Unwirksame Tarifverträge der christlichen Gewerkschaften
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Unwirksame Tarifverträge der christlichen Gewerkschaften
Ausgabe #2 | Juni 2009 Inhalt Arbeitspapier für Betriebs- und Personalräte zum Umgang mit Leiharbeit U n w i r k s a m e Ta r i f v e r t r ä g e der christlichen Gewerkschaften – Ansprüche jetzt geltend machen! I. Kein Aprilscherz – Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.04.2009 I. Kein Aprilscherz – Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.04.2009 II. Die gesetzliche Ausgangslage Nach dem Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.04.2009 (AZ: 35 BV 17008/08) ist die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig. Experten wie der ehemalige Präsident des Bundesarbeitsgerichts Prof. Dieterich gehen davon aus, dass diese Entscheidung höchstrichterlich bestätigt wird. Die Konsequenzen wären für die ca. 200.000 betroffenen Leiharbeitnehmer/innen, aber auch für Ver- und Entleiher, weitreichend. Die Tarifverträge der CGZP wären unwirksam und Leiharbeitnehmer/innen hätten rückwirkend einen Anspruch auf die gleiche Entlohnung und Behandlung wie die Stammbelegschaft. Der Verleiher müsste den zu wenig gezahlten Lohn an die Leiharbeitnehmer/innen nachzahlen. Leiharbeitnehmer/innen, die unter die Tarifverträge der CGZP fallen, sollten vorsorglich bereits jetzt ihre Ansprüche auf „Equal Pay“ geltend machen, um zu verhindern, dass diese verloren gehen. Wie dies gemacht wird, steht unter VI. (Anforderungen an die Geltendmachung). III. Definitionen IV. Die Situation vor und nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin V. Zur Rechtskraft der Entscheidung VI. Anforderungen an die Geltendmachung VII. Auskunftsanspruch gemäß § 13 AÜG VIII. Risiken des Verleihers IX. Risiken des Entleihers X. Handlungsmöglichkeiten für Betriebs- und Personalräte XI. Musterschreiben Nach Recherchen des ARD-Magazins „Panorama“ würden auf die Leiharbeits firmen Milliardenforderungen zukommen. Neben den Lohnnachforderungen müssten sie auch die zu wenig bezahlten Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, unabhängig davon, ob die Leiharbeitnehmer/innen ihre Zahlungsansprüche durchsetzen würden oder nicht. Eine Pleitewelle wäre die Folge. Geht der Verleiher pleite, kommt der Entleiher auch nicht ungeschoren davon. Dank seiner Subsidiärhaftung ist er - anstelle des insolventen Verleihers - verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge für die letzten vier Jahre nachzuzahlen. Ein Hasardeur ist, wer sich als Entleiher diesem Haftungsrisiko aussetzt, wer mit Leiharbeitsfirmen zusammen arbeitet, die die CGZP-Tarifverträge anwenden. II. Die gesetzliche Ausgangslage Die Ansprüche der Leiharbeitnehmer/innen sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) klar und eindeutig geregelt. Sind Tarifverträge nicht mehr wirksam, so gelten die Bestimmungen in den Tarifverträgen hinsichtlich der Vereinbarungen über Arbeitslohn und sonstigen Arbeitsbedingungen rückwirkend nicht mehr. Stattdessen haben die betroffenen Leiharbeit nehmer/innen nach § 10 Abs. 4 AÜG in Verbindung mit § 9 Nr. 2 AÜG einen Anspruch auf Gewährung der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts, die im Betrieb des Entleihers - also der Betrieb, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt war - für einen vergleichbaren Arbeitnehmer galten. Kurz gesagt, lassen sich diese Bestimmung mit den Begriffen „Equal Pay“ und „Equal Treatment“ ausdrücken. Die Leiharbeitnehmer/innen können damit grundsätzlich alles fordern, was einem vergleichbaren Beschäftigten, der in dem Unternehmen zum Stammpersonal zählt, gewährt wird. III. Definitionen Was fällt