Fallbeispiel Happy Slapping

Transcrição

Fallbeispiel Happy Slapping
Fallbeispiel im Schulumfeld für Happy Slapping
Die Jugendlichen Tim, Sebastian und Frank schlagen auf dem Schulhof ihren Mitschüler Kai
gewalttätig zusammen. Tim hat ein Mobiltelefon mit Kamerafunktion und filmt die Tat. Auf
dem Video sind eindeutig Frank und Sebastian zu erkennen, wie diese auf Kai einschlagen.
Tim postet das Video in einem sozialen Netzwerk auf seinem Nutzerprofil mit dem Titel
„Unser heutiges Opfer“. Frau Schulze, Geschichtslehrerin an der Schule, sieht den Vorfall
bzw. kennt auch den Online-Eintrag mit dem Video. Was kann sie unternehmen?
Falllösung:
Frau Schulze sollte unbedingt die Schulleitung über den Vorfall informieren und über den
Schulleiter auch den Kontakt zu den Eltern von Kai sowie zu den Eltern der Täter suchen.
Darüber hinaus sollte Frau Schulze als Zeugin von dem gewalttätigen Übergriff die Polizei
informieren und aussagen. Nur so können die Täter verfolgt und die Taten geahndet werden.
Sebastian und Frank haben sich zunächst wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 224
Abs. 1 Nr. 4 StGB) strafbar gemacht. Darüber hinaus kann jedenfalls Tim wegen
Verbreitung oder öffentlicher Zurschaustellung der Aufnahme bestraft werden (§§ 22, 33
KunstUrhG).
Die Schulleitung könnte zudem prüfen, ob Ordnungsmaßnahmen nach dem Schulgesetz
gegen die drei Schüler verhängt werden sollen. Dies gilt gerade auch für den Schüler Tim.
So hat etwa das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 11.05.2011,
gerichtliches Aktenzeichen 18 L 669/11, entschieden, dass ein Ausschluss vom Unterricht für
zwei Wochen entsprechend § 39 Abs. 2 Nr. 4 SchulG (Sachsen) in einem vergleichbaren
Fall rechtmäßig war (Zusammenfassung der Entscheidung in der Zeitschrift „Schulrecht“
2012, S. 128). Hier hatte der Schüler die (einvernehmliche) Schlägerei zweier Mitschüler
gefilmt und das Video ins Internet gestellt. Das Verwaltungsgericht sah darin eine Verletzung
der schulischen Bildungsziele, welche auf ein friedliches, sozial verantwortliches und
gewaltvermeidendes Zusammenleben abzielen. Da der Film zudem durch die
Veröffentlichung vielen weiteren Personen der Schule bekannt wurde, bejahte das
Verwaltungsgericht auch den notwendigen Schulbezug, weil auf diese Weise „den
Schulfrieden tangierende Diskussionen innerhalb der Schülerschaft“ über das Fehlverhalten
der sich prügelnden Mitschüler ausgelöst wurden und in der Folge einer der Schläger sich
von anderen Mitschülern bedroht fühlte, die für einen seiner Kontrahenten Partei ergriffen.
Als Präventionsmaßnahme sollten alle Schüler der Schule über die rechtlichen und
moralischen Aspekte des Happy Slappings aufgeklärt werden. Hierzu wäre es
empfehlenswert, für die Schule Regeln im Umgang mit dem Handy zu vereinbaren bzw.
welche Sanktionen bei Nichteinhaltung der Regeln folgen müssen, die in einem erneuten Fall
dann auch konsequent umgesetzt werden müssten. Dabei spielen auch jugendgefährdende
Inhalte wie Pornographie, Gewaltverherrlichung und Extremismus, sowohl pädagogisch als
auch strafrechtlich, eine wesentliche Rolle. In Betracht kommt auch, einen Elternabend über
die Gefahren und Risiken im Umgang mit neuen Medien durchzuführen.
Download diese Dokuments: http://www.schule.sachsen.de/16218.htm
1
Rechtslage im Detail und weiterführende Hinweise:
Zur Rechtslage
Auf Grund der schwierigen Zuordnung von Handygewalt zu jeweils konkret normierten
Straftatbeständen müssen alle bekannt werdenden Fälle als Einzelbeispiele darauf
untersucht werden, welche Straftatbestände jeweils konkret in Betracht kommen könnten.
Diese Beurteilung kann nicht pauschal erfolgen, sondern muss durch die
Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) vorgenommen werden.
Wenn ein solcher Fall der Schule / Schulleitung bekannt wird, sollte unter Einbezug der
Sächsischen Bildungsagentur eine Strafanzeige und ggf. ein Strafantrag bei der Polizei oder
Staatsanwaltschaft erstattet werden. Beide, Schule sowie Schulaufsichtsbehörde, sollten
sich über das geplante Vorgehen abstimmen.
