April - Saale-Orla

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April - Saale-Orla
Amtsblatt
des Saale-Orla-Kreises
Amtssitz, Wisentahaus
Schleiz, Oschitzer Straße 4
Informationen aus dem Landratsamt
4. April 2014
21. Jahrgang, Nr. 4
Neue Feuerwehrfahrzeuge an Freiwillige Wehren übergeben
Landkreis stellt Stützpunktfeuerwehren Bad Lobenstein und Pößneck
Feuerwehrfahrzeuge vom Typ HLF 20 zur Verfügung
Die Freiwilligen Feuerwehren aus Pößneck und Bad Lobenstein vor ihren neuen Hilfeleistungslöschfahrzeugen.
Der Saale-Orla-Kreis hat am 12. März zwei
neue Einsatzfahrzeuge in den Dienst gestellt
und an die Freiwilligen Feuerwehren in Bad
Lobenstein und Pößneck übergeben.
“Sowohl während der Ausschreibung als auch
der Beschaffung dieser Fahrzeuge konnte der
Landkreis immer auf die enge und gute Zusammenarbeit mit den städtischen Freiwilligen
Feuerwehren in Bad Lobenstein und Pößneck
vertrauen”, betont Uwe Tiersch, Kreisbrandinspektor.
Die Hilfeleistungslöschfahrzeuge (kurz: HLF)
sind geeignet für technische Hilfeleistungen
und das Löschen von Bränden. Sie können je
eine Gruppe, d.h. neun KameradInnen, transportieren.
Mit einem Gewicht von etwa 14 Tonnen und
einer Motorleistung von 300 PS sind die neuen
Feuerwehrfahrzeuge bestens ausgerüstet: Ein
Wassertank, eine fahrzeugbetriebene Pumpe
für die Brandbekämpfung sowie eine Seilwinde
zur technischen Hilfeleistung – wie z.B. bei
Verkehrsunfällen – gehören zur Ausstattung
der neuen Feuerwehrfahrzeuge. Außerdem finden sich auf den Fahrzeugen u.a. Funktechnik,
Pressluftatmer, ein Notstromaggregat, ein hydraulisches Rettungsgerät, tragbare Leitern
sowie Tauchpumpen.
www.saale-orla-kreis.de
Bürgerbüro des Landratsamtes des Saale-Orla-Kreises
Tel.: (0 36 63) 48 80 • [email protected]
Jedes Fahrzeug kostet 328.000 Euro. Davon
übernimmt das Land Thüringen je 125.000
Euro im Rahmen von Fördermitteln. Etwa 8.000
Euro steuerten die Städte Pößneck und Bad
Lobenstein jeweils bei. Den Großteil der Kosten
trägt somit der Landkreis. Dank einiger Ausrüstungsgegenstände, welche die jeweiligen
Freiwilligen Feuerwehren aus alten Fahrzeugen
ausgebaut und für den Aufbau der neuen überlassen hatten, konnten die Kosten minimiert
werden.
Die Fahrgestelle vom Typ Iveco Euro Cargo
mit einem feuerwehrtechnischen Aufbau stammen von der Firma Magirus GmbH aus Ulm.
Das nächste Amtsblatt des
Saale-Orla-Kreises erscheint
am 01. Mai 2014
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NICHTAMTLICHER TEIL
Neues aus dem Landratsamt
Afrikanische Schweinepest –
verstärkte Überwachung auch
in Thüringen
Das Veterinäramt und die Untere Jagdbehörde
informieren – Jäger werden um Mithilfe gebeten
Die Afrikanische Schweinepest
(ASP) tritt aktuell in Russland,
Weißrussland, Litauen und Polen
auf und bedroht Millionen Hausund Wildschweine. Aufgrund dieser
Gefährdungslage für Deutschland
haben Bund und Länder beschlossen, kurzfristig eine verstärkte Überwachung der Wildschweinpopulation zur Früherkennung des ASPVirus zu etablieren. Im Mittelpunkt
dieses Überwachungssystems steht
die Untersuchung von Blutproben
erlegter und – im besonderen Maße
– die Untersuchung von Tierkörpern
verendeter Wildschweine.
Im Zusammenhang mit den Ausbrüchen der ASP ist auch die Thüringer ASP-Überwachung kurzfristig
zu intensivieren. Daher werden die
Jäger gebeten, jetzt verstärkt Proben zu nehmen. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Gebiete
in unmittelbarer Umgebung der
A9 zu legen. Ziel ist es, schnell
aktuelle und umfangreiche Daten
zur Wildschein-ASP-Überwachung
im Saale-Orla-Kreis zu erhalten.
Es ist ganz besonders wichtig, er-
krankte, sich auffällig verhaltende
und verendete Wildschweine auf
ASP zu untersuchen. Alle Jäger
sind daher aufgerufen, dem Veterinäramt des Saale-Orla-Kreises
die vermehrte Feststellung von
Fallwild zu melden und frische Falltiere (mit Ausnahme von Unfallwild)
zur Untersuchung einzusenden.
Als Anreiz für die erhöhte Mitwirkungsbereitschaft der Jägerschaft
wird pro eingesendetem Stück Fallwild eine Aufwandsentschädigung von 50 Euro gezahlt. Für
den Transport steht ein spezielles
Fahrzeug zur Verfügung, welches
bei Bedarf über das Veterinäramt
angefordert werden kann.
Für weitere Informationen wenden
Sie sich bitte an:
Landratsamt Saale-Orla-Kreis
Oschitzer Straße 4
07907 Schleiz
Veterinäramt:
Herr Klendauer / Frau Willnow /
Frau Wurzbacher (03663-488 198)
Jagdbehörde:
Herr Dressel / Frau Rahmelow
(03663-488 528 bzw. -530)
Amtstierarzt Lutz-Peter Klendauer bei der Beprobung erlegter Wildschweine.
Klassische Schweinepest (KSP) und Afrikanische Schweinepest (ASP)
sind seuchenhaft verlaufende, hochansteckende Virusinfektionen der Wild- und Hausschweine. Beide Krankheiten sind anzeigenpflichtige Tierseuchen.
Ein Schweinepestausbruch hat weitreichende wirtschaftliche Auswirkungen mit Handelssperren für ganz Deutschland zur Folge. Beide Tierseuchen
äußern sich in einer fieberhaften Allgemeinerkrankung. Charakteristisch sind Blutungen in der Haut, den inneren Organen sowie Lähmungserscheinungen.
Die Übertragung erfolgt auf direktem Wege von Tier zu Tier, aber auch indirekt über virusbehaftete Materialien wie Blut oder Kot. Der Virus ist für den
Menschen nicht gefährlich! Lebensmittel können diese Krankheiten auf die Schweine übertragen. Besondere Gefahr besteht darin, dass Wildschweine
infizierte Speisereste z.B. an Parkplätzen und Raststätten der Autobahnen fressen und erkranken.
Der Fachdienst Umwelt informiert
Verbrennung von trockenem
Baum- und Strauchschnitt nach
den Vorschriften der Allgemeinverfügung des Saale-Orla Kreises, veröffentlicht im Amtsblatt
des Saale-Orla-Kreises Nr. 03
vom 12.03.2010, in der Fassung
vom 21.09.2010, veröffentlicht
im Amtsblatt des Saale Orla Kreises Nr. 10 vom 08. Oktober 2010.
Im Gebiet des Saale-Orla-Kreises
darf ausnahmsweise trockener
Baum- und Strauchschnitt, der auf
nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, verbrannt werden.
In der Frühjahrsperiode ist der Zeitraum auf den 01.04. bis 14.04.
festgelegt.
Grundsätzlich gilt:
Vorrangig soll die Beseitigung
pflanzlicher Abfälle auf den Grundstücken, wo die Abfälle entstehen,
oder auf anderen geeigneten
Grundstücken durch Kompostierung
erfolgen. Wenn das nicht möglich
ist, sollten für die Beseitigung die
vom ZASO betriebenen Pflanzenabfall-Beseitigungsanlagen genutzt
werden.
Anforderungen
an die Verbrennung:
1. Durch das Verbrennen dürfen
keine Gefahren oder Belästigungen
durch Rauch oder Funkenflug für
die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und
-stärke zu achten. Bei starkem
Wind ist das Feuer zu löschen.
2. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine
anderen Stoffe – insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüs-
sigkeiten oder mit Schutzmitteln
behandelte Hölzer – verwendet
werden.
3. Folgende Mindestabstände sind
einzuhalten:
• 1,5 km zu Flugplätzen
• 50 m zu öffentlichen Straßen
• 100 m zu Lagern mit brennbaren
Flüssigkeiten oder Druckgasen
sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet
oder gelagert werden
• 20 m zu landwirtschaftlichen
Flächen mit leicht entzündlichem
Bewuchs
• 100 m zu Waldflächen
• 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbarer Außenverkleidung
• 5 m zu Grundstücksgrenzen
4. Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser abzulöschen.
5. Die Verbrennungsstellen sind
zu beaufsichtigen, bis Flammen
und Glut erloschen sind.
6. Das Material für die vorgesehene
Verbrennung ist erst maximal 3
Tage vor dem Termin des Abbrennens am vorgesehenen Standort
aufzuschichten. Material, das zu
einem früheren Zeitpunkt abgelagert wurde, ist zum Schutz von
Kleintieren (Igel, Vögel) umzusetzen.
Weitere Informationen zum Thema
hält der Fachdienst Umwelt auf
der Homepage des Landkreises
www.saale-orla-kreis.de unter Aktuelles bereit.
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NICHTAMTLICHER TEIL
BAföG-Anträge für 2014/2015
Anträge für das kommende Ausbildungsjahr
liegen im Amt für Ausbildungsförderung im
Landratsamt Saale-Orla-Kreis bereit
Die BAföG-Anträge für das Ausbildungsjahr 2014/2015 liegen im
Amt für Ausbildungsförderung
im Landratsamt Saale-Orla-Kreis,
Oschitzer Straße 4, 07907 Schleiz,
vor und können abgeholt oder
angefordert werden.
Wiederholungsanträge sollten bis
spätestens Ende Mai wieder abgegeben werden, damit eine lückenlose
Zahlung auch in den Ferien erfolgen
kann. Neuanträge müssten spätestens in dem Monat, in dem die
Schule beginnt, gestellt werden.
Vom kommunalen Amt für Ausbildungsförderung können schulische
Vollzeitausbildungen gefördert werden. Dazu gehören:
• weiterführende allgemeinbildende
Schulen und Berufsfachschulen
einschließlich aller Formen der
beruflichen Grundbildung ab Klasse 10 sowie Fachoberschulklas-
sen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht
voraussetzt.
Hier muss der Auszubildende allerdings notwendig auswärts untergebracht sein.
• Berufsfachschulklassen, sofern
sie in einem mindestens zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln.
• Fachschulklassen und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine
abgeschlossene Berufsausbildung
voraussetzt.
Weitere Ausbildungen können gefördert werden – hier ist aber eine
individuelle Anfrage notwendig.
Das Amt für Ausbildungsförderung
im Landratsamt Saale-Orla-Kreis ist
unter der Telefonnummer 03663488 743 bzw. -922 gern bereit, alle
Fragen zu beantworten.
Neuer Wegweiser für
Landratsamt erschienen
Broschüre gibt Überblick über Strukturen und Ansprechpartner im Landratsamt Saale-Orla-Kreis
Das Landratsamt Saale-OrlaKreis hat für seine Bürger eine
neue Broschüre erarbeitet, die
ihnen die Strukturen der Kreisverwaltung aufzeigt und sie dabei
unterstützen soll, schnell den
richtigen Ansprechpartner im
Haus zu finden. Die Broschüre
mit dem Titel “Was können wir
für Sie tun?” ist ab sofort kostenlos in den Bürgerbüros sowie
Gemeinde- und Stadtverwaltungen des Landkreises erhältlich.
Die Broschüre konnte dank zahlreicher Anzeigen von Unternehmen
aus dem Saale-Orla-Kreis erarbeitet
werden. Sie gibt einen Überblick
über die verschiedenen Fachdienste im Landratsamt, nennt Ansprechpartner und zeigt Sehenswürdigkeiten des Landkreises.
Bürger und Gäste können sich diese Broschüre bei Interesse kostenlos in den Bürgerbüros des
Landratsamtes (Oschitzer Straße
4/ 07907 Schleiz, Wohlfarthstraße
3-5/ 07381 Pößneck, Topfmarkt 4/
07356 Bad Lobenstein) sowie in
den jeweiligen Stadt- und Gemeindeverwaltungen abholen.
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Hinweise zur Wahl!
Briefwahl im Saale-Orla-Kreis
Am 25. Mai 2014 stehen in Thüringen die Kommunal- und Europawahlen an. Jeder Wahlberechtigte
kann die Abstimmungsunterlagen
beantragen, um schon vorher zu
wählen.
Wie die Briefwahl-Unterlagen beantragt werden können, steht auf
Ihrer Wahlbenachrichtigung.
Die Antragstellung kann z.T. online,
durch persönliche Vorsprache oder
schriftlich ohne Begründung erfolgen. Per Telefon ist dies nicht möglich. Am 23. Mai 2014 um 18 Uhr
endet die Möglichkeit, Briefwahlunterlagen zu beantragen. Bei „plötzlicher Krankheit“ oder bei Wahlberechtigten, die aus irgendeinem
Grund nicht im Wählerverzeichnis
eingetragen sind, gelten Ausnahmen. Die Briefwahlunterlagen werden weltweit versendet.
Als Wähler erhalten Sie nach der
Beantragung Ihre Briefwahlunterlagen für die Kommunal- und Europawahlen:
den Wahlschein, den/die Stimmzettel, den Stimmzettelumschlag,
den Wahlbriefumschlag.
Achtung: Kommunalwahlen und Europawahl sind getrennt voneinander
zu behandeln!
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Treffen Sie auf dem Stimmzettel
Ihre Wahl.
Legen Sie den Stimmzettel (sonst
nichts!) in den Stimmzettelumschlag. Verschließen Sie diesen.
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Unterschreiben Sie die „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl“
unter Angabe des Ortes und des
Tages (zu finden in der unteren
Hälfte des Wahlscheins). Nur mit
dieser Unterschrift ist Ihre Stimmabgabe gültig.
Legen Sie den verschlossenen
Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den
Wahlbriefumschlag. Verschließen
Sie diesen.
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Geben Sie den Wahlbrief rechtzeitig
in die Post, sodass er spätestens
am Wahltag (25. Mai 2014, 18 Uhr)
bei der Stelle eingeht, die auf dem
Wahlbrief angegeben ist.
Beachten Sie dabei die üblichen
Postlaufzeiten. Sie können den
Wahlbrief auch persönlich abgeben Abbildung: § 15 Abs. 4 Nr. 4 Thüringer
oder abgeben lassen.
Kommunalwahlordnung, Anlage 4
Brunhilde Werner, Mitarbeiterin im Bürgerbüro in Schleiz, mit der neuen
kostenlosen Informationsbroschüre “Was können wir für Sie tun”.
