Schadensbeispiele

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Schadensbeispiele
Unfallvorsorge 2006
(AUVB 2006)
Leistungsbeispiele
Seite 1
Inhaltsverzeichnis
Versicherungsschutz für Neugeborene
Fall 1 – 2
Seite 3
Unfallbegriff
Fall 3 – 10
Seite 3 – 5
Fall 11 – 15
Seite 6 – 7
Bemessung des Invaliditätsgrades
Fall 16 – 17
Seite 7
Unfallkapital
Fall 18 – 19
Seite 8
Unfallrente
Fall 20 – 22
Seite 9
Unfalltod
Fall 23
Seite 10
Waisenrente
Fall 24
Seite 10
Unfallassistance und Unfallkosten
Fall 25 – 27
Seite 11
Fälligkeit der Leistung
Fall 28
Seite 12
Obliegenheiten
Fall 29 – 32
Seite 12 – 13
Leistungsausschlüsse
Fall 33 – 42
Seite 14 – 16
Unversicherbarkeit
Fall 43 – 44
Seite 17
Antworten
Fall 1 – 44
Seite 19 - 30
Übertragbare Krankheiten
Schädigungen durch Insektenstiche
Dauernde Invalidität,
Seite 2
Versicherungsschutz für Neugeborene / Unfallbegriff
Fall 1 – Versicherungsschutz für Neugeborene
Viktor und Manuela freuen sich über ihre neugeborene Tochter Therese. Viktor hat
für „Unfallkapital“ eine Maximalleistung von EUR 400.000,-- und „Zusatzkapital“ von
EUR 30.000,-- versichert. Im Vertrag von Manuela sind „Unfallkapital“ mit einer
Maximalleistung von EUR 300.000,--, „Zusatzkapital“ von EUR 20.000,-- und eine
„Unfallrente“ von monatlich EUR 1.000,-- vereinbart. In beiden Verträgen ist auch
„Unfalltod“ mit je EUR 30.000,-- versichert.
Mit welchen Summen ist die kleine Therese versichert?
Fall 2 - Versicherungsschutz für Neugeborene
Die kleine Therese wird vom Rottweiler des Nachbarn angefallen und verstirbt an den
Folgen der Beißattacke. Viktor und Manuela fordern die Todesfallsumme von EUR
15.000,--. Zu Recht?
Fall 3 - Unfallbegriff
Der Landwirt Ludwig wird bei Reparaturarbeiten in seinem Silo durch Einatmen der
Silogase ohnmächtig und schwebt in akuter Lebensgefahr. Sein Nachbar Norbert
bemerkt dies und versucht, ihn zu retten. Er schafft es jedoch nicht, Ludwig aus dem
Silo zu ziehen und bricht selbst ohnmächtig zusammen. Die alarmierte Feuerwehr
kann beide nur noch tot bergen Besteht Anspruch auf die Todesfallleistung? Macht
es einen Unterschied, ob dem Vertrag die AUVB 2006 oder AUVB 2002 zu Grunde
liegen?
Seite 3
Unfallbegriff
Fall 4 - Unfallbegriff
Die 35-jährige Silvia kommt mit Ihrem Pkw durch ein riskantes Überholmanöver
von der Straße ab und prallt gegen eine Gartenmauer. Neben Schnittverletzungen
im Gesicht und Rippenbrüchen wird im Krankenhaus auch ein ischämischer Insult
festgestellt. Dieser wurde nach Ansicht eines medizinischen Sachverständigen
durch den Sturz in den Sicherheitsgurt ausgelöst, der das Innere der
Halsschlagader verletzte, wodurch ein losgelöster Gewebeteil ein Blutgefäß im
Gehirn verstopfte. Kann Silvia mit einer Leistung aus Ihrer Unfallversicherung
rechnen? Was gilt, wenn dem Vertrag die AUVB 2002 zu Grunde liegen?
Fall 5 - Unfallbegriff
Der 42-jährige Bauarbeiter Franz springt in die ausgehobene Künette. Als er
aufkommt verspürt einen Stich im linken Knie. Da die Schmerzen anhalten begibt
es sich zur Untersuchung ins Spital wo ein Meniskusabriss festgestellt wird.
Handelt es sich um einen Unfall im Sinne der Bedingungen
Fall 6 - Unfallbegriff
Der leidenschaftliche Tennisspieler Boris versucht einen scharf und gut platzierten
Ball zurückzuspielen. Dabei bleibt er in der Schlagbewegung im Zaun der
Tennisanlage hängen und erleidet eine Sehnenverletzung in der Schulter. Handelt
es sich um einen Unfall im Sinne der Bedingungen?
Seite 4
Unfallbegriff
Fall 7 - Unfallbegriff
Der 6-jährige Georg wird von seinem Schulfreund Thomas auf dem Schulweg zu
einer Mutprobe überredet – Georg soll Steine verschlucken. Einer bleibt im Hals
des Buben stecken. Handelt es sich dabei um einen Unfall? Was gilt nach AUVB
2002?
Fall 8 - Unfallbegriff
Der 70-jährige Anton freut sich über die freundliche Zuwendung der 55-jährigen
Elfriede. Während der Jause mischt ihm diese jedoch unbemerkt ein
blutzuckersenkendes Mittel in den Kaffee. Anton stirbt aufgrund der Wirkung des
Medikaments. Liegt ein Unfall im Sinne der AUVB 2006 vor?
Fall 9 - Unfallbegriff
Der Italienliebhaber August genießt den Sommer an der Küste bei Amalfi. Er lässt
sich dabei auch ein köstliches Tiramisu schmecken, das jedoch leider mit
Salmonellen belastet ist. Stellt die dadurch ausgelöste Erkrankung einen Unfall
dar?