Voraussetzung für eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch ist das Vorliegen einer
Rechtsverletzung. Handygewalt ist im deutschen Strafgesetzbuch nicht als Straftatbestand
festgeschrieben. Vielmehr zeigt sich hier ein Verhalten des einzelnen Täters oder einer
Gruppe von Tätern, welches durch eine Aneinanderreihung von Straftatbeständen wie
beispielsweise Beleidigung, Verleumdung, Androhung von Gewalt, Körperverletzung sowie
der Verletzung verschiedener Persönlichkeitsrechte strafbar ist und somit polizeilich verfolgt
werden kann.
.
Um jemanden strafrechtlich für dieses Handeln verantwortlich zu machen, muss dessen
Schuldfähigkeit nach dem Gesetz geprüft werden. Jede Person ab 14 Jahren ist
schuldfähig (§ 19 StGB). Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig und können nicht
strafrechtlich verfolgt bzw. zur Verantwortung gezogen werden. Kommt es aber zur
polizeilichen Anzeige gegenüber Kindern unter 14 Jahren, prüft die Polizei i.d.R. (nach
Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft) die Einbeziehung des zuständigen Jugendamtes in
den Vorgang. Das Jugendamt prüft daraufhin, ob Jugendhilfemaßnahmen nach dem
Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) für das betroffene Kind und dessen weitere
soziale Entwicklung sinnvoll sein könnten. Dabei sind verschiedene Sanktionen gegenüber
dem kindlichen Täter, wie z.B. sozialer Trainingskurs oder Gruppenarbeit bis hin zu
kurzzeitiger Unterbringung in Erziehungseinrichtungen (§ 34 SGB VIII) bei besonders
schweren Fällen, denkbar.
Jugendliche im Alter von 14 bis einschließlich 17 Jahren hingegen sind für ihr Handeln
ebenso wie für ihre eventuellen Rechtsverletzungen strafrechtlich verantwortlich. Hier greift
das Jugendstrafrecht mit seinem in erster Linie präventiven Erziehungsgedanken (§ 2
JGG). Aber auch hier wird das zuständige Jugendamt über den Vorgang informiert und in die
Fallanalyse einbezogen. Der Richter kann von Erziehungsmaßnahmen wie Trainingskurs
und Arbeitsstunden bis hin zur Jugendstrafe und Bewährungsaktionen /-zeiten je nach der
Schwere der Tat entscheiden.
Die Bestrafung eines Heranwachsenden von 18 bis 21 Jahren fällt nur dann unter das
Jugendstrafrecht, wenn die geistige sowie sittliche Entwicklung des Täters noch einem
Jugendlichen (im Altersbereich von 14-17 Jahren) entspricht. Andernfalls unterliegen die
Heranwachsenden mit ihren Rechtsverletzungen den Vorschriften des allgemeinen
(Erwachsenen-)Strafrechts und werden dementsprechend auch mit Sanktionen in Form
von Bewährungsstrafe, Freiheitsentzug oder Geldstrafe bestraft.
Download diese Dokuments: http://www.schule.sachsen.de/16218.htm
2
Weiterführende Hinweise (auch auf Materialien für den Unterricht)
Die Polizei bietet mit ihrem Medienpaket „Abseits“ die Möglichkeit, bestimmte Problem- bzw.
Konfliktsituationen in kurzen Filmepisoden im Umfeld Schule darzustellen und mit Hilfe von
passenden Arbeitsmaterialien anschließend gemeinsam mit den Jugendlichen eine
Filmdiskussion durchzuführen. Eine Episode handelt von Handygewalt und zeigt
exemplarisch die Folgen und Konsequenzen für den Täter. Der Schwerpunkt des Films liegt
beim Thema Opferschutz.
Neben diesen genannten Medien gibt es auch noch die Broschüre „Im Netz der neuen
Medien“ für die Zielgruppe Lehrer und pädagogische Fachkräfte, welche Basisinformationen
mit Präventionstipps zum Umgang mit jugendgefährdenden Inhalten zum Gegenstand hat.
Die sächsische Polizei bietet darüber hinaus eine Präventionsveranstaltung für Lehrer und
Eltern zur Förderung eines kompetenten und verantwortungsvollen Umgangs mit neuen
Medien an.
Umfassende Informationsportale bzgl. Nutzungsverhalten und Gefahren im Umgang mit
neuen Medien für Kinder, Jugendliche, Eltern oder aber auch pädagogische Fachkräfte (im
Unterricht) bietet zum einen die Europainitiative Klicksafe. Eine weitere sinnvolle Plattform
stellt die „polizeiliche Beratung“ im Internet dar, die neben allgemeinen Hinweisen auch
die
Möglichkeit
bietet,
polizeiliche
Präventionsmaterialien
zu
verschiedenen
Themenschwerpunkten zu bestellen.
Der Text für dieses Dokument wurde in Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für polizeiliche
Prävention beim Landeskriminalamt Sachsen erstellt. Die Veröffentlichung durch das
Sächsische Staatsministerium für Kultus erfolgt mit deren freundlicher Genehmigung.
Stand: August 2013
Download diese Dokuments: http://www.schule.sachsen.de/16218.htm
3