Häufig gestellte Fragen zu Beamtenversorgung

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Häufig gestellte Fragen zu Beamtenversorgung
Häufig gestellte Fragen zu Beamtenversorgung
Soweit nachfolgend die männliche Form verwendet wird, geschieht dies zur textlichen Vereinfachung und
bezieht auch die weibliche Form mit ein.
1.) Wie entsteht ein Anspruch auf Ruhegehalt ?
Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte
a) eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat o d e r
b) infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne
grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes
zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes und wird auf der
Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
berechnet.
2.) Was versteht man unter ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ?
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
a) das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, in der sich der
Beamten zuletzt befunden hat; die Dienstbezüge aus einem Beförderungsamt sind
nur versorgungswirksam, wenn der Beamte sie mindestens zwei Jahre erhalten hat
b) ggf. der Familienzuschlag der Stufe 1,
c) sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind
(Zulagen).
3.) Was zählt zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit ?
Unter Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zählen als ruhegehaltfähige
Dienstzeit, die Zeit

als Beamter
(§ 6 HBeamtVG, § 13 LBeamtVG),

eines Wehr- oder Zivildienstes
(§§ 8, 9 HBeamtVG, §§ 14, 15 LBeamtVG),

einer dem Beamtenverhältnis unmittelbar vorangegangenen Beschäftigung als
Angestellter im öffentlichen Dienst
(§ 10 HBeamtVG, § 16 LBeamtVG),

eine für die Laufbahn vorgeschriebenen Ausbildung
(§ 12 HBeamtVG, § 18 LBeamtVG),

u.a. Zeiten als Rechtsanwalt
(§ 11 HBeamtVG, § 17 LBeamtVG).
4.) Wie errechnet sich ein Ruhegehalt ?
Das Ruhegehalt errechnet sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen multipliziert mit
dem Ruhegehaltssatz. Der Höchstruhegehaltssatz beträgt nach 40 Jahren ruhegehaltfähiger
Dienstzeit = 71,75 v.H. (40 Jahre x 1,79375 v.H. = 71,75 v.H.) Der jährliche Steigerungssatz
beläuft sich auf 1,79375 v.H.
Der sich aus den Amtsjahren als Beamter auf Zeit ergebende jährliche Steigerungssatz
(Amtszeit-Skala für Zeitbeamte) beträgt 1,91333 v.H.
5.) Wie berechnet sich der Ruhegehaltssatz ?
Der Ruhegehaltssatz errechnet sich aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit multipliziert mit
1,79375 v.H. Ist der Höchstruhegehaltssatz (71,75 v.H.) nicht erreicht, ist unter bestimmten
Voraussetzungen eine Vergleichsberechnung nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden
Recht durchzuführen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beamte am 31.12.1991 bereits
Beamter war und aus diesem Beamtenverhältnis in den Ruhestand versetzt wird.
Bei kommunalen Wahlbeamten ist eine besondere Ruhegehaltsskala (§ 17 HBeamtVG, § 83
LBeamtVG) zu beachten.
6.) Wie hoch ist das Ruhegehalt und was ist der Versorgungsabschlag ?
Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 v.H. (§ 14 Abs. 4 S. 1 HBeamtVG) und höchstens
71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand (z.B. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem
Dienstunfall beruht, vor Vollendung des 62. Lj. (Hessen) bzw. 63. Lj. (Rheinland-Pfalz) und
unter bestimmten Voraussetzungen auch wegen Schwerbehinderung) wird das Ruhegehalt
um einen Versorgungsabschlag gemindert.
Vermindert wird das Ruhegehalt und nicht der Ruhegehaltssatz. Der Vomhundertsatz der
Verminderung des Ruhegehaltes bleibt unverändert bestehen. Er ändert sich auch nicht mit
dem Erreichen der Altersgrenze, sondern bleibt für die Dauer des Bezuges des
Ruhegehaltes bestehen. Das verminderte Ruhegehalt ist auch Grundlage für eine spätere
Hinterbliebenenversorgung.
7.) Welcher Personenkreis hat Anspruch auf Zahlung eines Ruhegehaltes von der
Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau und was muss veranlasst werden ?
