Landkreis Osnabrück - Betreuungsbörse des Landkreises Osnabrück

Transcrição

Landkreis Osnabrück - Betreuungsbörse des Landkreises Osnabrück
Information
Kindertagespflege
Angebote der Kinderbetreuung
im Landkreis Osnabrück
Inhaltsverzeichnis
1
Grußwort
2
Vorwort
3
Allgemeine Informationen zur Tagespflege ....................................... 8
3.1
Wer kann Tagespflege in Anspruch nehmen? ................................... 8
3.2
Wer kann als Tagespflegeperson tätig sein? . ................................... 9
3.3
Welche finanziellen Leistungen werden gewährt? . .......................... 10
3.4
Wie werden die Eltern an den Kosten beteiligt? ............................... 11
3.5
Wann brauche ich als Tagespflegeperson eine Pflegeerlaubnis und wie kann ich sie bekommen? . ................................... 12
3.6
Was müssen Eltern und Tagespflegepersonen sonst beachten
(Betreuungsvertrag, Haftpflichtversicherung etc.)? ......................... 14
4
Steuer- und Sozialversicherungspflicht . .............................................15
4.1
Unterscheidung zwischen zugehend und selbstständig
tätigen Tagespflegepersonen ............................................................. 15
4.2
teuer- und Sozialversicherungspflicht für zugehend tätige
S
Tagespflegepersonen .......................................................................... 15
4.3
Steuer- und Sozialversicherungspflicht für selbstständig
tätige Tagespflegepersonen . .............................................................. 16
4.3.1 Einkommensteuer ............................................................................... 16
4.3.2 Kranken- und Pflegeversicherung ...................................................... 18
4.3.3 Altersvorsorge ...................................................................................... 20
4.3.4 Unfallversicherung . ............................................................................. 20
5
Informationen zu Qualifizierungskursen . ......................................... 22
6
Familienservicebüros im Landkreis Osnabrück ............................... 23
7
Kinderbetreuungsbörse ...................................................................... 25
8
Gesetzliche Bestimmungen ............................................................... 26
3
4
Grußwort
Liebe Eltern!
Liebe Tagespflegeeltern!
Das Leben für Familien mit Kindern im Landkreis Osnabrück
attraktiver zu gestalten und dazu die Rahmenbedingungen zu
schaffen, ist ein zentrales Anliegen des Landkreises Osnabrück
gemeinsam mit den Partnern, unseren Städten, Gemeinden und
Samtgemeinden im Landkreis.
Gemeinsam haben wir in 21 Städten, Gemeinden und Samtgemeinden des Landkreises Familienservicebüros eingerichtet.
Die dortigen Mitarbeiter/Innen wollen Ihnen unmittelbar in allen
Betreuungsangelegenheiten mit Rat und Tat zur Seite stehen und
würden sich freuen, Ihnen bei der Lösung Ihrer Betreuungsbedarfe
für Ihr Kind behilflich sein zu können.
Insbesondere in den letzten beiden Jahren haben der Landkreis
und die Gemeinden vieles unternommen, um Ihnen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch ein differenziertes Kinderbetreuungsangebot zu erleichtern. So wurden zusätzliche Plätze
in Kindertagesstätten für die Ganztagsbetreuung, zusätzliche
Krippenplätze, zusätzliche Öffnungszeiten, Ganztagsangebote
an Schulen sowie Angebote der Ferienbetreuung geschaffen.
Das Angebot der Tagespflegestellen wurde mehr als verfünffacht.
Über die Tagespflege gelingt es uns, Ihnen in Zusammenarbeit mit
den örtlichen Familienservicebüros verlässliche Betreuungsangebote – auch außerhalb der Regelöffnungszeiten der oben genannten
institutionellen Angebote – anzubieten. Hierauf sind wir sehr stolz!
Mit der vorliegenden Broschüre möchten wir alle an einer Tagespflege interessierten Eltern und Tagespflegepersonen ansprechen
und über verschiedenste Fragestellungen zur Tagespflege aktuell
informieren.
Manfred Hugo
Landrat
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6
Vorwort
Sie möchten Ihr Kind von einer Tagespflegeperson betreuen
lassen oder selbst Kinder in Tagespflege betreuen? Wir wollen
Sie auf diesem Wege über alle wichtigen Details informieren,
die damit zusammenhängen können.
Die Tagespflege ergänzt und erweitert die bestehenden Angebote der Kinderbetreuung. Außerdem soll die Tagespflege zu einer
qualifizierten und verlässlichen Alternative zur Kindertageseinrichtung ausgebaut werden. Im Zusammenspiel mit Kindertageseinrichtungen entstehen so „maßgeschneiderte“ und vor allem
flexible Angebote der Kinderbetreuung, die die Vereinbarkeit von
Familie und Beruf verbessern.
