Handel und Dienstleistung Hotel-Portal jetzt auch landesweit

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Handel und Dienstleistung Hotel-Portal jetzt auch landesweit
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22.08.2007
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Info und Praxis Handel und Dienstleistung
Handel und Dienstleistung
Erfolg für IHK-Tourismus-Ausschuss
Hotel-Portal jetzt auch landesweit
Die Neue Messe Stuttgart hat jetzt für das Hotelangebot auf ihrer Internetseite www.messestuttgart.de ein Meta-Suchsystem frei geschaltet, das die Hotelangebote von Stuttgart-Marketing und des vom Dehoga Baden-Württemberg empfohlenen Systems DIRS21 miteinander verknüpft. Ab sofort sind dadurch landesweit rund 500 Hotels über die Messeplattform online
buchbar. Neu hinzugekommen ist so die Region Neckar-Alb.
Hier hatte sich die IHK Reutlingen stark dafür
eingesetzt, das Hotellerie- und Gastronomiegewerbe aus ganz Baden-Württemberg am
Portal und so an den erhofften Umsatzeffekten der Neuen Messe zu beteiligen. Der Tourismus-Ausschuss der IHK Reutlingen hatte in
zwei Briefen Wirtschaftsminister Ernst Pfister
um Unterstützung gebeten.
Jetzt auch Balingen, Reutlingen und Tübingen
Von A wie Altdorf und B wie Bad Ditzenbach
über L wie Leinfelden-Echterdingen und M
wie Murrhardt bis hin zu O wie Oberstenfeld
und V wie Vaihingen/Enz reicht die Liste der
Städte und Gemeinden im weiteren Umland
Foto: pixelio
von Stuttgart, in denen Aussteller und Besucher der Neuen Messe einfach und bequem
Hotelzimmer ihrer Wahl buchen können.
Auch Beherbergungsbetriebe in Balingen,
Informationen zum Nichtrauchergesetz
Rauchen in der Gastronomie jetzt geregelt
Seit dem 1. August gilt in Baden-Württemberg das Landesnichtraucherschutzgesetz. Baden-Württemberg ist damit das erste Bundesland,
in dem ein Rauchverbot gesetzlich festgeschrieben ist. Betroffen hiervon sind neben Behörden, Schulen und Krankenhäusern auch die Gaststätten im Land. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Restaurants
handelt oder lediglich Getränke ausgeschenkt werden.
Um die Unternehmen über die neue Situation kompakt informieren zu
können, bieten die baden-württembergischen IHKs ein Merkblatt sowie
eine Übersicht mit den zentralen Fragen und Antworten mit den wichtigsten Neuerungen und gesetzlichen Regelungen an. So kann ein Wirt
etwa einen abgetrennten Nebenraum als Raucherraum deklarieren. In
Biergärten, Straßencafés und Festzelten darf nach wie vor geraucht
werden. Für Diskotheken hingegen gilt ein absolutes Rauchverbot.
Gastronomen haben bereits umgestellt
Viele Gastronomen haben sich übrigens
schon freiwillig auf die Bedürfnisse ihrer
nichtrauchenden Gäste eingestellt. In der
Frühjahrsumfrage der IHKs gab über die
Hälfte der Restaurants an, bereits über
Nichtraucherräume oder -bereiche zu verfügen. Zehn Prozent sind sogar schon
komplett rauchfrei. Bei den Hotels, welche
vom Landesnichtraucherschutzgesetz nicht
betroffen sind, bieten sogar 90 Prozent
schon Nichtraucherzimmer an. Diese werden nach Aussagen vieler Hoteliers immer
stärker nachgefragt.
Reutlingen, Tübingen und weiteren Kommunen sind nun online verfügbar.
Betriebe auf Satelliten- und Luftbildern
Das neue Meta-Suchsystem liefert zum gewünschten Reisetermin Zimmer aus beiden
miteinander verknüpften Buchungssystemen
in einer übersichtlichen und einheitlichen
Ergebnisliste. Zusätzlich kann der künftige
Gast sich als besonderen Service die Lage der
Hotels auf einer neuartigen Karte anzeigen
lassen, die die freien Betriebe auf Satellitenund Luftbildern anzeigt und eine Routenplanfunktion bietet.
IHK-Service
Fragen zum Thema beantwortet Karin Goldstein, Bereichsleiterin Starthilfe und Unternehmensförderung der IHK Reutlingen, Telefon:
0 71 21/2 01-1 25 oder per E-Mail: goldstein@
reutlingen.ihk.de.
Fünf wichtige Regeln für rauchfreie Gaststätten
1. Jeder Wirt muss Raucherräume deutlich als solche kennzeichnen.
2. Rauchen ist nur in vollständig abgetrennten Nebenräumen erlaubt.
3. Ausnahmen gelten für Außengastronomie, Reisegewerbe und Festzelte.
4. In Diskotheken gilt ein absolutes Rauchverbot.
5. Verstößt ein Gast gegen das Rauchverbot, so wird er bestraft, nicht
der Wirt.
Umfassende Informationen liefern das Merkblatt zum Landesnichtraucherschutzgesetz sowie die Übersicht mit wichtigsten Fragen und
Antworten zum neuen Gesetz – online unter www.reutlingen.ihk.de.
Die Industrie- und Handelskammern hatten sich im Vorfeld für eine
unbürokratische Regelung stark gemacht, die sowohl den Schutz der
Gäste und der Mitarbeiter, allen voran der Auszubildenden, als auch
die Bedürfnisse der Betriebe berücksichtigt. Hindernisse und Wettbewerbsverzerrungen durch das Rauchverbot müssen nun in der Ausführung so
gering wie möglich gehalten werden, die
Regelungen eindeutig und unmissverständlich formuliert sein.
Ausgequalmt. Seit dem 1. August sind Gaststätten in BadenWürttemberg rauchfrei.
Foto: pixelio
IHK-Service
Das Merkblatt zum Landesnichtraucherschutzgesetz sowie die Übersicht stehen
unter www.reutlingen.ihk.de zum Download bereit. Fragen zum Thema beantwortet Karin Goldstein, Leiterin des Bereichs
Starthilfe und Unternehmensförderung,
unter Telefon: 071 21/2 01-1 25 oder per
E-Mail: [email protected].
WIRTSCHAFT Neckar-Alb
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