HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN und Antworten der Berliner Anlauf

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HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN und Antworten der Berliner Anlauf
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN und Antworten der Berliner Anlauf- und Beratungsstelle nach
unserem Kenntnisstand vom 15.03.2012. Änderungen vorbehalten!
1.Welche Leistungen aus dem Rentenersatzfonds kann ich konkret erwarten?
•
Der Lenkungsausschuss des Fonds erarbeitet zurzeit die Regelungen für Rentenersatzleistung
Es werden Zeiten ab dem 14. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit berücksichtigt, in denen keine
Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden. Es ist eine Einmalzahlung in Höhe von
300 Euro pro Monat vorgesehen.
Es soll jedoch noch sichergestellt werden, dass die Zahlungen nicht mit Leistungen aus sozialen
Sicherungssystemen verrechnet werden (z.B. ALG II).
2. Ab wann kann ich mit Leistungen aus dem Fonds rechnen? Können Sie mir Antragsformulare und
die Verzichtserklärung (von der ich gehört habe und die mich verunsichert) zusenden?
Leistungen aus dem Fonds können voraussichtlich frühestens ab April 2012 fließen, da das
Verfahren durch den Lenkungssauschuss des Fonds-Heimerziehung derzeit noch überarbeitet wird.
Daher können derzeit auch keine Formulare oder die in Diskussion stehende “Verzichtserklärung”
verschickt werden. Den Beratungsstellen liegen bisher nur Entwürfe vor.
3. 1. Wie läuft die Suche nach fehlenden Unterlagen zur Glaubhaftmachung meines Heimaufenthaltes
ab? Muss ich eine Schweigepflichtsentbindung unterschreiben?
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstelle sind Ihnen bei der Suche nach verloren
gegangenen Heim-Akten behilflich.
Wenn Sie die Aktenrecherche selbst in die Hand nehmen wollen, vermitteln wir Ihnen Kontaktdaten
und Ansprechpartner_innen für Anfragen bei Jugendämtern, städtischen, staatlichen und kirchlichen
Trägern. Die Berliner Senatsverwaltung hat einen Leitfaden_zur_Akteneinsicht entwickelt und
Ansprechpartner_innen in den Behörden und Institutionen für die Suche nach Ihren Unterlagen
benannt. Wir bitten Betroffene, die Ihre Aktenrecherche selbst tätigen, um Rückmeldungen über die
Erfahrungen damit, um weitere Verfahrens- und Kooperationsverbesserungen entwickeln zu können.
Falls Sie diese Aufgabe aufgrund Ihrer schlechten Erfahrungen mit Behörden lieber an die
Beratungsstelle delegieren möchten, bitten wir Sie, uns eine Vollmacht für die Recherche nach
fehlenden Unterlagen, die Ihren Heimaufenthalt glaubhaft belegen, zu erteilen. Sie können Ihre
Vollmacht jederzeit widerrufen.
3.2. Wie kann ich meinen Bedarf auf Sachleistungen aus dem Fonds belegen? Muss ich der
Beratungsstelle eine Schweigepflichtsenbindung gegenüber meinen Ärzten erteilen?
Wir sprechen im Beratungsgespräch über Ihre Lebenssituation und klären, ob Leistungen Ihrer
Krankenkasse oder anderer Behörden, die Ihnen ohnehin zustehen, ausgeschöpft sind. Sollte dies der
Fall sein, ist eine Bestätigung darüber z.B. von Ihrer Krankenkasse nötig. Eine
Schweigepflichtsentbindung gegenüber Ihren behandelnden Ärzten ist nicht notwendig, denn Sie
können bei Bedarf ärztliche Belege selbst anfragen und uns gegebenenfalls vorlegen.
4. Wer kann Leistungen aus dem Fonds-Heimerziehung beantragen?
Der Fonds-Heimerziehung richtet sich derzeit an ehemalige Heimkinder der BRD, die im
Zeitraum von 1949-1975 Unrecht erfahren haben.
5. Ist der Fonds-Heimerziehung ein Entschädigungsfonds?
Der Fonds-Heimerziehung ist kein Entschädigungsfonds, sondern ein FolgeschädenAusgleichsfonds, bzw. ein Fond, der zur Erleichterung und Verbesserung der momentanen
Lebenssituation betragen soll. Der in der Presse häufig verwendete Begriff Entschädigung ist daher
unzutreffend, denn er suggeriert eine Wiedergutmachung für erfahrenes Unrecht. Die vom FondsHeimerziehung derzeit noch in Entwicklung befindliche Lösung für entgangene
Rentenversicherungsbeiträge für erzwungene Arbeit als Jugendliche/r ohne Lohn und
Sozialversicherungsbeiträge ist keine Entschädigung, sondern ein (kleiner) Ersatz für dadurch
entstandene Rentenverluste im Alter und ist in Form einer Einmalzahlung vorgesehen.
Wichtige Hinweise für ehemalige DDR-Heimkinder:
Eine ähnliches Fonds-Verfahren für ehemalige Heimkinder der DDR für den Zeitraum bis 1989
ist derzeit in Vorbereitung und wird ab Sommer 2012 zur Verfügung stehen. Auf der Website des
Fonds-Heimerziehung können Sie sich über den aktuellen Stand informieren: http://www.fondsheimerziehung.de/angebote-fuer-betroffene/heimerziehung-in-der-ddr-geplant.html
Für ehemalige Heimkinder der DDR kann es -insbesondere, wenn Sie in einem Jugendwerkhof oder in
einem Spezialkinderheim untergebracht waren- sinnvoll sein, vorab zu klären, ob für Sie ein RehaVerfahren für Betroffene von SED-Unrecht in Frage kommt.
Ehemalige Heimkinder aus der damaligen DDR haben die Möglichkeit, bei den örtlichen
Landgerichten einen Antrag auf Rehabilitierung zu stellen. Grundlage bietet das SED
Unrechtsbeseitigungsgesetz und das . „Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG).
Rehabilitiert werden ehemalige Heimkinder, deren Heimaufenthalte in Verbindung mit politischer
Verfolgung stehen. Für Heimkinder mit Aufenthalt in dem ehemaligen Jugendwerkhof Torgau besteht
eine gute Aussicht auf Rehabilitierung. Zu prüfen ist auch, ob Leistungen aus dem
Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Frage kommen.
Zur Beratung stehen ihnen folgende Stellen zur Verfügung:
Bürgerbüro e.V. : Beratung von Heimkindern und Opfern der DDR-Jugendhilfe
Beratungsstelle für politisch Traumatisierte der SED-Diktatur