Fall 10 - Unfallbegriff
Nach einem Streit mit seiner Ehefrau will Franz in sein Stammbeisl gehen und sich
mit einem Bier trösten. Durch die Aufregung erleidet er am Treppenabsatz einen
Schlaganfall und bricht sich bei dem Sturz mehrere Rippen. Verletzungen am Kopf
werden nicht festgestellt. Nach dem Vorfall bleiben Lähmungserscheinungen am
linken Arm und am linken Bein zurück. Franz macht einen Anspruch wegen
dauernder Invalidität geltend – zu Recht?
Seite 5
Übertragbare Krankheiten, Schädigungen durch Insektenstiche
Fall 11 - Übertragbare Krankheiten, Schädigungen durch Insektenstiche
Der Förster Franz erkrankt nach einem Zeckenbiss an FSME, wodurch eine DI von
100% zurückbleibt. Aufgrund der im Versicherungsvertrag vereinbarten Variante ist
für 100%ige DI eine Maximalleistung von EUR 400.000,-- vereinbart. In welcher
Höhe zahlen wir die Leistung aus?
Franz möchte auch das REHAB-Management in Anspruch nehmen – kann er das?
Was gilt, wenn dem Vertrag die AUVB 2002 zu Grunde liegen ?
Fall 12 - Übertragbare Krankheiten, Schädigungen durch Insektenstiche
Bei einem Elefantenritt in Indien fällt der 14-jährige Martin von seinem Tragtier und
erleidet Schürf- und Schnittverletzungen. In weiterer Folge erkrankt er an
Wundstarrkrampf. Stellt dieses Ereignis einen Unfall im Sinne der AUVB 2006 dar?
Wenn ja, in welcher Höhe und für welche Eventualitäten werden Leistungen
erbracht?
Fall 13 - Übertragbare Krankheiten, Schädigungen durch Insektenstiche
Der 28-jährige Justizwachebeamte Josef wird durch einen randalierenden Häftling
gebissen. Es stellt sich heraus, dass der Insasse an Hepatitis C leidet und HIVpositiv ist. Josef wurde durch den Biss infiziert. Handelt es sich bei diesem Ereignis
um einen Unfall?
Fall 14 - Übertragbare Krankheiten, Schädigungen durch Insektenstiche
Der 56-jährige Gustav wird während einer Jeeptour durch die Steppe Kenias von
einer Puffotter gebissen und verstirbt. Liegt ein Unfall im Sinne der AUVB 2006
vor?
Seite 6
Dauernde Invalidität, Bemessung des Invaliditätsgrades
Fall 15 - Übertragbare Krankheiten, Schädigungen durch Insektenstiche
a.) Die 22-jährige Jutta ist begeisterte Joggerin. Beim Laufen atmet sie eine Wespe
ein, die sie in die Luftröhre sticht. Durch das Zuschwellen der Luftröhre droht Jutta
zu ersticken. Handelt es sich dabei um einen Unfall?
b.) Jutta wird beim Laufen von der Wespe in die Hand gestochen und erleidet
aufgrund einer Fehlreaktion des Immunsystems einen Schock ?
Fall 16 - Dauernde Invalidität, Bemessung des Invaliditätsgrades
a.) Der 19-jährige Motorradfahrer Mike prallt am 20.8.2004 in einer
unübersichtlichen Linkskurve gegen einen entgegenkommenden Pkw. Er erleidet
eine Querschnittlähmung im Bereich der Lendenwirbelsäule, schwere
Kopfverletzungen und Verletzungen innerer Organe. Nach Abschluss der
Primärbehandlung absolviert Mike eine Rehabilitation im Weißen Hof. Aufgrund
eines Gutachtens ist von einem endgültigen Zustand und daher von einer
100%igen DI auszugehen. Mit Schreiben vom 05.04.2005 an den VN anerkennen
wir eine unfallkausale DI von 100%. Aufgrund plötzlicher innerer Blutungen der bei
dem Sturz verletzten Organe verstirbt Mike am 13.06.2005. Im Vertrag von Mike
sind die Leistungsarten „Unfallkapital“, „Unfallrente“, „Unfalltod“ und
„Unfallkosten/Assistance“ versichert. Die Mutter von Mike fordert die Auszahlung
von „Unfallkapital“. Zu Recht ?
b.) Mike stürzt am 05.07.2005 mit seinem Rollstuhl über die Außenstiege des
Elternhauses und erleidet einen Genickbruch. Mikes Mutter fordert „Unfallkapital“
für den Unfall vom 20.08.2004 und die Todesfallsumme für den Unfalltod ihres
Sohnes am 05.07.2005. Was sagen Sie ihr?
Fall 17 - Dauernde Invalidität, Bemessung des Invaliditätsgrades
Welche Änderungen erfolgten in der Gliedertaxe der AUVB 2006 gegen jener der
AUVB 2002?
Seite 7
Unfallkapital
Fall 18 - Unfallkapital
Der 23-jährige Tischlergeselle Thomas gerät mit seiner rechten Hand in eine
Fräsmaschine. Der abgetrennte Daumen kann nicht replantiert werden. Aufgrund
der vereinbarten Variante ist für einen DI-Grad von 20% - 39% eine
Versicherungssumme von EUR 100.000,-- vereinbart. Der Anwalt von Thomas
fordert den gesamten Betrag. Was antworten Sie ihm ?
Fall 19 - Unfallkapital
Der 45-jährige Bergwanderer Reinhold stürzt beim Abstieg über einer Geröllhalde
und erleidet eine Knieverletzung. Im von uns eingeholten Gutachten wird die DI mit
30% vom Beinwert bemessen. Im Vertrag von Reinhold ist für DI-Grade ab 20%
eine Versicherungssumme von EUR 120.000,--, für solche ab 60% ein Betrag von
EUR 240.000,-- vereinbart. Reinhold sieht nicht ein, warum wir nur EUR 25.200,-anbieten. Erklären Sie ihm unser Angebot.
