Eine Entscheidung: Quer durch das Paragraphendickicht des JVEG

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Eine Entscheidung: Quer durch das Paragraphendickicht des JVEG
„
Sachverständigenvergütung
ladung zu dem Ortstermin nicht von dem
weiteren Beteiligten persönlich unterschrieben wurde, kann bei vernünftiger Betrachtungsweise ein Ablehnungsgrund nicht gesehen werden. Es liegt weder ein Verstoß gegen § 407 Abs. 2 ZPO noch ein anderweitiger Verstoß vor. Der Sachverständige darf
zwar die Begutachtung an sich nicht delegieren. Doch schon bei der Erhebung der Gutachtengrundlage ist er durchaus befugt, sich
Hilfspersonen zu bedienen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., Rz. 1 a zu § 404 ZPO).
Erst recht muss dies für Hilfsarbeiten organisatorischer Art gelten, die lediglich der
Vorbereitung der Erhebung von Grundlagen
dient, wie hier die Ladung eines Ortstermins.
Durch den Zusatz „i. A.“ ist zudem kenntlich
gemacht, dass der die Einladung Unterzeichnende lediglich im Auftrag des vom Gericht bestellten Sachverständigen handelte.
Dass er in der Einladung selbst die Formulierung „ich“ und „mir“ verwendete, ändert an
dem für nach außen erkennbaren Auftreten
im Auftrage des Sachverständigen H. nichts.
Auch dass durch die Ladung selbst erneut
emotional betroffen werden, begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Zum einen
war die Notwendigkeit des Ortstermins spätestens auf Grund des Beschlusses vom
15.10.2009 bekannt, zum anderen träte
diese Betroffenheit auch zu jeglichen anderen Zeitpunkt der Zustellung ein, da durch
diese Besichtigung das für den Schuldner
Unabwendbare greifbar näher rückt.
III. Einer Kostenentscheidung bedarf es im
Hinblick auf GKG KV Nr. 1812 sowie hinsichtlich der Tatsache, dass eine rechtsanwaltliche Vertretung nicht erfolgte, nicht.
Gründe zur Zulassung einer Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich – soweit diese auf Grund des Nachschiebens überhaupt
noch berücksichtigungsfähig sind – (vgl.
Zöller/Vollkommer, a. a. O., Rz. 17 zu § 46
ZPO i. V. m. Zöller/Greger, a. a. O., Rz. 14 zu
§ 406 ZPO).
Fundstelle: juris § 406 Abs. 2 ZPO
Eine Entscheidung –
Quer durch das Paragraphendickicht des JVEG
Einem Sachverständigen, der für sein Gutachten eine Vergütung nach dem JVEG in Höhe
von 1.920,- € geltend gemacht hatte, wurden
vom Amtsgericht Dortmund lediglich 1.593,€ festgesetzt. Nach Einlegung der Beschwerde hatte ihm das LG Dortmund mit Beschluss vom 20.7.2011 (Az.: 9 T 46/11) eine
Vergütung in Höhe von 1.709,- € zugebilligt.
Beim Studium der Gründe des Beschlusses
des LG Dortmund erstaunen die Gründlichkeit und Ausführlichkeit der rechtlichen Ausführungen zu den einzelnen Rechnungsposten, so dass man hier schon von einer Kommentierung des JVEG sprechen kann. Neues
findet man allerdings nicht, weil sich das Gericht auf die Wiedergabe von Zitaten aus den
Kommentaren von Meyer/Höver/Bach und
Hartmann sowie aus den bekannten Gerichtsentscheidungen zu den einzelnen Problemfeldern beschränkt. Das Gericht bleibt
also, was die Auslegung einzelner unbestimmter Rechtsbegriffe angeht, bei der Wiedergabe der herrschenden Auffassung. Dennoch bietet die Entscheidung dem Leser
eine Übersicht, wie die einzelnen Gebührentatbestände von der Mehrheit der Gerichte
und Kommentatoren ausgelegt werden.
Um die Entscheidung transparent zu machen, werden die Kernsätze der Entscheidung in Form von Orientierungshilfen wie
folgt vorangestellt:
1. Als erforderlich ist der Zeitaufwand anzusehen, den ein Sachverständiger mit durch-
schnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen
braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden
Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten
Fragen schriftlich niederzulegen.
2. Grundsätzlich ist von der Richtigkeit der
Angaben des Sachverständigen über die von
ihm aufgewandte Zeit auszugehen.