nun unter die Begriffe Arbeitsentgelt und wesentliche Arbeitsbedingungen? Unter Arbeitsentgelt fällt alles, was für die Arbeitsleistung pro Zeiteinheit oder für das Arbeitsergebnis bezahlt wird. Provisionen, Tantiemen, Gewinnbeteiligungen und Sachleistungen gehören ebenso dazu, wie Zulagen, die an die Arbeitsstunden geknüpfte Belastungen ausgleichen. Zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen zählen insbesondere die Dauer der Arbeit, die Überstunden, die Pausen und Ruhezeiten, die Nachtarbeiten, der bezahlte Urlaub und die arbeitsfreien Tage. 2 IV. Die Situation vor und nach der Entscheidung des Arbeits gerichts Berlin Die vereinbarten Arbeitsentgelte in den Flächentarifverträgen der christlichen Gewerkschaften unterbieten die Arbeitsentgelte für Stammkräfte. Hinzu kommt, dass selbst diese niedrigen Lohneingruppierungen nochmals von Haustarifverträgen unterboten werden. Entsprechendes gilt in der Regel für die wesentlichen Arbeitsbedingungen. Den Leiharbeitnehmer/innen dürften folgerichtig erhebliche Nachzahlungsansprüche auf Arbeitsentgelt zustehen. Der Anspruch auf den erhöhten Arbeitslohn gilt bei Leiharbeitsverhältnissen seit der (tarifdispositiven) Festschreibung des Equal Pay-Grundsatzes im AÜG, also dem 01.01.2004. Folge des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin ist, dass die Tarifverträge der christlichen Gewerkschaften von Anfang an unwirksam sind. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob das Leiharbeitsverhältnis vor oder nach dem 01.01.2004 begründet wurde. V. Zur Rechtskraft der Entscheidung Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist noch nicht rechtskräftig, vielmehr ist davon auszugehen, dass das Verfahren bis zum Bundesarbeitsgericht geführt wird. Bis zur Rechtskraft steht die Unwirksamkeit der Tarifverträge demzufolge noch nicht endgültig fest. Trotz dessen ist den betroffenen Leiharbeitnehmer/innen zu raten, bereits jetzt ihre Ansprüche auf gleiche Arbeitsbedingungen und gleichen Lohn gegen ihre Arbeitgeber (die Verleiher) geltend zu machen. Dies kann erforderlich sein, um eine mögliche Verwirkung der Ansprüche zu vermeiden oder auch deshalb, weil für den Arbeitsvertrag sog. Ausschlussfristen gelten könnten. Verwirkung tritt dann ein, wenn der Arbeitgeber auf Grund der gesamten Situation darauf vertrauen konnte, dass die Leiharbeitnehmer/innen diesen Anspruch nicht mehr geltend machen. Auf Grund der jetzt ergangenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin besteht Anlass für jede/n Leiharbeitnehmer/in, zu prüfen, ob er oder sie weitere Ansprüche geltend machen kann. Hierin könnte eventuell ein Gericht den Grund für die Verwirkung sehen, so dass der Anspruch nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden könnte. Daneben gibt es häufig sog. Ausschlussfristen, die in den Arbeitsverträgen oder auch Tarifverträgen geregelt sind. Ausschlussfristen bestimmen Zeit räume, in denen die Ansprüche gegenüber der anderen Seite geltend gemacht werden müssen. Sind diese Zeiträume (= Fristen) abgelaufen, können die Ansprüche nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden. Sog. doppelte oder zweistufige Ausschlussfristen verlangen nicht nur die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber, sondern zusätzlich noch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens innerhalb einer weiteren Frist, z.B. nach Ablehnung der Erfüllung durch den Arbeitgeber. Auf die tarifvertraglichen Ausschlussfristen der CGZP-Tarifverträge kann sich der Verleiher in diesem Zusammenhang dagegen nicht berufen, da diese Fristen durch die Unwirksamkeit der Tarifverträge keine Anwendung finden. Gleiches gilt für Verweisungen in den Arbeitsverträgen