501.62800 M Bezirksregierung Braunschweig Merkblatt für

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501.62800 M Bezirksregierung Braunschweig Merkblatt für
501.62800 M
Bezirksregierung
Braunschweig
Merkblatt für Abfallvermittler (Makler)
(Stand: Mai 2003)
Vorbemerkung
Mit dem In-Kraft-Treten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) am
07.10.1996 sind Bestimmungen für die Vermittlung von Abfällen neu geregelt
worden. Dieses Merkblatt soll Antworten auf häufig gestellte Fragen hinsichtlich des
Erfordernisses einer Genehmigung sowie des Genehmigungsverfahrens geben.
Die nachfolgenden Ausführungen sind allgemein gehalten und berücksichtigen die
”Normalfälle”. In Einzelfällen können sich Abweichungen ergeben. In Zweifelsfällen
empfiehlt sich eine vorherige Beratung durch die Genehmigungsbehörde. Die
Angaben in diesem Merkblatt gelten allgemein für das Land Niedersachsen. In
anderen Ländern können teilweise abweichende Regelungen bestehen.
Wer benötigt eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte?
Einer Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte bedarf derjenige, der gewerblich für
Dritte Abfälle vermittelt, ohne im Besitz dieser Abfälle zu sein (§ 50 Abs. 1 KrW/AbfG).
Wer erteilt eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte?
In Niedersachsen ist diejenige Bezirksregierung, in deren Bezirk der Antragsteller
seinen Firmensitz (Hauptsitz) hat, für die Erteilung der Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte zuständig. Für Antragsteller mit Firmensitz im Gebiet der Stadt
Hannover und des ehemaligen Landkreises Hannover ist die Region Hannover
zuständig.
Wie wird eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte beantragt?
Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Spezielle Vordrucke sind nicht
vorgesehen. In dem Antrag sind eine oder mehrere Personen zu benennen, unter
deren Verantwortung die Vermittlungsgeschäfte durchgeführt werden sollen.
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Merkblatt für Abfallvermittler Stand Mai 2003
Dem Antrag sind grundsätzlich die folgenden Unterlagen beizufügen:
•
Gewerbeanmeldung
•
Handelsregisterauszug (sofern die Firma in diesem eingetragen ist)
•
Führungszeugnisse aller Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführer
•
Führungszeugnisse der benannten verantwortlichen Personen
•
Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister aller Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführer
•
Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister der benannten verantwortlichen Personen
•
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die Firma (nicht bei Einzelfirmen
oder bei Firmen mit persönlich haftenden Gesellschaftern)
•
Fachkundenachweise der benannten verantwortlichen Personen
Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte gilt generell bundesweit, grundsätzlich
für alle Abfallarten und ist zeitlich unbefristet.
Unvollständige Antragsunterlagen führen zu Rückfragen und verzögern das Genehmigungsverfahren. Die polizeilichen Führungszeugnisse und die Auskünfte aus dem
Gewerbezentralregister müssen aktuell, d.h. nicht älter als drei Monate, sein und im
Original vorgelegt werden. Das polizeiliche Führungszeugnis und die Auskunft aus
dem Gewerbezentralregister wird bei der Wohnsitzgemeinde (i.d.R. Ordnungsamt Einwohnermeldeabteilung) der betreffenden Person(en) beantragt. Die Ausstellung
wird beschleunigt, wenn die Belegart ”O” zur Vorlage bei einer Behörde beantragt
wird.
Bei der Antragstellung sind der Gemeinde unbedingt folgende Angaben zu machen:
Verwendungszweck: Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 KrW-/AbfG.
Es kann auch das Aktenzeichen der Bezirksregierung eingetragen werden, wenn es
bekannt ist. Ohne eine dieser Angaben können Führungszeugnisse und Auszüge
aus dem Gewerbezentralregister keinem Vorgang zugeordnet und damit der Genehmigungsantrag nicht bearbeitet werden.
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Merkblatt für Abfallvermittler Stand Mai 2003
Rücksendung an die:
Bezirksregierung Braunschweig
Dezernat 501
Postfach 32 47
38022 Braunschweig
Fachkunde
An den Nachweis der Fachkunde stellt das Gesetz keine speziellen Anforderungen.
Es ist deshalb im Einzelfall zu klären, ob die verantwortliche Person einen ausreichenden Fachkundenachweis erbringen kann. Der Nachweis kann beispielsweise
durch Teilnahme an den anerkannten Lehrgängen nach der Entsorgungsfachbetriebe- oder Transportgenehmigungsverordnung geführt werden.
