018/2012-ö-30 - Stadt Metzingen

Transcrição

018/2012-ö-30 - Stadt Metzingen
Änderung der Friedhofssatzung zum 01.04.2012
Vorlagen-Nr.:
018/2012-ö-30
Az.:
Gremium:
Gemeinderat
Dezernat - Amt
II
Zweck:
Entscheidung
Art:
öffentlich
Abteilung:
Ordnungsamt
Datum:
01.03.2012
Sachbearbeiter:
Herr Albrecht Gaiser/
Herr Patrick Hubertz
Beschlussantrag:
I.
Der Gemeinderat beschließt die geänderte Friedhofssatzung in der Form der
Friedhofsordnung (Anlage 1) zum 01.04.2012.
II.
Der Gemeinderat beschließt auf Basis der in Anlage 5 dargestellten Gebührenkalkulation die
Bestattungsgebührensatzung (Anlage 4) zum 01.04.2012 und trifft die im Sachvortrag
dargelegten Ermessensentscheidungen.
Ziel:
Zu I.: Einführung neuer Bestattungsformen
Zu II.: Anpassung der Gebührensätze auf die derzeitigen Gegebenheiten (vor allem für neue
Bestattungsformen) - Anpassung des Kostendeckungsgrades
Sachverhalt:
Zu I.: Änderung der Friedhofssatzung in der Form der Friedhofsordnung zum 01.04.2012
1. Allgemeines: Grund für die Änderung der Friedhofssatzung:
Der Hauptteil der aktuell gültigen Fassung der Friedhofssatzung ist zum 01.07.2005 in Kraft
getreten. Die letzte Anpassung zum 01.01.2010 beinhaltete lediglich die Änderung von § 4
(gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen) aufgrund der geänderten Bestimmungen der EUDienstleistungsrichtlinie. Anlass für die nun anstehenden Änderungen sind Bedarfsanpassungen,
aber auch der kontinuierlich sinkende Kostendeckungsgrad dieser städtischen Einrichtung. Seit
der letzten Änderung gab es neben Rechtsänderungen vermehrt Wünsche aus der Bevölkerung
und aus dem Kreis der bei Bestattungen beteiligten Organisationen und Unternehmen nach
weiteren und somit neuen Bestattungsformen. Diese Anregungen waren wesentlicher Bestandteil
der Grundsatzüberlegungen bei der Überarbeitung der vorliegenden Friedhofssatzung. Die
Bestattungskultur unterliegt dem gesellschaftlichen Wandel und spiegelt eine sich ändernde
Gesellschaft wieder. Lokale Bindungen schwinden ebenso wie familiäre. Eine mobile, starkem
Wettbewerb ausgesetzte Gesellschaft fordert individuelle Flexibilität, sodass die einzelnen
Mitglieder der Familien oft weit voneinander getrennt ihren Wohnsitz begründen. Dies wirkt sich
letztendlich auch auf die Bestattungskultur aus. Grabfelder mit geringem Pflegeaufwand sind
deshalb „voll im Trend“. Bereits zu Lebzeiten werden die Weichen für den Todesfall gestellt, „man
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will nach dem Ableben niemandem zur Last fallen“. Rasengrabfelder mit Grabsteinen, aber ohne
Grabschmuck sind zwar zurzeit noch relativ gering verbreitet, aber auch hier steigt die Nachfrage.
Bei Urnengräbern verzeichnen alle bisher angebotenen Formen einen stetigen Zuwachs.
Insbesondere Urnenwände sind schneller in Gänze belegt, als vorausberechnet, sodass weitere
Elemente in der Haushaltsplanung 2012 (Friedhof Neuhausen und Mühlwiesenfriedhof)
berücksichtigt wurden. Die Vollbelegung des letzten Elements der Urnenwand auf dem
Mühlwiesenfriedhof dauerte nur halb so lang wie beim Element zuvor (2,5 Jahre  15 Monate).
Der vorhandene Platz auf dem Mühlwiesenfriedhof reicht nur noch für die Erstellung eines
weiteren Elements. Danach endet diese Angebotsform auf diesem Friedhof. In Kenntnis dieser
Grundvoraussetzungen musste nach Möglichkeiten der Angebotserweiterung gesucht werden.
Oberste Prämisse hatten bei der Auswahl der Ergänzungsformen die Mach- und Finanzierbarkeit,
aber auch die Bedürfnisse der Grabnutzungsberechtigten. Sicher wären noch weitere
Bestattungsformen denkbar gewesen, aber es ist nicht Aufgabe eines kommunalen Friedhofs, jede
mögliche Bestattungsform anzubieten, zumal berücksichtigt werden muss, dass auf dem
Stadtgebiet insgesamt 4 Friedhöfe unterhalten werden. Einzelne Bestattungsformen werden in der
Folge nur auf einem Friedhof angeboten, der allen Einwohnern als letzte Ruhestätte dienen kann.
Neben einer Bedarfsanalyse muss auch die Zielvorgabe „Schonung der Ressourcen“ im Fokus
bleiben. Die Auswahl der neuen Bestattungsformen trägt diesen Anforderungen in besonderem
Maße Rechnung. Die neuen Angebote bieten mehr Freiräume und sind trotzdem auf relativ kleiner
Fläche realisierbar.
2. Auflistung der neuen Bestattungsformen:
2.1. Friedbaum-Gräber:
In Anlehnung an die Idee der FriedWald GmbH, die eine alternative Form der Bestattungen von
Aschen in dafür ausgewählten Wäldern anbietet, soll auf dem Friedhof Auchtert das
Urnenrasengrabfeld „Friedbaum“ als neue Bestattungsform angeboten werden.
Die Idee der Baumbestattung wird aufgegriffen und in abgewandelter Form umgesetzt. Mit der
Zielvorgabe „Schonung der Ressourcen“ wurde lediglich
ein solitärer Baum in ansprechender Größe und Wuchs mit der Grünflächenabteilung ausgesucht.
Die Urnengrabstätten, bei denen es sich um Wahlgräber handelt, werden kreisförmig in
unmittelbarer Nähe dieses Baumes angelegt. Die Ruhezeit für das „Friedbaum-Grab“ beträgt, wie
bei anderen Urnenwahlgräbern auch, 20 Jahre. Je Baumgrab können zwei Aschen beigesetzt
werden.
Da es sich um eine spezielle Form eines Urnenrasengrabfeldes handelt, ist auf dem Grab keine
Bepflanzung möglich. Lediglich eine Gedenkplatte in der Größe von 20 cm x 20 cm in einem von
der Stadt vorgegebenen Material (Granit) soll liegend auf der Rasenfläche eingelassen werden.
Die Rasenpflege erfolgt durch die Stadt.
2.2. Stein-Garten-Gräber:
Bei der Vergabe von Rasengräbern wird von der Friedhofsverwaltung immer wieder festgestellt,
dass die Hinterbliebenen nach der Bestattung doch das Bedürfnis haben, auf der Grabstätte
Blumen niederzulegen, Blumenschalen abzustellen oder gar auf der Rasenfläche Bepflanzungen
vorzunehmen. Dies macht eine Pflege der Rasenfläche auf den Grabstätten durch die Stadt
nahezu unmöglich und entspricht auch nicht der Idee eines Rasengrabfeldes, das für die
Hinterbliebenen keinen Pflegeaufwand erfordern soll. Um diesem „Pflanz-Bedürfnis“ einerseits,
andererseits aber keinen Pflegeaufwand an der Grabstätte zu haben, nachzukommen, ist die Idee
des Grabfeldes „Stein-Garten-Gräber“ entstanden.
Auch hier handelt es sich um eine besondere Form des Urnenrasengrabfeldes. Besonders ist in
diesem Fall aber nicht die Lage (wie oben um einen Baum) , sondern die besondere Ausführung
der Grabmale. Die Grabmale sind aus Stein und haben eine runde oder ovale Form. Obenauf
befindet sich eine Pflanzmulde. Beschriftungen sind rund um den Stein möglich.
Der Name „Stein-Garten“ soll die, nach dem Chaosprinzip verteilten runden Grabmale auf der
Rasenfläche, assoziieren.
Diese Bestattungsform ist damit zum einen pflegeleicht, da auch hier die Rasenpflege die Stadt
übernimmt, zum anderen aber trotzdem individuell gestaltbar. Der Flächenverbrauch bei dieser
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Bestattungsart ist etwas höher als bei einem „normalen“ Urnenrasengrabfeld, was höhere
Gebühren zur Folge hat. Es sollen daher in diesem Wahlgrab bis zu vier Aschen bestattet werden
können. Die Ruhezeit beträgt auch hier 20 Jahre.
2.3. Urnenrasengrabfeld
Bisher hatten wir auf allen Friedhöfen mit Ausnahme des Mühlwiesenfriedhofes nur
Rasenreihengräber im Angebot. Als Reaktion auf die Zunahme von Aschen-bestattungen wird nun
auch diese kostengünstigere Variante aufgenommen. Die Ruhezeit der Grabstätten beträgt 15
Jahre. Damit erfüllt diese Bestattungsart ebenfalls unsere Zielvorgabe „Schonung der
Ressourcen“.
Der Mühlwiesenfriedhof bleibt auch hier mangels Fläche außen vor.
2.4. Reihengrab in der Urnenwand und Urnenstele
In der Urnenwand/Urnenstele sind jetzt nicht nur Wahlgräber, sondern auch Reihengräber im
Angebot. Somit ist aufgrund der kürzeren Nutzungsdauer und fehlender Verlängerungsmöglichkeit
eine schnellere Wiederbelegung möglich.
3. Wesentliche Änderungen:
3.1. Ruhezeiten und Nutzungsdauer
Speziell im Hinblick auf die Belegungszahlen in den Urnenwänden wurden sowohl die Ruhezeiten
als auch die Nutzungsdauer für Reihen- und Wahlgräber verringert.
Nach § 6 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg beträgt die Ruhezeit bei Leichen von Kindern die
vor dem zweiten Lebensjahr gestorben sind mindestens 6 Jahre, bei Leichen von Kindern die vor
dem zehnten Lebensjahr gestorben sind mindestens 10 Jahre und im Übrigen mindestens 15
Jahre. Diese Mindestruhezeiten sind auch für Aschen Verstorbener einzuhalten.
Die Ruhezeiten wurden bei Aschen auf die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren, bei
Erdbestattungen auf 20 Jahre bzw. aufgrund der besonderen Bodenbeschaffenheit auf dem
Friedhof Auchtert auf 25 Jahre festgelegt.
Die Nutzungsdauer wurde bei Aschenwahlgräber auf 20 Jahre verringert.
3.2. Materialien
Um den aktuellen Trends nach alternativen Materialwünschen Rechnung zu tragen, werden nun
auch Glas und Metall für Grabmale zugelassen.
3.3. Gestaltungsrichtlinien
Im Stadtgebiet muss nach ständiger Rechtsprechung ein Friedhof mit einer Fläche ohne
Gestaltungsrichtlinien ausgewiesen werden. In Absprache mit Frau Ortsvorsteherin Reusch wird
diese Fläche auf dem Friedhof Neuhausen vorgehalten.
3.4. Einschränkung Grabmalhöhe
Eine Höhenbegrenzung der Grabmale auf dem Friedhof Mühlwiesen auf höchstens 1,20 m ist
aufgrund des Betriebsablaufes notwendig. Grund hierfür ist, dass die Särge von den Mitarbeitern
händisch angehoben werden müssen.
4. Sonstige Änderungen seit 2005:
4.1. Bestattungsordnung Neuhausen und Glems
Die Bestattungsordnung auf den Friedhöfen Neuhausen und Glems wurde im Sommer 2011
gemäß § 3 Abs. 1 und 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen beschränkt
ausgeschrieben. Die „Bietergemeinschaft Bestattungsordner Friedhöfe Neuhausen und Glems“
erhielt nach Prüfung des Angebots den Zuschlag für die Erbringung der Leistungen in den Jahren
2012 und 2013. Aufgrund der Verschiebung des Inkrafttretens der Friedhofssatzung musste auch
der Vertragsbeginn um einen Monat verschoben werden. Die Privatisierung der
Bestattungsordnung auf den Friedhöfen Neuhausen und Glems gilt vertragsgemäß vom
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01.02.2012 bis 31.01.2014. Die Bestattungsordnung auf den Friedhöfen Auchtert und Mühlwiesen
wird vom städtischen Friedhofspersonal wahrgenommen. Die Maßnahme dient der Entlastung des
städtischen Baubetriebshofs, da das Friedhofspersonal außerhalb der Friedhofsverwaltung dort
angesiedelt ist. Die Privatisierung umfasst auch die Aufgabe der Sargträger.
4.2. Fahrzeuge, Geräte und Gebäudeinvestitionen seit 2005
Die Funktionsfahrzeuge wurden in den vergangenen Jahren ausgetauscht bzw. erneuert. Im
Herbst 2009 wurde ein neuer Friedhofsbagger erworben und im Herbst 2010 wurde das neue
Kommunalfahrzeug in Betrieb genommen, das auch für den internen Winterdienst zur Verfügung
steht. Innerstädtische Dienstfahrten werden mit einem VW-Transporter, Baujahr 1985,
durchgeführt. Ein Austausch dieses Fahrzeugs bzw. der Erwerb eines Ersatzfahrzeugs muss
mittelfristig in Betracht gezogen werden, wobei das Anforderungsprofil im unteren Segment liegt.
Neben verschiedenen Kleingeräten wurden die Versenkapparate runderneuert bzw. ausgetauscht,
Mikrophonanlagen für Bestattungen angeschafft und ab Ende Februar 2012 wird auf dem
Auchtertfriedhof ein Clavinova das musikalische Angebot erweitern.
Als wesentliche bauliche Maßnahme seit der letzten Satzungsänderung im Jahr 2005 kann die
Sanierung der Aufbahrungsräume auf dem Auchtertfriedhof genannt werden. Die Schauzellen sind
nun freundlich gestaltet und den Angehörigen wird ein würdevolles Abschiednehmen ermöglicht.
Die Sanierung erfolgte im Jahr 2010. In der Aussegnungshalle des Mühlwiesenfriedhofs hat sich
die Toilettenproblematik durch die Schaffung einer separaten Personaltoilette insgesamt
entspannt.
5. Investitionen 2012:
5.1. Erweiterung der Urnenwände in Neuhausen und auf dem Mühlwiesenfriedhof
Die Urnenwand Neuhausen hat aktuell (Stand: 15.02.2012) eine Restplatzkapazität von 3 Nischen,
die Urnenwand auf dem Mühlwiesenfriedhof ist voll belegt. Der Gemeinderat der Stadt Metzingen
hat bei der Verabschiedung des Haushalts 2012 am 09.02.2012 für beide
Erweiterungsmaßnahmen die entsprechenden Haushaltsmittel eingestellt. Sobald der Haushalt
genehmigt ist und vollzogen werden kann, wird das weitere Urnenwandelement für den
Mühlwiesenfriedhof mit insgesamt 24 Nischen beauftragt. Die Erweiterung auf dem Friedhof
Neuhausen mit 40 Nischen kann zeitnah beauftragt werden, da bereits eine
Verpflichtungsermächtigung vorliegt. Aufgrund der Witterungslage ist jedoch in beiden Fällen eine
Lieferzeit von ca. 15 Wochen zu erwarten.
5.2. Wünschenswerte Veränderungen
Der nördliche Eingangsbereich des Auchtertfriedhofs sollte längerfristig umgestaltet und
aufgewertet werden. Hier ist u.a. ein Steingarten oder ein attraktiver Sitzbereich denkbar.
Zumindest muss durch Bepflanzungen die Sichtbeziehung zur B 28 auf natürliche Weise
unterbunden werden. Mit Inbetriebnahme der B 28 neu rückte die Straße an dieser Stelle sehr
nahe an den Friedhof heran. Die Lärmimmissionen sind dort je nach Witterungslage und
Jahreszeit sehr hoch.
Zu II.: Änderung der Bestattungsgebührensatzung zum 01.04.2012
1. Ausgangslage:
Die Bestattungsgebühren wurden zuletzt zum 01.07.2005 auf Grundlage der örtlichen
Begebenheiten kalkuliert. Grundsätzliches Ziel dieser Neukalkulation war die Realisierung eines
Kostendeckungsgrades in Höhe von rund 75%.
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Leider konnte seither ein Kostendeckungsgrad in dieser Höhe nicht realisiert werden. Dies ist
einerseits auf stark angestiegene Kosten im Friedhofbereich zurückzuführen und andererseits dem
Umstand geschuldet, dass sich die damals unterstellten Fallzahlkonstellationen deutlich verändert
haben. So haben sich beispielsweise die durchschnittlich anzusetzenden Bestattungen in
Reihengräbern seither halbiert, während sich die Fallzahlen bei Urnenbestattungen verdoppelt
haben.
Darüber hinaus hat der Gemeinderat am 23.09.2010 den Friedhofbericht 2010 zur Kenntnis
genommen, welcher unter anderem auch die Entwicklungsmöglichkeiten neuer Bestattungsformen
beinhaltet hat. Die Gebühren für diese neuen Bestattungsformen waren seither nicht kalkuliert,
weshalb dieser Entwicklung ohnehin in Form einer neuen Gebührenkalkulation Rechnung
getragen werden musste.
Grundsätzlich war deshalb aus Sicht der Verwaltung eine neue Kalkulation der
Bestattungsgebühren geboten, da sich die Rahmenbedingungen seit der letzten Kalkulation
grundsätzlich verändert haben. Vor diesem Hintergrund regt die Verwaltung an, zukünftig die
Bestattungsgebühren zumindest in einem 3-Jahres-Rhythmus zu kalkulieren. Die nächste
Kalkulation wäre demnach zum 01.01.2015 notwendig.
2. Gebührenkalkulation (vgl. Anlage 5):
Grundsätzlich gibt es mehrere Gebührenmodelle, welche zur Kalkulation der Friedhofgebühren
herangezogen werden können. Von der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (GPA) wird
hierbei ein Gebührenmodell empfohlen, welches bei den Grabnutzungsgebühren zwischen fallund flächenbezogenen Kosten unterscheidet. Das angewandte Gebührenmodell wird einerseits
von der überörtlichen Prüfung (GPA) empfohlen und ist daher rechtssicher. Andererseits ist dieses
Gebührenmodell auch objektiv gerechter, weil hier eben beiden maßgeblichen Einflüssen auf den
entstehenden Aufwand (Fläche und Fallzahl) berücksichtigt werden.
Die Bestattungsgebührensatzung enthält folgende Gebührenarten:
-
Verwaltungsgebühren (vgl. § 4 in Anlage 4)
Bestattungs- und Beisetzungsgebühren (vgl. § 5 Ziffer 5.1. in Anlage 4)
Grabbenutzungsgebühren (vgl. § 5 Ziffer 5.2. in Anlage 4)
Sonstige Benutzungsgebühren (vgl. § 5 Ziffer 5.3. ff. in Anlage 4).
Für die Kalkulation der Grabbenutzungsgebühren werden die Gesamtkosten fallbezogen
(Verleihung und Verlängerung von Grabnutzungsrechten in Jahren) und flächenbezogen (in
Anspruch genommene Fläche) aufgeteilt. Die Verwaltung empfiehlt hier eine Gewichtung zwischen
Fallbezug und Flächenbezug von 70% zu 30%. Auch diese Aufteilung entspricht ungefähr den
durchschnittlich angenommenen Aufschlüsselungen im Landesvergleich.
Der Gemeinderat übt sein pflichtgemäßes Ermessen dahingehend aus, dass für die
Kalkulation der Grabbenutzungsgebühren eine Gewichtung zwischen Fall- und
Flächenbezug von 70% zu 30% angewandt wird.
Darüber hinaus wird wie bisher ein Zuschlag für Auswärtige bei den Grabbenutzungsgebühren
erhoben (vgl. § 6 in Anlage 4). Dieser Zuschlag beläuft sich auf 50% der in § 5 Ziffer 5.2.
aufgeführten Grabbenutzungsgebühren. Der Gemeindetag Baden-Württemberg hält diesen
Auswärtigenzuschlag explizit für angemessen.
Der Gemeinderat übt sein pflichtgemäßes Ermessen dahingehend aus, dass ein
Auswärtigenzuschlag auf die Grabbenutzungsgebühren in Höhe von 50% festgesetzt wird.
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2.1. Kostendeckung
Inwieweit die Gebühren die Kosten decken sollen, wird vom Gemeinderat kommunalpolitisch
entschieden. Das grundsätzliche Kostendeckungsgebot des Gesetzes wird allerdings von der
Vertretbarkeit und Zumutbarkeit der Gebührensätze für die Benutzer der öffentlichen Einrichtung
begrenzt.
Darüber hinaus muss beachtet werden, dass unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes
ein differenzierter Kostendeckungsgrad nur für folgende Bereiche rechtlich zulässig ist:
- Bestattungs- und Beisetzungsgebühren
- Sonstige Benutzungsgebühren
- Grabbenutzungsgebühren
Innerhalb dieser Bereiche können aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes keine unterschiedlichen
Kostendeckungsgrade festgelegt werden.
Entwicklung des Kostendeckungsgrades:
Aus der Übersicht wird deutlich, dass der Kostendeckungsgrad seit der letzten Kalkulation der
Friedhofgebühren in keinem Jahr die angestrebten 75% erreichen konnte. Sollten die
Friedhofgebühren nicht erhöht werden, würde für das Jahr 2012 voraussichtlich sogar ein
„Minusrekord“ entstehen. Der Landesdurchschnitt in der Städteklasse B (20.000 bis 50.000
Einwohner) liegt laut einer Statistik der GPA bei knapp über 70%. Die Verwaltung empfiehlt daher
ab dem Jahr 2013 einen Kostendeckungsgrad von mindestens 70% anzustreben. Anhand der
vorliegenden Gebührenkalkulation würde dieses Ziel aller Voraussicht nach erreicht werden.
Der Gemeinderat übt sein pflichtgemäßes Ermessen dahingehend aus, dass ein
Gesamtkostendeckungsgrad von 70% mit der vorliegenden Kalkulation realisiert wird. Das
grundsätzliche Gebot der Kostendeckung wird aufgrund mangelnder Zumutbarkeit für die
Benutzer der Einrichtung nicht vollständig ausgeschöpft.
Hierbei wurde folgender differenzierter Kostendeckungsgrad innerhalb der einzelnen Bereiche
unterstellt und empfohlen:
- Bestattungs- und Beisetzungsgebühren (100%)
- Sonstige Benutzungsgebühren (100%)
- Grabbenutzungsgebühren (60%)
Der Gemeinderat übt sein pflichtgemäßes Ermessen dahingehend aus, dass die
Gebührenobergrenze für Bestattungs- und Beisetzungsgebühren, sowie die sonstigen
Benutzungsgebühren zu 100% ausgeschöpft werden. Für die Grabbenutzungsgebühren
wird eine Gebührenobergrenze von 60% festgesetzt.
2.2. Ursachen für die Entwicklung des Kostendeckungsgrades
Zunächst sollte an dieser Stelle ausdrücklich erwähnt werden, dass es im Friedhofbereich
hinsichtlich des Kostendeckungsgrades temporär zu massiven Schwankungen kommen kann.
Dies liegt einerseits darin begründet, dass einige Unterhaltungsintervalle nicht jährlich anfallen und
andererseits natürlich die Fallzahlen erheblich schwanken. Eine detaillierte Prognose für die
Zukunft ist daher nur bedingt möglich. Es können lediglich ungefähre Tendenzen prognostiziert
werden.
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Dies ist auch ein Hauptgrund dafür, warum die alte Gebührenkalkulation aus 2005 „ins Leere“
gegriffen hat. Betrachtet man die hieraus resultierenden Mehreinnahmen von rund 30.000 Euro
(260.000 Euro in 2005; rund 290.000 Euro in den Jahren 2006 / 2007) wird ersichtlich, dass das
Ziel „40.000 Euro“ fast erreicht wurde. Hauptursächlich für die Entwicklung des
Kostendeckungsgrades sind – wie an vielen anderen Stellen auch – die gestiegenen
Aufwendungen (immerhin rund 100.000 Euro seit 2005  entspricht rund 18%).
Hierbei fallen folgende Positionen besonders ins Gewicht:
- gestiegener Abschreibungs- und Verzinsungsaufwand bedingt durch die zahlreichen
Investitionen der vergangenen Jahre
- tarifbedingte Erhöhung bei den Personalkosten von durchschnittlich 2% pro Jahr
- Einführung der gesplitteten Abwassergebühr – rückwirkend zum 01.01.2010
2.3. Kalkulatorische Kosten
Für die Ermittlung der ansatzfähigen kalkulatorischen Kosten wurde der Anlagennachweis zum
31.12.2010 anhand der voraussichtlichen Zugänge laut Finanzplanung fortgeschrieben.
2.3.1. Abschreibungen
Mit den Abschreibungen soll die tatsächliche Abnutzung betriebsnotwendiger Anlagen durch den
Gebrauch wertmäßig erfasst und als Kosten auf die einzelnen Jahre der mutmaßlichen
Nutzungsdauer aufgeteilt werden. Der § 14 Absatz 3 Satz 4 des Kommunalabgabengesetzes
gestattet mit der Brutto- oder der Nettomethode wahlweise zwei Abschreibungsverfahren.
Die Stadt Metzingen schreibt ihre Anlagen grundsätzlich nach dem Bruttoverfahren ab. Demnach
werden Zuweisungen, Zuschüsse und Erstattungen als Ertragszuschüsse passiviert und jährlich
mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.
2.3.2. Verzinsung des Anlagekapitals
Für die Verzinsung wird das um Zuweisungen, Zuschüsse und Erstattungen gekürzte
Anlagekapital zugrunde gelegt. Das Anlagekapital ergibt sich aus den um die Abschreibungen
gekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten zuzüglich der Anschaffungskosten der
Grundstücke (§ 14 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz).
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 01.12.2005 den Satz für die Anlagekapitalverzinsung
auf 5,5% festgelegt. Dieser Zinssatz wurde auch bei der letzten Kalkulation der
Bestattungsgebühren berücksichtigt. Für die Kalkulation des Anlagekapitalzinses wurde die
Restwertmethode angewandt. Hier werden die Restbuchwerte zu Jahresbeginn und Jahresende
zunächst um die Zuweisungen, Zuschüsse und Erstattungen gemindert. Im Anschluss daran
werden die Restbuchwerte zu Jahresbeginn und Jahresende addiert und durch zwei geteilt. Die
Summe hieraus wird dann mit 5,5% verzinst.
2.4. Entwicklung der Gebührensätze
In Folge dessen ist es natürlich folgerichtig, dass die einzelnen Gebührensätze ansteigen werden,
da einerseits die Kosten um über 18% angestiegen sind und andererseits der bisherige
Kostendeckungsgrad ohnehin nicht dem üblichen Landesdurchschnitt entspricht.
Planmäßig würden wir (auf alter Gebührenbasis) für 2012 ff. rund 285.000 Euro an Einnahmen
generieren, während wir für das Jahr 2013 mit Kosten in Höhe von rund 650.000 Euro rechnen.
Um den angestrebten Kostendeckungsgrad von 70% zu erreichen, muss sich demnach unser
Gebührenaufkommen um 165.000 Euro erhöhen. Dies entspricht einer durchschnittlichen
Gebührenerhöhung von rund 43%, wobei es hier in den einzelnen Gebührenarten aufgrund des
äquivalenten Gebührenmodells zu Abweichungen kommt.
Die Entwicklung der maßgeblichen Gebührensätze kann der nachfolgenden Übersicht entnommen
werden. Hierbei ist auch ein interkommunaler Vergleich mit benachbarten Städten in
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vergleichbarer Größe aufgeführt. Es sollte allerdings beachtet werden, dass ein interkommunaler
Vergleich aufgrund verschiedener Gebührenmodelle nur bedingt aussagekräftig ist.
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3. Zusammenfassung:
Die Anpassung der Bestattungsgebühren ist zunächst aus rechtlichen Gründen zwingend
notwendig, weil zukünftige Bestattungsangebote in der bisherigen Satzung nicht enthalten waren.
Ferner haben sich die in Anspruch genommenen Bestattungsformen seither hinsichtlich der
Fallzahlen massiv verändert, weshalb die derzeitige Gebührenkalkulation und die damals
zugrunde gelegten Annahmen nicht mehr zeitgemäß sind.
Darüber hinaus fordert der § 78 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) die
Gemeinden dazu auf, dass die Aufgabenerfüllung durch entsprechende Entgelte zu finanzieren ist.
Eine Ausschöpfung der Kostenobergrenze ist hier allerdings nicht vertretbar, da die
Gebührensätze unverhältnismäßig hoch wären. Obwohl einige Kommunen in Baden-Württemberg
trotzdem kostendeckende Bestattungsgebühren erheben, sollte man sich aus Sicht der Verwaltung
an landesdurchschnittlichen Werten orientieren.
Unter Berücksichtigung dieser landesweiten Durchschnittswerte und dem Umstand, dass die
derzeitige Kalkulation nicht mehr zeitgemäß ist, sehen wir die Erhöhung der Bestattungsgebühren
im vorgeschlagenen Umfang als geboten an.
Zeitliche Umsetzung:
Zum 01.04.2012
Anlagen:
Anlage 1: Friedhofssatzung
Anlage 2: Synopse Friedhofssatzung
Anlage 3: Neue Bestattungsformen
Anlage 4: Bestattungsgebührensatzung
Anlage 5: Gebührenkalkulation
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Stadt Metzingen
ANLAGE 1
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom: 01.04.2012
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des
Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung
mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2,
11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am __________ die nachstehende Friedhofssatzung vom 01.04.2012
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1)
Die Friedhöfe "Auchtert", "Mühlwiesenstraße alter und neuer Teil" sowie die
Friedhöfe in den Stadtteilen Neuhausen und Glems sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Stadteinwohner und
der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz
oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbene. Außerdem für Verstorbene, für
die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht.
(2)
Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer seinen Wohnsitz in Metzingen nur wegen
der Unterbringung in einem auswärtigen Alten- bzw. Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgegeben hat.
(3)
Die Bestattung von verstorbenen Auswärtigen, die nicht zu den in Abs. 1 und
Abs. 2 genannten Personen gehören, kann die Stadt in besonderen Fällen zulassen.
(4)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung
auch für die Beisetzung von Aschen.
(5)
Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
Bestattungsbezirk des Friedhofs “Auchtert“; er umfasst das Gebiet der Kernstadt
Bestattungsbezirk des Friedhofs "Mühlwiesenstraße alter und neuer Teil"; er
umfasst das Gebiet der Kernstadt
Bestattungsbezirk des Friedhofs "Glems"; er umfasst das Gebiet des Stadtteils
Glems
Bestattungsbezirk des Friedhofs "Neuhausen"; er umfasst das Gebiet des
Stadtteils Neuhausen.
(6)
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten
bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei
ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
Stadt Metzingen
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1)
Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Diese sind wie folgt festgelegt:
Monate April bis August - jeweils von 07.00 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit
Monate September bis März - jeweils von 08.00 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit.
(2)
Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus
besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1)
Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2)
Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen
und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu
beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu
betreten.
4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung zu vereinbaren sind.
(3)
Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie
sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1)
Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für
die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie
kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. Die Zulassungen werden für den Einzelfall oder auf 5 Jahre befristet erteilt.
(2)
Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem
Handwerksrecht erfüllt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Die Zu-
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Stadt Metzingen
lassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den
aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3)
Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und
die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4)
Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeitsund Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5)
Das Verfahren nach Abs. 1 und Abs. 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das
Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden
Anwendung.