3. Eine Herabsetzung des vom Sachverständigen angegebenen Zeitaufwands darf nur
erfolgen, wenn zugleich angegeben werden
kann, welche der vom Sachverständigen
angegebenen Arbeitszeiten zu lang bemessen sind und in welcher Zeit und aus welchen Gründen die Einzelarbeit schneller
hätte verrichtet werden können.
4. Der Zeitaufwand für das Konvertieren und
Einfügen der Bilder in das Gutachten ist gesondert zu vergüten und nicht bereits mit
der Pauschale des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
JVEG abgegolten.
5. Da die Höhe der Pauschale nach § 12
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG nach der Zahl der
Anschläge bestimmt wird, kann sie für Seiten, die keine Schriftzeichen enthalten (z. B.
nur Lichtbilder), nicht gewährt werden.
6. Die ständige Bürokraft des Sachverständigen kann im Allgemeinen nicht als Hilfskraft im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 JVEG
angesehen werden, es sei denn, sie übt Tätigkeiten aus, die – aussonderbar von ihren
sonstigen Verrichtungen – auf die Anfer tigung eines konkreten Gutachtens bezogen
werden können. Dazu gehören das Schreiben eines auf Tonband aufgenommenen
Ortsbesichtigungsprotokolls, die Fertigung
von Einladungsschreiben zur Ortsbesichtigung und das Verbringen der Einschreiben
und der an das Gericht zurückzusendenden
Gerichtsakten zur Post.
7. Die Kosten für die Beschaffung und Unterhaltung von Fernsprech- und sonstigen Telekommunikationseinrichtungen gehören zu
den durch die Leistungsvergütung des Sachverständigen bereits abgegoltenen Gemeinkosten und sind daher nicht vergütungsfähig.
Hat er eine Flatrate, kann er auch keine Gesprächsgebühren geltend machen, weil
diese ohnehin, unabhängig von den Telefonaten bei der Gutachtenerstattung, anfallen
und somit zu den nicht vergütungsfähigen
Gemeinkosten gehören.
8. Der Sachverständige hat keinen Anspruch
auf Erstattung der Aufwendungen, die durch
die Erstellung einer für die Handakten bestimmten Ablichtung des Gutachtens angefallen sind.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) erstattete in dem
Rechtsstreit R. u. a. ./. Eigentümergemeinschaft P.-F.-K.-Straße [...] ein schriftliches
Gutachten gemäß der Beschlüsse des Amtsgerichts Dortmund vom 05.05.2009 und
02.06.2009. Unter dem 08.04.2010 erstellte
der Sachverständige sein Gutachten und mit
Rechnung vom 12.04.2010 machte er eine
IfS Informationen 4/2011
m. § 42 ZPO ist lediglich anzunehmen bei
einer Tatsache, die ein auch nur subjektives
Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit
des Sachverständigen vernünftigerweise
rechtfertigen kann. Solche Tatsachen sind
jedoch nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht kein offizieller Grundsatz „des
Weihnachtsfriedens“, der eine Zustellung behördlicher Schreiben verbieten würde. Darüber hinaus ist der weitere Beteiligte auch
nicht als Behörde oder behördenähnlich einzustufen. Der in diesem Zusammenhang gerügte Verstoß gegen das rechtliche Gehör,
da der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des Sachverständigen nicht bekannt gegeben wurde, ist durch die im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens erfolgte Möglichkeit
zur Äußerung geheilt. Darüber hinaus kann
ein solcher Verstoß auch nicht gesehen werden, da auch ohne eine solche Stellungnahme der Antrag aus vorgenannten Gründen
unbegründet wäre. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf stützt, dass die Ein-
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Sachverständigenvergütung
Vergütung in Höhe von 1.920,49 € geltend.
Nachdem 1.687,86 € an den Sachverständigen ausgezahlt worden sind, beantragten sowohl der Sachverständige als auch die Bezirksrevisorin die Festsetzung der Vergütung
gem. § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG. Durch Beschluss
vom 03.08.2010 setzte das Amtsgericht die
Vergütung des Sachverständigen auf
1.593,29 € fest. Gegen diesen Beschluss
wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner
Beschwerde vom 31.01.2011.
Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht
ab und legte die Sache dem Landgericht zur
Entscheidung vor. Der Sachverständige ergänzte sein Vorbringen dahingehend, dass
die Kürzung des Stundensatzes auf 65,00 €
(Honorargruppe 4) korrekt sei. Die Kürzungen bezüglich der Farkopien seien insoweit
richtig, als dass für jeden weiteren Abzug
oder Ausdruck lediglich 0,50 € verlangt werden könnten. Eine darüber hinausgehende
Kürzung der Vergütung sei hingegen nicht
zulässig.