Hinweis: Wählerinnen und Wähler, die des Schreibens oder Lesens
unkundig sind oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung an der persönlichen Kennzeichnung gehindert sind, können sich der Hilfe einer
Hilfsperson bedienen. Diese trägt ihren Namen mit Druckschrift ein und unterzeichnet auch die „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl“. Die
Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung
der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung bei der Wahl des
hilfebedürftigen Wählers erlangt hat.
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NICHTAMTLICHER TEIL
Neue Leiterin in
Wurzbacher Heinrichshütte
Seit dem 01. März hat das Technische Schaudenkmal Heinrichshütte in Wurzbach eine neue
Teamleiterin: Die 32-jährige Franziska Roßner. Die Thüringerin ist
verheiratet und hat 2 Kinder.
Roßner studierte in Jena Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt Marketing und freut sich
auf ihre neue Aufgabe.
Dank und Anerkennung
für 23 Jahre ehrenamtliche Tätigkeit
Mit der Ehrenmedaille des Landkreises, Präsenten und Dank von
vielen Führungskräften der Feuerwehren wurde am 18. März 2014
Kamerad Christoph Eichelkraut als
Kreisbrandmeister für den Bereich
Ranis – Ziegenrück verabschiedet.
Als er im Jahr 1991 seine ehrenamtliche Arbeit aufnahm, galt es
die Strukturen in den Feuerwehren
neu zu schaffen. Durch seinen unermüdlichen Einsatz gelang es
ihm, die Ausbildung, die Ausrüstung
und auch die Kameradschaft in
seinem Verantwortungsbereich auf
solide Füße zu stellen. Viele der
jungen Kameraden, die jetzt schon
Führungsfunktionen übernehmen
wurden durch ihn geschult.
Im Laufe der Jahre entwickelten
sich unter seiner Leitung trotz aller
personellen als auch so manchen
finanziellen Schwierigkeiten ein
stabiler Verband von Feuerwehren
im Bereich der VG Ranis – Ziegenrück. Stets galt er als derjenige,
der mit fachlichem Rat zur Seite
stand. Auch als „feuerwehrtechnisches“ Bindeglied zwischen dem
Landkreis und den Kommunen war
stets Verlass auf ihn.
Leider musste Kamerad Eichelkraut
sein Ehrenamt aus gesundheitlichen Gründen zum 01. März des
Jahres beenden. Seine Nachfolge
tritt Kamerad Andreas Schmidt aus
Eßbach an. Wir wünschen Kamerad Eichelkraut und seiner Familie
auch für die Zeit danach alles
Gute. Seine geleistete Arbeit wird
uns dauerhaft in Erinnerung bleiben.
Franziska Roßner, Leiterin der Heinrichshütte.
Kontakt Gießerei Heinrichshütte:
[email protected]
Telefon: 036652-22717
Das nächste Amtsblatt des Saale-Orla-Kreises
erscheint am 01. Mai 2014
Verabschiedung und Ehrung von Kamerad Christoph Eichelkraut durch
Landrat Thomas Fügmann.
„Saale-Orla-Erlebnissommer 2013“ findet Fortsetzung
Der Verein Thüringer Oberlandbahn e.V. lädt zu Draisinefahrten ein.
„Mach dich glücklich!“ – unter diesem
Motto wurde im vergangenen Jahr
das Projekt „Saale-Orla-Erlebnissommer“ durch den Landkreis gemeinsam mit zahlreichen interessierten Leistungsträgern aus Tourismus und Kultur initiiert. Ziel ist
die bessere Vermarktung der zahlreichen Angebote aus der Region
mit Hilfe einer sehr informativen
Website sowie verschiedenen Printprodukten. Die Verteilung Letzterer
fand im Landkreis selber, aber auch
in den die Region umgebenden
großen Städten bis Leipzig, Dresden, Jena usw. statt.
Im Fachdienst Wirtschaft, Kultur
und Tourismus sowie der Pressestelle des Landratsamtes laufen zur
Zeit die Vorbereitungen für eine
Fortsetzung 2014 auf Hochtouren.
Für den Zeitraum Juli bis September
2014 können Veranstalter und Leistungsträger ihre Events von der geführten Wanderung, über musikalische Aufführungen bis hin zu Großereignissen melden. Erweitert werden soll das Ganze durch gastronomische und Übernachtungsan-
gebote, um auswärtigen Besuchern
die Möglichkeit zu geben, den Saale-Orla-Kreis auch mehrere Tage
zu besuchen. Damit will der SaaleOrla-Kreis, der auch für die Finanzierung des Projektes aufkommt,
einen Beitrag zur wirtschaftlichen
Unterstützung privaten Engagements im Bereich Tourismus, Kultur,
Gastronomie und Hotellerie leisten.
Die Macher möchten an dieser
Stelle die Leistungsträger ansprechen, ihre Daten zu melden und
die gut gelungene Website
www.saale-orla-erlebnissommer.de
für 2014 wieder mit Leben zu erfüllen. Ansprechpartnerin im Landratsamt ist Frau Gräf. Ihre Kontaktdaten lauten:
Telefon: 03663-488 755 und e-mail:
[email protected]
Wie im vergangenen Jahr wird die
Website um verschiedene Printprodukte ergänzt, um möglichst viele
Bürger und Gäste der Region zu
erreichen und zugleich bewusster
zu machen, wie vielfältig und schön
das Leben im Saale-Orla-Kreis sein
kann.
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NICHTAMTLICHER TEIL
t
Saale-Orla-Kreis
Unser Kursangebot im April
Gesellschaft
Beruf
R4-501007 Facebook - Einstiegsseminar
Do. 10.04.2014 18:30 Uhr, Schleiz, AWZ
R1-105002 Die Einkommenssteuer macht die meiste Arbeit R1-501012 Workshop Fotobücher und mehr
Sa. 12.04.2014 09:00 Uhr, VHS Pößneck
Di. 15.04.2014 18:30 Uhr, VHS Pößneck
R1-116001 Vogelstimmenwanderungen
Sa. 26.04.2014 06:00 Uhr, VHS Pößneck
Sa. 10.05.2014 06:00 Uhr, Schleiz, Parkplatz Diska
Sa. 17.05.2014 06:00 Uhr, VHS Pößneck
Gesundheit
Demnächst an Ihrer Volkshochschule
Neu Umgang mit dem iPad
Sa. 10.05.2014 09:00 Uhr, VHS Pößneck
Neu Wie bediene ich mein Android Smartphone?
Sa. 17.05.2014 09:00 Uhr, VHS Pößneck
R1-301001 Chinesische Gesundheitslehre
Sa. 05.04.2014 09:00 Uhr, VHS Pößneck
Neu „Schmerzen- Was kann ich selbst tun?“
Sa. 14.05.2014 19:00 Uhr, VHS Pößneck
Integration
R4-302007 Zumba
Fr. 11.04.2014 18:00 Uhr, Schleiz, Turnhalle Böttgerstraße
S4-404001 Neuer Integrationskurs
ab 01.09.2014.2014, Schleiz, AWZ
Pößneck:
Schleiz:
03647 448-144
03663 422-458
[email protected]
www.vhs-sok.de
Nachrichten, Tipps, Termine
Fortbildung zur/zum hygienebeauftragten Schwester/ Pfleger
durch die Krankenhäuser
Greiz und Schleiz
Als wahrscheinlich erste Krankenhäuser in Thüringen bilden die
Kreiskrankenhaus Greiz GmbH
und das Tochterunternehmen die
Kreiskrankenhaus Schleiz GmbH
seit Freitag, den 28.02.2014 flächendeckend intern insgesamt
26 hygienebeauftrage Schwestern
und Pfleger aus. Beide Krankenhäuser haben sich zum Wohle der
Patienten und deren Sicherheit
eine strikte Umsetzung aller Vorgaben und hygienerelevanten Kriterien des Robert Koch-Institutes
(RKI) im Rahmen des neuen Infektionsschutzgesetzes als Ziel
gesetzt.
Die Veranstaltung wurde durch
den Leitenden CA Dr. med. Gottschalk und die Pflegedienstleiterin
Dipl. PW Frau Jähnert eröffnet.
Die 26 Mitarbeiter werden an den
Schnittstellen der Stationen und
Funktionsabteilungen die Umset-
zung der Hygienerichtlinien des
RKI, neben den hauptamtlichen
Hygienefachkräften, gewährleisten.
Sie erlernen in einem 40stündigen
Kurs, welcher nach dem Curriculum
der Gesellschaft für Hygiene unterrichtet wird, die wichtigsten theoretischen und praxisrelevanten
Grundlagen zur Umsetzung der
Vorgaben des RKI in ihren Fachbereichen und bilden damit eine
wichtige Verbindung in die Peripherie.
Dieser Kurs wird durch die Hygienefachschwester der KKH Greiz
GmbH Frau Gabi Göring, Landesvorsitzende des Vereins Deutscher
Hygienefachkräfte geleitet. Sie
wird unterstützt durch Herrn Lorber,
einen Lehrer der Berufsschule und
Oberarzt Dr. Güther als hygieneverantwortlichen Arzt der KKH
Greiz GmbH.
Folk-Keller präsentiert Western
& Country sowie Irish Folk
Das letzte reguläre Folk-KellerKonzert vor der Sommerpause
findet am Freitag, dem 11. April
2014, 20:00 Uhr (Einlass ab 19:00
Uhr) im Pößnecker Ratskeller statt.
Peter Kick's One Man Band präsentiert dort Western & Country,
danach zelebrieren The ClanMakeNoise ihre groovige Irish-FolkShow.
Der VVK in der Stadtinfo Pößneck
(Tel.: 03647/ 41 22 95) hat begonnen. Nähere Infos: www.folkratskeller-poessneck.de
Foto: The ClanMakeNoise
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NICHTAMTLICHER TEIL
Förderverein Schloss
Burgk gegründet
Verein ist nun eingetragen –
Gemeinnützigkeit wurde anerkannt
Seit dem 14. Februar gibt es im
Saale-Orla-Kreis einen eingetragenen, gemeinnützigen Förderverein Museum Schloß Burg
e.V. mit Sitz in Burgk. Neben
dem Einwerben von Spendenmitteln zählen verschiedenste
Aktivitäten im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Schlosses sowie die Unterstützung
bei der Zusammenarbeit mit anderen Kulturträgern – wie Schulen oder Galerien – zu den
Hauptaufgaben des neuen Fördervereins.
„Wir wollen nun schnellstmöglich
aktiv unsere Arbeit aufnehmen“,
so Jürgen Hauck, Vorsitzender
des Fördervereins Museum
Schloß Burg e.V. und 1. Beigeordneter des Landrates.
In der Vereinssatzung heißt es,
der Verein verfolge das Ziel der
Förderung kultureller, künstlerischer, denkmalpflegerischer und
wissenschaftlicher Arbeiten des
Schlosses Burgk. “Konkret soll
der Verein den Ausbau der Sammlungen unterstützen und sich für
die Erhaltung des Gebäudes, eine
entsprechende Öffentlichkeitsarbeit und kulturhistorische Forschungen einsetzen”, erläutert der
Vereinsvorsitzende Jürgen Hauck.
Ganz besonders liege dem Verein
außerdem die Förderung der historischen, kulturellen und wissenschaftlichen Bildung von Kindern
und Jugendlichen am Herzen.
Die Hauptaufgaben des Vereins
sieht der Vereinsvorsitzende dabei
in der Generierung von Geldmitteln
und in der Unterstützung bei Veranstaltungen auf dem Schloss.
“Wir erwarten nicht, dass jedes
Mitglied ausschließlich mit Geldzahlungen seinen Beitrag leistet.
Wir freuen uns ebenso über Mitglieder, die vielleicht kein Geld
bereitstellen können, aber beispielsweise bei Veranstaltungen
auf dem Schloss die Kasse am
Einlass übernehmen”, erklärt Jürgen Hauck. Auch das bedeute
eine große Hilfe für das Museum,
so der Vereinsvorsitzende weiter.
Neben Jürgen Hauck kümmern
sich außerdem Juergen K. Klimpke, stellvertretender Vereinsvorsitzender und Bürgermeister der
Stadt Schleiz, Anette Feike,
Schriftführerin und 2. ehrenamtliche Beigeordnete des Landrates,
sowie Helmut Schmidt, Schatzmeister und Vorstandsvorsitzender
der Kreissparkasse Saale-Orla,
um die Belange des neu gegründeten Vereins.
Der Verein zählt aktuell 24 Mitglieder. Der Jahresbeitrag für jede
Person beträgt 10 Euro, für jede
Institution 20 Euro.
Anträge für eine Mitgliedschaft im
Förderverein können bei Jürgen
Hauck und Sabine Schemmrich,
der Museumsleiterin Schloss
Burgk, erfragt werden.
Spendenkonto Förderverein
Museum Schloß Burg e.V.:
IBAN: DE29830505050002130548
BIC: HELADEF1SOK
Kontakt:
Jürgen Hauck
([email protected] bzw. 03663-488 621)
Sabine Schemmrich
(museum@ schloss-burgk.de
bzw. 03663-400 119)
Wandel-Orgelkonzert im Orlaraum:
Triptis, Traun und Neustadt an der
Orla
Am Sonnabend, den 3. Mai 2014,
werden in einem Wandel-OrgelKonzert im Orlagebiet Orgelbearbeitungen großer Künstler vorgetragen.
17:00 Uhr: evangelische Stadtkirche zu Triptis („HÄNDEL und
Festliches aus England“ auf der
Trampeli-Orgel )
18:00 Uhr: Dorfkirche Traun
(„TELEMANN & eleganter Barock
aus FRANKREICH“)
19:30 Uhr: evangelische Stadtkirche Neustadt an der Orla („J.
S. BACH und Virtuoses aus Italien“ auf der Fincke-Orgel)
an den Orgeln: Dr. Wieland Meinhold, Universitätsorganist Erfurt/
Weimar (Thüringen)
Zu Orgelführungen unter dem
Motto „Klang für große und kleine
Pfeifen – Besuch bei der Königin"
wird bereits um 16:15 Uhr nach
Triptis und ab 20:30 Uhr nach
Neustadt an der Orla eingeladen:
Allen Orgelinteressierten wird die
„Königin der Instrumente" hautnah
erläutert.
- am Ende der einzelnen Stationen
bitten wir jeweils um eine von
Herzen kommende Spende -
Schreibaufruf für Schülerinnen
und Schüler der Klassen 9 bis 13
Im April 2014 jährt sich der Geburtstag des englischen Dichters
und Dramatikers William Shakespeare, der zu den bedeutendsten Autoren der Weltliteratur
gehört, zum 450. Mal. Unter dem
Motto „Worte, Worte, nichts als
Worte“ (W. Shakespeare, „Troilus
und Cressida“) können gelungene Aufsätze, Seminarfacharbeiten oder kreative Texte
eingereicht werden, die sich thematisch mit einem Werk von William Shakespeare oder dem
Dichter selbst auseinandersetzen.
Einsendungen bitte unter Angabe
von Name, Alter, Adresse (f.
Schulabgänger) Klassenstufe
bzw. der Schulanschrift an:
Thüringer Literaturrat e. V.
