11012011 CG EA Mastercard Blue Miles More DE

Transcrição

11012011 CG EA Mastercard Blue Miles More DE
Allgemeine
Vertragsbedingungen
BCEE-Assistance
(versichert durch EUROP ASSISTANCE)
MasterCard Blue Miles & More Luxair
Allgemeine Vertragsbedingungen
MasterCard BLUE Miles & More Luxair
1. Allgemeine Bestimmungen
Versicherer,
EUROP
ASSISTANCE
(BELGIUM)
A.G.,
Unternehmensnummer
0457.247.904,
Versicherungsgesellschaft zugelassen unter der Nummer 1401 zur Ausübung einer Tätigkeit der
Branchen 13, 16 und 18 (Beistand) per K.E. vom 02.12.1996 (B.S. 21.12.1996) und zugelassen
zur Ausübung einer Tätigkeit der Branchen 13, 16 und 18 im Großherzogtum Luxemburg, mit
Gesellschaftssitz Boulevard du Triomphe 172 in 1160 Brüssel.
Versicherungsnehmer
Banque et Caisse d’Epargne de l’Etat, Luxembourg, 1-2, place de Metz, L-2954 Luxemburg.
Unabhängiges öffentliches Unternehmen.
Nummer im luxemburgischen Handelsregister: B 30 775
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: LU 11408778
Versicherte Person
Die versicherten Personen (hiernach die „Versicherten“ genannt) sind, für soweit die MasterCard
Blue Miles & More Luxair Karte gültig ist und die Versicherten ihren Wohnsitz in einem der
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Norwegen, Monaco, Andorra, Liechtenstein oder der
Schweiz (Inseln oder Regionen, welche nicht zum europäischen Kontinent gehören sind
ausgeschlossen) haben.
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Der Inhaber einer gültigen MasterCard Blue Miles & More Luxair Karte;
Im gleichen Haushalt lebender Ehepartner oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende
Person. Dies beinhaltet auch den Partner im Sinne des luxemburgischen Gesetzes vom 9.
Juli 2004 über die gesetzlichen Auswirkungen von bestimmten Partnerschaften;
Jede im Haushalt des Inhabers der MasterCard Blue Miles & More Luxair lebende
Person;
Unverheiratete Kinder (Wehrdienstleistende, Studenten,...), die nicht mehr bei den Eltern
wohnen, aber ihren Hauptwohnsitz beim Karteninhaber haben, bleiben weiterhin
versichert;
Unverheiratete Kinder (unter 25 Jahre) des Karteninhabers die ihren Wohnsitz in Europa
haben und dessen Eltern geschieden oder getrennt leben;
Alle Personen die kostenlos transportiert werden oder mitreisen (Anhalter
ausgeschlossen) im Falle eines Verkehrsunfalls, einer Panne, einem Diebstahl oder Carjacking des Fahrzeuges des Versicherten.
Wohnsitz
Der Ort, an dem der Versicherte im Register des Einwohnermeldeamts oder in einem
gleichwertigen Register eingetragen ist.
2. Bereitstellung von Geld
Bei Diebstahl oder Verlust der Zahlungsmittel im Ausland oder im Inland, bei einer Entfernung
von mindestens 100 km vom Wohnsitz des Versicherten, und wenn der Versicherte
unvorhergesehene Ausgaben tätigen muss, kann der Versicherer auf Anfrage den benötigten
Betrag zur Verfügung stellen (Höchstbetrag 2.500 EUR oder Gegenwert in einer anderen
Währung). Eine Garantie der Rückzahlung muss im Voraus vorgelegt werden.
3. Modalitäten für Leistungen auf Anfrage
Der Notrufdienst steht täglich rund um die Uhr unter folgender Telefonnummer zur Verfügung:
(Tel.) + 32 2 541 90 81
(Mail.) [email protected]
(Fax) + 32 2 533 77 75
4. Außerordentliche Umstände
Der Versicherer kann nicht für Verspätungen, Nachlässigkeiten oder Behinderungen bei der
Erfüllung der Beistandsleistungen zur Verantwortung gezogen werden, falls diese dem
Versicherer nicht zugeschrieben werden können, oder falls diese die Folge eines Falles von
höherer Gewalt sind.
