E-Book: Steuertipps zum Firmenwagen

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E-Book: Steuertipps zum Firmenwagen
steuertipps
zum Firmenwagen
bei Einzelunternehmern
Einzelunternehmer, die sich für den Kauf eines Firmenwagens entscheiden, müssen zahlreiche steuerliche Pflichten beachten, haben aber auch
die eine oder andere Möglichkeit, gezielt Steuern zu sparen. Im Fokus
steht beim Firmenwagen die Besteuerung der Privatfahrten. Sie können
es sich hier einfach machen und den zu versteuernden Privatanteil nach
einer Pauschalmethode, der so genannten 1%-Regelung, ermitteln. Oder
Sie setzen auf Disziplin und führen ein Fahrtenbuch. In den folgenden
Passagen verraten wir Ihnen, welche Besonderheiten diese beiden Methoden haben und wann sich welche Methode für Sie als Einzelunternehmer
anbietet.
Alternative: Privat-Pkw
Wir zeigen Ihnen aber auch, dass ein Firmenwagen nicht immer die erste
Wahl sein muss. Bei Einhaltung einiger Voraussetzungen winkt auch bei
Benutzung eines Privat-Pkws für betriebliche Fahrten ein Betriebsausgabenabzug und mit ein wenig Überzeugungskraft sogar ein Vorsteuerabzug.
Wir wünschen Ihnen nun viel Spaß bei der Lektüre dieses Praxisratgebers
zum Firmenwagen und viel Erfolg bei Durchsetzung Ihrer individuellen
steuerlichen Ziele.
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Firmenwagen
oder besser
Privat-Pkw nutzen?
Planen Sie als Einzelunternehmer den Kauf eines Autos, das sowohl privat
als auch betrieblich genutzt werden soll, haben Sie steuerlich die Qual
der Wahl. Behandeln Sie es als Privatfahrzeug oder als Firmenwagen? Die
Entscheidung können Sie immer dann treffen, wenn der Pkw voraussichtlich maximal bis zu 50% betrieblich genutzt wird. Bei einer betrieblichen
Nutzung von mehr als 50% wird der Pkw automatisch zum Betriebs-
vermögen.
Betriebliche Nutzung
Zuordnungswahlrecht
Vermögensart
mehr als 50%
Kein Wahlrecht
zwingend Betriebsvermögen
10% bis 50%
Wahlrecht
Betriebsvermögen oder Privatvermögen
unter 10%
Kein Wahlrecht
zwingend Privatvermögen
Wird ein Privat-Pkw zu betrieblichen Fahrten verwendet, können Sie die
dabei entstandenen Kosten nach den beiden folgenden Methoden ermitteln und als Betriebsausgaben geltend machen:
Praxis – Tipp
Verwenden Sie für betriebliche
Fahrten einen privaten Pkw,
sparen Sie viel Papierkram, die
aufwändigen Gewinnkorrekturen
wegen der Privatnutzung und
beim Verkauf des Pkw muss der
Verkaufserlös nicht als gewinnerhöhende Betriebseinnahme
versteuert werden.
» Methode 1: Sie ziehen für betriebliche Fahrten pauschal 30 Cent je
gefahrenen Kilometer als Betriebsausgabe vom Gewinn ab. Sie müssen nur aufzeichnen, an welchen Tagen Sie aus welchen betrieblichen
Gründen wie viele Kilometer gefahren sind. Neben diesen 30 Cent pro
Kilometer dürfen außer Unfallkosten auf einer betrieblichen Fahrt keine
weiteren Pkw-Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
» Methode 2: Sie führen ein Fahrtenbuch und halten alle Ausgaben
im Zusammenhang mit Ihrem Privat-Pkw fest. Als Betriebsausgabe
abziehbar ist der prozentual ermittelte Teil der Kosten anhand der Aufzeichnungen im Fahrtenbuch.