Die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts mit Sitz in Wiesbaden. Sie besitzt Dienstherrnfähigkeit.
Die Versorgungskasse hat den Zweck, nach den Bestimmungen der Satzung den Aufwand
auszugleichen, der ihren Mitgliedern durch die Versorgung ihrer Beamtinnen und Beamten
sowie deren Hinterbliebenen und durch die Unfallfürsorge für ihre Beamtinnen und Beamte
entsteht.
Die Versorgungskasse stellt die Versorgungsleistungen fest und zahlt diese für die Mitglieder
an die Versorgungsberechtigten aus.
Die Mitgliedschaft in der Versorgungskasse bezieht sich auf alle Beamtinnen und Beamte
(und sonstige Bedienstete, die Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen haben oder denen nach diesen Grundsätzen Versorgung gewährt werden
kann) ohne Unterschied, ob die Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf
Probe angestellt sind. Für Beamte auf Widerruf gibt es keine gesetzliche Möglichkeit, in den
Ruhestand versetzt zu werden.
Über den Eintritt bzw. die Versetzung in den Ruhestand entscheidet der Dienstherr. Er wird
Ihnen den Zeitpunkt Ihrer Zurruhesetzung mitteilen und sich rechtzeitig mit der
Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau in Verbindung setzen.
Die Versorgungskasse erstellt den Bescheid über das Ruhegehalt, aus dem die
Bruttoversorgung zu ersehen ist. Der Bescheid wird Ihnen durch einen rechtsmittelfähigen
Bescheid von Ihrem Dienstherrn zugestellt.
8.) Wie werden die Versorgungsbezüge versteuert ?
Versorgungsbezüge gehören nach dem Steuerrecht zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit und unterliegen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG grundsätzlich der
Steuerpflicht. Zu den Versorgungsbezügen zählen Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld und
Unterhaltsbeiträge.
Von den Versorgungsbezügen bleibt ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag, der
jedoch auf einen Höchstbetrag begrenzt wird (Versorgungsfreibetrag), sowie ein Zuschlag
zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei, § 19 Abs. 2 S. 1 EStG.
Durch das Alterseinkünftegesetz vom 05. Juli 2004 wurde bestimmt, dass der
Versorgungsfreibetrag über einen Zeitraum von 35 Jahren abgeschmolzen wird. Die Höhe
wird dabei abhängig vom jeweiligen Jahr des Beginns der Versorgung einmalig festgesetzt.
Auch für Hinterbliebene ist dabei das Jahr des Beginns der Versorgungszahlung an den
Versorgungsurheber maßgebend. Diese Festsetzung gilt anschließend für die gesamte
Laufzeit der Versorgung. Ab dem Jahr 2040 wird es für neue Versorgungsempfänger den
Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nicht mehr geben.
9.) Was benötigt die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau für die
Auszahlung der Versorgungs- / Hinterbliebenenbezüge anstelle der
Lohnsteuerkarte von mir ?
Die Papierlohnsteuerkarte gibt es nicht mehr. Diese wurde bereits ab dem Jahr 2011
abgeschafft und dafür wurde die sog. elektronische Lohnsteuerkarte eingeführt (ELStAM = .
Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale). Aufgrund von unerwartet technischer Probleme
wurde jedoch der Start der elektronischen Lohnsteuerkarte auf den 01. Januar 2013
verschoben.
Anstelle der Lohnsteuerkarte wird einmalig Ihre steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) und
Ihr Geburtsdatum benötigt. Diese Angaben kann die Versorgungskasse von Ihrem
Dienstherrn erhalten.
Mit Hilfe dieser Daten kann die Versorgungskasse Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale
elektronisch von einer Datenbank der Finanzverwaltung abrufen.
Die für die Einkommensteuererklärung benötigen Daten werden der Finanzverwaltung direkt
durch Datenfernübertragung zur Verfügung gestellt (StÄndG 2003).
Eine Mitteilung im DIN A4-Format (elektronische Lohnsteuerbescheinigung), die alle Daten
enthält, die elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, erhalten die
Versorgungsempfänger voraussichtlich Mitte bis Ende Februar des Folgejahres.
