April - Saale-Orla
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April - Saale-Orla
Amtsblatt des Saale-Orla-Kreises Amtssitz, Wisentahaus Schleiz, Oschitzer Straße 4 Informationen aus dem Landratsamt 4. April 2014 21. Jahrgang, Nr. 4 Neue Feuerwehrfahrzeuge an Freiwillige Wehren übergeben Landkreis stellt Stützpunktfeuerwehren Bad Lobenstein und Pößneck Feuerwehrfahrzeuge vom Typ HLF 20 zur Verfügung Die Freiwilligen Feuerwehren aus Pößneck und Bad Lobenstein vor ihren neuen Hilfeleistungslöschfahrzeugen. Der Saale-Orla-Kreis hat am 12. März zwei neue Einsatzfahrzeuge in den Dienst gestellt und an die Freiwilligen Feuerwehren in Bad Lobenstein und Pößneck übergeben. “Sowohl während der Ausschreibung als auch der Beschaffung dieser Fahrzeuge konnte der Landkreis immer auf die enge und gute Zusammenarbeit mit den städtischen Freiwilligen Feuerwehren in Bad Lobenstein und Pößneck vertrauen”, betont Uwe Tiersch, Kreisbrandinspektor. Die Hilfeleistungslöschfahrzeuge (kurz: HLF) sind geeignet für technische Hilfeleistungen und das Löschen von Bränden. Sie können je eine Gruppe, d.h. neun KameradInnen, transportieren. Mit einem Gewicht von etwa 14 Tonnen und einer Motorleistung von 300 PS sind die neuen Feuerwehrfahrzeuge bestens ausgerüstet: Ein Wassertank, eine fahrzeugbetriebene Pumpe für die Brandbekämpfung sowie eine Seilwinde zur technischen Hilfeleistung – wie z.B. bei Verkehrsunfällen – gehören zur Ausstattung der neuen Feuerwehrfahrzeuge. Außerdem finden sich auf den Fahrzeugen u.a. Funktechnik, Pressluftatmer, ein Notstromaggregat, ein hydraulisches Rettungsgerät, tragbare Leitern sowie Tauchpumpen. www.saale-orla-kreis.de Bürgerbüro des Landratsamtes des Saale-Orla-Kreises Tel.: (0 36 63) 48 80 • [email protected] Jedes Fahrzeug kostet 328.000 Euro. Davon übernimmt das Land Thüringen je 125.000 Euro im Rahmen von Fördermitteln. Etwa 8.000 Euro steuerten die Städte Pößneck und Bad Lobenstein jeweils bei. Den Großteil der Kosten trägt somit der Landkreis. Dank einiger Ausrüstungsgegenstände, welche die jeweiligen Freiwilligen Feuerwehren aus alten Fahrzeugen ausgebaut und für den Aufbau der neuen überlassen hatten, konnten die Kosten minimiert werden. Die Fahrgestelle vom Typ Iveco Euro Cargo mit einem feuerwehrtechnischen Aufbau stammen von der Firma Magirus GmbH aus Ulm. Das nächste Amtsblatt des Saale-Orla-Kreises erscheint am 01. Mai 2014 2 NICHTAMTLICHER TEIL Neues aus dem Landratsamt Afrikanische Schweinepest – verstärkte Überwachung auch in Thüringen Das Veterinäramt und die Untere Jagdbehörde informieren – Jäger werden um Mithilfe gebeten Die Afrikanische Schweinepest (ASP) tritt aktuell in Russland, Weißrussland, Litauen und Polen auf und bedroht Millionen Hausund Wildschweine. Aufgrund dieser Gefährdungslage für Deutschland haben Bund und Länder beschlossen, kurzfristig eine verstärkte Überwachung der Wildschweinpopulation zur Früherkennung des ASPVirus zu etablieren. Im Mittelpunkt dieses Überwachungssystems steht die Untersuchung von Blutproben erlegter und – im besonderen Maße – die Untersuchung von Tierkörpern verendeter Wildschweine. Im Zusammenhang mit den Ausbrüchen der ASP ist auch die Thüringer ASP-Überwachung kurzfristig zu intensivieren. Daher werden die Jäger gebeten, jetzt verstärkt Proben zu nehmen. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Gebiete in unmittelbarer Umgebung der A9 zu legen. Ziel ist es, schnell aktuelle und umfangreiche Daten zur Wildschein-ASP-Überwachung im Saale-Orla-Kreis zu erhalten. Es ist ganz besonders wichtig, er- krankte, sich auffällig verhaltende und verendete Wildschweine auf ASP zu untersuchen. Alle Jäger sind daher aufgerufen, dem Veterinäramt des Saale-Orla-Kreises die vermehrte Feststellung von Fallwild zu melden und frische Falltiere (mit Ausnahme von Unfallwild) zur Untersuchung einzusenden. Als Anreiz für die erhöhte Mitwirkungsbereitschaft der Jägerschaft wird pro eingesendetem Stück Fallwild eine Aufwandsentschädigung von 50 Euro gezahlt. Für den Transport steht ein spezielles Fahrzeug zur Verfügung, welches bei Bedarf über das Veterinäramt angefordert werden kann. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an: Landratsamt Saale-Orla-Kreis Oschitzer Straße 4 07907 Schleiz Veterinäramt: Herr Klendauer / Frau Willnow / Frau Wurzbacher (03663-488 198) Jagdbehörde: Herr Dressel / Frau Rahmelow (03663-488 528 bzw. -530) Amtstierarzt Lutz-Peter Klendauer bei der Beprobung erlegter Wildschweine. Klassische Schweinepest (KSP) und Afrikanische Schweinepest (ASP) sind seuchenhaft verlaufende, hochansteckende Virusinfektionen der Wild- und Hausschweine. Beide Krankheiten sind anzeigenpflichtige Tierseuchen. Ein Schweinepestausbruch hat weitreichende wirtschaftliche Auswirkungen mit Handelssperren für ganz Deutschland zur Folge. Beide Tierseuchen äußern sich in einer fieberhaften Allgemeinerkrankung. Charakteristisch sind Blutungen in der Haut, den inneren Organen sowie Lähmungserscheinungen. Die Übertragung erfolgt auf direktem Wege von Tier zu Tier, aber auch indirekt über virusbehaftete Materialien wie Blut oder Kot. Der Virus ist für den Menschen nicht gefährlich! Lebensmittel können diese Krankheiten auf die Schweine übertragen. Besondere Gefahr besteht darin, dass Wildschweine infizierte Speisereste z.B. an Parkplätzen und Raststätten der Autobahnen fressen und erkranken. Der Fachdienst Umwelt informiert Verbrennung von trockenem Baum- und Strauchschnitt nach den Vorschriften der Allgemeinverfügung des Saale-Orla Kreises, veröffentlicht im Amtsblatt des Saale-Orla-Kreises Nr. 03 vom 12.03.2010, in der Fassung vom 21.09.2010, veröffentlicht im Amtsblatt des Saale Orla Kreises Nr. 10 vom 08. Oktober 2010. Im Gebiet des Saale-Orla-Kreises darf ausnahmsweise trockener Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, verbrannt werden. In der Frühjahrsperiode ist der Zeitraum auf den 01.04. bis 14.04. festgelegt. Grundsätzlich gilt: Vorrangig soll die Beseitigung pflanzlicher Abfälle auf den Grundstücken, wo die Abfälle entstehen, oder auf anderen geeigneten Grundstücken durch Kompostierung erfolgen. Wenn das nicht möglich ist, sollten für die Beseitigung die vom ZASO betriebenen Pflanzenabfall-Beseitigungsanlagen genutzt werden. Anforderungen an die Verbrennung: 1. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und -stärke zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. 2. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe – insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüs- sigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer – verwendet werden. 3. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten: • 1,5 km zu Flugplätzen • 50 m zu öffentlichen Straßen • 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden • 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs • 100 m zu Waldflächen • 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbarer Außenverkleidung • 5 m zu Grundstücksgrenzen 4. Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser abzulöschen. 5. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen, bis Flammen und Glut erloschen sind. 6. Das Material für die vorgesehene Verbrennung ist erst maximal 3 Tage vor dem Termin des Abbrennens am vorgesehenen Standort aufzuschichten. Material, das zu einem früheren Zeitpunkt abgelagert wurde, ist zum Schutz von Kleintieren (Igel, Vögel) umzusetzen. Weitere Informationen zum Thema hält der Fachdienst Umwelt auf der Homepage des Landkreises www.saale-orla-kreis.de unter Aktuelles bereit. 3 NICHTAMTLICHER TEIL BAföG-Anträge für 2014/2015 Anträge für das kommende Ausbildungsjahr liegen im Amt für Ausbildungsförderung im Landratsamt Saale-Orla-Kreis bereit Die BAföG-Anträge für das Ausbildungsjahr 2014/2015 liegen im Amt für Ausbildungsförderung im Landratsamt Saale-Orla-Kreis, Oschitzer Straße 4, 07907 Schleiz, vor und können abgeholt oder angefordert werden. Wiederholungsanträge sollten bis spätestens Ende Mai wieder abgegeben werden, damit eine lückenlose Zahlung auch in den Ferien erfolgen kann. Neuanträge müssten spätestens in dem Monat, in dem die Schule beginnt, gestellt werden. Vom kommunalen Amt für Ausbildungsförderung können schulische Vollzeitausbildungen gefördert werden. Dazu gehören: • weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen einschließlich aller Formen der beruflichen Grundbildung ab Klasse 10 sowie Fachoberschulklas- sen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Hier muss der Auszubildende allerdings notwendig auswärts untergebracht sein. • Berufsfachschulklassen, sofern sie in einem mindestens zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. • Fachschulklassen und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Weitere Ausbildungen können gefördert werden – hier ist aber eine individuelle Anfrage notwendig. Das Amt für Ausbildungsförderung im Landratsamt Saale-Orla-Kreis ist unter der Telefonnummer 03663488 743 bzw. -922 gern bereit, alle Fragen zu beantworten. Neuer Wegweiser für Landratsamt erschienen Broschüre gibt Überblick über Strukturen und Ansprechpartner im Landratsamt Saale-Orla-Kreis Das Landratsamt Saale-OrlaKreis hat für seine Bürger eine neue Broschüre erarbeitet, die ihnen die Strukturen der Kreisverwaltung aufzeigt und sie dabei unterstützen soll, schnell den richtigen Ansprechpartner im Haus zu finden. Die Broschüre mit dem Titel “Was können wir für Sie tun?” ist ab sofort kostenlos in den Bürgerbüros sowie Gemeinde- und Stadtverwaltungen des Landkreises erhältlich. Die Broschüre konnte dank zahlreicher Anzeigen von Unternehmen aus dem Saale-Orla-Kreis erarbeitet werden. Sie gibt einen Überblick über die verschiedenen Fachdienste im Landratsamt, nennt Ansprechpartner und zeigt Sehenswürdigkeiten des Landkreises. Bürger und Gäste können sich diese Broschüre bei Interesse kostenlos in den Bürgerbüros des Landratsamtes (Oschitzer Straße 4/ 07907 Schleiz, Wohlfarthstraße 3-5/ 07381 Pößneck, Topfmarkt 4/ 07356 Bad Lobenstein) sowie in den jeweiligen Stadt- und Gemeindeverwaltungen abholen. 7 Hinweise zur Wahl! Briefwahl im Saale-Orla-Kreis Am 25. Mai 2014 stehen in Thüringen die Kommunal- und Europawahlen an. Jeder Wahlberechtigte kann die Abstimmungsunterlagen beantragen, um schon vorher zu wählen. Wie die Briefwahl-Unterlagen beantragt werden können, steht auf Ihrer Wahlbenachrichtigung. Die Antragstellung kann z.T. online, durch persönliche Vorsprache oder schriftlich ohne Begründung erfolgen. Per Telefon ist dies nicht möglich. Am 23. Mai 2014 um 18 Uhr endet die Möglichkeit, Briefwahlunterlagen zu beantragen. Bei „plötzlicher Krankheit“ oder bei Wahlberechtigten, die aus irgendeinem Grund nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind, gelten Ausnahmen. Die Briefwahlunterlagen werden weltweit versendet. Als Wähler erhalten Sie nach der Beantragung Ihre Briefwahlunterlagen für die Kommunal- und Europawahlen: den Wahlschein, den/die Stimmzettel, den Stimmzettelumschlag, den Wahlbriefumschlag. Achtung: Kommunalwahlen und Europawahl sind getrennt voneinander zu behandeln! 1 2 3 Treffen Sie auf dem Stimmzettel Ihre Wahl. Legen Sie den Stimmzettel (sonst nichts!) in den Stimmzettelumschlag. Verschließen Sie diesen. 4 Unterschreiben Sie die „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl“ unter Angabe des Ortes und des Tages (zu finden in der unteren Hälfte des Wahlscheins). Nur mit dieser Unterschrift ist Ihre Stimmabgabe gültig. Legen Sie den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag. Verschließen Sie diesen. 5 Geben Sie den Wahlbrief rechtzeitig in die Post, sodass er spätestens am Wahltag (25. Mai 2014, 18 Uhr) bei der Stelle eingeht, die auf dem Wahlbrief angegeben ist. Beachten Sie dabei die üblichen Postlaufzeiten. Sie können den Wahlbrief auch persönlich abgeben Abbildung: § 15 Abs. 4 Nr. 4 Thüringer oder abgeben lassen. Kommunalwahlordnung, Anlage 4 Brunhilde Werner, Mitarbeiterin im Bürgerbüro in Schleiz, mit der neuen kostenlosen Informationsbroschüre “Was können wir für Sie tun”. Hinweis: Wählerinnen und Wähler, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung an der persönlichen Kennzeichnung gehindert sind, können sich der Hilfe einer Hilfsperson bedienen. Diese trägt ihren Namen mit Druckschrift ein und unterzeichnet auch die „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl“. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung bei der Wahl des hilfebedürftigen Wählers erlangt hat. 4 NICHTAMTLICHER TEIL Neue Leiterin in Wurzbacher Heinrichshütte Seit dem 01. März hat das Technische Schaudenkmal Heinrichshütte in Wurzbach eine neue Teamleiterin: Die 32-jährige Franziska Roßner. Die Thüringerin ist verheiratet und hat 2 Kinder. Roßner studierte in Jena Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt Marketing und freut sich auf ihre neue Aufgabe. Dank und Anerkennung für 23 Jahre ehrenamtliche Tätigkeit Mit der Ehrenmedaille des Landkreises, Präsenten und Dank von vielen Führungskräften der Feuerwehren wurde am 18. März 2014 Kamerad Christoph Eichelkraut als Kreisbrandmeister für den Bereich Ranis – Ziegenrück verabschiedet. Als er im Jahr 1991 seine ehrenamtliche Arbeit aufnahm, galt es die Strukturen in den Feuerwehren neu zu schaffen. Durch seinen unermüdlichen Einsatz gelang es ihm, die Ausbildung, die Ausrüstung und auch die Kameradschaft in seinem Verantwortungsbereich auf solide Füße zu stellen. Viele der jungen Kameraden, die jetzt schon Führungsfunktionen übernehmen wurden durch ihn geschult. Im Laufe der Jahre entwickelten sich unter seiner Leitung trotz aller personellen als auch so manchen finanziellen Schwierigkeiten ein stabiler Verband von Feuerwehren im Bereich der VG Ranis – Ziegenrück. Stets galt er als derjenige, der mit fachlichem Rat zur Seite stand. Auch als „feuerwehrtechnisches“ Bindeglied zwischen dem Landkreis und den Kommunen war stets Verlass auf ihn. Leider musste Kamerad Eichelkraut sein Ehrenamt aus gesundheitlichen Gründen zum 01. März des Jahres beenden. Seine Nachfolge tritt Kamerad Andreas Schmidt aus Eßbach an. Wir wünschen Kamerad Eichelkraut und seiner Familie auch für die Zeit danach alles Gute. Seine geleistete Arbeit wird uns dauerhaft in Erinnerung bleiben. Franziska Roßner, Leiterin der Heinrichshütte. Kontakt Gießerei Heinrichshütte: [email protected] Telefon: 036652-22717 Das nächste Amtsblatt des Saale-Orla-Kreises erscheint am 01. Mai 2014 Verabschiedung und Ehrung von Kamerad Christoph Eichelkraut durch Landrat Thomas Fügmann. „Saale-Orla-Erlebnissommer 2013“ findet Fortsetzung Der Verein Thüringer Oberlandbahn e.V. lädt zu Draisinefahrten ein. „Mach dich glücklich!“ – unter diesem Motto wurde im vergangenen Jahr das Projekt „Saale-Orla-Erlebnissommer“ durch den Landkreis gemeinsam mit zahlreichen interessierten Leistungsträgern aus Tourismus und Kultur initiiert. Ziel ist die bessere Vermarktung der zahlreichen Angebote aus der Region mit Hilfe einer sehr informativen Website sowie verschiedenen Printprodukten. Die Verteilung Letzterer fand im Landkreis selber, aber auch in den die Region umgebenden großen Städten bis Leipzig, Dresden, Jena usw. statt. Im Fachdienst Wirtschaft, Kultur und Tourismus sowie der Pressestelle des Landratsamtes laufen zur Zeit die Vorbereitungen für eine Fortsetzung 2014 auf Hochtouren. Für den Zeitraum Juli bis September 2014 können Veranstalter und Leistungsträger ihre Events von der geführten Wanderung, über musikalische Aufführungen bis hin zu Großereignissen melden. Erweitert werden soll das Ganze durch gastronomische und Übernachtungsan- gebote, um auswärtigen Besuchern die Möglichkeit zu geben, den Saale-Orla-Kreis auch mehrere Tage zu besuchen. Damit will der SaaleOrla-Kreis, der auch für die Finanzierung des Projektes aufkommt, einen Beitrag zur wirtschaftlichen Unterstützung privaten Engagements im Bereich Tourismus, Kultur, Gastronomie und Hotellerie leisten. Die Macher möchten an dieser Stelle die Leistungsträger ansprechen, ihre Daten zu melden und die gut gelungene Website www.saale-orla-erlebnissommer.de für 2014 wieder mit Leben zu erfüllen. Ansprechpartnerin im Landratsamt ist Frau Gräf. Ihre Kontaktdaten lauten: Telefon: 03663-488 755 und e-mail: [email protected] Wie im vergangenen Jahr wird die Website um verschiedene Printprodukte ergänzt, um möglichst viele Bürger und Gäste der Region zu erreichen und zugleich bewusster zu machen, wie vielfältig und schön das Leben im Saale-Orla-Kreis sein kann. 5 NICHTAMTLICHER TEIL t Saale-Orla-Kreis Unser Kursangebot im April Gesellschaft Beruf R4-501007 Facebook - Einstiegsseminar Do. 10.04.2014 18:30 Uhr, Schleiz, AWZ R1-105002 Die Einkommenssteuer macht die meiste Arbeit R1-501012 Workshop Fotobücher und mehr Sa. 12.04.2014 09:00 Uhr, VHS Pößneck Di. 15.04.2014 18:30 Uhr, VHS Pößneck R1-116001 Vogelstimmenwanderungen Sa. 26.04.2014 06:00 Uhr, VHS Pößneck Sa. 10.05.2014 06:00 Uhr, Schleiz, Parkplatz Diska Sa. 17.05.2014 06:00 Uhr, VHS Pößneck Gesundheit Demnächst an Ihrer Volkshochschule Neu Umgang mit dem iPad Sa. 10.05.2014 09:00 Uhr, VHS Pößneck Neu Wie bediene ich mein Android Smartphone? Sa. 17.05.2014 09:00 Uhr, VHS Pößneck R1-301001 Chinesische Gesundheitslehre Sa. 05.04.2014 09:00 Uhr, VHS Pößneck Neu „Schmerzen- Was kann ich selbst tun?“ Sa. 14.05.2014 19:00 Uhr, VHS Pößneck Integration R4-302007 Zumba Fr. 11.04.2014 18:00 Uhr, Schleiz, Turnhalle Böttgerstraße S4-404001 Neuer Integrationskurs ab 01.09.2014.2014, Schleiz, AWZ Pößneck: Schleiz: 03647 448-144 03663 422-458 [email protected] www.vhs-sok.de Nachrichten, Tipps, Termine Fortbildung zur/zum hygienebeauftragten Schwester/ Pfleger durch die Krankenhäuser Greiz und Schleiz Als wahrscheinlich erste Krankenhäuser in Thüringen bilden die Kreiskrankenhaus Greiz GmbH und das Tochterunternehmen die Kreiskrankenhaus Schleiz GmbH seit Freitag, den 28.02.2014 flächendeckend intern insgesamt 26 hygienebeauftrage Schwestern und Pfleger aus. Beide Krankenhäuser haben sich zum Wohle der Patienten und deren Sicherheit eine strikte Umsetzung aller Vorgaben und hygienerelevanten Kriterien des Robert Koch-Institutes (RKI) im Rahmen des neuen Infektionsschutzgesetzes als Ziel gesetzt. Die Veranstaltung wurde durch den Leitenden CA Dr. med. Gottschalk und die Pflegedienstleiterin Dipl. PW Frau Jähnert eröffnet. Die 26 Mitarbeiter werden an den Schnittstellen der Stationen und Funktionsabteilungen die Umset- zung der Hygienerichtlinien des RKI, neben den hauptamtlichen Hygienefachkräften, gewährleisten. Sie erlernen in einem 40stündigen Kurs, welcher nach dem Curriculum der Gesellschaft für Hygiene unterrichtet wird, die wichtigsten theoretischen und praxisrelevanten Grundlagen zur Umsetzung der Vorgaben des RKI in ihren Fachbereichen und bilden damit eine wichtige Verbindung in die Peripherie. Dieser Kurs wird durch die Hygienefachschwester der KKH Greiz GmbH Frau Gabi Göring, Landesvorsitzende des Vereins Deutscher Hygienefachkräfte geleitet. Sie wird unterstützt durch Herrn Lorber, einen Lehrer der Berufsschule und Oberarzt Dr. Güther als hygieneverantwortlichen Arzt der KKH Greiz GmbH. Folk-Keller präsentiert Western & Country sowie Irish Folk Das letzte reguläre Folk-KellerKonzert vor der Sommerpause findet am Freitag, dem 11. April 2014, 20:00 Uhr (Einlass ab 19:00 Uhr) im Pößnecker Ratskeller statt. Peter Kick's One Man Band präsentiert dort Western & Country, danach zelebrieren The ClanMakeNoise ihre groovige Irish-FolkShow. Der VVK in der Stadtinfo Pößneck (Tel.: 03647/ 41 22 95) hat begonnen. Nähere Infos: www.folkratskeller-poessneck.de Foto: The ClanMakeNoise 6 NICHTAMTLICHER TEIL Förderverein Schloss Burgk gegründet Verein ist nun eingetragen – Gemeinnützigkeit wurde anerkannt Seit dem 14. Februar gibt es im Saale-Orla-Kreis einen eingetragenen, gemeinnützigen Förderverein Museum Schloß Burg e.V. mit Sitz in Burgk. Neben dem Einwerben von Spendenmitteln zählen verschiedenste Aktivitäten im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Schlosses sowie die Unterstützung bei der Zusammenarbeit mit anderen Kulturträgern – wie Schulen oder Galerien – zu den Hauptaufgaben des neuen Fördervereins. „Wir wollen nun schnellstmöglich aktiv unsere Arbeit aufnehmen“, so Jürgen Hauck, Vorsitzender des Fördervereins Museum Schloß Burg e.V. und 1. Beigeordneter des Landrates. In der Vereinssatzung heißt es, der Verein verfolge das Ziel der Förderung kultureller, künstlerischer, denkmalpflegerischer und wissenschaftlicher Arbeiten des Schlosses Burgk. “Konkret soll der Verein den Ausbau der Sammlungen unterstützen und sich für die Erhaltung des Gebäudes, eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit und kulturhistorische Forschungen einsetzen”, erläutert der Vereinsvorsitzende Jürgen Hauck. Ganz besonders liege dem Verein außerdem die Förderung der historischen, kulturellen und wissenschaftlichen Bildung von Kindern und Jugendlichen am Herzen. Die Hauptaufgaben des Vereins sieht der Vereinsvorsitzende dabei in der Generierung von Geldmitteln und in der Unterstützung bei Veranstaltungen auf dem Schloss. “Wir erwarten nicht, dass jedes Mitglied ausschließlich mit Geldzahlungen seinen Beitrag leistet. Wir freuen uns ebenso über Mitglieder, die vielleicht kein Geld bereitstellen können, aber beispielsweise bei Veranstaltungen auf dem Schloss die Kasse am Einlass übernehmen”, erklärt Jürgen Hauck. Auch das bedeute eine große Hilfe für das Museum, so der Vereinsvorsitzende weiter. Neben Jürgen Hauck kümmern sich außerdem Juergen K. Klimpke, stellvertretender Vereinsvorsitzender und Bürgermeister der Stadt Schleiz, Anette Feike, Schriftführerin und 2. ehrenamtliche Beigeordnete des Landrates, sowie Helmut Schmidt, Schatzmeister und Vorstandsvorsitzender der Kreissparkasse Saale-Orla, um die Belange des neu gegründeten Vereins. Der Verein zählt aktuell 24 Mitglieder. Der Jahresbeitrag für jede Person beträgt 10 Euro, für jede Institution 20 Euro. Anträge für eine Mitgliedschaft im Förderverein können bei Jürgen Hauck und Sabine Schemmrich, der Museumsleiterin Schloss Burgk, erfragt werden. Spendenkonto Förderverein Museum Schloß Burg e.V.: IBAN: DE29830505050002130548 BIC: HELADEF1SOK Kontakt: Jürgen Hauck ([email protected] bzw. 03663-488 621) Sabine Schemmrich (museum@ schloss-burgk.de bzw. 03663-400 119) Wandel-Orgelkonzert im Orlaraum: Triptis, Traun und Neustadt an der Orla Am Sonnabend, den 3. Mai 2014, werden in einem Wandel-OrgelKonzert im Orlagebiet Orgelbearbeitungen großer Künstler vorgetragen. 17:00 Uhr: evangelische Stadtkirche zu Triptis („HÄNDEL und Festliches aus England“ auf der Trampeli-Orgel ) 18:00 Uhr: Dorfkirche Traun („TELEMANN & eleganter Barock aus FRANKREICH“) 19:30 Uhr: evangelische Stadtkirche Neustadt an der Orla („J. S. BACH und Virtuoses aus Italien“ auf der Fincke-Orgel) an den Orgeln: Dr. Wieland Meinhold, Universitätsorganist Erfurt/ Weimar (Thüringen) Zu Orgelführungen unter dem Motto „Klang für große und kleine Pfeifen – Besuch bei der Königin" wird bereits um 16:15 Uhr nach Triptis und ab 20:30 Uhr nach Neustadt an der Orla eingeladen: Allen Orgelinteressierten wird die „Königin der Instrumente" hautnah erläutert. - am Ende der einzelnen Stationen bitten wir jeweils um eine von Herzen kommende Spende - Schreibaufruf für Schülerinnen und Schüler der Klassen 9 bis 13 Im April 2014 jährt sich der Geburtstag des englischen Dichters und Dramatikers William Shakespeare, der zu den bedeutendsten Autoren der Weltliteratur gehört, zum 450. Mal. Unter dem Motto „Worte, Worte, nichts als Worte“ (W. Shakespeare, „Troilus und Cressida“) können gelungene Aufsätze, Seminarfacharbeiten oder kreative Texte eingereicht werden, die sich thematisch mit einem Werk von William Shakespeare oder dem Dichter selbst auseinandersetzen. Einsendungen bitte unter Angabe von Name, Alter, Adresse (f. Schulabgänger) Klassenstufe bzw. der Schulanschrift an: Thüringer Literaturrat e. V. Cranachstraße 47 99423 Weimar E-Mail: [email protected] Kennwort: Shakespeare 2014 Einsendeschluss: 18. Juli 2014 Mit der Einsendung wird dem Thüringer Literaturrat e. V. das Recht zur Veröffentlichung übertragen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Eine unabhängige Jury bewertet die Arbeiten. Die besten Arbeiten werden prämiert und öffentlich vorgestellt. Die ersten fünf Preisträger erhalten 150 EUR / 125 EUR / 100 EUR / 75 EUR / 50 EUR / Darüber hinaus gibt es Sachpreise. Ein Projekt des Friedrich-Bödecker-Kreises für Thüringen e. V., des Lese-Zeichen e. V., der Literarischen Gesellschaft Thüringen e.V. und des Thüringer Literaturrates e.V. Mit freundlicher Unterstützung der Kulturdirektion der Stadt Weimar. Auslobung Wettbewerb „Unternehmerin/Unternehmer 2014“ des Landkreises Greiz und Saale-Orla-Kreis Auch in diesem Jahr ehrt der Kreisverband des Bundesverbandes mittelständische Wirtschaft (BVMW) zum 15. Mal erfolgreiche Mittelständler. Gesucht werden besonders erfolgreiche Unternehmerinnen und Unternehmer, die die Zukunft ihrer Firma mit Mut, Optimismus, Weitblick und Nachhaltigkeit sowie Familienfreundlichkeit gestalten. „Wir wollen ihr unternehmerisches Engagement in Wirtschaft und Gesellschaft anerkennen und ihre Vorbildrolle als Leistungsträger würdigen“, beschreibt Kerstin Kramer, Leiter des BVMW-Kreisverbandes, die Ziele des Wettbewerbs. „Mit der Auszeichnung möchten wir mittelständische Unternehmerinnen und Unternehmer öffentlich ehren, die das Risiko ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit persönlich tragen und eher eine Hypothek auf ihr Haus aufnehmen als keinen Lohn an ihre Mitarbeiter zahlen zu können. Es geht uns darum, durch die Anerkennung der Leistungen beispielgebender Mittelständler zur Gründung einer eigenen wirtschaftlichen Existenz und zur Übernahme von Firmen Mut