Insolvenzrecht Rep 2012

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Insolvenzrecht Rep 2012
Repetitorium aus
Zivilverfahrensrecht
Insolvenzrecht
SS 2012
Insolvenzrecht
1. Grundsätze
Universalität
Gläubigergleichbehandlung
Verfahrenszwecke
- bestmögliche Gläubigerbefriedigung
- Sanierung des Schuldners
2. Reform 2010
Reform des Unternehmensinsolvenzrechts
AO aufgehoben
KO IO
einheitliches Insolvenzverfahren mit mehreren Verfahrensvarianten
3. Rechtsgrundlagen
IO
EuInsVO
Nebengesetze (zB IESG)
subsidiärer Verweis auf JN und ZPO (§ 252 IO)
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Insolvenzgericht
4. Zuständigkeit
sachliche Zuständigkeit
- Landesgericht bzw Handelsgericht Wien
- Bezirksgericht bei Privatschuldnern (Schuldenregulierungsverfahren)
örtliche Zuständigkeit
- Ort des Unternehmensbetriebs bzw gewöhnlicher Aufenthalt des Schuldners
- keine Gerichtsstandsvereinbarungen
funktionelle Zuständigkeit: Einzelrichter, im Schuldenregulierungsverfahren auch
Rechtspfleger
amtswegige Prüfung und Überweisung
5. Entscheidung
immer Beschluss
Rekurs
- Frist: 14 Tage
- Nova reperta zulässig
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Parteien
1. Parteibegriff
formeller Parteibegriff
- Schuldner
- Antragsteller im Eröffnungsverfahren
- Insolvenzverwalter
materieller Parteibegriff
- Insolvenzgläubiger
2. Vertretung
keine Anwaltspflicht
Gläubigerschutzverbände
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Insolvenzverwalter
1. Arten
Masseverwalter
Sanierungsverwalter bei Eigenverwaltung im Sanierungsverfahren
2. Bestellung
bei Verfahrenseröffnung von Amts wegen
geeignete natürliche oder juristische Person (Insolvenzverwalterliste)
Unabhängigkeit
3. Rechtsstellung
Vertretertheorie oder Organtheorie
rechtswirksame Handlungen für die Insolvenzmasse
4. Aufgaben
Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse
Führung von Anfechtungsverfahren
Prüfung der Insolvenzforderungen
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Gläubiger
1. Insolvenzgläubiger (§ 51 IO)
Insolvenzforderungen: Forderungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung
Wirkung der Insolvenzeröffnung
- Fälligkeit nicht fälliger Forderungen
- alle Forderungen werden Geldforderungen
- bedingte Forderungen können geltend gemacht werden
Rechtsstellung
- Haftungsrecht an der Insolvenzmasse
- Prozess- und Exekutionssperre
- im Insolvenzverfahren anzumelden
- Anspruch auf volle Befriedigung nach Aufhebung der Insolvenz, wenn nicht
Restschuldbefreiung erfolgt
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3
Gläubiger
2. Aussonderungsgläubiger (§ 44 IO)
Aussonderungsrechte
- dingliche oder persönliche Rechte auf Aussonderung von Sachen, die dem Schuldner
nicht gehören
- zB Eigentum
Rechtsstellung
- bleiben von der Insolvenzeröffnung unberührt
- Klage bzw Exekution möglich
Zwangsstundung (§ 11 IO)
- bei zur Unternehmensfortführung notwendigen Sachen
- können innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung nicht geltend gemacht werden
- angemessenes Benutzungsentgelt
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Gläubiger
3. Absonderungsgläubiger (§ 48 IO)
Absonderungsrechte
- dingliche Sicherungsrechte an Sachen der Insolvenzmasse
- zB Pfandrecht, Sicherungseigentum, Zurückbehaltungsrecht
Rechtsstellung
- bleiben von der Insolvenzeröffnung unberührt
- Sachen bilden Sondermasse in der Insolvenz
- vorrangige Befriedigung aus der Sondermasse
- Ausfall bildet Insolvenzforderung
Zwangsstundung (§ 11 IO)
- wie bei Aussonderungsrechten
Erlöschen von vertraglichen Absonderungsrechten am Arbeitseinkommen
- 2 Jahre nach Insolvenzeröffnung
