FAQ Promotion: [alle verwandten männlichen

Transcrição

FAQ Promotion: [alle verwandten männlichen
FAQ Promotion:
[alle verwandten männlichen Bezeichnungen gelten in gleicher Weise auch in
der weiblichen Form, aus Übersichtlichkeitsgründen wird auf deren Nennung
verzichtet]
1. Welchen Abschluss muss ich vorweisen, um an der Universität Siegen zum Dr. iur.
promovieren zu können?
Um an der Universität Siegen zum Dr. iur. promovieren zu können, muss der Bewerber gem.
§ 6 Abs. 1 S. 1 PrO entweder den Diplom-Abschluss oder den Master-Abschluss im Studiengang Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht der Universität Siegen oder einer anderen
Hochschule mit mindestens der Note „gut“ (Nr. 1), die Erste oder Zweite juristische Staatsprüfung im Geltungsbereich des Grundgesetztes der Bundesrepublik Deutschland, wobei wenigstens eine der beiden Prüfungen mit mindestens einer über dem Durchschnitt liegenden
Note („mittleres befriedigend“) bestanden sein muss (Nr. 2) oder einen vergleichbaren
rechtswissenschaftlichen oder wirtschaftsrechtlichen Abschluss einer anderen Hochschule mit
einer Note, die der in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Noten gleichwertig ist, nachweisen.
2. Gibt es weitere Zulassungsvoraussetzungen?
Ja. Hat der Bewerber die Erste oder Zweite juristische Staatsprüfung (vgl. § 6 Abs. 1 S. 1
Nr. 2 PrO) oder einen vergleichbaren rechtswissenschaftlichen oder wirtschaftsrechtlichen
Abschluss gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PrO, muss er gem. § 6 Abs. 1 S. 2 PrO für mindestens
zwei Semester das Studium des Deutschen und Europäischen Wirtschaftsrechts an der Universität Siegen absolviert haben. In dessen Verlauf muss ein Seminarschein mit mindestens
der Note „gut“ erworben worden sein. Von den genannten Voraussetzungen ist gem. § 6
Abs. 1 S. 3 PrO befreit, wer mindestens ein Jahr bei einem Professor der Fakultät im Rahmen
eines Beschäftigungsverhältnisses tätig war, das einen der genannten rechtswissenschaftlichen
Abschlüsse erfordert. Darunter fällt insbesondere die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Hat der Bewerber nicht die Erste oder Zweite juristische Staatsprüfung abgelegt, muss er gem.
§ 6 Abs. 2 PrO Lehrveranstaltungen des Strafrechts in einem Mindestumfang von vier Semesterwochenstunden besucht haben.
3. Wie schreibe ich mich an der Universität Siegen als Promotionsstudent ein?
Die Einschreibung als Promotionsstudent findet im Studierendensekretariat der Universität
Siegen (http://www.uni-siegen.de/start/studium/studierendensekretariat/) statt. Zur Einschreibung müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
 Antrag auf Einschreibung bzw. Umschreibung
 Krankenkassenbescheinigung
 Bestätigung des Doktorvaters
Bei externen Doktoranten sind folgende Unterlagen zusätzlich notwendig:
 Studienabschlusszeugnis
 bei Abschlüssen, die eine Regelstudienzeit von 9 Semestern unterschreiten: Bestätigung des Promotionsausschusses (Ausnahme: erstes juristisches Staatsexamen)
 Exmatrikulationsbescheinigung der vorherigen Universität
Einschreibungen finden nur zu den offiziellen Einschreibungsfristen statt. Für Einzelheiten
zur Einschreibung wenden Sie sich bitte direkt an das Studierendensekretariat der Universität
Siegen.
4. Kann ich meine Dissertation in englischer Sprache schreiben?
Ja, gem. § 7 Abs. 1 S. 2 PrO kann die Dissertation in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.
5. Wie beginnt das Promotionsverfahren?
Das Promotionsverfahren beginnt damit, dass der Bewerber gem. § 8 S. 1 PrO beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses die Zulassung zum Promotionsverfahren beantragt.
