Das Mitführen eines Iaitô im Einklang mit dem Waffengesetz (WaffG)«

Transcrição

Das Mitführen eines Iaitô im Einklang mit dem Waffengesetz (WaffG)«
11. Offenburger Iaidô-Lehrgang
Das Mitführen eines Iaitô im Einklang mit dem
» WA FFENGESETZ «
Liebe Lehrgangsteilnehmer,
zeitgleich mit unserem 11. Offenburger Iaidô-Lehrgang am 04./05. April 2009 findet in Straßburg und
Kehl der diesjährige NATO-Gipfel statt. Zu den Tagungsorten gehört auch Baden-Baden, wo bereits am
Freitagabend die Gipfelteilnehmer zusammentreffen. Ein großes Polizeiaufgebot ist anlässlich des Gipfels seit Wochen vorangekündigt. Es ist mit zahlreichen Straßen-, Fahrzeug- und Personenkontrollen zu
rechnen.
Da das Mitführen Eurer Schwerter bei Fahrzeugkontrollen zu Irritationen bei den Sicherheitskräften
führen könnte, empfehle ich Euch den Ausdruck dieses Informationsblattes mit den nachfolgenden Auszügen aus dem »Waffengesetz (WaffG)«. Damit dürfte es bei den Kontrollen keine Schwierigkeiten
mehr geben. Eure Ausweise und die Lehrgangsausschreibung solltet Ihr ebenso dabei haben.
*****
§1
Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
hier: Anlage 1 »Begriffsbestimmungen« (zu § 1 Abs. 4)
Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer
Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen).
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer
Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse
vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder
einem allgemein anerkannten Zweck dient.
*****
Für die von uns benutzten Iaitô gilt demnach eine Ausnahmeregelung gemäß § 42a, Abs. 3, WaffG, da
das Führen unserer Schwerter »der Brauchtumspflege/dem Sport« dient. Kalkuliert für Eure Anfahrt
sicherheitshalber ein wenig mehr Zeit ein. Ich wünsche Euch eine gute Anreise!
Renchen, 07. Februar 2009
© 2009

Documentos relacionados