Häufig gestellte Fragen zu Beamtenversorgung
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Häufig gestellte Fragen zu Beamtenversorgung
Häufig gestellte Fragen zu Beamtenversorgung Soweit nachfolgend die männliche Form verwendet wird, geschieht dies zur textlichen Vereinfachung und bezieht auch die weibliche Form mit ein. 1.) Wie entsteht ein Anspruch auf Ruhegehalt ? Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte a) eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat o d e r b) infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes und wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. 2.) Was versteht man unter ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ? Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind a) das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, in der sich der Beamten zuletzt befunden hat; die Dienstbezüge aus einem Beförderungsamt sind nur versorgungswirksam, wenn der Beamte sie mindestens zwei Jahre erhalten hat b) ggf. der Familienzuschlag der Stufe 1, c) sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind (Zulagen). 3.) Was zählt zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit ? Unter Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zählen als ruhegehaltfähige Dienstzeit, die Zeit als Beamter (§ 6 HBeamtVG, § 13 LBeamtVG), eines Wehr- oder Zivildienstes (§§ 8, 9 HBeamtVG, §§ 14, 15 LBeamtVG), einer dem Beamtenverhältnis unmittelbar vorangegangenen Beschäftigung als Angestellter im öffentlichen Dienst (§ 10 HBeamtVG, § 16 LBeamtVG), eine für die Laufbahn vorgeschriebenen Ausbildung (§ 12 HBeamtVG, § 18 LBeamtVG), u.a. Zeiten als Rechtsanwalt (§ 11 HBeamtVG, § 17 LBeamtVG). 4.) Wie errechnet sich ein Ruhegehalt ? Das Ruhegehalt errechnet sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen multipliziert mit dem Ruhegehaltssatz. Der Höchstruhegehaltssatz beträgt nach 40 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit = 71,75 v.H. (40 Jahre x 1,79375 v.H. = 71,75 v.H.) Der jährliche Steigerungssatz beläuft sich auf 1,79375 v.H. Der sich aus den Amtsjahren als Beamter auf Zeit ergebende jährliche Steigerungssatz (Amtszeit-Skala für Zeitbeamte) beträgt 1,91333 v.H. 5.) Wie berechnet sich der Ruhegehaltssatz ? Der Ruhegehaltssatz errechnet sich aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit multipliziert mit 1,79375 v.H. Ist der Höchstruhegehaltssatz (71,75 v.H.) nicht erreicht, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Vergleichsberechnung nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht durchzuführen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beamte am 31.12.1991 bereits Beamter war und aus diesem Beamtenverhältnis in den Ruhestand versetzt wird. Bei kommunalen Wahlbeamten ist eine besondere Ruhegehaltsskala (§ 17 HBeamtVG, § 83 LBeamtVG) zu beachten. 6.) Wie hoch ist das Ruhegehalt und was ist der Versorgungsabschlag ? Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 v.H. (§ 14 Abs. 4 S. 1 HBeamtVG) und höchstens 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand (z.B. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vor Vollendung des 62. Lj. (Hessen) bzw. 63. Lj. (Rheinland-Pfalz) und unter bestimmten Voraussetzungen auch wegen Schwerbehinderung) wird das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert. Vermindert wird das Ruhegehalt und nicht der Ruhegehaltssatz. Der Vomhundertsatz der Verminderung des Ruhegehaltes bleibt unverändert bestehen. Er ändert sich auch nicht mit dem Erreichen der Altersgrenze, sondern bleibt für die Dauer des Bezuges des Ruhegehaltes bestehen. Das verminderte Ruhegehalt ist auch Grundlage für eine spätere Hinterbliebenenversorgung. 7.) Welcher Personenkreis hat Anspruch auf Zahlung eines Ruhegehaltes von der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau und was muss veranlasst werden ? Die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wiesbaden. Sie besitzt Dienstherrnfähigkeit. Die Versorgungskasse hat den Zweck, nach den Bestimmungen der Satzung den Aufwand auszugleichen, der ihren Mitgliedern durch die Versorgung ihrer Beamtinnen und Beamten sowie deren Hinterbliebenen und durch die Unfallfürsorge für ihre Beamtinnen und Beamte entsteht. Die Versorgungskasse stellt die Versorgungsleistungen fest und zahlt diese für die Mitglieder an die Versorgungsberechtigten aus. Die Mitgliedschaft in der Versorgungskasse bezieht sich auf alle Beamtinnen und Beamte (und sonstige Bedienstete, die Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben oder denen nach diesen Grundsätzen Versorgung gewährt werden kann) ohne Unterschied, ob die Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe angestellt sind. Für Beamte auf Widerruf gibt es keine gesetzliche Möglichkeit, in den Ruhestand versetzt zu werden. Über den Eintritt bzw. die Versetzung in den Ruhestand entscheidet der Dienstherr. Er wird Ihnen den Zeitpunkt Ihrer Zurruhesetzung mitteilen und sich rechtzeitig mit der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau in Verbindung setzen. Die Versorgungskasse erstellt den Bescheid über das Ruhegehalt, aus dem die Bruttoversorgung zu ersehen ist. Der Bescheid wird Ihnen durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid von Ihrem Dienstherrn zugestellt. 