Änderungen erteilter Genehmigungen nach § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG
Erteilte Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG
können materiell (inhaltlich) geändert werden. Bei neuen Personen ist dem Antrag
das polizeiliche Führungszeugnis, der Auszug aus dem Gewerbezentralregister und
ggf. der Fachkundenachweis beizufügen, bei einem neuem Inhaber oder Geschäftsführer zusätzlich die Gewerbeummeldung und ggf. ein aktueller Handelsregisterauszug.
Wenn sich die Firma (aber ohne Änderung der Rechtsform!) oder die Anschrift
ändern, ist der Genehmigungsbehörde ein Genehmigungsantrag mit den geänderten
Daten einzureichen und die Gewerbeummeldung und ggf. der aktuelle Handelsregisterauszug beizufügen.
Eine Änderung der Rechtsform des Betriebes erfordert grundsätzlich eine neue
Genehmigung.
Vermittlung von Auslandsverbringungen von Abfällen
Bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen sind die EG-AbfallverbringungsVerordnung (unmittelbar geltendes Recht!) und das Abfallverbringungsgesetz zu
beachten. Verbringungen von Abfällen in andere oder aus anderen Staaten oder
durch die Bundesrepublik Deutschland hindurch bedürfen in vielen Fällen der
Durchführung eines Notifizierungsverfahrens. Wegen der Vielzahl der möglichen
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Merkblatt für Abfallvermittler Stand Mai 2003
Fallgestaltungen können in diesem Merkblatt hierzu keine weiteren Informationen
gegeben werden.
Auskünfte zu Auslandsverbringungen von Abfällen erteilt die Zentrale Stelle für
Sonderabfälle, die in fast allen Fällen für die Durchführung des Notifizierungsverfahrens von Auslandsverbringungen zuständig ist. Die Aufgaben der Zentralen
Stelle für Sonderabfälle werden wahrgenommen von der:
Nds. Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS)
Alexanderstraße 4/5, 30159 Hannover
Postfach 44 47, 30044 Hannover.
Telefon 05 11 / 36 08 - 0; Telefax 05 11 / 36 08 - 110
Was kostet eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte?
Die Gebührenregelungen sind seit dem 01.03.2002 in der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) geregelt. Anzuwenden ist die Nummer
2.1.32 des Kostentarifs. Der Gebührenrahmen beträgt 70,- bis 710,- €. Die Gebührenhöhe für die beantragte Genehmigung bemisst sich dabei nach dem Verwaltungsaufwand und den Faktoren Sammlungsgebiet und Abfallschlüssel.
Entsorgungsfachbetriebe
Entsorgungsfachbetriebe i.S.v. § 52 KrW-/AbfG benötigen keine Genehmigung für
Vermittlungsgeschäfte, soweit sie für diese Tätigkeit und die betreffenden Abfallarten
zertifiziert sind und ihre Tätigkeit als Vermittler der Bezirksregierung unter Beifügung
des Nachweises der Fachbetriebseigenschaft (Zertifikat) angezeigt haben (§ 51
Abs. 1 KrW-/AbfG).
Da aber die Entsorgungsfachbetriebeverordnung das Tätigkeitsfeld „Makeln“ nicht
kennt, kann nur im konkreten Einzelfall entschieden werden, ob ein Entsorgungsfachbetrieb eine Maklergenehmigung benötigt oder nicht.
Hinweis: Entsorgungsfachbetriebe müssen die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung erfüllen und danach zertifiziert sein. Zertifizierungen nach DIN
EN ISO 9000 ff., 14000 ff. und die Teilnahme am Öko-Audit bzw. EMAS sind zwar
sinnvoll, berechtigen aber nicht dazu, die Bezeichnung ”Entsorgungsfachbetrieb” zu
führen.
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Merkblatt für Abfallvermittler Stand Mai 2003
Bearbeitungsdauer des Antrages auf Erteilung einer Genehmigung für
Vermittlungsgeschäfte
Die Genehmigungsbehörde hat u.a. eine Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellers
durchzuführen. Hierzu müssen die eingereichten Unterlagen ausgewertet werden.
Mitunter ergeben sich auch Rückfragen mit dem Antragsteller. Es ist daher von einer
Bearbeitungsdauer des Antrages von etwa einem Monat auszugehen.
Was ist sonst noch zu beachten?
Die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte ist eine ausschließlich nach dem KrW/AbfG ergehende Entscheidung. Andere Genehmigungen, Erlaubnisse, Konzessionen usw. müssen unabhängig von dieser abfallrechtlichen Genehmigung vorliegen.