Lohnsteuertabellen - Hannoversche Kassen
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Lohnsteuertabellen - Hannoversche Kassen
Gestaltungsmöglichkeiten Lohnsteuertabelle bei der Anwendung der besonderen In der allgemeinen Lohnsteuertabelle („A“) wird davon ausgegangen, dass der Mitarbeiter in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig ist. Bei der besonderen Lohnsteuertabelle („B“) geht man davon aus, dass es sich um Beamte handelt, dass also in keinem Zweig der Sozialversicherung Versicherungspflicht vorliegt. Hier liegt das Problem, da Versicherte im Waldorf-Versorgungswerk gewissermaßen zwischen A und B eingestuft werden müssten. Im FachTelegramm vom 09.09.2009 hatten wir eine Stellungnahme von BDO, unseren Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, veröffentlicht, nach der wir inzwischen empfehlen, die besondere Lohnsteuertabelle anzuwenden. Im Ergebnis wird bei der allgemeinen Lohnsteuertabelle ein höherer Versorgungsfreibetrag zu Grunde gelegt, so dass bei Anwendung dieser Tabelle weniger Steuern vom Brutto-Gehalt abgeführt werden. In der besonderen Lohnsteuertabelle wird ein geringerer Versorgungsfreibetrag berücksichtigt, so dass bei Anwendung dieser Tabelle mehr Steuern vom Brutto-Gehalt abgeführt werden. Viele der Einrichtungen, die das Waldorf-Versorgungswerk anbieten, haben ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Zusage gemacht, dass sie bei Eintritt ins Waldorf-Versorgungswerk das gleiche Netto-Gehalt behalten wie vorher, als sie noch in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren. Wird dies auch bei Verwendung der Lohnsteuertabelle B so gehandhabt, ergibt sich ein höheres abgesenktes Brutto-Gehalt und somit eine Mehrbelastung für den Arbeitgeber. Ein Beispiel: Brutto-Gehalt Steuern KV, PV, AV RV Netto-Gehalt AG-Belastung WaldorfWaldorfGesetzliche Rentenversicherung Versorgungswerk Versorgungswerk Steuertabelle A Steuertabelle B 2.500,00 2.107,32 2.146,51 366,16 263,57 298,64 263,13 221,79 225,91 1 248,75 648,49 648,49 1 1.621,96 1.621,96 1.621,96 2.983,13 2.953,37 2.996,22 Beispielrechnung: Steuerklasse 4, keine Kinder, keine Kirchensteuer 1 Beitrag zum Waldorf-Versorgungswerk Ansprechpartner für Nachfragen: Kai Lehmberg, 05 11 82 07 98 – 66 FachTelegramm Ausgabe Nr. 5 vom 02.02.2010 Bei der Berechnung der abgesenkten Gehälter gibt es nun folgende Alternativen: 1.) Das abgesenkte Gehalt wird mit der Steuertabelle A ermittelt (im obigen Beispiel: EUR 2.107,32), für die tatsächliche Gehaltsabrechnung wird aber die Steuertabelle B angewendet. Es ergibt sich ein geringeres Netto-Gehalt, so dass der Mitarbeiter die Mehrbelastung trägt. 2.) Das abgesenkte Gehalt wird mit der Steuertabelle B ermittelt (im obigen Beispiel: EUR 2.146,51), für die tatsächliche Gehaltsabrechnung wird ebenfalls Steuertabelle B angewendet. Durch das höhere abgesenkte Brutto-Gehalt trägt der Arbeitgeber die Mehrbelastung. Ein Mittelweg, der die Kosten auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber verteilt und zugleich eine Erleichterung bei der Gehaltsberechnung darstellt, ist die pauschale Absenkung der Gehälter. Wenn eine Einrichtung beispielsweise festlegt, dass die Gehälter für WVW-Versicherte pauschal um 15 % abgesenkt werden, ist dies eine nachvollziehbare und einfach umzusetzende Regelung. Ständige Neuberechnungen bei einer Änderung der Steuertabellen oder der Sozialversicherungsbeiträge entfallen damit. Unseren Erfahrungen nach liegt die durchschnittliche Absenkung der Gehälter bei etwa 15 %. Geht man bei dieser Möglichkeit noch einen Schritt weiter, wäre es ebenfalls denkbar, in der Gehaltsordnung zwei verschiedene „Tarife“ zu vereinbaren. Einen Tarif für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, und einen Tarif für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im WaldorfVersorgungswerk versichert sind. In diesem Zusammenhang können wir Ihnen einen Artikel von Peter Steinle, Geschäftsführer der Rudolf-Steiner-Schule HamburgBergstedt, aus einer früheren Ausgabe unseres InfoBriefs empfehlen. Zu diesem Artikel gelangen Sie hier…. Ansprechpartner für Nachfragen: Kai Lehmberg, 05 11 82 07 98 – 66 FachTelegramm Ausgabe Nr. 5 vom 02.02.2010