Mit dieser Broschüre sollen alle wichtigen Aspekte aufgegriffen
werden. Auf die Angabe von Paragraphen haben wir bewusst verzichtet, um die Broschüre möglichst verständlich zu gestalten.
Sie finden aber alle wesentlichen gesetzlichen Grundlagen zusammengefasst im Kapitel 8 „Gesetzliche Bestimmungen“.
Und wer sind „wir“?
Wir sind die Familienservicebüros, die für Sie als Ansprechpartner in Ihrer Stadt, Gemeinde oder Samtgemeinde zur Verfügung
stehen.
Um die Betreuung von Kindern weiter auszubauen und bedarfsgerechte Angebote zu schaffen, wurden im Jahre 2007 in jeder
Kommune des Landkreises Osnabrück Familienservicebüros eröffnet, die eng mit dem Fachdienst Jugend des Landkreises Osnabrück zusammenarbeiten. Wir bieten Ihnen eine umfassende
Beratung und stehen Ihnen in allen Fragen der Kinderbetreuung
mit Rat und Tat zur Seite. Also wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an Ihr Familienservicebüro vor Ort. Die Kontaktdaten haben
wir für Sie im Kapitel 6 dieser Broschüre zusammengefasst oder
sie können von Ihnen im Internet unter
www.betreuungsboerse-lkos.de immer aktuell abgerufen werden.
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Allgemeine Informationen
zur Tagespflege
3.1
Wer kann Tagespflege in Anspruch nehmen?
Wir gewähren Tagespflege grundsätzlich in den Fällen, in
denen Eltern aus beruflichen Gründen (z. B. bei Erwerbstätigkeit oder bei Aus- und Weiterbildung) ihre Kinder
nicht selbst betreuen können und andere Betreuungsangebote wie Schule oder Kindergarten nicht ausreichen.
Außerdem können die Kosten der Tagespflege übernommen werden, wenn die Förderung des Kindes durch
eine Tagespflegeperson zur Entwicklung des Kindes hin
zu Eigenverantwortlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit
erforderlich ist.
Bitte bedenken Sie, dass die Eltern sich an den Kosten für die
Tagespflege grundsätzlich mit einem Kostenbeitrag beteiligen
müssen. Näheres hierzu finden Sie in Kapitel 3.4.
Zu beachten ist, dass es sich bei der Tagespflege im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch
Sozialgesetzbuch) um Kindertagespflege handelt, das
heißt, dass wir Tagespflege nur bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres gewähren können.
Die Antragstellung muss spätestens mit Beginn der Tagespflege bei Ihrem Familienservicebüro erfolgen. Eine
rückwirkende Übernahme der Kosten ist nicht möglich.
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3.2
Wer kann als Tagespflegeperson tätig sein?
Nach den gesetzlichen Vorgaben muss eine Tagespflegeperson geeignet und qualifiziert sein und über kindgerechte Räumlichkeiten
verfügen (sofern die Betreuung in ihren Räumlichkeiten stattfinden
soll). Die Regelungen zur Ausgestaltung der Tagespflege im Landkreis
Osnabrück legen fest, dass folgende Kriterien für eine Anerkennung
als Tagespflegeperson erfüllt sein müssen:
•Volljährigkeit
•Mindestens Hauptschulabschluss
•Geordnete wirtschaftliche
Verhältnisse
• Geklärter Aufenthaltsstatus bei ausländischen Tagespflegebewerbern
•Ausreichende Sprachkompetenz
•Keine Inanspruchnahme von intensiven Hilfen zur Erziehung
für leibliche Kinder
•Unbedenkliche Lebensführung
• Psychische und physische Gesundheit
•Bereitschaft zur Kooperation mit
den Erziehungsberechtigten und
dem Familienservicebüro
•Gezieltes pädagogisches Wissen
über kindliche Entwicklungsphasen
und potenzielle Störungen
•Kompetenzen zur Förderung der sozialen, emotionalen und körperlichen
Entwicklung von Tagespflegekindern •Einfühlungsvermögen
•Erfahrung im Umgang mit Kindern
•Kritik- und Reflexionsfähigkeit
•Zuverlässigkeit
•Belastbarkeit
Über die Feststellung der Eignung eines Bewerbers entscheidet eine
sozialpädagogische Fachkraft nach Prüfung der vom Bewerber vorgelegten Unterlagen, einem persönlichen Gespräch und ggf. einem
Hausbesuch.
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3.3
Welche finanziellen Leistungen werden gewährt?