(6)
Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und Abs. 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht
mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen bzw. widerrufen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1)
Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt,
so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2)
Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die
Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
(3)
Außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, sowie an Sonn- und Feiertagen werden
keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
§ 6 Särge, Urnen
(1)
Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m
breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
(2)
Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Für die Bestattung
sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem
Material z.B. Vollholz erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden,
Nitrozellulose haltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze
enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör. Die Kleidung der Leiche soll
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nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Urnen und Überurnen müssen
aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(3)
Ausgenommen hiervon sind nur Särge, die mit einem Verstorbenen aus dem
Ausland überführt werden.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1)
Die Stadt lässt Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführung der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, Versenken des Sarges
und Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie
das Verschließen der Grabstätten. Diese Leistungen können durch Werksvertrag an einzelne Gewerbetreibende vergeben werden.
(2)
Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis
zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne
mindestens 0,50 m.
(3)
Die Stadt kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis
zur Grabstätte getragen wird.
§ 8 Ruhezeit
(1)
Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20 Jahre, der Aschen 15 Jahre, bei Kindern
die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Dies gilt
auch für den Fall der Totgeburt
(2)
Für den Friedhof “Auchtert“ beträgt die Ruhezeit der Leichen 25 Jahre. Für
Aschen, sowie bei Kindern vor Vollendung des 10. Lebensjahres gelten die Zeiten von Abs.1.
§ 9 Umbettungen
(1)
Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen
von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in
den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in
ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt
kann Ausnahmen zulassen.
(2)
Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen
nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet
werden.
(3)
Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen
aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
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Stadt Metzingen
(4)
In den Fällen des § 24 Abs. 1 S. 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten
nach § 24 Abs. 1 S. 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht
abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5)
Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6)
Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten
Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(7)
Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder
gehemmt.
(8)
Wird ein Wahlgrab durch Umbettung auf Antrag frei, erlischt das Nutzungsrecht
ersatzlos.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1)
Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte
nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2)
Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt. Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Reihengräber
- Urnenreihengräber
- Wahlgräber
- Urnenwahlgräber (sowohl als Erd-, wie auch Urnenwand/ -stelengrabstätte in
Metzingen und Neuhausen)
- anonyme Urnenreihengräber (nur Auchtert)
- Urnenreihengräber in der Urnenwand/Urnenstele (nur Metzingen, Neuhausen)
- anonyme Reihengräber (nur Auchtert)
- Rasenreihengräber (nur Auchtert, Neuhausen, Glems)
- Urnenrasenreihengräber (nur Auchtert, Neuhausen, Glems)
- Friedbaum-Gräber (besondere Form des Urnenwahlgrabes, nur Auchtert)
- Stein-Garten-Gräber (besondere Form des Urnenwahlgrabes, nur Auchtert)
(3)
Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf
die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4)
Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(5)
Doppeltiefe Bestattungen sind nur in Wahlgräbern der Friedhöfe Mühlwiesenstraße und Neuhausen zulässig.
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(6)
Die Berechtigten haben alle normalen Beeinträchtigungen durch Friedhofsbäume und Anpflanzungen zu dulden.
§ 11 Reihengräber
(1)
Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von
Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit
zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist, sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in
nachstehender Reihenfolge:
wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
wer sich dazu verpflichtet hat,
der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2)
Im Friedhof werden ausgewiesen:
 Reihengrabfelder für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr und Totgeburten (Kindergräber)
 Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab (Erwachsenengräber)
(3)
Im Friedhof “Auchtert“ wird ein Grabfeld als anonymes Reihengrabfeld ausgewiesen. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen
finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf
den Zeitpunkt der Bestattung statt. Im anonymen Reihen- und Aschengrabfeld
ist das Anbringen von Grab- oder Blumenschmuck nur am zentralen Gedenkstein gestattet.
(4)
Auf den Friedhöfen Auchtert, Neuhausen und Glems werden für Erdbestattungen und Aschen Reihen-Rasengrabfelder zur Verfügung gestellt. Rasengrabstätten sind Gräber in Sonderlage, bei denen eine durchgehende Rasenfläche angelegt ist, die von der Stadt unterhalten wird. Das Abstellen von Gegenständen sowie die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig.
(5)
In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche bzw. Urne beigesetzt. Die Stadt kann
Ausnahmen zulassen. Die Reihengräber werden der Reihe nach belegt. Bei
Reihengräbern gibt es nur Einzelgräber.
(6)
Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(7)
Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der
Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1)
Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird erst-
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malig durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2)
Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden erstmalig auf Antrag auf die Dauer von
30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen; bei Aschen auf die Dauer von 20 Jahren.
Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3)
Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt
ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4)
Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten besteht
nicht.
(5)
Wahlgräber sind einstellige und zweistellige Einfachgräber. Wahlgräber können,
mit Ausnahme vom Friedhof “Auchtert“ und „Glems“, auch einstellige Tiefgräber
sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6)
Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die
Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7)
Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im
Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin
oder den Lebenspartner,
2. auf die Kinder,
3. auf die Stiefkinder,
4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
5. auf die Eltern,
6. auf die Geschwister,
7. auf die Stiefgeschwister,
8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste
nutzungsberechtigt.
(8)
Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht
auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9)
Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu
ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden
und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der
Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des
Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die
Stadt kann Ausnahmen zulassen.
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(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen
Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er
nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1)
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in
Grabfeldern - auch anonym - sowie Urnenstelen und Urnenwände, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2)
In einem Urnenreihengrab kann nur die Urne eines Verstorbenen beigesetzt
werden.
(3)
Die Anzahl der Urnen, die in Urnenwahlgräbern beigesetzt werden können,
richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind bis zu vier Urnen; in Urnenwand und Urnenstele bis zu zwei Urnen.
(4)
Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(5)
Im Friedhof "Auchtert" sind Urnengemeinschaftsstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne
Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.
§ 13 a Friedbaum-Gräber
Auf dem Friedhof „Auchtert“ werden Flächen für Gräber um einen Baum zur Verfügung gestellt.
Friedbaum-Gräber sind Urnenwahlgräber in Sonderlage. Die Beisetzung der Asche
erfolgt kreisförmig in unmittelbarer Nähe eines Baumes, die Lage wird im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt. Je Baumgrab können zwei Aschen
beigesetzt werden.
Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt.
In der Rasenfläche ist eine Gedenkplatte (Größe 20 x 20 cm), die vor der Beisetzung
beschriftet werden soll, einzulassen. Die Ausrichtung der Gedenkplatten erfolgt
ebenfalls kreisförmig um den Baum, im gleichen Radius zu den Nachbargräbern. Die
Materialien für die Gedenkplatte und die Art der Fundamentierung werden von der
Stadt vorgegeben. Grabschmuck ist nicht zulässig.
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§ 13 b Stein-Garten-Gräber
Auf dem Friedhof „Auchtert“ wird das Rasengrabfeld „Stein-Garten“ zur Verfügung
gestellt.
Stein-Garten-Gräber sind Urnenwahlgräber bei denen eine besondere Ausführung
der Grabmale vorgesehen ist. Die Lage wird im Einvernehmen mit den Nutzungsberechtigten bestimmt. Die Position des Grabmales darf beliebig auf der jeweiligen
Grabstätte gewählt werden. Die Grabmale sind aus Stein und haben eine runde oder
ovale Form mit einer Pflanzmulde. Sie dürfen eine Höhe und einen Durchmesser von
jeweils 50 cm nicht überschreiten. Beschriftungen sind rund um den Stein als Gravur
oder in aufgesetzter Form zulässig. Je Stein-Garten-Grabstätte können vier Aschen
beigesetzt werden.
Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu halten. Pflegemaßnahmen erfolgen
ausschließlich durch die Stadt. Grabschmuck ist nur in der vorgesehenen Pflanzmulde des Grabmales zulässig.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1)
Gestaltungsvorschriften gelten auf allen Friedhöfen. Auf dem Friedhof Neuhausen wird ein Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2)
Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein
Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor
der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Stadt die Bestattung in einem
Grabfeld durchführen lassen, für das die Gestaltungsvorschriften in vollem Umfang gelten.
(3)
Auch in Grabfeldern ohne Gestaltungsvorschriften gilt ein allgemeiner Gestaltungsgrundsatz.
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1)
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in
seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2)
Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig:
1. Grabmale aus Gips,
2. Grabmale mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem
Schmuck,
3. Grabmale mit Farbanstrich auf Stein,
4. Grabmale mit Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
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§ 16 Gestaltungsvorschriften
(1)
Grabmale und Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften
müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2)
In allen Grabfeldern, mit Ausnahme der anonymen Grabfelder, müssen nach
Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 S. 2 Grabmale errichtet werden.
(3)
Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Metall oder Glas verwendet werden. Diese müssen einwandfrei beschaffen, materialgerecht verarbeitet, wetterbeständig und bruchsicher sein. Grabsteine und Grabzubehör sollen nicht durch
Kinderarbeit entstanden sein. Unbearbeitete bruchraue Steine sind nicht zugelassen. Findlinge, d. h. durch Eis und Wasser geformte Natursteine, können unverändert aufgestellt werden, sofern sie den Vorgaben der § 16 Abs. 6-8 und
des § 19 Abs. 1 entsprechen. Für Holz und Metall ist ein materialgerechter und
beständiger Wetterschutz erforderlich. Lackanstriche sind nicht zulässig. Glasflächen müssen zu mindestens 70% gestaltet sein. Zulässig ist nur Sicherheitsglas.
(4)
Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
Die Grabmale sollen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein. Schriftrücken
und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein. Schriften, Ornamente und Symbole müssen auf das Material, aus dem das Grabmal besteht,
werkgerecht abgestimmt sein. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der
Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(5)
Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen
zulässig:
auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,10 m² Ansichtsfläche.
(6)
Auf Urnengrabstätten sind liegende oder stehende Grabmale bis zu 0,40 m²
Ansichtsfläche zulässig.
(7)
Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(8)
Grababdeckungen dürfen nicht mehr als 50 % der Fläche einer Grabstätte bedecken. Ganzabdeckungen sind nicht zugelassen (mit Ausnahme der Urnengräber).
(9)
Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und
im Rahmen von Abs. 2 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 3-8 und auch
sonstige Grabausstattungen zulassen.
(10) Im Rasengrabfeld ist nur die Aufstellung von stehenden Grabmalen zugelassen.
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§ 17 Urnenwand- und Urnenstelennischen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1)
Die Urnenwand-/Urnenstelennischen inkl. der Sicherungsplatten dürfen von
den Nutzungsberechtigten nicht verändert werden. Die Unterhaltung und Pflege
obliegt der Stadtverwaltung.
(2)
Die Abdeckung der Urnenwand-/Urnenstelennischen hat durch einheitliche
Steinplatten, deren Nutzungsrecht von der Stadtverwaltung zu erwerben ist, zu
erfolgen. Die Oberfläche der Steinplatten darf nicht verändert werden. Die
Steinplatten sind während der Nutzungszeit von den Nutzungsberechtigten zu
unterhalten.
(3)
Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Steinplatten sind folgende Vorgaben
einzuhalten: Die Schriftzeichen sind vertieft oder erhöht auf den Steinplatten
anzubringen. Metallbuchstaben sind zulässig. Vertiefte Buchstaben dürfen mit
gedeckter Farbe eingelegt werden. Die Beschriftung erfolgt vor der Urnenbeisetzung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 4 S. 2-5. Grabund Blumenschmuck darf an den Urnennischen nicht angebracht werden, sondern ist am dafür vorgesehenen Platz vor der Urnenstele/-wand abzulegen.
§ 18 Genehmigungserfordernis
(1)
Die Errichtung von Grabmalen, sowie die Gestaltung der Urnenwand-/Urnenstelenplatten bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt.
Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung
oder Beisetzung provisorische Grabmale (mit Ausnahme der Urnenwand-/
Urnenstelenplatten) als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2)
Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10
zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole
sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt
Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. Bei Grabmalen die ohne Genehmigung aufgestellt werden gilt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz analog § 22 entsprechend.
(3)
Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4)
Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet
worden ist.
(5)
Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt
überprüft werden können.
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§ 19 Standsicherheit
(1)
Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher
sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd
standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen
oder sich neigen können. Grabmale aus Naturstein müssen mindestens 14 cm
stark sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale:
bis 1,20 m Höhe - 14 cm
bis 1,40 m Höhe - 16 cm
ab 1,40 m Höhe - 18 cm.
(2)
Bei Einzelgrabstätten dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine
Höhe von 1,40 m, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 1,60 m, nicht überschreiten. Genauso darf bei Einzelgrabstätten eine Breite von 0,70 m nicht
überschritten werden. Für sämtliche Maße gilt die Berücksichtigung der Ansichtsfläche aus § 16 Abs. 6 und Abs. 7 dieser Satzung.
(3)
Nutzungsberechtigte haften für jeden Schaden, der durch das Umstürzen von
Grabmalen oder der sonstigen Grabausstattung verursacht wird.
§ 20 Grabmalhöhe, Grababdeckplatten
(1)
Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen im Grabfeld NNeuhausen (Grabkammersystem)
a) die Grabmaltiefe von 18 cm nicht überschreiten, die Grabmalsockeltiefe von
20 cm nicht überschreiten
b) die Grabmalhöhe von maximal 90 cm nicht überschreiten
Es sind keine Teil-/ Ganzabdeckungen sowie Einfassungen zulässig.
(2)
Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dürfen Grabmale auf dem Mühlwiesenfriedhof eine Höhe von maximal 1,20 m nicht überschreiten.
§ 21 Unterhaltung
(1)
Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem
und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen.
Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der
Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der
Nutzungsberechtigte.
(2)
Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen
gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten
des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung
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von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher
Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige
Grabausstattung zu entfernen bzw. die Steinplatten der Urnenwand/Urnenstelennischen austauschen zu lassen. Die Stadt bewahrt diese Sachen
drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres
zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 22 Entfernung
(1)
Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder
des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von
der Grabstätte entfernt werden. Die Steinplatten an den Urnenwand/Urnenstelennischen dürfen vor Ablauf der Ruhezeiten oder der Nutzungsrechte
nicht entfernt werden.
(2)
Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die
sonstigen Grabausstattungen von den nach § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 7 Verantwortlichen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist
nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz auf Kosten der Verantwortlichen selbst entfernen; § 21 Abs. 2 S.
5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate
auf. Die Steinplatten an den Urnenwand-/Urnenstelenlnischen werden nach Ablauf der Nutzungszeiten durch die Stadtverwaltung entfernt. Auf Antrag können
die Steinplatten den Nutzungsberechtigten ausgehändigt werden.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 Allgemeines
(1)
Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und
dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2)
Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem
Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils
und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen
den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3)
Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 11 Abs. 1
und § 12 Abs. 7 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit
dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4)
Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
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(5)
Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Abs. 2 S. 2 und 3 gilt entsprechend.
(6)
Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungsbzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
(7)
In Grabfeldern ist, sofern in dem Grabfeld vorgesehen, die gesamte Grabfläche
zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen
entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden: nicht zugelassen sind
Bäume und Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
(8)
Die Grabzwischenwege werden von der Stadt ausgeführt, davon ausgenommen sind Reihen- und Wahlgräber auf dem Friedhof „Mühlwiesenstraße“.
§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege
(1)
Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche
(§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten, angemessenen Frist in Ordnung zu
bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten
von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im
Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz
in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern,
das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten
nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2)
Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die
Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht
ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.
(3)
Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Leichenhalle
§ 25 Benutzung der Leichenhalle
(1)
Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf
nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2)
Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die
Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
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VIII. Haftung
§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1)
Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden
Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die
durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Falls bei der Belegung eines angrenzenden Grabes und den dabei anfallenden Erdarbeiten eine Setzung des Grabmales oder der Einfassung eintritt, haftet die Stadt nur bei
grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben
unberührt.
(2)
Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die verursachten
Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands
der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter
freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte
zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3)
Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
(4)
Auf dem Mühlwiesenfriedhof kann es aufgrund der langjährigen Belegung und
der natürlichen Bodenbeschaffenheit zu Absenkungen der Gräber kommen.
Durch Bestattungen in unmittelbarer Nähe der Grabstätte kann es aufgrund der
Bodenstruktur ebenfalls zu Absenkungen kommen. Die Stadt haftet nicht für
Schäden an Grabmalen, Grababdeckungen oder Grabeinfassungen, die aufgrund dieser Absenkungen entstanden sind.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
2. entgegen § 3 Abs. 2
die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise betritt,
Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
Druckschriften verteilt,
3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 4
Abs.1),
2012
Seite 15/19
Stadt Metzingen
4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender
Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der
Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Abs. 1 und Abs. 3) oder entfernt (§ 22
Abs. 1),
5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand
hält (§ 21 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 28 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach
der Bestattungsgebührensatzung erhoben.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach der Bestattungsgebührensatzung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2012 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung in der Form der Friedhofsordnung
vom 01.07.2005, zuletzt geändert am 26.11.2009, außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Metzingen,_____________________
_______________________________________
Dr. Ulrich Fiedler
Oberbürgermeister
2012
Seite 16/19
Stadt Metzingen
Heilungsregelung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung
wird nach § 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres
seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht
worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
2012
Seite 17/19
ANLAGE 2
Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung
1
Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012
Bemerkungen
zuletzt geändert am 26.11.2009
I. Allgemeine Vorschriften
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe "Auchtert",
"Mühlwiesenstraße alter und neuer Teil"
sowie die Friedhöfe in den Stadtteilen
Neuhausen und Glems sind eine
öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie
dienen der Bestattung verstorbener
Stadteinwohner und der in der Stadt
verstorbenen oder tot aufgefundenen
Personen ohne Wohnsitz oder mit
unbekanntem Wohnsitz Verstorbene sowie
für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach
§ 12 zur Verfügung steht. In besonderen
Fällen kann die Stadt eine Bestattung
anderer Verstorbener zulassen.
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe "Auchtert",
"Mühlwiesenstraße alter und neuer Teil"
sowie die Friedhöfe in den Stadtteilen
Neuhausen und Glems sind eine
öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie
dienen der Bestattung verstorbener
Stadteinwohner und der in der Stadt
verstorbenen oder tot aufgefundenen
Personen ohne Wohnsitz oder mit
unbekanntem Wohnsitz Verstorbene.
Außerdem für Verstorbene, für die ein
Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung
steht. In besonderen Fällen kann die
Stadt eine Bestattung anderer
Verstorbener, zulassen.
(2) Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer
seinen Wohnsitz in Metzingen nur wegen
der Unterbringung in einem auswärtigen
Alten- bzw. Pflegeheim oder ähnlichen
Einrichtung aufgegeben hat.
(2) Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer
seinen Wohnsitz in Metzingen nur wegen
der Unterbringung in einem auswärtigen
Alten- bzw. Pflegeheim oder einer
ähnlichen Einrichtung aufgegeben hat.
(3) Die Bestattung von verstorbenen
Auswärtigen, die nicht zu den in Abs. 1 und
Abs. 2 genannten Personen gehören, kann
die Stadt in besonderen Fällen zulassen.
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2
Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012
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zuletzt geändert am 26.11.2009
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten
die Vorschriften über die Bestattung auch
für die Beisetzung von Aschen.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten
die Vorschriften über die Bestattung auch
für die Beisetzung von Aschen.
(4) Das Stadtgebiet wird in folgende
(5) Das Stadtgebiet wird in folgende
Bestattungsbezirke eingeteilt:
Bestattungsbezirke eingeteilt:
Bestattungsbezirk des Friedhofs “Auchtert“;
Bestattungsbezirk des Friedhofs “Auchtert“;
er umfasst das Gebiet der Kernstadt
er umfasst das Gebiet der Kernstadt
Bestattungsbezirk des Friedhofs
Bestattungsbezirk des Friedhofs
"Mühlwiesenstraße alter und neuer Teil"; er
"Mühlwiesenstraße alter und neuer Teil"; er
umfasst das Gebiet der Kernstadt
umfasst das Gebiet der Kernstadt
Bestattungsbezirk des Friedhofs "Glems";
Bestattungsbezirk des Friedhofs "Glems";
er umfasst das Gebiet des Stadtteils Glems
er umfasst das Gebiet des Stadtteils Glems
Bestattungsbezirk des Friedhofs
Bestattungsbezirk des Friedhofs
"Neuhausen"; er umfasst das Gebiet des
"Neuhausen"; er umfasst das Gebiet des
Stadtteils Neuhausen.
Stadtteils Neuhausen.
(5) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof
des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw.
beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren
Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem
Tod ein Recht auf Bestattung bzw.
Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte
eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt
kann Ausnahmen zulassen.
(6) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof
des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw.
beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren
Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem
Tod ein Recht auf Bestattung bzw.
Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte
eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt
kann Ausnahmen zulassen.
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– Friedhofsverwaltung
33
Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
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zuletzt geändert am 26.11.2009
II. Ordnungsvorschriften
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der
bekannt gegebenen Öffnungszeiten
betreten werden. Diese sind wie folgt
festgelegt:
Monate April bis August - jeweils von
07.00 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit
Monate September bis März - jeweils von
08.00 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit.
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der
bekannt gegebenen Öffnungszeiten
betreten werden. Diese sind wie folgt
festgelegt:
Monate April bis August - jeweils von
07.00 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit
Monate September bis März - jeweils von
08.00 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit.
(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe
oder einzelner Friedhofsteile aus
besonderem Anlass vorübergehend
untersagen.
(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe
oder einzelner Friedhofsteile aus
besonderem Anlass vorübergehend
untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der
Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten. Die Anordnungen des
Friedhofpersonals sind zu befolgen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der
Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten. Die Anordnungen des
Friedhofspersonals sind zu befolgen.
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Friedhofsordnung vom 01.07.2005
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(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht
gestattet:
die Wege mit Fahrzeugen aller Art,
ausgenommen Kinderwagen und
Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und
der für den Friedhof zugelassenen
Gewerbetreibenden,
während einer Bestattung oder einer
Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten
auszuführen,
den Friedhof und seine Einrichtungen und
Anlagen zu verunreinigen oder zu
beschädigen sowie Rasenflächen und
Grabstätten unberechtigterweise zu
betreten,
Tiere mitzubringen, ausgenommen
Blindenhunde,
Abraum und Abfälle außerhalb der dafür
vorgesehenen Stellen abzulagern.
Ausnahmen können zugelassen werden,
soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe
und der Ordnung zu vereinbaren sind.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht
gestattet:
1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren, ausgenommen Kinderwagen
und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der
Stadt und der für den Friedhof
zugelassenen Gewerbetreibenden.
2. während einer Bestattung oder einer
Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten
auszuführen.
3. den Friedhof und seine Einrichtungen
und Anlagen zu verunreinigen oder zu
beschädigen sowie Rasenflächen und
Grabstätten unberechtigterweise zu
betreten.
4. Tiere mitzubringen, ausgenommen
Blindenhunde.
5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür
bestimmten Stellen abzulagern.
6. Waren und gewerbliche Dienste
anzubieten.
7. Druckschriften zu verteilen.
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55
Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
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Ausnahmen können zugelassen werden,
soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe
und der Ordnung zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen
bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie
sind spätestens vier Tage vorher
anzumelden.
(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen
bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie
sind spätestens vier Tage vorher
anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf den
Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und
sonstige Gewerbetreibende bedürfen für
die Tätigkeit auf den Friedhöfen der
vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie
kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.
Die Zulassungen werden für den Einzelfall
oder auf 5 Jahre befristet erteilt.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf den
Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und
sonstige Gewerbetreibende bedürfen für
die Tätigkeit auf den Friedhöfen der
vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie
kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.
Die Zulassungen werden für den Einzelfall
oder auf 5 Jahre befristet erteilt.
(2) Zugelassen werden nur solche
Gewerbetreibende, die fachkundig,
leistungsfähig und zuverlässig sind. Die
Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde,
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
geeignete Nachweise verlangen,
insbesondere dass die Voraussetzungen
für die Ausübung der Tätigkeit nach dem
Handwerksrecht erfüllt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche
Gewerbetreibende, die fachkundig,
leistungsfähig und zuverlässig sind. Die
Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde,
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
geeignete Nachweise verlangen,
insbesondere dass die Voraussetzungen
für die Ausübung der Tätigkeit nach dem
Handwerksrecht erfüllt werden.
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Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Die
Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines
Berechtigungsscheins; dieser ist den
aufsichtsberechtigten Personen der Stadt
auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung
wird auf 5 Jahre befristet.
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Die
Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines
Berechtigungsscheins; dieser ist den
aufsichtsberechtigten Personen der Stadt
auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung
wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Sämtliche, bislang erteilten
Dauergenehmigungen werden ab dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung
auf 5 Jahre befristet und sind danach neu
zu beantragen.
(3) Sämtliche, bislang erteilten
Dauergenehmigungen werden ab dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung
auf 5 Jahre befristet und sind danach neu
zu beantragen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre
Beauftragten haben die Friedhofsatzung
und die dazu ergangenen Regelungen zu
beachten.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre
Beauftragten haben die Friedhofssatzung
und die dazu ergangenen Regelungen zu
beachten.
(5) Die Gewerbetreibenden dürfen die
Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer
Tätigkeit und nur mit geeigneten
Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und
Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur
vorübergehend oder nur an den dafür
bestimmten Stellen gelagert werden. Bei
Beendigung der Arbeit sind die Arbeitsund Lagerplätze wieder in den früheren
Zustand zu bringen.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die
Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer
Tätigkeit und nur mit geeigneten
Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und
Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur
vorübergehend oder nur an den dafür
bestimmten Stellen gelagert werden. Bei
Beendigung der Arbeit sind die Arbeitsund Lagerplätze wieder in den früheren
Zustand zu bringen.
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Abs. 3 ersatzlos gestrichen
77
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(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann
über einen Einheitlichen Ansprechpartner
im Sinne des Gesetzes über Einheitliche
Ansprechpartner für das Land BadenWürttemberg abgewickelt werden; § 42a
und §§ 71a bis 71e des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in
der jeweils geltenden Fassung finden
Anwendung.
(5) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann
über einen Einheitlichen Ansprechpartner
im Sinne des Gesetzes über Einheitliche
Ansprechpartner für das Land BadenWürttemberg abgewickelt werden; § 42a
und §§ 71a bis 71e des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in
der jeweils geltenden Fassung finden
Anwendung.
(7) Gewerbetreibenden, die gegen die
Vorschriften der Absätze 3 und 4
verstoßen, oder bei denen die
Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder
teilweise nicht mehr gegeben sind, kann
die Stadt die Zulassung auf Zeit oder
Dauer zurücknehmen bzw. widerrufen.
(6) Gewerbetreibenden, die gegen die
Vorschriften der Abs. 3 und 4
verstoßen, oder bei denen die
Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder
teilweise nicht mehr gegeben sind, kann
die Stadt die Zulassung auf Zeit oder
Dauer zurücknehmen bzw. widerrufen.
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III. Bestattungsvorschriften
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach
Eintritt des Todes bei der Stadt
anzumelden. Wird eine Bestattung in einer
früher erworbenen Wahlgrabstätte
beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt
das Nutzungsrecht nachzuweisen.
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach
Eintritt des Todes bei der Stadt
anzumelden. Wird eine Bestattung in einer
früher erworbenen Wahlgrabstätte
beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt
das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung
fest und berücksichtigt dabei die Wünsche
der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung
fest und berücksichtigt dabei die Wünsche
der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
(3) Außerhalb der üblichen Arbeitszeiten,
sowie an Sonn- und Feiertagen werden
keine, an Samstagen nur in
Ausnahmefällen Bestattungen und
Beisetzungen vorgenommen. Die Stadt
kann Ausnahmen zulassen.
(3) Außerhalb der üblichen Arbeitszeiten,
sowie an Sonn- und Feiertagen werden
keine, an Samstagen nur in
Ausnahmefällen Bestattungen und
Beisetzungen vorgenommen. Die Stadt
kann Ausnahmen zulassen.
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§ 6 Särge, Urnen
§ 6 Särge, Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,70 (1) Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,70
m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein.
m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein.
Sind in besonderen Fällen größere Särge
Sind in besonderen Fällen größere Särge
erforderlich, so ist die Zustimmung der
erforderlich, so ist die Zustimmung der
Stadt einzuholen.
Stadt einzuholen.
(2) Särge und Sargausstattungen für
Erdbestattungen müssen aus Materialien
bestehen, die während der Ruhezeit im
Erdboden verrotten. Für die Bestattung
sind zur Vermeidung von
Umweltbelastungen nur Särge aus leicht
abbaubarem Material /z. B. Vollholz
erlaubt, die keine PVC-, PCP-,
formaldehydabspaltenden, Nitrozellulose
haltigen oder sonstigen
umweltgefährdenden Lacke und Zusätze
enthalten. Entsprechendes gilt für
Sargzubehör. Die Kleidung der Leiche soll
nur aus Papierstoff und Naturtextilien
bestehen. Urnen und Überurnen müssen
aus leicht abbaubarem,
umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Särge und Sargausstattungen für
Erdbestattungen müssen aus Materialien
bestehen, die während der Ruhezeit im
Erdboden verrotten. Für die Bestattung
sind zur Vermeidung von
Umweltbelastungen nur Särge aus leicht
abbaubarem Material z. B. Vollholz erlaubt,
die keine PVC-, PCP-,
formaldehydabspaltenden, Nitrozellulose
haltigen oder sonstigen
umweltgefährdenden Lacke und Zusätze
enthalten. Entsprechendes gilt für
Sargzubehör. Die Kleidung der Leiche soll
nur aus Papierstoff und Naturtextilien
bestehen. Urnen und Überurnen müssen
aus leicht abbaubarem,
umweltfreundlichem Material bestehen.
(3) Ausgenommen hiervon sind nur Särge, die
mit einem Verstorbenen aus dem Ausland
überführt werden.
(3) Ausgenommen hiervon sind nur Särge, die
mit einem Verstorbenen aus dem Ausland
überführt werden.
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§ 7 Ausheben der Gräber
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lässt Erdbestattungen sowie
(1) Die Stadt lässt Erdbestattungen sowie
Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführung
Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführung
der Toten innerhalb des Friedhofs zur
der Toten innerhalb des Friedhofs zur
Grabstätte, Versenken des Sarges und
Grabstätte, Versenken des Sarges und
Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu
Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu
gehören der Grabaushub sowie das
gehören der Grabaushub sowie das
Verschließen der Grabstätten. Diese
Verschließen der Grabstätten. Diese
Leistungen können durch Werksvertrag an
Leistungen können durch Werksvertrag an
einzelne Gewerbetreibende vergeben
einzelne Gewerbetreibende vergeben
werden.
werden.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von
der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur
Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m,
bis zur Oberkante der Urne mindestens
0,50 m.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von
der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur
Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m,
bis zur Oberkante der Urne mindestens
0,50 m.
(3) Die Stadt kann zulassen, dass der Sarg
von Angehörigen des Verstorbenen bis zur
Grabstätte getragen wird.
(3) Die Stadt kann zulassen, dass der Sarg
von Angehörigen des Verstorbenen bis zur
Grabstätte getragen wird.
§ 8 Ruhezeit
§ 8 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Leichen und Aschen
(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20 Jahre,
beträgt 20 Jahre, bei Kindern die vor
der Aschen 15 Jahre, bei Kindern die vor
Vollendung des 10. Lebensjahres
Vollendung des 10. Lebensjahres
verstorben sind, 15 Jahre. Dies gilt auch für
verstorben sind, 15 Jahre. Dies gilt auch für
den Fall der Totgeburt.
den Fall der Totgeburt.
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(2) Für den Friedhof “Auchtert“ beträgt die
(2) Für den Friedhof “Auchtert“ beträgt die
Ruhezeit der Leichen 25 Jahre. Für
Ruhezeit der Leichen 25 Jahre. Für
Aschen, sowie bei Kindern vor Vollendung
Aschen, sowie bei Kindern vor Vollendung
des 10. Lebensjahres gelten die Zeiten von
des 10. Lebensjahres gelten die Zeiten von
Abs.1.
