Inhalt: Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung

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zu §2 Begriffe
zu §3 Allgemeine Anforderungen
zu §4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
zu §5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
zu §6 Abstandflächen
zu §7 Übernahme von Abständen und Abstandflächen auf Nachbargrundstücke (§7)
zu §8 Teilung von Grundstücken
zu §9 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielflächen
zu §13 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten
zu §14 Baustelle
zu §15 Standsicherheit
zu §18 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz
zu §19 Verkehrssicherheit
zu §§ 20 bis 25 Vorschriften über Bauprodukte
zu §29 Brandwände
zu §33 Treppenräume
zu §34 Allgemein zugängliche Flure
zu §35 Aufzüge
zu §38 Leitungen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte, Installationskanäle
zu §39 Feuerungsanlage, Wärmeversorgungsanlagen und Brennstofflagerung
zu §42 Einleitung des Abwassers in Kleinkläranlagen, Gruben oder Sickeranlagen
zu §45 Aufenthaltsräume
zu §46 Wohnungen
zu §48 Bäder und Toilettenräume
zu §49 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder
zu §52 bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung
zu §55 Bauherr
zu §58 Bauleiter
zu §59 Aufbau der Bauaufsichtsbehörde
zu §60 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde
zu §61 Sachliche Zuständigkeit
zu §62 Genehmigungsbedürftige Verfahren
zu §62a Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
zu §62b Anzeigeverfahren
zu §63 Genehmigungsfreie Vorhaben
zu §64 Bauantrag und Bauvorlagen
zu §65 Bauvorlageberechtigung
zu §66 Vorbescheid
zu §67 Behandlung des Bauantrages
zu §68 Ausnahmen und Befreiungen
zu §69 Beteiligung der Nachbarn
zu §70 Baugenehmigung und Baubeginn
zu §70a Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
zu §74 Fliegende Bauten
zu § 75 Öffentliche Bauherren
zu §78 Bauüberwachung
zu §80 Baulast und Baulastenverzeichnis
zu §84 Bestehende bauliche Anlagen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
vom 20. Februar 1995 (Sächs. ABl. S. 109/Sonderdruck Nr. 4/95)
Zum Vollzug des Gesetzes über die Sächsische Bauordnung (SächsBO)
vom 26. Juli 1994 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August
1994 (Sächs. GVBl. S. 1401) ergeht die nachfolgende
Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsichtsbehörden.
Die Verwaltungsvorschrift soll den Bauaufsichtsbehörden die
Anwendung der Bauordnung erleichtern. Maßgeblich ist letztlich, daß
die einzelnen gesetzlichen Vorschriften verwirklicht werden. Dabei
sind insbesondere die wesentlichen Ziele des Gesetzes, wie die
Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren, der Abbau von
administrativen und normativen Hemmnissen und die Übertragung von
Aufgaben und Befugnissen der Bauaufsichtsbehörden auf Private zu
beachten. Insofern können auch andere Lösungen als die in der
Verwaltungsvorschrift vorgeschlagenen zum Tragen kommen, wenn
damit das Ziel der jeweiligen Norm erreicht wird.
Die Hauptnummern beziehen sich auf die jeweiligen Paragraphen des
Gesetzes. Die folgendem Ziffer/n nach dem Punkt bezeichnet/en den
Absatz oder die jeweiligen Absätze. Die folgende Ziffer enthält die
entsprechenden Ausführungen zu dem Absatz beziehungsweise den
Absätzen. Bei ausgelassenen Hauptnummern bestehen zu den
betreffenden Paragraphen keine Regelungen.
Die Verwaltungsvorschrift wird nach dem folgenden Beispiel zitiert:
Nr. 49.1.1.
Die Verordnung über Bauvorlagen und bautechnische Prüfungen wird
in der VwVSächsBO wie folgt zitiert:
Bauvorl-/BauPrüfVO.
Es wird darauf hingewiesen, daß der Anhang zur Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen
Bauordnung vom 8. September 1992 - veröffentlicht im Sächsischen
Amtsblatt - Sonderdruck Nr. 8/1992 vom 28. Oktober 1992 weitergilt.
2 Begriffe (§2)
2.1.1 Wochenendplätze sind Plätze, die nur zum Aufstellen oder
Errichten von Wochenendhäusern mit einer Grundfläche von
höchstens 40 m² und einer Gesamthöhe von höchstens 3,50 m
dienen; sie dürfen nicht zum dauernden Aufenthalt genutzt
werden. Bei der Ermittlung der Grundfläche bleibt ein
überdachter Freisitz bis zu 10 m² Grundfläche unberücksichtigt.
Dies gilt auch für nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte
Wohnwagen und Mobilheime.
2.3.1 Maßgeblich zur Ermittlung, ob ein Gebäude als ,,Gebäude
geringer Höhe, ,,Gebäude mittlerer Höhe“ oder ein ,,Hochhaus“
ist, ist die Lage des Fußbodens (Oberfläche fertiger Fußboden)
des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der tiefstgelegenen
an das Gebäude anschließenden Geländeoberfläche.
Als Deckenoberfläche und Fußbodenoberfläche gelten die Maße
des fertigen Fußbodens.
Geländeoberfläche ist die gewachsene Geländeoberfläche oder
die von der Behörde in der Baugenehmigung ausdrücklich
festgelegte oder die im B-Plan festgesetzte Geländeoberfläche,
nicht jedoch die etwa durch Aufschüttungen oder Abgrabungen
willkürlich veränderte Geländeoberfläche.
Unselbständige, im Verhältnis zum Gebäude und zur
Grundstücksgröße geringfügige Abgrabungen, zum Beispiel zur
Belichtung von wenigen Aufenthaltsräumen im Kellergeschoß,
oder unselbständige Aufschüttungen, zum Beispiel zur
Anrampung eines Hauseinganges oder zur Anlegung einer
Terrasse, verändern nicht die Geländeoberfläche, sondern nur
den Verlauf des Geländes. Sie sind Abgrabungen innerhalb der
Geländeoberfläche bzw. Aufschüttungen oberhalb der
Geländeoberfläche. Nicht geringfügige (zum Beispiel mehr als
eine Gebäudeseite betreffende) Abgrabungen oder
Aufschüttungen sind dagegen Veränderungen der
Geländeoberfläche, deren baurechtliche Zulässigkeit im
Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist.
2.4.6.1 Bei Hanglage ergibt sich ,,das Mittel der festgelegten
Geländeoberfläche“ aus der Mittelung der Geländehöhe der
jeweiligen Eckpunkte des Gebäudes. Diese festgelegte
Geländeoberfläche ist ein rechnerisches Maß. Das bedeutet,
daß diese nicht tatsächlich hergestellt werden muß.
3 Allgemeine Anforderungen (§3)
3.1.1 Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ist
beispielsweise auch bei unzumutbaren Belästigungen durch
Luftverunreinigung, Lärm oder andere schädliche
Umwelteinwirkungen gegeben.
3.3.1 Die als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen
Regeln umfassen die technischen Normen und Richtlinien.
3.3.2 Der Nachweis für die Erfüllung der allgemeinen Anforderungen
gemäß Absatz 3 Satz 3 obliegt in Zweifelsfällen dem Bauherrn.
3.3.3 Satz 4 geht davon aus, daß bei Beachtung der allgemein
anerkannten Regeln der Technik die entsprechenden
bauaufsichtlichen Anforderungen als eingehalten gelten, mit der
Folge, daß die Bauaufsichtsbehörde die Beweislast für das
Nichteinhalten der bauaufsichtlichen Anforderungen trägt.
4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden (§4)
4.1.1 Für die Befahrbarkeit einer öffentlichen Verkehrsfläche und der
Zufahrt ist grundsätzlich erforderlich, daß ein für die Benutzung
ausreichend befestigter und breiter Unterbau vorhanden ist, um
das bewohnte und benutzte Grundstück auch mit Fahrzeugen
erreichen zu können, die gegebenenfalls im öffentlichen
Interesse auf das Grundstück gelangen müssen, wie zum Beispiel
Kraftfahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei, des Rettungsdienstes.
Maßgeblich für die an die Befahrbarkeit zu stellenden
Anforderungen ist das auf dem Grundstück zu errichtende
konkrete Vorhaben.
Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen der örtlichen
Gegebenheiten ist stets der Einzelfall zu prüfen, Im Zweifelsfall
ist die Aussage der zuständigen Behörden und Dienststellen
entscheidend.
4.1.2 Die Abwasserbeseitigung gilt als dauernd gesichert, wenn zum
Zeitpunkt der Baugenehmigung
a) abzusehen ist, daß das Bauvorhaben bis zum Beginn seiner
Benutzung an eine Sammelkanalisation angeschlossen
werden kann oder
b) an eine Sammelkanalisation nicht angeschlossen werden
kann, aber eine Entscheidung der unteren Wasserbehörde
über die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und
Niederschlagswassers vorliegt oder
c) ausnahmsweise die Gemeinde oder der sonst zur
Abwasserbeseitigung Verpflichtete bescheinigt, daß das in
einer Abwassergrube gesammelte Abwasser ordnungsgemäß
beseitigt wird. Zur Beurteilung, ob für diesen Standort die
Abwasserbeseitigung nur durch eine abflußlose Grube
realisiert werden kann, ist das Staatliche Umweltfachamt als
Fachbehörde zu beteiligen. Die Stellungnahme des
Staatlichen Umweltfachamtes beinhaltet ausschließlich die
Aussage dazu, ob für diesen Standort tatsächlich keine
andere technische Lösung möglich ist.
4.1.3 Rechtliche Sicherung ist die Baulast gemäß §80 oder die
dingliche Sicherung mit einer zeitlich unbegrenzten und
bedingungslosen Grunddienstbarkeit (§1018 BGB). Der Bauherr
hat die Wahl zwischen beiden Möglichkeiten. Ebenso steht es
den Beteiligten frei, beide Instrumente zu kombinieren.
Die Grunddienstbarkeit wird durch Vorlage des
Grundbuchauszuges nachgewiesen. Eine Vormerkung ist nicht
ausreichend.
5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken (§5)
5.1.1 Damit bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren
sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, muß auf dem
Baugrundstück die erforderliche Bewegungsfreiheit für den
Einsatz der Feuerlösch- und Rettungsgeräte sowie Rettungsmittel
gewährleistet sein. Zu den für den Feuerwehreinsatz
erforderlichen Flächen zählen die Zu- und Durchgänge, die Zuund Durchfahrten, die Aufstell- und Bewegungsflächen; sie sind
auf dem Grundstück selbst, gegebenenfalls auch auf öffentlichen
Flächen (zum Beispiel Straßen) sicherzustellen.
5.2 bis 6.1
Sind bei Gebäuden nach §5 Abs. 2 bis 6 sowie bei baulichen
Anlagen besonderer Art oder Nutzung Flächen für die Feuerwehr
erforderlich, so ist DIN 14090 - Flächen für die Feuerwehr - auf
Grundstücken anzuwenden unter Beachtung von Nr. 5.2 bis 6.2.
Sofern die örtlichen (grundstücks- und objektbezogenen)
Gegebenheiten es gestatten oder erfordern, sind in Abstimmung
mit der Brandschutzdienststelle abweichende Werte möglich.
Brandschutzdienststellen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift
sind die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr und die Gemeinden,
deren Freiwillige Feuerwehren über Kräfte mit dem Abschluß
,,Ingenieur für Brandschutz“ beziehungsweise mit der Befähigung
für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst verfügen; für alle
übrigen Gemeinden nimmt der Kreisbrandmeister die Aufgaben
der Brandschutzdienststelle wahr.
5.2 bis 6.2
Hofkellerdecken und andere Decken, die nur im Brandfall von
Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, sind für die Brückenklasse
30/30 nach DIN 1072, Ausgabe Dezember 1985, Tabelle 1 zu
berechnen. Es ist jedoch nur ein Einzelfahrzeug jeweils in
ungünstigster Stellung anzusetzen; auf den umliegenden Flächen
ist die gleichmäßig verteilte Last der Hauptspur als Verkehrslast in
Rechnung zu stellen.
Der nach DIN 1072, Ausgabe Dezember 1985, Tabelle 1
geforderte Nachweis für eine einzelne Achsenlast von 130 KN darf
entfallen.
Beim Nachweis der tragenden Bauteile dürfen die Lasten als
vorwiegend ruhende Hauptlasten eingestuft werden.
6 Abstandflächen (§6)
6.1.1 Ist beabsichtigt, bei aneinandergereihten Wohngebäuden
geringer Höhe eingeschossige Gebäudeteile (zum Beispiel mit
Abstellräumen oder Hauseingängen) mit einem seitlichen
Grenzabstand zu errichten, so bestehen keine Bedenken gegen
eine Unterschreitung der sich aus den Absätzen 4 bis 6
ergebenden Mindesttiefen der Abstandflächen vor der der
Nachbargrenze zugekehrten Wand; Voraussetzung für die nach
§68 Abs. 3 Nr. 2 erforderliche Befreiung ist, daß
a) eine der sich gegenüberliegenden Wände eine Brandwand
ohne Öffnungen (nach §29 Abs. 8) ist oder
b) die Tiefe der Abstandflächen mindestens 1,5 m
beziehungsweise der Abstand der sich gegenüberliegenden
Wände mindestens 3 m beträgt, wenn diese Wände nur
Hauseingangstüren enthalten, im übrigen aber als Brandwand
(nach §29 Abs. 8) hergestellt werden oder
c) die Tiefe der Abstandfläche mindestens 2,0 m
beziehungsweise der Abstand der sich gegenüberliegenden
Wände mindestens 4,0 m beträgt, wenn die Wände außer der
Hauseingangstür weitere Öffnungen haben.
Die Anforderungen des Absatzes 8 sind zu beachten. Für
aneinandergereihte Wohngebäude geringer Höhe auf einem
Grundstück gilt dies sinngemäß.
6.1.2 Siehe Nr. 4.1.3 (rechtliche Sicherung).
6.4.1 Die Abstandflächen vor Giebeln oder Giebelseiten sind stets
Rechtecke.
Bei asymmetrischen Giebeln mit unterschiedlichen Wandhöhen
ist die gesamte Giebelfläche in Wandabschnitte mit zugehörigen
Teilgiebelflächen aufzuteilen. Die Wandabschnitte entstehen,
indem durch den Schnittpunkt der höheren Wand mit der
Dachhaut eine Horizontale und durch deren Schnittpunkt mit der
gegenüberliegenden Dachhaut eine Vertikale bis zur
Geländeoberfläche gezogen wird. Für jeden Wandabschnitt mit
zugehöriger Teilgiebelfläche ist das Maß H und mithin die
jeweilige Tiefe der Abstandfläche getrennt zu ermitteln. Die
daraus resultierenden Abstandflächen gelten für den jeweiligen
Wandabschnitt.
