Neuer Tarif für zahntechnische Arbeiten im UVG, IVG und MVG
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Neuer Tarif für zahntechnische Arbeiten im UVG, IVG und MVG
Neuer Tarif für zahntechnische Arbeiten im UVG, IVG und MVG Die Tarifverhandlungen zwischen dem Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz (VZLS) und der Medizinaltarifkommission (MTK), welche die Unfallversicherer sowie die Invalidenversicherung (IV) und die Militärversicherung (MV) vertritt, sind zu einem vorläufigen Abschluss gekommen. Nachdem der Preisüberwacher dem Tarif bereits weitgehend zugestimmt hat, soll er auf den 1. März 2009 in Kraft gesetzt werden. Die Situation ist unübersichtlich und unbefriedigend. Der VZLS wollte einen eigenen Tarifvertrag mit der MTK abschliessen. Dies war jedoch nicht möglich, weil die rechtlichen Grundlagen dazu fehlen. Die MTK empfiehlt den UVGVersicherern nun, die zahntechnischen Arbeiten nach dem revidierten Tarif und zu einem Taxpunktwert von einem Franken zu vergüten. Die IV und die MV haben sich dieser Lösung angeschlossen. Santésuisse als Dachorganisation der Krankenversicherer lehnt die Übernahme des neuen Tarifes für den Bereich KVG ab. Gemeinsamer Tarif für alle Sozialversicherungen als Ziel Zu Beginn der 1990er-Jahre zeichnete sich ab, dass eine Gesamtrevision des Tarifs für zahntechnische Leistungen nötig würde. Dies vor allem, weil er auf veralteten Erhebungsdaten beruhte. Dabei definierte die SSO als oberstes Ziel, einen neuen gesamtschweizerischen Tarif gemeinsam für alle Sozialversicherungen zu erreichen, welcher sowohl den Bereich des Unfall-, Invaliden- und Militärversicherungsgesetzes sowie des Krankenversicherungsgesetzes abdeckt. Beobachterstatus der SSO in den Verhandlungen zugesichert Die angestrebte Revision verzögerte sich immer wieder. Im Jahr 2000 kündigte der Verband der Zahntechnischen Laboratorien der Schweiz (VZLS) den Tarifvertrag mit der Medizinaltarifkommission (MTK) und der SSO per 30. Juni 2001. Erst 2004 nahm die neue Verbandsleitung des VZLS die Tarifverhandlungen auf. In der Folge einigten sich die Parteien darauf, dass der VZLS unter Beteiligung der SSO mit der MTK Verhandlungen führen soll. Der SSO – als Partnerin des vormaligen Technikertarifs – wurde volle Einsicht in die Tarifunterlagen zugesichert. Damit wurde der SSO ein Beobachterstatus erteilt. Transparenz verwehrt Die SSO musste indes verschiedentlich feststellen, dass sie von MTK und VZLS übergangen wurde. Trotz Beschwerden der SSO wurden die Verhandlungen zwischen VZLS und MTK fortgeführt, was klar gegen die vereinbarte Transparenz verstiess: Der SSO wurde der Einblick in Unterlagen zur Kostengestaltung wiederholt vorenthalten. Zwar haben der VZLS und die MTK die entsprechenden Unterlagen dem eidgenössischen Preisüberwacher bereits im Sommer 2006 unterbreitet, aber erst nach weiteren Interventionen, im Oktober 2008 - mehr als zwei Jahre nach dem Preisüberwacher - erhielt die SSO vollständigen Einblick in Unterlagen zur Kostengestaltung. Die von der SSO eingebrachten Änderungsanträge betreffend Konkordanzliste und Materialpreise wurden nicht berücksichtigt. Ultimatum und Drohung An einer gemeinsamen Sitzung der Tarifpartner im November 2008 wurde von der SSO verlangt, einem Tarifvertrag zuzustimmen, ohne dass sie in die Verhandlungen einbezogen