Cranachstraße 47
99423 Weimar
E-Mail:
[email protected]
Kennwort: Shakespeare 2014
Einsendeschluss: 18. Juli 2014
Mit der Einsendung wird dem
Thüringer Literaturrat e. V. das
Recht zur Veröffentlichung übertragen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Eine unabhängige Jury bewertet
die Arbeiten. Die besten Arbeiten
werden prämiert und öffentlich
vorgestellt. Die ersten fünf Preisträger erhalten 150 EUR / 125
EUR / 100 EUR / 75 EUR / 50
EUR / Darüber hinaus gibt es
Sachpreise.
Ein Projekt des Friedrich-Bödecker-Kreises für Thüringen e.
V., des Lese-Zeichen e. V., der
Literarischen Gesellschaft Thüringen e.V. und des Thüringer
Literaturrates e.V.
Mit freundlicher Unterstützung
der Kulturdirektion der Stadt Weimar.
Auslobung Wettbewerb „Unternehmerin/Unternehmer 2014“ des Landkreises Greiz und Saale-Orla-Kreis
Auch in diesem Jahr ehrt der Kreisverband des Bundesverbandes mittelständische Wirtschaft (BVMW)
zum 15. Mal erfolgreiche Mittelständler. Gesucht werden besonders erfolgreiche Unternehmerinnen
und Unternehmer, die die Zukunft
ihrer Firma mit Mut, Optimismus,
Weitblick und Nachhaltigkeit sowie
Familienfreundlichkeit gestalten.
„Wir wollen ihr unternehmerisches
Engagement in Wirtschaft und Gesellschaft anerkennen und ihre Vorbildrolle als Leistungsträger würdigen“, beschreibt Kerstin Kramer,
Leiter des BVMW-Kreisverbandes,
die Ziele des Wettbewerbs.
„Mit der Auszeichnung möchten wir
mittelständische Unternehmerinnen
und Unternehmer öffentlich ehren,
die das Risiko ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit persönlich tragen und eher
eine Hypothek auf ihr Haus aufnehmen als keinen Lohn an ihre
Mitarbeiter zahlen zu können. Es
geht uns darum, durch die Anerkennung der Leistungen beispielgebender Mittelständler zur Gründung einer eigenen wirtschaftlichen
Existenz und zur Übernahme von
Firmen Mut zu machen und dadurch
der Jugend eine Perspektive aufzeigen“, so Kramer
Vorgeschlagen werden können Unternehmerinnen und Unternehmer
aus dem Landkreis Greiz bzw. dem
Saale-Orla-Kreis, die einen beispielgebenden unternehmerischen
Erfolg aufweisen und die sich auch
außerhalb ihres Unternehmens in
ihrer Stadt bzw. Gemeinde des
Kreises in vorbildlicher Weise engagieren.
Nominierungen können vornehmen:
- Kommunalpolitiker, wie Bürgermeister, Landräte
- Behörden, Verwaltungen, Organisationen, Banken
- regionale Kammern und Verbände
- Einzelpersonen und Mitarbeiter
der Unternehmen
- Leiter des BVMW-Kreisverbandes.
Eine unabhängige Jury aus Vertretern der kommunalen Verwaltung,
Vorstände der Banken,
Medien und Unternehmer entscheidet auf der Grundlage der Bewertungskriterien über die
„Unternehmerin/Unternehmer des
Jahres 2014“ in den beiden Kreisen.
Die Ehrung erfolgt in einem würdigen öffentlichen Rahmen, für den
Landkreis greiz am 11.06.2014 im
Bio-Seehotel und für den SaaleOrla-Kreis im September im Rahmen der Traditionellen Visitenkartenparty in Neustadt Die Preisträgerin/der Preisträger erwirbt gleichzeitig die Nominierung für den zentralen Ausscheid „Thüringer Unternehmerin/ Unternehmer des Jahres
2014“. Diese Auszeichnung erfolgt
am 21.11.2014 im Rahmen des 21.
Thüringer Wirtschaftsballs im congress centrum neue weimarhalle.
Die Wettbewerbsbedingungen sowie die Antragsformulare erhalten
Sie im Internet unter:
www.thueringen.bvmw.de
7
NICHTAMTLICHER TEIL
Veranstaltungen Neustadt a.d. Orla Monat April
Freitag, 04.04. bis Sonntag,
06.04.2014
Saisonauftakttreffen der Wohnmobilfreunde „Heinrichs-Ruhe“ freies Treffen für alle die Lust haben
an der Gaststätte „Heinrichsruhe“
Freitag, 04.04.2014, 10.00 Uhr
„Weltbilder“ - Ausstellungseröffnung der 6. KinderKunstausstellung der AWO-Schloss-Schule im
Museum für Stadtgeschichte,
Kirchplatz 7
Samstag, 05.04. und Sonntag,
06.04.2014
Floh- und Trödelmarkt im ButeilePark, Triptiser Straße 14
Samstag, 05.04.2014, 15.00 Uhr
Fußball – Thüringenliga, SV
BW´90 Neustadt - FSV Martinroda
Samstag, 05.04.2014, 16.00 Uhr
Märchentheater „Rumpelstilzchen“
im Wotufa-Saal, Ziegenrücker Straße 6
Samstag, 05.04.2014, 19.30 Uhr
Diashow „Namibia - Unterwegs
im Land der unendlichen Weite“
im Wotufa-Saal, Ziegenrücker Str.
6
Sonntag, 06.04.2014, 11.00 Uhr
Brunch im Garten im „Rolandhof“
in Moderwitz
Dienstag, 08.04.2014, 19.30 Uhr
Treffen des KatastrophenschutzSanitätszuges in der Johanniter
Unfallhilfe e.V., Bachstraße 11
Mittwoch, 09.04. bis Freitag,
11.04.2014, ab 12.00 Uhr
Fischessen, für alle Fischbegeisterten und die es mal probieren
möchten, in der Gaststätte „Heinrichs-Ruhe“
Freitag, 11.04.2014, ab 19.00
Uhr
Lange Nacht der Rathausmusik
im Rathaussaal
Freitag, 11.04. bis Sonntag,
13.04.2014
Handwerkermesse 2014 im Buteile-Park, Triptiser Straße 14
Samstag, 12.04.2014, 08.30 bis
15.00 Uhr
Kurs „Lebensrettende Sofort Maßnahmen“ für Führerscheinbewerber in der Johanniter Unfallhilfe
e.V., Bachstraße 11, Anmeldung
unter 036481 2990
Samstag, 12.04.2014, 9.00 Uhr
Frühjahrsputz in der Stadt Neustadt an der Orla
Samstag, 12.04.2014, 18.00 Uhr
African Gala Night - Livekonzert,
Präsentation & Dinner, eine musikalische Reise an die Westküste
Afrikas im Lederwerk in der Gerberstraße.
Samstag, 12.04.14, 20.00 Uhr
ENGERLING + DOUBLE VISION
(Blues und Bluesrock) im Wotufa-Saal, Ziegenrücker Straße 6
Sonntag, 13.04.2014
Palmsonntagshochamt mit Pro-
zession in der Kath. Kirche
Donnerstag, 17.04.2014
Messe vom Letzten Abendmahl
und Anbetung in der Kath. Kirche
Neustadt
Freitag, 18.04.2014
Karfreitagsliturgie in der katholischen Kirche Neustadt
Samstag - Sonntag, 19.04.20.04.2014
RAGING DEATH DATE (Metal mit
Internationalen Bands) im Wotufa-Saal, Ziegenrücker Straße 6
Samstag, 19.04.2014
Feier der Osternacht in der katholischen Kirche Neustadt, Beginn
am Osterfeuer im Pfarrhof Neustadt
Freitag, 18.04.2014, 17.00 Uhr
Chormusik mit Musik und Lesung
zum Karfreitag in der Hospitalkirche
Samstag, 19.04.2014
RAGING DEATH DATE WotufaSaal, Ziegenrücker Straße 6 in
der Metal-Hand
Sonntag, 20.04.2014, 12.00 Uhr
Osterschmaus im „Rolandhof“ in
Moderwitz
Sonntag, 20.04.2014, 14.00 Uhr
Ostereiersuchen am Bismarckturm
Dienstag, 22.04. bis Samstag,
26.04.2014
Ferienfreizeit auf dem Reitplatz
Neustadt (Orla), Quendelweg 1
Donnerstag, 24.04.2014
Halbtagsausflug des Ortsverbandes Neustadt des VdK zu den
Osterbrunnen
Samstag, 26.04.2014, 10.00 Uhr
Öffentliche Stadtführung 2014
„Herrschaftswechsel im Orlagau“
eine öffentliche Führung mit den
Herren des „Alten Rates“
Treffpunkt: Dorfplatz Neunhofen
Samstag, 26.04.2014, 15.00 Uhr
Fußball – Thüringenliga, SV
BW´90 Neustadt - FSV Wacker
Gotha
Samstag, 26.04.2014
1.3 Showtanz-Grandprix in der
Sport- und Festhalle, Friedhofstraße 1
Sonntag, 27.04.2014, 9.30 Uhr
Tauschtag des Briefmarkenvereins
Neustadt (Orla) im Hotel „Stadt
Neustadt“, Ernst-Thälmann-Straße
1
Mittwoch, 30.04.2014, 18.00 Uhr
Maibaumsetzen auf dem Dorfplatz
in Lichtenau mit der „Froschwanderung von Lichtus“ und anschließendem Hexenfeuer
Mittwoch, 30.04.2014
Hexenfeuer an der Gaststätte
„Heinrichsruhe“
Mittwoch, 30.04.2014, 18.00 Uhr
Maibaumsetzen mit der Freiwilligen Feuerwehr Neustadt (Orla)
und dem Feuerwehrverein Neustadt (Orla)
Innovative Linearantriebe
Veranstaltung des BVMW Landkreis Greiz und Saale-Orla
Greiz. Zum Treffen des BVMW Arbeitskreises „Innovation an Elster, Saale,Orla“ trafen sich am
18.3.2014 etwa 35 Unternehmerinnen und Unternehmer bei der
Firma ELERO GmbH in Pößneck.
Niederlassungsleiter Hartmut Blum
stellte das Unternehmen mit einem
beeindruckenden Vortrag vor. Es
wurde vor 50 Jahren in Beuren
bei Stuttgart gegründet und produziert inzwischen für weltweit
achtzig Länder Antriebstechnik.
Die Niederlassung in Pößneck hat
sich seit 1995 spezifisch entwickelt
und ist im Bereich Linearantriebstechnik einer der Weltmarktführer.
Anwendungen finden sich vor allem
im Maschinen-.und Fahrzeugbau
aber auch bei Solarlösungen , wie
Sonnenschutz und passgenauer
Nachführung von Solarpaneelen.
Aus etwa 20 Basismodellen werden über 1000 kundenspezifische
Anwendungen entwickelt. Das junge Team von 85 Mitarbeitern um
Hartmut Blum besticht nicht nur
durch Innovation, Einfallsreichtum
und Präzision. Das große Plus gegenüber den internationalen Wett-
bewerbern sind auch kurze Lieferzeiten ( Expressfertigung 24h)
und detaillierte Projektarbeit bei
der Umsetzung von Kundenwünschen. Eine hohe Fertigungstiefe
und die hauseigene Konstruktion
garantieren Flexibilität.
Dennoch „ist es wichtig“, so Blum,“
sich immer am Markt nach neuen
Anwendungsgebieten umzuschauen und keine Trends zu verpassen.
Die Frage:
„Wie platzieren kleinere Firmen
immer wieder ihre Produkte an
sich verändernden Märkten“ wurde
nach dem Betriebsrundgang in
vielen individuellen Gesprächen
diskutiert. Innovative Produktentwicklungen und Lösungen für komplexe Anwendungen unter schwierigen Bedingungen (z.B. bei ELERO Korrosionsbeständigkeit gegen
Umwelteinflüsse über sehr lange
Zeiträume, Staub oder Nässe) sichern Marktvorsprung. Nicht zu
unterschätzen ist für die Zukunft
auch die Energieeffizienz der Produkte. Intensive Gespräche zwischen den Gästen zu Kooperationsmöglichkeiten und die Vereinbarung von gemeinsamen Besuchsterminen trugen zum Erfolg
des Abends bei.
8
NICHTAMTLICHER TEIL
Arztwechsel in der Urologischen Praxis
Im Kreiskrankenhaus Schleiz GmbH
Ab 01.04.2014 praktiziert Facharzt für Urologie, Norbert Geiling, in
der Praxis im Erdgeschoss des Kreiskrankenhauses in 07907 Schleiz,
Berthold-Schmidt-Straße 7-9.
Sprechzeiten: Mittwoch
Freitag
13:00 - 18:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr
Anmeldung Sprechstunde: Tel.: (03663) 467-7490
Fax: (03663) 467-7492
Der BdV Regionalverband Bad Lobenstein
teilt mit:
„Tag der offenen Tür“ im Pavillon:
Am 9.4.2014 findet im Parkpavillon Bad Lobenstein ab 10:00 Uhr der
diesjährige „Tag der offenen Tür“ des BdV statt.
Tierschutzverein „Oberland“ e.V.
Sprechzeiten des BdV:
Ab dem 9. April finden wieder jeweils mittwochs in der Zeit von 10:00
bis 12:00 Uhr Sprechzeiten des BdV im Parkpavillon in Bad Lobenstein
statt.
Der Vorstand
Tierheim „Am Sonnenbad“
2. Sondervorstellung im Neuen Schleizer Kino!!!!!
Bildervortrag: „Die Formel 3 am Schleizer Dreieck“
und anschließend der Rennfilm „RUSH- Alles für den Sieg“
Am Dienstag, dem 29. April 2014 lädt das Team des neuen Schleizer Kinos noch einmal alle Rennfans zu dem Bildervortrag über die Formel III auf
dem Schleizer Dreieck von Guntmar Schwarz ein. Anschließend wird der Rennfilm „RUSH- Alles für den Sieg“ über Niki Lauda und James Hunt
gezeigt. Bevor es aber zur Weltmeisterschaftsentscheidung 1976 in der Formel I geht beginnt der Film mit eindrucksvollen Renn- und Klangaufnahmen
von F-III-Rennen aus dem Jahre 1970 in England. Lauda und Hunt trafen dort das erste mal aufeinander. Es war die Zeit, als auch noch auf dem
Schleizer Dreieck die F-III- großartige internationale Rennen ausgetragen wurden.
Der Kartenverkauf für diese 2.Veranstaltung beginnt ab sofort im Motorradbekleidungsgeschäft Hartelt, im AWZ in Schleiz sowie an der Kinokasse.
Beginn: 19:00 Uhr, Ende: ca. 22:15 Uhr
Amtlicher Teil
zur Kenntnis und bewilligt die weitere Vorbereitung
und Durchführung der Maßnahme „Sanierung der
Brücke in Rehmen“ sowie die damit einzugehenden
Verpflichtungen (§10 Abs. 4 Satz 3 GemHV).
Kreistag
Beschlüsse der 52. Sitzung des
Bau- und Vergabeausschusses am
12.02.2014
Beschl.-Nr.:
Inhalt:
BVA 203-52/2014 Der Bau- und Vergabeausschuss genehmigt die Niederschrift der 51. Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses am 17.10.2013.
BVA 204-52/2014 Der Bau- und Vergabeausschuss genehmigt den 7.