6.10.1 Wirkungen wie von Gebäuden können zum Beispiel ausgehen
von
a) baulichen Anlagen, die höher als 1,80 m sind wie Mauern,
großflächige Werbeanlagen, Behälter,
b) überdachten Freisitzen und Stellplätzen,
c) Terrassen, die höher als 1,0 m sind.
Keine Wirkungen wie von Gebäuden gehen in der Regel zum
Beispiel aus von
a) Masten und Schornsteinen, Pergolen,
b) ebenerdigen nicht überdachten Stehplätzen, Freisitzen und
Schwimmbecken.
6.11.1 Garagen müssen nicht direkt an der Grundstücksgrenze
errichtet werden; Schmutzwinkel sollten jedoch vermieden
werden.
6.12.1 Nach §6 Abs. 12 Nr. 2 können zum Beispiel eingeschossige
Wohngebäude in der Abstandfläche eines mehrgeschossigen
Wohngebäudes gestattet werden, wenn das eingeschossige
Gebäude zu dem mehrgeschossigen keine Fenster hat. Die Tiefe
der Abstandfläche vor dem Erdgeschoß des mehrgeschossigen
Gebäudes sollte 6 m nicht unterschreiten.
6.15.1 Aus den in Absatz 15 genannten Festsetzungen eines
Bebauungsplanes oder Vorhaben- und Erschließungsplanes
können sich bestimmte Anforderungen an die
Feuerwiderstandsklasse der Außenwände, an die Brennbarkeit
der Baustelle in oder auf den Außenwänden sowie an die
erforderliche Bewegungsfreiheit für die Feuerwehr auf den
Grundstücken ergeben.
Werden in einem abgegrenzten Gebiet ohne zwingende
Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder Vorhaben- und
Erschließungsplanes im Sinne des §6 Abs. 15 Gebäude unter
einheitlicher Entwurfs- und Ausführungsleitung geplant und
errichtet und sollen dabei geringere Tiefen der Abstandflächen
vorgesehen werden, so bestehen keine Bedenken gegen
Befreiungen von den Vorschriften der Absätze 4 bis 6 unter
entsprechender Anwendung des Absatzes 15, wenn
a) die geringeren Tiefen der Abstandflächen keine
Auswirkungen auf die an das Gebiet angrenzenden
Grundstücke haben und
b) die Gemeinde der Planung zugestimmt hat.
7 Übernahme von Abständen und Abstandflächen auf
Nachbargrundstücke (§7)
7.1.1 Die schriftliche Zustimmung des Nachbarn soll eine selbständige
Erklärung auf einem gesonderten Schriftstück sein.
Den Bauaufsichtsbehörden wird empfohlen, ein Verzeichnis der
Erklärungen zu führen.
7.1.2 Eine rechtliche Unüberbaubarkeit ist anzunehmen, wenn ein gedachter - Antrag auf bauaufsichtliche Genehmigung für ein
Vorhaben auf der für die Abstandfläche benötigten Fläche
(Nachbargrundstück) wegen entgegenstehender öffentlichrechtlicher Vorschriften versagt werden müßte; beispielsweise,
wenn im Bebauungsplan die benötigte Fläche als Grünfläche (§9
Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt ist.
Ein Grundstück ist aus tatsächlichen Gründen nicht überbaubar,
wenn zum Beispiel die für die Abstandfläche benötigte Fläche
ein Flußbett ist oder sich ein Gebirgstal an das Baugrundstück
direkt anschließt.
8 Teilung von Grundstücken (§8)
8.1.1 Die Teilungsgenehmigung ist eine gebundene Entscheidung und
daher zu erteilen, wenn die in §8 Abs. 1 Satz 2 abschließend
normierten Versagungsgründe nicht vorliegen. Die
Teilungsgenehmigung muß unter einer Auflage erteilt werden,
wenn dadurch die Versagungsgründe ausgeräumt werden
können. Die Teilungsgenehmigung kann nicht unter einer
Bedingung erteilt werden.
Als Auflagen kommen beispielsweise das Verlangen auf
Abbruch eines Gebäudes oder eines Gebäudeteiles an der neuen
Grenzlinie oder die Forderung nach baulichen
Brandschutzmaßnahmen an den bestehenden Gebäuden
(Zumauern von Öffnungen in der Grenzwand) in Betracht.
9 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke,
Kinderspielflächen (§9)
9.3.1 Die Spielflächen für Kleinkinder sind gegen Anlagen, von denen
Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen
Verkehrsflächen, Kfz-Stellplätze und Standplätze für
Abfallbehälter abzugrenzen. Sollen Spielflächen für mehrere
Grundstücke gemeinsam angelegt werden oder sind solche
Gemeinschaftsanlagen bereits vorhanden, so ist mit dem
Bauantrag ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Das gleiche
gilt, wenn auf die Spielfläche verzichtet werden soll, weil in
unmittelbarer Nähe ein öffentlicher Spielplatz geschaffen wird
oder vorhanden ist, der ganz oder in einem Teil den
Anforderungen an Spielflächen für Kleinkinder entspricht.
13 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten (§13)
13.2.1 Eine Verunstaltung liegt auch vor, wenn durch Werbeanlagen
der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt oder die
einheitliche Gestaltung und die architektonische Gliederung
baulicher Anlagen gestört wird. Zu den ,,begrünten Flächen“
gehören zum Beispiel auch die Böschungen von Straßen- oder
Eisenbahndämmen. Auf eine gärtnerische Gestaltung der
Flächen kommt es nicht an. Der Ausblick auf begrünte Flächen
wird schon durch einzelne großflächige Plakattafeln verdeckt.
13.6.1 Dauer des Wahlkampfes: siehe wahlrechtliche Vorschriften.
14 Baustelle (§14)
14.4.1 Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen müssen so
geschützt werden, daß bestandsgefährdende Beschädigungen
im oberirdischen Bereich und im Wurzelbereich vermieden
werden.
15 Standsicherheit (§15)
15.2.1 Siehe Nr. 4.1.3 (rechtliche Sicherung).
18 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz (§18)
18.1.1 Maßstab ist die jeweils geltende Wärmeschutzverordnung.
18.2.1 Ein ausreichender Schallschutz oder eine ausreichende
Geräuschdämmung innerhalb von Gebäuden ist insbesondere
dann gewährleistet, wenn die Gebäude, ortsfesten Anlagen oder
Einrichtungen nach den dafür erlassenen technischen
Baubestimmungen geplant und errichtet werden.
18.2.2 Zur Beurteilung der Frage, ob die von ortsfesten Anlagen oder
Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken
ausgehenden Geräusche so gedämmt sind, daß Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft nicht
entstehen, sind die Beurteilungsmaßstäbe der VDI 2058, Bl. 1
,,Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft“
anzuwenden.
19 Verkehrssicherheit (§19)
19.2.1 Eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen
Verkehrs ist nicht anzunehmen, wenn
a) eine Ausnahme oder Zustimmung gemäß §9
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vorliegt oder
b) eine Sondernutzungs-Erlaubnis gemäß §8 FStrG vorliegt
oder
c) das Vorhaben im Geltungsbereich einer Ortssatzung über
die Befreiung von der Erlaubnispflicht liegt und deren
Regelungen entspricht (§8 Abs. 1 FStrG).
19.2.2 Unbeschadet abweichender Vorschriften in einer Ortssatzung
über Sondernutzungen ist eine Gefährdung der Sicherheit oder
Ordnung des öffentlichen Verkehrs im allgemeinen nicht
anzunehmen, wenn
a) Bauteile wie Sockel, Gesimse und Fensterbänke so
geringfügig in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen,
daß Passanten nicht gefährdet werden können; dies gilt auch
für Werbeanlagen und Warenautomaten,
b) Bauteile, Verbauten und Vordächer, Markisen und
Werbeanlagen mehr als 2,50 m oberhalb des Gehweges vor
die Gebäudefront vortreten und einen Abstand von
mindestens 70 cm vom Rand der Fahrbahn einhalten.
Fenster und Türen sollen nicht in den öffentlichen
Verkehrsraum aufschlagen.
20bis25 Vorschriften über Bauprodukte (§§20 bis 25)
Bis zum Inkrafttreten der §§20 bis 25 der SächsBO vom 26. Juli 1994
gelten die §§21 bis 25 der SächsBO vom 20. August 1992 und die Nrn.
21 bis 25 der Verwaltungsvorschrift zur SächsBO vom 8. September
1992 fort.
29 Brandwände (§29)
29.1 Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken, von
den Erleichterungen des §29 Abs. 1 Nr. 2 für Wohngebäude
geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen auf
verschiedenen Grundstücken durch Befreiung Gebrauch zu
machen.
29.8.1 Der Brandschutz kann auf andere Weise auch durch den Einbau
einer Sicherheitsschleuse (siehe Nr. 33.1.9.1) gesichert werden.
33 Treppenräume (§33)
33.1.1 An der Außenwand angeordnete Treppenräume
Ein Treppenraum gilt als an der Außenwand angeordnet, wenn
pro Geschoß zumindest ein Treppenpodest an der Außenwand
gelegen ist und hier durch Fenster ausreichend belichtet und
belüftet werden kann.
33.1.2 Innenliegende Treppenräume
Innenliegende Treppenräume können nur gestattet werden,
wenn der zweite Rettungsweg entsprechend §17 Abs. 4
gesichert ist und wenn die Benutzung durch Raucheintritt nicht
gefährdet werden kann. Diese Gefährdung ist bei den
nachfolgend aufgeführten Gebäudetypen (Nrn. 33.1.3 bis
33.1.6) nicht zu befürchten, wenn die jeweils genannten
Anforderungen erfüllt werden.
33.1.3 Gebäude geringer Höhe:
Die Anforderungen des §33 müssen erfüllt sein.
33.1.4 Gebäude mittlerer Höhe mit nicht mehr als fünf oberirdischen
Geschossen
33.1.4.1 Der Treppenraum darf aus den Geschossen nur über
einen Vorraum oder einen höchstens 10 m langen
allgemein zugänglichen Flur oder Flurabschnitt
zugänglich sein.
33.1.4.2 Die Tür zwischen dem Treppenraum und dem
Vorraum beziehungsweise dem allgemein
zugänglichen Flur muß mindestens in der
Feuerwiderstandsklasse T 30 und rauchdicht sein; bei
einem Abstand von mehr als 2,50 m zu den Türen
nach Nr. 33.1.4.3 kann eine rauchdichte und
selbstschließende Tür (Rauchschutztür nach DIN
18095) angeordnet werden.
33.1.4.3 Die aus den Nutzungseinheiten in den Vorraum oder
den allgemein zugänglichen Flur nach Nr. 33.1.4.1
führenden Ausgänge müssen rauchdichte und
selbstschließende Türen haben.
33.1.4.4 Die in §33 Abs. 10 verlangten
Rauchabzugseinrichtungen müssen in Abständen von
höchstens drei Geschossen bedient werden können
und im Erdgeschoß eine gleich große Zuluftöffnung
haben; die Zuluftöffnung kann die Haustür sein, wenn
diese die entsprechende Größe und eine
Feststellvorrichtung hat.
33.1.5 Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als fünf oberirdischen
Geschossen:
33.1.5.1 Der Treppenraum darf aus den Geschossen nur über
einen Vorraum zugänglich sein. Der Vorraum soll
mindestens 3 m² Grundfläche bei 1 m Mindestbreite
haben; er darf weitere Öffnungen nur zu Aufzügen
und Sanitärräumen haben. Die Wände des Vorraumes
sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus
nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A), die
Lüftungsschächte sind in der Feuerwiderstandsklasse
L 90 herzustellen.
33.1.5.2 Türen zwischen Treppenraum und Vorraum sowie
zwischen Vorraum und Geschoß müssen mindestens
in der Feuerwiderstandsklasse T 30 und rauchdicht
sein; diese Türen müssen untereinander einen
Abstand von mindestens 3 m einhalten. Die Tür
zwischen Treppenraum und Sicherheitsschleuse kann
eine rauchdichte und selbstschließende (,,
Rauchschutztür nach DIN 18095“) sein.
33.1.5.3 Die Vorräume sind mit einer mechanischen
Entrauchungsanlage so auszustatten, daß in
sämtlichen zu den Treppenräumen gehörenden
Vorräumen ein mindestens 30facher stündlicher
Außenluftwechsel gewährleistet ist. Diese Anlage
muß über Rauchmelder, die in dem Raum vor dem
Vorraum anzubringen sind, automatisch in Betrieb
gesetzt werden. Diese Anlage kann auch für einen
mindestens 30fach stündlichen Außenluftwechsel in
mindestens drei zu einem Treppenraum gehörenden,
unmittelbar übereinanderliegenden Vorräumen
bemessen werden, wenn die für die Be- und
Entlüftung erforderlichen beiden Öffnungen in jedem
Vorraum mit dichtschließenden Klappen versehen
sind, die bei Rauchentwicklung durch Auslösen der
Rauchmelder bei gleichzeitiger Inbetriebsetzung der
Lüftungsanlage nur in dem jeweiligen Geschoß
automatisch geöffnet werden.
33.1.5.4 Es muß eine Ersatzstromversorgungsanlage
(Ersatzstromanlage) vorhanden sein, die sich bei
Ausfall der allgemeinen Stromversorgung selbsttätig
innerhalb von 15 Sekunden einschaltet und die
Stromversorgung für die Sicherheitseinrichtungen der
innenliegenden Rettungswege übernimmt; die
Ersatzstromanlage kann durch Batterien gespeist
werden. Die Beleuchtungsstärke in den Achsen der
Rettungswege muß mindestens 1 Lux betragen. Die
Ersatzstromanlage muß für einen mindestens
einstündigen Betrieb aller Sicherheitseinrichtungen
bemessen sein.
33.1.5.5 Die in §33 Abs. 10 verlangten
Rauchabzugseinrichtungen müssen in Abständen von
höchstens drei Geschossen bedient werden können
und im Erdgeschoß eine gleich große Zuluftöffnung
haben; falls der Treppenraum einen direkten Ausgang
ins Freie hat, kann die Zuluftöffnung die Haustür
sein, wenn diese die entsprechende Größe und eine
Feststellvorrichtung hat.
