HESSEN MOBIL – STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT
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HESSEN MOBIL – STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT
Seite 504 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 8. April 2013 Nr. 15 HESSEN MOBIL – STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT 409 Ausbau der K 102 zwischen Wolfhagen und der L 3312, von NK 4621 014 nach NK 4621 018, Landkreis Kassel Der Landkreis Kassel beabsichtigt den Ausbau der K 102 zwischen der Kernstadt Wolfhagen und der Kreuzung mit der L 3312. Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung von Hessen Mobil Standort Kassel über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach § 33 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden. Gegenstand der Baumaßnahme ist der Ausbau der Kreisstraße zwischen Wolfhagen und dem Stadtteil Philippinenburg (erster Bauabschnitt, circa 1,2 km) sowie zwischen Philippinenburg und dem Knoten L 3312/K 102 (zweiter Bauabschnitt, circa 1,3 km) auf einer Gesamtlänge von etwa 2,5 km. Für das Vorhaben war nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 26. Februar 2010 (BGBl. I S. 95), geändert durch Gesetz vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist. Kassel, den 18. März 2013 Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement Kassel 20 g- PL 5.6 – K 102 KS StAnz. 15/2013 S. 504 411 Ausbau der Haltestelle Sandenhof in der Gemeinde Hilders mit Anbindung einer Ortsstraße an die B 278; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Lokale Nahverkehrsgesellschaft Fulda (LNG Fulda) beabsichtigt eine Änderung der B278 durch Ausbau der Haltestelle Sandenhof. Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung von Hessen Mobil Fulda über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden. Gegenstand der Baumaßnahme ist der Ausbau der Haltestelle Sandenhof in der Gemeinde Hilders, Haltepunkte 17-47/17-48 mit Anbindung an die Ortsstraße „Sandenhof“ an die B 278. Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBI. I S. 1726) geändert worden ist, zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Fulda, den 22. März 2013 410 L 3009 UF Fallbach (Ersatzneubau) im Zuge der OU Ronneburg, OT Hüttengesäß, Bauwerksnummer ASB 5720 641; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Das Land Hessen, vertreten durch Hessen Mobil Gelnhausen, beabsichtigt, das Brückenbauwerk an der Landesstraße 3009 zwischen Ronneburg OT Hüttengesäß und Langenselbold zu erneuern. Für diese Maßnahme soll eine Entscheidung von Hessen Mobil über das Entfallen der Planfeststellung nach § 33 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden. Gegenstand der Baumaßnahme ist der Neubau des Brückenbauwerks an der Landessstraße 3009 von Ronneburg OT Hüttengesäß nach Langenselbold zwischen Netzknoten 5720 011 und Netzknoten 5820 022, Station 0,051 bis 0,056 auf einer Länge von 30 m. Für das Vorhaben war nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 95), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBI. I S. 95)), zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Gelnhausen, den 22. März 2013 Hessen Mobil Gelnhausen 20 g – PL 8.12 – L 3009 StAnz. 15/2013 S. 504 Hessen Mobil Fulda 20g – B278 – PL8.9Le StAnz. 15/2013 S. 504 412 Ausbau der B 458 zwischen Brand und Wickers; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) beabsichtigt, die B 458 zwischen Brand und Wickers auszubauen. Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung von Hessen Mobil Fulda über das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden. Gegenstand der Baumaßnahme ist der Ausbau der B 458 zwischen den Netzknoten (NK) 5425/004 und NK 5426/005. Der Ausbau erfolgt als bestandsnahe Linienverbesserung zwischen Hilders/ Brand und Hilders/Wickers. Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBI. I S. 1726), geändert worden ist, zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Fulda, den 25. März 2013 Hessen Mobil Fulda 20g – B458 – PL8.9Le StAnz. 15/2013 S. 504