Vulkan_Kundeninformation_Prüfungen nach BetrSichV_StandFeb

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Vulkan_Kundeninformation_Prüfungen nach BetrSichV_StandFeb
Minimax Mobile Services
GmbH & Co. KG
Februar 2011
VULKAN KUNDENINFORMATION
Sicherheit bei Feuerlöschern geht vor!
Prüfung von tragbaren Feuerlöschern nach Betriebssicherheitsverordnung durch
befähigte Personen nach TRBS 1203
Die Betriebssicherheitsverordnung ist nach Beendigung der Übergangsfrist am 31.12.2007
wirksam geworden. Da die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) noch nicht im
vollen Umfang erstellt wurden und über die Leitlinien zur BetrSichV immer wieder Ergänzungen
oder Klarstellungen erfolgen, ist für die Anwender der aktuelle Stand nicht immer ohne weiteres
nachvollziehbar.
Wir möchten Sie mit dieser Kundeninformation über die Prüfungen nach BetrSichV informieren,
die bei tragbaren Feuerlöschern und fahrbaren Feuerlöschgeräten notwendig sind.
Dabei haben wir die Instandhaltung dieser Geräte nach DIN 14406 Teil 4 (Stand September
2009) ausgeklammert und beschreiben den zusätzlichen Prüfumfang nach BetrSichV.
Vorbemerkung:
Im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung § 1 (2) 1b sind tragbare Feuerlöscher
überwachungsbedürftige Anlagen die wiederkehrend von einer befähigten Person nach TRBS
1203 geprüft werden müssen.
Tragbare Feuerlöscher werden als funktionsfertige Baugruppe in den Verkehr gebracht und
müssen nach Betriebssicherheitsverordnung § 15 (5) 2 als Druckgeräte nach Anhang II
Diagramm 2 nach maximal 5 Jahren einer inneren Prüfung und nach maximal 10 Jahren einer
Festigkeitsprüfung unterzogen werden.
Diese Prüfungen werden nach Betriebssicherheitsverordnung, Anhang 5 nach § 17 Punkt 6 (1)
von einer befähigten Person nach TRBS 1203 durchgeführt, sofern es sich um ein Druckgerät
mit einem Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V von nicht
mehr 1000 bar x Liter, handelt.
Darunter fallen alle tragbaren Feuerlöscher mit Ausnahme der 5- und 6 kg Kohlendioxidfeuerlöscher (diese unterliegen der Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)).
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Seite 2 der Kundeninformation
Prüffristen:
1. Innere Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung § 15 (5)
Dauerdrucklöscher sind spätestens nach 5 Jahren wiederkehrend einer inneren Prüfung
zu unterziehen.
Aufladelöscher sind nach Betriebssicherheitsverordnung Anhang 5 nach § 17 Punkt 6 (2)
nach Ablauf der Prüffrist (spätestens nach 5 Jahren) einer wiederkehrenden inneren
Prüfung zu unterziehen, wenn diese nachgefüllt werden.
Kohlendioxidfeuerlöscher sind nach Betriebssicherheitsverordnung Anhang 5 nach § 17
Punkt 6 (2) nach Ablauf der Prüffrist einer wiederkehrenden inneren Prüfung zu unterziehen, wenn diese nachgefüllt werden.
Bei 2 kg Kohlendioxidfeuerlöschern kann die innere Prüfung durch eine befähigte Person
durchgeführt werden.
Bei 5- und 6 kg Kohlendioxidfeuerlöscher wird die innere Prüfung durch eine zugelassene
Überwachungsstelle (ZÜS) durchgeführt.
Nach Leitlinie C 17.4 zur Betriebssicherheitsverordnung Anhang 5 nach § 17.6 (2) ist das
Kriterium „nachfüllen“ erfüllt, wenn Löschmittel im Rahmen der Instandhaltung ausgetauscht
beziehungsweise ergänzt oder zum Zwecke der Überprüfung entnommen und wieder
eingefüllt wird.
2. Festigkeitsprüfungen
Pulverfeuerlöscher sind nach maximal 10 Jahren einer Festigkeitsprüfung zu unterziehen.
Wenn bei den inneren Prüfungen der Löschmittelbehälter keine Mängel festgestellt werden,
kann nach .Betriebssicherheitsverordnung Anhang 5 nach. § 17.6 (2) auf eine
Festigkeitsprüfung verzichtet werden.
Wasser- und Schaumfeuerlöscher sind nach maximal 10 Jahren einer Festigkeitsprüfung
zu unterziehen. Wenn bei Löschmittelbehältern mit Auskleidung bei der inneren Prüfung
keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist, kann auf eine Festigkeitsprüfung
verzichtet werden.
Kohlendioxidfeuerlöscher sind nach Betriebssicherheitsverordnung Anhang 5 nach § 17
Punkt 6 (2) nach Ablauf der Prüffrist einer Festigkeitsprüfung zu unterziehen.
Insbesondere für Kohlendioxidfeuerlöscher liegt es in der Verantwortung des Betreibers eine
Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV zu erstellen und eine sicherheitstechnische
Bewertung nach § 15 (1) BetrSichV durchzuführen (siehe TRBS 1111).
Dabei sind die maximal zulässigen Prüffristen nach DIN EN 1968 und DIN EN 1802 zu berücksichtigen (siehe Leitlinie C 17.4 zur BetrSichV).
Die Prüffristen betragen nach Anhang B der DIN EN 1968 und DIN EN 1802 für verflüssigtes
Kohlendioxid 10 Jahre.
Der Betreiber kann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß Punkt 3 Absatz 3 der
genannten Normen diese Frist verdoppeln, wenn die Gasflasche normalen Betriebsbedingungen ausgesetzt ist und keine unüblichen Beanspruchungen aufgetreten sind und
keine Nachfüllung erforderlich war.
Seite 3 der Kundeninformation
Die Festigkeitsprüfung der Kohlendioxidfeuerlöscher erfolgt für 5/6 kg Geräte durch die ZÜS.
Geräte mit 2 kg Löschmittelinhalt können auch durch die befähigte Person einer
Festigkeitsprüfung unterzogen werden. Wir empfehlen auch hier eine ZÜS – Prüfung.
Prüfung von fahrbaren Feuerlöschgeräten nach Betriebssicherheitsverordnung durch
befähigte Personen nach TRBS 1203
Für fahrbare Pulver- und Nassaufladefeuerlöschgeräte mit 50 kg/l Löschmittelinhalt und fahrbare
Kohlendioxidfeuerlöschgeräte mit 10/20/30/60kg Löschmittelinhalt gelten die gleichen Vorgaben
wie vorstehend für die tragbaren Pulver- und Nassaufladefeuerlöscher und die tragbaren
Kohlendioxidfeuerlöscher mit 5/6 kg Löschmittelinhalt beschrieben.
Ausnahmen:
Fahrbare Nassaufladefeuerlöschgeräte ohne Innenauskleidung (Innenbeschichtung) sind nach
10 Jahren einer Festigkeitsprüfung zu unterziehen. Dies gilt auch dann wenn bei der inneren
Prüfung keine Mängel festgestellt wurden.
Für größere fahrbare Geräte und Fahrzeuglöschanlagen sind die Instandhaltungsanweisungen der jeweiligen Hersteller zu beachten.
Ihre
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