4x Gol - Zertifikate Commerzbank

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4x Gol - Zertifikate Commerzbank
COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT
Frankfurt am Main
Endgültige Bedingungen Nr. 76
vom 2. Dezember 2011
gemäß § 6 Abs. 3. Wertpapierprospektgesetz
zum
Basisprospekt
vom 25. August 2011
über
Exchange Traded Commodities
bezogen auf den
-4x Gold Daily Short Index
Diese Endgültigen Bedingungen enthalten neben den für die Einzelemissionen relevanten
Angaben Wiederholungen der in dem Basisprospekt vom 25. August 2011 enthaltenen
Informationen über die Wertpapiere, soweit die Emittentin diese Informationen für erforderlich
hält, um dem Informationsbedürfnis des Anlegers in Bezug auf die jeweilige Wertpapieremission Rechnung zu tragen.
RISIKOFAKTOREN
Der Erwerb der Exchange Traded Commodities ("ETCs") ist mit diversen Risiken verbunden. Die
nachstehenden Informationen beschreiben lediglich die nach Auffassung der Emittentin wichtigsten
Risiken, die mit einer Anlage in die ETCs verbunden sind, wobei die Emittentin ausdrücklich
darauf hinweist, dass die Darstellung der mit einer Investition in die ETCs verbundenen
Risiken nicht vollständig ist.
Ferner enthält die Reihenfolge der dargestellten Risiken keine Aussage über das Ausmaß ihrer
jeweils möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen im Falle ihrer Realisierung und deren
Realisierungswahrscheinlichkeit. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann nachteilige
Auswirkungen auf den Wert der ETCs und/oder die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Commerzbank Aktiengesellschaft haben. Dies könnte sich ebenfalls negativ auf den Wert der ETCs
auswirken.
Darüber hinaus könnten sich weitere Risiken, die zum Datum der Erstellung des Basisprospekts und
dieser Endgültigen Bedingungen noch nicht bekannt sind oder derzeit als unwesentlich erachtet
werden, negativ auf den Wert der ETCs auswirken.
Die Realisierung eines oder mehrerer der im Basisprospekt, etwaigen Nachträgen und/oder diesen
Endgültigen Bedingungen genannten oder sonstiger Risiken zieht möglicherweise maßgebliche und
nachhaltige Verluste nach sich und führt möglicherweise zum Teil- oder sogar Totalverlust des von
dem Anleger investierten Kapitals.
Anleger sollten die ETCs nur dann kaufen, wenn sie das Risiko des Verlustes des eingesetzten
Kapitals einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten tragen können.
Jeder potenzielle Anleger muss unter Berücksichtigung seiner individuellen Lebenssituation und
Finanzlage für sich selbst entscheiden, ob die ETCs eine für ihn geeignete Anlage darstellen.
Insbesondere sollte jeder potenzielle Anleger:
●
über ausreichendes Know-how und ausreichende Erfahrung verfügen, um die ETCs und die mit
einer Anlage in diese verbundenen Vorteile und Risiken sowie die im Basisprospekt, etwaigen
Nachträgen und/oder diesen Endgültigen Bedingungen enthaltenen bzw. durch Bezugnahme in
die vorstehenden Dokumente aufgenommenen Angaben hinreichend beurteilen zu können;
●
über hinreichende finanzielle Ressourcen und Liquidität verfügen, um alle mit einer Anlage in die
ETCs verbundenen Risiken tragen zu können;
●
die Emissionsbedingungen der ETCs im Detail verstehen und mit dem Verhalten des jeweiligen
Basiswerts und der Finanzmärkte vertraut sein; und
●
in der Lage sein, die möglichen Konsequenzen von wirtschaftlichen Einflüssen, Zinsen und
sonstigen Faktoren, die sich auf den Wert der Anlage auswirken können, (entweder alleine oder
mit Hilfe eines Finanzberaters) einzuschätzen und die hiermit verbundenen Risiken zu tragen.
Diese Risikohinweise sind nicht als Ersatz für eine Beratung durch die Bank des Anlegers oder
dessen Rechts-, Wirtschafts- oder Steuerberater zu betrachten, die der Anleger in jedem Fall einholen
sollte, um die möglichen Konsequenzen einer Anlage in die ETCs einschätzen zu können.
Anlageentscheidungen sollten nicht ausschließlich auf Grundlage der im Basisprospekt, in etwaigen
Nachträgen und/oder diesen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Risikohinweise getroffen werden,
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da diese Angaben nicht als Ersatz für eine individuelle Beratung dienen können, die auf die
Bedürfnisse, die Zielsetzungen, die Erfahrung, das Wissen und die Umstände des jeweiligen Anlegers
zugeschnitten ist.
Die ETCs sind – möglicherweise erheblichen - Kursschwankungen ausgesetzt und können das Risiko
eines Total- oder Teilverlustes des investierten Kapitals (einschließlich etwaiger in Zusammenhang
mit dem Erwerb der ETCs entstandener Kosten) bergen. Insbesondere bei ETCs, bei denen der
Auszahlungsbetrag oder sonstige Zahlungen an einen Basiswert (einen Index) oder eine oder
mehrere Formeln gekoppelt sind ("Strukturierte Wertpapiere"), handelt es sich um eine Anlage, die
nicht für jeden Anleger geeignet ist.
Den ETCs können komplexe Strukturen zugrunde liegen, die der Anleger möglicherweise nicht
vollständig versteht. Es besteht daher die Möglichkeit, dass der Anleger das tatsächliche mit einem
Erwerb der ETCs verbundene Risiko unterschätzt. Daher sollten potenzielle Anleger die mit einer
Anlage in die ETCs verbundenen Risiken (in Bezug auf die Emittentin, die Art der ETCs sowie den
den ETCs zugrunde liegenden Index) sowie die sonstigen im Basisprospekt, etwaigen Nachträgen
und/oder diesen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen aufmerksam lesen und sich ggf.
mit ihrem persönlichen Berater (einschließlich Steuerberater) in Verbindung setzen. Potenzielle
Anleger sollten vor einem Kauf sicherstellen, dass sie die Funktionsweise der zu erwerbenden ETCs
genau verstehen sowie das jeweils mit einem Erwerb verbundene Verlustrisiko (ggf.
Totalverlustrisiko) einschätzen und tragen können. Potenzielle Erwerber von ETCs sollten genau
abwägen, ob die ETCs unter Berücksichtigung ihrer individuellen Lebenssituation und Finanzlage eine
für sie geeignete Anlageform darstellen.
Es besteht die Möglichkeit, dass die Wertentwicklung der ETCs von mehreren Risikofaktoren
gleichzeitig nachteilig beeinflusst wird. Die Emittentin ist jedoch nicht in der Lage, hinsichtlich solcher
Kombinationseffekte eine verlässliche Aussage zu treffen.
Weitere allgemeine, mit dem Erwerb der ETCs verbundene Risiken (wie z.B. Einflussfaktoren
auf die Preise der ETCs bei Emission sowie im Sekundärmarkt, Interessenkonflikte,
Absicherungsrisiken, Zins- und Inflationsrisiken sowie Wechselkursrisiken) kann der Anleger
der ausführlichen Darstellung im Basisprospekt vom 25. August 2011 entnehmen.
Spezielle Risiken der Exchange Traded Notes bezogen auf den -4x Gold Daily Short Index
●
Allgemeines
Die Exchange Traded Commodities (die "ETCs") gewähren dem Anleger das Recht, von der
Emittentin zu bestimmten Einlösungsterminen die Zahlung eines Auszahlungsbetrages zu verlangen,
der dem in USD ausgedrückten und in EUR umgerechneten Referenzpreis des dem ETC zugrunde
liegenden -4x Gold Daily Short Index am Bewertungstag entspricht, wobei 1 Indexpunkt USD 1,00
entspricht. "Bewertungstag" ist dabei vorbehaltlich einer Verschiebung (u.a. aufgrund einer
Marktstörung) der von dem ETC-Inhaber ausgewählte Einlösungstermin. "Indexberechnungstag" ist
ein Tag, an dem die Indexberechnungsstelle gemäß der Indexbeschreibung üblicherweise den Index
berechnet und veröffentlicht.
Der -4x Gold Daily Short Index wird von der Commerzbank in ihrer Eigenschaft als
Indexberechnungsstelle berechnet und veröffentlicht. Dabei handelt es sich um einen Strategieindex,
der aus einer Hebel- und einer Zinskomponente zusammengesetzt ist und der sich auf einen an der
New York Commodity Exchange (COMEX), eine von der New York Mercantile Exchange, Inc.
(NYMEX) betriebene Terminbörse, gehandelten COMEX Gold Futures-Kontrakt bezieht (wie in der
Indexbeschreibung definiert). Die Hebelkomponente des -4x Gold Daily Short Index partizipiert dabei
invers an den täglichen Bewegungen des COMEX Gold Futures-Kontraktes, wobei diese täglichen
Bewegungen durch den vierfachen Hebel verstärkt werden.
Die ETCs sind dadurch gekennzeichnet, dass zu keinem Zeitpunkt während der Laufzeit eine
automatische Zahlung des durch die ETCs verbrieften Auszahlungsbetrages vorgesehen ist. Die
Zahlung des Auszahlungsbetrages setzt grundsätzlich voraus, dass die betreffende ETC vorher vom
ETC-Inhaber gemäß den Emissionsbedingungen eingelöst wurde.
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Darüber hinaus sollte der Anleger die folgenden Punkte besonders beachten:
•
Verlustrisiken
Eine Veränderung des Kurses einer oder mehrerer Indexkomponenten kann dazu führen, dass der
Auszahlungsbetrag der ETCs entsprechend der Entwicklung des Index erheblich unter den für die
ETCs gezahlten Kaufpreis sinkt und dadurch für den Inhaber der ETCs ein erheblicher Verlust in
Bezug auf den für die ETCs gezahlten Kaufpreis entstehen kann.
Anleger sollten besonders beachten, dass die täglichen Veränderungen des dem Index zugrunde
liegenden COMEX Gold Futures-Kontraktes (gemeint ist die Veränderung zwischen zwei unmittelbar
aufeinander folgenden Bezugswertschlusskursen, wie in der Indexbeschreibung definiert) den Wert
des Index und damit der ETCs negativ korrelieren, d. h. je stärker der Kurs des COMEX Gold FuturesKontraktes an einem Handelstag steigt, desto niedriger ist der Indexstand am entsprechenden
Handelstag, und umgekehrt, wobei die täglichen Veränderungen im Index durch den vierfachen Hebel
in beide Richtungen verstärkt werden.
Bei einer ungünstigen Wertentwicklung des Index besteht das Risiko eines teilweisen oder
vollständigen Verlustes des eingesetzten Kapitals.
Im Übrigen müssen bei der wirtschaftlichen Betrachtung einer Anlage in den ETCs die mit dem
Erwerb oder dem Verkauf der ETCs anfallenden Kosten berücksichtigt werden.
●
Risiken, die sich aus der Funktionsweise des Index ergeben
Der Index setzt sich aus der sogenannten Hebelkomponente und der Zinskomponente zusammen.
Hebelkomponente: Die Hebelkomponente spiegelt bei der Indexberechnung den Verkauf (Short
Position) des dem Index zu Grunde liegenden COMEX Gold Futures-Kontraktes wider, wobei die
Auswirkung auf die Hebelkomponente mit einem 4-fachen Hebel ausgestattet ist. Dabei führt ein
Kursverlust im COMEX Gold Futures-Kontrakt gegenüber seinem Bezugswertschlusskurs vom Vortag
zu einem Anstieg der Hebelkomponente in vierfacher prozentualer Höhe und umgekehrt. Beträgt
der Kursverlust gegenüber dem Vortag 10%, so steigt der Wert der Hebelkomponente um 40%;
steigt der Kurs des COMEX Gold Futures-Kontraktes gegenüber dem Vortag um 10%, so fällt der
Wert der Hebelkomponente um 40%.
Der Anleger sollte dabei allerdings beachten, dass es bei der Indexberechnung auf jede tägliche
Kursentwicklung des dem Index zu Grunde liegenden COMEX Gold Futures-Kontraktes während der
gesamten Laufzeit der ETCs seit deren Begebung ankommt, wobei die tägliche prozentuale
Kursentwicklung jeweils gegenüber dem Bezugswertschlusskurs des Vortags gemessen wird. Ohne
Bedeutung ist eine Gegenüberstellung des Kurses des COMEX Gold Futures-Kontraktes bei
Begebung und des Kurses des COMEX Gold Futures-Kontraktes am Bewertungstag.
Dabei treten u. a. die folgenden Phänomene auf:
Steigt der Kurs des dem Index zu Grunde liegenden COMEX Gold Futures-Kontraktes von
beispielsweise USD 100 über 10 Tage konstant um USD 1 auf USD 110, so entspricht der
Kursgewinn des COMEX Gold Futures-Kontraktes 10%, während der Verlust des Wertes der
Hebelkomponente nicht 40%, sondern lediglich 32,33% beträgt. Fällt der Kurs des COMEX Gold
Futures-Kontraktes über 10 Tage konstant um USD 1 auf USD 90, so entspricht der Anstieg des
Wertes der Hebelkomponente nicht 40%, sondern 50,78%.
Entwickelt sich der Kurs des COMEX Gold Futures-Kontraktes nach Emission der ETCs in
unterschiedliche Richtungen (wechseln sich also Kursgewinne und Kursverluste ab) und kehrt der
Kurs des COMEX Gold Futures-Kontraktes zum Stand bei Emission zurück, so entspricht der Wert
der Hebelkomponente zu diesem Zeitpunkt nicht ebenfalls ihrem Ausgangswert, sondern liegt –
verstärkt durch die Wirkung des vierfachen Hebels unter Umständen erheblich – unter ihrem
Ausgangswert.
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Steigt der Kurs des dem Index zugrunde liegenden COMEX Gold Futures-Kontraktes während der
Laufzeit der ETNs zu irgendeinem Zeitpunkt signifikant an, so fällt der Wert der Hebelkomponente auf
einen sehr geringen Wert. Zwar führen dann alle späteren Kursverluste des COMEX Gold FuturesKontraktes zu Kursgewinnen bei der Hebelkomponente und damit beim Index; der Anleger muss
dabei allerdings beachten, dass das Ausgangsniveau für die Kurserholung im Index sehr niedrig ist
und dass sich deshalb erhebliche Kursverluste in dem betreffenden COMEX Gold Futures-Kontrakt
nur geringfügig auf die Erholung des Index auswirken.