Nachtrag der Firma Spezialbau Erfurt GmbH - Los VE
3-12 Erweiterter Rohbau für das Bauvorhaben Gymnasium „Am Weißen Turm“ Pößneck nach § 2 Abs. 6
VOB/B in Höhe von 173.451,02 € (brutto).
BVA 205-52/2014 Der Bau- und Vergabeausschuss nimmt die in § 10
Abs. 3 GemHV genannten und vorgestellten Unterlagen
zur Kenntnis und bewilligt die weitere Vorbereitung
und Durchführung der Maßnahme des grundhaften
Ausbaus der Kreisstraße K 304 in der OD Lössau
sowie die damit einzugehenden Verpflichtungen (§10
Abs. 4 Satz 3 GemHV).
BVA 206-52/2014 Der Bau- und Vergabeausschuss nimmt die in § 10
Abs. 3 GemHV genannten und vorgestellten Unterlagen
BVA 207-52/2014 Der Bau- und Vergabeausschuss nimmt die in § 10
Abs. 3 GemHV genannten und vorgestellten Unterlagen
zur Kenntnis und bewilligt die weitere Vorbereitung
und Durchführung der Maßnahme „Grundhafter Ausbau
der K 563 in der OL Lichtenbrunn, 2. und 3. BA“
sowie die damit einzugehenden Verpflichtungen (§10
Abs. 4 Satz 3 GemHV).
Kreistag
Beschlüsse der 53. Sitzung des
Bau- und Vergabeausschusses am
17.03.2014
Beschl.-Nr.:
Inhalt:
BVA 208-53/2014 Der Bau- und Vergabeausschuss genehmigt die Niederschrift der 52. Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses am 12.02.2014.
9
AMTLICHER TEIL
BVA 209-53/2014 Für die Maßnahme K 503, Sanierung der Brücke über
die Gamse in Oppurg, OT Rehmen – Brückenbau,
erhält der wirtschaftlich günstigste Bieter, die Firma
Hermes Schmidt Ingenieurbau GmbH aus Saalfeld,
den Auftrag in Höhe von 147.771,82 € (brutto).
BVA 210-53/2014 Für die Generalsanierung Gymnasium „Am Weißen
Turm“ in Pößneck, Los 35 VE 3-35a Freianlagen Nordhöfe, erhält der wirtschaftlich günstigste Bieter – die
Firma STRABAG AG Direktion Thüringen aus Pößneck,
den Auftrag in Höhe von 159.881,82 € (brutto).
BVA 211-53/2014 Der Beschluss durch den Bau- und Vergabeausschuss
BVA 197-50/2013 vom 10.07.2013 über die Unterhalts- Grund- und Glasreinigung an staatlichen Schulen
und Sporthallen des Saale-Orla-Kreises – Los 5 Glasreinigung wird aufgehoben.
BVA 212-53/2014 Der Bau- und Vergabeausschuss lehnt den Antrag Nr.
AN/077/2014 der UBV-Fraktion bezüglich der Erstattung
einer Mängelanzeige wegen der Schäden am SaaleRadwanderweg zwischen Burgk und Walsburg ab.
BVA 213-53/2014 „Der Bau- und Vergabeausschuss überprüft die Durchführung und Abrechnung der Tiefbaumaßnahme Ausbau
Saale-Radwanderweg zwischen Burgk und Walsburg.
Dem Bau- und Vergabeausschuss sind dazu folgende
Unterlagen zur Verfügung zu stellen: [Lageplan, Querprofile, Baugrundgutachten und sonstige Stellungnahmen, Ingenieurvertrag/Aufgabenstellung an das Ingenieurbüro, Leistungsverzeichnis/Ausschreibung, Angebotswertung/Aufträge, Bauanlaufprotokolle, Baugrundund Planungsabnahme, Tragfähigkeitsnachweise, Bedenkenanmeldungen, Nachträge/Änderungen, Aufmaße,
Schlussrechnungen, Gegenüberstellung Leistungsverzeichnis und gegebenenfalls Nachträge – Schlussrechnung mit Begründung von Abweichungen größer
als 10% je Einzelposition.] Die Unterlagen werden
durch den Ausschussvorsitzenden Berthold Steffen,
den Ausschussmitgliedern Alf-Heinz Borchardt und
Gerd Querengässer ausgewertet. Das Ergebnis dieser
Überprüfung ist dem Bau- und Vergabeausschuss in
einem schriftlichen Bericht darzustellen.
Verordnung
des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis über das Offenhalten
der Verkaufsstellen aus besonderem Anlass:
Nr.: 07/07.03.2014
Vom: 28.02.2014
Aufgrund des § 10 Thüringer Ladenöffnungsgesetz vom 24. November
2006 (Gesetz- und Verordmmgsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 16,
2006, S. 541) in der jeweils gültigen Fassung, wird für die Stadt Bad Lobenstein verordnet:
§1
In der Stadt Bad Lobenstein dürfen aus Anlass des ,,4. Bad Lobensteiner
Muttertagsbummel" die Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet am:
Sonntag, den 11.05.2014
in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
§2
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten
im Sinne des § 14 Abs. 1 Pkt. 2 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes.
§3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schleiz, den 07.03.2014
i.A. Mäder
Fachdienstleiter
Öffentliche Ordnung
Vollzug Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG) in der derzeit gültigen Fassung hier: Ihr Antrag auf
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 11 Abs. 1 ThürLadÖffG
Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis erlässt folgenden
Bekanntmachung
über die öffentliche Sitzung des Wahlausschusses für die
Wahl des Kreistages des Saale-Orla-Kreises am 25. Mai 2014
Der Wahlausschuss für die Wahl des Kreistages des Saale-Orla-Kreises
tritt
am 22. April 2014 um 18:00 Uhr
im Landratsamt des Saale-Orla-Kreises
Oschitzer Straße 4, 07907 Schleiz
Raum: Neubau 237
Bescheid:
1. Der Buteile-Park GmbH & CO.KG wird die Erlaubnis erteilt die Geschäfte
an Sonn- und Feiertagen von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu öffnen.
2. Die Erlaubnis wird befristet bis zum 31.12.2015 erteilt.
3. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro und 3,45
Euro Auslagen festgesetzt.
zusammen.
Begründung:
1. Die Buteile-Park GmbH & Co.KG beantragte im März 2014 eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 11 Abs.1 i.V.m. § 10 Thür LadÖffG.
Grund hierfür ist die Öffnung des Freizeitgeländes, in dem unter anderen
der Werksverkauf unterschiedlicher Firmen der Region stattfindet.
Gegenstand der Sitzung ist die Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge
und die Beschlussfassung über ihre Zulassung oder Zurückweisung, ggf.
die Prüfung und Zulassung von Listenverbindungen.
II:
Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis ist gemäß § 11 ThürLadÖffG zum
Erlass dieses Bescheides sachlich und örtlich zuständig.
Der Zutritt zur Sitzung ist für jedermann frei.
zu 1.
Für den Fall, dass Einwendungen gegen Beschlüsse des Wahlausschusses
für die Wahl des Kreistages erhoben werden, tritt der Ausschuss am 29.
April 2014, 18:00 Uhr am selben Ort zur erneuten Beschlussfassung zusammen.
Gemäß § 10 ThürLadÖffG dürfen an höchstens 4 Sonn- und Feitagen Verkaufstellen aus besonderen Anlass für die Dauer von sechs zusammenhängenden Stunden, in der Zeit von 11 bis 20 Uhr geöffnet sein.
Die Landkreise und die kreisfreien Städte können im übertragenen Wirkungskreis in Einzelfällen befristetet Ausnahmen von den Bestimmungen
des § 10 LadÖffnG bewilligen, wenn diese im öffentlichen Interesse
notwendig sind.
Schleiz, den 26.03.2014
gez.
Luckhardt
Wahlleiterin des Landkreises
Die Buteile-Park GmbH § Co.KG beantragte mit Schreiben vom März
2014 eine Ausnabmegenehmigung zum Offenhalten von Verkaufstellen
an Sonn- und Feiertagen. Dies wird damit begründet, dass an den Wochenenden, vor allem an den Sonntagen der größte Besucherverkehr
10
AMTLICHER TEIL
stattfindet. Auf dem Freizeitgelände soll der Werksverkauf von unterschiedlichen Erzeugnissen der Region stattfinden. Dies fordert den Bekanntheitsgrad der ansässigen Unternehmen und deren Produkte, was
sich positiv auf die Wirtschaft auswirkt und darüber hinaus Arbeitsplätze
sichert. Für unsere Region stellt es weiterhin eine Möglichkeit dar,
Ostthüringen über die Landesgrenzen weiter bekannt zu machen.
Dem Antrag der Buteile-Park GmbH & Co.KG zur Öffnung der Geschäfte
an Sonn- und Feiertagen von 10:00 Uhr bis 18:00Uhr wird damit zugestimmt.
zu 2.
Nach § 11 Abs.1 ThürLadÖffG kann die Ausnahmegenehmigung nur
befristet erteilt werden.
Die Genehmigung wird bis zum 31.12.2015 befristet.
zu 3.
Die Gebührenentscheidung beruht auf §§ 1; 11 und 21 Abs. 1 Thüringer
Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) i. V. m. § 1 der Allgemeinen
Verwaltungskostenordnung (ThürAllg VwKostO ) und Ziffer 1.1 und 2 der
Allgemeinen Thüringer Verwaltungskostenordnung.
i.A. Mäder
Fachdienstleiter
§1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird
hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen
und Ausgaben mit
93.073.200 €
und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit
16.479.000 € ab.
§2
Kreditermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Saale-Orla-Kreises wird auf 1.780.000 € festgesetzt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt
wird auf 0 € festgesetzt.
§4
Kreisumlage
Der Umlagesatz für die Kreisumlage wird bei einem Umlagesoll von
28.536.900 € auf 50,950 v.H. festgesetzt.
§5
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von
Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 15.512.200 € festgesetzt.
Verordnung
des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis über das Offenhalten
der Verkaufsstellen aus besonderem Anlass:
§6
Stellenplan
Es gilt der als Anlage beigefügte Stellenplan.
§7
Inkrafttreten
Nr.: 08/24.03.2014
Vom: 11.03.2014
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2014 in Kraft.
Aufgrund des § 10 Thüringer Ladenöffmmgsgesetz vom 24. November
2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 16,
2006, S. 541) in der jeweils gültigen Fassung, wird für die Stadt SaalburgEbersdorf, OT Schönbrunn verordnet:
§1
In der Stadt Saalburg-Ebersdorf, OT Schönbrunn dürfen aus Anlass des
„Straßenfestes in Schönbrunn“, die Verkaufsstellen im gesamten Gewerbegebiet am:
Sonntag, den 27.04.2014
in der Zeit von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein.
Schleiz, den 21.03.2013
Fügmann
Landrat
Beschluss- und Bestätigungsvermerk
1. In seiner Sitzung am 03.02.2014 verabschiedete der Kreistag die
Haushaltssatzung des Saale-Orla-Kreises für das Haushaltsjahr 2014
(Beschluss-Nr. 323-27/2014 und 324-27/2014) mit folgenden genehmigungspflichtigen Teilen:
§2
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten
im Sinne des § 14 Abs. 1 Pkt. 2 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes.
1.1 Festgesetzte vorgesehene Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 1.780.000,00 €.
§3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
1.2 Festgesetzte Kreisumlage lt. § 4 der Haushaltssatzung mit einem Umlagesoll in Höhe von 28.536.900 Euro und einem Hebesatz von 50,950
v.H..
Schleiz, den 24.03.2014
i.A. Mäder
Fachdienstleiter
Öffentliche Ordnung
Veröffentlichung
Haushaltssatzung des Saale-Orla-Kreises
für das Haushaltsjahr 2014
Auf der Grundlage des § 57 in Verbindung mit § 114 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetze
vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49), vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194), vom
28. Oktober 2013 (GVBl. S. 293) wird durch den Kreistag des Saale-OrlaKreises in seiner Sitzung am 03.02.2014 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
2. Das Thüringer Landesverwaltungsamt genehmigte rechtsaufsichtlich
mit Schreiben vom 17.03.2014, AZ: 240.3-1512-02/14-SOK, die Haushaltssatzung des Saale-Orla-Kreises für das Haushaltsjahr 2014 gemäß
der §§ 55 Abs. 2, 63 Abs.2, 114, 118 Abs. 2 und 123 Abs.1 ThürKO
und § 25 Abs.5 ThürFAG wie folgt:
2.1 den in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
i. H. von 1.780.000,00 €.
2.2 die in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Kreisumlage mit einem
Umlagesoll von 28.536.900 Euro und einem Hebesatz von 50,950 v.H.
Auslegungshinweis in der öffentlichen Bekanntmachung
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird mit Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 4 vom 04.04.2014 bekannt gemacht. Gleichzeitig wird
darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan
des Saale-Orla-Kreises für das Jahr 2014 in der Zeit vom 07.04.2014 bis
22.04.2014 im Landratsamt Saale-Orla-Kreis, Sitz Schleiz, Oschitzer Str.4,
Wisentahaus Zimmer 312 öffentlich ausliegen und bis zur Entlastung und
Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2014
zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten werden.
11
AMTLICHER TEIL
Aufforderung
an alle Hühner- und Putenhalter des Saale-Orla-Kreises
Der Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung erinnert
alle Hühner- und Putenhalter an die in Deutschland bestehende:
Impfpflicht für Hühner und Puten gegen die atypische Geflügelpest
(Newcastle Krankheit / ND).
Mit Inkrafttreten der Neufassung der Geflügelpestverordnung vom 18.10.2007
ist nach § 67 Abs.2 der § 7 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit in der Bekanntmachung vom
20.12.2005 weiterhin anzuwenden.
Nach dieser Verordnung haben die Hühner- und Putenhalter folgendes zu
gewährleisten:
1. Alle Hühner und Puten eines Bestandes (auch Hobby- und Kleinstbestände) sind durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit
impfen zu lassen.
2. Nach- und Wiederholungsimpfungen sind nach Angaben des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass die Ausbildung eines
belastbaren Impfschutzes gewährleistet ist.
3. Über die durchgeführten Impfungen sind Nachweise zu führen
(z.B. Impfbescheinigungen, Tierarztrechnungen).
4. Hühner und Truthühner dürfen nur in einen Geflügelbestand verbracht
und eingestellt oder auf Geflügelmärkte oder –ausstellungen verbracht
werden, wenn sie von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet
sind, aus der hervorgeht, dass der Herkunfts-bestand der Tiere, im
Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand, regelmäßig entsprechend
den Empfehlungen des Impfstoffherstellers gegen die NewcastleKrankheit geimpft worden ist.
Zuwiderhandlungen gegen diese Impfpflicht sind Ordnungswidrigkeiten im
Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes und können mit
einer Geldbuße geahndet werden.
Begründung:
Bei der atypischen Geflügelpest (Newcastle-Krankheit) handelt es sich um
eine sehr leicht übertragbare Infektionskrankheit durch Viren mit großer
wirtschaftlicher Bedeutung. Je nach Virulenz des Erregers entstehen Totalverluste, Jungtierverluste oder ein deutlicher Rückgang der Legeleistung.
Die Übertragung erfolgt vorwiegend über Tierkontakt, über die Atemluft
oder über andere Vektoren.