33.1.6 Hochhäuser:
33.1.6.1 Es gelten die Regelungen der Nr. 33.1.5.1 und Nr.
33.1.5.2.
33.1.6.2 Der Treppenraum und die Vorräume sind mit einer
Lüftungsanlage zu versehen, die auf Dauer einen
mindestens einfachen Luftwechsel je Stunde erreicht.
Im Brandt all muß diese oder eine andere
Lüftungsanlage den Treppenraum und die Vorräume
mit einem Luftvolumenstrom von mindestens 10.000
m²/h von unten nach oben durchspülen. Der im
Treppenraum und in den Vorräumen durch diesen
Luftvolumenstrom entstehende maximale Überdruck
darf 50 Pa nicht überschreiten. Die verstärkte Lüftung
muß in jedem Geschoß durch Rauchschalter
selbsttätig in Betrieb gesetzt werden; sie muß im
Erdgeschoß auch von Hand eingeschaltet werden
können. Die Rauchabzugseinrichtungen sind
entsprechend zu bemessen; ihre Größe muß jedoch
mindestens §33 Abs. 10 Satz 1 entsprechen. Die
Lüftungsanlage für den Brandfall ist einschließlich
der Ansaugleitung vom Freien so anzuordnen und
herzustellen, daß Feuer und Rauch durch sie nicht in
den Treppenraum übertragen werden können. Die
Treppenläufe dürfen im Treppenraum nicht durch
Wände oder Schächte voneinander getrennt sein.
33.1.6.3 Die Lüftungsanlage ist an eine
Ersatzstromversorgungsanlage anzuschließen
(Hochhausbaurichtlinie, Anhang zu Nr. 52.1.1,
Anlage 5.1).
33.1.7 Sicherheitstreppenräume:
Nach §17 Abs. 4 ist ein zweiter Rettungsweg nicht erforderlich,
wenn die Rettung über einen Treppenraum möglich ist, in den
Feuer und Rauch nicht eindringen können
(Sicherheitstreppenraum). Daß Feuer und Rauch nicht in den
Sicherheitstreppenraum eindringen können, wird sichergestellt
durch die Zugänglichkeit des Treppenraumes
a) über einen im freien Windstrom angeordneten offenen Gang
oder
b) durch eine Sicherheitsschleuse bei Überdruck im
Treppenraum.
Allgemein zugängliche Flure, die nur in eine Richtung zu
einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen bis zum offenen
Gang oder bis zur Sicherheitsschleuse nicht länger als 10 m
sein.
33.1.8 Sicherheitstreppenräume mit offenem Gang:
33.1.8.1 Der Sicherheitstreppenraum muß in jedem Geschoß
über einen unmittelbar davorliegenden offenen Gang
erreichbar sein. Dieser Gang ist so im Windstrom
anzuordnen, daß Rauch jederzeit ungehindert - und
ohne in den Sicherheitstreppenraum zu gelangen - ins
Freie entweichen kann; er darf daher nicht in
Gebäudenischen oder -winkeln angeordnet sein. Ein
Laubengang gilt nur in dem Bereich als offener Gang
zum Sicherheitstreppenraum, in dem er die
Anforderungen der nachfolgenden Nrn. 33.1.8.2 bis
33.1.8.4 erfüllt. Der Sicherheitstreppenraum und der
offene Gang müssen in Gebäuden mit mehr als fünf
Geschossen oberhalb der Geländeoberfläche eine von
der allgemeinen Beleuchtung unabhängige
Beleuchtung haben.
33.1.8.2 Die Wände des Sicherheitstreppenraumes dürfen
Öffnungen nur zu den offenen Gängen und ins Freie
haben; alle anderen Öffnungen (zum Beispiel zu
weiterführenden Treppen, zu Kellergeschossen oder
zu Aufzugs-, Installations- und Abfallschächten) sind
unzulässig. Die Türen müssen dicht- und
selbstschließend sein und in Fluchtrichtung
aufschlagen. Die an den offenen Gängen
angeordneten und zur Beleuchtung des
Treppenraumes erforderlichen Öffnungen müssen
eine Verglasung mindestens der
Feuerwiderstandsklasse G 30 nach DIN 4102 Teil 5,
Fensterflügel eine Verglasung in der technischen
Ausführung einer G 30-Verglasung erhalten; dies gilt
auch für die Verglasung der Türen. Die erforderlichen
Fenster dürfen nicht geöffnet werden können; ist eine
Reinigung dadurch nicht möglich, so sind mit
Steckschlüsseln zu öffnende Fenster zulässig.
Leitungen, die nicht der Brandbekämpfung oder dem
Betrieb des Sicherheitstreppenraumes dienen, sowie
Schächte dürfen in ihm nicht vorhanden sein.
33.1.8.3 Der offene Gang muß mindestens so breit wie die
Laufbreite der Treppe des Sicherheitstreppenraumes,
mindestens doppelt so lang wie breit und mindestens
auf einer Längsseite offen sein. Er darf an seinen
offenen Seiten nur durch die geschlossene 1,10 m
hohe Brüstung und durch einen Sturz eingeschränkt
sein. Die Unterkante des Sturzes darf höchstens 20
cm unter der Unterkante der Decke und muß
mindestens 30 cm über der Oberkante der
Sicherheitstreppenraumtür liegen.
Wetterschutzvorrichtungen können in der
Deckenebene gestattet werden, wenn der Rauchabzug
hierdurch nicht gehindert ist.
33.1.8.4 Die Wände, welche die offenen Gänge begrenzen,
sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus
nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) herzustellen.
Sie dürfen außen den für die Rettungswege
erforderlichen Türen und den für die Beleuchtung des
Sicherheitstreppenraumes und der Innenflure
erforderlichen Fenster keine Öffnungen haben; dies
gilt nicht für Öffnungen von Abfallschächten, wenn
sie nicht zwischen der Tür zum offenen Gang und der
Tür zum Sicherheitstreppenraum liegen und im
übrigen so angeordnet sind, daß sie den Zugang zu
dem Sicherheitstreppenraum nicht gefährden. Die
Türen des Sicherheitstreppenraumes müssen bei
dreiseitig offenen Gängen mindestens 3 m von den
Türen der Innenflure beziehungsweise den
Einmündungen der Rettungswege in die offenen
Gänge entfernt sein. Der seitliche Abstand zwischen
Fenstern oder Fenstertüren anderer Räume und den
Türen des Sicherheitstreppenraumes oder den Türen
beziehungsweise Einmündungen nach Satz 3 muß
mindestens 1,50 m betragen. Die Krag-platten und die
Brüstungen der offenen Gänge sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 sowie aus nichtbrennbaren
Baustoffen (F 90-A) herzustellen; Öffnungen, mit
Ausnahme von Entwässerungsöffnungen, sind nicht
zulässig.
33.1.9 Sicherheitstreppenräume mit Sicherheitsschleuse
33.1.9.1 Der Treppenraum darf in jedem Geschoß nur über
eine Sicherheitsschleuse erreichbar sein. Die
Sicherheitsschleuse muß Wände und Dekken der
Feuerwiderstandsklasse F 90 haben und aus
nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) bestehen,
rauchdichte Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30
sowie einen nichtbrennbaren Fußbodenbelag erhalten.
Sie muß mindestens 1,50 m breit sein; die Türen
müssen mindestens 3 m voneinander entfernt sein.
Die Tür zwischen Treppenraum und
Sicherheitsschleuse kann eine rauchdichte und
selbstschließende (,,Rauchschutztür nach DIN
18095“) sein.
33.1.9.2 Der Treppenraum mit den zugehörigen
Sicherheitsschleusen muß mit seinen Zugängen und
der Lüftungsanlage so beschaffen sein, daß Feuer und
Rauch nicht in ihn eindringen können. Diese
Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die
Lüftungsanlage nach folgendem System eingerichtet
und bemessen wird:
Die Lüftungsanlage des Treppenraumes ist so
einzurichten oder durch eine zweite Lüftungsanlage
für alle Schleusen zu ergänzen, daß im Brandfall bei
geöffneten Schleusentüren in dem vom Brand
betroffenen Geschoß und beim ungünstigsten Druck
im Treppenraum von der Schleuse in den der
Schleuse vorgelagerten Raum ein Luftvolumenstrom
strömt. Darin sind b und h die Breite und Höhe der
Tür in Meter, k ist ein Faktor, der von der Temperatur
abhängig ist, die im Brandfall in dem der Schleuse
vorgelagerten Raum auftreten kann.
Ist der Schleuse ein allgemein zugänglicher Flur
vorgelagert, so ist k mit 1,5 in allen anderen Fällen ist
k mit 1,8 anzusetzen.
Die für diesen Volumenstrom erforderliche
Druckdifferenz richtet sich nach der Art, wie die
Rauchgase aus den möglichen Brandräumen ins Freie
abgeführt werden. Werden die Rauchgase durch zum
Beispiel waagerechte Kanäle aus den Brandräumen
gedrückt, so muß der Druck in der Schleuse
entsprechend dem Strömungswiderstand der Kanäle
erhöht werden. Sind zum Beispiel Schächte
angeordnet oder Abzugsventilatoren, die in den
Brandräumen einen Unterdruck erzeugen, so kann bei
fensterlosen Räumen der Druck in der Schleuse um
den Betrag des erzeugten Unterdrucks im Brandraum
verringert werden. Bei Räumen mit Fenstern ist die
Lüftungsanlage für einen Druck in der Schleuse von
mindestens 10 Pa auszulegen. Sind die
Lüftungsverhältnisse der möglichen Brandräume
unterschiedlich, so ist der ungünstigste Fall der
Bemessung zugrunde zu legen.
Auf keine Tür des Treppenraumes oder der
Sicherheitsschleuse darf ein höherer Druck als 50 Pa
einwirken.
Dies muß durch selbsttätig wirkende Vorrichtungen
(zum Beispiel Druckentlastungsklappen zum Freien
oder zum Vorraum oder Flur mit Abluftöffnungen
zum Freien, Regelung des Zuluftstromes)
sichergestellt sein.
33.1.9.3 Das Druckbelüftungssystem muß sich in jedem
Geschoß durch Rauchschalter selbsttätig in Betrieb
setzen können. Es muß im Erdgeschoß auch von
Hand eingeschaltet werden können. Die
Rauchabzugsklappen in den Schächten oder Kanälen
müssen im Brandgeschoß vom Rauchschalter
geöffnet werden können. Die Schachtwände sind in
der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus
nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) herzustellen.
Die Klappen müssen im geschlossenen Zustand die
Anforderungen der Feuerwiderstandsklasse K 90
(nach DIN 4102 Teil 6) sinngemäß erfüllen.
33.1.9.4 Es gelten die Regelungen der Nr. 33.1.6.3.
34 Allgemein zugängliche Flure (§34)
34.1.1 Notwendige Gänge und Flure innerhalb von Wohnungen und
vergleichbaren Nutzungseinheiten (zum Beispiel Arztpraxen,
Rechtsanwaltskanzleien) bis zu 200 m² nutzbarer Fläche sind
keine allgemein zugänglichen Flure im Sinne von §34
SächsBO.
34.2.1 Für Büro-Nutzungseinheiten bis 400 m² nutzbarer Fläche
können Erleichterungen von §34 Abs. 2 gestattet werden, wenn
Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
35 Aufzüge (§35)
35.5.1 Sätze 2 und 3 des Absatzes 5 gelten auch für die obersten
Geschosse von Nutzungseinheiten, die sich über zwei
Geschosse erstrecken und über eine innenliegende Treppe
verbunden sind (zum Beispiel Galerien, Maisonette). Fragen
des Brandschutzes (Rettungswege) bleiben hiervon unberührt.
38 Leitungen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte,
Installationskanäle (§38)
38.2 bis 7.1
Zum Vollzug der Vorschrift ist die im Anhang Anlage 2
bekanntgegebene „Richtlinie über brandschutztechnische
Anforderungen an Lüftungsanlagen“ anzuwenden.
39 Feuerungsanlage, Wärmeversorgungsanlagen und
Brennstofflagerung (§39)
39.1 bis 9.1
Zum Vollzug der Vorschrift ist die Feuerungsanordnung
(FeuAO) vom 10. September 1990 (GBl. I Nr. 62 S. 1557)
anzuwenden, Die FeuAO wird ergänzt durch die im Anhang
Anlage 3 bekanntgegebene ,,Richtlinie über Feuerungsanlagen,
Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur
Warmwasserversorgung sowie Brennstofflagerung“. Auf der
Grundlage der durch die oberste Bauaufsichtsbehörde
bekanntgegebenen Beschlüsse von Gremien der ARGEBAU
können Ausnahmen und Befreiungen erteilt werden.
42 Einleitung des Abwassers in Kleinkläranlagen, Gruben oder
Sickeranlagen (§42)
Siehe hierzu Nr. 4.1.2.
45 Aufenthaltsräume (§45)
45.2.1 Bedenken gegen ein geringeres Fenstermaß bestehen wegen der
Lichtverhältnisse zum Beispiel nicht
a) bei Schlafräumen, die nach Art, Lage und Größe eindeutig
nur für diese Nutzung in Betracht kommen; Kinderzimmer
gehören in der Regel nicht dazu,
b) bei Aufenthaltsräumen, die nicht dem Wohnen dienen,
soweit die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt sind,
c) bei Fenstern, vor denen die Abstandfläche erheblich tiefer
ist als die Mindestabstandfläche nach §6.
45.2.2 Oberlichte - zum Beispiel Lichtkuppeln, Lichtbänder unterhalb
der Dekke oder in Sheddächern - als alleinige Quelle für die
Belichtung mit Tageslicht kommen im allgemeinen aus
Gründen der Gesundheit (fehlende Sichtverbindung mit der
Außenwelt) für Aufenthaltsräume nicht in Betracht.
Ausnahmen können zum Beispiel gestattet werden bei
Hörsälen, Sitzungssälen und ähnlichen Räumen, in denen sich
derselbe Personenkreis nur während weniger Stunden aufhält.
Arbeits- , Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitärräume
müssen nach §7 Abs. 1 der Arbeitsstätten-Verordnung
grundsätzlich eine Sichtverbindung nach außen haben.