Zinskomponente: Die Zinskomponente resultiert aus einer Anlage in einem risikolosen
Geldmarktinstrument (USD-LIBOR O/N) abzüglich eines per-annum-Satzes, der die Kosten für die
Besicherung sowie für Sicherheitsleistungen für Futures-Kontrakte der Indexberechnungsstelle
berücksichtigt und abzüglich der Indexgebühren. Sollten die Kosten für die Besicherung sowie für die
Sicherheitsleistungen zuzüglich der Indexgebühren an einem Tag die sich aus dem USD-LIBOR O/NSatz ergebenden Zinserträge für diesen Tag übersteigen, so fallen anstelle von Zinsgewinnen
Verluste an. In diesem Fall ist die Zinskomponente negativ und wirkt sich an einem solchen Tag
wertmindernd auf den Index aus.
●
Notwendigkeit der Ausübung; Verkauf der ETCs
Die vorliegenden ETCs sind dadurch gekennzeichnet, dass zu keinem Zeitpunkt während der Laufzeit
eine automatische Zahlung des durch die ETCs verbrieften Auszahlungsbetrages vorgesehen ist. Die
Zahlung des Auszahlungsbetrages setzt grundsätzlich voraus, dass das betreffende ETC vorher vom
ETC-Inhaber gemäß § 3 der Emissionsbedingungen eingelöst wurde.
Etwas anderes gilt lediglich, wenn die Emittentin die ETCs gemäß § 4 der Emissionsbedingungen
ordentlich kündigt. In allen anderen Fällen ist ohne eine Einlösung durch den ETC-Inhaber nicht
gewährleistet, dass dieser den durch die ETCs verbrieften Auszahlungsbetrag erhält. Da es ungewiss
ist, ob die Emittentin die ETCs kündigen wird, ist der ETC-Inhaber gezwungen – will er den durch die
ETCs verbrieften Auszahlungsbetrag erhalten – die ETCs von sich aus entsprechend § 3 der
Emissionsbedingungen einzulösen.
Die ETC-Inhaber sollten beachten, dass eine Einlösung der ETCs nur mit Wirkung jeweils zum letzten
Bankarbeitstag der Monate März, Juni, September und Dezember (wie im Einzelnen in den
Emissionsbedingungen bestimmt) möglich ist. Zwischen diesen Einlösungsterminen ist die
Realisierung des durch die ETCs verbrieften wirtschaftlichen Werts nur durch Veräußerung der ETCs
möglich.
Eine Veräußerung der ETCs setzt jedoch voraus, dass sich Marktteilnehmer finden, die zum Ankauf
der ETCs zu einem entsprechenden Preis bereit sind. Finden sich keine solchen kaufbereiten
Marktteilnehmer, kann der Wert der ETCs möglicherweise nicht realisiert werden. Die Anleger können
nicht davon ausgehen, dass es für die ETCs einen liquiden Markt geben wird und die in den ETCs
angelegten Vermögenswerte durch Verkauf der ETCs realisiert werden können. Die Anleger sollten
deshalb darauf eingerichtet sein, die ETCs mindestens bis zur jeweils nächsten Möglichkeit der
Einlösung zu halten.
●
-4x Gold Daily Short Index ist kein etablierter Index
Bei der Beurteilung der ETCs muss der Anleger berücksichtigen, dass es sich bei dem in Bezug
genommenen -4x Gold Daily Short Index nicht um einen im Markt etablierten Index handelt. Vielmehr
wird der Index von der Commerzbank Aktiengesellschaft im wesentlichen nur dazu berechnet, um als
Bezugsobjekt für die diesen Endgültigen Bedingungen zugrunde liegenden ETCs zu dienen.
●
Interessenkonflikte
Im Zusammenhang mit der Begebung der ETCs bezogen auf den -4x Gold Daily Short Index nimmt
die Commerzbank Aktiengesellschaft verschiedene Funktionen wahr. Zum einen ist die
Commerzbank Aktiengesellschaft Emittentin der ETCs, zum anderen ist die Commerzbank
Aktiengesellschaft Indexberechnungsstelle und Indexsponsor, und bestimmt damit über die
Zusammensetzung des Index. Es ist nicht auszuschließen, dass die Commerzbank Aktiengesellschaft
bei der Ausübung dieser verschiedenen Funktionen Interessenkonflikten ausgesetzt ist.
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Bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit, die nicht unmittelbar mit der Begebung der ETCs, sowie
mit der Zusammensetzung und Berechnung des Index in Zusammenhang steht, wird die Emittentin
oder eine ihrer Tochtergesellschaften möglicherweise Handlungen ausführen und Maßnahmen
vornehmen, die sie für notwendig oder angemessen erachtet, um ihre jeweiligen Interessen zu
schützen, ohne hierbei etwaige negative Konsequenzen für die ETC-Inhaber in Betracht zu ziehen.
●
Abzug einer Managementgebühr
Der Anleger muss beachten, dass bei der Indexberechnung eine Managementgebühr für die
Verwaltung und Berechnung des -4x Gold Daily Short Index in Höhe von 0,002083 % des
Indexstandes pro Kalendertag (0,75 % p.a (auf Basis eines 360-Tage-Jahres)) vom Stand des -4x
Gold Daily Short Index abgezogen wird. Generell führt der Abzug der Managementgebühr dazu, dass
der Wert des Index und damit auch der ETCs reduziert wird.
●
Risikofaktoren in Bezug auf die Indexkomponenten
Strukturierte Wertpapiere bezogen auf Futures-Kontrakte sind mit besonderen Risiken verbunden, die
außerhalb des Einflussbereichs der Emittentin liegen. Futures-Kontrakte sind standardisierte
Termingeschäfte bezogen auf Finanzinstrumente, wie z.B. Aktien, Indizes, Zinssätze, Devisen (sog.
Finanzterminkontrakte)
oder
Waren,
wie
z.B.
Edelmetalle,
Weizen,
Zucker
(sog.
Warenterminkontrakte).
Ein Terminkontrakt verkörpert die vertragliche Verpflichtung, eine bestimmte Menge des jeweiligen
Vertragsgegenstandes zu einem festgelegten Termin zu einem vereinbarten Preis zu kaufen oder zu
verkaufen. Futures-Kontrakte werden an Terminbörsen gehandelt und sind zu diesem Zwecke
hinsichtlich Kontraktgröße, Art und Güte des Vertragsgegenstandes und eventueller Lieferorte und
Liefertermine standardisiert.
Grundsätzlich besteht eine enge Korrelation zwischen der Preisentwicklung für einen Wert, der einem
Futures-Kontrakt zugrunde liegt und an einem Kassamarkt gehandelt wird und dem
korrespondierenden Futuresmarkt. Allerdings werden Futures-Kontrakte grundsätzlich mit einem Aufoder Abschlag gegenüber dem Kassakurs des zugrunde liegenden Werts gehandelt. Dieser in der
Terminbörsenterminologie als "Basis" bezeichnete Unterschied zwischen Kassa- und Futurespreis
resultiert einerseits aus der Miteinberechnung von bei Kassageschäften üblicherweise anfallenden
Kosten (Lagerhaltung, Lieferung, Versicherungen etc.) bzw. von mit Kassageschäften üblicherweise
verbundenen Einnahmen (Zinsen, Dividenden etc.), andererseits aus der unterschiedlichen
Bewertung von allgemeinen Marktfaktoren am Kassa- und am Futuresmarkt. Ferner kann je nach
Wert die Liquidität am Kassa- und am entsprechenden Futuresmarkt erheblich voneinander
abweichen.
Da sich die ETCs auf die in den Emissionsbedingungen spezifizierten Futures-Kontrakte beziehen,
sind neben Kenntnissen über den Markt für den dem jeweiligen Futures-Kontrakt zugrunde liegenden
Wert Kenntnisse über die Funktionsweise und Bewertungsfaktoren von Termingeschäften für eine
sachgerechte Bewertung der mit dem Kauf dieser ETCs verbundenen Risiken notwendig.
Da
Futures-Kontrakte
jeweils
einen
bestimmten
Verfalltermin
haben,
können
die
Emissionsbedingungen vorsehen, dass die Emittentin (insbesondere bei ETCs mit unbestimmter
Laufzeit) zu einem in den Emissionsbedingungen bestimmten Zeitpunkt den Futures-Kontrakt, der in
den Emissionsbedingungen als Basiswert vorgesehen ist, durch einen Futures-Kontrakt ersetzt, der
außer einem später liegenden Verfalltermin die gleichen Vertragsspezifikationen aufweist wie der
anfänglich zugrunde liegende Futures-Kontrakt (sog. "Roll-Over"). In den Emissionsbedingungen
können noch weitere Fälle vorgesehen sein, in denen die Emittentin den bisherigen Futures-Kontrakt
austauschen und/oder Parameter der Emissionsbedingungen ändern kann bzw. die ETCs kündigen
kann.
●
Risikofaktoren im Zusammenhang mit der Verwertung der Sicherheit
Risiken im Zusammenhang mit der Besicherung
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Die ETC-Inhaber können nicht davon ausgehen, dass die in diesem Prospekt dargestellten Risiken
sämtlich durch die der Sicherheitentreuhänderin gestellten Sicherheiten abgedeckt sind. Eine
Absicherung besteht lediglich gegen solche auf die Emittentin bezogene Risiken, deren Eintritt eine
Verwertung der auf der Grundlage des Sicherheitentreuhandvertrages gestellten Sicherheiten erlaubt.
Diese Risiken bestehen darin, dass
-
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Emittentin ein Insolvenzverfahren beantragt;
-
die Emittentin ihre Zahlungen einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt;
-
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen die Emittentin Maßnahmen gemäß §§
45, 46 und 46b KWG ergreift;
-
im Hinblick auf die Emittentin ein Reorganisationsverfahren nach §§ 7 ff. KredReorgG eingeleitet
wird;
-
die ETCs im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 48a ff. KWG nicht (zusammen mit dem
Sicherheitentreuhandvertrag und den Sicherheiten) auf den übernehmenden Rechtsträger
übertragen, oder aber nach einer solchen Übertragung auf die Emittentin rückübertragen werden.
Jeder dieser Fälle wird in diesem Prospekt als „Verwertungsfall“ bezeichnet. Verwirklicht sich eines
der vorgenannten Risiken, d.h. tritt ein Verwertungsfall ein, ist die Sicherheitentreuhänderin nach
Maßgabe des Sicherheitentreuhandvertrages berechtigt und verpflichtet, die als Sicherheiten
gestellten Wertpapiere zu verwerten und den Netto-Verwertungserlös zur Befriedigung der Ansprüche
der ETC-Inhaber zu verwenden.
Gegen andere Risiken, die mit den ETCs verbunden und in diesem Prospekt beschrieben sind,
besteht eine derartige Absicherung nicht. Diese anderen Risiken werden durch die
Sicherheiten nicht vermindert.
Im Falle des Eintritts eines Verwertungsfalls entsteht ein Anspruch der ETC-Inhaber auf Zahlung
eines Verwertungsbetrags. Der Verwertungsbetrag ist derjenige Betrag, der (nach näherer Maßgabe
der Ziffer 6.5 des Sicherheitentreuhandvertrages) von bestimmten von der Sicherheitentreuhänderin
nach Eintritt eines Verwertungsfalls ausgewählten Banken als angemessener Marktpreis einer ETC
bestimmt wird. Der Verwertungsbetrag, den der ETC-Inhaber nach Eintritt eines Verwertungsfalls
verlangen kann, ist nicht notwendigerweise identisch mit dem Auszahlungsbetrag, den der ETCInhaber im Falle der Einlösung der ETCs bei Fälligkeit erhält. Es besteht vielmehr das Risiko, dass
der ETC-Inhaber nach Eintritt des Verwertungsfalls lediglich einen Betrag beanspruchen kann,
der geringer ist als derjenige Betrag, den der ETC-Inhaber bei Einlösung der ETCs bei
Fälligkeit gemäß § 3 der Emissionsbedingungen erhalten hätte.
Die Ansprüche der ETC-Inhaber auf Zahlung des Verwertungsbetrags sind der Höhe nach auf den
dem betreffenden ETC-Inhaber zustehenden Anteil am Netto-Verwertungserlös beschränkt, der durch
die Verwertung der von der Sicherheitentreuhänderin gehaltenen Sicherheiten erzielt wird. Der jedem
ETC-Inhaber zustehende Anteil bemisst sich an dem Verhältnis, in dem der von dem betreffenden
ETC-Inhaber zu beanspruchende Verwertungsbetrag zur Gesamtsumme der allen besicherten
Inhabern von ETC zustehenden Verwertungsbeträge steht.
Der Betrag, der nach Eintritt eines Verwertungsfalls aufgrund der Besicherung zur Auszahlung an die
ETC-Inhaber zur Verfügung steht, ist daher auch abhängig davon, welcher Wert sich aufgrund der von
der Sicherheitentreuhänderin gehaltenen Sicherheiten zum Zeitpunkt der Verwertung realisieren lässt.
Zwar wird der Wert der von der Sicherheitentreuhänderin gehaltenen Sicherheiten an jedem
Zahlungsgeschäftstag überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die Anpassung der Sicherheiten
erfolgt an jedem Zahlungsgeschäftstag gemäß den Bedingungen des Sicherheitentreuhandvertrags.
Bei der Bewertung der Wertpapiere durch die Sicherheitentreuhänderin erfolgt ein
Sicherheitsabschlag nach Maßgabe der im Sicherheitentreuhandvertrag festgelegten Höhe. Dennoch
kann nicht ausgeschlossen werden, dass der bei Eintritt eines Verwertungsfalls aus der Verwertung
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der Sicherheiten durch die Sicherheitentreuhänderin erzielte Betrag der Höhe nach nicht ausreicht,
die Ansprüche aller besicherten ETC-Inhaber auf Zahlung des von der Sicherheitentreuhänderin
festgelegten Verwertungsbetrags vollumfänglich zu erfüllen.