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Gläubiger
4. Massegläubiger (§ 46 IO)
Masseforderungen
- in § 46 IO taxativ aufgezählt
- ua Kosten des Insolvenzverfahrens, Ansprüche aus Rechtsgeschäften des
Masseverwalters
Rechtsstellung
- bei Fälligkeit voll zu befriedigen
- Klage und Exekution möglich
Masseunzulänglichkeit (§ 47 IO)
- Insolvenzmasse reicht nicht aus, um alle Masseforderungen zu erfüllen
- Befriedigung nach der Rangordnung gem § 47 Abs 2 IO
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Gläubiger
5. nachrangige Gläubiger
nachrangige Forderungen: Ansprüchen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen
Rechtsstellung
- wie Insolvenzgläubiger
- erst nach Befriedigung der Insolvenzgläubiger berücksichtigt
6. ausgeschlossene Gläubiger
ausgeschlossene Forderungen
- laufende Zinsen und Kosten der Insolvenzgläubiger
- Geldstrafen
- Ansprüche aus Schenkung und Vermächtnis
Rechtsstellung
- keine Geltendmachung gegen die Insolvenzmasse
- Klage gegen Schuldner und Befriedigung aus insolvenzfreiem Vermögen möglich
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Organe der Gläubiger
1. Gläubigerversammlung
Organ sämtlicher Insolvenzgläubiger
Einberufung durch Insolvenzgericht
Befugnisse
- Mitwirkung an der Berichts- und Prüfungstagsatzung
- Abstimmung über Sanierungs- oder Zahlungsplan
Stimmrecht
- Gläubiger festgestellter Insolvenzforderungen
- Gläubiger nicht festgestellter Forderungen nehmen zunächst teil, uU nachträgliche
Stimmrechtsentscheidung
2. Gläubigerausschuss
Organ zur Überwachung und Unterstützung des Masseverwalters
zu bestellen, wenn die Eigenart oder der Umfang der Insolvenz es erfordert
3 bis 7 Personen, auch Nichtgläubiger
Genehmigung besonders wesentlicher, genehmigungspflichtiger Geschäfte
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Erfordernisse der Insolvenzeröffnung
1. Insolvenzgrund
Zahlungsunfähigkeit
- Schuldner ist nicht in der Lage, alle seine fälligen Forderungen zu bezahlen
- allgemeiner Insolvenzgrund: bei allen Schuldnern
Überschuldung
- Passiva übersteigen Aktiva und negative Fortbestehensprognose
- nur Insolvenzgrund bei juristischen Personen, Nachlass
drohende Zahlungsunfähigkeit
- Insolvenzgrund im Sanierungsverfahren
2. Kostendeckendes Vermögen
Vermögen muss Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens decken
Kostenvorschuss möglich
Sonderbestimmung für natürliche Personen
- zulässiger Zahlungsplan und ausreichend Einkommen
- bei Privatschuldner zusätzlich außergerichtlicher Ausgleichsversuch
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Eröffnungsverfahren
1. Antrag
Antrag des Schuldners
keine „Umwandlung“ eines Konkurses
Reaktionsmöglichkeit bei Konkursantrag durch Gläubiger Schuldner ist darüber zu
belehren
2. Voraussetzungen
Insolvenzvoraussetzungen (drohende Zahlungsunfähigkeit reicht)
Vorlage eines zulässigen Sanierungsplans
3. Eröffnung durch das Insolvenzgericht
Voraussetzungen ok Eröffnung des Sanierungsverfahrens unter dieser Bezeichnung
Insolvenzvoraussetzungen, aber nicht Voraussetzungen des Sanierungsverfahrens
gegeben Eröffnung des Konkurses
Bestellung eines Masseverwalters
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Eröffnungsverfahren
1. Antrag
Eigenantrag des Schuldners
- Verpflichtung zur Antragstellung ohne schuldhaftes Zögern, jedenfalls binnen 60 Tagen
sonst „Konkursverschleppung“
- Darlegung der Insolvenz
- Konkursverfahren ist sofort zu eröffnen
Antrag eines Gläubigers
- Bescheinigung von Gläubigerstellung und Insolvenzgrund
- Zurückziehung des Antrags hindert Eröffnung nicht
- Zustellung des Antrags an den Schuldner
- Vernehmungstagsatzung
- Eröffnung des Konkursverfahrens
