aufstellung des bebauungsplanes nr. 82 „zeven-aspe

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aufstellung des bebauungsplanes nr. 82 „zeven-aspe
AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 82 „ZEVEN-ASPE - TEIL III“
DER STADT ZEVEN
Erläuterungen im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Städtebauliche Zielsetzung
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 82 „Zeven - Aspe – Teil III“ ist die
Absicht, Erweiterungsmöglichkeiten für die nördlich liegende Molkerei zu schaffen.
Aufgrund der Mengensteigerung in der Produktion ist die Ausweisung weiterer
Industrieflächen für die Standortsicherung des Betriebes erforderlich. Im Wesentlichen
sollen die Lagerkapazitäten für Waren und Verpackungen erweitert und eine optimierte
Verladekapazität realisiert werden.
Der Flächennutzungsplan stellt bereits gewerbliche Bauflächen im Plangebiet dar.
Zeven-Aspe ist der Hauptstandort für Industrie in Zeven und liegt aufgrund der
naheliegenden Autobahnauffahrt Elsdorf günstig, ohne den Ortskern von Zeven
durchqueren zu müssen. Somit ist es Ziel der Stadt Zeven, diesen Standort nachhaltig
zu sichern und fortzuentwickeln und die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu
schaffen.
Die Stadt Zeven ist im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen als
Mittelzentrum ausgewiesen und hat im Regionalen Raumordnungsprogramm u.a. die
Schwerpunktaufgabe „Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten“ zugewiesen
bekommen. Daher hat sie im Rahmen der Bauleitplanung durch die Ausweisung von
gewerblich nutzbaren Baugebieten dafür Sorge zu tragen, dass die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete Entwicklung der im
Stadtgebiet vorhandenen und noch anzusiedelnden Gewerbebetriebe geschaffen
werden.
Planungsrechtliche Voraussetzungen
Landes-Raumordnungsprogramm und Regionales Raumordnungsprogramm
Die Stadt Zeven liegt im ländlichen Raum. Gemäß dem Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen sollen die ländlichen Regionen als Räume mit eigenem Profil
erhalten und so weiterentwickelt werden, dass sie zur Innovationsfähigkeit und internationalen Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Wirtschaft dauerhaft einen
wesentlichen Beitrag leisten können. Darüber hinaus sind vorrangig solche Maßnahmen durchzuführen, die den Kommunen eine eigenständige Entwicklung ermöglichen
und die besonderen Standortvorteile für das Wohnen und die Wirtschaft nutzen. Insbesondere sollen kleinen und mittleren Unternehmen ein geeignetes Umfeld geboten, die
Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft verbessert und
deren Wettbewerbsfähigkeit gestärkt, die Auswirkungen des demografischen Wandels
für die Dörfer abgeschwächt, die soziale und kulturelle Infrastruktur gesichert und
weiterentwickelt sowie die Umwelt und die Landschaft erhalten und verbessert werden.
Raumstrukturelle Maßnahmen sollen dazu beitragen, geschlechtsspezifische Nachteile
abzubauen.
Die Stadt Zeven ist im Landes-Raumordnungsprogramm als Mittelzentrum ausgewiesen. In den Mittelzentren sind zentrale Einrichtungen und Angebote für den gehobenen
Bedarf bereitzustellen. Die Funktionen zentraler Orte sind zum Erhalt einer dauerhaf-
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ten und ausgewogenen Siedlungs- und Versorgungsstruktur zu sichern und zu entwickeln. Teilräume mit besonderen Strukturproblemen und Wachstumsschwächen sowie
mit vordringlich demografisch bedingtem Anpassungsbedarf der öffentlichen Infrastruktur sollen in großräumige Entwicklungsstrategien eingebunden und mit wirtschaftsstärkeren Teilräumen vernetzt werden.