Abs.1.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen
bedürfen, unbeschadet sonstiger
gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen
Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen
von Leichen wird die Zustimmung nur bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den
ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei
Vorliegen eines dringenden öffentlichen
Interesses oder eines besonderen
Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem
Reihengrab in ein anderes Reihengrab
oder aus einem Urnenreihengrab in ein
anderes Urnenreihengrab sind innerhalb
der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann
Ausnahmen zulassen.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen
bedürfen, unbeschadet sonstiger
gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen
Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen
von Leichen wird die Zustimmung nur bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den
ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei
Vorliegen eines dringenden öffentlichen
Interesses oder eines besonderen
Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem
Reihengrab in ein anderes Reihengrab
oder aus einem Urnenreihengrab in ein
anderes Urnenreihengrab sind innerhalb
der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann
Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch
vorhandene Leichen- oder Aschenreste
dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der
Stadt in belegte Grabstätten umgebettet
werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch
vorhandene Leichen- oder Aschenreste
dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der
Stadt in belegte Grabstätten umgebettet
werden.
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Ordnungsamt
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1212
Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012
Bemerkungen
zuletzt geändert am 26.11.2009
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag.
Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus
einem Reihengrab oder einem
Urnenreihengrab der
Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen
aus einem Wahlgrab oder einem
Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag.
Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus
einem Reihengrab oder einem
Urnenreihengrab der
Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen
aus einem Wahlgrab oder einem
Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und
bei Entziehung von Nutzungsrechten nach
§ 24 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder
Aschen, deren Ruhezeit noch nicht
abgelaufen ist, von Amts wegen in ein
Reihengrab oder ein Urnengrab
umgebettet werden. Im Übrigen ist die
Stadt bei Vorliegen eines zwingenden
öffentlichen Interesses berechtigt,
Umbettungen vorzunehmen.
(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 S. 3 und
bei Entziehung von Nutzungsrechten nach
§ 24 Abs. 1 S. 4 können Leichen oder
Aschen, deren Ruhezeit noch nicht
abgelaufen ist, von Amts wegen in ein
Reihengrab oder ein Urnengrab
umgebettet werden. Im Übrigen ist die
Stadt bei Vorliegen eines zwingenden
öffentlichen Interesses berechtigt,
Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen lässt die Stadt durchführen.
(5) Umbettungen lässt die Stadt durchführen.
Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz
von Schäden, die an benachbarten
Grabstätten und an Anlagen durch eine
Umbettung entstehen, haben die
Antragsteller zu tragen, es sei denn, es
liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz
von Schäden, die an benachbarten
Grabstätten und an Anlagen durch eine
Umbettung entstehen, haben die
Antragsteller zu tragen, es sei denn, es
liegt ein Verschulden der Stadt vor.
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Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012
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zuletzt geändert am 26.11.2009
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine
Umbettung nicht unterbrochen oder
gehemmt.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine
Umbettung nicht unterbrochen oder
gehemmt.
(8) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung auf
Antrag frei, erlischt das Nutzungsrecht
ersatzlos.
(8) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung auf
Antrag frei, erlischt das Nutzungsrecht
ersatzlos.
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1414
Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012
Bemerkungen
zuletzt geändert am 26.11.2009
IV. Grabstätten
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des
Friedhofträgers. An ihnen können Rechte
Friedhofträgers. An ihnen können Rechte
nur nach dieser Satzung erworben werden.
nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten
von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- Reihengräber
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten
von Grabstätten zur Verfügung gestellt. Die
Grabstätten werden unterschieden in:
- Reihengräber
- Urnenreihengräber
- Urnenreihengräber
- Wahlgräber
- Wahlgräber
- Urnenwahlgräber (sowohl als Erd-, wie
auch Urnenwand/ -stelengrabstätte in
Metzingen und Neuhausen)
- Urnenwahlgräber (sowohl als Erd-, wie
auch Urnenwand/ -stelengrabstätte in
Metzingen und Neuhausen)
- anonyme Urnenreihengräber (nur
Auchtert)
- anonyme Urnenreihengräber (nur
Auchtert)
- anonyme Reihengräber (nur Auchtert)
- Urnenreihengräber in der
Urnenwand/Urnenstele (nur Metzingen,
Neuhausen)
- Rasenreihengräber (nur Auchtert)
- anonyme Reihengräber (nur Auchtert)
- Rasenreihengräber (nur Auchtert,
Neuhausen, Glems)
- Urnenrasenreihengräber (nur Auchtert,
Neuhausen und Glems)
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1515
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Bemerkungen
zuletzt geändert am 26.11.2009
- Friedbaum-Gräber (besondere Form des
Urnenwahlgrabes, nur Auchtert)
- Stein-Garten-Gräber (besondere Form
des Urnenwahlgrabes, nur Auchtert)
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer
Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf
die Unveränderlichkeit der Umgebung
besteht nicht.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer
Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf
die Unveränderlichkeit der Umgebung
besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht
zugelassen.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht
zugelassen.
(5) Doppeltiefe Bestattungen sind nur in
Wahlgräbern der Friedhöfe
Mühlwiesenstraße und Neuhausen
zulässig.
(5) Doppeltiefe Bestattungen sind nur in
Wahlgräbern der Friedhöfe
Mühlwiesenstraße und Neuhausen
zulässig.
(6) Die Berechtigten haben alle normalen
Beeinträchtigungen durch Friedhofsbäume
und Anpflanzungen zu dulden.
(6) Die Berechtigten haben alle normalen
Beeinträchtigungen durch Friedhofsbäume
und Anpflanzungen zu dulden.
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Ordnungsamt
– Friedhofsverwaltung
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Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012
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zuletzt geändert am 26.11.2009
§ 11 Reihengräber
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für
(1) Reihengräber sind Grabstätten für
Erdbestattungen und die Beisetzung von
Erdbestattungen und die Beisetzung von
Aschen, die der Reihe nach belegt und im
Aschen, die der Reihe nach belegt und im
Todesfall für die Dauer der Ruhezeit
Todesfall für die Dauer der Ruhezeit
zugeteilt werden. Eine Verlängerung der
zugeteilt werden. Eine Verlängerung der
Ruhezeit ist nicht möglich.
Ruhezeit ist nicht möglich.
Verfügungsberechtigter ist, sofern keine
Verfügungsberechtigter ist, sofern keine
andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in
andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in
nachstehender Reihenfolge:
nachstehender Reihenfolge:
wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31
wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31
Abs. 1 Bestattungsgesetz)
Abs. 1 Bestattungsgesetz),
wer sich dazu verpflichtet hat,
wer sich dazu verpflichtet hat,
der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Im Friedhof werden ausgewiesen:
Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum
vollendeten 10. Lebensjahr und
Totgeburten (Kindergräber).
Reihengrabfelder für Verstorbene vom
vollendeten 10. Lebensjahr ab
(Erwachsenengräber).
(2) Im Friedhof werden ausgewiesen:
Reihengrabfelder für Kinder bis zum
vollendeten 10. Lebensjahr und
Totgeburten (Kindergräber),
Reihengrabfelder für Verstorbene vom
vollendeten 10. Lebensjahr ab
(Erwachsenengräber).
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Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
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(3) Im Friedhof “Auchtert“ wird ein Grabfeld als (3) Im Friedhof “Auchtert“ wird ein Grabfeld als
anonymes Reihengrabfeld ausgewiesen.
anonymes Reihengrabfeld ausgewiesen.
Die Grabstätten werden nicht
Die Grabstätten werden nicht
gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen
gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen
finden ohne Beisein von Angehörigen des
finden ohne Beisein von Angehörigen des
Verstorbenen und ohne Hinweis auf den
Verstorbenen und ohne Hinweis auf den
Zeitpunkt der Bestattung statt.
Zeitpunkt der Bestattung statt.
Im anonymen Reihen- und Aschengrabfeld War bisher § 16 Abs. 13
ist das Anbringen von Grab- oder
Blumenschmuck nur am zentralen
Gedenkstein gestattet.
(4) Auf den Friedhöfen Auchtert, Neuhausen
und Glems werden für Erdbestattungen
und Aschen Reihen-Rasengrabfelder zur
Verfügung gestellt. Rasengrabstätten sind
Gräber in Sonderlage, bei denen eine
durchgehende Rasenfläche angelegt ist,
die von der Stadt unterhalten wird. Das
Abstellen von Gegenständen sowie die
Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig.
(4) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche
beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen
zulassen. Die Reihengräber werden der
Reihe nach belegt. Bei Reihengräbern gibt
es nur Einzelgräber.
(5) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche
bzw. Urne beigesetzt. Die Stadt kann
Ausnahmen zulassen. Die Reihengräber
werden der Reihe nach belegt. Bei
Reihengräbern gibt es nur Einzelgräber.
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Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
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zuletzt geändert am 26.11.2009
(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der (6) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der
Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab
Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab
umgewandelt werden.
umgewandelt werden.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern
(7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern
oder Teilen von ihnen nach Ablauf der
oder Teilen von ihnen nach Ablauf der
Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich
Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich
oder durch Hinweise auf dem betreffenden
oder durch Hinweise auf dem betreffenden
Grabfeld bekannt gegeben.
Grabfeld bekannt gegeben.
§ 12 Wahlgräber
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für
Erdbestattungen und die Beisetzung von
Erdbestattungen, für die Bestattung von
Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches
Fehlgeburten und Ungeborenen und die
Nutzungsrecht verliehen wird. Das
Beisetzung von Aschen, an denen ein
Nutzungsrecht wird erstmalig durch
öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht
Verleihung begründet.
verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird
Nutzungsberechtigter ist die durch die
erstmalig durch Verleihung begründet.
Verleihung bestimmte Person.
Nutzungsberechtigter ist die durch die
Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden
erstmalig auf Antrag auf die Dauer von 30
Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie
können nur anlässlich eines Todesfalls
verliehen werden. Die erneute Verleihung
eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag
möglich.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden
erstmalig auf Antrag auf die Dauer von 30
Jahren (Nutzungszeit) verliehen; bei
Aschen auf die Dauer von 20 Jahren. Sie
können nur anlässlich eines Todesfalls
verliehen werden. Die erneute Verleihung
eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag
möglich.
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(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung
der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber,
bei denen die Grabnutzungsgebühr für das
Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die
Vorschriften über Reihengräber
entsprechend anzuwenden.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung
der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber,
bei denen die Grabnutzungsgebühr für das
Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die
Vorschriften über Reihengräber
entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder
Verlängerung von Nutzungsrechten besteht
Verlängerung von Nutzungsrechten besteht
nicht.
nicht.
(5) Wahlgräber sind einstellige und
zweistellige Einfachgräber. Wahlgräber
können, mit Ausnahme vom Friedhof
“Auchtert“ und Glems, auch einstellige
Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei
gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei
Bestattungen übereinander zulässig.
(5) Wahlgräber sind einstellige und
zweistellige Einfachgräber. Wahlgräber
können, mit Ausnahme vom Friedhof
“Auchtert“ und “Glems“, auch einstellige
Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei
gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei
Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine
Bestattung nur stattfinden, wenn die
Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt
oder ein Nutzungsrecht mindestens für die
Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut
verliehen worden ist.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine
Bestattung nur stattfinden, wenn die
Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt
oder ein Nutzungsrecht mindestens für die
Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut
verliehen worden ist.
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2020
Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
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zuletzt geändert am 26.11.2009
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall
seines Ablebens seinen Nachfolger im
Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus
dem nachstehend genannten
Personenkreis zu benennen. Wird keine
Regelung getroffen, so geht das
Nutzungsrecht in nachstehender
Reihefolge auf die Angehörigen des
verstorbenen Nutzungsberechtigten mit
deren Zustimmung über:
auf den Ehegatten,
auf die Kinder,
auf die Stiefkinder
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall
seines Ablebens seinen Nachfolger im
Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus
dem nachstehend genannten
Personenkreis zu benennen. Wird keine
Regelung getroffen, so geht das
Nutzungsrecht in nachstehender
Reihenfolge auf die Angehörigen des
verstorbenen Nutzungsberechtigten mit
deren Zustimmung über:
1. auf den Ehegatten die Ehegattin oder
den Ehegatten, die Lebenspartnerin
oder den Lebenspartner,
2. auf die Kinder,
auf die Enkel in der Reihenfolge der
Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
3. auf die Stiefkinder,
auf die Eltern
4. auf die Enkel in der Reihenfolge der
Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
auf die Geschwister
auf die Stiefgeschwister
Auf die sonstigen Erben
5. auf die Eltern,
6. auf die Geschwister,
7. auf die Stiefgeschwister,
8. auf die sonstigen Erben die nicht unter
1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen (mit
Ausnahme der Eltern) wird jeweils der
Älteste nutzungsberechtigt.
Innerhalb der einzelnen Gruppen (mit
Ausnahme der Eltern) Nr. 2 bis 4 und 6 bis
8 wird jeweils der Älteste
nutzungsberechtigt.
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(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit
Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht
auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten
Personen übertragen.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit
Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht
auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten
Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen
der Friedhofsatzung und der dazu
ergangenen Regelungen das Recht, in der
Wahlgrabstätte bestattet zu werden und
über die Bestattung sowie über die Art der
Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu
entscheiden. Verstorbenen, die nicht zu
dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3
gehören, dürfen in der Grabstätte nicht
bestattet werden. Die Stadt kann
Ausnahmen zulassen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen
der Friedhofssatzung und der dazu
ergangenen Regelungen das Recht, in der
Wahlgrabstätte bestattet zu werden und
über die Bestattung sowie über die Art der
Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu
entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem
Personenkreis des Abs. 7 Satz 3
gehören, dürfen in der Grabstätte nicht
bestattet werden. Die Stadt kann
Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach
Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet
Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet
werden.
werden.
(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben
des Grabes zu einer weiteren Bestattung
durch die Entfernung von Grabmalen,
Fundamenten und sonstigen
Grabausstattungen entstehen, hat der
Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er
nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung
dieser Gegenstände sorgt.
(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben
des Grabes zu einer weiteren Bestattung
durch die Entfernung von Grabmalen,
Fundamenten und sonstigen
Grabausstattungen entstehen, hat der
Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er
nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung
dieser Gegenstände sorgt.
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2222
Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
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(12) In Wahlgräbern können auch Urnen
beigesetzt werden.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen
beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind
Aschengrabstätten als Urnenstätten in
Grabfeldern - auch anonym - sowie
Urnenstelen und Urnenwände, die
ausschließlich der Beisetzung von Aschen
Verstorbener dienen.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind
Aschengrabstätten als Urnenstätten in
Grabfeldern - auch anonym - sowie
Urnenstelen und Urnenwände, die
ausschließlich der Beisetzung von Aschen
Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab kann nur die
Urne eines Verstorbenen beigesetzt
werden.
(2) In einem Urnenreihengrab kann nur die
Urne eines Verstorbenen beigesetzt
werden.
(3) Die Anzahl der Urnen, die in
Urnenwahlgräbern beigesetzt werden
können, richtet sich nach der Größe der
Aschengrabstätte; zulässig sind bis zu 4
Urnen.
(3) Die Anzahl der Urnen, die in
Urnenwahlgräbern beigesetzt werden
können, richtet sich nach der Größe der
Aschengrabstätte; zulässig sind bis zu vier
Urnen; in Urnenwand und Urnenstele bis
zu zwei Urnen.
(4) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts
anderes ergibt, gelten die Vorschriften für
Reihen- und Wahlgräber entsprechend für
Urnenstätten.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung
nichts anderes ergibt, gelten die
Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber
entsprechend für Urnenstätten.
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2323
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Friedhofsordnung vom 01.07.2005
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zuletzt geändert am 26.11.2009
(5) Im Friedhof "Auchtert" sind
Urnengemeinschaftsstätten für anonyme
Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten
werden nicht gekennzeichnet. Anonyme
Beisetzungen finden ohne Beisein von
Angehörigen des Verstorbenen und ohne
Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung
statt.
(5) Im Friedhof "Auchtert" sind
Urnengemeinschaftsstätten für anonyme
Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten
werden nicht gekennzeichnet. Anonyme
Beisetzungen finden ohne Beisein von
Angehörigen des Verstorbenen und ohne
Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung
statt.
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2424
Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
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zuletzt geändert am 26.11.2009
§ 13 a Friedbaum-Gräber
Auf dem Friedhof “Auchtert“ werden Flächen für
Gräber um einen Baum zur Verfügung gestellt.
Friedbaum-Gräber sind Urnenwahlgräber in
Sonderlage. Die Beisetzung der Asche erfolgt
kreisförmig in unmittelbarer Nähe eines
Baumes; die Lage wird im Einvernehmen mit
dem Nutzungsberechtigten bestimmt. Je
Baumgrab können zwei Aschen beigesetzt
werden.
Die Grabflächen sind in naturbelassener Form
zu erhalten. Pflegemaßnahmen erfolgen
ausschließlich durch die Stadt.
In der Rasenfläche ist eine Gedenkplatte
(Größe 20 x 20 cm), die vor der Beisetzung
beschriftet werden soll, einzulassen. Die
Ausrichtung der Gedenkplatten erfolgt ebenfalls
kreisförmig um den Baum, im gleichen Radius
zu den Nachbargräbern. Die Materialien für die
Gedenkplatte und die Art der Fundamentierung
werden von der Stadt vorgegeben.
Grabschmuck ist nicht zulässig.
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2525
Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
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§ 13 b Stein-Garten-Gräber
Auf dem Friedhof “Auchtert“ wird das
Rasengrabfeld „Stein-Garten“ zur Verfügung
gestellt.
Stein-Garten-Gräber sind Urnenwahlgräber bei
denen eine besondere Ausführung der
Grabmale vorgesehen ist. Die Lage wird im
Einvernehmen mit den Nutzungsberechtigten
bestimmt. Die Position des Grabmales darf
beliebig auf der jeweiligen Grabstätte gewählt
werden. Die Grabmale sind aus Stein und
haben eine runde oder ovale Form mit einer
Pflanzmulde. Sie dürfen eine Höhe und einen
Durchmesser von jeweils 50 cm nicht
überschreiten. Beschriftungen sind rund um
den Stein als Gravur oder in aufgesetzter Form
zulässig. Je Stein-Garten-Grabstätte können
vier Aschen beigesetzt werden.
Die Grabflächen sind in naturbelassener Form
zu halten. Pflegemaßnahmen erfolgen
ausschließlich durch die Stadt. Grabschmuck
ist nur in der vorgesehenen Pflanzmulde des
Grabmales zulässig.
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2626
Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
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zuletzt geändert am 26.11.2009
V. Grabmale und sonstige
Grabausstattungen
V. Grabmale und sonstige
Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof “Auchtert“ bestehen
ausschließlich Grabfelder mit
Gestaltungsvorschriften. Auf dem Friedhof
Mühlwiesenstraße bestehen ausschließlich
Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften.
Auf den Friedhöfen Neuhausen und Glems
werden Grabfelder ohne
Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof “Auchtert“ bestehen
ausschließlich Grabfelder mit
Gestaltungsvorschriften. Auf dem Friedhof
Mühlwiesenstraße bestehen ausschließlich
Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften.
Auf den Friedhöfen Neuhausen und Glems
werden Grabfelder ohne
Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
Die Gestaltungsvorschriften gelten auf
allen Friedhöfen. Auf dem Friedhof
Neuhausen wird ein Grabfeld ohne
Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte
bestimmt der Antragsteller, ob diese in
bestimmt der Antragsteller, ob diese in
einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften
einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften
liegen soll. Entscheidet er sich für ein
liegen soll. Entscheidet er sich für ein
Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so
Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so
besteht auch Verpflichtung, die in
besteht auch Verpflichtung, die in
Belegungs- und Grabmalplänen für das
Belegungs- und Grabmalplänen für das
Grabfeld festgesetzten
Grabfeld festgesetzten
Gestaltungsvorschriften einzuhalten.
Gestaltungsvorschriften einzuhalten.
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2727
Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
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zuletzt geändert am 26.11.2009
Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht
rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch
gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem
Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht
rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch
gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem
Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
kann die Stadt die Bestattung in einem
Grabfeld durchführen lassen, für das die
Gestaltungsvorschriften in vollem Umfang
gelten.
(3) Auch in Grabfeldern ohne
Gestaltungsvorschriften gilt ein allgemeiner
Gestaltungsgrundsatz.
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen
müssen der Würde des Friedhofs in seinen
einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage
entsprechen.
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen
müssen der Würde des Friedhofs in seinen
einzelnen Teilen und in seiner
Gesamtanlage entsprechen.
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2828
Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
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Bemerkungen
(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere
nicht zulässig:
1. Grabmale aus Gips,
2. Grabmale mit in Zement aufgesetztem
figürlichem oder ornamentalem Schmuck,
3. Grabmale mit Farbanstrich auf Stein,
4. Grabmale mit Emaille, Porzellan oder
Kunststoffen in jeder Form.
Dies gilt sinngemäß auch für sonstige
Grabausstattungen.
War bisher § 16 Abs. 5
zuletzt geändert am 26.11.2009
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und Grabausstattungen in
Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften
müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung
und Anpassung an die Umgebung
erhöhten Anforderungen entsprechen.
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und Grabausstattungen in
Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften
müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung
und Anpassung an die Umgebung
erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) In allen Grabfeldern, mit Ausnahme der
(2) In allen Grabfeldern, mit Ausnahme der
anonymen Grabfelder, müssen nach Ablauf
anonymen Grabfelder, müssen nach Ablauf
der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale
der Frist in § 18 Abs. 1 S. 2 Grabmale
errichtet werden.
errichtet werden.
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2929
Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
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zuletzt geändert am 26.11.2009
(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, (3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz,
Schmiedeeisen oder Bronze verwendet
Schmiedeeisen oder Bronze, Metall oder
werden. Diese müssen einwandfrei
Glas verwendet werden. Diese müssen
beschaffen, materialgerecht verarbeitet,
einwandfrei beschaffen, materialgerecht
wetterbeständig und bruchsicher sein.
verarbeitet, wetterbeständig und
Unbearbeitete bruchraue Steine sind nicht
bruchsicher sein. Grabsteine und
zugelassen. Findlinge, d. h. durch Eis und
Grabzubehör sollen nicht durch
Wasser geformte Natursteine, können
Kinderarbeit entstanden sein.
unverändert aufgestellt werden, sofern sie
Unbearbeitete bruchraue Steine sind nicht
den Vorgaben der § 16 Abs. 6-8 und des §
zugelassen. Findlinge, d. h. durch Eis und
19 Abs. 1 entsprechen.
Wasser geformte Natursteine, können
unverändert aufgestellt werden, sofern sie
den Vorgaben der § 16 Abs. 6-8 und des §
19 Abs. 1 entsprechen. Für Holz und Metall
ist ein materialgerechter und beständiger
Wetterschutz erforderlich.
Lackanstriche sind nicht zulässig.
Glasflächen müssen zu mindestens 70%
gestaltet sein. Zulässig ist nur
Sicherheitsglas.
(4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind
folgende Vorschriften einzuhalten:
Die Grabmale sollen auf allen Seiten
gleichmäßig bearbeitet sein.
Schriftrücken und Schriftbossen für weitere
Inschriften können beschliffen sein.
(4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind
folgende Vorschriften einzuhalten:
Die Grabmale sollen auf allen Seiten
gleichmäßig bearbeitet sein.
Schriftrücken und Schriftbossen für weitere
Inschriften können beschliffen sein.
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zuletzt geändert am 26.11.2009
Schriften, Ornamente und Symbole
müssen auf das Material, aus dem das
Grabmal besteht, werkgerecht abgestimmt
sein. Sie müssen gut verteilt und dürfen
nicht aufdringlich groß sein.
Firmenbezeichnungen dürfen nur
unauffällig und nicht auf der Vorderseite
des Grabmals angebracht werden.
(5) Auf den Grabstätten sind Grabmale und
Grabausstattung mit in Zement
aufgesetztem figürlichen oder
ornamentalen Schmuck,
mit Farbanstrich auf Stein,
mit Glas, Emaille, Porzellan oder
Kunststoffen in jeder Form
nicht zulässig.
Schriften, Ornamente und Symbole
müssen auf das Material, aus dem das
Grabmal besteht, werkgerecht abgestimmt
sein. Sie müssen gut verteilt und dürfen
nicht aufdringlich groß sein.
Firmenbezeichnungen dürfen nur
unauffällig und nicht auf der Vorderseite
des Grabmals angebracht werden.
(5) Auf den Grabstätten sind Grabmale und
Grabausstattung mit in Zement
aufgesetztem figürlichen oder
ornamentalen Schmuck,
mit Farbanstrich auf Stein,
mit Glas, Emaille, Porzellan oder
Kunststoffen in jeder Form
nicht zulässig.
Siehe § 15 Abs. 2
(6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind
Grabmale bis zu folgenden Größen
Grabmale bis zu folgenden Größen
zulässig:
zulässig:
auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m²
auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m²
Ansichtsfläche
Ansichtsfläche
auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis
auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis
zu 0,70 m² Ansichtsfläche.
zu 1,10 m² Ansichtsfläche.
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(7) Auf Urnengrabstätten sind liegende oder
stehende Grabmale bis zu 0,40 m²
Ansichtsfläche zulässig.
(6) Auf Urnengrabstätten sind liegende oder
stehende Grabmale bis zu 0,40 m²
Ansichtsfläche zulässig.
(8) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder
flach geneigt auf die Grabstätte gelegt
werden.
(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder
flach geneigt auf die Grabstätte gelegt
werden. Sie sind nicht in Verbindung mit
stehenden Grabmalen zulässig.
(9) Grababdeckungen dürfen nicht mehr als 50 (8) Grababdeckungen dürfen nicht mehr als 50
% der Fläche einer Grabstätte bedecken.
% der Fläche einer Grabstätte bedecken.
Ganzabdeckungen sind nicht zugelassen
Ganzabdeckungen sind nicht zugelassen
(mit Ausnahme der Urnengräber).
(mit Ausnahme der Urnengräber).
(10) Grabeinfassung jeder Art sind nicht
zulässig, soweit die Stadt die
Grabzwischenwege in den einzelnen
Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(10) Grabeinfassung jeder Art sind nicht
zulässig, soweit die Stadt die
Grabzwischenwege in den einzelnen
Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
Abs. 10 ersatzlos gestrichen
(11) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der (9) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der
Gesamtgestaltung des Friedhofs und im
Gesamtgestaltung des Friedhofs und im
Rahmen von Absatz 2 Ausnahmen von den
Rahmen von Abs. 2 Ausnahmen von den
Vorschriften der Absätze 3-9 und auch
Vorschriften der Abs. 3-8 und auch
sonstige Grabausstattungen zulassen.
sonstige Grabausstattungen zulassen.
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3232
Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012
Bemerkungen
zuletzt geändert am 26.11.2009
(12) Im Rasengrabfeld ist nur die Aufstellung
von stehenden Grabmalen zugelassen.
Bepflanzung oder Grabschmuck auf der
Rasenfläche ist nicht zulässig.
(10) Im Rasengrabfeld ist nur die Aufstellung
von stehenden Grabmalen zugelassen.
Bepflanzung oder Grabschmuck auf der
Rasenfläche ist nicht zulässig.
(13) Im anonymen Reihen- und Aschengrabfeld (13) Im anonymen Reihen- und Aschengrabfeld Siehe § 11 Abs. 3
ist das Anbringen von Grab- oder
ist das Anbringen von Grab- oder
Blumenschmuck nur am zentralen
Blumenschmuck nur am zentralen
Gedenkstein gestattet.
Gedenkstein gestattet.
§ 17 Urnenwandnischen mit besonderen
Gestaltungsvorschriften
(1) Die Urnenwandnischen inkl. der
Sicherungsplatten dürfen von den
Nutzungsberechtigten nicht verändert
werden. Die Unterhaltung und Pflege
obliegt der Stadtverwaltung.
§ 17 Urnenwand- und Urnenstelennischen
mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Urnenwand-/Urnenstelennischen inkl.
der Sicherungsplatten dürfen von den
Nutzungsberechtigten nicht verändert
werden. Die Unterhaltung und Pflege
obliegt der Stadtverwaltung.
(2) Die Abdeckung der Urnenwandnischen hat
durch einheitliche Steinplatten, deren
Nutzungsrecht von der Stadtverwaltung zu
erwerben ist, zu erfolgen. Die Oberfläche
der Steinplatten darf nicht verändert
werden. Die Steinplatten sind während der
Nutzungszeit von den
Nutzungsberechtigten zu unterhalten.
(2) Die Abdeckung der Urnenwand-/
Urnenstelennischen hat durch einheitliche
Steinplatten, deren Nutzungsrecht von der
Stadtverwaltung zu erwerben ist, zu
erfolgen. Die Oberfläche der Steinplatten
darf nicht verändert werden. Die
Steinplatten sind während der Nutzungszeit
von den Nutzungsberechtigten zu
unterhalten.
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Ordnungsamt
– Friedhofsverwaltung
3333
Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
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zuletzt geändert am 26.11.2009
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der
Steinplatten sind folgende Vorgaben
einzuhalten:
Die Schriftzeichen sind vertieft oder erhöht
auf den Steinplatten anzubringen.
Metallbuchstaben sind zulässig. Vertiefte
Buchstaben dürfen mit gedeckter Farbe
eingelegt werden.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der
Steinplatten sind folgende Vorgaben
einzuhalten:
Die Schriftzeichen sind vertieft oder erhöht
auf den Steinplatten anzubringen.
Metallbuchstaben sind zulässig. Vertiefte
Buchstaben dürfen mit gedeckter Farbe
eingelegt werden. Die Beschriftung erfolgt
vor der Urnenbeisetzung.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des
§ 16 (4) S. 2-5 und § 16 (5) Grab- und
§ 16 Abs. 4 S. 2-5 und § 16 (5). Grab- und
Blumenschmuck darf an den Urnennischen
Blumenschmuck darf an den Urnennischen
nicht angebracht werden, sondern ist am
nicht angebracht werden, sondern ist am
dafür vorgesehenen Platz vor der
dafür vorgesehenen Platz vor der
Urnenstele/-wand abzulegen.
Urnenstele/-wand abzulegen.
§ 18 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen, sowie die
Gestaltung der Urnenwand-/ stelenplatten
bedürfen der vorherigen schriftlichen
Genehmigung der Stadt. Ohne
Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei
Jahren nach der Bestattung oder
Beisetzung provisorische Grabmale (mit
Ausnahme der Urnenwand/ -stelenplatten)
als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30
cm und Holzkreuze zulässig.
§ 18 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen, sowie die
Gestaltung der Urnenwand-/
Urnenstelenplatten bedürfen der
vorherigen schriftlichen Genehmigung der
Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur
Dauer von zwei Jahren nach der
Bestattung oder Beisetzung provisorische
Grabmale (mit Ausnahme der Urnenwand-/
Urnenstelenplatten) als Holztafeln bis zur
Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze
zulässig.
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3434
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zuletzt geändert am 26.11.2009
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den
Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10
Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10
zweifach beizufügen. Dabei ist das zu
zweifach beizufügen. Dabei ist das zu
verwendende Material, seine Bearbeitung,
verwendende Material, seine Bearbeitung,
der Inhalt und die Anordnung der Schrift,
der Inhalt und die Anordnung der Schrift,
der Ornamente und Symbole sowie die
der Ornamente und Symbole sowie die
Fundamentierung anzugeben. Soweit
Fundamentierung anzugeben. Soweit
erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen
erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen
der Schrift, der Ornamente und der
der Schrift, der Ornamente und der
Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des
Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des
Materials, seiner Bearbeitung und der Form
Materials, seiner Bearbeitung und der Form
verlangen. In besonderen Fällen kann die
verlangen. In besonderen Fällen kann die
Vorlage eines Modells oder das Aufstellen
Vorlage eines Modells oder das Aufstellen
einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt
einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt
werden. Bei Grabmalen die ohne
werden. Bei Grabmalen die ohne
Genehmigung aufgestellt werden gilt das
Genehmigung aufgestellt werden gilt das
Landesvollstreckungsgesetz analog § 22
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz
analog § 22 entsprechend.
entsprechend.