worden war. Ein solches Vorgehen hätte bedeutet, dass die SSO auch in Zukunft Verhandlungsergebnisse zwischen VZLS und MTK einfach zu übernehmen hätte. VZLS und MTK kündigten an, auch ohne Plazet der SSO weiterzumachen und den neuen Tarif per 1. März 2009 in Kraft zu setzen. Dies sollte in einem Vertrag zwischen VZLS und MTK geregelt werden. Zahntechniker nicht Leistungserbringer in Sozialversicherungsbereich Der Vorstand der SSO konnte es nicht verantworten, diesen Vertrag zu unterzeichnen: Sie hatte auf dessen Inhalt keinen Einfluss und konnte deshalb für die Umsetzung keine Mitverantwortung übernehmen. Der SSO wurden die Mitwirkungsrechte an den Tarifverhandlungen verwehrt, und sie musste davon ausgehen, dass dieses Vorgehen sich wiederholen würde. Die MTK stellte inzwischen selber fest, dass ihr die rechtlichen Voraussetzungen fehlen, um alleine mit dem VZLS einen gültigen Tarifvertrag zu unterzeichnen. In einem Brief vom 11. Dezember 2008 an den VZLS hält die MTK fest: „Aufgrund der Tatsache, dass die Zahntechniker nicht Leistungserbringer nach dem Bundesgesetz über die Krankversicherung (KVG) sind und Artikel 69 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) einen Hinweis auf die Artikel 44 und 46-54 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) enthält, hat die Kommission Abstand von einem Vertrag mit Ihrem Verband genommen.“ Auf den juristischen Sachverhalt, dass die Zahntechniker nicht als direkte Leistungserbringer in den Sozialversicherungen anerkannt sind, hatte die SSO die Zentralstelle für Medizinaltarife (ZMT) als Stabsstelle der MTK seit Jahren wiederholt und ausdrücklich – aber leider vergeblich – hingewiesen. Rechtliche Rahmenbedingungen Artikel 35 ff des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) benennt die gesetzlich zugelassenen Leistungserbringer. Die Zahntechniker gehören nicht dazu. Ein gemeinsamer Antrag von VZLS und santésuisse auf Aufnahme der Zahntechniker als Leistungserbringer im KVG wurde vom Bundesrat im Jahr 2000 abgelehnt. Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) sowie die entsprechende Verordnung (Art. 69 UVV) verweisen in dieser Frage ebenfalls auf die Regelung im KVG. Die Zahntechniker sind damit weder im Bereich des KVG noch des UVG als Leistungserbringer anerkannt. Sie erbringen auch keine direkten Leistungen am Patienten. Im Bereich der Privatpatienten sind Preisvereinbarungen zwischen Verbänden nicht zulässig; der einzelne Zahnarzt verhandelt mit dem Zahntechniker autonom über dessen Vergütung. Empfehlungen der SSO zuhanden ihrer Mitglieder für den Bereich der Sozialversicherungen Im täglichen Umgang der SSO-Mitglieder mit ihrem Zahntechniker ergibt sich gegenwärtig eine unbefriedigende, komplizierte und administrativ aufwändige Situation. Das SSOMitglied ist mit drei verschiedenen Abgeltungssystemen im Bereich Zahntechnik konfrontiert: Dem neuen Zahntechnik-Tarif für UVG/IV und MV, dem alten KVG-Tarif und den Vergütungen der Zahntechnik für Privatpatienten. Um den administrativen Aufwand möglichst klein zu halten, empfiehlt die SSO ihren Mitgliedern auf Grund der heutigen Situation folgendes Vorgehen: 1. Bei UVG/IV/MV-Fällen soll beim Labor unbedingt ein Kostenvoranschlag nach neuem Tarif eingeholt werden, der dann beim Versicherer eingereicht wird. Da unsicher ist, ob alle