II. Die Beschwerde ist gem. § 4 Abs. 3 JVEG
statthaft und zulässig. In der Sache ist sie
teilweise begründet.
Dem Beschwerdegericht obliegt die volle
Nachprüfung der Festsetzung. Sie umfasst
alle für die Bemessung der Entschädigung
oder Vergütung maßgeblichen Umstände.
Das Verschlechterungsverbot gilt nicht. Das
Beschwerdegericht kann daher alle festgestellten Beträge überprüfen und die einzelnen Rechtspositionen gegebenenfalls auch
zum Nachteil des Beschwerdeführers herabsetzen (Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25.
Auflage 2011, § 4 Rn. 4.18.). Gemäß § 1 Abs.
2 S. 1 JVEG ist die im Rahmen eines Auftrags
geltend gemachte tatsächlich aufgewendete
Zeit nur insoweit zu vergüten, als sie auch
erforderlich war. Als erforderlich ist nur derjenige Zeitaufwand anzusehen, den ein
Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich
nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von
den zu beantwortenden Fragen machen zu
können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme
zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niedezulegen. Dabei sind der Umfang des ihm
unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der
Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen
unter Berücksichtigung seiner Sachkunde
auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang
seines Gutachtens und die Bedeutung der
Streitsache angemessen zu berücksichtigen
(BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, 1 BvR
55/07 zitiert bei juris Rn. 23; BGH, Beschluss
vom 16.12.2003, X ZR 206/98, S. 5, m. w. N.).
Grundsätzlich ist von der Richtigkeit der
Angaben des Sachverständigen über die von
ihm aufgewandte Zeit auszugehen (OLG
Hamm, Beschluss vom 13.09.1996, 9 U
190/95, zitiert bei juris, Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2008, l-10 W
60/08, Rn. 7; Meyer/Höver/Bach, a. a. O.,
§ 8 Rn. 6.49; Hartmann, Kostengesetze, 40.
Auflage 2010, § 8 JVEG Rn. 36.) Ein Anlass
zur Nachprüfung, ob die von dem Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich
war, wird nur dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
18.09.2008, l-10 W 60/08, Rn. 7; Meyer/
Höver/Bach, a. a. O., § 8 Rn. 8.49.), wobei
das Gericht in einem solchen Fall zur Nachprüfung nicht nur berechtigt, sondern auch
verpflichtet ist (Hartmann, a. a. O., § 8 JVEG
Rn. 37.). Das Gericht hat den Angaben des
Sachverständigen nicht schlechthin zu folgen (OLG Hamm, Beschluss vom
13.09.1996, 9 U 190/95, zitiert bei juris, Rn.
5; Hartmann, a. a. O., § 8 JVEG Rn. 37.).
Eine Herabsetzung des von dem Sachverständigen angegebenen Zeitaufwands darf
aber nur erfolgen, wenn zugleich angegeben
werden kann, welche der von dem Sachverständigen angegebenen Arbeitszeiten zu
lang bemessen sind und in welcher Zeit und
aus welchen Gründen die Einzelarbeit
schneller hätte verrichtet werden können.
Das Gericht darf sich insoweit nicht darauf
beschränken, jeweils pauschal eine gewisse
Anzahl von Stunden unter Plausibilitätsgesichtspunkten zu schätzen (BVerfG, Beschluss vom 26.O7.2007, 1 BvR 55/07, zitiert
bei juris, Rn. 24; OLG Düsseldorf, Beschluss
vom 18.09.2008, l-10 W 60/08, Rn. 8;
Meyer/Höver/Bach, a. a. O., § 8 Rn. 8.49).
Der Sachverständige hat 8 der 17 gefertigten Lichtbilder in das Gutachten eingefügt.
Für das Konvertieren und Einfügen der Bilder
macht er einen Zeitaufwand von insgesamt
1,25 Stunden geltend. Der für solche Arbeiten anfallende Zeitaufwand ist grundsätzlich
gesondert zu vergüten und nicht bereits mit
der Pauschale des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG
abgegolten (vgl. Landgericht Dortmund,
Beschluss vom 26.10.2010, 9 T 514/10.)