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Investitionsabzugsbetrag bei
Kaufplanung
Soll ein Pkw gekauft werden, der dem Betriebsvermögen zugeordnet
werden soll, können Sie möglicherweise schon im Jahr der Kaufplanung
bereits 40% der voraussichtlichen Pkw-Kosten als Betriebsausgaben abziehen (sog. Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG). Die Vergünstigung winkt Ihnen unter folgenden Voraussetzungen:
» Einnahmen-Überschussrechnung: Der Gewinn vor Abzug des
Investitionsabzugsbetrags beträgt nicht mehr als 100.000 Euro.
» Bilanzierung: Der Wert des Betriebsvermögens im Abzugsbetrag
liegt nicht über 235.000 Euro.
» 3-Jahres-Planung: Der geplante Kauf ist innerhalb der nächsten
drei Jahre geplant.
» Nutzung: Der Pkw muss im Jahr des Kaufs und im Jahr danach zu
mindestens 90% betrieblich genutzt werden.
Praxis – Tipp
Die mindestens 90%ige betriebliche Nutzung des Firmenwagens im Jahr des Kaufs und im
Folgejahr muss zwingend durch
ein Fahrtenbuch nachgewiesen
werden oder der Pkw wird in
diesen beiden Jahren von einem
Angestellten genutzt.
Beispiel: Sie planen 2014 den Kauf eines Firmenwagens im Jahr 2017.
Voraussichtlicher Kaufpreis sind 40.000 Euro. Folge: Sind die Voraussetzungen zum Abzug des Investitionsabzugsbetrags erfüllt, dürfen Sie
bereits bei der Gewinnermittlung 2014 Betriebsausgaben von 16.000 Euro
abziehen (40.000 Euro x 40%).
Findet der Kauf nicht innerhalb der nächsten drei Jahre statt oder kann
dem Finanzamt die mindestens 90%ige Nutzung im Jahr des Kaufs
und im Jahr danach nicht nachgewiesen werden, ändert das Finanzamt
rückwirkend den Steuerbescheid des Jahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde. Dadurch fallen neben der Rückzahlung der
Steuervorteile meist auch noch Nachzahlungszinsen an.
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Ermittlung der
Anschaffungskosten
Beim Kauf eines Firmenwagens müssen Sie in einem ersten Schritt die
Anschaffungskosten ermitteln. Das ist deshalb wichtig, weil Sie diese
Anschaffungskosten gewinnmindernd auf sechs Jahre verteilt abschreiben
dürfen. Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, werden die Anschaffungskosten folgendermaßen ermittelt:
Kaufpreis laut Rechnung
.......... Euro
+
Sonderausstattung, die beim Kauf des Fahrzeugs gesondert in Rechnung gestellt wird
.......... Euro
+
Überführungskosten
.......... Euro
+
Zulassungskosten
.......... Euro
+
Vermittlungsgebühren, Gutachterkosten
.......... Euro
-
Bereits abgezogener Investitionsabzugsbetrag
.......... Euro
=
Anschaffungskosten des Firmenwagens, die abgeschrieben werden dürfen
.......... Euro
Haben Sie keinen Anspruch auf Vorsteuererstattung, ist auch die Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis des Pkws und aus den Nebenkosten in die Anschaffungskosten einzubeziehen.
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Ermittlung der
Abschreibung
Die Anschaffungskosten des Firmenwagens dürfen auf sechs Jahre gleich-
mäßig verteilt abgeschrieben werden (sog. lineare Abschreibung). Beim Kauf
der Pkws im Laufe des Jahres führt die Abschreibung im ersten Jahr nur
anteilig zu Betriebsausgaben. Der Restbetrag darf dann im letzten Jahr der
Nutzungsdauer als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Beispiel: Sie kaufen einen neuen Firmenwagen mit Anschaffungskosten von
30.000 Euro. Der Kauf findet a) am 2.1. oder b) am 14.6. statt. Folge: Die lineare Abschreibung, die als Betriebsausgabe vom Gewinnabgezogen werden darf, entwickelt sich folgendermaßen:
Praxis – Tipp
Neben linearen Abschreibung
darf unter bestimmten Voraussetzungen auch eine 20%ige
Sonderabschreibung nach
§ 7g Abs. 5 EStG vom Gewinn
abgezogen werden.