Die Tagespflegeperson erhält für die Betreuung eines Kindes in Tagespflege ein Entgelt von 3,00 € pro Stunde, unabhängig vom Alter des Kindes. Dieser Stundensatz wird
für Betreuungszeiten zwischen 5:00 Uhr und 22:00 Uhr
gewährt.
Für Betreuungszeiten zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr
wird ein Stundensatz in Höhe von 1,00 € ausgezahlt, weil
wir davon ausgehen, dass während der Nachtzeiten in der
Regel nur ein verminderter Betreuungsaufwand entsteht.
Tagespflegepersonen, die mit den zu betreuenden Kindern in einem Haushalt leben, erhalten 1/3 des regulären Pflegegeldes als Anerkennung ihrer erzieherischen
Leistung, da ihnen kein Sachaufwand für die Versorgung
der Pflegekinder entsteht. Mit der Erstattung der Kosten
für den Sachaufwand sind alle Kosten abgegolten, die
der Tagespflegeperson im Zusammenhang mit der Tagespflege entstehen, also z. B. auch Fahrtkosten.
Die Abrechnung der Betreuungszeiten erfolgt nach Vorlage von Stundenzetteln. Das heißt, die Eltern oder die
Tagespflegeperson notieren die geleisteten Betreuungszeiten, ein Elternteil und die Tagespflegeperson bestätigen mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben
und reichen diesen zu Beginn des Folgemonats bei ihrem
Familienservicebüro ein.
Bei der Abrechnung der Stundenzettel werden alle in einem
Monat geleisteten Betreuungszeiten addiert und auf die
nächste volle Stunde aufgerundet. Multipliziert mit dem jeweiligen Stundensatz ergibt sich daraus das Pflegegeld, das
dann direkt an die Tagespflegeperson ausgezahlt wird.
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Sofern es bei der Betreuung zu kurzfristigen Unterbrechungen
kommt, wird dieser das Pflegegeld für die Betreuungszeiten ausgezahlt, die normalerweise angefallen wären. Diese Regelung gilt für
bis zu 3 Tage im Monat und kann für Unterbrechungen aus Krankheitsgründen (Erkrankung der Tagespflegeperson oder des Tagespflegekindes) oder Urlaub geltend gemacht werden. Zu beachten ist,
dass ein „Ansparen“ der Ausfalltage nicht möglich ist. Haben Sie
also die Ausfalltage in einem Monat nicht in Anspruch genommen,
können Sie z. B. im Folgemonat nicht 6 Ausfalltage geltend machen.
Bitte geben Sie bei Ausfalltagen auf den Stundenzetteln unbedingt
an, in welchem Umfang die Tagespflege planmäßig stattgefunden
hätte, und vermerken Sie unter Bemerkungen, dass die Betreuung
an dem entsprechenden Tag ausgefallen ist.
Wir möchten den Tagespflegepersonen mit dieser Regelung ein Mindestmaß an Sicherheit bei ihren Einkünften ermöglichen. Allerdings
tragen selbstständig tätige Tagespflegepersonen selbst das Risiko,
dass ihre Einkünfte schwanken können. Im Haushalt angestellte Tagespflegepersonen (zugehende Tagespflege) sollten mit den Eltern
entsprechende Regelungen vereinbaren.
3.4
Wie werden die Eltern an den Kosten beteiligt?
Für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege können Kostenbeiträge festgesetzt werden. Dabei sollen den Eltern nur die Kosten
zugemutet werden, die für einen vergleichbaren Kindertagesstättenbesuch entstehen würden.
Die Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege
werden deshalb nach den ortsüblichen Gegebenheiten bei der Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertagesstätten
festgesetzt.
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Sofern die Eltern finanziell nicht in der Lage sind, diesen
Kostenbeitrag zu leisten, kann er auf Antrag ganz oder
teilweise erlassen werden. Dieser Antrag macht dann
allerdings die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich. Eine pauschale Einkommensgrenze
kann nicht genannt werden. Vielmehr wird entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen in jedem Einzelfall eine
individuelle Berechnung vorgenommen, bei der die Einkünfte den Ausgaben gegenübergestellt werden.
ofern die Eltern einen entsprechenden Antrag stellen möchS
ten, können sie die dafür erforderlichen Formulare bei ihrem
Familienservicebüro anfordern.
3.5Wann brauche ich als Tagespflegeperson eine
Pflegeerlaubnis und wie kann ich sie bekommen?
Geeigneten Tagespflegepersonen kann eine Pflegeerlaubnis erteilt werden, die sie dazu berechtigt, für einen
befristeten Zeitraum von fünf Jahren bis zu fünf Kinder
gleichzeitig in Tagespflege zu betreuen. Erforderlich ist
eine Pflegeerlaubnis immer, wenn Kinder in der Wohnung
der Tagespflegeperson mehr als 15 Stunden wöchentlich
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gegen Entgelt betreut werden und das Pflegeverhältnis länger als 3
Monate andauert. Die Pflegeerlaubnis ist Voraussetzung dafür, als
Tagespflegeperson tätig werden zu können und vom Familienservicebüro gegebenenfalls Kinder vermittelt zu bekommen.