Zunächst ist der Gesamtwert der durch die Sicherheitentreuhänderin gehaltenen Sicherheit abhängig
vom Gesamtbetrag der Maßgeblichen Werte der ETCs (wie unter "Risiken im Zusammenhang mit der
Besicherung" dargestellt). Grundlage der Berechnung des Gesamtbetrages der Maßgeblichen Werte
der ETCs sind u.a. die von der Clearstream Banking AG ermittelten Kurse der ETCs. Bei der
Ermittlung von Kursen durch die Clearstream bestehen gewisse Bewertungsspielräume, es fließen
nicht objektivierbare Faktoren ein, und es besteht die Möglichkeit, dass aufgrund bestimmter
Umstände die Ermittlung von Kursen vorübergehend oder dauerhaft nicht erfolgen kann. Sollten die
von der Sicherheitentreuhänderin beauftragten Sachverständige bei Eintritt eines Verwertungsfalls zu
einer höheren Bewertung des Gesamtwerts der ETCs kommen, oder konnte eine Anpassung des
Gesamtwerts der Sicherheit an die ausstehenden ETCs aufgrund fehlender Kurse für die ETCs nicht
erfolgen, besteht das Risiko, dass der bei Verwertung der Sicherheit zu erzielende Betrag nicht zur
Erfüllung der Ansprüche der ETC-Inhaber auf Zahlung der Verwertungsbeträge ausreicht. Unter
Umständen können die beim Eintritt des Verwertungsfalls vorhandenen Sicherheiten bis zum
Zeitpunkt der Verwertung ihren Wert vollständig verlieren. In diesem Fall kann nicht ausgeschlossen
werden, dass die ETC-Inhaber trotz der Besicherung einen Totalverlust in Bezug auf ihre Anlage
erleiden.
Des Weiteren unterliegt die von der Sicherheitentreuhänderin gehaltene Sicherheit
Wertschwankungen. Die Sicherheit besteht aus an regulierten Märkten notierten Wertpapieren. Es
kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Wertpapiere zwischen Eintritt des Verwertungsfalls
und dem Zeitpunkt der Verwertung durch die Sicherheitentreuhänderin einer negativen
Wertentwicklung unterliegen. Dies kann ebenfalls zur Folge haben, dass der bei Verwertung der
Sicherheit erzielte Verwertungserlös nicht zur Erfüllung der Ansprüche auf Zahlung der
Verwertungsbeträge ausreicht. Dieses Risiko kann sich noch dadurch verschärfen, dass die
Emittentin hinsichtlich der Art der zur Sicherheit an die Sicherheitentreuhänderin zu übereignenden
Wertpapiere berechtigt ist, nach eigenem Ermessen Wertpapiere mit der Maßgabe auszuwählen,
dass diese den im Sicherheitentreuhandvertrag spezifizierten Vorgaben entsprechen. Es kann dabei
nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Emittentin zur Sicherheit übereigneten Wertpapiere
nur gering diversifiziert sind, d.h. nur wenige verschiedene Wertpapiere als Sicherheit bestellt werden.
Das sich daraus ergebenden Konzentrationsrisiko begründet bzw. erhöht ebenfalls das Risiko, dass
die erzielten Verwertungserlöse nicht ausreichen um die Ansprüche der ETC-Inhaber auf Zahlung der
Verwertungsbeträge zu befriedigen.
Verwertung der Sicherheit durch den Insolvenzverwalter
Risiken ergeben sich für die ETC-Inhaber ferner daraus, dass im Falle der Insolvenz der Emittentin
die Verwertung der Sicherheit möglicherweise nicht durch die Sicherheitentreuhänderin, sondern
durch den Insolvenzverwalter der Emittentin erfolgt (§ 166 der Insolvenzordnung (InsO)). Würde die
Verwertung durch den Insolvenzverwalter erfolgen, hätte dieser die Kontrolle über den
Verwertungsprozess. In diesem Fall könnte es zu zeitlichen Verzögerungen im Hinblick auf die
Verwertung kommen. Während des Verzögerungszeitraums könnte sich der Wert der Sicherheiten
vermindern, möglicherweise bis hin zum vollständigen Wertverlust der Sicherheiten. Es besteht daher
das Risiko, dass der bei der Verwertung der Sicherheit zu erzielende Betrag nicht zur Erfüllung der
Ansprüche der ETC-Inhaber auf Zahlung der Verwertungsbeträge ausreicht bzw. dass die ETCInhaber trotz der Besicherung einen Totalverlust in Bezug auf ihre Anlage erleiden. Ferner könnte der
Insolvenzverwalter grundsätzlich die Kosten der Feststellung und Verwertung der Sicherheiten vom
Verwertungserlöses abziehen und zu Gunsten der Insolvenzmasse vereinnahmen. Gemäß § 171
Abs. 1 Satz 2 InsO sind die Feststellungskosten pauschal mit 4% des Verwertungserlöses
anzusetzen. Die Verwertungskosten sind pauschal mit 5% des Verwertungserlöses anzusetzen, es
sei denn, die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten lagen erheblich
höher oder niedriger; in diesem Fall sind diese Kosten anzusetzen. Zusätzlich kann Umsatzsteuer
anfallen. Insoweit anfallende Abzüge würden sich mindernd auf die zur Befriedigung der Ansprüche
der ETC-Inhaber zur Verfügung stehenden Netto-Verwertungserlöse auswirken.
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Zwar sind die Sicherheitentreuhänderin und die Emittentin der Auffassung, dass im Falle der
Insolvenz der Emittentin sie (die Sicherheitentreuhänderin) und nicht der Insolvenzverwalter zur
Verwertung berechtigt ist. Dementsprechend beabsichtigt die Sicherheitentreuhänderin im Falle der
Insolvenz der Emittentin die Sicherheiten zu verwerten. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass der
Insolvenzverwalter der Emittentin die Auffassung der Sicherheitentreuhänderin bestreitet und der
Meinung ist, dass im Insolvenzfall er (der Insolvenzverwalter) und nicht die Sicherheitentreuhänderin
zur Verwertung der Sicherheiten berechtigt ist.
Ob im Falle der Insolvenz der Emittentin der Insolvenzverwalter oder die Sicherheitentreuhänderin zur
Verwertung berechtigt wäre, ist rechtlich nicht eindeutig geklärt. Das Verwertungsrecht des
Insolvenzverwalters nach § 166 InsO setzt voraus, dass dieser Besitz an den zur Sicherheit
übereigneten Wertpapieren hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Emittentin als Besitzerin der
zur Sicherheit gestellten Wertpapiere angesehen werden könnte. Ob jedoch die aufgrund des
Sicherheitentreuhandvertrags als Sicherheit bestellten und in Girosammelverwahrung gehaltenen
Wertpapiere besitzrechtlich der Emittentin oder der Sicherheitentreuhänderin zuzuordnen sind, ist
rechtlich nicht eindeutig. Zwar gibt es Stimmen in der juristischen Literatur, die jeglichen Besitz der
Hinterleger von Wertpapieren ablehnen, insbesondere in dem in der Praxis häufigen Fall der
Verbriefung in Globalurkunden. Nach dieser Ansicht hätte die Emittentin auch nach der
Sicherungsübereignung keinerlei Besitz an den als Sicherheit dienenden Wertpapieren und der
Insolvenzverwalter der Emittentin kein Verwertungsrecht. Allerdings gibt es in der Literatur auch
Gegenstimmen, die davon ausgehen, dass die Emittentin auch bei der Verbriefung durch
Globalurkunden als Besitzerin der Wertpapiere anzusehen ist und eine Verwertung damit durch den
Insolvenzverwalter nach § 166 InsO zu erfolgen hat. Soweit zum Zeitpunkt dieses Prospekts
erkennbar, ist die vorstehend beschriebene juristische Streitfrage bisher nicht durch die
Rechtsprechung entschieden.
Soweit man von der Emittentin als Besitzerin der Sicherheit ausgeht, wäre eine Verwertung durch den
Insolvenzverwalter aber dann ausgeschlossen, wenn die Sicherheit eine Finanzsicherheit im Sinne
des § 1 Abs. 17 KWG darstellen würde und damit eine Ausnahme nach § 166 Abs. 3 InsO eingriffe.
Maßgebliches Kriterium hierbei ist, ob die Sicherheitentreuhänderin hinsichtlich der bestellten
Sicherheit als Sicherungsnehmerin anzusehen ist. Dafür spricht, dass die Sicherheitentreuhänderin im
Sicherheitentreuhandvertrag die Sicherheit im Interesse der ETC-Inhaber treuhänderisch verwaltet.
Allerdings wird ebenfalls vertreten, dass im Rahmen einer wie im vorliegenden Falle bestehenden
Doppeltreuhandstruktur nicht der Treuhänder, sondern die Dritten, deren Interessen durch den
Treuhänder wahrgenommen werden, als Sicherungsnehmer anzusehen seien. Es kann damit nicht
ausgeschlossen werden, dass die Sicherheit im Ergebnis nicht als Finanzsicherheit angesehen wird
und eine Verwertung durch den Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens erfolgt.
Da die Frage, ob der Insolvenzverwalter oder die Sicherungstreuhänderin zur Verwertung der zur
Sicherheit gestellten Wertpapiere berechtigt ist, nicht eindeutig geklärt ist, besteht das Risiko, dass
der Insolvenzverwalter die Auffassung der Sicherheitentreuhänderin, sie sei zur Verwertung
berechtigt, bestreitet. Setzt er sich mit seiner Auffassung durch, kann es sein, dass, wie oben
dargestellt, sich die Verwertung der Wertpapiere verzögert sowie dass der Insolvenzverwalter die
vorstehend dargestellten Abschläge zu Lasten der ETC-Inhaber vereinnahmt. Während des
Verzögerungszeitraums besteht ferner das Risiko, dass der Wert der Sicherheit sich bis hin zum
Totalverlust vermindert. In diesem Fall besteht das Risiko, dass die Möglichkeit der Verwertung
der Sicherheit zugunsten der ETC-Inhaber sich auf unbestimmte Zeit verzögert. Während
dieser Zeit besteht ferner das Risiko, dass der Wert der Sicherheit sich vermindert,
möglicherweise bis hin zum vollständigen Wertverlust der Sicherheiten. Die
Sicherheitentreuhänderin schließt darüber hinaus jede Haftung für einen Verlust oder Schaden
gleich welcher Art der ETC-Inhaber, der Emittentin oder des Insolvenzverwalters für den Fall
aus, dass eine gemäß dem Sicherheitentreuhandvertrag vorgenommene Verwertung der zur
Sicherheit gestellten Wertpapiere durch die Sicherheitentreuhänderin aufgrund der oben
beschriebenen uneindeutigen Rechtslage verzögert oder rückabgewickelt werden muss.
Anfechtbarkeit der Besicherung durch den Insolvenzverwalter
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Unter bestimmten Voraussetzungen besteht das Risiko, dass die Bestellung von Sicherheiten durch
den Insolvenzverwalter der Emittentin anfechtbar ist. Gelänge es dem Insolvenzverwalter die
Bestellung von Sicherheiten erfolgreich anzufechten, müssten die betreffenden Sicherheiten der
Insolvenzmasse zurück gewährt werden. Eine derartige Anfechtungsmöglichkeit des
Insolvenzverwalters besteht u.a. nach § 130 Abs. 1, Satz 1 InsO grundsätzlich im Hinblick auf
diejenigen Sicherheiten, die der Sicherheitentreuhänderin innerhalb des Zeitraums der letzten drei
Monate vor Eröffnung eines zukünftigen Insolvenzverfahrens gewährt wurden, vorausgesetzt, die
Emittentin wäre in diesem Zeitraum bereits zahlungsunfähig gewesen und die
Sicherheitentreuhänderin hätte zum Zeitpunkt der entsprechenden Sicherheitenbestellung die
Zahlungsunfähigkeit der Emittentin gekannt.
Allerdings besteht das vorstehend beschriebene Risiko nach § 130 InsO dann nicht, wenn die
gewährten Sicherheiten „Finanzsicherheiten“ im Sinne des § 1 Abs. 17 KWG darstellten und damit der
Ausnahmetatbestand nach § 130 Abs. 1, Satz 2 InsO eingriffe. Wie oben dargelegt, ist maßgebliches
Kriterium hierbei, ob die Sicherheitentreuhänderin hinsichtlich der bestellten Sicherheit als
Sicherungsnehmerin anzusehen ist. Dafür spricht, dass die Sicherheitentreuhänderin im
Sicherheitentreuhandvertrag die Sicherheit im Interesse der ETC-Inhaber treuhänderisch verwaltet.
Allerdings wird ebenfalls vertreten, dass im Rahmen einer wie im vorliegenden Falle bestehenden
Doppeltreuhandstruktur nicht der Treuhänder, sondern die Dritten, deren Interessen durch den
Treuhänder wahrgenommen werden, als Sicherungsnehmer anzusehen seien. Es kann damit nicht
ausgeschlossen werden, dass die Sicherheit im Ergebnis nicht als Finanzsicherheit angesehen wird
und deshalb die die Anfechtbarkeit nach § 130 Abs. 1, Satz 1 InsO ausschließenden
Voraussetzungen des § 130 Abs. 1, Satz 2 InsO nicht vorliegen. In diesem Fall besteht das Risiko,
dass die Möglichkeit der Verwertung der Sicherheit zugunsten der ETC-Inhaber sich auf
unbestimmte Zeit verzögert. Während dieser Zeit besteht ferner das Risiko, dass der Wert der
Sicherheit sich vermindert, möglicherweise bis hin zum vollständigen Wertverlust der
Sicherheiten. Die Sicherheitentreuhänderin schließt darüber hinaus jede Haftung für einen
Verlust oder Schaden gleich welcher Art der ETC-Inhaber, der Emittentin oder des
Insolvenzverwalters für den Fall aus, dass eine gemäß dem Sicherheitentreuhandvertrag
vorgenommene Verwertung der zur Sicherheit gestellten Wertpapiere durch die
Sicherheitentreuhänderin aufgrund der oben beschriebenen uneindeutigen Rechtslage
verzögert oder rückabgewickelt werden muss.
