Congress-Centrum Stadtgarten Schwäbisch Gmünd
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Congress-Centrum Stadtgarten Schwäbisch Gmünd
Congress-Centrum Stadtgarten Schwäbisch Gmünd I. VERANSTALTUNGSBEDINGUNGEN Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) 2. Die vorliegenden Veranstaltungsbedingungen gelten für alle Verträge, die die Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere die Überlassung der jeweiligen Versammlungsstätte, von Veranstaltungsflächen und Räumen, die Nutzung technischer und sonstiger Einrichtungen, die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienst- und Werkleistungen sowie die Bereitstellung mobiler Einrichtungen und Aufbauten zum Gegenstand haben. Stand Oktober 2012 § 1 Geltungsbereich 1. Das Congress-Centrum Stadtgarten (nachfolgend Versammlungsstätte genannt) wird durch das CongressCentrum Stadtgarten Schwäbisch Gmünd, Eigenbetrieb der Stadt Schwäbisch Gmünd (nachfolgend Betreiber genannt) vermarktet und betrieben. 3. Zusätzlich zu diesen Vertragsbedingungen gelten die sogenannten „Ausstellungsbestimmungen“ sowie „Sicherheitsbestimmungen“, wenn für eine Veranstaltung der Einsatz feuergefährlicher Handlungen, von Pyrotechnik, Laser, Nebelmaschinen beabsichtigt ist, Podien, Tribünen, Szenenflächen genutzt/ errichtet oder Ausschmückungen (Dekorationen) eingebracht oder bühnen-, studio-, beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen durch den Kunden/ Veranstalter oder durch von ihm beauftragte Unternehmen aufgebaut werden sollen. Plant der Kunde/ Veranstalter die Durchführung entsprechender Maßnahmen/Aufbauten, erhält er die Sicherheitsbestimmungen auf Anforderung zugesandt, soweit sie dem Vertrag noch nicht als Anlage beigefügt waren. Der Kunde ist verpflichtet, die Ausstellungs- und Sicherheitsbestimmungen uneingeschränkt und verbindlich allen von ihm beauftragen Vertragsfirmen (Agenturen, Technikfirmen etc.) vorzugeben und deren Einhaltung ihnen gegenüber sicherzustellen. 4. Die Veranstaltungsbedingungen und Sicherheitsbestimmungen gelten gegenüber natürlichen Personen sowie gegenüber Firmen, Kaufleuten, gewerblich handelnden Personen, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Unternehmen genannt). Gegenüber Unternehmen gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse. Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen unserer Kunden gelten nur, wenn der Betreiber sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. 5. Werden mit dem Kunden im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag Vereinbarungen getroffen, die von den vorliegenden Veranstaltungsbedingungen abweichen, haben diese Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb dieser Veranstaltungsbedingungen. § 2 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses, Vertragsergänzungen 1. Alle Verträge und Ergänzungen zum Vertrag mit dem Betreiber bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Betreiber übersendet zu diesem Zweck zwei noch nicht unterschriebene Ausfertigungen des Vertragsvorschlags nebst Anlagen an den Kunden. Der Kunde unterschreibt zwei Exemplare und sendet sie innerhalb des im Vertrag angegebenen Rücksendezeitraums an den Betreiber zurück. Diese Zusendung der zwei rechtsgeschäftlich wirksam unterschriebenen Vertragsausfertigungen stellt im Rechtssinn ein Angebot zum Abschluss des Vertrags dar. Mit Gegenzeichnung einer Ausfertigung des Vertrags durch den Betreiber und deren Zusendung an den Kunden erfolgt die Annahme und somit der Vertragsabschluss. 2. Werden im Rahmen der Durchführung des Vertrags Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag vereinbart, gilt das Schriftformerfordernis als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form oder per Fax übermittelt und von der anderen Seite bestätigt wird. Bei kurzfristiger Anforderung von medien- oder veranstaltungstechnischen Einrichtungen während des Aufbaus oder während der Veranstaltung erfolgt die Bestätigung in der Regel auf einem Übergabeprotokoll oder Lieferschein. 3. Reservierungen und Optionen enden spätestens mit Ablauf der im Veranstaltungsvertrag bezeichneten Rücksendefrist. Eines gesonderten Hinweises gegenüber dem Kunden bedarf es insoweit nicht. § 3 Kunde, Veranstalter, Veranstaltungsleiter 1. Ist der Kunde nicht gleichzeitig der Veranstalter (sondern z. B. ein Vermittler oder eine Agentur), hat er den Veranstalter schriftlich im Vertrag zu benennen und ihn von allen vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten in Kenntnis zu setzen. Gegenüber dem Betreiber bleibt der Kunde für die Erfüllung aller Pflichten verantwortlich. Der Veranstalter ist in einem solchen Fall Erfüllungsgehilfe des Kunden. Handlungen und Erklärungen des Veranstalters und der von ihm beauftragten Personen hat der Kunde wie eigene für und gegen sich gelten zu lassen. 2. Wird im Vertrag neben dem Kunden kein Dritter als Veranstalter benannt, ist der Kunde der Veranstalter und hat dementsprechend alle Pflichten die dem Veranstalter nach dem Wortlaut und nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen sowie nach den „Sicherheitsbestimmungen“ obliegen umzusetzen. 3. Die unentgeltliche Überlassung oder entgeltliche Überlassung von Flächen, Hallen oder Räumen ganz oder teilweise an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Betreiber. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Dritte im Vertrag namentlich benannt ist. 4. Für begleitende Fachausstellungen gilt die Genehmigung zur Überlassung von Flächen an Aussteller (Dritte) als erteilt, wenn die Ausstellung im Vertrag oder in einem Leistungsverzeichnis als solche bezeichnet ist. 5. Der Kunde/Veranstalter hat dem Betreiber eine entscheidungsbefugte Person zu benennen (siehe hierzu § 3 Nr.1), die während der gesamten Dauer der Veranstaltung als Veranstaltungsleiter anwesend ist. Der Veranstaltungsleiter hat an einer gemeinsamen Begehung der Versammlungsstätte teilzunehmen und sich mit den Veranstaltungsräumen einschließlich der Fluchtund Rettungswege vertraut zu machen. Auf Anforde rung des Betreibers hat der Veranstaltungsleiter vor der Veranstaltung an einer Abstimmung/ Einweisung über die zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen teilzunehmen. Der Veranstaltungsleiter ist zudem verpflichtet bei allen Sicherheitsgesprächen, insbesondere zu den von der Feuerwehr und/oder Polizei und/oder vom Betreiber für erforderlich gehaltenen Sicherheitsgesprächen anwesend zu sein. 6. Der Veranstaltungsleiter hat für einen geordneten und sicheren Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Er ist zur Anwesenheit während des Veranstaltungsbetriebs (Öffnungszeiten für Besucher) verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen in Abstimmung mit dem vom Betreiber benannten Ansprechpartner, den Behör den und externen Hilfskräften (Feuerwehr, Polizei, Bauamt, Amt für öffentliche Ordnung, Sanitätsdienst) zu treffen. Der Veranstaltungsleiter des Veranstalters ist zur Einstellung des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, wenn eine Gefährdung von Personen in der Versammlungsstätte dies erforderlich macht, wenn sicherheitstechnisch notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht funktionieren oder wenn die Betriebsvorschriften der Versammlungsstätten-Verordnung Baden-Württemberg (VStättVO) nicht eingehalten werden (können). Der Veranstaltungsleiter wird durch einen vom Betreiber benannten Ansprechpartner unterstützt. Bei besonderer Gefahr entscheidet der Betreiber. 7. Die Pflichten, die dem Kunden und dem Veranstalter nach diesen Vertragsbestimmungen obliegen, können im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung oder Absage der Veranstaltung führen. § 4 Vertragsgegenstand 1. Die Überlassung der Versammlungsstätte, von Veranstaltungsflächen und /-räumen erfolgt auf Grundlage behördlich genehmigter Rettungswege- und Bestuhlungspläne mit festgelegter Besucherkapazität zu dem vom Veranstalter angegebenen Nutzungszweck. Die exakte Bezeichnung des Nutzungsobjektes, der maximalen Besucherkapazitäten und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Vertrag oder als Anlage zum Vertrag. Werden keine Angaben zu Besucherkapazitäten getroffen, kann der Kunde unter Darlegung seiner Veranstaltungsplanung jederzeit die bestehenden, genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne einsehen. Der Kunde hat in jedem Fall sicherzustellen, dass für eine Veranstaltung keinesfalls mehr Besucher eingelassen werden oder Karten in Umlauf kommen, als Besucherplätze im genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungsplan ausgewiesen sind. 2. Veränderungen an überlassenen Hallen, Räumen, Flächen und Einbauten, die Änderung von Rettungswege- und Bestuhlungsplänen sowie zusätzliche Aufund Einbauten können nur mit schriftlicher Zustimmung des Betreibers und nach Vorliegen ggf. erforderlicher behördlicher Genehmigungen erfolgen. Dauer, Kosten und Risiko der Genehmigungsfähigkeit gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden. 3. Soweit der Kunde nicht die gesamte Versammlungsstätte anmietet, besitzt er nicht das Recht zur ausschließlichen Nutzung von Eingängen/ Ausgängen, Foyerflächen, Funktionsflächen wie Toiletten, Garderoben oder Außenflächen. Er hat die gemeinsame Nutzung dieser Bereiche durch andere Kunden, deren Besucher und durch den Betreiber zu dulden. Finden in der Versammlungsstätte zeitgleich mehrere Veranstaltungen statt, hat jeder Kunde sich so zu verhalten, dass es möglichst zu keiner gegenseitigen Störung der jeweils anderen Veranstaltung kommt. Der Kunde hat keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Veranstaltung eines anderen Kunden eingeschränkt wird. 4. Der Betreiber ist berechtigt, aus sicherheitstechnischen und betrieblichen Gründen während der Auf- und Abbauphase und während einer Veranstaltung, die überlassenen Hallen/Räume/ Flächen zu betreten. § 5 Nutzungsentgelte, Betriebskosten, Nebenkosten, Sicherheitsleistung 1. Das vertraglich vereinbarte Entgelt ergibt sich aus dem Vertrag, aus einer dem Vertrag beigefügten Kostenund Leistungsübersicht und aus den Entgeltrichtlinien des Betreibers. Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, verstehen sich alle vereinbarten Entgelte zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Betreiber ist berechtigt, die an den Kunden weiterberechneten Fremdkosten mit einem Gemeinkostenaufschlag in Höhe von bis zu 10 % zu versehen. 2. Die Angaben zu den Leistungen und Entgelten basieren auf dem jeweiligen Stand der Veranstaltungsplanung. Ändert sich die Veranstaltungsplanung des Kunden führt dies zur entsprechenden Anpassung der Entgelte. 3. Alle gebäudetechnischen Anlagen und Einrichtungen sowie alle technischen Einrichtungen, die der Kunde beim Betreiber für seine Veranstaltung bestellt, dürfen grundsätzlich nur durch das technische Personal des Betreibers bzw. durch die technischen Servicepartner des Betreibers angeschlossen und bedient werden. Die durch die Anwesenheit und den Einsatz des technischen Personals entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. 