auf einen weiteren Tarifvertrag, der gelten solle, falls der eigentlich vereinbarte Tarifvertrag unwirksam ist. Eine solche Vertragsbedingung ist zu unbestimmt und damit unbeachtlich, so dass auch in diesem Tarifvertrag geregelte Ausschlussfristen nicht zur Anwendung kommen. Ausgabe #2 | Juni 2009 | Arbeitspapier für Betriebs- und Personalräte zum Umgang mit Leiharbeit 3 VI. Anforderungen an die Geltendmachung: An die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sind nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts bestimmte Anforderungen zu stellen. So gehören zur Geltendmachung zwei Elemente: n die genaue Bezeichnung des Anspruchs, der geltend gemacht wird und n die Aufforderung, ihn zu erfüllen. Um den Anforderungen einer solchen Geltendmachung Genüge zu tun, stellen wir zwei Musterentwürfe zur Verfügung, in denen wir zwischen gegenwärtig andauernden Leiharbeitsverhältnissen (Anlage 1) und schon beendeten Leiharbeitsverhältnissen (Anlage 2) unterschieden haben. Die Geltendmachung von sonstigen wesentlichen Arbeitsbedingungen (wie zum Beispiel Arbeitszeit oder Urlaubsregelungen) soll an dieser Stelle nicht erläutert werden, da die Beurteilung vom jeweiligen Einzelfall abhängig ist und daher einer individuellen Rechtsberatung bedarf. VII. Auskunftsanspruch gemäß § 13 AÜG Obwohl die Unwirksamkeit der Tarifverträge der CGZP gegenwärtig noch nicht rechtskräftig feststeht, werden die von Leiharbeitnehmer/innen erhobenen Klagen nicht abgewiesen werden. Vielmehr werden die gerichtlichen Verfahren vermutlich bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Tariffähigkeit der CGZP durch das Bundesarbeitsgericht ausgesetzt werden. In vielen Fällen wird es den Leiharbeitnehmer/ innen nicht ohne weiteres möglich sein, ihren Anspruch geltend zu machen, da für die Bezifferung des Anspruchs die Kenntnis des vergleichbaren Lohns in dem jeweiligen Betrieb fehlt. 4 Hierfür steht den Leiharbeitnehmer/innen ein Anspruch auf Auskunft zu, der sich aus § 13 AÜG ergibt. Danach können die Leiharbeitnehmer/innen gegenüber dem Entleiher, also dem Betrieb, in dem sie tatsächlich eingesetzt waren, verlangen, dass ihnen die geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts für einen Stammarbeitnehmer mitgeteilt werden. Kommt der Entleiher dieser Pflicht nicht nach, so macht er sich schadensersatzpflichtig. Auch für die Anforderungen einer solchen Auskunft haben wir ein entsprechendes Musterschreiben angefertigt (Anlage 3). VIII. Risiken des Verleihers Wird rechtskräftig festgestellt, dass die CGZPTarifverträge unwirksam sind, schuldet der Verleiher nicht nur den Differenzbetrag zwischen dem unwirksamen Tariflohn und dem vergleichbaren Lohn für eine Stammkraft, sondern auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Unfallversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 SGB IV und § 42 d Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Zudem bestehen für den Verleiher erhebliche Strafbarkeitsrisiken. Hinsichtlich der Lohndifferenz könnte gem. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) ein Betrug zum Nachteil der Leiharbeitnehmer sowie nach § 266 a StGB eine Beitragsvorenthaltung zum Nachteil der Sozialversicherungsträger vorliegen. Ausgabe #2 | Juni 2009 | Arbeitspapier für Betriebs- und Personalräte zum Umgang mit Leiharbeit IX. Risiken des Entleihers Der Entleiher wird als Bürge durch das geltende Sozialrecht in die Beitragshaftung mit einbezogen, obwohl eigentlich der Verleiher die Sozialversicherungsbeiträge abführen muss (§ 28 e Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Auch für die Beiträge zur Berufsgenossenschaft und nichtabgeführte Lohnsteuer (durch den Verleiher) kann