Tenor Gründe - Bayern.Recht
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Tenor Gründe - Bayern.Recht
VG München, Beschluss v. 27.01.2014 – 6b S 13.4964 Titel: Normenketten: StVG § 3 I 1 FeV §§ 14, 46 I § 80 Abs. 5 VwGO § 117 Abs. 5 VwGO StVG § 3 I 1 FeV §§ 14, 46 I Orientierungsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis; Cannabis; Abstinenz; negatives medizinisch-psychologisches Gutachten Schlagworte: Entziehung, Fahrerlaubnis, Cannabis, Abstinenz, negatives medizinisch-psychologisches Gutachten Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der 19... geborene Antragsteller war zuletzt Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L und M. Am ... Dezember 2010 wurde der Antragsteller um a. Uhr einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Nachdem ein Urinschnelltest positiv auf Tetrahydrocannabinol (THC) verlaufen war, wurde dem Antragsteller um b. Uhr desselben Tages eine Blutprobe entnommen, die laut dem toxikologischen Gutachten des Instituts A. vom ... Dezember 2012 folgende Stoffe enthält: THC a. µg/l, THC-Carbonsäure b. µg/l, Hydroxy-THC ca. c... µg/l. Die erhobenen Befunde belegen nach dem Gutachten die Aufnahme von Cannabis-Zubereitungen, offensichtlich einige Stunden vor der Blutentnahme. Bei der Befragung vor Ort machte der Antragsteller keine Angaben. Er wurde wegen dieser Tat mit einem seit dem ... Februar 2011 rechtskräftigen Bußgeldbescheid belegt. Nachdem die Antragsgegnerin durch Schreiben der Verkehrspolizeiinspektion A. vom ... Januar 2011 von diesem Vorfall sowie einem laufenden Strafverfahren wegen illegalen Handels mit Cannabis einschließlich Zubereitung (Tattag ...10.2009) Kenntnis erlangt hatte, forderte sie den Antragsteller unter dem ... Januar 2012 zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Aufklärung seines Konsumverhaltens binnen drei Monaten auf. Dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten der A. (Versanddatum ...5.2012) ist zu entnehmen, dass der Antragsteller Cannabisprodukte erstmals im Jahr 1997 und ab dem Jahr 2006 2- bis 3-mal pro Jahr konsumiert hat. Seinen Angaben zufolge hat er seit der Drogenfahrt im Dezember 2010 nichts mehr konsumiert. Daraufhin ordnete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom ... Mai 2012 6 Urinscreenings zur Bestätigung der vom Antragsteller aufgestellten Abstinenzbehauptung an. Die A. übermittelte in der Folgezeit insgesamt 6 negative Screeningberichte, wobei es bei der Übermittlung der Laborergebnisse des 4. und des 6. Screenings zu Verzögerungen kam und das 5. und 6. Screening jeweils einen Monat zu spät durchgeführt worden ist. Nach Vorlage der Laborergebnisse wurde der Antragsteller mit Schreiben vom ... Juli 2013 zur Vorlage eines psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgefordert, mit dem geklärt werden sollte, ob der Antragsteller trotz Hinweisen auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug der Gruppen 1 und 2 sicher führen könne sowie ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen werde. Mit Schriftsatz vom ... September 2013 legte der Antragsteller das Gutachten der A. (Versand ...8.2013) vor. Die Gutachterin kommt darin zu dem Ergebnis, dass die Angaben des Antragstellers zu seinem früheren Drogenkonsum vage und oberflächlich waren und nicht erkennen ließen, dass er sich ausreichend mit seiner Drogenproblematik auseinandergesetzt habe. Damit fehle es an einer wesentlichen Voraussetzung für eine überdauernde erfolgreiche Verhaltenskorrektur. Weiter fehle es an einer klaren Motivlage für den Verzicht; auch ein angemessenes Problembewusstsein hinsichtlich der Rückfallgefahr habe der Antragsteller nicht entwickelt. Darüber hinaus sei festzustellen gewesen, dass sich der Antragsteller trotz des aktenkundigen Deliktgeschehens kein sachadäquates Wissen über Drogen sowie drogenspezifische Wirkungen auf das Verhalten angeeignet habe, obwohl die negative Erfahrung eigentlich hätte dazu beitragen müssen, sich mit diesem Problem zu beschäftigen. Zusammenfassend kam das Gutachten daher zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller trotz Hinweisen auf früheren Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss zwar ein Kraftfahrzeug der Gruppen 1 und 2 sicher führen kann, was sich jedoch ausschließlich auf die unauffälligen Leistungstestergebnisse bezieht. Es ist nach dem Gutachten jedoch insbesondere zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen wird. Unter dem ... September 2013 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller daraufhin zur beabsichtigen