Seite 8
Unfallrente
Fall 20 - Unfallrente
Der 19-jährige Motorradfahrer Mike prallt am 20.8.2004 in einer unübersichtlichen
Linkskurve gegen einen entgegenkommenden Pkw. Er erleidet eine
Querschnittlähmung im Bereich der Lendenwirbelsäule, schwere Kopfverletzungen
und Verletzungen innerer Organe. Nach Abschluss der Primärbehandlung
absolviert Mike eine Rehabilitation im Weißen Hof. Aufgrund eines Gutachtens ist
von einem endgültigen Zustand und daher von einer 100%igen DI auszugehen. Mit
Schreiben vom 05.04.2005 an den VN anerkennen wir eine unfallkausale DI von
100%. Aufgrund des Gutachtens zahlen wir, rückwirkend ab 01.08.2004 eine
monatliche Unfallrente von EUR 500,--. Aufgrund plötzlicher innerer Blutungen der
bei dem Sturz verletzten Organe verstirbt Mike am 13.06.2005.
Können wir den zum Zeitpunkt des Todes von Mike bereits ausbezahlten Betrag
von EUR 5.500,-- zurückfordern?
Fall 21- Unfallrente
Der 50-jährige Landwirt Franz wird am 04.03.2004 bei Holzarbeiten von einem
umstürzenden Baum so schwer am linken Bein verletzt, dass es unterhalb des
Hüftgelenks amputiert werden muss. Im Gutachten wird die DI mit 100% des
Beinwertes bemessen, sodass wir die vereinbarte Unfallrente von monatlich EUR
700,-- auszahlen. Am 10.12.2004 beantragt Franz die Auszahlung des
Ablösekapitals. Werden Sie dem Wunsch des Kunden entsprechen?
Fall 22 - Unfallrente
Die 6-jährige Elisabeth erleidet bei einem Sturz von der Rutsche schwere
Kopfverletzungen. Aufgrund der verbleibenden DI von insgesamt 60% zahlen wir
die Unfallrente aus. Kurz nach Ablauf der vierjährigen Frist beantragt die Mutter der
mittlerweile 11-jährigen Sonja die Auszahlung des Ablösekapitals, um für ihre
Tochter Umbauten in der Wohnung finanzieren zu können. Was sagen Sie unserer
VN?
Seite 9
Unfalltod / Waisenrente
Fall 23 - Unfalltod
Bei einer Treibjagd wird der 25-jährige Jagdgehilfe Jürgen von einem Schuss im
Oberkörper getroffen. Durch die Verletzungen des Rückenmarks bleiben
neurologische Ausfälle auf der linken Körperhälfte des Versicherten zurück. Die
Unfallfolgen werden vom Gutachter mit 80% Gesamt-DI bewertet. Auf Grundlage
dieses Gutachtens zahlen wir die monatliche Unfallrente von EUR 500,-- aus.
Ebenso zahlen wir das Zusatzkapital in Höhe von EUR 50.000,-- aus. Als Jürgen
10 Monate nach dem Unfall an den Folgen der Schussverletzung stirbt, fordern die
gesetzlichen Erben die für „Unfalltod“ vereinbarte Summe EUR 30.000,--.
Wie lautet Ihre Antwort?
Fall 24 - Waisenrente
Der 42-jährige Informatiker Ingo verunglückt mit seinem Motorrad bei einer Fahrt
über den „Hart“ (Gemeindegebiet Hernstein/NÖ) tödlich. Neben seiner
schwangeren Frau Astrid hinterlässt er 2 Kinder im Alter von 4 und 2 Jahren. Ingo
hat u.a. für „Unfalltod“ eine Maximalleistung von EUR 30.000,-- versichert. Nach
Geburt des dritten gemeinsamen Kindes fordert Astrid auch für dieses die
Auszahlung der Waisenrente. Wie reagieren Sie auf diesen Anspruch?
Seite 10
Unfallassistance und Unfallkosten
Fall 25 - Unfallassistance und Unfallkosten
Der 45-jährige Bankangestellte Bernhard unternimmt mit seiner Frau Sigrid eine
Bergtour. Beim Aufstieg erleidet er einen Herzinfarkt. Sigrid alarmiert den
Notarzthubschrauber, der Bernhard ins Spital fliegt. Sind wir zum Ersatz der Kosten
des Hubschraubereinsatzes verpflichtet?
Fall 26 - Unfallassistance und Unfallkosten
Der hilfsbereite Helmut zieht den verletzen Viktor aus dem brennenden Autowrack.
Dabei erleidet er Verbrennungen an beiden Händen und muss für drei Wochen
Wundverbände tragen. Seine Nachbarin Nadja hilft ihm in diesem Zeitraum beim
An- und Auskleiden, bei der Körperpflege und kocht für ihn. Helmut vereinbart mit
Nadja eine Abgeltung für die Mühewaltung von EUR 30,-- pro Tag und möchte,
dass wir diese Kosten übernehmen. Was antworten Sie ihm?
Fall 27 - Unfallassistance und Unfallkosten
Bei einer Treibjagd wird der 25-jährige Jagdgehilfe Jürgen von einem Schuss im
Oberkörper getroffen. Durch die Verletzungen des Rückenmarks bleiben
neurologische Ausfälle auf der linken Körperhälfte des Versicherten zurück. Die
Unfallfolgen werden vom Gutachter mit 80% Gesamt-DI bewertet. Da Jürgen auch
„Unfallassistance und Unfallkosten“ in Höhe von EUR 3.000,-- versichert hat, macht
er im Rahmen der sozialen Rehabilitation Kosten des behindertengerechten
Umbaus seiner Wohnung geltend. Sind wir zum Kostenersatz verpflichtet? Was gilt
aufgrund der AUVB 2002?