Die Bescheinigung selbst brauchen Sie ihrer Steuererklärung nicht beizufügen !
10.) Meine Adresse / Bankverbindung ändert sich. Reicht es aus, wenn ich diese Daten
telefonisch übermittele ?
Nein. Eine telefonische Mitteilung wird - aus Sicherheitsgründen
Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau nicht anerkannt.
-
von
der
Da solche Daten direkt oder indirekt Einfluss auf die Versorgungszahlung haben, müssen
diese Angaben auf dem Postweg bzw. zumindest per Fax übermittelt werden. Bitte haben
Sie hierfür Verständnis. Original-Unterlagen erhalten Sie auf Wunsch zurück.
11.) Ich möchte eine Vollmacht erteilen – ich habe einen neuen Ausbildungsnachweis
(z. B. Schul- bzw. Studienbescheinigung). Können die Unterlagen per Fax oder
E-Mail übersandt werden ?
Sofern die Daten gut lesbar sind, können diese gerne per Fax übermittelt werden, sollten ggf.
noch mal im Original auf dem Postweg übersandt werden. Auch die Übermittlung als E-Mail
ist möglich.
12.) Ich beziehe Versorgungsbezüge und möchte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Wie wirkt sich das erzielte Einkommen auf die Versorgungsbezüge aus ?
Versorgungsberechtigte, die neben ihren Versorgungsbezügen Erwerbs- oder
Erwerbsersatzeinkommen beziehen, erhalten ihre Versorgungsbezüge nur bis zu einer
bestimmten Höchstgrenze (§ 57 HBeamtVG, § 73 LBeamtVG).
Übersteigt die Summe aus Versorgungsbezügen und dem Hinzuverdienst die Höchstgrenze,
führt der die Höchstgrenze übersteigende Betrag zu einer Kürzung der Versorgungszahlung.
Für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand gelten Sonderregelungen.
Für weitere Informationen verweisen wir auf unsere Merkblätter zur Einkommensanrechnung
für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen.
Für Ihren Einzelfall nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
13.) Vor der Ernennung zum Beamten war ich als Arbeiter/Angestellter tätig. Aus
dieser Zeit habe ich einen Rentenanspruch. Führt die Rente zu einer Kürzung
meiner Versorgungsbezüge ?
Haben Sie einen Rentenanspruch erworben (z.B. bei der Deutschen Rentenversicherung
Bund in Berlin, bei der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände
in Wiesbaden, bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen etc.) wird Ihre Versorgung
(gilt auch für Hinterbliebene) nur bis zu einer Höchstgrenze gezahlt (§ 59 HBeamtVG, § 75
LBeamtVG). Beim Überschreiten der Höchstgrenze wird die Versorgung gekürzt.
Sofern das Beamtenverhältnis, aus dem die Versorgung gezahlt wird, nach dem 31.
Dezember 1965 begründet wurde, ist die Rente in vollem Umfang anzurechnen.
Sofern das Beamtenverhältnis, aus dem die Versorgung gezahlt wird, vor dem 01. Januar
1966 begründet wurde, bleiben 40 v.H. der zu berücksichtigenden Rente anrechnungsfrei.
Zur erstmaligen Anrechnung einer Rente benötigen wir immer den vollständigen
Rentenbescheid - mit allen Anlagen -. Bitte übersenden Sie hier nicht den OriginalRentenbescheid, sondern immer nur gut lesbare Fotokopien.
14.) Was passiert mit freiwillig gezahlten Beiträgen, die ich alleine in die
Rentenversicherung eingezahlt habe ?
Solche Beiträge, an denen sich kein Arbeitgeber beteiligt hat, bleiben bei der Anrechnung
außen vor.
15.) Mein Ehegatte hat einen eigenen Rentenanspruch. Ich selbst beziehe
Versorgungsbezüge. Führt im Falle meines Todes die Rente meines Ehegatten zu
einer Kürzung der Hinterbliebenenversorgung ?
Nein. Eine Regelung der Hinterbliebenenversorgung nach § 59 HBeamtVG, § 75 LBeamtVG
erfolgt nur, wenn Sie selbst als Versorgungsurheber den Rentenanspruch erworben haben.