6. Wer ist der Vorsitzende des Promotionsausschusses?
Dieses Amt hat zurzeit Herr Prof. Dr. iur. Torsten Schöne inne.
7. Welche Unterlagen muss ich für die Zulassung zum Promotionsverfahren einreichen?
Die für die Zulassung zum Promotionsverfahren benötigten Unterlagen ergeben sich aus § 8
PrO. Neben dem schriftlichen Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
 drei maschinengeschriebene und gebundene Exemplare der Dissertation (§ 8 S. 2
Nr. 1),
 ein Datenträger, auf dem die Dissertation in der Fassung gem. Nr. 1 als Textdatei gespeichert ist (Nr. 2)
 die Urkunden, die die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 5 Satz 2 Nr. 1, 3 und gem.
§ 6 PrO nachweisen (vgl. dazu Frage 1 und 2),
 ein Lebenslauf in tabellarisch verfasster Form, der insbesondere den Ausbildungsgang
erkennen lässt,
 eine schriftliche Versicherung darüber, dass die Dissertation selbst verfasst wurde und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet wurden,
 gegebenenfalls eine schriftliche Bestätigung des betreffenden promotionsberechtigten
Mitglieds der Fakultät darüber, dass er den Bewerber als Doktorand angenommen hat,
 eine Versicherung darüber, dass die Dissertation nicht in einem anderen Verfahren
vorgelegt wurde (vgl. § 7 Abs. 2 S. 1, 2 PrO),
 ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist.
8. Wie läuft das Promotionsverfahren grundsätzlich ab?
Das Promotionsverfahren beginnt mit der Einreichung des Antrags des Bewerbers auf Zulassung zum Promotionsverfahren beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses. Über die Zulassung des Bewerbers zum Promotionsverfahren und die Bestellung von Erst- und Zweitgutachter beschließt der Promotionsausschuss. Stimmt der Promotionsausschuss der Zulassung
und der Gutachterbestellung zu, wird das Verfahren eröffnet. Die beiden Gutachter erhalten
jeweils ein gedrucktes Dissertationsexemplar zur Bewertung, der Erstgutachter erhält zusätzlich den Datenträger mit der Textfassung der Dissertation zum Zwecke der Plagiatsprüfung.
Dem Bewerber werden die Eröffnung des Promotionsverfahrens sowie die Namen der bestellten Gutachter schriftlich mitgeteilt.
Wenn die Erst- und Zweitgutachten vorliegen (Dauer bis dahin in der Regel drei bis sechs
Monate), werden die Dissertation und die Gutachten vier Wochen zur Einsichtnahme durch
die promotionsberechtigten Mitglieder der Fakultät ausgelegt (§ 11 Abs. 5 S. 1 und 2). Außerdem bestellt das vorsitzende Mitglied des Promotionsausschusses gem. § 12 S. 1 PrO die
Mitglieder des Disputationsausschusses und legt den Termin für die Disputation fest (§ 14
S. 1 PrO). Der Bewerber wird zur Disputation gem. § 14 Abs. 1 S. 1 PrO schriftlich gegen
Empfangsbestätigung mit einer Frist von vier Wochen geladen wird. Eine Verkürzung der
Ladefrist ist mit Einverständnis des Bewerbers möglich. Mit der Ladung werden dem Bewerber die Mitglieder des Disputationsausschusses sowie die Einzelnoten der beiden Gutachten
und die Gesamtnote der Dissertation bekannt gegeben (§ 14 Abs. 1 S. 2).
Nach der Disputation erfolgt die Aushändigung der Promotionsurkunde durch die Fakultät,
wenn die Voraussetzungen gem. § 18 Abs. 1 PrO vorliegen (vgl. dazu Frage 15).
9. Wie lange dauert es von der Verfahrenseröffnung bis zur Fertigstellung der Gutachten zur Dissertation?
Erfahrungsgemäß liegen zwischen der Verfahrenseröffnung und dem Vorliegen der Erst- und
Zweitgutachten in der Regel drei bis sechs Monate. Nach Fertigstellung der Gutachten können
weitere drei Monate bis zur Abhaltung des Disputationstermins verstreichen. Der Promotionsausschuss bemüht sich aber, den Disputationstermin möglichst zeitnah nach Fertigstellung der
Gutachten zu terminieren.