4. Für den Auf- und Abbau bühnen-, studio- oder beleuchtungstechnischer Einrichtungen sind nach Maßgabe des § 40 VStättVO „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik bzw. Fachkräfte für Veranstaltungstechnik“ auf Kosten des Kunden zu stellen. Einzelheiten zur Bestellung und zur Anwesenheitspflicht sind den „Sicherheitsbestimmungen“ für Veranstaltungen zu entnehmen. 5. Der Umfang der gegebenenfalls erforderlichen Einsatzkräfte von Feuerwehr, Sanitäts-, Sicherheits- und Ordnungsdienst hängt von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher und den veranstaltungsspezifischen Risiken im Einzelfall ab. Die Kosten, die durch Anwesenheit und den Einsatz dieser Dienste entstehen hat der Kunde ebenfalls zu tragen. 6. Für die Überlassung der Räume, Einrichtungen, Hilfsmittel und technischen Geräte sowie für den Personaleinsatz im Congress-Centrum Stadtgarten Schwäbisch Gmünd werden die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Mieten und Entgelte erhoben. Die derzeitigen Entgelte ergeben sich aus der Preisliste, die als Anlage 1 Bestandteil dieser „Allgemeinen Mietbedingungen“ ist. 7. Für Schwäbisch Gmünder Vereine, gibt es eine separate Preisliste. Die Vereine müssen jedoch dem Geltungsbereich dieser Preisliste entsprechen. 8. Zu allen in den Preislisten festgelegten Entgelten, die der Mehrwertsteuer unterliegen, wird der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz hinzugerechnet. 9. Vereinbarte Entgelte sowie andere an den Vermieter zu erbringende Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung fällig. Der Vermieter ist berechtigt, eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung/Kaution bis zur Höhe der voraussichtlich zu leistenden Zahlung zu verlangen. 10.In den Grundmieten sind die Kosten für Heizung, Klimaanlage, Lüftung, Raum/Saalbeleuchtung, Grundreinigung (Sonderreinigung wird nach Personalaufwand berechnet) und eine Bestuhlungsart (wahlweise entweder Reihenbestuhlung, Bankettbestuhlung oder parlamentarische Bestuhlung) enthalten. Eine Umrüstung der Bestuhlung zwischen einzelnen Veranstaltungsteilen desselben Veranstalters wird nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die beiden Foyers können auf Wunsch mit Tischen und Stühlen versehen werden, Berechnung erfolgt nach Aufwand auch dann, wenn sie zusätzlich zu anderen Räumen genutzt werden. 11. Für Proben, Vorbereitungs- oder Aufräumungsarbeiten am Veranstaltungstag wird je nach Dauer das Entgelt für Verlängerungsstunden angewendet. An allen anderen Tagen werden für die vorgenannten Nutzungen 50 % der Entgelte (Grundmiete, Verlängerungsstunden) berechnet, Personalkosten und technisches Zubehör werden voll berechnet. Beginn und Zeitumfang der o. g. Nutzungen stellt der Vermieter fest. 12. Örtliche Vereine, die von der Stadt Schwäbisch Gmünd als förderungswürdig anerkannt sind, sowie örtliche Parteien und örtliche Gewerkschaften können bei Anmietung der Räume im Congress-Centrum Stadtgarten Schwäbisch Gmünd einmal im Jahr für einen Veranstaltungstag einen Zuschuss der Stadt erhalten. Die Nutzung muss nach Art und Umfang den sonstigen Vereinsaktivitäten entsprechen. 13. Bei Veranstaltungen mit Bewirtung ist der Betreiber berechtigt, sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn eine Vorauszahlung für den gastronomischen Umsatz zu verlangen. Die Vorauszahlung errechnet sich aus der Mindestteilnehmerzahl und dem zu erwartenden gastronomischen Umsatz pro Person. Bei Inanspruchnahme von Tagungspauschalen ist der Betreiber berechtigt, sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn eine Vorauszahlung auf die vereinbarte Tagungspauschale pro Person zu verlangen. Der Betrag richtet sich ebenfalls nach der Mindestteilnehmerzahl. Dies tritt in Kraft, wenn die Bewirtung über den Betreiber abgewickelt wird, ansonsten gelten die AGBs des gastronomischen Pächters des Betreibers. 14. Für eventuell anfallende Sachschäden an den zur Nutzung überlassenen Räumen, Flächen und Einrichtungen, kann der Betreiber die Vorauszahlung einer Sicherheitsleistung bis zur dreifachen Höhe des Nutzungsentgelts verlangen. 15. Die vollständige Abrechnung der Veranstaltung erfolgt auf Grundlage einer Schlussrechnung nach Durchführung der Veranstaltung auf Basis der beauftragten und erbrachten Leistungen sowie der entstandenen Betriebs- und Nebenkosten. Mit der Schlussrechnung werden bereits geleistete Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen und durch den Betreiber vereinnahmte Eintrittsgelder verrechnet. 16. Zahlungen sind nach Rechnungsstellung unverzüglich auf das Konto des Betreibers zu leisten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Regelungen erhoben. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Betreiber vorbehalten. § 6 Übergabe, Rückgabe 1. Mit Überlassung der Versammlungsstätte bzw. der angemieteten Räume und Flächen ist der Veranstalter auf Verlangen des Betreibers verpflichtet, das Objekt einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege zu begehen und zu besichtigen. Verlangt der Betreiber vom Veranstalter die Benennung eines Veranstaltungsleiters, hat dieser auf Anforderung des Betreibers an der Besichtigung teilzunehmen und sich mit der Versammlungsstätte im Rahmen der Besichtigung vertraut zu machen. 2. Stellt der Veranstalter Mängel oder Beschädigungen am Nutzungsobjekt fest, sind diese schriftlich festzuhalten und dem Betreiber unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben. Beide Seiten können die Ausfertigung eines Übergabeprotokolls verlangen, in welchem der Zustand und eventuelle Mängel oder Beschädigungen festzuhalten sind. 3. Vom Veranstalter oder in seinem Auftrag von Dritten während der Nutzungsdauer eingebrachte Gegenstände, Aufbauten, Dekorationen und ähnliches sind vom Kunden bis zum vereinbarten Nutzungsende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Nach Ablauf der Nutzungszeit können die Gegenstände zu Lasten des Kunden kostenpflichtig entfernt werden. § 7 Bewirtschaftung, Merchandising 1. Der Kunde ist grundsätzlich nicht berechtigt Speisen, Getränke, Erfrischungen oder dergleichen selber oder durch Dritte auf dem Gelände, in den Hallen oder Räumen anzubieten bzw. mit in die Räumlichkeiten einzubringen. Das Recht zur gastronomischen Bewirtschaftung der Versammlungsstätte steht allein dem Betreiber und den mit dem Betreiber vertraglich verbundenen Gastronomieunternehmen zu. 2. Dem Veranstalter ist nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung vom Betreiber über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus gewerblich tätig zu werden oder Gewerbetreibende wie z. B. Merchandiser, Blumen-, oder Tabakwarenverkäufer zu seinen Veranstaltungen zu bestellen. Im Falle der Zustimmung durch den Betreiber können Standmieten oder prozentuale Anteile am Umsatzerlös, die gesondert festgelegt werden, vom Betreiber verlangt werden. 3. Das Kochen und Zubereiten von Speisen jeglicher Art ist in den Ausstellungsflächen und Veranstaltungsräumen grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen müssen mit dem Betreiber abgesprochen werden und bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 3. Der Mieter hat sich rechtzeitig mit dem gastronomischen Pächter in Verbindung zu setzen. § 8 Garderoben, Toiletten 1. Garderobenpersonal stellt der Betreiber auf Kosten des Kunden. Sofern der Kunde die Kosten für die Garderobe nicht ablöst, haben die Besucher die Gebühr an der Garderobe zu entrichten. 2. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die Pflicht zur Garderobenabgabe von den Besuchern beachtet wird. § 9 Kartensatz 1. Der Kartensatz wird ausschließlich vom Betreiber gegen Kostenerstattung gemäß Preisliste geliefert. Ausnahmen müssen rechtzeitig mit dem Betreiber abgesprochen werden. 2. Der Betreiber ist berechtigt, die Rückseite der Eintrittskarte für Werbezwecke zu verwenden, ohne dass der Kunde hieraus irgendwelche Ansprüche ableiten kann. 3. Dem Betreiber stehen für jede Veranstaltung im Congress-Centrum Stadtgarten acht Dienstplatzkarten zur Verfügung. 4. Die festgesetzten Besucherkapazitäten (Anlage 2) dürfen nicht überschritten werden und müssen durch geeignetes Einlasspersonal kontrolliert werden. § 10 Werbung, Promotion-Aktionen 1. Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung des Kunden. Alle Arten von Werbemaßnahmen auf dem Gelände, an und in den Hallen oder Räumen bedürfen der vorherigen Einwilligung des Betreibers. Dies gilt auch für Promotion-Aktionen auf dem Gelände der Versammlungsstätte. Diese müssen durch den Kunden schriftlich angekündigt und hinsichtlich Art, Umfang, Sicherheitsanforderungen und Kosten mit dem Betreiber abgestimmt werden. Die Werbung kann auf Wunsch vom Betreiber entgeltlich übernommen werden. 2. Der Betreiber ist nicht verpflichtet, bereits auf seinem Gelände vorhandenes Werbematerial zu entfernen, auch wenn ein Wettbewerbsverhältnis zu Gegenständen der Werbung des Veranstalters besteht. Das Abdecken vorhandener Werbeflächen durch den Kunden bedarf der Zustimmung durch den Betreiber. 3. Der Kunde ist verpflichtet bei allen Werbemaßnahmen und in allen Publikationen klar und unmissverständlich herauszustellen, dass der Veranstalter und nicht der Vermieter die Veranstaltung durchführt. 4. Für jede Werbung auf einer ohne Erlaubnis beklebten Fläche, die vom Kunden zu vertreten ist, haftet der Kunde für alle damit verbundenen Schäden und Kosten (z. B. Kosten für Entfernung und Reinigung). § 11 Herstellung von Ton, Bild-/Ton- und Bildaufnahmen 1. Tonaufnahmen, Bild-/Tonaufnahmen, Bildaufnahmen sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) bedürfen vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten auch der schriftlichen Zustimmung durch den Betreiber. 2. Für die aktuelle Berichterstattung sind Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens nach Maßgabe der geltenden Sicherheitsbestimmungen und des Bestuhlungsplans zugelassen. Der Betreiber ist rechtzeitig vor der Veranstaltung von einer geplanten Berichterstattung zu unterrichten. 3. Der Betreiber hat das Recht, Bild-/Tonaufnahmen sowie Zeichnungen von Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder verwendeten Gegenständen zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern der Kunde nicht schriftlich widerspricht. § 12 GEMA-Gebühren Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Kunden. Der Betreiber kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Kunden den schriftlichen Nachweis der Anmeldungen der Veranstaltung bei der GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Veranstalter verlangen. Soweit der Kunde zum Nachweis nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit ist, kann der Betreiber eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA-Gebühren vom Kunden verlangen. § 13 Behördliche Erlaubnisse, gesetzliche Meldepflichten 1. Der Kunde hat für die Veranstaltung alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Melde- und Anzeigepflichten zu erfüllen, sowie gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen – soweit nicht in diesen Veranstaltungsbedingungen oder im Vertrag anders festgelegt – einzuholen und behördliche Anordnungen, Auflagen und Bedingungen umzusetzen. 