Jahr
Abschreibung Variante 1
Abschreibung Variante 2
1
5.000 Euro
2.917 Euro (5.000 Euro x 7/12)
2
5.000 Euro
5.000 Euro
3
5.000 Euro
5.000 Euro
4
5.000 Euro
5.000 Euro
5
5.000 Euro
5.000 Euro
6
5.000 Euro
5.000 Euro
7
---
2.083 Euro
gesamt
30.000 Euro
30.000 Euro
Voraussetzung für eine 20%ige Sonderabschreibung ist, dass der Gewinn bei der Einnahmen-Überschussrechnung im Vorjahr maximal 100.000 Euro
betragen hat oder dass bei bilanzierenden Unternehmern der Wert des Betriebsvermögens im Vorjahr nicht über 235.000 Euro lag. Zudem erwartet
das Finanzamt den Nachweis, dass der Pkw im Jahr des Kaufs und im Jahr
danach zu mindestens 90% betrieblich genutzt wird. Diese Sonderabschreibung kann im ersten Jahr in voller Höhe abgezogen werden, selbst wenn der
Pkw im Laufe des Jahres gekauft wurde.
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Beispiel: Sie erwerben am 2.8. einen Firmenwagen für 45.000 Euro.
Die Voraussetzungen für die Sonderabschreibung sind erfüllt. Folge: Die
Abschreibung entwickelt sich hier folgendermaßen:
Abschreibung
bei Kauf eines
gebrauchten
Pkws
Jahr
Höhe der Abschreibung
1
lineare Abschreibung 3.125 Euro (45.000 Euro : 6 Jahre = 7.500 Euro x 5/12)
1
Sonderabschreibung 9.000 Euro (20% von 45.000 Euro)
2
7.500 Euro
3
7.500 Euro
4
7.500 Euro
5
7.500 Euro
6
2.875 Euro
gesamt
30.000 Euro
Normalerweise unterstellt das Finanzamt bei der Abschreibung eines
Firmenwagens eine sechsjährige Nutzungsdauer. Kaufen Sie sich jedoch
einen gebrauchten Pkw, ist diese 6-Jahres-Abschreibung nicht mehr
notwendig. Erwerben Sie beispielsweise einen gebrauchten Firmenwagen,
der bereits vor sechs Jahren zugelassen wurde, sollte eine Nutzungsdauer
von zwei bis drei Jahren angesetzt werden. Eine Sofortabschreibung des
gesamten Kaufpreises wird das Finanzamt selbst bei gebrauchten Pkws
nicht akzeptieren.
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Betriebsausgabenabzug
für typische
Pkw-Kosten
Sobald ein Firmenwagen dem Betriebsvermögen zugerechnet wird, dürfen
sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Pkw als Betriebsausgaben
geltend gemacht werden. Typische Pkw-Kosten, die den Gewinn mindern
dürfen, sind unter anderem:
Abschreibung des Kaufpreises
Beitrag zu Automobilclub
Kfz-Versicherung
Kfz-Steuer
Landkarten-Parkgebühren
Tankkosten
Garagenmiete
Reparaturen
Wartung
TÜV-/AU-Gebühren
Schuldzinsen
Reifenersatz
Praxis – Tipp
Gerade Tankrechnungen sind
meist aus Thermopapier, das im
Laufe der Jahre verblassen kann.
Zur Sicherung des Betriebsausgabenabzugs und des Vorsteuerabzugs sollten von solchen
Thermorechnungen SicherheitsScans oder Sicherheits-Kopien
angefertigt und 10 Jahre lang
aufbewahrt werden.
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Besteuerung der
Privatnutzung des
Firmenwagens
Verbuchen Sie alle angefallenen Kosten in dem Zusammenhang mit dem
Firmenwagen als Betriebsausgaben und nutzen diesen betrieblichen Pkw
auch zu Privatfahrten, erwartet das Finanzamt eine Gewinnkorrektur. Die
Hinzurechnung des Privatanteils an der Pkw-Nutzung kann grundsätzlich
nach zwei Methoden erfolgen:
» 1%-Regelung: Hier wird der zu versteuernde Privatanteil monatlich
mit 1% des inländischen Bruttolistenfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung ermittelt.