Unwirksamkeit der Verwertung der Sicherheit im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß §§ 45, 46
und 46b KWG
Weiterhin besteht für den Fall, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“)
gegen die Emittentin Maßnahmen gemäß §§ 45, 46 und 46b KWG ergreift und damit ein
Verwertungsfall eintritt, im Rahmen der dann erfolgenden Verwertung der Sicherheit ein Risiko, dass
die Verwertung der Sicherheiten durch die Sicherheitentreuhänderin unrechtmäßig und damit
unwirksam ist. Nach einer Ansicht in der juristischen Literatur tritt hinsichtlich der Verbindlichkeiten
einer von den Maßnahmen nach §§ 45, 46 und 46b KWG betroffenen Bank keine Fälligkeit ein. Dies
hätte im Falle der Emittentin zur Konsequenz, dass die Verbindlichkeiten unter den ETC nicht fällig
wären und eine Verwertung der Sicherheiten, soweit man eine Fälligkeit der zugrundeliegenden
besicherten Verbindlichkeiten für die rechtmäßige Verwertung der Sicherheiten voraussetzt, nicht
rechtmäßig und unwirksam wäre. Selbst wenn die Auffassung, dass hinsichtlich der Verbindlichkeiten
einer von den Maßnahmen nach §§ 45, 46 und 46b KWG betroffenen Bank keine Fälligkeit eintritt,
richtig wäre, wäre doch der Sicherheitentreuhandvertrag als solcher von Maßnahmen nach §§ 45, 46
und 46b KWG nicht unmittelbar betroffen. Dort wird jedoch als Sicherungszweck und Verwertungsfall
der Sicherheiten ausdrücklich auf Maßnahmen nach §§ 45, 46 und 46b KWG abgestellt und gerade
keine Fälligkeit der zugrunde liegenden Verbindlichkeiten aus den ETCs vorausgesetzt. Dies sollte
unter dem Gesichtspunkt, dass die Verwertung von Sicherheiten nicht per se unter die nach § 46 Abs.
2 S. 5 KWG unzulässigen Maßnahmen fällt und andere Gläubiger der Emittentin nicht benachteiligt
würden, da diese im Falle der Insolvenz der Emittentin auch nicht von einer Verwertung der
Sicherheiten profitieren würden, keine Umgehung des § 46 KWG darstellen. Obwohl somit gute
Gründe für die Zulässigkeit der Verwertung der Sicherheiten auch in dem Fall sprechen, dass die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen die Emittentin Maßnahmen gemäß §§ 45, 46
10
und 46b KWG ergreift, kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die BaFin oder ein über diese
Frage verbindlich entscheidendes Gericht eine andere Auffassung vertritt. In diesem Fall besteht
das Risiko, dass die Möglichkeit der Verwertung der Sicherheit zugunsten der ETC-Inhaber
sich auf unbestimmte Zeit verzögert. Während dieser Zeit besteht ferner das Risiko, dass der
Wert der Sicherheit sich vermindert, möglicherweise bis hin zum vollständigen Wertverlust der
Sicherheiten. Die Sicherheitentreuhänderin schließt darüber hinaus jede Haftung für einen
Verlust oder Schaden gleich welcher Art der ETC-Inhaber, der Emittentin oder des
Insolvenzverwalters für den Fall aus, dass eine gemäß dem Sicherheitentreuhandvertrag
vorgenommene Verwertung der zur Sicherheit gestellten Wertpapiere durch die
Sicherheitentreuhänderin aufgrund der oben beschriebenen uneindeutigen Rechtslage
verzögert oder rückabgewickelt werden muss.
Aufschub des Eintritts des Verwertungsfalls im Falle der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens
nach §§ 7 ff. KredReorgG
Weiterhin besteht im Falle der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens nach §§ 7 ff. KredReorgG
ein Risiko, dass gemäß § 13 S. 3, 4 KredReorgG der Eintritt des Verwertungfalls bis zum Ablauf des
der Anzeige nach § 7 Abs. 1 KredReorgG folgenden Geschäftstags aufgeschoben wird. Auch insoweit
gilt zwar, dass der Sicherheitentreuhandvertrag gerade keine Fälligkeit der zugrunde liegenden
Verbindlichkeiten aus den ETCs vorausgesetzt, es kann jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden,
dass die BaFin oder ein über diese Frage verbindlich entscheidendes Gericht eine andere Auffassung
vertritt. In diesem Fall besteht das Risiko, dass die Möglichkeit der Verwertung der Sicherheit
zugunsten der ETC-Inhaber sich verzögert. Während dieser Zeit besteht das Risiko, dass der
Wert der Sicherheit sich vermindert, möglicherweise bis hin zum vollständigen Wertverlust der
Sicherheiten. Die Sicherheitentreuhänderin schließt darüber hinaus jede Haftung für einen
Verlust oder Schaden gleich welcher Art der ETC-Inhaber, der Emittentin oder des
Insolvenzverwalters für den Fall aus, dass eine gemäß dem Sicherheitentreuhandvertrag
vorgenommene Verwertung der zur Sicherheit gestellten Wertpapiere durch die
Sicherheitentreuhänderin aufgrund der oben beschriebenen uneindeutigen Rechtslage
verzögert oder rückabgewickelt werden muss.
Unwirksamkeit der Vereinbarung des Eintritts des Verwertungsfalls für den Fall der Übertragung der
ETCs auf einen übernehmenden Rechtsträger gemäß §§ 48e ff. KWG ohne gleichzeitige Übertragung
der Sicherheiten
Der Eintritt des Verwertungsfalls ist auch für den Fall vorgesehen, dass die ETCs gemäß
§§ 48e ff. KWG (zusammen mit den fortzuführenden Teilen des Betriebs der Emittentin) ohne die
Sicherheiten auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden. Diese Vereinbarung wäre
gemäß §§ 48g Abs. 7, 48k KWG unwirksam, wenn man annehmen möchte, dass die in § 8 Abs. 3 der
Emissionsbedingungen vorgesehene Ersetzung des Anspruchs auf den Auszahlungsbetrag durch
den Anspruch auf den Verwertungserlös einen Beendigungstatbestand im Sinne des § 48g Abs. 7
S. 2 KWG darstellt, und dass die Sicherheiten keine Finanzsicherheiten im Sinne der §§ 48g Abs. 7
S. 4 Nr. 3, 48k Abs. 2 S. 1, 1 Abs. 17 KWG sind. Hinsichtlich der Frage nach der Beendigung der
ETCs gilt zwar, dass der Sicherheitentreuhandvertrag gerade keine Fälligkeit der zugrunde liegenden
Verbindlichkeiten aus den ETCs vorausgesetzt, es kann jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden,
dass die BaFin oder ein über diese Frage verbindlich entscheidendes Gericht eine andere Auffassung
vertritt. Hinsichtlich der Einordnung als Finanzsicherheiten ist – wie weiter oben dargelegt –
maßgebliches Kriterium, ob die Sicherheitentreuhänderin als Sicherungsnehmerin anzusehen ist.
Dafür spricht, dass die Sicherheitentreuhänderin im Sicherheitentreuhandvertrag die Sicherheit im
Interesse der ETC-Inhaber treuhänderisch verwaltet. Allerdings wird ebenfalls vertreten, dass im
Rahmen einer wie im vorliegenden Falle bestehenden Doppeltreuhandstruktur nicht der Treuhänder,
sondern die Dritten, deren Interessen durch den Treuhänder wahrgenommen werden, als
Sicherungsnehmer anzusehen seien. Für den Fall, dass die BaFin oder ein über diese Fragen
verbindlich entscheidendes Gericht eine andere Auffassung vertritt, besteht das Risiko, dass
die Möglichkeit der Verwertung der Sicherheit zugunsten der ETC-Inhaber dauerhaft
ausgeschlossen ist, und die ETC zunächst – bis zu einer Kündigung durch die ETC-Inhaber
wegen Untersicherung gemäß § 8 Abs. 4 der Emissionsbedingungen i.V.m. § 48g Abs. 7 S. 4
Nr. 1 KWG – als unbesicherte Verbindlichkeiten des übernehmenden Rechtsträgers fortgesetzt
11
werden. Die Sicherheitentreuhänderin schließt darüber hinaus jede Haftung für einen Verlust
oder Schaden gleich welcher Art der ETC-Inhaber, der Emittentin oder des Insolvenzverwalters
für den Fall aus, dass eine gemäß dem Sicherheitentreuhandvertrag vorgenommene
Verwertung der zur Sicherheit gestellten Wertpapiere durch die Sicherheitentreuhänderin
aufgrund der oben beschriebenen uneindeutigen Rechtslage verzögert oder rückabgewickelt
werden muss.
Vorzeitiges Einlösungsrecht im Falle der Untersicherung
Für den Fall, dass die Emittentin ihrer Verpflichtung nach dem Sicherheitentreuhandvertrag,
Sicherheiten zu stellen, an drei aufeinander folgenden Zahlungsgeschäftstagen nicht oder nicht
vollständig nachkommt, wird die Sicherheitentreuhänderin diesen Umstand wie in § 6 des
Sicherheitentreuhändervertrages vorgesehen bekanntmachen. In diesem Fall hat der ETC-Inhaber
das Recht, die vorzeitige Einlösung der ETCs zu verlangen. Anders als im Fall einer automatischen
Verwertung der Wertpapiere durch die Sicherheitentreuhänderin bei Vorliegens eines
Verwertungsfalls, muss der ETC-Inhaber bei Vorliegen einer Untersicherung seine Rechte gegenüber
der Emittentin geltend machen und eine Einlösungserklärung bei der Zahlstelle einreichen.
Außerdem muss der ETC-Inhaber beachten, dass im Falle einer vorzeitigen Einlösung der zahlbare
vorzeitige Auszahlungsbetrag je ETC von bestimmten von der Sicherheitentreuhänderin
ausgewählten Banken als angemessener Marktpreis je ETC am zweiten Zahlungsgeschäftstag nach
Zugang der Einlösungserklärung bestimmt wird. Der in diesem Fall erzielbare vorzeitige
Auszahlungsbetrag kann – unter Umständen auch wesentlich - unter dem Auszahlungsbetrag der
ETCs liegen, den der ETC-Inhaber bei Einlösung der ETCs am Fälligkeitstag erhalten hätte.
Insbesondere muss der Anleger beachten, dass er im Falle der vorzeitigen Einlösung der ETCs die
möglicherweise nach den Emissionsbedingungen am Fälligkeitstag zahlbaren Festbeträge und Zinsen
u.U. nicht erhalten wird.
Schließlich ist vom ETC-Inhaber zu beachten, dass falls nach einer Geltendmachung des vorzeitigen
Einlösungsrechts, jedoch vor Zahlung des vorzeitigen Auszahlungsbetrags durch die Emittentin, ein
Verwertungsfall eintritt, der Anspruch des ETC-Inhaber auf Zahlung des vorzeitigen
Auszahlungsbetrags durch den Anspruch auf Zahlung des oben beschriebenen Verwertungsbetrags
ersetzt wird.
Vorzeitiges Kündigungsrecht
Sicherheitentreuhänderin
der
Emittentin
aufgrund
ordentlicher
Kündigung
durch
die
Die Sicherheitentreuhänderin ist nach Maßgabe des Sicherheitentreuhandvertrags berechtigt, den
Sicherheitentreuhandvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren ordentlich zu
kündigen und ihr Amt als Sicherheitentreuhänderin niederzulegen. Die Emittentin wird im Falle einer
solchen Kündigung ein vorzeitiges Kündigungsrecht zum Ablauf der genannten Kündigungsfrist
ausüben.
Eine Kündigung durch die Sicherheitentreuhänderin vor dem Ende der Laufzeit könnte zur Folge
haben, dass eine höhere Anzahl von ETC-Inhabern ihre ETCs veräußern wollen, als dies ohne eine
solche Kündigung der Fall wäre.
Es ist daher möglich, dass der bei Verkauf der ETCs erzielbare Verkaufspreis unter dem Preis liegt,
der ohne Kündigung der Sicherheitentreuhänderin erzielbar gewesen wäre. Zu berücksichtigen ist in
diesem Zusammenhang, dass die Emittentin keine Verpflichtung trifft, zu irgendeinem Zeitpunkt
Ankaufs- bzw. Verkaufskurse für die ETCs zu stellen.
Die Sicherheitentreuhänderin schließt darüber hinaus jede Haftung für einen Verlust oder
Schaden gleich welcher Art der ETC-Inhaber oder der Emittentin im Fall einer ordentlichen
Kündigung nach Maßgabe des Sicherheitentreuhändervertrages aus.
12
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Verantwortung
Die Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main (nachstehend auch "Commerzbank",
"Bank", "Emittentin" oder "Gesellschaft", zusammen mit ihren Tochtergesellschaften auch
"Commerzbank-Konzern" oder "Konzern" genannt) übernimmt die Verantwortung für die in diesen
Endgültigen Bedingungen enthaltenen Angaben. Sie erklärt, dass ihres Wissens die Angaben in
diesen Endgültigen Bedingungen richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden.
Die Emittentin hat die erforderliche Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass die in diesen
Endgültigen Bedingungen genannten Angaben ihres Wissens richtig sind und keine wesentlichen
Umstände ausgelassen wurden, die die Aussage dieses Dokumentes verändern könnten.
Im Zusammenhang mit der Ausgabe und dem Verkauf der ETCs ist niemand berechtigt, irgendwelche
Informationen zu verbreiten oder Erklärungen abzugeben, die nicht in diesen Endgültigen
Bedingungen enthalten sind. Für Informationen von Dritten, die nicht in diesen Endgültigen Bedingungen enthalten sind, lehnt die Emittentin jegliche Haftung ab. Die hierin enthaltenen Informationen
beziehen sich auf das Datum dieser Endgültigen Bedingungen und können aufgrund später
eingetretener Veränderungen unrichtig und/oder unvollständig geworden sein.
Verfügbarkeit von Dokumenten
Der Basisprospekt über Exchange Traded Notes vom 25. August 2011, etwaige Nachträge zu diesem
sowie diese Endgültigen Bedingungen werden in elektronischer Form auf der Website der
Commerzbank Aktiengesellschaft www.commerzbank.de zur Verfügung gestellt. Druckexemplare
dieser Dokumente können kostenlos vom Hauptsitz der Emittentin (Kaiserstraße 16 (Kaiserplatz),
60311 Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland) angefordert werden.
Darüber hinaus können für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach dem Datum des Basisprospekts
die Satzung der Commerzbank Aktiengesellschaft in der jeweils aktuellen Fassung, die
Jahresabschlüsse und Lageberichte der Commerzbank Aktiengesellschaft und die Geschäftsberichte
des Commerzbank-Konzerns für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 sowie der Zwischenbericht des
Commerzbank-Konzerns zum 30. September 2011 (prüferisch durchgesehen) am Hauptsitz der
Emittentin (Kaiserstraße 16 (Kaiserplatz), 60311 Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland)
eingesehen werden bzw. sind diese auf der Internet-Seite www.commerzbank.de verfügbar.
Angebot und Verkauf
Die Commerzbank bietet vom 2. Dezember 2011 an 10.000.000 Exchange Traded Commodities
bezogen auf den -4x Gold Daily Short Index zum anfänglichen Ausgabepreis von EUR 74,18 je ETC
freibleibend zum Verkauf an.