Entziehung der Fahrerlaubnis an. Hierzu äußerte sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom ... September 2013 und hob hervor, dass das Gutachten festgestellt habe, dass er zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen in der Lage sei und dass eine fahreignungsrelevante psychologische Leistungsbeeinträchtigung nicht vorliege. Des Weiteren wies er auf seine aktive Mitwirkung bei den im Laufe des Verwaltungsverfahrens angeordneten Maßnahmen hin: So habe er zum einen dafür gesorgt, dass in der Anordnung zur Vorlage der Urinscreenings zwei Daten richtiggestellt worden seien. Weiter habe er 2mal das Verfahren in Gang gehalten, nachdem die A. die Nachweise der Drogenabstinenz nicht rechtzeitig versandt habe. Dies zeige, dass er aktiv mit Interesse am Verfahren teilgenommen habe. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wäre unverhältnismäßig, da er mit seiner Familie in A. lebe und arbeite und auf das Fahrzeug beruflich und privat angewiesen sei. Dies insbesondere, da seine Lebensgefährtin keine Fahrerlaubnis besitze. Darüber hinaus habe er bisher im Straßenverkehr keine eintragungsrelevanten Verkehrssünden begangen. Der Wille zur Einsicht und Besserung sei daher unverkennbar vorhanden; eine weitere Bestrafung durch Entziehung der Fahrerlaubnis wäre unangemessen, da andere Möglichkeiten der Konsolidierung greifbar seien. Gleichwohl entzog die Antragsgegnerin mit Bescheid vom ... Oktober 2013 dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs (Ziff. 4) die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Ziff. 1), ordnete die unverzügliche Abgabe des Führerscheins an (Ziff. 2) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an (Ziff. 3). Zur Begründung bezog sich die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten der A. vom ... August 2013 (Versanddatum), das aufgrund der Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen angeordnet worden war. Diese Zweifel hätten sich aufgrund der Drogenfahrt vom ... Dezember 2010 und dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung vom ... Mai 2012 (Versanddatum) ergeben. Danach sei der Antragsteller als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen und habe unter dem Einfluss dieses Rauschmittels ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller fristgerecht Widerspruch ein, den er im Wesentlichen mit den bereits im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Argumenten begründete. Mit Schriftsatz vom ... Oktober 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... Oktober 2013, beantragte er „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchsbescheides Ziff. 1 und 2 des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom ...10.2013 wird wiederhergestellt.“ Zur Begründung wiederholte und vertiefte der Antragsteller seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Unter dem ... November 2013 legte die Antragsgegnerin die Akten vor und beantragte, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verwies sie auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und führte weiter aus, das Gutachten der A. vom ... August 2013 habe schlüssig und nachvollziehbar bestätigt, dass beim Antragsteller insgesamt eine Fahreignung nicht gegeben sei. Auf die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen könne nicht deshalb verzichtet werden, weil der Antragsteller auf die Fahrerlaubnis beruflich und privat angewiesen sei. Dieser Umstand hätte im Gegenteil Anlass dafür sein müssen, jeglichen Umgang mit Betäubungsmitteln strikt zu meiden. Mit Beschluss vom ... Dezember 2013 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug verwiesen. II. Der Antrag ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom ... Oktober 2013 gegen die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Oktober 2013 enthaltene Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen wiederhergestellt wird und im Übrigen die aufschiebende Wirkung angeordnet wird. Der so ausgelegte Antrag ist jedoch teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides ist unzulässig, denn der Antragsteller hat seinen Führerschein ausweislich der Behördenakten bereits abgegeben. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheides erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlt es dem Antragsteller für seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Nr. 3 des Bescheides am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. 