zu machen und dadurch der Jugend eine Perspektive aufzeigen“, so Kramer Vorgeschlagen werden können Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Landkreis Greiz bzw. dem Saale-Orla-Kreis, die einen beispielgebenden unternehmerischen Erfolg aufweisen und die sich auch außerhalb ihres Unternehmens in ihrer Stadt bzw. Gemeinde des Kreises in vorbildlicher Weise engagieren. Nominierungen können vornehmen: - Kommunalpolitiker, wie Bürgermeister, Landräte - Behörden, Verwaltungen, Organisationen, Banken - regionale Kammern und Verbände - Einzelpersonen und Mitarbeiter der Unternehmen - Leiter des BVMW-Kreisverbandes. Eine unabhängige Jury aus Vertretern der kommunalen Verwaltung, Vorstände der Banken, Medien und Unternehmer entscheidet auf der Grundlage der Bewertungskriterien über die „Unternehmerin/Unternehmer des Jahres 2014“ in den beiden Kreisen. Die Ehrung erfolgt in einem würdigen öffentlichen Rahmen, für den Landkreis greiz am 11.06.2014 im Bio-Seehotel und für den SaaleOrla-Kreis im September im Rahmen der Traditionellen Visitenkartenparty in Neustadt Die Preisträgerin/der Preisträger erwirbt gleichzeitig die Nominierung für den zentralen Ausscheid „Thüringer Unternehmerin/ Unternehmer des Jahres 2014“. Diese Auszeichnung erfolgt am 21.11.2014 im Rahmen des 21. Thüringer Wirtschaftsballs im congress centrum neue weimarhalle. Die Wettbewerbsbedingungen sowie die Antragsformulare erhalten Sie im Internet unter: www.thueringen.bvmw.de 7 NICHTAMTLICHER TEIL Veranstaltungen Neustadt a.d. Orla Monat April Freitag, 04.04. bis Sonntag, 06.04.2014 Saisonauftakttreffen der Wohnmobilfreunde „Heinrichs-Ruhe“ freies Treffen für alle die Lust haben an der Gaststätte „Heinrichsruhe“ Freitag, 04.04.2014, 10.00 Uhr „Weltbilder“ - Ausstellungseröffnung der 6. KinderKunstausstellung der AWO-Schloss-Schule im Museum für Stadtgeschichte, Kirchplatz 7 Samstag, 05.04. und Sonntag, 06.04.2014 Floh- und Trödelmarkt im ButeilePark, Triptiser Straße 14 Samstag, 05.04.2014, 15.00 Uhr Fußball – Thüringenliga, SV BW´90 Neustadt - FSV Martinroda Samstag, 05.04.2014, 16.00 Uhr Märchentheater „Rumpelstilzchen“ im Wotufa-Saal, Ziegenrücker Straße 6 Samstag, 05.04.2014, 19.30 Uhr Diashow „Namibia - Unterwegs im Land der unendlichen Weite“ im Wotufa-Saal, Ziegenrücker Str. 6 Sonntag, 06.04.2014, 11.00 Uhr Brunch im Garten im „Rolandhof“ in Moderwitz Dienstag, 08.04.2014, 19.30 Uhr Treffen des KatastrophenschutzSanitätszuges in der Johanniter Unfallhilfe e.V., Bachstraße 11 Mittwoch, 09.04. bis Freitag, 11.04.2014, ab 12.00 Uhr Fischessen, für alle Fischbegeisterten und die es mal probieren möchten, in der Gaststätte „Heinrichs-Ruhe“ Freitag, 11.04.2014, ab 19.00 Uhr Lange Nacht der Rathausmusik im Rathaussaal Freitag, 11.04. bis Sonntag, 13.04.2014 Handwerkermesse 2014 im Buteile-Park, Triptiser Straße 14 Samstag, 12.04.2014, 08.30 bis 15.00 Uhr Kurs „Lebensrettende Sofort Maßnahmen“ für Führerscheinbewerber in der Johanniter Unfallhilfe e.V., Bachstraße 11, Anmeldung unter 036481 2990 Samstag, 12.04.2014, 9.00 Uhr Frühjahrsputz in der Stadt Neustadt an der Orla Samstag, 12.04.2014, 18.00 Uhr African Gala Night - Livekonzert, Präsentation & Dinner, eine musikalische Reise an die Westküste Afrikas im Lederwerk in der Gerberstraße. Samstag, 12.04.14, 20.00 Uhr ENGERLING + DOUBLE VISION (Blues und Bluesrock) im Wotufa-Saal, Ziegenrücker Straße 6 Sonntag, 13.04.2014 Palmsonntagshochamt mit Pro- zession in der Kath. Kirche Donnerstag, 17.04.2014 Messe vom Letzten Abendmahl und Anbetung in der Kath. Kirche Neustadt Freitag, 18.04.2014 Karfreitagsliturgie in der katholischen Kirche Neustadt Samstag - Sonntag, 19.04.20.04.2014 RAGING DEATH DATE (Metal mit Internationalen Bands) im Wotufa-Saal, Ziegenrücker Straße 6 Samstag, 19.04.2014 Feier der Osternacht in der katholischen Kirche Neustadt, Beginn am Osterfeuer im Pfarrhof Neustadt Freitag, 18.04.2014, 17.00 Uhr Chormusik mit Musik und Lesung zum Karfreitag in der Hospitalkirche Samstag, 19.04.2014 RAGING DEATH DATE WotufaSaal, Ziegenrücker Straße 6 in der Metal-Hand Sonntag, 20.04.2014, 12.00 Uhr Osterschmaus im „Rolandhof“ in Moderwitz Sonntag, 20.04.2014, 14.00 Uhr Ostereiersuchen am Bismarckturm Dienstag, 22.04. bis Samstag, 26.04.2014 Ferienfreizeit auf dem Reitplatz Neustadt (Orla), Quendelweg 1 Donnerstag, 24.04.2014 Halbtagsausflug des Ortsverbandes Neustadt des VdK zu den Osterbrunnen Samstag, 26.04.2014, 10.00 Uhr Öffentliche Stadtführung 2014 „Herrschaftswechsel im Orlagau“ eine öffentliche Führung mit den Herren des „Alten Rates“ Treffpunkt: Dorfplatz Neunhofen Samstag, 26.04.2014, 15.00 Uhr Fußball – Thüringenliga, SV BW´90 Neustadt - FSV Wacker Gotha Samstag, 26.04.2014 1.3 Showtanz-Grandprix in der Sport- und Festhalle, Friedhofstraße 1 Sonntag, 27.04.2014, 9.30 Uhr Tauschtag des Briefmarkenvereins Neustadt (Orla) im Hotel „Stadt Neustadt“, Ernst-Thälmann-Straße 1 Mittwoch, 30.04.2014, 18.00 Uhr Maibaumsetzen auf dem Dorfplatz in Lichtenau mit der „Froschwanderung von Lichtus“ und anschließendem Hexenfeuer Mittwoch, 30.04.2014 Hexenfeuer an der Gaststätte „Heinrichsruhe“ Mittwoch, 30.04.2014, 18.00 Uhr Maibaumsetzen mit der Freiwilligen Feuerwehr Neustadt (Orla) und dem Feuerwehrverein Neustadt (Orla) Innovative Linearantriebe Veranstaltung des BVMW Landkreis Greiz und Saale-Orla Greiz. Zum Treffen des BVMW Arbeitskreises „Innovation an Elster, Saale,Orla“ trafen sich am 18.3.2014 etwa 35 Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Firma ELERO GmbH in Pößneck. Niederlassungsleiter Hartmut Blum stellte das Unternehmen mit einem beeindruckenden Vortrag vor. Es wurde vor 50 Jahren in Beuren bei Stuttgart gegründet und produziert inzwischen für weltweit achtzig Länder Antriebstechnik. Die Niederlassung in Pößneck hat sich seit 1995 spezifisch entwickelt und ist im Bereich Linearantriebstechnik einer der Weltmarktführer. Anwendungen finden sich vor allem im Maschinen-.und Fahrzeugbau aber auch bei Solarlösungen , wie Sonnenschutz und passgenauer Nachführung von Solarpaneelen. Aus etwa 20 Basismodellen werden über 1000 kundenspezifische Anwendungen entwickelt. Das junge Team von 85 Mitarbeitern um Hartmut Blum besticht nicht nur durch Innovation, Einfallsreichtum und Präzision. Das große Plus gegenüber den internationalen Wett- bewerbern sind auch kurze Lieferzeiten ( Expressfertigung 24h) und detaillierte Projektarbeit bei der Umsetzung von Kundenwünschen. Eine hohe Fertigungstiefe und die hauseigene Konstruktion garantieren Flexibilität. Dennoch „ist es wichtig“, so Blum,“ sich immer am Markt nach neuen Anwendungsgebieten umzuschauen und keine Trends zu verpassen. Die Frage: „Wie platzieren kleinere Firmen immer wieder ihre Produkte an sich verändernden Märkten“ wurde nach dem Betriebsrundgang in vielen individuellen Gesprächen diskutiert. Innovative Produktentwicklungen und Lösungen für komplexe Anwendungen unter schwierigen Bedingungen (z.B. bei ELERO Korrosionsbeständigkeit gegen Umwelteinflüsse über sehr lange Zeiträume, Staub oder Nässe) sichern Marktvorsprung. Nicht zu unterschätzen ist für die Zukunft auch die Energieeffizienz der Produkte. Intensive Gespräche zwischen den Gästen zu Kooperationsmöglichkeiten und die Vereinbarung von gemeinsamen Besuchsterminen trugen zum Erfolg des Abends bei. 8 NICHTAMTLICHER TEIL Arztwechsel in der Urologischen Praxis Im Kreiskrankenhaus Schleiz GmbH Ab 01.04.2014 praktiziert Facharzt für Urologie, Norbert Geiling, in der Praxis im Erdgeschoss des Kreiskrankenhauses in 07907 Schleiz, Berthold-Schmidt-Straße 7-9. Sprechzeiten: Mittwoch Freitag 13:00 - 18:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Anmeldung Sprechstunde: Tel.: (03663) 467-7490 Fax: (03663) 467-7492 Der BdV Regionalverband Bad Lobenstein teilt mit: „Tag der offenen Tür“ im Pavillon: Am 9.4.2014 findet im Parkpavillon Bad Lobenstein ab 10:00 Uhr der diesjährige „Tag der offenen Tür“ des BdV statt. Tierschutzverein „Oberland“ e.V. Sprechzeiten des BdV: Ab dem 9. April finden wieder jeweils mittwochs in der Zeit von 10:00 bis 12:00 Uhr Sprechzeiten des BdV im Parkpavillon in Bad Lobenstein statt. Der Vorstand Tierheim „Am Sonnenbad“ 2. Sondervorstellung im Neuen Schleizer Kino!!!!! Bildervortrag: „Die Formel 3 am Schleizer Dreieck“ und anschließend der Rennfilm „RUSH- Alles für den Sieg“ Am Dienstag, dem 29. April 2014 lädt das Team des neuen Schleizer Kinos noch einmal alle Rennfans zu dem Bildervortrag über die Formel III auf dem Schleizer Dreieck von Guntmar Schwarz ein. Anschließend wird der Rennfilm „RUSH- Alles für den Sieg“ über Niki Lauda und James Hunt gezeigt. Bevor es aber zur Weltmeisterschaftsentscheidung 1976 in der Formel I geht beginnt der Film mit eindrucksvollen Renn- und Klangaufnahmen von F-III-Rennen aus dem Jahre 1970 in England. Lauda und Hunt trafen dort das erste mal aufeinander. Es war die Zeit, als auch noch auf dem Schleizer Dreieck die F-III- großartige internationale Rennen ausgetragen wurden. Der Kartenverkauf für diese 2.Veranstaltung beginnt ab sofort im Motorradbekleidungsgeschäft Hartelt, im AWZ in Schleiz sowie an der Kinokasse. Beginn: 19:00 Uhr, Ende: ca. 22:15 Uhr Amtlicher Teil zur Kenntnis und bewilligt die weitere Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme „Sanierung der Brücke in Rehmen“ sowie die damit einzugehenden Verpflichtungen (§10 Abs. 4 Satz 3 GemHV). Kreistag Beschlüsse der 52. Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses am 12.02.2014 Beschl.-Nr.: Inhalt: BVA 203-52/2014 Der Bau- und Vergabeausschuss genehmigt die Niederschrift der 51. Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses am 17.10.2013. BVA 204-52/2014 Der Bau- und Vergabeausschuss genehmigt den 7. Nachtrag der Firma Spezialbau Erfurt GmbH - Los VE 3-12 Erweiterter Rohbau für das Bauvorhaben Gymnasium „Am Weißen Turm“ Pößneck nach § 2 Abs. 6 VOB/B in Höhe von 173.451,02 € (brutto). BVA 205-52/2014 Der Bau- und Vergabeausschuss nimmt die in § 10 Abs. 3 GemHV genannten und vorgestellten Unterlagen zur Kenntnis und bewilligt die weitere Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme des grundhaften Ausbaus der Kreisstraße K 304 in der OD Lössau sowie die damit einzugehenden Verpflichtungen (§10 Abs. 4 Satz 3 GemHV). BVA 206-52/2014 Der Bau- und Vergabeausschuss nimmt die in § 10 Abs. 3 GemHV genannten und vorgestellten Unterlagen BVA 207-52/2014 Der Bau- und Vergabeausschuss nimmt die in § 10 Abs. 3 GemHV genannten und vorgestellten Unterlagen zur Kenntnis und bewilligt die weitere Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme „Grundhafter Ausbau der K 563 in der OL Lichtenbrunn, 2. und 3. BA“ sowie die damit einzugehenden Verpflichtungen (§10 Abs. 4 Satz 3 GemHV). Kreistag Beschlüsse der 53. Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses am 17.03.2014 Beschl.-Nr.: Inhalt: BVA 208-53/2014 Der Bau- und Vergabeausschuss genehmigt die Niederschrift der 52. Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses am 12.02.2014. 9 AMTLICHER TEIL BVA 209-53/2014 Für die Maßnahme K 503, Sanierung der Brücke über die Gamse in Oppurg, OT Rehmen – Brückenbau, erhält der wirtschaftlich günstigste Bieter, die Firma Hermes Schmidt Ingenieurbau GmbH aus Saalfeld, den Auftrag in Höhe von 147.771,82 € (brutto). BVA 210-53/2014 Für die Generalsanierung Gymnasium „Am Weißen Turm“ in Pößneck, Los 35 VE 3-35a Freianlagen Nordhöfe, erhält der wirtschaftlich günstigste Bieter – die Firma STRABAG AG Direktion Thüringen aus Pößneck, den Auftrag in Höhe von 159.881,82 € (brutto). BVA 211-53/2014 Der Beschluss durch den Bau- und Vergabeausschuss BVA 197-50/2013 vom 10.07.2013 über die Unterhalts- Grund- und Glasreinigung an staatlichen Schulen und Sporthallen des Saale-Orla-Kreises – Los 5 Glasreinigung wird aufgehoben. BVA 212-53/2014 Der Bau- und Vergabeausschuss lehnt den Antrag Nr. AN/077/2014 der UBV-Fraktion bezüglich der Erstattung einer Mängelanzeige wegen der Schäden am SaaleRadwanderweg zwischen Burgk und Walsburg ab. BVA 213-53/2014 „Der Bau- und Vergabeausschuss überprüft die Durchführung und Abrechnung der Tiefbaumaßnahme Ausbau Saale-Radwanderweg zwischen Burgk und Walsburg. Dem Bau- und Vergabeausschuss sind dazu folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen: [Lageplan, Querprofile, Baugrundgutachten und sonstige Stellungnahmen, Ingenieurvertrag/Aufgabenstellung an das Ingenieurbüro, Leistungsverzeichnis/Ausschreibung, Angebotswertung/Aufträge, Bauanlaufprotokolle, Baugrundund Planungsabnahme, Tragfähigkeitsnachweise, Bedenkenanmeldungen, Nachträge/Änderungen, Aufmaße, Schlussrechnungen, Gegenüberstellung Leistungsverzeichnis und gegebenenfalls Nachträge – Schlussrechnung mit Begründung von Abweichungen größer als 10% je Einzelposition.] Die Unterlagen werden durch den Ausschussvorsitzenden Berthold Steffen, den Ausschussmitgliedern Alf-Heinz Borchardt und Gerd Querengässer ausgewertet. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist dem Bau- und Vergabeausschuss in einem schriftlichen Bericht darzustellen. Verordnung des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis über das Offenhalten der Verkaufsstellen aus besonderem Anlass: Nr.: 07/07.03.2014 Vom: 28.02.2014 Aufgrund des § 10 Thüringer Ladenöffnungsgesetz vom 24. November 2006 (Gesetz- und Verordmmgsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 16, 2006, S. 541) in der jeweils gültigen Fassung, wird für die Stadt Bad Lobenstein verordnet: §1 In der Stadt Bad Lobenstein dürfen aus Anlass des ,,4. Bad Lobensteiner Muttertagsbummel" die Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet am: Sonntag, den 11.05.2014 in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein. §2 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 Abs. 1 Pkt. 2 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes. §3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Schleiz, den 07.03.2014 i.A. Mäder Fachdienstleiter Öffentliche Ordnung Vollzug Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG) in der derzeit gültigen Fassung hier: Ihr Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 11 Abs. 1 ThürLadÖffG Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis erlässt folgenden Bekanntmachung über die öffentliche Sitzung des Wahlausschusses für die Wahl des Kreistages des Saale-Orla-Kreises am 25. Mai 2014 Der Wahlausschuss für die Wahl des Kreistages des Saale-Orla-Kreises tritt am 22. April 2014 um 18:00 Uhr im Landratsamt des Saale-Orla-Kreises Oschitzer Straße 4, 07907 Schleiz Raum: Neubau 237 Bescheid: 1. Der Buteile-Park GmbH & CO.KG wird die Erlaubnis erteilt die Geschäfte an Sonn- und Feiertagen von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu öffnen. 2. Die Erlaubnis wird befristet bis zum 31.12.2015 erteilt. 3. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro und 3,45 Euro Auslagen festgesetzt. zusammen. Begründung: 1. Die Buteile-Park GmbH & Co.KG beantragte im März 2014 eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 11 Abs.1 i.V.m. § 10 Thür LadÖffG. Grund hierfür ist die Öffnung des Freizeitgeländes, in dem unter anderen der Werksverkauf unterschiedlicher Firmen der Region stattfindet. Gegenstand der Sitzung ist die Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge und die Beschlussfassung über ihre Zulassung oder Zurückweisung, ggf. die Prüfung und Zulassung von Listenverbindungen. II: Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis ist gemäß § 11 ThürLadÖffG zum Erlass dieses Bescheides sachlich und örtlich zuständig. Der Zutritt zur Sitzung ist für jedermann frei. zu 1. Für den Fall, dass Einwendungen gegen Beschlüsse des Wahlausschusses für die Wahl des Kreistages erhoben werden, tritt der Ausschuss am 29. April 2014, 18:00 Uhr am selben Ort zur erneuten Beschlussfassung zusammen. Gemäß § 10 ThürLadÖffG dürfen an höchstens 4 Sonn- und Feitagen Verkaufstellen aus besonderen Anlass für die Dauer von sechs zusammenhängenden Stunden, in der Zeit von 11 bis 20 Uhr geöffnet sein. Die Landkreise und die kreisfreien Städte können im übertragenen Wirkungskreis in Einzelfällen befristetet Ausnahmen von den Bestimmungen des § 10 LadÖffnG bewilligen, wenn diese im öffentlichen Interesse notwendig sind. Schleiz, den 26.03.2014 gez. Luckhardt Wahlleiterin des Landkreises Die Buteile-Park GmbH § Co.KG beantragte mit Schreiben vom März 2014 eine Ausnabmegenehmigung zum Offenhalten von Verkaufstellen an Sonn- und Feiertagen. Dies wird damit begründet, dass an den Wochenenden, vor allem an den Sonntagen der größte Besucherverkehr 10 AMTLICHER TEIL stattfindet. Auf dem Freizeitgelände soll der Werksverkauf von unterschiedlichen Erzeugnissen der Region stattfinden. Dies fordert den Bekanntheitsgrad der ansässigen Unternehmen und deren Produkte, was sich positiv auf die Wirtschaft auswirkt und darüber hinaus Arbeitsplätze sichert. Für unsere Region stellt es weiterhin eine Möglichkeit dar, Ostthüringen über die Landesgrenzen weiter bekannt zu machen. Dem Antrag der Buteile-Park GmbH & Co.KG zur Öffnung der Geschäfte an Sonn- und Feiertagen von 10:00 Uhr bis 18:00Uhr wird damit zugestimmt. zu 2. Nach § 11 Abs.1 ThürLadÖffG kann die Ausnahmegenehmigung nur befristet erteilt werden. Die Genehmigung wird bis zum 31.12.2015 befristet. zu 3. Die Gebührenentscheidung beruht auf §§ 1; 11 und 21 Abs. 1 Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) i. V. m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllg VwKostO ) und Ziffer 1.1 und 2 der Allgemeinen Thüringer Verwaltungskostenordnung. i.A. Mäder Fachdienstleiter §1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 93.073.200 € und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 16.479.000 € ab. §2 Kreditermächtigungen Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Saale-Orla-Kreises wird auf 1.780.000 € festgesetzt. §3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 0 € festgesetzt. §4 Kreisumlage Der Umlagesatz für die Kreisumlage wird bei einem Umlagesoll von 28.536.900 € auf 50,950 v.H. festgesetzt. §5 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 15.512.200 € festgesetzt. Verordnung des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis über das Offenhalten der Verkaufsstellen aus besonderem Anlass: §6 Stellenplan Es gilt der als Anlage beigefügte Stellenplan. §7 Inkrafttreten Nr.: 08/24.03.2014 Vom: 11.03.2014 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2014 in Kraft. Aufgrund des § 10 Thüringer Ladenöffmmgsgesetz vom 24. November 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 16, 2006, S. 541) in der jeweils gültigen Fassung, wird für die Stadt SaalburgEbersdorf, OT Schönbrunn verordnet: §1 In der Stadt Saalburg-Ebersdorf, OT Schönbrunn dürfen aus Anlass des „Straßenfestes in Schönbrunn“, die Verkaufsstellen im gesamten Gewerbegebiet am: Sonntag, den 27.04.2014 in der Zeit von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein. Schleiz, den 21.03.2013 Fügmann Landrat Beschluss- und Bestätigungsvermerk 1. In seiner Sitzung am 03.02.2014 verabschiedete der Kreistag die Haushaltssatzung des Saale-Orla-Kreises für das Haushaltsjahr 2014 (Beschluss-Nr. 323-27/2014 und 324-27/2014) mit folgenden genehmigungspflichtigen Teilen: §2 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 Abs. 1 Pkt. 2 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes. 1.1 Festgesetzte vorgesehene Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 1.780.000,00 €. §3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 1.2 Festgesetzte Kreisumlage lt. § 4 der Haushaltssatzung mit einem Umlagesoll in Höhe von 28.536.900 Euro und einem Hebesatz von 50,950 v.H.. Schleiz, den 24.03.2014 i.A. Mäder Fachdienstleiter Öffentliche Ordnung Veröffentlichung Haushaltssatzung des Saale-Orla-Kreises für das Haushaltsjahr 2014 Auf der Grundlage des § 57 in Verbindung mit § 114 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetze vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49), vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194), vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 293) wird durch den Kreistag des Saale-OrlaKreises in seiner Sitzung am 03.02.2014 folgende Haushaltssatzung beschlossen: 2. Das Thüringer Landesverwaltungsamt genehmigte rechtsaufsichtlich mit Schreiben vom 17.03.2014, AZ: 240.3-1512-02/14-SOK, die Haushaltssatzung des Saale-Orla-Kreises für das Haushaltsjahr 2014 gemäß der §§ 55 Abs. 2, 63 Abs.2, 114, 118 Abs. 2 und 123 Abs.1 ThürKO und § 25 Abs.5 ThürFAG wie folgt: 2.1 den in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen i. H. von 1.780.000,00 €. 2.2 die in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Kreisumlage mit einem Umlagesoll von 28.536.900 Euro und einem Hebesatz von 50,950 v.H. Auslegungshinweis in der öffentlichen Bekanntmachung Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird mit Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 4 vom 04.04.2014 bekannt gemacht. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan des Saale-Orla-Kreises für das Jahr 2014 in der Zeit vom 07.04.2014 bis 22.04.2014 im Landratsamt Saale-Orla-Kreis, Sitz Schleiz, Oschitzer Str.4, Wisentahaus Zimmer 312 öffentlich ausliegen und bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2014 zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten werden. 11 AMTLICHER TEIL Aufforderung an alle Hühner- und Putenhalter des Saale-Orla-Kreises Der Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung erinnert alle Hühner- und Putenhalter an die in Deutschland bestehende: Impfpflicht für Hühner und Puten gegen die atypische Geflügelpest (Newcastle Krankheit / ND). Mit Inkrafttreten der Neufassung der Geflügelpestverordnung vom 18.10.2007 ist nach § 67 Abs.2 der § 7 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit in der Bekanntmachung vom 20.12.2005 weiterhin anzuwenden. Nach dieser Verordnung haben die Hühner- und Putenhalter folgendes zu gewährleisten: 1. Alle Hühner und Puten eines Bestandes (auch Hobby- und Kleinstbestände) sind durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen. 2. Nach- und Wiederholungsimpfungen sind nach Angaben des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass die Ausbildung eines belastbaren Impfschutzes gewährleistet ist. 3. Über die durchgeführten Impfungen sind Nachweise zu führen (z.B. Impfbescheinigungen, Tierarztrechnungen). 4. Hühner und Truthühner dürfen nur in einen Geflügelbestand verbracht und eingestellt oder auf Geflügelmärkte oder –ausstellungen verbracht werden, wenn sie von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der hervorgeht, dass der Herkunfts-bestand der Tiere, im Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand, regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers gegen die NewcastleKrankheit geimpft worden ist. Zuwiderhandlungen gegen diese Impfpflicht sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Begründung: Bei der atypischen Geflügelpest (Newcastle-Krankheit) handelt es sich um eine sehr leicht übertragbare Infektionskrankheit durch Viren mit großer wirtschaftlicher Bedeutung. Je nach Virulenz des Erregers entstehen Totalverluste, Jungtierverluste oder ein deutlicher Rückgang der Legeleistung. Die Übertragung erfolgt vorwiegend über Tierkontakt, über die Atemluft oder über andere Vektoren. Verbreitet wird diese Seuche vor allem durch Tierhandel, Geflügelausstellungen sowie die verbotene Verfütterung von Geflügelteile enthaltenen Küchen- und Schlachtabfällen sowie vom Geflügel stammenden Erzeugnissen und Rohstoffen. Die Seuchenausbrüche der Vergangenheit zeigen, dass die Newcastle-Krankheit ohne aktive Immunisierung von Geflügel nicht wirksam zu bekämpfen ist. Die Impfung ist insgesamt nur dann wirksam, wenn in der gesamten Geflügelpopulation ein stets ausreichender Impfschutz vorhanden ist. Impflücken (z.B. in Hobby- und Kleinstbeständen) können zu einem so hohen Infektions-druck führen, dass es zu Impfdurchbrüchen kommt, d.h., dass die Erkrankung auch in geimpften Beständen Verbreitung finden kann. Aus diesem Grunde gibt es auch für Kleinstbestände keine Ausnahmen von der Impfpflicht. Im Falle des Ausbruchs der Seuche wird der betroffene Bestand getötet und unschädlich beseitigt. In einem Radius von bis zu 10 km um den Bestand werden umfangreiche Untersuchungen, Sperrmaßnahmen, Handelseinschränkungen u.a. Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung erforderlich. Er wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Tierhalter eines Seuchenbestandes für den Fall, dass er für seinen Bestand zum Zeitpunkt der Feststellung der Seuche keinen Impfschutz nachweisen kann, keinen Anspruch auf Entschädigung hat. Außerdem können durch die im Umkreis von 10 km um den Seuchenherd erforderlichen Maßnahmen enorme Kosten entstehen, die dem Verursacher, der seiner Impfpflicht nicht nachgekommen ist, angelastet werden, wobei mit umfangreichen Schadensersatzforderungen zu rechnen ist. Hinweis: Die Impfung kann z.B. durch Schluckimpfung über das Tränkwasser erfolgen und ist sehr gut verträglich. Zur Kontrolle der Einhaltung der Impfpflicht werden im Freistaat Thüringen auch in diesem Jahr die Geflügelbestände wieder stichprobenweise untersucht. Neben der Kontrolle der Impfbescheinigungen werden dabei auch Blutproben entnommen und auf Impftiter untersucht. Diese Kontrollen sind für den Tierhalter kostenfrei. Zur Durchführung der Impfung wenden Sie sich bitte an Ihren Tierarzt. Für weitere Anfragen stehen die Mitarbeiter des Fachdienstes Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Saale-Orla-Kreises Tel. 03663/488198 zur Verfügung. Ortsübliche Bekanntmachung über die Auslegung der Planunterlagen im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben Rückbau der Talsperre Noßbach I. Für das o.g. Vorhaben führt das Landratsamt Saale-Orla-Kreis als Anhörungs- und Feststellungsbehörde auf Antrag der Thüringer Fernwasserversorgung, Haarbergstraße 35 in 99097 Erfurt vom 19.09.2012 ein Planfeststellungsverfahren nach § 68 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) und des Verwaltungsverfahrensgesetz gem. §§ 72 ff. VwVfG durch. II. Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist der Rückbau der Talsperre Noßbach, der in die nachfolgenden wesentlichen Maßnahmen unterteilt wird: • Baustelleneinrichtung einschließlich Zuwegung • Anlegen eines Restgewässers im Stauwurzelbereich • Ablassen der Talsperre und Umsetzen der Fauna • Rückbau des Absperrdammes • Rückbau des Entnahmebauwerkes einschließlich Grundablass und der Hochwasserentlastung • Profilierung des Noßbaches • Wegebau und Stauraumgestaltung • Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Das Planungsgebiet befindet sich östlich der Gemeinde Langenorla, OT Kleindembach. Für das Bauvorhaben und die landschaftspflegerischen sowie naturschutzrechtlichen /-fachlichen Kompensationsmaßnahmen werden die vom Rückbau betroffenen Flurstücke 96/1, 664/654, 670/654, 714, 419, 654/1, 654/17, 418/2 und 418/4 der Flur 3 in der Gemarkung Kleindembach beansprucht. III. Die vorliegenden Planungsunterlagen enthalten insbesondere die Planzeichnungen und die dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen. Teil I: Teil II: Teil III: Teil IV: Technische Darstellung und Beschreibung des Vorhabens mit Variantenuntersuchung Umweltverträglichkeitsprüfung (UVU) Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SAP) Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) Die o.g. Planungsunterlagen liegen in der Zeit von Montag, den 14.04.2014 bis einschließlich Freitag, den 16.05.2014 in den Räumlichkeiten des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis/ Fachdienst Umwelt/ Zimmer 402, Oschitzer Straße 4, 07907 Schleiz während der Dienststunden Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00.bis 18:00 Uhr nach Vereinbarung 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr 8:00bis 12:00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Zusätzlich liegen die Planunterlagen in der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg, Am Türkenhof 5, 07381 Oppurg, Bauamt Zimmer 13 zur Einsichtnahme während der Dienststunden im Zeitraum von Montag, den 14.04.2014 bis einschließlich Freitag, den 16.05.2014 wie folgt öffentlich aus: Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr nach Vereinbarung 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr 8:00 bis 12:00 Uhr Die Auslegung der Planungsunterlagen wird im Anzeiger - Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg ebenfalls öffentlich bekannt gemacht. 12 AMTLICHER TEIL IV. 1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gem. § 73 Abs. 4 VwVfG Einwendungen gegen den Plan erheben. Vereinigungen, die aufgrund der Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG Stellungnahmen zu dem beantragten Vorhaben abgeben. Einwendungen oder Stellungnahmen sind bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf des Auslegungszeitraums, d.h. bis einschließlich Montag, den 02. Juni 2014 beim Landratsamt Saale-Orla-Kreis, Oschitzer Straße 4, 07907 Schleiz oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg, Am Türkenhof 5, 07381 Oppurg schriftlich oder zur Niederschrift gegen den Plan zu erheben bzw. vorzubringen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Einwendungen per elektronischer Datenübermittlung genügen dem Schriftformerfordernis nicht und bleiben daher unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben auch vor Beginn der Auslegung erhobene Einwendungen. Es ist ausreichend, wenn die Einwendungen bei einer der benannten Stellen fristgemäß erhoben werden. Maßgeblich ist dabei der Tag des Eingangs der Einwendungen oder Stellungnahmen. Bei Einwendungen oder Stellungnahmen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben, § 17 VwVfG. Es können ferner gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder nicht leserlich angegeben haben. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Eingangsbestätigung der zugesandten Einwendungen oder Stellungnahmen nicht erfolgt. 2. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen können später nur nach § 70 Abs. 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 14 WHG geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Stellungsnahmen von Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der VwGO gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, nach § 73 Abs. 4 Sätze 5 und 6 VwVfG ausgeschlossen. 3. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden in einem Termin erörtert, dem sog. Erörterungstermin, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die form- und fristgerechte Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 73 Abs. 6 Sätze 3 und 4 VwVfG); sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis kann gem. § 73 Abs. 6 Satz 6 VwVfG i.V.m. § 67 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwVfG auf einen Erörterungstermin verzichten, wenn einem dahingehenden Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird oder alle Beteiligten auf einen Erörterungstermin verzichtet haben. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. 4. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entscheiden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. 5. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterverstellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. Entschädigungsansprüche, soweit sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 6. Die Ziffern 1-5 gelten auch für die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Rückbauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entsprechend. Diese Bekanntmachung ist gem. § 27a VwVfG auch unter www.saaleorla-kreis.de einsehbar. Schleiz, den 27.03.2014 i.A. gez. Rauner FDL Umwelt Landratsamt Saale-Orla-Kreis Fachdienst Kommunalaufsicht/Rechtsaufsichtsbehörde Amtliche Bekanntmachung Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis zur Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Keila und der Stadt Ziegenrück Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis hat die Zweckvereinbarung über die Bereitstellung von Plätzen in der Kindertageseinrichtung in der Stadt Ziegenrück jeweils mit Bescheid vom 26.03.2014 gem. § 11 Abs. 2 i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) genehmigt. Die Zweckvereinbarung und die Genehmigung werden hiermit gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG öffentlich bekannt gemacht. Schleiz, den 27.03.2014 Im Auftrag gez. Hellgoth stellv. Leiter Rechtsaufsichtsbehörde Vollzug des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) i. V. m. der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) hier: Genehmigung der Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Keila und der Stadt Ziegenrück Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde, Rechtsaufsichtsbehörde, erlässt folgenden Bescheid: 1. Die am 28.01.2014 und am 04.02.2014 geschlossene Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Keila und der Stadt Ziegenrück über die Bereitstellung von Plätzen in der Kindertageseinrichtung in der Stadt Ziegenrück wird hiermit g e n e h m i g t. 2. Dieser Bescheid ergeht verwaltungskostenfrei. Gründe: I. Die Gemeinde Keila und die Stadt Ziegenrück, jeweils vertreten durch den Bürgermeister, haben eine Zweckvereinbarung über die Bereitstellung von Plätzen in der Kindertageseinrichtung in der Stadt Ziegenrück geschlossen. Die Zweckvereinbarung wurde am 28.01.2014 durch den Bürgermeister der Gemeinde Keila und am 04.02.2014 durch den Bürgermeister der Stadt Ziegenrück unterzeichnet. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte verwiesen. II. Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde ist zur Entscheidung gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürKGG sowie § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) des Thüringer Verwaltungs- 13 AMTLICHER TEIL verfahrensgesetzes (ThürVwVfG) örtlich und sachlich zuständig. Gem. § 7 Abs. 1 ThürKGG können Gemeinden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Zweckvereinbarung schließen. Damit sind die o. g. beteiligten Gebietskörperschaften zum Abschluss der vorliegenden Zweckvereinbarung ermächtigt. Mit dieser Zweckvereinbarung werden Aufgaben und Befugnisse übertragen, sodass eine Genehmigungspflicht nach § 11 ThürKGG besteht. Die Genehmigung kann gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 ThürKGG nur versagt werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen, der Abschluss der Vereinbarung nicht zulässig ist oder die Vereinbarung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. Solche Gründe sind bei der vorliegenden Zweckvereinbarung nicht ersichtlich. Im Rahmen der Erteilung der Genehmigung ergeht folgender Hinweis: Im Zusammenhang mit der Regelung des § 6 Abs. 1 erster Halbsatz der Vereinbarung weisen wir darauf hin, dass der Rechtsanspruch gemäß Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz, insofern er nicht durch einen Platz in der Kindereinrichtung erfüllt wird, auf andere Weise zu erfüllen ist. Hinweis zum weiteren Verfahrensablauf : Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG hat die Rechtsaufsichtsbehörde diese Zweckvereinbarung in ihrem Amtsblatt („Amtsblatt des Saale-OrlaKreises“) einschließlich dieser Genehmigung amtlich bekannt zu machen. Die beteiligten Gebietskörperschaften sollen nach § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKGG in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung hinweisen. Der Bescheid ergeht gleichen Inhalts auch an die Stadt Ranis. III. Die Verwaltungskostenfreiheit ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 Gera, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichtes erhoben werden. Im Auftrag gez. Hellgoth stellv. Leiter Rechtsaufsichtsbehörde Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Ziegenrück und der Gemeinde Keila über die Bereitstellung und Finanzierung von Plätzen in der Kindertageseinrichtung in der Stadt Ziegenrück Aufgrund des § 17 Abs. 1 S. 2 - 4 ThürKitaG vom 16. Dezember 2005 (GVBl. Nr. 17, S. 371, berichtigt in GVBI. 2006. S. 51) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22) schließen die Stadt Ziegenrück (als aufnehmende Gemeinde) vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Horst Maschke und die Gemeinde Keila (als abgebende Gemeinde) vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Ulrich Schulze-Könitzer folgende Zweckvereinbarung nach den §§ 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) ab: §1 Aufgaben (1) Für die Betreuung von Kindern vom vollendeten ersten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt, die ihren Hauptwohnsitz in der abgebenden Gemeinde haben, stellt die aufnehmende Gemeinde die erforderlichen Plätze gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 ThürKitaG in ihrer Kindertageseinrichtung zur Verfügung. Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben entsprechend der Vorschriften des ThürKitaG und der einschlägigen Rechtsverordnungen. (2) Für die Benutzung der Kindertageseinrichtung gelten die jeweiligen Benutzungs- und Gebührenordnungen, welche der Träger der Kindertageseinrichtung, die Volkssolidarität Regionalverband Oberland e.V. erlässt. Diese erstrecken sich auch auf das Gebiet der abgebenden Gemeinde. Die derzeit gültigen Benutzungs- und Gebührenordnungen hängen in der Kindertagesstätte „Purzelmäuse“ in Ziegenrück im Eingangsbereich aus. §2 Aufnahme (1) Die Kinder der beteiligten Gemeinden sind gleichrangig in der Reihenfolge ihrer Anmeldung in die Kindertageseinrichtung aufzunehmen. (2) Die Vertragsparteien nehmen dabei zur Kenntnis, dass Kinder aus Gemeinden, die nicht an dieser Zweckvereinbarung beteiligt sind, im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 4 ThürKitaG bzw. § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in die Kindereinrichtung aufgenommen werden können, soweit im Kindergarten noch Kapazitäten vorhanden sind und noch keine Warteliste besteht. Das Weitere zur Aufnahme auswärtiger Kinder regelt im Übrigen die Benutzungsordnung des freien Trägers. §3 Elternbeiträge, sonstige Einnahmen (1) Zur Deckung der Kosten des Betriebes der Kindertagesstätte erhebt der Träger der Einrichtung entsprechend des Vertrages zur Übernahme der Kindereinrichtung zwischen der Stadt Ziegenrück und der Volkssolidarität Regionalverband Oberland e.V. vom 01.09.1997 sowie den Regelungen des ThürKitaG und der hierauf beruhenden Verordnungen angemessene Elternbeiträge (§ 20 Abs. 1 ThürKitaG). Das Nähere regelt die jeweilige Gebührenordnung des Trägers. §4 Finanzierung der ungedeckten Betriebskosten (1) Die abgebende Gemeinde erstattet der aufnehmenden Gemeinde anteilig nach der Zahl der betreuten Kinder die notwendigen ungedeckten Betriebskosten. Die Erstattung erfolgt jeweils nach Abschluss der Jahresrechnung. (2) Wurde die Betreibung der Kindertageseinrichtung auf einen freien gemeinnützigen Träger übertragen, so richtet sich die Höhe des insgesamt durch die Kommunen zu tragenden Zuschusses nach dem Vertrag zur Übernahme der Kindereinrichtung zwischen der Stadt Ziegenrück und der Volkssolidarität vom 01.09.1997. (3) Bis zur Abschlussrechnung werden monatlich Abschlagszahlungen in Höhe des im jeweiligen Haushaltsplan des Trägers ausgewiesenen ungedeckten Zuschussbedarfs pro Kind und Monat durch die abgebende Gemeinde entrichtet. Die Abschlagszahlungen sind jeweils zum 15. des Monats fällig. Ergibt sich nach Vorliegen der jeweiligen geprüften Jahresrechnung des Trägers, dass die gezahlten Abschlagszahlungen den insgesamt durch die abgebende Gemeinde zu zahlenden Erstattungsbetrag über- oder unterschreiten, erfolgt der Ausgleich innerhalb von drei Monaten nach Abrechnung durch die aufnehmende Gemeinde. §5 Berechnung der ungedeckten Betriebskosten (1) Die Höhe der ungedeckten Betriebskosten berechnet sich folgendermaßen: laufende Ausgabearten/Einnahmearten Nummer Gruppe im Gruppierungsplan 1 Personalausgaben pädagogisches Fachpersonal 40-47 2 Personalausgaben übriges Personal 40-47 3 Grundstücke und baulichen Anlagen, 50 4 Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände 52 53 5 Mieten und Pachten 6 Bewirtschaftung der Grundstücke, baulichen Anlagen 54 7 Besondere Aufwendungen für Bedienstete 56 8 Weitere Verwaltungs- und Betriebsausgaben 57-63 9 Steuern, Versicherungen, Schadensfälle 64 10 Geschäftsausgaben 65 14 AMTLICHER TEIL 11 Weitere allgemeine sächliche Ausgaben 66 12 Erstattungen von Ausgaben des Verwaltungshaushalts 67a) 13 Kalkulatorische Kosten 68 Abzuziehen sind die Einnahmen für die Kindertageseinrichtung: 14 Elternbeiträge 11 15 Übernahmen der Elternbeiträge durch das Jugendamt, die direkt an die Träger der Kita gezahlt werden 17 16 Einnahmen aus der Betriebskostenpauschale bei Wahrnehmung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 18 Abs. 6 ThürKitaG 17 gez. Horst Maschke Bürgermeister Keila, den 28.01.2014 (abgebende Gemeinde) gez. Ulrich Schulze-Könitzer Bürgermeister Landratsamt Saale-Orla-Kreis Fachdienst Kommunalaufsicht/Rechtsaufsichtsbehörde Amtliche Bekanntmachung (2) Um die von der abgebenden Gemeinde nach Vorlage der Jahresabschlussrechnung zu tragenden Kosten zu ermitteln, ist die Zahl der Kinder aus der jeweiligen Gemeinde, die im abgelaufenen Kindergartenjahr betreut wurden, mit den durchschnittlichen nicht gedeckten Betriebskosten pro Platz zu multiplizieren. Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis zur Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Paska und der Stadt Ranis (3) Wurde ein Kind nicht während des gesamten Jahres betreut (maßgebend ist die Anmeldung), wird es nur anteilig mitgerechnet, z. B. bei einer Betreuungszeit von sechs Monaten mit 6/12 = 0,5. Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis hat die Zweckvereinbarung über die Bereitstellung von Plätzen in der Kindertageseinrichtung in der Stadt Ranis jeweils mit Bescheid vom 26.03.2014 gem. § 11 Abs. 2 i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) genehmigt. §6 Finanzierung ungedeckter Betriebskosten für vorgehaltene Plätze (1) Von der aufnehmenden Gemeinde werden in der Kindereinrichtung für Kinder aus der abgebenden Gemeinde keine Plätze vorgehalten, die Aufnahme von Kindern aus abgebenden Gemeinden erfolgt nach § 2 Absatz 1 dieser Vereinbarung. (2) Für unbelegte Plätze in der Kindereinrichtung wird eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der abgebenden Gemeinde nicht vereinbart. Die Finanzierung der auf unbelegte Plätze entfallenden ungedeckten Betriebskosten ist bereits nach § 5 geregelt. §7 Finanzierung von Investitionen Die abgebende Gemeinde beteiligt sich an dem vom freien Träger gegenüber der aufnehmenden Gemeinde geltend gemachten ungedeckten Investitionsbedarf im Verhältnis der Einwohnerzahl der abgebenden Gemeinde zur Einwohnerzahl der aufnehmenden Gemeinde zuzüglich der Einwohnerzahlen anderer abgebenden Gemeinden, mit denen die aufnehmende Gemeinde ebenfalls eine solche Zweckvereinbarung geschlossen hat. Dazu werden die Angaben des Landesamts für Statistik zum 31.12. des Vorvorjahres herangezogen. §8 Kündigung und Auseinandersetzung (1) Die Zweckvereinbarung ist von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende ordentlich kündbar. (2) Kommt ein Vertragspartner den ihm obliegenden Verpflichtungen aus dieser Zweckvereinbarung trotz Mahnung nicht nach, hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. (3) Wird die Zweckvereinbarung aufgehoben, so haben die Beteiligten eine Auseinandersetzung anzustreben. § 13 ThürKGG gilt entsprechend. §9 Streitigkeiten Können Meinungsverschiedenheiten unter den Beteiligten nicht gütlich bereinigt werden, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen. § 10 Inkrafttreten Die Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung der Zweckvereinbarung und ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft. Ziegenrück, den 04.02.2014 (aufnehmende Gemeinde) Die Zweckvereinbarung und die Genehmigung werden hiermit gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG öffentlich bekannt gemacht. Schleiz, den 27.03.2014 Im Auftrag gez. Hellgoth stellv. Leiter Rechtsaufsichtsbehörde Vollzug des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) i. V. m. der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) hier: Genehmigung der Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Paska und der Stadt Ranis Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde, Rechtsaufsichtsbehörde, erlässt folgenden Bescheid: 1. Die am 11.02.2014 und am 12.02.2014 geschlossene Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Paska und der Stadt Ranis über die Bereitstellung von Plätzen in der Kindertageseinrichtung in der Stadt Ranis wird hiermit g e n e h m i g t. 2. Dieser Bescheid ergeht verwaltungskostenfrei. Gründe: I. Die Gemeinde Paska und die Stadt Ranis, jeweils vertreten durch die Bürgermeister, haben eine Zweckvereinbarung über die Bereitstellung von Plätzen in der Kindertageseinrichtung in der Stadt Ranis geschlossen. Die Zweckvereinbarung wurde am 11.02.2014 durch den Bürgermeister der Gemeinde Paska und am 12.02.2014 durch den Bürgermeister der Stadt Ranis unterzeichnet. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II. Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde ist zur Entscheidung gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürKGG sowie § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) örtlich und sachlich zuständig. 15 AMTLICHER TEIL Gem. § 7 Abs. 1 ThürKGG können Gemeinden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Zweckvereinbarung schließen. Damit sind die o. g. beteiligten Gebietskörperschaften zum Abschluss der vorliegenden Zweckvereinbarung ermächtigt. Mit dieser Zweckvereinbarung werden Aufgaben und Befugnisse übertragen, sodass eine Genehmigungspflicht nach § 11 ThürKGG besteht. (2) Für die Benutzung der Kindertageseinrichtung gelten die jeweiligen Benutzungs- und Gebührenordnungen, welche der Träger der Kindertageseinrichtung, der Diakonieverein Orlatal e.V. (DVO), erlässt. Diese erstrecken sich auch auf das Gebiet der abgebenden Gemeinde. Die derzeit gültigen Benutzungs- und Gebührenordnungen hängen in der Kindertagesstätte „Burgspatzen“ in Ranis im Eingangsbereich aus. Die Genehmigung kann gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 ThürKGG nur versagt werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen, der Abschluss der Vereinbarung nicht zulässig ist oder die Vereinbarung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. Solche Gründe sind bei der vorliegenden Zweckvereinbarung nicht ersichtlich. §2 Aufnahme (1) Die Kinder der beteiligten Gemeinden sind gleichrangig in der Reihenfolge ihrer Anmeldung in die Kindertageseinrichtung aufzunehmen. Im Rahmen der Erteilung der Genehmigung ergeht folgender Hinweis: Im Zusammenhang mit der Regelung des § 6 Abs. 1 erster Halbsatz der Vereinbarung weisen wir darauf hin, dass der Rechtsanspruch gemäß Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz, insofern er nicht durch einen Platz in der Kindereinrichtung erfüllt wird, auf andere Weise zu erfüllen ist. Hinweis zum weiteren Verfahrensablauf : Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG hat die Rechtsaufsichtsbehörde diese Zweckvereinbarung in ihrem Amtsblatt („Amtsblatt des Saale-OrlaKreises“) einschließlich dieser Genehmigung amtlich bekannt zu machen. Die beteiligten Gebietskörperschaften sollen nach § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKGG in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung hinweisen. Der Bescheid ergeht gleichen Inhalts auch an die Stadt Ranis. III. Die Verwaltungskostenfreiheit ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 Gera, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichtes erhoben werden. Im Auftrag gez. Hellgoth stellv. Leiter Rechtsaufsichtsbehörde Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Ranis und der Gemeinde Paska über die Bereitstellung und Finanzierung von Plätzen in der Kindertageseinrichtung in der Stadt Ranis Aufgrund des § 17 Abs. 1 S. 2 - 4 ThürKitaG vom 16. Dezember 2005 (GVBl. Nr. 17, S. 371, berichtigt in GVBI. 2006. S. 51) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22) schließen die Stadt Ranis (als aufnehmende Gemeinde) vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Andreas Gliesing und die Gemeinde Paska (als abgebende Gemeinde) vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Tino Riemschneider folgende Zweckvereinbarung nach den §§ 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) ab: §1 Aufgaben (1) Für die Betreuung von Kindern vom vollendeten ersten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt, die ihren Hauptwohnsitz in der abgebenden Gemeinde haben, stellt die aufnehmende Gemeinde die erforderlichen Plätze gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 ThürKitaG in ihrer Kindertageseinrichtung zur Verfügung. Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben entsprechend der Vorschriften des ThürKitaG und der einschlägigen Rechtsverordnungen. (2) Die Vertragsparteien nehmen dabei zur Kenntnis, dass Kinder aus Gemeinden, die nicht an dieser Zweckvereinbarung beteiligt sind, im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 4 ThürKitaG bzw. § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in die Kindereinrichtung aufgenommen werden können, soweit im Kindergarten noch Kapazitäten vorhanden sind und noch keine Warteliste besteht. Das Weitere zur Aufnahme auswärtiger Kinder regelt im übrigen die Benutzungsordnung des freien Trägers. §3 Elternbeiträge, sonstige Einnahmen (1) Zur Deckung der Kosten des Betriebes der Kindertagesstätte erhebt der Träger der Einrichtung entsprechend des Vertrages zur Übernahme der Kindereinrichtung zwischen der Stadt Ranis und dem DVO vom 21.02.1994 sowie den Regelungen des ThürKitaG und der hierauf beruhenden Verordnungen angemessene Elternbeiträge (§ 20 Abs. 1 ThürKitaG). Das Nähere regelt die jeweilige Gebührenordnung des Trägers. §4 Finanzierung der ungedeckten Betriebskosten (1) Die abgebende Gemeinde erstattet der aufnehmenden Gemeinde anteilig nach der Zahl der betreuten Kinder die notwendigen ungedeckten Betriebskosten. Die Erstattung erfolgt jeweils nach Abschluss der Jahresrechnung. (2) Wurde die Betreibung der Kindertageseinrichtung auf einen freien gemeinnützigen Träger übertragen, so richtet sich die Höhe des insgesamt durch die Kommunen zu tragenden Zuschusses nach dem Vertrag zur Übernahme der Kindereinrichtung zwischen der Stadt Ranis und dem DVO vom 21.02.1994. (3) Bis zur Abschlussrechnung werden monatlich Abschlagszahlungen in Höhe des im jeweiligen Haushaltsplan des Trägers ausgewiesenen ungedeckten Zuschussbedarfs pro Kind und Monat durch die abgebende Gemeinde entrichtet. Die Abschlagszahlungen sind jeweils zum 15. des Monats fällig. Ergibt sich nach Vorliegen der jeweiligen geprüften Jahresrechnung des Trägers, dass die gezahlten Abschlagszahlungen den insgesamt durch die abgebende Gemeinde zu zahlenden Erstattungsbetrag über- oder unterschreiten, erfolgt der Ausgleich innerhalb von drei Monaten nach Abrechnung durch die aufnehmende Gemeinde. §5 Berechnung der ungedeckten Betriebskosten (1) Die Höhe der ungedeckten Betriebskosten berechnet sich folgendermaßen: laufende Ausgabearten/Einnahmearten Nummer Gruppe im Gruppierungsplan 1 Personalausgaben pädagogisches Fachpersonal 40-47 2 Personalausgaben übriges Personal 40-47 3 Unterhalt der Grundstücke und baulichen Anlagen 50 4 Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände sonstige Gebrauchsgegenstände 52 