Verbreitet wird diese Seuche vor allem durch Tierhandel, Geflügelausstellungen sowie die verbotene Verfütterung von Geflügelteile enthaltenen
Küchen- und Schlachtabfällen sowie vom Geflügel stammenden Erzeugnissen
und Rohstoffen. Die Seuchenausbrüche der Vergangenheit zeigen, dass
die Newcastle-Krankheit ohne aktive Immunisierung von Geflügel nicht
wirksam zu bekämpfen ist. Die Impfung ist insgesamt nur dann wirksam,
wenn in der gesamten Geflügelpopulation ein stets ausreichender Impfschutz
vorhanden ist. Impflücken (z.B. in Hobby- und Kleinstbeständen) können
zu einem so hohen Infektions-druck führen, dass es zu Impfdurchbrüchen
kommt, d.h., dass die Erkrankung auch in geimpften Beständen Verbreitung
finden kann. Aus diesem Grunde gibt es auch für Kleinstbestände keine
Ausnahmen von der Impfpflicht.
Im Falle des Ausbruchs der Seuche wird der betroffene Bestand getötet
und unschädlich beseitigt. In einem Radius von bis zu 10 km um den
Bestand werden umfangreiche Untersuchungen, Sperrmaßnahmen, Handelseinschränkungen u.a. Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung erforderlich.
Er wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Tierhalter eines Seuchenbestandes für den Fall, dass er für seinen Bestand zum Zeitpunkt der
Feststellung der Seuche keinen Impfschutz nachweisen kann, keinen Anspruch auf Entschädigung hat. Außerdem können durch die im Umkreis
von 10 km um den Seuchenherd erforderlichen Maßnahmen enorme
Kosten entstehen, die dem Verursacher, der seiner Impfpflicht nicht nachgekommen ist, angelastet werden, wobei mit umfangreichen Schadensersatzforderungen zu rechnen ist.
Hinweis:
Die Impfung kann z.B. durch Schluckimpfung über das Tränkwasser
erfolgen und ist sehr gut verträglich.
Zur Kontrolle der Einhaltung der Impfpflicht werden im Freistaat Thüringen
auch in diesem Jahr die Geflügelbestände wieder stichprobenweise untersucht. Neben der Kontrolle der Impfbescheinigungen werden dabei auch
Blutproben entnommen und auf Impftiter untersucht. Diese Kontrollen sind
für den Tierhalter kostenfrei.
Zur Durchführung der Impfung wenden Sie sich bitte an Ihren Tierarzt.
Für weitere Anfragen stehen die Mitarbeiter des Fachdienstes Veterinärwesen
und Lebensmittelüberwachung des Saale-Orla-Kreises Tel. 03663/488198
zur Verfügung.
Ortsübliche Bekanntmachung über
die Auslegung der Planunterlagen im
wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben Rückbau der
Talsperre Noßbach
I.
Für das o.g. Vorhaben führt das Landratsamt Saale-Orla-Kreis als Anhörungs- und Feststellungsbehörde auf Antrag der Thüringer Fernwasserversorgung, Haarbergstraße 35 in 99097 Erfurt vom 19.09.2012 ein Planfeststellungsverfahren nach § 68 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des
Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in Verbindung mit §
105 Abs. 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) und des Verwaltungsverfahrensgesetz gem. §§ 72 ff. VwVfG durch.
II.
Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist der Rückbau der Talsperre
Noßbach, der in die nachfolgenden wesentlichen Maßnahmen unterteilt
wird:
• Baustelleneinrichtung einschließlich Zuwegung
• Anlegen eines Restgewässers im Stauwurzelbereich
• Ablassen der Talsperre und Umsetzen der Fauna
• Rückbau des Absperrdammes
• Rückbau des Entnahmebauwerkes einschließlich Grundablass und
der Hochwasserentlastung
• Profilierung des Noßbaches
• Wegebau und Stauraumgestaltung
• Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Das Planungsgebiet befindet sich östlich der Gemeinde Langenorla, OT
Kleindembach. Für das Bauvorhaben und die landschaftspflegerischen
sowie naturschutzrechtlichen /-fachlichen Kompensationsmaßnahmen
werden die vom Rückbau betroffenen Flurstücke 96/1, 664/654, 670/654,
714, 419, 654/1, 654/17, 418/2 und 418/4 der Flur 3 in der Gemarkung
Kleindembach beansprucht.
III.
Die vorliegenden Planungsunterlagen enthalten insbesondere die Planzeichnungen und die dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen.
Teil I:
Teil II:
Teil III:
Teil IV:
Technische Darstellung und Beschreibung des Vorhabens mit
Variantenuntersuchung
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVU)
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SAP)
Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)
Die o.g. Planungsunterlagen liegen in der Zeit von Montag, den 14.04.2014
bis einschließlich Freitag, den 16.05.2014 in den Räumlichkeiten des
Landratsamtes Saale-Orla-Kreis/ Fachdienst Umwelt/ Zimmer 402, Oschitzer
Straße 4, 07907 Schleiz während der Dienststunden
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
8:00 bis 12:00 Uhr
8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00.bis 18:00 Uhr
nach Vereinbarung
8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr
8:00bis 12:00 Uhr
zur Einsichtnahme aus.
Zusätzlich liegen die Planunterlagen in der Verwaltungsgemeinschaft
Oppurg, Am Türkenhof 5, 07381 Oppurg, Bauamt Zimmer 13 zur Einsichtnahme während der Dienststunden im Zeitraum von Montag, den
14.04.2014 bis einschließlich Freitag, den 16.05.2014 wie folgt öffentlich
aus:
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
8:00 bis 12:00 Uhr
8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
nach Vereinbarung
8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr
8:00 bis 12:00 Uhr
Die Auslegung der Planungsunterlagen wird im Anzeiger - Amtsblatt der
Verwaltungsgemeinschaft Oppurg ebenfalls öffentlich bekannt gemacht.
12
AMTLICHER TEIL
IV.
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gem.
§ 73 Abs. 4 VwVfG Einwendungen gegen den Plan erheben.
Vereinigungen, die aufgrund der Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können nach
§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG Stellungnahmen zu dem beantragten Vorhaben
abgeben.
Einwendungen oder Stellungnahmen sind bis spätestens zwei Wochen
nach Ablauf des Auslegungszeitraums, d.h. bis einschließlich Montag,
den 02. Juni 2014 beim Landratsamt Saale-Orla-Kreis, Oschitzer Straße
4, 07907 Schleiz oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg, Am Türkenhof 5, 07381 Oppurg schriftlich oder zur Niederschrift gegen den Plan
zu erheben bzw. vorzubringen. Die Einwendung muss den geltend
gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Einwendungen per elektronischer Datenübermittlung genügen dem Schriftformerfordernis nicht und bleiben daher unberücksichtigt. Unberücksichtigt
bleiben auch vor Beginn der Auslegung erhobene Einwendungen.
Es ist ausreichend, wenn die Einwendungen bei einer der benannten
Stellen fristgemäß erhoben werden. Maßgeblich ist dabei der Tag des Eingangs der Einwendungen oder Stellungnahmen. Bei Einwendungen oder
Stellungnahmen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht
werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter
der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben, § 17 VwVfG. Es können ferner
gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner
ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder nicht leserlich angegeben
haben.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Eingangsbestätigung der zugesandten
Einwendungen oder Stellungnahmen nicht erfolgt.
2. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen,
die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz
3 VwVfG).
Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen können später nur nach §
70 Abs. 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 14 WHG geltend gemacht werden.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Stellungsnahmen von Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften
befugt sind, Rechtsbehelfe nach der VwGO gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, nach § 73 Abs. 4 Sätze 5 und 6 VwVfG ausgeschlossen.
3. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden in einem Termin
erörtert, dem sog. Erörterungstermin, der noch ortsüblich bekannt gemacht
wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Diejenigen, die form- und fristgerechte Einwendungen erhoben haben,
bzw. bei gleichförmigen Eingaben der Vertreter, werden von dem Termin
gesondert benachrichtigt (§ 73 Abs. 6 Sätze 3 und 4 VwVfG); sind mehr
als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können sie durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung
ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der
Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch
ohne ihn verhandelt werden.
Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis kann gem. § 73 Abs. 6 Satz 6 VwVfG
i.V.m. § 67 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwVfG auf einen Erörterungstermin
verzichten, wenn einem dahingehenden Antrag im Einvernehmen mit allen
Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird oder alle Beteiligten auf
einen Erörterungstermin verzichtet haben.
Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
4. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens
durch die Planfeststellungsbehörde entscheiden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung
ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen
vorzunehmen sind.
5. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen,
Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterverstellung entstehende
Kosten werden nicht erstattet.
Entschädigungsansprüche, soweit sie nicht in der Planfeststellung dem
Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin,
sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Die Ziffern 1-5 gelten auch für die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen
des Rückbauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entsprechend.
Diese Bekanntmachung ist gem. § 27a VwVfG auch unter www.saaleorla-kreis.de einsehbar.
Schleiz, den 27.03.2014
i.A.
gez.
Rauner
FDL Umwelt
Landratsamt Saale-Orla-Kreis
Fachdienst Kommunalaufsicht/Rechtsaufsichtsbehörde
Amtliche Bekanntmachung
Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis zur Zweckvereinbarung zwischen
der Gemeinde Keila und der Stadt Ziegenrück
Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis hat die Zweckvereinbarung über die
Bereitstellung von Plätzen in der Kindertageseinrichtung in der Stadt Ziegenrück jeweils mit Bescheid vom 26.03.2014 gem. § 11 Abs. 2 i. V. m. §
44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) genehmigt.
Die Zweckvereinbarung und die Genehmigung werden hiermit gem. § 12
Abs. 1 Satz 1 ThürKGG öffentlich bekannt gemacht.
Schleiz, den 27.03.2014
Im Auftrag
gez.
Hellgoth
stellv. Leiter Rechtsaufsichtsbehörde
Vollzug des Thüringer Gesetzes über
die kommunale Gemeinschaftsarbeit
(ThürKGG) i. V. m. der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
hier: Genehmigung der Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Keila
und der Stadt Ziegenrück
Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde,
Rechtsaufsichtsbehörde, erlässt folgenden
Bescheid:
1. Die am 28.01.2014 und am 04.02.2014 geschlossene Zweckvereinbarung
zwischen der Gemeinde Keila und der Stadt Ziegenrück über die Bereitstellung von Plätzen in der Kindertageseinrichtung in der Stadt Ziegenrück
wird hiermit g e n e h m i g t.
2. Dieser Bescheid ergeht verwaltungskostenfrei.
Gründe:
I.
Die Gemeinde Keila und die Stadt Ziegenrück, jeweils vertreten durch den
Bürgermeister, haben eine Zweckvereinbarung über die Bereitstellung von
Plätzen in der Kindertageseinrichtung in der Stadt Ziegenrück geschlossen.
Die Zweckvereinbarung wurde am 28.01.2014 durch den Bürgermeister
der Gemeinde Keila und am 04.02.2014 durch den Bürgermeister der
Stadt Ziegenrück unterzeichnet.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte verwiesen.
II.
Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde
ist zur Entscheidung gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 ThürKGG sowie § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) des Thüringer Verwaltungs-
13
AMTLICHER TEIL
verfahrensgesetzes (ThürVwVfG) örtlich und sachlich zuständig.
Gem. § 7 Abs. 1 ThürKGG können Gemeinden durch öffentlich-rechtlichen
Vertrag eine Zweckvereinbarung schließen. Damit sind die o. g. beteiligten
Gebietskörperschaften zum Abschluss der vorliegenden Zweckvereinbarung
ermächtigt. Mit dieser Zweckvereinbarung werden Aufgaben und Befugnisse
übertragen, sodass eine Genehmigungspflicht nach § 11 ThürKGG besteht.
Die Genehmigung kann gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 ThürKGG nur versagt
werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen, der
Abschluss der Vereinbarung nicht zulässig ist oder die Vereinbarung den
gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. Solche Gründe sind bei der vorliegenden Zweckvereinbarung nicht ersichtlich.
Im Rahmen der Erteilung der Genehmigung ergeht folgender Hinweis:
Im Zusammenhang mit der Regelung des § 6 Abs. 1 erster Halbsatz der
Vereinbarung weisen wir darauf hin, dass der Rechtsanspruch gemäß
Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz, insofern er nicht durch einen
Platz in der Kindereinrichtung erfüllt wird, auf andere Weise zu erfüllen ist.
Hinweis zum weiteren Verfahrensablauf :
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG hat die Rechtsaufsichtsbehörde
diese Zweckvereinbarung in ihrem Amtsblatt („Amtsblatt des Saale-OrlaKreises“) einschließlich dieser Genehmigung amtlich bekannt zu machen.
Die beteiligten Gebietskörperschaften sollen nach § 12 Abs. 1 Satz 4
ThürKGG in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen
Form auf die Veröffentlichung hinweisen.
Der Bescheid ergeht gleichen Inhalts auch an die Stadt Ranis.
III.
Die Verwaltungskostenfreiheit ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Straße 1,
07545 Gera, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Gerichtes erhoben werden.
Im Auftrag
gez.
Hellgoth
stellv. Leiter Rechtsaufsichtsbehörde
Zweckvereinbarung
zwischen der Stadt Ziegenrück und der Gemeinde Keila über die Bereitstellung und Finanzierung von Plätzen in der Kindertageseinrichtung in der Stadt Ziegenrück
Aufgrund des § 17 Abs. 1 S. 2 - 4 ThürKitaG vom 16. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 17, S. 371, berichtigt in GVBI. 2006. S. 51) zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22) schließen
die Stadt Ziegenrück (als aufnehmende Gemeinde)
vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Horst Maschke
und die Gemeinde Keila (als abgebende Gemeinde)
vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Ulrich Schulze-Könitzer
folgende Zweckvereinbarung nach den §§ 7 ff. des Gesetzes über die
kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) ab:
§1
Aufgaben
(1) Für die Betreuung von Kindern vom vollendeten ersten Lebensjahr an
bis zum Schuleintritt, die ihren Hauptwohnsitz in der abgebenden Gemeinde haben, stellt die aufnehmende Gemeinde die erforderlichen
Plätze gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 ThürKitaG in ihrer Kindertageseinrichtung
zur Verfügung. Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben entsprechend
der Vorschriften des ThürKitaG und der einschlägigen Rechtsverordnungen.
(2) Für die Benutzung der Kindertageseinrichtung gelten die jeweiligen
Benutzungs- und Gebührenordnungen, welche der Träger der Kindertageseinrichtung, die Volkssolidarität Regionalverband Oberland e.V.
erlässt. Diese erstrecken sich auch auf das Gebiet der abgebenden
Gemeinde. Die derzeit gültigen Benutzungs- und Gebührenordnungen
hängen in der Kindertagesstätte „Purzelmäuse“ in Ziegenrück im Eingangsbereich aus.
§2
Aufnahme
(1) Die Kinder der beteiligten Gemeinden sind gleichrangig in der Reihenfolge
ihrer Anmeldung in die Kindertageseinrichtung aufzunehmen.