1. Die Begründung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheides vom ... Oktober 2013 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall Bezug genommen, in dem sie auf den Vorfall vom ... Dezember 2010 und den sich daraus ergebenden Erkenntnissen Bezug genommen hat. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig - so auch hier - gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend waren. 2. Hinsichtlich der in Nr. 4 des Bescheides vom ... Oktober 2013 angeordneten sofortigen Vollziehung war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bezüglich der Nrn. 1 und 2 nicht wiederherzustellen. 2.1 Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt u. a., wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in diesen Fällen ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigten. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortigen Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. 2.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, weil sich der Bescheid vom ... Oktober 2013 nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, so dass der hiergegen erhobene Widerspruch vom ... Oktober 2013 voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung nimmt das erkennende Gericht zunächst vollumfänglich Bezug auf die ausführlichen Gründe des Bescheides vom ... Oktober 2013 und macht sich diese zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird auf die ebenfalls zutreffenden ausführlichen rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom ... November 2013 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Die Antragsgegnerin hat sowohl die den Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen zutreffend angegeben als auch im Ergebnis richtig festgestellt, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mangels Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen war. Dass der Antragsteller jedenfalls in der Vergangenheit gelegentlich Cannabis konsumiert hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem ärztlichen Gutachten der A. vom ... Mai 2012. Die zusätzliche Tatsache, die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers begründet, ist in der Fahrt unter Cannabiseinfluss am ... Dezember 2010 zu sehen. Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller trotz des Nachweises einer Abstinenz von über einem Jahr die verlorene Fahreignung nicht wiedererlangt hat. Dieses Ergebnis wird durch das Gutachten der A. vom ... August 2013 gestützt. Zu dem Ergebnis der weiter fehlenden Eignung, die im Übrigen vom Antragsteller nicht in Frage gestellt wird, kommt das Gutachten in ebenso nachvollziehbarer wie schlüssiger Weise. Der Antragsteller konnte zwar eine Verhaltensänderung und eine Abkehr vom Konsum von Cannabis glaubhaft machen, jedoch fehlt es für eine glaubhaft dauerhafte und stabile Verhaltensänderung an einer motivationalen Festigung. Denn der Antragsteller konnte bei der Begutachtung weder dartun, dass er sich mit seinem früheren Konsum ausreichend auseinandergesetzt hätte, noch konnte er ein adäquates Sachwissen dartun oder nachvollziehbare Motive für seine Abkehr vom Cannabiskonsum benennen. Dass sich der Antragsteller bei den angeordneten Maßnahmen kooperativ gezeigt hat und für einen erfolgreichen Abschluss der Begutachtungsverfahren gesorgt hat, ist Teil der dem Antragsteller obliegenden Mitwirkungspflichten und kann nicht zusätzlich positiv für den Ausgang des Verfahrens gewertet werden. Die Antragsgegnerin hat weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass weder der Umstand, dass der Antragsteller privat und beruflich auf die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen angewiesen ist noch der Umstand, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben bislang im Straßenverkehr keine eintragungsrelevanten Verkehrssünden begangen hat, zu einem anderen Ergebnis führen können. Angesichts der somit in der Sache zutreffend festgestellten Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen war ihm gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Widerspruch wird daher als unbegründet zurückzuweisen sein, falls es dem Antragsteller nicht gelingt, im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens durch Vorlage eines neuen für ihn positiven Gutachtens die Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisen. Die (deklaratorische) Verpflichtung, den Führerschein nach Entziehung der Fahrerlaubnis abzuliefern, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FeV. Der Antrag war daher abzulehnen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, wobei für die Fahrerlaubnisklasse E ein eigener Streitwert nicht mehr angesetzt worden ist.