(3) Die Errichtung aller sonstigen
Grabausstattungen bedarf ebenfalls der
vorherigen schriftlichen Genehmigung der
Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Errichtung aller sonstigen
Grabausstattungen bedarf ebenfalls der
vorherigen schriftlichen Genehmigung der
Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das
Grabmal oder die sonstige
Grabausstattung nicht innerhalb von zwei
Jahren nach Erteilung der Genehmigung
errichtet worden ist.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das
Grabmal oder die sonstige
Grabausstattung nicht innerhalb von zwei
Jahren nach Erteilung der Genehmigung
errichtet worden ist.
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(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie
vor ihrer Aufstellung von der Stadt
überprüft werden können.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie
vor ihrer Aufstellung von der Stadt
überprüft werden können.
§ 19 Standsicherheit
(1) Grabmale, Einfassungen und sonstige
Grabausstattungen müssen standsicher
sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend
nach den allgemein anerkannten Regeln
des Handwerks so zu fundamentieren und
zu befestigen, dass sie dauernd
standsicher sind und auch beim Öffnen
benachbarter Gräber nicht umstürzen oder
sich neigen können.
Grabmale aus Naturstein müssen
mindestens 14 cm stark sein und dürfen
folgende Mindeststärken nicht
unterschreiten:
§ 19 Standsicherheit
(1) Grabmale, Einfassungen und sonstige
Grabausstattungen müssen standsicher
sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend
nach den allgemein anerkannten Regeln
des Handwerks so zu fundamentieren und
zu befestigen, dass sie dauernd
standsicher sind und auch beim Öffnen
benachbarter Gräber nicht umstürzen oder
sich neigen können.
Grabmale aus Naturstein müssen
mindestens 14 cm stark sein und dürfen
folgende Mindeststärken nicht
unterschreiten:
Stehende Grabmale:
bis 1,20 m Höhe - 14 cm
bis 1,40 m Höhe - 16 cm
ab 1,40 m Höhe - 18 cm.
Stehende Grabmale:
bis 1,20 m Höhe - 14 cm
bis 1,40 m Höhe - 16 cm
ab 1,40 m Höhe - 18 cm.
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(2) Bei Einzelgrabstätten dürfen Grabmale und (2) Bei Einzelgrabstätten dürfen Grabmale und
sonstige Grabausstattungen eine
sonstige Grabausstattungen eine
Höhe von 140 cm, bei Mehrfachgrabstätten
Höhe von 1,40 m, bei Mehrfachgrabstätten
eine Höhe von 160 cm, nicht überschreiten.
eine Höhe von 1,60 m, nicht überschreiten.
Genauso darf bei Einzelgrabstätten eine
Genauso darf bei Einzelgrabstätten eine
Breite von 0,70 m nicht überschritten
Breite von 0,70 m nicht überschritten
werden. Für sämtliche Maße gilt die
werden. Für sämtliche Maße gilt die
Berücksichtigung der Ansichtsfläche aus §
Berücksichtigung der Ansichtsfläche aus §
16 Abs. 6 und Abs. 7 dieser Satzung.
16 (6) und (7) dieser Satzung.
(3) Nutzungsberechtigte haften für jeden
Schaden, der durch das Umstürzen von
Grabmalen oder der sonstigen
Grabausstattung verursacht wird.
(3) Nutzungsberechtigte haften für jeden
Schaden, der durch das Umstürzen von
Grabmalen oder der sonstigen
Grabausstattung verursacht wird.
§ 20 Grabmalhöhe, Grababdeckplatten,
Bepflanzung
(1) Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch
gebotenen Durchführung von
Erdbestattungen dürfen Grabmale und
sonstige Grabausstattungen im Grabfeld N
- Neuhausen (Grabkammersystem)
§ 20 Grabmalhöhe, Grababdeckplatten,
Bepflanzung
(1) Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch
gebotenen Durchführung von
Erdbestattungen dürfen Grabmale und
sonstige Grabausstattungen im Grabfeld N
- Neuhausen (Grabkammersystem)
a) die Grabmaltiefe von 18 cm nicht
überschreiten
b) die Grabmalhöhe von maximal 90 cm
nicht überschreiten
a) die Grabmaltiefe von 18 cm nicht
überschreiten, die Grabmalsockeltiefe von 20 cm nicht überschreiten
b) die Grabmalhöhe von maximal 90 cm
nicht überschreiten
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3737
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Es sind keine Teil-/ Ganzabdeckungen
zulässig.
Es sind keine Teil-/ Ganzabdeckungen
sowie Einfassungen zulässig.
(2) Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch
gebotenen Durchführung von
Erdbestattungen dürfen Grabmale auf dem
Mühlwiesenfriedhof eine Höhe von
maximal 1,20 m nicht überschreiten.
§ 21 Unterhaltung
§ 21 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen
(1) Die Grabmale und die sonstigen
Grabausstattungen sind dauernd in
Grabausstattungen sind dauernd in
würdigem und verkehrssicherem Zustand
würdigem und verkehrssicherem Zustand
zu halten und entsprechend zu überprüfen.
zu halten und entsprechend zu überprüfen.
Verantwortlich dafür ist bei
Verantwortlich dafür ist bei
Reihengrabstätten und
Reihengrabstätten und
Urnenreihengrabstätten der
Urnenreihengrabstätten der
Verfügungsberechtigte, bei
Verfügungsberechtigte, bei
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
der Nutzungsberechtigte.
der Nutzungsberechtigte.
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Ordnungsamt
– Friedhofsverwaltung
3838
Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012
Bemerkungen
zuletzt geändert am 26.11.2009
(2) Erscheint die Standsicherheit von
(2) Erscheint die Standsicherheit von
Grabmalen und sonstigen
Grabmalen und sonstigen
Grabausstattungen gefährdet, so sind die
Grabausstattungen gefährdet, so sind die
für die Unterhaltung Verantwortlichen
für die Unterhaltung Verantwortlichen
verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu
verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu
schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die
schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die
Stadt auf Kosten des Verantwortlichen
Stadt auf Kosten des Verantwortlichen
Sicherungsmaßnahmen (z. B.
Sicherungsmaßnahmen (z. B.
Absperrungen, Umlegung von Grabmalen)
Absperrungen, Umlegung von Grabmalen)
treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand
treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand
trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt
trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt
nicht innerhalb einer jeweils
nicht innerhalb einer jeweils
festzusetzenden angemessenen Frist
festzusetzenden angemessenen Frist
beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies
beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies
auf Kosten des Verantwortlichen zu tun
auf Kosten des Verantwortlichen zu tun
oder nach dessen Anhörung das Grabmal
oder nach dessen Anhörung das Grabmal
oder die sonstige Grabausstattung zu
oder die sonstige Grabausstattung zu
entfernen bzw. die Steinplatten der
entfernen bzw. die Steinplatten der
Urnenwandnischen austauschen zu
Urnenwand-/ Urnenstelennischen
lassen. Die Stadt bewahrt diese Sachen
austauschen zu lassen. Die Stadt bewahrt
drei Monate auf. Ist der Verantwortliche
diese Sachen drei Monate auf. Ist der
nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu
Verantwortliche nicht bekannt oder nicht
ermitteln, so genügt ein sechswöchiger
ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein
sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
Hinweis auf der Grabstätte.
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Ordnungsamt
– Friedhofsverwaltung
3939
Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
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Bemerkungen
zuletzt geändert am 26.11.2009
§ 22 Entfernung
§ 22 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen
dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder
dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder
des Nutzungsrechts nur mit vorheriger
des Nutzungsrechts nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Stadt von der
schriftlicher Zustimmung der Stadt von der
Grabstätte entfernt werden. Die
Grabstätte entfernt werden. Die
Steinplatten an den Urnenwandnischen
Steinplatten an den Urnenwand-/
dürfen vor Ablauf der Ruhezeiten oder der
Urnenstelennischen dürfen vor Ablauf der
Nutzungsrechte nicht entfernt werden.
Ruhezeiten oder der Nutzungsrechte nicht
entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des
Nutzungsrechts sind die Grabmale und die
sonstigen Grabausstattungen von den
nach § 12 (7) Verantwortlichen zu
entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz
schriftlicher Aufforderung der Stadt
innerhalb einer jeweils festzusetzenden
angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann
die Stadt die Grabmale und die sonstigen
Grabausstattungen im Wege der
Ersatzvornahme nach dem
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz
auf Kosten der Verantwortlichen selbst
entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 5 ist
entsprechend anwendbar. Die Stadt
bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des
Nutzungsrechts sind die Grabmale und die
sonstigen Grabausstattungen von den
nach § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 7
Verantwortlichen zu entfernen. Wird diese
Verpflichtung trotz schriftlicher
Aufforderung der Stadt innerhalb einer
jeweils festzusetzenden angemessenen
Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die
Grabmale und die sonstigen
Grabausstattungen im Wege der
Ersatzvornahme nach dem
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz
auf Kosten der Verantwortlichen selbst
entfernen; § 21 Abs. 2 S. 5 ist
entsprechend anwendbar. Die Stadt
bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung
Ordnungsamt
– Friedhofsverwaltung
4040
Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012
Bemerkungen
zuletzt geändert am 26.11.2009
Die Steinplatten an den Urnenwahlnischen
werden nach Ablauf der Nutzungszeiten
durch die Stadtverwaltung entfernt. Auf
Antrag können die Steinplatten den
Nutzungsberechtigten ausgehändigt
werden.
Die Steinplatten an den Urnenwand-/
Urnenstelennischen werden nach Ablauf
der Nutzungszeiten durch die
Stadtverwaltung entfernt. Auf Antrag
können die Steinplatten den
Nutzungsberechtigten ausgehändigt
werden.
Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung
Ordnungsamt
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4141
Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012
Bemerkungen
zuletzt geändert am 26.11.2009
VI. Herrichten und Pflege der
Grabstätten
VI. Herrichten und Pflege der
Grabstätten
§ 23 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des
Ortes entsprechend hergerichtet und
dauernd gepflegt werden. Verwelkte
Blumen und Kränze sind von den
Grabstätten zu entfernen und an den dafür
vorgesehenen Plätzen abzulagern.
§ 23 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des
Ortes entsprechend hergerichtet und
dauernd gepflegt werden. Verwelkte
Blumen und Kränze sind von den
Grabstätten zu entfernen und an den dafür
vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und
die Art ihrer Gestaltung sind dem
Gesamtcharakter des Friedhofs, dem
besonderen Charakter des Friedhofteils
und der unmittelbaren Umgebung
anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen
den Gräbern (§16 Abs. 10) dürfen die
Grabbeete nicht höher als die Platten sein.
Die Grabstätten dürfen nur mit solchen
Pflanzen bepflanzt werden, die andere
Grabstätten und die öffentlichen Anlagen
nicht beeinträchtigen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und
die Art ihrer Gestaltung sind dem
Gesamtcharakter des Friedhofs, dem
besonderen Charakter des Friedhofteils
und der unmittelbaren Umgebung
anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen
den Gräbern (§ 16 Abs. 10) dürfen die
Grabbeete nicht höher als die Platten sein.
Die Grabstätten dürfen nur mit solchen
Pflanzen bepflanzt werden, die andere
Grabstätten und die öffentlichen Anlagen
nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der
Grabstätte hat der nach § 12 Absatz 7
Verantwortliche zu sorgen. Die
Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf
der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der
Grabstätte hat der nach § 11 Abs. 1 und
§ 12 Abs. 7 Verantwortliche zu sorgen. Die
Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf
der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
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Ordnungsamt
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4242
Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012
Bemerkungen
zuletzt geändert am 26.11.2009
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von
sechs Monaten nach Belegung hergerichtet
sechs Monaten nach Belegung hergerichtet
sein.
sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der
Ruhezeit oder des Nutzungsrechts
abzuräumen. § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der
Ruhezeit oder des Nutzungsrechts
abzuräumen. § 22 Abs. 2 S. 2 und 3
gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede
Veränderung der gärtnerischen Anlagen
außerhalb der Grabstätten obliegt
ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw.
Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege
tatsächlich vornehmende Personen sind
nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt
zu verändern.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede
Veränderung der gärtnerischen Anlagen
außerhalb der Grabstätten obliegt
ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw.
Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege
tatsächlich vornehmende Personen sind
nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt
zu verändern.
(7) In Grabfeldern ist, sofern in dem Grabfeld
vorgesehen, die gesamte Grabfläche zu
bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung
muss den erhöhten Anforderungen
entsprechen und auf die Umgebung
abgestimmt werden: nicht zugelassen sind
insbesondere Bäume und großwüchsige
Sträucher (höher als 1.80 m), Grabgebinde
aus künstlichen Werkstoffen und das
Aufstellen von Bänken.
(7) In Grabfeldern ist, sofern in dem Grabfeld
vorgesehen, die gesamte Grabfläche zu
bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung
muss den erhöhten Anforderungen
entsprechen und auf die Umgebung
abgestimmt werden: nicht zugelassen sind
insbesondere Bäume und großwüchsige
Sträucher (höher als 1.80 m), Grabgebinde
aus künstlichen Werkstoffen und das
Aufstellen von Bänken.
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Ordnungsamt
– Friedhofsverwaltung
4343
Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012
Bemerkungen
zuletzt geändert am 26.11.2009
(8) Die Ausführung der Grabzwischenwege
behält sich, mit Ausnahme des Friedhofes
Mühlwiesenstraße, die Stadt vor.
(8) Die Ausführung der Grabzwischenwege
behält sich, mit Ausnahme des Friedhofes
Mühlwiesenstraße, die Stadt vor. Die
Grabzwischenwege werden von der Stadt
ausgeführt, davon ausgenommen sind
Reihen- und Wahlgräber auf dem Friedhof
“Mühlwiesenstraße“.
§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet
oder gepflegt, so hat der Verantwortliche
(§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1) auf
schriftliche Aufforderung der Stadt die
Grabstätte innerhalb einer jeweils
festgesetzten, angemessenen Frist in
Ordnung zu bringen. Ist der
Verantwortliche nicht bekannt oder nicht
ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein
dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
Wird die Aufforderung nicht befolgt, so
können Reihengrabstätten und
Urnenreihengrabstätten von der Stadt
abgeräumt, eingeebnet und eingesät
werden.
§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet
oder gepflegt, so hat der Verantwortliche
(§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1) auf
schriftliche Aufforderung der Stadt die
Grabstätte innerhalb einer jeweils
festgesetzten, angemessenen Frist in
Ordnung zu bringen. Ist der
Verantwortliche nicht bekannt oder nicht
ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein
dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
Wird die Aufforderung nicht befolgt, so
können Reihengrabstätten und
Urnenreihengrabstätten von der Stadt
abgeräumt, eingeebnet und eingesät
werden.
Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung
Ordnungsamt
– Friedhofsverwaltung
4444
Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012
Bemerkungen
zuletzt geändert am 26.11.2009
Bei Wahlgrabstätten und
Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in
diesem Fall die Grabstätte im Wege der
Ersatzvornahme nach dem
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in
Ordnung bringen lassen oder das
Nutzungsrecht ohne Entschädigung
entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist
der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das
Grabmal und die sonstigen
Grabausstattungen innerhalb von drei
Monaten nach Unanfechtbarkeit des
Entziehungsbescheids zu entfernen.
Bei Wahlgrabstätten und
Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in
diesem Fall die Grabstätte im Wege der
Ersatzvornahme nach dem
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in
Ordnung bringen lassen oder das
Nutzungsrecht ohne Entschädigung
entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist
der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das
Grabmal und die sonstigen
Grabausstattungen innerhalb von drei
Monaten nach Unanfechtbarkeit des
Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt
Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die
Aufforderung nicht befolgt oder ist der
Verantwortliche nicht bekannt oder nicht
ohne weiteres zu ermitteln, so kann die
Stadt den Grabschmuck entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt
Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die
Aufforderung nicht befolgt oder ist der
Verantwortliche nicht bekannt oder nicht
ohne weiteres zu ermitteln, so kann die
Stadt den Grabschmuck entfernen.
3)
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2
sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2
sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung
Ordnungsamt
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4545
Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012
Bemerkungen
zuletzt geändert am 26.11.2009
VII. Leichenhalle
VII. Leichenhalle
§ 25 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der
Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in
Begleitung eines Angehörigen des
Friedhofspersonals oder mit Zustimmung
der Stadt betreten werden.
§ 25 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der
Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in
Begleitung eines Angehörigen des
Friedhofspersonals oder mit Zustimmung
der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder
sonstigen Bedenken bestehen, können die
Angehörigen den Verstorbenen während
der festgesetzten Zeiten sehen.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder
sonstigen Bedenken bestehen, können die
Angehörigen den Verstorbenen während
der festgesetzten Zeiten sehen.
(3) Zur Öffnung (Untersuchung) von Leichen
steht auf dem Friedhof Auchtert ein
Sezierraum zur Verfügung.
(3) Zur Öffnung (Untersuchung) von Leichen
steht auf dem Friedhof Auchtert ein
Sezierraum zur Verfügung.
Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung
Ordnungsamt
– Friedhofsverwaltung
Raum ist nicht mehr vorhanden.
4646
Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012
Bemerkungen
zuletzt geändert am 26.11.2009
VIII. Haftung
VIII. Haftung
§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht,
§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht,
Haftung
Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die
(1) Der Stadt obliegen keine über die
Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden
Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden
Obhuts- und Überwachungspflichten. Die
Obhuts- und Überwachungspflichten. Die
Stadt haftet nicht für Schäden, die durch
Stadt haftet nicht für Schäden, die durch
nichtsatzungsgemäße Benutzung des
nichtsatzungsgemäße Benutzung des
Friedhofs, seiner Anlagen und
Friedhofs, seiner Anlagen und
Einrichtungen, durch dritte Personen oder
Einrichtungen, durch dritte Personen oder
durch Tiere entstehen. Falls bei der
durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet
Belegung eines angrenzenden Grabes und
die Stadt nur bei Vorsatz und grober
den dabei anfallenden Erdarbeiten eine
Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über
Setzung des Grabmales oder der
Amtshaftung bleiben unberührt.
Einfassung eintritt, haftet die Stadt nur bei
grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Im
Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften
über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und
Nutzungsberechtigte haften für die
verursachten Schäden, die infolge einer
unsachgemäßen oder den Vorschriften der
Friedhofsatzung widersprechenden
Benutzung oder eines mangelhaften
Zustands der Grabstätten entstehen.
(2) Verfügungsberechtigte und
Nutzungsberechtigte haften für die
verursachten Schäden, die infolge einer
unsachgemäßen oder den Vorschriften der
Friedhofssatzung widersprechenden
Benutzung oder eines mangelhaften
Zustands der Grabstätten entstehen.
Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung
Ordnungsamt
– Friedhofsverwaltung
4747
Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012
Bemerkungen
zuletzt geändert am 26.11.2009
Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen
Dritter freizustellen, die wegen solcher
Schäden geltend gemacht werden. Gehen
derartige Schäden auf mehrere
Verfügungsberechtigte oder
Nutzungsberechtigte zurück, so haften
diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf
die nach § 4 zugelassenen
Gewerbetreibenden, auch für deren
Bedienstete.
Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen
Dritter freizustellen, die wegen solcher
Schäden geltend gemacht werden. Gehen
derartige Schäden auf mehrere
Verfügungsberechtigte oder
Nutzungsberechtigte zurück, so haften
diese als Gesamtschuldner.
(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf
die nach § 4 zugelassenen
Gewerbetreibenden, auch für deren
Bedienstete.
(4) Auf dem Mühlwiesenfriedhof kann es
aufgrund der langjährigen Belegung und
der natürlichen Bodenbeschaffenheit zu
Absenkungen der Gräber kommen. Durch
Bestattungen in unmittelbarer Nähe der
Grabstätte kann es aufgrund der
Bodenstruktur ebenfalls zu Absenkungen
kommen. Die Stadt haftet nicht für
Schäden an Grabmalen,
Grababdeckungen oder Grabeinfassungen,
die aufgrund dieser Absenkungen
entstanden sind.
Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung
Ordnungsamt
– Friedhofsverwaltung
4848
Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012
Bemerkungen
zuletzt geändert am 26.11.2009
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr.
2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2
des Bestattungsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1.
den Friedhof entgegen der Vorschrift
des § 2 betritt,
1.
den Friedhof entgegen der Vorschrift
des § 2 betritt,
2.
entgegen § 3 Abs. 2
die Wege mit Fahrzeugen aller Art
befährt während einer Bestattung
oder einer Gedenkfeier in der Nähe
Arbeiten ausführt, den Friedhof und
seine Einrichtungen und Anlagen
verunreinigt oder beschädigt sowie
Rasenflächen und Grabstätten
unberechtigter Weise betritt Tiere
mitbringt, ausgenommen
Blindenhunde Abraum und Abfälle
außerhalb der dafür bestimmten
Stellen ablagert, Waren und
gewerbliche Dienste anbietet,
Druckschriften verteilt.
2.
entgegen § 3 Abs. 2
die Wege mit Fahrzeugen aller Art
befährt, während einer Bestattung
oder einer Gedenkfeier in der Nähe
Arbeiten ausführt, den Friedhof und
seine Einrichtungen und Anlagen
verunreinigt oder beschädigt sowie
Rasenflächen und Grabstätten
unberechtigter Weise betritt, Tiere
mitbringt, ausgenommen
Blindenhunde, Abraum und Abfälle
außerhalb der dafür bestimmten
Stellen ablagert, Waren und
gewerbliche Dienste anbietet,
Druckschriften verteilt,
3.
eine gewerbliche Tätigkeit auf den
Friedhöfen ohne Zulassung ausübt
(§ 4 Abs.1),
3.
eine gewerbliche Tätigkeit auf den
Friedhöfen ohne Zulassung ausübt
(§ 4 Abs.1),
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Ordnungsamt
– Friedhofsverwaltung
4949
Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012
Bemerkungen
zuletzt geändert am 26.11.2009
4.
als Verfügungs- oder
Nutzungsberechtigter oder als
Gewerbetreibender Grabmale und
sonstige Grabausstattungen ohne
oder abweichend von der
Genehmigung errichtet, verändert
(§18 Absatz 1 und 3) oder entfernt
(§ 22 Absatz 1),
4.
als Verfügungs- oder
Nutzungsberechtigter oder als
Gewerbetreibender Grabmale und
sonstige Grabausstattungen ohne
oder abweichend von der
Genehmigung errichtet, verändert
(§ 18 Abs. 1 und 3) oder entfernt
(§ 22 Abs. 1),
5.
Grabmale und sonstige
Grabausstattungen nicht in
verkehrssicherem Zustand hält
(§ 21 Absatz 1).
5.
Grabmale und sonstige
Grabausstattungen nicht in
verkehrssicherem Zustand hält
(§ 21 Abs. 1).
Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung
Ordnungsamt
– Friedhofsverwaltung
5050
Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)
Friedhofsordnung vom 01.07.2005
Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012
Bemerkungen
zuletzt geändert am 26.11.2009
IX. Bestattungsgebühren
IX. Bestattungsgebühren
§ 28 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen
Bestattungseinrichtungen und für
Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichenund Bestattungswesens werden Gebühren
nach der Bestattungsgebührensatzung
erhoben.
§ 28 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen
Bestattungseinrichtungen und für
Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichenund Bestattungswesens werden Gebühren
nach der Bestattungsgebührensatzung
erhoben.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
Die Höhe der Verwaltungs- und
Benutzungsgebühren richtet sich nach der
Bestattungsgebührensatzung.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
Die Höhe der Verwaltungs- und
Benutzungsgebühren richtet sich nach der
Bestattungsgebührensatzung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
§ 30 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2012 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die
Friedhofssatzung in der Form der
Friedhofsordnung vom 01.07.2005, zuletzt
geändert am 26.11.2009, außer Kraft.
Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung
Ordnungsamt
– Friedhofsverwaltung
5151
ANLAGE 3
Neue Bestattungsformen
zum 01.04.2012
Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung
1
Neue Bestattungsformen
• neu: Friedbaum-Gräber
Auchtertfriedhof
Friedbaum
Besondere Form des Urnenwahlgrabes
• Beisetzung der Asche erfolgt kreisförmig in
unmittelbarer Nähe eines Baumes
• Gedenkplatte in Rasenfläche
• Grabschmuck ist nicht zulässig
• Für max. 2 Urnen
Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung
2
Neue Bestattungsformen
• neu: Stein-Garten-Gräber
Beispiele
Auchtertfriedhof
Besondere Form des Urnenwahlgrabes
Stein-Garten
• Rasengrabfeld „Stein-Garten“
• Besondere Ausführung der Grabmale:
aus Stein, runde oder ovale Form mit
Pflanzmulde, Anordnung in Chaosstruktur
• Grabstelle 1,5 m x 1,5 m (statt 0,8 m x 0,8 m)
• Für max. 4 Urnen
Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung
3
Neue Bestattungsformen
Rasenreihengrabfeld Auchtertfriedhof
• Rasenreihengräber
Auchtertfriedhof, Neuhausen und Glems
• neu: Urnenrasenreihengräber
Friedhof Auchtert
Auchtertfriedhof, Neuhausen und Glems
• Durchgehende Rasenfläche
Urnenrasengrabfeld
Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung
• Das Abstellen von Gegenständen sowie die
Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig
• Für max. 1 Erdbestattung bzw. Urne
4
Neue Bestattungsformen
Urnenwand Mühlwiesenfriedhof
• Urnenwand
Mühlwiesenfriedhof und Neuhausen
• Urnenstele
Auchtertfriedhof
• Urnenwahlgräber
Nutzungsrecht 20 Jahre (früher 30 Jahre),
für max. 2 Urnen, Verlängerung möglich
• neu: Urnenreihengräber
Verfügungsrecht 15 Jahre, für max. 1 Urne,
keine Verlängerung möglich
Urnenstele Auchtertfriedhof
Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung
5
Mögliche Bestattungsformen
für die Zukunft
Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung
6
Mögliche Bestattungsformen
• Neuanlage Urnenwand
Auchtertfriedhof
Urnenwand
Neben Abteilung VIII (hinter der Aussegnungshalle)
Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung
7
• Zentraler Gedenkplatz
Auchtertfriedhof
Standort für zentralen Gedenkort (Aufstellung eines Kreuzes)
Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung
8
Fahrzeuge
Gebäudeinvestitionen
Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung
9
Friedhofsfahrzeuge
• Friedhofsbagger
Beschaffung im Herbst 2009
Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung
10
Friedhofsfahrzeuge
• Kommunalfahrzeug
Beschaffung im Herbst 2010
Multifunktional einsetzbar z.B. Winterdienst
Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung
11
Friedhofsgebäude
• Sanierung der Aufbahrungsräume auf dem Auchtertfriedhof
Sanierung im Jahr 2010
Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung
12
Investitionen auf den
Metzinger Friedhöfen
Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung
13
Investitionen auf den Metzinger Friedhöfen
• Erweiterung der Urnenwände
Mühlwiesenfriedhof
Beschaffung der 5. Urnenwand (24 Nischen) im Jahr 2012
Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung
14
Investitionen auf den Metzinger Friedhöfen
• Erweiterung der Urnenwände
Friedhof Neuhausen
Beschaffung der 2. Urnenwand (40 Nischen) im Jahr 2012
Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung
15
Investitionen auf den Metzinger Friedhöfen
• Zukunftsaufgabe:
Neugestaltung nördlicher Zugang Auchtertfriedhof
Möglichkeiten: Steingarten oder attraktiver Sitzbereich
Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung
16
ANLAGE 4 – Seite 1 von 6
Stadt Metzingen
Landkreis Reutlingen
Satzung über die Erhebung von Gebühren auf dem Gebiet des Friedhofs- und
Bestattungswesens
Bestattungsgebührensatzung
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und
der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat
der Gemeinderat der Stadt Metzingen am __.__.____ folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Für Bestattungen und die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und der Friedhöfe
sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen auf dem Gebiet des
Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen
erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung
veranlasst oder sonst nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen die
Gebühr zu tragen hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Bei Verwaltungsgebühren (§ 4) entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der
Amtshandlung bzw. mit der Zurücknahme des Antrags.
Bei Benutzungsgebühren (§ 5) entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme
der Bestattungseinrichtungen, im Falle des § 5 Ziffer 5.2. mit der Verleihung des
Benutzungsrechts.
Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenschuld an den
Gebührenschuldner zur Zahlung fällig.
ANLAGE 4 – Seite 2 von 6
§ 4 Verwaltungsgebühren
Es werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
4.1. Grabmalgebühren
Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen einschließlich der Grabeinfassungen pro Grabstelle:
Bei Erwachsenen-Gräbern
Bei Kinder-Gräbern
25,00 Euro
15,00 Euro
Für die Genehmigung von Holzkreuzen und einfachen Denkzeichen mit einem Wert bis
zu 50,00 Euro, wird keine Gebühr erhoben.
4.2. Zulassungsgebühren für gewerbliche Tätigkeiten
Grabmalhersteller
Für die Zulassung zur Errichtung und Unterhaltung von Grabdenkmälern oder sonstigen
baulichen Anlagen von Geschäftsinhabern und freiberuflich Tätigen
a.)
b.)
für eine befristete Dauererlaubnis (5 Jahre)
für eine Zulassung im Einzelfall
30,00 Euro
10,00 Euro
§ 5 Benutzungsgebühren
Es werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
5.1. Bestattungsgebühren
5.1.1. Erdbestattungen
5.1.1.1.
Grundgebühr:
Personen über 10 Jahre
Personen unter 10 Jahre
Leichenträger (pro Träger)
940,00 Euro
857,00 Euro
62,00 Euro
ANLAGE 4 – Seite 3 von 6
Mit dieser Grundgebühr sind folgende Teilleistungen abgegolten:
Teilleistungen, die nicht in Anspruch genommen werden, werden von der Grundgebühr
in Abzug gebracht.
5.1.1.2.
Für Ausgrabungen, Hebungen und Umbettungen von Leichen und Gebeinen
wird folgende Gebühr erhoben:
ANLAGE 4 – Seite 4 von 6
5.1.2. Aschenbeisetzungen
5.1.2.1.
Grundgebühr
Aschenbeisetzung (Personen über und unter 10 Jahren)
Aschenbeisetzung in Urnenwand
Leichenträger (pro Träger)
502,50 Euro
513,00 Euro
62,00 Euro
Mit dieser Grundgebühr sind folgende Teilleistungen abgegolten:
Teilleistungen, die nicht in Anspruch genommen werden, werden von der Grundgebühr
in Abzug gebracht.
5.1.2.2.
Für Ausgrabungen und Umbettungen von Urnen werden folgende Gebühren
erhoben:
Ausgraben von Urnen zur Überführung
Umbettung einer Urne im gleichen Friedhof
Umbettung einer Urne in einen anderen Friedhof
52,00 Euro
93,00 Euro
135,00 Euro
5.2. Grabbenutzungsgebühren
5.2.1.