Die Lieferung der verkauften ETCs erfolgt gemäß den anwendbaren örtlichen Marktusancen über die
Clearstream Banking AG.
Berechnungsstelle
In Fällen, in denen eine Berechnung notwendig wird, fungiert die Commerzbank als Berechnungsstelle.
13
Verbriefung
Die ETCs werden durch eine Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Neue
Börsenstraße 1, 60487 Frankfurt am Main, hinterlegt wird.
Es werden keine effektiven ETCs ausgegeben. Den Inhabern der ETCs stehen Miteigentumsanteile
an einer Globalurkunde zu, die gemäß den Regeln und Bestimmungen der Clearstream Banking AG
übertragen werden können.
Kleinste handelbare und übertragbare Einheit
Ein ETC
Börseneinführung
Die Bank beabsichtigt die Notierung der ETCs im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse
(XETRA 2 und ETC-Segment) und im regulierten Markt der Baden-Württembergischen
Wertpapierbörse, Stuttgart, (ETC-Segment) zu beantragen.
Valuta
7. Dezember 2011
Clearing-Nummern
WKN
ETC 018
ISIN
DE000ETC0183
Informationen über den Basiswert
Der den ETCs zugrunde liegende -4x Gold Daily Short Index ist ein von der Commerzbank
Aktiengesellschaft berechneter Index, dessen Einzelheiten in der Anlage zu den
Emissionsbedingungen (siehe Seite 26) ausgeführt sind.
Der -4x Gold Daily Short Index wird fortlaufend an jedem Indexberechnungstag berechnet und auf der
Internet-Seite www.zertifikate.commerzbank.de veröffentlicht.
14
EINFLUSS DES BASISWERTS AUF DIE WERTPAPIERE
Die Exchange Traded Commodities (die "ETCs") gewähren dem Anleger das Recht, von der
Emittentin zu bestimmten Einlösungsterminen die Zahlung eines Auszahlungsbetrages zu verlangen,
der dem in USD ausgedrückten und in EUR umgerechneten Referenzpreis des dem ETC zugrunde
liegenden -4x Gold Daily Short Index am Bewertungstag entspricht, wobei 1 Indexpunkt USD 1,00
entspricht. "Bewertungstag" ist dabei vorbehaltlich einer Verschiebung (u.a. aufgrund einer
Marktstörung) der von dem ETC-Inhaber ausgewählte Einlösungstermin. "Indexberechnungstag" ist
ein Tag, an dem die Indexberechnungsstelle gemäß der Indexbeschreibung üblicherweise den Index
berechnet und veröffentlicht.
Der -4x Gold Daily Short Index wird von der Commerzbank in ihrer Eigenschaft als
Indexberechnungsstelle berechnet und veröffentlicht. Dabei handelt es sich um einen Strategieindex,
der aus einer Hebel- und einer Zinskomponente zusammengesetzt ist und der sich auf einen an der
New York Commodity Exchange (COMEX), eine von der New York Mercantile Exchange, Inc.
(NYMEX) betriebene Terminbörse, gehandelten COMEX Gold Futures-Kontrakt bezieht (wie in der
Indexbeschreibung definiert). Die Hebelkomponente des -4x Gold Daily Short Index partizipiert dabei
invers an den täglichen Bewegungen des COMEX Gold Futures-Kontraktes, wobei diese täglichen
Bewegungen durch den vierfachen Hebel verstärkt werden.
Die ETCs sind dadurch gekennzeichnet, dass zu keinem Zeitpunkt während der Laufzeit eine
automatische Zahlung des durch die ETCs verbrieften Auszahlungsbetrages vorgesehen ist. Die
Zahlung des Auszahlungsbetrages setzt grundsätzlich voraus, dass die betreffende ETC vorher vom
ETC-Inhaber gemäß den Emissionsbedingungen eingelöst wurde.
BESTEUERUNG
Alle gegenwärtigen und zukünftigen Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben im Zusammenhang
mit den ETCs sind von den ETC-Inhabern zu tragen und zu zahlen. Die Emittentin ist berechtigt, von
Zahlungen, die im Zusammenhang mit den ETCs anfallen, Steuern, Gebühren und/oder Abgaben in
Abzug zu bringen, die von den ETC-Inhabern nach Maßgabe des vorstehenden Satzes zu zahlen
sind.
Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland
Derzeit unterliegt die (als Emittentin der ETCs und nicht als auszahlende Stelle im Sinne des
deutschen Steuerrechts auftretende) Emittentin keiner rechtlichen Verpflichtung, deutsche
Quellensteuer von Zins-, Nennbetrag und Ertragszahlungen im Zusammenhang mit der Einlösung der
ETCs oder in Zusammenhang mit regelmäßigen Zahlungen an einen ETC-Inhaber abzuziehen oder
einzubehalten. Darüber hinaus unterliegen Einkünfte und Kapitalerträge im Zusammenhang mit
bestimmten Emissionen von ETCs gegebenenfalls der deutschen Einkommensteuer. Die steuerliche
Situation kann sich aufgrund zukünftiger Gesetzesänderungen ändern.
Potenziellen Anlegern wird geraten, hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen einer Anlage in die
ETCs ihre eigenen Berater hinzuzuziehen, wobei auch die Steuervorschriften im Wohnsitzland oder
angenommenen Wohnsitzland des Anlegers zu berücksichtigen sind.
15
EMISSIONSBEDINGUNGEN
§1
FORM
1.
Die Exchange Traded Commodities bezogen auf den -4x Gold Daily Short Index (die "ETCs")
der Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, (die "Emittentin") werden durch eine
Globalurkunde (die "Globalurkunde") verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt
am Main (das "Clearing System"), hinterlegt ist.
2.
Es werden keine effektiven ETCs ausgegeben. Der Anspruch der Inhaber von ETCs (die "ETCInhaber") auf Lieferung effektiver ETCs ist ausgeschlossen. Den ETC-Inhabern stehen
Miteigentumsanteile an der Globalurkunde zu, die gemäß den Regeln und Bestimmungen des
Clearing Systems übertragen werden können. Im Effektengiroverkehr sind die ETCs in
Einheiten von einem ETC oder einem ganzzahligen Vielfachen davon übertragbar.
3.
Die Globalurkunde ist nur wirksam, wenn es die eigenhändigen Unterschriften von zwei
Vertretungsberechtigten der Emittentin trägt.
4.
Die Emittentin behält sich vor, ohne Zustimmung der ETC-Inhaber weitere ETCs mit im
wesentlichen gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit den ETCs zu einer
einheitlichen Serie von ETCs konsolidiert werden und ihr Gesamtvolumen erhöhen. Der Begriff
"ETCs" umfasst im Falle einer solchen Konsolidierung auch solche zusätzlich begebenen ETCs.
§2
DEFINITIONEN
Für die Zwecke dieser Emissionsbedingungen gelten, vorbehaltlich etwaiger Anpassungen nach
diesen Emissionsbedingungen, die folgenden Begriffsbestimmungen:
"Basiswert" ist der -4x Gold Daily Short Index (der "Index"). Das dem Index zugrunde liegende
Indexkonzept ergibt sich aus der diesen Emissionsbedingungen als Anlage beigefügte
Indexbeschreibung (die "Indexbeschreibung").
"Bewertungstag" ist der jeweilige Einlösungstermin (§3 Absatz 3.).
Wenn am Bewertungstag eine Marktstörung in Bezug auf den Index vorliegt, dann wird der
Bewertungstag auf den nächstfolgenden Indexberechnungstag verschoben, an dem keine
Marktstörung vorliegt.
Wird
aufgrund
der
vorstehenden
Bestimmung
der
Bewertungstag
auf
den
3. Indexberechnungstag vor dem Fälligkeitstag verschoben und liegt auch an diesem Tag eine
Marktstörung vor, dann wird die Emittentin den Referenzpreis an diesem Tag unter
Berücksichtigung der an diesem Tag herrschenden Marktgegebenheiten nach billigem
Ermessen (§ 315 BGB) festlegen und gemäß § 13 bekanntmachen.
"Fälligkeitstag" ist der 5. Zahlungsgeschäftstag nach dem jeweiligen Einlösungstermin.
"Indexberechnungstag" ist ein Tag, an dem die Indexberechnungsstelle
Indexbeschreibung üblicherweise den Index berechnet und veröffentlicht.
gemäß
der
"Marktstörung" bedeutet (i) die Aussetzung oder die Einschränkung des Handels des im Index
enthaltenen Futures-Kontraktes an der Terminbörse oder dem Handelssystem, dessen Kurse
für die Ermittlung des Index herangezogen werden, oder (ii) die Nichtfeststellung des London
Interbank Offered Rate Overnight Zinssatzes (USD-LIBOR O/N) durch die British Bankers’
16
Association, sofern diese Aussetzung oder Einschränkung oder Nichtfeststellung nach billigem
Ermessen der Emittentin (§ 315 BGB) wesentlich ist. Das Vorliegen einer Marktstörung wird
nach § 13 bekannt gemacht.
Eine Beschränkung der Stunden oder der Anzahl der Tage, an denen ein Handel stattfindet, gilt
nicht als Marktstörung, sofern die Einschränkung auf einer vorher angekündigten Änderung der
regulären Geschäftszeiten der betreffenden Börse beruht. Eine im Laufe des Tages auferlegte
Beschränkung im Handel aufgrund von Preisbewegungen, die bestimmte vorgegebene Grenzen
überschreiten, gilt nur als Marktstörung, wenn sie bis zum Ende der regulären Handelszeit an
dem betreffenden Tag andauert.
Der "Maßgebliche Umrechnungskurs" ist ein am International Interbank Spot Market tatsächlich
gehandelter Kurs für EUR 1,00 in USD am Bewertungstag zu dem Zeitpunkt, an dem der
Referenzpreis des Index festgestellt und veröffentlicht wird.
"Referenzpreis" ist der an einem Indexberechnungstag von der Indexberechnungsstelle festgestellte
und veröffentlichte Schlusskurs des Index (offizieller Indexschlusskurs).
"Zahlungsgeschäftstag" ist ein Tag, an dem das Trans-European Automated Real-Time Gross
Settlement Express Transfer System (TARGET-System) sowie das Clearing System Zahlungen
in EUR abwickeln.
§3
EINLÖSUNG
1.
Jeder ETC-Inhaber hat das Recht, von der Emittentin nach Einlösung eines ETC mit Wirkung zu
einem Einlösungstermin nach Maßgabe der in den nachstehenden Absätzen enthaltenen
Bestimmungen die Zahlung des Auszahlungsbetrages am Fälligkeitstag zu verlangen.
2.
Der "Auszahlungsbetrag" entspricht dem (gegebenenfalls auf den nächsten Cent (EUR 0,01)
kaufmännisch auf- oder abgerundeten) in USD ausgedrückten und mit dem Maßgeblichen
Umrechungskurs in EUR umgerechneten Referenzpreis des Index am Bewertungstag.
Für die Berechnungen gemäß diesen Emissionsbedingungen entspricht jeweils ein Indexpunkt
USD 1,00.
3.
Um die Zahlung des Auszahlungsbetrages zu verlangen, muss der ETC-Inhaber über die
depotführende Bank spätestens am 20. Zahlungsgeschäftstag vor einem Einlösungstermin
i. bei der Zahlstelle eine schriftliche Erklärung auf einem dort erhältlichen Formular bzw. unter
Abgabe aller in dem Formular geforderten Angaben und Erklärungen einreichen (die
"Einlösungserklärung"); und
ii. die ETCs durch Übertragung der ETCs auf das Konto der Zahlstelle bei dem Clearing
System liefern.
Die Einlösungserklärung ist verbindlich und unwiderruflich. Eine in Bezug auf einen bestimmten
Einlösungstermin abgegebene Einlösungserklärung ist gegenstandslos, wenn sie nach Ablauf
des 20. Zahlungsgeschäftstages vor diesem Einlösungstermin eingeht oder wenn die ETCs, auf
die sich eine Einlösungserklärung bezieht, nicht oder nicht rechtzeitig an die Zahlstelle geliefert
werden. Nach dem vorstehenden Satz gegenstandslose Einlösungserklärungen werden nicht
als Einlösungserklärung in Bezug auf einen späteren Einlösungstermin behandelt. Weicht die in
der Einlösungserklärung genannte Zahl von ETCs, für die die Einlösung beantragt wird, von der
Zahl der an die Zahlstelle übertragenen ETCs ab, so gilt die Einlösungserklärung nur für die der
kleineren der beiden Zahlen entsprechende Anzahl von ETCs als eingereicht. Etwaige
überschüssige ETCs werden auf Kosten und Gefahr des ETC-Inhabers an die depotführende
Bank zurück übertragen.
17
"Einlösungstermin" ist – vorbehaltlich Absatz 3. – jeweils der letzte Zahlungsgeschäftstag der
Monate März, Juni, September und Dezember ab dem Monat März 2012.
18
4.
Nach wirksamer Einreichung von ETCs zur Einlösung wird die Emittentin veranlassen, dass der
Auszahlungsbetrag der Zahlstelle zur Verfügung gestellt wird, damit diese den
Auszahlungsbetrag am Fälligkeitstag auf ein Konto der depotführenden Bank zur Weiterleitung
an den ETC-Inhaber überweist.
Mit der Überweisung des Auszahlungsbetrags auf ein Konto der depotführenden Bank zur
Weiterleitung an den ETC-Inhaber erlöschen alle Rechte aus den eingelösten ETCs.
§4
ORDENTLICHES KÜNDIGUNGSRECHT DER EMITTENTIN; RÜCKKAUF
1.
Die Emittentin ist berechtigt, jeweils zum letzten Zahlungsgeschäftstag der Monate März, Juni,
September und Dezember, erstmals zum 31. März 2012 (der "Ordentliche
Kündigungstermin"), die ETCs insgesamt, jedoch nicht teilweise, zu kündigen (die
"Ordentliche Kündigung"). Der Ordentliche Kündigungstermin tritt im Fall einer Kündigung
gemäß diesem § 4 an die Stelle des Einlösungstermins gemäß § 3 Absatz 1 Unterabsatz 1.
2.
Die Ordentliche Kündigung ist mindestens dreißig (30) Kalendertage vor dem Ordentlichen
Kündigungstermin gemäß § 13 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist unwiderruflich und
muss den Ordentlichen Kündigungstermin nennen.
3.