der Entleiher in Haftung genommen werden. Die Haftung des Entleihers ist nicht zu unterschätzen, da infolge der Verpflichtung zur Nachentrichtung von Lohnentgelten und Sozialversicherungsbeiträgen für die Verleiher ein gesteigertes Insolvenzrisiko besteht. Die Haftungssumme beträgt ca. 43 % der Bruttolohndifferenz zwischen dem auf Grund des unwirksamen CGZPTarifvertrags gezahlten Lohns und der Entlohnung der (vergleichbaren) Stammbeschäftigten. Beträgt beispielsweise die Lohndifferenz 5 € brutto pro Stunde, ergibt sich pro geleisteter Arbeitsstunde der Leiharbeitnehmer/innen eine Beitragshaftung von 2,36 €. Werden 200 Leiharbeitnehmer/innen drei Monate eingesetzt, dann haftet der Entleiher für über 230.000 €. X. Handlungsmöglichkeiten für Betriebs- und Personalräte Da es den Leiharbeitsfirmen, die CGZP-Tarifverträge anwenden, keine Betriebsräte gibt, sind die Betriebs- und Personalräte der Entleiher besonders gefordert. Sie sollten n Leiharbeitnehmer/innen, die nach CGZP-Tarif entlohnt werden, im Betrieb aufsuchen, aufklären und auffordern, ihre Ansprüche geltend zu machen. In diesem Zusammenhang ist es förderlich auf die Pluspunkte für ver.di-Mitglieder wie kostenlose Rechtsberatung und Rechtsschutz hinzuweisen; n den Arbeitgeber auf die Haftungsrisiken aufmerksam machen, die die Zusammenarbeit mit Leiharbeitsfirmen, die CGZP-Tarifverträge anwenden, mit sich bringt; n den Arbeitgeber auffordern, eine Betriebs-/ Dienstvereinbarung abzuschließen, die gewährleistet, dass keine Leiharbeitnehmer/innen im Betrieb zum Einsatz kommen, die nach CGZPTarif entlohnt werden; n den Arbeitgeber auffordern, eine Betriebs-/ Dienstvereinbarung abzuschließen, die Eckpunkte wie Equal Pay und Equal Treatment; Begrenzung der Leiharbeit auf Situationen, in denen der Betrieb einen vorübergehend erhöhten Personalbedarf hat; Höchstarbeitszeiten; Obergrenzen für die Anzahl der Leiharbeiter/ innen; Übernahmeansprüche für Leiharbeitnehmer/innen und Regelungen zu anderen Formen des Fremdpersonaleinsatzes (Werk-, Dienstverträge) beinhaltet. Ausgabe #2 | Juni 2009 | Arbeitspapier für Betriebs- und Personalräte zum Umgang mit Leiharbeit 5 MUSTERSCHREIBEN GELTENDMACHUNG VON ARBEITENTSGELT (ARBEITSVERHÄLTNIS BESTEHT NOCH) - Anlage 1 - Name, Vorname Ort, Datum Straße Ort An Firma Straße Ort Geltendmachung von Arbeitsentgelt Sehr geehrte Damen und Herren, durch Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.04.2009 (Az.: 35 BV 17008/08) wurde festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Daraus folgend sind alle von der CGZP geschlossenen Tarifverträge unwirksam. Auch mein Arbeitsverhältnis mit Ihrem Unternehmen unterliegt einem solchen Tarifvertrag. Nach § 10 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Verbindung mit § 9 Nr. 2 AÜG ergibt sich damit ein Anspruch für die verliehenen Arbeitnehmer auf gleichen Lohn, wie er für die Stammbeschäftigten des jeweiligen Unternehmens gezahlt wird. Für den Zeitraum vom bis heute bin ich in dem Betrieb: Firma Straße und Ort in Ihrem Auftrag als Leiharbeitnehmer tätig. Für diesen Zeitraum beanspruche ich nunmehr die Gewährung der Differenz der von Ihnen tatsächlich erbrachten Lohnleistungen und der in dem oben genannten Unternehmen für einen vergleichbaren, zum Stammpersonal zählenden Arbeitnehmer üblichen Vergütung. Für einen zum Stammpersonal zählenden Arbeitnehmer, der vergleichbare Tätigkeiten ausübte, zahlte der oben genannte Betrieb einen Stundenlohn von EURO. Hinzu kamen Zuschlägen in Höhe von EURO pro Arbeitsstunde. Außerdem wurden sonstige Zuschläge wie folgt gewährt: Bezeichnung und Höhe Die abzuleistende wöchentliche Arbeitszeit betrug in diesem Unternehmen Stunden. Der von Ihnen gewährte