Für die Verleihung des Benutzungsrechts an einem Wahlgrab / an einer
Wahlaschenstätte:
für ein Wahlgrab einfachbreit, einfachtief
für ein Wahlgrab doppelbreit, einfachtief
für ein Wahlgrab einfachbreit, doppeltief
für ein Wahlgrab doppelbreit, doppeltief
1.925,00 Euro
2.590,00 Euro
2.140,00 Euro
3.075,00 Euro
für die Überlassung eines Urnenwahlgrabes
für die Überlassung einer Urnennische in
der Urnenwand / Urnenstele
1.145,00 Euro
1.190,00 Euro
ANLAGE 4 – Seite 5 von 6
für die Überlassung eines Grabes im Friedbaum-Grab
für die Überlassung eines Grabes in einem Stein-Garten-Grab
5.2.2.
Für die Verlängerung des Benutzungsrechts pro Jahr nach §§ 12, 13, 13a und
13b der Friedhofsordnung:
für ein Wahlgrab einfachbreit, einfachtief
für ein Wahlgrab doppeltbreit, einfachtief
für ein Wahlgrab einfachbreit, doppeltief
für ein Wahlgrab doppelbreit, doppeltief
für ein Wahlgrab dreifachbreit, doppeltief
für ein Wahlgrab vierfachbreit, doppeltief
für ein Wahlgrab fünffachbreit, doppeltief
für ein Wahlgrab sechsfachbreit, doppeltief
für ein Wahlgrab siebenfachbreit, doppeltief
für ein Wahlgrab achtfachbreit, doppeltief
für ein Urnenwahlgrab
für eine Urnenische in der Urnenwand / Urnenstele
für ein Friedbaum-Grab
für ein Stein-Garten-Grab
5.2.3.
1.585,00 Euro
1.965,00 Euro
65,00 Euro
85,00 Euro
70,00 Euro
100,00 Euro
120,00 Euro
140,00 Euro
160,00 Euro
180,00 Euro
200,00 Euro
220,00 Euro
57,00 Euro
60,00 Euro
80,00 Euro
98,00 Euro
Für die Überlassung des Benutzungsrechts an einem Reihengrab:
für die Überlassung eines Reihengrabes
1.225,00 Euro
für die Überlassung eines Reihengrabes im Rasenfeld
1.370,00 Euro
für die Überlassung eines Reihengrabes in der
Urnenwand / Urnenstele
892,50 Euro
für die Überlassung eines Reihengrabes im Urnenrasengrabfeld
810,00 Euro
für die Überlassung eines anonymen Reihengrabes
1.370,00 Euro
für die Überlassung einer Reihenaschenstätte
775,00 Euro
für die Überlassung einer anonymen Reihenaschenstätte
750,00 Euro
für die Überlassung eines Kindergrabes
770,00 Euro
5.3. Gebühren für sonstige Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen
a.) für die Lagerung von Grabmalen je vollen Monat
4,00 Euro
b.) für die Inanspruchnahme des städtischen Personals und der städtischen
Einrichtungen für Leistungen, die nicht in dieser Friedhofsgebührenordnung
enthalten sind:
Gebühren in Höhe der entstandenen Personal- und sächlichen Kosten zuzüglich
Eines Verwaltungskostenzuschlages in Höhe von 15%.
ANLAGE 4 – Seite 6 von 6
5.4. Grabeinfassungsplatten
Für die Gestellung und Verlegung von Grabeinfassungsplatten werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
a)
b)
c)
d)
e)
für ein Reihengrab
für ein Einzelwahlgrab
für ein Doppelwahlgrab
für eine Einzelaschenstätte
für ein Kindergrab
315,00 Euro
315,00 Euro
465,00 Euro
190,00 Euro
230,00 Euro
§ 6 Auswärtigenzuschläge
Auswärtiger ist, wer kein Einwohner der Stadt Metzingen ist.
Für die Bestattung von Auswärtigen und anderer Verstorbener i. S. des § 1 Absatz 1
Satz 3 der Friedhofsordnung wird zu den Grabbenutzungsgebühren gemäß § 5 Ziffer
5.2. ein Zuschlag von je 50% erhoben.
§ 7 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2012 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bestattungsgebührensatzung vom 01.07.2005 außer
Kraft.
Stadt Metzingen, den __.__.____
_______________________________
Dr. Ulrich Fiedler
Oberbürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
(GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieses
Hinweises gegenüber der Stadt Metzingen geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Stadt Metzingen
ANLAGE 5 ­ Seite 1
Gebührenkalkulation Friedhofswesen
Ermittlung der Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten - Jahr 2011
HH-Stelle
Gebäude
Beschreibung
1.7510
1400.000
Mieten und Pachten *
1510.000
Ersätze und ähnliche Einnahmen
1710.000
Zuschüsse und Zuweisungen vom Land
4000.000
Personalausgaben ***
5000.000
Unterhaltung der Gebäude *
5020.000
Unterhaltung der Außenanlagen
5200.000
Geräte, Ausstattung (50% für Gebäude) *
5410.000
Grabnutzung
Bestattung
sonstiges
2011
Aussegnungs-
Leichen-
Grab herstellen
fall-
flächen-
Grab-
HH-Plan
halle
zelle
und schließen,
bezogen
bezogen
einfassungen
Leichenträger
70%
30%
-4.750,00 €
-1.900,00 €
-1.900,00 €
-665,00 €
-285,00 €
-50,00 €
-35,00 €
-15,00 €
-900,00 €
-630,00 €
-270,00 €
82.985,53 €
35.565,22 €
700,00 €
300,00 €
180.000,00 €
5.000,00 €
53.481,25 €
2.000,00 €
2.000,00 €
10.500,00 €
4.500,00 €
4.000,00 €
800,00 €
800,00 €
280,00 €
120,00 €
1.400,00 €
600,00 €
Heizung, Brennstoffe *
7.700,00 €
3.080,00 €
3.080,00 €
1.078,00 €
462,00 €
5421.000
Stromkosten *
8.000,00 €
3.200,00 €
3.200,00 €
1.120,00 €
480,00 €
5422.000
Wasser- und Abwasserkosten *
17.000,00 €
1.360,00 €
1.360,00 €
15.000,00 €
davon 50% für Außenanlagen
davon 80% für Außenanlagen
5423.000
Abfallkosten
4.500,00 €
5430.000
Reinigung *
2.400,00 €
960,00 €
960,00 €
5440.000
Gebäudeversicherung und Abgaben *
1.100,00 €
440,00 €
440,00 €
5500.000
Haltung von Fahrzeugen
4.900,00 €
5600.000
Dienst- und Schutzkleidung (50% für Bestattung)
1.300,00 €
5700.000
Beseitigung Grababsenkungen
400,00 €
5780.000
weitere Verbrauchs- und Betriebsmittel
200,00 €
Zwischensumme:
245.800,00 €
*
Aufteilungsverhältnis siehe nächste Seite
**
Ermittlung der anteiligen Kosten für Grabeinfassungsplatten verlegen siehe Seite 37
650,00 €
9.940,00 €
9.940,00 €
54.131,25 €
476,00 €
204,00 €
9.520,00 €
4.080,00 €
3.150,00 €
1.350,00 €
336,00 €
144,00 €
154,00 €
66,00 €
3.430,00 €
1.470,00 €
455,00 €
195,00 €
280,00 €
120,00 €
140,00 €
60,00 €
114.674,53 €
49.146,22 €
7.968,00 €
7.968,00 €
*** Abweichend vom HH-Planansatz 2011: 201.700 € nach Abstimmung mit der Verwaltung
Allevo I Kommunalberatung
Stadt Metzingen
HH-Stelle
Gebäude
Beschreibung
1.7510
Übertrag:
ANLAGE 5 ­ Seite 2
Gebührenkalkulation Friedhofswesen
Grabnutzung
Bestattung
sonstiges
2011
Aussegnungs-
Leichen-
Grab herstellen
fall-
flächen-
Grab-
HH-Plan
halle
zelle
und schließen,
bezogen
bezogen
einfassungen
Leichenträger
70%
30%
54.131,25 €
114.674,53 €
49.146,22 €
2.800,00 €
1.200,00 €
350,00 €
150,00 €
490,00 €
210,00 €
245.800,00 €
9.940,00 €
9.940,00 €
6340.000
Vergütung an Dritte
4.000,00 €
6350.000
Platten für Grabeinfassungen
4.000,00 €
6370.000
Aufwand für Sondergräber
6410.000
Versicherungen (50% für Bestattung)
6500.000
Geschäftsausgaben, Bürobedarf
100,00 €
70,00 €
30,00 €
6510.000
Bücher- und Zeitschriften
500,00 €
350,00 €
150,00 €
6520.000
Post- und Fernmeldegebühren
1.200,00 €
840,00 €
360,00 €
6540.000
Dienstreisen und Schulungen
500,00 €
350,00 €
150,00 €
1.400,00 €
6610.000
Mitgliedschaften
Vermischte Ausgaben
6770.000
Inanspruchnahme Aussegnungshalle
6790.000
Innere Verrechnungen Bauhof
40.000,00 €
6796.000
Innere Verrechnungen Bauhof *
40.000,00 €
Interne Reinigungskräfte **
Summe Unterhaltungskosten
4.000,00 €
500,00 €
6680.000
700,00 €
50,00 €
35,00 €
15,00 €
250,00 €
175,00 €
75,00 €
77,14 €
33,06 €
28.000,00 €
12.000,00 €
1.211,00 €
519,00 €
149.422,67 €
64.038,28 €
3.300,00 €
7.968,00 €
3.300,00 €
39.889,80 €
8.650,00 €
3.460,00 €
3.460,00 €
350.250,00 €
16.700,00 €
13.400,00 €
94.721,05 €
11.968,00 €
* Ermittlung siehe nächste Seite
** Aufteilung siehe unten; diese Kostenposition kommt nach Ahbstimmung der Verwaltung hinzu, da sie im HH-Plan nicht enthalten ist.
Aufteilung der Gebäude in einzelne Einrichtungen
Aussegnunghallen Metzingen
Aufteilungsverhältnis
Feierhalle
Leichenzelle
Betriebsräume
40%
40%
20%
Allevo I Kommunalberatung
Stadt Metzingen
ANLAGE 5 ­ Seite 3
Gebührenkalkulation Friedhofswesen
Aufteilung der Personalkosten (HHST 1.7510.4000.000)
Leistungen der Friedhofsverwaltung für Bestattung
Sterbefälle mit Neugrabverkauf
Sterbefälle mit Grabverlängerung
Hinzubestattungen (Nutzungszeit reicht noch aus)
./. Verlängerungen ohne Sterbefall
Zwischensumme Tätigkeiten der Verwaltung
Bestattung in Urnengräber
Bestattungsordner
Leichenträger
Ausgrabung von Urnen
Umbettung von Urnen
Umbettung einer Urne in einen anderen Friedhof
Zwischensumme
Bestattungsfälle
lt. Prognose
123,20
61,80
27,40
-18,60
193,80
75,20
193,80
415,80
0,20
0,60
0,00
Aufwand
je Fall *
43,00 €
41,50 €
83,00 €
62,25 €
41,50 €
83,00 €
124,50 €
Kosten
Summe
8.333,40 €
3.120,80 €
16.085,40 €
25.883,55 €
8,30 €
49,80 €
0,00 €
53.481,25 €
* siehe Seite 31-35
Aufteilung der Inneren Verrechnungen (HHST 1.7510.6790.000 und 1.7510.6796.000)
Leistungen des Bauhofs für Erdbestattung
Sterbefälle mit Neugrabverkauf (Personen über 10 Jahre)
Sterbefälle mit Grabverlängerung (Personen über 10 Jahre)
Hinzubestattungen (Nutzungszeit reicht noch aus)
./. Verlängerungen ohne Sterbefall
Summe
Sterbefälle in Kindergräber
Summe
Bestattungsfälle
lt. Prognose
53,80
50,60
4,40
-13,00
95,80
0,40
Aufwand
je Fall *
Kosten
Summe
415,00 €
39.757,00 €
332,00 €
132,80 €
39.889,80 €
* siehe Seite 32
Allevo I Kommunalberatung
Stadt Metzingen
ANLAGE 5 ­ Seite 4
Gebührenkalkulation Friedhofswesen
Ermittlung der Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten - Kalkulationsansatz 2012 - 2014
Kostenstelle
Kalk.ansatz
Kalk.ansatz
Kalk.ansatz
Kalk.ansatz
2011
2012
2013
2014
1,5%
1,5%
1,5%
Aussegnungshalle
16.700 €
16.951 €
17.205 €
17.463 €
Leichenzelle
13.400 €
13.601 €
13.805 €
14.012 €
Bestattung - Grab herstellen und schließen, Leichenträger
94.721 €
96.142 €
97.584 €
99.048 €
149.423 €
151.664 €
153.939 €
156.248 €
Grabnutzungsrechte Anteil flächenbezogen
64.038 €
64.999 €
65.974 €
66.964 €
Grabeinfassungen
11.968 €
12.148 €
12.330 €
12.515 €
350.250 €
355.505 €
360.837 €
366.250 €
Grabnutzungsrechte Anteil fallbezogen
Summe Unterhaltungskosten
Allevo I Kommunalberatung
Stadt Metzingen
Grabart
ANLAGE 5 ­ Seite 5
Gebührenkalkulation Friedhofswesen
Grabfläche
m²
Beiwert in Prozent
doppelte besondere AuswärtigenBelegung Grabfelder zuschlag
Nutzungsjahre
Fälle
Bemess.
einheiten
pro Grabart
2006
2007
2008
2009
2010
Summe
Mittelwert
2006-2010
Prognose
Verlängerungen
fallbezogen
Bemess.
einheiten
ingesamt
Reihengräber
Kindergrab
Reihengrab
Reihengrab Rasengrabfeld (Pflege Stadt) **
Reihengrab - Auswärtige
anonymes Reihengrab **
Urnenreihengrab
Urnenreihengrab - Auswärtige
Urnenrasengrab (Pflege Stadt) **
anonymes Urnengrab **
0,60
2,00
2,00
2,00
2,00
0,64
0,64
0,64
0,25
-
50%
50%
50%
50%
50%
50%
-
15
20
20
20
20
15
15
15
15
9,00
40,00
60,00
60,00
60,00
9,60
14,40
14,40
5,63
0
25
0
0
2
15
0
0
5
0
23
3
0
3
10
0
0
10
1
26
4
2
6
20
2
0
9
0
16
4
1
3
8
0
0
7
1
12
4
2
3
12
1
0
8
2
102
15
5
17
65
3
0
39
0,4
20,4
3,0
1,0
3,4
13,0
0,6
0,0
7,8
0,4
15,4
3,0
1,0
3,4
13,0
0,6
1,0
7,8
3,6
616,0
180,0
60,0
204,0
124,8
8,6
14,4
43,9
2,00
2,00
2,00
4,60
4,60
6,20
7,80
11,00
14,20
0,64
0,64
0,33
1,68
2,25
0%
50%
50%
0%
50%
50%
50%
50%
50%
100%
100%
50%
50%
100%
20%
20%
20%
20%
20%
20%
20%
20%
20%
20%
20%
370%
120%
120%
50%
50%
-
30
30
30
30
30
30
30
30
30
20
20
20
20
20
72,00
102,00
153,00
165,60
234,60
316,20
397,80
561,00
724,20
28,16
42,24
34,32
90,72
144,00
6
28
0
5
0
0
0
0
0
18
0
6
0
0
8
23
0
5
0
0
0
0
0
13
0
12
0
0
3
27
0
5
1
0
0
0
0
21
0
18
0
0
3
29
0
1
0
0
0
0
0
20
5
23
0
0
4
23
0
4
0
0
0
0
0
30
3
24
0
0
24
130
0
20
1
0
0
0
0
102
8
83
0
0
4,8
26,0
0,0
4,0
0,2
0,0
0,0
0,0
0,0
20,4
1,6
16,6
0,0
0,0
3,8
24,0
0,0
3,0
0,2
0,0
0,0
0,0
0,0
20,4
1,6
21,6
1,5
1,5
273,6
2.448,0
0,0
496,8
46,9
0,0
0,0
0,0
0,0
574,5
67,6
741,3
136,1
216,0
110
110
145
120
131
616
123,2
123,2
6.256,1
5
16
21
5
2
1
1
0
3
3
4
3
9
12
4
2
1
0
1
6
1
7
5
14
10
11
2
1
0
0
0
0
6
6
20
24
4
2
1
2
0
4
0
8
0
34
29
1
2
2
1
0
3
0
10
19
93
96
25
10
6
4
1
16
4
35
3,8
18,6
19,2
5,0
2,0
1,2
0,8
0,2
3,2
0,8
7,0
3,8
18,6
19,2
5,0
2,0
1,2
0,8
0,2
3,2
0,8
7,0
1,2
6,3
7,3
1,7
1,0
0,7
0,2
0,2
0,8
0,1
4,6
83,9
645,0
1.208,3
394,9
301,4
273,7
131,6
115,9
21,2
7,9
309,4
61
46
49
71
82
309
61,8
61,8
24,1
3.493,2
Wahlgräber
Wahlgrab einfachbreit, einfachtief
Wahlgrab einfachbreit, doppeltief
Wahlgrab einfachbreit, doppeltief - Auswärt.
Wahlgrab doppelbreit, einfachtief
Wahlgrab doppelbreit, doppeltief
Wahlgrab 3-stellig
Wahlgrab 4-stellig
Wahlgrab 6-stellig
Wahlgrab 8-stellig
Urnenwahlgrab
Urnenwahlgrab - Auswärtige
Urnenwahlgrab Urnenwand ***
Friedbaum-Grab ****
Stein-Garten-Grabstätte ****
Summe Bestattungen
Verlängerung von Nutzungsrechten
Wahlgrab einfachbreit, einfachtief
Wahlgrab einfachbreit, doppeltief
Wahlgrab doppelbreit, einfachtief
Wahlgrab doppelbreit, doppeltief
Wahlgrab 3-stellig
Wahlgrab 4-stellig
Wahlgrab 6-stellig
Wahlgrab 8-stellig
Urnenwahlgrab
Urnenwahlgrab 2-stellig
Urnenbeisetzung in Wahlgrab
Summe Verlängerung Nutzungsrechte
2,00
2,00
4,60
4,60
6,20
7,80
11,00
14,20
0,64
1,28
2,00
0%
50%
0%
50%
50%
50%
50%
50%
100%
100%
50%
20%
20%
20%
20%
20%
20%
20%
20%
20%
20%
20%
-
Mittelwert
Jahre *
9,2
10,2
11,4
10,1
14,3
17,2
8,8
24,0
4,7
3,5
13,0
22,08
34,68
62,93
78,98
150,72
228,07
164,56
579,36
6,62
9,86
44,20
Summe der Bemessungseinheiten
*
**
***
****
9.749,3
siehe nächste Seite
Der Zuschlag, für Gräber bei denen die Gemeindeverwaltung die Pflege übernimmt, beträgt 50%.
Der Zuschlag wird die Urnenwand (3 bzw. 4 Ebenen) beträgt 350%. Zusammen mit einem Zuschlag von 20% als Wahlgrab ergibt 370%.
Dieser Grabtyp befindet sich in einer Sonderlage. Der Zuschlag beträgt 100%. Zusammen mit einem Zuschlag von 20% als Wahlgrab ergibt 120%.
Allevo I Kommunalberatung
Stadt Metzingen
ANLAGE 5 ­ Seite 6
Gebührenkalkulation Friedhofswesen
Ermittlung der Dauer der Verlängerungen je Grabart
Verlängerung von Nutzungsrechten
Fett = Summe aller Verlängerungsjahre
Mittelwert
2006-2010
2006
2007
2008
2009
2010
Summe
Wahlgrab einfachbreit, einfachtief
Durchschnittliche Verlängerungsjahre je Fall
60
12
48
54
0
174
34,8
9,2
Wahlgrab einfachbreit, doppeltief
Durchschnittliche Verlängerungsjahre je Fall
139
90
129
232
359
949
189,8
10,2
Wahlgrab doppelbreit, einfachtief
Durchschnittliche Verlängerungsjahre je Fall
310
148
86
182
364
1090
218,0
11,4
Wahlgrab doppelbreit, doppeltief
Durchschnittliche Verlängerungsjahre je Fall
23,5
57
136
36
1
254
50,7
10,1
Wahlgrab 3-stellig
Durchschnittliche Verlängerungsjahre je Fall
35
25
15
36
32
143
28,6
14,3
Wahlgrab 4-stellig
Durchschnittliche Verlängerungsjahre je Fall
5
10
19
19
50
103
20,6
17,2
Wahlgrab 6-stellig
Durchschnittliche Verlängerungsjahre je Fall
7
0
0
8
20
35
7,0
8,8
Wahlgrab 8-stellig
Durchschnittliche Verlängerungsjahre je Fall
0
24
0
0
0
24
4,8
24,0
Urnenwahlgrab
Durchschnittliche Verlängerungsjahre je Fall
19
21
0
23
12
75
15,0
4,7
Urnenwahlgrab 2-stellig
Durchschnittliche Verlängerungsjahre je Fall
0
14
0
0
0
14
2,8
3,5
Urnenbeisetzung in Wahlgrab
Durchschnittliche Verlängerungsjahre je Fall
35
120
83
109
108
455
91,0
13,0
633,5
521
516
699
946
3316
663,1
Summe Verlängerung Nutzungsrechte (Jahre)
Allevo I Kommunalberatung
Stadt Metzingen
Gebührenkalkulation Friedhofswesen
ANLAGE 5 ­ Seite 7
Ermittlung einer durchschnittlichen Grabgröße bei den Kammern der Urnenwände (Urnenwandanlage Mühlwiesenfriedhof)
4 Urnenwände
4 Urnenwand mit 84 Kammern
4 Urnenwände (Länge über alle 4 Wände)
Vorplatz
Freifläche links und rechts (je 0,5 m)
Summe
Länge
in m
Tiefe
in m
Fläche
m²
15,56
15,56
1,00
0,70
1,00
1,00
10,89
15,56
1,00
27,45
Anzahl
Kammern
Größe je
Kammer
84
0,33
Allevo I Kommunalberatung
Stadt Metzingen
ANLAGE 5 ­ Seite 8
Gebührenkalkulation Friedhofswesen
Grabnutzungsgebühr
Ermittlung des Kostenanteils (fallbezogen) je Bemessungseinheit
2012
2013
2014
Summe
Durchschnitt
Unterhaltungskosten- und Bewirtschaftungskosten
151.664 €
153.939 €
156.248 €
461.851 €
153.950 €
Abschreibung und Verzinsung
117.212 €
114.341 €
111.307 €
342.860 €
114.287 €
Gesamtkosten
268.876 €
268.280 €
267.555 €
804.711 €
268.237 €
3.406,5
3.406,5
3.406,5
10.219,5
Gesamtsumme Nutzungsrechte *
Betrag pro Nutzungsjahr und Nutzungsrecht
3.406,5
78,74 €
* siehe nächste Seite
Allevo I Kommunalberatung
Stadt Metzingen
ANLAGE 5 ­ Seite 9
Gebührenkalkulation Friedhofswesen
Ermittlung des fallbezogenen Gebührenanteils je Grabart
Grabart
durchschnittliche
Sterbefälle
Nutzungsjahre
Auswärtigenzuschlag
Gesamtsumme
Nutzungsrechte
Teilgebühr
fallbezogen
0,40
15,40
3,00
1,00
3,40
13,00
0,60
1,00
7,80
15
20
20
20
20
15
15
15
15
0%
0%
0%
50%
0%
0%
50%
0%
0%
6,0
308,0
60,0
30,0
68,0
195,0
13,5
15,0
117,0
1.181,10 €
1.574,80 €
1.574,80 €
1.574,80 €
1.574,80 €
1.181,10 €
1.181,10 €
1.181,10 €
1.181,10 €
3,80
24,00
0,00
3,00
0,20
0,00
0,00
0,00
0,00
20,40
1,60
21,60
1,50
1,50
1,20
6,30
7,30
1,70
1,00
0,70
0,20
0,20
0,80
0,10
7,00
30
30
30
30
30
30
30
30
30
20
20
20
20
20
30
30
30
30
30
30
30
30
20
20
20
0%
0%
50%
0%
0%
0%
0%
0%
0%
0%
50%
0%
0%
0%
0%
0%
0%
0%
0%
0%
0%
0%
0%
0%
0%
114,0
720,0
0,0
90,0
6,0
0,0
0,0
0,0
0,0
408,0
48,0
432,0
30,0
30,0
36,0
189,0
219,0
51,0
30,0
21,0
6,0
6,0
16,0
2,0
140,0
2.362,20 €
2.362,20 €
2.362,20 €
2.362,20 €
2.362,20 €
2.362,20 €
2.362,20 €
2.362,20 €
2.362,20 €
1.574,80 €
1.574,80 €
1.574,80 €
1.574,80 €
1.574,80 €
2.362,20 €
2.362,20 €
2.362,20 €
2.362,20 €
2.362,20 €
2.362,20 €
2.362,20 €
2.362,20 €
1.574,80 €
1.574,80 €
1.574,80 €
Reihengräber
Kindergrab
Reihengrab
Reihengrab Rasengrabfeld
Reihengrab - Auswärtige
anonymes Reihengrab
Urnenreihengrab
Urnenreihengrab - Auswärtige
Urnenrasengrabfeld
anonymes Urnengrab
Wahlgräber
Wahlgrab einfachbreit, einfachtief
Wahlgrab einfachbreit, doppeltief
Wahlgrab einfachbreit, doppeltief - Auswärtige
Wahlgrab doppelbreit, einfachtief
Wahlgrab doppelbreit, doppeltief
Wahlgrab 3-stellig
Wahlgrab 4-stellig
Wahlgrab 6-stellig
Wahlgrab 8-stellig
Urnenwahlgrab
Urnenwahlgrab - Auswärtige
Urnenwahlgrab Urnenwand
Friedbaum-Grab
Stein-Garten-Grabstätte
Verlängerungen Wahlgrab einfachbreit, einfachtief
Verlängerungen Wahlgrab einfachbreit, doppeltief
Verlängerungen Wahlgrab doppelbreit, einfachtief
Verlängerungen Wahlgrab doppelbreit, doppeltief
Verlängerungen Wahlgrab 3-stellig
Verlängerungen Wahlgrab 4-stellig
Verlängerungen Wahlgrab 6-stellig
Verlängerungen Wahlgrab 8-stellig
Verlängerungen Urnenwahlgrab
Verlängerungen Urnenwahlgrab 2-stellig
Urnenbeisetzung in Wahlgrab
Summe
149,70
3406,50
Allevo I Kommunalberatung
Stadt Metzingen
ANLAGE 5 ­ Seite 10
Gebührenkalkulation Friedhofswesen
Ermittlung des Kostenanteils (flächenbezogen) je Bemessungseinheit
2012
2013
2014
Summe
Durchschnitt
Unterhaltungskosten- und Bewirtschaftungskosten
64.999 €
65.974 €
66.964 €
197.937 €
65.979 €
Abschreibung und Verzinsung
50.234 €
49.004 €
47.703 €
146.941 €
48.980 €
Gesamtkosten
115.233 €
114.978 €
114.667 €
344.878 €
114.959 €
9.749,3
9.749,3
9.749,3
29.247,9
9.749,3
Bemessungseinheiten
Kosten je Bemessungseinheiten
11,79 €
Allevo I Kommunalberatung
Stadt Metzingen
Gebührenkalkulation Friedhofwesen
ANLAGE 5 ­ Seite 11
Ermittlung des flächenbezogenen Gebührenanteils je Grabart
Grabart
Bemessungseinheiten pro
Grabart
Kosten je
Bemessungseinheit
Teilgebühr
flächenbezogen
Kindergrab
9,00
11,79 €
106,11 €
Reihengrab
40,00
11,79 €
471,60 €
Reihengrab Rasengrabfeld
60,00
11,79 €
707,40 €
anonymes Reihengrab
Reihengräber
60,00
11,79 €
707,40 €
Urnenreihengrab
9,60
11,79 €
113,18 €
Urnenrasengrab
14,40
11,79 €
169,78 €
5,63
11,79 €
66,38 €
anonymes Urnengrab
Wahlgräber
Wahlgrab einfachbreit, einfachtief
72,00
11,79 €
848,88 €
Wahlgrab einfachbreit, doppeltief
102,00
11,79 €
1.202,58 €
Wahlgrab doppelbreit, einfachtief
165,60
11,79 €
1.952,42 €
Wahlgrab doppelbreit, doppeltief
234,60
11,79 €
2.765,93 €
Wahlgrab 3-stellig
316,20
11,79 €
3.728,00 €
Wahlgrab 4-stellig
397,80
11,79 €
4.690,06 €
Wahlgrab 6-stellig
561,00
11,79 €
6.614,19 €
Wahlgrab 8-stellig
724,20
11,79 €
8.538,32 €
Urnenwahlgrab
28,16
11,79 €
332,01 €
Urnenwahlgrab Urnenwand
34,32
11,79 €
404,63 €
Friedbaum-Grab
Stein-Garten-Grabstätte
90,72
11,79 €
1.069,59 €
144,00
11,79 €
1.697,76 €
Allevo I Kommunalberatung
Stadt Metzingen
ANLAGE 5 ­ Seite 12
Gebührenkalkulation Friedhofswesen
Ermittlung der Gebührensatzobergrenze je Grabart
Grabart
Teilgebühr
fallbezogen
Teilgebühr
flächenbezogen
Gebührensatzobergrenze
Nutzungsjahre
Kosten für
Verlängerung pro
Jahr
Kosten für
Verlängerung je
Tag
Reihengräber
Kindergrab
1.181,10 €
106,11 €
1.287,21 €
15
Reihengrab
1.574,80 €
471,60 €
2.046,40 €
20
Reihengrab Rasengrabfeld
1.574,80 €
707,40 €
2.282,20 €
20
anonymes Reihengrab
1.574,80 €
707,40 €
2.282,20 €
20
Urnenreihengrab
1.181,10 €
113,18 €
1.294,28 €
15
Urnenrasengrab
1.181,10 €
169,78 €
1.350,88 €
15
anonymes Urnengrab
1.181,10 €
66,38 €
1.247,48 €
15
Wahlgräber
Wahlgrab einfachbreit, einfachtief
2.362,20 €
848,88 €
3.211,08 €
30
107,04 €
0,29 €
Wahlgrab einfachbreit, doppeltief
2.362,20 €
1.202,58 €
3.564,78 €
30
118,83 €
0,33 €
Wahlgrab doppelbreit, einfachtief
2.362,20 €
1.952,42 €
4.314,62 €
30
143,82 €
0,39 €
Wahlgrab doppelbreit, doppeltief
2.362,20 €
2.765,93 €
5.128,13 €
30
170,94 €
0,47 €
Wahlgrab 3-stellig
2.362,20 €
3.728,00 €
6.090,20 €
30
203,01 €
0,56 €
Wahlgrab 4-stellig
2.362,20 €
4.690,06 €
7.052,26 €
30
235,08 €
0,64 €
Wahlgrab 6-stellig
2.362,20 €
6.614,19 €
8.976,39 €
30
299,21 €
0,82 €
Wahlgrab 8-stellig
2.362,20 €
8.538,32 €
10.900,52 €
30
363,35 €
1,00 €
Urnenwahlgrab
1.574,80 €
332,01 €
1.906,81 €
20
95,34 €
0,26 €
Urnenwahlgrab Urnenwand
1.574,80 €
404,63 €
1.979,43 €
20
98,97 €
0,27 €
Friedbaum-Grab
1.574,80 €
1.069,59 €
2.644,39 €
20
132,22 €
0,36 €
Stein-Garten-Grabstätte
1.574,80 €
1.697,76 €
3.272,56 €
20
163,63 €
0,45 €
Urnenbeisetzung in ein bestehendes Wahlgrab
1.574,80 €
0,00 €
1.574,80 €
20
78,74 €
0,22 €
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Stadt Metzingen
ANLAGE 5 ­ Seite 13
Gebührenkalkulation Friedhofswesen
Kosten der Grundgebühren nach Grabtypen
a) Ermittlung der durchschnittlichen kalkulatorischen Kosten je Bestattungsfall (bei Erdgrab im Alter von 10 und mehr Jahren)
Ermittlung durchschnittl. Bestattungen
lt. Prognose
Anzahl Bestattungen im Erdgrab
Hinzubestattungen in Erdgrab (Nutzungszeit reicht noch aus)
./. Verlängerungen ohne Sterbefall (Erdgrab) *
Summe
101,4
13,0
-17,8
96,6
Ermittlung Kalkulatorische Kosten je Bestattung
2012
2013
10.608,64 €
10.190,21 €
Kalkulatorische Kosten für Bestattungen
Kalkulatorische Kosten je Erdbestattung
2014
9.662,86 €
Durchschnitt
10.153,90 €
105,11 €
b) Ermittlung der durchschnittlichen Betriebskosten je Bestattungsfall
Ermittlung durchschnittl. Bestattungen
lt. Prognose
Anzahl Bestattungen
Hinzubestattungen in Gräber (Nutzungszeit reicht noch aus)
./. Verlängerungen ohne Sterbefall
Summe
Ermittlung Betriebskosten je Bestattung
anteilige Betriebskosten HHST 1.7510.5600.000 / 6410.000 (siehe Seite 18/19)
185,0
27,4
-18,6
193,8
2011
1.350,00 €
Durchschnitt
6,97 €
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Gebührenkalkulation Friedhofswesen
Stadt Metzingen
ANLAGE 5 ­ Seite 14
Kosten der Grundgebühren nach Grabtypen
c) Ermittlung der durchschnittlichen Betriebskosten je Bestattungsfall
Stunden Bauhofleistungen für Erdbestattungen lt. Mitteilung Verwaltung:
1.000
Anzahl Nutzungsrechte und Verlängerungen Erdgräber Jahr 2010:
./. Darin enthalten: Grabverlängerungen ohne Sterbefall:
Sterbefälle, bei welche keine Nutzungszeitverlängerung benötigt wurde:
Summe Sterbefälle (Bestattung in Erdgräber)
121,0
-30,0
10,0
101,0
Zeitaufwand je Bestattung in Erdgrab:
gerundet: 10,0 Stunden je Sterbefall
Leichenträgertätigkeit
Aufwand Leichenträger
9,9 Stunden
Stunden
1,50
Stundensatz
41,50 €
Kosten je
Bestattung
62,25 €
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Gebührenkalkulation Friedhofswesen
Stadt Metzingen
ANLAGE 5 ­ Seite 15
Kosten der Grundgebühren nach Grabtypen
Bestattung von Personen im Alter von
über 10 Jahren
Bauhof, Grab öffnen und schließen
anteilige kalkulatorische Kosten
anteilige Betriebskosten
Bestattungsordner (Friedhofsverwaltung)
Benutzung der Leichenzelle
Benutzung der Feierhalle
Tätigkeiten der Verwaltung *
Stunden
Stundensatz
10,00
41,50 €
2,00
41,50 €
1,00
43,00 €
Summe
Bestattung von Personen im Alter
unter 10 Jahren
Bauhof, Grab öffnen und schließen
anteilige kalkulatorische Kosten
anteilige Betriebskosten
Bestattungsordner (Friedhofsverwaltung)
Benutzung der Leichenzelle
Benutzung der Feierhalle
Tätigkeiten der Verwaltung *
Summe
Kosten je
Bestattung
415,00 €
105,11 €
6,97 €
83,00 €
146,35 €
141,35 €
43,00 €
940,78 €
Stunden
Stundensatz
8,00
41,50 €
2,00
41,50 €
1,00
43,00 €
Kosten je
Bestattung
332,00 €
105,11 €
6,97 €
83,00 €
146,35 €
141,35 €
43,00 €
857,78 €
* Stundensatz gemäß VwV-Kostenfestlegung Stand 2010
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Gebührenkalkulation Friedhofswesen
Stadt Metzingen
ANLAGE 5 ­ Seite 16
Kosten der Grundgebühren nach Grabtypen
Aschenbeisetzungen
Friedhofsverwaltung, Grab öffnen und schließen
anteilige Betriebskosten
Bestattungsordner (Friedhofsverwaltung)
Benutzung der Leichenzelle
Benutzung der Feierhalle
Urnenbeisetzung (Friedhofsverwaltung)
Tätigkeiten der Verwaltung *
Stunden
Stundensatz
1,00
41,50 €
2,00
41,50 €
1,00
1,00
41,50 €
43,00 €
Summe
Aschenbeisetzungen in der Urnenwand
Friedhofsverwaltung, Abschlussplatte anbringen
anteilige Betriebskosten
Bestattungsordner (Friedhofsverwaltung)
Benutzung der Leichenzelle
Benutzung der Feierhalle
Urnenbeisetzung (Friedhofsverwaltung)
Tätigkeiten der Verwaltung *
Summe
Kosten je
Bestattung
41,50 €
6,97 €
83,00 €
146,35 €
141,35 €
41,50 €
43,00 €
503,67 €
Stunden
Stundensatz
0,25
41,50 €
2,00
41,50 €
2,00
1,00
41,50 €
43,00 €
Kosten je
Bestattung
10,38 €
6,97 €
83,00 €
146,35 €
141,35 €
83,00 €
43,00 €
514,05 €
* Stundensatz gemäß VwV-Kostenfestlegung Stand 2010
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Stadt Metzingen
Gebührenkalkulation Friedhofswesen
ANLAGE 5 ­ Seite 17
Ausgrabungen, Hebungen und Umbettungen von Leichen und Gebeinen
Für Ausgrabungen bzw. Umbettungen von Leichen und Gebeinen gab es im Betrachtungszeitraum 2006-210 keine Fallzahlen. Somit sind auch keine
Kosten entstanden. Diese Tätigkeiten sind in der Satzung § 9 Absatz 1 ausgeschlossen. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
Nach Abstimmung mit der Verwaltung soll auf eine Berechnung dieser Gebührensätze verzichtet werden.