Die Pflegeerlaubnis wird nach Feststellung der persönlichen Eignung
und Qualifikation, die durch das Familienservicebüro überprüft wird,
vom Fachdienst Jugend des Landkreises Osnabrück erteilt. Wir benötigen dafür ein polizeiliches Führungszeugnis, das im Bürgeramt
der Heimatgemeinde beantragt werden kann. Außerdem bitten wir
um Vorlage einer Bescheinigung des Hausarztes, aus der hervorgeht, dass keine ansteckenden Krankheiten, keine Suchterkrankung
oder psychische Erkrankung bestehen. Dies gilt ggf. auch für den
Ehepartner bzw. Lebensgefährten. Eine Erstattung der für das ärztliche Attest anfallenden Gebühren kann leider nicht erfolgen. Das
polizeiliche Führungszeugnis wird gebührenfrei ausgestellt, wenn es
für die Anerkennung als Tagespflegeperson beantragt wird.
Voraussetzung für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis ist die persönliche Eignung der angehenden Tagespflegeperson. Persönliche Eignung zeichnet sich aus durch eine unbedenkliche Lebensführung,
die durch das Führungszeugnis nachzuweisen ist, physische und
psychische Gesundheit – als Nachweis dient ein hausärztliches Attest – sowie persönliche und sachliche Kompetenz in der Betreuung
und Erziehung von Kindern. Letztere ist durch die Teilnahme an einem Qualifizierungskurs zu belegen.
ofern die angehende Tagespflegeperson über eine einschlägige Vorbildung
S
(z. B. Berufsausbildung zur Erzieherin oder Ähnliches) verfügt, ist die Teilnahme an einer weiteren Qualifizierung unter Umständen nicht erforderlich.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie hierzu Fragen haben.
D
arüber hinaus muss die Tagespflegeperson über kindgerechte
Räumlichkeiten verfügen. Alle Informationen werden in einem Bewerberbogen zusammengeführt und in einem abschließenden Gespräch mit der zuständigen pädagogischen Fachkraft erörtert.
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3.6.
Was müssen Eltern und Tagespflegepersonen sonst beachten (Betreuungsvertrag, Haftpflichtversicherung etc.)?
In der Regel ist es sinnvoll, dass zwischen den Kindeseltern und der Tagespflegeperson ein Betreuungsvertrag
geschlossen wird, der die wichtigsten Dinge im Vorfeld
regelt.
Musterbetreuungsverträge können z. B. bei einem Tageselternverein bezogen werden (teilweise auch online als Download!).
Wir empfehlen Tagespflegepersonen, für die von ihnen
betreuten Kinder eine Haftpflichtversicherung abzuschließen bzw. bestehende Haftpflichtversicherungen
entsprechend zu ergänzen. Im Falle eines Sach- oder Personenschadens, der durch ein betreutes Kind verursacht
wird, kann die Tagespflegeperson für den Schaden haftbar gemacht werden.
Die betreuten Kinder sind kraft Gesetzes unfallversichert
– vergleichbar zum Beispiel mit Schulkindern während
schulischer Veranstaltungen. Eine zusätzliche Unfallversicherung ist also nicht erforderlich.
Sofern die Tagespflegeperson Sozialleistungen bezieht,
sollte sie sich vor Aufnahme der Tätigkeit bereits bei der
zuständigen Stelle informieren, inwiefern sich das Einkommen aus der Tagespflege auf die Gewährung der Sozialleistung auswirkt. Wer staatliche Hilfen in Anspruch
nimmt, ist auch verpflichtet, Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mitzuteilen. Betroffen sind z. B. Empfänger von Wohngeld, Erziehungsgeld, Arbeitslosengeld I und II, Rente oder Ähnlichem.
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4
Steuer- und
Sozialversicherungspflicht
Eine wichtige Bemerkung vorab: Wir können nur ganz allgemein über die Steuer- und Sozialversicherungspflicht
informieren. Beide Bereiche sind äußerst komplex und
vieles ist von der individuellen persönlichen Situation abhängig. Wir empfehlen daher dringend, sich bei den zuständigen Stellen zu informieren, da nur die Finanzämter
bzw. Sozialversicherungsträger verbindliche Auskünfte
geben können.