Im zeichnerischen Teil des Landes-Raumordnungsprogramms
Plangebietkeine Darstellungen enthalten.
sind
für
das
Im Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Rotenburg (W.) 2005 ist
die Stadt Zeven ebenfalls als Mittelzentrum dargestellt. Außerdem wurde die Stadt als
Standort mit den Schwerpunktaufgaben „Sicherung und Entwicklung von Wohn- und
Arbeitsstätten“ und „Erholung“ ausgewiesen.
Für das Plangebiet enthält die zeichnerische Darstellung
Raumordnungsprogramms ein Vorsorgegebiet für Forstwirtschaft.
des
Regionalen
Durch die Bereitstellung von gewerblichen Bauflächen für die Erweiterung und Sicherung des Betriebes des DMK wird die Stadt Zeven der Schwerpunktaufgabe
„Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten“ gerecht. Die Ziele der Raumordnung
werden somit erfüllt.
Insgesamt ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 82 mit den Zielen des LandesRaumordnungsprogramms und des Regionalen Raumordnungsprogramms vereinbar.
Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes
Der wirksame Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Zeven stellt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 82 gewerbliche Bauflächen dar (siehe Auszug aus
dem wirksamen Flächennutzungsplan).
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Nutzung des Plangebietes, umliegende Nutzung
Die im Bebauungsplangebiet gelegenen Flächen sind bis auf den westlichen Weg und
der Straße / alten Bahntrasse im Norden bewaldet. Nördlich und westlich grenzen
bereits gewerbliche Nutzungen an. Östlich vollstreckt sich der vorhandene
Waldbestand bis zu einer weiteren gewerblichen Nutzung. Südlich grenzen sowohl
landwirtschaftliche als auch forstliche Flächen an das Plangebiet. Die Fläche des
Plangebietes hat eine Größe von ca. 3,08 ha.
Künftige Festsetzungen des Bebauungsplanes
Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung, das Baugebiet möglichst weitgehend
gewerblich nutzen zu können, werden die Baugebietsflächen als Industriegebiet
gemäß § 9 BauNVO festgesetzt. Das Plangebiet untergliedert sich horizontal in 2
Planzeichnungen.
Planzeichnung Teil I
Als Maß der baulichen Nutzung ist die höchstzulässige Baumassenzahl von 10,0 und
eine Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt, um die Flächen effektiv auszunutzen und
eine ausreichende Größe der baulichen Anlagen ermöglichen.
Um ausreichend große und lange Gebäude errichten zu können, wird eine
abweichende Bauweise festgesetzt, die Gebäudelängen von mehr als 50 m mit
seitlichem Grenzabstand zulässt. Damit wird den betrieblichen Erfordernissen,
möglichst großflächige Gebäude zu errichten, Rechnung getragen.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind großzügig ausgewiesen, so dass die
geplanten Nutzungen variabel untergebracht werden können. Sie berücksichtigen aber
auch den Schutzabstand zum südlichen Wald.
Innerhalb der mit „A“ gekennzeichneten Fläche sind nur bauliche Anlagen zulässig, die
nicht dem dauerhaften oder dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen.
Dies wird erforderlich, aus Rücksicht ggf. umstürzender Bäume des anliegenden
Waldes.
Innerhalb des Industriegebietes sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und
innenstadtrelevanten (zentrenrelevanten) Sortimenten gemäß der Sortimentsliste aus
der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Zeven (Juli
2009) unzulässig. Hiermit soll vermieden werden, dass sich größere
Einzelhandelsbetriebe außerhalb des Zentrums ansiedeln und die Kaufkraft aus dem
Zentrum an den weiteren Ortsrand verlagert, damit die Funktion und die Attraktivität
des Zentrums nicht gefährdet wird.