keine amtswegige Konkurseröffnung
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Eröffnung
1. Beschluss
Eröffnungsbeschluss
Veröffentlichung des Insolvenzedikts in der Insolvenzdatei
- Kontaktdaten des Masseverwalters
- Bekanntgabe weiterer Termine
- Anmeldefrist
Insolvenzwirkungen treten mit dem der Veröffentlichung folgenden Tag ein
Rekurs wirkt nicht aufschiebend
2. weitere Maßnahmen
Anmerkung der Eröffnung im Grund- und Firmenbuch
Sicherungsmaßnahmen
Postsperre
Banksperre
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Wirkungen der Konkurseröffnung
1. Insolvenzmasse
gesamtes, der Exekution unterworfenes Vermögen des Schuldners und dessen
Zuerwerb während des Insolvenzverfahrens
Rechtsstellung
- Organtheorie: Rechtspersönlichkeit
- Vertretertheorie: nicht rechtsfähig
allgemeine Masse: zur gemeinsamen Befriedigung der Insolvenzgläubiger
Sondermasse: vorrangige Befriedigung der Absonderungsgläubiger
insolvenzfreies Vermögen
- unpfändbares Vermögen
- nicht vermögenswerte Rechte
- aus Insolvenzmasse ausgeschiedene Sachen und Rechte
- Unterhalt des Schuldners (Anspannungsgrundsatz)
- Wohnräume des Schuldners
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Wirkungen der Konkurseröffnung
2. Entmachtung des Schuldners
Verlust der Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse (§ 3 IO)
Unwirksamkeit der Rechtshandlungen des Schuldners
- relative Unwirksamkeit von Verpflichtungsgeschäften
- absolute Unwirksamkeit von Verfügungsgeschäften
Unwirksamkeit von Zahlungen an den Schuldner
- keine schuldbefreiende Wirkung
- Ausnahme: Geld gelangt in die Masse oder Zahlendem musste Insolvenz nicht bekannt
sein
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Wirkungen der Konkurseröffnung
3. Verfahrenssperre
Prozesssperre
- Prozessunfähigkeit des Schuldners
- Verfahren über Insolvenzforderung gegen die Insolvenzmasse kann nicht anhängig
gemacht werden
- ex-lege-Unterbrechung anhängiger Verfahren
Exekutionssperre
- exekutives Pfandrecht kann nicht mehr erworben werden
- exekutive Pfandrechte aus letzten 60 Tagen erlöschen
4. Anfechtung
Unwirksamerklärung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen
Rechtshandlungen
Tatbestände und Fristen gem §§ 28 ff IO
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Wirkungen der Konkurseröffnung
5. Wirkung auf Rechtsgeschäfte
schwebende Rechtsgeschäfte (§ 21 IO)
- Vertragseintritt oder Rücktritt des Masseverwalters
- Fristsetzung durch den Vertragspartner möglich
Sonderbestimmungen
- Bestandverträge: MV des insolventen Bestandnehmers kann begünstigt kündigen
- Arbeitsverträge: verschiedene Auflösungsmöglichkeiten in der Arbeitgeberinsolvenz
Vertragsauflösungssperre (§ 25a IO)
- zur Unternehmensfortführung notwendige Verträge
- Vertragspartner kann innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung nur aus wichtigem Grund
auflösen (dh keine ordentliche Kündigung)
Unzulässigkeit von Auflösungsvereinbarungen (§ 25b IO)
- den Bestimmungen §§ 21 ff IO widersprechende Vereinbarungen sind unwirksam
- automatische Auflösung für den Insolvenzfall kann nicht vereinbart werden
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Weiterer Verfahrensablauf
1. Prüfphase
Fortführung des lebenden Unternehmens Prüfung von Sanierungschancen
Verwertungsverbot
2. Berichtstagsatzung
Gläubigerversammlung, in der Entscheidung über Fortführung oder Schließung des
Unternehmens fällt
Bericht des Masseverwalters und Stellungnahme der Gläubiger
Beschluss des Insolvenzgerichts
- (teilweise) Schließung oder
- Fortführung auf einstweilen unbeschränkte Zeit (max 3 Jahre)
3. Feststellung der Insolvenzmasse