16.) Wird beim Tod eines Ruhegehaltsempfängers ein Sterbegeld gezahlt und wenn ja,
in welcher Höhe ?
Das Sterbegeld ist ein beamtenrechtlicher Versorgungsanspruch eigener Art. Dieser
Anspruch gehört nicht zum Nachlass des Verstorbenen. Der Verstorbene kann die
Sterbegeldberechtigten nicht durch letztwillige Verfügung bestimmen, der Anspruch auf
Sterbegeld entsteht vielmehr originär zu Gunsten der im § 23 HBeamtVG, § 29 LBeamtVG
bezeichneten Personen.
Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen dem pauschalen Sterbegeld und dem
Kostensterbegeld.
Das pauschale Sterbegeld ist
steuerpflichtiger sonstiger Bezug.
ein
nach
dem
Einkommensteuergesetz
(EStG)
Das Kostensterbegeld wird als steuerfreie Beihilfe behandelt (§ 3 Nr. 11 EStG).
Gem. § 23 HBeamtVG, § 29 LBeamtVG erhalten Sterbegeld beim Tod eines Beamten mit
Dienstbezügen, eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder eines
Ruhestandsbeamten
a) der überlebende Ehegatte,
b) die Abkömmlinge des Beamten (leibliches Kind, Adoptivkind oder Enkelkind),
c) Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern, Großeltern) oder Schwester/Bruder, ein Kind
eines Geschwisters oder Stiefkind, falls sie mit dem Verstorbenen in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben oder der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer
gewesen ist.
Der Sterbegeldanspruch entsteht beim Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten. Die
Auszahlung an den überlebenden Ehegatten erfolgt mit der Zahlungsaufnahme der
Hinterbliebenenversorgung und schließt Sterbegeldansprüche der Personen nach b) oder c)
aus.
Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der Dienst- oder Anwärterbezüge bzw. des
Ruhegehalts des Verstorbenen. Da es steuerpflichtig ist, ist zur Auszahlung die steuerliche
Identifikationsnummer des Sterbegeldempfängers erforderlich. Ferner ist eine Erklärung
notwendig, ob die Versteuerung der Versorgungsbezüge (Sterbegeld) nach einer der
Steuerklassen 1 - 5 (Hauptarbeitgeber) oder nach Steuerklasse 6 (Nebenarbeitgeber)
erfolgen soll.
Solange Sie ausschließlich von der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau (BVK)
steuerpflichtige Versorgungsbezüge erhalten, ist die BVK sogenannter „Hauptarbeitgeber“
und der Versorgungsbezug ist nach einer der Steuerklassen 1 - 5 zu versteuern.
Erhalten Sie mehrere steuerpflichtige Bezüge von verschiedenen Zahlstellen (z.B. zwei
Versorgungsbezüge von verschiedenen Versorgungskassen oder Versorgungsbezüge von
der BVK und ein Erwerbseinkommen von einem Arbeitgeber) müssen Sie entscheiden,
welche Zahlstelle „Hauptarbeitgeber“ und welche „Nebenarbeitgeber“ ist. Abhängig davon
wird der Versorgungsbezug nach einer der Steuerklassen 1-5 oder Steuerklasse 6
versteuert. In der Regel wird eine der Steuerklasse 1-5 dem höheren Einkommen und die
Steuerklasse 6 dem geringeren Einkommen zugeordnet. Ist der Bezug von der BVK geringer
und damit nach Steuerklasse 6 zu versteuern, ist die BVK sogenannter „Nebenarbeitgeber“.
Alternativ kann sich der Berechtigte eine entsprechende Bescheinigung von seinem
zuständigen Finanzamt ausstellen lassen und uns vorlegen.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des § 23 Abs. 1 HBeamtVG, § 29 LBeamtVG (s.
vorstehende Aufstellung Buchstaben a/b/c) nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag
zu gewähren (Kostensterbegeld)
Sterbegeldberechtigt können solche Personen sein, die die Kosten der letzten Krankheit
oder Bestattung getragen haben (sog. „sonstige Personen“). Als Nachweis müssen immer
Originalrechnungen vorgelegt werden, die nach evtl. Kostenerstattung bei der
Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau verbleiben.
