Führerschein - Infos zur Fahrgastbeförderung
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Führerschein - Infos zur Fahrgastbeförderung
1. Wann benötige ich eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Wer • • • • ein Taxi einen Mietwagen einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen führt bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde, wenn in diesen Fahrzeugen Fahrgäste befördert werden (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung). Dieser Fahrerlaubnis bedarf es nicht für • • • • Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nord-AtlantikPaktes, Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden, Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist. 2. Ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zeitlich befristet? Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als 5 Jahren erteilt. Sie kann auf Antrag des Inhabers bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen um jeweils 5 Jahre verlängert werden. 3. Welche grundsätzlichen Voraussetzungen müssen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erfüllt sein? Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist • der Besitz eines EU-Scheckkartenführerscheines der Klasse B seit mindestens 2 Jahren (bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen genügt 1 Jahr). Das bedeutet, dass diejenigen, die noch den alten rosa-roten bzw. grauen Führerschein besitzen, ihren Führerschein im Rahmen der Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung umtauschen müssen. Hierfür sind, zu den geforderten Unterlagen zudem ein Lichtbild sowie ein Unterschrifts-/Fotoaufkleber zur Herstellung eines Kartenführerscheines beizubringen. • das Erreichen des vorgeschriebenen Mindestalters: 1. Vollendung des 21. Lebensjahres 2. Vollendung des 19. Lebensjahres bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Krankenkraftwagen 4. Welche Unterlagen müssen eingereicht werden? Antragstellung bei der Wohnsitzgemeinde (Einwohnermeldeamt) • • • • • Zeugnis/Gutachten vom Augenarzt gem. Anlage 6 FeV (nicht älter als 2 Jahre; Sehtest vom Optiker genügt nicht) Zeugnis/Gutachten über die ärztliche Untersuchung gem. Anlage 5 FeV (nicht älter als 1 Jahr) Gutachten eines Arbeits- oder Betriebsmediziners oder wahlweise ein medizinischpsychologisches Gutachten gem. Anlage 5 FeV behördliches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde) Ortskundeprüfung Bei Taxi immer erforderlich! Bei Mietwagen und Krankenkraftwagen erforderlich, wenn Ort des Betriebssitzes mehr als 50.000 Einwohner Beispiel: Stadt Augsburg > 50.000 Einwohner --- Ortskunde erforderlich Städte, Märkte und Gemeinden im Landkreis Augsburg < 50.000 Einwohner --Ortskunde nicht erforderlich Die Ortskundeprüfung für das Pflichtfahrgebiet Augsburg (Stadt und Landkreis) kann bei der TÜV Süd Auto Service GmbH und bei der Taxi Augsburg eG abgelegt werden. Die Prüfungsgebühr beträgt 50,- €. Die Prüfung findet folgendermaßen statt: TÜV Süd Auto Service GmbH, Oskar-von-Miller-Str. 17, 86199 Augsburg (Tel.: 0821/5904-0) am 4. Montag des Monats um 14.00 Uhr Taxi Augsburg eG (Tel.: 0821/510383) jeden 5. Monat um 18.30 Uhr. 5. Was muss bei einer Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung unternommen werden? Antragstellung bei der Wohnsitzgemeinde (Einwohnermeldeamt) • • • Zeugnis/Gutachten vom Augenarzt gem. Anlage 6 FeV (nicht älter als 2 Jahre; Sehtest vom Optiker genügt nicht) Zeugnis/Gutachten über die ärztliche Untersuchung gem. Anlage 5 FeV (nicht älter als 1 Jahr) behördliches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde) Hinweis: Ab dem 60. Lebensjahr ist zu den oben genannten Unterlagen zusätzlich ein Gutachten eines Arbeits- und Betriebsmediziners oder wahlweise ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle beizubringen.