Seite 11
Fälligkeit der Leistung / Obligenheiten
Fall 28 – Fälligkeit der Leistung
Der 19-jährige Motorradfahrer Mike prallt am 20.8.2004 in einer unübersichtlichen
Linkskurve gegen einen entgegenkommenden Pkw. Er erleidet eine
Querschnittlähmung im Bereich der Lendenwirbelsäule, schwere Kopfverletzungen
und Verletzungen innerer Organe. Nach Abschluss der Primärbehandlung
absolviert Mike eine Rehabilitation im Weißen Hof. Aufgrund eines Gutachtens ist
von einem endgültigen Zustand und daher von einer 100%igen DI auszugehen. Im
Vertrag von Mike sind für „Unfallkapital“, eine Maximalleistung von EUR 400.000,--,
für „Unfalltod“ von EUR 100.000,-- vereinbart. Mit Schreiben vom 05.04.2005 an
den VN anerkennen wir eine unfallkausale DI von 100%. Wir erhalten ein
Anwaltsschreiben, in dem wir aufgefordert werden, „Unfallkapital“ in Höhe von EUR
400.000,-- zu leisten. Wie lautet Ihre Antwort?
Fall 29 – Obliegenheiten
Der 45-jährige Gustav verbringt mit seinen ehemaligen Klassenkameraden ein
Wochenende in Ungarn. Die Teilnehmer fahren während ihres Aufenthaltes auch
mit Motocrossmaschinen auf einem abgesperrten Rundkurs. Die Motorräder sind
aufgrund ihrer technischen Ausstattung nicht für Straßen mit öffentlichem Verkehr
zugelassen. Gustav hat zwar keinen Führerschein der Klasse A, will aber nicht
abseits stehen. Gustav stürzt und erleidet einen Riss des Seiten- und Kreuzbandes
im rechten Knie. Wir lehnen eine Leistung mit der Begründung ab, dass Gustav
nicht die erforderliche Lenkerberechtigung besaß – zu Recht?
Seite 12
Obliegenheiten
Fall 30 - Obliegenheiten
Während des Urlaubs auf Korsika mietet Benjamin einen Motorroller um mit seiner
Freundin einen Ausflug ins Landesinnere zu machen. Benjamin muss keine
Lenkerberechtigung vorweisen, da für dieses Fahrzeug in Frankreich keine
erforderlich ist. Als Benjamin auf dem Motorroller vor der Ferienwohnung auf seine
Freundin wartet, wird er von einem zurückschiebenden Lastwagen niedergestoßen
und verletzt. Besteht Versicherungsschutz, wenn Benjamin keinen A-Schein besitzt
und dieser in Ö. für den Roller erforderlich wäre?
Fall 31 - Obliegenheiten
Die 36-jährige Belinda wird durch ihre beiden streitenden Kinder abgelenkt und
schneidet sich mit dem Brotmesser in den linken Zeigefinger. Sie klebt ein Pflaster
auf die Wunde und misst dem Vorfall keine besondere Bedeutung bei.Da der
Finger in weiterer Folge anschwillt und schmerzt sucht sie nach fünf Tagen Ihren
Hausarzt auf, der eine Wundinfektion feststellt. Belinda erstattet auch eine
Unfallmeldung. Können wir die Leistungspflicht aufgrund verspäteter Meldung
ablehnen?
Fall 32 - Obliegenheiten
Der 32-jährige Andreas stürzt auf den schneenassen Stufen des Abgangs zur U1Station Stefansplatz. Er verspürt einen heftigen Schmerz im rechten Knie, das auch
stark anschwillt. Da er Ärzten grundsätzlich misstraut, behandelt er sein Knie selbst
mit Umschlägen und Salben, die ihm ein befreundeter Apotheker empfiehlt. Sechs
Monate nach diesem Ereignis will Andreas in seinem Badezimmer neue Fliesen
verlegen. Beim Niederknien verspürt er wieder einen heftigen Stich im rechten
Knie. Diesmal lässt er sich doch von einem Arzt untersuchen, der eine
Meniskusverletzung feststellt. Andreas führt die Verletzung auf den Sturz auf den
Stiegen zurück und erstattet eine Unfallmeldung. Wie lautet Ihre Antwort?
Seite 13
Leistungsausschlüsse
Fall 33 - Leistungsausschlüsse
Die Maturareise führt Manuel nach Griechenland. Im Ferienclub wird ua auch
Parasailing angeboten. Bei der unsanften Landung auf dem Bootssteg bricht sich
Manuel den linken Knöchel. Besteht für diesen Unfall Versicherungsschutz?
Fall 34 - Leistungsausschlüsse
Der AUA-Pilot Günther stürzt beim Verlassen seiner Maschine über die Gangway
und bricht sich den rechten Unterarm. Kann er eine Leistung aus seiner
Unfallversicherung nach AUVB 2006 verlangen? Was gilt, wenn seinem Vertrag die
AUVB 2002 zu Grunde liegen?
Fall 35 - Leistungsausschlüsse
Der auf Einbruchdiebstähle spezialisierte Eduard spaziert abends durch Döbling
auf der Suche nach einem geeigneten Objekt. Als er eine Villa mit überquellendem
Briefkasten entdeckt hat, geht er zu seinem Auto um das Einbruchwerkzeug zu
holen. Auf dem Rückweg wird er von einer Straßenbahn angefahren und schwer
verletzt. Besteht für diesen Unfall Versicherungsschutz?
Fall 36 - Leistungsausschlüsse
Birgit und Ulla lassen den Schitag auf der Hütte feuchtfröhlich ausklingen. Da sie
stark angetrunken sind, rät der Hüttenwirt von einer Abfahrt ins Tal ab. Die
Mädchen lassen sich aber nicht abhalten – auf einer Eisplatte kommt Ulla zu Sturz
und bricht sich den linken Unterarm. Besteht für diesen Unfall
Versicherungsschutz? Was gilt wenn die AUVB 2002 anzuwenden sind ?
