Vertragsabrechnung beim Autoleasing

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Vertragsabrechnung beim Autoleasing
Vertragsabrechnung beim Autoleasing
Urteilsbesprechung _ Anspruch auf Leasingraten bis zur Unterzeichnung des
Rückgabeprotokolls? Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 08.12.2011, Az.:
117 C 1414/10.
Das Amtsgericht Braunschweig hatte sich in dem von unserer Kanzlei auf
Beklagtenseite vertretenen Rechtstreit mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen
Umständen von einer endgültigen Beendigung eines Leasingverhältnisses
ausgegangen werden kann. Kommt es für eine Vertragsabrechnung auf die
Rückgabe des Fahrzeugs oder vielmehr auf den Zeitpunkt einer Übermittlung des
Rückgabeprotokolls an die Leasinggesellschaft an?
Ausgangspunkt für die auf Zahlung von Leasingraten gerichtete Klage war der
Umstand, dass das Rückgabeprotokoll trotz der körperlichen Rückgabe des
Leasingfahrzeugs zu dem vertraglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt nicht
unterschrieben bzw. von dem als Vermittler für die Leasinggesellschaft tätigen
Autohaus zurückgehalten wurde.
Das Fahrzeug der Marke Audi Q7 SUV 3.0 TDI Quattro wurde von der
Leasingnehmerin mit dem Willen, den Leasingvertrag zu beenden, im Einvernehmen
mit dem ausliefernden Autohaus zu dem vertraglich vorgesehenen
Beendigungszeitpunkt auf dessen Gelände abgestellt.
Am selben Tag fertigte das Autohaus ein Rückgabeprotokoll, das in Abstimmung mit
der Leasingnehmerin verschiedene Beschädigungen und Mehrkilometer am
Leasingfahrzeug festhielt. Aus diesem Grund kaufte die Leasingnehmerin das
ursprüngliche Leasingfahrzeug einige Wochen später vom ausliefernden Autohaus
und holte es dort nach Zahlung des Kaufpreises ab.
Eine Weiterleitung des Rückgabeprotokolls an die Leasinggeberin erfolgte jedoch
erst nach Abholung des Fahrzeugs, so dass diese gemäß ihrer Leasingbedingungen
für die Vertragsüberschreitung von annähernd 3 Monaten eine Nachberechung
vornahm.
Dabei wurde das Datum des Rückgabeprotokolls von dem ausliefernden Autohaus
nachträglich auf den Tag der Abholung korrigiert und damit begründet, das
Leasingfahrzeug sei auf Wunsch der Leasingnehmerin reserviert worden, weil diese
Kaufabsichten gehegt habe. Damit sei ein freihändiger Verkauf blockiert gewesen.
Zudem habe sich die Leasingnehmerin durch ihre Unterschrift mit der
Vertragsabrechnung gemäß den Leasingbedingungen einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Nach Auffassung des Gerichts konnte die – körperliche – Rückgabe des Fahrzeugs
durch die Leasingnehmerin nur als Rückgabe im Sinne der Leasingbedingungen
angesehen werden, so dass ein weitergehender Zahlungsanspruch nicht bestand.
Es kommt nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt das Rückgabeprotokoll
unterzeichnet und übermittelt wird, da dieses selbst nach den Leasingbedingungen
der Klägerin lediglich einer Zustandserfassung des Fahrzeugs einschließlich der
Kilometerlaufleistung dient, so das Gericht in seinen Urteilsgründen.
Es sei gerichtsbekannt, dass die klagende Leasinggesellschaft auch in den sonstigen
Fällen des sogenannten „Schadensinkasso“ eine Beendigung des
Leasingverhältnisses nicht deshalb in Frage stelle, weil das Rückgabeprotokoll – was
regelmäßig der Fall sei – nicht vom Leasingnehmer unterschrieben werde.
Der Leasingnehmer habe regelmäßig keine andere Möglichkeit der
Vertragsbeendigung als durch eine Rückgabe des Fahrzeugs an das ausliefernde
Autohaus. Im vorliegenden Fall sei das Autohaus daher gehalten gewesen, das
Rückgabeprotokoll an die Leasinggesellschaft unverzüglich zu übersenden. Dass
das Autohaus dies erkennbar unterlassen habe, sei auch nicht der Leasingnehmerin
zuzurechnen. Etwaige Vereinbarungen des Leasingnehmers mit dem Autohaus
seien für das Leasingverhältnis ohne Relevanz, weil das Autohaus nicht als Vertreter
der Leasinggesellschaft von dieser eingesetzt werde.
Dass die Leasinggesellschaft von der Beendigung noch keine Kenntnis hatte und der
Vertrag noch nicht abgerechnet war, vermochte an dieser rechtlichen Würdigung
nichts zu ändern. Die Kaufvertragsverhandlungen von Autohaus und
Leasingnehmerin hatten für die Rechtsbeziehungen zwischen Leasinggesellschaft
und Leasingnehmerin grundsätzlich keine Relevanz.
Für die im Leasinggeschäft tätigen Autohäuser bleibt daher festzuhalten, dass Sie
gegenüber der Leasinggesellschaft einen Schwebezustand zu verantworten haben,
der durch eine verzögerte Abrechnung des Leasingverhältnisses und eine
gegebenenfalls verzögerte Verwertung des Leasingfahrzeugs begründet wird.
Es ist daher auch für den Fall einer anschließenden Veräußerung des Fahrzeugs
nach Beendigung des Leasingverhältnisses dringend anzuraten, das
Leasingverhältnis zunächst vollständig abzuwickeln, um möglichen
Regressansprüchen der Leasinggesellschaft vorzubeugen.
Ihre Kanzlei Seichter Rechtsanwälte
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