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZuSEG wurden dem
Sachverständigen für die Erstellung des
schriftlichen Gutachtens einschließlich der
notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte
je angefangene Seite 2 € ersetzt. Der Aufwand - einschließlich des Ersatzes von Hilfskräften - für das Einkleben von Lichtbildern
in das Gutachten war durch die Pauschale
nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZuSEG abgegolten, da
diese auch für nur mit Lichtbildern beklebte
Seiten des Gutachtens gewährt wurde (OLG
Stuttgart, Justiz 1997, 443 (444); Meyer/
Höver/Bach, ZuSEG, 22. Auflage 2002, § 8
Rn. 24.3/25.4.) Gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
JVEG werden für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,75 € je angefangene
1000 Anschläge gesondert ersetzt. Da die
Höhe der Pauschale nach § 12 Abs. 1 S. 2
Nr. 3 JVEG nach der Zahl der Anschläge bestimmt wird, kann sie für Seiten, die keine
Schriftzeichen - z. B. nur Lichtbilder - enthalten, nicht gewährt werden (Meyer/Höver/
Bach, JVEG, 25. Auflage 2011, § 12 Rn.
12.27a); Hartmann, a. a. O., § 12 JVEG Rn.
15). Mit den Pauschalbeträgen für die Erstund Zweitabzüge der Lichtbilder nach § 12
Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG ist lediglich sämtlicher
Aufwand für die Anfertigung von Lichtbildern
oder Farbausdrucken einschließlich des
Aufwands für den Einsatz von Hilfskräften
abgegolten (Meyer/Höver/Bach, a. a. O.,
§ 12 Rn. 12.26). Da die Pauschale des § 12
Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG nach Anschlägen berechnet und für Seiten mit Lichtbildern nicht
gewährt wird und unter § 12 Abs. 1 S. 2 Nr.
2 JVEG lediglich der Aufwand für das Anfertigen der Lichtbilder fällt, ist der Aufwand für
das Einkleben beziehungsweise Einfügen der
Lichtbilder nach dem tatsächlichen Aufwand
zu vergüten (so auch LG Münster, Beschluss
vom 16.02.2009, 5 T 98/08, zitiert bei juris,
Rn. 14.)
Soweit teilweise die Auffassung vertreten
wird, dass der Aufwand für das Einkleben
von Lichtbildern durch die Pauschale des
§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG abgegolten sei,
da diese auch für nur mit Lichtbildern beklebte Seiten des Gutachtens gewährt werde
(Meyer/Höver/Bach, a. a. O., § 12 Rn. 12.27
d).), kann dem nicht gefolgt werden beziehungsweise wird angesichts der widersprüchlichen Kommentierung davon ausgegangen, dass die Kommentierung insoweit
noch nicht der aktuellen Gesetzeslage angepasst wurde (so auch LG Münster, Beschluss
vom 16.02.2009, 5 T 98/08, zitiert bei juris,
Rn. 14).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der
von dem Sachverständigen für das Konvertieren und Einfügen der Lichtbilder geltend
gemachte Zeitaufwand von 1,25 Stunden
nicht erforderlich war. Dieser Zeitaufwand ist
ihm daher vollständig zu vergüten.
Für die Ausarbeitung und Strukturierung des
Gutachtens macht der Sachverständige
einen Zeitaufwand von 10 Stunden, für das
Dikat des Gutachtens 1 Stunde und für den
1. Druck sowie die Kontrolle und Korrektur
einen Zeitaufwand von 0,5 Stunden geltend.
Die Bezirksrevisorin ist der Auffassung, dass
das Drucken des Gutachtens nicht gesondert vergütet werden könne. Dieser Aufwand
falle unter die Auftvendungspauschale des
§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG. Die Kontrolle/Korrektur müsse im Übrigen mit dem Aufwand für das Diktat von 1 Stunde noch mit
abgedeckt werden, da es sich, ausgehend
von 2.700 Anschlägen pro Seite, lediglich
um 7,3 Seiten handele.
Das Gutachten umfasst insgesamt 19.704
Anschläge velteilt auf 26 Seiten. Die gutachterlichen Stellungnahmen befinden sich auf
den Seiten 11 bis 20. lm Übrigen besteht das
Gutachten aus einem Deckblatt, 8 Lichtbildern, der Wiedergabe der Beteiligten und
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Sachverständigenvergütung
seits zu bedenken, dass Einschreiben immer
an der Poststelle abgegeben werden müssten um einen Beleg zu erhalten und Gerichtsakten würden von ihm immer an einer
Poststelle abgegeben, da manche Akten
nicht durch den Briefeinwurf des Postkasten
passten und weil er so die Sicherheit habe,
dass die Akte nicht durch Eingriffe am Briefkasten beschädigt werden könne. Außerdem
sei es unzumutbar, einem Mitarbeiter die
Post mit auf den Heimweg zu geben, wenn
die Poststelle vielleicht schon geschlossen
sei. Der Zeitaufwand der Schreibkraft beziehe sich darüber hinaus auch nicht nur auf
das Einladungsschreiben, sondern auch auf
das Terminsprotokoll und das Gutachten.
