abgaben in der je‐
weils gültigen Höhe. 1 5.
5.1.
5.2.
Abrechnung SLP‐Kunden Soweit es sich bei den Entnahmestellen der Kunden des Lieferanten um nicht leis‐
tungsgemessene Entnahmestellen handelt, stellt der Netzbetreiber dem Lieferanten für die Netznutzung zählpunktgenau Abschlagszahlungen in Rechnung, auf Basis der letzten Jahresabrechnung der jeweiligen Entnahmestelle. Die Höhe der monatlichen Abschlagsanforderung entspricht jeweils einem Zwölftel der zu erwartenden Jahresabrechnung. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Netznutzung fällig. Liegt eine letzte Jahresabrechnung oder vergleichbares belastbares Datenmaterial nicht vor, ist der Netzbetreiber zu einer entsprechenden systemseitigen Hochrech‐
nung unter Berücksichtigung der Jahresprognosemenge für diese Standardlastprofil‐
Entnahmestelle berechtigt. Macht der Lieferant glaubhaft, dass der zu erwartende Verbrauch erheblich davon abweicht, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ändern sich die für die Berechnung der Abschlagszahlung relevanten Parameter (z. B. das Abnahmeverhalten), erfolgt eine entsprechende Anpassung. Ändern sich die vertraglichen Entgelte oder Entgeltbestandteile, so können die nach der Entgeltänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Entgeltänderung entsprechend angepasst werden. Eine Abrechnungsperiode umfasst, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, jeweils zwölf aufeinander folgende Kalendermonate. Spätestens zum Ablauf des 10. Werktages nach Vorliegen der abrechnungsrelevan‐
ten Verbrauchswerte einer Abrechnungsperiode wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle der Kunden des Lieferanten eine Jahresrechnung bzw. Schlussrech‐
nung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der ab‐
rechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der Abschlagszah‐
lungen bzw. der bereits geleisteten Zahlungen abgerechnet wird. Eine spätere Nachberechnung bleibt hiervon unberührt. 5.3.
Sofern ein Lieferantenwechsel für eine Standardlastprofil‐Entnahmestelle zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende der Abrechnungsperiode des Netzbetreibers er‐
folgt, werden der Grundpreis sowie Zähler‐ und Messentgelte entsprechend dem tatsächlichen Belieferungszeitraum zeitanteilig berechnet. Das Abrechnungsentgelt wird je Abrechnungsvorgang erhoben. 2 5.4.
6.
6.1.
6.2.
Bei Entnahmestellen ohne Leistungsmessung kann die Abrechnung bei einer Ände‐
rung der Entgeltbestandteile gem. Absatz 3 und/oder 4 ohne Zwischenablesung im Wege der rechnerischen Abgrenzung erfolgen. Falls beim Lieferanten entsprechen‐
de Daten aus einer Ablesung vorliegen, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrech‐
nung angemessen berücksichtigen, sofern diese Information spätestens zum Ablauf des 3. Werktages nach Ende der Abrechnungsperiode vorliegt. Abrechnung RLM‐Kunden Soweit es sich bei den Entnahmestellen der Kunden des Lieferanten um leistungs‐
gemessene Entnahmestellen handelt, stellt der Netzbetreiber dem Lieferanten die Netznutzung des vergangenen Monats zählpunktgenau bis zum Ablauf des 10. Werktages nach Übermittlung der Messwerte unter Ausweis der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteile in Rechnung. Eine Abrechnungsperiode umfasst, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, jeweils zwölf aufeinander folgende Kalendermonate für SLP‐Abnahmestellen, je‐
weils ein Kalendermonat für RLM‐Abnahmestellen. Spätestens zum Ablauf des 10. Werktages nach Vorliegen der abrechnungsrelevan‐
ten Verbrauchswerte einer Abrechnungsperiode wird vom Netzbetreiber für jede Entnahmestelle der Kunden des Lieferanten eine Abrechnung erstellt. Bei SLP‐
Abnahmestellen wird der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungsrelevanten Entgeltbestandteile und unter Anrechnung der bereits ge‐
leisteten Zahlungen abgerechnet. Eine spätere Nachberechnung bleibt jeweils hier‐
von unberührt. 6.3.
7.
7.1.
7.2.
Sofern ein Lieferantenwechsel für eine leistungsgemessene Entnahmestelle zu ei‐
nem anderen Zeitpunkt als dem Ende der Abrechnungsperiode des Netzbetreibers stattfindet, wird für die Abrechnung der Netznutzung die maximale Monatshöchst‐
leistung der Belieferung zugrunde gelegt. Abrechnungs‐ und Messentgelte werden entsprechend dem tatsächlichen Beliefe‐
rungszeitraum zeitanteilig berechnet. Rechnungsstellung und Zahlungsziele Die in Rechnung gestellten Entgelte sind bis zum 14. Kalendertag nach Rechnungs‐
stellung mit fester Wertstellung ohne Abzüge auf das in der Rechnung angegebene Konto an den Netzbetreiber zu zahlen. Ist dieser Kalendertag kein Banktag, verlän‐
gert sich diese Frist bis zum nächsten Banktag. Zahlungen sind nur dann rechtzeitig erbracht, wenn die betreffenden Beträge inner‐
halb der genannten Fristen auf dem angegebenen Konto des Netzbetreibers gutge‐
schrieben worden sind. 3 7.3.
7.4.
7.5.
7.6.
Die spezifischen Entgelte werden jeweils mit den im Preisblatt ausgewiesenen Nachkommastellen verrechnet. Alle Rechnungsbeträge, Steuern und Abgaben werden mit einer Genauigkeit von zwei Dezimalstellen entsprechend der gängigen kaufmännischen Praxis auf‐ oder abgerundet (beträgt die dritte Dezimalstelle fünf oder mehr, ist aufzurunden; be‐
trägt die dritte Dezimalstelle vier oder weniger, ist abzurunden). Der Transportkunde erteilt dem Netzbetreiber eine Lastschrifteinzugs‐
ermächtigung für die zu entrichtenden Entgelte. Alternativ hierzu können die Zah‐
lungen für den Netzbetreiber per Überweisung auf die vom Netzbetreiber in der Rechnung angegebene Bankverbindung erfolgen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht (Boni‐
tätsprüfung), dass der Transportkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. 4