5 Mieten und Pachten 53 6 Bewirtschaftung der Grundstücke, baulichen Anlagen 54 7 Besondere Aufwendungen für Bedienstete 56 8 Weitere Verwaltungs- und Betriebsausgaben 57-63 9 Steuern, Versicherungen, Schadensfälle 64 16 AMTLICHER TEIL 10 Geschäftsausgaben 65 11 Weitere allgemeine sächliche Ausgaben 66 12 Erstattungen von Ausgaben des Verwaltungshaushalts 67a) Kalkulatorische Kosten 68 13 Abzuziehen sind die Einnahmen für die Kindertageseinrichtung: 14 Elternbeiträge 11 15 Übernahmen der Elternbeiträge durch das Jugendamt, die direkt an die Träger der Kita gezahlt werden 17 Einnahmen aus der Betriebskostenpauschale bei Wahrnehmung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 18 Abs. 6 ThürKitaG 17 16 (2) Um die von der abgebenden Gemeinde nach Vorlage der Jahresabschlussrechnung zu tragenden Kosten zu ermitteln, ist die Zahl der Kinder aus der jeweiligen Gemeinde, die im abgelaufenen Kindergartenjahr betreut wurden, mit den durchschnittlichen nicht gedeckten Betriebskosten pro Platz zu multiplizieren. (3) Wurde ein Kind nicht während des gesamten Jahres betreut (maßgebend ist die Anmeldung), wird es nur anteilig mitgerechnet, z. B. bei einer Betreuungszeit von sechs Monaten mit 6/12 = 0,5. §6 Finanzierung ungedeckter Betriebskosten für vorgehaltene Plätze (1) Von der aufnehmenden Gemeinde werden in der Kindereinrichtung für Kinder aus der abgebenden Gemeinde keine Plätze vorgehalten, die Aufnahme von Kindern aus abgebenden Gemeinden erfolgt nach § 2 Absatz 1 dieser Vereinbarung. (2) Für unbelegte Plätze in der Kindereinrichtung wird eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der abgebenden Gemeinde nicht vereinbart. Die Finanzierung der auf unbelegte Plätze entfallenden ungedeckten Betriebskosten ist bereits nach § 5 geregelt. gez. Andreas Gliesing Bürgermeister Paska, den 11.02.2014 (abgebende Gemeinde) gez. Tino Riemschneider Bürgermeister Landratsamt Saale-Orla-Kreis Fachdienst Kommunalaufsicht/Rechtsaufsichtsbehörde Amtliche Bekanntmachung Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis zur Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Seisla und der Stadt Ranis Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis hat die Zweckvereinbarung über die Bereitstellung von Plätzen in der Kindertageseinrichtung in der Stadt Ranis jeweils mit Bescheid vom 26.03.2014 gem. § 11 Abs. 2 i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) genehmigt. Die Zweckvereinbarung und die Genehmigung werden hiermit gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG öffentlich bekannt gemacht. Schleiz, den 27.03.2014 Im Auftrag gez. Hellgoth stellv. Leiter Rechtsaufsichtsbehörde §7 Finanzierung von Investitionen Die abgebende Gemeinde beteiligt sich an dem vom freien Träger gegenüber der aufnehmenden Gemeinde geltend gemachten ungedeckten Investitionsbedarf im Verhältnis der Einwohnerzahl der abgebenden Gemeinde zur Einwohnerzahl der aufnehmenden Gemeinde zuzüglich der Einwohnerzahlen anderer abgebenden Gemeinden, mit denen die aufnehmende Gemeinde ebenfalls eine solche Zweckvereinbarung geschlossen hat. Dazu werden die Angaben des Landesamts für Statistik zum 31.12. des Vorvorjahres herangezogen. Vollzug des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) i. V. m. der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) §8 Kündigung und Auseinandersetzung (1) Die Zweckvereinbarung ist von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende ordentlich kündbar. Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde, Rechtsaufsichtsbehörde, erlässt folgenden (2) Kommt ein Vertragspartner den ihm obliegenden Verpflichtungen aus dieser Zweckvereinbarung trotz Mahnung nicht nach, hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. (3) Wird die Zweckvereinbarung aufgehoben, so haben die Beteiligten eine Auseinandersetzung anzustreben. § 13 ThürKGG gilt entsprechend. §9 Streitigkeiten Können Meinungsverschiedenheiten unter den Beteiligten nicht gütlich bereinigt werden, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen. § 10 Inkrafttreten Die Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung der Zweckvereinbarung und ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft. Ranis, den 12.02.2014 (aufnehmende Gemeinde) hier: Genehmigung der Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Seisla und der Stadt Ranis Bescheid: 1. Die am 11.02.2014 und am 12.02.2014 geschlossene Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Seisla und der Stadt Ranis über die Bereitstellung von Plätzen in der Kindertageseinrichtung in der Stadt Ranis wird hiermit g e n e h m i g t. 2. Dieser Bescheid ergeht verwaltungskostenfrei. Gründe: I. Die Gemeinde Seisla, vertreten durch die Bürgermeisterin, und die Stadt Ranis, vertreten durch den Bürgermeister, haben eine Zweckvereinbarung über die Bereitstellung von Plätzen in der Kindertageseinrichtung in der Stadt Ranis geschlossen. Die Zweckvereinbarung wurde am 11.02.2014 durch die Bürgermeisterin der Gemeinde Seisla und am 12.02.2014 durch den Bürgermeister der Stadt Ranis unterzeichnet. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II. Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde ist zur Entscheidung gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürKGG sowie § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) des Thüringer Verwaltungs- 17 AMTLICHER TEIL verfahrensgesetzes (ThürVwVfG) örtlich und sachlich zuständig. Gem. § 7 Abs. 1 ThürKGG können Gemeinden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Zweckvereinbarung schließen. Damit sind die o. g. beteiligten Gebietskörperschaften zum Abschluss der vorliegenden Zweckvereinbarung ermächtigt. Mit dieser Zweckvereinbarung werden Aufgaben und Befugnisse übertragen, sodass eine Genehmigungspflicht nach § 11 ThürKGG besteht. Die Genehmigung kann gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 ThürKGG nur versagt werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen, der Abschluss der Vereinbarung nicht zulässig ist oder die Vereinbarung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. Solche Gründe sind bei der vorliegenden Zweckvereinbarung nicht ersichtlich. Im Rahmen der Erteilung der Genehmigung ergeht folgender Hinweis: Im Zusammenhang mit der Regelung des § 6 Abs. 1 erster Halbsatz der Vereinbarung weisen wir darauf hin, dass der Rechtsanspruch gemäß Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz, insofern er nicht durch einen Platz in der Kindereinrichtung erfüllt wird, auf andere Weise zu erfüllen ist. Hinweis zum weiteren Verfahrensablauf : Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG hat die Rechtsaufsichtsbehörde diese Zweckvereinbarung in ihrem Amtsblatt („Amtsblatt des Saale-OrlaKreises“) einschließlich dieser Genehmigung amtlich bekannt zu machen. Die beteiligten Gebietskörperschaften sollen nach § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKGG in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung hinweisen. 17 Abs. 1 S. 2 ThürKitaG in ihrer Kindertageseinrichtung zur Verfügung. Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben entsprechend der Vorschriften des ThürKitaG und der einschlägigen Rechtsverordnungen. (2) Die aufnehmende Gemeinde erlässt die zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 notwendigen Satzungen auch für das Gebiet der an der Vereinbarung beteiligten Gemeinde. Im Geltungsbereich dieser Satzungen trifft die aufnehmende Gemeinde alle zu deren Durchführung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet. §2 Aufnahme (1) Die Kinder der beteiligten Gemeinden sind gleichrangig in der Reihenfolge ihrer Anmeldung in die Kindertageseinrichtung aufzunehmen. Die Aufnahme des Kindes erfolgt durch Bestätigung der als Anlage 1 beigefügten Vereinbarung zwischen den Gemeinden (2) Kinder aus Gemeinden, die nicht an dieser Zweckvereinbarung beteiligt sind, können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 4 ThürKitaG bzw. § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) aufgenommen werden, soweit im Kindergarten noch Kapazitäten vorhanden sind und noch keine Warteliste besteht. Das Weitere zur Aufnahme auswärtiger Kinder regelt die Benutzungssatzung. §3 Elternbeiträge, sonstige Einnahmen (1) Zur Deckung der Kosten des Betriebes der Kindertagesstätte erhebt die aufnehmende Gemeinde entsprechend den Regelungen des ThürKitaG und der hierauf beruhenden Verordnungen angemessene Elternbeiträge (§ 20 Abs. 1 ThürKitaG). Die Beiträge werden sozial gestaffelt. Das Nähere regelt die Gebührensatzung. Der Bescheid ergeht gleichen Inhalts auch an die Stadt Ranis. III. Die Verwaltungskostenfreiheit ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 Gera, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichtes erhoben werden. Im Auftrag gez. Hellgoth stellv. Leiter Rechtsaufsichtsbehörde Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe „Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen“ auf die Stadt Ranis Aufgrund des § 17 Abs. 1 S. 2 - 4 ThürKitaG vom 16. Dezember 2005 (GVBl. Nr. 17, S. 371, berichtigt in GVBI. 2006. S. 51) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22) schließen die Stadt Ranis (als aufnehmende Gemeinde) vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Gliesing und die Gemeinde Seisla (als die abgebende Gemeinde) vertreten durch die Bürgermeisterin, Frau Erler folgende Zweckvereinbarung nach den §§ 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils gültigen Fassung ab: §1 Aufgaben (1) Für die Betreuung von Kindern im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt, die ihren Hauptwohnsitz in der abgebenden Gemeinde haben, stellt die aufnehmende Gemeinde die erforderlichen Plätze gemäß § (2) Wurde die Betreibung der Kindertageseinrichtung auf einen freien gemeinnützigen Träger übertragen, so richtet sich die Höhe der Elternbeiträge nach dem gesondert durch die aufnehmende Gemeinde mit dem freien Träger abgeschlossenen Vertrag zur Übertragung der Kindertageseinrichtung. §4 Finanzierung der ungedeckten Betriebskosten (1) Die abgebende Gemeinde erstattet der aufnehmenden Gemeinde anteilig nach der Zahl der betreuten Kinder die nicht durch Spenden und Elternbeiträge gedeckten Betriebskosten. Die Erstattung erfolgt jeweils nach Abschluss der Jahresrechnung. (2) Wurde die Betreibung der Kindertageseinrichtung auf einen freien gemeinnützigen Träger übertragen, so richtet sich die Höhe des insgesamt durch die Kommunen zu tragenden Zuschusses nach dem gesondert durch die aufnehmende Gemeinde mit dem freien Träger abgeschlossenen Vertrag zur Übertragung der Kindertageseinrichtung. (3) Bis zur Abschlussrechnung werden monatlich Abschlagszahlungen in Höhe von 410 € pro Kind durch die abgebende Gemeinde entrichtet. Die Abschlagszahlungen sind jeweils zum 15. eines Monats fällig. Ergibt sich nach Vorliegen der Jahresrechnung, dass die gezahlten Abschlagszahlungen den insgesamt durch eine Gemeinde zu zahlenden Jahreszuschuss über- oder unterschreiten, erfolgt der Ausgleich bis zum 30.06. des Folgejahres. §5 Berechnung der ungedeckten Betriebskosten (1) Die Höhe der ungedeckten Betriebskosten berechnet sich folgendermaßen: laufende Ausgabearten/Einnahmearten Nummer 1 Gruppe im Gruppierungsplan Personalausgaben pädagogisches Fachpersonal 40-47 2 Personalausgaben übriges Personal 40-47 3 Unterhalt der Grundstücke und baulichen Anlagen, 50 4 Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände sonstige Gebrauchsgegenstände 52 5 Mieten und Pachten 53 6 Bewirtschaftung der Grundstücke, baulichen Anlagen 54 18 AMTLICHER TEIL 7 Besondere Aufwendungen für Bedienstete 56 8 Weitere Verwaltungs- und Betriebsausgaben 57-63 9 Steuern, Versicherungen, Schadensfälle 64 10 Geschäftsausgaben 65 11 Weitere allgemeine sächliche Ausgaben 66 12 Erstattungen von Ausgaben des Verwaltungshaushalts 67a) 13 Kalkulatorische Kosten 68 14* Verpflegungskosten 57-63 Abzuziehen sind die Einnahmen für die Kindertageseinrichtungen: 15 Elternbeiträge 16 Übernahmen der Elternbeiträge durch das Jugendamt, die direkt an die Träger der Kita gezahlt werden 11 17* Verpflegungsgebühren/Entgelte für Verpflegung 11 18 Spenden (sofern diese nicht für Investitionen zu verwenden sind) 17 (3) Wurde ein Kind nicht während des gesamten Jahres betreut (maßgebend ist die Anmeldung), wird es nur anteilig mitgerechnet, z. B. bei einer Betreuungszeit von sechs Monaten mit 6/12 = 0,5. §6 Kündigung und Auseinandersetzung (1) Die Zweckvereinbarung ist von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende ordentlich kündbar. (2) Kommt ein Vertragspartner den ihm obliegenden Verpflichtungen aus dieser Zweckvereinbarung trotz Mahnung nicht nach, hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. (3) Wird die Zweckvereinbarung aufgehoben, so haben die Beteiligten eine Auseinandersetzung anzustreben. § 13 ThürKGG gilt entsprechend. §7 Streitigkeiten Können