Gem. § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG sind mit der
Vergütung nach den §§ 8 bis 11 JVEG auch
die üblichen Gemeinkosten des Sachverständigen sowie der mit der Erstattung des
Gutachtens üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Zu diesen Gemeinkosten
gehören die mit dem Bürobetrieb verbundenen Kosten sowie die Aufwendungen, die
sich aus einer angemessenen Ausstattung
mit technischen Geräten und fachbezogener
Literatur ergeben (Meyer/Höver/Bach, a. a.
O., § 12 Rn. 12.2.). Gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr.
1 JVEG werden aber die für die Vorbereitung
und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für die Hilfskräfte, gesondert ersetzt.
Die ständige Bürokraft des Sachverständigen kann im Allgemeinen nicht als Hilfskraft
im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG angesehen werden, da Aufwendungen für typische Büroarbeiten in der Regel bereits durch
die Leistungsvergütung des Sachverständigen oder die Aufwandsentschädigungen
nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nrn. 2 und 3 JVEG abgegolten werden. Eine ständige Bürokraft
kann jedoch Hilfskraft sein, soweit sie nur
Tätigkeiten ausübt, die - aussonderbar von
ihren sonstigen Verrichtungen - auf die
Anfertigung eines konkreten Gutachtens
bezogen werden können (Meyer/Höver/
Bach, a. a. O., § 12 Rn. 12.19). Aufwendungen für den Einsatz von Schreibkräften können nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG nur
insoweit geltend gemacht werden, als die
Schreibkräfte Arbeiten ausführen, für die
Schreibauslagen nach § 7 Abs. 2 JVEG nicht
erstattet werden und es sich nicht um
Schreiben handelt, deren Aufwand bereits
als Gemeinkosten durch die geltend gemachte Leistungsvergütung des Sachverständigen abgegolten ist. Die Aufwendungen
für eine Hilfskraft zum Schreiben eines auf
Tonband aufgenommenen Ortsbesichtigungsprotokolls sind nach § 12 Abs. 1 S. 2
Nr. 1 als notwendige Aufwendung zur Vorbereitung des Gutachtens zu erstatten (Meyer/
Höver/Bach, a .a. O., § 12 Rn. 12.18 a)/b)).
Der gesamte mit der Erstellung des Gutachtens verbundene Aufwand einschließlich der
Kosten einer eingesetzten Schreibkraft wird
hingegen mit der Aufwendungspauschale
des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG abgegolten
(Meyer/Höver/Bach, a. a. O., § 12 Rn. 12.27
b)).
Die Vorbereitung des Versands ist eine typische Büroarbeit, die nicht gesondert ersetzt
werden kann. Das Schreiben des Gutachtens ist bereits durch die Aufwendungspauschale des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG abgegolten und ist ebenfalls nicht gesondert zu
vergüten. Gleiches gilt für das Schreiben des
Terminsprotokolls, da dieses in das Gutachten mit aufgenommen wurde und dieser
Aufwand dementsprechend ebenfalls durch
die Pauschale des § 12 Abs. 1 S 2 Nr. 3 JVEG
abgegolten ist.
Die Aufwendungen für die Hilfskraft im Zusammenhang mit dem Schreiben der Einladungen zum Ortstermin sind dagegen ebenso wie der Postweg gesondert zu ersetzen.
Der Sachverständige hat ausführlich dargelegt, dass er Gerichtsakten aus nachvollziehbaren Gründen immer an der Poststelle abgibt und dieser Aufwand dann auch nur im
Zusammenhang mit dem betreffenden Gutachten - welches er vorliegend zusammen
mit der Gerichtsakte verschickt hat - anfällt.
Außerdem ist nachvollziehbar, dass die als
Einschreiben verschickten Einladungen zu
dem Ortstermin nicht im Rahmen der typischen Büroarbeit zur Post gebracht werden
konnten, da sie bei der Poststelle abgegeben
werden mussten, was über den ,,normalen“
Aufwand hinausgeht. Das Beschwerdegericht übersieht dabei nicht, dass ausweislich
der Position 5 des Kostenkontrollblattes einige Einladungen auch per Fax versandt wurden, wobei ein zweiseitiges Fax an das Amtsgericht zur Kenntnisnahme von dem Einladungsschreiben übersandt wurde. Letztlich
ist aber unerheblich, ob nur ein oder alle Einladungsschreiben bei der Post abgegeben
werden mussten, da dies in Bezug auf den
zeitlichen Aufwand letztlich keinen Unterschied macht.