Stundenlohn betrug dagegen nur EURO. Zuschläge wurden in Höhe von EURO pro Arbeitsstunden gezahlt. Als sonstige Zuschläge wurden an mich: Bezeichnung und Höhe geleistet. Ich habe in diesem Unternehmen insgesamt Arbeitsstunden abgeleistet. Nach alledem ergibt sich für mich hieraus ein Anspruch auf Nachvergütung im Rahmen der Ausschlussfristen in Höhe von EURO. Ich darf Sie daher bitten, mir von diesem Betrag – nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen – das entsprechende Nettoentgelt auf mein Gehaltskonto zu überweisen. Da ich in diesem Betrieb gegenwärtig weiterhin beschäftigt bin, bitte ich Sie außerdem, mir ab sofort die vollen Lohnentgeltleistungen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer der Stammbelegschaft gezahlt werden, zu gewähren. Mit freundlichen Grüßen MUSTERSCHREIBEN GELTENDMACHUNG VON ARBEITENTSGELT (ARBEITSVERHÄLTNIS BEREITS BEENDET) - Anlage 2 – Name, Vorname Ort, Datum Straße Ort An Firma Straße Ort Geltendmachung von Arbeitsentgelt Sehr geehrte Damen und Herren, durch Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.04.2009 (Az.: 35 BV 17008/08) wurde festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Daraus folgend sind alle von der CGZP geschlossenen Tarifverträge unwirksam. Auch mein Arbeitsverhältnis mit Ihrem Unternehmen unterlag einem solchen Tarifvertrag. Nach § 10 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Verbindung mit § 9 Nr. 2 AÜG ergibt sich damit ein Anspruch für die verliehenen Arbeitnehmer auf gleichen Lohn, wie er für die Stammbeschäftigten des jeweiligen Unternehmens gezahlt wurde. Für den Zeitraum vom bis Firma Straße und Ort in Ihrem Auftrag als Leiharbeitnehmer tätig. war ich in dem Betrieb: Für diesen Zeitraum beanspruche ich nunmehr die Gewährung der Differenz der von Ihnen tatsächlich erbrachten Lohnleistungen und der in dem oben genannten Unternehmen für einen vergleichbaren, zum Stammpersonal zählenden Arbeitnehmer üblichen Vergütung. Für einen zum Stammpersonal zählenden Arbeitnehmer, der vergleichbare Tätigkeiten ausübte, zahlte der oben genannte Betrieb einen Stundenlohn von EURO. Hinzu kamen Zuschlägen in Höhe von EURO pro Arbeitsstunde. Außerdem wurden sonstige Zuschläge wie folgt gewährt: Bezeichnung und Höhe Die abzuleistende wöchentliche Arbeitszeit betrug in diesem Unternehmen Stunden. Der von Ihnen gewährte Stundenlohn betrug dagegen nur EURO. Zuschläge wurden in Höhe von EURO pro Arbeitsstunden gezahlt. Als sonstige Zuschläge wurden an mich: Bezeichnung und Höhe geleistet. Ich habe in diesem Unternehmen insgesamt Arbeitsstunden abgeleistet. Nach alledem ergibt sich für mich hieraus ein Anspruch auf Nachvergütung im Rahmen der Ausschlussfristen in Höhe von EURO. Ich darf Sie daher bitten, mir von diesem Betrag - nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungs beiträgen - das entsprechende Nettoentgelt auf folgendes Konto zu überweisen: Kontoinhaber Kontonummer Bankleitzahl und Name des Kreditinstituts Mit freundlichen Grüßen ANFORDERUNG LOHNAUSKUNFT - Anlage 3 - Name, Vorname Ort, Datum Straße Ort An Firma Straße Ort Auskunft über Arbeitsentgelt Sehr geehrte Damen und Herren, durch Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.04.2009 (Az.: 35 BV 17008/08) wurde festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Daraus folgend sind alle von der CGZP geschlossenen Tarifverträge unwirksam. Auch mein Arbeitsverhältnis mit dem Leihunternehmen: Firma Straße und Ort unterlag einem der zuvor genannten Tarifverträge. Nach § 10 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Verbindung mit § 9 Nr. 2 AÜG ergibt sich damit ein Anspruch für die verliehenen Arbeitnehmer auf gleichen Lohn, wie er für