45.4.1 Aufenthaltsräume, deren Nutzung die Anordnung von Fenstern
verbietet, sind zum Beispiel Dunkelkammern in Fotolabors. Als
Aufenthaltsräume, die ohne Fenster oder mit einer geringeren
Fensterfläche als nach §45 Abs. 2 gestattet werden können,
kommen in Betracht
a) Hörsäle, Sitzungssäle und ähnliche Räume, in denen sich
derselbe Personenkreis nur während weniger Stunden
aufhält,
b) Arbeitsräume. die nach §7 Abs. 1 der ArbeitsstättenVerordnung keine Sichtverbindung nach außen haben
müssen.
45.4.2 Ist die Anordnung von Fenstern in Arbeitsräumen möglich,
erreicht die Fensterfläche aber nicht die nach §45 Abs. 2
erforderliche Mindestgröße, so sind aus Gründen der
Gesundheit gleichwohl Fenster erforderlich, die eine
Sichtverbindung mit der Außenwelt herstellen
(,,Kontaktfenster“). In folgenden Fällen kann auf
Kontaktfenster verzichtet werden:
a) Bei Arbeitsräumen, die tagsüber von Arbeitnehmern nicht
länger als etwa vier Stunden benutzt werden, sofern
sichergestellt ist, daß sie sich in der übrigen Zeit nicht in
anderen fensterlosen Arbeitsräumen aufhalten,
b) bei großflächigen Arbeitsräumen, in denen sich aus der
Anordnung des Arbeitsplatzes zwingend ergibt, daß nur
sehr wenigen Arbeitnehmern ein Ausblick aus dem Fenster
möglich wäre,
c) bei großflächigen Verkaufs- oder Schankräumen mit
starkem Kundenverkehr,
d) wenn die Fenster in so geringem Abstand zu vorhandener
Bebauung liegen würden, daß ein Ausblick ins Freie nicht
möglich wäre.
45.4.3 Eine wirksame Lüftung ist gewährleistet, wenn die
Lüftungsanlagen den Technischen Baubestimmungen
entsprechen.
46 Wohnungen (§46)
46.1.1 In Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen können die Zugänge
zu den Wohnungen - zum Beispiel Hauseingang, Vorraum, Treppenraum gemeinsam genutzt werden (nicht abgeschlossene Wohnung,
„Einliegerwohnung“).
Die Anforderungen an Wohnungstrennwände (§28 Abs. 1) und Decken (§30
Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1) gelten auch für nicht abgeschlossene Wohnungen.
46.2.1 Die Durchlüftung ist möglich durch Querlüftung, durch Lüftung über Eck
oder durch Lüftungsleitungen.
46.3.1 Zum Vollzug der Vorschrift des Satzes 2 ist die im Anhang Anlage 4
bekanntgegebene ,,Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder
und Toilettenräume in Wohnungen“ anzuwenden.
Ist ein Abstellraum (Satz 3) innerhalb der Wohnung nicht vorgesehen, so
muß in den Bauvorlagen eine Fläche von mindestens 1,0 m² dargestellt sein,
auf der eine Abstellmöglichkeit - zum Beispiel Schränke für
Reinigungsgeräte - geschaffen werden kann. Der übrige Abstellraum muß
nicht im Wohngebäude selbst liegen; er kann in einem Nebengebäude
angeordnet sein. Eine Unterschreitung der geforderten Grundfläche von 6 m²
kommt nur in begründeten Ausnahmefallen - zum Beispiel
Studentenwohnungen - in Betracht.
Richtlinienzahlentabelle für den Stellplatzbedarf und den Bedarf an Abstellplätzen
für Fahrräder
46.4.1 Als leicht erreichbar und gut zugänglich können Abstellräume für
Kinderwagen und Fahrräder im allgemeinen nur angesehen werden, wenn sie
zu ebener Erde oder im Keller angeordnet sind. Die Abstellräume können
auch in Nebengebäuden oder als Gemeinschaftsanlage in einem Gebäude für
mehrere unmittelbar benachbarte Wohngebäude hergestellt werden. Auf
gesonderte Abstellräume kann verzichtet werden, wenn die Größe des
Abstellraumes nach Absatz 3 unter Berücksichtigung der Größe der
Wohnung, für die er vorgesehen ist, für die Aufnahme der Fahrräder oder
Kinderwagen ausreichend bemessen ist. Im übrigen kommen Ausnahmen
zum Beispiel in Betracht, wenn andere zur gemeinschaftlichen Nutzung
vorgesehene Räume unter Berücksichtigung der Zahl und Größe der
Wohnungen ausreichen, um auch Fahrräder und Kinderwagen aufzunehmen,
oder wenn nach Art der Wohnungen mit einer größeren Zahl von Fahrrädern
oder Kinderwagen nicht zu rechnen ist.
48 Bäder und Toilettenräume (§48)
48.1.1 Siehe Nr. 46.3.1.
49 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder (§49)
49.1.1 Die Richtzahlen der nachfolgenden Tabelle entsprechen dem
durchschnittlichen Bedarf und dienen lediglich als Anhalt, um
die Zahl der herzustellenden Stellplätze oder Garagen sowie
Abstellplätze für Fahrräder unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse und des Bestandschutzes bei bestehenden
baulichen Anlagen im Einzelfall festzulegen. Besteht eine
Satzung nach §49 Abs. 5, so ist diese der Prüfung zugrunde zu
legen.
49.1.2 Hinsichtlich des Begriffes ,,Nutzfläche“ wird auf die Definition
in der DIN 277 Teil 1 verwiesen.
49.1.2 Die Zahl der notwendigen Stellplätze sowie Abstellplätze für
Fahrräder ist zu erhöben oder zu vermindern, wenn die
besonderen örtlichen Verhältnisse oder die besondere Art oder
Nutzung der baulichen Anlagen dies erfordern oder gestatten
(zum Beispiel Fremdenverkehr, Ausflugsverkehr,
Pendlerverkehr sowie geringe Zahl von Beschäftigten oder
Besuchern).
49.1.3 Bei Anlagen mit unterschiedlicher Nutzung ist der Bedarf für
die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln. Bei Anlagen
mit Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größeren
Bedarf maßgebend.
49.1.4 Bei Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr
kann auch eine ausreichende Zahl von Stellplätzen für
Lastkraftwagen verlangt werden. Dies gilt sinngemäß auch für
Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu
erwarten ist
49.1.5 Für Sonderfälle, die in der Tabelle der Richtzahlen nicht erfaßt
sind, ist der Bedarf nach den besonderen Verhältnissen im
Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen
für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu
ermitteln.
49.1.6 Die Zahl der notwendigen Stellplätze und Abstellplätze für
Fahrräder ist in der Baugenehmigung oder Zustimmung
festzulegen.
49.1.7 Bei der Herstellung zusätzlicher Wohnungen, zum Beispiel
durch Wohnungsteilungen, Dachgeschoßausbau oder
Wohnungsausbau in bestehenden, überwiegend nicht zu
Wohnzwecken genutzten Gebäuden, sollen Ausnahmen von der
Herstellungspflicht für Stellplätze oder Abstellplätze für
Fahrräder nach §68 Abs. 2 Nr. 2 gestattet werden, sofern
Absatz 8 nicht zur Anwendung kommt.
49.2.1 Werden bauliche Anlagen und andere Anlagen oder ihre
Nutzung so wesentlich geändert, daß die Änderung einer
Neuerrichtung gleichkommt, so müssen Stellplätze und
Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder nach §49 Abs. 1
hergestellt werden. Bei nicht wesentlicher Änderung sind sie
nur in dem Umfang zu fordern, wie er sich aus Zahl und Art der
zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge ergibt.
Wesentliche Änderungen einer baulichen Anlage können nur
solche Maßnahmen sein, die den quantitativen Nutzeffekt
dieser Anlagen erheblich steigern. Wo die Grenze zwischen
einer wesentlichen und unwesentlichen Änderung liegt, muß
der Entscheidung im Einzelfall überlassen bleiben. Es ist
denkbar, daß der Nutzeffekt einer baulichen Anlage ohne
Erweiterung nur durch zweckmäßigere Umgestaltung
wesentlich gesteigert wird, indem größere
Raumzusammenhänge geschaffen werden, welche die
gleichzeitige Aufnahme größerer Menschenmengen
ermöglichen.
Eine wesentliche Änderung der Benutzung der baulichen
Anlage liegt vor, wenn eine neue Nutzung aufgenommen wird,
die nach der Verkehrsanschauung mit der alten nicht verwandt,
sondern von ihr grundsätzlich verschieden ist.
49.5.1 Siehe Nr. 4.1.3 (rechtliche Sicherung).
49.7.1 Bei der Ermittlung des Geldbetrages sind die ersten vier
Stellplätze je Gesamtvorhaben außer Betracht zu lassen. Eine
Unterteilung in einzelne Bauabschnitte schafft keinen erneuten
Anspruch auf diese Privilegierung. Auch wenn die
Baumaßnahmen zeitlich verschoben durchgeführt werden
sollen und die zugehörigen Bauanträge ebenfalls zeitlich
gestaffelt eingereicht werden, ist stets das Gesamtvorhaben zur
Berechnung des Stellplatzbedarfs heranzuziehen.
49.7.2 Berechnung und Einzug des Geldbetrages ist Angelegenheit der
Gemeinde.
49.9.1 Maßstab für die Beurteilung der Voraussetzung „bedeutend
erschwert“ ist die Frage der Wirtschaftlichkeit.
52 bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (§52)
52.1.1 Für bestimmte bauliche Anlagen und Räume besonderer Art
oder Nutzung (Sonderbauten) sind besondere Anforderungen
oder Erleichterungen in den im Anhang Anlage 5
bekanntgegebenen Richtlinien enthalten. Da sich diese
Anforderungen oder Erleichterungen aber nur auf bauliche
Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung in der
typischen Erscheinungsweise beziehen, weisen die meisten
Richtlinien auf die Möglichkeit hin, im Einzelfall zur
Gefahrenabwehr weitere Anforderungen zu stellen. Soweit
diese Möglichkeit nicht genannt ist, können Anforderungen, die
über die Richtlinie hinausgehen, nur bei atypischen Fällen
gestellt werden, um einer im Einzelfall bestehenden Gefahr zu
begegnen.
52.1.2 Die in §52 Abs. 1 Satz 2 genannten Erleichterungen von einer
Vorschrift der Bauordnung können im Einzelfall gestattet
werden, wenn
a) die besondere Art oder Nutzung der baulichen Anlage oder
Räume die Einhaltung einer bestimmten Vorschrift
offensichtlich nicht erfordert, weil die besondere Art oder
Nutzung von dem Regelfall, der der Vorschrift zugrunde
liegt, erheblich abweicht;
b) die Erleichterung durch eine besondere Anforderung
kompensiert wird (zum Beispiel automatische
Feuerlöschanlagen bei größeren Brandabschnitten).
Während nach §68 Abs. 1 Ausnahmen nur von solchen
Vorschriften gestattet werden können, die als Sollvorschriften
aufgestellt sind oder in denen Ausnahmen vorgesehen sind,
kommen Erleichterungen nach §52 Abs. 1 Satz 2 von allen
materiellen Anforderungen in Betracht. Mit diesen
Erleichterungen sind jedoch keine Abweichungen von
Technischen Baubestimmungen (vergleiche §3 Abs. 3 Satz 3)
gemeint.
52.1.3.1 Anwendungen bei der Genehmigung von
Sonderbauten und Nutzungsänderungen:
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn das
Vorhaben den Vorschriften der Bauordnung und den
bekanntgemachten Richtlinien für bauliche Anlagen
und Räume besonderer Art und Nutzung entspricht.
Soweit in den Richtlinien Betriebs- und
Prüfvorschriften enthalten sind, sind diese als
Nebenbestimmung in die Baugenehmigung
aufzunehmen. Rechtsgrundlage hierfür ist §52 Abs. 1.
Es wird darauf hingewiesen, daß ein Verstoß gegen
angeordnete Betriebs- oder Prüfvorschriften eine
Ordnungswidrigkeit nach §81 Abs. 1 Nr. 2 darstellt,
die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
52.1.3.2 Anwendung auf bestehende Sonderbauten:
Für die Anwendung von Bau-, Betriebs- und
Prüfvorschriften der Richtlinien auf bestehende
Sonderbauten gilt folgendes:
a) Bauvorschriften
Eine Anpassung bestehender Sonderbauten an das
ab dem 1. August 1990 gültige Baurecht ist bei
genehmigten (bestandsgeschützten) Sonderbauten
nur im Rahmen des §84 Abs. 1 möglich. Sofern in
den Richtlinien eine Anpassung an (neue)
Bauvorschriften vorgesehen ist (zum Beispiel §31
Abs. 1 GastBauR), ist in der Regel davon
auszugehen, daß eine Anpassung (zum Beispiel an
§§3 und 17 SächsBO) wegen der Sicherheit oder
Gesundheit erforderlich ist. Die Anpassung ist
durch eine entsprechende Verfügung zu
verlangen. Dabei sind auch die Betriebs- und
Prüfvorschriften entsprechend Nr. 52.1.3.1
anzuordnen.
b) Betriebs- und Prüfvorschriften
Ist eine Anpassung an die (neuen)
Bauvorschriften nicht erforderlich, weil der
betreffende Sonderbau den Vorschriften der
Richtlinien entspricht, können gleichwohl auf der
Grundlage des §84 Abs. 1 die jeweiligen Betriebsund Prüfvorschriften (zum Beispiel §31 Abs. 2
und 3 GastBauR) durch besondere Verfügung
angeordnet werden.
52.1.3.3 Anwendung bei der wesentlichen Änderung
bestehender Sonderbauten:
Die Bauvorschriften der Richtlinien können bei
bestandsgeschützten Sonderbauten nur im Rahmen
von §84 Abs. 2 angewendet werden. Betriebs- und
Prüfvorschriften können in der Baugenehmigung für
wesentliche Änderung unter Berücksichtigung von
Nr. 52.1.3.1 angeordnet werden.
52.1.3.4 Zum Vollzug der Nr. 52.1.3.2 haben die unteren
Bauaufsichtsbehörden die in ihrem
Zuständigkeitsbereich bestehenden Sonderbauten zu
ermitteln und hierüber ein Verzeichnis anzulegen, das
laufend fortzuschreiben ist. Das Verzeichnis soll die
Grundlage für die Überwachung von Fristen für
Wiederholungsprüfungen bilden.