Seite 14
Leistungsausschlüsse
Fall 37 - Leistungsausschlüsse
Franz ahnt, dass er nach der Kartenpartie beim „Wirt’n“ betrunken sein wird und
legt daher zu Fuß die 2 km in die Nachbarortschaft zurück. Auf dem Heimweg
torkelt er auf die Fahrbahn und wird von einem Pkw erfasst und schwer verletzt. Im
Laborbefund des Krankenhauses ist ein BAK von 1,9 Promille ausgewiesen.
Besteht für diesen Unfall Versicherungsschutz? Was gilt, wenn auf den Fall die
AUVB 2002 anzuwenden wären?
Fall 38 - Leistungsausschlüsse
Der Bauer Bertram bietet für die Besucher eines Weihnachtsmarkts
Kutschenfahrten an. Durch den Konsum zahlreicher Becher „Turbopunsch“ und da
er sich auch mit Hilfe seines „Flachmanns“ stärkt ist er angetrunken. Beim
Einbiegen in die Hauptstraße gerät ein Vorderrad auf den Randstein – Franz wird
vom Kutschbock geschleudert und verletzt sich. Kann Franz erfolgreich
Leistungsansprüche geltend machen?
Fall 39 - Leistungsausschlüsse
Der Handelsvertreter Herbert fährt mit seinem Pkw nach einem abendlichen
Verkaufstermin übermüdet nach Hause. Infolge „Sekundenschlafs“ kommt er in
einer Rechtskurve von der Straße ab und wird beim Anprall gegen einen Baum im
Fahrzeug eingeklemmt und schwer verletzt. Besteht nach AUVB 2006
Versicherungsschutz?
Seite 15
Leistungsausschlüsse
Fall 40 - Leistungsausschlüsse
Der Schauspieler Klaus nimmt mit einem Aston Martin aus den 60er Jahren an der
„Planai Klassik 2005“ teil. Da er befürchtet, die Zeit aus der ersten Bergfahrt nicht
zu erreichen, steigert er die Geschwindigkeit und kommt in einer vereisten
Rechtskurve von der Straße ab. Er erleidet Schnittverletzungen im Gesicht und
möchte die Kosten der kosmetischen OP aus „Unfallassistance und Unfallkosten“
ersetzt haben. Wie lautet Ihre Antwort?
Fall 41- Leistungsausschlüsse
Der 12-jährige Erkan ist begeisterter Kick Boxer. Durch einen Tritt des 13-jährigen
Mehmet erleidet Erkan einen Nasen- und Jochbeinbruch, sowie eine
Gehirnerschütterung. Nach einem 6-tägigen Spitalsaufenthalt fordert seine Mutter
Fatima aufgrund der für „Soforthilfe“ vereinbarten Summe eine Leistung von EUR
500,--. Was sagen Sie ihr?
Fall 42 - Leistungsausschlüsse
Als Teilnehmer einer geführten Kameltour durch die Wüste Algeriens stürzt der 62jährige Peter vom Rücken seines Tragtieres. Neben Abschürfungen und Prellungen
erleidet er auch einen Bruch des linken Schlüsselbeins. Kann Peter seine
Unfallversicherung in Anspruch nehmen?
Seite 16
Unversicherbarkeit
Fall 43 – Unversicherbarkeit
Siegfried ist seit 01.05.2002 Jahren bei uns unfallversichert. Nach einem
Schlaganfall am 16.11.2003 hat er neurologische Ausfälle der linken Extremitäten.
Aufgrund dieser Gangstörung stolpert er am 5.6.2005 beim Gang über die
Kellerstiege, kommt zu Sturz und bricht sich den rechten Unterarm. Besteht
Versicherungsschutz, und was gilt nach AUVB 2002?
Fall 44 - Unversicherbarkeit
Der 35-jährige Reinhold arbeitet bei der Firma Spedia im Lagerhaus und stürzt bei
Arbeiten auf dem Dach einer Halle 5 Meter in die Tiefe. Als Folge dieses Unfalles
bleibt eine Querschnittlähmung im Bereich der Brustwirbelsäule zurück. Nach
Umschulungsmaßnahmen wird Reinhold von seinem Arbeitgeber als
Innendienstmitarbeiter im Bestell- und Versandwesen eingesetzt. Ist Reinhold
versicherbar?
Seite 17
Antworten
Seite 19
Fall 1 bis Fall 3
Seite 20
Fall 4 bis Fall 7
Seite 21
Fall 8 bis Fall 11
Seite 22
Fall 12 bis Fall 15
Seite 23
Fall 16 bis Fall 17
Seite 24
Fall 18 bis Fall 21
Seite 25
Fall 22 bis Fall 26
Seite 26
Fall 27 bis Fall 29
Seite 27
Fall 30 bis Fall 33
Seite 28
Fall 34 bis Fall 36
Seite 29
Fall 37 bis Fall 41
Seite 30
Fall 42 bis Fall 44
Seite 18
Antworten Fall 1 bis Fall 3
Fall 1 - Antwort
Laut Vertrag von Viktor:
Unfallkapital
EUR 200.000,-
-
Zusatzkapital
EUR 15.000,--
Unfalltod
EUR 15.000,--
Fall 2 - Antwort
Für Personen unter 15 Jahren werden nur die nachgewiesenen Begräbiskosten
ersetzt (H., IV. AUVB 2006), wenn diese EUR 15.000,-- betragen.
Fall 3 - Antwort
Norbert:
Ja – Gesundheitsschädigungen, die die versicherte Person bei der
Bemühung zur Rettung von Menschenleben erleidet, gelten als unfreiwillig erlitten
(E., 1. AUVB 2006).AUVB 2002: Im Ergebnis ja, da sich die Freiwilligkeit auf die
Gefahr aber nicht auf die Gesundheitsschädigung bezieht – in AUVB 2006
klargestellt.
