Bekanntmachung zur Änderung der Prüfungsordnung für

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Bekanntmachung zur Änderung der Prüfungsordnung für
-535~
.
Bekanntmachung
. . d rung der Bekatmtmachung über den nebenamtlichen
zur 1\n b:nberuflichen Unterricht im Bereich des Bayerischen
und ne Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
Vom 11. April1972 Nr. 111 B 7-8/189 425
Abschnitt B der Bekanntmachung über den nebenamtlichen und
benberuflichen Ur:terricht im Bereich des Bayerischen Staatsmini~t~riums für Unterncht ur:.d Kultus vom 29. 6. 1961 (KMBl. S. 372),
letzt geändert durch Bekanntmachung vom 16. 7. 1970 (KMBl.
~u 39 4), wird im E~nverneh~en mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern w1e folgt geandert:
I.
1. In l'l"r. I.1 werden die Buchstaben e), f), g), h) und p) gestrichen.
2 Nach Nr. 1.2 Buchstabe c) wird eingefügt: "d) staatliche Berufs. fach-und Fachschulen".
3. Die bisherigen Buchstaben d), e) und f) der Nr. I.2 werden durch
die Buchstaben e), f) und g) ersetzt.
I I.
Die Bekanntmachung tritt am 1. August 1972 in Kraft.
KMBL 1972, S. 535
stAnz. 1972, Nr. 17
Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus
I. A. Dr. Albert Reute r
Ministerialdirigent
Bekanntmachung
zur Änderung der Prüfungsordnung
für Diplomökonomen der Universität Augsburg
Nachstehend wird der Wortlaut der vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Schreiben vom 24. 3. 1972 Nr. I/15- 6/40
468 erlassenen, am 29. 3. 1972 durch Aushang in der Universität bekanntgemachten sowie· am 30. 3. 1972 in Kraft getretenen Änderung der Prüfungsordnung veröffentlicht.
München, den 19. April 1972
KMBI. 1972, S. 535
Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus
I. A. Dr. Freiherr v o n S t r a l e n h e i m
Ministerialdirektor
Änderung der Prüfungsordnung für Diplomökonomen an der
Universität Augsburg, erlassen vom Bayerischen Staatsministerium
für Unterricht und Kultus mit Schreiben vom 24. 3. 1972 Nr. 1/15 6/40 468.
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erläßt folgende Regelung zur Änderung der Vorläufigen Prüfungsordnung für Diplomökonomen an der Universität Augsburg.
-536§ 1
Die vorläufige Prüfungsordnung für Diplomökonornen d
versitä~ Augsburg, erlass,en vom. ~ayerischen Staatsminister{r 'tink ·
Unterncht und Kultus mlt Entschließung vom 29. 1. 1971 Nr 1~rn. tiir
12 780 in der am 18. B. 1971 in Kraft getretenen Fassung wird 'w· .,._ 6/
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In§ 15 Abs. 1 und 2 wird nach den Worten "im Studienjah
1971" jeweils eingefügt "oder 1971/72".
r 197ot
§ 2
Die Änderung tritt am Tage nach ihrer ortsüblichen Bekannt - ·
chung in der Universität Augsburg in Kraft.
tna"
.
Bekanntmachung
über die Neubesetzung der Stelle des Ministerialbeauftragten ·
für die Gymnasien in Niederbayern
Vom 14. April1972 Nr. II/7 -10b/54360
Ab 1. Mai 19~2 w.ird der <;>berst~die-?direkt?r am ~.chyren-Gymnasi
Pfaffenhofen, Fnednch Ustnch, mlt semem Emverstandms aus dieris~~
chen Gründen an das Hans-Leinherger-Gymnasium Landshut versetzt u· l·
als Nachfolger für den mit Ablauf des Monats April 1972 in den Ruhesta~d
getretenen Oberstudiendirektor Hans Zinsmeister bis auf weiteres mit d d
Wahnehmung der Dienstgeschäfte des Ministerialbeauftragten für d~r
Gymnasien in Niederbayern beauftragt.
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KMB!. 1972, S. 536
Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus
I. A. Dr. Albert R e u t er
Ministerialdirigent
Dritte Bekanntmachung über Zeugnisformulai·e
der Kollegstufe
Vom 14. April1972 Nr. II/12- 8/50 893
Im Vollzug des Abschnittes A I Nr. 7 des Modells für die Gestaltung
der Kollegstufe i. d, Fassung der Bekanntmachungen vom 21. Oktober 1970
(KMBL S. 641) und vom 17. Februar 1971 (KMBl. S. 288) wurde mit KMB
vom 26. Januar 1972 (KMBI. S. 224) das Formular des Zeugnisses der Reife
veröffentlicht und in Abschnitt I Nr. 3 mitgeteilt., daß die Umrechnung der
Gesamtpunktzahl in eine Note mit zwei Dezimalstellen nach einem noch
festzusetzenden Schlüssel vorzunehmen sei. Dazu und in Ergänzung der
KMl3 vom 26. Januar 1972 (KMBI. S. 224) wird angeordnet:
1. Die Umrechnung ist nach dem in der Anlage bekanntgegebenen Schlüssel vorzunehmen.
2. Auf den Seiten 2, 3 und 4 des Zeugnisses der Reife ist oben der Name
der Kollegiatin/des Kollegiaten einzusetzen (z. B. "2. Seite des Zeugnisses der Reife von Fräulein/Herrn N. N.").
3. Nach einem Beschluß der Amtschefskonferenz der Ständigen Konferenz
der Kultusminister der Länder bleibt dem Kollegiaten die Wahl überlassen, ob die Note der am Ende der 11. Klasse abgewählten Pflichtfremdsprache in die auf zwei Dezimalstellen zu berechnende Endnote