2. Der Kunde hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere solche der VStättVO, des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzuhalten. 3. Der Veranstalter trägt die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Gebühren und Steuern. Die Mehrwertsteuer ist für alle Einnahmen aus der Veranstaltung (Karten-, Programmverkauf etc.) vom Kunden zu entrichten. Die gegebenenfalls auf das Honorar von Künstlern anfallende Künstlersozialabgabe führt der Veranstalter fristgemäß an die Künstlersozialkasse ab. § 14 Haftung des Kunden 1. Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, den Veranstalter, seine Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind, entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde ein Verschulden bei der Auswahl seiner Verrichtungsgehilfen nicht zu vertreten hat. 2. Der Kunde stellt den Betreiber von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von seinen Gästen bzw. Besuchern zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf eventuelle behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z. B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Überschreitung zulässiger Besucherzahlen, Missachtung von Rauchverboten) die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen den Betreiber als Betreiber der Versammlungsstätte verhängt werden können. 3. Der Kunde stellt den Betreiber unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veranstaltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten. 4. Der Kunde ist verpflichtet für die Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit Deckungsschutz für veranstaltungsbedingte • Personen- und Sachschäden in Höhe von mindestens 5 Mio. Euro (fünf Millionen Euro) und für • Vermögensschäden in Höhe von mindestens 1 Mio. Euro (einer Million Euro) abzuschließen. 5. Der Mieter trägt das Risiko für das gesamte Programm und den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung, einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. § 15 Haftung des Betreibers 1. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Halle, Räume und Flächen ist ausgeschlossen. 2. Eine Minderung der Entgelte wegen Mängeln kommt nur in Betracht, wenn dem Betreiber die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung angezeigt worden ist. 3. Die Haftung des Betreibers für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind. 4. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzpflicht des Betreibers für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. 5. Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Einschränkung, Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung des Betreibers, haftet der Betreiber nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. 6. Der Betreiber übernimmt keine Haftung bei Verlust der vom Veranstalter, oder in seinem Auftrag von Dritten oder von Besuchern eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten und sonstigen Wertgegenstände, soweit der Betreiber keine entgeltpflichtige Verwahrung übernommen hat. Auf Anforderung des Kunden im Einzelfall erfolgt durch den Betreiber gegen Kostenerstattung die Stellung eines speziellen Wachdienstes. 7. Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Betreibers. Für ein etwaiges Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen haftet der Betreiber ebenso wie der Kunde ohne die Möglichkeit der Schuldbefreiung vom Auswahlverschulden. 8. Alle vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen, sowie im Fall der ausdrücklichen Zusicherung von Eigenschaften. § 16 Rücktritt, Kündigung 1. Der Betreiber ist berechtigt bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach erfolgloser Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn: a) die vom Kunden zu erbringenden Zahlungen (Vertragsentgelt, Nebenkosten, Sicherheitsleistung) nicht rechtzeitig entrichtet worden sind, b) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt erfolgt, c) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen, d) der im Veranstaltungsvertragvertrag bezeichnete Nutzungszweck wesentlich geändert wird, e) der Kunde bei Vertragsabschluss, insbesondere bei Angabe des Nutzungszwecks im Vertrag verschwiegen hat, dass die Veranstaltung durch oder für eine politische Partei oder eine religiöse bzw. „scheinreligiöse“ Vereinigung durchgeführt wird, f) gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen versammlungsstättenrechtliche Vorschriften oder gegen behördliche Auflagen und Anordnungen durch den Kunden verstoßen wird, g) der Kunde seinen gesetzlichen und behördlichen – nur soweit diese in Verbindung mit der Veranstaltung stehen – oder vertraglich übernommenen MitteilungsAnzeige- und Zahlungspflichten gegenüber dem Betreiber oder gegenüber Behörden, Feuerwehr oder Sanitätsund Rettungsdiensten oder der GEMA nicht nachkommt, h) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. 2. Macht der Betreiber von seinem Rücktrittsrecht aus einem der in § 16 Ziffer 1 a) bis 1 h) genannten Gründe Gebrauch, behält er den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. 3. Ist der Kunde eine Agentur, so steht dem Betreiber und der Agentur ein Sonderkündigungsrecht für den Fall zu, dass der Auftraggeber (Veranstalter) der Agentur den Auftrag entzieht oder kündigt. Dieses Sonderkündigungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Auftraggeber der Agentur sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Vertrag mit dem Betreiber vollständig übernimmt und auf Verlangen des Betreibers angemessene Sicherheit leistet. § 17 Absage, Ausfall der Veranstaltung 1. Führt der Kunde aus einem vom Betreiber nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch, hat der Betreiber die Wahl, gegenüber dem Kunden statt einer konkret berechneten Entschädigung eine Pauschale geltend zu machen. Der Betreiber ist in diesem Fall berechtigt, nachstehende Pauschale, bezogen auf die vereinbarten Entgelte, zu verlangen. Bei Absage der Veranstaltung • • • • • bis 12 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 10 % bis 9 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 20 % bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 50 % bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 75 % danach: 100 % 2. Jede Absage des Mieters bedarf der Schriftform. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Ist dem Betreiber ein höherer Schaden entstanden als er nach Maßgabe der Pauschale zu ersetzen wäre, kann der Betreiber den Schaden in entsprechender Höhe ersetzt verlangen. Die Nachweispflicht liegt in diesem Fall beim Betreiber. § 18 Höhere Gewalt 1. Kann die Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist der Betreiber für den Kunden mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten wären, so ist der Kunde in jedem Fall zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet. 2. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm fällt in keinem Fall unter den Begriff „höhere Gewalt“. § 19 Ausübung des Hausrechts 1. Der Betreiber und den hierzu beauftragten Personen steht das Hausrecht gegenüber dem Veranstalter, seinen Besuchern und Dritten während der Dauer des Vertragsverhältnisses weiterhin uneingeschränkt zu. 2. Dem Kunden/ Veranstalter und seinem Veranstaltungsleiter steht innerhalb der überlassenen Räumlichkeiten das Hausrecht in dem für die sichere Durchführung der Veranstaltung notwendigen Umfang neben dem Betreiber zu. Der Kunde/Veranstalter und sein Veranstaltungsleiter sind verpflichtet, innerhalb der überlassenen Versammlungsräume für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. Sie sind gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung der Hausordnung verpflichtet. Bei Verstößen gegen die Hausordnung haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. 3. Den vom Betreiber beauftragten Personen ist, im Rahmen der Ausübung des Hausrechts, jederzeit freier Zugang zu allen Veranstaltungsräumen und Flächen zu gewähren. § 20 Abbruch von Veranstaltungen Bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, sicherheitsrelevante Vorschriften und bei besonderen Gefahrenlagen kann der Betreiber vom Veranstalter die Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt der Veranstalter einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist der Betreiber berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen. Der Kunde bleibt in einem solchen Fall zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet. § 21 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung Der Betreiber überlässt die im Vertrag bezeichneten Veranstaltungsräume- und Flächen zur Durchführung von Konzerten, Kongressen, Tagungen sowie Veranstaltungen sportlicher, kultureller oder sonstiger Art. Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der übermittelten personenbezogenen Daten. Sollten der Kunde dies nicht wünschen, kann er durch Streichung dieses Absatzes oder jederzeit später der Zusendung entsprechender Informationen widersprechen. § 22 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden gegenüber dem Betreiber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Betreiber anerkannt sind. § 23 Abtretung Sämtliche Einnahmen des Kunden aus dem Karten (vor)verkauf werden bis zur Höhe der Ansprüche des Betreibers aus dem Veranstaltungsvertrag im Voraus an den Betreiber abgetreten. § 24 Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand, 1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Schwäbisch Gmünd. II. HAUSORDNUNG Das Congress-Centrum Stadtgarten (nachfolgend Versammlungsstätte genannt) wird durch das CongressCentrum Stadtgarten Schwäbisch Gmünd (nachfolgend Betreiber genannt)betrieben. Die Hausordnung gilt für die Versammlungsstätte und die zugehörigen Außengelände. Sie gilt für alle Personen, die die Versammlungsstätten oder die Gelände betreten oder sich dort aufhalten. § 26 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Klauseln dieser Veranstaltungsbedingungen, oder der „Sicherheitsbestimmungen“ für Veranstaltungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. In diesem Falle ist die ungültige Vorschrift so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck soweit wie möglich erreicht wird. In der Versammlungsstätte besteht Rauchverbot. Die entsprechenden Hinweise sind zu beachten. Das Hausrecht üben der Betreiber und beauftragte Dritte (Veranstalter) aus. Der Betreiber ist berechtigt, den Zutritt zu den Versammlungsstätten und Außengeländen für Besucher, Aussteller und sonstige Dritte einschränkend zu regeln, so z. B. den Zutritt nur gegen Vorlage eines Eintrittsausweis bzw. einer Eintrittskarte zu gestatten und die Einhaltung der Zutrittsbedingungen zu kontrollieren. • • • Der Zutritt ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Abweichende Regelungen werden besonders bekannt gegeben. Jugendliche von dem vollendeten 14. Lebensjahr an haben wie Erwachsene uneingeschränkten Zutritt. Veranstaltungsbezogene Sonderregelungen, z. B. „nur für Fachbesucher” bleiben unberührt. • Mitarbeiter des Betreibers und der von ihm beauftragten Bewachungsunternehmen, sind berechtigt, Ausweiskontrollen auf dem Gelände durchzuführen. Personen, die ohne gültigen Eintrittsausweis angetroffen werden oder sich in sonstiger Weise unberechtigt in der Halle oder auf dem Gelände aufhalten, haben unverzüglich das Gelände zu verlassen. • 2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 3. Sofern der Kunde Unternehmer ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Schwäbisch Gmünd als Gerichtsstand vereinbart. Alle Einrichtungen der Versammlungsstätte sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird. Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung, wie Mäntel, Jacken und Umhänge können auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch Kontroll- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. In die Säle der Versammlungsstätte darf keine Garderobe mitgenommen werden. Hierzu ist die jeweilige Garderobenanlage zu benützen. Es besteht Garderobenzwang. Die Garderobengebühr ist nach dem aushängenden Tarif von den Besuchern vor Abgabe der Kleidungsstücke unmittelbar zu entrichten. Personen, die erkennbar unter Alkohol oder Drogeneinwirkung stehen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. • • Jegliches Verhalten, das geeignet ist, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu stören oder in sonstiger Weise gegen die berechtigten Interessen des Betreibers verstößt ist zu unterlassen, insbesondere: das Betreten für Besucher nicht bestimmter Bereiche; jede nicht zugelassene gewerbliche Tätigkeit auf dem Veranstaltungsgelände (insbesondere das Anbieten von Gegenständen und Leistungen aller Art – entgeltlich oder unentgeltlich); das nicht genehmigte Verteilen oder Aushängen von Flugblättern, Werbeschriften, Plakaten, Zeitschriften usw. sowie das Anbringen von Aufklebern aller Art; das Mitnehmen von Tieren; Ausnahmen: Führhunde für Behinderte, Blindenhunde, Diensthunde; die Verunreinigung der Hallenbereiche oder des Freigeländes sowie jegliches Verhalten, das geeignet ist, die Umwelt zu belasten oder zu gefährden; das Benutzen von Fahrrädern, Rollern, Kickboards, Rollschuhen, Inline-Skates, Skateboards und vergleichbaren Fortbewegungsmitteln in der Versammlungsstätte und auf dem Gelände; nicht genehmigte Versammlungen und Aufzüge aller Art. Das Mitführen folgender Sachen ist verboten: • Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können • Drogen aller Art gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtMG) • Laserpointer • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge • Behältnisse, die aus zerbrechlichen oder splitternden Material hergestellt sind • Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände • Fahnen oder Transparentstangen, die nicht aus Holz sind, die länger als 2 m sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist • mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente • mitgebrachte Getränke, und Speisen • rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial • Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt) • Schirme und Stöcke sind an der Garderobe abzugeben (ausgenommen Stöcke für Gehbehinderte) Recht am eigenen Bild: Werden durch Mitarbeiter des Betreibers, durch den Veranstalter oder von beauftragen Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätten zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, die die Versammlungsstätten betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto- Film- und Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätten hingewiesen. Durch das Betreten der Versammlungsstätten willigen diejenigen, die auf solchen Aufnahmen zu erkennen sind, darin ein, dass diese Aufnahmen sowohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verwendet werden dürfen. Lautstärke bei Musikveranstaltungen: Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos bei Musikveranstaltungen durch Schallpegel empfehlen wir insbesondere die Nutzung von Gehörschutzmitteln. Besucher erhalten auf Anforderung Gehörschutzstöpsel an den Garderoben zur Verfügung gestellt. Hausverbote, die durch den Betreiber ausgesprochen werden, gelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen, die in der Versammlungsstätte durchgeführt werden. Über die Aufhebung eines Hausverbotsentscheidet der Betreiber auf Antrag nach billigem Ermessen. III. SICHERHEITSBESTIMMUNGEN FÜR VERANSTALTUNGEN Anwendungsbereich: Die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen finden Anwendung auf Veranstaltungen wie z. B. Konzerte, Kulturveranstaltungen, Kongresse, Firmenveranstaltungen, Events und vergleichbare Veranstaltungen, die im Congress-Centrum Stadtgarten Schwäbisch Gmünd (nachfolgend Versammlungsstätte genannt) stattfinden. Zusätzliche Forderungen zur Sicherheit und zum Brandschutz für eine Veranstaltung können von Seiten der Baurechtsbehörden, der Polizei, der Brandschutzdienststellen und vom Congress-Centrum Stadtgarten Schwäbisch Gmünd (nachfolgend Congress-Centrum Stadtgarten) gestellt werden, wenn sich aus Art oder Umfang der geplanten Veranstaltungen erhöhte Risiken für Personen und Sachwerte ergeben. Mit den Sicherheitsbestimmungen werden die Anforderungen der aktuellen Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten Baden-Württemberg (nachfolgend VStättVO) umgesetzt. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Sicherheitsbestimmungen von ihm und von allen weiteren mit der Planung und Durchführung der Veranstaltung beauftragten Personen und Firmen eingehalten werden. Führt der Kunde die Veranstaltung nicht selber durch, hat er den Veranstalter zu verpflichten, die vorliegenden „Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen“ einzuhalten. Der Kunde bleibt gegenüber dem CongressCentrum Stadtgarten für die Einhaltung aller Pflichten verantwortlich, die dem „Veranstalter“ nach Maßgabe der vorliegenden Sicherheitsbestimmungen obliegen. 1. Mitteilungs- und Anzeigepflichten 1.1 Veranstaltungsaufbau: Bis spätestens sechs Wochen vor der Veranstaltung sind vom Kunde (im Folgenden auch Veranstalter genannt) sämtliche Leistungen, organisatorischen und technischen Details, der Beginn der Veranstaltung, die Einlasszeiten, das Ende der Veranstaltung, die Aufplanung der Versammlungsstätte, /-räume und /flächen, dem Congress-Centrum Stadtgarten mitzuteilen. • • • • • • • • • • • Zu den organisatorischen und technischen Details gehören insbesondere: der Name seines Veranstaltungsleiters ob der Veranstalter „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik“ mitbringt, die den Veranstaltungsaufund -abbau sowie die eigentliche Veranstaltung beaufsichtigen die Größe und Anordnung von ggf. aufzubauenden Szenenflächen/ Bühnen/ Tribünen, Laufstegen, Vorbühnen, Podien und vergleichbaren Aufbauten die erwartete Besucheranzahl und das erwartete Publikumsprofil (unkritisch, normal, kritisch) ob bühnen-, studio, beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen eingebracht werden (Lastenplan) ob Bewegungen oder Umbauten von technischen Einrichtungen während der Veranstaltung erfolgen, ob maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Darstellungen im oder über dem Zuschauerraum stattfinden ob feuergefährliche Handlungen/ pyrotechnische Effekte, der Betrieb von Lasereinrichtungen oder Nebelanlagen vorgesehen sind (zusätzliche Genehmigungspflicht ist beachten) ob Ausschmückungen, Dekorationen/ Ausstattungen/ Requisiten/ eingebracht werden (Brandschutzklassen nachweisen) ob für die Veranstaltung ein Gastspielprüfbuch ausgestellt ist ob eine „Technische Probe“ vor der Veranstaltung vom Veranstalter geplant ist. Auf Grundlage der Angaben des Veranstalters erfolgt durch das Congress-Centrum Stadtgarten im Vorfeld der Veranstaltung eine Gefährdungsbeurteilung auf deren Grundlage die Notwendigkeit der Beantra- gung behördlicher Genehmigungen und die Anzahl von qualifiziertem Veranstaltungspersonal und von externen Einsatzkräften (Feuerwehr, Sanitätsdienst, Ordnungs-/Sicherheitsdienst) geplant wird (vgl. §§ 40 bis 43 VStättVO). Sollte der Veranstalter verspätete oder keine (vollständigen) Angaben machen, wird grundsätzlich von einem erhöhten Veranstaltungsrisiko ausgegangen. Alle dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten, insbesondere Personalkosten für Brandsicherheitswachen, Sanitäts- und Ordnungsdienst sind vom Veranstalter zu tragen. Unrichtige Angaben können zur Einschränkung, Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung führen. Um eine möglichst reibungslose und pünktliche An- und Ablieferung aller einzubringenden Materialien und Güter zu gewährleisten, muss der Veranstalter ebenfalls 4 Wochen vor der Veranstaltung einen Ablauf- / Logistikplan für die Auf-, Veranstaltungs- und Abbauphase erstellen und diesen dem Congress-Centrum Stadtgarten vorlegen. Hierbei ist die Verkehrsordnung auf dem Gelände (vgl. Ziffer 3.1) zu beachten. 1.2 Brandmeldeanlage: In den Versammlungsräumen ist eine automatische Brandmeldeanlage installiert. Rauch, Feuer, Hitze, besondere Staubentwicklung, Nebelmaschinen etc. müssen durch den Veranstalter 4 Wochen zuvor angezeigt werden, um die Brandmeldeanlage entsprechend einzustellen. Sollte es aufgrund von Versäumnissen des Veranstalters bei der Anzeige entsprechender Gegebenheiten zu einem Fehlalarm kommen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Kunden zu tragen. 1.3 Technische Probe, Gastspielprüfbuch: Bei Nutzung von Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau kann vor der ersten Veranstaltung eine nicht öffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau verlangt werden. Das CongressCentrum Stadtgarten entscheidet in Abstimmung mit der Bauaufsichtsbehörde auf Grundlage der vorstehenden Angaben zu Nr.1.1, ob auf die Probe verzichtet werden kann. Ist dies nicht der Fall, muss der Veranstalter den voraussichtlichen Zeitpunkt der technischen Probe rechtzeitig mit dem Betreiber abstimmen. Bei Gastspielveranstaltungen, für die ein Gastspielprüfbuch ausgestellt ist, bedarf es keiner technischen Probe es ist spätestens eine Woche vor der Veranstaltung beim Bauaufsicht einzureichen. 1.4 Behördliche Anzeige- und Genehmigungsverfahren: Behördliche Anzeige- und Genehmigungsverfahren, die durch die Veranstaltung veranlasst werden, erfolgen auf Kosten und Risiko des Veranstalters. Das CongressCentrum Stadtgarten unterstützt den Veranstalter auf Anforderung. Die Überlassung von Veranstaltungsräumen und -flächen erfolgt auf Grundlage von behördlich genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungsplänen mit einer festgelegten maximalen Besucherkapazität. Abweichungen von den bestehenden, genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungsplänen z. B. durch Änderung der Anordnung der Bestuhlung oder der Rettungswegführung sowie der Aufbau von Zelten, Podien, Tribünen, Sonderkonstruktionen, fliegenden Bauten bedürfen der Zustimmung durch das Congress-Centrum Stadtgarten. Entsprechende Maßnahmen sind in der Regel baurechtlich genehmigungspflichtig und müssen durch die Baubehörde und die Branddirektion abgenommen werden. 