Die Länder oder Regionen, die sich im (bürgerkriegsähnlichen) Kriegszustand befinden, sowie
die, in denen die Sicherheit durch Aufruhr, Volksaufstände, Terrorismus, Beschränkung des
freien Personen- oder Gütertransports, Streiks oder andere Ereignisse beeinträchtigt wird, welche
die Ausführung des Vertrages verhindern, sind ausgeschlossen.
5.1.
Die Verpflichtungen des Versicherten
5.1.1 Verpflichtungen
Bei Antrag auf Beistandsleistung verpflichtet sich der Versicherte:
• bei Bereitstellung von Geld, dem Versicherer eine Rückzahlungskaution zu besorgen;
• den Versicherer innerhalb kürzester Zeit zu kontaktieren, außer in Fällen höherer Gewalt,
damit der Versicherer die gewünschte Beistandsleistung in optimaler Weise organisieren
und den Versicherten autorisieren kann, die garantierten Auslagen zu tätigen;
• die spezifisch in diesem Vertrag angeführten Verpflichtungen in Bezug auf die
Leistungen zu erfüllen;
• die Fragen des Versicherers im Zusammenhang mit dem Eintreten der versicherten
Ereignisse wahrheitsgemäß zu beantworten und alle relevanten Informationen und
Dokumente zukommen zu lassen;
• alle zumutbaren Mittel zu verwenden, um die Folgen der Schadensfälle zu vermindern
oder abzuschwächen;
• alle eventuellen anderen Versicherungen anzugeben, die dem gleichen Zweck dienen und
sich auf die durch diesen Vertrag gedeckten Risiken beziehen;
•
•
dem Versicherten die Originalbelege für die getätigten garantierten Auslagen zu
übermitteln;
dem Versicherer die Bestätigung über die Meldung des Diebstahls bei den zuständigen
Behörden zukommen zu lassen, wenn der Diebstahl Anlass zu einer Beistandsgarantie
gibt.
.
5.1.2 Nichterfüllung der Pflichten des Versicherten
Bei Nichterfüllung der unter 5.1.1 genannten Pflichten hat der Versicherer das Recht:
• die vorgesehene Leistung einzuschränken oder die Auslagen in Höhe des dem
Versicherer entstandenen Schadens vom Versicherten einzufordern;
• die vorgesehene Leistung zu verweigern oder vom Versicherten die Gesamthöhe der
Auslagen einzufordern, wenn das Versäumnis des Versicherten in betrügerischer Absicht
erfolgte.
5.2.
Die Verpflichtungen des Versicherers
5.2.1 Rückerstattung der garantierten Auslagen
Wenn der Versicherer dem Versicherten gestattet selber die Kosten für versicherte Leistungen
vorzuschießen, werden diese Kosten entsprechend dem Betrag zurückerstattet, den der
Versicherer genehmigt hätte, wenn er selbst diese Leistungen erbracht hätte.
5.2.2 Kosten für den Anruf um Beistand
Der Versicherer übernimmt die Kosten von Telefon, Telefax, E-Mail und Telex, die der
Versicherte im Ausland getätigt hat um den Versicherer zu erreichen, vorausgesetzt, dass auf den
Anruf eine vertraglich garantierte Beistandsleistung folgt.
5.2.3 Einschränkungen der Beistandsleistungen
Die Leistungen dürfen für den Versicherten auf keinen Fall finanziell gewinnbringend sein.
Sie dienen dazu, dem Versicherten während der Vertragsdauer in unsicheren oder
unvorhersehbaren Situationen zu helfen.
5.3.
Gleichzeitiges Bestehen mehrerer Versicherungsverträge
5.3.1 Mehrere Verträge bei einem Versicherer
Wenn das gleiche Risiko durch mehrere beim gleichen Versicherer abgeschlossene Verträge
gedeckt ist, sind die Garantien der verschiedenen Verträge nicht kumulierbar. Es gelten die
Bedingungen des Vertrags mit den höchsten Garantien.