Als nahversorgungsrelevant gelten folgende Sortimente:
- Lebensmittel, Reformwaren, Getränke, Tabakwaren, Brot, Backwaren,
Fleisch-, Wurstwaren
- Drogerie- / Reinigungsartikel, Kosmetikartikel, pharmazeutische Artikel,
Sanitätswaren
- Blumen / Zimmerpflanzen
Als zentren- bzw. innenstadtrelevant gelten folgende Sortimente:
- Bücher, Zeitschriften, Papier-, Schreibwaren, Spielwaren, Bastelbedarf
- Bekleidung, Wäsche / Miederwaren, Schuhe, Lederwaren, Sportbekleidung,
Sportschuhe, Sportartikel
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- Elektrokleingeräte, Elektrozubehör, Leuchten / Lampen, Radio, TV, Video
(„braune Ware“ / Unterhaltungselektronik), Ton- / Bildträger, Computer,
Telefone / Telefonzubehör, Fotoartikel
- Glas/Porzellan/Keramik, Geschenkartikel, Haushaltswaren, Kunst / Kunstgewerbe,
Heimtextilien,
Bettwaren,
Raumausstattungsartikel,
Kurzwaren
/
Handarbeitsartikel / Wolle / Stoffe
- Optikartikel, Hörgeräte, Uhren, Schmuck, Babyartikel, Musikalien
Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe mit dem Sortiment Nahrungs- und
Lebensmittel bis zu einer Geschossfläche von maximal 400 m² zugelassen werden,
wenn sie Bestandteil eines Betriebes sind, in dem die angebotenen Güter hergestellt
werden.
Planzeichnung Teil II
Oberhalb der Straßenverkehrsfläche (Tannenkamp) und der Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung (siehe Planzeichnung Teil I) gilt die festgesetzte
überbaubare Grundstücksfläche der Planzeichnung Teil II ab einer Höhe von
mindestens 5,50 m oberhalb der Fahrbahnoberkante der Straße Tannenkamp, um den
Durchgangsverkehr nicht einzuschränken.
Oberhalb der Straßenverkehrsfläche (Tannenkamp) und der Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung (siehe Planzeichnung Teil I) dürfen bauliche Anlagen
eine Breite von 10 m (gemessen jeweils an den Straßengrundstücksgrenzen der
Straße Tannenkamp) nicht überschreiten, um eine gesamte Überbauung
auszuschließen.
Als Maß der baulichen Nutzung ist eine Baumassenzahl von 3,0 und eine
Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt, um die baulichen Anlagen mit dem nördlichen
Werksgelände verbinden zu können. In diesem Bereich soll eine Oberkante baulicher
Anlagen von 15m jedoch nicht überschritten werden. Bezugspunkt ist die
Fahrbahnoberkante der Straße Tannenkamp, gemessen in der Mitte der Straßenfront
des Grundstücks. Ausgenommen von der Höhenbegrenzung sind turmartige
Aufbauten oder Bauwerke (z.B. Masten) und technische Anlagen sowie
untergeordnete Bauteile.
Verkehr
Innerhalb des Plangebietes ist die Straße „Tannenkamp“ als öffentliche Verkehrsfläche
festgesetzt. Diese dient als Haupterschließung des Industriegebietes Aspe. Des
Weiteren wurde die westlich anliegende derzeit nicht ausgebebaute Straße mit in das
Plangebiet einbezogen, um eine verkehrliche Erschließung in Richtung Süden
planungsrechtlich abzusichern. Im Norden im Bereich der alten Bahntrasse ist eine
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung als Mehrzweckstreifen / Parkplatz
festgesetzt, um anliefernden Lkws eine vorübergehende Parkmöglichkeit zu bieten.
Um das Industriegebiet zu gelangen, sind 2 Zufahrten in einer Breite von 8,00 m
zulässig.
Ver- und Entsorgungsleitungen, Leitungsrechte
Über das Flurstück 307 verläuft eine Gasversorgungsleitung. Diese ist zu erhalten. Die
Leitung ist einschließlich eines Schutzstreifens in der Planzeichnung nachrichtlich
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eingetragen. Die Mitteilung der genauen Lage der Leitung ist im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung vom Leitungsträger nach Möglichkeit mitzuteilen.
Naturschutz und Landschaftspflege
Der überplante Bereich befindet sich in dem Ortsteil Aspe der Stadt Zeven, südlich der
Straße Tannenkamp. Das Plangebiet ist bereits weitestgehend von gewerblichen
Nutzungen umgeben.