Ludwig:
Ja – Gärgase müssen nicht immer vorhanden sein. Da Ludwig nicht
unbedingt mit Gärgasen rechnen muss, wirken sie plötzlich (überraschend) auf ihn
ein – Unfall. AUVB 2002: Ja – nur allmähliche Einwirkung von Gasen oder
Dämpfen (insbes. Berufskrankheit) ist nicht versichert, hier tritt die Schädigung in
einem relativ kurzen Zeitraum ein und für den Versicherten plötzlich (überraschend)
ein – siehe oben.
Seite 19
Antworten Fall 4 bis Fall 7
Fall 4 - Antwort
Ja – bei überwiegender Kausalität eines Unfallereignisses für den
Schlaganfall/Insult besteht Versicherungsschutz (E., 2.2. AUVB
2006).Schlaganfälle als Unfallfolge sind gemäß H., 3. AUVB 2002 jedenfalls
ausgeschlossen – Problem, wenn im GA die Unfallkausalität für diese
Gesundheitsschädigung medizinisch anerkannt wird!
Fall 5 - Antwort
Es muss eine erhöhte Kraftanstrengung (E., 2 AUVB 2006) vorliegen, das bedeutet
eine derart massive Einwirkung, dass auch ein gesunder Meniskus dadurch verletzt
werden kann. Dabei müssen die persönlichen Verhältnisses des Versicherten
berücksichtigt werden (Gewicht, Vorschädigung, etc.) berücksichtigt werden. Bei
einem Sprung in eine Künette von ca. 1,20m kann von einer erhöhten
Kraftanstrengung ausgegangen werden
Fall 6 - Antwort
Durch das Hängenbleiben im Zaun wird die normale Schlagbewegung zu einer
„erhöhten Kraftanstrengung“ es liegt ein Unfall gemäß E., 2. AUVB 2006 vor
Fall 7 - Antwort
Ja – da Georg das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gilt das Steckenbleiben
des Steins in seinem Hals als Unfall (E., 2. AUVB). Nach AUVB 2002 läge kein
Unfall vor, da der Stein nicht plötzlich von außen einwirkt, sondern vielmehr
bewusst eingeführt wurde.
Seite 20
Antworten Fall 8 bis Fall 11
Fall 8 - Antwort
Ja – Anton nimmt das Medikament versehentlich ein; das Medikament ist nicht für
den Verzehr bestimmt, sondern dient zur Behandlung einer bestimmten
Erkrankung (E., 2. AUVB 2006).
Fall 9 - Antwort
Nein – das Dessert ist für den Verzehr bestimmt, daran ändert die Belastung mit
Salmonellen nichts – diese sind kein „Stoff“ im Sinne der Bedingungen (E., 2.
AUVB 2006)
Fall 10 - Antwort
Nein – die Lähmungserscheinungen sind unmittelbar auf den Schlaganfall
(krankhafter innerer Vorgang) zurückzuführen und stellen keinen Unfall im Sinne
der Bedingungen dar (E., 2. AUVB 2006)
Fall 11 - Antwort
Da eine unfallbedingte DI von 100% besteht, leisten wir für „Unfallkapital“ die
Maximalleistung von EUR 400.000,--. Franz hat aber keinen Anspruch auf
Leistungen des REHAB-Managements (F., 1. AUVB 2006). „Leistung für dauernde
Invalidität“ Æ „Unfallkapital“, „Zusatzkapital“ und „Unfallrente“. Für eine Leistung für
DI nach FSME sind die Versicherungssummen mit EUR 73.000,-- begrenzt.
Seite 21
Antworten Fall 12 bis Fall 15
Fall 12 – Antwort
Ja – der Sturz wirkt plötzlich von außen ein und bewirkt eine unfreiwillige
Gesundheitsschädigung. Leistungen werden aufgrund der vereinbarten Summen
ohne Betragsbeschränkung erbracht (F., 2. AUVB 2006)
Fall 13 – Antwort
Nein – beide Infektionskrankheiten wurden durch geringfügige Hautverletzungen
übertragen (F., 3. AUVB 2006 ).
Fall 14 – Antwort
Ja – der Schlangenbiss erfolgt plötzlich von außen und bewirkt unmittelbar die
Gesundheitsschädigung (Giftstoffe sind keine Krankheitserreger)
Fall 15 – Antwort
a.) Ja – das Wespengift ist kein Krankheitserreger, der Stich erfolgt plötzlich von
außen und führt unfreiwillig zur Gesundheitsschädigung (F., 3. AUVB 2006). Die
Gesundheitsschädigung könnte auch bei einem gesunden Menschen auftreten
(nicht krankheitsbedingt).
b.) Nein – es liegt kein Unfall vor, da die Gesundheitsschädigung auf einer
krankhaften inneren Veränderung (Defekt des Immunsystems) beruht; ohne die
krankhafte Veränderung des Immunsystems wäre der Schock nicht eingetreten, er
ist daher nicht Folge der plötzlichen Einwirkung von außen (Wespenstich).
Seite 22
Antworten Fall 16 bis Fall 17
Fall 16 – Antwort
a.) Nein – verstirbt die versicherte Person innerhalb des ersten Jahres als Folge
des Unfallereignisses, besteht kein Anspruch auf „Unfallkapital“, „Zusatzkapital“
oder „Unfallrente“ (G., 1. AUVB 2006). Anstelle der Leistungsart „Unfallkapital“
entsteht Anspruch auf die für „Unfalltod“ vereinbarte Summe (H., IV. AUVB 2006).
Das Anerkenntnis einer unfallkausalen DI von 100% erfolgt unter der Bedingung
des Überlebens des ersten Jahres nach dem Unfalltag.
b.) Wir leisten „Unfallkapital“ für den Unfall vom 20.08.2004. Mike verstirbt aus
anderer Ursache als dem Motorradsturz vom 20.08.2004 – die DI wird anhand der
zum Todeszeitpunkt verfügbaren med. Unterlagen bemessen (G., 5. AUVB 2006).