» Fahrtenbuch: Bei einem Fahrtenbuch wird der prozentuale Anteil der
privaten Fahrten zu der Gesamtfahrleistung ermittelt. Die Privatnutzung
wird durch Anwendung dieses Prozentsatzes auf die tatsächlichen
Pkw-Kosten ermittelt.
Ermittlung des
Privatanteils nach
der 1%-Regelung
Die Anwendung der 1%-Regelung setzt voraus, dass Sie nachweisen
können, dass der Pkw zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Bei Unternehmern, die auf Ihr Fahrzeug angewiesen sind (Handwerker, Kuriere,
etc.), wird diese 50%ige betriebliche Nutzung unterstellt.
Bei der Ermittlung des Privatanteils nach der 1%-Regelung müssen Sie
den inländischen Bruttolistenpreis des Firmenwagens im Zeitpunkt der
Erstzulassung ermitteln. Die Ermittlung dieses Listenpreises erfolgt nach
folgendem Schema:
Inländischer Listenpreis des Fahrzeugs inklusive Umsatzsteuer (gilt selbst, wenn Sie
zum Vorsteuerabzug berechtigt sind) zum Zeitpunkt der Erstzulassung
……. Euro
+
Inländischer Listenpreis der Sonderausstattung, die beim Fahrzeugkauf enthalten
war, inklusive Umsatzsteuer darauf
……. Euro
=
Inländischer Bruttolistenpreis für 1%-Regelung
……. Euro
x
1% (= monatlich zu versteuernder Privatanteil)
……. Euro
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Die Sonderausstattung ist im Bruttolistenpreis nur zu erfassen, wenn der
Hersteller diese bereits beim Autokauf eingebaut hat. Wer seinen Firmenwagen erst nach dem Kauf aufrüsten lässt, muss die nachträglich bezahlte
Sonderausstattung nicht in den Bruttolistenpreis zur Ermittlung der Privatanteils einbeziehen (BFH, Urteil v. 13.10.2010, Az. VI R 12/09).
Keine zusätzlichen Vereinfachungen
Da die Finanzverwaltung die 1%-Regelung im Vergleich zur Fahrtenbuchmethode als Vereinfachung gewährt, sind keine Ausnahmen möglich. Der
Bundesfinanzhof hat dies bereits bestätigt. Das führt insbesondere in
folgenden Situationen in der Praxis zu kuriosen Ergebnissen:
Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs
Sie kaufen einen Firmenwagen, der beim Kauf bereits vier Jahre alt ist. Sie bezahlen dafür 19.000 Euro. Im Zeitpunkt der Erstzulassung vor
vier Jahren hatte der Pkw noch einen inländischen Bruttolistenpreis von
40.000 Euro. Obwohl Sie also nur 19.000 Euro bezahlt haben, müssen Sie
monatlich einen Privatanteil von 400 Euro versteuern (40.000 Euro x 1%).
Praxis – Tipp
O-Ton des Finanzamts und des
Bundesfinanzhofs: „Wer sich
durch den inländischen Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der
Erstzulassung steuerlich ungerecht behandelt fühlt, darf
gerne ein Fahrtenbuch führen!“.
Kauf eines ausländischen Re-Importfahrzeugs
Erwerben Sie im Ausland ein Neufahrzeug für 15.000 Euro, für das in
Deutschland ein inländischer Bruttolistenpreis von 22.000 Euro vorgesehen ist, beträgt der monatlich zu versteuernde Privatanteil 220 Euro
(22.000 Euro x 1%).
Kauf eines Fahrzeugs mit Gewerberabatt
Sie erhalten beim Kauf eines Firmenwagens einen Gewerberabatt von
30% und zahlen so anstatt 60.000 Euro nur noch 42.000 Euro. Obwohl
solche Rabatte üblich sind, beträgt der Bruttolistenpreis 60.000 Euro,
was zu einem monatlich zu versteuernden Privatanteil von 600 Euro führt
(60.000 Euro x 1%).
