Das Mitführen eines Iaitô im Einklang mit dem Waffengesetz (WaffG)«
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Das Mitführen eines Iaitô im Einklang mit dem Waffengesetz (WaffG)«
11. Offenburger Iaidô-Lehrgang Das Mitführen eines Iaitô im Einklang mit dem » WA FFENGESETZ « Liebe Lehrgangsteilnehmer, zeitgleich mit unserem 11. Offenburger Iaidô-Lehrgang am 04./05. April 2009 findet in Straßburg und Kehl der diesjährige NATO-Gipfel statt. Zu den Tagungsorten gehört auch Baden-Baden, wo bereits am Freitagabend die Gipfelteilnehmer zusammentreffen. Ein großes Polizeiaufgebot ist anlässlich des Gipfels seit Wochen vorangekündigt. Es ist mit zahlreichen Straßen-, Fahrzeug- und Personenkontrollen zu rechnen. Da das Mitführen Eurer Schwerter bei Fahrzeugkontrollen zu Irritationen bei den Sicherheitskräften führen könnte, empfehle ich Euch den Ausdruck dieses Informationsblattes mit den nachfolgenden Auszügen aus dem »Waffengesetz (WaffG)«. Damit dürfte es bei den Kontrollen keine Schwierigkeiten mehr geben. Eure Ausweise und die Lehrgangsausschreibung solltet Ihr ebenso dabei haben. ***** §1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen hier: Anlage 1 »Begriffsbestimmungen« (zu § 1 Abs. 4) Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere 1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen). § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen (1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, 2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, 3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt. (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. ***** Für die von uns benutzten Iaitô gilt demnach eine Ausnahmeregelung gemäß § 42a, Abs. 3, WaffG, da das Führen unserer Schwerter »der Brauchtumspflege/dem Sport« dient. Kalkuliert für Eure Anfahrt sicherheitshalber ein wenig mehr Zeit ein. Ich wünsche Euch eine gute Anreise! Renchen, 07. Februar 2009 © 2009