Arzneiliefervertrag für den Freistaat Sachsen vom 1.Januar 2007
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Arzneiliefervertrag für den Freistaat Sachsen vom 1.Januar 2007
Arzneiliefervertrag für den Freistaat Sachsen vom 1.Januar 2007 Anlage 5 Rechnungslegung in Papierform (§ 8 Abs. 3) 1. Rechnung (1) Die Rechnung hat Name, Anschrift und Institutionskennzeichen der Apotheke sowie das Rechnungsdatum zu enthalten. Sie ist gemäß Anlage 3 Abschnitt 8.2.1 der Vereinbarung nach § 300 SGB V in die dort angegebenen Gruppen zu unterteilen. (2) Die Rechnung weist zu jeder Gruppe nach Absatz 1 folgende Beträge aus: a. b. c. d. e. Summe der Bruttobeträge Summe der auf den Bruttobetrag entfallenden gesetzlichen oder vereinbarten Abschläge Summe der Zuzahlungsbeträge Summe der Nettobeträge Anzahl Rezepte 2. Gesamtrechnung Die Rechnung weist, ferner die Gesamtrechnung zum einen für die Patientenverordnungen, zum anderen für den Sprechstundenbedarf – die Summe unter Ziffer 1 Abs. 2 Buchstabe a. bis e. genannten Beträge der einzelnen Gruppen sowie die Gesamtzahl der Verordnungsblätter aus. 3. Sonstige Zahlungsbeträge Die Kostenpauschale nach § 13 Abs. 1 (Digitalisierung und Bereithaltung der Verordnungsblätter) und der Mehraufwand nach § 13 Abs. 2 (Arztfeldkorrektur) werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 23 Arzneiliefervertrag für den Freistaat Sachsen vom 1.Januar 2007 Anlage 6 zum Arzneiliefervertrag für Sachsen vom 1. Januar 2007 Preisliste n für Blutzucker- und Harnteststreifen (Preis pro Packung 50 Stück) Teststreifen, Packung 50 St. bis 2 Pack. bzw. bis ab 3 Pack. bzw. ab VerordVerordnungsmenge 100 nungsmenge 101 Stück beträgt der AbrechnungsStück beträgt der.Abpreis pro rechnungspreis pro 50 50 Stück: Stück: Accuchek plus Glucose Accuchek aviva Accu Chek Plus II Glucose Accuchek sensor comfort Accutrend Glucose Ascensia Elite Ascensia Microfill Glucomen sensor GI ucostix Haemo-Glukotest 20-800 R Medisense Precision plus Medisense Precision xtra One Touch ultra 31,29 E 31,29 € 31,29 € 31,29 € 31,29 € 31,29 € 31,29 € 31,29 € 31,29 € 31,29 € 31,29 € 31,29 E 31,29 E 29,24 € 29,24 € 29,24 € 29,24 E 29,24 € 29,24 € 29,24 € 29,24 € 29,24 € 29,24 E 29,24 € 29,24 E 29,24 E Glucofilm Om nitest One touch Supreme BZ 31,29 E 31,29 E 31,29 E 31,29 € 27,65 E 27,65 E 27,65 E 27,65 € Accuchek compact Glucose Ascensia Autodisc f. Dex Gluco Touch Lifescan Euroflash G I ucotest 32,78 E 32,78 € 32,78 E 32,78 E 20,00 E 31,75 E 31,75 € 31,75 E 31,75 E 19,00 E 6 Bei den vereinbarten Preisen handelt es sich um Abrechnungshöchstpreise incl. MwSt. 24 Arzneiliefervertrag für den Freistaat Sachsen vom 1.Januar 2007 Anlage 7 zum Arzneiliefervertrag für Sachsen vom 1. Januar 2007 Schlichtungsordnung gemäß § 16 1. Der Schlichtungsausschuss besteht aus je drei Vertretern der Apotheker und der vertragschließenden Verbände der Krankenkassen, die jeweils vom Sächsischen Apothekerverband e.V. und den Verbänden der Krankenkassen benannt werden. Der Vorsitz wechselt von Sitzung zu Sitzung, beginnend mit dem Sächsischen Apothekerverband e.V. 2. Die Geschäftsstelle wird beim Sächsischen Apothekerverband e.V. geführt. 3. Der Sächsische Apothekerverband e.V. wird auch für die Nichtmitgliedsapotheken tätig. Insoweit entstehende Mehrkosten sind durch die antragstellende Nichtmitgliedsapotheke zu erstatten. Die Anrufung des Schlichtungsausschusses erfolgt durch die vertragschließenden Parteien und bedarf der Schriftform. Von der erfolgten Anrufung werden die Streitenden und die vertragschließenden Parteien durch die Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses unter Mitteilung des Streitgegenstandes verständigt. 5. Der Schlichtungsausschuss hat binnen drei Monaten nach Anrufung eine Sitzung anzuberaumen. Die Streitenden sind hierzu einzuladen und bei Erscheinen zu hören. 6. Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens je zwei Vertreter der vertragschließenden Parteien anwesend sind. Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 7. Der Schlichtungsausschuss gibt seine Entscheidung innerhalb eines Monats schriftlich mit Begründung ab. Sie ist den Streitenden wie den vertragschließenden Parteien mitzu teilen. 8. Jede der vertragsschließenden Parteien trägt die Kosten ihrer Vertreter. 9. Einstimmige Entscheidungen des Schlichtungsausschusses über Fragen der Vertragsauslegüng können Inhalt des Liefervertrages werden. 10. Vertragsmaßnahmen sind: 1. Verwarnung 2. Vertragsstrafe bis zu 25.000,00 Euro 3. bei gröblichen und wiederholten Verstößen Ausschluss des Apothekenleiters/der Apothekenleiterin von der Versorgung der Versicherten bis zur Dauer von zwei Jahren Die Vertragsmaßnahmen nach Ziffer 1 und 2 können nebeneinander verhängt werden. 25