4.1 Unterscheidung zwischen zugehend und
selbstständig tätigen Tagespflegepersonen
Ein wichtiger Aspekt ist, ob die Tagespflegeperson Kinder in
ihren eigenen Räumlichkeiten bzw. in anderen Räumen betreut oder ob die Betreuung im Haushalt der Eltern stattfindet. Im ersten Fall gelten die Tagespflegepersonen als selbstständig Tätige, im zweiten Fall in der Regel als im Haushalt
angestellte Kinderpflegerinnen bzw. Kinderpfleger.
4.2Steuer- und Sozialversicherungspflicht für zugehend
tätige Tagespflegepersonen
Bei zugehend tätigen Tagespflegepersonen gelten die Eltern als Arbeitgeber. Dies gilt unabhängig davon, wer tatsächlich das Pflegegeld an die Tagespflegeperson auszahlt
– also auch, wenn das Familienservicebüro die Übernahme der Kosten der Tagespflege bewilligt hat.
Sofern die Einkünfte aus der Tagespflege unter 400,00 €
liegen, müssen die Eltern ihre Tagespflegeperson bei der
Minijobzentrale beim Haushaltsscheckverfahren anmelden. Dabei werden die Abgaben für Steuer und Kranken-,
Pflege- und Rentenversicherung pauschal auf das Einkom15
men erhoben und sind von den Eltern an die Minijobzentrale abzuführen. Die den Eltern entstehenden Kosten belaufen sich auf ca. 50,00 € bis 60,00 € im Monat. Diese
Kosten können den Eltern nicht vom Familienservicebüro
erstattet werden.
Liegt das Einkommen der Tagespflegeperson über
400,00 €, wird zwischen ihr und den Eltern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet. Die Eltern führen als Arbeitgeber die Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträge ab.
Besonderheit ist, dass natürlich auch die zugehend tätige
Tagespflegeperson als Arbeitnehmer die zweite Hälfte der
Sozialversicherungsbeiträge entrichten muss. Von den
Aufwendungen für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung kann der Tagespflegeperson vom Familienservicebüro die Hälfte auf Antrag erstattet werden.
4.3. Steuer- und Sozialversicherungspflicht für selbstständig tätige Tagespflegepersonen
4.3.1. Einkommensteuer
Grundsätzlich sind sämtliche Einkünfte aus der Tätigkeit
als Tagespflegeperson steuerpflichtig. Ausgenommen
hiervon sind lediglich die Erstattungen des Familienservicebüros für die Kranken- und Pflegeversicherung und die
Altersvorsorge.
Von den Bruttoeinkünften können bis zu 300,00 € Betriebsausgabenpauschale pro Kind und Monat bei
einer regelmäßigen Betreuungszeit von 8 Stunden
täglich, ausgehend von einer 5-Tage-Woche, abgesetzt werden. Diese Pauschale reduziert sich anteilig, wenn die Betreuungszeit unter 8 Stunden
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liegt. Sollten Sie das Kind mehr als 8 Stunden täglich an
5 Tagen in der Woche betreuen, ist eine Erhöhung der Pauschale
nicht möglich.
Sofern höhere Betriebsausgaben entstehen, müssen die Kosten
mit entsprechenden Nachweisen belegt werden. Grundsätzlich
ist es auch möglich, die tatsächlichen Kosten geltend zu machen. Es können folgende Kosten berücksichtigt werden:
•Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände (Mobiliar),
Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel
•Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten
•Kommunikationskosten
•Weiterbildungskosten
•Beiträge für Versicherungen, soweit diese unmittelbar mit
der Tätigkeit als Tagespflegeperson zusammenhängen
•Fahrtkosten
•Freizeitgestaltung
Zu beachten ist, dass die Betriebsausgabenpauschale nur abgesetzt werden kann, wenn der Tagespflegeperson tatsächlich
auch Betriebskosten entstehen.
Wenn die Tagespflegeperson in anderen Räumen betreut (z. B. in
einer Kindertagesstätte) und dafür keine Kosten für die Räumlichkeiten entstehen, kann kein Pauschalbetrag geltend gemacht
werden. Es steht der Tagespflegeperson aber frei, die tatsächlich
anfallenden Betriebskosten nachzuweisen und vom Einkommen
abzusetzen.
Erstattungen an die Tagespflegeperson für die Sozialversicherung, die aus Mitteln der Jugendhilfe gezahlt werden, sind steuerfrei und werden daher nicht dem Einkommen zugerechnet.
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Die Tagespflegeperson hat die Möglichkeit, bei ihrer Einkommensteuererklärung die Kosten des eigenen Sozialversicherungsanteiles als einkommensmindernd anzugeben, allerdings können diese Kosten nur bis zu einem Höchstbetrag von
1.500,00 € jährlich berücksichtigt werden.
