Rücktritt des Schatzmeisters – und nun?
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Rücktritt des Schatzmeisters – und nun?
24 04 Service Rücktritt des Schatzmeisters – und nun? J eder Verein ist gut beraten, in die Satzung Regelungen aufzunehmen, wie beim Rücktritt eines Vorstandsmitglieds die Vollständigkeit des Vorstands als Beschlussorgan und die Vertretungsberechtigung gewährleistet bleiben. Rechtliche Grundlagen Jeder Verein muss einen Vorstand haben, anderenfalls kann der Verein rechtlich nicht vertreten werden. Im BGB wird geregelt, dass die Satzung des Vereins eine Bestimmung über die Bildung des Vorstands enthalten muss (§ 58 BGB). Zusätzlich wird in § 26 BGB unter der Überschrift „Vorstand und Vertretung“ explizit verlangt, dass der Verein einen Vorstand haben muss, welcher den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. In der Vereinssatzung muss geregelt werden, ob der Vorstand aus einer oder mehreren Personen besteht und ob der Verein von einem Vorstandsmitglied einzeln oder von mehreren Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten wird. Wenn der Vorstand nicht ordnungsgemäß besetzt ist, darf er keine Beschlüsse fassen, ausgenommen die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Nachwahl des vakanten Vorstandsamts. Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit niederlegen. Diese Amtsniederlegung ist jederzeit möglich und muss auch nicht begründet werden. Eine erklärte Amtsniederlegung kann nicht zurückgenommen werden. Wenn die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder für den Verein – nach außen rechtswirksam – handeln, liegt kein gültiger Vorstandsbeschluss vor, sodass die Handelnden bei Schäden in eine persönliche Haftung geraten. Rücktritt zur Unzeit Das Vorstandsmitglied verliert sein Amt mit der Erklärung des Rücktritts, ab dem erklärten Rücktritt darf es nicht mehr für den Verein tätig werden. Der ehrenamtlich tätige Vorstand kann grundsätzlich sein Amt jederzeit niederlegen. Die Niederlegung darf jedoch nicht zur „Unzeit“ erfolgen, sondern sie muss dem Verein angemessene Zeit lassen, das freiwerdende Vorstandsamt anderweit zu besetzen. Eine solche „Unzeit“ wird in der Regel dann angenommen, wenn durch die Amtsniederlegung die zur Vertretung des Vereins erforderlichen Vorstandsmitglieder nicht mehr vorhanden sind oder – sofern der Vorstand nur aus einer Person besteht – wenn der Verein zeitweilig handlungsunfähig wird. Eine zur Unzeit erklärte Amtsniederlegung wird jedoch dennoch als wirksam erachtet, wenn die Niederlegung aus nicht unredlichen oder gegen Treu und Glauben verstoßenden Gründen (§ 242 BGB) erklärt wurde. Für die aus dem Rücktritt zur Unzeit entstehenden finanziellen Schäden haftet das zurückgetretene Vorstandsmitglied persönlich. Um diesem Haftungs- und Vertretungsproblem auszuweichen, empfiehlt sich eine Rücktrittserklärung beispielsweise „zur nächsten Mitgliederversammlung“. Rücktrittsregelungen in der Satzung Jeder Verein ist gut beraten, in die Satzung Regelungen aufzunehmen, wie beim Rücktritt eines Vorstandsmitglieds die Vollständigkeit des Vorstands als Beschlussorgan und die Vertretungsberechtigung gewährleistet bleiben. Satzungsregelung bei Einzelvertretung: Bei Rücktritt eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder bleibt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vorhanden ist. Sinnvoll und häufig praktiziert ist eine Bestimmung, wonach sich der Vorstand selbst ergänzen kann. Satzungsregelung für Selbstergänzung: Ist ein Vorstandsamt nicht besetzt, kann der Vorstand das vakante Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst besetzen. Sofern in einem Verein bestimmte Funktionen für die Vorstandsmitglieder vorgesehen sind, bspw. neben dem Vorsitzenden, seinem Vertreter die Positionen des Schatzmeisters, Sportwart und Jugendwart, kann eine Person mehrere Vorstandsämter bekleiden, wenn eine bestimmte Kopfzahl für den Vorstand nicht in der Satzung enthalten ist (OLG Hamm vom 30.11.2010, Az. 1-15 W 286/10,15). Rücktritt des Schatzmeisters Der Schatzmeister erklärt seinen Rücktritt – und nun? Der Schatzmeister muss sämtliche in seinem Besitz befindlichen Vereinsunterlagen an den Vorstand oder an eine vom Vorstand benannte Person herausgeben. Eine erteilte Bankvollmacht muss der Vorstand bei der Bank löschen lassen. Soweit der zurückgetretene Schatzmeister auch für die Erledigung der Buchführung zuständig war, hat er einen eventuell bestehenden Rückstand aufzuarbeiten. Anderenfalls ist zu prüfen, ob er für die Kosten der Aufarbeitung schadenersatzpflichtig ist. Dieser Anspruch kann regelmäßig nur bei grober Fahrlässigkeit bestehen. Ulrich Goetze, Wunstorf In der nächsten Ausgabe lesen Sie: Schadenfälle immer rasch beim ARAG-Versicherungsbüro melden! Service von Lexware VereinsBeratung Tel. 0 89/1 57 02-400 · Fax 0 89/1 57 02-299 · E-Mail: [email protected] www.blsv.de/blsv/vereinsservice.html Nr. 43 · bayernsport · 23. Oktober 2012 Mit diesem Artikel bietet Lexware, eine Marke der Haufe Gruppe, den Leserinnen und Lesern von bayernsport wichtige Informationen rund um das optimale Vereinsmanagement. Unter www.lexware.de/Rabattshop-BLSV erhalten Mitglieder des BLSV unsere Software und Produkte zur Vereinsführung zu rabattierten Sonderkonditionen.