Der vom Amtsgericht angenommene Aufwand von insgesamt einer Stunde ist für das
Schreiben der Einladungen zum Ortstermin
und den Postweg sehr großzügig bemessen
und erforderlich und ausreichend. Ein darüber hinausgehender Zeitaufwand ist nicht
zu vergüten. Der Sachverständige macht
pauschal Kosten von 10,00 € für Telefon, Fax
und Internet geltend. Zur Begründung führt
er aus, dass auch eine Flatrate mit Kosten
verbunden sei und seine Kosten seien mit 15
Verbindungen nachgewiesen. Das Vorhalten
eines Telefonanschlusses könne nicht Honorarbestandteil sein. Er fordere als Einheitspreis pro Einheit 0,65 €, worin sowohl Fixkosten als auch variable Kosten mit den Abschreibungen der zugehörigen Anlagen wie
IfS Informationen 4/2011
des Beweisbeschlusses sowie der Darstellung des Ortstermins und der dort getroffenen Feststellungen. Der Sachverständige hat
Fachliteratur ausgewertet, die aktuelle Gesetzeslage wiedergegeben und die Kosten
für den Austausch der Kesselanlage berechnet. Den Zeitaufwand von 0,75 Stunden für
die Berechnung dieser Kosten und das Einfügen der entsprechenden Tabelle in das Gutachten macht der Sachverständige allerdings gesondert geltend.
Von den 0,5 Stunden für den 1. Druck sowie
die Kontrolle und Korrektur des Gutachtens
entfallen erfahrungsgemäß lediglich wenige
Minuten auf den Druck des Gutachtens. Die
0,5 Stunden sind hauptsächlich auf die Korrektur des Gutachlens entfallen. Auch insoweit kann nicht festgestellt werden, dass der
geltend gemachte Zeitaufwand von knappen
30 Minuten für die Kontrolle und Korrektur
des Gutachtens nicht erforderlich war.
Dieser Aufwand ist auch nicht in dem für das
Diktat geltend gemachten Zeitaufwand von 1
Stunde bereits enthalten, denn auch dieser
Zeitaufwand ist als erforderlich anzusehen.
Es ist daher sowohl die 1 Stunde für das
Diktat als auch der für die Korrektur des
Gutachtens geltend gemachte Zeitaufwand
von knappen 30 Minuten zu vergüten. Dem
steht auch nicht entgegen, dass der Sachverständige in seinem Beschwerdeschreiben
vom 28.01.2011 angab, dass unter „Druck
und Kontrolle“ gegebenenfalls auch die weitere Bearbeitung und eventuelle Gutachtenergänzung zu verstehen sei. Selbst wenn
man davon ausgeht, dass diese Arbeiten vorliegend nicht angefallen sind und das
Gutachten lediglich korrekturgelesen wurde,
ist der angegebene Zeitaufwand von 0,5
Stunden als erforderlich anzusehen. Sollten
diese Arbeiten vorliegend doch angefallen
sein, ist der Zeitaufwand von 0,5 Stunden
erst recht als erforderlich anzusehen.
Gem. § 8 Abs. 2 S. 2 JVEG wird die letzte
bereits begonnene Stunde voll gerechnet,
wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war. Vorliegend sind daher 20 Stunden zu vergüten,
weshalb es im Ergebnis dahinstehen kann,
ob der Aufwand für den Druck des Gutachtens gesondert abgerechnet werden
kann.
Der Sachverständige rechnet für die Hilfskraft, eine Büro- und Schreibkraft, einen
Zeitaufwand von 2 Stunden ab, wobei 1,5
Stunden auf das Schreiben der Einladungen
zum Ortstermin und 0,5 Stunden auf den
Versand und Postwege entfallen. Das Amtsgericht kürzte den Zeitaufwand auf 1 Stunde,
da das Schreiben der formularmäßig abgespeicherten Schreiben eine Routineaufgabe
und der Aufwand für einen besonderen Weg
zur Post nicht erstattungsfähig sei. Die
Briefe könnten auf dem Weg eingeworfen
werden. Der Sachverständige gab seiner-
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Sachverständigenvergütung
Telefon und EDV enthalten seien. Dem
Kostenkontrollblatt ist zu entnehmen, dass
sich die 15 Verbindungen sowohl auf Telefonverbindungen als auch auf Fax- und Internetverbindungen beziehen. Die Kosten für
die Beschaffung und Unterhaltung von Fernsprech- und sonstigen Telekommunikationseinrichtungen gehören zu den durch die
Leistungsvergütung des Sachverständigen
abgegoltenen Gemeinkosten. Die Entgelte
für die im Zusammenhang mit dem Auftrag
geführten Gespräche im Orts-, Nah- und
Fernbereich gehören dagegen zu den nach
§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG zu ersetzenden
Aufwendungen (Meyer/Höver/Bach, a. a.