Versicherer der Empfehlung der MTK folgen und die Zahntechnik nach neuem Tarif vergüten, ist es angezeigt, zunächst die Zahlung des Versicherers abzuwarten und erst dann die Zahntechniker-Rechnung zu begleichen. So lassen sich allfällige Verluste des Zahnarztes vermeiden; 2. Im KVG gilt bis auf Weiteres der alte Zahntechnik-Tarif mit einem Taxpunktwert von Fr. 5.55; Abgeltung der Zahntechnik für Privatpatienten 1. Vorab ist festzuhalten, dass aus wettbewerbsrechtlichen Gründen Tarifvorgaben für den Bereich Privatpatienten nicht zulässig sind. Die Vergütung des Zahntechnikers durch den Zahnarzt ist Gegenstand von Verhandlungen zwischen den beiden betroffenen Parteien. 2. Auch wenn der Tarif für Zahntechniker im Bereich Sozialversicherungen seit 1994 unverändert geblieben ist, so sind auch die zahntechnischen Labors von Kostensteigerungen nicht verschont geblieben. Die meisten Labors haben deshalb ihre Preise für Arbeiten der Privatpatienten angepasst. 3. Der neue Tarif für Zahntechnik beinhaltet einen aktuellen Katalog der zahntechnischen Leistungen. Von Seiten der zahntechnischen Laboratorien kann deshalb durchaus ein Interesse bestehen, ihre Leistungen nach dem neuen Katalog abzurechnen. Die Änderung der Leistungsgrundlagen soll nach Ansicht der wirtschaftlichen Kommission der SSO (WiKo) kostenneutral erfolgen; d.h. wenn die Preise der Zahntechnik in der Zwischenzeit der Teuerung angepasst wurden, so soll der Wechsel zum neuen Leistungskatalog nicht kostentreibend sein. Die wirtschaftliche Lage und die Interessen der Patienten, welche die Zahntechnik schlussendlich zu bezahlen haben, legen ein solches Verhalten nahe. Ein erster Vergleich zwischen den aktuellen Rechnungen für zahntechnische Arbeiten und den Berechnungen der gleichen Leistungen nach neuem Leistungskatalog zeigt, dass der Taxpunktwert für die Zahntechnik im Bereich von Fr. 0.82 bis ca. Fr. 0.89 anzusiedeln wäre. Diese Bandbreite mag einer der Anhaltspunkte für die Diskussionen zwischen dem Zahnarzt und dem Zahntechniker darstellen. Auf jeden Fall ist es wichtig, dass der Zahnarzt mit dem Zahntechniker vor der Auftragserteilung die Kosten der Zahntechnik abklärt; nur so lassen sich unliebsame Überraschungen vermeiden. Nachlese Die SSO-Mitglieder werden sich fragen, weshalb im Bereich UVG/IVG/MV eine Gesamtrevision des Zahntechnikertarifes beim Preisüberwacher und bei der Medizinaltarifkommission eine Genehmigung erhalten hat, während diesbezügliche Entscheide betreffend des Zahnarzttarifes noch ausstehen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die SSO mit der Medizinaltarifkommission (MTK) vor einem Jahr eine Projektvereinbarung für die Revision des Zahnarzttarifes beidseitig unterzeichnet hat. Die MTK hat sich aber bisher strikte geweigert, auf Verhandlungen betreffend Anpassung des Zahnarzttarifes einzutreten, bevor nicht die Revision des Tarifes für zahntechnische Leistungen in Kraft treten würde. Diese Situation hat aber die SSO nicht davon abgehalten, die Überprüfung der einzelnen Leistungen des Zahnarzttarifes vorzunehmen. Auch ist eine breit abgestützte Kostenerhebung zur Zeit im Gang. Damit sind eigentlich die Voraussetzungen für den Einstieg in die Revision des Zahnarzttarifes gegeben. Max Flury, Vizepräsident SSO, Leiter Departement Wirtschaft Christian Bless, Präsident WiKo/SSO