Wahlbekanntmachung der Stadtverwaltung

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Wahlbekanntmachung der Stadtverwaltung
Wahlbekanntmachung der Stadtverwaltung Neuwied
der Wahl zum 17. Landtag von Rheinland-Pfalz und
der Neuwahl zum Ortsbeirat Block
Am Sonntag, den 13. März 2016, findet die Wahl zum 17. Landtag von Rheinland-Pfalz und
gleichzeitig die Neuwahl zum Ortsbeirat Block statt.
I.
Wahlzeit
Die Wahl findet in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt.
II.
Stimmbezirke und Wahlräume
Die Stadt Neuwied ist in 50 allgemeine Stimmbezirke und 14 Briefwahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimm-/Wahlberechtigten bis spätestens zum
21.02.2016 zugestellt wurden, sind Stimmbezirk und Wahlraum angegeben, in dem die
Stimm-/Wahlberechtigten zu wählen haben.
Die Wahlräume sind zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für Menschen mit
körperlichen Beeinträchtigungen barrierefrei eingerichtet.
Dies gilt nicht für den Wahlraum 210 - Clubhaus Hüllenberg.
Im Vergleich zur Oberbürgermeisterwahl vom 08. November 2015 wurden folgende Wahlräume
verlegt:
Stimmbezirk
605/606
126
Wahlraum bisher
Wahlraum neu
Sporthalle Gladbach,
An der Marienkirche 5 a,
56566 Neuwied-Gladbach
Wülfersberg-Grundschule,
Frans-Hals-Straße 6,
56566 Neuwied-Gladbach
Heinrich-Heine-Realschule Plus,
Reckstraße 24,
56564 Neuwied
Werner-Heisenberg-Gymnasium,
Cafeteria,
Engerser Landstraße 32,
56564 Neuwied
Die
Briefwahlvorstände
treten
zur
Ermittlung
des
Briefwahlergebnisses
Sonntag, den 13. März 2016, um 14:00 Uhr, in der Turnhalle
IGS Johanna Loewenherz Neuwied, Julius-Remy-Straße 1, 56564 Neuwied, zusammen.
III.
am
der
Wahlhandlung
Die Stimm-/Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirkes wählen, in
dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Stimm-/Wahlberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen
Personalausweis mitzubringen.
Unionsbürger, die an der Neuwahl zum Ortsbeirat Block teilnehmen wollen, haben ihre
Wahlbenachrichtigung und einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorzulegen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
A. Wahl zum 17. Landtag Rheinland-Pfalz
Bei der Landtagswahl wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Stimmzettelumschlägen
gewählt. Zur Wahl erhalten alle Stimmberechtigten einen weißen Stimmzettel mit dem Aufdruck
„Stimmzettel für die Landtagswahl im Wahlkreis 4 am 13. März 2016“ und einen blauen
Stimmzettelumschlag.
Die amtlichen Stimmzettel enthalten am oberen, rechten Rand eine Ausstanzung – eine
Lochung. Die Lochung versetzt blinde und sehbehinderte Stimmberechtigte in die Lage, ohne
fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können,
um anschließend ebenfalls ohne Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu
können. Landesweit sind alle Stimmzettel mit der Lochung versehen, sodass eine Zuordnung
der Stimmzettel zu einem bestimmten Stimmberechtigten nicht möglich ist und das
Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt.
Jeder Stimmberechtigte hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter
Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der
Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und
Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen
außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei
Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem
Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
2. für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landesund Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und,
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und
Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der
Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei
oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Stimmberechtigten geben ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab,
dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis
gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher
Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher
Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll,
und ihre Landesstimme in der Weise,
dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes
Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie
gelten soll.
Der Stimmzettel muss von den Stimmberechtigten in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in
einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet werden. Anschließend falten die
Stimmberechtigten in der Wahlkabine den Stimmzettel so, dass bei der Stimmabgabe andere
Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben. Die Stimmberechtigten stecken den
Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und legen diesen unverschlossen in die Wahlurne für
die Landtagswahl, sobald die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher dies gestattet.
In den Stimmbezirken
111 – Josef-Ecker-Stift, Erlenweg 42, 56564 Neuwied-Heddesdorf
214 – Altentagesstätte (AWO), Jahnstraße 22, 56567 Neuwied-Feldkirchen
302 – evangelisches Gemeindehaus, Am Kirchberg 11, 56567 Neuwied-Niederbieber
606 – Wülfersberg-Grundschule, Frans-Hals-Straße 6, 56566 Neuwied-Gladbach
wird eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. Im Rahmen der repräsentativen
Wahlstatistik, die ihre rechtliche Grundlage in § 54 a Landeswahlgesetz hat, werden in den vom
Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt ausgewählten
Stichprobenstimmbezirken Statistiken über die Geschlechts- und Altersgliederung der
Stimmberechtigten unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge
erstellt. An die Stimmberechtigten werden dazu Stimmzettel, die Unterscheidungsmerkmale
nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten, ausgegeben.
Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses
ausgeschlossen.
B. Neuwahl zum Ortsbeirat Block
Gleichzeitig mit der Landtagswahl findet die Neuwahl zum Ortsbeirat Block statt.