(2) Die Vertragsparteien nehmen dabei zur Kenntnis, dass Kinder aus Gemeinden, die nicht an dieser Zweckvereinbarung beteiligt sind, im
Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 4 ThürKitaG bzw. § 5
des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in die Kindereinrichtung
aufgenommen werden können, soweit im Kindergarten noch Kapazitäten
vorhanden sind und noch keine Warteliste besteht. Das Weitere zur
Aufnahme auswärtiger Kinder regelt im Übrigen die Benutzungsordnung
des freien Trägers.
§3
Elternbeiträge, sonstige Einnahmen
(1) Zur Deckung der Kosten des Betriebes der Kindertagesstätte erhebt
der Träger der Einrichtung entsprechend des Vertrages zur Übernahme
der Kindereinrichtung zwischen der Stadt Ziegenrück und der Volkssolidarität Regionalverband Oberland e.V. vom 01.09.1997 sowie den
Regelungen des ThürKitaG und der hierauf beruhenden Verordnungen
angemessene Elternbeiträge (§ 20 Abs. 1 ThürKitaG). Das Nähere
regelt die jeweilige Gebührenordnung des Trägers.
§4
Finanzierung der ungedeckten Betriebskosten
(1) Die abgebende Gemeinde erstattet der aufnehmenden Gemeinde
anteilig nach der Zahl der betreuten Kinder die notwendigen ungedeckten
Betriebskosten. Die Erstattung erfolgt jeweils nach Abschluss der Jahresrechnung.
(2) Wurde die Betreibung der Kindertageseinrichtung auf einen freien gemeinnützigen Träger übertragen, so richtet sich die Höhe des insgesamt
durch die Kommunen zu tragenden Zuschusses nach dem Vertrag zur
Übernahme der Kindereinrichtung zwischen der Stadt Ziegenrück und
der Volkssolidarität vom 01.09.1997.
(3) Bis zur Abschlussrechnung werden monatlich Abschlagszahlungen in
Höhe des im jeweiligen Haushaltsplan des Trägers ausgewiesenen
ungedeckten Zuschussbedarfs pro Kind und Monat durch die abgebende
Gemeinde entrichtet. Die Abschlagszahlungen sind jeweils zum 15.
des Monats fällig. Ergibt sich nach Vorliegen der jeweiligen geprüften
Jahresrechnung des Trägers, dass die gezahlten Abschlagszahlungen
den insgesamt durch die abgebende Gemeinde zu zahlenden Erstattungsbetrag über- oder unterschreiten, erfolgt der Ausgleich innerhalb
von drei Monaten nach Abrechnung durch die aufnehmende Gemeinde.
§5
Berechnung der ungedeckten Betriebskosten
(1) Die Höhe der ungedeckten Betriebskosten berechnet sich folgendermaßen:
laufende Ausgabearten/Einnahmearten
Nummer
Gruppe im
Gruppierungsplan
1
Personalausgaben pädagogisches Fachpersonal 40-47
2
Personalausgaben übriges Personal
40-47
3
Grundstücke und baulichen Anlagen,
50
4
Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände
52
53
5
Mieten und Pachten
6
Bewirtschaftung der Grundstücke,
baulichen Anlagen
54
7
Besondere Aufwendungen für Bedienstete
56
8
Weitere Verwaltungs- und Betriebsausgaben
57-63
9
Steuern, Versicherungen, Schadensfälle
64
10
Geschäftsausgaben
65
14
AMTLICHER TEIL
11
Weitere allgemeine sächliche Ausgaben
66
12
Erstattungen von Ausgaben des
Verwaltungshaushalts
67a)
13
Kalkulatorische Kosten
68
Abzuziehen sind die Einnahmen für die Kindertageseinrichtung:
14
Elternbeiträge
11
15
Übernahmen der Elternbeiträge durch das
Jugendamt, die direkt an die Träger der Kita
gezahlt werden
17
16
Einnahmen aus der Betriebskostenpauschale
bei Wahrnehmung des Wunsch- und
Wahlrechtes nach § 18 Abs. 6 ThürKitaG
17
gez.
Horst Maschke
Bürgermeister
Keila, den 28.01.2014
(abgebende Gemeinde)
gez.
Ulrich Schulze-Könitzer
Bürgermeister
Landratsamt Saale-Orla-Kreis
Fachdienst Kommunalaufsicht/Rechtsaufsichtsbehörde
Amtliche Bekanntmachung
(2) Um die von der abgebenden Gemeinde nach Vorlage der Jahresabschlussrechnung zu tragenden Kosten zu ermitteln, ist die Zahl der
Kinder aus der jeweiligen Gemeinde, die im abgelaufenen Kindergartenjahr betreut wurden, mit den durchschnittlichen nicht gedeckten Betriebskosten pro Platz zu multiplizieren.
Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis zur Zweckvereinbarung zwischen
der Gemeinde Paska und der Stadt Ranis
(3) Wurde ein Kind nicht während des gesamten Jahres betreut (maßgebend
ist die Anmeldung), wird es nur anteilig mitgerechnet, z. B. bei einer
Betreuungszeit von sechs Monaten mit 6/12 = 0,5.
Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis hat die Zweckvereinbarung über die
Bereitstellung von Plätzen in der Kindertageseinrichtung in der Stadt Ranis
jeweils mit Bescheid vom 26.03.2014 gem. § 11 Abs. 2 i. V. m. § 44 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) genehmigt.
§6
Finanzierung ungedeckter Betriebskosten für vorgehaltene Plätze
(1) Von der aufnehmenden Gemeinde werden in der Kindereinrichtung für
Kinder aus der abgebenden Gemeinde keine Plätze vorgehalten, die
Aufnahme von Kindern aus abgebenden Gemeinden erfolgt nach § 2
Absatz 1 dieser Vereinbarung.
(2) Für unbelegte Plätze in der Kindereinrichtung wird eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der abgebenden Gemeinde nicht vereinbart. Die
Finanzierung der auf unbelegte Plätze entfallenden ungedeckten Betriebskosten ist bereits nach § 5 geregelt.
§7
Finanzierung von Investitionen
Die abgebende Gemeinde beteiligt sich an dem vom freien Träger
gegenüber der aufnehmenden Gemeinde geltend gemachten ungedeckten Investitionsbedarf im Verhältnis der Einwohnerzahl der abgebenden Gemeinde zur Einwohnerzahl der aufnehmenden Gemeinde
zuzüglich der Einwohnerzahlen anderer abgebenden Gemeinden, mit
denen die aufnehmende Gemeinde ebenfalls eine solche Zweckvereinbarung geschlossen hat. Dazu werden die Angaben des Landesamts
für Statistik zum 31.12. des Vorvorjahres herangezogen.
§8
Kündigung und Auseinandersetzung
(1) Die Zweckvereinbarung ist von jedem Vertragspartner mit einer Frist
von sechs Monaten zum Jahresende ordentlich kündbar.
(2) Kommt ein Vertragspartner den ihm obliegenden Verpflichtungen aus
dieser Zweckvereinbarung trotz Mahnung nicht nach, hat der andere
Vertragspartner das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
(3) Wird die Zweckvereinbarung aufgehoben, so haben die Beteiligten
eine Auseinandersetzung anzustreben. § 13 ThürKGG gilt entsprechend.
§9
Streitigkeiten
Können Meinungsverschiedenheiten unter den Beteiligten nicht gütlich
bereinigt werden, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde zur Schlichtung
anzurufen.
§ 10
Inkrafttreten
Die Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
und tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung der Zweckvereinbarung und ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.
Ziegenrück, den 04.02.2014
(aufnehmende Gemeinde)
Die Zweckvereinbarung und die Genehmigung werden hiermit gem. § 12
Abs. 1 Satz 1 ThürKGG öffentlich bekannt gemacht.
Schleiz, den 27.03.2014
Im Auftrag
gez.
Hellgoth
stellv. Leiter Rechtsaufsichtsbehörde
Vollzug des Thüringer Gesetzes über
die kommunale Gemeinschaftsarbeit
(ThürKGG) i. V. m. der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
hier: Genehmigung der Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Paska
und der Stadt Ranis
Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde,
Rechtsaufsichtsbehörde, erlässt folgenden
Bescheid:
1. Die am 11.02.2014 und am 12.02.2014 geschlossene Zweckvereinbarung
zwischen der Gemeinde Paska und der Stadt Ranis über die Bereitstellung
von Plätzen in der Kindertageseinrichtung in der Stadt Ranis wird
hiermit g e n e h m i g t.
2. Dieser Bescheid ergeht verwaltungskostenfrei.
Gründe:
I.
Die Gemeinde Paska und die Stadt Ranis, jeweils vertreten durch die Bürgermeister, haben eine Zweckvereinbarung über die Bereitstellung von
Plätzen in der Kindertageseinrichtung in der Stadt Ranis geschlossen.
Die Zweckvereinbarung wurde am 11.02.2014 durch den Bürgermeister
der Gemeinde Paska und am 12.02.2014 durch den Bürgermeister der
Stadt Ranis unterzeichnet.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde
ist zur Entscheidung gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 ThürKGG sowie § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) örtlich und sachlich zuständig.
15
AMTLICHER TEIL
Gem. § 7 Abs. 1 ThürKGG können Gemeinden durch öffentlich-rechtlichen
Vertrag eine Zweckvereinbarung schließen. Damit sind die o. g. beteiligten
Gebietskörperschaften zum Abschluss der vorliegenden Zweckvereinbarung
ermächtigt. Mit dieser Zweckvereinbarung werden Aufgaben und Befugnisse
übertragen, sodass eine Genehmigungspflicht nach § 11 ThürKGG besteht.
(2) Für die Benutzung der Kindertageseinrichtung gelten die jeweiligen
Benutzungs- und Gebührenordnungen, welche der Träger der Kindertageseinrichtung, der Diakonieverein Orlatal e.V. (DVO), erlässt. Diese
erstrecken sich auch auf das Gebiet der abgebenden Gemeinde. Die
derzeit gültigen Benutzungs- und Gebührenordnungen hängen in der
Kindertagesstätte „Burgspatzen“ in Ranis im Eingangsbereich aus.
Die Genehmigung kann gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 ThürKGG nur versagt
werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen, der
Abschluss der Vereinbarung nicht zulässig ist oder die Vereinbarung den
gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. Solche Gründe sind bei der vorliegenden Zweckvereinbarung nicht ersichtlich.
§2
Aufnahme
(1) Die Kinder der beteiligten Gemeinden sind gleichrangig in der Reihenfolge
ihrer Anmeldung in die Kindertageseinrichtung aufzunehmen.
Im Rahmen der Erteilung der Genehmigung ergeht folgender Hinweis:
Im Zusammenhang mit der Regelung des § 6 Abs. 1 erster Halbsatz der
Vereinbarung weisen wir darauf hin, dass der Rechtsanspruch gemäß
Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz, insofern er nicht durch einen
Platz in der Kindereinrichtung erfüllt wird, auf andere Weise zu erfüllen ist.
Hinweis zum weiteren Verfahrensablauf :
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG hat die Rechtsaufsichtsbehörde
diese Zweckvereinbarung in ihrem Amtsblatt („Amtsblatt des Saale-OrlaKreises“) einschließlich dieser Genehmigung amtlich bekannt zu machen.
Die beteiligten Gebietskörperschaften sollen nach § 12 Abs. 1 Satz 4
ThürKGG in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen
Form auf die Veröffentlichung hinweisen.
Der Bescheid ergeht gleichen Inhalts auch an die Stadt Ranis.
III.
Die Verwaltungskostenfreiheit ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Straße 1,
07545 Gera, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Gerichtes erhoben werden.
Im Auftrag
gez.
Hellgoth
stellv. Leiter Rechtsaufsichtsbehörde
Zweckvereinbarung
zwischen der Stadt Ranis und der Gemeinde
Paska über die Bereitstellung und Finanzierung
von Plätzen in der Kindertageseinrichtung in
der Stadt Ranis
Aufgrund des § 17 Abs. 1 S. 2 - 4 ThürKitaG vom 16. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 17, S. 371, berichtigt in GVBI. 2006. S. 51) zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22) schließen
die Stadt Ranis (als aufnehmende Gemeinde)
vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Andreas Gliesing
und die Gemeinde Paska (als abgebende Gemeinde)
vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Tino Riemschneider
folgende Zweckvereinbarung nach den §§ 7 ff. des Gesetzes über die
kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) ab:
§1
Aufgaben
(1) Für die Betreuung von Kindern vom vollendeten ersten Lebensjahr an
bis zum Schuleintritt, die ihren Hauptwohnsitz in der abgebenden Gemeinde haben, stellt die aufnehmende Gemeinde die erforderlichen
Plätze gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 ThürKitaG in ihrer Kindertageseinrichtung
zur Verfügung. Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben entsprechend
der Vorschriften des ThürKitaG und der einschlägigen Rechtsverordnungen.
(2) Die Vertragsparteien nehmen dabei zur Kenntnis, dass Kinder aus Gemeinden, die nicht an dieser Zweckvereinbarung beteiligt sind, im
Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 4 ThürKitaG bzw. § 5
des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in die Kindereinrichtung
aufgenommen werden können, soweit im Kindergarten noch Kapazitäten
vorhanden sind und noch keine Warteliste besteht. Das Weitere zur
Aufnahme auswärtiger Kinder regelt im übrigen die Benutzungsordnung
des freien Trägers.
§3
Elternbeiträge, sonstige Einnahmen
(1) Zur Deckung der Kosten des Betriebes der Kindertagesstätte erhebt
der Träger der Einrichtung entsprechend des Vertrages zur Übernahme
der Kindereinrichtung zwischen der Stadt Ranis und dem DVO vom
21.02.1994 sowie den Regelungen des ThürKitaG und der hierauf beruhenden Verordnungen angemessene Elternbeiträge (§ 20 Abs. 1
ThürKitaG). Das Nähere regelt die jeweilige Gebührenordnung des
Trägers.
§4
Finanzierung der ungedeckten Betriebskosten
(1) Die abgebende Gemeinde erstattet der aufnehmenden Gemeinde
anteilig nach der Zahl der betreuten Kinder die notwendigen ungedeckten
Betriebskosten. Die Erstattung erfolgt jeweils nach Abschluss der Jahresrechnung.
(2) Wurde die Betreibung der Kindertageseinrichtung auf einen freien gemeinnützigen Träger übertragen, so richtet sich die Höhe des insgesamt
durch die Kommunen zu tragenden Zuschusses nach dem Vertrag zur
Übernahme der Kindereinrichtung zwischen der Stadt Ranis und dem
DVO vom 21.02.1994.
(3) Bis zur Abschlussrechnung werden monatlich Abschlagszahlungen in
Höhe des im jeweiligen Haushaltsplan des Trägers ausgewiesenen
ungedeckten Zuschussbedarfs pro Kind und Monat durch die abgebende
Gemeinde entrichtet. Die Abschlagszahlungen sind jeweils zum 15.
des Monats fällig. Ergibt sich nach Vorliegen der jeweiligen geprüften
Jahresrechnung des Trägers, dass die gezahlten Abschlagszahlungen
den insgesamt durch die abgebende Gemeinde zu zahlenden Erstattungsbetrag über- oder unterschreiten, erfolgt der Ausgleich innerhalb
von drei Monaten nach Abrechnung durch die aufnehmende Gemeinde.