Abb. 2: Biotoptypen und Nutzungen im Plangebiet
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Innerhalb des Plangebietes befinden sich überwiegend Waldflächen. Der Wald lässt
sich in drei verschiedenen Biotoptypen einordnen. Dabei besteht der größte Anteil aus
einem Laubmischwald (W) mit den vorwiegenden Arten Birke, Roteiche, Fichte und
Kiefer. Des Weiteren befinden sich im östlichen Bereich des Änderungsgebietes ein
Fichtenforst (WZF) und inmitten des Gebietes ein Birken-Bruchwald nährstoffarmer
Standorte des Tieflandes (WBA). Der Birken-Bruchwald ist aufgrund seiner
Ausprägung und Flächengröße nach § 30 BNatSchG ein gesetzlich geschütztes
Biotop. Dieser Biotoptyp befindet sich mit einer kleinen Flächengröße auch südlich
außerhalb des Plangebietes. Ansonsten sind umliegend überwiegend Gewerbe- und
Industriegebiete vorhanden. In südlicher Richtung grenzen Grünland- und Ackerflächen an das Plangebiet an. Östlich direkt an das Plangebiet angrenzend befand sich
vor geraumer Zeit ebenfalls ein Wald, dieser ist jedoch in der Zwischenzeit vollständig
gerodet worden und wird in der Kartierung als Waldlichtungs-/Ruderalflur (UW/UR)
dargestellt.
Die betroffenen Waldflächen sind nach dem Niedersächsischen Waldgesetz nur unter
bestimmten Voraussetzungen umzuwandeln. Die Waldumwandlung wurde in Vorgesprächen mit der zuständigen Waldbehörde unter Voraussetzung einer Ersatzaufforstung in Aussicht gestellt. Dabei sind der Fichtenforst (WZF) und Laubmischwald
(W) in einem Verhältnis von 1 : 1,4 und der Birken-Bruchwald in einem Verhältnis von
1 : 2,8 zu kompensieren. Die Waldumwandlung wird im weiteren Verfahren in der
Begründung ausführlich abgearbeitet sowie der erforderliche Ausgleich für die zu
erwartenden Beeinträchtigungen im weiteren Verfahren beschrieben, festgelegt und
mit der Unteren Naturschutz-/Waldbehörde abgestimmt.
Aufgrund des Waldbestandes mit z.T. wertvollen Waldbereichen ist eine
artenschutzrechtliche Prüfung des Plangebietes angefertigt wurden. Dabei wurde
untersucht, ob der durch das Vorhaben betroffene Wald von geschützten Arten der
Fauna (Säugetiere, Brutvögel, Amphibien und Laufkäfer) besiedelt ist und ob spezielle
Maßnahmen zum Schutz dieser Arten erforderlich werden (IfÖNN GmbH 2015:
Artenschutzrechtliche Betrachtung zum Bebauungsplan Nr. 82 Zeven-Aspe, Teil III
„Honigmoor“ in der Stadt Zeven).
Das Gutachten kommt zu der Aussage, dass es sich bei allen nachgewiesenen oder
potentiell vorkommenden Arten mit Ausnahme von Fledermäusen und Laubfrosch, um
Arten handelt, die weit verbreitet bzw. stetig vorkommen oder einen günstigen Erhaltungszustand besitzen. Keine der Arten würde nach dem geplanten Eingriff im Fortbestand ihrer lokalen Population erheblich betroffen sein. Ebenso würde der Totalverlust eines Lebensraumes keinen ausgleichbaren Schaden hervorrufen.
Bei der Beseitigung des Waldes wären jedoch Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen, wie Rodung außerhalb der fledermausaktiven Zeit sowie Brut- und Setzzeit
durchzuführen.
Weiterhin wurde im Plangebiet ein aktiver Dachsbau, der z.T. bewohnt war
vorgefunden. Der Dachs gehört nach Anhang 3 der Berner Konvention zu den
„geschützten Tiere“ und könnte nach mit Absprache mit dem zuständigen Jagdpächter
nach Aufzucht der Jungtiere durch geeignete Maßnahmen im Plangebiet vergrämt
werden.