52.2.1 Zu dem Bauantrag für bauliche Anlagen im Sinne des §52 Abs.
2 sollen die Brandschutzdienststellen gehört werden. Soweit es
sich um Arbeitsräume, Räume zur Aufbewahrung und
Lagerung von Gefahrstoffen, bauliche Anlagen für
überwachungsbedürftige Anlagen nach dem
Gerätesicherheitsgesetz handelt oder Belange des
Immissionsschutzes berührt sind, ist zu dem Bauantrag für
bauliche Anlagen und Räume im Sinne des §52 Abs. 2 die
dafür zuständige Behörde zu hören. Eine Anhörung ist
entbehrlich, wenn dadurch offensichtlich keine Erkenntnisse
gewonnen werden, die zu besonderen Anforderungen führen
können (Bagatellfall, Wiederholungsfall).
52.2.2 Die Prüfung der Bauvorlagen auf ihre Übereinstimmung mit
den Vorschriften der Bauordnung oder aufgrund der
Bauordnung erlassenen Rechtsverordnungen und
Verwaltungsvorschriften obliegt grundsätzlich den
Bauaufsichtshehörden. Die in den Nrn. 52.2.1 genannten
Dienststellen und Behörden sind deshalb nur zu solchen Fragen
zu hören, die
a) Gegenstände betreffen, für deren Beurteilung im Einzelfall
die Kenntnisse der Bauaufsichtshehörde nicht ausreichen
(zum Beispiel Einrichtungen für die Brandbekämpfung,
bauliche Anlagen und Räume zur Aufbewahrung und
Lagerung von Gefahrstoffen oder die Errichtung
überwachungsbedürftiger Anlagen, zu erwartende
Emissionen), oder
b) in deren Aufgabenbereich liegen (zum Beispiel
Immissionsschutzrecht, Arbeitsstättenrecht,
Gefahrstoffrecht, Recht der überwachungsbedürftigen
Anlagen nach §11 Gerätesicherheitsgesetz).
Die Bauaufsichtsbehörde hat bei ihrer Anfrage die
Gegenstände genau zu bezeichnen, zu denen sie eine
Stellungnahme erwartet.
52.2.3 Beteiligung der Brandschutzdienststellen
Die Brandschutzdienststellen sollen sich äußern, ob die
Anforderungen erfüllt sind an
a) die Löschwasserversorgung,
b) die Löschwasserrückhaltung,
c) Anlagen und Einrichtungen für die Brandbekämpfung (wie
Wandhydranten, Schlauchanschlußleitungen,
Feuerlöschgeräte, Feuerlöschanlagen),
d) Anlagen und Einrichtungen für den Rauch- und
Wärmeabzug bei Bränden,
e) Anlagen und Einrichtungen für die Feuermeldung (wie
Rauchmelder, Feuermelder) und für die Alarmierung im
Brandfall,
f) betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und
Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Menschen und
Tieren (wie Hausfeuerwehr, Brandschutzordnung,
Feuerschutzübungen),
g) die Zugänglichkeit der baulichen Anlagen und Grundstücke
für die Feuerwehr (Angriffswege).
Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über die Berücksichtigung
der Anregungen und Bedenken der Brandschutzdienststellen
und über vorgeschlagene Bedingungen, Auflagen oder
Hinweise für die Baugenehmigung. Soll der Stellungnahme
nicht gefolgt werden und wird ein Einvernehmen nach erneuter gegebenenfalls mündlicher - Anhörung nicht erreicht, so
unterrichtet die Bauaufsichtsbehörde die
Brandschutzdienststelle von ihrer Entscheidung. Auf Nr. 68.1.1
wird hingewiesen.
52.2.4 Beteiligung der für den Arbeits- und Immissionsschutz
zuständigen Behörden
Diese Behörden haben unter Berücksichtigung der konkreten
Fragen der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, ob das in den
Bauvorlagen dargestellte Bauvorhaben die an Arbeitsräume,
Gefahrstofflagerräume und bauliche Anlagen für
überwachungsbedürftige Anlagen zu stellenden Anforderungen
erfüllt und den Belangen des
Immissionsschutzes entspricht. Auflagen und Bedingungen sind
von diesen Behörden nur in dem Umfang vorzuschlagen, der
sich aufgrund der Darstellung in den Bauvorlagen als
notwendig erweist; die Vorschläge sind unter Angabe der
Rechtsgrundlage kurz zu begründen. Die Bauaufsichtsbehörden
entscheiden unter Beachtung dieser Vorschläge in eigener
Verantwortung.
55 Bauherr (§55)
55.2.1 Ob die Voraussetzung für ein „technisch einfaches“ Vorhaben
vorliegt, hat die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall zu prüfen.
Sie kann auf die Beauftragung eines Entwurfsverfassers durch
den Bauherrn auf dessen Antrag verzichten. Sie kann aber auch
bei der Vorlage eines Bauantrages ohne Angabe eines
Entwurfsverfassers feststellen, ob die Voraussetzungen für den
Verzicht vorliegen oder ob der Bauantrag zurückzuweisen ist
(§67 Abs. 2). Der Verzicht sollte in den Bauakten vermerkt
werden.
58 Bauleiter (§58)
58.1.1 Soweit der Bauleiter auf den sicheren bautechnischen Betrieb
der Baustelle zu achten hat (§58 Abs. 1 Satz 2), obliegt ihm
diese Aufgabe nur im Rahmen seiner in §58 Abs. 1
aufgezählten Hauptpflichten. In keinem Fall darf er den
Arbeitsschutzbestimmungen widersprechende Weisungen
erteilen. In erster Linie hat der Unternehmer die Einhaltung der
Arbeitsschutzbestimmungen zu verantworten (§57 Abs. 1). §58
regelt ausschließlich öffentlich-rechtliche Pflichten gegenüber
der Bauaufsichtsbehörde, insofern handelt es sich in §58 um
den „öffentlich-rechtlichen Bauleiter“ im Gegensatz zum
„Bauherrn-Bauleiter“, der die Pflichten aus dem Bauvertrag
erfüllt. In der Praxis werden beide Funktionen meist von ein
und derselben Person wahrgenommen.
59 Aufbau der Bauaufsichtsbehörde (§59)
59.3.1 Der Antrag ist formlos zu stellen und muß alle notwendigen
Angaben enthalten (Absätze 3 und 5) und diese auch belegen;
dies gilt auch für die entsprechenden kommunalrechtlichen
Voraussetzungen.
59.5.1 Voraussetzung und Maßstab für eine Ausnahme ist, daß die
Aufgaben einer Bauaufsichtsbehörde ordnungsgemäß erfüllt
werden. Maßstab sind zum Beispiel Ausbildung, Verkenntnisse
und Berufserfahrungen, die in geeigneter Weise zu belegen
sind.
60 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde (§60)
60.2.1 Können zur Durchsetzung einzelner öffentlich-rechtlicher
Anforderungen neben den Bauaufsichtsbehörden auch andere
Behörden in Betracht kommen, sollen sich die
Bauaufsichtsbehörden mit diesen abstimmen.
60.3.1 Die Entscheidung über die Eignung von Sachverständigen und
sachverständigen Stellen trifft die untere Bauaufsichtsbehörde,
sofern nicht aufgrund von Rechtsverordnungen ein besonderes
Anerkennungsverfahren durchzuführen ist.
Als Sachverständige kommen in Betracht:
1. Ingenieure der entsprechenden Fachrichtungen, die
a) mindestens den Abschluß einer Fachhochschule oder
einen vergleichbaren Abschluß und eine fünfjährige
Berufspraxis nachweisen können,
b) nicht identisch mit den anderen am Bau Beteiligten sind,
2. von der Industrie- und Handelskammer oder den
Handwerkskammern bestellte und vereidigte
Sachverständige entsprechender Fachrichtungen,
3. für Fragen des Baugrundes und des Schallschutzes,
außerdem Personen der Institute, die in den entsprechenden
Listen beim Institut für Bautechnik Berlin geführt werden,
4. für Fragen der Standsicherheit unter anderem die von der
obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannten Prüfingenieure
für Baustatik,
5. für Fragen der Prüfung technischer Anlagen und
Einrichtungen die von der obersten Bauaufsichtsbehörde
anerkannten Sachverständigen.
Sachverständige Stellen sind die in Einführungserlassen zu
den entsprechenden Normen aufgeführten Stellen sowie die
durch die oberste Bauaufsichtsbehörde benannten Personen.
60.4.1 Die Absicht, Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich
der Wohnungen zu betreten, soll dem Eigentümer und dem
unmittelbaren Besitzer, soweit möglich, rechtzeitig vorher
mitgeteilt werden.
60.5.1 Das Selbsteintrittsrecht ist das äußerste Mittel. Die Anfrage der
höheren Bauaufsichtsbehörde wie auch die Erklärung der
obersten Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der Erforderlichkeit
kann notfalls auch mündlich bzw. telefonisch erfolgen.
61 Sachliche Zuständigkeit (§61)
61.2.1 Satz 2 gilt für Verwaltungsverbände. Das Wort
,,Verwaltungsverbände“ fehlt aufgrund eines drucktechnischen
Fehlers. In diesem Punkt ist das Gesetz nicht geändert worden.
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren
Die Bauordnung kennt vier Verfahren. Das
Baugenehmigungsverfahren (§62), das vereinfachte
Baugenehmigungsverfahren mit und ohne Fiktion (§62a) und
das Anzeigeverfahren (§62b). Diese Verfahren schließen sich
gegenseitig aus. Eine Wahlmöglichkeit zwischen den einzelnen
Verfahren sieht das Gesetz nicht vor; das heißt liegen zum
Beispiel die Voraussetzungen für das Anzeigeverfahren vor, so
muß dieses durchgeführt werden. Dies ergibt sich aus §62 Abs.
1, wonach nur solche Vorhaben der Genehmigungspflicht
unterliegen, die nicht in den Anwendungsbereich der §§62b, 63,
74 und 75 fallen.
62 Genehmigungsbedürftige Verfahren (§62)
62.1.1 Abbruch baulicher Anlagen
Die Bauaufsichtsbehörde kann zwar bei geringfügigen und bei
technisch einfachen baulichen Anlagen darauf verzichten, daß
ein Entwurfsverfasser und ein Bauleiter bestellt werden (§55
Abs. 2); Verzichtsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor,
wenn die Prüfung ergibt, daß der Abbruch einer solchen
baulichen Anlage erhebliche Gefahren in sich birgt.
62.1.2 Abbrucharbeiten können ihrer Natur nach zu unerwarteten, mit
der vorbereitenden Planung allein nicht zu bewältigenden
Schwierigkeiten führen und infolgedessen mit
außergewöhnlichen Gefahren verbunden sein. Insofern wird auf
die erforderliche Kenntnis und die Verantwortlichkeit des
Abbruchunternehmens (§57) gerade in Fragen der
Standsicherheit und der Arbeitsschutzbestimmungen
hingewiesen. Der Unternehmer muß über mehrjährige
Erfahrungen auf dem Gebiet des Abbruchs baulicher Anlagen
verfügen.
Der Abbruch von Stahl- und Stahlbetonkonstruktionen erfordert
spezielle Sachkenntnisse. Die Bauaufsichtsbehörden sind
verpflichtet zu prüfen, ob der Unternehmer für die Ausführung
der vorgesehenen Abbrucharbeiten nach Sachkunde und
Erfahrung wie auch hinsichtlich der Ausstattung mit Gerüsten,
Geräten und sonstigen Einrichtungen geeignet ist (§57 Abs. 1
und 2). Der Bauherr hat deshalb vor der Erteilung der
Abbruchgenehmigung den Unternehmer namhaft zu machen.
Das ist um so mehr notwendig, als die Ausübung des Gewerbes
der Abbruchunternehmungen nicht erlaubnispflichtig ist,
obwohl hierzu spezielle fachliche Qualitäten Voraussetzung
sind. Ergibt die bauaufsichtliche Prüfung, daß der vom
Bauherrn bestellte und namhaft gemachte Unternehmer für die
Aufgabe nicht geeignet ist, kann die Bauaufsichtsbehörde
diesen nach §55 Abs. 3 ersetzen lassen. Die Forderung kann
auch noch während der Ausführung der Abbrucharbeiten
erhoben werden, wenn sie zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
Die Abbruchgenehmigung ist regelmäßig unter der Auflege zu
erteilen, daß der Bauherr den Wechsel des Unternehmers vor
oder während der Abbrucharbeiten der Bauaufsichtsbehörde
unverzüglich mitzuteilen hat.
62.1.3 Zur Sicherstellung des ausreichenden Arbeits- und
Immissionsschutzes sind die dafür zuständigen Behörden von
der Abbruchgenehmigung und von der Anzeige des
Ausführungsbeginns genehmigter Abbrucharbeiten in Kenntnis
zu setzen,
62.2.1 Auch bei den nicht genannten Genehmigungs- oder
Zustimmungsverfahren mit Konzentrationswirkung wie zum
Beispiel Planfeststellungsverfahren und
immissionsschutzrechtliche Verfahren (§13 BImSchG) ist der
Baufreigabeschein gemäß §70 Abs. 6 SächsBO eingeschlossen.
Im immissionsschutzrechtlichen Verfahren ist entsprechend
dem gemeinsamen Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums
des Innern und des Sächsischen Staatsministerium für Umwelt
und Landesentwicklung vom 2. August 1993 (SächsABl. S.
1222) zu verfahren. Die Bauaufsichtsbehörde teilt der
Genehmigungsbehörde mit, daß aus ihrer Sicht dem Baubeginn
nichts mehr entgegensteht.
Es ist sicherzustellen, daß die Prüfung der
bauordnungsrechtlichen Vorschriften im Rahmen des
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch
die Bauaufsichtsbehörden geleistet wird.
62.2.2 Die Regelung des §62 Abs. 2 Nr. 2 bezieht sich auf das in §7
Abs. 3 geregelte abfallrechtliche Genehmigungsverfahren.
Aufgrund von Artikel 6 des Investitlonserleichterungs- und
Wohnbaulandgesetzes hat sich §7 des Abfallgesetzes geändert.
Bisher wurde das Genehmigungsverfahren in Abs. 2 geregelt.
Nunmehr ist das Genehmigungsverfahren Inhalt des §7 Abs. 3.
62a Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§62 a)
62a.1.1 Absatz 1 führt abschließend die Vorhaben auf, bei denen das
vereinfachte Genehmigungsverfahren Anwendung findet. Das
vereinfachte Genehmigungsverfahren gilt nicht nur für die
Errichtung sondern auch für die Änderung, Nutzungsänderung
und den Abbruch der aufgeführten Vorhaben.
62a.1.2 Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren greift bei
,,Wohngebäuden geringer Höhe“ nur, soweit sie nicht in den
Anwendungsbereich des Anzeigeverfahrens (§62b) fallen.