Die Leistung für den Unfall am 05.07.2005 hängt davon ab, ob der Unfalltod
innerhalb der 10-jährigen Vertragslaufzeit eintritt. Wenn ja, handelt es sich um den
ersten Versicherungsfall nach Eintritt der Unversicherbarkeit und es besteht
Versicherungsschutz (L., 2. AUVB 2006).
Fall 17 – Antwort
ein Auge:
von 40% auf NEU 60%
verbliebenes Auge:
von 70% auf NEU 80%
Stimme:
männl. Geschlechtsorgane:
NEU 30%
von 40% auf NEU 30%
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Antworten Fall 18 bis Fall 21
Fall 18 – Antwort
Die Höhe der Leistung wird aus der Versicherungssumme berechnet, die für die
unfallbedingten Invaliditätsgrad vorgesehen ist – EUR 100.000,-- ist daher die
Berechnungsgrundlage und nicht der vereinbarte Leistungsbetrag (H., I. AUVB
2006 + Beispiele im Anhang)
Fall 19 – Antwort
DI von 30% vom Beinwert (70%) = 21% Gesamt-DI
21% von EUR 120.000,-- = EUR 25.200,-- (H., I. AUVB 2006 + Beispiele im
Anhang, Variante mit Summenstaffel ist auf Antrag und Polizze angeschrieben)
Fall 20 – Antwort
Nein – durch den unfallbedingten Tod innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall
entsteht der Anspruch auf die Todesfallleistung. Auf diese werden Zahlungen für DI
(z.B. Unfallrente) angerechnet, einen Mehrbetrag können wir nicht zurückverlangen
(H., IV.,1. AUVB 2006).
Fall 21 – Antwort
Nein – wenn Franz innerhalb eines Jahres nach dem Unfall unfallbedingt stirbt, fällt
der Anspruch auf „Unfallrente“ weg (G. 1. AUVB 2006). Die Auszahlung des
Ablösekapitals kann frühestens nach Ablauf von 4 Jahren nach dem Unfall verlangt
werden (H., III. AUVB 2006) – der Zustand von Franz ist zwar als endgültig
anzusehen, der Anspruch auf „Unfallrente“ steht aber unter der auflösenden
Bedingung des Überlebens des ersten Jahres nach dem Unfall.
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Antworten Fall 22 bis Fall 26
Fall 22 – Antwort
Die Auszahlung des Ablösekapitals ist nicht möglich, da die versicherte Person
zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. LJ vollendet haben muss (H., III., 3.
AUVB 2006).
Fall 23 – Antwort
Die Todesfallsumme wird nicht ausbezahlt – die für DI aus demselben Ereignis
geleisteten Zahlungen betragen insgesamt EUR 55.000,-- und werden auf die
Todesfallleistung angerechnet (H., IV. 1. AUVB 2006). Da die für „Unfalltod“
vereinbarte Summe unter dem bisherigen Leistungsbetrag liegt, erfolgt keine
weitere Zahlung.
Fall 24 – Antwort
Ablehnung – Voraussetzung für die Auszahlung einer Waisenrente ist, dass die
bezugsberechtigten Kinder zum Unfallzeitpunkt bei uns versichert sind (H., III., 2.
AUVB 2006).
Fall 25 – Antwort
Ja – die Kosten der Hubschrauberrettung werden von uns bei einem Notfall
(unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit – z.B. akute Erkrankung)
übernommen (G., VIII. AUVB 2006)
Fall 26 – Antwort
Kostenersatz für Pflegeleistungen wird von uns grundsätzlich nur geleistet, wenn
wir die Pflege organisieren (G., VIII. AUVB 2006) – Kostenersatz, wenn
professionelle Hilfe teurer gewesen wäre..
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Antworten Fall 27 bis Fall 29
Fall 27 – Antwort
Nein – im Rahmen von REHAB-Management werden die Kosten für Analyse und
Planung notwendiger bauliche Adaptierungen geleistet (H., VIII. AUVB 2006); für
die Umbaukosten selbst sind die Leistungsraten „Unfallkapital“ und „Zusatzkapital“
vorgesehen.
AUVB 2002: Ebenfalls keine Leistungspflicht, da Leistung mit „Adressen und
Erreichbarkeit von spezialisierten Instituten in den Bereichen …
Behindertengerechtes Bauen/Umbauen …“ und „Analyse der Bedürfnisse der
Adaptierung des Wohnraumes“ definiert ist.
Fall 28 – Antwort
Innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall sind Vorschüsse auf
Invaliditätsleistungen mit der Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme, hier
EUR 100.000,-- begrenzt (I., „Fälligkeit der Leistung“ AUVB 2006 )
Fall 29 – Antwort
Nein – da das Motorrad nicht für Straßen mit öffentlichem Verkehr zugelassen ist,
benötigt Gustav keine kraftfahrrechtliche Bewilligung um mit der Maschine zu
fahren. Die FS-Klausel soll die spezifischen Gefahren des Straßenverkehrs
begrenzen – hier verwirklicht sich aber das Risiko des Fahrens in schwierigem
Gelände – mangelnde Kausalität der fehlenden Lenkerberechtigung für den Eintritt
des Versicherungsfalles (J., „Vor Eintritt des Versicherungsfalles“ AUVB 2006).
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Antworten Fall 30 bis Fall 33
Fall 30 – Antwort
Ja – Benjamin muss die „jeweilige“ kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzen. Da
am Unfallsort für das betreffende Fahrzeug keine Berechtigung erforderlich war,
hat der VN keine Obliegenheitsverletzung begangen. Außerdem hat sich die
„Obliegenheitsverletzung“ auf den Eintritt des Versicherungsfalles nicht ausgewirkt
– wäre Benjamin auf einem Fahrrad gesessen, wäre er auch vom Lkw verletzt
worden (J., „Vor Eintritt des Versicherungsfalles“ AUVB 2006).