2. Verantwortliche Personen 2.1 Verantwortung des Veranstalters: Der Veranstalter ist verantwortlich für das Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung. Er trägt die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsstätte, bezüglich der von ihm oder durch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen, Requisiten, Aufbauten, Podeste, Abhängungen, verlegten Kabel und Bühnen- Studio- sowie Beleuchtungstechnischen Einrichtungen, für die Dauer der Überlassungszeit. Er hat hinsichtlich aller eingebrachten Gegenstände, Materialien und Arbeitsmittel insbesondere die Anforderung der VStättVO und der Unfallverhütungsvorschriften BGV C1 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darbietungen“ einzuhalten. Die Beachtung des Arbeitsschutzgesetzes, der für ihn geltenden Unfallverhütungsvorschriften, des Jugendschutzgesetztes, des Nichtraucherschutzgesetzes, des Sonn- und Feiertagsgesetztes, der Gewerbeordnung, der immissionsschutzrechtlichen Lärmbestimmungen und der örtlichen Sperrstundenregelung obliegen ihm ebenfalls in eigener Verantwortung. 2.2 Verantwortung des Veranstaltungsleiters Der Veranstalter hat dem Congress-Centrum Stadtgarten eine entscheidungsbefugte Person zu benennen (siehe hierzu Nr.1.1), die während der gesamten Dauer der Veranstaltung als Veranstaltungsleiter anwesend ist. Der Veranstaltungsleiter hat an einer gemeinsamen Begehung der Versammlungsstätte teilzunehmen und sich mit den Veranstaltungsräumen einschließlich der Flucht- und Rettungswege vertraut zu machen. Auf Anforderung des Congress-Centrums Stadtgarten hat der Veranstaltungsleiter vor der Veranstaltung an einer Abstimmung/ Einweisung über die zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen teilzunehmen. Der Veranstaltungsleiter ist zudem verpflichtet bei allen Sicherheitsgesprächen, insbesondere zu den von der Feuerwehr und/oder Polizei und/oder dem Congress-Centrum Stadtgarten für erforderlich gehaltene Sicherheitsgespräche anwesend zu sein. Der Veranstaltungsleiter hat für einen geordneten und sicheren Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Er ist zur Anwesenheit während des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen in Abstimmung mit dem Congress-Centrum Stadtgarten benannten Ansprechpartner, den Behörden und externen Hilfskräften (Feuerwehr, Polizei, Bauamt, Amt für öffentliche Ordnung, Sanitätsdienst) zu treffen. Der Veranstaltungsleiter des Veranstalters ist zur Einstellung des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, wenn eine Gefährdung von Personen in der Versammlungsstätte dies erforderlich macht, wenn sicherheitstechnisch notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht funktionieren oder wenn die Betriebsvorschriften der VStättVO nicht eingehalten werden (können). Der Veranstaltungsleiter wird durch einen vom Congress-Centrum Stadtgarten benannten Ansprechpartner „Chef vom Dienst“ (CvD) unterstützt. 2.3 Verantwortliche und Fachkräfte für Veranstaltungstechnik: Verantwortliche und Fachkräfte für Veranstaltungstechnik nach §§ 39, 40 VStättVO sind in den nachfolgend bezeichneten Fällen durch bzw. auf Kosten des Veranstalters zu stellen. Der Auf- oder Abbau Bühnen-, Studio- und Beleuchtungstechnischer Einrichtungen auf Szenenflächen mit mehr als 200 m² sowie technische Proben müssen von mindestens einem „Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik“ geleitet und beaufsichtigt werden. Wird eine Szenenfläche zwischen 100 m² und 200 m² genutzt, genügt die Anwesenheit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik. Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche müssen mindestens ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein. Bei Szenenflächen zwischen 100 m² und 200 m² reicht die Anwesenheit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik. Ausnahmen: Wenn die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Bühnen-, Studio- und Beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vor der Veranstaltung von Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik bzw. von Fachkräften überprüft wurden, von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen und diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden, kann auf Grundlage einer vom Congress-Centrum Stadtgarten durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall die notwendige technische Aufsicht durch nur einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, oder durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik wahrge- nommen werden. Das eingesetzte Personal muss mit den technischen Einrichtungen vertraut sein. 2.4 Verantwortung des Congress-Centrum Stadtgarten Alle gebäudetechnischen Anlagen und Einrichtungen sowie alle technischen Einrichtungen, die der Kunde beim Congress-Centrum Stadtgarten für seine Veranstaltung bestellt, dürfen ausschließlich durch das technische Personal des Congress-Centrum Stadtgarten bzw. durch die qualifizierten technischen Servicepartner des Congress-Centrum Stadtgarten bedient werden. Das Congress-Centrum Stadtgarten ist berechtigt stichprobenweise zu kontrollieren, ob die Betriebsvorschriften der VStättVO und die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen durch den Veranstalter eingehalten werden. Hierzu ist den beauftragten Personen jederzeit freier Zugang zu den Veranstaltungsräumen und Flächen zu gewähren. 2.5 Ausübung des Hausrechts Der Veranstaltungsleiter nimmt für den Veranstalter/ Kunde auf Grundlage der vorliegenden Sicherheitsbestimmungen und der geltenden Hausordnung neben dem Congress-Centrum Stadtgarten innerhalb der ihm überlassenen Räume und Flächen das Hausrecht gegenüber den Veranstaltungsbesuchern und beauftragten Dritten wahr. Das Congress-Centrum Stadtgarten übt weiterhin das Hausrecht gegenüber dem Veranstalter und neben dem Veranstalter, gegenüber Besuchern und Dritten während der Dauer der Überlassung der Veranstaltungsräume und Veranstaltungsflächen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmung aus. Die beauftragten Ordnungsdienstkräfte unterstützen bei der Durchsetzung des Hausrechts. Verstöße gegen die Hausordnung, die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen, gegen veranstaltungsbezogene gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen sind durch den Veranstalter und dessen Veranstaltungsleiter unverzüglich abzustellen. Das Congress-Centrum Stadtgarten ist zur Ersatzvornahme auf Kosten des Veranstalters berechtigt, wenn dieser nach vorheriger Aufforderung nicht unverzüglich tätig wird. Ist eine Ersatzvornahme nicht möglich oder unzumutbar, verweigert der Veranstalter die Durchführung der Ersatzvornahme oder lehnt er eine Kostenübernahme ab, kann das Congress-Centrum Stadtgarten vom Veranstalter als ultima ratio die Räumung und Herausgabe der überlassenen Veranstaltungsbereiche verlangen. Kommt der Veranstalter einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist das Congress-Centrum Stadtgarten berechtigt, den Abbruch der Veranstaltung einschließlich Räumung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen. 3. Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften 3.1 Verkehrsordnung, Rettungswege, Sicherheitseinrichtungen, Sicherheitskonzept 3.1.1 Befahren des Geländes: Im gesamten Gelände gilt die Straßenverkehrsordnung STVO. Das Befahren des Geländes mit Fahrzeugen aller Art geschieht auf eigene Gefahr. Das CongressCentrum Stadtgarten hat das Recht, Laderäume von Kraftfahrzeugen und von Personen mitgeführte Behältnisse beim Betreten oder Verlassen des Geländes zu kontrollieren. Die besonderen Bestimmungen zur Vermeidung von Lärm gemäß 3.5.4 sind zu beachten. 3.1.2 Einfahrtregelung beim Aufbau: Während der offiziellen Auf- und Abbauzeiten kann entsprechend der nachfolgenden Regelungen in das Gelände eingefahren werden. Außerhalb dieser Zeiten sind das Einfahren und das Abstellen von Fahrzeugen grundsätzlich untersagt. Alle Fahrzeuge, die das Veranstaltungsgelände zum Anliefern und Abholen befahren möchten, müssen beim Congress-Centrum Stadtgarten angemeldet werden. Je nach Anliefersituation wird auf externe Parkmöglichkeiten verwiesen. Je nach Entscheidung der Ordnungsbehörden (Feuerwehr, Polizei, Ordnungsamt) und Entwicklung des Aufbau- und Abbaugeschehens ist das CongressCentrum Stadtgarten gehalten, u. U. das Gelände auch tagsüber zeitweilig für den Kraftfahrzeugverkehr zu schließen, um Verkehrsstauungen im Gelände vorzubeugen. 3.1.3 Bodenbelastungen und Flurförderfahrzeuge: Böden und technische Einrichtungen (z. B. Hubpodien) dürfen durch eingebrachte Gegenstände nicht übermäßig belastet werden. Der Aussteller ist verpflichtet sich vor dem Einbringen schwerer Gegenstände in die Versammlungsstätte über die im jeweiligen Bereich mögliche maximale Belastbarkeit des Bodens beim Betreiber zu erkundigen. In der Veranstaltungshalle dürfen nur Elektro- oder gasbetriebene Flurförderzeuge eingesetzt werden. Die Belastbarkeit des Bodens muss beim Einbringen schwerer Gegenstände von Fall zu Fall unter Angabe der jeweiligen Last im Verhältnis zur Fläche berechnet werden. Soweit eine statische Berechnung der maximal zulässigen Bodenbelastungen (Punktlasten) erforderlich wird, trägt der Kunde die Kosten des Gutachters. 3.1.4 Gabelstapler, Hubwagen Ein Befahren von Veranstaltungsflächen, Foyer- und Hallenflächen mit motorbetriebenen Hilfsmitteln, wie z. B. Gabelstaplern durch den Veranstalter und die von ihm beauftragten Firmen ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung vom Congress-Centrum Stadtgarten gestattet. Der Veranstalter bzw. die von ihm beauftragten Firmen haben sich vor dem Befördern von Lasten beim Congress-Centrum Stadtgarten über die zulässige Bodenbelastbarkeit und Bodenbeschaffenheit zu informieren. 3.1.5 Feuerwehrbewegungszonen, Halte- und Parkverbote: Die Zufahrt zur Halle sowie die Freiräume vor den Hallentoren und die Halleneingänge müssen als Rettungswege freigehalten werden und dürfen nicht durch Aufbaumaterial, Transportmittel, Fahrzeuge, Bauteile oder andere Gegenstände eingeengt werden. Es ist eine Mindestbreite von 4,00 m für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr vor den Toren zu gewährleisten. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge, Anhänger bzw. aufgeständerte Fahrzeuge werden (auch ohne vorherige Unterrichtung) auf Kosten des Besitzers entfernt. 3.1.6 Be- und Entladen: Alle Fahrzeuge dürfen nur zum Be- und Entladen an den Zufahrtsbereich der Veranstaltungshalle fahren und müssen unmittelbar nach dem Ladevorgang vom Gelände entfernt werden. 3.1.7 Parkplätze für LKW und Busse: Auf dem Veranstaltungsgelände sind keine Abstellplätze für LKW, Busse, Hänger und Transporter vorgesehen. Die Verfügbarkeit der externen Parkmöglichkeiten müssen vor Aufbaubeginn vom Veranstalter angefragt werden. Parkhauseinstellbedingungen erhält der Kunde auf Anforderung. 3.1.8 Notausgänge, Notausstiege, Flure, Gänge: Diese Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Rettungswege dürfen von Beginn bis zum Ende der Veranstaltung, bis zur vollständigen Entleerung der Versammlungsstätte zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Flure, und Gänge dienen im Gefahrfall als Rettungswege. Brand- und Rauchschutztüren dürfen nicht durch Keile oder andere Gegenstände offen gehalten werden. 