Die Neuwahl zum Ortsbeirat Block wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne
Bindung an vorgeschlagene Bewerberinnen und Bewerber und ohne das Recht der
Stimmenhäufung (Kumulieren) durchgeführt. Diese Tatsache wurde von der Stadtverwaltung
Neuwied in ihrer öffentlichen Bekanntmachung über die Durchführung der Mehrheitswahl zum
Ortsbeirat Block vom 06. Februar 2016 bereits veröffentlicht.
Unter Bezugnahme auf die vorgenannte öffentliche Bekanntmachung wird erneut ausgeführt,
dass die Mehrheitswahl zum Ortsbeirat Block unter Beachtung der nachstehenden
Bestimmungen ausgeführt wird:
1. Die Wahlberechtigten haben so viele Stimmen, wie Ortsbeiratsmitglieder zu wählen sind
(§ 33 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz - KWG). Sie dürfen somit höchstens 4 Personen wählen.
2. Die Wahlberechtigten vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige
Kennzeichnung der auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber, die sie
wählen wollen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 KWG).
3. Die Wahlberechtigten können den Wahlvorschlag durch eindeutige Kennzeichnung des
Stimmzettels (Listenstimme) unverändert annehmen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 KWG). In diesem
Fall wird so vielen auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberinnen und Bewerbern von
oben nach unten eine Stimme zugeteilt, wie Ortsbeiratsmitglieder zu wählen sind.
4. Die Wahlberechtigten können auf dem Stimmzettel bis zu 4 andere wählbare Personen
eintragen und auch Bewerberinnen und Bewerber streichen (§ 33 Abs. 2 Satz 3 KWG).
5. Die Wahlberechtigten können einzelne Stimmen Bewerberinnen und Bewerbern geben und
zusätzlich den Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kennzeichnung des Wahlvorschlags gilt als
Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jeder Bewerberin und jedem
Bewerber des Wahlvorschlages von oben nach unten mit Ausnahme der von dem
Wahlberechtigten bereits gekennzeichneten, gestrichenen oder eingetragene Personen eine
Stimme zugeteilt (§ 38 Abs. 3 KWG).
6. Eintragungen anderer wählbarer Personen sind in lesbarer Schrift unter Angabe von Name
und, soweit zur Personenkennzeichnung erforderlich, weiterer eindeutig zuordnender
personenbezogener Daten, wie Vorname, Beruf, Wohnung oder Alter der wählbaren Person
vorzunehmen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 KWG).
Die Wahlberechtigten falten in der Wahlkabine den Stimmzettel entsprechend der Vorfaltung so,
dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben.
Sie legen den Stimmzettel in die Wahlurne für die Neuwahl zum Ortsbeirat Block, sobald die
Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher dies gestattet.
IV. Briefwahl
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Landtagswahl haben, können an der
Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Neuwahl zum Ortsbeirat Block haben,
können an dieser Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadtverwaltung Neuwied, Briefwahlbüro,
3. OG, Büro 357 – 359, Engerser Landstraße 17, 56564 Neuwied, die Briefwahlunterlagen
beschaffen. Die Stimm-/Wahlberechtigten haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für
die Briefwahl auf den Merkblättern zu beachten, um im Wege der Briefwahl ihre Stimme
abzugeben.
Die Stimm-/Wahlberechtigten, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Stadtverwaltung Neuwied
selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden sie die
Wahlbriefe durch die Post, müssen sie diese so rechtzeitig an die Stadtverwaltung Neuwied,
Wahlamt, Engerser Landstraße 17, 56564 Neuwied, absenden, dass sie dort spätestens am
Wahltag eingehen. Werden die Wahlbriefe zur Stadtverwaltung Neuwied, Wahlamt,
Engerser Landstraße 17, 56564 Neuwied, überbracht, so müssen sie dort spätestens bis zum
Ende der Wahlzeit am Sonntag, 13. März 2016, um 18:00 Uhr, eingehen.
Stimm-/Wahlberechtigte, die durch Briefwahl wählen wollen, können noch bis
Freitag, 11. März 2016, 18:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Neuwied einen Wahlschein und
Wahlunterlagen beantragen.
Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums
nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis
zum Wahltag am Sonntag, 13. März 2016, 15:00 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt
auch für nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte, wenn sie nachweisen,
dass sie ohne ihr Verschulden nicht rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis
erhoben haben oder über ihre Einwendungen erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses
entschieden wird oder wenn die Voraussetzungen für ihre Eintragung erst nach dem
07. Februar 2016 eingetreten sind oder noch eintreten.
V. Stimm-/Wahlrecht
Das Stimm-/Wahlrecht kann nur einmal und ausschließlich persönlich ausgeübt werden.
Stimm-/Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen
Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die
Wahlurne zu legen, können sich einer Hilfsperson bedienen; die Möglichkeit der Briefwahl bleibt
unberührt. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen
der/des Stimm-/Wahlberechtigten zu kennzeichnen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse
verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis
verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist
strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
VI.
Öffentlichkeit
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das
ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Neuwied, den 25. Februar 2016
Gez.
(Roth)
Oberbürgermeister als Gemeindewahlleiter

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