Bei solchen Ausnahmen wird in aller Regel auf die Leistung eines Bestattungsunternehmens zurückgegriffen.
Allevo I Kommunalberatung
Gebührenkalkulation Friedhofswesen
Stadt Metzingen
ANLAGE 5 ­ Seite 18
Ausgrabungen, Hebungen und Umbettungen von Aschen
Ausgrabungen und Umbettungen von Urnen
Ausgraben von Urnen zur Überführung
Friedhofsverwaltung, Ausgrabarbeiten
Tätigkeiten der Verwaltung *
Stunden
1,00
0,25
Stundensatz
41,50 €
43,00 €
Summe
Umbettung einer Urne im gleichen Friedhof
Friedhofsverwaltung, Ausgrabarbeiten
Tätigkeiten der Verwaltung *
Friedhofsverwaltung, Ausgrabarbeiten
Tätigkeiten der Verwaltung *
Summe
41,50 €
10,75 €
52,25 €
Stunden
2,00
0,25
Stundensatz
41,50 €
43,00 €
Summe
Umbettung einer Urne in einen anderen
Friedhof
Kosten je
Bestattung
Kosten je
Bestattung
83,00 €
10,75 €
93,75 €
Stunden
3,00
0,25
Stundensatz
41,50 €
43,00 €
Kosten je
Bestattung
124,50 €
10,75 €
135,25 €
Allevo I Kommunalberatung
Gebührenkalkulation Friedhofwesen
Stadt Metzingen
ANLAGE 5 ­ Seite 19
Kosten für Grabeinfassungs- und Urnenwandabschlußplatten
Grabeinfassungsplatten Reihengrab bzw.
Einzelwahlgrab
Friedhofsverwaltung, Platten verlegen
verlegte Platten 1,38 m² zu 109,36 €/m²
Stunden
4,00
Stundensatz
41,50 €
Summe
Grabeinfassungsplatten Doppelwahlgrab
Friedhofsverwaltung, Platten verlegen
verlegte Platten 1,98 m² zu 109,36 €/m²
Friedhofsverwaltung, Platten verlegen
verlegte Platten 0,96 m² zu 109,36 €/m²
Summe
166,00 €
150,92 €
316,92 €
Stunden
6,00
Stundensatz
41,50 €
Summe
Grabeinfassungsplatten Einzelaschenstätte
Kosten je
Bestattung
Kosten je
Bestattung
249,00 €
216,53 €
465,53 €
Stunden
2,00
Stundensatz
41,50 €
Kosten je
Bestattung
83,00 €
104,99 €
187,99 €
Allevo I Kommunalberatung
ANLAGE 5 ­ Seite 20
Gebührenkalkulation Friedhofswesen
Stadt Metzingen
Kosten für Grabeinfassungs- und Urnenwandabschlußplatten
Grabeinfassungsplatten Kindergrab
Friedhofsverwaltung, Platten verlegen
verlegte Platten 0,84 m² zu 109,36 €/m²
Stunden
2,00
Stundensatz
41,50 €
Summe
Leistung
Reihengrab
Einzelwahlgrab
Doppelwahlgrab
Einzelaschenstätte
Kindergrab
Summe
Kosten je
Bestattung
83,00 €
150,92 €
233,92 €
2006
2007
2008
2009
2010
Durchschnitt
17
13
5
32
0
17
11
5
23
0
22
9
6
40
1
6
5
1
33
0
11
10
4
43
1
15
10
4
34
0
Lohnkosten
je Fall
166,00 €
166,00 €
249,00 €
83,00 €
83,00 €
Lohnkosten
Summe
2.490,00 €
1.660,00 €
996,00 €
2.822,00 €
0,00 €
7.968,00 €
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Stadt Metzingen
ANLAGE 5 ­ Seite 21
Gebührenkalkulation Friedhofswesen
Ermittlung der durchschnittlichen Fallzahlen für die Nutzung der Feierhalle
Nutzungen der Aussegnungshalle
Benutzung der Aussegnungshalle bzw. Leichenzellen (Fälle)
Anzahl Fälle
2006
2007
2008
2009
2010
Summe
Mittelwert
173
160
186
191
185
895
179,0
Gebührenberechnung für die Nutzung der Feierhalle
Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten
Abschreibung und Verzinsung
Gesamtkosten
Durchschnittliche Anzahl der Benutzungen der Feierhalle in Fällen pro Jahr
2012
2013
2014
Summe
16.951 €
17.205 €
17.463 €
51.619 €
8.556 €
8.015 €
7.713 €
24.284 €
25.507 €
25.220 €
25.176 €
75.903 €
179,0
179,0
179,0
Gebührenobergrenze für die Nutzung der Feierhalle
537,0
141,35 €
Gebührenberechnung für die Nutzung der Leichenzelle
2012
2013
2014
Summe
Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten
13.601 €
13.805 €
14.012 €
41.418 €
Abschreibung und Verzinsung
12.799 €
12.391 €
11.984 €
37.174 €
Gesamtkosten
26.400 €
26.196 €
25.996 €
78.592 €
179,0
179,0
179,0
537,0
Durchschnittliche Anzahl der Benutzungen der Leichenzelle in Fällen pro Jahr
Gebührenobergrenze für die Nutzung der Leichenzelle
146,35 €
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ANLAGE 5 ­ Seite 22
Gebührenkalkulation des Friedhofswesen
Stadt Metzingen
Darstellung der Abschreibung und Verzinsung 2012
Einrichtung
1
Grundstück
Bäume, Sträucher, Bänke
Grundstück
Grundstück
Grundstück Friedhofserweiterung
Erweiterung Außenanlage
Grundstück
Grundstück
Leichenkühlzellen
Gebäude
Umbau Leichenhalle
Überdachung
Wartehalle (Umbau)
Renovierung Leichenhalle
Renovierung Glockenturm
Garagen
Gebäude
Stahlunterkonstruktion
Gebäude
Plattenarbeiten
Gebäude
Granitplatten Leichenhalle
Eingangstore
Hoftor
Gerätehütte Neubau
Gerätehütte Neubau
Aussegnungshalle
Verjüngung alter Baumbestände
Weg entlang der Erms
Friedhofsmauern
Wegeflächen
Zwischensumme
AHK
2
Abschr.
3
Restbuchw.
4a
Restbuchw.
4b
Verzinsung
5
31.12.2012
2012
01.01.2012
31.12.2012
5,50%
Summe
6 (3+5)
Gebäude
Feierhalle
76.724,46 €
9.356,64 €
214.541,91 €
88.639,26 €
20.215,41 €
262.936,97 €
66.923,00 €
11.203,43 €
54.223,94 €
60.437,26 €
8.289,29 €
109.967,99 €
5.329,10 €
4.117,27 €
2.238,02 €
22.118,45 €
401.227,10 €
3.962,96 €
43.971,10 €
4.405,07 €
110.439,05 €
16.232,86 €
16.069,56 €
1.123,58 €
1.842,35 €
6.935,91 €
27.822,76 €
4.708,64 €
94,49 €
20.486,80 €
28.121,05 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
2.465,00 €
0,00 €
166,00 €
2.219,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
8.416,00 €
108,00 €
885,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
887,00 €
56,00 €
92,00 €
346,00 €
572,00 €
0,00 €
0,00 €
155,00 €
0,00 €
76.724,46 €
0,51 €
214.541,91 €
88.639,26 €
20.215,41 €
262.936,97 €
66.923,00 €
11.203,43 €
50.937,00 €
1.432,13 €
4.144,00 €
66.558,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
25.247,00 €
323,00 €
5.313,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
1.775,00 €
167,00 €
462,00 €
2.079,00 €
23.792,00 €
1,00 €
1,00 €
4.559,00 €
1,00 €
76.724,46 €
0,51 €
214.541,91 €
88.639,26 €
20.215,41 €
262.936,97 €
66.923,00 €
11.203,43 €
48.472,00 €
1.432,13 €
3.978,00 €
64.339,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
16.831,00 €
215,00 €
4.428,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
888,00 €
111,00 €
370,00 €
1.733,00 €
23.220,00 €
1,00 €
1,00 €
4.404,00 €
1,00 €
4.219,85 €
0,03 €
11.799,81 €
4.875,16 €
1.111,85 €
14.461,53 €
3.680,77 €
616,19 €
2.733,75 €
78,77 €
223,36 €
3.599,67 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
1.157,15 €
14,80 €
267,88 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
73,23 €
7,65 €
22,88 €
104,83 €
1.292,83 €
0,06 €
0,06 €
246,48 €
0,06 €
4.219,85 €
0,03 €
11.799,81 €
4.875,16 €
1.111,85 €
14.461,53 €
3.680,77 €
616,19 €
5.198,75 €
78,77 €
389,36 €
5.818,67 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
9.573,15 €
122,80 €
1.152,88 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
960,23 €
63,65 €
114,88 €
450,83 €
1.864,83 €
0,06 €
0,06 €
401,48 €
0,06 €
1.704.705,68 €
16.367,00 €
927.979,08 €
911.612,08 €
50.588,83 €
66.955,83 €
Leichenzelle
31,51 €
155,74 €
2.327,47 €
0,02 €
0,02 €
0,00 €
5.198,75 €
31,51 €
155,74 €
2.327,47 €
0,02 €
0,02 €
0,00 €
3.829,26 €
49,12 €
461,15 €
0,02 €
0,00 €
0,00 €
3.829,26 €
49,12 €
461,15 €
0,02 €
0,00 €
0,00 €
745,93 €
745,93 €
7.600,24 € 12.798,99 €
Ausstattung
Gräber
Gräber
Bestattung
Grabnutzung
fallbezogen
Grabnutzung
flächenbezogen
70%
30%
0,00 €
2.953,90 €
0,02 €
8.259,87 €
3.412,61 €
778,30 €
10.123,07 €
2.576,54 €
431,33 €
1.265,95 €
0,01 €
3.539,94 €
1.462,55 €
333,55 €
4.338,46 €
1.104,23 €
184,86 €
11,03 €
54,51 €
814,61 €
0,01 €
0,01 €
0,00 €
0,00 €
1.340,24 €
17,19 €
161,40 €
0,01 €
0,00 €
0,00 €
672,16 €
44,56 €
80,42 €
315,58 €
261,08 €
0,04 €
0,04 €
281,04 €
0,04 €
4,72 €
23,37 €
349,12 €
0,01 €
0,01 €
0,00 €
0,00 €
574,39 €
7,37 €
69,18 €
0,01 €
0,00 €
0,00 €
288,07 €
19,09 €
34,46 €
135,25 €
111,89 €
0,02 €
0,02 €
120,44 €
0,02 €
32.589,61 €
13.966,99 €
Allevo I Kommunalberatung
Einrichtung
1
Übertrag:
neuer Kiesweg entlang der Erms
Bepflanzung entlang der Erms
Grabplatten
Grabplatten
Verlegearbeiten
Grabplatten
"Außenanlage ""Granitplatten"""
"Außenanlage ""asph. Wege"""
Grabplatten
Asphaltwege mit Kanalbauten
Fertigstellung südl. Eingangsbereich
Änderung Hauptzug.Süden + 2 Stichwege einschl. Was
Platten für Grabeinfassungen
Platten für Grabeinfassungen
gärtnerische Außenanlagen
Tiefendrainage
Platten für Grabeinfassung
Platten für Grabeinfassungen, Verlegung
Verlegen von Granitplatten
Grabplatten einschl. Verlegung
Platten einschl. Verlegung
Erweiterung 2. Teil
Platten einschl. Verlegung
Grabplatten
Außenanlage
Grabplattenarbeiten
Plattenarbeiten
Grabplattenarbeiten
Granitplatten
Grabplatten
Grabplattenarbeiten
Grabplatten
Zwischensumme
ANLAGE 5 ­ Seite 23
Gebührenkalkulation des Friedhofswesen
Stadt Metzingen
AHK
2
Abschr.
3
Restbuchw.
4a
Restbuchw.
4b
Verzinsung
5
31.12.2012
2012
01.01.2012
31.12.2012
5,50%
Summe
6 (3+5)
Gebäude
Feierhalle
1.704.705,68 €
16.367,00 €
927.979,08 €
911.612,08 €
50.588,83 €
66.955,83 €
1.362,31 €
2.877,36 €
404,24 €
4.643,60 €
227,61 €
2.879,32 €
62.940,10 €
81.806,70 €
10.919,84 €
56.242,11 €
45.989,09 €
51.624,72 €
16.043,46 €
23.198,26 €
103.401,77 €
157.633,33 €
7.740,07 €
16.221,76 €
2.727,68 €
10.604,06 €
10.965,63 €
15,34 €
34.426,20 €
4.724,26 €
21.985,55 €
9.771,58 €
2.524,19 €
8.949,46 €
3.361,05 €
3.463,30 €
4.797,92 €
3.814,45 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
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1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
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0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
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0,06 €
0,06 €
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0,06 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
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0,06 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
2.472.992,00 €
16.367,00 €
928.005,08 €
911.638,08 €
50.590,39 €
66.957,39 €
Leichenzelle
7.600,24 € 12.798,99 €
7.600,24 € 12.798,99 €
Ausstattung
Gräber
Gräber
Bestattung
Grabnutzung
fallbezogen
Grabnutzung
flächenbezogen
70%
30%
0,00 €
0,00 €
32.589,61 €
13.966,99 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,00 €
0,00 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,00 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,00 €
0,00 €
0,02 €
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0,02 €
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0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,00 €
32.590,65 €
13.967,51 €
Allevo I Kommunalberatung
Einrichtung
1
Übertrag:
Friedhofseinfahrt
gesägte Betonplatten
Asphaltfläche
Grabplatten
Granitplatten
Granit-Schöpfbecken
Granit-Schöpfbecken
diverse Granitgrabplatten u. Ä.
Grabplatten
Gießkannensäulen
diverse Platten
Granitplatten
Granit-/Grabplatten
Grabplatten
Grabplatten
Grabplatten
Grabplatten
Platten für Grabeinfassungen
Grabplatten für Grabumfassungen
Platten für Grabeinfassungen
Platten für Grabeinfassungen
Platten für Grabeinfassungen
Belagsarbeiten
Belagsarbeiten
Granitplatten
neues Grabfeld
Belag Springbrunnen
neues Grabfeld
Maggia-Platten
Maggia-Platten
Maggia Platten
Maggia Platten
Zwischensumme
ANLAGE 5 ­ Seite 24
Gebührenkalkulation des Friedhofswesen
Stadt Metzingen
AHK
2
Abschr.
3
Restbuchw.
4a
Restbuchw.
4b
Verzinsung
5
31.12.2012
2012
01.01.2012
31.12.2012
5,50%
Summe
6 (3+5)
Gebäude
Feierhalle
2.472.992,00 €
16.367,00 €
928.005,08 €
911.638,08 €
50.590,39 €
66.957,39 €
6.524,08 €
3.865,88 €
9.220,23 €
2.704,40 €
2.183,89 €
5.912,08 €
3.716,69 €
12.832,00 €
3.065,79 €
1.428,04 €
12.956,92 €
4.981,75 €
7.172,47 €
16.791,31 €
3.902,74 €
8.009,97 €
11.676,65 €
13.690,39 €
22.059,75 €
2.512,43 €
10.289,42 €
2.535,42 €
3.848,27 €
9.045,46 €
10.740,68 €
10.225,84 €
3.466,84 €
4.051,93 €
6.404,84 €
1.707,96 €
426,99 €
18.982,47 €
138,00 €
80,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
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0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
716,00 €
682,00 €
232,00 €
270,00 €
427,00 €
114,00 €
29,00 €
1.265,00 €
415,00 €
643,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
716,00 €
682,00 €
232,00 €
270,00 €
427,00 €
114,00 €
29,00 €
2.531,00 €
277,00 €
563,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
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0,00 €
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0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
1.266,00 €
19,03 €
33,17 €
0,06 €
0,06 €
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0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
19,69 €
18,76 €
6,38 €
7,43 €
11,74 €
3,14 €
0,80 €
104,42 €
157,03 €
113,17 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
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0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
735,69 €
700,76 €
238,38 €
277,43 €
438,74 €
117,14 €
29,80 €
1.369,42 €
2.709.925,58 €
20.320,00 €
934.073,08 €
913.753,08 €
50.815,49 €
71.135,49 €
Leichenzelle
7.600,24 € 12.798,99 €
7.600,24 € 12.798,99 €
Ausstattung
Gräber
Gräber
Bestattung
Grabnutzung
fallbezogen
Grabnutzung
flächenbezogen
70%
30%
0,00 €
0,00 €
32.590,65 €
13.967,51 €
109,92 €
79,22 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
514,98 €
490,53 €
166,87 €
194,20 €
307,12 €
82,00 €
20,86 €
958,59 €
47,11 €
33,95 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
220,71 €
210,23 €
71,51 €
83,23 €
131,62 €
35,14 €
8,94 €
410,83 €
35.515,30 €
15.220,96 €
Allevo I Kommunalberatung
ANLAGE 5 ­ Seite 25
Gebührenkalkulation des Friedhofswesen
Stadt Metzingen
Einrichtung
1
AHK
2
Abschr.
3
Restbuchw.
4a
Restbuchw.
4b
Verzinsung
5
31.12.2012
2012
01.01.2012
31.12.2012
5,50%
Summe
6 (3+5)
Gebäude
Feierhalle
Übertrag:
2.709.925,58 €
20.320,00 €
934.073,08 €
913.753,08 €
50.815,49 €
71.135,49 €
Restaurierung an Sandstein-Ehrenbürger Denkmal
Platten für Grabeinfassungen
Grabkammernsystem fertige Anlage
Platten für Grabeinfassung
Urnenwand (Kolumbarienfeld fertige Anlage)
Urnenwand (Kolumbarienfeld fertige Anlage)
Urnenwand (Kolumbarienfeld fertige Anlage)
Grabplatten
Grabplatten
Wasseranschluss
Erweiterung
Urnenwand
Wasserentnahmestelle
Beleuchtung
Stahl-Hängeschrank
WC-Anlage
Urnenwand
Leichenkühltruhe
Leichenkühltruhe
Entsorgungsboxen Typ E 300 verzinkt
Kühltruhe
Kranzwagen
Überführungstrage, Bestattungskoffer
Bodenbleche, Schalttafeln
Kühlanlage
Grabverbauelemente
Hydrobox mit Zubehör
Sargversenkapparat, Friedhofswagen etc.
Laufrostgarnituren
Leichentrage
Unfallsarg Alu
Transportwagen
5.153,29 €
6.616,29 €
392.235,92 €
3.099,46 €
33.657,89 €
35.485,15 €
29.344,48 €
8.890,49 €
1.357,78 €
473,09 €
1.038.320,36 €
23.177,85 €
26.294,47 €
1.141,25 €
705,58 €
3.516,45 €
1.105,99 €
4.182,37 €
8.179,56 €
6.968,83 €
4.182,37 €
1.010,41 €
1.013,99 €
1.045,32 €
8.140,25 €
733,48 €
4.268,35 €
2.317,81 €
847,04 €
681,30 €
2.172,16 €
1.002,87 €
184,00 €
440,00 €
6.539,00 €
207,00 €
563,00 €
591,00 €
489,00 €
592,00 €
90,00 €
0,00 €
49.444,00 €
386,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
234,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
2.942,00 €
1.762,00 €
330.208,00 €
1.205,00 €
28.454,00 €
29.870,00 €
24.698,00 €
3.851,00 €
671,00 €
1,00 €
692.213,00 €
21.602,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
3.146,00 €
1.105,99 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
2.758,00 €
1.322,00 €
323.669,00 €
998,00 €
27.891,00 €
29.279,00 €
24.209,00 €
3.259,00 €
581,00 €
1,00 €
642.769,00 €
21.216,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
2.912,00 €
1.105,99 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
156,75 €
84,81 €
17.981,62 €
60,58 €
1.549,49 €
1.626,60 €
1.344,94 €
195,53 €
34,43 €
0,06 €
36.712,01 €
1.177,50 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
166,60 €
60,83 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
340,75 €
524,81 €
24.520,62 €
267,58 €
2.112,49 €
2.217,60 €
1.833,94 €
787,53 €
124,43 €
0,06 €
86.156,01 €
1.563,50 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
400,60 €
60,83 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
Zwischensumme
4.367.247,48 €
80.079,00 € 2.075.816,07 € 1.995.737,07 € 111.968,08 € 192.047,08 €
Leichenzelle
7.600,24 € 12.798,99 €
Ausstattung
Gräber
Gräber
Bestattung
Grabnutzung
fallbezogen
Grabnutzung
flächenbezogen
70%
30%
0,00 €
35.515,30 €
15.220,96 €
238,53 €
367,37 €
17.164,43 €
187,31 €
1.478,74 €
1.552,32 €
1.283,76 €
551,27 €
87,10 €
0,04 €
60.309,21 €
1.094,45 €
0,00 €
0,04 €
0,04 €
280,42 €
42,58 €
102,22 €
157,44 €
7.356,19 €
80,27 €
633,75 €
665,28 €
550,18 €
236,26 €
37,33 €
0,02 €
25.846,80 €
469,05 €
0,00 €
0,02 €
0,02 €
120,18 €
18,25 €
0,00 €
0,00 €
0,04 €
0,02 €
0,04 €
0,02 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
120.152,99 €
51.494,26 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
7.600,24 € 12.799,23 €
0,36 €
Allevo I Kommunalberatung
Einrichtung
1
Übertrag:
Zellenwagen und Kranzwagen mit Zubehör
Sargversenkungsapparat
Kranzwagen
Ambo (Lesepult)
Grablaufroste mit Zubehör
Leichenkühltruhe
Grasmatten
Sargversenkapparat
Entsorgungsboxen
Überfahrrampe
Sargversenkungsapparat
Gleitverschalung
Überfahrbleche
Überfahrschienen Alu
Sargversenkungsapparat "Pietas"
Sargversenkungsapparat "Pietas" Automatik
Platten-Dieselzugmaschine
Mehrzweckfahrzeug Ladog
Lautsprecheranlage
Kärcher Kehrmaschine KM 650
Erdcontainer
Wassersaugmaschine
Erdspeichergerät
Sand-Splittstreuer
Bosch-Hammer
Abfallbehälter
Toro-Motorschneefräse Typ 524 mit Zubehör
Laubsauger
Erdspeichergerät mit Zubehör
Kehrmaschine
Hydraulik-Aggregat
Alu-Erdcontainer
Zwischensumme
ANLAGE 5 ­ Seite 26
Gebührenkalkulation des Friedhofswesen
Stadt Metzingen
AHK
2
Abschr.
3
Restbuchw.
4a
Restbuchw.
4b
Verzinsung
5
31.12.2012
2012
01.01.2012
31.12.2012
5,50%
Summe
6 (3+5)
Gebäude
Feierhalle
Leichenzelle
4.367.247,48 €
80.079,00 €
2.075.816,07 €
1.995.737,07 €
111.968,08 €
192.047,08 €
7.600,24 € 12.799,23 €
2.571,62 €
1.241,59 €
1.167,05 €
3.345,69 €
3.143,39 €
4.089,78 €
409,62 €
2.238,61 €
4.425,42 €
1.122,03 €
3.311,00 €
4.595,33 €
2.850,28 €
907,17 €
2.910,21 €
3.560,48 €
10.687,40 €
54.607,30 €
3.841,65 €
551,22 €
7.389,19 €
540,61 €
2.476,81 €
1.254,75 €
1.857,15 €
15.152,63 €
1.919,05 €
485,53 €
4.412,97 €
7.260,45 €
2.143,34 €
4.528,07 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
85,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
230,00 €
190,00 €
61,00 €
194,00 €
237,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
85,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
1.607,00 €
1.029,00 €
328,00 €
1.601,00 €
2.830,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
1.377,00 €
839,00 €
267,00 €
1.407,00 €
2.593,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
2,34 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
82,06 €
51,37 €
16,36 €
82,72 €
149,13 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
87,34 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
312,06 €
241,37 €
77,36 €
276,72 €
386,13 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
4.528.244,87 €
81.076,00 € 2.083.318,07 € 2.002.242,07 € 112.353,38 € 193.429,38 €
Ausstattung
Gräber
Gräber
Bestattung
Grabnutzung
fallbezogen
Grabnutzung
flächenbezogen
70%
30%
0,36 €
120.152,99 €
51.494,26 €
0,04 €
0,02 €
0,04 €
0,04 €
0,02 €
0,02 €
0,01 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,01 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,01 €
0,01 €
120.153,45 €
51.494,50 €
0,06 €
0,06 €
87,34 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
312,06 €
241,37 €
77,36 €
276,72 €
386,13 €
0,06 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
7.687,68 € 12.799,33 €
1.294,42 €
Allevo I Kommunalberatung
Einrichtung
1
Übertrag:
Laubsauggerät Billy Goat
Teppichunterlagen
Bänke
Naßreinigungsmaschine
Zusatzeinrichtung Schneepflug
Stuhlkissen
Gartenmaschinen
Abfallbehälter
Gemeinsame Einrichtungen / EDV-Anlage
Abfalleimer
SABO Rasenmäher
Klappstühle u. Schirmständer
Kipp-Container mit Kippvorrichtung
Heckenschere
Sabo-Rasenmäher
WAP-Hochdruckreiniger
Bänke Aussegnungshalle
Kehrsaugmaschine mit Honda-Motor
Edelstahlbank
Motor-Wasserpumpe
Hochdruckreiniger Alto
Gesangbuchwagen inkl. Stopper
Bistrosessel
Renovierung Stühle
Erdgreifer für Friedhofsbagger
Kehrmaschine TK20
SABO-Rasenmäher 43A-Economy
Chororgel
Lexmark Laserdrucker
ABS Schmutzwasserpumpe MF804D
Boki Kompaktbagger Typ 2551 E
VW Bus T3 RT-ME 58
Zwischensumme
ANLAGE 5 ­ Seite 27
Gebührenkalkulation des Friedhofswesen
Stadt Metzingen
AHK
2
Abschr.