§5
Berechnung der ungedeckten Betriebskosten
(1) Die Höhe der ungedeckten Betriebskosten berechnet sich folgendermaßen:
laufende Ausgabearten/Einnahmearten
Nummer
Gruppe im
Gruppierungsplan
1
Personalausgaben pädagogisches Fachpersonal 40-47
2
Personalausgaben übriges Personal
40-47
3
Unterhalt der Grundstücke und baulichen
Anlagen
50
4
Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände sonstige Gebrauchsgegenstände
52
5
Mieten und Pachten
53
6
Bewirtschaftung der Grundstücke,
baulichen Anlagen
54
7
Besondere Aufwendungen für Bedienstete
56
8
Weitere Verwaltungs- und Betriebsausgaben
57-63
9
Steuern, Versicherungen, Schadensfälle
64
16
AMTLICHER TEIL
10
Geschäftsausgaben
65
11
Weitere allgemeine sächliche Ausgaben
66
12
Erstattungen von Ausgaben des
Verwaltungshaushalts
67a)
Kalkulatorische Kosten
68
13
Abzuziehen sind die Einnahmen für die Kindertageseinrichtung:
14
Elternbeiträge
11
15
Übernahmen der Elternbeiträge durch das
Jugendamt, die direkt an die Träger der Kita
gezahlt werden
17
Einnahmen aus der Betriebskostenpauschale
bei Wahrnehmung des Wunsch- und
Wahlrechtes nach § 18 Abs. 6 ThürKitaG
17
16
(2) Um die von der abgebenden Gemeinde nach Vorlage der Jahresabschlussrechnung zu tragenden Kosten zu ermitteln, ist die Zahl der
Kinder aus der jeweiligen Gemeinde, die im abgelaufenen Kindergartenjahr betreut wurden, mit den durchschnittlichen nicht gedeckten Betriebskosten pro Platz zu multiplizieren.
(3) Wurde ein Kind nicht während des gesamten Jahres betreut (maßgebend
ist die Anmeldung), wird es nur anteilig mitgerechnet, z. B. bei einer
Betreuungszeit von sechs Monaten mit 6/12 = 0,5.
§6
Finanzierung ungedeckter Betriebskosten für vorgehaltene Plätze
(1) Von der aufnehmenden Gemeinde werden in der Kindereinrichtung für
Kinder aus der abgebenden Gemeinde keine Plätze vorgehalten, die
Aufnahme von Kindern aus abgebenden Gemeinden erfolgt nach § 2
Absatz 1 dieser Vereinbarung.
(2) Für unbelegte Plätze in der Kindereinrichtung wird eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der abgebenden Gemeinde nicht vereinbart. Die
Finanzierung der auf unbelegte Plätze entfallenden ungedeckten Betriebskosten ist bereits nach § 5 geregelt.
gez.
Andreas Gliesing
Bürgermeister
Paska, den 11.02.2014
(abgebende Gemeinde)
gez.
Tino Riemschneider
Bürgermeister
Landratsamt Saale-Orla-Kreis
Fachdienst Kommunalaufsicht/Rechtsaufsichtsbehörde
Amtliche Bekanntmachung
Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis zur Zweckvereinbarung zwischen
der Gemeinde Seisla und der Stadt Ranis
Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis hat die Zweckvereinbarung über die
Bereitstellung von Plätzen in der Kindertageseinrichtung in der Stadt Ranis
jeweils mit Bescheid vom 26.03.2014 gem. § 11 Abs. 2 i. V. m. § 44 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) genehmigt.
Die Zweckvereinbarung und die Genehmigung werden hiermit gem. § 12
Abs. 1 Satz 1 ThürKGG öffentlich bekannt gemacht.
Schleiz, den 27.03.2014
Im Auftrag
gez.
Hellgoth
stellv. Leiter Rechtsaufsichtsbehörde
§7
Finanzierung von Investitionen
Die abgebende Gemeinde beteiligt sich an dem vom freien Träger
gegenüber der aufnehmenden Gemeinde geltend gemachten ungedeckten
Investitionsbedarf im Verhältnis der Einwohnerzahl der abgebenden
Gemeinde zur Einwohnerzahl der aufnehmenden Gemeinde zuzüglich
der Einwohnerzahlen anderer abgebenden Gemeinden, mit denen die
aufnehmende Gemeinde ebenfalls eine solche Zweckvereinbarung geschlossen hat. Dazu werden die Angaben des Landesamts für Statistik
zum 31.12. des Vorvorjahres herangezogen.
Vollzug des Thüringer Gesetzes über
die kommunale Gemeinschaftsarbeit
(ThürKGG) i. V. m. der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
§8
Kündigung und Auseinandersetzung
(1) Die Zweckvereinbarung ist von jedem Vertragspartner mit einer Frist
von sechs Monaten zum Jahresende ordentlich kündbar.
Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde,
Rechtsaufsichtsbehörde, erlässt folgenden
(2) Kommt ein Vertragspartner den ihm obliegenden Verpflichtungen aus
dieser Zweckvereinbarung trotz Mahnung nicht nach, hat der andere
Vertragspartner das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
(3) Wird die Zweckvereinbarung aufgehoben, so haben die Beteiligten
eine Auseinandersetzung anzustreben. § 13 ThürKGG gilt entsprechend.
§9
Streitigkeiten
Können Meinungsverschiedenheiten unter den Beteiligten nicht gütlich
bereinigt werden, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde zur Schlichtung
anzurufen.
§ 10
Inkrafttreten
Die Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
und tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung der Zweckvereinbarung
und ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.
Ranis, den 12.02.2014
(aufnehmende Gemeinde)
hier: Genehmigung der Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Seisla
und der Stadt Ranis
Bescheid:
1. Die am 11.02.2014 und am 12.02.2014 geschlossene Zweckvereinbarung
zwischen der Gemeinde Seisla und der Stadt Ranis über die Bereitstellung
von Plätzen in der Kindertageseinrichtung in der Stadt Ranis wird
hiermit g e n e h m i g t.
2. Dieser Bescheid ergeht verwaltungskostenfrei.
Gründe:
I.
Die Gemeinde Seisla, vertreten durch die Bürgermeisterin, und die Stadt
Ranis, vertreten durch den Bürgermeister, haben eine Zweckvereinbarung
über die Bereitstellung von Plätzen in der Kindertageseinrichtung in der
Stadt Ranis geschlossen.
Die Zweckvereinbarung wurde am 11.02.2014 durch die Bürgermeisterin
der Gemeinde Seisla und am 12.02.2014 durch den Bürgermeister der
Stadt Ranis unterzeichnet.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde
ist zur Entscheidung gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 ThürKGG sowie § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) des Thüringer Verwaltungs-
17
AMTLICHER TEIL
verfahrensgesetzes (ThürVwVfG) örtlich und sachlich zuständig.
Gem. § 7 Abs. 1 ThürKGG können Gemeinden durch öffentlich-rechtlichen
Vertrag eine Zweckvereinbarung schließen. Damit sind die o. g. beteiligten
Gebietskörperschaften zum Abschluss der vorliegenden Zweckvereinbarung
ermächtigt. Mit dieser Zweckvereinbarung werden Aufgaben und Befugnisse
übertragen, sodass eine Genehmigungspflicht nach § 11 ThürKGG besteht.
Die Genehmigung kann gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 ThürKGG nur versagt
werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen, der
Abschluss der Vereinbarung nicht zulässig ist oder die Vereinbarung den
gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. Solche Gründe sind bei der vorliegenden Zweckvereinbarung nicht ersichtlich.
Im Rahmen der Erteilung der Genehmigung ergeht folgender Hinweis:
Im Zusammenhang mit der Regelung des § 6 Abs. 1 erster Halbsatz der
Vereinbarung weisen wir darauf hin, dass der Rechtsanspruch gemäß
Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz, insofern er nicht durch einen
Platz in der Kindereinrichtung erfüllt wird, auf andere Weise zu erfüllen ist.
Hinweis zum weiteren Verfahrensablauf :
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG hat die Rechtsaufsichtsbehörde
diese Zweckvereinbarung in ihrem Amtsblatt („Amtsblatt des Saale-OrlaKreises“) einschließlich dieser Genehmigung amtlich bekannt zu machen.
Die beteiligten Gebietskörperschaften sollen nach § 12 Abs. 1 Satz 4
ThürKGG in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen
Form auf die Veröffentlichung hinweisen.
17 Abs. 1 S. 2 ThürKitaG in ihrer Kindertageseinrichtung zur Verfügung.
Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben entsprechend der Vorschriften
des ThürKitaG und der einschlägigen Rechtsverordnungen.
(2) Die aufnehmende Gemeinde erlässt die zur Erfüllung der Aufgaben
nach Abs. 1 notwendigen Satzungen auch für das Gebiet der an der
Vereinbarung beteiligten Gemeinde. Im Geltungsbereich dieser Satzungen
trifft die aufnehmende Gemeinde alle zu deren Durchführung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet.
§2
Aufnahme
(1) Die Kinder der beteiligten Gemeinden sind gleichrangig in der Reihenfolge
ihrer Anmeldung in die Kindertageseinrichtung aufzunehmen. Die Aufnahme des Kindes erfolgt durch Bestätigung der als Anlage 1 beigefügten
Vereinbarung zwischen den Gemeinden
(2) Kinder aus Gemeinden, die nicht an dieser Zweckvereinbarung beteiligt
sind, können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 4 ThürKitaG bzw. § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) aufgenommen werden, soweit im Kindergarten noch Kapazitäten vorhanden
sind und noch keine Warteliste besteht. Das Weitere zur Aufnahme
auswärtiger Kinder regelt die Benutzungssatzung.
§3
Elternbeiträge, sonstige Einnahmen
(1) Zur Deckung der Kosten des Betriebes der Kindertagesstätte erhebt
die aufnehmende Gemeinde entsprechend den Regelungen des ThürKitaG und der hierauf beruhenden Verordnungen angemessene Elternbeiträge (§ 20 Abs. 1 ThürKitaG). Die Beiträge werden sozial
gestaffelt. Das Nähere regelt die Gebührensatzung.
Der Bescheid ergeht gleichen Inhalts auch an die Stadt Ranis.
III.
Die Verwaltungskostenfreiheit ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Straße 1,
07545 Gera, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Gerichtes erhoben werden.
Im Auftrag
gez.
Hellgoth
stellv. Leiter Rechtsaufsichtsbehörde
Zweckvereinbarung zur Übertragung
der Aufgabe „Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen“ auf die Stadt Ranis
Aufgrund des § 17 Abs. 1 S. 2 - 4 ThürKitaG vom 16. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 17, S. 371, berichtigt in GVBI. 2006. S. 51) zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22) schließen
die Stadt Ranis (als aufnehmende Gemeinde)
vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Gliesing
und die Gemeinde Seisla (als die abgebende Gemeinde)
vertreten durch die Bürgermeisterin, Frau Erler
folgende Zweckvereinbarung nach den §§ 7 ff. des Gesetzes über die
kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils gültigen
Fassung ab:
§1
Aufgaben
(1) Für die Betreuung von Kindern im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt, die ihren Hauptwohnsitz in der abgebenden Gemeinde haben,
stellt die aufnehmende Gemeinde die erforderlichen Plätze gemäß §
(2) Wurde die Betreibung der Kindertageseinrichtung auf einen freien gemeinnützigen Träger übertragen, so richtet sich die Höhe der Elternbeiträge nach dem gesondert durch die aufnehmende Gemeinde mit
dem freien Träger abgeschlossenen Vertrag zur Übertragung der Kindertageseinrichtung.
§4
Finanzierung der ungedeckten Betriebskosten
(1) Die abgebende Gemeinde erstattet der aufnehmenden Gemeinde
anteilig nach der Zahl der betreuten Kinder die nicht durch Spenden
und Elternbeiträge gedeckten Betriebskosten. Die Erstattung erfolgt
jeweils nach Abschluss der Jahresrechnung.
(2) Wurde die Betreibung der Kindertageseinrichtung auf einen freien gemeinnützigen Träger übertragen, so richtet sich die Höhe des insgesamt
durch die Kommunen zu tragenden Zuschusses nach dem gesondert
durch die aufnehmende Gemeinde mit dem freien Träger abgeschlossenen Vertrag zur Übertragung der Kindertageseinrichtung.
(3) Bis zur Abschlussrechnung werden monatlich Abschlagszahlungen in
Höhe von 410 € pro Kind durch die abgebende Gemeinde entrichtet.
Die Abschlagszahlungen sind jeweils zum 15. eines Monats fällig.
Ergibt sich nach Vorliegen der Jahresrechnung, dass die gezahlten
Abschlagszahlungen den insgesamt durch eine Gemeinde zu zahlenden
Jahreszuschuss über- oder unterschreiten, erfolgt der Ausgleich bis
zum 30.06. des Folgejahres.
§5
Berechnung der ungedeckten Betriebskosten
(1) Die Höhe der ungedeckten Betriebskosten berechnet sich folgendermaßen:
laufende Ausgabearten/Einnahmearten
Nummer
1
Gruppe im
Gruppierungsplan
Personalausgaben pädagogisches Fachpersonal 40-47
2
Personalausgaben übriges Personal
40-47
3
Unterhalt der Grundstücke und
baulichen Anlagen,
50
4
Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände sonstige Gebrauchsgegenstände
52
5
Mieten und Pachten
53
6
Bewirtschaftung der Grundstücke,
baulichen Anlagen
54
18
AMTLICHER TEIL
7
Besondere Aufwendungen für Bedienstete
56
8
Weitere Verwaltungs- und Betriebsausgaben
57-63
9
Steuern, Versicherungen, Schadensfälle
64
10
Geschäftsausgaben
65
11
Weitere allgemeine sächliche Ausgaben
66
12
Erstattungen von Ausgaben des
Verwaltungshaushalts
67a)
13
Kalkulatorische Kosten
68
14*
Verpflegungskosten
57-63
Abzuziehen sind die Einnahmen für die Kindertageseinrichtungen:
15
Elternbeiträge
16
Übernahmen der Elternbeiträge durch das
Jugendamt, die direkt an die Träger
der Kita gezahlt werden
11
17*
Verpflegungsgebühren/Entgelte für Verpflegung 11
18
Spenden (sofern diese nicht für Investitionen
zu verwenden sind)
17
(3) Wurde ein Kind nicht während des gesamten Jahres betreut (maßgebend
ist die Anmeldung), wird es nur anteilig mitgerechnet, z. B. bei einer
Betreuungszeit von sechs Monaten mit 6/12 = 0,5.
§6
Kündigung und Auseinandersetzung
(1) Die Zweckvereinbarung ist von jedem Vertragspartner mit einer Frist
von sechs Monaten zum Jahresende ordentlich kündbar.
(2) Kommt ein Vertragspartner den ihm obliegenden Verpflichtungen aus
dieser Zweckvereinbarung trotz Mahnung nicht nach, hat der andere
Vertragspartner das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
(3) Wird die Zweckvereinbarung aufgehoben, so haben die Beteiligten
eine Auseinandersetzung anzustreben. § 13 ThürKGG gilt entsprechend.
