Rücktritt des Schatzmeisters – und nun?

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Rücktritt des Schatzmeisters – und nun?
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Rücktritt des
Schatzmeisters – und nun?
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eder Verein ist gut beraten, in die Satzung Regelungen aufzunehmen, wie beim Rücktritt eines Vorstandsmitglieds die Vollständigkeit
des Vorstands als Beschlussorgan und die Vertretungsberechtigung gewährleistet bleiben.
Rechtliche Grundlagen
Jeder Verein muss einen Vorstand haben, anderenfalls kann der Verein
rechtlich nicht vertreten werden. Im BGB wird geregelt, dass die Satzung des Vereins eine Bestimmung über die Bildung des Vorstands enthalten muss (§ 58 BGB).
Zusätzlich wird in § 26 BGB unter der Überschrift „Vorstand und
Vertretung“ explizit verlangt, dass der Verein einen Vorstand haben
muss, welcher den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Er
hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
In der Vereinssatzung muss geregelt werden, ob der Vorstand aus einer oder mehreren Personen besteht und ob der Verein von einem Vorstandsmitglied einzeln oder von mehreren Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten wird. Wenn der Vorstand nicht ordnungsgemäß
besetzt ist, darf er keine Beschlüsse fassen, ausgenommen die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Nachwahl des vakanten Vorstandsamts.
Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit niederlegen. Diese
Amtsniederlegung ist jederzeit möglich und muss auch nicht begründet werden. Eine erklärte Amtsniederlegung kann nicht zurückgenommen werden. Wenn die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
für den Verein – nach außen rechtswirksam – handeln, liegt kein gültiger Vorstandsbeschluss vor, sodass die Handelnden bei Schäden in
eine persönliche Haftung geraten.
Rücktritt zur Unzeit
Das Vorstandsmitglied verliert sein Amt mit der Erklärung des Rücktritts, ab dem erklärten Rücktritt darf es nicht mehr für den Verein tätig werden. Der ehrenamtlich tätige Vorstand kann grundsätzlich sein
Amt jederzeit niederlegen. Die Niederlegung darf jedoch nicht zur „Unzeit“ erfolgen, sondern sie muss dem Verein angemessene Zeit lassen,
das freiwerdende Vorstandsamt anderweit zu besetzen.
Eine solche „Unzeit“ wird in der Regel dann angenommen, wenn
durch die Amtsniederlegung die zur Vertretung des Vereins erforderlichen Vorstandsmitglieder nicht mehr vorhanden sind oder – sofern
der Vorstand nur aus einer Person besteht – wenn der Verein zeitweilig
handlungsunfähig wird.
Eine zur Unzeit erklärte Amtsniederlegung wird jedoch dennoch als
wirksam erachtet, wenn die Niederlegung aus nicht unredlichen oder
gegen Treu und Glauben verstoßenden Gründen (§ 242 BGB) erklärt
wurde. Für die aus dem Rücktritt zur Unzeit entstehenden finanziellen
Schäden haftet das zurückgetretene Vorstandsmitglied persönlich. Um
diesem Haftungs- und Vertretungsproblem auszuweichen, empfiehlt
sich eine Rücktrittserklärung beispielsweise „zur nächsten Mitgliederversammlung“.
Rücktrittsregelungen in der Satzung
Jeder Verein ist gut beraten, in die Satzung Regelungen aufzunehmen,
wie beim Rücktritt eines Vorstandsmitglieds die Vollständigkeit des Vorstands als Beschlussorgan und die Vertretungsberechtigung gewährleistet bleiben.
Satzungsregelung bei Einzelvertretung: Bei Rücktritt eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder bleibt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vorhanden ist.
Sinnvoll und häufig praktiziert ist eine Bestimmung, wonach sich
der Vorstand selbst ergänzen kann. Satzungsregelung für Selbstergänzung:
Ist ein Vorstandsamt nicht besetzt, kann der Vorstand das vakante Amt
bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst besetzen.
Sofern in einem Verein bestimmte Funktionen für die Vorstandsmitglieder vorgesehen sind, bspw. neben dem Vorsitzenden, seinem Vertreter die Positionen des Schatzmeisters, Sportwart und Jugendwart,
kann eine Person mehrere Vorstandsämter bekleiden, wenn eine bestimmte Kopfzahl für den Vorstand nicht in der Satzung enthalten ist
(OLG Hamm vom 30.11.2010, Az. 1-15 W 286/10,15).
Rücktritt des Schatzmeisters
Der Schatzmeister erklärt seinen Rücktritt – und nun? Der Schatzmeister muss sämtliche in seinem Besitz befindlichen Vereinsunterlagen an den Vorstand oder an eine vom Vorstand benannte Person
herausgeben. Eine erteilte Bankvollmacht muss der Vorstand bei der
Bank löschen lassen.
Soweit der zurückgetretene Schatzmeister auch für die Erledigung
der Buchführung zuständig war, hat er einen eventuell bestehenden
Rückstand aufzuarbeiten. Anderenfalls ist zu prüfen, ob er für die Kosten der Aufarbeitung schadenersatzpflichtig ist. Dieser Anspruch kann
regelmäßig nur bei grober Fahrlässigkeit bestehen. Ulrich Goetze, Wunstorf
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Nr. 43 · bayernsport · 23. Oktober 2012
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