Meinungsverschiedenheiten unter den Beteiligten nicht gütlich bereinigt werden, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen. §8 Inkrafttreten Die Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung der Zweckvereinbarung und ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft. Ranis, den 12.02.2014 (aufnehmende Gemeinde) Seisla, den 11.02.2014 (abgebende Gemeinde) gez. Heiderose Erler Bürgermeisterin Amtliche Bekanntmachung Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis zur Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Wilhelmsdorf und der Stadt Ranis Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis hat die Zweckvereinbarung über die Bereitstellung von Plätzen in der Kindertageseinrichtung in der Stadt Ranis jeweils mit Bescheid vom 26.03.2014 gem. § 11 Abs. 2 i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) genehmigt. Die Zweckvereinbarung und die Genehmigung werden hiermit gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG öffentlich bekannt gemacht. Schleiz, den 27.03.2014 (2) Um die von der abgebenden Gemeinde nach Vorlage der Jahresabschlussrechnung zu tragenden Kosten zu ermitteln, ist die Zahl der Kinder aus der jeweiligen Gemeinde, die im abgelaufenen Kindergartenjahr betreut wurden, mit den durchschnittlichen nicht gedeckten Betriebskosten pro Platz zu multiplizieren. gez. Andreas Gliesing Bürgermeister Landratsamt Saale-Orla-Kreis Fachdienst Kommunalaufsicht/Rechtsaufsichtsbehörde Im Auftrag gez. Hellgoth stellv. Leiter Rechtsaufsichtsbehörde Vollzug des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) i. V. m. der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) hier: Genehmigung der Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Wilhelmsdorf und der Stadt Ranis Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde, Rechtsaufsichtsbehörde, erlässt folgenden Bescheid: 1. Die am 23.01.2014 geschlossene Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Wilhelmsdorf und der Stadt Ranis über die Bereitstellung von Plätzen in der Kindertageseinrichtung in der Stadt Ranis wird hiermit g e n e h m i g t. 2. Dieser Bescheid ergeht verwaltungskostenfrei. Gründe: I. Die Gemeinde Wilhelmsdorf, vertreten durch die Bürgermeisterin der Gemeinde Wilhelmsdorf und die Stadt Ranis, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Ranis, haben eine Zweckvereinbarung über die Bereitstellung von Plätzen in der Kindertageseinrichtung in der Stadt Ranis geschlossen. Die Zweckvereinbarung wurde am 23.01.2014 durch die Bürgermeisterin der Gemeinde Wilhelmsdorf und durch den Bürgermeister der Stadt Ranis unterzeichnet. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II. Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde ist zur Entscheidung gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürKGG sowie § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) örtlich und sachlich zuständig. Gem. § 7 Abs. 1 ThürKGG können Gemeinden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Zweckvereinbarung schließen. Damit sind die o. g. beteiligten Gebietskörperschaften zum Abschluss der vorliegenden Zweckvereinbarung ermächtigt. Mit dieser Zweckvereinbarung werden Aufgaben und Befugnisse übertragen, sodass eine Genehmigungspflicht nach § 11 ThürKGG besteht. Die Genehmigung kann gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 ThürKGG nur versagt werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen, der Abschluss der Vereinbarung nicht zulässig ist oder die Vereinbarung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. Solche Gründe sind bei der vorliegenden Zweckvereinbarung nicht ersichtlich. 19 AMTLICHER TEIL Im Rahmen der Erteilung der Genehmigung ergeht folgender Hinweis: Im Zusammenhang mit der Regelung des § 6 Abs. 1 erster Halbsatz der Vereinbarung weisen wir darauf hin, dass der Rechtsanspruch gemäß Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz, insofern er nicht durch einen Platz in der Kindereinrichtung erfüllt wird, auf andere Weise zu erfüllen ist. Hinweis zum weiteren Verfahrensablauf : Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG hat die Rechtsaufsichtsbehörde diese Zweckvereinbarung in ihrem Amtsblatt („Amtsblatt des Saale-OrlaKreises“) einschließlich dieser Genehmigung amtlich bekannt zu machen. Die beteiligten Gebietskörperschaften sollen nach § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKGG in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung hinweisen. Der Bescheid ergeht gleichen Inhalts auch an die Stadt Ranis. III. Die Verwaltungskostenfreiheit ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 Gera, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichtes erhoben werden. Im Auftrag gez. Hellgoth stellv. Leiter Rechtsaufsichtsbehörde Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Ranis und der Gemeinde Wilhelmsdorf über die Bereitstellung und Finanzierung von Plätzen in der Kindertageseinrichtung in der Stadt Ranis Aufgrund des § 17 Abs. 1 S. 2 - 4 ThürKitaG vom 16. Dezember 2005 (GVBl. Nr. 17, S. 371, berichtigt in GVBI. 2006. S. 51) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22) schließen die Stadt Ranis (als aufnehmende Gemeinde) vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Andreas Gliesing und die Gemeinde Wilhelmsdorf (als abgebende Gemeinde) vertreten durch die Bürgermeisterin, Frau Sonja Schubert folgende Zweckvereinbarung nach den §§ 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) ab: §1 Aufgaben (1) Für die Betreuung von Kindern vom vollendeten ersten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt, die ihren Hauptwohnsitz in der abgebenden Gemeinde haben, stellt die aufnehmende Gemeinde die erforderlichen Plätze gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 ThürKitaG in ihrer Kindertageseinrichtung zur Verfügung. Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben entsprechend der Vorschriften des ThürKitaG und der einschlägigen Rechtsverordnungen. (2) Für die Benutzung der Kindertageseinrichtung gelten die jeweiligen Benutzungs- und Gebührenordnungen, welche der Träger der Kindertageseinrichtung, der Diakonieverein Orlatal e.V. (DVO), erlässt. Diese erstrecken sich auch auf das Gebiet der abgebenden Gemeinde. Die derzeit gültigen Benutzungs- und Gebührenordnungen hängen in der Kindertagesstätte „Burgspatzen“ in Ranis im Eingangsbereich aus. §2 Aufnahme (1) Die Kinder der beteiligten Gemeinden sind gleichrangig in der Reihenfolge ihrer Anmeldung in die Kindertageseinrichtung aufzunehmen. (2) Die Vertragsparteien nehmen dabei zur Kenntnis, dass Kinder aus Gemeinden, die nicht an dieser Zweckvereinbarung beteiligt sind, im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 4 ThürKitaG bzw. § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in die Kindereinrichtung aufgenommen werden können, soweit im Kindergarten noch Kapazitäten vorhanden sind und noch keine Warteliste besteht. Das Weitere zur Aufnahme auswärtiger Kinder regelt im übrigen die Benutzungsordnung des freien Trägers. §3 Elternbeiträge, sonstige Einnahmen (1) Zur Deckung der Kosten des Betriebes der Kindertagesstätte erhebt der Träger der Einrichtung entsprechend des Vertrages zur Übernahme der Kindereinrichtung zwischen der Stadt Ranis und dem DVO vom 21.02.1994 sowie den Regelungen des ThürKitaG und der hierauf beruhenden Verordnungen angemessene Elternbeiträge (§ 20 Abs. 1 ThürKitaG). Das Nähere regelt die jeweilige Gebührenordnung des Trägers. §4 Finanzierung der ungedeckten Betriebskosten (1) Die abgebende Gemeinde erstattet der aufnehmenden Gemeinde anteilig nach der Zahl der betreuten Kinder die notwendigen ungedeckten Betriebskosten. Die Erstattung erfolgt jeweils nach Abschluss der Jahresrechnung. (2) Wurde die Betreibung der Kindertageseinrichtung auf einen freien gemeinnützigen Träger übertragen, so richtet sich die Höhe des insgesamt durch die Kommunen zu tragenden Zuschusses nach dem Vertrag zur Übernahme der Kindereinrichtung zwischen der Stadt Ranis und dem DVO vom 21.02.1994. (3) Bis zur Abschlussrechnung werden monatlich Abschlagszahlungen in Höhe des im jeweiligen Haushaltsplan des Trägers ausgewiesenen ungedeckten Zuschussbedarfs pro Kind und Monat durch die abgebende Gemeinde entrichtet. Die Abschlagszahlungen sind jeweils zum 15. des Monats fällig. Ergibt sich nach Vorliegen der jeweiligen geprüften Jahresrechnung des Trägers, dass die gezahlten Abschlagszahlungen den insgesamt durch die abgebende Gemeinde zu zahlenden Erstattungsbetrag über- oder unterschreiten, erfolgt der Ausgleich innerhalb von drei Monaten nach Abrechnung durch die aufnehmende Gemeinde. §5 Berechnung der ungedeckten Betriebskosten (1) Die Höhe der ungedeckten Betriebskosten berechnet sich folgendermaßen: laufende Ausgabearten/Einnahmearten Nummer Gruppe im Gruppierungsplan 1 Personalausgaben pädagogisches Fachpersonal 40-47 2 Personalausgaben übriges Personal 40-47 3 Unterhalt der Grundstücke und baulichen Anlagen 50 4 Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände sonstige Gebrauchsgegenstände 52 5 Mieten und Pachten 53 6 Bewirtschaftung der Grundstücke, baulichen Anlagen 54 7 Besondere Aufwendungen für Bedienstete 56 8 Weitere Verwaltungs- und Betriebsausgaben 57-63 9 Steuern, Versicherungen, Schadensfälle 64 10 Geschäftsausgaben 65 11 Weitere allgemeine sächliche Ausgaben 66 12 Erstattungen von Ausgaben des Verwaltungshaushalts 67a) Kalkulatorische Kosten 68 13 Abzuziehen sind die Einnahmen für die Kindertageseinrichtung: 14 Elternbeiträge 15 Übernahmen der Elternbeiträge durch das 11 20 16 AMTLICHER TEIL Jugendamt, die direkt an die Träger der Kita gezahlt werden 17 Einnahmen aus der Betriebskostenpauschale bei Wahrnehmung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 18 Abs. 6 ThürKitaG 17 (2) Um die von der abgebenden Gemeinde nach Vorlage der Jahresabschlussrechnung zu tragenden Kosten zu ermitteln, ist die Zahl der Kinder aus der jeweiligen Gemeinde, die im abgelaufenen Kindergartenjahr betreut wurden, mit den durchschnittlichen nicht gedeckten Betriebskosten pro Platz zu multiplizieren. (3) Wurde ein Kind nicht während des gesamten Jahres betreut (maßgebend ist die Anmeldung), wird es nur anteilig mitgerechnet, z. B. bei einer Betreuungszeit von sechs Monaten mit 6/12 = 0,5. §6 Finanzierung ungedeckter Betriebskosten für vorgehaltene Plätze (1) Von der aufnehmenden Gemeinde werden in der Kindereinrichtung für Kinder aus der abgebenden Gemeinde keine Plätze vorgehalten, die Aufnahme von Kindern aus abgebenden Gemeinden erfolgt nach § 2 Absatz 1 dieser Vereinbarung. (2) Für unbelegte Plätze in der Kindereinrichtung wird eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der abgebenden Gemeinde nicht vereinbart. Die Finanzierung der auf unbelegte Plätze entfallenden ungedeckten Betriebskosten ist bereits nach § 5 geregelt. §7 Finanzierung von Investitionen Die abgebende Gemeinde beteiligt sich an dem vom freien Träger gegenüber der aufnehmenden Gemeinde geltend gemachten ungedeckten Investitionsbedarf im Verhältnis der Einwohnerzahl der abgebenden Gemeinde zur Einwohnerzahl der aufnehmenden Gemeinde zuzüglich der Einwohnerzahlen anderer abgebenden Gemeinden, mit denen die aufnehmende Gemeinde ebenfalls eine solche Zweckvereinbarung geschlossen hat. Dazu werden die Angaben des Landesamts für Statistik zum 31.12. des Vorvorjahres herangezogen. §8 Kündigung und Auseinandersetzung (1) Die Zweckvereinbarung ist von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende ordentlich kündbar. (2) Kommt ein Vertragspartner den ihm obliegenden Verpflichtungen aus dieser Zweckvereinbarung trotz Mahnung nicht nach, hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. (3) Wird die Zweckvereinbarung aufgehoben, so haben die Beteiligten eine Auseinandersetzung anzustreben. § 13 ThürKGG gilt entsprechend. §9 Streitigkeiten Können Meinungsverschiedenheiten unter den Beteiligten nicht gütlich bereinigt werden, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen. § 10 Inkrafttreten Die Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung der Zweckvereinbarung und ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft. Ranis, den 23.01.2014 (aufnehmende Gemeinde) gez. Andreas Gliesing Bürgermeister Wilhelmsdorf, den 23.01.2014 (abgebende Gemeinde) gez. Sonja Schubert Bürgermeisterin Impressum Amtsblatt des Saale-Orla-Kreis Herausgeber: Saale-Orla-Kreis, vertreten durch den Landrat Verlag und Druck: CMAC GmbH & Co Verlags KG August-Röbling-Str. 28, 99091 Erfurt, www.diehallos.de, Tel. 0361 / 7 40 55 33, Fax 03 61 / 7 40 55 436 Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: Landratsamt Saale-Orla-Kreis, vertreten durch den Landrat Verantwortlich für den Anzeigenteil: Wolfgang Grimm, [email protected], Tel. 0365 / 8 39 83 28 – erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. 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