So zum Beispiel:
a) wenn das Vorhaben innerhalb eines einfachen
Bebauungsplanes nach §30 Abs. 2 BauGB oder
b) in einem Gebiet nach §§34, 35 BauGB ohne qualifizierten
Vorbescheid (vergleiche hierzu Definition unter Nr.
62b.1.2) liegt oder
c) nach §33 zulässig ist und ebenfalls kein Vorbescheid erteilt
wurde oder
d) wenn das Vorhaben innerhalb eines förmlich festgelegten
Sanierungsgebietes nach §142 BauGB oder
e) innerhalb eines festgelegten Gebietes nach §172 BauGB
liegt oder
f) für das Baugrundstück eine Veränderungssperre (§14
BauGB) besteht oder
g) die Gemeinde von der Zurückstellung nach §15 BauGB
Gebrauch gemacht hat.
62a.1.3 zu Nr. 4 und 5
Unter diese Nrn. fallen Garagen.
62a.2.1 Absatz 2 Satz 1 gibt den Prüfungsumfang für die Vorhaben
des Absatzes 1 vor. Dieser Katalog ist ebenfalls abschließend.
Eine bautechnische Prüfung findet nicht statt. Wegen des
eingeschränkten Prüfungsumfanges ist davon auszugehen, daß
die Bearbeitungszeit dieser Bauanträge in der Regel nicht
länger als sechs Wochen in Anspruch nehmen darf.
62a.2.2 Einer Prüfung der nach Absatz 2 Satz 2 vorzulegenden
Nachweise bedarf es nicht. Notwendige Voraussetzung ist
lediglich das Vorhandensein der Nachweise bei Baubeginn.
62a.2.3 Der Nachweis, daß eine Haftpflichtversicherung mit
Mindestdeckungssummen von 1 Million Deutsche Mark für
Personenschäden und je 150.000 Deutsche Mark für Sach- und
Vermögensschäden für jeden Einzelfall besteht, muß vorgelegt
werden.
62a.3.1 Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3vorliegen, muß die
Bauaufsichtsbehörde mit einem Schreiben den Eingang des
Bauantrages bestätigen. Dem Empfänger muß mitgeteilt
werden, daß sein Vorhaben nach Ablauf von sechs Wochen ab
dem Eingangsdatum bei der Bauaufsichtsbehörde per Fiktion
als genehmigt gilt, sofern er innerhalb der sechs Wochen keine
andere Mitteilung der Bauaufsichtsbehörde erhält Dieses
Schreiben muß inhaltlich auch §70 Abs. 6 entsprechen (siehe
Nr. 70.6.1). Wird die Frist um sechs Wochen verlängert, muß
dies mit Begründung gemäß Absatz 3 Satz 3 dem Antragsteller
mitgeteilt werden. Die Schreiben müssen den Hinweis
enthalten, daß sie sorgfältig aufzubewahren sind.
62b Anzeigeverfahren (§62 b)
62b.1.1 Absatz 1 regelt den Anwendungsbereich abschließend.
62b.1.2 Unter den Begriff Garagen fallen auch Tiefgaragen.
62b.1.3 Im Rahmen der Verwaltungsvorschrift wird ein Vorbescheid,
der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, die
Zulässigkeit nach örtlichen Bauvorschriften und die
Erfordernisse der §§4 und 5 feststellt als ,,qualifizierter
Vorbescheid“ bezeichnet.
62b.2.1 Mit der Änderung der Bauvorl-/BauPrüfVO von 1994
(SächsGVBl. Nr. 50 S. 1463) ist die Formularpflicht für das
Anzeigeverfahren eingeführt worden.
62b.3.1 Die Bauvorlagen müssen gemäß §l a Bauvorl-/BauPrüfVO
vollständig erstellt werden.
Die vollständigen Unterlagen sind gemäß §70 Abs. 7 vom
Baubeginn an auf der Baustelle bereit zu halten. Absatz 3 zählt
abschießend auf, welche Unterlagen bei der
Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind.
62b.3.2 Die Bestätigung der Gemeinde muß alle in §4 Abs. 1
gestellten Anforderungen an die Erschließung des
Grundstückes umfassen. Die Bestätigung kann nur von der
Gemeinde erteilt werden, eine Übertragung dieser gesetzlichen
Verpflichtung auf einen Dritten (zum Beispiel einem
Abwasserzweckverband) ist nicht möglich.
62b.4.5.1 Die Bauaufsichtsbehörde prüft grundsätzlich nur die
Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen. Eine
inhaltliche Prüfung findet nur stichprobenartig statt.
62b Allgemein
Die Pflicht des §79 Abs. 1 besteht auch für anzeigepflichtige Vorhaben.
63 Genehmigungsfreie Vorhaben (§63)
Die in dieser Vorschrift genannten Vorhaben sind vom
Baugenehmigungsverfahren befreit und unterliegen auch nicht der
Bauüberwachung (§78) und der Bauzustandsbesichtigung (§79). Die
Verpflichtung zur Einholung nach anderen Vorschriften erforderlicher
Genehmigungen, Erlaubnisse und ähnliches bleibt bestehen. In Frage
kommt zum Beispiel die Genehmigung nach dem Straßenrecht. Die
Genehmigungsfreiheit läßt auch die Pflicht zur Einhaltung öffentlichrechtlicher Vorschriften unberührt. Zu beachten sind auch örtliche
Bauvorschriften in Bebauungsplänen und Satzungen nach §83. Es
dürfen nur Bauprodukte und Bauarten verwendet werden, deren
Brauchbarkeit nachgewiesen ist.
63.1.1 zu Nr. 9a
Die Überprüfung der Tauglichkeit (Brauchbarkeit) vor Beginn
der Maßnahme sowie die Bescheinigung der Brandsicherheit
und sicheren Abführung der Verbrennungsgase
(Funktionssicherheit) obliegt dem zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeister als Sachverständigen. Die
untere Bauaufsichtsbehörde wird nur tätig, wenn sie von diesem
zur Durchsetzung der Anforderungen des Bauordnungsrechts
und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften benötigt wird.
63.1.2 zu den Nrn. 52, 54 und 56
Sachkundige sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder
ihrer Tätigkeit in der Lage sind, den Sachverhalt im jeweiligen
Einzelfall richtig zu beurteilen.
63.1.3 zu Nr. 54
Unter Außenwand ist der komplette Schichten- oder
Schalenaufbau gemeint.
63.1.4 zu Nr. 60
Als Lagerplätze gelten nicht Flächen, die einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb zur vorübergehenden Lagerung
landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Produkte wie
Stroh oder Holz dienen. Die Lagerung dieser Produkte ist also
auch im Außenbereich und ohne Begrenzung der Fläche
genehmigungsfrei.
64 Bauantrag und Bauvorlagen (§64)
64.1.1 Der Eingang des Bauantrages ist von der Gemeinde und der
Bauaufsichtsbehörde durch Stempel mit Tagesangabe auf dem
Bauantrag zu vermerken. Bauvorlagen, die nachgereicht oder
erneut vorgelegt werden, sind ebenfalls mit einem
Eingangsstempel zu versehen. Fristen für die Bearbeitung von
Bauanträgen beginnen erst, wenn der Bauantrag mit allen
Bauvorlagen (vergleiche §64 Abs. 2) bei der
Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.
64.1.2 Es sind die amtlich bekanntgemachten Vordrucke zum
Baugenehmigungsverfahren zu verwenden. Die Gemeinde hat
den Bauantrag unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes
Zögern, an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten.
Maßgeblich sind die Umstände im Einzelfall.
Die Bauaufsichtsbehörde muß schon bei Antragseingang im
Hinblick auf §§62, 62a, 62b und §63 prüfen, ob
beziehungsweise in welchem Verfahren das Vorhaben
behandelt werden muß. Wegen der Zusammenarbeit bei
baurechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Verfahren wird
auf den Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
vom 1. Juni 1994 (Az.: 51-2550.3/1) verwiesen.
64.2.1 Wegen Umfang, Art, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen wird auf
die Bauvorl-/ BauPrüfVO verwiesen.
64.2.2 Das Nachreichen von Bauvorlagen (zum Beispiel
Standsicherheitsnachweis, andere technische Nachweise)
während des Genehmigungsverfahrens sollte insbesondere dann
gestattet werden, wenn
a) die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht
zweifelsfrei ist,
b) die Baugenehmigung nur unter Befreiung von zwingenden
Vorschriften möglich ist,
c) die Baugenehmigung von der Zustimmung oder von einer
weiteren Genehmigung oder Erlaubnis einer anderen
Behörde abhängig ist.
Wegen des Nachreichens von Konstruktionszeichnungen,
Bewehrungs- und Schalungsplänen siehe Nr. 70.1.3.
Hat der Bauherr für ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben
nach §62 Abs. 1 ausdrücklich eine Prüfung nur der vorgelegten
Bauvorlagen (ohne bautechnische Nachweise) beantragt, ist der
Bauantrag als Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (§66)
zu werten. In Zweifelsfällen ist eine Rückfrage erforderlich.
Bauherr und Entwurfsverfasser sollten, insbesondere wenn
Zweifel über die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens
bestehen, auf die Möglichkeit der Einholung eines
Vorbescheides nach §66 hingewiesen werden.
65 Bauvorlageberechtigung (§65)
65.1.1 Das Erfordernis der Bauvorlageberechtigung besteht nur für
Entwurfsverfasser von Bauvorlagen für die Errichtung und
Änderung von Gebäuden - ausgenommen die in Absatz 5
genannten Gebäude -, also nicht für andere bauliche Anlagen
sowie sonstige Anlagen und Einrichtungen innerhalb und
außerhalb von Gebäuden. Es besteht auch nicht bei
Bauvorlagen für die Nutzungsänderung oder den Abbruch von
Gebäuden. Die Frage der Bauvorlageberechtigung stellt sich
ferner nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung
„technisch einfacher“ Gebäude oder bei der „technisch
einfachen“ Änderungen von Gebäuden darauf verzichtet, daß
der Bauherr einen Entwurfsverfasser beauftragt (§55 Abs. 2).
Auf Nr. 55.2 wird verwiesen.
65.1.2 Sind die Bauvorlagen nicht von einem Entwurfsverfasser,
welcher bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt,
so liegt ein erheblicher Mangel vor (§67 Abs. 2). Die
Bauaufsichtsbehörde hat den Bauantrag zurückzuweisen.
65.1.3 Die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
Architekt beziehungsweise Stadtplaner wird bei ausländischen
Architekten aus dem Bereich der Europäischen Union und des
Europäischen Wirtschaftsraumes) auf Anfrage bei der
Architektenkammer bestätigt und in einem entsprechenden
Verzeichnis eingetragen. Eine Liste der anerkannten
Ausbildungsstätten ist als Anhang der entsprechenden EGRichtlinien (Architekten- und Hochschuldiplomrichtlinie)
angeführt.
Bei Architekten, die aus anderen Staaten kommen, wird vor
Aufnahme in das Verzeichnis eine Prüfung der
Gleichwertigkeit der Ausbildung durchgeführt.
Bei den Ingenieurkammern wird eine Liste
bauvorlageberechtigter Ingenieure geführt. Bei auswärtigen
Ingenieuren wird auf Antrag eine ,, Bescheinigung zur
Bauvorlageberechtigung“ gemäß §19 Sächsisches
Ingenieurkammergesetz (SächslngKG) ausgestellt.
66 Vorbescheid (§66)
66.1.1 Ein Vorbescheid kommt nicht nur zur Klärung der
bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens in
Betracht (sogenannte Bebauungsgenehmigung). Durch ihn kann
auch über bauordnungsrechtliche und sonstige die
Genehmigungsfähigkeit betreffende Fragen, insbesondere die
Einhaltung bestimmter öffentlich-rechtlicher Vorschriften (§70
Abs. 1 vergleiche Nr. 70.1.1), entschieden werden.
Der Prüfungsumfang wird durch die im Vorbescheidsantrag
gestellten Einzelfragen konkretisiert und zugleich beschränkt.
Innerhalb dieser Beschränkung sind die Einzelfragen
umfassend auf die Einhaltung aller einschlägigen öffentlichrechtlichen Vorschriften (§70 Abs. 1) zu prüfen.
Dies bedeutet, daß bei einer Voranfrage nach der
bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens alle
öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen sind, die die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einschränken können (zum
Beispiel Fachplanungen aufgrund von Fachgesetzen oder §12
Abs. 2 Sächsisches Denkmalschutzgesetz, Umgebungsschutz).
In einem Verfahren zur Erlangung eines Vorbescheides können
auch alle Bauvorlagen, mit Ausnahme der bautechnischen
Nachweise, geprüft und insoweit über die Zulässigkeit des
Vorhabens befunden werden. In diesem Fall sollten die mit dem
Antrag eingereichten Bauvorlagen von einem
bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser durch Unterschrift
anerkannt sein (§65). Ein solcher Vorbescheid ist noch keine
Baugenehmigung und berechtigt nicht zum Baubeginn. Wer
gleichwohl mit den Bauarbeiten beginnen will, benötigt hierfür
zumindest eine Teilbaugenehmigung (§71).
In einem Verfahren zur Erlangung eines qualifizierten
Vorbescheides (vergleiche Nr. 62 b.l.2) sind von den
Bauaufsichtsbehörden nur die Unterlagen anzufordern, die zur
Prüfung dieser Fragestellung erforderlich sind.
67 Behandlung des Bauantrages (§67)
67.1.1 §67 Abs. 1 dient der Beschleunigung des
Baugenehmigungsverfahrens. Die Baugenehmigungsbehörde
hat deshalb nach Ablauf der Fristen das Verfahren fortzusetzen
und zu entscheiden. Erscheint ihr bei Anlegung strenger
Maßstäbe die Stellungnahme einer Fachbehörde (zum Beispiel
der Brandschutzdienststelle) unentbehrlich, ist
erforderlichenfalls über die Aufsichtsbehörde der Fachbehörde
auf die alsbaldige Abgabe der Stellungnahme zu drängen.
67.1.2 Die zweimonatige Fiktionsfrist wurde durch das
,,Aufbaubeschleunigungsgesetz“ auf einen Monat verkürzt. Es
kommt auch dann die einmonatige Fiktionsfrist zur
Anwendung, wenn in anderen Landesgesetzen eine längere
Fiktionsfrist (zum Beispiel zwei Monate) für das Erteilen des
Einvernehmens oder die Zustimmung im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens vorgesehen ist.