Fall 31 – Antwort
Nein – unverzüglich heißt „ohne schuldhaften Verzug“. Da es sich um keinen
schweren Unfall handelt, stellt die Meldung nach einigen Tagen keine schuldhafte
Obliegenheitsverletzung dar (J., „Nach Eintritt des Versicherungsfalles“, 1. AUVB
2006).
Fall 32 – Antwort
Es liegt eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung vor. Aufgrund des Sturzes und
den massiven Beschwerden hätte Andreas zumindest einen Arzt aufsuchen
müssen. Da nach dem ersten Vorfall keine ärztliche Untersuchung stattgefunden
hat, lässt sich die später festgestellte Verletzung dem ersten Ereignis nicht mehr
zuordnen – die Obliegenheitsverletzung hat sich auf die Feststellung des
Versicherungsfalles bzw. unserer Leistungspflicht ausgewirkt Æ wir sind
Leistungsfrei (J., „Nach Eintritt des Versicherungsfalles“ AUVB 2006)
Fall 33 – Antwort
Ja – für das Benützen eines Gleitschirms für Parasailing benötigt Manuel keine
Erlaubnis (K., 1.1. AUVB 2006)
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Antworten Fall 34 bis Fall 36
Fall 34 – Antwort
Ja – Piloten von Linienmaschinen sind für Unfälle in dieser Eigenschaft
eingeschränkt versichert (K., 2.1. AUVB 2006). Günther ist bis zum völligen
Verlassen der Maschine „Luftfahrzeugführer“ iSd Bedingungen.
AUVB 2002:
Günther kann keine Leistung verlangen, da Unfälle als „Luftfahrzeugführer“ generell
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (J., 1. AUVB 2002).
Fall 35 – Antwort
Ja – Eduard hat keine strafbare Handlung begangen und auch keine versucht (das
Holen des Einbruchswerkzeugs ist eine nicht strafbare „Vorbereitungshandlung“).
Es hat sich die allg. Gefahrenlage im Straßenverkehr verwirklicht und keine höhere
Gefährdung durch eine kriminelle Handlung (Sturz aus dem Fenster, Verletzung
auf der Flucht, etc.) ausgewirkt (K., 1.2. AUVB 2006).
Fall 36 – Antwort
Ja – Trunkenheit beim Schifahren führt nicht zum Verlust des
Versicherungsschutzes (K., 1.5. AUVB2006).
AUVB 2002: Kann ein entsprechender Alkoholisierungsgrad zum Unfallszeitpunkt
festgestellt werden sind wir leistungsfrei (J., 5. AUVB 2002).
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Antworten Fall 37 bis Fall 41
Fall 37 – Antwort
Ja – Trunkenheit bei einem Unfall als Fußgänger im Straßenverkehr nicht zum
Verlust des Versicherungsschutzes (K., 1.5. AUVB2006). AUVB 2002: Aufgrund
des zum Unfallszeitpunkt festgestellten Alkoholisierungsgrades sind wir
leistungsfrei (J., 5. AUVB 2002).
Fall 38 – Antwort
Ja – ein Pferdefuhrwerk ist kein Kraftfahrzeug im Sinne des KraftfahrzeugG
(Antrieb mit technisch freigesetzter Energie), die alkoholbedingte Beeinträchtigung
zum Unfallszeitpunkt führt daher nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes (K.,
1.5. AUVB 2006).
Fall 39 – Antwort
Ja – die Bewusstseinsstörung „Sekundenschlaf“ beruht weder auf Krankheit noch
auf künstlichen Mitteln (K., 1.5. AUVB 2006).
Fall 40 – Antwort
Die Kosten der kosmetischen OP werden von der Generali übernommen. Bei der
Fahrtveranstaltung ging es nicht um die schnellste Bergfahrt, sondern um die
Absolvierung zweier möglichst zeitgleicher Fahrten, sodass der dabei erlittene
Unfall unter Versicherungsschutz steht (K., 1.9. AUVB 2006)
Fall 41 – Antwort
Aufgrund der Dauer des Spitalsaufenthaltes erbringen wir eine Leistung in Höhe
von EUR 250,--, da für diesen Unfall des 12-jährigen Erkan die
Versicherungssumme für „Soforthilfe“ mit maximal EUR 1.000,-- begrenzt ist
(K., 2.3. AUVB 2006).
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Antworten Fall 42 bis Fall 44
Fall 42 – Antwort
Ja – eine geführte Kameltour stellt keine „Expedition“ im Sinne der Bedingungen
dar (K., 1.8. AUVB 2006).
Fall 43 – Antwort
Ja – der Unfall ereignet sich innerhalb der 10-jährigen Vertragslaufzeit, sodass wir
die bestehende Unversicherbarkeit nicht einwenden (L., 2. AUVB 2006).
AUVB 2002: Siegfried ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles unversicherbar –
wird sind leistungsfrei, der Vertrag endete bedingungsgemäß am 16.11.2003, die
seit diesem Zeitpunkt geleisteten Prämien sind Siegfried rückzuerstatten
(K., 2. AUVB 2002).
Fall 44 – Antwort
Nein – Reinhold ist zwar nicht vollständig arbeitsunfähig im Sinne der
Bedingungen, sondern übt vielmehr eine Erwerbstätigkeit aus, allerdings besteht
eine „schwere Verletzung des Rückenmarks mit Einschränkung der
Bewegungsfähigkeit“ (L., 1. AUVB 2006).
Autor :
Mag. Reinhard Metz
Generaldirektion
Abteilung Kranken / Unfall
Feber 2006
Seite 30