8.) Wie werden die Versorgungsbezüge versteuert ? Versorgungsbezüge gehören nach dem Steuerrecht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG grundsätzlich der Steuerpflicht. Zu den Versorgungsbezügen zählen Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge. Von den Versorgungsbezügen bleibt ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag, der jedoch auf einen Höchstbetrag begrenzt wird (Versorgungsfreibetrag), sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei, § 19 Abs. 2 S. 1 EStG. Durch das Alterseinkünftegesetz vom 05. Juli 2004 wurde bestimmt, dass der Versorgungsfreibetrag über einen Zeitraum von 35 Jahren abgeschmolzen wird. Die Höhe wird dabei abhängig vom jeweiligen Jahr des Beginns der Versorgung einmalig festgesetzt. Auch für Hinterbliebene ist dabei das Jahr des Beginns der Versorgungszahlung an den Versorgungsurheber maßgebend. Diese Festsetzung gilt anschließend für die gesamte Laufzeit der Versorgung. Ab dem Jahr 2040 wird es für neue Versorgungsempfänger den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nicht mehr geben. 9.) Was benötigt die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau für die Auszahlung der Versorgungs- / Hinterbliebenenbezüge anstelle der Lohnsteuerkarte von mir ? Die Papierlohnsteuerkarte gibt es nicht mehr. Diese wurde bereits ab dem Jahr 2011 abgeschafft und dafür wurde die sog. elektronische Lohnsteuerkarte eingeführt (ELStAM = . Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale). Aufgrund von unerwartet technischer Probleme wurde jedoch der Start der elektronischen Lohnsteuerkarte auf den 01. Januar 2013 verschoben. Anstelle der Lohnsteuerkarte wird einmalig Ihre steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) und Ihr Geburtsdatum benötigt. Diese Angaben kann die Versorgungskasse von Ihrem Dienstherrn erhalten. Mit Hilfe dieser Daten kann die Versorgungskasse Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch von einer Datenbank der Finanzverwaltung abrufen. Die für die Einkommensteuererklärung benötigen Daten werden der Finanzverwaltung direkt durch Datenfernübertragung zur Verfügung gestellt (StÄndG 2003). Eine Mitteilung im DIN A4-Format (elektronische Lohnsteuerbescheinigung), die alle Daten enthält, die elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, erhalten die Versorgungsempfänger voraussichtlich Mitte bis Ende Februar des Folgejahres. Die Bescheinigung selbst brauchen Sie ihrer Steuererklärung nicht beizufügen ! 10.) Meine Adresse / Bankverbindung ändert sich. Reicht es aus, wenn ich diese Daten telefonisch übermittele ? Nein. Eine telefonische Mitteilung wird - aus Sicherheitsgründen Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau nicht anerkannt. - von der Da solche Daten direkt oder indirekt Einfluss auf die Versorgungszahlung haben, müssen diese Angaben auf dem Postweg bzw. zumindest per Fax übermittelt werden. Bitte haben Sie hierfür Verständnis. Original-Unterlagen erhalten Sie auf Wunsch zurück. 11.) Ich möchte eine Vollmacht erteilen – ich habe einen neuen Ausbildungsnachweis (z. B. Schul- bzw. Studienbescheinigung). Können die Unterlagen per Fax oder E-Mail übersandt werden ? Sofern die Daten gut lesbar sind, können diese gerne per Fax übermittelt werden, sollten ggf. noch mal im Original auf dem Postweg übersandt werden. Auch die Übermittlung als E-Mail ist möglich. 12.) Ich beziehe Versorgungsbezüge und möchte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Wie wirkt sich das erzielte Einkommen auf die Versorgungsbezüge aus ? Versorgungsberechtigte, die neben ihren Versorgungsbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, erhalten ihre Versorgungsbezüge nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze (§ 57 HBeamtVG, § 73 LBeamtVG). Übersteigt die Summe aus Versorgungsbezügen und dem Hinzuverdienst die Höchstgrenze, führt der die Höchstgrenze übersteigende Betrag zu einer Kürzung der Versorgungszahlung. Für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand gelten Sonderregelungen. Für weitere Informationen verweisen wir auf unsere Merkblätter zur Einkommensanrechnung für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen. Für Ihren Einzelfall nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. 