Eine Ausnahme gilt nur für die Zustimmung der
Denkmalschutzbehörde. Hier kommt die zweimonatige
Fiktionsfrist des §13 Abs. 4 Satz 1 SächsDSchG zum Tragen
(Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 1.
Juni 1994 (Az.:51-2550.3/1) betreffend die Zusammenarbeit bei
baurechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Verfahren).
67.1.3 §67 Abs. 1 Satz 3 ist auch anzuwenden, wenn die
Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften nur im
Benehmen mit einer anderen Behörde erteilt werden kann. Zu
den in §67 Abs. 1 Satz 4 genannten Stellungnahmen zählen
auch die, die von den für den Brandschutz sowie Arbeits- und
Immissionsschutz zuständigen Dienststellen und Behörden nach
Anhörung gemäß Nr. 52.2.1 abgegeben werden; diese
Behörden sind bei der Anhörung auf diese Vorschrift
hinzuweisen.
67.1.4 Die Feuerwehren sind im Genehmigungsverfahren nach §62
Abs. 1 grundsätzlich zu beteiligen, soweit die Durchführung
von Löscharbeiten oder die Rettung von Menschen und Tieren
berührt werden, insbesondere bei:
a) besonderen Anforderungen und Erleichterungen nach §52,
b) Ausnahmen und Befreiungen nach §68,
c) die Sicherung des 2. Rettungsweges über Rettungsgeräte der
Feuerwehr nach §17,
d) Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die der
Genehmigungspflicht über den Umgang mit radioaktiven
Stoffen unterliegen.
67.1.5 Vorschläge für Nebenbestimmungen sind unter Angabe der
Rechtsgrundlage zu begründen.
67.2.1 Eine Zurückweisung wegen erheblicher Mängel kommt
insbesondere in Betracht, wenn
a) die Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von
Gebäuden nicht von einem Bauvorlageberechtigten durch
Unterschrift anerkannt sind oder
b) die mangelhaften Bauvorlagen nur vom Bauherrn oder
Entwurfsverfasser vervollständigt werden können oder
c) trotz Aufforderung mit Fristsetzung mangelhafte
Bauvorlagen nicht ergänzt oder fehlende nicht nachgereicht
werden; dabei ist §64 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigen.
Auf Nr. 65.1.2 wird verwiesen.
68 Ausnahmen und Befreiungen (§68)
68.2.1 Bei Ausnahmen von Vorschriften, die ausdrücklich unter der
Voraussetzung gestattet werden können, daß Bedenken wegen
des Brandschutzes nicht bestehen oder daß der Brandschutz auf
andere Weise gesichert ist, sind die Brandschutzdienststellen zu
hören.
Bei Befreiungen von Vorschriften des Brandschutzes ist die
Brandschutzdienststelle zu hören, soweit die Durchführung von
Löscharbeiten oder die Rettung von Menschen und Tieren
berührt werden.
Bei Ausnahmen und Befreiungen, die für den Arbeitsschutz
oder den Immissionsschutz von Bedeutung sind, ist die dafür
zuständige Behörde zu hören.
Die Nrn. 52.2.3 und 52.2.4 gelten entsprechend.
68.2.2 Modernisierung ist die Verbesserung von Wohnungen durch
bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Wohnungen
nachhaltig erhöhen oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf
die Dauer verbessern; hierzu zählen auch bauliche Maßnahmen,
die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken. Die
Ermöglichung der Gestattung weiterer Ausnahmen von den
Vorschriften der §§26 bis 50 gilt nicht nur für die als
Sollvorschriften ausgestellten, sondern für alle Vorschriften
dieser Paragraphen.
68.3.1 Nach §68 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 kann von technischen
Anforderungen in der Bauordnung oder in
Sonderbauverordnungen (Anordnungen) auch eine Befreiung
erteilt werden, wenn eine abweichende Ausführung zwar nicht
dem Wortlaut entspricht, aber den Sinn und Zweck dieser
technischen Anforderungen erfüllt. Dies schließt auch ein, daß
auf die Erfüllung einer Anforderung ganz verzichtet wird, weil
die Nichterfüllung durch eine entsprechende Ersatzlösung
ausgeglichen wird, Den Nachweis hat der Bauherr - zum
Beispiel durch Vorlage von Sachverständigengutachten - zu
führen. Die Befreiungsmöglichkeit betrifft nicht die Zulassung
von Abweichungen von Technischen Baubestimmungen (siehe
hierzu Nr. 3.1.1) und nicht die Zulassung von neuen
Bauprodukten und Bauarten.
69 Beteiligung der Nachbarn (§69)
69.2.1 Nicht die Gewißheit, sondern schon die Möglichkeit, daß durch
eine Befreiung öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche
Belange berührt werden, macht die Beteiligung der Nachbarn
erforderlich. Im Zweifelsfall sollte immer das
Beteiligungsverfahren durchgeführt werden. Allerdings braucht
nur der Nachbar beteiligt zu werden, der von der beantragten
Befreiung berührt werden kann.
70 Baugenehmigung und Baubeginn (§70)
70.1.1 Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zählen neben der
Bauordnung und deren Durchführungsverordnungen
insbesondere das Baugesetzbuch, die Vorschriften des
Naturschutzes, die Vorschriften des Denkmalschutzes, die
Vorschriften zum Immissionsschutz und zum Gewässerschutz,
die Arbeitsstätten-Verordnung, die Bebauungspläne und die als
kommunale Satzungen erlassenen örtlichen Bauvorschriften.
70.1.2 Die Baugenehmigung kann erst erteilt werden, wenn die
Bauaufsichtsbehörde nach Prüfung der erforderlichen
Bauvorlagen festgestellt hat, daß dem Bauvorhaben öffentlichrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Solange
erforderliche Bauvorlagen nicht oder nur zum Teil vorliegen,
kann diese Feststellung nicht getroffen werden. Auf besonderen
schriftlichen Antrag kann dann gestattet werden, daß mit den
Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder
Bauteilabschnitte begonnen werden darf (Teilbaugenehmigung
nach §71). Die Bauaufsichtsbehörde kann die Baugenehmigung
entsprechend den Anforderungen des Absatzes 3 erteilen.
70.1.3 Konstruktionszeichnungen, Bewehrungs- und Schalungspläne
als Bestandteil des Standsicherheitsnachweises (vergleiche §5
Bauvorl-/BauPrüfVO) dürfen nach Erteilung der
Baugenehmigung, jedoch rechtzeitig vor der Bauausführung,
zur Prüfung eingereicht werden. Die Baugenehmigung ist dann
unter der Bedingung zu erteilen, daß diese Bauvorlagen vor
Beginn der Bauausführung des jeweiligen Bauteiles oder
Bauabschnittes durch die Bauaufsichtsbehörde, einen
Prüfingenieur oder die Sächsische Landesstelle für Bautechnik
geprüft sein müssen. Der Entwurfsverfasser trägt dann die
Verantwortung, daß die nachgereichten Bauvorlagen mit dem
genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften übereinstimmen.
70.1.4 Die Bauvorlagen für eine Teilbaugenehmigung müssen die
Feststellung der grundsätzlichen baurechtlichen Zulässigkeit
des Vorhabens als Ganzes sowie die abschließende Prüfung der
bautechnischen Unbedenklichkeit der jeweils zu erfassenden
Teile der Abschnitte des Vorhabens ermöglichen. Liegt eine
erste Teilbaugenehmigung bereits vor, braucht bei weiteren
Teilbaugenehmigungen die grundsätzliche Zulässigkeit des
Vorhabens nicht mehr geprüft zu werden. Im übrigen kann die
Zulässigkeit des Vorhabens auch durch Vorbescheid (§66)
festgestellt werden.
70.3.1 Maßstab für die Höhe der Sicherheitsleistung sind die Kosten
der vorzunehmenden Maßnahme (Ersatzvornahme).
70.4.1 Im Hinblick auf Absatz 4 sind private Rechtsverhältnisse im
Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen; auf
§64 Abs. 4 Satz 3 wird verwiesen.
70.5.1 Von der Erteilung der Baugenehmigung hat die
Bauaufsichtsbehörde außer die Gemeinde auch zu unterrichten
a) das Staatliche oder Städtische Vermessungsamt,
b) die Landschafts- oder Naturschutzbehörde,
c) bei Abbruchgenehmigungen die in Nr. 62.1.3 genannte
Behörde,
d) das Finanzamt.
70.6.1 Der Baufreigabeschein ist vor Baubeginn für
genehmigungsbedürftige Vorhaben nach §62 und §62 a zu
erteilen. Dieser muß die Erklärung enthalten, daß der Bauherr
mit dem Bau beginnen kann. Ebenso müssen die Angaben
Absatz 6 Satz 4 enthalten sein. Der Baufreigabeschein darf im
Gegensatz zur Baugenehmigung keinerlei Nebenbestimmungen
enthalten. Dieser muß bei Vorliegen der Voraussetzungen
unverzüglich erteilt werden. Das Schreiben der
Bauaufsichtsbehörde nach Nr. 62a.3.l gilt als
Baufreigabeschein.
Zur Erteilung des Baufreigabescheines im
immissionsschutzrechtlichen Verfahren vergleiche Nr. 62.2.1.
70.7.1 Beabsichtigt die Bauaufsichtsbehörde, einen Nachweis nach
§78 Abs. 1 Satz 2 zu verlangen, soll sie den Bauherrn schon bei
Erteilung der Baugenehmigung hierauf hinweisen und ihm
nahelegen, bei Absteckung der Grundrißfläche und der
Höhenlage der baulichen Anlage einen öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur oder eine Behörde, die belügt ist,
Vermessungen zur Errichtung und Fortführung des
Liegenschaftskatasters auszuführen, einzuschalten.
70a Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (§70 a)
70a.l Das Verfahren nach §70a ermöglicht es, im bauaufsichtlichen
Verfahren ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen zu ersetzen,
indem es die Ersatzvornahme mit der Baugenehmigung koppelt.
Damit erübrigt sich insoweit die Einleitung eines eigenen
kommunalaufsichtlichen Verfahrens.
70a.2 Zweckmäßigerweise soll die Erteilung der baurechtlichen
Genehmigung und die Ersetzung des Einvernehmens in einem
Bescheid erfolgen. Dieser Bescheid ist der Gemeinde mit einer
eigenen Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
Die rechtlichen Gründe, die zu der Ersatzvornahme geführt
haben, sind anzugeben (§70a Abs. 2 Satz 2; §39 Abs. 1 Satz 2
VwVfG).
70a.3.1 Der Gemeinde ist rechtliches Gehör zu der bauaufsichtlichen
Ersetzung des Einvernehmens zu gewähren. Dabei ist
anzugeben, warum die Versagung des Einvernehmens für
rechtswidrig angesehen wird. Dies hat aktenkundig zu
erfolgen.
Die Anforderungen des §70a Abs. 3 Satz 2 sind im Regelfall
erfüllt, wenn der Gemeinde eine Frist zur Abhilfe in der
nächsten turnusmäßigen Sitzung des Gemeinderates oder des
zuständigen beschließenden Ausschusses eingeräumt wird. In
Fällen von besonderer Eilbedürftigkeit oder, wenn dem
Bürgermeister die Erledigung des Einvernehmens in eigener
Zuständigkeit übertragen wurde (§53 Abs. 2 Satz 1 Fall 3
SächsGemO), kann eine kürzere Frist gesetzt werden.
70a.4 Bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach §70a
ist eine Unterscheidung dahingehend vorzunehmen, oh das
Landratsamt oder die Gemeinde selbst untere
Bauaufsichtsbehörde ist.
In §70a Abs. 1 wird zunächst auf den Regelfall abgestellt, daß
die Gemeinde nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist.
Bei Identität zwischen Gemeinde und unterer
Bauaufsichtsbehörde ist die Herstellung des Einvernehmens
mangels verschiedener Willensträger im Ausgangsverfahren
nicht möglich. Die Herstellung des Einvernehmens setzt zwei
verschiedene Willensträger voraus (BVerwG 45, 207, 212 ff.).
Insofern kann im Ausgangsverfahren ein Einvernehmen auch
nicht ersetzt werden. §70 a Abs. 4 regelt für diesen Fall die
analoge Anwendung der Ersetzung des gemeindlichen
Einvernehmens im Widerspruchsverfahren. Die Rechtsposition
gegenüber der Widerspruchsbehörde entspricht derjenigen einer
Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist, gegenüber
dem Landratsamt als untere Bauaufsichtsbehörde im
Ausgangsverfahren.
74 Fliegende Bauten (§74)
74.1.1 Fliegende Bauten sind nach §52 Abs. 2 Nr. 11 bauliche
Anlagen besonderer Art oder Nutzung. Auf die ,,Richtlinie über
den Bau und Betrieb Fliegender Bauten - FIBauR -‘‘ (Anhang
Anlage 6) wird hingewiesen.
74.1.2 Bauliche Anlagen, die zwar geeignet sind, an verschiedenen
Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, die aber
dazu bestimmt sind, am selben Ort auf Dauer oder wiederholt
für einen längeren Zeitraum aufgestellt zu werden (zum
Beispiel Traglufthallen über Schwimmbädern oder
Tennisplätzen, Ausstellungszelte während einer Saison), sind
keine Fliegenden Bauten. Für sie ist ein
Baugenehmigungsverfahren gemäß §64 erforderlich, in dem
auch die planungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen ist. Auf
derartige bauliche Anlagen können die technischen Regeln für
Fliegende Bauten angewendet werden. Sofern eine
Ausführungsgenehmigung (§74 Abs. 2) vorhanden ist, kann
diese der Baugenehmigung zugrunde gelegt werden.
In der Regel sollen Nachprüfungen gemäß §52 Abs. 1 Nr. 17
gefordert oder durchgeführt werden.
74.7.1 Der Zeitraum zwischen der Anzeige und dem Beginn der
Aufstellung soll mindestens drei Tage betragen.
74.8.1 Eine Nachprüfung sollte durchgeführt werden, wenn der
Fliegende Bau länger als sechs Monate an einem
Aufstellungsort betrieben wird (siehe auch Nr. 74.1.2).
75 Öffentliche Bauherren (§75)
75.1.1 Die Deutsche Bahn AG und die Deutsche Bundespost sind
aufgrund der Privatisierung dieser Unternehmen nicht mehr
öffentlicher Bauherr im Sinne von §75 SächsBO, Für Vorhaben
dieser Unternehmen, die bisher einer Zustimmung nach §75
SächsBO bedurften, ist ein Baugenehmigungsverfahren
durchzuführen. Verfahren nach §38 BauGB sind hiervon nicht
betroffen.