O., § 12 Rn. 12.10).
Dem Sachverständigen sind durch die im
Zusammenhang mit diesem Auftrag geführten Telefongespräche und Internetrecherchen keine weiteren Kosten entstanden. Er
muss lediglich die für die Flatrate ohnehin
entstehenden Gebühren bezahlen, die unabhängig von den im Zusammenhang mit diesem Gutachten geführten Telefonaten anfallen. Durch die Telefonate sind keine konkret
bezifferbaren Kosten verursacht worden.
Eine pauschale Umlage der Grundgebühren
oder der durch die Geräte verursachten
Kosten auf die Gutachteraufträge ist nicht
möglich. Das Vorhalten der Telefon-, Faxund Internetverbindungen gehört zu den Gemeinkosten des Sachverständigen. Erst
zusätzliche, durch den jeweiligen Auftrag
verursachte Kosten können gesondert ersetzt werden. Solche Kosten wurden vorliegend aber weder durch die geführten Telefonate noch durch die versandten Faxe oder
die Internetrecherchen verursacht. Der
Sachverständige hat 5 Ausfertigungen seines Gutachtens an das Amtsgericht übersandt und 1 Ausfertigung für seine Handakte
behalten. Bei der Geltendmachung der Aufwendungen für die gefertigten Ablichtungen
geht der Sachverständige jeweils von 5 Ausfer tigungen aus, da er der Auffassung ist,
dass ihm die Kosten der für die Handakte bestimmten Ablichtungen zu ersetzen seien.
Die Bezirksrevisorin vertritt demgegenüber
die Auffassung, dass der Sachverständige
diese Kosten selber zu tragen habe. Der
Sachverständige hat keinen Anspruch auf Er-
stattung der Aufwendungen, die durch die
Erstellung einer für seine Handakten bestimmten Ablichtung des Gutachtens angefallenen sind (OLG Hamburg, Beschluss vom
27.02.2006, 1 W 26/06, zitiert bei juris, Rn.
3 ff.; LG Hannover, Beschluss vom
21.03.2006, 25 O 144/04, zitiert bei juris,
Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
12.09.2006, 10 W 70/06, zitiert bei juris, Rn.
5 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2006, 2
Ws 585/06, Rn. 1 ff.; OLG Oldenburg,
Beschluss vom 23.12.2008, 1 W 152/08,
zitiert bei juris, Rn. 12 ff.; Meyer/Höver/
Bach, a. a. O., § 7 Rn. 7.22, Hartmann, a. a.
O., § 7 JVEG Rn. 17; a. A.: OLG Brandenburg,
Beschluss vom 05.01.2007, 4 W 67/06, zitiert
bei juris, Rn. 5 ff.; nicht ganz eindeutig OLG
Köln, Beschluss vom 08.03.2007, 13 U 1/6,
Rn. 6, da sich die Entscheidung hauptsächlich
mit der Frage der Erstattungsfähigkeit derjenigen Kosten beschäftigt, die durch für die
Handakte des Sachverständigen bestimmte
Ablichtungen des Untersuchungsmaterials
angefallen sind).
