Lohnsteuertabellen - Hannoversche Kassen

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Lohnsteuertabellen - Hannoversche Kassen
Gestaltungsmöglichkeiten
Lohnsteuertabelle
bei
der
Anwendung
der
besonderen
In der allgemeinen Lohnsteuertabelle („A“) wird davon ausgegangen, dass der
Mitarbeiter in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig ist. Bei der
besonderen Lohnsteuertabelle („B“) geht man davon aus, dass es sich um Beamte
handelt, dass also in keinem Zweig der Sozialversicherung Versicherungspflicht vorliegt. Hier liegt das Problem, da Versicherte im Waldorf-Versorgungswerk gewissermaßen zwischen A und B eingestuft werden müssten. Im FachTelegramm vom
09.09.2009 hatten wir eine Stellungnahme von BDO, unseren Steuerberatern und
Wirtschaftsprüfern, veröffentlicht, nach der wir inzwischen empfehlen, die besondere
Lohnsteuertabelle anzuwenden.
Im Ergebnis wird bei der allgemeinen Lohnsteuertabelle ein höherer Versorgungsfreibetrag zu Grunde gelegt, so dass bei Anwendung dieser Tabelle weniger Steuern
vom Brutto-Gehalt abgeführt werden. In der besonderen Lohnsteuertabelle wird ein
geringerer Versorgungsfreibetrag berücksichtigt, so dass bei Anwendung dieser
Tabelle mehr Steuern vom Brutto-Gehalt abgeführt werden.
Viele der Einrichtungen, die das Waldorf-Versorgungswerk anbieten, haben ihren
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Zusage gemacht, dass sie bei Eintritt ins
Waldorf-Versorgungswerk das gleiche Netto-Gehalt behalten wie vorher, als sie noch
in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren. Wird dies auch bei
Verwendung der Lohnsteuertabelle B so gehandhabt, ergibt sich ein höheres
abgesenktes Brutto-Gehalt und somit eine Mehrbelastung für den Arbeitgeber.
Ein Beispiel:
Brutto-Gehalt
Steuern
KV, PV, AV
RV
Netto-Gehalt
AG-Belastung
WaldorfWaldorfGesetzliche
Rentenversicherung Versorgungswerk Versorgungswerk
Steuertabelle A
Steuertabelle B
2.500,00
2.107,32
2.146,51
366,16
263,57
298,64
263,13
221,79
225,91
1
248,75
648,49
648,49 1
1.621,96
1.621,96
1.621,96
2.983,13
2.953,37
2.996,22
Beispielrechnung: Steuerklasse 4, keine Kinder, keine Kirchensteuer
1
Beitrag zum Waldorf-Versorgungswerk
Ansprechpartner für Nachfragen: Kai Lehmberg, 05 11 82 07 98 – 66
FachTelegramm Ausgabe Nr. 5 vom 02.02.2010
Bei der Berechnung der abgesenkten Gehälter gibt es nun folgende Alternativen:
1.) Das abgesenkte Gehalt wird mit der Steuertabelle A ermittelt (im obigen
Beispiel: EUR 2.107,32), für die tatsächliche Gehaltsabrechnung wird aber die
Steuertabelle B angewendet. Es ergibt sich ein geringeres Netto-Gehalt, so
dass der Mitarbeiter die Mehrbelastung trägt.
2.) Das abgesenkte Gehalt wird mit der Steuertabelle B ermittelt (im obigen
Beispiel: EUR 2.146,51), für die tatsächliche Gehaltsabrechnung wird ebenfalls
Steuertabelle B angewendet. Durch das höhere abgesenkte Brutto-Gehalt
trägt der Arbeitgeber die Mehrbelastung.
Ein Mittelweg, der die Kosten auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber verteilt und zugleich
eine Erleichterung bei der Gehaltsberechnung darstellt, ist die pauschale Absenkung
der Gehälter. Wenn eine Einrichtung beispielsweise festlegt, dass die Gehälter für
WVW-Versicherte pauschal um 15 % abgesenkt werden, ist dies eine nachvollziehbare und einfach umzusetzende Regelung. Ständige Neuberechnungen bei einer
Änderung der Steuertabellen oder der Sozialversicherungsbeiträge entfallen damit.
Unseren Erfahrungen nach liegt die durchschnittliche Absenkung der Gehälter bei
etwa 15 %.
Geht man bei dieser Möglichkeit noch einen Schritt weiter, wäre es ebenfalls denkbar, in der Gehaltsordnung zwei verschiedene „Tarife“ zu vereinbaren. Einen Tarif für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der gesetzlichen Rentenversicherung
versichert sind, und einen Tarif für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im WaldorfVersorgungswerk versichert sind. In diesem Zusammenhang können wir Ihnen einen
Artikel von Peter Steinle, Geschäftsführer der Rudolf-Steiner-Schule HamburgBergstedt, aus einer früheren Ausgabe unseres InfoBriefs empfehlen. Zu diesem
Artikel gelangen Sie hier….
Ansprechpartner für Nachfragen: Kai Lehmberg, 05 11 82 07 98 – 66
FachTelegramm Ausgabe Nr. 5 vom 02.02.2010

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