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Privatanteil nur
bei tatsächlicher
Nutzung
Der zu versteuernde Privatanteil nach der 1%-Regelung muss dem
Gewinn nur für Monate hinzugerechnet werden, in dem der Pkw tatsächlich privat genutzt wurde. Können Sie nachweisen, dass der Pkw aus folgenden
Gründung nicht privat genutzt wurde, ist für diese Zeit keine Gewinnkorrektur vorzunehmen:
»
»
»
»
Privatanteil nach
der 1%-Regelung
& Umsatzsteuer
Längerer Krankenhausaufenthalt
Längere Urlaubsreise ohne Pkw
Führerscheinentzug
Auto bei der Versicherung abgemeldet
Auf den ermittelten Privatanteil an der Pkw-Nutzung muss auch noch
Umsatzsteuer bezahlt werden. Die private Pkw-Nutzung ist eine „unentgeltliche Wertabgabe“ nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, für die stets 19% Umsatzsteuer fällig wird. Wird der Korrekturbetrag zur Gewinnermittlung für Privatfahrten nach der 1%-Regelung ermittelt, gibt es die folgenden drei Möglichkeiten für die Berechnung der Umsatzsteuer:
Variante 1
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind 80% des Privatanteils nach der 1%-Regelung (Pauschalverfahren)
Variante 2
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind 50% der vorsteuerbelasteten
Pkw-Kosten (Schätzung)
Variante 3
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die auf die betriebliche Nutzung entfallenden vorsteuerbelasteten Kosten (Nachweismethode)
Variante 1: 1%-Wert als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage
Der einfachste Weg, die Umsatzsteuer für die Privatnutzung für einen Firmenwagen zu ermitteln, ist die Ermittlung mit 80% des 1%-Werts.
Berechnungsformel:
Inländischer Listenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung x 1% x Anzahl der Monate x 80% = Bemessungsgrundlage für Umsatzsteuer x 19%
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Beispiel: Sie nutzen einen Firmen-Pkw auch privat und ermitteln den
Privatanteil nach der 1%-Regelung. Der Privatanteil beträgt 2.500 Euro
pro Jahr. Folge: Daraus ergibt sich für die Umsatzsteuer ein Eigenverbrauch von 2.000 Euro (2.500 Euro x 80%). Es fallen also 380 Euro Umsatzsteuer an. Unter dem Strich muss dem Gewinn so ein Betrag von 2.880 Euro zugerechnet werden.
Variante 2: Schätzung auf Basis von 50% der Pkw-Ausgaben
Sind die Kosten für den privat genutzten Pkw bekannt, können Sie die
Kosten ermitteln, für die ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. 50%
dieser vorsteuerabzugsberechtigten Kosten können als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer verwendet werden.
Berechnungsformel
Summe der Kfz-Kosten mit Vorsteuerabzug x 50% = Bemessungsgrundlage für Umsatzsteuer x 19%
Variante 3: Nachweismethode nach Aufzeichnungen
Die dritte Variante, mit der die Umsatzsteuer für die Privatnutzung ermittelt
werden kann, ist die Ermittlung des Anteils der Privatnutzung durch formlose Aufzeichnungen.
Berechnungsformel
Kfz-Kosten mit Vorsteuerabzug x private Nutzung in % =
Bemessungsgrundlage zur Umsatzsteuer x 19%
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Fahrten zwischen
Wohnung und
Betrieb bei
1%-Regelung
Bei Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb dürfen Einzelunternehmer
nicht besser gestellt werden als Arbeitnehmer. Deshalb dürfen maximal 30
Cent je Kilometer für die einfache Strecke (= Entfernungspauschale) abgezogen werden. Da Sie bei Anwendung der 1%-Regelung gar nicht wissen,
wie hoch die tatsächlich abgezogenen Kosten je Kilometer sind, werden
die nicht abziehbaren Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
nach folgendem Schema ermittelt:
Nichtabziehbare Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Betrieb (Jahreswert):
Bruttolistenpreis x 0,03% x Entfernungskilometer (einfache Strecke) x 12 Monate
………. Euro
-
Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb:
0,30 Euro/km x Entfernungskilometer (einfache Strecke) x Zahl der Arbeitstage
………. Euro
=
Saldo Gewinnerhöhung
………. Euro
Der Vorsteuerabzug für diesen Saldo wird nicht gekürzt und im Gegensatz
zum Privatnutzungsanteil fällt hier keine Umsatzsteuer an.