Durch Artikel 19 Nr. 1 des Entwurfs eines
zweiten Gesetzes zur Modernisierung der
Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom
19.10.2006 wurde in § 7 Abs. 2 S. 3 JVEG
vor den Wörtern „für Ablichtungen“ das Wort
,,nur“ eingeftigt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass in der Rechtsprechung streitig
sei, „ob auch nach dem lnkrafttreten des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes Kosten für die Ablichtung des Gutachtens für die Handakten des Sachverständigen zu erstatten sind, weil diese Kosten in
§ 7 Abs. 2 JVEG - anders als früher im
Gesetz über die Entschädigung von Zeugen
und Sachverständigen - nicht mehr genannt
sind. Dies ist auch folgerichtig, hat sich der
Entwurf des JVEG doch an dem Bild des
selbständig und hauptberuflich tätigen
Sachverständigen orientiert. Von diesem
muss man erwarten, dass ihm das Gutachten auch nach dessen Vorlage bei Gericht
entweder elektronisch oder in Form einer
Kopie weiterhin zur Verfügung steht, um es
gegebenenfalls später vor Gericht mündlich
zu erläutern. Mit der Einfügung des
Wortes „nur“ soll nunmehr klargestellt werden, dass nur in den in dieser Vorschrift ge-
nannten Fällen die anfallenden Kosten erstattet werden sollen“ (BT-Drucksache
16/3038 54 (54)). Der Gesetzgeber hat sich
durch diese Änderung eindeutig und bewusst gegen eine Erstattungsfähigkeit der
Kosten einer für die Handakten des Sachverständigen bestimmten Ablichtung des Gutachtens entschieden. Für eine Erstattung
der insoweit entstandenen Aufwendungen
des Sachverständigen besteht daher keine
rechtliche Grundlage (so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.12.2008, 8 W
152/08, zitiert bei juris, Rn. 15 f.).
Bei der Berechnung der bzgl. der gefertigten
Ablichtungen erstattungsfähigen Aufwendungen ist demzufolge jeweils von 4 Exemplaren auszugehen. Der Sachverständige
machte zunächst jeweils 2,00 € für insgesamt 20 Farbkopien gem. § 7 Abs. 2 JVEG
geltend. Diese Ablichtungen beziehen sich
auf die 4 mit jeweilig 2 Lichtbildern versehenen Seiten des Gutachtens. Nunmehr macht
er jeweils 0,50 € für 20 Seiten geltend.
Jedes Foto in den Kopien des Gutachtens gilt
als ein jeweils weiterer Abzug mit O,50 €.
Mehrere Lichtbilder auf demselben Ausdruck zählen einzeln (Hartmann. a. a. O.,
§ 12 JVEG Rn. 14). Die von dem Sachverständigen geltend gemachten Ablichtungskosten sind daher wie folgt zu kürzen beziehungsweise zu ändern:
Farbkopien: 4 Ablichtungen x 8 weitere Ausdrucke der Lichtbilder i. S. d. § 12 Abs. 1 S.
2 Nr. 2 JVEG, jeweils 0,50 € = 16,00 €
Kopien des Gutachtens: 4 Ablichtungen x 22
Seiten = 88 Seiten,
davon 50 Seiten x 0,50 € = 25,00 €
und 38 Seiten x 0,15 € = 5,70
Kopien aus d. Akte + techn. Unterlagen: 34
Ablichtungen x 0,15 € = 5,10 €
Die Pauschale des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
JVEG beträgt 0,75 € je angefangene 1000
Anschläge, so dass die Pauschale bei vorliegend 19.704 Anschlägen 15,00 € und nicht
14,78 € beträgt.
Unter Berücksichtigung dieser Änderungen
ergibt sich eine festzusetzende Vergütung
von insgesamt 1.709,54 €.
Fundstelle: Keine, da noch nicht in einer anderen
Fachzeitschrift veröffentlicht.
Kürzung der Vergütung wegen Überschreitung
des Kostenvorschusses
Im Beweisbeschluss wird dem Sachverständigen in der Mehrzahl der Fälle mitgeteilt,
welcher Kostenvorschuss bei der Justizkasse
bereit liegt, um die Vergütung des Sachverständigen abzudecken. Der Sachverständige
hat vor Aufnahme des Gutachtens zu prüfen,
ob dieser Vorschuss ausreicht, um seine
gesamten Gutachtenkosten einschließlich
der Mehrwertsteuer zu begleichen. Ergibt
eine Überschlagsrechnung, dass der Vorschuss dazu nicht ausreicht, muss er das Gericht darauf hinweisen und mit dem Beginn
der Arbeiten am Gutachten abwarten, bis das
Gericht ihm dazu das Startzeichen gibt.
Diese Hinweispflicht des Sachverständigen
ist in § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO geregelt.
Verstößt der Sachverständige gegen seine
Hinweispflicht, indem er das Gericht nicht
rechtzeitig darauf aufmerksam macht, dass
die Kosten des Gutachtens den eingezahlten
Kostenvorschuss erheblich (um mehr als
20% bis 25%) überschreiten, muss er nach
Einreichung seiner Rechnung mit einer
Kürzung seiner Vergütung rechnen. Diese
Pflichtverletzung führt also regelmäßig zu
einer Kürzung des Vergütungsanspruchs auf
den im Beweisbeschluss angegebenen Be-