FATCA-Abkommen unterzeichnet - Auswirkungen für US

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FATCA-Abkommen unterzeichnet - Auswirkungen für US
Juli 2013/Private Klienten
FATCA-Abkommen unterzeichnet
- Auswirkungen für US-Staatsangehörige und Green Card Inhaber Von Dr. Stephan Scherer und Dr. Martin Feick
Am 31. Mai 2013 haben die Bundesrepublik
Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika das „Abkommen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit
bezüglich
Auslandskonten
bekannten
USamerikanischen Informations- und Meldebestimmungen“, das sogenannte FATCA-Abkommen, unterzeichnet. Das Abkommen soll dem Bundestag
noch in diesem Jahr zur Genehmigung vorgelegt
werden, so dass es vor dem 30. September 2015 in
Kraft treten kann.
Die Auswirkungen dieses Abkommens auf in
Deutschland lebende US-Staatsangehörige und in
den USA ansässige Deutsche, also insbesondere
die Inhaber einer sogenannten Green Card, sind
nicht zu unterschätzen.
I. Hintergrund und Zielsetzung
Das FATCA-Abkommen dient der bilateralen Umsetzung des US-amerikanischen Foreign Account
Tax Compliance Act (FATCA), das die Steuerhinterziehung durch US-Staatsangehörige und Green
Card Inhaber mithilfe von im Ausland ansässigen
Finanzinstituten verhindern soll.
Ziel des FATCA-Abkommens ist es, den steuerlichen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der USA und Deutschlands zu verbessern.
Hierzu verpflichtet sich Deutschland, von den in
Deutschland ansässigen Finanzinstituten Informationen über für in den USA ansässige Personen oder
US-Staatsangehörige geführte Konten zu beschaffen und der US-Steuerbehörde zur Verfügung zu
stellen.
Hintergrund ist, dass das US-Steuerrecht für die Begründung einer unbeschränkten Steuerpflicht in den
USA neben der Ansässigkeit in den USA auch die
Staatsangehörigkeit genügen lässt. Ein USStaatsangehöriger hat sein gesamtes Welteinkommen grundsätzlich in den USA zu versteuern. Die
US-Staatsangehörigkeit erhalten nach dem in den
USA geltenden Geburtsortprinzip von Geburt an
automatisch alle Personen, die in den USA geboren
sind, unabhängig davon, wo sie ihr Leben verbringen. Gibt ein US-Staatangehöriger seine USStaatsangehörigkeit auf, vermeidet er dadurch zwar,
dass er in Zukunft in den USA steuerpflichtig ist. Jedoch besteht die Gefahr, dass es zu einer Wegzugsbesteuerung („exit tax“) seines gesamten weltweiten Vermögens kommt.
Dass allein die US-Staatsangehörigkeit einer in
Deutschland ansässigen Person zu deren unbeschränkten Steuerpflicht in den USA führt, bedeutet
freilich nicht, dass diese Person in den USA tatsächlich Steuern zu entrichten hat. So ist beispielsweise
nach dem zwischen Deutschland und den USA abgeschlossenen sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen eine Anrechnung von in Deutschland
gezahlter Einkommenssteuer möglich. Die Prüfung,
ob und in welchem Umfang ein in Deutschland lebender US-Staatsangehöriger Steuern zu entrichten
hat, ist jedoch Aufgabe der US-Steuerbehörde. USStaatsangehörige sind daher in der Regel verpflichtet, eine US-Steuererklärung in den USA abzugeben. Gleiches gilt für die Inhaber einer Green
Card.
Vorstehendes gilt vollumfänglich auch für in
Deutschland lebende Deutsche, die zusätzlich
zur deutschen auch die US-Staatsbürgerschaft
(z. B. durch Geburt in den USA) haben (sog.
"Mehrstaater"), unabhängig davon, ob sie Beziehungen zu den USA pflegen und ob sie einen
US-Reisepass besitzen.
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II.
Umfang der Informationspflicht
Das FATCA-Abkommen sieht vor, dass Deutschland
den USA für die Jahre 2013 und alle Folgejahre
einmal jährlich Informationen (u.a. Name, Anschrift,
Kontostand) über die bei einem deutschen Finanzinstitut geführten Konten zur Verfügung stellt, dessen Inhaber ein US-Staatsbürger oder eine in den
USA ansässige natürliche Person (z. B. Green Card
Inhaber) ist (sog. meldepflichtiges Konto).
Bei der Identifizierung der meldepflichtigen Konten
natürlicher Personen durch die deutschen Finanzinstitute haben diese grundsätzlich Konten, deren Saldo oder Wert 50.000 US-Dollar (oder den entsprechenden Betrag in EURO) zum 31. Dezember 2013
übersteigt, auf sogenannte US-Indizien hin zu überprüfen.
US-Indizien
sind
dabei
neben
der
USStaatsangehörigkeit oder der Ansässigkeit des Kontoinhabers in den USA die eindeutige Angabe eines Geburtsorts in den USA, eine aktuelle Postoder Hausanschrift in den USA, eine aktuelle Tele-
fonnummer in den USA, ein Dauerauftrag für Überweisungen auf ein in den USA geführtes Konto, eine
aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in den
USA erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung sowie eine c/o- oder postlagernde Anschrift als
einzige Anschrift des Kontoinhabers in den Unterlagen. Eine c/o- oder postlagernde Anschrift gilt
grundsätzlich unabhängig davon, ob sie sich in den
USA befindet, als US-Indiz. Eine Ausnahme hiervon
wird lediglich für den Fall einer c/o- Anschrift außerhalb der USA für Konten im Wert von unter
1.000.000,00 US-Dollar gemacht.
Liegt ein US-Indiz vor, hat das Finanzinstitut das
Konto als meldepflichtiges Konto zu betrachten,
wenn keine Ausnahme wie beispielsweise der
Nachweis des Verlustes der US-Staatsbürgerschaft
durch den Kontoinhaber eingreift. Das Finanzinstitut
hat das meldepflichtige Konto der zuständigen deutschen Behörde zu melden, die die Informationen
dann der US-Steuerbehörde zur Verfügung stellt.
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