Übertragung von Kreditverträgen auf Kreditgeberseite

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Übertragung von Kreditverträgen auf Kreditgeberseite
Neuerungen bei Rechtsgeschäftsgebühren durch
das Budgetbegleitgesetz 2011 und Auswirkungen
auf Kreditdokumentationen
Freshfields Briefing, Wien, 17. Februar 2011
Dr. Hans-Jörgen Aigner
Dr. Erik Hödl
Übersicht
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Abschaffung der Gebühr für Darlehen, Kredite, etc.
Reichweite der Befreiung für Sicherungsgeschäfte
Übertragung von Darlehens-, Kreditverträgen, etc.
Auswirkungen der neuen Rechtslage auf bestehende Dokumentationen
n
n
Abschluss mittels Angebot und schlüssiger Annahme
Abschluss sämtlicher Verträge im Ausland
Einschaltung eines ausländischen Kreditnehmer (SPV)
Übertragung von Kreditverträgen auf Kreditgeberseite
n
n
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n
n
Zession der Forderungen gegen den Kreditnehmer
Vertragübernahme mit Zustimmung aller Parteien
Neuabschluss des Kreditvertrages
Einlösung der Forderung
n
Fazit Übertragung von Kreditverträgen auf Kreditgeberseite
Bestehende Sicherheiten
n
Zukünftige Sicherheiten
n
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Abschaffung der Gebühr für Darlehen, Kredite, etc.
n
Abschaffung der Rechtsgeschäftsgebühr für Darlehens-,
Kreditverträge sowie bisher gebührenpflichtige Anzahlungsrahmen
bei Factoring ab 1.1.2011
n
Gebührenpflicht für vor 1.1.2011 errichtete Urkunden zu Darlehen,
Krediten etc. bleibt unverändert
n
Ab 1.1.2011 errichtete (rechtsbezeugende) Urkunden zu vorher
abgeschlossenen Darlehen, Krediten, etc., sind grundsätzlich nicht
gebührenpflichtig
n
Bisher häufig ausländische Agents, problematische
Drittschuldnerverständigungen
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Reichweite der Befreiung für Sicherungsgeschäfte
n
§ 20 Z 5 GebG befreit seit 1.1.2011 Sicherungsgeschäfte zu
Darlehen, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie
bisher gebührenpflichtige Anzahlungsrahmen bei Factoring
n
Ab 1.1.2011 errichtete (rechtsbezeugende) Urkunden über
Sicherungsgeschäfte zu Darlehen, Kredit, etc., gebührenfrei
n
Betrifft Bürgschaft, Sicherungszession, Hypothekarverschreibung
n
Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung, Zinsen, sonstigen
Nebenkosten und Ansprüchen bei Abwicklungsstörungen (zB
Schuldnerverzug) zu Darlehen, Kredit, etc., befreit
n
Nur Besicherung des Rechtsgrundes Darlehen, Kredit, etc., befreit
n
Besicherung anderer Rechtsgeschäfte durch Bürgschaft,
Sicherungszession, etc., weiter gebührenpflichtig
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Übertragung von Darlehens-, Kreditverträgen, etc.
n
Zession von Forderungen grundsätzlich gebührenpflichtig
n
Zession von Forderungen zwischen Kreditinstituten nach wie vor
befreit
n
Vertragsübernahme
n
Novation
n
Einlösung
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Auswirkungen der neuen Rechtslage auf bestehende
Dokumentationen
n
Vermeidung von Gebühren wurde bisher durch mehrere
Konstruktionen erreicht:
(1)
Vertragsabschluss mittels Angebot und schlüssiger Annahme
(2)
Abschluss sämtlicher Verträge im Ausland sowie Verwaltung
im Ausland
(3)
Einschaltung eines ausländischen Kreditnehmers (SPV)
(4)
Weitere selten verwendete oder wenig praktikable
Möglichkeiten: Anwaltskorrespondenz, Videoaufnahmen
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Vertragsabschluss mittels Angebot und schlüssiger Annahme
n
Klärung, ob vor 1.1.2011 bereits Gebühren ausgelöst wurden (etwa
durch rechtsbezeugende Urkunden): faktische Frage
n
Möglichkeit, bereits erfolgten Abschluss zweifelsfrei zu
dokumentieren: Unterzeichnung einer dahingehenden
Wissenserklärung der beteiligten Parteien
n
Auch sonstige Vertragsabschlüsse, die (nach Ansicht der Parteien)
nicht ausreichend dokumentiert wurden, können zweifelsfrei
dokumentiert werden, etwa Anwaltskorrespondenz oder
Videoaufnahmen
n
Bei internationalen Transaktionen sollte darauf geachtet werden,
dass in anderen Jurisdiktionen keine Gebührenschuld entsteht