3.1.9 Wellenbrecher Werden bei Konzertveranstaltungen vor Szenenflächen Stehplätze für Besucher angeordnet, so sind die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang von mindestens 2 m Breite für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte vorhanden ist. Werden bei Konzertveranstaltungen vor Szenenflächen mehr als 5 000 Stehplätze für Besucher angeord- net, so sind durch mindestens zwei weitere Abschrankungen (Wellenbrecher) vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden. Die Abschrankungen (Wellenbrecher) müssen voneinander an den Seiten einen Abstand von jeweils mindestens 5 m und über die Breite der Szenenfläche einen Abstand von mindestens 10 m haben. Über mögliche Befreiungen im Einzelfall, die den Aufbau und die Anordnung von Abschrankungen (Wellenbrechern) betreffen, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag. Bei Konzertveranstaltungen mit weniger als 5.000 Stehplätzen sind entsprechende Abschrankungen (Wellenbrecher) einzurichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung, insbesondere wegen des zu erwartenden Publikumsprofils erforderlich ist. Die Entscheidung hierüber trifft das Congress-Centrum Stadtgarten auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung, soweit keine behördliche Anordnung erfolgt. Die Kosten für Bereitstellung, Auf- und Abbau von Wellenbrechern und mögliche Befreiungsanträge gegenüber der Behörde hat der Veranstalter zu tragen. 3.1.9 Sicherheitseinrichtungen Feuermelder, Hydranten, Feuerlöscher und -leitungen, Rauchklappen, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder, Telefone sowie Zu- und Abluftöffnungen der Heiz- und Lüftungsanlage, Entrauchungseinrichtungen, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. 3.1.10 Sicherheitskonzept Der Veranstalter ist verpflichtet, das für die Versammlungsstätte bestehende Sicherheitskonzept zu beachten. Das Congress-Centrum Stadtgarten ist berechtigt für die Veranstaltung die Aufstellung und Umsetzung eines veranstaltungsspezifischen Sicherheitskonzepts durch den Veranstalter zu verlangen, soweit dies nach Art und Umfang der Veranstaltung erforderlich ist. 3.2 Einbauten und Aufbauten 3.2.1 Fest installierte technische Einrichtungen: Alle vorhandenen, fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen der Versammlungsstätte dürfen grundsätzlich nur von Mitarbeitern des CongressCentrum Stadtgarten bzw. durch vertraglich zugelassene, mit dem Congress-Centrum Stadtgarten verbundene Servicefirmen bedient werden. Dies gilt auch für alle zu erstellenden Anschlüsse an das Kraft-, Strom- und Wassernetz des Congress-Centrums Stadtgarten. Sofern nicht anderweitig im Vertrag vereinbart, hat der Veranstalter keinen Anspruch darauf, dass das Congress-Centrum Stadtgarten eigenes installiertes technisches Equipment aus den Räumen entfernt. 3.2.2 Technische Einrichtungen des Veranstalters: Das eingebrachte technische Equipment des Veranstalters bzw. das von ihm beauftragte Equipment externer Firmen, muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften BGV C1 und BGV A3, bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. Die vom Veranstalter (bzw. durch die von ihm hiermit beauftragten Firmen) eingebrachten technischen Einrichtungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften BGV C1 und BGV A3 bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. Elektrische (Schalt-)Anlagen dürfen für Besucher nicht zugänglich sein und müssen angemessen gesichert werden. 3.2.3 Tribünen, Podien, Szenenflächen, Sonderbauten: Alle Ein- und Aufbauten in der Versammlungsstätte sowie der Aufbau fliegender Bauten im Freigelände sind anzeige- und ggf. genehmigungspflichtig. Die Wirkung von brandschutztechnischen Einrichtungen (z. B. automatischer Feuerlöscheinrichtungen, Rauchschürzen etc.) darf durch Ein- und Aufbauten nicht beeinträchtigt werden. Ein- und Aufbauten sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit durch dynamische Schwingungen nicht beeinträchtigt werden können. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Prüfbuchs (für „Fliegende Bauten“) bzw. einer durch einen Statiker geprüften Statik zu erbringen. Die Unterkonstruktion der Fußböden von Podien, Szenenflächen und Tribünen muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Leicht entflammbare, brennend abtropfende oder toxische Gase bildende Materialien dürfen im keinem Fall verwendet werden. Die DIN 4102 bzw. EN 13501-1 (Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen) ist zu beachten. Die Vorlage eines amtlichen Prüfzeugnisses über die Baustoffklasse und die geforderten Eigenschaften des Materials können verlangt werden. 3.2.4 Abhängungen, Hängelasten: Abhängungen sind grundsätzlich nur an den dafür vorgesehenen Prospekt- und Punktzügen möglich. Sonstige Abhängungen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung und einer statischen Berechnung im Einzelfall, auf Kosten des Kunden. 3.2.5 Bolzen, Löcher, Nägel: Schlagen von Löchern sowie Einschlagen von Nägeln, Haken und dergleichen in Böden, Wände und Decken ist unzulässig. Bolzenschießen ist ebenfalls nicht gestattet. 3.2.6 Teppiche, Bodenbelag: Das Einbringen von Teppichen oder anderen Fußbodenbelägen hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolperoder Sturzgefahr für Personen entsteht. Teppiche und andere Fußbodenbeläge sind unfallsicher zu ver- legen. Es darf zum Fixieren nur Klebeband verwendet werden, das rückstandsfrei zu entfernen ist. Selbstklebende Teppichfliesen sind nicht zugelassen. Alle eingesetzten Materialien müssen rückstandslos entfernt werden. Die Böden dürfen nicht gestrichen werden oder in sonstiger Weise beklebt werden. 3.2.7 Glas und Acrylglas Für Konstruktionen aus Glas darf nur Sicherheitsglas verwendet werden. Kanten von Glasscheiben müssen so bearbeitet oder geschützt sein, dass eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist. Ganzglasbauteile sind in Augenhöhe zu markieren. 3.3 Ausschmückungen, Ausstattungen, Requisiten 3.3.1 Ausschmückungen: Zur Ausschmückung der Veranstaltung verwendete Materialien, Dekorationen und Vorhänge müssen mindestens aus schwerentflammbarem Material (nach DIN 4102 oder mindestens Klasse C nach EN 13501) bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren, Gängen und Treppenräumen (Rettungswegen) müssen aus nichtbrennbaren Materialien bestehen. Materialien, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Das Congress-Centrum Stadtgarten kann darauf bestehen, dass der Veranstalter ihr entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen vorlegt. Alle eingebrachten Materialien müssen von Zündquellen, Scheinwerfern und Heizstrahlern so weit entfernt sein, dass sie durch diese nicht entzündet werden können. Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind nur zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden. Über Ausnahmen entscheidet die Feuerwehr. Der Veranstalter trägt die für die Beurteilung der Feuerwehr entstehenden Kosten. Die Verwendung Sicherheitsgas gefüllter Luftballons und sonstiger Flugobjekten muss vom Congress-Centrum Stadtgarten genehmigt werden. 3.3.2 Ausstattungen: Ausstattungen (= Bestandteile von Bühnen- und Szenenbildern) wie Wand-, Fußboden- und Deckenelemente von Bühnen- und Szenenbildern müssen aus mindestens schwerentflammbaren Materialien bestehen. 3.3.3 Requisiten: Requisiten (= Einrichtungsgegenstände von Bühnen und Szenenbildern) müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen. Brennbares Material muss von Zündquellen, Scheinwerfern und Heizstrah- lern so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann. 3.4 Besondere Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen 3.4.1 Trennschleifarbeiten, Heißarbeiten: Alle Arten von Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten sind in der Versammlungsstätte verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger, schriftlicher Anmeldung und Absprache mit dem Congress-Centrum Stadtgarten zulässig. 3.4.2 Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle: Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Veranstalter unverzüglich aus den Räumen zu entfernen. Unter oder auf Bühnen und Podesten dürfen keinesfalls Abfall oder Reststoffe aus brennbaren Materialien lagern. Die Abfallbestimmungen (Ziffer 3.5) des Congress-Centrums Stadtgarten sind zu beachten. 3.4.3 Offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten, Gase, Pyrotechnik Offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten, Gase und pyrotechnische Gegenstände, explosions- und andere gefährliche Stoffen sind verboten. Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit dem Congress-Centrum Stadtgarten und der Feuerwehr abgestimmt hat. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch die Behörde genehmigt werden und muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden. Es sind die Nachweise über den Inhaber des Erlaubnisscheins und des Befähigungsscheins vorzulegen. Die entstehenden Kosten für die Genehmigungen der Feuerwehr und die Absicherung der Veranstaltung bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen gehen zu Lasten des Veranstalters. 3.4.4 Kerzen, Küchen- und Warmhalteeinrichtungen: Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist mit Zustimmung des Congress-Centrums Stadtgarten zulässig („verwahrtes Kerzenlicht“). 3.4.5 Fahrzeuge und Container mit Verbrennungsmotor: Container auf dem Gelände des Congress-Centrums Stadtgarten sind stets genehmigungspflichtig. Die Aufstellung und / oder Nutzung von kraftstoffbetriebenen Fahrzeugen im Gebäude und um das Gebäude sind rechtzeitig anzuzeigen und alle relevanten Genehmigungen sind einzuholen. Um die Brandlast möglichst gering zu halten, ist bei Aufstellung von Fahrzeugen im Großen Saal der Kraftstoffvorrat im Tank auf die notwendige Menge zu begrenzen: max. 5 Liter. In den sonstigen Bereichen (ohne Doppelböden) ist das Fahrzeug vollzutanken. Der Tankdeckel muss verschließbar sein und das Fahrzeug muss gegen unerlaubtes Wegfahren von Unbefugten gesichert werden, z. B. durch das Abklemmen der Batterie. 3.5 Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umwelt Das Congress-Centrum Stadtgarten sieht sich dem vorsorgenden Schutz der Umwelt verpflichtet. Als Vertragspartner des Congress-Centrum Stadtgarten hat der Veranstalter dafür zu sorgen, dass sämtliche den Umweltschutz, die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz betreffenden Bestimmungen und Vorgaben auch von seinen Auftragnehmern verbindlich eingehalten werden. 3.5.1 Umgang mit Abfällen: Nach den Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ist der Anfall von Abfall im Rahmen des Auf-/ Abbaus und während der Veranstaltung soweit wie möglich zu vermeiden. Abfälle die nicht vermieden werden können, sind einer umweltverträglichen Entsorgung (Verwertung vor Beseitigung) zuzuführen. Der Veranstalter ist verpflichtet wirkungsvoll hierzu beizutragen. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass alle Materialien (Ausschmückungen, Verpackungen, Dekorationen etc.) sowie Ein- und Aufbauten, die von ihm oder durch seine Auftragnehmer auf das Gelände der Versammlungsstätte gebracht werden, nach Veranstaltungsende wieder vollständig entfernt werden. Nur Stoffe und Materialien, die nicht wieder verwendet werden können (und damit zu Abfall werden), sind über das Entsorgungssystem von Schwäbisch Gmünd entgeltpflichtig zu entsorgen. Die Abfälle sind dabei nach Fraktionen getrennt zu Entsorgen. Hierzu ist das Trennsystem des Congress-Centrums Stadtgarten zu nutzen. Bei Anfall von Sondermüll (überwachungsbedürftiger Abfälle) ist das CongressCentrum Stadtgarten unverzüglich zu informieren und eine gesonderte Entsorgung durchzuführen. Die Entsorgung von überwachungsbedürftigen Abfällen kann nicht durch das Congress-Centrum Stadtgarten übernommen werden und ist daher vom Veranstalter auf seine Kosten zu organisieren und durchzuführen. Das Congress-Centrum Stadtgarten benennt dem Veranstalter auf Anfrage geeignete örtliche Entsorgungsunternehmen. 3.5.2 Abwasser: Die Entsorgung fester oder flüssiger Abfälle über das Abwassernetz (Toiletten, Kanaleinläufe) ist strengstens verboten. Beim Einsatz mobiler Gastronomie ist darauf zu achten, dass Fette und Öle gesondert aufgefangen und einer getrennten Entsorgung zugeführt werden. 3.5.3 Umweltschäden: Umweltschäden/ Verunreinigungen auf dem Gelände des Congress-Centrums Stadtgarten (z. B. durch auslaufendes Benzin, Öl, Gefahrstoffe) sind unverzüglich dem Congress-Centrum Stadtgarten zu melden. 3.5.4 Lärm: Durch die Veranstaltung, einschließlich der Be- und Entladetätigkeiten darf es zu keiner unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung im Umfeld der Versammlungsstätte kommen. Bei Musikveranstaltungen und bei Veranstaltungen mit besonderer Lärmentwicklung sind Außenfenster und Außentüren geschlossen zu halten. Besucher sind anzuhalten, sich bei Verlassen der Versammlungsstätte und beim Aufenthalt im Freien ruhig zu verhalten. Auf- und Abbauarbeiten zwischen 22:00 und 06:00 Uhr sind genehmigungspflichtig. In Absprache mit dem Congress-Centrum Stadtgarten sind besondere Vorkehrungen zum Lärmschutz zu treffen. Eine erteilte Genehmigung kann nach freiem Ermessen des Betreibers mit sofortiger Wirkung entzogen werden, wenn die Auf- bzw. Abbauarbeiten zu einer Lärmbelästigung führen. 3.5.5 Lautstärke: Veranstalter von Musikdarbietungen bei denen mit hohen Schalldruckpegeln (Lautstärke) zu rechnen ist, haben zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Zuhörer notwendig sind. Sie haben die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen. Der Veranstalter hat insbesondre durch eine angemessene Begrenzung der Lautstärke sicherzustellen, dass Besucher und Dritte während der Veranstaltung nicht geschädigt werden („Hörsturzgefahr u. a.“). Als allgemein anerkannte Regel der Technik enthält die DIN 15 905 „Veranstaltungstechnik -Tontechnik-“ Teil 5: „Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei elektroakustischer Beschallungstechnik“. Sie ist vom Veranstalter zu beachten. Der Veranstalter hat darüber hinaus eine ausreichende Anzahl von Gehörschutzmitteln (z. B. Ohrstöpsel) bereit zu stellen und den Besuchern auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn nicht sicher auszuschließen ist, dass durch entsprechende Schalldruckpegel eine Schädigung von Besuchern möglich ist. Hierauf ist deutlich erkennbar im Eingangsbereich der Versammlungsstätte hinzuweisen. 3.5.6 Rauchverbot: In der gesamten Versammlungsstätte des CongressCentrums Stadtgarten besteht Rauchverbot. Der Veranstalter ist zur Durchsetzung des Rauchverbots während Aufbau, Abbau und Durchführung der Veranstaltung verpflichtet. 3.5.7 Laseranlagen: Der Betrieb von Laseranlagen ist mit dem CongressCentrum Stadtgarten abzustimmen. Laseranlagen müssen den Anforderungen der DIN EN 60825-1 „Sicherheit von Lasereinrichtungen“ genügen. Laseranlagen der Klassen 3b und 4 sind vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 5 der Unfallverhütungsvorschrift BGV B2 – „Laserstrahlung“). Der Anzeige ist die schriftliche Bestellung eines vor Ort anwesenden Laserschutzbeauftragten beizufügen. Der Aufbau von Laseranlagen der Klassen 3b und 4 ist in Absprache mit der Aufsichtsbehörde (Staatliche Amt für Arbeitsschutz) vor Inbetriebnahme von einem Sachverständigen überprüfen zu lassen. 3.5.8 Arbeitssicherheit: Alle Auf- und Abbauarbeiten sind unter Beachtung der geltenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere der UVV BGV A1 und der UVV BGV C1 durchzuführen. Der Veranstalter und die von ihm beauftragten Firmen sind für die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitsschutzbestimmungen selbst verantwortlich. Der Veranstalter und die von ihm beauftragten Firmen haben insbesondere sicherzustellen, dass es bei ihren Auf- und Abbauarbeiten nicht zu einer Gefährdung anderer, in der Versammlungsstätte anwesender Personen, kommt. Soweit erforderlich hat der Veranstalter für eine angemessene Koordination zu sorgen, durch die die Arbeiten auf einander abgestimmt werden. Ist dies nicht möglich, hat er die Arbeiten vorübergehend einzustellen und sich beim Congress-Centrum Stadtgarten zu melden. 3.6 Technische Daten Technische Daten zur Versammlungsstätte sind in der Anlage 1 enthalten. Weitere Details können angefordert werden. IV. AUSSTELLUNGSBESTIMMUNGEN Anwendungsbereich: Die vorliegenden Ausstellungsbestimmungen beruhen maßgeblich auf Anforderungen der Versammlungsstätten-Verordnung Baden-Württemberg (VStättVO). Sie sind zu beachten und anzuwenden, beim Auf- und Abbau sowie bei der Nutzung von Messe- und Ausstellungsständen im Congress-Centrum Stadtgarten (nachfolgend auch Versammlungsstätte genannt). Ziel ist es, allen Beteiligten einen erfolgreichen und sicheren Ablauf der Veranstaltung zu ermöglichen. Die Inbetriebnahme und Nutzung eines Ausstellungsstandes kann im Interesse aller Veranstaltungsteilnehmer ganz oder zum Teil untersagt werden, wenn festgestellte Sicherheitsmängel bis zum Beginn der Veranstaltung nicht beseitigt worden sind. 1. Feuerwehrbewegungszonen, Halte- und Parkverbote: Die Zufahrt zur Versammlungsstätte und die Eingänge müssen als Rettungswege jederzeit freigehalten werden und dürfen nicht durch Aufbaumaterial, Transportmittel, Fahrzeuge, Bauteile oder andere Gegenstände eingeengt werden. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge und/oder Anhänger werden (auch ohne vorherige Unterrichtung) auf Kosten des Besitzers entfernt. 2. Be- und Entladen: Alle Fahrzeuge dürfen nur zum Be- und Entladen an die Ladebereiche des Versammlungsstätte fahren und müssen unmittelbar nach dem Ladevorgang vom Gelände entfernt werden. Ein Parken im Ladebereich ist grundsätzlich verboten. Die Einfahrt für Pkw und Lkw in den Ladebereich bzw. in das Gelände ist nur nach Absprache mit dem Betreiber der Versammlungsstätte möglich. 3. Parkplätze für PKW und LKW: Auf dem Veranstaltungsgelände befinden sich ausgewiesene Parkplätze für LKW, Hänger und Transporter. Die Verfügbarkeit der Parkmöglichkeiten müssen vor Aufbaubeginn vom Veranstalter angefragt werden. 4. Auf- und Abbauarbeiten: Alle Auf- und Abbauarbeiten dürfen nur im Rahmen der geltenden arbeitsschutzrechtlichen, gewerberechtlichen und versammlungsstättenrechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Der Aussteller und die von ihm beauftragten Servicefirmen sind für die Beachtung der Vorschriften verantwortlich. Der Aussteller und die von ihm beauftragten Servicefirmen haben sicherzustellen, dass es bei ihren Auf- und Abbauarbeiten nicht zu einer gegenseitigen Gefährdung mit anderen Ausstellern und deren Servicefirmen kommt. Soweit erforderlich, haben sie einen Koordinator zu benennen, der die Arbeiten aufeinander abstimmt. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen kann durch den Veranstalter, den Betreiber und durch die zuständigen Behörden die Einstellung der Arbeiten angeordnet werden. 5. Ausgänge, Hallengänge, Flure, Notausgänge, Notausstiege: Diese Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden kön nen. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Flure dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Flur hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Alle Flure dienen im Gefahrfall als Rettungswege. 6. Sicherheitseinrichtungen: Feuermelder, Wasserstöcke, Hydranten, Feuerlöscher und -leitungen, Rauchklappen, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder sowie Zuund Abluftöffnungen der Heiz- und Lüftungsanlage, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. 7. Standfläche: Die in der Standbestätigung angegebene Standfläche wird auf Anforderung des Ausstellers durch den Veranstalter gekennzeichnet. Auf dieser Grundfläche sind die Stände aufzubauen. Der Aussteller muss mit geringfügigen Abweichungen in der Standabmessung rechnen. Diese können sich unter Anderem aus den unterschiedlichen Wandstärken der Trennwände ergeben. Pfeiler, Wandvorsprünge, Trennwände, Verteilerkästen, Feuerlöscheinrichtungen und sonstige technische Einrichtungen sind Bestandteile der zugeteilten Standflächen. Für Ort, Lage, Maße und etwaige Einbauten auf der Mietfläche ist deshalb nur das örtliche Aufmaß gültig. 8. Standsicherheit: Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen und Exponate sowie Werbeträger sind so standsicher zu errichten, dass Leben und Gesundheit sowie die Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Für die statische Sicherheit des Standes ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig. Zu den Anforderungen an die Standsicherheit siehe im Übrigen die VStättVO. 9. Genehmigungspflichtige Ausstellungsstände und Sonderbauten: Alle mehrgeschossigen Ausstellungsstände, mobilen Stände, Sonderbauten und/oder -konstruktionen sind dem Veranstalter zur Genehmigung vorzulegen. Hierzu sind ein Prüfbuch oder eine geprüfte Statik für den Aufbau einzureichen. 10. Fahrzeuge und Container: Auf dem Gelände der Versammlungsstätte sind stets genehmigungspflichtig. Die Aufstellung und/oder Nutzung von kraftstoffbetriebenen Fahrzeugen sind rechtzeitig anzuzeigen und alle relevanten Genehmigungen sind einzuholen. Um die Brandlast möglichst gering zu halten, ist der Kraftstoffvorrat im Tank auf die notwendige Menge zu begrenzen. Das Restvolumen des Tanks ist mit inertem Gas (z. B. Stickstoff) aufzufüllen. 11. Standbaumaterialien: Leicht entflammbare, brennend abtropfende oder toxische Gase bildende Materialien dürfen für den Standbau nicht verwendet werden. An tragende Konstruktionsteile können im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit besondere Anforderungen gestellt werden. Die DIN 4102 (Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen) bzw. oder EN 13501-1 ist unbedingt zu beachten und einzuhalten. 12. Teppiche: Das Auflegen von Teppichen oder von Dekorationsmaterial unmittelbar auf den Hallenboden hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für Personen entsteht. Teppiche und andere Fußbodenbeläge sind unfallsicher zu verlegen und dürfen nicht über die Standgrenzen hinausragen. Klebemarkierungen, Teppichfixierungen und ähnliches, dürfen nur mit speziellem rückstandsfrei entfernbarem Teppichverlegeband erfolgen. Selbstklebende Teppichfliesen sind nicht zugelassen. Alle eingesetzten Materialien müssen rückstandslos entfernt werden. Gleiches gilt für Substanzen wie Öle, Fette, Farben und ähnliches. Die Hallenböden dürfen nicht gestrichen oder in sonstiger Weise beklebt werden. 