die Stammbeschäftigten des jeweiligen Unternehmens gezahlt wird. Für den Zeitraum vom bis war ich in Ihrem Betrieb als Leiharbeitnehmer als Einsatzfeld, Bereich im Auftrag des oben genannten Leihunternehmens tätig. Für diesen Zeitraum möchte ich meinen Anspruch auf erhöhten Arbeitslohn gegenüber dieser Leiharbeitsfirma geltend machen und bitte Sie hierzu um Auskunft, mit welchem Bruttostundenlohn die Arbeitnehmer Ihres Stammpersonals in dem zuvor gennannten Einsatzfeld zuzüglich sonstiger Zulagen vergütet werden.Mein Anspruch auf Auskunft ergibt sich aus § 13 AÜG. In diesem Zusammenhang darf ich Sie auch darauf hinweisen, dass Sie sich schadensersatzpflichtig nach § 280 BGB machen, wenn mir aus Ihrer nicht erteilten oder unterlassenen Auskunft Vermögensschäden entstehen. Für eine umgehende Beantwortung meines Schreibens wäre ich daher dankbar. Mit freundlichen Grüßen Bestellschein/Kopiervorlage Telefax: 0 63 51.12 52 83 Telefon: 0 63 51.13 25 24 E-Mail: [email protected] Absender: LBz/Bz/GSt-Nr.: Ressort/Fachbereich: Ansprechpartner/-in: IVB Direktmarketing GmbH Ruhweg 21 67307 Göllheim Straße/Nr.: PLZ/Ort: Telefon: Telefax: Bestellende: 25. Juni 2009 Auslieferung: 29. KW E-Mail: Kostenstelle: Versandart: Kostenträger Bitte unbedingt ankreuzen Postexpress Datum/Unterschrift: Kostenstelle: 10000633 ArtikelNr. Artikelbezeichnung Einzelpreis in €* Packeinheit (P) 2737-19 Flyer Inhalt: Steuertipp für Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter NEU 0,10 €/St. 50 Stück (5,00 €) 2737-20 Haftnotizen Format: 70 x 75 mm, 50 Blatt 0,40 bis 0,36 €/St. 20 Stück (8,00 bis 7,20 €) 2737-21 Kugelschreiber ver.di-Logo auf dem Clip und Internetadresse 0,41 bis 0,39 €/St. 50 Stück (20,50 bis 19,50 €) 4,70 €/St. 1 Stück NEU NEU 2737-08 Normalpost T-Shirt - 100% Baumwolle Vorder- und Rückseite bedruckt Bestellmenge in P Gesamtpreis (je P) in € NEU Größen Herren: S F M F L F XL F XXL F XXXL F Größen Damen (tailliert): S F M F L F XL F LEIHA *Alle Preise inkl. MwSt.pro zzgl. Porto und Versand Portokosten Paket: 4,04 € Versandhandling pro Paket bis 5 kg 6,90 € bis 10 kg 9,90 € über 10 kg 12,90 € Expressversand pro Paket bis 5 kg 15,95 € bis 10 kg 18,95 € über 10 kg 24,95 € RBEIT Palettenhandling 57,12 € zzgl. Speditionskosten Bitte vermerken Sie auf der Bestellung die Art des Versands - Standard oder Express (Zustellung bis 12.00 Uhr von Mo. bis Fr.) Bei Einzelbestellungen sollten sich ver.di-Mitglieder an ihren Bezirk bzw. den Fachbereich wenden. Auszug aus dem Arbeitnehmer überlassungsgesetz § 9 Unwirksamkeit Unwirksam sind: 1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat, 2. Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, es sei denn, der Verleiher gewährt dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für die Überlassung an einen Entleiher für die Dauer von insgesamt höchstens sechs Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages, den der Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat; Letzteres gilt nicht, wenn mit demselben Verleiher bereits ein Leiharbeitsverhältnis bestanden hat; 12 ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen; im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren, 3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus, 4. Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Ausblick nächste Ausgabe: Bausteine für Betriebs vereinbarungen zur Regulierung von Leiharbeit Impressum Herausgeber: ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Verantwortlich: Petra Gerstenkorn Bearbeitung: Gerd Denzel Autorin/Autoren: Martina Trümner, Gerd Denzel, Sebastian Stern, Felix Hadwiger Gestaltung: Hansen Kommunikation, Köln Druck: Bunter Hund, Berlin W-2737-34-0609