75.5.1 Zu den baulichen Anlagen, die der Landesverteidigung dienen,
gehören alle Anlagen innerhalb von abgeschlossenen
Bereichen, wie Kasernengelände und Truppenübungsplätze, die
im allgemeinen der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. Dies
gilt auch zum Beispiel für Sporthallen, Casinos und
Supermärkte in diesen Bereichen. Nicht der Landesverteidigung
dienen insbesondere bauliche Anlagen außerhalb solcher
Bereiche wie:
a) Verwaltungsgebäude,
b) Wohngebäude,
c) Schulen und Hochschulen aller Art,
d) Sport- und Freizeiteinrichtungen,
e) Einrichtungen für die Seelsorge und Sozialbetreuung,
f) Stellplatzanlagen.
78 Bauüberwachung (§78)
78.1.1 Notwendigkeit, Umfang und Häufigkeit der Bauüberwachung
richten sich nach der Schwierigkeit der Bauausführung unter
Berücksichtigung möglicher Folgen, die sich aus der
Nichtbeachtung von Bauvorschriften für die bauliche Anlage
ergeben können. Die Bauüberwachung soll sich auch auf die
Ausbauphase in Gebäuden erstrecken. Regelmäßig ist die
Beachtung der Pflicht des Bauherrn zur Anbringung eines
Baustellenschildes nach §14 Abs. 3 zu überwachen.
78.1.2 Die Prüfung, ob den genehmigten Bauvorlagen entsprechend
gebaut wird, sollte in der Regel mindestens die Einhaltung der
Grundrißfläche und der festgelegten Höhenlagen umfassen
(siehe auch §70 Abs. 7). Ein Nachweis darf nur in begründeten
Einzelfällen verlangt werden, zum Beispiel bei Grundstücken in
Hanglage oder bei sehr ungewöhnlichen oder beengten
Grundstücksverhältnissen.
78.1.3 Die nachfolgenden Ausführungen haben bis zum Inkrafttreten
der §§20 bis 25 weiterhin Gültigkeit:
Die Bauüberwachung soll sich auch auf die Prüfung des
Vorliegens und der Einhaltung der Brauchbarkeitsnachweise
für Bauprodukte erstrecken.
Als Brauchbarkeitsnachweise der verwendeten Bauprodukte
gelten:
a) die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung,
b) die Zustimmung im Einzelfall,
c) das Prüfzeichen,
d) das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis,
e) die DIN-Bezeichnung oder DVGW-Bezeichnungen.
Als Nachweis der Übereinstimmung der Bauprodukte mit den
Brauchbarkeitsnachweisen gelten:
a) die Eigenbescheinigung des Herstellers ohne Einschaltung
einer unabhängigen Stelle,
b) die Eigenbescheinigung des Herstellers nach Erstprüfung
durch eine unabhängige Stelle,
c) die Eigenbescheinigung des Herstellers mit
Eigentumsnachweis des Herstellers (zum Beispiel
Schweißeignungsnachweise),
d) der Nachweis der ständig ordnungsgemäßen Herstellung
durch eine unabhängige Stelle (FremdüberwachungÜberwachungszeichen).
Liegt ein nach §22 für neue Bauprodukte erforderlicher
Brauchbarkeitsnachweis nicht vor, so ist ihre weitere
Verwendung zu untersagen, bis der Brauchbarkeitsnachweis
erbracht ist (zum Beispiel durch eine Zustimmung im
Einzelfall).
Werden Bauprodukte ohne den Nachweis der Übereinstimmung
mit Brauchbarkeitsnachweisen angetroffen, so ist deren
Verwendung zu untersagen bzw. sind
a) überwachungspflichtige Bauprodukte ohne
Überwachungszeichen auf Kosten des Bauherrn von dafür
anerkannten Prüfstellen auf ihre ordnungsgemäße
Beschaffenheit zu überprüfen,
b) bei ausgeführten Bauvorhaben, ohne die erforderlichen
Eignungsnachweise der Hersteller, die ordnungsgemäße
Bauausführung auf Kosten des Bauherrn durch ein
Gutachten einer für die Erteilung der entsprechenden
Eignungsnachweise anerkannten Prüfstelle feststellen zu
lassen.
80 Baulast und Baulastenverzeichnis (§80)
Zur einheitlichen Einrichtung und Führung des Baulastenverzeichnisses
wird folgendes bestimmt:
80.1.1 Einteilung und Form des Baulastenverzeichnisses
80.1.1.1 Das Baulastenverzeichnis wird von der unteren
Bauaufsichtsbehörde jeweils für das Gebiet einer
Gemeinde geführt. Ist die Gemeinde in mehrere
Bauaufsichtsbezirke unterteilt, so kann das
Baulastenverzeichnis entsprechend untergliedert
werden. Es kann in festen Bänden. in Loseblattheftern
oder in Karteien, die das Format DIN A4 (hoch oder
quer) haben, geführt werden. Wird das
Baulastenverzeichnis in festen Bänden geführt, erhält
es ein Titelblatt entsprechend dem anliegenden
Muster 1.
80.1.1.2 Das Baulastenverzeichnis besteht aus den einzelnen
Baulastenblättern im Format DIN A4 (hoch oder
quer) nach dem anliegenden Muster 2. Jedes
Grundstück erhält ein eigenes Baulastenblatt, das
mehrere Seiten umfassen kann. Die Baulastenblätter
dürfen nur einseitig beschrieben werden. Reicht die
erste Seite des Baulastenblattes für weitere
Eintragungen nicht mehr aus‘ so sind nach Bedarf
weitere Seiten nachzuheften oder weitere Karteikarten
einzustellen. Das Baulastenblatt für jedes Grundstück
ist mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.
Umfaßt ein Baulastenblatt mehr als eine Seite, so ist
die Nr. der folgenden Seite unten rechts anzugeben.
Die Bezeichnung des belasteten Grundstückes ist in
den Baulastenblättern laufend zu halten. Soweit die
Grundstücke nach Straße und Hausnummer
bezeichnet sind, können Änderungen der
Katasterbezeichnung unberücksichtigt bleiben.
80.4.1 Führung des Baulastenverzeichnisses Mit der Führung des
Baulastenverzeichnisses sind von der unteren
Bauaufsichtsbehörde geeignete Bedienstete zu beauftragen; für
diese sind Vertreter zu bestellen. Auftrag und Bestellung sind
aktenkundig zu machen.
80.4.2.1 Eintragungen
80.4.2.1.1 Eintragungen in das Baulastenverzeichnis
dürfen nur aufgrund einer
Eintragungsverfügung vorgenommen
werden.
Die Eintragungsverfügung ist auf die
Unterschrift der Verpflichtungserklärung
(§80 Abs. 1 und 2) zu setzen oder mit ihr
zu verbinden. Die
Verpflichtungserklärung und die
Eintragungsverfügung sind nach
Eintragung in das Baulastenverzeichnis zu
den Bauakten des belasteten Grundstücks
zu nehmen.
80.4.2.1.2 Jede Eintragung ist unter Angabe des
Tages, an dem sie erfolgt, zu
unterschreiben. Als Tag der Eintragung ist
der Tag anzugeben, an dem die
Eintragung unterschrieben wird, Beim
Einschreiben der Eintragung ist deshalb
der Eintragungstag zunächst offen zu
lassen.
80.4.2.1.3 Die Eintragungen sind mit fortlaufenden
Nrn. zu versehen, die in Spalte 1
einzutragen sind. Bezieht sich die neue
Eintragung auf eine frühere Eintragung,
so ist dies in Spalte bei der früheren
Eintragung zu vermerken. Gelöschte oder
geänderte Eintragungen sind rot
durchzustreichen (vergleiche Muster 2).
80.4.2.1.4 In Spalte 2 (Inhalt der Eintragung) kann
bei Baulasten der Wortlaut der
Verpflichtungserklärung eingetragen
werden. Es genügt jedoch auch, wenn nur
der wesentliche Inhalt der übernommenen
Verpflichtung eingetragen wird
(vergleiche Muster 2).
80.4.2.1.5 In Spalte 3 können neben den Vermerken
der Änderungen (vergleiche Nr.
80.4.2.1.3), die stets eingetragen werden
müssen, noch Hinweise auf die Bauakten
oder auf andere Grundstücke eingetragen
werden.
80.4.3.1 Besondere Eintragungen
80.4.3.1.1 Wird in der Verpflichtungserklärung auf
einen Lageplan Bezug genommen (zum
Beispiel bei der Übernahme von
Abstandflächen), so sind die
entsprechenden Eintragungen in dem
Lageplan braun schraffiert anzulegen. Der
Lageplan muß von einem öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur oder von
einer Behörde, die befugt ist,
Vermessungen zur Einrichtung oder
Fortführung des Liegenschaftskatasters
auszuführen, beglaubigt oder angefertigt
sein.
80.4.3.1.2 Nach §80 Abs. 4 Nr. 2 können - neben
freiwilligen Verpflichtungen - auch
Auflagen, Bedingungen, Befristungen und
Widerrufsvorbehalte in das
Baulastenverzeichnis eingetragen werden.
Auflagen sind jedoch im
Baulastenverzeichnis nur zu vermerken,
wenn es sich um solche Auflagen handelt,
die nicht nur ein einmaliges Tun, Dulden
oder Unterlassen betreffen. Die
Eintragung darf erst vorgenommen
werden, wenn die Auflagen,
Bedingungen, Befristungen oder
Widerrufsvorbehalte unanfechtbar
geworden sind.
80.4.3.1.3 Soweit zum Beispiel bei Prüfung der
Nachweisung festgestellt wird, daß die
Bezeichnung betasteter Flurstücke sich
geändert hat, erteilt das Katasteramt der
Bauaufsichtsbehörde als Unterlage für die
Berichtigung der
Baulastenblätter:
a) bei Formveränderungen einen
beglaubigten Auszug aus der
Flurkarte, in dem die neuen Grenzen
und Flurstücksnummern rot
gekennzeichnet sind;
b) bei sonstigen Umnumerierungen und
für Grundstücke, die erstmalig die
Hausnummer erhalten haben, eine
Identitätsbescheinigung.
Die Änderungen sind auf dem
Baulastenblatt zu vermerken. Werden
durch Teilung oder Grenzänderung des
Grundstücks eingetragene Baulasten
betroffen, so ist für die neugebildeten
Grundstücksteile ein neues Baulastenblatt
anzulegen, wenn sich die Baulast auch auf
den neugebildeten Grundstücksteil
erstreckt. Eintragungen aufgrund einer
Mitteilung des Katasteramtes bedürfen
gleichfalls einer besonderen
Eintragungsverfügung.
80.4.3.1.4 Schließungen
Ist ein Baulastenblatt infolge vieler
Änderungen oder Löschungen
unübersichtlich geworden, so ist das Blatt
zu schließen und umzuschreiben. Die
Schließung erfolgt durch den Vermerk
,,Geschlossen am“ am Schluß des
Baulastenblattes. Der Vermerk ist von
dem zuständigen Bediensteten zu
unterschreiben. Bei der Umschreibung ist
in dem neuen Baulastenblatt auf das
geschlossene und in dem geschlossenen
auf das neue Baulastenblatt zu verweisen.
Der Inhalt gelöschter Eintragungen ist in
das neue Baulastenblatt nicht zu
übertragen, vielmehr sind nur die Nrn. der
gelöschten Eintragungen und in Spalte 3
der Vermerk ,,gelöscht“ einzutragen, Am
Schluß des umschriebenen Inhalts des
neuen Baulastenblattes ist in Spalte 2 von
dem zuständigen Bediensteten zu
bescheinigen, daß der Inhalt des neuen
mit dem des geschlossenen
Baulastenblattes übereinstimmt. Die
geschlossenen Blätter sind zu den Akten
zu nehmen.
80.4.3.1.4 Mitteilungen
Je eine beglaubigte Abschrift der
Eintragungen erhalten:
a) der verpflichtete
Grundstückseigentümer, der
Eigentümer des begünstigten
Grundstücks; falls die Baulast mit
Rücksicht auf ein anhängiges
Baugenehmigungsverfahren
eingeräumt worden ist, wird die
beglaubigte Abschrift dem
Eigentümer des begünstigten
Grundstückes als Anlage zur
Baugenehmigung mit übersandt,
b) die Gemeinde, sofern sie nicht selbst
das Baulastenverzeichnis führt.
80.4.3.1.5 Nachweis der Eintragung
Neben dem Baulastenverzeichnis ist eine
Nachweisung zu führen, aus der jederzeit
ersichtlich ist, ob für ein bestimmtes
Grundstück ein Baulastenblatt besteht.
Die Form der Nachweisung ist
freigestellt. Jedes Grundstück, für das ein
Baulastenblatt angelegt wird, ist in die
Nachweisung aufzunehmen.
84 Bestehende bauliche Anlagen (§84)
Der §84 geht von dem Grundsatz aus, daß bestehende bauliche Anlagen
grundsätzlich Bestandschutz genießen. Die Vorschrift regelt die
Ausnahmefälle, in denen eine Anpassung an neue
bauordnungsrechtliche Vorschriften verlangt werden kann.
84.1.1 Für das Anpassungsverlangen im Sinne des Absatzes 1 ist das
Vorliegen einer konkreten Gefahr für die Sicherheit oder
Gesundheit erforderlich, das heißt der Schadenseintritt muß mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Die rein
theoretische Möglichkeit des Schadenseintritts genügt nicht.
84.2.1 Voraussetzung ist die wesentliche Änderung einer baulichen
Anlage. Nur dann kann, bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen, eine Anpassung der von der wesentlichen
Änderung nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen
Anlage gefordert werden. Letztere sind solche, die
entsprechend der Planung des Bauherrn nicht geändert werden
sollen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen
Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung vom 8.
September 1992 (SächsAbl. - Sonderdruck Nr. 8/1992) mit Ausnahme
der Nrn. 21 bis 25 und des Anhangs zu dieser Verwaltungsvorschrift
außer Kraft.
Bis zum Inkrafttreten der §§20 bis 25 der SächsBO vom 26. Juli 1994
gelten die Nrn. 21 bis 25 der Verwaltungsvorschrift zur SächsBO vom
8. September 1992 fort. Der Anhang zur Verwaltungsvorschrift zur
SächsBO vom 8. September 1992 gilt weiter.
Dresden, den 20. Februar 1995
Der Staatsminister des Innern Heinz Eggert

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