13. Fußbodenschutz: Verankerungen und Befestigungen im Fußboden sind nicht gestattet. Das Aufstellen feuchter oder durchnässender Gegenstände ist verboten. Austretende Feuchtigkeit ist sofort zu beseitigen. Beim Aufstellen von Kühlschränken und mobilen Theken ist eine wasserundurchlässige Auffangvorrichtung vorzusehen. Schwere Lasten, Aufhubmaterial und Kisten dürfen nur mit gummibereiften Rollwagen oder Hubwagen in den Räumlichkeiten transportiert werden. Bremsspuren durch Gummiabrieb sind zu vermeiden und ggf. zu entfernen. 14. Glas und Acrylglas: Es darf nur Sicherheitsverbundglas verwendet werden. Kanten von Glasscheiben müssen so bearbeitet oder geschützt sein, dass eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist. Ganzglasbauteile sind in Augenhöhe zu markieren. Für Konstruktionen aus Glas sind die Anforderungen gemäß „Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV)“ einzuhalten. 15. Ausgänge aus umbauten Ständen: Standbereiche mit einer Grundfläche von mehr als 100 m² oder unübersichtlicher Aufplanung müssen mindestens zwei voneinander getrennte Ausgänge/ Flucht-/ Rettungswege haben, die sich gegenüberliegen. Die Lauflinie von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Hallengang darf nicht mehr als 20 m betragen. 16. Geländer/ Umwehrungen von Podesten: Allgemein begehbare Flächen, die unmittelbar an Flächen angrenzen die tiefer liegen, sind mit Brüstungen zu umwehren, sofern eine Sturzgefahr besteht. 17. Nägel, Haken, Löcher: Das Einbringen von Bolzen und Verankerungen sowie das Schlagen von Löchern in Hallenböden, -wände und -decken ist verboten. 18. Bodenbelastungen: Hallenteile und technische Einrichtungen dürfen durch eingebrachte Gegenstände nicht übermäßig belastet werden. Der Aussteller ist verpflichtet sich vor dem Einbringen schwerer Gegenstände in die Versammlungsstätte über die im jeweiligen Bereich mögliche maximale Belastbarkeit des Bodens beim Betreiber zu erkundigen. 19. Abhängungen/ Hängelasten: Abhängungen dürfen nur unter Leitung und Aufsicht des Betreibers bzw. der durch ihn beauftragten Servicefirmen erfolgen. Der Veranstalter ist verpflichtet beabsichtigte Abhängungen rechtzeitig beim Betreiber anzumelden und sich über die im jeweiligen Bereich zulässigen maximalen Lastwerte beim Betreiber zu erkundigen. 20. Elektrische Anschlüsse/ Standinstallation: Die Installation elektrischer Anschlüsse bis zum Stand wird vom Betreiber oder durch Vertragspartner des Betreibers durchgeführt. Werden Elektroinstallationen innerhalb des Standes durch beauftragte Servicefirmen des Veranstalters durchgeführt, so dürfen diese Arbeiten nur durch Elektrofachkräfte durchgeführt werden. Die Vorschrift des § 3 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (UVV BGV A3) ist zu beachten. 21. Dekorationsmaterialien: Dekorationsmaterialien müssen entsprechend DIN 4102 mind. B1 oder mind. Klasse C nach EN 13501-1, d. h. schwer entflammbar sein. Die Eigenschaft „schwer entflammbar“ kann nachträglich nur bei einem Teil dieser Stoffe mit einem Flammschutzmittel erreicht werden. Die verwendeten Flammschutzmittel müssen amtlich zugelassen sein. Die Bestätigung über die Schwerentflammbarkeit bzw. über die vorschriftsmäßig durchgeführte Imprägnierung ist zur jederzeitigen Einsichtnahme an den Ständen bereitzuhalten. 23. Verwendung von Luftballons und Flugobjekten: Die Verwendung von mit Sicherheitsgas gefüllten Luftballons und sonstigen Flugobjekten in der Versammlungsstätte muss durch den Betreiber schriftlich genehmigt werden. 24. Bäume und Pflanzen: Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden. Über Ausnahmen entscheidet der Betreiber. 25. Abfall-, Wertstoff-, Reststoffbehälter: In den Ständen dürfen keine Wertstoff- und Reststoffbehälter aus brennbaren Materialien aufgestellt werden. Wertstoff- und Reststoffbehälter in den Ständen werden regelmäßig, spätestens jeden Abend nach Veranstaltungsschluss durch den Betreiber entleert. Fallen größere Mengen brennbarer Abfälle an, ist dies dem Veranstalter anzuzeigen. 26. Leergut, Verpackungen: Die Lagerung von Leergut, Verpackungen und Packmittel gleich welcher Art im Stand und außerhalb des Standes ist verboten. Anfallendes Leergut, Verpackungen und Packmittel sind unverzüglich zu entfernen. 27. Rauchverbot: In der gesamten Versammlungsstätte besteht grundsätzlich Rauchverbot. Es ist von jedem Aussteller an seinem Stand zu beachten und durchzusetzen. 28. Feuerlöscher: Der Betreiber empfiehlt geeignete und geprüfte Feuerlöscher am Stand bereit zu halten. 29. Pyrotechnische Gegenstände: Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch die Behörde genehmigt werden und muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden. Es sind die Nachweise über den Inhaber des Erlaubnisscheins und des Befähigungsscheins vorzulegen. Die entstehenden Kosten für die Genehmigungen der Feuerwehr und die Absicherung der Veranstaltung bei der Verwendung von pyrotech nischen Gegenständen gehen zu Lasten des Ausstellers. 30. Laseranlagen: Der Betrieb von Laseranlagen ist mit dem Veranstalter abzustimmen. Laseranlagen müssen den Anforderungen der DIN EN 60825-1 „Sicherheit von Lasereinrichtungen“ genügen. Laseranlagen der Klassen 3b und 4 sind vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 5 der Unfallverhütungsvorschrift BGV B2 - „Laserstrahlung“). Der Anzeige ist die schriftliche Bestellung eines vor Ort anwesenden Laserschutzbeauftragten beizufügen. Der Aufbau von Laseranlagen der Klassen 3b und 4 ist in Absprache mit der Aufsichtsbehörde (Staatliches Amt für Arbeits- schutz) vor Inbetriebnahme von einem Sachverständigen überprüfen zu lassen. 31. Nebelmaschinen: Für den Einsatz von Nebelmaschinen ist eine Genehmigung des Betreibers erforderlich, um Fehlauslösungen der Brandmeldeanlage zu vermeiden. 32. Kochplatten, Scheinwerfer, Transformatoren: Zum besonderen Schutz sind alle wärmeerzeugenden und wärmeentwickelnden Elektrogeräte auf nicht brennbarer, wärmebeständiger, asbestfreier Unterlage zu montieren. Entsprechend der Wärmeentwicklung ist ein ausreichend großer Abstand zu brennbaren Stoffen, Brandmelde- und Sprinklerköpfen sicherzustellen. Beleuchtungskörper dürfen nicht an Dekorationen oder Ähnlichem angebracht sein. Elektrische Kochgeräte und sonstige, bei unkontrolliertem Betrieb Gefahren hervorrufende, Einrichtungen sind am Ende der täglichen Veranstaltungszeiten abzuschalten. Die Benutzung jeglicher Kochplatten ist dem Veranstalter und dem Betreiber schriftlich anzumelden. 33. Werbemittel/ Werbung: Eigenmächtige Werbeaktionen außerhalb des eigenen Standes (z. B. Verteilung von Prospekten, Anbringen von Werbeschildern) ist nur mit Zustimmung des Veranstalters gestattet. 34. Akustische und optische Vorführungen: Der Betrieb von akustischen Anlagen sowie audiovisuelle Darbietungen jeder Art durch die Aussteller bedürfen der Genehmigung des Veranstalters und sind schriftlich zu beantragen. 35. Musikalische Wiedergaben (GEMA): Für musikalische Wiedergaben aller Art ist nach den gesetzlichen Bestimmungen (Urheberrechtsgesetz), die Erlaubnis der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), erforderlich. Nicht angemeldete Musikwiedergaben können Schadenersatzansprüche der GEMA zur Folge haben. 36. Explosionsgefährliche Stoffe/Munition: Explosionsgefährliche Stoffe unterliegen dem Sprengstoffgesetz in der jeweils gültigen Fassung und dürfen nicht verwendet oder ausgestellt werden. 37. Spritzpistolen, Nitrolacke: Der Gebrauch von Spritzpistolen sowie die Verwendung von Nitrolacken ist verboten. 38. Brennbare Flüssigkeiten und brennbare Gase sind im Gebäude nicht zulässig. Spiritus und Mineralöle (Benzin, Petroleum usw.) dürfen nicht zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken verwendet werden. 39. Trennschleifarbeiten, Heißarbeiten: Alle Arten von Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten sind in der Versammlungsstätte verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger schriftlicher Anmeldung und Absprache mit dem Betreiber zulässig. 40. CE-Kennzeichnung von Produkten: Produkte, die über keine CE-Konformitätsbescheinigung verfügen und nicht die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (GPSG) erfüllen, dürfen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen und innerhalb der Europäischen Union erst erworben werden können, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen. 41. Änderung nicht vorschriftgemäßer Standbauten/ Sonderbauten: Eingebrachte Aufbauten, Einrichtungen, Ausstattungen, Ausschmückungen (Materialien) in der Versammlungsstätte, die nicht genehmigt sind, diesen Bestimmungen oder der VStättVO nicht entsprechen, sind zum Aufbau in der Versammlungsstätte nicht zugelassen und müssen zu Lasten des Ausstellers gegebenenfalls beseitigt oder geändert werden. Dies gilt auch bei einer Ersatzvornahme durch den Veranstalter. Aus wichtigem Grund, insbesondere bei gravierenden Sicherheitsmängeln, kann die teilweise oder vollständige Schließung eines Standes angeordnet werden. 42. Abbau des Ausstellungsstands: Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand der Ausstellungsflächen wieder herzustellen. Beschädigungen der Halle, deren Einrichtungen sowie der Außenanlagen durch Aussteller oder deren Beauftragte müssen dem Veranstalter und dem Betreiber in jedem Fall gemeldet werden. 43. Umgang mit Abfällen: Nach den Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ist der Anfall von Abfall im Rahmen des Auf-/ Abbaus und während der Ver anstaltung soweit wie möglich zu vermeiden. Abfälle die nicht vermieden werden können, sind einer umweltverträglichen Entsorgung (Verwertung vor Beseitigung) zuzuführen. Der Veranstalter ist verpflichtet wirkungsvoll hierzu beizutragen. Der Aussteller hat sicherzustellen, dass alle Materialien (Ausschmückungen, Verpackungen, Dekorationen etc.) sowie Ein- und Aufbauten, die von ihm oder durch seine Auftragnehmer auf das Gelände der Versammlungsstätte gebracht werden, nach Veranstaltungsende wieder vollständig entfernt werden. Nur Stoffe und Materialien die nicht wieder verwendet werden können (und damit zu Abfall werden), sind über das Entsorgungssystem des Betreibers entgeltpflichtig zu entsorgen. Bei Anfall von Sondermüll (überwachungsbedürftiger Abfälle) ist den Betreiber unverzüglich zu informieren und eine gesonderte Entsorgung durchzuführen. 44. Abwässer: Die Entsorgung fester oder flüssiger Abfälle über das Abwassernetz (Toiletten, Kanaleinläufe, Teiche) ist strengstens verboten. Beim Einsatz mobiler Gastronomie ist darauf zu achten, dass Fette und Öle gesondert aufgefangen und einer getrennten Entsorgung zugeführt werden. 49. Umweltschäden: Umweltschäden/ Verunreinigungen auf dem Gelände der Versammlungsstätte (z. B. durch auslaufendes Benzin, Öl, Gefahrstoffe) sind unverzüglich dem Betreiber zu melden. Congress-Centrum Stadtgarten Rektor-Klaus-Str. 9 73525 Schwäbisch Gmünd Telefon 07171-1003-0 Fax 07171-1003-40 [email protected] · www.ccs-gd.de