Nach der Satzung übernimmt die Versorgungskasse die Sterbegeldzahlung nur für
Ruhestandsbeamte. Nicht übernommen werden Bezüge für den Sterbemonat und
Sterbegeld für eine im aktiven Dienst verstorbene Beamtin oder Beamten.
17.) Ich bin Beamter und habe keine Angehörigen. Wird bei meinem Tod ein
Sterbegeld gezahlt und wenn ja, in welcher Höhe ?
Ja. Das Sterbegeld erhalten die Personen, die die Kosten der Bestattung tragen in Höhe der
Aufwendungen bis zum Zweifachen der Dienst- oder Anwärterbezüge oder der
Versorgungsbezüge.
18.) Ich bin Versorgungsempfänger. Kann ich vermögenswirksame Leistungen
erhalten ?
Nein.
Versorgungsempfänger
Vermögensbildungsgesetze.
sind
keine
Arbeitnehmer
im
Sinne
der
Versorgungsempfänger
zählen
nicht
zum
begünstigten
Personenkreis
des
Vermögensbildungsgesetzes. Sofern vor dem Ruhestand von Ihrem Dienstbezügen
vermögenswirksame Leistungen einbehalten und abgeführt wurden, entfällt dies ab Beginn
des Ruhestandes.
19.) Wie hoch ist ein evtl. Witwen/r- oder Waisengeld ?
Das Witwen/rgeld beträgt ab 01.01.2002 grundsätzlich 55 v.H. vom Ruhegehalt des
Verstorbenen; bei Vorliegen der Voraussetzungen kann ein Kinderzuschlag zum
Witwen/rgeld
gewährt
werden.
Diese
Rechtsänderung
durch
das
Versorgungsänderungsgesetz 2001 gilt für alle Ehen
-
die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden, wenn beide Ehegatten nach dem
01.01.1962 geboren sind,
-
die nach dem 31.12.2001 geschlossen wurden.
Für alle vor dem 01.01.2002 geschlossenen Ehen beträgt das Witwen/rgeld unverändert 60
v.H. des Verstorbenen, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist.
Halbwaisen erhalten 12 v.H. und Vollwaisen 20 v.H. des Ruhegehaltes, das der Verstorbene
erhalten hat oder erhalten hätte.
Haben Witwen/r oder Waisen neben der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung
Einkünfte und/oder Renten, wird die Hinterbliebenenversorgung ggf. gekürzt. Insbesondere
können zu einer Kürzung führen:
-
Einkünfte aus einer Beschäftigung im oder außerhalb des öffentlichen Dienstes,
-
Hinterbliebenenrenten aus einer Tätigkeit des verstorbenen Ehegatten/Elternteils,
-
ein eigenes Ruhegehalt der Witwe/des Witwers aus einer Beschäftigung als
Beamtin/Beamter als später hinzukommender Versorgungsbezug.
Nicht zu einer Kürzung führen Renten aus einer eigenen Tätigkeit der Witwe/des Witwers
sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.
Für weitere Informationen verweisen wir auf unsere Merkblätter zur Einkommensanrechnung
für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen.

Für Versorgungsberechtigte nach dem Versorgungsrecht des Landes Hessen
gilt der § 57 HBeamtVG.

Für Versorgungsberechtigte des Landes Rheinland-Pfalz gilt der § 73 und 83
Abs. 7 (Beamte auf Zeit) LBeamtVG.
Hinweis zur Anzeigepflicht
Versorgungsberechtigte Hinterbliebene sind grundsätzlich verpflichtet ihrem ehem.
Dienstherrn bzw. der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau den Bezug und jede
Änderung von Einkünften und Renten unverzüglich anzuzeigen. Über die Anwendung der
Ruhensvorschrift sowie den Umfang einer Ruhensregelung entscheidet ausschließlich die
Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau.
Für Ihren Einzelfall nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Adresse/Ansprechpartner/Telefon der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau
Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau
Welfenstr. 2
65189 Wiesbaden
Herr Pachl
Tel.-Nr.: 0611/845-503
Frau Radtke
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