Die Rodungsarbeiten können zudem ganzjährig zu Tötungen von Laufkäfern führen.
Für diese Art wäre das Abfangen und Umsetzen von adulten Käfer und ihrer Larven
durch den Einsatz von beköderten Boden-Lebendfallen in der Zeit von Anfang Mai bis
Ende Juni und von Mitte August bis Mitte Oktober möglich und würde den Eingriffstatbestand minimieren.
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Des Weiteren ist zur Tötungsvermeidung von Amphibien an der südlichen und östlichen Grenze des Waldes ein Amphibienzaun, der bis Ende September stehen
bleiben muss, aufzustellen. Dahingehend würden die auswandernden Tiere (Grasfrosch, Erdkröte) erfasst und später beim Einwandern in das Gebiet gehindert werden.
Der Lebensraumverlust wäre durch die verbleibenden Lebensräume im Umfeld hinnehmbar. Diese Maßnahme wäre jedoch für die potentiell vorkommenden Laubfroschbestände nicht ausreichend. Dort wäre zur Vermeidung des Tötungsrisikos, in der Zeit
von Ende April bis Anfang Juni, der Amphibienzaun durch einen laubfroschsicheren
Zaun auszutauschen. Dieser würde das Einwandern in das Plangebiet verhindern.
Dennoch könnten sich Jungtiere und laichbereite Weibchen weiterhin im Plangebiet
aufhalten. Für diese verbleibenden Tiere müsste eine Ausnahmegenehmigung vom
Tötungsverbot erteilt werden, wenn der Wald ab Oktober entfernt werden soll. Dies in
Kombination mit geeigneten Ausgleichsmaßnahmen, würde die besagte
Laubfroschpopulation sichern.
Zu den genannten Vermeidungsmaßnahmen wäre zudem im Sinne des Artenschutzes
eine baubiologische Begleitung vorzunehmen, um weitere Minimierung der Verbote
nach § 44 BNatSchG zu erlangen.
Mit dem geplanten Vorhaben und die Beseitigung von Wald entstehen für die Schutzgüter Boden/Wasser, Pflanzen und Landschaftsbild erhebliche Beeinträchtigungen.
Bei dem Schutzgut Boden/Wasser durch die Versiegelung, Überbauung von Boden.
Beim Schutzgut Landschaftsbild durch die Errichtung von baulichen Anlagen in der
freien Landschaft, die jedoch durch den südlich angrenzenden Wald deutlich
gemindert werden. Das Schutzgut Pflanzen wird durch die Beseitigung von Wald
erheblich beeinträchtigt, diese Beeinträchtigung wird durch die Waldumwandlung
kompensiert.
Der Umweltbericht wird im weiteren Verfahren detaillierter ausgearbeitet, um die entstehenden Beeinträchtigungen darzulegen und entsprechende Aussagen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich zu treffen. Höhe des Ausgleichs, Ort und Art
der Maßnahmen werden im weiteren Verfahren mit der Unteren Naturschutzbehörde
abgestimmt.
Verkehrliche Erschließung, Ver- und Entsorgung
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über den Tannenkamp und die
westlich liegende Straße.
Die Wasser- und Löschwasserversorgung erfolgt durch das Wasserwerk Zeven.
Die Beseitigung des anfallenden Schmutzwassers erfolgt durch einen Anschluss an
die vorhandene Schmutzwasserkanalisation der Samtgemeinde Zeven. Die Abwässer
werden der Kläranlage in Zeven zugeleitet.
Die Beseitigung des anfallenden Oberflächenwassers wird innerhalb des Plangebietes
versickert oder dem nächstgelegenen Vorfluter gedrosselt zugeleitet. Weitere
Aussagen erfolgen im weiteren Verfahren.
Die Versorgung mit Strom und Gas erfolgt durch die Stadtwerke Zeven.
Die Müllabfuhr erfolgt durch den Landkreis Rotenburg (Wümme).