Masseverwalter errichtet Inventar
Mitwirkungspflicht des Schuldners und Dritter
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Weiterer Verfahrensablauf
4. Forderungsprüfung (§§ 102 ff IO)
Anmeldung der Insolvenzforderungen
- Anmeldefrist
- Anmeldung bei Insolvenzgericht
- Inhalt: Betrag, anspruchsbegründende Tatsachen, Beweismittel
- Anmeldung unterbricht Verjährung
- Masseverwalter legt Anmeldungsverzeichnis an
Prüfung durch den Masseverwalter
Prüfungstagsatzung
- Masseverwalter muss anerkennen oder bestreiten
- Schuldner kann bestreiten
- anderer Insolvenzgläubiger kann bestreiten
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Weiterer Verfahrensablauf
4. Forderungsprüfung (Fortsetzung)
Keine Bestreitung
Bestreitung durch MV
oder Gläubiger
Bestreitung nur durch
Schuldner
Feststellung der
Forderung
Prüfungsverfahren
Feststellung der
Forderung
Teilnahmerechte
Feststellungsklage
Teilnahmerechte
Entscheidungssurrogat
Frist
keine Bindungswirkung
Exekutionstitel
bei Obsiegen des
Gläubigers Feststellung
kein Exekutionstitel
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Weiterer Verfahrensablauf
5. Verwertung der Insolvenzmasse
primär Freihandverkauf durch Masseverwalter
subsidiär kridamäßige Verwertung
Mitwirkung von Gläubigerausschuss und Insolvenzgericht bei hohem Wert
- mitzuteilende Geschäfte
- genehmigungspflichtige Geschäfte (zB Liegenschaftsverkauf)
Verteilung des Erlöses
- Verteilung, wenn hinreichend Vermögen vorhanden ist
- Schlussverteilung: förmliches Verteilungsverfahren nach vollständiger Masseverwertung
und Feststellung aller Forderungen
- Nachtragsverteilung: nach Aufhebung der Insolvenz
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Sanierungsplan
1. Grundlagen
§§ 140 bis 165 IO
Zweck: Schuldenregelung durch Einigung zwischen Schuldner und Insolvenzgläubigern
in allen Verfahrensvarianten möglich
2. Zustandekommen
Antrag des Schuldners
- Mindestquote: 20 % der Insolvenzforderungen in max 2 Jahren
- Privatschuldner: Zahlungsfrist von 5 Jahren möglich
Unzulässigkeitsprüfung
Sanierungsplantagsatzung
- Schuldner muss anwesend sein
- Annahme mit einfacher Kopf- und Kapitalmehrheit der anwesenden Gläubiger
Bestätigung durch das Insolvenzgericht
- Beschluss
- Restschuldbefreiung mit rechtskräftiger Bestätigung
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Sanierungsplan
3. Erfüllung
durch Schuldner oder unter Einschaltung von Treuhänder
Verzug mit der Leistung
- qualifizierter Verzug: Mahnung mit 14tägiger Nachfrist
- Sonderregel für Privatschuldner
- relatives Wiederaufleben der Forderung
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Besonderheiten des Sanierungsverfahrens
Grundlagen
§§ 166 bis 179 IO
schon bei Verfahrenseinleitung angelegt auf rasche Unternehmenssanierung
Möglichkeit der Eigenverwaltung des Schuldners
mögliche Schuldner
- natürliche Personen, die ein Unternehmen betreiben (keine Privatschuldner)
- juristische Personen
- Personengesellschaften
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Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
1. Voraussetzungen
Antrag auf Sanierungsverfahren
- Eigenverwaltung steht ex lege zu, wenn Voraussetzungen bestehen
Insolvenzvoraussetzungen (drohende Zahlungsunfähigkeit reicht)
Sanierungsplan mit Mindestquote von 30 %
zusätzliche Urkunden und Angaben (zB Finanzplan, Gläubigerverzeichnis)
2. Eröffnung durch das Insolvenzgericht
Eröffnung unter dieser Bezeichnung und Hinweis auf Eigenverwaltung
keine Postsperre
Bestellung eines Sanierungsverwalters
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Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
3. Sanierungsverwalter