13.) Vor der Ernennung zum Beamten war ich als Arbeiter/Angestellter tätig. Aus dieser Zeit habe ich einen Rentenanspruch. Führt die Rente zu einer Kürzung meiner Versorgungsbezüge ? Haben Sie einen Rentenanspruch erworben (z.B. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin, bei der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden, bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen etc.) wird Ihre Versorgung (gilt auch für Hinterbliebene) nur bis zu einer Höchstgrenze gezahlt (§ 59 HBeamtVG, § 75 LBeamtVG). Beim Überschreiten der Höchstgrenze wird die Versorgung gekürzt. Sofern das Beamtenverhältnis, aus dem die Versorgung gezahlt wird, nach dem 31. Dezember 1965 begründet wurde, ist die Rente in vollem Umfang anzurechnen. Sofern das Beamtenverhältnis, aus dem die Versorgung gezahlt wird, vor dem 01. Januar 1966 begründet wurde, bleiben 40 v.H. der zu berücksichtigenden Rente anrechnungsfrei. Zur erstmaligen Anrechnung einer Rente benötigen wir immer den vollständigen Rentenbescheid - mit allen Anlagen -. Bitte übersenden Sie hier nicht den OriginalRentenbescheid, sondern immer nur gut lesbare Fotokopien. 14.) Was passiert mit freiwillig gezahlten Beiträgen, die ich alleine in die Rentenversicherung eingezahlt habe ? Solche Beiträge, an denen sich kein Arbeitgeber beteiligt hat, bleiben bei der Anrechnung außen vor. 15.) Mein Ehegatte hat einen eigenen Rentenanspruch. Ich selbst beziehe Versorgungsbezüge. Führt im Falle meines Todes die Rente meines Ehegatten zu einer Kürzung der Hinterbliebenenversorgung ? Nein. Eine Regelung der Hinterbliebenenversorgung nach § 59 HBeamtVG, § 75 LBeamtVG erfolgt nur, wenn Sie selbst als Versorgungsurheber den Rentenanspruch erworben haben. 16.) Wird beim Tod eines Ruhegehaltsempfängers ein Sterbegeld gezahlt und wenn ja, in welcher Höhe ? Das Sterbegeld ist ein beamtenrechtlicher Versorgungsanspruch eigener Art. Dieser Anspruch gehört nicht zum Nachlass des Verstorbenen. Der Verstorbene kann die Sterbegeldberechtigten nicht durch letztwillige Verfügung bestimmen, der Anspruch auf Sterbegeld entsteht vielmehr originär zu Gunsten der im § 23 HBeamtVG, § 29 LBeamtVG bezeichneten Personen. Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen dem pauschalen Sterbegeld und dem Kostensterbegeld. Das pauschale Sterbegeld ist steuerpflichtiger sonstiger Bezug. ein nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) Das Kostensterbegeld wird als steuerfreie Beihilfe behandelt (§ 3 Nr. 11 EStG). Gem. § 23 HBeamtVG, § 29 LBeamtVG erhalten Sterbegeld beim Tod eines Beamten mit Dienstbezügen, eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder eines Ruhestandsbeamten a) der überlebende Ehegatte, b) die Abkömmlinge des Beamten (leibliches Kind, Adoptivkind oder Enkelkind), c) Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern, Großeltern) oder Schwester/Bruder, ein Kind eines Geschwisters oder Stiefkind, falls sie mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist. Der Sterbegeldanspruch entsteht beim Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten. Die Auszahlung an den überlebenden Ehegatten erfolgt mit der Zahlungsaufnahme der Hinterbliebenenversorgung und schließt Sterbegeldansprüche der Personen nach b) oder c) aus. Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der Dienst- oder Anwärterbezüge bzw. des Ruhegehalts des Verstorbenen. Da es steuerpflichtig ist, ist zur Auszahlung die steuerliche Identifikationsnummer des Sterbegeldempfängers erforderlich. Ferner ist eine Erklärung notwendig, ob die Versteuerung der Versorgungsbezüge (Sterbegeld) nach einer der Steuerklassen 1 - 5 (Hauptarbeitgeber) oder nach Steuerklasse 6 (Nebenarbeitgeber) erfolgen soll. Solange Sie ausschließlich von der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau (BVK) steuerpflichtige Versorgungsbezüge erhalten, ist die BVK sogenannter „Hauptarbeitgeber“ und der Versorgungsbezug ist nach einer der Steuerklassen 1 - 5 zu versteuern. Erhalten Sie mehrere steuerpflichtige Bezüge von verschiedenen Zahlstellen (z.B. zwei Versorgungsbezüge von verschiedenen Versorgungskassen oder Versorgungsbezüge von der BVK und ein Erwerbseinkommen von einem Arbeitgeber) müssen Sie entscheiden, welche Zahlstelle „Hauptarbeitgeber“ und welche „Nebenarbeitgeber“ ist. Abhängig davon wird der Versorgungsbezug nach einer der Steuerklassen 1-5 oder Steuerklasse 6 versteuert. In der Regel wird eine der Steuerklasse 1-5 dem höheren Einkommen und die Steuerklasse 6 dem geringeren Einkommen zugeordnet. Ist der Bezug von der BVK geringer und damit nach Steuerklasse 6 zu versteuern, ist die BVK sogenannter „Nebenarbeitgeber“. Alternativ kann sich der Berechtigte eine entsprechende Bescheinigung von seinem zuständigen Finanzamt ausstellen lassen und uns vorlegen. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des § 23 Abs. 1 HBeamtVG, § 29 LBeamtVG (s. vorstehende Aufstellung Buchstaben a/b/c) nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren (Kostensterbegeld) Sterbegeldberechtigt können solche Personen sein, die die Kosten der letzten Krankheit oder Bestattung getragen haben (sog. „sonstige Personen“). Als Nachweis müssen immer Originalrechnungen vorgelegt werden, die nach evtl. Kostenerstattung bei der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau verbleiben. Nach der Satzung übernimmt die Versorgungskasse die Sterbegeldzahlung nur für Ruhestandsbeamte. Nicht übernommen werden Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für eine im aktiven Dienst verstorbene Beamtin oder Beamten. 17.) Ich bin Beamter und habe keine Angehörigen. Wird bei meinem Tod ein Sterbegeld gezahlt und wenn ja, in welcher Höhe ? Ja. Das Sterbegeld erhalten die Personen, die die Kosten der Bestattung tragen in Höhe der Aufwendungen bis zum Zweifachen der Dienst- oder Anwärterbezüge oder der Versorgungsbezüge. 18.) Ich bin Versorgungsempfänger. Kann ich vermögenswirksame Leistungen erhalten ? Nein. Versorgungsempfänger Vermögensbildungsgesetze. sind keine Arbeitnehmer im Sinne der Versorgungsempfänger zählen nicht zum begünstigten Personenkreis des Vermögensbildungsgesetzes. Sofern vor dem Ruhestand von Ihrem Dienstbezügen vermögenswirksame Leistungen einbehalten und abgeführt wurden, entfällt dies ab Beginn des Ruhestandes. 19.) Wie hoch ist ein evtl. Witwen/r- oder Waisengeld ? Das Witwen/rgeld beträgt ab 01.01.2002 grundsätzlich 55 v.H. vom Ruhegehalt des Verstorbenen; bei Vorliegen der Voraussetzungen kann ein Kinderzuschlag zum Witwen/rgeld gewährt werden. Diese Rechtsänderung durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 gilt für alle Ehen - die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden, wenn beide Ehegatten nach dem 01.01.1962 geboren sind, - die nach dem 31.12.2001 geschlossen wurden. Für alle vor dem 01.01.2002 geschlossenen Ehen beträgt das Witwen/rgeld unverändert 60 v.H. des Verstorbenen, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist. Halbwaisen erhalten 12 v.H. und Vollwaisen 20 v.H. des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte. Haben Witwen/r oder Waisen neben der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung Einkünfte und/oder Renten, wird die Hinterbliebenenversorgung ggf. gekürzt. Insbesondere können zu einer Kürzung führen: - Einkünfte aus einer Beschäftigung im oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, - Hinterbliebenenrenten aus einer Tätigkeit des verstorbenen Ehegatten/Elternteils, - ein eigenes Ruhegehalt der Witwe/des Witwers aus einer Beschäftigung als Beamtin/Beamter als später hinzukommender Versorgungsbezug. Nicht zu einer Kürzung führen Renten aus einer eigenen Tätigkeit der Witwe/des Witwers sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Für weitere Informationen verweisen wir auf unsere Merkblätter zur Einkommensanrechnung für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen. Für Versorgungsberechtigte nach dem Versorgungsrecht des Landes Hessen gilt der § 57 HBeamtVG. Für Versorgungsberechtigte des Landes Rheinland-Pfalz gilt der § 73 und 83 Abs. 7 (Beamte auf Zeit) LBeamtVG. Hinweis zur Anzeigepflicht Versorgungsberechtigte Hinterbliebene sind grundsätzlich verpflichtet ihrem ehem. Dienstherrn bzw. der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau den Bezug und jede Änderung von Einkünften und Renten unverzüglich anzuzeigen. Über die Anwendung der Ruhensvorschrift sowie den Umfang einer Ruhensregelung entscheidet ausschließlich die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau. Für Ihren Einzelfall nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Adresse/Ansprechpartner/Telefon der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau Welfenstr. 2 65189 Wiesbaden Herr Pachl Tel.-Nr.: 0611/845-503 Frau Radtke Tel.-Nr.: 0611/845-504 Fax-Nr.: 0611/845-411 E-Mail: [email protected]