Im Falle der Ordentlichen Kündigung erfolgt die Einlösung eines jeden ETC gemäß § 3 Absatz
2., wobei der Ordentliche Kündigungstermin in jeder Hinsicht an die Stelle des
Einlösungstermins tritt.
4.
Sämtliche im Falle der Ordentlichen Kündigung gemäß diesen Emissionsbedingungen
zahlbaren Beträge sind an die Zahlstelle mit der Maßgabe zu zahlen, dass die Zahlstelle die
zahlbaren Beträge dem Clearing System zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligen
depotführenden Banken zur Weiterleitung an die ETC-Inhaber überweist.
5.
Das Recht der ETC-Inhaber, die Einlösung der ETCs zu den jeweiligen dem Ordentlichen
Kündigungstermin vorhergehenden Einlösungsterminen zu verlangen, wird durch eine solche
Ordentliche Kündigung der Emittentin nach diesem § 4 nicht berührt.
6.
Die Emittentin kann jederzeit ETCs am Markt oder anderweitig erwerben. ETCs, die von oder im
Namen der Emittentin erworben wurden, können von der Emittentin gehalten, neu ausgegeben
oder weiter verkauft werden.
§5
ZAHLUNGEN
1.
Falls eine Zahlung an einem Tag zu leisten ist, der kein Zahlungsgeschäftstag ist, so erfolgt die
Zahlung am nächstfolgenden Zahlungsgeschäftstag. In diesem Fall steht den betreffenden
ETC-Inhabern weder eine Zahlung noch ein Anspruch auf Verzinsung oder eine andere
Entschädigung wegen dieser zeitlichen Verschiebung zu.
2.
Alle Zahlungen unterliegen jeweils den anwendbaren Steuer- und sonstigen Gesetzen,
Verordnungen und Richtlinien.
§6
ANPASSUNGEN;
AUSSERORDENTLICHE KÜNDIGUNG DURCH DIE EMITTENTIN
1.
Die Emittentin hat das Recht, die Aufgaben der Indexberechnungsstelle nach billigem
Ermessen (§ 315 BGB) einer anderen geeigneten Person, Gesellschaft oder Institution (die
"Nachfolgeindexberechnungsstelle") zu übertragen. Eine solche Übertragung wird gemäß
§ 13 bekannt gemacht. Jede in diesen Emissionsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf die
19
Indexberechnungsstelle gilt, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf die
Nachfolgeindexberechnungsstelle.
2.
Wird der Index zu irgendeiner Zeit aufgehoben und/oder durch einen anderen Index ersetzt, legt
die Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest, welcher Index künftig für die
Berechnung des Auszahlungsbetrages zugrunde zu legen ist (der "Nachfolgeindex"). Der
Nachfolgeindex sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß § 13
bekannt gemacht. Jede in diesen Emissionsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den
Index gilt dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den
Nachfolgeindex. Alle weiteren Definitionen in diesem Zusammenhang gelten als entsprechend
geändert. Darüber hinaus wird die Emittentin alle im Zusammenhang mit dem Austausch des
Index erforderlichen Anpassungen der Emissionsbedingungen vornehmen.
3.
Hat der Eintritt eines Anpassungsereignisses (wie nachstehend definiert) einen wesentlichen
Einfluss auf den Referenzpreis des Index, so passt die Emittentin die Emissionsbedingungen
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen an.
Anpassungen der Emissionsbedingungen erfolgen dahingehend, dass der Einfluss des
Anpassungsereignisses auf den Kurs des Index wirtschaftlich kompensiert wird. Die Emittentin
handelt dabei nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).
Anpassungen und Festlegungen erfolgen mit Wirkung zu dem Tag, an dem sich das jeweilige
Anpassungsereignis auf den Referenzpreis des Index auswirkt.
Anpassungen und Festlegungen sowie der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens werden durch die
Emittentin gemäß § 13 bekannt gemacht.
Eine Anpassung nach diesem § 6 Absatz 3. schließt eine spätere Kündigung nach diesem
Absatz wegen desselben Ereignisses nicht aus.
Ein "Anpassungsereignis" liegt vor:
a) bei der Anpassung eines im Index enthaltenen Futures-Kontrakts an der entsprechenden
Terminbörse bzw. im Fall der Ankündigung einer solchen Anpassung;
b) bei der Einstellung des Handels oder der vorzeitigen Abrechnung eines im Index
enthaltenen Futures-Kontrakts an der entsprechenden Terminbörse bzw. im Fall der
Ankündigung eines solchen Ereignisses;
c) bei einer wesentlichen Veränderung des Konzepts eines im Index enthaltenen FuturesKontraktes oder der Kontraktspezifikationen (Contract Specifications), die dem betreffenden
Futures-Kontrakt zugrunde liegen;
d) bei der Einführung, Aufhebung oder Veränderung einer Steuer, die auf den Rohstoff
erhoben wird, der einem im Index enthaltenen Futures-Kontrakt zugrunde liegt, sofern sich
dies auf den Preis des betreffenden Futures-Kontrakt auswirkt und sofern diese Einführung,
Aufhebung oder Veränderung nach dem Ausgabetag erfolgt; oder
e) bei Vorliegen eines anderen, den vorgenannten Ereignissen in seinen Wirkungen
wirtschaftlich gleichwertigen Ereignisses.
Außerdem ist die Emittentin zur Anpassung des Index entsprechend den vorstehenden
Bestimmungen berechtigt, wenn sie und/oder die mit ihr verbundenen Unternehmen (im Sinne
von §§1 Abs. 7 KWG, 290 Abs. 2 HGB) nicht in der Lage sind, unter Aufwendung wirtschaftlich
zumutbarer Bemühungen (i) Geschäfte oder Anlagen abzuschließen, erneut abzuschließen, zu
ersetzen, aufrecht zu erhalten, aufzulösen, zu erwerben oder zu veräußern, die erforderlich
sind, um das Risiko der Emittentin aus der Übernahme und Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus
den ETCs abzusichern, oder (ii) die Erlöse aus derartigen Geschäften oder Anlagen zu
realisieren, wieder zu gewinnen oder zu transferieren.
20
4.
Ist (i) in dem Fall von Absatz 1. die Nachfolgeindexberechnungsstelle nach billigem Ermessen
(§ 315 BGB) der Emittentin nicht geeignet, oder (ii) die Festlegung eines Nachfolgeindex nach
Absatz 2. nicht möglich oder der Emittentin nicht zumutbar, oder (iii) nimmt die
Nachfolgeindexberechnungsstelle nach dem Ersten Ausgabetag eine wesentliche Veränderung
hinsichtlich der Berechnungsmethode zur Bestimmung des Index vor oder verändert die
Nachfolgeindexberechnungsstelle den Index auf irgendeine andere Weise wesentlich (mit
Ausnahme einer Veränderung, die bereits im Rahmen der Berechnungsmethode zur
Bestimmung des Index für den Fall der Veränderung der Zusammensetzung der dem Index
zugrunde gelegten Indexkomponenten, der Kapitalisierung oder anderer Routinemaßnahmen
vorgesehen ist), kann die Emittentin (a) für die Weiterrechnung und Veröffentlichung des Index
auf der Grundlage des bisherigen Indexkonzeptes und des letzten festgestellten Wertes des
Index Sorge tragen oder (b) die ETCs mit einer Frist von sieben Zahlungsgeschäftstagen zu
einem Kündigungstermin (der "Kündigungstermin") durch Bekanntmachung gemäß § 13
kündigen. Eine Teilkündigung ist ausgeschlossen.
4.
Hat die Emittentin die ETCs wegen des Vorliegens eines Außergewöhnlichen Ereignisses
außerordentlich gekündigt, werden die ETCs am Außerordentlichen Kündigungstermin zu
einem
außerordentlichen
Kündigungsbetrag
je
ETC
(der
"Außerordentliche
Kündigungsbetrag") eingelöst, der von der Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB)
unter Berücksichtigung des Marktumfeldes sowie etwaiger Erlöse der Emittentin aus
Geschäften, die die Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zur Absicherung der
Übernahme und Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den ETCs vorgenommen hat (die
"Absicherungsgeschäfte"), festgelegt wird. Bei der Festlegung des Außerordentlichen
Kündigungsbetrages darf die Emittentin Aufwendungen für Geschäfte, die nach billigem
Ermessen (§ 315 BGB) der Emittentin erforderlich waren, um die Absicherungsgeschäfte
aufzulösen, als Abzugsposten berücksichtigen. Der Kündigungsbetrag wird spätestens 10
Zahlungsgeschäftstage nach dem Kündigungstermin an das Clearing System zwecks Gutschrift
auf die Konten der jeweiligen depotführenden Banken zur Weiterleitung an die Inhabern der
ETCs überwiesen.
§7
STEUERN
Alle gegenwärtigen und zukünftigen Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben im Zusammenhang
mit den ETCs sind von den ETC-Inhabern zu tragen und zu zahlen. Die Emittentin ist berechtigt, von
im Zusammenhang mit den ETCs seitens des Inhabers fälligen Zahlungen etwaige Steuern,
Gebühren und/oder Abgaben nach Maßgabe des vorstehenden Satzes in Abzug zu bringen.
§8
SICHERHEITEN, VERWERTUNGSFALL,
VORZEITIGES EINLÖSUNGSRECHT IM FALLE DER UNTERSICHERUNG
1.
Die aufgrund dieser Emissionsbedingungen bestehenden Zahlungsansprüche der ETC-Inhaber
gegen die Emittentin sind nach Maßgabe des als Anlage 1 als Kopie beigefügten
Sicherheitentreuhandvertrages (der „Sicherheitentreuhandvertrag") besichert. Der zwischen der
Emittentin und Clearstream Banking AG (die „Sicherheitentreuhänderin“) als Sicherheitentreuhänderin zugunsten der Inhaber von bestimmten von der Emittentin begebenen besicherten
Anleihen abgeschlossene Sicherheitentreuhandvertrag ist integraler Bestandteil dieser
Emissionsbedingungen. Im Sicherheitentreuhandvertrag verpflichtet sich die Emittentin, zur
Sicherung der dort definierten besicherten Verbindlichkeiten, Wertpapiere an die
Sicherheitentreuhänderin
zur
Sicherheit
zu
übereignen.
Die
aufgrund
des
Sicherheitentreuhandvertrages bestellten Sicherheiten werden von der Sicherheitentreuhänderin entsprechend den Bedingungen des Sicherheitentreuhandvertrages gehalten bzw. im
Sicherungsfall verwertet.
2.
Vorbehaltlich einer Kündigung der Sicherheitentreuhänderin gemäß § 9, hat die Emittentin,
solange die ETCs ausstehen, sicherzustellen, dass eine Sicherheitentreuhänderin nach
21
Maßgabe eines Sicherheitentreuhandvertrages bestellt ist, der im Wesentlichen dem
beigefügten Sicherheitentreuhandvertrag entspricht.
3.
Mit Bekanntmachung des Eintritts eines Verwertungsfalles (wie in Ziffer 6.2 des
Sicherheitentreuhandvertrages definiert) durch die Sicherheitentreuhänderin gemäß Ziffer 6.3
des Sicherheitentreuhandvertrages werden die unter den ETCs geschuldeten
Zahlungsansprüche durch den Anspruch auf Zahlung des Verwertungsbetrags ersetzt. Der
Verwertungsbetrag wird von der Sicherheitentreuhänderin auf Grundlage der angemessenen
Marktpreise pro ETC entsprechend Ziffer 6.5 des Sicherheitentreuhandvertrages ermittelt und
ebenfalls
bekannt
gemacht.
Nach
Eintritt
eines
Verwertungsfalles
wird
die
Sicherheitentreuhänderin die Sicherheiten gemäß dem Sicherheitentreuhandvertrag verwerten
und den von ihr aus der Verwertung der Sicherheiten erlangten Verwertungserlös verwenden,
um die Ansprüche der ETC-Inhaber auf Zahlung des Verwertungsbetrags zu befriedigen.
Soweit die Verwertungserlöse nicht ausreichen, um den jedem ETC-Inhaber zustehenden
Verwertungsbetrag zu zahlen, bestehen keine weitergehenden Ansprüche gegen die
Sicherheitentreuhänderin. Insoweit bleibt jedoch das Recht der ETC-Inhaber unberührt, diese
weitergehenden Ansprüche auf Zahlung des Verwertungsbetrags gegen die Emittentin geltend
zu machen.
4.
Die Emittentin ist verpflichtet, Sicherheiten zur Besicherung der ETCs nach Maßgabe der Ziffern
4 und 10 des Sicherheitentreuhandvertrages zu stellen. Kommt die Emittentin dieser
Verpflichtung nicht innerhalb von drei Zahlungsgeschäftstagen nach Eingang einer
Benachrichtigung durch die Sicherheitentreuhänderin gemäß Ziffer 10.7 des Sicherheitentreuhandvertrages bei der Emittentin nach, wird die Sicherheitentreuhänderin diesen Umstand
gemäß § 13 bekanntmachen. Nach erfolgter Bekanntmachung steht den ETC-Inhabern ein
Einlösungsrecht (das "Vorzeitige Einlösungsrecht") zum vorzeitigen Auszahlungsbetrag je
ETC (der "Vorzeitige Auszahlungsbetrag") zu. Das Vorzeitige Einlösungsrecht kann der ETCInhaber ab der Bekanntmachung dieses Umstands bis zum fünften Zahlungsgeschäftstag nach
einer weiteren Bekanntmachung durch die Sicherheitentreuhänderin, dass eine Besicherung
gemäß den Bedingungen des Sicherheitentreuhandvertrags erfolgt ist, nach Maßgabe von
Absatz 5. geltend machen.
5.
Um das Vorzeitige Einlösungsrecht geltend zu machen, muss der ETC-Inhaber (i) die
depotführende Bank anweisen, bei der Zahlstelle eine schriftliche Erklärung auf einem dort
erhältlichen Formular bzw. unter Abgabe aller in dem Formular geforderten Angaben und
Erklärungen einzureichen (die "Einlösungserklärung") und (ii) die ETCs, aufschiebend bedingt
durch die Zahlung des dem ETC-Inhaber nach Maßgabe von Absatz 4. zustehenden
Vorzeitigen Auszahlungsbetrags, an die Emittentin übereignen.