Liegt das Einkommen nach Abzug der Betriebsausgaben unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrages von derzeit jährlich
7.664,00 € bzw. 638,66 € monatlich, so fällt keine Einkommensteuer an. Bei höherem Einkommen erfolgt die Veranlagung durch das Finanzamt.
Zu beachten ist, dass Verheiratete gemeinsam mit dem Ehegatten veranlagt werden und dann ein einheitlicher Steuersatz
gefordert wird. Fragen bezüglich des Steuersatzes kann das
Finanzamt oder ein Steuerberater beantworten.
Ergänzend möchten wir darauf hinweisen, dass das Familienservicebüro verpflichtet ist, die Einkünfte der Tagespflegepersonen dem örtlichen Finanzamt zu melden.
4.3.2. Kranken- und Pflegeversicherung
Mit Beginn des Jahres 2009 unterliegen Tagespflegepersonen
der Sozialversicherungspflicht. Danach gelten Tagespflegepersonen, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder
betreuen, als nebenberuflich selbstständig tätig.
Bei der Bemessung der Versicherungsbeiträge sind unterschiedliche Einkommensgrenzen maßgeblich. Bitte beachten
Sie, dass die in diesem Kapitel genannten Einkommensgrenzen seit dem 01.01.2009 gelten und in der Regel zum 01.01.
eines Jahres angepasst werden.
Erzielt eine verheiratete Tagespflegeperson ein Einkommen
von weniger als 360,00 € monatlich, so besteht weiterhin die
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Möglichkeit einer Familienversicherung bei einer Krankenkasse eigener Wahl. Bei Ledigen oder Geschiedenen besteht
die Verpflichtung zur freiwilligen Krankenversicherung.
Sofern das monatliche Einkommen zwischen 360,00 € und
828,33 € liegt, müssen Tagespflegepersonen sich selbst bei
der Kranken- und Pflegeversicherung ihrer Wahl anmelden.
Da Pflegepersonen als nebenberuflich selbstständig tätig
gelten, ist der Mindestbeitrag von monatlich ca. 145,00 €
(ist je Krankenkasse unterschiedlich) zu leisten.
Übersteigt das Einkommen den Betrag von 828,00 € monatlich, so bemisst sich der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung prozentual – 15,5 % – vom Einkommen.
Detaillierte Auskünfte zur Kranken- und Pflegeversicherung
können die Krankenkassen geben.
Sofern Pflegegelder vom Familienservicebüro gezahlt werden,
besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung der hälftigen Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu stellen.
Entsprechende Antragsvordrucke finden Sie im Internet auf
der Seite „Kinderbetreuungsbörse“, siehe Kapitel 7 . Gerne
schicken wir den Antrag aber auf Anfrage auch zu. Für die Antragstellung sind neben dem ausgefüllten Vordruck auch das
Original des Beitragsbescheides der Krankenkasse sowie
eine Kopie des Kontoauszuges, aus dem hervorgeht, dass
der komplette Monatsbeitrag geleistet wurde, einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen nur die hälftigen Kosten
für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung erstatten können. Kosten für eine private Krankenversicherung
oder Zusatzversicherungen können wir nur bis zur Höhe der
Kosten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
anerkennen.
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4.3.3. Altersvorsorge
Selbstständige mit einem Einkommen bis zu 400,00 € monatlich gelten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung als
geringfügig Beschäftigte und sind damit versicherungsfrei.
Bei einem Einkommen von mehr als 400,00 € monatlich wird
der Rentenversicherungsbeitrag prozentual – zurzeit 19,9 %
– vom Einkommen berechnet. Auf Antrag können auch diese
Kosten zur Hälfte aus Mitteln der Jugendhilfe übernommen
werden. Wie auch bei der Kranken- und Pflegeversicherung
kann das Antragsformular im Internet auf der Seite „Kinderbetreuungsbörse“ heruntergeladen (siehe Kapitel 7 ) oder telefonisch bei uns angefordert werden. Der ausgefüllte Vordruck
soll mit dem Original des Beitragsbescheides des Rentenversicherungsträgers sowie einer Kopie des Kontoauszuges, aus
dem hervorgeht, dass der komplette Beitrag geleistet wurde,
beim Familienservicebüro eingereicht werden.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die
Erstattung hälftiger Aufwendungen für eine private Altersvorsorge ( z. B. für eine Riesterrente oder Lebensversicherung )
nur möglich ist, wenn die Einkünfte unter 400,00 € pro Monat
liegen und damit keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht
besteht.
4.3.4. Unfallversicherung
Auch bei der Unfallversicherung besteht eine gesetzliche
Pflicht zur Versicherung. Eine private Unfallversicherung reicht
nicht aus! Wie bei Arbeitnehmern sind durch die gesetzliche
Unfallversicherung die Unfälle versichert, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit „Tagespflege“ entstehen – klassischer
Fall: Wegeunfälle.