3
Restbuchw.
4a
Restbuchw.
4b
Verzinsung
5
31.12.2012
2012
01.01.2012
31.12.2012
5,50%
Summe
6 (3+5)
Feierhalle
4.528.244,87 €
81.076,00 €
2.083.318,07 €
2.002.242,07 €
112.353,38 €
193.429,38 €
1.535,51 €
881,10 €
542,65 €
2.412,39 €
1.712,24 €
1.803,61 €
1.560,70 €
558,12 €
2.458,08 €
975,43 €
901,84 €
708,22 €
718,52 €
509,58 €
603,37 €
1.410,60 €
4.090,34 €
2.705,76 €
4.040,48 €
433,99 €
1.300,50 €
1.647,20 €
3.250,32 €
7.308,00 €
3.378,00 €
1.421,00 €
773,15 €
3.750,00 €
1.597,98 €
1.357,20 €
61.522,88 €
2.462,75 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
161,00 €
0,00 €
0,00 €
41,00 €
108,00 €
0,00 €
337,00 €
177,00 €
0,00 €
375,00 €
319,00 €
170,00 €
6.152,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
2.261,00 €
0,00 €
0,00 €
41,00 €
108,00 €
0,00 €
900,00 €
340,00 €
0,00 €
2.125,00 €
612,00 €
749,00 €
47.168,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
2.100,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
563,00 €
163,00 €
0,00 €
1.750,00 €
293,00 €
579,00 €
41.016,00 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
119,93 €
0,00 €
0,00 €
1,13 €
2,97 €
0,00 €
40,23 €
13,83 €
0,00 €
106,56 €
24,89 €
36,52 €
2.425,06 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
280,93 €
0,00 €
0,00 €
42,13 €
110,97 €
0,00 €
377,23 €
190,83 €
0,00 €
481,56 €
343,89 €
206,52 €
8.577,06 €
0,00 €
4.648.576,38 €
Gebäude
88.916,00 € 2.137.637,07 € 2.048.721,07 € 115.125,40 € 204.041,40 €
Leichenzelle
7.687,68 € 12.799,33 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
Ausstattung
Gräber
Gräber
Bestattung
Grabnutzung
fallbezogen
Grabnutzung
flächenbezogen
70%
30%
1.294,42 €
120.153,45 €
51.494,50 €
0,04 €
0,01 €
0,04 €
0,01 €
0,04 €
0,02 €
0,01 €
0,02 €
0,01 €
0,02 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,00 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,00 €
0,00 €
196,65 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
84,28 €
0,00 €
0,00 €
133,58 €
0,00 €
57,25 €
0,00 €
240,72 €
144,56 €
103,17 €
61,96 €
0,00 €
0,00 €
120.869,42 €
51.801,40 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
42,13 €
110,97 €
0,00 €
377,23 €
481,56 €
8.577,06 €
8.322,50 € 12.799,37 € 10.248,71 €
Allevo I Kommunalberatung
Einrichtung
1
Übertrag:
Sabo Rasenmäher 43-pro
Lautsprecher-/Mikrophonanlage
Combi-Gartenkarrenstation
Stehpult
Kommunalfahrzeug Tremo Carrier
Sargversenkungsapparat "Pietas" Automatik
EDV-Programm Ingrada-Friedhofsverwaltung
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Zwischensumme
ANLAGE 5 ­ Seite 28
Gebührenkalkulation des Friedhofwesen
Stadt Metzingen
AHK
2
Abschr.
3
Restbuchw.
4a
Restbuchw.
4b
Verzinsung
5
31.12.2012
2012
01.01.2012
31.12.2012
5,50%
Summe
6 (3+5)
Feierhalle
4.648.576,38 €
88.916,00 €
2.137.637,07 €
2.048.721,07 €
115.125,40 €
204.041,40 €
804,68 €
1.200,00 €
930,00 €
474,64 €
67.428,23 €
3.108,30 €
1.201,62 €
-19.533,91 €
-12.357,92 €
-13.400,96 €
-13.370,28 €
-12.986,81 €
-11.355,79 €
-8.743,09 €
-7.306,36 €
-8.318,72 €
-10.686,00 €
-7.066,05 €
-11.227,97 €
-10.041,77 €
-9.021,75 €
-8.845,35 €
-15.837,27 €
-10.412,46 €
-24.889,69 €
-23.896,25 €
-28.372,61 €
-27.931,88 €
-25.270,60 €
-20.872,98 €
-17.725,47 €
-19.147,00 €
161,00 €
120,00 €
78,00 €
39,00 €
6.743,00 €
207,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
-1.863,00 €
-1.684,00 €
-1.391,00 €
-1.181,00 €
-1.277,00 €
536,00 €
1.010,00 €
814,00 €
431,00 €
58.438,00 €
2.884,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
-1.863,00 €
-3.369,00 €
-4.174,00 €
-4.726,00 €
-6.383,00 €
375,00 €
890,00 €
736,00 €
392,00 €
51.695,00 €
2.677,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
-1.685,00 €
-2.783,00 €
-3.545,00 €
-5.106,00 €
25,05 €
52,25 €
42,63 €
22,63 €
3.028,66 €
152,93 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
-51,23 €
-138,99 €
-191,32 €
-227,45 €
-315,95 €
186,05 €
172,25 €
120,63 €
61,63 €
9.771,66 €
359,93 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
-1.914,23 €
-1.822,99 €
-1.582,32 €
-1.408,45 €
-1.592,95 €
4.345.104,91 €
Gebäude
88.868,00 € 2.181.235,07 € 2.092.367,07 € 117.524,61 € 206.392,61 €
Leichenzelle
Ausstattung
Gräber
Gräber
Bestattung
Grabnutzung
fallbezogen
Grabnutzung
flächenbezogen
70%
30%
8.322,50 € 12.799,37 € 10.248,71 €
120.869,42 €
51.801,40 €
130,24 €
55,81 €
84,44 €
36,19 €
6.840,16 €
2.931,50 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
-1.339,96 €
-1.276,09 €
-1.107,62 €
-985,92 €
-1.115,07 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
-574,27 €
-546,90 €
-474,70 €
-422,53 €
-477,88 €
122.099,60 €
52.328,62 €
172,25 €
61,63 €
359,93 €
8.556,38 € 12.799,37 € 10.608,64 €
Allevo I Kommunalberatung
ANLAGE 5 ­ Seite 29
Gebührenkalkulation des Friedhofswesen
Stadt Metzingen
Einrichtung
1
Übertrag:
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Haftpflichtentschädigung Ladog
Summe
Aufteilungsverhältnis Feierhallen
Metzingen
AHK
2
Abschr.
3
Restbuchw.
4a
Restbuchw.
4b
Verzinsung
5
31.12.2012
2012
01.01.2012
31.12.2012
5,50%
Feierhalle
4.345.104,91 €
88.868,00 €
2.181.235,07 €
2.092.367,07 €
117.524,61 €
206.392,61 €
-19.720,00 €
-16.730,00 €
-16.600,00 €
-22.010,00 €
-1.027,63 €
-1.314,00 €
-1.116,00 €
-1.106,00 €
-1.467,00 €
0,00 €
-7.887,00 €
-7.809,00 €
-8.852,00 €
-13.941,00 €
0,00 €
-6.573,00 €
-6.693,00 €
-7.746,00 €
-12.474,00 €
0,00 €
-397,65 €
-398,81 €
-456,45 €
-726,41 €
0,00 €
-1.711,65 €
-1.514,81 €
-1.562,45 €
-2.193,41 €
0,00 €
4.269.017,28 €
83.865,00 € 2.142.746,07 € 2.058.881,07 € 115.545,29 € 199.410,29 €
Feierhalle
40%
Leichenzelle
40%
Gebäude
Summe
6 (3+5)
Leichenzelle
Ausstattung
Gräber
Gräber
Bestattung
Grabnutzung
fallbezogen
Grabnutzung
flächenbezogen
70%
30%
8.556,38 € 12.799,37 € 10.608,64 €
8.556,38 € 12.799,37 € 10.608,64 €
122.099,60 €
52.328,62 €
-1.198,16 €
-1.060,37 €
-1.093,72 €
-1.535,39 €
0,00 €
-513,49 €
-454,44 €
-468,73 €
-658,02 €
0,00 €
117.211,96 €
50.233,94 €
Betriebsräume
20%
Allevo I Kommunalberatung
ANLAGE 5 ­ Seite 30
Gebührenkalkulation des Friedhofswesen
Stadt Metzingen
Darstellung der Abschreibung und Verzinsung 2013
Einrichtung
1
Grundstück
Bäume, Sträucher, Bänke
Grundstück
Grundstück
Grundstück Friedhofserweiterung
Erweiterung Außenanlage
Grundstück
Grundstück
Leichenkühlzellen
Gebäude
Umbau Leichenhalle
Überdachung
Wartehalle (Umbau)
Renovierung Leichenhalle
Renovierung Glockenturm
Garagen
Gebäude
Stahlunterkonstruktion
Gebäude
Plattenarbeiten
Gebäude
Granitplatten Leichenhalle
Eingangstore
Hoftor
Gerätehütte Neubau
Gerätehütte Neubau
Aussegnungshalle
Verjüngung alter Baumbestände
Weg entlang der Erms
Friedhofsmauern
Wegeflächen
Zwischensumme
AHK
2
Abschr.
3
Restbuchw.
4a
Restbuchw.
4b
Verzinsung
5
31.12.2013
2013
01.01.2013
31.12.2013
5,50%
Summe
6 (3+5)
Gebäude
Feierhalle
76.724,46 €
9.356,64 €
214.541,91 €
88.639,26 €
20.215,41 €
262.936,97 €
66.923,00 €
11.203,43 €
54.223,94 €
60.437,26 €
8.289,29 €
109.967,99 €
5.329,10 €
4.117,27 €
2.238,02 €
22.118,45 €
401.227,10 €
3.962,96 €
43.971,10 €
4.405,07 €
110.439,05 €
16.232,86 €
16.069,56 €
1.123,58 €
1.842,35 €
6.935,91 €
27.822,76 €
4.708,64 €
94,49 €
20.486,80 €
28.121,05 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
2.465,00 €
0,00 €
166,00 €
2.219,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
8.415,00 €
107,00 €
886,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
888,00 €
55,00 €
92,00 €
347,00 €
572,00 €
0,00 €
0,00 €
155,00 €
0,00 €
76.724,46 €
0,51 €
214.541,91 €
88.639,26 €
20.215,41 €
262.936,97 €
66.923,00 €
11.203,43 €
48.472,00 €
1.432,13 €
3.978,00 €
64.339,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
16.831,00 €
215,00 €
4.428,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
888,00 €
111,00 €
370,00 €
1.733,00 €
23.220,00 €
1,00 €
1,00 €
4.404,00 €
1,00 €
76.724,46 €
0,51 €
214.541,91 €
88.639,26 €
20.215,41 €
262.936,97 €
66.923,00 €
11.203,43 €
46.007,00 €
1.432,13 €
3.812,00 €
62.120,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
8.416,00 €
108,00 €
3.542,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
56,00 €
278,00 €
1.386,00 €
22.648,00 €
1,00 €
1,00 €
4.249,00 €
1,00 €
4.219,85 €
0,03 €
11.799,81 €
4.875,16 €
1.111,85 €
14.461,53 €
3.680,77 €
616,19 €
2.598,17 €
78,77 €
214,23 €
3.477,62 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
694,29 €
8,88 €
219,18 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
24,42 €
4,59 €
17,82 €
85,77 €
1.261,37 €
0,06 €
0,06 €
237,96 €
0,06 €
4.219,85 €
0,03 €
11.799,81 €
4.875,16 €
1.111,85 €
14.461,53 €
3.680,77 €
616,19 €
5.063,17 €
78,77 €
380,23 €
5.696,62 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
9.109,29 €
115,88 €
1.105,18 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
912,42 €
59,59 €
109,82 €
432,77 €
1.833,37 €
0,06 €
0,06 €
392,96 €
0,06 €
1.704.705,68 €
16.367,00 €
911.612,08 €
895.245,08 €
49.688,62 €
66.055,62 €
Leichenzelle
31,51 €
152,09 €
2.278,65 €
0,02 €
0,02 €
0,00 €
5.063,17 €
31,51 €
152,09 €
2.278,65 €
0,02 €
0,02 €
0,00 €
3.643,72 €
46,35 €
442,07 €
0,02 €
0,00 €
0,00 €
3.643,72 €
46,35 €
442,07 €
0,02 €
0,00 €
0,00 €
733,35 €
733,35 €
7.327,80 € 12.390,97 €
Ausstattung
Gräber
Gräber
Bestattung
Grabnutzung
fallbezogen
Grabnutzung
flächenbezogen
70%
30%
0,00 €
2.953,90 €
0,02 €
8.259,87 €
3.412,61 €
778,30 €
10.123,07 €
2.576,54 €
431,33 €
1.265,95 €
0,01 €
3.539,94 €
1.462,55 €
333,55 €
4.338,46 €
1.104,23 €
184,86 €
11,03 €
53,23 €
797,53 €
0,01 €
0,01 €
0,00 €
0,00 €
1.275,30 €
16,22 €
154,73 €
0,01 €
0,00 €
0,00 €
638,69 €
41,71 €
76,87 €
302,94 €
256,67 €
0,04 €
0,04 €
275,07 €
0,04 €
4,72 €
22,82 €
341,79 €
0,01 €
0,01 €
0,00 €
0,00 €
546,55 €
6,96 €
66,31 €
0,01 €
0,00 €
0,00 €
273,73 €
17,88 €
32,95 €
129,83 €
110,00 €
0,02 €
0,02 €
117,89 €
0,02 €
32.435,78 €
13.901,07 €
Allevo I Kommunalberatung
Einrichtung
1
Übertrag:
neuer Kiesweg entlang der Erms
Bepflanzung entlang der Erms
Grabplatten
Grabplatten
Verlegearbeiten
Grabplatten
"Außenanlage ""Granitplatten"""
"Außenanlage ""asph. Wege"""
Grabplatten
Asphaltwege mit Kanalbauten
Fertigstellung südl. Eingangsbereich
Änderung Hauptzug.Süden + 2 Stichwege einschl. Was
Platten für Grabeinfassungen
Platten für Grabeinfassungen
gärtnerische Außenanlagen
Tiefendrainage
Platten für Grabeinfassung
Platten für Grabeinfassungen, Verlegung
Verlegen von Granitplatten
Grabplatten einschl. Verlegung
Platten einschl. Verlegung
Erweiterung 2. Teil
Platten einschl. Verlegung
Grabplatten
Außenanlage
Grabplattenarbeiten
Plattenarbeiten
Grabplattenarbeiten
Granitplatten
Grabplatten
Grabplattenarbeiten
Grabplatten
Zwischensumme
ANLAGE 5 ­ Seite 31
Gebührenkalkulation des Friedhofswesen
Stadt Metzingen
AHK
2
Abschr.
3
Restbuchw.
4a
Restbuchw.
4b
Verzinsung
5
31.12.2013
2013
01.01.2013
31.12.2013
5,50%
Summe
6 (3+5)
Gebäude
Feierhalle
1.704.705,68 €
16.367,00 €
911.612,08 €
895.245,08 €
49.688,62 €
66.055,62 €
1.362,31 €
2.877,36 €
404,24 €
4.643,60 €
227,61 €
2.879,32 €
62.940,10 €
81.806,70 €
10.919,84 €
56.242,11 €
45.989,09 €
51.624,72 €
16.043,46 €
23.198,26 €
103.401,77 €
157.633,33 €
7.740,07 €
16.221,76 €
2.727,68 €
10.604,06 €
10.965,63 €
15,34 €
34.426,20 €
4.724,26 €
21.985,55 €
9.771,58 €
2.524,19 €
8.949,46 €
3.361,05 €
3.463,30 €
4.797,92 €
3.814,45 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
2.472.992,00 €
16.367,00 €
911.638,08 €
895.271,08 €
49.690,18 €
66.057,18 €
Leichenzelle
7.327,80 € 12.390,97 €
7.327,80 € 12.390,97 €
Ausstattung
Gräber
Gräber
Bestattung
Grabnutzung
fallbezogen
Grabnutzung
flächenbezogen
70%
30%
0,00 €
0,00 €
32.435,78 €
13.901,07 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,00 €
0,00 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,00 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,00 €
0,00 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,00 €
32.436,82 €
13.901,59 €
Allevo I Kommunalberatung
Einrichtung
1
Übertrag:
Friedhofseinfahrt
gesägte Betonplatten
Asphaltfläche
Grabplatten
Granitplatten
Granit-Schöpfbecken
Granit-Schöpfbecken
diverse Granitgrabplatten u. Ä.
Grabplatten
Gießkannensäulen
diverse Platten
Granitplatten
Granit-/Grabplatten
Grabplatten
Grabplatten
Grabplatten
Grabplatten
Platten für Grabeinfassungen
Grabplatten für Grabumfassungen
Platten für Grabeinfassungen
Platten für Grabeinfassungen
Platten für Grabeinfassungen
Belagsarbeiten
Belagsarbeiten
Granitplatten
neues Grabfeld
Belag Springbrunnen
neues Grabfeld
Maggia-Platten
Maggia-Platten
Maggia Platten
Maggia Platten
Zwischensumme
ANLAGE 5 ­ Seite 32
Gebührenkalkulation des Friedhofswesen
Stadt Metzingen
AHK
2
Abschr.
3
Restbuchw.
4a
Restbuchw.
4b
Verzinsung
5
31.12.2013
2013
01.01.2013
31.12.2013
5,50%
Summe
6 (3+5)
Gebäude
Feierhalle
2.472.992,00 €
16.367,00 €
911.638,08 €
895.271,08 €
49.690,18 €
66.057,18 €
6.524,08 €
3.865,88 €
9.220,23 €
2.704,40 €
2.183,89 €
5.912,08 €
3.716,69 €
12.832,00 €
3.065,79 €
1.428,04 €
12.956,92 €
4.981,75 €
7.172,47 €
16.791,31 €
3.902,74 €
8.009,97 €
11.676,65 €
13.690,39 €
22.059,75 €
2.512,43 €
10.289,42 €
2.535,42 €
3.848,27 €
9.045,46 €
10.740,68 €
10.225,84 €
3.466,84 €
4.051,93 €
6.404,84 €
1.707,96 €
426,99 €
18.982,47 €
138,00 €
80,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
1.266,00 €
277,00 €
563,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
1.266,00 €
139,00 €
483,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
11,44 €
28,77 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
34,82 €
149,44 €
108,77 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
1.300,82 €
2.709.925,58 €
17.851,00 €
913.753,08 €
895.902,08 €
49.765,75 €
67.616,75 €
Leichenzelle
7.327,80 € 12.390,97 €
7.327,80 € 12.390,97 €
Ausstattung
Gräber
Gräber
Bestattung
Grabnutzung
fallbezogen
Grabnutzung
flächenbezogen
70%
30%
0,00 €
0,00 €
32.436,82 €
13.901,59 €
104,61 €
76,14 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
910,57 €
44,83 €
32,63 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
390,25 €
33.528,50 €
14.369,48 €
Allevo I Kommunalberatung
ANLAGE 5 ­ Seite 33
Gebührenkalkulation des Friedhofswesen
Stadt Metzingen
Einrichtung
1
AHK
2
Abschr.
3
Restbuchw.
4a
Restbuchw.
4b
Verzinsung
5
31.12.2013
2013
01.01.2013
31.12.2013
5,50%
Summe
6 (3+5)
Gebäude
Feierhalle
Übertrag:
2.709.925,58 €
17.851,00 €
913.753,08 €
895.902,08 €
49.765,75 €
67.616,75 €
Restaurierung an Sandstein-Ehrenbürger Denkmal
Platten für Grabeinfassungen
Grabkammernsystem fertige Anlage
Platten für Grabeinfassung
Urnenwand (Kolumbarienfeld fertige Anlage)
Urnenwand (Kolumbarienfeld fertige Anlage)
Urnenwand (Kolumbarienfeld fertige Anlage)
Grabplatten
Grabplatten
Wasseranschluss
Erweiterung
Urnenwand
Wasserentnahmestelle
Beleuchtung
Stahl-Hängeschrank
WC-Anlage
Urnenwand
Leichenkühltruhe
Leichenkühltruhe
Entsorgungsboxen Typ E 300 verzinkt
Kühltruhe
Kranzwagen
Überführungstrage, Bestattungskoffer
Bodenbleche, Schalttafeln
Kühlanlage
Grabverbauelemente
Hydrobox mit Zubehör
Sargversenkapparat, Friedhofswagen etc.
Laufrostgarnituren
Leichentrage
Unfallsarg Alu
Transportwagen
5.153,29 €
6.616,29 €
392.235,92 €
3.099,46 €
33.657,89 €
35.485,15 €
29.344,48 €
8.890,49 €
1.357,78 €
473,09 €
1.038.320,36 €
23.177,85 €
26.294,47 €
1.141,25 €
705,58 €
3.516,45 €
1.105,99 €
4.182,37 €
8.179,56 €
6.968,83 €
4.182,37 €
1.010,41 €
1.013,99 €
1.045,32 €
8.140,25 €
733,48 €
4.268,35 €
2.317,81 €
847,04 €
681,30 €
2.172,16 €
1.002,87 €
184,00 €
441,00 €
6.539,00 €
206,00 €
563,00 €
591,00 €
489,00 €
593,00 €
91,00 €
0,00 €
49.444,00 €
386,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
235,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
2.758,00 €
1.322,00 €
323.669,00 €
998,00 €
27.891,00 €
29.279,00 €
24.209,00 €
3.259,00 €
581,00 €
1,00 €
642.769,00 €
21.216,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
2.912,00 €
1.105,99 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
2.574,00 €
881,00 €
317.130,00 €
792,00 €
27.328,00 €
28.688,00 €
23.720,00 €
2.666,00 €
490,00 €
1,00 €
593.325,00 €
20.830,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
2.677,00 €
1.105,99 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
146,63 €
60,58 €
17.621,97 €
49,23 €
1.518,52 €
1.594,09 €
1.318,05 €
162,94 €
29,45 €
0,06 €
33.992,59 €
1.156,27 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
153,70 €
60,83 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
330,63 €
501,58 €
24.160,97 €
255,23 €
2.081,52 €
2.185,09 €
1.807,05 €
755,94 €
120,45 €
0,06 €
83.436,59 €
1.542,27 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
388,70 €
60,83 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
Zwischensumme
4.367.247,48 €
77.613,00 € 1.995.737,07 € 1.918.124,07 € 107.631,50 € 185.244,50 €
Leichenzelle
7.327,80 € 12.390,97 €
Ausstattung
Gräber
Gräber
Bestattung
Grabnutzung
fallbezogen
Grabnutzung
flächenbezogen
70%
30%
0,00 €
33.528,50 €
14.369,48 €
231,44 €
351,11 €
16.912,68 €
178,66 €
1.457,06 €
1.529,56 €
1.264,94 €
529,16 €
84,32 €
0,04 €
58.405,61 €
1.079,59 €
0,00 €
0,04 €
0,04 €
272,09 €
42,58 €
99,19 €
150,47 €
7.248,29 €
76,57 €
624,46 €
655,53 €
542,11 €
226,78 €
36,13 €
0,02 €
25.030,98 €
462,68 €
0,00 €
0,02 €
0,02 €
116,61 €
18,25 €
0,00 €
0,00 €
0,04 €
0,02 €
0,04 €
0,02 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
115.867,50 €
49.657,63 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
7.327,80 € 12.391,21 €
0,36 €
Allevo I Kommunalberatung
Einrichtung
1
Übertrag:
Zellenwagen und Kranzwagen mit Zubehör
Sargversenkungsapparat
Kranzwagen
Ambo (Lesepult)
Grablaufroste mit Zubehör
Leichenkühltruhe
Grasmatten
Sargversenkapparat
Entsorgungsboxen
Überfahrrampe
Sargversenkungsapparat
Gleitverschalung
Überfahrbleche
Überfahrschienen Alu
Sargversenkungsapparat "Pietas"
Sargversenkungsapparat "Pietas" Automatik
Platten-Dieselzugmaschine
Mehrzweckfahrzeug Ladog
Lautsprecheranlage
Kärcher Kehrmaschine KM 650
Erdcontainer
Wassersaugmaschine
Erdspeichergerät
Sand-Splittstreuer
Bosch-Hammer
Abfallbehälter
Toro-Motorschneefräse Typ 524 mit Zubehör
Laubsauger
Erdspeichergerät mit Zubehör
Kehrmaschine
Hydraulik-Aggregat
Alu-Erdcontainer
Zwischensumme
ANLAGE 5 ­ Seite 34
Gebührenkalkulation des Friedhofswesen
Stadt Metzingen
AHK
2
Abschr.
3
Restbuchw.
4a
Restbuchw.
4b
Verzinsung
5
31.12.2013
2013
01.01.2013
31.12.2013
5,50%
4.367.247,48 €
77.613,00 €
1.995.737,07 €
1.918.124,07 €
2.571,62 €
1.241,59 €
1.167,05 €
3.345,69 €
3.143,39 €
4.089,78 €
409,62 €
2.238,61 €
4.425,42 €
1.122,03 €
3.311,00 €
4.595,33 €
2.850,28 €
907,17 €
2.910,21 €
3.560,48 €
10.687,40 €
54.607,30 €
3.841,65 €
551,22 €
7.389,19 €
540,61 €
2.476,81 €
1.254,75 €
1.857,15 €
15.152,63 €
1.919,05 €
485,53 €
4.412,97 €
7.260,45 €
2.143,34 €
4.528,07 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
229,00 €
190,00 €
60,00 €
194,00 €
238,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
1.377,00 €
839,00 €
267,00 €
1.407,00 €
2.593,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
1.148,00 €
649,00 €
207,00 €
1.213,00 €
2.355,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
4.528.244,87 €
Summe
6 (3+5)
Feierhalle
107.631,50 € 185.244,50 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
69,44 €
40,92 €
13,04 €
72,05 €
136,07 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
Gebäude
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
298,44 €
230,92 €
73,04 €
266,05 €
374,07 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
78.524,00 € 2.002.242,07 € 1.923.718,07 € 107.964,34 € 186.488,34 €
Leichenzelle
7.327,80 € 12.391,21 €
Ausstattung
Gräber
Gräber
Bestattung
Grabnutzung
fallbezogen
Grabnutzung
flächenbezogen
70%
30%
0,36 €
115.867,50 €
49.657,63 €
0,04 €
0,02 €
0,04 €
0,04 €
0,02 €
0,02 €
0,01 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,01 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,01 €
0,01 €
115.867,96 €
49.657,87 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
298,44 €
230,92 €
73,04 €
266,05 €
374,07 €
0,06 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
7.327,90 € 12.391,31 €
1.243,30 €
Allevo I Kommunalberatung
Einrichtung
1
Übertrag:
Laubsauggerät Billy Goat
Teppichunterlagen
Bänke
Naßreinigungsmaschine
Zusatzeinrichtung Schneepflug
Stuhlkissen
Gartenmaschinen
Abfallbehälter
Gemeinsame Einrichtungen / EDV-Anlage
Abfalleimer
SABO Rasenmäher
Klappstühle u. Schirmständer
Kipp-Container mit Kippvorrichtung
Heckenschere
Sabo-Rasenmäher
WAP-Hochdruckreiniger
Bänke Aussegnungshalle
Kehrsaugmaschine mit Honda-Motor
Edelstahlbank
Motor-Wasserpumpe
Hochdruckreiniger Alto
Gesangbuchwagen inkl. Stopper
Bistrosessel
Renovierung Stühle
Erdgreifer für Friedhofsbagger
Kehrmaschine TK20
SABO-Rasenmäher 43A-Economy
Chororgel
Lexmark Laserdrucker
ABS Schmutzwasserpumpe MF804D
Boki Kompaktbagger Typ 2551 E
VW Bus T3 RT-ME 58
Zwischensumme
ANLAGE 5 ­ Seite 35
Gebührenkalkulation des Friedhofswesen
Stadt Metzingen
AHK
2
Abschr.
3
Restbuchw.
4a
Restbuchw.
4b
Verzinsung
5
31.12.2013
2013
01.01.2013
31.12.2013
5,50%
4.528.244,87 €
78.524,00 €
2.002.242,07 €
1.923.718,07 €
1.535,51 €
881,10 €
542,65 €
2.412,39 €
1.712,24 €
1.803,61 €
1.560,70 €
558,12 €
2.458,08 €
975,43 €
901,84 €
708,22 €
718,52 €
509,58 €
603,37 €
1.410,60 €
4.090,34 €
2.705,76 €
4.040,48 €
433,99 €
1.300,50 €
1.647,20 €
3.250,32 €
7.308,00 €
3.378,00 €
1.421,00 €
773,15 €
3.750,00 €
1.597,98 €
1.357,20 €
61.522,88 €
2.462,75 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
162,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
338,00 €
163,00 €
0,00 €
375,00 €
293,00 €
169,00 €
6.152,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
2.100,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
563,00 €
163,00 €
0,00 €
1.750,00 €
293,00 €
579,00 €
41.016,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
1.938,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
225,00 €
0,00 €
0,00 €
1.375,00 €
0,00 €
410,00 €
34.864,00 €
0,00 €
4.648.576,38 €
Summe
6 (3+5)
Feierhalle
107.964,34 € 186.488,34 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
111,05 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
21,67 €
4,48 €
0,00 €
85,94 €
8,06 €
27,20 €
2.086,70 €
0,00 €
Gebäude
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
273,05 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
359,67 €
167,48 €
0,00 €
460,94 €
301,06 €
196,20 €
8.238,70 €
0,00 €
86.176,00 € 2.048.721,07 € 1.962.545,07 € 110.310,34 € 196.486,34 €
Leichenzelle
7.327,90 € 12.391,31 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
Ausstattung
Gräber
Gräber
Bestattung
Grabnutzung
fallbezogen
Grabnutzung
flächenbezogen
70%
30%
1.243,30 €
115.867,96 €
49.657,87 €
0,04 €
0,01 €
0,04 €
0,01 €
0,04 €
0,02 €
0,01 €
0,02 €
0,01 €
0,02 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,00 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,00 €
0,00 €
191,14 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
81,91 €
0,00 €
0,00 €
117,24 €
0,00 €
50,24 €
0,00 €
210,74 €
137,34 €
90,32 €
58,86 €
0,00 €
0,00 €
116.524,88 €
49.939,44 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
359,67 €
460,94 €
8.238,70 €
7.789,00 € 12.391,35 €
9.841,67 €
Allevo I Kommunalberatung
Einrichtung
1
Übertrag:
Sabo Rasenmäher 43-pro
Lautsprecher-/Mikrophonanlage
Combi-Gartenkarrenstation
Stehpult
Kommunalfahrzeug Tremo Carrier
Sargversenkungsapparat "Pietas" Automatik
EDV-Programm Ingrada-Friedhofsverwaltung
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Zwischensumme
ANLAGE 5 ­ Seite 36
Gebührenkalkulation des Friedhofswesen
Stadt Metzingen
AHK
2
Abschr.
3
Restbuchw.
4a
Restbuchw.