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Abschluss sämtlicher Verträge im Ausland
n
Klärung, ob vor 1.1.2011 bereits Gebühren ausgelöst wurden (etwa
durch Verbringung von gebührensensitiven Dokumenten nach
Österreich): faktische Frage
n
Verbringung der bestehenden (unterzeichneten) Darlehens- und
Kreditverträge und dazugehörige Sicherheitendokumentationen
aus dem Ausland nach Österreich ist nunmehr möglich
n
Dies löst keine Gebühren aus
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Einschaltung eines ausländischen Kreditnehmers (SPV) (1)
n
Zweckgesellschaften im Ausland für den Zweck der
Gebührenvermeidung nicht mehr notwendig
n
Bestehende Verträge der Zweckgesellschaften können auf
österreichischen Kreditnehmer übertragen werden
n
Dies kann geschehen durch:
Schuldbeitritt des österreichischen Kreditnehmers (und Austritt
der Zweckgesellschaft)
Vertragsübernahme durch den österreichischen Kreditnehmer
Neuabschluss eines Kreditvertrages
(privative) Schuldübernahme
n
Diese Geschäfte sind entweder nicht gebührenpflichtig oder
gebührenbefreit
n
In der Regel Zustimmung der Kreditgeber notwendig
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Einschaltung eines ausländischen Kreditnehmers (SPV) (2)
n
Nachfolgende Auflösung der Zweckgesellschaften im Ausland
möglich
n
Alternativ dazu: auch grenzüberschreitende Verschmelzung
möglich (wobei steuerrechtliche und arbeitsrechtliche Aspekte zu
beachten sind)
n
Zukünftig können Kreditverträge ohne Zweckgesellschaften direkt
durch den österreichischen Kreditnehmer (in Österreich)
abgeschlossen werden
n
Nebeneffekt: etwaige Garantien des österreichischen
Kreditnehmers sind nicht mehr notwendig
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Übertragung von Kreditverträgen auf Kreditgeberseite
n
Kreditverträge werden auch auf Kreditgeberseite übertragen
n
Grundsätzlich sollte geprüft werden, ob die Übertragbarkeit auf
Kreditgeberseite explizit im Kreditvertrag geregelt ist
n
Mehrere Möglichkeiten:
(1)
Zession der Forderungen gegen den Kreditnehmer
(2)
Vertragübernahme mit Zustimmung aller Parteien
(3)
Neuabschluss des Kreditvertrages
(4)
Einlösung der Forderung
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Zession der Forderungen gegen den Kreditnehmer
n
Forderungen aus dem Kreditvertrag können zediert werden
n
Zessionen, die keine Sicherungsgeschäfte sind, lösen jedoch
Gebühren aus
n
Weiterhin Gebührenbefreiung für Zessionen zwischen
Kreditinstituten
n
Keine Gebührenbefreiung für Zessionen, an denen ein
Finanzinstitut oder sonstige Dritte beteiligt sind
11
Vertragübernahme mit Zustimmung aller Parteien
n
Vertragsübernahme mit Zustimmung aller Parteien stellt
grundsätzlich keine Zession dar und löst auch sonst keine Gebühren
aus
n
Allerdings ist Vertragsübernahme in der Vergangenheit seitens der
Finanzbehörden vereinzelt als Zession gewertet worden;
Konsequenz: möglicherweise Auslösung von Gebühren
n
Es verbleibt ein Restrisiko der Gebührenauslösung
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Neuabschluss des Kreditvertrages
n
Neuabschluss und Neudokumentation der bestehenden
Kreditverträge und der Sicherheitenverträge stellt keine Zession
oder ein sonstiges gebührenauslösendes Rechtsgeschäft dar
n
Durch passende Strukturierung und Formulierung ist zu vermeiden,
dass der Neuabschluss als eine Zession oder Vertragübernahme
gewertet wird
n
Negative Auswirkung auf Sicherheitenverträge wegen neuerlicher
Auslösung der Anfechtungsfristen
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Einlösung der Forderung
n
In diesem Fall zahlt der neue Kreditgeber die Forderungen des
bestehenden Kreditgebers gegen den Kreditnehmer
n
Neuer Kreditgeber tritt dadurch im Wege einer Legalzession nach
§ 1358 ABGB oder einer notwendigen Zession nach § 1422 ABGB in
die Rechtsposition des bestehenden Kreditgebers ein
n
Zustimmung aller Parteien notwendig
n
Übergang der Forderung muss genau strukturiert und formuliert
werden
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Fazit