§7
Streitigkeiten
Können Meinungsverschiedenheiten unter den Beteiligten nicht gütlich
bereinigt werden, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde zur Schlichtung
anzurufen.
§8
Inkrafttreten
Die Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
und tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung der Zweckvereinbarung
und ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.
Ranis, den 12.02.2014
(aufnehmende Gemeinde)
Seisla, den 11.02.2014
(abgebende Gemeinde)
gez.
Heiderose Erler
Bürgermeisterin
Amtliche Bekanntmachung
Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis zur Zweckvereinbarung zwischen
der Gemeinde Wilhelmsdorf und der Stadt Ranis
Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis hat die Zweckvereinbarung über die
Bereitstellung von Plätzen in der Kindertageseinrichtung in der Stadt Ranis
jeweils mit Bescheid vom 26.03.2014 gem. § 11 Abs. 2 i. V. m. § 44 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) genehmigt.
Die Zweckvereinbarung und die Genehmigung werden hiermit gem. § 12
Abs. 1 Satz 1 ThürKGG öffentlich bekannt gemacht.
Schleiz, den 27.03.2014
(2) Um die von der abgebenden Gemeinde nach Vorlage der Jahresabschlussrechnung zu tragenden Kosten zu ermitteln, ist die Zahl der
Kinder aus der jeweiligen Gemeinde, die im abgelaufenen Kindergartenjahr betreut wurden, mit den durchschnittlichen nicht gedeckten Betriebskosten pro Platz zu multiplizieren.
gez.
Andreas Gliesing
Bürgermeister
Landratsamt Saale-Orla-Kreis
Fachdienst Kommunalaufsicht/Rechtsaufsichtsbehörde
Im Auftrag
gez.
Hellgoth
stellv. Leiter Rechtsaufsichtsbehörde
Vollzug des Thüringer Gesetzes über
die kommunale Gemeinschaftsarbeit
(ThürKGG) i. V. m. der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
hier: Genehmigung der Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Wilhelmsdorf und der Stadt Ranis
Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde,
Rechtsaufsichtsbehörde, erlässt folgenden
Bescheid:
1. Die am 23.01.2014 geschlossene Zweckvereinbarung zwischen der
Gemeinde Wilhelmsdorf und der Stadt Ranis über die Bereitstellung von
Plätzen in der Kindertageseinrichtung in der Stadt Ranis wird hiermit
g e n e h m i g t.
2. Dieser Bescheid ergeht verwaltungskostenfrei.
Gründe:
I.
Die Gemeinde Wilhelmsdorf, vertreten durch die Bürgermeisterin der Gemeinde Wilhelmsdorf und die Stadt Ranis, vertreten durch den Bürgermeister
der Stadt Ranis, haben eine Zweckvereinbarung über die Bereitstellung
von Plätzen in der Kindertageseinrichtung in der Stadt Ranis geschlossen.
Die Zweckvereinbarung wurde am 23.01.2014 durch die Bürgermeisterin
der Gemeinde Wilhelmsdorf und durch den Bürgermeister der Stadt Ranis
unterzeichnet.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde
ist zur Entscheidung gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 ThürKGG sowie § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) örtlich und sachlich zuständig.
Gem. § 7 Abs. 1 ThürKGG können Gemeinden durch öffentlich-rechtlichen
Vertrag eine Zweckvereinbarung schließen. Damit sind die o. g. beteiligten
Gebietskörperschaften zum Abschluss der vorliegenden Zweckvereinbarung
ermächtigt. Mit dieser Zweckvereinbarung werden Aufgaben und Befugnisse
übertragen, sodass eine Genehmigungspflicht nach § 11 ThürKGG besteht.
Die Genehmigung kann gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 ThürKGG nur versagt
werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen, der
Abschluss der Vereinbarung nicht zulässig ist oder die Vereinbarung den
gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. Solche Gründe sind bei der vorliegenden Zweckvereinbarung nicht ersichtlich.
19
AMTLICHER TEIL
Im Rahmen der Erteilung der Genehmigung ergeht folgender Hinweis:
Im Zusammenhang mit der Regelung des § 6 Abs. 1 erster Halbsatz der
Vereinbarung weisen wir darauf hin, dass der Rechtsanspruch gemäß
Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz, insofern er nicht durch einen
Platz in der Kindereinrichtung erfüllt wird, auf andere Weise zu erfüllen ist.
Hinweis zum weiteren Verfahrensablauf :
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG hat die Rechtsaufsichtsbehörde
diese Zweckvereinbarung in ihrem Amtsblatt („Amtsblatt des Saale-OrlaKreises“) einschließlich dieser Genehmigung amtlich bekannt zu machen.
Die beteiligten Gebietskörperschaften sollen nach § 12 Abs. 1 Satz 4
ThürKGG in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen
Form auf die Veröffentlichung hinweisen.
Der Bescheid ergeht gleichen Inhalts auch an die Stadt Ranis.
III.
Die Verwaltungskostenfreiheit ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Straße 1,
07545 Gera, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Gerichtes erhoben werden.
Im Auftrag
gez.
Hellgoth
stellv. Leiter Rechtsaufsichtsbehörde
Zweckvereinbarung
zwischen der Stadt Ranis und der Gemeinde
Wilhelmsdorf über die Bereitstellung und
Finanzierung von Plätzen in der Kindertageseinrichtung in der Stadt Ranis
Aufgrund des § 17 Abs. 1 S. 2 - 4 ThürKitaG vom 16. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 17, S. 371, berichtigt in GVBI. 2006. S. 51) zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22) schließen
die Stadt Ranis (als aufnehmende Gemeinde)
vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Andreas Gliesing
und die Gemeinde Wilhelmsdorf (als abgebende Gemeinde)
vertreten durch die Bürgermeisterin, Frau Sonja Schubert
folgende Zweckvereinbarung nach den §§ 7 ff. des Gesetzes über die
kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) ab:
§1
Aufgaben
(1) Für die Betreuung von Kindern vom vollendeten ersten Lebensjahr an
bis zum Schuleintritt, die ihren Hauptwohnsitz in der abgebenden Gemeinde haben, stellt die aufnehmende Gemeinde die erforderlichen
Plätze gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 ThürKitaG in ihrer Kindertageseinrichtung
zur Verfügung. Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben entsprechend
der Vorschriften des ThürKitaG und der einschlägigen Rechtsverordnungen.
(2) Für die Benutzung der Kindertageseinrichtung gelten die jeweiligen
Benutzungs- und Gebührenordnungen, welche der Träger der Kindertageseinrichtung, der Diakonieverein Orlatal e.V. (DVO), erlässt. Diese
erstrecken sich auch auf das Gebiet der abgebenden Gemeinde. Die
derzeit gültigen Benutzungs- und Gebührenordnungen hängen in der
Kindertagesstätte „Burgspatzen“ in Ranis im Eingangsbereich aus.
§2
Aufnahme
(1) Die Kinder der beteiligten Gemeinden sind gleichrangig in der Reihenfolge
ihrer Anmeldung in die Kindertageseinrichtung aufzunehmen.
(2) Die Vertragsparteien nehmen dabei zur Kenntnis, dass Kinder aus Gemeinden, die nicht an dieser Zweckvereinbarung beteiligt sind, im
Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 4 ThürKitaG bzw. § 5
des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in die Kindereinrichtung
aufgenommen werden können, soweit im Kindergarten noch Kapazitäten
vorhanden sind und noch keine Warteliste besteht. Das Weitere zur
Aufnahme auswärtiger Kinder regelt im übrigen die Benutzungsordnung
des freien Trägers.
§3
Elternbeiträge, sonstige Einnahmen
(1) Zur Deckung der Kosten des Betriebes der Kindertagesstätte erhebt
der Träger der Einrichtung entsprechend des Vertrages zur Übernahme
der Kindereinrichtung zwischen der Stadt Ranis und dem DVO vom
21.02.1994 sowie den Regelungen des ThürKitaG und der hierauf beruhenden Verordnungen angemessene Elternbeiträge (§ 20 Abs. 1
ThürKitaG). Das Nähere regelt die jeweilige Gebührenordnung des
Trägers.
§4
Finanzierung der ungedeckten Betriebskosten
(1) Die abgebende Gemeinde erstattet der aufnehmenden Gemeinde
anteilig nach der Zahl der betreuten Kinder die notwendigen ungedeckten
Betriebskosten. Die Erstattung erfolgt jeweils nach Abschluss der Jahresrechnung.
(2) Wurde die Betreibung der Kindertageseinrichtung auf einen freien gemeinnützigen Träger übertragen, so richtet sich die Höhe des insgesamt
durch die Kommunen zu tragenden Zuschusses nach dem Vertrag zur
Übernahme der Kindereinrichtung zwischen der Stadt Ranis und dem
DVO vom 21.02.1994.
(3) Bis zur Abschlussrechnung werden monatlich Abschlagszahlungen in
Höhe des im jeweiligen Haushaltsplan des Trägers ausgewiesenen
ungedeckten Zuschussbedarfs pro Kind und Monat durch die abgebende
Gemeinde entrichtet. Die Abschlagszahlungen sind jeweils zum 15.
des Monats fällig. Ergibt sich nach Vorliegen der jeweiligen geprüften
Jahresrechnung des Trägers, dass die gezahlten Abschlagszahlungen
den insgesamt durch die abgebende Gemeinde zu zahlenden Erstattungsbetrag über- oder unterschreiten, erfolgt der Ausgleich innerhalb
von drei Monaten nach Abrechnung durch die aufnehmende Gemeinde.
§5
Berechnung der ungedeckten Betriebskosten
(1) Die Höhe der ungedeckten Betriebskosten berechnet sich folgendermaßen:
laufende Ausgabearten/Einnahmearten
Nummer
Gruppe im
Gruppierungsplan
1
Personalausgaben pädagogisches Fachpersonal 40-47
2
Personalausgaben übriges Personal
40-47
3
Unterhalt der Grundstücke und
baulichen Anlagen
50
4
Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände sonstige Gebrauchsgegenstände
52
5
Mieten und Pachten
53
6
Bewirtschaftung der Grundstücke,
baulichen Anlagen
54
7
Besondere Aufwendungen für Bedienstete
56
8
Weitere Verwaltungs- und Betriebsausgaben
57-63
9
Steuern, Versicherungen, Schadensfälle
64
10
Geschäftsausgaben
65
11
Weitere allgemeine sächliche Ausgaben
66
12
Erstattungen von Ausgaben des
Verwaltungshaushalts
67a)
Kalkulatorische Kosten
68
13
Abzuziehen sind die Einnahmen für die Kindertageseinrichtung:
14
Elternbeiträge
15
Übernahmen der Elternbeiträge durch das
11
20
16
AMTLICHER TEIL
Jugendamt, die direkt an die Träger der Kita
gezahlt werden
17
Einnahmen aus der Betriebskostenpauschale
bei Wahrnehmung des Wunsch- und
Wahlrechtes nach § 18 Abs. 6 ThürKitaG
17
(2) Um die von der abgebenden Gemeinde nach Vorlage der Jahresabschlussrechnung zu tragenden Kosten zu ermitteln, ist die Zahl der
Kinder aus der jeweiligen Gemeinde, die im abgelaufenen Kindergartenjahr betreut wurden, mit den durchschnittlichen nicht gedeckten Betriebskosten pro Platz zu multiplizieren.
(3) Wurde ein Kind nicht während des gesamten Jahres betreut (maßgebend
ist die Anmeldung), wird es nur anteilig mitgerechnet, z. B. bei einer
Betreuungszeit von sechs Monaten mit 6/12 = 0,5.
§6
Finanzierung ungedeckter Betriebskosten für vorgehaltene Plätze
(1) Von der aufnehmenden Gemeinde werden in der Kindereinrichtung für
Kinder aus der abgebenden Gemeinde keine Plätze vorgehalten, die
Aufnahme von Kindern aus abgebenden Gemeinden erfolgt nach § 2
Absatz 1 dieser Vereinbarung.
(2) Für unbelegte Plätze in der Kindereinrichtung wird eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der abgebenden Gemeinde nicht vereinbart. Die
Finanzierung der auf unbelegte Plätze entfallenden ungedeckten Betriebskosten ist bereits nach § 5 geregelt.
§7
Finanzierung von Investitionen
Die abgebende Gemeinde beteiligt sich an dem vom freien Träger
gegenüber der aufnehmenden Gemeinde geltend gemachten ungedeckten
Investitionsbedarf im Verhältnis der Einwohnerzahl der abgebenden
Gemeinde zur Einwohnerzahl der aufnehmenden Gemeinde zuzüglich
der Einwohnerzahlen anderer abgebenden Gemeinden, mit denen die
aufnehmende Gemeinde ebenfalls eine solche Zweckvereinbarung geschlossen hat. Dazu werden die Angaben des Landesamts für Statistik
zum 31.12. des Vorvorjahres herangezogen.
§8
Kündigung und Auseinandersetzung
(1) Die Zweckvereinbarung ist von jedem Vertragspartner mit einer Frist
von sechs Monaten zum Jahresende ordentlich kündbar.
(2) Kommt ein Vertragspartner den ihm obliegenden Verpflichtungen aus
dieser Zweckvereinbarung trotz Mahnung nicht nach, hat der andere
Vertragspartner das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
(3) Wird die Zweckvereinbarung aufgehoben, so haben die Beteiligten
eine Auseinandersetzung anzustreben. § 13 ThürKGG gilt entsprechend.
§9
Streitigkeiten
Können Meinungsverschiedenheiten unter den Beteiligten nicht gütlich
bereinigt werden, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde zur Schlichtung
anzurufen.
§ 10
Inkrafttreten
Die Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
und tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung der Zweckvereinbarung
und ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.
Ranis, den 23.01.2014
(aufnehmende Gemeinde)
gez.
Andreas Gliesing
Bürgermeister Wilhelmsdorf, den 23.01.2014
(abgebende Gemeinde)
gez.
Sonja Schubert
Bürgermeisterin
Impressum
Amtsblatt des Saale-Orla-Kreis
Herausgeber: Saale-Orla-Kreis, vertreten durch den Landrat
Verlag und Druck: CMAC GmbH & Co Verlags KG
August-Röbling-Str. 28, 99091 Erfurt, www.diehallos.de,
Tel. 0361 / 7 40 55 33, Fax 03 61 / 7 40 55 436
Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:
Landratsamt Saale-Orla-Kreis, vertreten durch den Landrat
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Wolfgang Grimm,
[email protected], Tel. 0365 / 8 39 83 28 – erreichbar unter der Anschrift
des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine
Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten
unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt.
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Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können
Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine
Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns
zu keiner Ersatzleistung.
Geschäftsführer: Martin Schiffner
Erscheinungsweise: monatlich, die Verteilung erfolgt kostenlos an alle erreichbaren Haushalte im Saale-Orla-Kreis. Im Bedarfsfall können sie Einzelstücke zum Preis von 3,50 € (inkl. Porto und 7% MwSt.) beim Verlag bestellen bzw. abonnieren. Desweiteren besteht die Möglichkeit im Bürgerbüro
des Landratsamtes des Saale-Orla-Kreises, Oschitzer Straße 4, 07907
Schleiz, Einzelexemplare im beschränkten Umfang abzuholen, bzw. in
Amtsblätter Einsicht zu nehmen.

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