Die Einlösungserklärung ist verbindlich und unwiderruflich. Eine Einlösungserklärung ist nichtig,
wenn sie nach Ablauf des fünften Zahlungsgeschäftstages nach Bekanntmachung durch die
Sicherheitentreuhänderin gemäß § 13, dass eine Besicherung der ETC gemäß den
Bedingungen des Sicherheitentreuhandvertrags wieder gegeben ist, eingeht. Weicht die in der
Einlösungserklärung genannte Zahl von ETC, für die die Einlösung beantragt wird, von der Zahl
der an die Emittentin aufschiebend bedingt übereigneten ETC ab, so gilt die
Einlösungserklärung nur für die der kleineren der beiden Zahlen entsprechende Anzahl von
ETC als eingereicht.
6.
Nach wirksamer Geltendmachung des Vorzeitigen Einlösungsrechtes wird die Zahlstelle die
Einlösungserklärung an die Sicherheitentreuhänderin weiterleiten, die den zahlbaren
Vorzeitigen Auszahlungsbetrag pro eingelöster ETC bestimmen wird. Dazu wird die
Sicherheitentreuhänderin – nach ihrem Ermessen – eine oder mehrere unabhängige Banken
identifizieren, die im Markt für ETCs in Deutschland eine führende Rolle einnehmen. Jede
dieser Banken wird beauftragt, den angemessenen Marktpreis der vorzeitig eingelösten ETCs
am zweiten Zahlungsgeschäftstag nach Zugang der vorzeitigen Einlösungserklärung bei der
Zahlstelle und der aufschiebend bedingten Übereignung der ETCs an die Emittentin zu
bestimmen. Der Vorzeitige Auszahlungsbetrag pro ETC ist das arithmetische Mittel der der
Sicherheitentreuhänderin von diesen Banken pro ETC mitgeteilten angemessenen Marktpreise.
Die Sicherheitentreuhänderin wird der Emittentin den so ermittelten Vorzeitigen
Auszahlungsbetrag unverzüglich mitteilen.
22
Mit der Zahlung des Vorzeitigen Auszahlungsbetrages erlöschen alle Rechte aus den
eingelösten ETCs.
7.
Festlegungen, Berechnungen oder sonstige Entscheidungen der Sicherheitentreuhänderin sind
für alle Beteiligten bindend, sofern sie nicht offenbar unbillig sind (§ 319 Abs. 1 BGB).
8.
Alle im Zusammenhang mit der Einlösung der ETCs anfallenden Steuern, Gebühren oder
andere Abgaben sind von den ETC-Inhabern zu tragen und zu zahlen.
9.
Sollte nach Geltendmachung des Vorzeitigen Einlösungsrechts durch einen ETC-Inhaber,
jedoch vor Zahlung des Vorzeitigen Auszahlungsbetrags an den ETC-Inhaber, ein
Verwertungsfall (wie in Ziffer 6.2 des Sicherheitentreuhandvertrags definiert) eintreten, wird die
Einlösungserklärung ungültig und der Anspruch des ETC-Inhabers auf Zahlung des Vorzeitigen
Auszahlungsbetrags wird durch den Anspruch auf Zahlung des Verwertungsbetrags nach
Maßgabe von Absatz 3. ersetzt.
§9
KÜNDIGUNG DER SICHERHEITENTREUHÄNDERIN
1.
Die Sicherheitentreuhänderin ist gemäß Ziffer 15.1 des Sicherheitentreuhandvertrags
berechtigt, den Sicherheitentreuhandvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf
Jahren (der "Kündigungstermin") ordentlich zu kündigen und ihr Amt als Sicherheitentreuhänderin niederzulegen.
2.
Eine Kündigung der Sicherheitentreuhänderin gemäß Absatz 1. wird durch die Emittentin
unverzüglich nach Maßgabe des § 13 bekanntgemacht.
3.
Erfolgt eine ordentliche Kündigung der Sicherheitentreuhänderin gemäß Absatz 1., wird die
Emittentin die ETCs zum Kündigungstermin gemäß Absatz 1. vorzeitig kündigen (die
"Vorzeitige Kündigung").
Die Vorzeitige Kündigung der Emittentin ist unverzüglich nach Bekanntmachung der
ordentlichen Kündigung der Sicherheitentreuhänderin des Sicherheitentreuhandvertrags gemäß
§ 13 bekannt zu machen.
4.
Im Falle der Vorzeitigen Kündigung erfolgt die Einlösung eines jeden ETCs gemäß § 4, wobei
der Kündigungstermin in jeder Hinsicht an die Stelle des Einlösungstermins tritt.
5.
Sämtliche im Fall der Vorzeitigen Kündigung gemäß diesen Emissionsbedingungen zahlbaren
Beträge sind der Zahlstelle mit der Maßgabe zu zahlen, dass die Zahlstelle die zahlbaren
Beträge dem Clearing System zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligen depotführenden
Banken zur Weiterleitung an die ETC-Inhaber überweist.
§ 10
STATUS
Die Verpflichtungen aus den ETCs stellen unmittelbare, unbedingte und nach Maßgabe des
Sicherheitentreuhandvertrags besicherte Verpflichtungen der Emittentin dar und stehen, sofern nicht
gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen, mindestens im gleichen Rang mit allen anderen
nicht nachrangigen Verpflichtungen der Emittentin.
23
§ 11
ZAHLSTELLE
1.
Die Commerzbank Aktiengesellschaft, Hauptniederlassung, Kaiserstraße 16 (Kaiserplatz),
60311 Frankfurt am Main, ist Zahlstelle (die "Zahlstelle").
2.
Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, eine andere inländische Bank von internationalem
Ansehen als Zahlstelle zu bestellen. Die Bestellung einer anderen Zahlstelle und der Zeitpunkt
ihres Wirksamwerdens werden gemäß § 13 bekannt gemacht.
3.
Die Zahlstelle ist von den Beschränkungen des § 181 BGB und etwaigen gleichartigen
Beschränkungen des anwendbaren Rechts anderer Länder befreit.
§ 12
SCHULDNERWECHSEL
1.
Jede andere Gesellschaft kann vorbehaltlich Absatz 2. jederzeit während der Laufzeit der ETCs
ohne Zustimmung der ETC-Inhaber alle Verpflichtungen der Emittentin aus und im
Zusammenhang mit den ETCs übernehmen. Die Übernahme und der Zeitpunkt ihres
Wirksamwerdens werden von der Emittentin gemäß § 13 bekannt gemacht.
Bei einer solchen Übernahme folgt die übernehmende Gesellschaft (nachfolgend "Neue
Emittentin" genannt) der Emittentin im Recht nach und tritt in jeder Hinsicht an deren Stelle; sie
kann alle sich für die Emittentin aus den ETCs ergebenden Rechte und Befugnisse mit
derselben Wirkung ausüben, als wäre die Neue Emittentin in diesen Emissionsbedingungen als
Emittentin bezeichnet worden. Die Emittentin (und im Falle einer wiederholten Anwendung
dieses § 12, jede etwaige frühere Neue Emittentin) wird damit von ihren Verpflichtungen aus
diesen Emissionsbedingungen und ihrer Haftung als Schuldnerin aus den ETCs befreit.
Nach dem Wirksamwerden einer solchen Übernahme gilt jede in diesen Emissionsbedingungen
enthaltene Bezugnahme auf die Emittentin fortan als Bezugnahme auf die Neue Emittentin.
2.
Eine solche Übernahme ist nur zulässig, wenn
a) die Neue Emittentin alle Verpflichtungen der Emittentin aus den ETCs übernimmt;
b) sich die Neue Emittentin verpflichtet, jeden ETC-Inhaber wegen aller Steuern, Abgaben,
Veranlagungen oder behördlicher Gebühren schadlos zu halten, die ihm im Zusammenhang
mit einer solchen Übernahme entstehen oder auferlegt werden;
c) die Emittentin (in dieser Eigenschaft "Garantin" genannt) unbedingt und unwiderruflich
zugunsten der ETC-Inhaber die Erfüllung aller von der Neuen Emittentin zu übernehmenden
Zahlungsverpflichtungen garantiert;
d) die Neue Emittentin alle erforderlichen staatlichen Ermächtigungen, Erlaubnisse,
Zustimmungen und Bewilligungen in den Ländern erlangt hat, in denen die Neue Emittentin
ihren Sitz hat oder nach deren Recht sie gegründet ist.
3.
Nach Ersetzung der Emittentin durch eine Neue Emittentin findet dieser § 12 erneut
Anwendung.
§ 13
BEKANNTMACHUNGEN
Bekanntmachungen
gemäß
diesen
Emissionsbedingungen
werden
im
elektronischen
Bundesanzeiger veröffentlicht und mit dieser Veröffentlichung den ETC-Inhabern gegenüber wirksam,
soweit nicht in der Bekanntmachung ein späterer Wirksamkeitszeitpunkt bestimmt wird. Sollten die
ETCs öffentlich angeboten werden, erfolgt eine zusätzliche Bekanntmachung auf der Internetseite
24
www.commerzbank.de (oder auf einer anderen Internetseite, welche die Emittentin mit einem Vorlauf
von mindestens sechs Wochen nach Maßgabe dieser Bestimmung bekannt macht). Wenn und soweit
zwingende Bestimmungen des geltenden Rechts oder Börsenbestimmungen Veröffentlichungen an
anderer Stelle vorsehen, erfolgen diese gegebenenfalls zusätzlich an jeweils vorgeschriebener Stelle.
§ 14
HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
Für die Vornahme oder Unterlassung von Maßnahmen jedweder Art im Zusammenhang mit den
ETCs haftet die Emittentin nur in den Fällen einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Pflichten aus
oder im Zusammenhang mit diesen Emissionsbedingungen oder einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Verletzung sonstiger Pflichten. Das Gleiche gilt für die Zahlstelle.
§ 15
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1.
Form und Inhalt der ETCs sowie die Rechte und Pflichten der ETC-Inhaber, der Emittentin, der
Zahlstelle und einer etwaigen Garantin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
2.
Offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den
Emissionsbedingungen berechtigen die Emittentin zur Anfechtung gegenüber den ETCInhabern. Die Anfechtung ist unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von einem solchen
Anfechtungsgrund gemäß § 13 zu erklären. Nach einer solchen Anfechtung durch die Emittentin
kann der ETC-Inhaber die depotführende Bank veranlassen, eine ordnungsgemäß ausgefüllte
Rückzahlungserklärung bei der Zahlstelle auf einem dort erhältlichen Formular bzw. unter
Abgabe aller in dem Formular geforderten Angaben und Erklärungen (die
"Rückzahlungserklärung") einzureichen und die Rückzahlung des Ausgabepreises gegen
Übertragung der ETCs auf das Konto der Zahlstelle bei dem Clearing System zu verlangen. Die
Emittentin wird bis spätestens 30 Kalendertage nach Eingang der Rückzahlungserklärung sowie
der ETCs bei der Zahlstelle, je nachdem, welcher Tag später ist, den Ausgabepreis der
Zahlstelle zur Verfügung stellen, die diesen auf das in der Rückzahlungserklärung angegebene
Konto überweisen wird. Mit der Zahlung des Emissionspreises erlöschen alle Rechte aus den
eingereichten ETCs.
3.
Die Emittentin kann mit der Anfechtungserklärung gemäß Absatz 2. ein Angebot auf Fortführung
der ETCs zu berichtigten Emissionsbedingungen verbinden. Ein solches Angebot sowie die
berichtigten
Bestimmungen
werden
den
ETC-Inhabern
zusammen
mit
der
Anfechtungserklärung gemäß § 13 mitgeteilt. Ein solches Angebot gilt als von einem ETCInhaber angenommen (mit der Folge, dass die Wirkungen der Anfechtung nicht eintreten), wenn
der ETC-Inhaber nicht innerhalb von 4 Wochen nach Wirksamwerden des Angebots gemäß
§ 13 durch Einreichung einer ordnungsgemäß ausgefüllten Rückzahlungserklärung über die
depotführende Bank bei der Zahlstelle sowie Übertragung der ETCs auf das Konto der
Zahlstelle bei dem Clearing System gemäß Absatz 2. die Rückzahlung des Emissionspreises
verlangt. Die Emittentin wird in der Mitteilung auf diese Wirkung hinweisen.
4.
Als "Ausgabepreis" im Sinne der Absätze 2. und 3. gilt der vom jeweiligen Inhaber von ETCs
gezahlte tatsächliche Erwerbspreis (wie in der Rückzahlungserklärung angegeben und
nachgewiesen) bzw. das von der Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmte
gewichtete arithmetische Mittel der an dem der Erklärung der Anfechtung gemäß Absatz 2.
vorhergehenden Indexberechnungstag gehandelten Preise der ETCs, je nachdem welcher
dieser Beträge höher ist. Liegt an dem der Erklärung der Anfechtung gemäß Absatz 2.
vorhergehenden Indexberechnungstag eine Marktstörung gemäß § 2 vor, so ist für die
Preisermittlung nach vorstehendem Satz der letzte der Anfechtung gemäß Absatz 2.
vorhergehende Indexberechnungstag an dem keine Marktstörung vorlag, maßgeblich.
5.
Widersprüchliche oder lückenhafte Bestimmungen in den Emissionsbedingungen kann die
Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) berichtigen bzw. ergänzen. Dabei sind nur
25
solche Berichtigungen oder Ergänzungen zulässig, die unter Berücksichtigung der Interessen
der Emittentin für die ETC-Inhaber zumutbar sind und insbesondere die rechtliche und
finanzielle Situation der ETC-Inhaber nicht wesentlich verschlechtern. Solche Berichtigungen
oder Ergänzungen werden den ETC-Inhabern gemäß § 13 mitgeteilt.
6.
Waren dem ETC-Inhaber Schreib- oder Rechenfehler oder ähnliche Unrichtigkeiten in den
Emissionsbedingungen beim Erwerb der ETCs bekannt, so kann die Emittentin den ETCInhaber ungeachtet der Absätze 2. -5. an entsprechend berichtigten Emissionsbedingungen
festhalten.
7.
Sollte eine Bestimmung dieser Emissionsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zwecken der unwirksamen
Bestimmung so weit wie rechtlich möglich Rechnung trägt. Die Emittentin kann jedoch auch in
solchen Fällen nach Absätzen 2. bis 5. vorgehen.
8.
Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.
9.
Gerichtsstand für alle Klagen und sonstigen Verfahren für Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen und Personen ohne allgemeinen
Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland aus oder im Zusammenhang mit den ETCs
ist Frankfurt am Main. Der Gerichtsstand Frankfurt am Main ist in einem derartigen Fall für alle
Klagen gegen die Emittentin ausschließlich.