Beispiel: Sie nutzen Ihren Firmenwagen (Bruttolistenpreis 40.000 Euro)
an 200 Tagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (einfache
Strecke 20 km). Nichtabziehbaren Betriebsausgaben zwischen Wohnung
und Betrieb fallen in folgender Höhe an:
Zu versteuernder
Privatanteil ist
begrenzt
Nichtabziehbare Betriebsausgaben: 40.000 Euro
x 0,03% x 20 km x 12 Monate
2.880 Euro
-
Entfernungspauschale: 0,30 Euro/km x 20 km x
200 Tage
-1.200 Euro
=
Saldo Gewinnerhöhung
1.680 Euro
Hat der Pkw einen sehr hohen Bruttolistenpreis und verursacht kaum
mehr Ausgaben (z.B. weil er bereits in voller Höhe abgeschrieben ist),
kann es passieren, dass der zu versteuernde Wert für die Privatnutzung
höher ist als die tatsächlichen Pkw-Kosten. In diesem Fall ist der Anteil für
die Privatnutzung auf die Höhe der tatsächlichen Pkw-Kosten begrenzt.
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Ermittlung des
Privatanteils nach
Fahrtenbuch
Praxis – Tipp
Führen Sie ein Fahrtenbuch,
können Sie am Jahresende eine
Vergleichsrechnung durchführen
und den Privatanteil nach der
steuerlich günstigsten Methode
ermitteln – also entweder nach
der 1%-Regelung oder nach der
Fahrtenbuch-Methode.
Alternativ zur 1%-Regelung können Sie den zu versteuernden Anteil für
die Privatfahrten auch nach der Fahrtenbuch-Methode ermitteln.
Der zu versteuernde Anteil der Privatnutzung des Firmenwagens erfolgt in
verschiedenen Schritten.
Schritt 1:
Privatanteil in Prozent:
Privat gefahrene Kilometer :
Gesamtfahrleistungen x 100
………..%
Schritt 2:
Ermittlung der gesamten Kfz-Kosten
………. Euro
Schritt 3:
Zu versteuernder Privatanteil: Gesamte Kfz-Kosten x Privatanteil in Prozent
………. Euro
Sonderregelungen zur Fahrtenbuch-Methode
Bei der Ermittlung der Gesamtkosten sind folgende Besonderheiten zu beachten:
» Z
iehen Sie neben der linearen Abschreibung eine Sonderabschreibung
von 20% nach § 7g Abs. 5 EStG ab, ist diese Sonderabschreibung bei
Ermittlung des Privatanteils nicht in die Gesamtkosten einzubeziehen.
» P
assiert Ihnen auf einer betrieblichen Fahrt ein Unfall, sind diese Unfallkosten nicht bei Ermittlung des Privatanteils in den Gesamtkosten
des Pkw zu erfassen.
Praxis – Tipp
Führen Sie ein elektronisches
Fahrtenbuch, reicht es nicht,
wenn Sie die Fahrten in eine
Excel-Tabelle eintragen. Da hier
nachträgliche Manipulationen
nicht ausgeschlossen werden
können, sind Excel-Fahrtenbücher
steuerlich stets unwirksam.
Die Aufzeichnungen durch ein Fahrtenbuch sind steuerlich wirksam, wenn
folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
» D
as Fahrtenbuch muss lückenlos geführt werden. Es ist also jede
einzelne Fahrt aufzuzeichnen – ausnahmslos.
» D
as Fahrtenbuch muss zeitnah geführt werden. Um keine Probleme
mit dem Finanzamt zu bekommen, sollten Sie Aufzeichnungen direkt
im Anschluss an die Fahrt führen.