Aufgaben des Masseverwalters sind zwischen Schuldner und Sanierungsverwalter geteilt
Aufgaben des Schuldners
- gewöhnlicher Unternehmensbetrieb SV kann widersprechen
- außergewöhnliche Geschäfte SV muss zustimmen
- Prozessführung
Aufgaben des Sanierungsverwalters
- Kontrolle des Schuldners
- Anfechtung
- Forderungsprüfung
- Abschluss genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte (zB Liegenschaftsveräußerung)
4. Entziehung der Eigenverwaltung
zeitliche Grenze: wenn nach 90 Tagen Sanierungsplan nicht angenommen wurde
Nachteiligkeit für die Gläubiger
Wegfall der Voraussetzungen
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Ablauf und Ende des Sanierungsverfahrens
1. Ablauf
wie Konkursverfahren
zusätzliche Befristungen
2. Ende
erfolgreiches Sanierungsverfahren
- Aufhebung mit rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans
Scheitern des Sanierungsverfahrens
- Masseunzulänglichkeit
- Scheitern des Sanierungsplans
- Umbenennung in Konkursverfahren Fortführung
- im Konkurs kann erneuter Sanierungsplanantrag gestellt werden
- erfolgte Handlungen (zB Forderungsfeststellung) bleiben maßgeblich
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Konkurs natürlicher Personen
1. Schuldenregulierungsverfahren
Sonderform für natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben (Privatschuldner)
Eigenverwaltung des Schuldners
- Kontrolle des Insolvenzgerichts
- ausnahmsweise Bestellung eines Masseverwalters
Zuständigkeit des Bezirksgerichts
Eröffnung auch ohne kostendeckendes Vermögen möglich
2. Zahlungsplan (§§ 193 bis 198 IO)
Sonderform des Sanierungsplans für natürliche Personen (auch Unternehmer)
keine fixe Mindestquote: Quote muss Einkommenslage in den kommenden fünf Jahre
entsprechen
Zahlungsfrist bis zu 7 Jahren
Vermögensverwertung vor Beschluss über Zahlungsplan
eingeschränkte Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen
Anpassung bei unverschuldeter Änderung der Einkommenslage des Schuldners
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Konkurs natürlicher Personen
3. Abschöpfungsverfahren (§§ 199 bis 216 IO)
Restschuldbefreiungsverfahren für natürliche Personen (auch Unternehmer) bei
Wohlverhalten
Antrag des Schuldners mit Erklärung der Einkommensabtretung für 7 Jahre
keine Zustimmung der Insolvenzgläubiger erforderlich
Ablauf
- Obliegenheiten des Schuldners (zB Berufstätigkeit)
- jährliche Verteilungen durch den Treuhänder
- Exekutionssperre
Restschuldbefreiung
- zwingend: 50 % der Forderungen in 3 Jahren oder 10 % der Forderungen in 7 Jahren
- nach Billigkeit: nach 7 Jahren, wenn (knapp) nicht 10 % erreicht wurden
- Aussetzung für bis zu 3 Jahre und Auferlegung zusätzlicher Leistungen
- Verlängerung um 3 Jahre Restschuldbefreiung nur, wenn dann 10 % der
Forderungen bezahlt wurden
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Insolvenzgericht
1. Internationale Zuständigkeit – EuInsVO (VO [EG] 1346/2000)
alle Mitgliedstaaten außer Dänemark
seit 31.5.2002 in Kraft
Hauptinsolvenzverfahren (Art 3 EuInsVO)
- universell: erfasst gesamtes Schuldnervermögen
- am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI)
Sekundärinsolvenzverfahren (Art 27 ff EuInsVO)
- erfasst nur Vermögen im Verfahrensstaat
- nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens
- Liquidationsverfahren
- in einem Mitgliedstaat, in dem Schuldner eine Niederlassung hat
Partikularinsolvenzverfahren (Art 3 Abs 4 EuInsVO)
- erfasst nur Vermögen im Verfahrensstaat
- vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens
- in einem Mitgliedstaat, in dem Schuldner eine Niederlassung hat
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