Übertragung von Kreditverträgen auf Kreditgeberseite
n
Zweckmäßigste Lösung hängt vor allem von der Besicherung des
Kreditvertrages ab
n
Bei Neuabschluss bzw. Novation gehen akzessorische Sicherheiten
vorerst unter; Ausnahme: besonderes Einverständnis der Parteien
nach § 1378 ABGB in den Sicherheitenverträgen (strittig)
n
Besteht die Gefahr, dass Sicherheiten erlöschen, sollte eine
Vertragsübernahme oder eine Einlösung in Betracht gezogen
werden
n
Vor allem ist das Risiko des Neubeginns der Anfechtungsfrist beim
Neuabschluss von (Sicherheiten-)Verträgen zu beachten
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Bestehende Sicherheiten
n
Grundsatz: Alle Handlungen und Dokumentationen, die aus Sorge
um eine Ersatzbeurkundung bis zum 31.12.2010 nicht
vorgenommen bzw. angefertigt wurden, können nun
vorgenommen bzw. angefertigt werden, insbesondere die
Perfektion von Sicherheiten
n
Beispiele: Eintragung von Hypotheken, präzise Formulierung von
Drittschuldnerverständigungen
n
Mögliche andere Gebühren sind zu jedoch beachten, etwa Gebühr
für Hypothekeneintragung
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Zukünftige Sicherheiten
n
Kreditnehmer könnten Bürgschaften als Sicherheiten beizubringen
wünschen (welche nicht abstrakt, sondern inhaltlich vom
Grundgeschäft abhängig sind)
n
Kreditgeber könnten weiterhin vorzugsweise (abstrakte) Garantien
als Sicherheiten verlangen (wenn auch der LMA-Standardtext
diesbezüglich eher eine Sicherheit mit Bürgschaftscharakter
vorsieht)
n
Zu beachten ist in jedem Fall, dass nur der jeweilige Kredit- oder
Darlehensvertrag besichert wird, nicht aber darüber hinausgehende
Forderungen, also etwa alle Verbindlichkeiten aus der
Geschäftsbeziehung oder alle Kaufpreisforderungen aus dem
Share Purchase Agreement , sonst droht eine Gebührenpflicht
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Die Vortragenden
MMag. Dr. Hans-Jörgen Aigner
Hans-Jörgen Aigner ist Rechtsanwalt / Principal Associate und arbeitet
in unserem Wiener Büro. Er gehört der Praxisgruppe Steuerrecht an.
Sein Tätigkeitsschwerpunkt umfasst die steuerliche Strukturierung
von Finanzierungen, steuerliche Beratung bei Equity trading und
Derivativgeschäften, Investmentfondsbesteuerung und steuerliche
Strukturierung von M&A Transaktionen und Umgründungen sowie
Rechtmittel und Höchstgerichtsbeschwerden in Abgabensachen.
Hans-Jörgen Aigner wurde 1976 in Linz geboren. Er absolvierte das
Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien und
Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien. Nach
Studienabschluss arbeitete Hans-Jörgen Aigner als wissenschaftlicher
Assistent am Institut für österreichisches und internationales
Steuerrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Dort unterrichtet er
weiterhin Steuerrecht. Er ist Autor von Fachbeiträgen zum
Unternehmenssteuerrecht und DBA-Recht.
Hans-Jörgen Aigner gehört der Sozietät seit 2004 an. Er spricht
Deutsch und Englisch.
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Die Vortragenden
Dr. Erik Hödl
Erik Hödl ist Rechtsanwaltsanwärter und arbeitet in unserem Wiener
Büro. Er gehört der Praxisgruppe Bank- und Finanzrecht an. In diesem
Rahmen ist er hauptsächlich im Finanzierungsbereich tätig.
Erik Hödl wurde 1982 in Düsseldorf, Deutschland geboren. Er
studierte an der Universität Wien (Mag.iur. 2005, Dr.iur. 2009).
Während des Studiums war Erik Hödl freier Mitarbeiter und
Praktikant in mehreren Wiener Wirtschaftskanzleien. Nach Abschluss
des Diplomstudiums absolvierte er das Gerichtsjahr und war im
Anschluss daran zwei Jahre lang als Assistent am Institut für Zivilrecht
der Universität Wien tätig.
Erik Hödl gehört der Sozietät seit 2010 an. Er spricht Deutsch und
Englisch.
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© Freshfields Bruckhaus Deringer LLP 2011
Diese Informationen sind nicht als umfassende Darstellung gedacht und können
eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.
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