10. Wie setzt sich der Disputationsausschuss zusammen?
Der Disputationsausschuss besteht gem. § 12 S. 2 PrO aus dem Erstgutachter und zwei weiteren promotionsberechtigten Mitgliedern (vgl. hierzu § 3 PrO).
11. Wie lange dauert die Disputation und wie läuft sie ab?
Die Disputation dauert insgesamt (mit Beratung der Note durch den Disputationsausschuss
und deren Verkündung) in der Regel etwa 1 Stunde bis 1,5 Stunden. Die Disputation beginnt
mit einem Bericht des Bewerbers über den Gegenstand der Dissertation, die wesentlichen
Rechtsprobleme und deren Lösung in sachlicher und methodischer Hinsicht (§ 14 Abs. 3 S. 1
PrO). Der Bericht soll nicht länger als 30 Minuten dauern (§ 14 Abs. 3 S. 2 1. HS PrO). Anschließend folgt die Disputation, die nicht länger als 60 Minuten dauern soll (§ 14 Abs. 3 S. 2
2. HS PrO). Nach Abschluss der Disputation bewerten die Mitglieder des Disputationsausschusses unter Abwesenheit des Bewerbers die Disputationsleistung (§ 15 Abs. 1 S. 1 PrO).
Diese Note sowie die Note der Promotion sind dem Bewerber gem. § 15 Abs. 3 PrO durch das
vorsitzende Mitglied des Promotionsausschusses unverzüglich mitzuteilen.
Die Disputation ist gem. § 14 Abs. 2 S. 1 PrO hochschulöffentlich.
12. Wie werden die Dissertation und die Disputationsleistung bewertet und wie setzt sich
meine Promotionsnote zusammen?
Die Dissertation und Disputation als Promotionsleistungen sind gem. § 16 PrO mit folgenden
Noten und Punkten zu bewerten:
Summa cum laude (ausgezeichnet)
10 bis 12 Punkte
Magna cum laude (sehr gut)
7 bis 9 Punkte
Cum laude (gut)
4 bis 6 Punkte
Rite (genügend)
1 bis 3 Punkte
Non rite (nicht genügend)
0 Punkte
Die Gesamtnote der Dissertation wird gem. § 11 Abs. 3 S. 1 PrO aus dem arithmetischen Mittel der Noten des Erst- und Zweitgutachters gebildet. Ist gem. § 11 Abs. 3 S. 2 PrO die Beurteilung durch einen Drittgutachter notwendig (bei Abweichen des Erst- und Zweitgutachters
um mehr als fünf Punkte), wird die Gesamtnote der Dissertation gem. § 11 Abs. 3 S. 3
i. V. m. § 11 Abs. 3 S. 1 PrO aus dem arithmetischen Mittel der Noten der drei Gutachter ermittelt.
Die Note der Disputation wird gem. § 15 Abs. 1 S. 1 PrO aus dem arithmetischen Mittel der
Disputationsbewertung jedes Mitglieds des Disputationsausschusses gebildet.
Die Gesamtnote der Promotion setzt sich gem. § 15 Abs. 2 S. 1 PrO aus der Note der Dissertation und der Note der Disputation zusammen. Dabei wird die Note der Dissertation mit drei
Vierteln, die Note der Disputation mit einem Viertel gewichtet (§ 15 Abs. 2 S. 1 PrO).
13. Wie kann ich meine Dissertation veröffentlichen?
Die Dissertation ist gem. § 17 Abs. 1 S. 1 PrO binnen eines Jahres in der Fassung zu veröffentlichen, in der sie endgültig bewertet wurde (vgl. § 11 PrO). Ist die Dissertation angenommen worden, es wurden aber Druckauflagen erteilt, müssen diese zunächst vom Erstgutachter
als ordnungsgemäß umgesetzt bestätigt werden. Der Vorsitzende vom Promotionsausschuss
erteilt sodann sein Einverständnis mit der Veröffentlichung in dieser Form. Die Veröffentlichung kann in vervielfältigter Form gem. § 17 Abs. 3 PrO, in Buchform gem. § 17 Abs. 4 PrO
(Verlagsveröffentlichung) oder in elektronischer Form gem. § 17 Abs. 5 PrO veröffentlicht
werden.