Tagespflegepersonen gelten als in der Wohlfahrtspflege selbstständig Tätige und müssen sich bei der Berufsgenossenschaft
für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege anmelden.
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Sie erreichen die Berufsgenossenschaft wie folgt:
BGW Hauptverwaltung
Pappelallee 35/37
22089 Hamburg
Tel.-Nr. 040/20207-0
Fax-Nr.: 040/20207-1499
www.bgw-online.de
Die Erstattung des Jahresbeitrages für die gesetzliche Unfallversicherung kann, sofern Pflegegelder aus Jugendhilfemitteln gezahlt
werden, beim Familienservicebüro geltend gemacht werden, indem
der Originalbeitragsbescheid der Berufsgenossenschaft zusammen
mit einem Nachweis über die erfolgte Zahlung eingereicht wird.
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Informationen zu Qualifizierungskursen
Die gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation der Tagespflegeperson ist in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Qualifizierungskurs für Tagespflegepersonen mit einem Umfang von mindestens 160 Stunden
nachzuweisen. Liegt ein solcher Nachweis zum Zeitpunkt
der Vermittlung nicht vor, besteht die Verpflichtung, einen
Tagespflegequalifizierungskurs innerhalb einer vorgegebenen Frist nachzuholen.
Ausnahmen können bei Bewerberinnen/Bewerbern mit
pädagogischer Vorbildung im Bereich der Kinderbetreuung (z. B. pädagogische Berufsausbildung) zugelassen
werden. In diesen Fällen entscheidet die pädagogische
Fachkraft im Familienservicebüro, ob auf einen Qualifizierungskurs verzichtet werden kann.
Die entstehenden Kosten für einen Qualifizierungskurs
werden bei der ersten Vermittlung durch das Familienservicebüro bezuschusst, höchstens jedoch in Höhe
der Kosten, die die Volkshochschule Osnabrücker Land
gGmbH für ihren Qualifizierungskurs erhebt.
Informationen zu den aktuellen Kursangeboten der Volkshochschule Osnabrücker Land gGmbH finden sich in den aktuellen
Programmheften oder unter www.vhsosland.de
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Familienservicebüros im Landkreis Osnabrück
Samtgemeinde Artland
Lange Straße 27, 49610 Quakenbrück, 05431/182403
Montag – Freitag: 9:00 – 12:00, Donnerstag: 14:00 –17:00 Uhr
Gemeinde Bad Essen
Lindenstraße 41/43, 49152 Bad Essen, 05472/401-31
Montag– Mittwoch: 8:00 – 12:00 und 14:00 –16:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 – 12:00 und 14:00 – 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 – 12:00 Uhr
Stadt Bad Iburg
Am Gografenhof 4, 49186 Bad Iburg, 05403/404-24
Dienstag: 9:00 – 12:00 Uhr
Gemeinde Bad Laer
Glandorfer Straße 5, 49196 Bad Laer, 05424/2911-58
Montag: 8:00 – 10:00 Uhr, Dienstag: 9:00 –12:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 – 12:00 Uhr
Gemeinde Bad Rothenfelde
Münstersche Str. 12, 49214 Bad Rothenfelde, 05424/293835
Dienstag + Donnerstag: 9:00 – 12:00 Uhr
Gemeinde Belm
Marktring 13, 49191 Belm, 05406/505-82
Montag– Freitag: 8:30 –12:00 Uhr, Mittwoch: 15:30 –18:00 Uhr
Samtgemeinde Bersenbrück
Lindenstraße 2, 49593 Bersenbrück, 05439/962154
Montag – Freitag: 9:00 – 12:00 Uhr
Montag + Donnerstag: 15:00 – 17:00 Uhr
Gemeinde Bissendorf
Im Freeden 7, 49143 Bissendorf, 05402/404-35
Montag: 9:00 – 11:30 Uhr und 14:30 – 16:30 Uhr
Mittwoch, Freitag: 9:00 – 11:30 Uhr
Gemeinde Bohmte
Bremer Straße 4, 49163 Bohmte, 05471/808-18
Dienstag: 8:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 – 12:00 Uhr und 15:00 –18:30 Uhr
Stadt Bramsche
Hasestraße 11, 49565 Bramsche, 05461/83197
Montag– Freitag: 9:00 – 12:00 Uhr
Montag– Donnerstag: 14:00 – 16:00 Uhr
Stadt Dissen a.T.W.
