Führerschein - Infos zur Fahrgastbeförderung

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Führerschein - Infos zur Fahrgastbeförderung
1. Wann benötige ich eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Wer
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ein Taxi
einen Mietwagen
einen Krankenkraftwagen oder
einen Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen
Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen führt
bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde, wenn in diesen Fahrzeugen
Fahrgäste befördert werden (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung).
Dieser Fahrerlaubnis bedarf es nicht für
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Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, sowie der
Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nord-AtlantikPaktes,
Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet
werden,
Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten
Rettungsdienste,
Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten
oder Ferienziel-Reisen wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1
ist.
2. Ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zeitlich befristet?
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als 5 Jahren
erteilt.
Sie kann auf Antrag des Inhabers bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen um jeweils 5
Jahre verlängert werden.
3. Welche grundsätzlichen Voraussetzungen müssen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung erfüllt sein?
Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist
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der Besitz eines EU-Scheckkartenführerscheines der Klasse B seit mindestens 2
Jahren (bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen genügt 1 Jahr).
Das bedeutet, dass diejenigen, die noch den alten rosa-roten bzw. grauen Führerschein
besitzen, ihren Führerschein im Rahmen der Erteilung der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung umtauschen müssen. Hierfür sind, zu den geforderten Unterlagen
zudem ein Lichtbild sowie ein Unterschrifts-/Fotoaufkleber zur Herstellung eines
Kartenführerscheines beizubringen.
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das Erreichen des vorgeschriebenen Mindestalters:
1. Vollendung des 21. Lebensjahres
2. Vollendung des 19. Lebensjahres bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung auf Krankenkraftwagen
4. Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?
Antragstellung bei der Wohnsitzgemeinde (Einwohnermeldeamt)
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Zeugnis/Gutachten vom Augenarzt gem. Anlage 6 FeV (nicht älter als 2 Jahre;
Sehtest vom Optiker genügt nicht)
Zeugnis/Gutachten über die ärztliche Untersuchung gem. Anlage 5 FeV (nicht älter
als 1 Jahr)
Gutachten eines Arbeits- oder Betriebsmediziners oder wahlweise ein medizinischpsychologisches Gutachten gem. Anlage 5 FeV
behördliches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
Ortskundeprüfung
Bei Taxi immer erforderlich!
Bei Mietwagen und Krankenkraftwagen erforderlich, wenn Ort des Betriebssitzes
mehr als 50.000 Einwohner
Beispiel:
Stadt Augsburg > 50.000 Einwohner --- Ortskunde erforderlich
Städte, Märkte und Gemeinden im Landkreis Augsburg < 50.000 Einwohner --Ortskunde nicht erforderlich
Die Ortskundeprüfung für das Pflichtfahrgebiet Augsburg (Stadt und Landkreis) kann bei der
TÜV Süd Auto Service GmbH und bei der Taxi Augsburg eG abgelegt werden.
Die Prüfungsgebühr beträgt 50,- €.
Die Prüfung findet folgendermaßen statt:
TÜV Süd Auto Service GmbH, Oskar-von-Miller-Str. 17, 86199 Augsburg (Tel.: 0821/5904-0)
am 4. Montag des Monats um 14.00 Uhr
Taxi Augsburg eG (Tel.: 0821/510383) jeden 5. Monat um 18.30 Uhr.
5. Was muss bei einer Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
unternommen werden?
Antragstellung bei der Wohnsitzgemeinde (Einwohnermeldeamt)
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Zeugnis/Gutachten vom Augenarzt gem. Anlage 6 FeV (nicht älter als 2 Jahre;
Sehtest vom Optiker genügt nicht)
Zeugnis/Gutachten über die ärztliche Untersuchung gem. Anlage 5 FeV (nicht älter
als 1 Jahr)
behördliches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
Hinweis:
Ab dem 60. Lebensjahr ist zu den oben genannten Unterlagen zusätzlich ein Gutachten eines
Arbeits- und Betriebsmediziners oder wahlweise ein medizinisch-psychologisches Gutachten
einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle beizubringen.