Abgrenzung verfahrenstechnischer Anlagen von der Europäischen

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Abgrenzung verfahrenstechnischer Anlagen von der Europäischen
Abgrenzung verfahrenstechnischer Anlagen von der Europäischen
Bauprodukteverordnung
Ziel dieses Dokuments ist die Abgrenzung verfahrenstechnischer Ausrüstungsteile und Maschinen vom Geltungsbereich der europäischen Bauprodukteverordnung (EU) Nr.
305/2011/EU.
Gemäß der Definition im Artikel 2 der Bauproduktenverordnung gilt als Bauprodukt jedes
Produkt oder jeder Bausatz, „...das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht
wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung
sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke
auswirkt“. Bauprodukte, für die eine harmonisierte Norm existiert, die die Anforderungen der
Bauproduktenverordnung erfüllt, oder für die eine Europäische Technische Bewertung
durchgeführt wurde und die nicht von der Leistungserklärung ausgenommen sind, erhalten
eine Leistungserklärung und sind mit dem CE-Kennzeichen zu versehen.
Bauwerke sind Bauten des Hoch- und Tiefbaus und erhalten als solche grundsätzlich keine
CE-Kennzeichnung und keine Leistungserklärung nach Bauprodukteverordnung.
Die folgenden Produkte erhalten ebenfalls keine CE-Kennzeichnung und keine Leistungserklärung gemäß der Bauprodukteverordnung:
1. Bauprodukte ohne harmonisierte Norm
CE-Zeichen im Rahmen der Bauproduktenverordnung werden auf Basis einer harmonisierten Norm in Verbindung mit einer produktbezogenen Zulassung nach EN 1090 oder auf Basis einer Europäischen Technischen Bewertung (bisher: Europäisch-Technische Zulassung
(ETA)) erteilt.
Bauprodukte, für die weder eine harmonisierte Norm noch eine Europäische Technische
Bewertung vorliegt, erhalten kein CE-Zeichen. Sie sind im Sinne der Verordnung sicher zu
gestalten und zu dokumentieren, aber solange eine entsprechende Norm nicht vorliegt oder
noch nicht harmonisiert ist, sind diese verfahrensfrei.
Hinweis:
Für verfahrensfreie Serienteile und Produktfamilien ist durch den Hersteller eine Europäische
Technische Bewertung anzustreben. Dies gilt insbesondere für Serienteile und Produktfamilien, die in Bauwerke der Schadensfolgeklasse 2 oder 3 eingebaut werden. Diese Bewertung
erlaubt das Aufbringen des CE-Zeichens, was einerseits die innereuropäische Grenzüberschreitung des Produkts sehr erleichtert und zusätzlich die Bewertung des Produkts oder
Bauwerkes, in dem die Teile eingebaut werden, deutlich einfacher gestaltet.
2. Abgrenzung zu Druckgeräte- und Maschinenrichtlinie
Trag-, Hebe- und Verankerungselemente, die mit einem Druckgerät oder einer Maschine
verbunden sind, sind keine Bauprodukte im Sinne der Bauprodukteverordnung. Sie werden
im Rahmen des Sicherheitskonzepts der Maschinen- oder Druckgeräterichtlinie abgewickelt
und erhalten kein CE-Zeichen.
Dies sind im Wesentlichen Auflagerungen wie Sattellager, Rohr- und Profilfüße, Tragpratzen,
Tragringe und sowohl lose als auch fixe Maschinengestelle sowie Hebeelemente wie Tragzapfen, Tragösen, Traglaschen, Rohrhalter, Schwenkarme für Mannlöcher oder Behälterdeckel und Montagegalgen, aber auch Stützen und Auflager für Arbeitsbühnen, Anbaufilter
und Rührwerke.
Diese sind auszulegen z. B. nach EN 13445 „Unbefeuerte Druckbehälter“, EN 13480 „Industrielle Rohrleitungen“, EN 12952 „Großwasserraumkessel“, EN 12953 „Wasserrohrkessel“,
EN 13458 „Kryo-Behälter“.
Steigleitern, Wartungs- und Laufbühnen, Geländer und Bedienpodeste an Druckbehältern
oder Maschinen benötigen kein CE-Zeichen, da sie im Rahmen des Sicherheitskonzepts der
Maschinen- oder Druckgeräterichtlinie abgewickelt werden und keine Bauprodukte oder
Tragwerke nach Bauprodukteverordnung sind.
Hinweis:
Dies schließt die Anwendung von unter der Bauprodukteverordnung harmonisierten Normen
nicht aus.
3. Abgrenzung zu Rohrhalterungen
Rohrhalterungen sind eingeteilt in:
- starre Rohrhalterungen;
- bewegliche Rohrhalterungen;
- Zwischen-(Sekundär-)Stahltragwerk.
Rohrhalterungen sind keine Bauprodukte nach Bauprodukteverordnung, sondern Tragelemente, die die Rohrleitung mit der umgebenden Tragwerkkonstruktion verbinden. Sie müssen:
 das Gewicht der Rohrleitung und der mit ihr verbundenen Einrichtungen tragen;
 die Bewegung der Rohrleitung lenken;
 die statischen (oder, sofern auftretend, dynamischen) Belastungen der Rohrleitung in die
umgebende Tragwerkkonstruktion ableiten und übertragen und im Allgemeinen einen oder mehrere der sechs Freiheitsgrade der Rohrleitung an bestimmten Punkten des Rohrleitungssystems behindern oder begrenzen.
Die Auslegung erfolgt nach anerkannten technischen Regeln, unter Beachtung des Sicherheitskonzepts von europäischen Normen, z. B. nach EN 13480-3 Abschnitt 13 oder nach
EN 1993.
4. Anbauteile an drucklose Behälter/Tanks
Anbauteile an drucklose Behälter oder Tanks sind keine Bauprodukte nach Bauprodukteverordnung. Sie sind nach den für diese Behälter/Tanks gültigen Normen auszulegen. Falls dort
keine Details spezifiziert sind, werden sie in Anlehnung an die unter 2. und 3. zitierten Normen gefertigt.
5. Individuell gefertigter Stahlbau
Individuell gefertigter Stahlbau wie z. B. Rohrbrücken, Trag- und Isolierrahmen für verfahrenstechnische Ausrüstungen, Kesselhaus/Kesselgerüst, Behältergerüst, Maschineneinhausungen, Isoliereinhausungen von verfahrenstechnischen Ausrüstungen etc. sind keine Bauprodukte im Sinne der Bauprodukteverordnung. Sie können ggf. Bauwerke/Tragwerke im
Sinne der Bauprodukteverordnung sein. Sie erhalten keine CE-Kennzeichnung.
Innerhalb dieser vorgenannten Stahlkonstruktionen verbaute Bauteile, die individuell oder als
Sonderanfertigung gefertigt wurden, bedürfen keiner CE-Kennzeichnung und keiner Leistungserklärung gemäß Bauprodukteverordnung. Dies schließt die Anwendung von unter der
Bauprodukteverordnung harmonisierten Normen oder den Einbau von CE-gekennzeichneten
Bauprodukten nicht aus.
Für individuell gefertigten Stahl- oder Aluminiumbau sind EN 1090-2 und -3, aber nicht EN
1090-1 anzuwenden.