14. Was passiert, wenn ich meine Dissertation nicht fristgerecht veröffentlichen kann?
Wenn die Dissertation nicht fristgerecht veröffentlicht wird, verliert der Bewerber gem. § 17
Abs. 1 S. 5 PrO die Rechte aus der Promotion.
Die Jahresfrist kann gem. § 17 Abs. 2 PrO aufgrund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrags aus wichtigem Grunde verlängert werden. Wird die Frist ohne Verschulden nicht eingehalten, wird eine Nachfrist gewährt, wenn der entsprechende Antrag unverzüglich nach
Kenntniserlangung des Bewerbers vom Hindernis gestellt wird. Der wichtige Grund und das
Nichtverschulden sind glaubhaft zu machen.
15. Ab wann darf ich den Titel eines Doktors des Rechts führen?
Das Recht, den Titel eines Doktors des Rechts zu führen, wird gem. § 18 Abs. 3 1. HS PrO
mit dem Empfang der Promotionsurkunde erworben. Die Promotionsurkunde wird gem. § 18
Abs. 1 S. 1 PrO nach fristgerechter Erfüllung der Veröffentlichungsfrist durch die Fakultät
ausgehändigt.
Daneben wird gem. § 18 Abs. 3 2. HS. i. V. m. § 18 Abs. 1 S. 2 und 3 PrO mit Aushändigung
einer vorläufigen Urkunde das Recht erworben, den Titel eines Doktors des Rechts vorläufig
zu führen. Die Aushändigung der vorläufigen Urkunde muss durch den Bewerber beim vorsitzenden Mitglied des Promotionsausschusses beantragt werden. Die vorläufige Promotionsurkunde wird nur ausgehändigt, wenn die Dissertation mit der Genehmigung des vorsitzenden
Mitglieds des Promotionsausschusses von einem gewerblichen Verleger zur Veröffentlichung
in absehbarer Zeit in Buchform angenommen worden ist.
Die vorläufige Promotionsurkunde gilt für die Dauer von einem Jahr seit dem Tag der Promotion und ist bei der Aushändigung der endgültigen Promotionsurkunde, spätestens allerdings
nach Ablauf der in der vorläufigen Promotionsurkunde festgesetzten Frist vom vorsitzenden
Mitglied des Promotionsausschusses einzuziehen.
16. Kann ich meinen Doktorgrad wieder verlieren?
Ja! Der Doktorgrad kann grundsätzlich aus zwei Gründen wieder verloren werden. Zum einen
wird der Doktorgrad gem. § 19 Abs. 1 S. 2 PrO aufgrund empfehlenden Beschlusses des
Promotionsausschuss durch Beschluss des Fakultätsrats entzogen, wenn gem. § 19 Abs. 1 S. 1
PrO die Bewerberin bzw. der Bewerber beim Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren
oder im Promotionsverfahren eine Täuschung begangen hat. Dies gilt insbesondere bei der
Feststellung von Plagiaten. Zum anderen ist der Doktorgrad gem. § 19 Abs. 2 S. 1 PrO zu
entziehen, wenn die bzw. der Betreffende wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, bei deren Begehung sie bzw. er den Doktortitel missbräulich verwendet hat. Bei irrtümlicher Annahme von Zulassungsvoraussetzungen, gelten gem. § 19 Abs. 1
S. 3 PrO die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regeln.
17. Kann ich vom Promotionsverfahren zurücktreten?
Gem. § 9 S. 1 PrO können Sie bis zur Fertigstellung des Erstgutachtens zurücktreten. Treten
Sie später zurück, hat dies gem. § 9 S. 2 PrO zur Folge, dass die Dissertation mit „non rite“
bewertet wird.
18. An wen kann ich mich wenden, wenn ich weitergehende Fragen habe?
Für weitergehende Fragen steht Ihnen Frau Diplom-Wirtschaftsjuristin Katrin Flaig per EMail ([email protected]) zur Verfügung.