» D
as Fahrtenbuch muss in geschlossener Form geführt werden. Nicht
zulässig ist eine Loseblattsammlung, die am Jahresende zusammengeheftet wird. Hierdurch sollen Manipulationen ausgeschlossen werden.
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Umsatzsteuer auf
Privatanteil bei
FahrtenbuchMethode
Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, müssen Sie wie bei der 1%-Regelung19% Umsatzsteuer auf den Privatnutzungswert bezahlen (§ 3 Nr. 9a
EStG). Als Bemessungsgrundlage zur Umsatzsteuer werden aber nur die
Kosten herangezogen, für die Sie Vorsteuer abziehen konnten.
Beispiel: Sie nutzen einen Privat-Pkw auch zu Privatfahrten. Der
Privatnutzungsanteil nach der Fahrtenbuch-Methode beträgt 35%. Die Ermittlung des Privatanteils und der Umsatzsteuer ist folgendermaßen
zu ermitteln:
Kfz-Kosten
Mit Vorsteuerabzug
Abschreibung
3.000 Euro
Benzin
2.000 Euro
Reparaturen
800 Euro
Ohne Vorsteuerabzug
Kfz-Steuer
250 Euro
Kfz-Versicherung
570 Euro
Sonstige Kosten
400 Euro
Kosten gesamt
6.200 Euro
820 Euro
Der Privatanteil für die Nutzung des Firmenwagens nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 2.457 Euro (6.200 Euro + 820 Euro = 7.020 Euro x 35%).
Zusätzlich werden noch 412,30 Euro Umsatzsteuer fällig (6.200 Euro x
35% = 2.170 Euro x 19%). Die Privatnutzung führt also zu einer Gewinnerhöhung von 2.869,30 Euro.
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Fahrten zwischen
Wohnung und
Betrieb bei
Fahrtenbuch
Neben den Privatfahrten und den betrieblichen Fahrten werden im Fahrtenbuch auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb extra ermittelt.
Hier gilt wie schon bei der 1%-Regelung, dass Unternehmer nicht besser gestellt werden dürfen als Arbeitnehmer. Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben werden für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nach
folgendem Schema ermittelt.
Nichtabziehbare Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
(Jahreswert): Gesamte Kfz-Kosten x Anteil für Fahrten Wohnung und Betrieb in %
………. Euro
-
Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb: 0,30 Euro/km x
Entfernungskilometer (einfache Strecke) x Zahl der Arbeitstage
………. Euro
=
Saldo Gewinnerhöhung
………. Euro
Ermittlung des Privatanteils nach der
1%-Regelung oder
nach Fahrtenbuch?
Praxis – Tipp
Während des Jahres können Sie
für jedes Fahrzeug nur eine Methode zur Ermittlung des Privatanteils anwenden – entweder die
Fahrtenbuchmethode oder die
1%-Regelung. Doch im nächsten
Jahr können Sie die Methode zur
Ermittlung des Privatanteils jederzeit wechseln.
Wie bereits erwähnt haben Sie am Jahresende ein Wahlrecht. Sie können
den Privatanteil nach der Fahrtenbuchmethode oder nach der 1%-Regelung ermitteln, je nachdem, mit welcher Methode Sie steuerlich besser
fahren.
Hier eine Entscheidungshilfe, wann sich die Fahrtenbuch-Methode lohnen
könnte:
» Der Firmenwagen wird gar nicht oder nur in sehr geringem Umfang
»
»
»
»
»
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privat genutzt.
Der Listenpreis des Firmenwagens ist sehr hoch, die laufenden
Pkw-Kosten dagegen sehr gering.
Der Pkw wurde gebraucht gekauft.
Fahrleistung und Pkw-Kosten sind sehr niedrig.
Bei der 1%-Regelung greift die Kostendeckelung (Privatanteil
entspricht den Pkw-Kosten).
Im Betriebsvermögen befinden sich mehrere Firmenwagen und ohne
Fahrtenbuch müssten Sie für jedes dieser Fahrzeuge einen Privatanteil
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