4b
Verzinsung
5
31.12.2013
2013
01.01.2013
31.12.2013
5,50%
4.648.576,38 €
86.176,00 €
2.048.721,07 €
1.962.545,07 €
804,68 €
1.200,00 €
930,00 €
474,64 €
67.428,23 €
3.108,30 €
1.201,62 €
-19.533,91 €
-12.357,92 €
-13.400,96 €
-13.370,28 €
-12.986,81 €
-11.355,79 €
-8.743,09 €
-7.306,36 €
-8.318,72 €
-10.686,00 €
-7.066,05 €
-11.227,97 €
-10.041,77 €
-9.021,75 €
-8.845,35 €
-15.837,27 €
-10.412,46 €
-24.889,69 €
-23.896,25 €
-28.372,61 €
-27.931,88 €
-25.270,60 €
-20.872,98 €
-17.725,47 €
-19.147,00 €
161,00 €
120,00 €
77,00 €
40,00 €
6.743,00 €
207,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
-1.685,00 €
-1.391,00 €
-1.182,00 €
-1.276,00 €
375,00 €
890,00 €
736,00 €
392,00 €
51.695,00 €
2.677,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
-1.685,00 €
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2.470,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
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0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
-1.392,00 €
-2.363,00 €
-3.830,00 €
4.345.104,91 €
Summe
6 (3+5)
Feierhalle
110.310,34 € 196.486,34 €
16,20 €
45,65 €
38,36 €
20,46 €
2.657,79 €
141,54 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
-46,34 €
-114,81 €
-162,47 €
-245,74 €
Gebäude
177,20 €
165,65 €
115,36 €
60,46 €
9.400,79 €
348,54 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
-1.731,34 €
-1.505,81 €
-1.344,47 €
-1.521,74 €
87.990,00 € 2.092.367,07 € 2.004.377,07 € 112.660,98 € 200.650,98 €
Leichenzelle
7.789,00 € 12.391,35 €
Ausstattung
Gräber
Gräber
Bestattung
Grabnutzung
fallbezogen
Grabnutzung
flächenbezogen
70%
30%
9.841,67 €
116.524,88 €
49.939,44 €
124,04 €
53,16 €
80,75 €
34,61 €
6.580,55 €
2.820,24 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
-1.211,94 €
-1.054,07 €
-941,13 €
-1.065,22 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
-519,40 €
-451,74 €
-403,34 €
-456,52 €
119.037,86 €
51.016,45 €
165,65 €
60,46 €
348,54 €
8.015,11 € 12.391,35 € 10.190,21 €
Allevo I Kommunalberatung
ANLAGE 5 ­ Seite 37
Gebührenkalkulation des Friedhofswesen
Stadt Metzingen
Einrichtung
1
Übertrag:
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Haftpflichtentschädigung Ladog
Summe
Aufteilungsverhältnis Feierhallen
Metzingen
AHK
2
Abschr.
3
Restbuchw.
4a
Restbuchw.
4b
Verzinsung
5
31.12.2013
2013
01.01.2013
31.12.2013
5,50%
4.345.104,91 €
87.990,00 €
2.092.367,07 €
2.004.377,07 €
-19.720,00 €
-16.730,00 €
-16.600,00 €
-22.010,00 €
-1.027,63 €
-1.315,00 €
-1.115,00 €
-1.107,00 €
-1.468,00 €
0,00 €
-6.573,00 €
-6.693,00 €
-7.746,00 €
-12.474,00 €
0,00 €
-5.258,00 €
-5.578,00 €
-6.639,00 €
-11.006,00 €
0,00 €
4.269.017,28 €
Feierhalle
112.660,98 € 200.650,98 €
-325,35 €
-337,45 €
-395,59 €
-645,70 €
0,00 €
Leichenzelle
40%
Leichenzelle
Ausstattung
Gräber
Gräber
Bestattung
Grabnutzung
fallbezogen
Grabnutzung
flächenbezogen
70%
30%
8.015,11 € 12.391,35 € 10.190,21 €
-1.640,35 €
-1.452,45 €
-1.502,59 €
-2.113,70 €
0,00 €
82.985,00 € 2.058.881,07 € 1.975.896,07 € 110.956,89 € 193.941,89 €
Feierhalle
40%
Gebäude
Summe
6 (3+5)
8.015,11 € 12.391,35 € 10.190,21 €
119.037,86 €
51.016,45 €
-1.148,25 €
-1.016,72 €
-1.051,81 €
-1.479,59 €
0,00 €
-492,10 €
-435,73 €
-450,78 €
-634,11 €
0,00 €
114.341,49 €
49.003,73 €
Betriebsräume
20%
Allevo I Kommunalberatung
ANLAGE 5 ­ Seite 38
Gebührenkalkulation des Friedhofswesen
Stadt Metzingen
Darstellung der Abschreibung und Verzinsung 2014
Einrichtung
1
Grundstück
Bäume, Sträucher, Bänke
Grundstück
Grundstück
Grundstück Friedhofserweiterung
Erweiterung Außenanlage
Grundstück
Grundstück
Leichenkühlzellen
Gebäude
Umbau Leichenhalle
Überdachung
Wartehalle (Umbau)
Renovierung Leichenhalle
Renovierung Glockenturm
Garagen
Gebäude
Stahlunterkonstruktion
Gebäude
Plattenarbeiten
Gebäude
Granitplatten Leichenhalle
Eingangstore
Hoftor
Gerätehütte Neubau
Gerätehütte Neubau
Aussegnungshalle
Verjüngung alter Baumbestände
Weg entlang der Erms
Friedhofsmauern
Wegeflächen
Zwischensumme
AHK
2
Abschr.
3
Restbuchw.
4a
Restbuchw.
4b
Verzinsung
5
31.12.2014
2014
01.01.2014
31.12.2014
5,50%
Summe
6 (3+5)
Gebäude
Feierhalle
76.724,46 €
9.356,64 €
214.541,91 €
88.639,26 €
20.215,41 €
262.936,97 €
66.923,00 €
11.203,43 €
54.223,94 €
60.437,26 €
8.289,29 €
109.967,99 €
5.329,10 €
4.117,27 €
2.238,02 €
22.118,45 €
401.227,10 €
3.962,96 €
43.971,10 €
4.405,07 €
110.439,05 €
16.232,86 €
16.069,56 €
1.123,58 €
1.842,35 €
6.935,91 €
27.822,76 €
4.708,64 €
94,49 €
20.486,80 €
28.121,05 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
2.465,00 €
0,00 €
166,00 €
2.219,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
8.416,00 €
108,00 €
885,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
56,00 €
93,00 €
346,00 €
572,00 €
0,00 €
0,00 €
155,00 €
0,00 €
76.724,46 €
0,51 €
214.541,91 €
88.639,26 €
20.215,41 €
262.936,97 €
66.923,00 €
11.203,43 €
46.007,00 €
1.432,13 €
3.812,00 €
62.120,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
8.416,00 €
108,00 €
3.542,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
56,00 €
278,00 €
1.386,00 €
22.648,00 €
1,00 €
1,00 €
4.249,00 €
1,00 €
76.724,46 €
0,51 €
214.541,91 €
88.639,26 €
20.215,41 €
262.936,97 €
66.923,00 €
11.203,43 €
43.542,00 €
1.432,13 €
3.646,00 €
59.901,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
2.657,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
185,00 €
1.040,00 €
22.076,00 €
1,00 €
1,00 €
4.094,00 €
1,00 €
4.219,85 €
0,03 €
11.799,81 €
4.875,16 €
1.111,85 €
14.461,53 €
3.680,77 €
616,19 €
2.462,60 €
78,77 €
205,10 €
3.355,58 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
231,44 €
2,97 €
170,47 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
1,54 €
12,73 €
66,72 €
1.229,91 €
0,06 €
0,06 €
229,43 €
0,06 €
4.219,85 €
0,03 €
11.799,81 €
4.875,16 €
1.111,85 €
14.461,53 €
3.680,77 €
616,19 €
4.927,60 €
78,77 €
371,10 €
5.574,58 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
8.647,44 €
110,97 €
1.055,47 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
57,54 €
105,73 €
412,72 €
1.801,91 €
0,06 €
0,06 €
384,43 €
0,06 €
1.704.705,68 €
15.481,00 €
895.245,08 €
879.764,08 €
48.812,81 €
64.293,81 €
Leichenzelle
31,51 €
148,44 €
2.229,83 €
0,02 €
0,02 €
0,00 €
4.927,60 €
31,51 €
148,44 €
2.229,83 €
0,02 €
0,02 €
0,00 €
3.458,98 €
44,39 €
422,19 €
0,02 €
0,00 €
0,00 €
3.458,98 €
44,39 €
422,19 €
0,02 €
0,00 €
0,00 €
720,76 €
720,76 €
7.056,16 € 11.983,76 €
Ausstattung
Gräber
Gräber
Bestattung
Grabnutzung
flächenbezogen
Grabnutzung
flächenbezogen
70%
30%
0,00 €
2.953,90 €
0,02 €
8.259,87 €
3.412,61 €
778,30 €
10.123,07 €
2.576,54 €
431,33 €
1.265,95 €
0,01 €
3.539,94 €
1.462,55 €
333,55 €
4.338,46 €
1.104,23 €
184,86 €
11,03 €
51,95 €
780,44 €
0,01 €
0,01 €
0,00 €
0,00 €
1.210,64 €
15,54 €
147,77 €
0,01 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
40,28 €
74,01 €
288,90 €
252,27 €
0,04 €
0,04 €
269,10 €
0,04 €
4,72 €
22,27 €
334,48 €
0,01 €
0,01 €
0,00 €
0,00 €
518,84 €
6,65 €
63,32 €
0,01 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
17,26 €
31,72 €
123,82 €
108,12 €
0,02 €
0,02 €
115,33 €
0,02 €
31.677,72 €
13.576,17 €
Allevo I Kommunalberatung
Einrichtung
1
Übertrag:
neuer Kiesweg entlang der Erms
Bepflanzung entlang der Erms
Grabplatten
Grabplatten
Verlegearbeiten
Grabplatten
"Außenanlage ""Granitplatten"""
"Außenanlage ""asph. Wege"""
Grabplatten
Asphaltwege mit Kanalbauten
Fertigstellung südl. Eingangsbereich
Änderung Hauptzug.Süden + 2 Stichwege einschl. Was
Platten für Grabeinfassungen
Platten für Grabeinfassungen
gärtnerische Außenanlagen
Tiefendrainage
Platten für Grabeinfassung
Platten für Grabeinfassungen, Verlegung
Verlegen von Granitplatten
Grabplatten einschl. Verlegung
Platten einschl. Verlegung
Erweiterung 2. Teil
Platten einschl. Verlegung
Grabplatten
Außenanlage
Grabplattenarbeiten
Plattenarbeiten
Grabplattenarbeiten
Granitplatten
Grabplatten
Grabplattenarbeiten
Grabplatten
Zwischensumme
ANLAGE 5 ­ Seite 39
Gebührenkalkulation des Friedhofswesen
Stadt Metzingen
AHK
2
Abschr.
3
Restbuchw.
4a
Restbuchw.
4b
Verzinsung
5
31.12.2014
2014
01.01.2014
31.12.2014
5,50%
Summe
6 (3+5)
Gebäude
Feierhalle
1.704.705,68 €
15.481,00 €
895.245,08 €
879.764,08 €
48.812,81 €
64.293,81 €
1.362,31 €
2.877,36 €
404,24 €
4.643,60 €
227,61 €
2.879,32 €
62.940,10 €
81.806,70 €
10.919,84 €
56.242,11 €
45.989,09 €
51.624,72 €
16.043,46 €
23.198,26 €
103.401,77 €
157.633,33 €
7.740,07 €
16.221,76 €
2.727,68 €
10.604,06 €
10.965,63 €
15,34 €
34.426,20 €
4.724,26 €
21.985,55 €
9.771,58 €
2.524,19 €
8.949,46 €
3.361,05 €
3.463,30 €
4.797,92 €
3.814,45 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
2.472.992,00 €
15.481,00 €
895.271,08 €
879.790,08 €
48.814,37 €
64.295,37 €
Leichenzelle
7.056,16 € 11.983,76 €
7.056,16 € 11.983,76 €
Ausstattung
Gräber
Gräber
Bestattung
Grabnutzung
flächenbezogen
Grabnutzung
flächenbezogen
70%
30%
0,00 €
0,00 €
31.677,72 €
13.576,17 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,00 €
0,00 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,00 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,00 €
0,00 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,00 €
31.678,76 €
13.576,69 €
Allevo I Kommunalberatung
Einrichtung
1
Übertrag:
Friedhofseinfahrt
gesägte Betonplatten
Asphaltfläche
Grabplatten
Granitplatten
Granit-Schöpfbecken
Granit-Schöpfbecken
diverse Granitgrabplatten u. Ä.
Grabplatten
Gießkannensäulen
diverse Platten
Granitplatten
Granit-/Grabplatten
Grabplatten
Grabplatten
Grabplatten
Grabplatten
Platten für Grabeinfassungen
Grabplatten für Grabumfassungen
Platten für Grabeinfassungen
Platten für Grabeinfassungen
Platten für Grabeinfassungen
Belagsarbeiten
Belagsarbeiten
Granitplatten
neues Grabfeld
Belag Springbrunnen
neues Grabfeld
Maggia-Platten
Maggia-Platten
Maggia Platten
Maggia Platten
Zwischensumme
ANLAGE 5 ­ Seite 40
Gebührenkalkulation des Friedhofwesen
Stadt Metzingen
AHK
2
Abschr.
3
Restbuchw.
4a
Restbuchw.
4b
Verzinsung
5
31.12.2014
2014
01.01.2014
31.12.2014
5,50%
Summe
6 (3+5)
Gebäude
Feierhalle
2.472.992,00 €
15.481,00 €
895.271,08 €
879.790,08 €
48.814,37 €
64.295,37 €
6.524,08 €
3.865,88 €
9.220,23 €
2.704,40 €
2.183,89 €
5.912,08 €
3.716,69 €
12.832,00 €
3.065,79 €
1.428,04 €
12.956,92 €
4.981,75 €
7.172,47 €
16.791,31 €
3.902,74 €
8.009,97 €
11.676,65 €
13.690,39 €
22.059,75 €
2.512,43 €
10.289,42 €
2.535,42 €
3.848,27 €
9.045,46 €
10.740,68 €
10.225,84 €
3.466,84 €
4.051,93 €
6.404,84 €
1.707,96 €
426,99 €
18.982,47 €
139,00 €
80,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
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0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
139,00 €
483,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
403,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
3,82 €
24,37 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
142,82 €
104,37 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
2.709.925,58 €
15.700,00 €
895.902,08 €
880.202,08 €
48.843,10 €
64.543,10 €
Leichenzelle
7.056,16 € 11.983,76 €
7.056,16 € 11.983,76 €
Ausstattung
Gräber
Gräber
Bestattung
Grabnutzung
flächenbezogen
Grabnutzung
flächenbezogen
70%
30%
0,00 €
0,00 €
31.678,76 €
13.576,69 €
99,97 €
73,06 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,00 €
0,00 €
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0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
42,85 €
31,31 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
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0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
31.852,15 €
13.651,03 €
Allevo I Kommunalberatung
ANLAGE 5 ­ Seite 41
Gebührenkalkulation des Friedhofswesen
Stadt Metzingen
Einrichtung
1
AHK
2
Abschr.
3
Restbuchw.
4a
Restbuchw.
4b
Verzinsung
5
31.12.2014
2014
01.01.2014
31.12.2014
5,50%
Summe
6 (3+5)
Gebäude
Feierhalle
Übertrag:
2.709.925,58 €
15.700,00 €
895.902,08 €
880.202,08 €
48.843,10 €
64.543,10 €
Restaurierung an Sandstein-Ehrenbürger Denkmal
Platten für Grabeinfassungen
Grabkammernsystem fertige Anlage
Platten für Grabeinfassung
Urnenwand (Kolumbarienfeld fertige Anlage)
Urnenwand (Kolumbarienfeld fertige Anlage)
Urnenwand (Kolumbarienfeld fertige Anlage)
Grabplatten
Grabplatten
Wasseranschluss
Erweiterung
Urnenwand
Wasserentnahmestelle
Beleuchtung
Stahl-Hängeschrank
WC-Anlage
Urnenwand
Leichenkühltruhe
Leichenkühltruhe
Entsorgungsboxen Typ E 300 verzinkt
Kühltruhe
Kranzwagen
Überführungstrage, Bestattungskoffer
Bodenbleche, Schalttafeln
Kühlanlage
Grabverbauelemente
Hydrobox mit Zubehör
Sargversenkapparat, Friedhofswagen etc.
Laufrostgarnituren
Leichentrage
Unfallsarg Alu
Transportwagen
5.153,29 €
6.616,29 €
392.235,92 €
3.099,46 €
33.657,89 €
35.485,15 €
29.344,48 €
8.890,49 €
1.357,78 €
473,09 €
1.038.320,36 €
23.177,85 €
26.294,47 €
1.141,25 €
705,58 €
3.516,45 €
1.105,99 €
4.182,37 €
8.179,56 €
6.968,83 €
4.182,37 €
1.010,41 €
1.013,99 €
1.045,32 €
8.140,25 €
733,48 €
4.268,35 €
2.317,81 €
847,04 €
681,30 €
2.172,16 €
1.002,87 €
184,00 €
440,00 €
6.539,00 €
207,00 €
563,00 €
592,00 €
489,00 €
592,00 €
90,00 €
0,00 €
49.444,00 €
386,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
234,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
2.574,00 €
881,00 €
317.130,00 €
792,00 €
27.328,00 €
28.688,00 €
23.720,00 €
2.666,00 €
490,00 €
1,00 €
593.325,00 €
20.830,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
2.677,00 €
1.105,99 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
2.390,00 €
441,00 €
310.591,00 €
585,00 €
26.765,00 €
28.096,00 €
23.231,00 €
2.074,00 €
400,00 €
1,00 €
543.881,00 €
20.444,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
2.443,00 €
1.105,99 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
136,51 €
36,36 €
17.262,33 €
37,87 €
1.487,56 €
1.561,56 €
1.291,15 €
130,35 €
24,48 €
0,06 €
31.273,17 €
1.135,04 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
140,80 €
60,83 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
320,51 €
476,36 €
23.801,33 €
244,87 €
2.050,56 €
2.153,56 €
1.780,15 €
722,35 €
114,48 €
0,06 €
80.717,17 €
1.521,04 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
374,80 €
60,83 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
Zwischensumme
4.367.247,48 €
75.460,00 € 1.918.124,07 € 1.842.664,07 € 103.422,01 € 178.882,01 €
Leichenzelle
7.056,16 € 11.983,76 €
Ausstattung
Gräber
Gräber
Bestattung
Grabnutzung
flächenbezogen
Grabnutzung
flächenbezogen
70%
30%
0,00 €
31.852,15 €
13.651,03 €
224,36 €
333,45 €
16.660,93 €
171,41 €
1.435,39 €
1.507,49 €
1.246,11 €
505,65 €
80,14 €
0,04 €
56.502,02 €
1.064,73 €
0,00 €
0,04 €
0,04 €
262,36 €
42,58 €
96,15 €
142,91 €
7.140,40 €
73,46 €
615,17 €
646,07 €
534,04 €
216,70 €
34,34 €
0,02 €
24.215,15 €
456,31 €
0,00 €
0,02 €
0,02 €
112,44 €
18,25 €
0,00 €
0,00 €
0,04 €
0,02 €
0,04 €
0,02 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
111.888,97 €
47.952,52 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
7.056,16 € 11.984,00 €
0,36 €
Allevo I Kommunalberatung
Einrichtung
1
Übertrag:
Zellenwagen und Kranzwagen mit Zubehör
Sargversenkungsapparat
Kranzwagen
Ambo (Lesepult)
Grablaufroste mit Zubehör
Leichenkühltruhe
Grasmatten
Sargversenkapparat
Entsorgungsboxen
Überfahrrampe
Sargversenkungsapparat
Gleitverschalung
Überfahrbleche
Überfahrschienen Alu
Sargversenkungsapparat "Pietas"
Sargversenkungsapparat "Pietas" Automatik
Platten-Dieselzugmaschine
Mehrzweckfahrzeug Ladog
Lautsprecheranlage
Kärcher Kehrmaschine KM 650
Erdcontainer
Wassersaugmaschine
Erdspeichergerät
Sand-Splittstreuer
Bosch-Hammer
Abfallbehälter
Toro-Motorschneefräse Typ 524 mit Zubehör
Laubsauger
Erdspeichergerät mit Zubehör
Kehrmaschine
Hydraulik-Aggregat
Alu-Erdcontainer
Zwischensumme
ANLAGE 5 ­ Seite 42
Gebührenkalkulation des Friedhofswesen
Stadt Metzingen
AHK
2
Abschr.
3
Restbuchw.
4a
Restbuchw.
4b
Verzinsung
5
31.12.2014
2014
01.01.2014
31.12.2014
5,50%
4.367.247,48 €
75.460,00 €
1.918.124,07 €
1.842.664,07 €
2.571,62 €
1.241,59 €
1.167,05 €
3.345,69 €
3.143,39 €
4.089,78 €
409,62 €
2.238,61 €
4.425,42 €
1.122,03 €
3.311,00 €
4.595,33 €
2.850,28 €
907,17 €
2.910,21 €
3.560,48 €
10.687,40 €
54.607,30 €
3.841,65 €
551,22 €
7.389,19 €
540,61 €
2.476,81 €
1.254,75 €
1.857,15 €
15.152,63 €
1.919,05 €
485,53 €
4.412,97 €
7.260,45 €
2.143,34 €
4.528,07 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
230,00 €
190,00 €
61,00 €
194,00 €
237,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
1.148,00 €
649,00 €
207,00 €
1.213,00 €
2.355,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
918,00 €
459,00 €
146,00 €
1.019,00 €
2.118,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
4.528.244,87 €
Summe
6 (3+5)
Feierhalle
103.422,01 € 178.882,01 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
56,82 €
30,47 €
9,71 €
61,38 €
123,01 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
Gebäude
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
286,82 €
220,47 €
70,71 €
255,38 €
360,01 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
76.372,00 € 1.923.718,07 € 1.847.346,07 € 103.704,72 € 180.076,72 €
Leichenzelle
7.056,16 € 11.984,00 €
Ausstattung
Gräber
Gräber
Bestattung
Grabnutzung
flächenbezogen
Grabnutzung
flächenbezogen
70%
30%
0,36 €
111.888,97 €
47.952,52 €
0,04 €
0,02 €
0,04 €
0,04 €
0,02 €
0,02 €
0,01 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,01 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,01 €
0,01 €
111.889,43 €
47.952,76 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
286,82 €
220,47 €
70,71 €
255,38 €
360,01 €
0,06 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
7.056,26 € 11.984,10 €
1.194,17 €
Allevo I Kommunalberatung
Einrichtung
1
Übertrag:
Laubsauggerät Billy Goat
Teppichunterlagen
Bänke
Naßreinigungsmaschine
Zusatzeinrichtung Schneepflug
Stuhlkissen
Gartenmaschinen
Abfallbehälter
Gemeinsame Einrichtungen / EDV-Anlage
Abfalleimer
SABO Rasenmäher
Klappstühle u. Schirmständer
Kipp-Container mit Kippvorrichtung
Heckenschere
Sabo-Rasenmäher
WAP-Hochdruckreiniger
Bänke Aussegnungshalle
Kehrsaugmaschine mit Honda-Motor
Edelstahlbank
Motor-Wasserpumpe
Hochdruckreiniger Alto
Gesangbuchwagen inkl. Stopper
Bistrosessel
Renovierung Stühle
Erdgreifer für Friedhofsbagger
Kehrmaschine TK20
SABO-Rasenmäher 43A-Economy
Chororgel
Lexmark Laserdrucker
ABS Schmutzwasserpumpe MF804D
Boki Kompaktbagger Typ 2551 E
VW Bus T3 RT-ME 58
Zwischensumme
ANLAGE 5 ­ Seite 43
Gebührenkalkulation des Friedhofswesen
Stadt Metzingen
AHK
2
Abschr.
3
Restbuchw.
4a
Restbuchw.
4b
Verzinsung
5
31.12.2014
2014
01.01.2014
31.12.2014
5,50%
4.528.244,87 €
76.372,00 €
1.923.718,07 €
1.847.346,07 €
1.535,51 €
881,10 €
542,65 €
2.412,39 €
1.712,24 €
1.803,61 €
1.560,70 €
558,12 €
2.458,08 €
975,43 €
901,84 €
708,22 €
718,52 €
509,58 €
603,37 €
1.410,60 €
4.090,34 €
2.705,76 €
4.040,48 €
433,99 €
1.300,50 €
1.647,20 €
3.250,32 €
7.308,00 €
3.378,00 €
1.421,00 €
773,15 €
3.750,00 €
1.597,98 €
1.357,20 €
61.522,88 €
2.462,75 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
161,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
225,00 €
0,00 €
0,00 €
375,00 €
0,00 €
170,00 €
6.152,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
1.938,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
225,00 €
0,00 €
0,00 €
1.375,00 €
0,00 €
410,00 €
34.864,00 €
0,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
1,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
1.777,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
1.000,00 €
0,00 €
240,00 €
28.712,00 €
0,00 €
4.648.576,38 €
Summe
6 (3+5)
Feierhalle
103.704,72 € 180.076,72 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
102,16 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
6,19 €
0,00 €
0,00 €
65,31 €
0,00 €
17,88 €
1.748,34 €
0,00 €
Gebäude
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
263,16 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
231,19 €
0,00 €
0,00 €
440,31 €
0,00 €
187,88 €
7.900,34 €
0,00 €
83.455,00 € 1.962.545,07 € 1.879.090,07 € 105.645,50 € 189.100,50 €
Leichenzelle
7.056,26 € 11.984,10 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
Ausstattung
Gräber
Gräber
Bestattung
Grabnutzung
flächenbezogen
Grabnutzung
flächenbezogen
70%
30%
1.194,17 €
111.889,43 €
47.952,76 €
0,04 €
0,01 €
0,04 €
0,01 €
0,04 €
0,02 €
0,01 €
0,02 €
0,01 €
0,02 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,04 €
0,04 €
0,04 €
0,00 €
0,02 €
0,02 €
0,02 €
0,00 €
0,00 €
184,21 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
78,95 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
131,52 €
0,00 €
56,36 €
0,00 €
0,00 €
112.205,62 €
48.088,31 €
0,06 €
0,06 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
231,19 €
440,31 €
7.900,34 €
7.496,73 € 11.984,14 €
9.325,70 €
Allevo I Kommunalberatung
Einrichtung
1
Übertrag:
Sabo Rasenmäher 43-pro
Lautsprecher-/Mikrophonanlage
Combi-Gartenkarrenstation
Stehpult
Kommunalfahrzeug Tremo Carrier
Sargversenkungsapparat "Pietas" Automatik
EDV-Programm Ingrada-Friedhofsverwaltung
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Zwischensumme
ANLAGE 5 ­ Seite 44
Gebührenkalkulation des Friedhofswesen
Stadt Metzingen
AHK
2
Abschr.
3
Restbuchw.
4a
Restbuchw.
4b
Verzinsung
5
31.12.2014
2014
01.01.2014
31.12.2014
5,50%
4.648.576,38 €
83.455,00 €
1.962.545,07 €
1.879.090,07 €
804,68 €
1.200,00 €
930,00 €
474,64 €
67.428,23 €
3.108,30 €
1.201,62 €
-19.533,91 €
-12.357,92 €
-13.400,96 €
-13.370,28 €
-12.986,81 €
-11.355,79 €
-8.743,09 €
-7.306,36 €
-8.318,72 €
-10.686,00 €
-7.066,05 €
-11.227,97 €
-10.041,77 €
-9.021,75 €
-8.845,35 €
-15.837,27 €
-10.412,46 €
-24.889,69 €
-23.896,25 €
-28.372,61 €
-27.931,88 €
-25.270,60 €
-20.872,98 €
-17.725,47 €
-19.147,00 €
160,00 €
120,00 €
78,00 €
39,00 €
6.743,00 €
207,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
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0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
-1.392,00 €
-1.181,00 €
-1.277,00 €
214,00 €
770,00 €
659,00 €
352,00 €
44.952,00 €
2.470,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
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0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
-1.392,00 €
-2.363,00 €
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54,00 €
650,00 €
581,00 €
313,00 €
38.209,00 €
2.263,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
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0,00 €
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0,00 €
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0,00 €
-1.182,00 €
-2.553,00 €
4.345.104,91 €
Summe
6 (3+5)
Feierhalle
105.645,50 € 189.100,50 €
7,37 €
39,05 €
34,10 €
18,29 €
2.286,93 €
130,16 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
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0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
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0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
-38,28 €
-97,49 €
-175,53 €
Gebäude
167,37 €
159,05 €
112,10 €
57,29 €
9.029,93 €
337,16 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
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0,00 €
0,00 €
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0,00 €
0,00 €
0,00 €
-1.430,28 €
-1.278,49 €
-1.452,53 €
86.952,00 € 2.004.377,07 € 1.917.425,07 € 107.850,10 € 194.802,10 €
Leichenzelle
7.496,73 € 11.984,14 €
Ausstattung
Gräber
Gräber
Bestattung
Grabnutzung
flächenbezogen
Grabnutzung
flächenbezogen
70%
30%
9.325,70 €
112.205,62 €
48.088,31 €
117,16 €
50,21 €
78,47 €
33,63 €
6.320,95 €
2.708,98 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
-1.001,20 €
-894,94 €
-1.016,77 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
-429,08 €
-383,55 €
-435,76 €
115.809,29 €
49.632,74 €
159,05 €
57,29 €
337,16 €
7.713,07 € 11.984,14 €
9.662,86 €
Allevo I Kommunalberatung
ANLAGE 5 ­ Seite 45
Gebührenkalkulation des Friedhofswesen
Stadt Metzingen
Einrichtung
1
Übertrag:
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Kostenerstattung Grabplatten
Haftpflichtentschädigung Ladog
Summe
Aufteilungsverhältnis Feierhallen
Metzingen
AHK
2
Abschr.
3
Restbuchw.
4a
Restbuchw.
4b
Verzinsung
5
31.12.2014
2014
01.01.2014
31.12.2014
5,50%
4.345.104,91 €
86.952,00 €
2.004.377,07 €
1.917.425,07 €
-19.720,00 €
-16.730,00 €
-16.600,00 €
-22.010,00 €
-1.027,63 €
-1.314,00 €
-1.116,00 €
-1.106,00 €
-1.467,00 €
0,00 €
-5.258,00 €
-5.578,00 €
-6.639,00 €
-11.006,00 €
0,00 €
-3.944,00 €
-4.462,00 €
-5.533,00 €
-9.539,00 €
0,00 €
4.269.017,28 €
Feierhalle
107.850,10 € 194.802,10 €
-253,06 €
-276,10 €
-334,73 €
-564,99 €
0,00 €
Leichenzelle
40%
Leichenzelle
7.713,07 € 11.984,14 €
Ausstattung
Gräber
Gräber
Bestattung
Grabnutzung
flächenbezogen
Grabnutzung
flächenbezogen
70%
30%
9.662,86 €
-1.567,06 €
-1.392,10 €
-1.440,73 €
-2.031,99 €
0,00 €
81.949,00 € 1.975.896,07 € 1.893.947,07 € 106.421,22 € 188.370,22 €
Feierhalle
40%
Gebäude
Summe
6 (3+5)
7.713,07 € 11.984,14 €
9.662,86 €
115.809,29 €
49.632,74 €
-1.096,94 €
-974,47 €
-1.008,51 €
-1.422,39 €
0,00 €
-470,12 €
-417,63 €
-432,22 €
-609,60 €
0,00 €
111.306,98 €
47.703,17 €
Betriebsräume
20%
Allevo I Kommunalberatung

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