26
Anlage zu den Emissionsbedingungen
-4X GOLD DAILY SHORT INDEX
BEZOGEN AUF COMEX GOLD FUTURES-KONTRAKTE
1. Indexkonzept
Bei dem -4x Gold Daily Short Index bezogen auf den unter 2. „Indexdefinitionen“ als Bezugswert
genannten COMEX Gold Futures handelt es sich um einen Strategieindex, der invers an den
Bewegungen des Bezugswertes partizipiert und sich aus einer Hebel- und einer Zinskomponente
zusammensetzt.
Dabei spiegelt die Hebelkomponente den vierfachen Verkauf des Bezugswertes (Short Position)
wider. Somit führt ein Rückgang des Bezugswertes zwischen zwei aufeinanderfolgenden Offiziellen
Indexschlusskursen zu einem Anstieg der Hebelkomponente in vierfacher prozentualer Höhe. Bei
einem Anstieg des Bezugswertes verhält sich die Hebelkomponente entsprechend umgekehrt. Dieser
Hebeleffekt wirkt sich sowohl bei positiven als auch negativen Bewegungen des Bezugswertes
überproportional auf den Index aus.
Die Zinskomponente resultiert aus einer Anlage in ein risikoloses Geldmarktinstrument (USD-LIBOR
O/N) abzüglich der Indexgebühren und abzüglich eines per annum Satzes (IKS), der die Kosten für
die Besicherung sowie für Sicherheitsleistungen für Futures-Kontrakte der Indexberechnungsstelle
berücksichtigt. Sollten die Kosten für die Besicherung und für Sicherheitsleistungen (IKS) zuzüglich
der Indexgebühren an einem Tag die sich aus dem USD-LIBOR O/N-Satz ergebenden Zinserträge für
diesen Tag übersteigen, so fallen anstelle von Zinsgewinnen Verluste an. In diesem Fall wäre die
Zinskomponente negativ und würde sich an einem solchen Tag wertmindernd auf den Index
auswirken.
Der Index wird von der Indexberechnungsstelle während der Handelszeit des Bezugswertes an der
Maßgeblichen Terminbörse fortlaufend aktualisiert; d.h. bei jeder Kursveränderung des Bezugswertes
wird der Index neu berechnet. Die Indexberechnungsstelle erhebt eine jährliche Indexgebühr in Höhe
von 0,75% p.a., die täglich (auf Basis eines 360-Tage-Jahres) bei der Indexberechnung in Abzug
gebracht wird.
Bei dem beschriebenen Index handelt es sich nicht um einen anerkannten Finanzindex, sondern
vielmehr um einen von der Commerzbank berechneten maßgeschneiderten Strategieindex.
2. Indexdefinitionen
"Bankarbeitstag" ist ein Tag, an dem die Banken in Frankfurt am Main für den allgemeinen
Geschäftsbetrieb geöffnet sind.
"Bezugswert" ist üblicherweise der an der Maßgeblichen Terminbörse gehandelte COMEX Gold
Futures Kontrakt („GC“) mit der kürzesten Restlaufzeit aller gelisteten Kontrakte der Liefermonate
Februar, April, Juni, August und Dezember. Eine Ausnahme bildet der Zeitraum vom Start des Rollover-Zeitraums bis zum letzten Handelstag des vor dem Start des Roll-over-Zeitraums als Bezugswert
zugrundeliegenden COMEX Gold Futures Kontraktes („GC“). Für diesen Zeitraum ist der COMEX
Gold Futures Kontrakt („GC“) mit der zweitkürzesten Restlaufzeit aller gelisteten Kontrakte der
Liefermonate Februar, April, Juni, August und Dezember der Bezugswert.
Bei dem COMEX Gold Futures Kontrakt („GC“) handelt es sich um einen lieferbaren Kontrakt, dessen
Preis in US Dollars und Cent pro Feinunze quotiert und der eine Kontraktgröße von 100 Feinunzen
hat.
"Bezugswertkurs" entspricht zu jedem Zeitpunkt während der Handelszeit an der Maßgeblichen
Terminbörse der Mitte zwischen Geld- und Briefkurs.
27
"Bezugswertschlusskurs" für einen Indexberechnungstag ist die Mitte der ersten nach 17.30 Uhr
(MEZ) gemeinsam festgestellten und veröffentlichten Geld- und Briefkurse des Bezugswertes.
"USD-LIBOR O/N" Der USD-LIBOR O/N-Satz (London InterBank Offered Rate) wird werktäglich um
11.00 Uhr Londoner Zeit fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight US Dollar Zinssatz im
Interbankengeschäft, der von den wichtigsten international tätigen Banken der British Bankers’
Association in London festgelegt wird und zu dem sie bereit sind, einander Kredite in US Dollar mit
einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.
„IKS“: Der IKS-Satz soll dem Umstand Rechnung tragen, dass für die Hinterlegung von Sicherheiten
sowie beim Handel von Futures-Kontrakten der Indexberechnungsstelle Kosten entstehen.
Daher ist die Indexberechnungsstelle berechtigt, den IKS-Satz an jedem IKS-Anpassungstermin nach
billigem Ermessen (§315 BGB) gemäß den aktuellen Kosten anzupassen und ab diesem Termin
anzuwenden. Eine Anpassung wird wie unter „4. Veröffentlichung des Index“ beschrieben
bekanntgegeben.
Der anfängliche IKS-Satz beträgt 1,3% p.a. (auf Basis eines 360-Tage Jahres).
„IKS“-Anpassungstermin: ist jeweils der letzte Indexberechnungstag eines Monats, beginnend ab
dem Monat Dezember 2011.
"Indexberechnungstag“ ist jeder Bankarbeitstag, an dem für den Bezugswert eine Kursfeststellung
möglich ist und an dem der für diesen Tag anwendbare USD-LIBOR O/N-Satz ermittelt wurde.
„Indexberechnungsstelle“ bzw. „Indexsponsor“ ist die Commerzbank AG
„Indexstarttag“ ist der 02.12.2011
„Indexstartwert“ beträgt 100 Indexpunkte
„Maßgebliche Terminbörse“ ist die New York Commodity Exchange (COMEX), eine von der New
York Mercantile Exchange, Inc. (NYMEX) betriebene Terminbörse. Die Definition der Maßgeblichen
Terminbörse kann durch die Indexberechnungsstelle geändert werden, wenn dies erforderlich
erscheint, um beispielsweise der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Maßgebliche Terminbörse
den Handel von bestimmten Wertpapieren einstellt. Eine etwaige Änderung der Maßgeblichen
Terminbörse wird wie unter 4. "Veröffentlichung des Index" beschrieben, bekannt gegeben.
„Offizieller Indexschlusskurs“ wird gemäß der Indexberechnungsformel (siehe 3. Indexberechnung) basierend auf dem Bezugswertschlusskurs und dem Fixing des USD-LIBOR O/N-Satzes
von der Indexberechnungsstelle für jeden Indexberechnungstag ermittelt. Sollte an einem
Indexberechnungstag für den Bezugswert kein Bezugswertschlusskurs feststellbar sein, so wird als
Offizieller Indexschlusskurs der an diesem Indexberechnungstag zuletzt berechnete Indexwert
herangezogen.
„Roll-over-Zeitraum“ ist der Zeitraum beginnend am fünften Bankarbeitstag vor einem ordentlichen
First Notice Day des COMEX Gold Futures Kontraktes (“GC“) mit der kürzesten Restlaufzeit aller
gelisteten Kontrakte der Liefermonate Februar, April, Juni, August und Dezember ab Feststellung des
letzten Kurses des Bezugswertes bis zu dem Indexberechnungstag, der dem First Notice Day des
COMEX Gold Futures Kontraktes mit der kürzesten Restlaufzeit aller gelisteten Kontrakte der
Liefermonaten Februar, April, Juni, August und Dezember unmittelbar vorangeht. Sollte es sich am
fünften Bankarbeitstag vor dem First Notice Day nicht um einen Indexberechnungstag handeln, so
wird der Beginn des Roll-over-Zeitraumes auf den nächsten Bankarbeitstag an dem der Index
berechnet wird verschoben. Sollte der Beginn des Roll-over-Zeitraumes wiederholt verschoben
werden, beschränkt sich der Roll-over-Zeitraum auf den dem First Notice Day unmittelbar
vorangehenden Indexberechnungstag. In diesem Fall kommt es zu einer verfallsbedingten
Außerordentlichen Indexanpassung (siehe 5. Außerordentliche Indexanpassung).
28
3. Indexberechnung
Die Indexberechnungsstelle berechnet ab dem Zeitpunkt an dem der erste Kurs des Bezugswertes
am Indexstarttag festgestellt wird an jedem Indexberechnungstag fortlaufend den Indexstand (Kurs
des Index). Dabei entspricht 1 Indexpunkt USD 1,00. Die Berechnung erfolgt nach der folgenden
Formel:
⎛
⎞
Bezugswert t
⎛ LIBORT − IKS t − IG ⎞
+ 5 ⎟⎟ + IndexT × ⎜
Indext = IndexT × ⎜⎜ − 4 ×
⎟× d
360
BezugswertT
⎝
⎠
⎝
⎠
144444
42444444
3 144444424444443
ZINSKOMPON ENTE
HEBELKOMPO NENTE
Indext
=
Indexstand zum Berechnungszeitpunkt t
IndexT
=
Der an dem dem aktuellen Indexberechnungstag unmittelbar
vorausgehende Indexberechnungstag festgestellte Offizielle
Indexschlusskurs
Bezugswertt
=
Kurs des Bezugswertes zum Berechnungszeitpunkt t
BezugswertT
=
Der an dem dem aktuellen Indexberechnungstag unmittelbar
vorausgehende Indexberechnungstag festgestellte Bezugswertschlusskurs.
LIBORT
=
Der an dem dem aktuellen Indexberechnungstag unmittelbar
vorausgehende
Indexberechnungstag
festgestellte
und
veröffentlichte USD-LIBOR O/N-Satz
IKSt
=
Der zum Berechnungszeitpunkt t gültige IKS-Satz
IG
=
Indexgebühr ist die in Ziffer 6. ausgewiesene Indexgebühr
d
=
Anzahl an Kalendertagen zwischen zwei Indexberechnungstagen
4. Veröffentlichung des Index
Der Index wird an jedem Indexberechnungstag fortlaufend berechnet und auf der Internet-Seite der
Emittentin (www.zertifikate.commerzbank.de) auf die zweite Nachkommastelle gerundet veröffentlicht.
5. Außerordentliche Indexanpassung
a) verfallsbedingte Außerordentliche Indexanpassung
Sollte der Beginn des Roll-over-Zeitraumes wiederholt verschoben worden sein, sodass sich der Rollover-Zeitraum auf den dem First Notice Day unmittelbar vorangehenden Indexberechnungstag
beschränkt, findet untertägig eine Indexanpassung statt, indem ein neuer Tag simuliert wird:
t
=
T (d.h. BezugswertT = Bezugswerttneu und IndexT = Indext )
d
=
0
Zum Zeitpunkt der Feststellung des Abrechnungskurses (“Settlement Price“) des Bezugswertes an
dem dem First Notice Day unmittelbar vorangehenden Indexberechnungstag wird zur Berechnung
des Indext als Kurs des Bezugswertes der von der Maßgeblichen Terminbörse festgestellte
29
Abrechnungskurses (“Settlement Price“) des Bezugswertes herangezogen. Als BezugswertT für den
simulierten Tag wird der zu diesem Zeitpunkt festgestellte Kurs des Futures Kontraktes mit der von
diesem Zeitpunkt an kürzesten Restlaufzeit aller gelisteten Kontrakte der Liefermonate Februar, April,
Juni, August und Dezember ( Bezugswerttneu ) verwendet. Die Zinskomponente bleibt unverändert. Für
den neuen Tag werden keine zusätzlichen Zinsen oder Kosten berechnet.
b) performancebedingte Außerordentliche Indexanpassung
Bezugswertt > 1,2 × BezugswertT
Falls der Bezugswert zu einem Berechnungszeitpunkt t um mehr als 20 Prozent im Vergleich zum
letzten an der Maßgeblichen Terminbörse festgestellten Bezugswertschlusskurs steigt, so findet
untertägig eine Indexanpassung statt, indem ein neuer Tag simuliert wird:
t
=
T (d.h. neuer _ BezugswertT = alter _ BezugswertT × 1,2 und IndexT = Indext )
d
=
0
Zum Anpassungszeitpunkt wird zur Berechnung des Indext als Bezugswertt der unmittelbar
vorausgehende Bezugswertschlusskurs (BezugswertT) multipliziert mit 1,2 herangezogen. Die
Zinskomponente bleibt unverändert. Für den neuen Tag werden keine zusätzlichen Zinsen oder
Kosten berechnet.
6. Indexgebühr
Die Indexgebühr wird kalendertäglich, beginnend am Indexstarttag, erhoben und als Produkt von
0,75% per annum (auf Basis eines 360-Tage Jahres) und dem letzten Offiziellen Indexschlusskurs
berechnet, d.h. 0,002083% des Indexstandes pro Kalendertag. Sollte es sich an einem Kalendertag
nicht um einen Indexberechnungstag handeln, wird der zuletzt berechnete Offizielle
Indexschlussstand verwendet.
7. Änderung der Indexberechnung
Die Indexberechnungsstelle legt den Indexstartwert und die Indexberechnungsmethode fest. Obwohl
die Indexberechnungsstelle beabsichtigt, die Indexberechnungsmethode für den Index vom Starttag
an anzuwenden, kann nicht garantiert werden, dass keine steuerrechtlichen, regulatorischen,
gesetzlichen, ökonomischen oder sonstigen Umstände auftreten, die aus Sicht der
Indexberechnungsstelle Änderungen in Hinblick auf die Indexbeschreibung erforderlich machen. In
diesem Fall kann die Indexberechnungsstelle von der Indexberechnungsmethode abweichen bzw. die
Indexberechnungsmethode
ändern.
Eine
Abweichung
von
der
dargestellten
Indexberechnungsmethode erfolgt stets unter der Maßgabe, das grundsätzliche Konzept und damit
insbesondere die Strategie des Index zu erhalten. Die Indexberechnungsstelle wird im Falle einer
Änderung der in der Indexbeschreibung dargestellten Berechnungsmethode die betreffende Änderung
im Rahmen einer Veröffentlichung nach Ziffer 4 bekanntmachen.
Frankfurt am Main, 2. Dezember 2011
COMMERZBANK
AKTIENGESELLSCHAFT
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