5.3.2 Mehrere Verträge bei mehreren Versicherern
Wenn das gleiche Risiko durch mehrere Versicherer gedeckt ist, kann der Versicherte im
Schadensfall eine Entschädigung bei jedem der Versicherer im Rahmen seiner Verpflichtungen
einfordern. Keiner der Versicherer ist berechtigt, die Garantie auf Grund der Tatsache dass
mehrere Verträge bestehen die das gleiche Risiko decken, zu verweigern. Der
Entschädigungsaufwand wird gemäß Art. 55 § 2 des Gesetzes vom 27 Juli 1997 über den
Landversicherungsvertrag zwischen den Versicherern aufgeteilt.
5.4.
Rechtlicher Rahmen
5.4.1 Forderungsabtretung
Der Versicherer setzt sich in die Rechte und Handlungen des Versicherten gegenüber
verantwortlichen Dritten ein, und dies in Höhe dessen Ausgaben. Außer im Falle von
Böswilligkeit, hat der Versicherer keinerlei Rechtsmittel gegenüber den Nachfahren, Vorfahren,
Ehepartnern, in direkter Linie Verschwägerten oder den in dem Haushalt des Versicherten
lebenden Personen, dessen Gästen und den Mitgliedern seines Hauspersonals. Der Versicherer
kann jedoch ein Rechtsmittel gegen diese Personen anstrengen, insoweit ihre Haftung durch
einen Versicherungsvertrag wirksam gedeckt ist.
5.4.2 Schuldanerkenntnis
Der Versicherte verpflichtet sich, dem Versicherer innerhalb eines Monats die Kosten für
Leistungen zurückzuerstatten, die durch den Vertrag nicht garantiert sind und die der Versicherer
als Vorschuss oder freiwillige Intervention gewährt hat.
5.4.3 Verjährung
Alle Handlungen, die sich aus dem vorliegenden Vertrag ergeben, verjähren drei Jahre nach dem
Ereignis, das ihren Anlass darstellte.
5.4.4 Gerichtsstandsvereinbarung
Einzig die Gerichte des Großherzogtums Luxemburg sind für eventuelle Streitfälle bezüglich des
vorliegenden Vertrags zuständig.
5.4.5 Vertragsgesetz
Der vorliegende Vertrag unterliegt der luxemburgischen Gesetzgebung, insbesondere dem Gesetz
vom 27 Juli 1997 über den Versicherungsvertrag.
5.4.6 Datenschutz
Laut Datenschutzgesetz vom 02. August 2002 erteilt der Versicherte sein Einverständnis, dass
Europ Assistance Belgium A.G. die von ihm übermittelten persönlichen Daten, sowie alle
anderen Daten die zu einem späteren Zeitpunkt zur Einschätzung der Risiken, Vorbereitung,
Erstellung und Verwaltung der Beistandsverträge, zur Regelung von Schadensfällen und
(Verhinderung von) Betrug, sammelt und speichert.
Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung ist der Versicherer. Im Rahmen der Modalitäten
und Bestimmungen des Artikels 111 – 1 des geänderten Gesetzes vom 06. Dezember 1991 über
das Berufsgeheimnis des Versicherungswesens darf er diese Daten an Dritte weiterleiten.
Der Versicherungsnehmer hat das Recht, auf diese Daten zuzugreifen und Berichtigungen
vorzunehmen, indem er einen schriftlichen Antrag bei dem Verantwortlichen der
Datenverarbeitung stellt.
5.4.7 Einverständnisklausel
Der Versicherte erklärt sich einverstanden, dass die Versicherungsgesellschaft und der
Versicherungsnehmer die ihn betreffenden medizinischen oder schützenswerten Daten
bearbeiten, soweit dies für die nachstehenden Zwecke nötig ist: die Verwaltung der
Beistandsleistung, die Verwaltung der Kosten und Abrechnung für die Beistandsleistung und die
Verwaltung eventueller Streitfälle.
Der Versicherte autorisiert den Versicherungsnehmer (BCEE), die Daten bezüglich der
MasterCard Blue Miles & More Luxair sowie deren Gebrauch an den Versicherer weiterzuleiten,
soweit dies erforderlich ist damit der Versicherte in den Genuss der in den vorliegenden
Allgemeinen Bedingungen aufgeführten Beistands- und Versicherungsleistungen kommen kann.
5.4.8 Prämierung der französischen Version
Falls die französische Version und die deutsche Version der Allgemeinen Bedingungen
abweichende Bestimmungen enthalten, sind die Bestimmungen der französischen Version
maßgebend. Die französische Version ist rechtsgültig.