Bergstraße 6b, 49201 Dissen a.T.W., 05421/719194
Montag: 10:00 – 13:00 Uhr, Mittwoch: 10:00 –14:00 Uhr
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Samtgemeinde Fürstenau
Schloßplatz 1, 49584 Fürstenau, 05901/932019
Montag: 09:00 – 13:00 Uhr, Dienstag: 09:00 –13:00 Uhr
Donnerstag: 10:00 – 18:00 Uhr
Stadt Georgsmarienhütte
Oeseder Straße 85, 49124 Georgsmarienhütte, 05401/850-287
Montag + Dienstag: 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 –16:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 – 12:00 Uhr und 14:00 –17:30 Uhr
Freitag: 8:30 – 12:00 Uhr
Gemeinde Glandorf
Münsterstraße 11, 49219 Glandorf, 05426/949910
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: 9:00 –12:00 Uhr,
Donnerstag: 15:00 – 18:00 Uhr
Gemeinde Hagen a.T.W.
Schulstraße 7, 49170 Hagen a.T.W., 05401/97747
Montag– Freitag: 8:30 – 11:30 Uhr
Donnerstag: 14:00– 18:00 Uhr
Gemeinde Hasbergen
Martin-Luther-Straße 12, 49205 Hasbergen, 05405/502-203
Montag bis Freitag: 9:00 – 12:00 Uhr
Gemeinde Hilter a.T.W.
Osnabrücker Straße 1, 49176 Hilter a.T.W., 05424/2318-27
Dienstag, Donnerstag, Freitag: 8:30 – 11:30 Uhr
Stadt Melle
Schürenkamp 16, 49324 Melle, 05422/965248
Montag bis Freitag: 8:15 – 12:30 Uhr
Montag und Dienstag: 14:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 – 18:00 Uhr
Samtgemeinde Neuenkirchen
Alte Poststraße 5–7, 49586 Neuenkirchen, 05465/20134
Montag + Dienstag: 8:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag + Freitag: 8:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag: 15:00 – 17:30 Uhr
Gemeinde Ostercappeln
Gildebrede 1, 49179 Ostercappeln, 05473/920217
Montag – Freitag: 8:30 – 12:00 Uhr
Montag + Dienstag: 14:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 – 18:00 Uhr
1. Samstag im Monat: 10:00 – 12:00 Uhr
Gemeinde Wallenhorst
Rathausallee 1, 49134 Wallenhorst, 05407/888-513
Montag, Dienstag, Donnerstag: 8:00 – 17:30 Uhr
Mittwoch, Freitag: 8:00 – 16:00 Uhr
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7 Kinderbetreuungsbörse
Der Landkreis Osnabrück hat in Zusammenarbeit mit
den Familienservicebüros eine Kinderbetreuungsbörse
im Internet unter http://lkos.betreuungsboerse.net veröffentlicht. Hier finden sich die aktuellen Regelungen zur
Ausgestaltung der Tagespflege im Landkreis Osnabrück
und verschiedene Vordrucke zum Herunterladen. Außerdem gibt es dort immer die aktuellen Kontaktdaten der
Familienservicebüros.
Wichtigster Bestandteil der Online-Kinderbetreuungsbörse ist die Möglichkeit, Betreuungsplätze anzubieten bzw.
zu finden. Allen Tagespflegepersonen geben wir hier den
Raum, ihr persönliches Betreuungsangebot sowie verfügbare freie Kapazitäten im Internet darzustellen. Suchen Sie
eine Betreuung für Ihr Kind, können Sie sich zu jeder Zeit,
ohne den Weg zur Stadt- oder Gemeindeverwaltung antreten zu müssen, über freie Kapazitäten in den einzelnen Betreuungsangeboten in Ihrer Umgebung informieren.
Nähere Informationen zur Online-Betreuungsbörse erhalten Sie bei Ihrem Familienservicebüro.
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Gesetzliche Bestimmungen
Wie eingangs erwähnt, haben wir im Text bewusst auf
die Nennung bzw. Zitierung der einschlägigen Vorschriften verzichtet. Hier nun eine umfassende Auflistung der
rechtlichen Grundlagen:
•§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Begriffsbestimmungen
•§§ 22 bis 26 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und
Kindertagespflege
•§ 43 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Erlaubnis zur Kindertagespflege
•§ 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Pauschalierte Kostenbeteiligung
•§§ 82, 85, 87, 88 und 92a Zwölftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Feststellung der zumutbaren Belastung
Sofern Sie die gesetzlichen Vorschriften nachlesen möchten,
finden Sie diese z. B. im Internet unter
www.gesetze-im-internet.de
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Impressum
Landkreis Osnabrück
Fachdienst Jugend
Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Stand dieser Informationen: September 2009
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Kontakt
Ansprechpartner/in im Familienservicebüro Ihrer
Stadt/Gemeinde/Samtgemeinde:
Name:
Telefon:
Landkreis Osnabrück
Fachdienst Jugend
Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück