Inhalt: Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung
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Inhalt: Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung Drucken Erlass vom zu §2 Begriffe zu §3 Allgemeine Anforderungen zu §4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden zu §5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken zu §6 Abstandflächen zu §7 Übernahme von Abständen und Abstandflächen auf Nachbargrundstücke (§7) zu §8 Teilung von Grundstücken zu §9 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielflächen zu §13 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten zu §14 Baustelle zu §15 Standsicherheit zu §18 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz zu §19 Verkehrssicherheit zu §§ 20 bis 25 Vorschriften über Bauprodukte zu §29 Brandwände zu §33 Treppenräume zu §34 Allgemein zugängliche Flure zu §35 Aufzüge zu §38 Leitungen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte, Installationskanäle zu §39 Feuerungsanlage, Wärmeversorgungsanlagen und Brennstofflagerung zu §42 Einleitung des Abwassers in Kleinkläranlagen, Gruben oder Sickeranlagen zu §45 Aufenthaltsräume zu §46 Wohnungen zu §48 Bäder und Toilettenräume zu §49 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder zu §52 bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung zu §55 Bauherr zu §58 Bauleiter zu §59 Aufbau der Bauaufsichtsbehörde zu §60 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde zu §61 Sachliche Zuständigkeit zu §62 Genehmigungsbedürftige Verfahren zu §62a Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren zu §62b Anzeigeverfahren zu §63 Genehmigungsfreie Vorhaben zu §64 Bauantrag und Bauvorlagen zu §65 Bauvorlageberechtigung zu §66 Vorbescheid zu §67 Behandlung des Bauantrages zu §68 Ausnahmen und Befreiungen zu §69 Beteiligung der Nachbarn zu §70 Baugenehmigung und Baubeginn zu §70a Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zu §74 Fliegende Bauten zu § 75 Öffentliche Bauherren zu §78 Bauüberwachung zu §80 Baulast und Baulastenverzeichnis zu §84 Bestehende bauliche Anlagen Inkrafttreten, Außerkrafttreten vom 20. Februar 1995 (Sächs. ABl. S. 109/Sonderdruck Nr. 4/95) Zum Vollzug des Gesetzes über die Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom 26. Juli 1994 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1994 (Sächs. GVBl. S. 1401) ergeht die nachfolgende Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsichtsbehörden. Die Verwaltungsvorschrift soll den Bauaufsichtsbehörden die Anwendung der Bauordnung erleichtern. Maßgeblich ist letztlich, daß die einzelnen gesetzlichen Vorschriften verwirklicht werden. Dabei sind insbesondere die wesentlichen Ziele des Gesetzes, wie die Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren, der Abbau von administrativen und normativen Hemmnissen und die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen der Bauaufsichtsbehörden auf Private zu beachten. Insofern können auch andere Lösungen als die in der Verwaltungsvorschrift vorgeschlagenen zum Tragen kommen, wenn damit das Ziel der jeweiligen Norm erreicht wird. Die Hauptnummern beziehen sich auf die jeweiligen Paragraphen des Gesetzes. Die folgendem Ziffer/n nach dem Punkt bezeichnet/en den Absatz oder die jeweiligen Absätze. Die folgende Ziffer enthält die entsprechenden Ausführungen zu dem Absatz beziehungsweise den Absätzen. Bei ausgelassenen Hauptnummern bestehen zu den betreffenden Paragraphen keine Regelungen. Die Verwaltungsvorschrift wird nach dem folgenden Beispiel zitiert: Nr. 49.1.1. Die Verordnung über Bauvorlagen und bautechnische Prüfungen wird in der VwVSächsBO wie folgt zitiert: Bauvorl-/BauPrüfVO. Es wird darauf hingewiesen, daß der Anhang zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung vom 8. September 1992 - veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt - Sonderdruck Nr. 8/1992 vom 28. Oktober 1992 weitergilt. 2 Begriffe (§2) 2.1.1 Wochenendplätze sind Plätze, die nur zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern mit einer Grundfläche von höchstens 40 m² und einer Gesamthöhe von höchstens 3,50 m dienen; sie dürfen nicht zum dauernden Aufenthalt genutzt werden. Bei der Ermittlung der Grundfläche bleibt ein überdachter Freisitz bis zu 10 m² Grundfläche unberücksichtigt. Dies gilt auch für nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Wohnwagen und Mobilheime. 2.3.1 Maßgeblich zur Ermittlung, ob ein Gebäude als ,,Gebäude geringer Höhe, ,,Gebäude mittlerer Höhe“ oder ein ,,Hochhaus“ ist, ist die Lage des Fußbodens (Oberfläche fertiger Fußboden) des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der tiefstgelegenen an das Gebäude anschließenden Geländeoberfläche. Als Deckenoberfläche und Fußbodenoberfläche gelten die Maße des fertigen Fußbodens. Geländeoberfläche ist die gewachsene Geländeoberfläche oder die von der Behörde in der Baugenehmigung ausdrücklich festgelegte oder die im B-Plan festgesetzte Geländeoberfläche, nicht jedoch die etwa durch Aufschüttungen oder Abgrabungen willkürlich veränderte Geländeoberfläche. Unselbständige, im Verhältnis zum Gebäude und zur Grundstücksgröße geringfügige Abgrabungen, zum Beispiel zur Belichtung von wenigen Aufenthaltsräumen im Kellergeschoß, oder unselbständige Aufschüttungen, zum Beispiel zur Anrampung eines Hauseinganges oder zur Anlegung einer Terrasse, verändern nicht die Geländeoberfläche, sondern nur den Verlauf des Geländes. Sie sind Abgrabungen innerhalb der Geländeoberfläche bzw. Aufschüttungen oberhalb der Geländeoberfläche. Nicht geringfügige (zum Beispiel mehr als eine Gebäudeseite betreffende) Abgrabungen oder Aufschüttungen sind dagegen Veränderungen der Geländeoberfläche, deren baurechtliche Zulässigkeit im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist. 2.4.6.1 Bei Hanglage ergibt sich ,,das Mittel der festgelegten Geländeoberfläche“ aus der Mittelung der Geländehöhe der jeweiligen Eckpunkte des Gebäudes. Diese festgelegte Geländeoberfläche ist ein rechnerisches Maß. Das bedeutet, daß diese nicht tatsächlich hergestellt werden muß. 3 Allgemeine Anforderungen (§3) 3.1.1 Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ist beispielsweise auch bei unzumutbaren Belästigungen durch Luftverunreinigung, Lärm oder andere schädliche Umwelteinwirkungen gegeben. 3.3.1 Die als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln umfassen die technischen Normen und Richtlinien. 3.3.2 Der Nachweis für die Erfüllung der allgemeinen Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 3 obliegt in Zweifelsfällen dem Bauherrn. 3.3.3 Satz 4 geht davon aus, daß bei Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen als eingehalten gelten, mit der Folge, daß die Bauaufsichtsbehörde die Beweislast für das Nichteinhalten der bauaufsichtlichen Anforderungen trägt. 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden (§4) 4.1.1 Für die Befahrbarkeit einer öffentlichen Verkehrsfläche und der Zufahrt ist grundsätzlich erforderlich, daß ein für die Benutzung ausreichend befestigter und breiter Unterbau vorhanden ist, um das bewohnte und benutzte Grundstück auch mit Fahrzeugen erreichen zu können, die gegebenenfalls im öffentlichen Interesse auf das Grundstück gelangen müssen, wie zum Beispiel Kraftfahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei, des Rettungsdienstes. Maßgeblich für die an die Befahrbarkeit zu stellenden Anforderungen ist das auf dem Grundstück zu errichtende konkrete Vorhaben. Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen der örtlichen Gegebenheiten ist stets der Einzelfall zu prüfen, Im Zweifelsfall ist die Aussage der zuständigen Behörden und Dienststellen entscheidend. 4.1.2 Die Abwasserbeseitigung gilt als dauernd gesichert, wenn zum Zeitpunkt der Baugenehmigung a) abzusehen ist, daß das Bauvorhaben bis zum Beginn seiner Benutzung an eine Sammelkanalisation angeschlossen werden kann oder b) an eine Sammelkanalisation nicht angeschlossen werden kann, aber eine Entscheidung der unteren Wasserbehörde über die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und Niederschlagswassers vorliegt oder c) ausnahmsweise die Gemeinde oder der sonst zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete bescheinigt, daß das in einer Abwassergrube gesammelte Abwasser ordnungsgemäß beseitigt wird. Zur Beurteilung, ob für diesen Standort die Abwasserbeseitigung nur durch eine abflußlose Grube realisiert werden kann, ist das Staatliche Umweltfachamt als Fachbehörde zu beteiligen. Die Stellungnahme des Staatlichen Umweltfachamtes beinhaltet ausschließlich die Aussage dazu, ob für diesen Standort tatsächlich keine andere technische Lösung möglich ist. 4.1.3 Rechtliche Sicherung ist die Baulast gemäß §80 oder die dingliche Sicherung mit einer zeitlich unbegrenzten und bedingungslosen Grunddienstbarkeit (§1018 BGB). Der Bauherr hat die Wahl zwischen beiden Möglichkeiten. Ebenso steht es den Beteiligten frei, beide Instrumente zu kombinieren. Die Grunddienstbarkeit wird durch Vorlage des Grundbuchauszuges nachgewiesen. Eine Vormerkung ist nicht ausreichend. 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken (§5) 5.1.1 Damit bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, muß auf dem Baugrundstück die erforderliche Bewegungsfreiheit für den Einsatz der Feuerlösch- und Rettungsgeräte sowie Rettungsmittel gewährleistet sein. Zu den für den Feuerwehreinsatz erforderlichen Flächen zählen die Zu- und Durchgänge, die Zuund Durchfahrten, die Aufstell- und Bewegungsflächen; sie sind auf dem Grundstück selbst, gegebenenfalls auch auf öffentlichen Flächen (zum Beispiel Straßen) sicherzustellen. 5.2 bis 6.1 Sind bei Gebäuden nach §5 Abs. 2 bis 6 sowie bei baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung Flächen für die Feuerwehr erforderlich, so ist DIN 14090 - Flächen für die Feuerwehr - auf Grundstücken anzuwenden unter Beachtung von Nr. 5.2 bis 6.2. Sofern die örtlichen (grundstücks- und objektbezogenen) Gegebenheiten es gestatten oder erfordern, sind in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle abweichende Werte möglich. Brandschutzdienststellen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr und die Gemeinden, deren Freiwillige Feuerwehren über Kräfte mit dem Abschluß ,,Ingenieur für Brandschutz“ beziehungsweise mit der Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst verfügen; für alle übrigen Gemeinden nimmt der Kreisbrandmeister die Aufgaben der Brandschutzdienststelle wahr. 5.2 bis 6.2 Hofkellerdecken und andere Decken, die nur im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, sind für die Brückenklasse 30/30 nach DIN 1072, Ausgabe Dezember 1985, Tabelle 1 zu berechnen. Es ist jedoch nur ein Einzelfahrzeug jeweils in ungünstigster Stellung anzusetzen; auf den umliegenden Flächen ist die gleichmäßig verteilte Last der Hauptspur als Verkehrslast in Rechnung zu stellen. Der nach DIN 1072, Ausgabe Dezember 1985, Tabelle 1 geforderte Nachweis für eine einzelne Achsenlast von 130 KN darf entfallen. Beim Nachweis der tragenden Bauteile dürfen die Lasten als vorwiegend ruhende Hauptlasten eingestuft werden. 6 Abstandflächen (§6) 6.1.1 Ist beabsichtigt, bei aneinandergereihten Wohngebäuden geringer Höhe eingeschossige Gebäudeteile (zum Beispiel mit Abstellräumen oder Hauseingängen) mit einem seitlichen Grenzabstand zu errichten, so bestehen keine Bedenken gegen eine Unterschreitung der sich aus den Absätzen 4 bis 6 ergebenden Mindesttiefen der Abstandflächen vor der der Nachbargrenze zugekehrten Wand; Voraussetzung für die nach §68 Abs. 3 Nr. 2 erforderliche Befreiung ist, daß a) eine der sich gegenüberliegenden Wände eine Brandwand ohne Öffnungen (nach §29 Abs. 8) ist oder b) die Tiefe der Abstandflächen mindestens 1,5 m beziehungsweise der Abstand der sich gegenüberliegenden Wände mindestens 3 m beträgt, wenn diese Wände nur Hauseingangstüren enthalten, im übrigen aber als Brandwand (nach §29 Abs. 8) hergestellt werden oder c) die Tiefe der Abstandfläche mindestens 2,0 m beziehungsweise der Abstand der sich gegenüberliegenden Wände mindestens 4,0 m beträgt, wenn die Wände außer der Hauseingangstür weitere Öffnungen haben. Die Anforderungen des Absatzes 8 sind zu beachten. Für aneinandergereihte Wohngebäude geringer Höhe auf einem Grundstück gilt dies sinngemäß. 6.1.2 Siehe Nr. 4.1.3 (rechtliche Sicherung). 6.4.1 Die Abstandflächen vor Giebeln oder Giebelseiten sind stets Rechtecke. Bei asymmetrischen Giebeln mit unterschiedlichen Wandhöhen ist die gesamte Giebelfläche in Wandabschnitte mit zugehörigen Teilgiebelflächen aufzuteilen. Die Wandabschnitte entstehen, indem durch den Schnittpunkt der höheren Wand mit der Dachhaut eine Horizontale und durch deren Schnittpunkt mit der gegenüberliegenden Dachhaut eine Vertikale bis zur Geländeoberfläche gezogen wird. Für jeden Wandabschnitt mit zugehöriger Teilgiebelfläche ist das Maß H und mithin die jeweilige Tiefe der Abstandfläche getrennt zu ermitteln. Die daraus resultierenden Abstandflächen gelten für den jeweiligen Wandabschnitt. 6.10.1 Wirkungen wie von Gebäuden können zum Beispiel ausgehen von a) baulichen Anlagen, die höher als 1,80 m sind wie Mauern, großflächige Werbeanlagen, Behälter, b) überdachten Freisitzen und Stellplätzen, c) Terrassen, die höher als 1,0 m sind. Keine Wirkungen wie von Gebäuden gehen in der Regel zum Beispiel aus von a) Masten und Schornsteinen, Pergolen, b) ebenerdigen nicht überdachten Stehplätzen, Freisitzen und Schwimmbecken. 6.11.1 Garagen müssen nicht direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden; Schmutzwinkel sollten jedoch vermieden werden. 6.12.1 Nach §6 Abs. 12 Nr. 2 können zum Beispiel eingeschossige Wohngebäude in der Abstandfläche eines mehrgeschossigen Wohngebäudes gestattet werden, wenn das eingeschossige Gebäude zu dem mehrgeschossigen keine Fenster hat. Die Tiefe der Abstandfläche vor dem Erdgeschoß des mehrgeschossigen Gebäudes sollte 6 m nicht unterschreiten. 6.15.1 Aus den in Absatz 15 genannten Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder Vorhaben- und Erschließungsplanes können sich bestimmte Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse der Außenwände, an die Brennbarkeit der Baustelle in oder auf den Außenwänden sowie an die erforderliche Bewegungsfreiheit für die Feuerwehr auf den Grundstücken ergeben. Werden in einem abgegrenzten Gebiet ohne zwingende Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder Vorhaben- und Erschließungsplanes im Sinne des §6 Abs. 15 Gebäude unter einheitlicher Entwurfs- und Ausführungsleitung geplant und errichtet und sollen dabei geringere Tiefen der Abstandflächen vorgesehen werden, so bestehen keine Bedenken gegen Befreiungen von den Vorschriften der Absätze 4 bis 6 unter entsprechender Anwendung des Absatzes 15, wenn a) die geringeren Tiefen der Abstandflächen keine Auswirkungen auf die an das Gebiet angrenzenden Grundstücke haben und b) die Gemeinde der Planung zugestimmt hat. 7 Übernahme von Abständen und Abstandflächen auf Nachbargrundstücke (§7) 7.1.1 Die schriftliche Zustimmung des Nachbarn soll eine selbständige Erklärung auf einem gesonderten Schriftstück sein. Den Bauaufsichtsbehörden wird empfohlen, ein Verzeichnis der Erklärungen zu führen. 7.1.2 Eine rechtliche Unüberbaubarkeit ist anzunehmen, wenn ein gedachter - Antrag auf bauaufsichtliche Genehmigung für ein Vorhaben auf der für die Abstandfläche benötigten Fläche (Nachbargrundstück) wegen entgegenstehender öffentlichrechtlicher Vorschriften versagt werden müßte; beispielsweise, wenn im Bebauungsplan die benötigte Fläche als Grünfläche (§9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt ist. Ein Grundstück ist aus tatsächlichen Gründen nicht überbaubar, wenn zum Beispiel die für die Abstandfläche benötigte Fläche ein Flußbett ist oder sich ein Gebirgstal an das Baugrundstück direkt anschließt. 8 Teilung von Grundstücken (§8) 8.1.1 Die Teilungsgenehmigung ist eine gebundene Entscheidung und daher zu erteilen, wenn die in §8 Abs. 1 Satz 2 abschließend normierten Versagungsgründe nicht vorliegen. Die Teilungsgenehmigung muß unter einer Auflage erteilt werden, wenn dadurch die Versagungsgründe ausgeräumt werden können. Die Teilungsgenehmigung kann nicht unter einer Bedingung erteilt werden. Als Auflagen kommen beispielsweise das Verlangen auf Abbruch eines Gebäudes oder eines Gebäudeteiles an der neuen Grenzlinie oder die Forderung nach baulichen Brandschutzmaßnahmen an den bestehenden Gebäuden (Zumauern von Öffnungen in der Grenzwand) in Betracht. 9 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielflächen (§9) 9.3.1 Die Spielflächen für Kleinkinder sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen Verkehrsflächen, Kfz-Stellplätze und Standplätze für Abfallbehälter abzugrenzen. Sollen Spielflächen für mehrere Grundstücke gemeinsam angelegt werden oder sind solche Gemeinschaftsanlagen bereits vorhanden, so ist mit dem Bauantrag ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn auf die Spielfläche verzichtet werden soll, weil in unmittelbarer Nähe ein öffentlicher Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist, der ganz oder in einem Teil den Anforderungen an Spielflächen für Kleinkinder entspricht. 13 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten (§13) 13.2.1 Eine Verunstaltung liegt auch vor, wenn durch Werbeanlagen der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt oder die einheitliche Gestaltung und die architektonische Gliederung baulicher Anlagen gestört wird. Zu den ,,begrünten Flächen“ gehören zum Beispiel auch die Böschungen von Straßen- oder Eisenbahndämmen. Auf eine gärtnerische Gestaltung der Flächen kommt es nicht an. Der Ausblick auf begrünte Flächen wird schon durch einzelne großflächige Plakattafeln verdeckt. 13.6.1 Dauer des Wahlkampfes: siehe wahlrechtliche Vorschriften. 14 Baustelle (§14) 14.4.1 Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen müssen so geschützt werden, daß bestandsgefährdende Beschädigungen im oberirdischen Bereich und im Wurzelbereich vermieden werden. 15 Standsicherheit (§15) 15.2.1 Siehe Nr. 4.1.3 (rechtliche Sicherung). 18 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz (§18) 18.1.1 Maßstab ist die jeweils geltende Wärmeschutzverordnung. 18.2.1 Ein ausreichender Schallschutz oder eine ausreichende Geräuschdämmung innerhalb von Gebäuden ist insbesondere dann gewährleistet, wenn die Gebäude, ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen nach den dafür erlassenen technischen Baubestimmungen geplant und errichtet werden. 18.2.2 Zur Beurteilung der Frage, ob die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehenden Geräusche so gedämmt sind, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft nicht entstehen, sind die Beurteilungsmaßstäbe der VDI 2058, Bl. 1 ,,Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft“ anzuwenden. 19 Verkehrssicherheit (§19) 19.2.1 Eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs ist nicht anzunehmen, wenn a) eine Ausnahme oder Zustimmung gemäß §9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vorliegt oder b) eine Sondernutzungs-Erlaubnis gemäß §8 FStrG vorliegt oder c) das Vorhaben im Geltungsbereich einer Ortssatzung über die Befreiung von der Erlaubnispflicht liegt und deren Regelungen entspricht (§8 Abs. 1 FStrG). 19.2.2 Unbeschadet abweichender Vorschriften in einer Ortssatzung über Sondernutzungen ist eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs im allgemeinen nicht anzunehmen, wenn a) Bauteile wie Sockel, Gesimse und Fensterbänke so geringfügig in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, daß Passanten nicht gefährdet werden können; dies gilt auch für Werbeanlagen und Warenautomaten, b) Bauteile, Verbauten und Vordächer, Markisen und Werbeanlagen mehr als 2,50 m oberhalb des Gehweges vor die Gebäudefront vortreten und einen Abstand von mindestens 70 cm vom Rand der Fahrbahn einhalten. Fenster und Türen sollen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum aufschlagen. 20bis25 Vorschriften über Bauprodukte (§§20 bis 25) Bis zum Inkrafttreten der §§20 bis 25 der SächsBO vom 26. Juli 1994 gelten die §§21 bis 25 der SächsBO vom 20. August 1992 und die Nrn. 21 bis 25 der Verwaltungsvorschrift zur SächsBO vom 8. September 1992 fort. 29 Brandwände (§29) 29.1 Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken, von den Erleichterungen des §29 Abs. 1 Nr. 2 für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen auf verschiedenen Grundstücken durch Befreiung Gebrauch zu machen. 29.8.1 Der Brandschutz kann auf andere Weise auch durch den Einbau einer Sicherheitsschleuse (siehe Nr. 33.1.9.1) gesichert werden. 33 Treppenräume (§33) 33.1.1 An der Außenwand angeordnete Treppenräume Ein Treppenraum gilt als an der Außenwand angeordnet, wenn pro Geschoß zumindest ein Treppenpodest an der Außenwand gelegen ist und hier durch Fenster ausreichend belichtet und belüftet werden kann. 33.1.2 Innenliegende Treppenräume Innenliegende Treppenräume können nur gestattet werden, wenn der zweite Rettungsweg entsprechend §17 Abs. 4 gesichert ist und wenn die Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann. Diese Gefährdung ist bei den nachfolgend aufgeführten Gebäudetypen (Nrn. 33.1.3 bis 33.1.6) nicht zu befürchten, wenn die jeweils genannten Anforderungen erfüllt werden. 33.1.3 Gebäude geringer Höhe: Die Anforderungen des §33 müssen erfüllt sein. 33.1.4 Gebäude mittlerer Höhe mit nicht mehr als fünf oberirdischen Geschossen 33.1.4.1 Der Treppenraum darf aus den Geschossen nur über einen Vorraum oder einen höchstens 10 m langen allgemein zugänglichen Flur oder Flurabschnitt zugänglich sein. 33.1.4.2 Die Tür zwischen dem Treppenraum und dem Vorraum beziehungsweise dem allgemein zugänglichen Flur muß mindestens in der Feuerwiderstandsklasse T 30 und rauchdicht sein; bei einem Abstand von mehr als 2,50 m zu den Türen nach Nr. 33.1.4.3 kann eine rauchdichte und selbstschließende Tür (Rauchschutztür nach DIN 18095) angeordnet werden. 33.1.4.3 Die aus den Nutzungseinheiten in den Vorraum oder den allgemein zugänglichen Flur nach Nr. 33.1.4.1 führenden Ausgänge müssen rauchdichte und selbstschließende Türen haben. 33.1.4.4 Die in §33 Abs. 10 verlangten Rauchabzugseinrichtungen müssen in Abständen von höchstens drei Geschossen bedient werden können und im Erdgeschoß eine gleich große Zuluftöffnung haben; die Zuluftöffnung kann die Haustür sein, wenn diese die entsprechende Größe und eine Feststellvorrichtung hat. 33.1.5 Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen: 33.1.5.1 Der Treppenraum darf aus den Geschossen nur über einen Vorraum zugänglich sein. Der Vorraum soll mindestens 3 m² Grundfläche bei 1 m Mindestbreite haben; er darf weitere Öffnungen nur zu Aufzügen und Sanitärräumen haben. Die Wände des Vorraumes sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A), die Lüftungsschächte sind in der Feuerwiderstandsklasse L 90 herzustellen. 33.1.5.2 Türen zwischen Treppenraum und Vorraum sowie zwischen Vorraum und Geschoß müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse T 30 und rauchdicht sein; diese Türen müssen untereinander einen Abstand von mindestens 3 m einhalten. Die Tür zwischen Treppenraum und Sicherheitsschleuse kann eine rauchdichte und selbstschließende (,, Rauchschutztür nach DIN 18095“) sein. 33.1.5.3 Die Vorräume sind mit einer mechanischen Entrauchungsanlage so auszustatten, daß in sämtlichen zu den Treppenräumen gehörenden Vorräumen ein mindestens 30facher stündlicher Außenluftwechsel gewährleistet ist. Diese Anlage muß über Rauchmelder, die in dem Raum vor dem Vorraum anzubringen sind, automatisch in Betrieb gesetzt werden. Diese Anlage kann auch für einen mindestens 30fach stündlichen Außenluftwechsel in mindestens drei zu einem Treppenraum gehörenden, unmittelbar übereinanderliegenden Vorräumen bemessen werden, wenn die für die Be- und Entlüftung erforderlichen beiden Öffnungen in jedem Vorraum mit dichtschließenden Klappen versehen sind, die bei Rauchentwicklung durch Auslösen der Rauchmelder bei gleichzeitiger Inbetriebsetzung der Lüftungsanlage nur in dem jeweiligen Geschoß automatisch geöffnet werden. 33.1.5.4 Es muß eine Ersatzstromversorgungsanlage (Ersatzstromanlage) vorhanden sein, die sich bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung selbsttätig innerhalb von 15 Sekunden einschaltet und die Stromversorgung für die Sicherheitseinrichtungen der innenliegenden Rettungswege übernimmt; die Ersatzstromanlage kann durch Batterien gespeist werden. Die Beleuchtungsstärke in den Achsen der Rettungswege muß mindestens 1 Lux betragen. Die Ersatzstromanlage muß für einen mindestens einstündigen Betrieb aller Sicherheitseinrichtungen bemessen sein. 33.1.5.5 Die in §33 Abs. 10 verlangten Rauchabzugseinrichtungen müssen in Abständen von höchstens drei Geschossen bedient werden können und im Erdgeschoß eine gleich große Zuluftöffnung haben; falls der Treppenraum einen direkten Ausgang ins Freie hat, kann die Zuluftöffnung die Haustür sein, wenn diese die entsprechende Größe und eine Feststellvorrichtung hat. 33.1.6 Hochhäuser: 33.1.6.1 Es gelten die Regelungen der Nr. 33.1.5.1 und Nr. 33.1.5.2. 33.1.6.2 Der Treppenraum und die Vorräume sind mit einer Lüftungsanlage zu versehen, die auf Dauer einen mindestens einfachen Luftwechsel je Stunde erreicht. Im Brandt all muß diese oder eine andere Lüftungsanlage den Treppenraum und die Vorräume mit einem Luftvolumenstrom von mindestens 10.000 m²/h von unten nach oben durchspülen. Der im Treppenraum und in den Vorräumen durch diesen Luftvolumenstrom entstehende maximale Überdruck darf 50 Pa nicht überschreiten. Die verstärkte Lüftung muß in jedem Geschoß durch Rauchschalter selbsttätig in Betrieb gesetzt werden; sie muß im Erdgeschoß auch von Hand eingeschaltet werden können. Die Rauchabzugseinrichtungen sind entsprechend zu bemessen; ihre Größe muß jedoch mindestens §33 Abs. 10 Satz 1 entsprechen. Die Lüftungsanlage für den Brandfall ist einschließlich der Ansaugleitung vom Freien so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer und Rauch durch sie nicht in den Treppenraum übertragen werden können. Die Treppenläufe dürfen im Treppenraum nicht durch Wände oder Schächte voneinander getrennt sein. 33.1.6.3 Die Lüftungsanlage ist an eine Ersatzstromversorgungsanlage anzuschließen (Hochhausbaurichtlinie, Anhang zu Nr. 52.1.1, Anlage 5.1). 33.1.7 Sicherheitstreppenräume: Nach §17 Abs. 4 ist ein zweiter Rettungsweg nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Daß Feuer und Rauch nicht in den Sicherheitstreppenraum eindringen können, wird sichergestellt durch die Zugänglichkeit des Treppenraumes a) über einen im freien Windstrom angeordneten offenen Gang oder b) durch eine Sicherheitsschleuse bei Überdruck im Treppenraum. Allgemein zugängliche Flure, die nur in eine Richtung zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen bis zum offenen Gang oder bis zur Sicherheitsschleuse nicht länger als 10 m sein. 33.1.8 Sicherheitstreppenräume mit offenem Gang: 33.1.8.1 Der Sicherheitstreppenraum muß in jedem Geschoß über einen unmittelbar davorliegenden offenen Gang erreichbar sein. Dieser Gang ist so im Windstrom anzuordnen, daß Rauch jederzeit ungehindert - und ohne in den Sicherheitstreppenraum zu gelangen - ins Freie entweichen kann; er darf daher nicht in Gebäudenischen oder -winkeln angeordnet sein. Ein Laubengang gilt nur in dem Bereich als offener Gang zum Sicherheitstreppenraum, in dem er die Anforderungen der nachfolgenden Nrn. 33.1.8.2 bis 33.1.8.4 erfüllt. Der Sicherheitstreppenraum und der offene Gang müssen in Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen oberhalb der Geländeoberfläche eine von der allgemeinen Beleuchtung unabhängige Beleuchtung haben. 33.1.8.2 Die Wände des Sicherheitstreppenraumes dürfen Öffnungen nur zu den offenen Gängen und ins Freie haben; alle anderen Öffnungen (zum Beispiel zu weiterführenden Treppen, zu Kellergeschossen oder zu Aufzugs-, Installations- und Abfallschächten) sind unzulässig. Die Türen müssen dicht- und selbstschließend sein und in Fluchtrichtung aufschlagen. Die an den offenen Gängen angeordneten und zur Beleuchtung des Treppenraumes erforderlichen Öffnungen müssen eine Verglasung mindestens der Feuerwiderstandsklasse G 30 nach DIN 4102 Teil 5, Fensterflügel eine Verglasung in der technischen Ausführung einer G 30-Verglasung erhalten; dies gilt auch für die Verglasung der Türen. Die erforderlichen Fenster dürfen nicht geöffnet werden können; ist eine Reinigung dadurch nicht möglich, so sind mit Steckschlüsseln zu öffnende Fenster zulässig. Leitungen, die nicht der Brandbekämpfung oder dem Betrieb des Sicherheitstreppenraumes dienen, sowie Schächte dürfen in ihm nicht vorhanden sein. 33.1.8.3 Der offene Gang muß mindestens so breit wie die Laufbreite der Treppe des Sicherheitstreppenraumes, mindestens doppelt so lang wie breit und mindestens auf einer Längsseite offen sein. Er darf an seinen offenen Seiten nur durch die geschlossene 1,10 m hohe Brüstung und durch einen Sturz eingeschränkt sein. Die Unterkante des Sturzes darf höchstens 20 cm unter der Unterkante der Decke und muß mindestens 30 cm über der Oberkante der Sicherheitstreppenraumtür liegen. Wetterschutzvorrichtungen können in der Deckenebene gestattet werden, wenn der Rauchabzug hierdurch nicht gehindert ist. 33.1.8.4 Die Wände, welche die offenen Gänge begrenzen, sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) herzustellen. Sie dürfen außen den für die Rettungswege erforderlichen Türen und den für die Beleuchtung des Sicherheitstreppenraumes und der Innenflure erforderlichen Fenster keine Öffnungen haben; dies gilt nicht für Öffnungen von Abfallschächten, wenn sie nicht zwischen der Tür zum offenen Gang und der Tür zum Sicherheitstreppenraum liegen und im übrigen so angeordnet sind, daß sie den Zugang zu dem Sicherheitstreppenraum nicht gefährden. Die Türen des Sicherheitstreppenraumes müssen bei dreiseitig offenen Gängen mindestens 3 m von den Türen der Innenflure beziehungsweise den Einmündungen der Rettungswege in die offenen Gänge entfernt sein. Der seitliche Abstand zwischen Fenstern oder Fenstertüren anderer Räume und den Türen des Sicherheitstreppenraumes oder den Türen beziehungsweise Einmündungen nach Satz 3 muß mindestens 1,50 m betragen. Die Krag-platten und die Brüstungen der offenen Gänge sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) herzustellen; Öffnungen, mit Ausnahme von Entwässerungsöffnungen, sind nicht zulässig. 33.1.9 Sicherheitstreppenräume mit Sicherheitsschleuse 33.1.9.1 Der Treppenraum darf in jedem Geschoß nur über eine Sicherheitsschleuse erreichbar sein. Die Sicherheitsschleuse muß Wände und Dekken der Feuerwiderstandsklasse F 90 haben und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) bestehen, rauchdichte Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 sowie einen nichtbrennbaren Fußbodenbelag erhalten. Sie muß mindestens 1,50 m breit sein; die Türen müssen mindestens 3 m voneinander entfernt sein. Die Tür zwischen Treppenraum und Sicherheitsschleuse kann eine rauchdichte und selbstschließende (,,Rauchschutztür nach DIN 18095“) sein. 33.1.9.2 Der Treppenraum mit den zugehörigen Sicherheitsschleusen muß mit seinen Zugängen und der Lüftungsanlage so beschaffen sein, daß Feuer und Rauch nicht in ihn eindringen können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Lüftungsanlage nach folgendem System eingerichtet und bemessen wird: Die Lüftungsanlage des Treppenraumes ist so einzurichten oder durch eine zweite Lüftungsanlage für alle Schleusen zu ergänzen, daß im Brandfall bei geöffneten Schleusentüren in dem vom Brand betroffenen Geschoß und beim ungünstigsten Druck im Treppenraum von der Schleuse in den der Schleuse vorgelagerten Raum ein Luftvolumenstrom strömt. Darin sind b und h die Breite und Höhe der Tür in Meter, k ist ein Faktor, der von der Temperatur abhängig ist, die im Brandfall in dem der Schleuse vorgelagerten Raum auftreten kann. Ist der Schleuse ein allgemein zugänglicher Flur vorgelagert, so ist k mit 1,5 in allen anderen Fällen ist k mit 1,8 anzusetzen. Die für diesen Volumenstrom erforderliche Druckdifferenz richtet sich nach der Art, wie die Rauchgase aus den möglichen Brandräumen ins Freie abgeführt werden. Werden die Rauchgase durch zum Beispiel waagerechte Kanäle aus den Brandräumen gedrückt, so muß der Druck in der Schleuse entsprechend dem Strömungswiderstand der Kanäle erhöht werden. Sind zum Beispiel Schächte angeordnet oder Abzugsventilatoren, die in den Brandräumen einen Unterdruck erzeugen, so kann bei fensterlosen Räumen der Druck in der Schleuse um den Betrag des erzeugten Unterdrucks im Brandraum verringert werden. Bei Räumen mit Fenstern ist die Lüftungsanlage für einen Druck in der Schleuse von mindestens 10 Pa auszulegen. Sind die Lüftungsverhältnisse der möglichen Brandräume unterschiedlich, so ist der ungünstigste Fall der Bemessung zugrunde zu legen. Auf keine Tür des Treppenraumes oder der Sicherheitsschleuse darf ein höherer Druck als 50 Pa einwirken. Dies muß durch selbsttätig wirkende Vorrichtungen (zum Beispiel Druckentlastungsklappen zum Freien oder zum Vorraum oder Flur mit Abluftöffnungen zum Freien, Regelung des Zuluftstromes) sichergestellt sein. 33.1.9.3 Das Druckbelüftungssystem muß sich in jedem Geschoß durch Rauchschalter selbsttätig in Betrieb setzen können. Es muß im Erdgeschoß auch von Hand eingeschaltet werden können. Die Rauchabzugsklappen in den Schächten oder Kanälen müssen im Brandgeschoß vom Rauchschalter geöffnet werden können. Die Schachtwände sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) herzustellen. Die Klappen müssen im geschlossenen Zustand die Anforderungen der Feuerwiderstandsklasse K 90 (nach DIN 4102 Teil 6) sinngemäß erfüllen. 33.1.9.4 Es gelten die Regelungen der Nr. 33.1.6.3. 34 Allgemein zugängliche Flure (§34) 34.1.1 Notwendige Gänge und Flure innerhalb von Wohnungen und vergleichbaren Nutzungseinheiten (zum Beispiel Arztpraxen, Rechtsanwaltskanzleien) bis zu 200 m² nutzbarer Fläche sind keine allgemein zugänglichen Flure im Sinne von §34 SächsBO. 34.2.1 Für Büro-Nutzungseinheiten bis 400 m² nutzbarer Fläche können Erleichterungen von §34 Abs. 2 gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. 35 Aufzüge (§35) 35.5.1 Sätze 2 und 3 des Absatzes 5 gelten auch für die obersten Geschosse von Nutzungseinheiten, die sich über zwei Geschosse erstrecken und über eine innenliegende Treppe verbunden sind (zum Beispiel Galerien, Maisonette). Fragen des Brandschutzes (Rettungswege) bleiben hiervon unberührt. 38 Leitungen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte, Installationskanäle (§38) 38.2 bis 7.1 Zum Vollzug der Vorschrift ist die im Anhang Anlage 2 bekanntgegebene „Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen“ anzuwenden. 39 Feuerungsanlage, Wärmeversorgungsanlagen und Brennstofflagerung (§39) 39.1 bis 9.1 Zum Vollzug der Vorschrift ist die Feuerungsanordnung (FeuAO) vom 10. September 1990 (GBl. I Nr. 62 S. 1557) anzuwenden, Die FeuAO wird ergänzt durch die im Anhang Anlage 3 bekanntgegebene ,,Richtlinie über Feuerungsanlagen, Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung sowie Brennstofflagerung“. Auf der Grundlage der durch die oberste Bauaufsichtsbehörde bekanntgegebenen Beschlüsse von Gremien der ARGEBAU können Ausnahmen und Befreiungen erteilt werden. 42 Einleitung des Abwassers in Kleinkläranlagen, Gruben oder Sickeranlagen (§42) Siehe hierzu Nr. 4.1.2. 45 Aufenthaltsräume (§45) 45.2.1 Bedenken gegen ein geringeres Fenstermaß bestehen wegen der Lichtverhältnisse zum Beispiel nicht a) bei Schlafräumen, die nach Art, Lage und Größe eindeutig nur für diese Nutzung in Betracht kommen; Kinderzimmer gehören in der Regel nicht dazu, b) bei Aufenthaltsräumen, die nicht dem Wohnen dienen, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt sind, c) bei Fenstern, vor denen die Abstandfläche erheblich tiefer ist als die Mindestabstandfläche nach §6. 45.2.2 Oberlichte - zum Beispiel Lichtkuppeln, Lichtbänder unterhalb der Dekke oder in Sheddächern - als alleinige Quelle für die Belichtung mit Tageslicht kommen im allgemeinen aus Gründen der Gesundheit (fehlende Sichtverbindung mit der Außenwelt) für Aufenthaltsräume nicht in Betracht. Ausnahmen können zum Beispiel gestattet werden bei Hörsälen, Sitzungssälen und ähnlichen Räumen, in denen sich derselbe Personenkreis nur während weniger Stunden aufhält. Arbeits- , Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitärräume müssen nach §7 Abs. 1 der Arbeitsstätten-Verordnung grundsätzlich eine Sichtverbindung nach außen haben. 45.4.1 Aufenthaltsräume, deren Nutzung die Anordnung von Fenstern verbietet, sind zum Beispiel Dunkelkammern in Fotolabors. Als Aufenthaltsräume, die ohne Fenster oder mit einer geringeren Fensterfläche als nach §45 Abs. 2 gestattet werden können, kommen in Betracht a) Hörsäle, Sitzungssäle und ähnliche Räume, in denen sich derselbe Personenkreis nur während weniger Stunden aufhält, b) Arbeitsräume. die nach §7 Abs. 1 der ArbeitsstättenVerordnung keine Sichtverbindung nach außen haben müssen. 45.4.2 Ist die Anordnung von Fenstern in Arbeitsräumen möglich, erreicht die Fensterfläche aber nicht die nach §45 Abs. 2 erforderliche Mindestgröße, so sind aus Gründen der Gesundheit gleichwohl Fenster erforderlich, die eine Sichtverbindung mit der Außenwelt herstellen (,,Kontaktfenster“). In folgenden Fällen kann auf Kontaktfenster verzichtet werden: a) Bei Arbeitsräumen, die tagsüber von Arbeitnehmern nicht länger als etwa vier Stunden benutzt werden, sofern sichergestellt ist, daß sie sich in der übrigen Zeit nicht in anderen fensterlosen Arbeitsräumen aufhalten, b) bei großflächigen Arbeitsräumen, in denen sich aus der Anordnung des Arbeitsplatzes zwingend ergibt, daß nur sehr wenigen Arbeitnehmern ein Ausblick aus dem Fenster möglich wäre, c) bei großflächigen Verkaufs- oder Schankräumen mit starkem Kundenverkehr, d) wenn die Fenster in so geringem Abstand zu vorhandener Bebauung liegen würden, daß ein Ausblick ins Freie nicht möglich wäre. 45.4.3 Eine wirksame Lüftung ist gewährleistet, wenn die Lüftungsanlagen den Technischen Baubestimmungen entsprechen. 46 Wohnungen (§46) 46.1.1 In Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen können die Zugänge zu den Wohnungen - zum Beispiel Hauseingang, Vorraum, Treppenraum gemeinsam genutzt werden (nicht abgeschlossene Wohnung, „Einliegerwohnung“). Die Anforderungen an Wohnungstrennwände (§28 Abs. 1) und Decken (§30 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1) gelten auch für nicht abgeschlossene Wohnungen. 46.2.1 Die Durchlüftung ist möglich durch Querlüftung, durch Lüftung über Eck oder durch Lüftungsleitungen. 46.3.1 Zum Vollzug der Vorschrift des Satzes 2 ist die im Anhang Anlage 4 bekanntgegebene ,,Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen“ anzuwenden. Ist ein Abstellraum (Satz 3) innerhalb der Wohnung nicht vorgesehen, so muß in den Bauvorlagen eine Fläche von mindestens 1,0 m² dargestellt sein, auf der eine Abstellmöglichkeit - zum Beispiel Schränke für Reinigungsgeräte - geschaffen werden kann. Der übrige Abstellraum muß nicht im Wohngebäude selbst liegen; er kann in einem Nebengebäude angeordnet sein. Eine Unterschreitung der geforderten Grundfläche von 6 m² kommt nur in begründeten Ausnahmefallen - zum Beispiel Studentenwohnungen - in Betracht. Richtlinienzahlentabelle für den Stellplatzbedarf und den Bedarf an Abstellplätzen für Fahrräder 46.4.1 Als leicht erreichbar und gut zugänglich können Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder im allgemeinen nur angesehen werden, wenn sie zu ebener Erde oder im Keller angeordnet sind. Die Abstellräume können auch in Nebengebäuden oder als Gemeinschaftsanlage in einem Gebäude für mehrere unmittelbar benachbarte Wohngebäude hergestellt werden. Auf gesonderte Abstellräume kann verzichtet werden, wenn die Größe des Abstellraumes nach Absatz 3 unter Berücksichtigung der Größe der Wohnung, für die er vorgesehen ist, für die Aufnahme der Fahrräder oder Kinderwagen ausreichend bemessen ist. Im übrigen kommen Ausnahmen zum Beispiel in Betracht, wenn andere zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehene Räume unter Berücksichtigung der Zahl und Größe der Wohnungen ausreichen, um auch Fahrräder und Kinderwagen aufzunehmen, oder wenn nach Art der Wohnungen mit einer größeren Zahl von Fahrrädern oder Kinderwagen nicht zu rechnen ist. 48 Bäder und Toilettenräume (§48) 48.1.1 Siehe Nr. 46.3.1. 49 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder (§49) 49.1.1 Die Richtzahlen der nachfolgenden Tabelle entsprechen dem durchschnittlichen Bedarf und dienen lediglich als Anhalt, um die Zahl der herzustellenden Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des Bestandschutzes bei bestehenden baulichen Anlagen im Einzelfall festzulegen. Besteht eine Satzung nach §49 Abs. 5, so ist diese der Prüfung zugrunde zu legen. 49.1.2 Hinsichtlich des Begriffes ,,Nutzfläche“ wird auf die Definition in der DIN 277 Teil 1 verwiesen. 49.1.2 Die Zahl der notwendigen Stellplätze sowie Abstellplätze für Fahrräder ist zu erhöben oder zu vermindern, wenn die besonderen örtlichen Verhältnisse oder die besondere Art oder Nutzung der baulichen Anlagen dies erfordern oder gestatten (zum Beispiel Fremdenverkehr, Ausflugsverkehr, Pendlerverkehr sowie geringe Zahl von Beschäftigten oder Besuchern). 49.1.3 Bei Anlagen mit unterschiedlicher Nutzung ist der Bedarf für die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln. Bei Anlagen mit Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größeren Bedarf maßgebend. 49.1.4 Bei Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr kann auch eine ausreichende Zahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist 49.1.5 Für Sonderfälle, die in der Tabelle der Richtzahlen nicht erfaßt sind, ist der Bedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln. 49.1.6 Die Zahl der notwendigen Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder ist in der Baugenehmigung oder Zustimmung festzulegen. 49.1.7 Bei der Herstellung zusätzlicher Wohnungen, zum Beispiel durch Wohnungsteilungen, Dachgeschoßausbau oder Wohnungsausbau in bestehenden, überwiegend nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, sollen Ausnahmen von der Herstellungspflicht für Stellplätze oder Abstellplätze für Fahrräder nach §68 Abs. 2 Nr. 2 gestattet werden, sofern Absatz 8 nicht zur Anwendung kommt. 49.2.1 Werden bauliche Anlagen und andere Anlagen oder ihre Nutzung so wesentlich geändert, daß die Änderung einer Neuerrichtung gleichkommt, so müssen Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder nach §49 Abs. 1 hergestellt werden. Bei nicht wesentlicher Änderung sind sie nur in dem Umfang zu fordern, wie er sich aus Zahl und Art der zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge ergibt. Wesentliche Änderungen einer baulichen Anlage können nur solche Maßnahmen sein, die den quantitativen Nutzeffekt dieser Anlagen erheblich steigern. Wo die Grenze zwischen einer wesentlichen und unwesentlichen Änderung liegt, muß der Entscheidung im Einzelfall überlassen bleiben. Es ist denkbar, daß der Nutzeffekt einer baulichen Anlage ohne Erweiterung nur durch zweckmäßigere Umgestaltung wesentlich gesteigert wird, indem größere Raumzusammenhänge geschaffen werden, welche die gleichzeitige Aufnahme größerer Menschenmengen ermöglichen. Eine wesentliche Änderung der Benutzung der baulichen Anlage liegt vor, wenn eine neue Nutzung aufgenommen wird, die nach der Verkehrsanschauung mit der alten nicht verwandt, sondern von ihr grundsätzlich verschieden ist. 49.5.1 Siehe Nr. 4.1.3 (rechtliche Sicherung). 49.7.1 Bei der Ermittlung des Geldbetrages sind die ersten vier Stellplätze je Gesamtvorhaben außer Betracht zu lassen. Eine Unterteilung in einzelne Bauabschnitte schafft keinen erneuten Anspruch auf diese Privilegierung. Auch wenn die Baumaßnahmen zeitlich verschoben durchgeführt werden sollen und die zugehörigen Bauanträge ebenfalls zeitlich gestaffelt eingereicht werden, ist stets das Gesamtvorhaben zur Berechnung des Stellplatzbedarfs heranzuziehen. 49.7.2 Berechnung und Einzug des Geldbetrages ist Angelegenheit der Gemeinde. 49.9.1 Maßstab für die Beurteilung der Voraussetzung „bedeutend erschwert“ ist die Frage der Wirtschaftlichkeit. 52 bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (§52) 52.1.1 Für bestimmte bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) sind besondere Anforderungen oder Erleichterungen in den im Anhang Anlage 5 bekanntgegebenen Richtlinien enthalten. Da sich diese Anforderungen oder Erleichterungen aber nur auf bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung in der typischen Erscheinungsweise beziehen, weisen die meisten Richtlinien auf die Möglichkeit hin, im Einzelfall zur Gefahrenabwehr weitere Anforderungen zu stellen. Soweit diese Möglichkeit nicht genannt ist, können Anforderungen, die über die Richtlinie hinausgehen, nur bei atypischen Fällen gestellt werden, um einer im Einzelfall bestehenden Gefahr zu begegnen. 52.1.2 Die in §52 Abs. 1 Satz 2 genannten Erleichterungen von einer Vorschrift der Bauordnung können im Einzelfall gestattet werden, wenn a) die besondere Art oder Nutzung der baulichen Anlage oder Räume die Einhaltung einer bestimmten Vorschrift offensichtlich nicht erfordert, weil die besondere Art oder Nutzung von dem Regelfall, der der Vorschrift zugrunde liegt, erheblich abweicht; b) die Erleichterung durch eine besondere Anforderung kompensiert wird (zum Beispiel automatische Feuerlöschanlagen bei größeren Brandabschnitten). Während nach §68 Abs. 1 Ausnahmen nur von solchen Vorschriften gestattet werden können, die als Sollvorschriften aufgestellt sind oder in denen Ausnahmen vorgesehen sind, kommen Erleichterungen nach §52 Abs. 1 Satz 2 von allen materiellen Anforderungen in Betracht. Mit diesen Erleichterungen sind jedoch keine Abweichungen von Technischen Baubestimmungen (vergleiche §3 Abs. 3 Satz 3) gemeint. 52.1.3.1 Anwendungen bei der Genehmigung von Sonderbauten und Nutzungsänderungen: Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Vorschriften der Bauordnung und den bekanntgemachten Richtlinien für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung entspricht. Soweit in den Richtlinien Betriebs- und Prüfvorschriften enthalten sind, sind diese als Nebenbestimmung in die Baugenehmigung aufzunehmen. Rechtsgrundlage hierfür ist §52 Abs. 1. Es wird darauf hingewiesen, daß ein Verstoß gegen angeordnete Betriebs- oder Prüfvorschriften eine Ordnungswidrigkeit nach §81 Abs. 1 Nr. 2 darstellt, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. 52.1.3.2 Anwendung auf bestehende Sonderbauten: Für die Anwendung von Bau-, Betriebs- und Prüfvorschriften der Richtlinien auf bestehende Sonderbauten gilt folgendes: a) Bauvorschriften Eine Anpassung bestehender Sonderbauten an das ab dem 1. August 1990 gültige Baurecht ist bei genehmigten (bestandsgeschützten) Sonderbauten nur im Rahmen des §84 Abs. 1 möglich. Sofern in den Richtlinien eine Anpassung an (neue) Bauvorschriften vorgesehen ist (zum Beispiel §31 Abs. 1 GastBauR), ist in der Regel davon auszugehen, daß eine Anpassung (zum Beispiel an §§3 und 17 SächsBO) wegen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist. Die Anpassung ist durch eine entsprechende Verfügung zu verlangen. Dabei sind auch die Betriebs- und Prüfvorschriften entsprechend Nr. 52.1.3.1 anzuordnen. b) Betriebs- und Prüfvorschriften Ist eine Anpassung an die (neuen) Bauvorschriften nicht erforderlich, weil der betreffende Sonderbau den Vorschriften der Richtlinien entspricht, können gleichwohl auf der Grundlage des §84 Abs. 1 die jeweiligen Betriebsund Prüfvorschriften (zum Beispiel §31 Abs. 2 und 3 GastBauR) durch besondere Verfügung angeordnet werden. 52.1.3.3 Anwendung bei der wesentlichen Änderung bestehender Sonderbauten: Die Bauvorschriften der Richtlinien können bei bestandsgeschützten Sonderbauten nur im Rahmen von §84 Abs. 2 angewendet werden. Betriebs- und Prüfvorschriften können in der Baugenehmigung für wesentliche Änderung unter Berücksichtigung von Nr. 52.1.3.1 angeordnet werden. 52.1.3.4 Zum Vollzug der Nr. 52.1.3.2 haben die unteren Bauaufsichtsbehörden die in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden Sonderbauten zu ermitteln und hierüber ein Verzeichnis anzulegen, das laufend fortzuschreiben ist. Das Verzeichnis soll die Grundlage für die Überwachung von Fristen für Wiederholungsprüfungen bilden. 52.2.1 Zu dem Bauantrag für bauliche Anlagen im Sinne des §52 Abs. 2 sollen die Brandschutzdienststellen gehört werden. Soweit es sich um Arbeitsräume, Räume zur Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen, bauliche Anlagen für überwachungsbedürftige Anlagen nach dem Gerätesicherheitsgesetz handelt oder Belange des Immissionsschutzes berührt sind, ist zu dem Bauantrag für bauliche Anlagen und Räume im Sinne des §52 Abs. 2 die dafür zuständige Behörde zu hören. Eine Anhörung ist entbehrlich, wenn dadurch offensichtlich keine Erkenntnisse gewonnen werden, die zu besonderen Anforderungen führen können (Bagatellfall, Wiederholungsfall). 52.2.2 Die Prüfung der Bauvorlagen auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften der Bauordnung oder aufgrund der Bauordnung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften obliegt grundsätzlich den Bauaufsichtshehörden. Die in den Nrn. 52.2.1 genannten Dienststellen und Behörden sind deshalb nur zu solchen Fragen zu hören, die a) Gegenstände betreffen, für deren Beurteilung im Einzelfall die Kenntnisse der Bauaufsichtshehörde nicht ausreichen (zum Beispiel Einrichtungen für die Brandbekämpfung, bauliche Anlagen und Räume zur Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen oder die Errichtung überwachungsbedürftiger Anlagen, zu erwartende Emissionen), oder b) in deren Aufgabenbereich liegen (zum Beispiel Immissionsschutzrecht, Arbeitsstättenrecht, Gefahrstoffrecht, Recht der überwachungsbedürftigen Anlagen nach §11 Gerätesicherheitsgesetz). Die Bauaufsichtsbehörde hat bei ihrer Anfrage die Gegenstände genau zu bezeichnen, zu denen sie eine Stellungnahme erwartet. 52.2.3 Beteiligung der Brandschutzdienststellen Die Brandschutzdienststellen sollen sich äußern, ob die Anforderungen erfüllt sind an a) die Löschwasserversorgung, b) die Löschwasserrückhaltung, c) Anlagen und Einrichtungen für die Brandbekämpfung (wie Wandhydranten, Schlauchanschlußleitungen, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschanlagen), d) Anlagen und Einrichtungen für den Rauch- und Wärmeabzug bei Bränden, e) Anlagen und Einrichtungen für die Feuermeldung (wie Rauchmelder, Feuermelder) und für die Alarmierung im Brandfall, f) betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Menschen und Tieren (wie Hausfeuerwehr, Brandschutzordnung, Feuerschutzübungen), g) die Zugänglichkeit der baulichen Anlagen und Grundstücke für die Feuerwehr (Angriffswege). Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über die Berücksichtigung der Anregungen und Bedenken der Brandschutzdienststellen und über vorgeschlagene Bedingungen, Auflagen oder Hinweise für die Baugenehmigung. Soll der Stellungnahme nicht gefolgt werden und wird ein Einvernehmen nach erneuter gegebenenfalls mündlicher - Anhörung nicht erreicht, so unterrichtet die Bauaufsichtsbehörde die Brandschutzdienststelle von ihrer Entscheidung. Auf Nr. 68.1.1 wird hingewiesen. 52.2.4 Beteiligung der für den Arbeits- und Immissionsschutz zuständigen Behörden Diese Behörden haben unter Berücksichtigung der konkreten Fragen der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, ob das in den Bauvorlagen dargestellte Bauvorhaben die an Arbeitsräume, Gefahrstofflagerräume und bauliche Anlagen für überwachungsbedürftige Anlagen zu stellenden Anforderungen erfüllt und den Belangen des Immissionsschutzes entspricht. Auflagen und Bedingungen sind von diesen Behörden nur in dem Umfang vorzuschlagen, der sich aufgrund der Darstellung in den Bauvorlagen als notwendig erweist; die Vorschläge sind unter Angabe der Rechtsgrundlage kurz zu begründen. Die Bauaufsichtsbehörden entscheiden unter Beachtung dieser Vorschläge in eigener Verantwortung. 55 Bauherr (§55) 55.2.1 Ob die Voraussetzung für ein „technisch einfaches“ Vorhaben vorliegt, hat die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall zu prüfen. Sie kann auf die Beauftragung eines Entwurfsverfassers durch den Bauherrn auf dessen Antrag verzichten. Sie kann aber auch bei der Vorlage eines Bauantrages ohne Angabe eines Entwurfsverfassers feststellen, ob die Voraussetzungen für den Verzicht vorliegen oder ob der Bauantrag zurückzuweisen ist (§67 Abs. 2). Der Verzicht sollte in den Bauakten vermerkt werden. 58 Bauleiter (§58) 58.1.1 Soweit der Bauleiter auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle zu achten hat (§58 Abs. 1 Satz 2), obliegt ihm diese Aufgabe nur im Rahmen seiner in §58 Abs. 1 aufgezählten Hauptpflichten. In keinem Fall darf er den Arbeitsschutzbestimmungen widersprechende Weisungen erteilen. In erster Linie hat der Unternehmer die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu verantworten (§57 Abs. 1). §58 regelt ausschließlich öffentlich-rechtliche Pflichten gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, insofern handelt es sich in §58 um den „öffentlich-rechtlichen Bauleiter“ im Gegensatz zum „Bauherrn-Bauleiter“, der die Pflichten aus dem Bauvertrag erfüllt. In der Praxis werden beide Funktionen meist von ein und derselben Person wahrgenommen. 59 Aufbau der Bauaufsichtsbehörde (§59) 59.3.1 Der Antrag ist formlos zu stellen und muß alle notwendigen Angaben enthalten (Absätze 3 und 5) und diese auch belegen; dies gilt auch für die entsprechenden kommunalrechtlichen Voraussetzungen. 59.5.1 Voraussetzung und Maßstab für eine Ausnahme ist, daß die Aufgaben einer Bauaufsichtsbehörde ordnungsgemäß erfüllt werden. Maßstab sind zum Beispiel Ausbildung, Verkenntnisse und Berufserfahrungen, die in geeigneter Weise zu belegen sind. 60 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde (§60) 60.2.1 Können zur Durchsetzung einzelner öffentlich-rechtlicher Anforderungen neben den Bauaufsichtsbehörden auch andere Behörden in Betracht kommen, sollen sich die Bauaufsichtsbehörden mit diesen abstimmen. 60.3.1 Die Entscheidung über die Eignung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen trifft die untere Bauaufsichtsbehörde, sofern nicht aufgrund von Rechtsverordnungen ein besonderes Anerkennungsverfahren durchzuführen ist. Als Sachverständige kommen in Betracht: 1. Ingenieure der entsprechenden Fachrichtungen, die a) mindestens den Abschluß einer Fachhochschule oder einen vergleichbaren Abschluß und eine fünfjährige Berufspraxis nachweisen können, b) nicht identisch mit den anderen am Bau Beteiligten sind, 2. von der Industrie- und Handelskammer oder den Handwerkskammern bestellte und vereidigte Sachverständige entsprechender Fachrichtungen, 3. für Fragen des Baugrundes und des Schallschutzes, außerdem Personen der Institute, die in den entsprechenden Listen beim Institut für Bautechnik Berlin geführt werden, 4. für Fragen der Standsicherheit unter anderem die von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannten Prüfingenieure für Baustatik, 5. für Fragen der Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen die von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannten Sachverständigen. Sachverständige Stellen sind die in Einführungserlassen zu den entsprechenden Normen aufgeführten Stellen sowie die durch die oberste Bauaufsichtsbehörde benannten Personen. 60.4.1 Die Absicht, Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten, soll dem Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer, soweit möglich, rechtzeitig vorher mitgeteilt werden. 60.5.1 Das Selbsteintrittsrecht ist das äußerste Mittel. Die Anfrage der höheren Bauaufsichtsbehörde wie auch die Erklärung der obersten Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der Erforderlichkeit kann notfalls auch mündlich bzw. telefonisch erfolgen. 61 Sachliche Zuständigkeit (§61) 61.2.1 Satz 2 gilt für Verwaltungsverbände. Das Wort ,,Verwaltungsverbände“ fehlt aufgrund eines drucktechnischen Fehlers. In diesem Punkt ist das Gesetz nicht geändert worden. Genehmigungs- und Anzeigeverfahren Die Bauordnung kennt vier Verfahren. Das Baugenehmigungsverfahren (§62), das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren mit und ohne Fiktion (§62a) und das Anzeigeverfahren (§62b). Diese Verfahren schließen sich gegenseitig aus. Eine Wahlmöglichkeit zwischen den einzelnen Verfahren sieht das Gesetz nicht vor; das heißt liegen zum Beispiel die Voraussetzungen für das Anzeigeverfahren vor, so muß dieses durchgeführt werden. Dies ergibt sich aus §62 Abs. 1, wonach nur solche Vorhaben der Genehmigungspflicht unterliegen, die nicht in den Anwendungsbereich der §§62b, 63, 74 und 75 fallen. 62 Genehmigungsbedürftige Verfahren (§62) 62.1.1 Abbruch baulicher Anlagen Die Bauaufsichtsbehörde kann zwar bei geringfügigen und bei technisch einfachen baulichen Anlagen darauf verzichten, daß ein Entwurfsverfasser und ein Bauleiter bestellt werden (§55 Abs. 2); Verzichtsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor, wenn die Prüfung ergibt, daß der Abbruch einer solchen baulichen Anlage erhebliche Gefahren in sich birgt. 62.1.2 Abbrucharbeiten können ihrer Natur nach zu unerwarteten, mit der vorbereitenden Planung allein nicht zu bewältigenden Schwierigkeiten führen und infolgedessen mit außergewöhnlichen Gefahren verbunden sein. Insofern wird auf die erforderliche Kenntnis und die Verantwortlichkeit des Abbruchunternehmens (§57) gerade in Fragen der Standsicherheit und der Arbeitsschutzbestimmungen hingewiesen. Der Unternehmer muß über mehrjährige Erfahrungen auf dem Gebiet des Abbruchs baulicher Anlagen verfügen. Der Abbruch von Stahl- und Stahlbetonkonstruktionen erfordert spezielle Sachkenntnisse. Die Bauaufsichtsbehörden sind verpflichtet zu prüfen, ob der Unternehmer für die Ausführung der vorgesehenen Abbrucharbeiten nach Sachkunde und Erfahrung wie auch hinsichtlich der Ausstattung mit Gerüsten, Geräten und sonstigen Einrichtungen geeignet ist (§57 Abs. 1 und 2). Der Bauherr hat deshalb vor der Erteilung der Abbruchgenehmigung den Unternehmer namhaft zu machen. Das ist um so mehr notwendig, als die Ausübung des Gewerbes der Abbruchunternehmungen nicht erlaubnispflichtig ist, obwohl hierzu spezielle fachliche Qualitäten Voraussetzung sind. Ergibt die bauaufsichtliche Prüfung, daß der vom Bauherrn bestellte und namhaft gemachte Unternehmer für die Aufgabe nicht geeignet ist, kann die Bauaufsichtsbehörde diesen nach §55 Abs. 3 ersetzen lassen. Die Forderung kann auch noch während der Ausführung der Abbrucharbeiten erhoben werden, wenn sie zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Abbruchgenehmigung ist regelmäßig unter der Auflege zu erteilen, daß der Bauherr den Wechsel des Unternehmers vor oder während der Abbrucharbeiten der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen hat. 62.1.3 Zur Sicherstellung des ausreichenden Arbeits- und Immissionsschutzes sind die dafür zuständigen Behörden von der Abbruchgenehmigung und von der Anzeige des Ausführungsbeginns genehmigter Abbrucharbeiten in Kenntnis zu setzen, 62.2.1 Auch bei den nicht genannten Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahren mit Konzentrationswirkung wie zum Beispiel Planfeststellungsverfahren und immissionsschutzrechtliche Verfahren (§13 BImSchG) ist der Baufreigabeschein gemäß §70 Abs. 6 SächsBO eingeschlossen. Im immissionsschutzrechtlichen Verfahren ist entsprechend dem gemeinsamen Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung vom 2. August 1993 (SächsABl. S. 1222) zu verfahren. Die Bauaufsichtsbehörde teilt der Genehmigungsbehörde mit, daß aus ihrer Sicht dem Baubeginn nichts mehr entgegensteht. Es ist sicherzustellen, daß die Prüfung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch die Bauaufsichtsbehörden geleistet wird. 62.2.2 Die Regelung des §62 Abs. 2 Nr. 2 bezieht sich auf das in §7 Abs. 3 geregelte abfallrechtliche Genehmigungsverfahren. Aufgrund von Artikel 6 des Investitlonserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes hat sich §7 des Abfallgesetzes geändert. Bisher wurde das Genehmigungsverfahren in Abs. 2 geregelt. Nunmehr ist das Genehmigungsverfahren Inhalt des §7 Abs. 3. 62a Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§62 a) 62a.1.1 Absatz 1 führt abschließend die Vorhaben auf, bei denen das vereinfachte Genehmigungsverfahren Anwendung findet. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren gilt nicht nur für die Errichtung sondern auch für die Änderung, Nutzungsänderung und den Abbruch der aufgeführten Vorhaben. 62a.1.2 Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren greift bei ,,Wohngebäuden geringer Höhe“ nur, soweit sie nicht in den Anwendungsbereich des Anzeigeverfahrens (§62b) fallen. So zum Beispiel: a) wenn das Vorhaben innerhalb eines einfachen Bebauungsplanes nach §30 Abs. 2 BauGB oder b) in einem Gebiet nach §§34, 35 BauGB ohne qualifizierten Vorbescheid (vergleiche hierzu Definition unter Nr. 62b.1.2) liegt oder c) nach §33 zulässig ist und ebenfalls kein Vorbescheid erteilt wurde oder d) wenn das Vorhaben innerhalb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes nach §142 BauGB oder e) innerhalb eines festgelegten Gebietes nach §172 BauGB liegt oder f) für das Baugrundstück eine Veränderungssperre (§14 BauGB) besteht oder g) die Gemeinde von der Zurückstellung nach §15 BauGB Gebrauch gemacht hat. 62a.1.3 zu Nr. 4 und 5 Unter diese Nrn. fallen Garagen. 62a.2.1 Absatz 2 Satz 1 gibt den Prüfungsumfang für die Vorhaben des Absatzes 1 vor. Dieser Katalog ist ebenfalls abschließend. Eine bautechnische Prüfung findet nicht statt. Wegen des eingeschränkten Prüfungsumfanges ist davon auszugehen, daß die Bearbeitungszeit dieser Bauanträge in der Regel nicht länger als sechs Wochen in Anspruch nehmen darf. 62a.2.2 Einer Prüfung der nach Absatz 2 Satz 2 vorzulegenden Nachweise bedarf es nicht. Notwendige Voraussetzung ist lediglich das Vorhandensein der Nachweise bei Baubeginn. 62a.2.3 Der Nachweis, daß eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 1 Million Deutsche Mark für Personenschäden und je 150.000 Deutsche Mark für Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall besteht, muß vorgelegt werden. 62a.3.1 Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3vorliegen, muß die Bauaufsichtsbehörde mit einem Schreiben den Eingang des Bauantrages bestätigen. Dem Empfänger muß mitgeteilt werden, daß sein Vorhaben nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Eingangsdatum bei der Bauaufsichtsbehörde per Fiktion als genehmigt gilt, sofern er innerhalb der sechs Wochen keine andere Mitteilung der Bauaufsichtsbehörde erhält Dieses Schreiben muß inhaltlich auch §70 Abs. 6 entsprechen (siehe Nr. 70.6.1). Wird die Frist um sechs Wochen verlängert, muß dies mit Begründung gemäß Absatz 3 Satz 3 dem Antragsteller mitgeteilt werden. Die Schreiben müssen den Hinweis enthalten, daß sie sorgfältig aufzubewahren sind. 62b Anzeigeverfahren (§62 b) 62b.1.1 Absatz 1 regelt den Anwendungsbereich abschließend. 62b.1.2 Unter den Begriff Garagen fallen auch Tiefgaragen. 62b.1.3 Im Rahmen der Verwaltungsvorschrift wird ein Vorbescheid, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, die Zulässigkeit nach örtlichen Bauvorschriften und die Erfordernisse der §§4 und 5 feststellt als ,,qualifizierter Vorbescheid“ bezeichnet. 62b.2.1 Mit der Änderung der Bauvorl-/BauPrüfVO von 1994 (SächsGVBl. Nr. 50 S. 1463) ist die Formularpflicht für das Anzeigeverfahren eingeführt worden. 62b.3.1 Die Bauvorlagen müssen gemäß §l a Bauvorl-/BauPrüfVO vollständig erstellt werden. Die vollständigen Unterlagen sind gemäß §70 Abs. 7 vom Baubeginn an auf der Baustelle bereit zu halten. Absatz 3 zählt abschießend auf, welche Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind. 62b.3.2 Die Bestätigung der Gemeinde muß alle in §4 Abs. 1 gestellten Anforderungen an die Erschließung des Grundstückes umfassen. Die Bestätigung kann nur von der Gemeinde erteilt werden, eine Übertragung dieser gesetzlichen Verpflichtung auf einen Dritten (zum Beispiel einem Abwasserzweckverband) ist nicht möglich. 62b.4.5.1 Die Bauaufsichtsbehörde prüft grundsätzlich nur die Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen. Eine inhaltliche Prüfung findet nur stichprobenartig statt. 62b Allgemein Die Pflicht des §79 Abs. 1 besteht auch für anzeigepflichtige Vorhaben. 63 Genehmigungsfreie Vorhaben (§63) Die in dieser Vorschrift genannten Vorhaben sind vom Baugenehmigungsverfahren befreit und unterliegen auch nicht der Bauüberwachung (§78) und der Bauzustandsbesichtigung (§79). Die Verpflichtung zur Einholung nach anderen Vorschriften erforderlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und ähnliches bleibt bestehen. In Frage kommt zum Beispiel die Genehmigung nach dem Straßenrecht. Die Genehmigungsfreiheit läßt auch die Pflicht zur Einhaltung öffentlichrechtlicher Vorschriften unberührt. Zu beachten sind auch örtliche Bauvorschriften in Bebauungsplänen und Satzungen nach §83. Es dürfen nur Bauprodukte und Bauarten verwendet werden, deren Brauchbarkeit nachgewiesen ist. 63.1.1 zu Nr. 9a Die Überprüfung der Tauglichkeit (Brauchbarkeit) vor Beginn der Maßnahme sowie die Bescheinigung der Brandsicherheit und sicheren Abführung der Verbrennungsgase (Funktionssicherheit) obliegt dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister als Sachverständigen. Die untere Bauaufsichtsbehörde wird nur tätig, wenn sie von diesem zur Durchsetzung der Anforderungen des Bauordnungsrechts und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften benötigt wird. 63.1.2 zu den Nrn. 52, 54 und 56 Sachkundige sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer Tätigkeit in der Lage sind, den Sachverhalt im jeweiligen Einzelfall richtig zu beurteilen. 63.1.3 zu Nr. 54 Unter Außenwand ist der komplette Schichten- oder Schalenaufbau gemeint. 63.1.4 zu Nr. 60 Als Lagerplätze gelten nicht Flächen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zur vorübergehenden Lagerung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Produkte wie Stroh oder Holz dienen. Die Lagerung dieser Produkte ist also auch im Außenbereich und ohne Begrenzung der Fläche genehmigungsfrei. 64 Bauantrag und Bauvorlagen (§64) 64.1.1 Der Eingang des Bauantrages ist von der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde durch Stempel mit Tagesangabe auf dem Bauantrag zu vermerken. Bauvorlagen, die nachgereicht oder erneut vorgelegt werden, sind ebenfalls mit einem Eingangsstempel zu versehen. Fristen für die Bearbeitung von Bauanträgen beginnen erst, wenn der Bauantrag mit allen Bauvorlagen (vergleiche §64 Abs. 2) bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. 64.1.2 Es sind die amtlich bekanntgemachten Vordrucke zum Baugenehmigungsverfahren zu verwenden. Die Gemeinde hat den Bauantrag unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Maßgeblich sind die Umstände im Einzelfall. Die Bauaufsichtsbehörde muß schon bei Antragseingang im Hinblick auf §§62, 62a, 62b und §63 prüfen, ob beziehungsweise in welchem Verfahren das Vorhaben behandelt werden muß. Wegen der Zusammenarbeit bei baurechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Verfahren wird auf den Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 1. Juni 1994 (Az.: 51-2550.3/1) verwiesen. 64.2.1 Wegen Umfang, Art, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen wird auf die Bauvorl-/ BauPrüfVO verwiesen. 64.2.2 Das Nachreichen von Bauvorlagen (zum Beispiel Standsicherheitsnachweis, andere technische Nachweise) während des Genehmigungsverfahrens sollte insbesondere dann gestattet werden, wenn a) die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht zweifelsfrei ist, b) die Baugenehmigung nur unter Befreiung von zwingenden Vorschriften möglich ist, c) die Baugenehmigung von der Zustimmung oder von einer weiteren Genehmigung oder Erlaubnis einer anderen Behörde abhängig ist. Wegen des Nachreichens von Konstruktionszeichnungen, Bewehrungs- und Schalungsplänen siehe Nr. 70.1.3. Hat der Bauherr für ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben nach §62 Abs. 1 ausdrücklich eine Prüfung nur der vorgelegten Bauvorlagen (ohne bautechnische Nachweise) beantragt, ist der Bauantrag als Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (§66) zu werten. In Zweifelsfällen ist eine Rückfrage erforderlich. Bauherr und Entwurfsverfasser sollten, insbesondere wenn Zweifel über die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens bestehen, auf die Möglichkeit der Einholung eines Vorbescheides nach §66 hingewiesen werden. 65 Bauvorlageberechtigung (§65) 65.1.1 Das Erfordernis der Bauvorlageberechtigung besteht nur für Entwurfsverfasser von Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden - ausgenommen die in Absatz 5 genannten Gebäude -, also nicht für andere bauliche Anlagen sowie sonstige Anlagen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb von Gebäuden. Es besteht auch nicht bei Bauvorlagen für die Nutzungsänderung oder den Abbruch von Gebäuden. Die Frage der Bauvorlageberechtigung stellt sich ferner nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung „technisch einfacher“ Gebäude oder bei der „technisch einfachen“ Änderungen von Gebäuden darauf verzichtet, daß der Bauherr einen Entwurfsverfasser beauftragt (§55 Abs. 2). Auf Nr. 55.2 wird verwiesen. 65.1.2 Sind die Bauvorlagen nicht von einem Entwurfsverfasser, welcher bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt, so liegt ein erheblicher Mangel vor (§67 Abs. 2). Die Bauaufsichtsbehörde hat den Bauantrag zurückzuweisen. 65.1.3 Die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt beziehungsweise Stadtplaner wird bei ausländischen Architekten aus dem Bereich der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes) auf Anfrage bei der Architektenkammer bestätigt und in einem entsprechenden Verzeichnis eingetragen. Eine Liste der anerkannten Ausbildungsstätten ist als Anhang der entsprechenden EGRichtlinien (Architekten- und Hochschuldiplomrichtlinie) angeführt. Bei Architekten, die aus anderen Staaten kommen, wird vor Aufnahme in das Verzeichnis eine Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung durchgeführt. Bei den Ingenieurkammern wird eine Liste bauvorlageberechtigter Ingenieure geführt. Bei auswärtigen Ingenieuren wird auf Antrag eine ,, Bescheinigung zur Bauvorlageberechtigung“ gemäß §19 Sächsisches Ingenieurkammergesetz (SächslngKG) ausgestellt. 66 Vorbescheid (§66) 66.1.1 Ein Vorbescheid kommt nicht nur zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens in Betracht (sogenannte Bebauungsgenehmigung). Durch ihn kann auch über bauordnungsrechtliche und sonstige die Genehmigungsfähigkeit betreffende Fragen, insbesondere die Einhaltung bestimmter öffentlich-rechtlicher Vorschriften (§70 Abs. 1 vergleiche Nr. 70.1.1), entschieden werden. Der Prüfungsumfang wird durch die im Vorbescheidsantrag gestellten Einzelfragen konkretisiert und zugleich beschränkt. Innerhalb dieser Beschränkung sind die Einzelfragen umfassend auf die Einhaltung aller einschlägigen öffentlichrechtlichen Vorschriften (§70 Abs. 1) zu prüfen. Dies bedeutet, daß bei einer Voranfrage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen sind, die die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einschränken können (zum Beispiel Fachplanungen aufgrund von Fachgesetzen oder §12 Abs. 2 Sächsisches Denkmalschutzgesetz, Umgebungsschutz). In einem Verfahren zur Erlangung eines Vorbescheides können auch alle Bauvorlagen, mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise, geprüft und insoweit über die Zulässigkeit des Vorhabens befunden werden. In diesem Fall sollten die mit dem Antrag eingereichten Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser durch Unterschrift anerkannt sein (§65). Ein solcher Vorbescheid ist noch keine Baugenehmigung und berechtigt nicht zum Baubeginn. Wer gleichwohl mit den Bauarbeiten beginnen will, benötigt hierfür zumindest eine Teilbaugenehmigung (§71). In einem Verfahren zur Erlangung eines qualifizierten Vorbescheides (vergleiche Nr. 62 b.l.2) sind von den Bauaufsichtsbehörden nur die Unterlagen anzufordern, die zur Prüfung dieser Fragestellung erforderlich sind. 67 Behandlung des Bauantrages (§67) 67.1.1 §67 Abs. 1 dient der Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens. Die Baugenehmigungsbehörde hat deshalb nach Ablauf der Fristen das Verfahren fortzusetzen und zu entscheiden. Erscheint ihr bei Anlegung strenger Maßstäbe die Stellungnahme einer Fachbehörde (zum Beispiel der Brandschutzdienststelle) unentbehrlich, ist erforderlichenfalls über die Aufsichtsbehörde der Fachbehörde auf die alsbaldige Abgabe der Stellungnahme zu drängen. 67.1.2 Die zweimonatige Fiktionsfrist wurde durch das ,,Aufbaubeschleunigungsgesetz“ auf einen Monat verkürzt. Es kommt auch dann die einmonatige Fiktionsfrist zur Anwendung, wenn in anderen Landesgesetzen eine längere Fiktionsfrist (zum Beispiel zwei Monate) für das Erteilen des Einvernehmens oder die Zustimmung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorgesehen ist. Eine Ausnahme gilt nur für die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde. Hier kommt die zweimonatige Fiktionsfrist des §13 Abs. 4 Satz 1 SächsDSchG zum Tragen (Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 1. Juni 1994 (Az.:51-2550.3/1) betreffend die Zusammenarbeit bei baurechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Verfahren). 67.1.3 §67 Abs. 1 Satz 3 ist auch anzuwenden, wenn die Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften nur im Benehmen mit einer anderen Behörde erteilt werden kann. Zu den in §67 Abs. 1 Satz 4 genannten Stellungnahmen zählen auch die, die von den für den Brandschutz sowie Arbeits- und Immissionsschutz zuständigen Dienststellen und Behörden nach Anhörung gemäß Nr. 52.2.1 abgegeben werden; diese Behörden sind bei der Anhörung auf diese Vorschrift hinzuweisen. 67.1.4 Die Feuerwehren sind im Genehmigungsverfahren nach §62 Abs. 1 grundsätzlich zu beteiligen, soweit die Durchführung von Löscharbeiten oder die Rettung von Menschen und Tieren berührt werden, insbesondere bei: a) besonderen Anforderungen und Erleichterungen nach §52, b) Ausnahmen und Befreiungen nach §68, c) die Sicherung des 2. Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr nach §17, d) Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigungspflicht über den Umgang mit radioaktiven Stoffen unterliegen. 67.1.5 Vorschläge für Nebenbestimmungen sind unter Angabe der Rechtsgrundlage zu begründen. 67.2.1 Eine Zurückweisung wegen erheblicher Mängel kommt insbesondere in Betracht, wenn a) die Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden nicht von einem Bauvorlageberechtigten durch Unterschrift anerkannt sind oder b) die mangelhaften Bauvorlagen nur vom Bauherrn oder Entwurfsverfasser vervollständigt werden können oder c) trotz Aufforderung mit Fristsetzung mangelhafte Bauvorlagen nicht ergänzt oder fehlende nicht nachgereicht werden; dabei ist §64 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigen. Auf Nr. 65.1.2 wird verwiesen. 68 Ausnahmen und Befreiungen (§68) 68.2.1 Bei Ausnahmen von Vorschriften, die ausdrücklich unter der Voraussetzung gestattet werden können, daß Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen oder daß der Brandschutz auf andere Weise gesichert ist, sind die Brandschutzdienststellen zu hören. Bei Befreiungen von Vorschriften des Brandschutzes ist die Brandschutzdienststelle zu hören, soweit die Durchführung von Löscharbeiten oder die Rettung von Menschen und Tieren berührt werden. Bei Ausnahmen und Befreiungen, die für den Arbeitsschutz oder den Immissionsschutz von Bedeutung sind, ist die dafür zuständige Behörde zu hören. Die Nrn. 52.2.3 und 52.2.4 gelten entsprechend. 68.2.2 Modernisierung ist die Verbesserung von Wohnungen durch bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Wohnungen nachhaltig erhöhen oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf die Dauer verbessern; hierzu zählen auch bauliche Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken. Die Ermöglichung der Gestattung weiterer Ausnahmen von den Vorschriften der §§26 bis 50 gilt nicht nur für die als Sollvorschriften ausgestellten, sondern für alle Vorschriften dieser Paragraphen. 68.3.1 Nach §68 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 kann von technischen Anforderungen in der Bauordnung oder in Sonderbauverordnungen (Anordnungen) auch eine Befreiung erteilt werden, wenn eine abweichende Ausführung zwar nicht dem Wortlaut entspricht, aber den Sinn und Zweck dieser technischen Anforderungen erfüllt. Dies schließt auch ein, daß auf die Erfüllung einer Anforderung ganz verzichtet wird, weil die Nichterfüllung durch eine entsprechende Ersatzlösung ausgeglichen wird, Den Nachweis hat der Bauherr - zum Beispiel durch Vorlage von Sachverständigengutachten - zu führen. Die Befreiungsmöglichkeit betrifft nicht die Zulassung von Abweichungen von Technischen Baubestimmungen (siehe hierzu Nr. 3.1.1) und nicht die Zulassung von neuen Bauprodukten und Bauarten. 69 Beteiligung der Nachbarn (§69) 69.2.1 Nicht die Gewißheit, sondern schon die Möglichkeit, daß durch eine Befreiung öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden, macht die Beteiligung der Nachbarn erforderlich. Im Zweifelsfall sollte immer das Beteiligungsverfahren durchgeführt werden. Allerdings braucht nur der Nachbar beteiligt zu werden, der von der beantragten Befreiung berührt werden kann. 70 Baugenehmigung und Baubeginn (§70) 70.1.1 Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zählen neben der Bauordnung und deren Durchführungsverordnungen insbesondere das Baugesetzbuch, die Vorschriften des Naturschutzes, die Vorschriften des Denkmalschutzes, die Vorschriften zum Immissionsschutz und zum Gewässerschutz, die Arbeitsstätten-Verordnung, die Bebauungspläne und die als kommunale Satzungen erlassenen örtlichen Bauvorschriften. 70.1.2 Die Baugenehmigung kann erst erteilt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde nach Prüfung der erforderlichen Bauvorlagen festgestellt hat, daß dem Bauvorhaben öffentlichrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Solange erforderliche Bauvorlagen nicht oder nur zum Teil vorliegen, kann diese Feststellung nicht getroffen werden. Auf besonderen schriftlichen Antrag kann dann gestattet werden, daß mit den Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauteilabschnitte begonnen werden darf (Teilbaugenehmigung nach §71). Die Bauaufsichtsbehörde kann die Baugenehmigung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 3 erteilen. 70.1.3 Konstruktionszeichnungen, Bewehrungs- und Schalungspläne als Bestandteil des Standsicherheitsnachweises (vergleiche §5 Bauvorl-/BauPrüfVO) dürfen nach Erteilung der Baugenehmigung, jedoch rechtzeitig vor der Bauausführung, zur Prüfung eingereicht werden. Die Baugenehmigung ist dann unter der Bedingung zu erteilen, daß diese Bauvorlagen vor Beginn der Bauausführung des jeweiligen Bauteiles oder Bauabschnittes durch die Bauaufsichtsbehörde, einen Prüfingenieur oder die Sächsische Landesstelle für Bautechnik geprüft sein müssen. Der Entwurfsverfasser trägt dann die Verantwortung, daß die nachgereichten Bauvorlagen mit dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmen. 70.1.4 Die Bauvorlagen für eine Teilbaugenehmigung müssen die Feststellung der grundsätzlichen baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens als Ganzes sowie die abschließende Prüfung der bautechnischen Unbedenklichkeit der jeweils zu erfassenden Teile der Abschnitte des Vorhabens ermöglichen. Liegt eine erste Teilbaugenehmigung bereits vor, braucht bei weiteren Teilbaugenehmigungen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht mehr geprüft zu werden. Im übrigen kann die Zulässigkeit des Vorhabens auch durch Vorbescheid (§66) festgestellt werden. 70.3.1 Maßstab für die Höhe der Sicherheitsleistung sind die Kosten der vorzunehmenden Maßnahme (Ersatzvornahme). 70.4.1 Im Hinblick auf Absatz 4 sind private Rechtsverhältnisse im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen; auf §64 Abs. 4 Satz 3 wird verwiesen. 70.5.1 Von der Erteilung der Baugenehmigung hat die Bauaufsichtsbehörde außer die Gemeinde auch zu unterrichten a) das Staatliche oder Städtische Vermessungsamt, b) die Landschafts- oder Naturschutzbehörde, c) bei Abbruchgenehmigungen die in Nr. 62.1.3 genannte Behörde, d) das Finanzamt. 70.6.1 Der Baufreigabeschein ist vor Baubeginn für genehmigungsbedürftige Vorhaben nach §62 und §62 a zu erteilen. Dieser muß die Erklärung enthalten, daß der Bauherr mit dem Bau beginnen kann. Ebenso müssen die Angaben Absatz 6 Satz 4 enthalten sein. Der Baufreigabeschein darf im Gegensatz zur Baugenehmigung keinerlei Nebenbestimmungen enthalten. Dieser muß bei Vorliegen der Voraussetzungen unverzüglich erteilt werden. Das Schreiben der Bauaufsichtsbehörde nach Nr. 62a.3.l gilt als Baufreigabeschein. Zur Erteilung des Baufreigabescheines im immissionsschutzrechtlichen Verfahren vergleiche Nr. 62.2.1. 70.7.1 Beabsichtigt die Bauaufsichtsbehörde, einen Nachweis nach §78 Abs. 1 Satz 2 zu verlangen, soll sie den Bauherrn schon bei Erteilung der Baugenehmigung hierauf hinweisen und ihm nahelegen, bei Absteckung der Grundrißfläche und der Höhenlage der baulichen Anlage einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder eine Behörde, die belügt ist, Vermessungen zur Errichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen, einzuschalten. 70a Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (§70 a) 70a.l Das Verfahren nach §70a ermöglicht es, im bauaufsichtlichen Verfahren ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen zu ersetzen, indem es die Ersatzvornahme mit der Baugenehmigung koppelt. Damit erübrigt sich insoweit die Einleitung eines eigenen kommunalaufsichtlichen Verfahrens. 70a.2 Zweckmäßigerweise soll die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung und die Ersetzung des Einvernehmens in einem Bescheid erfolgen. Dieser Bescheid ist der Gemeinde mit einer eigenen Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Die rechtlichen Gründe, die zu der Ersatzvornahme geführt haben, sind anzugeben (§70a Abs. 2 Satz 2; §39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). 70a.3.1 Der Gemeinde ist rechtliches Gehör zu der bauaufsichtlichen Ersetzung des Einvernehmens zu gewähren. Dabei ist anzugeben, warum die Versagung des Einvernehmens für rechtswidrig angesehen wird. Dies hat aktenkundig zu erfolgen. Die Anforderungen des §70a Abs. 3 Satz 2 sind im Regelfall erfüllt, wenn der Gemeinde eine Frist zur Abhilfe in der nächsten turnusmäßigen Sitzung des Gemeinderates oder des zuständigen beschließenden Ausschusses eingeräumt wird. In Fällen von besonderer Eilbedürftigkeit oder, wenn dem Bürgermeister die Erledigung des Einvernehmens in eigener Zuständigkeit übertragen wurde (§53 Abs. 2 Satz 1 Fall 3 SächsGemO), kann eine kürzere Frist gesetzt werden. 70a.4 Bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach §70a ist eine Unterscheidung dahingehend vorzunehmen, oh das Landratsamt oder die Gemeinde selbst untere Bauaufsichtsbehörde ist. In §70a Abs. 1 wird zunächst auf den Regelfall abgestellt, daß die Gemeinde nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist. Bei Identität zwischen Gemeinde und unterer Bauaufsichtsbehörde ist die Herstellung des Einvernehmens mangels verschiedener Willensträger im Ausgangsverfahren nicht möglich. Die Herstellung des Einvernehmens setzt zwei verschiedene Willensträger voraus (BVerwG 45, 207, 212 ff.). Insofern kann im Ausgangsverfahren ein Einvernehmen auch nicht ersetzt werden. §70 a Abs. 4 regelt für diesen Fall die analoge Anwendung der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Widerspruchsverfahren. Die Rechtsposition gegenüber der Widerspruchsbehörde entspricht derjenigen einer Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist, gegenüber dem Landratsamt als untere Bauaufsichtsbehörde im Ausgangsverfahren. 74 Fliegende Bauten (§74) 74.1.1 Fliegende Bauten sind nach §52 Abs. 2 Nr. 11 bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung. Auf die ,,Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten - FIBauR -‘‘ (Anhang Anlage 6) wird hingewiesen. 74.1.2 Bauliche Anlagen, die zwar geeignet sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, die aber dazu bestimmt sind, am selben Ort auf Dauer oder wiederholt für einen längeren Zeitraum aufgestellt zu werden (zum Beispiel Traglufthallen über Schwimmbädern oder Tennisplätzen, Ausstellungszelte während einer Saison), sind keine Fliegenden Bauten. Für sie ist ein Baugenehmigungsverfahren gemäß §64 erforderlich, in dem auch die planungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen ist. Auf derartige bauliche Anlagen können die technischen Regeln für Fliegende Bauten angewendet werden. Sofern eine Ausführungsgenehmigung (§74 Abs. 2) vorhanden ist, kann diese der Baugenehmigung zugrunde gelegt werden. In der Regel sollen Nachprüfungen gemäß §52 Abs. 1 Nr. 17 gefordert oder durchgeführt werden. 74.7.1 Der Zeitraum zwischen der Anzeige und dem Beginn der Aufstellung soll mindestens drei Tage betragen. 74.8.1 Eine Nachprüfung sollte durchgeführt werden, wenn der Fliegende Bau länger als sechs Monate an einem Aufstellungsort betrieben wird (siehe auch Nr. 74.1.2). 75 Öffentliche Bauherren (§75) 75.1.1 Die Deutsche Bahn AG und die Deutsche Bundespost sind aufgrund der Privatisierung dieser Unternehmen nicht mehr öffentlicher Bauherr im Sinne von §75 SächsBO, Für Vorhaben dieser Unternehmen, die bisher einer Zustimmung nach §75 SächsBO bedurften, ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Verfahren nach §38 BauGB sind hiervon nicht betroffen. 75.5.1 Zu den baulichen Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, gehören alle Anlagen innerhalb von abgeschlossenen Bereichen, wie Kasernengelände und Truppenübungsplätze, die im allgemeinen der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. Dies gilt auch zum Beispiel für Sporthallen, Casinos und Supermärkte in diesen Bereichen. Nicht der Landesverteidigung dienen insbesondere bauliche Anlagen außerhalb solcher Bereiche wie: a) Verwaltungsgebäude, b) Wohngebäude, c) Schulen und Hochschulen aller Art, d) Sport- und Freizeiteinrichtungen, e) Einrichtungen für die Seelsorge und Sozialbetreuung, f) Stellplatzanlagen. 78 Bauüberwachung (§78) 78.1.1 Notwendigkeit, Umfang und Häufigkeit der Bauüberwachung richten sich nach der Schwierigkeit der Bauausführung unter Berücksichtigung möglicher Folgen, die sich aus der Nichtbeachtung von Bauvorschriften für die bauliche Anlage ergeben können. Die Bauüberwachung soll sich auch auf die Ausbauphase in Gebäuden erstrecken. Regelmäßig ist die Beachtung der Pflicht des Bauherrn zur Anbringung eines Baustellenschildes nach §14 Abs. 3 zu überwachen. 78.1.2 Die Prüfung, ob den genehmigten Bauvorlagen entsprechend gebaut wird, sollte in der Regel mindestens die Einhaltung der Grundrißfläche und der festgelegten Höhenlagen umfassen (siehe auch §70 Abs. 7). Ein Nachweis darf nur in begründeten Einzelfällen verlangt werden, zum Beispiel bei Grundstücken in Hanglage oder bei sehr ungewöhnlichen oder beengten Grundstücksverhältnissen. 78.1.3 Die nachfolgenden Ausführungen haben bis zum Inkrafttreten der §§20 bis 25 weiterhin Gültigkeit: Die Bauüberwachung soll sich auch auf die Prüfung des Vorliegens und der Einhaltung der Brauchbarkeitsnachweise für Bauprodukte erstrecken. Als Brauchbarkeitsnachweise der verwendeten Bauprodukte gelten: a) die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, b) die Zustimmung im Einzelfall, c) das Prüfzeichen, d) das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis, e) die DIN-Bezeichnung oder DVGW-Bezeichnungen. Als Nachweis der Übereinstimmung der Bauprodukte mit den Brauchbarkeitsnachweisen gelten: a) die Eigenbescheinigung des Herstellers ohne Einschaltung einer unabhängigen Stelle, b) die Eigenbescheinigung des Herstellers nach Erstprüfung durch eine unabhängige Stelle, c) die Eigenbescheinigung des Herstellers mit Eigentumsnachweis des Herstellers (zum Beispiel Schweißeignungsnachweise), d) der Nachweis der ständig ordnungsgemäßen Herstellung durch eine unabhängige Stelle (FremdüberwachungÜberwachungszeichen). Liegt ein nach §22 für neue Bauprodukte erforderlicher Brauchbarkeitsnachweis nicht vor, so ist ihre weitere Verwendung zu untersagen, bis der Brauchbarkeitsnachweis erbracht ist (zum Beispiel durch eine Zustimmung im Einzelfall). Werden Bauprodukte ohne den Nachweis der Übereinstimmung mit Brauchbarkeitsnachweisen angetroffen, so ist deren Verwendung zu untersagen bzw. sind a) überwachungspflichtige Bauprodukte ohne Überwachungszeichen auf Kosten des Bauherrn von dafür anerkannten Prüfstellen auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen, b) bei ausgeführten Bauvorhaben, ohne die erforderlichen Eignungsnachweise der Hersteller, die ordnungsgemäße Bauausführung auf Kosten des Bauherrn durch ein Gutachten einer für die Erteilung der entsprechenden Eignungsnachweise anerkannten Prüfstelle feststellen zu lassen. 80 Baulast und Baulastenverzeichnis (§80) Zur einheitlichen Einrichtung und Führung des Baulastenverzeichnisses wird folgendes bestimmt: 80.1.1 Einteilung und Form des Baulastenverzeichnisses 80.1.1.1 Das Baulastenverzeichnis wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde jeweils für das Gebiet einer Gemeinde geführt. Ist die Gemeinde in mehrere Bauaufsichtsbezirke unterteilt, so kann das Baulastenverzeichnis entsprechend untergliedert werden. Es kann in festen Bänden. in Loseblattheftern oder in Karteien, die das Format DIN A4 (hoch oder quer) haben, geführt werden. Wird das Baulastenverzeichnis in festen Bänden geführt, erhält es ein Titelblatt entsprechend dem anliegenden Muster 1. 80.1.1.2 Das Baulastenverzeichnis besteht aus den einzelnen Baulastenblättern im Format DIN A4 (hoch oder quer) nach dem anliegenden Muster 2. Jedes Grundstück erhält ein eigenes Baulastenblatt, das mehrere Seiten umfassen kann. Die Baulastenblätter dürfen nur einseitig beschrieben werden. Reicht die erste Seite des Baulastenblattes für weitere Eintragungen nicht mehr aus‘ so sind nach Bedarf weitere Seiten nachzuheften oder weitere Karteikarten einzustellen. Das Baulastenblatt für jedes Grundstück ist mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen. Umfaßt ein Baulastenblatt mehr als eine Seite, so ist die Nr. der folgenden Seite unten rechts anzugeben. Die Bezeichnung des belasteten Grundstückes ist in den Baulastenblättern laufend zu halten. Soweit die Grundstücke nach Straße und Hausnummer bezeichnet sind, können Änderungen der Katasterbezeichnung unberücksichtigt bleiben. 80.4.1 Führung des Baulastenverzeichnisses Mit der Führung des Baulastenverzeichnisses sind von der unteren Bauaufsichtsbehörde geeignete Bedienstete zu beauftragen; für diese sind Vertreter zu bestellen. Auftrag und Bestellung sind aktenkundig zu machen. 80.4.2.1 Eintragungen 80.4.2.1.1 Eintragungen in das Baulastenverzeichnis dürfen nur aufgrund einer Eintragungsverfügung vorgenommen werden. Die Eintragungsverfügung ist auf die Unterschrift der Verpflichtungserklärung (§80 Abs. 1 und 2) zu setzen oder mit ihr zu verbinden. Die Verpflichtungserklärung und die Eintragungsverfügung sind nach Eintragung in das Baulastenverzeichnis zu den Bauakten des belasteten Grundstücks zu nehmen. 80.4.2.1.2 Jede Eintragung ist unter Angabe des Tages, an dem sie erfolgt, zu unterschreiben. Als Tag der Eintragung ist der Tag anzugeben, an dem die Eintragung unterschrieben wird, Beim Einschreiben der Eintragung ist deshalb der Eintragungstag zunächst offen zu lassen. 80.4.2.1.3 Die Eintragungen sind mit fortlaufenden Nrn. zu versehen, die in Spalte 1 einzutragen sind. Bezieht sich die neue Eintragung auf eine frühere Eintragung, so ist dies in Spalte bei der früheren Eintragung zu vermerken. Gelöschte oder geänderte Eintragungen sind rot durchzustreichen (vergleiche Muster 2). 80.4.2.1.4 In Spalte 2 (Inhalt der Eintragung) kann bei Baulasten der Wortlaut der Verpflichtungserklärung eingetragen werden. Es genügt jedoch auch, wenn nur der wesentliche Inhalt der übernommenen Verpflichtung eingetragen wird (vergleiche Muster 2). 80.4.2.1.5 In Spalte 3 können neben den Vermerken der Änderungen (vergleiche Nr. 80.4.2.1.3), die stets eingetragen werden müssen, noch Hinweise auf die Bauakten oder auf andere Grundstücke eingetragen werden. 80.4.3.1 Besondere Eintragungen 80.4.3.1.1 Wird in der Verpflichtungserklärung auf einen Lageplan Bezug genommen (zum Beispiel bei der Übernahme von Abstandflächen), so sind die entsprechenden Eintragungen in dem Lageplan braun schraffiert anzulegen. Der Lageplan muß von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder von einer Behörde, die befugt ist, Vermessungen zur Einrichtung oder Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen, beglaubigt oder angefertigt sein. 80.4.3.1.2 Nach §80 Abs. 4 Nr. 2 können - neben freiwilligen Verpflichtungen - auch Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte in das Baulastenverzeichnis eingetragen werden. Auflagen sind jedoch im Baulastenverzeichnis nur zu vermerken, wenn es sich um solche Auflagen handelt, die nicht nur ein einmaliges Tun, Dulden oder Unterlassen betreffen. Die Eintragung darf erst vorgenommen werden, wenn die Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder Widerrufsvorbehalte unanfechtbar geworden sind. 80.4.3.1.3 Soweit zum Beispiel bei Prüfung der Nachweisung festgestellt wird, daß die Bezeichnung betasteter Flurstücke sich geändert hat, erteilt das Katasteramt der Bauaufsichtsbehörde als Unterlage für die Berichtigung der Baulastenblätter: a) bei Formveränderungen einen beglaubigten Auszug aus der Flurkarte, in dem die neuen Grenzen und Flurstücksnummern rot gekennzeichnet sind; b) bei sonstigen Umnumerierungen und für Grundstücke, die erstmalig die Hausnummer erhalten haben, eine Identitätsbescheinigung. Die Änderungen sind auf dem Baulastenblatt zu vermerken. Werden durch Teilung oder Grenzänderung des Grundstücks eingetragene Baulasten betroffen, so ist für die neugebildeten Grundstücksteile ein neues Baulastenblatt anzulegen, wenn sich die Baulast auch auf den neugebildeten Grundstücksteil erstreckt. Eintragungen aufgrund einer Mitteilung des Katasteramtes bedürfen gleichfalls einer besonderen Eintragungsverfügung. 80.4.3.1.4 Schließungen Ist ein Baulastenblatt infolge vieler Änderungen oder Löschungen unübersichtlich geworden, so ist das Blatt zu schließen und umzuschreiben. Die Schließung erfolgt durch den Vermerk ,,Geschlossen am“ am Schluß des Baulastenblattes. Der Vermerk ist von dem zuständigen Bediensteten zu unterschreiben. Bei der Umschreibung ist in dem neuen Baulastenblatt auf das geschlossene und in dem geschlossenen auf das neue Baulastenblatt zu verweisen. Der Inhalt gelöschter Eintragungen ist in das neue Baulastenblatt nicht zu übertragen, vielmehr sind nur die Nrn. der gelöschten Eintragungen und in Spalte 3 der Vermerk ,,gelöscht“ einzutragen, Am Schluß des umschriebenen Inhalts des neuen Baulastenblattes ist in Spalte 2 von dem zuständigen Bediensteten zu bescheinigen, daß der Inhalt des neuen mit dem des geschlossenen Baulastenblattes übereinstimmt. Die geschlossenen Blätter sind zu den Akten zu nehmen. 80.4.3.1.4 Mitteilungen Je eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen erhalten: a) der verpflichtete Grundstückseigentümer, der Eigentümer des begünstigten Grundstücks; falls die Baulast mit Rücksicht auf ein anhängiges Baugenehmigungsverfahren eingeräumt worden ist, wird die beglaubigte Abschrift dem Eigentümer des begünstigten Grundstückes als Anlage zur Baugenehmigung mit übersandt, b) die Gemeinde, sofern sie nicht selbst das Baulastenverzeichnis führt. 80.4.3.1.5 Nachweis der Eintragung Neben dem Baulastenverzeichnis ist eine Nachweisung zu führen, aus der jederzeit ersichtlich ist, ob für ein bestimmtes Grundstück ein Baulastenblatt besteht. Die Form der Nachweisung ist freigestellt. Jedes Grundstück, für das ein Baulastenblatt angelegt wird, ist in die Nachweisung aufzunehmen. 84 Bestehende bauliche Anlagen (§84) Der §84 geht von dem Grundsatz aus, daß bestehende bauliche Anlagen grundsätzlich Bestandschutz genießen. Die Vorschrift regelt die Ausnahmefälle, in denen eine Anpassung an neue bauordnungsrechtliche Vorschriften verlangt werden kann. 84.1.1 Für das Anpassungsverlangen im Sinne des Absatzes 1 ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit erforderlich, das heißt der Schadenseintritt muß mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Die rein theoretische Möglichkeit des Schadenseintritts genügt nicht. 84.2.1 Voraussetzung ist die wesentliche Änderung einer baulichen Anlage. Nur dann kann, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, eine Anpassung der von der wesentlichen Änderung nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage gefordert werden. Letztere sind solche, die entsprechend der Planung des Bauherrn nicht geändert werden sollen. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung vom 8. September 1992 (SächsAbl. - Sonderdruck Nr. 8/1992) mit Ausnahme der Nrn. 21 bis 25 und des Anhangs zu dieser Verwaltungsvorschrift außer Kraft. Bis zum Inkrafttreten der §§20 bis 25 der SächsBO vom 26. Juli 1994 gelten die Nrn. 21 bis 25 der Verwaltungsvorschrift zur SächsBO vom 8. September 1992 fort. Der Anhang zur Verwaltungsvorschrift zur SächsBO vom 8. September 1992 gilt weiter. Dresden, den 20. Februar 1995 Der Staatsminister des Innern Heinz Eggert